Grundlagen bilden Mandantenbrief

Informationem über Recht, Steuern und Wirtschaft in der Tschechischen Republik Ausgabe: April 2013 · www.roedl.cz

Lesen Sie in dieser Ausgabe: Recht aktuell > Die sofortige Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtes der Tschechischen Republik

> Die sofortige Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtes der Tschechischen Republik Von Petra Budíková, Tereza Jakůbková Rödl & Partner Prag

Steuern aktuell > Verrechnungspreise unter Aufsicht des Finanzamtes für große Unternehmen

Schnell gelesen

Wirtschaft aktuell > Was bedeutet das Going-Concern-Prinzip oder die Annahme der Unternehmensfortführung Unternehmensberatung aktuell > Wie kann ein falsches Gutachten aufgedeckt werden? Rödl & Partner Intern > Fachveranstaltungen

Quelle: stock.xchng

> D  as Institut einer sofortigen Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber hält für den Arbeitgeber selbst einige Klippen bereit – angefangen von der Form über den genauen Inhalt bis hin zu den Gründen für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer von einem Tag auf den anderen. Und selbst bei einer sorgfältigen Einhaltung aller gesetzlichen Erfordernisse kann ein Erfolg des Arbeitgebers im Falle eines etwaigen gerichtlichen Streites auf eine Feststellung der Ungültigkeit einer sofortigen Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses nicht vorweg genommen werden.

Das tschechische Arbeitsgesetzbuch führt für eine sofortige Aufhebung durch den Arbeitgeber zwei Gründe an. Während der erste Grund – eine rechtskräftige Verurteilung des Arbeitnehmers – kaum Raum für Polemik bietet, ist der zweite Grund für Diskussionen und Interpretationen geradezu geschaffen. Das Gesetz legt hier fest, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit einer sofortigen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses hat, falls der Arbeitnehmer eine Pflicht gemäß Rechtsvorschriften, die sich auf die durch ihn ausgeübte Arbeit beziehen, in besonders grober Weise verletzt. In diesem Zusammenhang sollte man annehmen, dass das Gesetz nachfolgend eine Definition dessen anführt, was eine Verletzung „in besonders 1

Recht aktuell grober Weise“ bedeutet. Der Gesetzgeber jedoch hat die Möglichkeit einer Auslegung dieser Bestimmung in Gänze dem Gericht überlassen. Bei einer sofortigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann rational nur sehr schwierig vorweg genommen werden, wie ein künftiger Richter denn den Grund beurteilen würde, wegen dem der Arbeitgeber dieses rechtliche Institut heranzieht. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einer rasanten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor allem negative Emotionen im Spiel sind. Eine Entscheidung und eine genaue Formulierung des Dokumentes an sich sind in diesem Augenblick sicherlich nicht immer einfach. In erster Linie gestatten wir uns zu empfehlen, dass die formale Seite strikt eingehalten wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Grund für die sofortige Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses so zu benennen, dass dieser nicht mit einem anderen Grund verwechselt werden kann. Des Weiteren sind das Schriftformerfordernis und die Tatsache zu erwähnen, dass das entsprechende Dokument dem Arbeitnehmer nachweislich zugestellt werden muss. Das Gesetz formuliert für diese Art der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Fristen, weshalb wir ein zügiges Handeln empfehlen. Bei der Beurteilung des Umstandes, ob der Arbeitgeber eine sofortige Aufhebung vornehmen darf oder aber ob die Intensität des Handelns des Arbeitnehmers dieses Institut noch nicht rechtfertigt, lassen sich einige Kriterien empfehlen, die der Arbeitgeber in der jeweiligen Situation prüfen sollte. Zu betrachten sind die Person des Arbeitnehmers, seine Funktion und Stellung im Rahmen der Struktur des Arbeitgebers, die bisherige Erfüllung von Arbeitsaufgaben und die Tatsache, ob dem Arbeitgeber durch das Handeln des Arbeitnehmers ein Schaden entstanden ist. Zur Illustrierung dessen, wie ein Arbeitgeber bei einem Gerichtsverfahren erfolgreich sein kann, sei an dieser Stelle ein Urteil des Obersten Gerichtes der Tschechischen Republik angeführt, das sich mit der Intensität der Verletzung der Arbeitsdisziplin durch einen Arbeitnehmer wie folgt auseinandersetzte:

Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik kam zu dem Schluss, dass ein Angriff auf das Vermögen des Arbeitgebers – direkt (Diebstahl, Beschädigung) oder indirekt (der Versuch, einen Teil des Vermögens des Arbeitgebers ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen), einen solch wesentlichen Umstand darstellt, dass dieser an sich selbst bereits ausreicht, eine Verletzung von Verpflichtungen durch den Arbeitnehmer in besonders grober Weise zu konstatieren. Im oben angeführten Fall versuchte der Arbeitnehmer durch ein vorgetäuschtes Handeln zu Lasten des Arbeitgebers einen konkreten Vorteil in Gestalt eines Lohns für eine Arbeit zu erlangen, die er nicht ausgeführt hatte. Durch dieses Handeln machte sich der Arbeitnehmer des Versuchs einer widerrechtlichen Minderung des Vermögens des Arbeitgebers schuldig. Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik unterstrich des Weiteren, dass bei der Beurteilung der Intensität der Verletzung der Arbeitsdisziplin auch zu berücksichtigen ist, ob es sich um eine wiederholte Verletzung von Verpflichtungen des Arbeitnehmers handelte und welche Stellung der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber bisher einnahm. In der Praxis können jedoch eine ganze Reihe anderer Situationen eintreten, die in der gerichtlichen Entscheidungspraxis bisher noch nicht behandelt wurden. Daher müssen die grundlegenden Kriterien für eine Verletzung der Arbeitsdisziplin einer Prüfung unterzogen werden, und in Abhängigkeit vom Ergebnis ist festzulegen, ob eine sofortige Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegebenenfalls in Betracht kommt. Falls sich der Arbeitnehmer dann jedoch an ein Gericht wendet, kann nur sehr schlecht vorweg genommen werden, wie dieser Streit entschieden wird. Im Rahmen einer engen Kooperation zwischen dem Arbeitgeber und seinem Rechtsanwalt kann jedoch zumindest ein Zustand erzielt werden, bei dem das Arbeitsverhältnis mit dem seine Arbeitspflichten verletzenden Arbeitnehmer alternativ zumindest mit einer Kündigung wirksam beendet würde, falls ein Gericht im konkreten Fall den Grund für die sofortige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer als nicht hinreichend ernst beurteilen sollte.

Ihr Ansprechpartner Im gegenständlichen Fall handelte es sich um einen Arbeitnehmer in einer hohen Position und mit einem hohen Gehalt (im Rahmen der Struktur des Arbeitgebers). Da bei dem Arbeitgeber ein Arbeitszeiterfassungssystem installiert war, war der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende erfassen zu lassen. Jedoch bemerkte der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsbeginn dergestalt vermerkte, er den Arbeitsplatz dann jedoch zur Erledigung privater Angelegenheiten verließ und er am Ende der Arbeitszeit an den Arbeitsplatz zurückkehrte, um das Arbeitsende erfassen zu lassen. 2

JUDr. Petra Budíková, LL.M. Advokátka (Rechtsanwältin)/Associate Partner Tel.: +420 236 163 730 E-Mail: [email protected]

Steuern aktuell

Ausgabe: April 2013

> Verrechnungspreise unter Aufsicht des Finanzamtes für große Unternehmen Von Barbora Kratochvílová, Rödl & Partner Prag

Schnell gelesen > M  it der Prüfung der Verrechnungspreise, die eine Steuerhinterziehung ermöglichen, befassen sich im­mer mehr fachlich geschulte Mitarbeiter von Finanzbehörden. Es steigt auch die Anzahl von gericht­lichen Entscheidungen über die Verrechnungspreise. Am 01.01. 2012 wurde das Finanzamt für große Unternehmen er­richtet, das für Unternehmen – auch Finanzinstitute, Banken und Versicherungs­un­ter­nehmen – mit einem Umsatz von mehr als 2 Milliarden CZK zuständig ist. Von diesem Finanzamt kön­nen jedoch auch alle anderen Unternehmen geprüft werden, die wegen ihrer Geschäftstätigkeit und ihrer Geschäfte besonders zu überwachen sind. Die Mitarbeiter des Finanzamtes für große Unterneh­men spezialisieren sich auf die Prüfung der Verrechnungspreise.

