Gesetze und Gerichte Knut Hinrichs, Bochum/Hamburg

Zum Stand der SGB VIII/KJHG-Novellierung In Heft 1/2005 der EJ haben wir an dieser Stelle über das In-Kraft-Treten des »Tagesbetreuungsausbaugesetzes« (TAG) zum 01.01.2005 informiert1. Wenn dieses Heft 03/2005 erscheint, werden der seinerzeit abgetrennte Teil der rot-grünen Reformbestrebungen, nun unter dem Namen »Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz« (KICK) sowie ein von Bayern im Bundesrat eingebrachter und von dort an den Bundestag weitergeleiteter Entwurf namens »Gesetz zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich« (KEG) im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und im Bundestag in zweiter und dritter Lesung beraten worden sein. Wahrscheinlich wird der Bundestag mit der knappen Mehrheit der rot-grünen Koalition für das KICK und gegen das KEG stimmen und insoweit dem überwiegenden Votum der Fachverbände in der Anhörung des FSFJ-Ausschusses vom 13.04.2005 folgen (vgl. die Stellungnahmen auf http://www.bundestag.de/parlament/gremien15/a 12/Oeffentliche_Sitzungen/index.html). Auch der EREV hat hierzu ein Positionspapier herausgegeben, das sich für das KICK ausspricht und auf S. 196 dieser Ausgabe veröffentlich ist. Auf jeden Fall wird man die weitere Entwicklung – auch mit Blick auf die für September 2005 in Aussicht gestellte vorgezogene Bundestagswahl – abwarten müssen. OVG Münster stärkt die Möglichkeit der Großelternpflege Urteil des OVG Münster vom 06.09.2004 – 12 A 3625/03 in: ZfJ 2005, 121-124

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Amtliche Leitsätze: • Können Großeltern nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen den nach jugendhilferechtlichem Maßstab bemessenen notwendigen Unterhalt eines zur Pflege in ihren Haushalt aufgenommenen Enkelkindes nicht sicherstellen, ist zu vermuten, dass sie zu dessen unentgeltlicher Pflege nicht bereit sind. • Diese Vermutung kann durch besondere Umstände des Einzelfalls widerlegt werden. • Ein solcher Umstand ist nicht durch die Frage zu ermitteln, ob die Großeltern ernsthaft erwägen, das Kind seinem Schicksal zu überlassen bzw. der Obhut des Jugendamtes zu übergeben, falls ihnen keine wirtschaftliche Jugendhilfe gewährt wird. Aus den Gründen: Tatbestand: Die Kläger, die von Juli 1999 bis März 2002 miteinander verheiratet waren, sind die Eltern des1999 geborenen Kindes N. Beide Kläger stehen wegen psychischer Erkrankungen seit mehreren Jahren unter Betreuung. Unter dem 29.11.2001 beantragten die Kläger beim Jugendamt des Beklagten die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes in Vollzeitpflege bei Frau X., der Mutter der Klägerin. Mit Schreiben vom 8.12.2001 teilte Frau X. dem Jugendamt mit, ihre Tochter sei psychisch krank und nicht in der Lage, N. aufzuziehen und zu erziehen. Dieser lebe bereits seit Mai 2000 bei ihr. Anderenfalls müsste er in einem Heim untergebracht werden, was sie auf keinen Fall wolle. N. werde von ihr versorgt, aufgezogen und erzogen; es gehe ihm gut. Antrag und Widerspruch der Kläger blieben erfolglos. (…) E J 3/2005

