Gruppenfreistellungsverordnung im Vergleich – alt und neu NEUWAGENVERTRIEB
Themenbereich
KFZ-Verordnung (EU) Nr. 1400/2002 gültig vom 01.10.2002 bis 31.05.2013 (aufgrund der Übergangsregelung)
Vertikal-GVO (EU) Nr. 330, 2010 gültig vom 01.06.2013 bis 31.05.2023
Bedeutung für den Vertragshändler
Marktanteilsschwelle
Lieferant bis zu 40 % für den quantitativen selektiven Betrieb (Artikel 3, Abs. 1)
jedes Unternehmen, welches an der Vereinbarung beteiligt ist, bis zu 30 % (Artikel 3, Abs. 1)
ggf. kann dies für große Konzerne bedeuten, dass die Vereinbarungen mit Händlern nicht unter die GVO fallen
Wettbewerbsverbot/ Mehrmarkenhandel
Alle unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerbsverbote sind zulässig (Artikel 5, Abs.1, Buchstabe a).
Der Händler kann vom Hersteller für die Dauer von bis zu fünf Jahren verpflichtet werden, dass keine Fahrzeuge von Konkurrenzunternehmen verkauft werden dürfen (Artikel 5, Abs. 1, Buchstabe a).
Vonseiten des Herstellers ist es möglich, den „Mehrmarkenanteil“ einzuschränken.
Der Hersteller darf dem Händler nicht untersagen, Fahrzeuge von Konkurrenzunternehmen zu verkaufen (Artikel 5, Abs. 1, Buchstabe c).
Außerdem kann der Hersteller den Händler dazu verpflichten, bis zu 80 % seines jährlichen Gesamtbezugs von ihm oder von einem von ihm angegebenen Unternehmen zu beziehen (Art. 1, Abs. 1, Buchstabe d).
Themenbereich
KFZ-Verordnung (EU) Nr. 1400/2002 gültig vom 01.10.2002 bis 31.05.2013 (aufgrund der Übergangsregelung)
Vertikal-GVO (EU) Nr. 330, 2010 gültig vom 01.06.2013 bis 31.05.2023
Bedeutung für den Vertragshändler
Mindestkündigungsfristen/ Vertragslaufzeit
Die Mindestlaufzeit beträgt fünf Jahre, die Mindestkündigungsfrist zwei Jahre. Sie kann sich in bestimmten Fällen auf ein Jahr verkürzen (Art. 3, Abs. 5).
Diese Regelung entfällt und soll durch das nationale Vertragsrecht und den Verhaltenskodex geregelt werden.
Der Händler muss sich am nationalen Vertragsrecht bzw. am Verhaltenskodex des Herstellers orientieren.
Kündigungsbegründung
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. In ihr müssen ausführliche, objektive und transparente Gründe angegeben werden (Art. 3, Abs. 4).
entfällt
Dem Händler kann ohne eine Begründung gekündigt werden.
Übertragungsrecht
Der Übertragung der Rechte und Pflichten aus der geschlossenen Vereinbarung auf einen anderen Händler im Vertriebssystem muss der Lieferant zustimmen (Art. 3, Abs. 3).
entfällt
Der Händler kann seinen Vertrag nur mit Zustimmung des Herstellers übertragen.
untervertragliche Weitergabe von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen
Eine untervertragliche Weitergabe von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen an zugelassene Werkstätten kann erfolgen (Art. 4, Abs. 1, Buchstabe g).
entfällt
Eine untervertragliche Weitergabe von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen kann nur mit Zustimmung des Händlers erfolgen.
Verpflichtung zum Schlichtungsverfahren
Bei Meinungsverschiedenheiten besteht das Recht, einen unabhängigen Schiedsrichter hinzuzuziehen (Art. 3, Abs. 6).
Diese Regelung entfällt und soll durch den Verhaltenskodex geregelt werden.
In der GVO gibt es keine Regelung zum Schiedsverfahren. Diese Verpflichtung ist aber im Verhaltenskodex enthalten.
