Gunter Schmid × Steuerberater Im Juli 2011

I. Pauschalierung von Sachzuwendungen ( Geschenke an Kunden) Leitsatz : Im Januar 2007 haben wir in unserem monatlichen Rundschreiben darauf hingewiesen, daß seit Januar 2007 für Geschenke an Geschäftspartner/Kunden ein Pauschalsteuersatz von 30 % besteht. Für Streuwerbeartikel unter 10 Euro gilt dies jedoch nicht.

Im Detail : Ab dem Jahr 2007 wurde mit dem Jahressteuergesetz eine neue Pauschalierungsmöglichkeit für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sowie an Personen, die zu dem Zuwendenden in keinem Dienstverhältnis stehen- Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer-, geschaffen. Bei den Zuwendungen handelt es sich für den Empfänger regelmäßig um steuerpflichtige Einnahmen, deren Wert jedoch vor allem für die Geschäftsfreunde nur schwer ersichtlich ist. Der Gesetzgeber hat deshalb zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens mit Einführung des § 37b EStG die Möglichkeit zur Pauschalierung der Steuer- entsprechend der Regelung in § 37 a EStG - geschaffen. Mit dieser Pauschalsteuer ist die steuerliche Erfassung beim Zuwendungsempfänger abgegolten. Der Zuwendende übernimmt dabei die Steuer und unterrichtet den Zuwendungsempfänger von der Pauschalierung.

II. Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer Ab dem Jahr 2007 kann der Steuerpflichtige für ·

betrieblich veranlasste Zuwendungen an Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer, · die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wurden, und · für Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, · die nicht in Geld bestehen, pauschal mit 30 % besteuern. Unter die Pauschalierungsregel fallen auch Geschenke, die als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, weil sie die Freigrenze von 35 € nicht übersteigen.

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Beispiel I Der Unternehmer U verschenkt zu Weihnachten 2010 an seine guten Kunden jeweils zwei Flaschen Rotwein. Der Nettoeinkaufswert einer Flasche Rotwein beträgt 15 €. U kauft 50 Flaschen Rotwein. Stellungnahme Die Aufwendungen für die Rotweinflasche sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, da sie je Empfänger nicht mehr als 35 € betragen. Da es sich jedoch rechtlich um Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG handelt, kann U die Zuwendung mit 30 % pauschal besteuern.

50 Flaschen x 15 € =

750,00 €

30 % pauschale Einkommensteuer (750 € x 30 % )= 5,5 % pauschaler Solidaritätszuschlag = 7 % pauschale Kirchensteuer =

225,00 € 12,37 € 15,75 €

Steuerbelastung insgesamt

253,12 €

Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer. Erhält der Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens eine Sachzuwendung, ist als Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ergebende Wert anzusetzen, damit Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens in „Herstellungsfällen“ nicht besser gestellt werden als die eigenen Arbeitnehmer des „ Herstellerunternehmens“. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 € übersteigen. In diesen Fällen ist die Zuwendung vom Zuwendungsempfänger individuell zu besteuern. Die Vereinfachungsregelungen für Bewirtungsaufwendungen (keine Besteuerung beim Bewirteten) werden durch die gesetzliche Neuregelung nicht berührt. Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, sind bei der Anwendung des § 37 b als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Zuwendungen, die auf gesellschaftsrechtliche Veranlassung erfolgen- verdeckte Gewinnausschüttungen -, fallen nicht unter die Pauschalierungsregelung des § 37 b EStG.

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III Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben Der zuwendende Steuerpflichtige kann sein Wahlrecht zur Pauschalierung für alle Zuwendungen nur einheitlich ausüben. Das gilt sowohl für die Pauschalisierung nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 (Arbeitnehmer). Das Wahlrecht wird durch die Anmeldung der Pauschalsteuer in die Lohsteuer- Anmeldung ausgeübt. Es ist aus Gründen des Rechtschutzes für den Zuwendungsempfänger unwiderruflich.