Gesetze und Gerichte Das VG verpflichtete den Beklagten, den Klägern Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes N. in Vollzeitpflege durch Frau X. gemäß §§ 27, 33 SGB VIII einschließlich wirtschaftlicher Hilfe gemäß § 39 SGB VIII für den Zeitraum vom 29.11.2001 bis zum 31.7.2002 unter Anrechnung der ihrem Sohn für diesen Zeitraum bewilligten Sozialhilfe zu gewähren. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Gründe: (…) Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten (§ 33 Satz 1 SGB VIII). Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (Satz 1), der auch die Kosten der Erziehung umfasst (Satz 2). Die Kläger waren im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich berechtigt, Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes N. und auch Leistungen zu seinem Unterhalt in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege steht nämlich als »Annex-Anspruch« zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ebenfalls dem Personensorgeberechtigten (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) zu.2 Die Kläger waren im Streitzeitraum personensorgeberechtigt. Der Umstand, dass sie unter Betreuung gestanden haben (und stehen), beeinträchtigt ihre Stellung als Personensorgeberechtigte nicht. (…). Dem Anspruch der Kläger aus § 39 SGB VIII kann nicht entgegengehalten werden, dass der Beklagte keine Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 E J3/2005

SGB VIII geleistet, sondern die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei Frau X. durch die angefochtenen Bescheide abgelehnt hat. Zwar setzt § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach seinem Wortlaut voraus, dass Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII gewährt wird. Dies kann jedoch nicht in den Fällen gelten, in denen der Träger der Jugendhilfe die Voraussetzungen für die Gewährung erzieherischer Hilfe verneint und mit Rücksicht darauf ein auf die Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen gerichtetes Tätigwerden von vornherein ablehnt. In Fällen dieser Art hat das BVerwG in ständiger Rechtsprechung, wenn der Minderjährige die für erforderlich gehaltene erzieherische Hilfe tatsächlich von einem zur Tragung der hierbei anfallenden Kosten nicht bereiten Dritten erhalten hat, den zuständigen Jugendhilfeträger für verpflichtet gehalten, Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten der Erziehungsmaßnahme und demzufolge auch »wirtschaftliche Jugendhilfe« zu leisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich erhaltene Erziehung vorgelegen haben und diese Kosten nicht vom Minderjährigen oder seinen Eltern zu tragen sind.3 Allein die Tatsache, dass es sich bei der Pflegeperson (Frau X.) um die Großmutter des Pflegekindes (N.) handelt, steht Ansprüchen der Kläger aus den §§ 27, 33, 39 SGB VIII ebenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr ist im Rahmen der Hilfe zur Erziehung der Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses (§ 39 Abs. 1 SGB VIII) auch dann sicherzustellen, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher von nahen Verwandten oder anderen Personen, die keiner Pflegeerlaubnis bedürfen, beispielsweise von den Großeltern (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII), betreut wird.4 Frau X. gehört auch nicht zur »Herkunftsfamilie« (§ 33 Satz 1 SGB VIII), aus der das Kind N. ursprünglich herkam. Denn das war die aus ihm und seinen Eltern, den Klägern, bzw. – seit dem Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung – die nur 209

Gesetze und Gerichte noch aus ihm und seiner Mutter bestehende Familie. Bei seiner Großmutter lebt N. in einer »anderen Familie« im Sinne des § 33 Satz 1 SGB VIII.5 Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Kläger auf Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes N. nach den §§ 27, 33 SGB VIII haben auch insoweit vorgelegen, als eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet war. Das ergibt sich aus dem Protokoll des Teamgesprächs im Jugendamt des Beklagten vom 19.2.2002, in dem unter anderem festgehalten ist, die Gespräche mit den Kindeseltern hätten ergeben, dass beide aufgrund ihrer (psychischen) Erkrankung auch künftig nicht in der Lage sein würden, sich um die Erziehung ihres Kindes zu kümmern. (…) Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Hilfe zur Erziehung, die die Kläger sich dadurch selbst beschafft haben, dass sie ihren Sohn der Mutter der Klägerin in Vollzeitpflege gegeben haben, sei für dessen Entwicklung nicht geeignet (vgl. § 27 Abs. 1 SGB VIII), da die Mutter der Klägerin nicht den Anforderungen entspreche, die er an eine Pflegeperson stelle. Dieser Einwand ist dem Beklagten schon deshalb versagt, weil er es unterlassen hat, den Klägern eine konkrete Alternative zur Vollzeitpflege bei Frau X. aufzuzeigen. Er hat seinen ablehnenden Bescheid vom 15.3.2002 unter anderem damit begründet, Frau X. erfülle nicht die Kriterien, die das Jugendamt bei der Anerkennung als geeignete Pflegeperson zugrundelege. Da er andererseits Hilfe zur Erziehung dem Grunde nach für erforderlich gehalten hat, hätte er sich nicht mit der Ablehnung der von den Klägern schon begonnenen Maßnahme begnügen dürfen, sondern hätte ihnen eine andere Pflegefamilie oder gegebenenfalls auch ein Heim (§ 34 SGB VIII) benennen müssen, in der bzw. in dem N. hätte untergebracht werden können. Das ist jedoch nicht geschehen. (…) Überlässt der Träger der Jugendhilfe es dem Hilfesuchenden, sich die seinen unaufschiebbaren Bedarf deckende Leistung selbst zu beschaffen, kann er der Zulässigkeit der Selbstbeschaffung 210