Aktuelle gesetzliche Vorschriften für Verrechnungspreise sind sehr kurz. Verrechnungspreise werden primär durch § 23 Abs. 7 EStG Nr. 586/1992 Gbl. und durch den Artikel 9 DBA geregelt. Diese Bestim­mun­gen enthalten den Begriff verbundene und nahe stehende Unternehmen und Personen und regeln die Verpflichtung, dass die Preise, zu denen die Ge­schäfte zwischen verbundenen Unternehmen und Per­sonen getätigt werden, dem Fremdvergleichsgrundsatz zu entsprechen haben. Die Beweismittel für eine richtige Kalkulation der Verrechnungspreise und die Differenzen zwischen Verrechnungspreisen und branchenüblichen Preisen haben primär Steuerpflichtige zu erbringen, nach deren Ermessen die Ver­rechnungspreise nachzuweisen sind. Da gesetzliche Vor­schriften nicht wenig exakt sind, ist ihre Aus­­legung durch Unternehmen und Finanz­ behörden oft unterschiedlich. Tschechien ist als OECD-Mitglied verpflichtet, allgemeine Grundsätze der OECD-Verrechnungspreis­richt­­linie für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen anzuwenden. Im Bereich der Verrech­nungs­preise wurden das Schreiben D-332 (internationale Besteuerungsgrundsätze für multinatio­nale Unternehmen), das Schreiben D-333 (betreffend die Kalkulation der Verrechnungs­preise) und D-334 (betreffend den Umfang der Dokumentation der Verrechnungspreise) erlassen. Die Generalfinanz­direktion hat zuletzt das Schreiben D-10 über Leistungen mit einem niedrige­ren Mehrwert, die an Konzernunternehmen erbracht werden, erlassen, durch das ab dem 01.01. 2013 der Umfang der Dokumentation der Verrechnungspreise

Quelle: stock.xchng

beschränkt wird. Dieses Schrei­ben sollte den verwaltungstechnischen Aufwand von Unternehmen, welche die Kalkulation der Verrechnungspreise nachzuweisen haben, vermindern. Die OECD-Verrechnungs­preis­richt­linie für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen schreibt die Dokumentation der Verrechnungspreise auch für Leistungen mit einem niedrigeren Mehrwert vor. Durch den Erlass des Schreibens wurden Nachweise für Verrechnungspreise jedoch wesentlich verein­facht. Das Schreiben gilt für Leistungen, die von einem tschechischen Konzernunternehmen an ein anderes ausländisches Konzernunternehmen berechnet werden und für Leistungen, die von einem inländischen Unter­neh­men an ein anderes inländisches Konzernunternehmen erbracht werden. Durch das Schrei­ben werden aus­schließlich Leistun­gen geregelt, die an Konzernunternehmen erbracht werden, nicht als Hauptleistung des Unternehmens gelten, wiederholend sind und bei deren Erbringung Auf­wendun­gen entstehen bzw. Erträge erzielt werden, die für beteiligte Unternehmen nicht wesentlich sind. Als Leistungen, bei deren Erbringung unwesentliche Aufwendungen ent­stehen bzw. unwesentliche Erträge erzielt werden, gelten Leistungen, die beim leistenden Unternehmen 10% des Umsatzes und zugleich Mio. 50 CZK und beim Leistungs­empfänger 20% der betrieblichen Aufwendungen und zugleich Mio. 50 CZK übersteigen. Das Verzeichnis von Leistungen, die als Leistungen mit einem niedrigeren Mehrwert gelten, ist dem JTPF-Bericht als Anlage 1 beigefügt (dieser Bericht wurde nach der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates (2011) 16 vom 25.01. 2011 erstattet). Die Anlage 1 enthält kein taxatives Leistungsverzeichnis, sondern nur Modellleistungen. Diese Leistungen sind dadurch charakterisiert, dass sie den betrieblichen, Steuerungs- und Kontrolltätigkeiten und der Unterstützung der Haupttätig­keit dienen und verwaltungstechnische, technische, Finanzierungs-, Beratungs- und Vertriebstätigkei­ten umfassen. Gegenüber der üblichen Dokumentation der Verrechnungspreise nach dem Schreiben D-334 sollten bei Leistungen mit einem niedrigeren Mehrwert ausschließlich folgende Nachweise erbracht werden: 3