IV. Übernahme der Pauschalsteuer durch den Zuwendenden Ø Rechtsgrundlage § 37b Abs. 3 EStG i. d. F. des JStG 2007 Der zuwendende Steuerpflichtige hat die Pauschalsteuer zu übernehmen, er wird insoweit Steuerschuldner. Auf die Pauschalsteuer sind zusätzlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu erheben. Beim Zuwendungsempfänger bleiben die Zuwendung und die Pauschalsteuer bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz. Ist der Zuwendungsempfänger Gewerbetreibender, sind die Zuwendungen nicht in seinem Gewinn und damit auch nicht im Gewerbeertrag enthalten. Der zuwendende Steuerpflichtige ist verpflichtet, den Empfänger der Sachzuwendung über die Pauschalierung zu unterrichten, damit der Empfänger erkennen kann, ob die steuerlichen Pflichten zutreffend erfüllt worden sind.

V Anmeldepflichten Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG ist in der Lohnsteuer- Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Abs. 2 EStG anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer- Anmeldungszeitraum an das Betriebsstätten- Finanzamt abzuführen.

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VI. Pauschalsteuer für Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (Geschenke über 35 € netto) Übernimmt der Steuerpflichtige für einen Nichtarbeitnehmer bei der Zuwendung eines Geschenkes i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG die Pauschalsteuer nach § 37b EStG, stellt die übernommene Steuer ebenfalls eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar.

Beispiel II Der Unternehmer U verschenkt zu Weihnachten 2010 an seine guten Kunden jeweils zwei Flaschen Rotwein. Der Nettoeinkaufswert einer Flasche Rotwein beträgt jetzt aber 20 € . U kauft 50 Flaschen Rotwein.

Stellungnahme Die Aufwendungen für den Rotwein stellen gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar, da die Freigrenze von 35 € überschritten ist. Höhe der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben: 50 Flaschen x 20 €=

30% pauschale Einkommensteuer= 5,5 pauschaler Solidaritätszuschlag= 7 % pauschale Kirchensteuer=

1.000,00 € ======== 300,00 € 16,50 € 21,00 €

Die übernommene Steuer in Höhe von insgesamt 337,50 € stellt ebenfalls eine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe dar. Soweit die Pauschalsteuer für Zuwendungen übernommen wird, die keine Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (also Geschenke über 35 €) sind, ist die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig (sofern die Geschenke im Umkehrschluß unter 35 € sind).

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FAZIT : 1. Für

Geschenke

sind

immer

30

Pauschalsteuer

zu

entrichten.

2. Ist das Geschenk unter 35 €, ist das Geschenk wie auch die Pauschalsteuer abzugsfähig. 3. Ist das Geschenk über 35 €, ist das Geschenk wie auch die Pauschalsteuer eine „nicht abzugsfähige Betriebsausgabe“.

Gestaltungshinweise: 4. Wird z.B. zu Weihnachten für die Arbeitnehmer wie auch für Kunden Geschenke gekauft, so ist es sinnvoll, dies mittels zwei Rechnungen im Vorhinein zu trennen. Wird nur eine Rechnung erstellt, ist mittels Listen, welche Mitarbeiter etwas erhalten haben, gegebenenfalls eine Trennung herbeizuführen. Die Geschenke an die Mitarbeiter sind nicht mit 30 % zu besteuern, sofern der Freibetrag mit 44 € (z. B. Benzingutschein) nicht bereits ausgenutzt wird. Aufmerksamkeiten: Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 Euro, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Gelegenheitsgeschenke: Freiwillige Sonderzuwendungen(z. B. Lehrabschlussprämien) des Arbeitgebers an einzelne Arbeitnehmer, gehören grundsätzlich zum Arbeitslohn, und zwar auch dann, wenn mit ihnen soziale Zwecke verfolgt werden oder wenn sie dem Arbeitnehmer anlässlich besonderer persönlicher Ereignisse zugewendet werden ; das gilt sowohl für Geld- als auch für Sachgeschenke.