später nicht entgegenhalten, er hätte eine andere Hilfe für geeignet und notwendig erachtet.6 Davon abgesehen legt der Beklagte einen unzutreffenden Maßstab zugrunde, wenn er verlangt, Frau X. müsse den Anforderungen entsprechen, die an vom Jugendamt vermittelte Pflegepersonen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) gestellt würden. Vielmehr können für Verwandte, die nach Satz 2 Nr. 3 des § 44 Abs. 1 SGB VIII keiner Pflegeerlaubnis bedürfen, keine strengeren Kriterien gelten als für Pflegepersonen, die nach Satz 1 der Erlaubnispflicht unterliegen und denen nur dann die Eignung zur Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen fehlt, wenn dessen Wohl bei ihnen nicht gewährleistet ist (vgl. § 44 Abs. 2 SGB VIII). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Wohl eines Kindes in einer bestimmten Pflegestelle nicht gewährleistet ist, liegt beim Jugendamt; dieses muss nachvollziehbare Gründe für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls darlegen.7(…) Die Notwendigkeit der streitigen Hilfe ist nicht dadurch entfallen, dass N. im streitbefangenen Zeitraum von seiner Großmutter tatsächlich gepflegt und betreut worden ist. Zwar kann die erforderliche Betreuung und Erziehung minderjähriger Kinder auch ohne öffentliche Jugendhilfe, z.B. durch einen Vormund oder einen Verwandten, geleistet werden. Deckt ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich, scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist nicht »notwendig« im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII.8 Eine derartige unentgeltliche Bedarfsdeckung durch Verwandte, insbesondere Großeltern, kann aber nur dann angenommen werden, wenn diese entweder die Betreuung ihres Enkelkindes in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten oder wenn sie zur unentgeltlichen Pflege bereit sind.9

E J 3/2005

Gesetze und Gerichte Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Weder hat Frau X. ihren Enkel in Erfüllung einer Unterhaltspflicht betreut noch war sie zur unentgeltlichen Pflege bereit. Frau X. hat durch die Pflege und Betreuung ihres Enkels N. im streitgegenständlichen Zeitraum keine Unterhaltspflicht erfüllt, weil sie diesem gegenüber mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt verpflichtet war. Ihre grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Enkel ergibt sich aus § 1601 BGB. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist jedoch nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Das traf auf Frau X. jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum zu. ... Nach Abzug der Mietaufwendungen einschließlich Heizkosten verblieb Frau X. für ihren Lebensunterhalt ein Betrag von etwa 276/272 EUR, der noch unterhalb des sozialhilferechtlichen Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand liegt. (…) Angesichts dieser wirtschaftlichen Situation der Frau X. bestand eine Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Enkel offensichtlich nicht. Wegen der vor allem durch diese wirtschaftlichen Verhältnisse geprägten besonderen Umstände des vorliegenden Falles lässt sich auch nicht feststellen, dass Frau X. zur unentgeltlichen Pflege ihres Enkels bereit war. Die Prüfung, ob eine Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege eines Enkelkindes vorhanden ist, erscheint insbesondere in den Fällen gerechtfertigt, in denen eine Unterhaltspflicht der betreuenden Großeltern insoweit nicht eintritt, als die Eltern (ganz oder teilweise) leistungsfähig oder neben den betreuenden Großeltern weitere Großeltern anteilig unterhaltspflichtig sind (vgl. § 1606 Abs. 2 und 3 BGB). Denn in solchen Fällen, in denen die Großeltern, bei denen das Enkelkind lebt, nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen möglicherweise Unterhaltsleistungen erbringen könnten, drängt sich in der Tat die Frage auf, ob in einem E J3/2005