Wirtschaft aktuell 1. Angaben über Unternehmen (Firma, Gegenstand des Unternehmens, Charakter der Verknüpfung von beteiligten Unternehmen). 2. Erbringung von Leistungen und deren Beschreibung (Begründung von Leistungen). 3. Zweck und Nutzen von beanspruchten Leistungen (wirtschaftliche Effekte). 4. Kalkulationsmethode (Preisvergleichsmethode – CUP oder Kostenaufschlagsmethode – Cost +). 5. Aufwendungen (exakte Bestimmung von Aufwendungen, die bei der Erbringung von Leistungen angefallen sind). 6. branchenüblicher Gewinnzuschlag (bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode ist der Ge­winn­zuschlag von 3-7% angemessen, bei Anwendung der Preisvergleichsmethode werden die Verrech­nungs­preise aus Preisen abgeleitet, die bei vergleichbaren Geschäften zwischen unabhängigen Dritten vereinbart worden sind.

unternehmen und bei Erstellung der Dokumentation der Verrechnungs­preise zu unterstützen. In dieser Hinsicht gilt der bekannte Spruch „Jeder ist seines Glückes Schmied“.

Werden dem Finanzamt die o.g. Aufklärungen nicht erteilt, kann das Finanzamt verlangen, dass die Leistungen über den o,g. Umfang hinaus dokumentiert werden. Werden jedoch hinreichende Aufklä­rungen abgegeben, verlangen die Finanzämter bei der Prüfung der Leistungen mit einem niedrigeren Mehrwert nicht die volle Dokumentation der Verrechnungspreise. Die Vereinfachung besteht darin, dass die Dokumentation dieser Leistungen zwischen Konzernunternehmen die Risiko- und Funktions­analyse, die Vergleichsana­lyse und Begründung des Gewinnzuschlags bei der Kostenaufschlagsmet­hode, die Marktanalyse und die Angaben über die Unternehmensgruppe nicht enthalten muss.

> Was bedeutet das Going-ConcernPrinzip oder die Annahme der Unternehmensfortführung

Zum Schluss möchten wir betonen, dass das Schreiben keine verbindliche gesetzliche Vorschrift darstellt, sondern als Anweisung zu verstehen ist. Obwohl damit gerechnet wird, dass das Schreiben bei Außen­prüfungen beachtet wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Be­ur­tei­ lung von Finanzbehörden, welche Leistungen als Leistungen mit einem niedrigen Mehrwert zu verste­hen sind, mit der Beurteilung von Unternehmen nicht korrespondiert. Es kann auch nicht aus­ge­schlos­sen werden, dass bei einigen Außenprüfungen Nachweise über den o.g. Umfang hinaus angefordert werden. Wie genannt, sind tschechische Steuerpflichtige zur Erstellung der Dokumentation der Verrechnungs­preise nicht verpflichtet. Aus diesem Grunde werden die Verrechnungspreise oft nur oberflächlich wahrgenommen, wobei oft keine Dokumentation erstellt wird, die Aufklärungen und Nachweise für erbrachte Leistungen nicht aufbewahrt werden oder verantwortliche Mitarbeiter für die Gesellschaft nicht mehr tätig sind und die Zeugen nicht herangezogen werden können. Wird die Dokumentation erst beim Prüfungsbeginn erstellt, ist die Erstellung korrekter und transparenter Unterlagen oft nicht möglich. Wir sind gerne bereit, Sie bei der Beurteilung ihrer Geschäfte mit Konzern4