Themenbereich
KFZ-Verordnung (EU) Nr. 1400/2002 gültig vom 01.10.2002 bis 31.05.2013 (aufgrund der Übergangsregelung)
Vertikal-GVO (EU) Nr. 330, 2010 gültig vom 01.06.2013 bis 31.05.2023
Bedeutung für den Vertragshändler
Standortklausel/ Niederlassungsfreiheit
Ein Händler darf in einem selektiven Vertriebssystem zusätzliche Verkaufsoder Auslieferungsstellen an anderen Standorten im gemeinsamen Markt errichten, an dem selektiver Vertrieb angewendet wird (Art. 5, Abs. 2, Buchstabe b).
entfällt
Ohne die Zustimmung des Herstellers kann der Händler keine zusätzlichen Auslieferungsstellen oder Verkaufsstellen errichten.
Themenbereich
KFZ-Verordnung (EU) Nr. 1400/2002 gültig vom 01.10.2002 bis 31.05.2010
Verordnung (EU) Nr. 461/2010 gültig vom 01.06.2010 bis 31.05.2023
Bedeutung für den Vertragshändler
Marktanteilsschwelle
Lieferant bis zu 40 % für den quantitativen selektiven Betrieb (Artikel 3, Abs. 1)
jedes Unternehmen, welches an der Vereinbarung beteiligt ist, bis zu 30 % (Artikel 3, Abs. 1)
Bei mehr als 30 % der Marktanteile einer Vertragspartei, fallen Vereinbarungen nicht unter die GVO (hier gilt Art. 101, AEUV – aber Vorsicht: unter bestimmten Voraussetzungen fällt der rein qualitative Selektivvertrieb nicht unter Art. 101, AEUV)
Zugang zu technischen Informationen
Der Zugang zu technischen Informationen für unabhängige Marktbeteiligte darf vom Kfz-Lieferant nicht untersagt werden (Art. 4, Abs. 2).
Diese Regelung bleibt bestehen, jedoch wird sie nicht mehr in der GVO, sondern in den zugehörigen Leitlinien geregelt. Ein Zugang zu technischen Informationen muss unabhängigen Marktteilnehmern gewährt werden (Leitlinien zur Verordnung (EU), Nr. 461/2010, Randnummer 62 ff.).
Unabhängigen Marktteilnehmern muss auch weiterhin der Zugang zu technischen Informationen ermöglicht werden.
ANSCHLUSSMARKT
Themenbereich
KFZ-Verordnung (EU) Nr. 1400/2002 gültig vom 01.10.2002 bis 31.05.2010
Verordnung (EU) Nr. 461/2010 gültig vom 01.06.2010 bis 31.05.2023
Bedeutung für den Vertragshändler
Vertrieb von Ersatzteilen
Eine Beschränkung beim Verkauf von Ersatzteilen von Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems an unabhängige Werkstätten ist unzulässig (Art. 4, Abs.1, Buchstabe i).
Diese Regelung bleibt in dieser Form bestehen.
Der Verkauf von Ersatzteilen von Vertragswerkstätten an unabhängige Werkstätten darf auch weiterhin erfolgen.
Themenbereich
KFZ-Verordnung (EU) Nr. 1400/2002 gültig vom 01.10.2002 bis 31.05.2013 (aufgrund der Übergangsregelung)
Vertikal-GVO (EU) Nr. 330, 2010 gültig vom 01.06.2013 bis 31.05.2023
Bedeutung für den Vertragshändler
Vertrieb von Ersatzteilen
Eine Beschränkung beim Verkauf des Lieferanten von Originalersatzteilen, Instandsetzungsgeräten etc. an zugelassene oder unabhängige Werkstätten/Händler oder Endverbraucher besteht nicht (Art. 4, Abs. 1, Buchstabe j).
Diese Regelung bleibt so bestehen, jedoch mit der Änderung, dass nur von „Ersatzteilen“ und nicht von „Originalersatzteilen“ gesprochen wird (Art. 5, Buchstabe b)
An Endverbraucher, zugelassene und unabhängige Händler/ Werkstätten darf auch weiterhin der Ersatzteillieferant Ersatzteile verkaufen.
Anbringung von Waren- oder Firmenzeichen auf den Ersatzteilen
Die Waren- oder Firmenzeichen eines Lieferanten von Bauteilen, welche für die Erstmontage verwendet werden, dürfen auf diesen Teilen effektiv und sichtbar angebracht werden (Art. 4, Abs. 1, Buchstabe l).
Diese Regelung bleibt so bestehen (Artikel 5, Buchstabe c).