Antrag auf Hilfe zur Erziehung nicht lediglich der Wille zum Ausdruck gelangt, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe zu kommen. Anders verhält es sich hingegen, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Unterhaltspflicht der betreuenden Großmutter (bzw. Großeltern) mangels Leistungsfähigkeit nicht besteht und sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dazu in der Lage ist (bzw. sind), für die Erziehung des Enkels Beträge zur Verfügung zu stellen, die nach § 39 Abs. 1 SGB VIII erforderlich sind, um den notwendigen Unterhalt eines Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Der insoweit auf der Grundlage des § 39 Abs. 5 SGB VIII festgesetzte Pauschalbetrag (materielle Aufwendungen und Kosten der Erziehung) hat für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr im Jahr 2001 monatlich 1.133 DM und im Jahr 2002 monatlich 590 EUR betragen.10 Bei Großeltern, die – wie hier Frau X. – nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts ihres Enkelkindes außerstande sind, ist zu vermuten, dass sie zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit sind.11 Diese Vermutung kann durch besondere Umstände des Einzelfalls widerlegt werden. Solche Umstände sind hier weder vom Beklagten aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann ein derartiger Umstand nicht durch die Frage ermittelt werden, ob die Großeltern ernsthaft erwägen, das Kind seinem Schicksal zu überlassen bzw. der Obhut des Jugendamtes zu übergeben, falls ihnen keine wirtschaftliche Jugendhilfe gewährt wird. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es deshalb unerheblich, dass Frau X. die Erziehung N.'s in einer anderen Pflegefamilie oder in einem Heim ausdrücklich oder zumindest konkludent abgelehnt und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass sie N. auf jeden Fall weiter in ihrem Haushalt betreuen will. Das Verantwortungsgefühl und die innere Bindung zwischen Großmutter und Enkel, die aus solchen Äußerungen sprechen, sind Voraussetzungen für eine dem Kindeswohl dienende 211

Gesetze und Gerichte Erziehung und schließen die Gewährung von Hilfe zu einer solchen Erziehung nicht aus. Denn anderenfalls könnten nur solche Großeltern Hilfe zur Erziehung erhalten, denen es in erster Linie darum geht, finanzielle Leistungen zu erlangen. Auch im Übrigen liegen hier keine Umstände vor, die die durch die wirtschaftliche Situation der Frau X. begründete Vermutung, dass sie zur unentgeltlichen Pflege ihres Enkels nicht bereit ist, widerlegen könnten. (…) Auf Grund der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass Frau X. ihren Enkel etwa im Mai oder Juni 2001 in ihren Haushalt aufgenommen hat. (…) Sind die Anträge auf Hilfe zur Erziehung und Sozialhilfe aber bereits wenige Monate nach Aufnahme N.'s in den Haushalt seiner Großmutter gestellt worden, so hat diese damit zeitnah deutlich gemacht, dass sie finanzielle Unterstützung durch einen Sozialleistungsträger benötigte, weil sie den Unterhalt N.'s nicht, auch nicht vorübergehend, aus eigenen Mitteln sicherstellen konnte. Stellungnahme Es handelt sich um eine erfreuliche Entscheidung, die einen »Dauerstreit«12 bei der Vollzeitpflege angemessen löst. In diesem Streit geht es um die Frage, ob nachrangig unterhaltspflichtige Großeltern, die ihre Enkelkinder wegen Ausfalls der Eltern aufnehmen und erziehen, Pflegegeld nach § 27, 33, 39 SGB VIII beanspruchen dürfen, oder ob sie durch ihre erzieherischen Leistungen den jugendhilferechtlichen Bedarf als solchen entfallen lassen. Das OVG Münster sagt im Ergebnis, dass bei Großeltern, die den notwendigen Unterhalt für das Kind nicht sicherstellen können, eine Vermutung dafür spricht, dass dieser Bedarf besteht. Dies ist eine erfreuliche Korrektur der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts13, die das Jugendamt dazu zwingt, die Großeltern zu fragen, ob sie ohne die Gewährung von Pflegegeld zu erzieherischen Leistungen bereit seien. Dann müssten sie sich allerdings fragen lassen – so das BVerwG weiter –, ob sie überhaupt eine geeignete Pflege gewährleisten können. Die Entscheidun212

gen sind zu Recht auf heftige Kritik gestoßen14, weil sie faktisch dazu führen müssen, mehr Kinder in die deutlich kostspieligere Heimunterbringung zu geben, also dem genauen Gegenteil des vom BVerwG bezweckten Ergebnisses. Man wir sehen, ob das BVerwG seine Rechtsprechung in diesem Sinne ändert. Sozialgericht Regensburg befindet über die Zuständigkeit von Hilfemaßnahmen bei Legasthenie SG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004, Az. S 14 KR 38/04 in: JAmt 2005, 89-91 Nichtamtlicher Leitsatz »Legasthenietherapie gehört nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern in die Zuständigkeit der Jugendhilfe. Aus den Gründen: In dem Klageverfahren ging es um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen einem Jugendamt und einer Krankenkasse, in dem die Kosten für eine Legasthenietherapie bei seelischer Behinderung gem. § 35a SGB VIII geltend gemacht wurden. Das SG wies die Klage ab. (…) 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Eine denkbare Anspruchsgrundlage ergibt sich nicht aus dem Krankenversicherungsrecht (vgl. LSG BW v. 28. Januar 2000 – L 4 KR 4592/98). Gem. § 11 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 27 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dabei haben diese gem. § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 u.a. auch Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln (§ 32 Abs. 1 SGB V), soweit sie nicht gem. § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Eine Krankenbehandlung ist dabei notwendig, wenn durch sie ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand behoben, gebessert, vor einer Verschlimmerung bewahrt oder Schmerzen, Beschwerden gelindert werden können. Es kann in diesem Fall dahingestellt bleiben, ob die E J 3/2005

Gesetze und Gerichte von Dr. A begründete drohende psychische Behinderung einen solchen Krankheitszustand darstellt, wie es auch dahingestellt bleiben kann, ob ein Sachleistungsanspruch der Beigeladenen gem. § 13 Abs. 1 SGB V bzw. ein Kostenerstattungsanspruch gem. § 13 Abs. 3 SGB V (auch des Kl.) gegeben ist, weil diese evtl. Krankenbehandlung nicht im Leistungskatalog der Krankenversicherung enthalten ist. Gem. § 92 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 6 SGB V beschließt der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (jetzt Gemeinsamer Bundesausschuss) die Richtlinien zur Sicherung der ärztlichen Versorgung unter der Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten. Zur LeseRechtschreibschwäche bzw. Legasthenietherapie bestimmen die auf dieser Vorschrift basierenden Heilmittel-Richtlinien vom 6. Februar 2001 in ihrer Anlage 2 Nr. 15, dass besagte Störungen unter die nichtverordnungsfähigen Heilmittel im Sinne dieser Richtlinie subsummiert werden. Die neuen Heilmittel-Richtlinien vom 1. Dezember 2003 bzw. 16. März 2004 bestimmen zwar in ihrer Nummer 7, dass Heilmittel zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden dürfen, wenn z.B. eine Schwächung der Gesundheit in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde oder eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken ist; die Heilmittel dürfen gem. Nr. 8 jedoch nur nach Maßgabe der Richtlinien verordnet werden (Fassung ab 1. Juli 2004). Auch die ab 1. Juli 2004 geltenden Heilmittel-Richtlinien schließen in der Nr. 15 der Anlage Störungen wie Lese- und Rechtschreibschwäche als nichtverordnungsfähig aus. Die Richtlinien gem. § 92 SGB V binden die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen, die Vertragsärzte sowie die Versicherten (BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 6). Sie sind grundsätzlich ebenso von den Sozialgerichten zu beachten (vgl. BSG vom 16. September 1997 Az. – 1 RK 28/95 und BVerfG vom 19. März 2004 – 1 BvR 131/04). Ein Systemversagen, das ein Abgehen von dieser grundsätzlichen Bindung erlauben würde, liegt nicht vor. Nach den Ermittlungen der Kammer E J3/2005