Auch weiterhin dürfen Waren- und Firmenzeichen von einem Ersatzteillieferant auf den Ersatzteilen, die für die Erstmontage vorgesehen sind, angebracht werden.
Mindestkündigungsfristen/ Vertragslaufzeit
Die Mindestlaufzeit beträgt fünf Jahre, die Mindestkündigungsfrist zwei Jahre. Sie kann sich in bestimmten Fällen auf ein Jahr verkürzen (Art. 3, Abs. 5).
Diese Regelung entfällt und soll durch das nationale Vertragsrecht und den Verhaltenskodex geregelt werden.
Bei Problemen oder Fragen muss sich die Vertragswerkstatt am nationalen Vertragsrecht bzw. am Verhaltenskodex des Herstellers orientieren.
Themenbereich
KFZ-Verordnung (EU) Nr. 1400/2002 gültig vom 01.10.2002 bis 31.05.2013 (aufgrund der Übergangsregelung)
Vertikal-GVO (EU) Nr. 330, 2010 gültig vom 01.06.2013 bis 31.05.2023
Bedeutung für den Vertragshändler
Kündigungsbegründung
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. In ihr müssen ausführliche, objektive und transparente Gründe angegeben werden (Art. 3, Abs. 4).
entfällt
Der Vertragswerkstatt kann ohne eine Begründung gekündigt werden.
Themenbereich
KFZ-Verordnung (EU) Nr. 1400/2002 gültig vom 01.10.2002 bis 31.05.2013 (aufgrund der Übergangsregelung)
Vertikal-GVO (EU) Nr. 330, 2010 gültig vom 01.06.2013 bis 31.05.2023
Bedeutung für den Vertragshändler
Übertragungsrecht
Der Übertragung der Rechte und Pflichten aus der geschlossenen Vereinbarung auf eine andere Werkstatt im Vertriebssystem muss der Lieferant zustimmen (Art. 3, Abs. 3).
entfällt
Ohne Zustimmung des Herstellers kann eine Vertragswerkstatt ihren Vertrag nicht übertragen.
Verpflichtung zum Schlichtungsverfahren
Bei Meinungsverschiedenheiten hat jede Vertragspartei das Recht, einen unabhängigen Schiedsrichter hinzuzuziehen (Art. 3, Abs. 6).
Die Regelung entfällt und soll durch den Verhaltenskodex geregelt werden.
In der GVO gibt es keine Regelung zum Schiedsverfahren. Diese Verpflichtung ist aber im Verhaltenskodex enthalten.
Wartungen und Reparaturen während der Garantielaufzeit
Außerhalb der Gewährleistung darf der Verbraucher sein Fahrzeug auch in unabhängigen Werkstätten reparieren lassen, ohne dass die Gewährleistungspflicht des Herstellers erlischt (Voraussetzung: die Arbeiten müssen fehlerfrei durchgeführt worden sein), (Leitfaden zur GVO 1400/2002, Frage 37)
grundsätzlich bleibt diese Regelung bestehen (Leitlinienrandnummer 69)
Außerhalb der Garantie dürfen auch unabhängige Werkstätten Reparaturen durchführen, ohne dass die Gewährleistungspflicht des Herstellers erlischt.
Themenbereich
KFZ-Verordnung (EU) Nr. 1400/2002 gültig vom 01.10.2002 bis 31.05.2013 (aufgrund der Übergangsregelung)
Vertikal-GVO (EU) Nr. 330, 2010 gültig vom 01.06.2013 bis 31.05.2023
Bedeutung für den Vertragshändler
Gebrauch von Ersatzteilen während der Garantielaufzeit
Für die Wartung und Instandsetzung eines Fahrzeugs darf ein Händler oder eine zugelassene Werkstatt nicht darin beschränkt werden, Originalersatzteile oder qualitativ gleichwerte Ersatzteile von einem dritten Unternehmen zu beziehen (Art. 4, Abs. 1, Buchstabe k).
Diese Regelung bleibt bestehen. Der Hersteller darf bei Reparaturen, die nicht unter die Gewährleistung fallen, keine Verwendung von Ersatzteilen mit seinem Markenzeichen vorschreiben (Leitlinien, Randnummer 69).
Es dürfen auch andere als die vom Hersteller gelieferten Originalersatzteile für Reparaturen außerhalb der Garantie verwendet werden, ohne dass die Gewährleistungspflicht des Herstellers erlischt.