teilte der Gemeinsame Bundesausschuss am 20. August 2004 mit, dass er sich sehr wohl zwischenzeitlich mit der Frage befasst hat, in wie weit die Lese-Rechtschreibschwäche weiterhin als nichtverordnungsfähig in den HeilmittelRichtlinien genannt ist. Somit gehört die Legasthenietherapie nicht zu den Leistungen des Krankenversicherungsrechts. Nichts anderes ergibt sich aus dem Behindertenrecht des SGB IX. Zwar gebietet § 11 Abs. 2 SGB V, dass Versicherte Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unter Beachtung des Neunten Buchs des SGB haben, um Behinderungen abzuwenden oder ihre Folgen zu mildern; diese Formulierung wird ebenso aufgenommen in § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, der in seiner Nr. 4 zudem die persönliche Entwicklung ganzheitlich fördern will und eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen bzw. erleichtern will. Insoweit wären die Krankenkassen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX grundsätzlich Rehabilitationsträger. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation stehen gem. § 26 SGB IX auch grundsätzlich zu, wobei in § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX die Heilmittelversorgung miterfasst ist. Es kann aber nach Auffassung der Kammer nicht Sinn des SGB IX sein, die in der Krankenversicherung getroffenen Leistungsausschlüsse dadurch zu umgehen, dass sie als Rehabilitationsbedarf über das Behindertenrecht wiedereingeführt werden. Darauf deutet ebenso § 78.2 SGB IX hin, der die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe an den jeweils für den Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen ausrichtet (vgl. Kunkel JAmt 2003, 329 [331]). Dies entspricht der Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses, wie sie im Schreiben vom 20. August 2004 zum Ausdruck kommt. Danach wird von dort ebenso kein Anhaltspunkt dafür gesehen, dass bei Beschluss der Heilmittel-Richtlinien bzw. dessen Ausschlüsse Änderungen sich durch den Umstand ergeben sollten, dass zum Juli 2001 das SGB IX neu eingeführt wurde. Nachdem § 1 SGB IX bestimmt, dass Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen, wie 213

Gesetze und Gerichte hier die Beigeladene, Leistungen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken, geht die Kammer jedenfalls davon aus, dass es dem Sinn dieses Behindertenrechts widerspräche, wenn – wie vorliegend – die Kosten der Legasthenietherapie von der Beigeladenen selbst getragen werden sollten. Dies geht konform mit dem Umstand, dass in Bayern mit der Bekanntmachung vom 16. November 1999 durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus die schulische Förderung für die umschriebene Lese-Rechtschreibstörung nach ICD-1OF81.0 gefördert werden muss. Davon geht ebenso das Staatliche Schulamt im Lkr. in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2002 aus. Es verbleibt somit bei der Zuständigkeit der Jugendhilfe. Nach § 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit; gem. § 2 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 35 a SGB VIII besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, wenn (Nr. 1) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und (Nr. 2) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Dies wurde durch das Gutachten vom 19. September 2002 hinreichend nachgewiesen und wird im Übrigen durch die Bet. nicht bestritten. In diesem Zusammenhang weist die Kammer auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialverordnung Familie und Frauen (StHAS) vom 2. Dezember 2003 hin, in dem unter Nr. 3.1 am Ende dargetan ist, dass die Jugendhilfe nur dort originär zuständig ist, wo Methoden angeboten werden, die nach dem Versorgungsauftrag des SGB V nicht übernommen werden können. Dies ist gerade hier, wie ausgeführt, der Fall. Wie unter Nr. 4 des Schreibens dargetan, stellt § 35a SGB VIII in keiner seiner Fassungen eine Leistungsausweitung 214

dar. Hier kann angefügt werden für den vorliegenden Fall, dass eine Leistungseinschränkung ebenso wenig gegeben ist. Wenn im Schreiben des StMAS ausgeführt ist, dass die Umsetzung des SGB IX die Notwendigkeit einer klaren Zuständigkeitsabgrenzung der Leistungsträger untereinander gebiete und somit die faktischen Einschränkungen in den Leistungskatalogen der gesetzlichen Krankenversicherung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen seien, so kann – wie aufgezeigt – nunmehr festgestellt werden, dass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungsausschlüsse (hier: Heilmittel-Richtlinien) gerichtlicherseits erfolgt ist. Zudem ist höchstgerichtlich insoweit bestimmt, dass die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses als geltendes Recht zu beachten sind. Ein Hinweis auf deren Verfassungswidrigkeit ergibt sich nicht, ist im Übrigen vor dem BVerfG geltend zu machen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass § 35a SGB VIII (Fassung vom 1. Juli 2004) in seinem Absatz 3 u.a. auf § 39 Abs. 4 BSHG verweist, der wiederum die Vorschriften des SGB IX für anwendbar erachtet. Insoweit verbleibt es bei den obigen Ausführungen. Letztlich ist festzuhalten, dass schon bisher die Legasthenietherapie durch die JÄ im Rahmen der Eingliederungshilfe gefördert wurde. Sollte sie aus dem Leistungskatalog des SGB VIII herausfallen müssen, wäre der Gesetzgeber gefragt. Auch wenn die Bundesregierung die Ausgabenentwicklung bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach § 35 a SGB VIII mit Sorge verfolgt (BTDrucks. 15/1406) ist es dem Gesetzgeber jedenfalls bisher nicht gelungen, die Legasthenietherapie eindeutig aus dem Katalog der Eingliederungshilfe zu verbannen (vgl. Steffen Zeitschrift für Legasthenie und Dyskalkulie Die Berufung ist gem. § 144 Abs. 1 SGG zuzulassen. Nach Auffassung der Kammer hat die Berufung gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung (…) Stellungnahme Die Entscheidung bietet aus juristischer Sicht keine Überraschungen. Gleichwohl wird sie für die E J 3/2005

Gesetze und Gerichte jugendhilferechtliche Praxis bedeutsam sein, da bislang viele JÄ davon ausgegangen waren, dass sie für Maßnahmen nach § 35a SGB VIII keinesfalls originär zuständig seien. Allerdings bleibt abzuwarten, wie die nächste Instanz entscheidet. Denn das SG hat hier – s.o. – die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Prof. Dr. Knut Hinrichs EFH Bochum Rechtsanwalt Wrangelstr. 45 20253 Hamburg [email protected]

1 Vgl. zum TAG auch Müller in EJ 5/2004, S. 374 ff. und Späth in EJ 3/2004, S. 198 ff. 2 (Der besseren Lesbarkeit wegen wurden die in der Entscheidung genannten Quellenangaben in die Endnoten ausgelagert. K.H.) Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.9.1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, S. 433 (435), sowie Urteil vom 4.9.1997 5 C 11.96 -, FEVS 48, S. 289 (290); OVG NRW, Urteil vom 25.4.2001 - 12 A 924/99 -, FEVS 53, S. 251 (252 f.), m.w.N. 3 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.9.1996 - 5 C 31.95 -, a.a.O., S. 435 f., m.w.N., und vom 4.9.1997 - 5 C 11.96 -, a.a.O., S. 291; zur Zulässigkeit der sogenannten Selbstbeschaffung vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, FEVS 52, S. 532 (533), sowie OVG NRW, Urteile vom 14.3.2003 12 A 1193/01 -, FEVS 55, S. 86, und - 12 A 122/02 -, FEVS 55, S. 16. 4 Vgl.

BVerwG, Urteile vom 15.12.1995 - 5 C 2.94 -, FEVS 47, S. 13 (17), vom 12.9.1996 - 5 C 31.95 -, a.a.O., S. 436, sowie vom 4.9.1997 - 5 C 11.96 -, a.a.O., S. 290 f.. 5

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1995 - 5 C 2.94 -, a.a.O., S. 14 f., sowie Urteil vom 12.9.1996 - 5 C 31.95 -, a.a.O., S. 437.

E J3/2005

6 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.3.2003 - 12 A 122/02 -, a.a.O., S. 21. 7 Vgl. Mann in Schellhorn: SGB VIII / KJHG, 2. Aufl. 2000, § 44 Rn. 13; Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 2. Aufl. 2000, § 44 Rn. 34 f.; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht (Stand: August 2003), KJHG § 44 Rn. 8, 50. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1995 - 5 C 2.94 -, a.a.O., S. 16, sowie Urteil vom 12.9.1996 - 5 C 31.95 -, a.a.O., S. 437 9 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.9.1996 - 5 C 31.95 -, und vom 4.9.1997 - 5 C 11.96 -, jeweils a.a.O.. 10

Vgl. Runderlasse des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.10.2000 und vom 22.8.2001 - IV B 2 - 6122.1, MBl. NRW 2000, S. 1412, und MBl. NRW 2001, S. 1075.

11 Vgl. in diesem Sinne Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1998 - 4 L 3289/98 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.2.2003 - 9 S 1951/02 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 21.7.2003 - 9 K 861/02 -, Juris; VG Aachen, Beschluss vom 17.2.2004 - 2 L 2405/03 -, Juris. 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1977, Az. 5 C 22.76, in: BVerwGE 52, 214-226 = FEVS 25, 265; BVerfG, Urteil vom 10.11.1981, Az. 1 BvR 894/78 - Großelternpflege, in: BVerfGE 59, 52-63; Auch aktuell ist die Frage heftig umstritten, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.1996, Az. 5 C 31.95, in: NDVRD 1997, 80-82 = NJW 1997, 2831 = FEVS 47, 433 u. BVerwG, Urteil vom 12.09.1996, Az. 5 C 37.95, in: ZfJ 1997, 381-384 = BVerwGE 102, 56-63 = NDV-RD 1997, 100 = NJW 1997, 2768; vgl. hierzu die kritischen Bemerkungen von Zeitler, Helmut: Vollzeitpflege bei Großeltern, in: NDV 1997, 249-250, Lakies, Thomas, Vollzeitpflege bei Großeltern - Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 12.09.1996, in: Jugendhilfe 1997, 373, Grube, Christian: Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 SGB VIII, in: ZfJ 1997, 361-368 u. Fischer, Lothar / Mann, Horst: Zur Kostentragung bei der selbstorganisierten Tages- und Vollzeitpflege unter Berücksichtigung der Verwandtenpflege (1.Teil), in: FuR 1998, 201206 und (2. Teil) in: FuR 1998, 250-254. 13

BVerwG NDV-RD 1997, 80-82 und NDV-RD 1997, 100.

14 vgl. Wiesner u.a.: SGB VIII (Wiesner), § 10 Rdnr. 22 u. § 33 Rdnr. 29b f. m.w.N.

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