Ihr Ansprechpartner

Ing. Miroslav Kocman Steuerberater Tel.: +420 236 163 750 E-Mail: [email protected]

Von Alena Lejsalová, Libor Šmejkal Rödl & Partner Prag

Schnell gelesen > A  nfang eines neuen Jahres ist für die Geschäftsleitung sehr kompliziert. Zu dieser Zeit erreichen die Ab­schlussarbeiten ihren Gipfel, darüber hinaus müssen die Ertragslage des Vorjahres ausgewertet und der Finanzplan für das Folgejahr erstellt werden.

Wird der Jahresabschluss geprüft, müssen in den Zeitplan auch die Besprechungen mit dem Wirtschaftsprüfer aufgenommen werden. Welche Auskünfte müssen dem Wirtschaftsprüfer erteilt werden? Dem Wirtschafts­prüfer sind nicht nur Aufklärungen über die Geschäftsfälle des Vorjahres, über bilanzierte Rückstellungen und Wertberichtigungen oder Schätzungen zu erteilen, sondern auch Kommentare zur voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschaft abzugeben. Warum ist für den Wirtschaftsprüfer die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft interessant? Der allgemeine Grundsatz, von dem bei der Buchführung und den Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden ausgegangen wird, ist der Grundsatz der Unternehmensfortführung. Vor der Prüfung der Buchungs- und Bewertungsmethoden hat der Wirtschaftsprüfer zu beurteilen, ob die Unterneh­mens­tätig­ keit fortgeführt werden kann.

Wirtschaft aktuell

Ausgabe: April 2013

Quelle: stock.xchng

Die Verlautbarung, das der International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) der International Federation of Accountants (IFAC) erlassen hat, und die sich mit der Annahme der Unternehmensfortführung befasst, heißt „Merkmale der Unternehmensfortführung, die bei der Durchführung der Abschlussprüfungen unter aktuellen wirtschaftlichen Umständen zu beachten sind“. Es werden vor allem folgende Merkmale hervorgehoben: > Annahme der Unternehmensfortführung als allgemeiner Grundsatz bei Erstellung des Jahresabschlusses; > Verantwortlichkeit der Geschäftsführung für die Auswertung der Unternehmensfortführung; > Bei allen Abschlussprüfungen ist von der Annahme der Unternehmensfortführung auszugehen; erforderliche Hinweise sind im ISA 570 – Fortführung der Unternehmenstätigkeit – enthalten; > Durch die weltweite Finanzkrise und Rezession wird die Fremdfinanzierung erschwert, wo­durch die Unternehmensfortführung gefährdet werden kann. Dies sollte durch den Wirtschaftsprüfer bei jeder Jahresabschlussprüfung beurteilt werden; > Für die Anhangsangaben ist es maßgebend, wie die Geschäftsleitung die Annahme der Unternehmensfortführung auswertet; > Die oben genannten Sachverhalte können zur Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes mit einem Hinweis, dass die Unternehmensfortführung gefährdet ist, führen, die Finanzkrise selbst führt jedoch nicht automatisch zur Erteilung eines Bestätigungsvermerkes mit einem Hinweis. (Quelle: http://www.kacr.cz/audit-a-financni-krize) Sollte dem Jahresabschluss ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt werden, sollte der Wirtschaftsprüfer nach seinen Erkenntnissen, Prüfungsfeststellungen und Untersuchungen des Prüfungsteams überzeugt sein, dass die Unternehmensfortführung mindestens im Folgejahr gewährleistet ist. Grundsätze für die Beurteilung der Unternehmensfortführung Bei der Beurteilung der Unternehmensfortführung sollte sich der Wirtschaftsprüfer vor allem folgende allgemeine Fragen stellen:

> Ist die Gesellschaft bilanziell überschuldet? Das Eigenkapital sollte von jedem Geschäftsführer geprüft werden, da er für die Verpflichtungen der Gesellschaft u.a. nach HGB haftet. Durch das HGB ist geregelt, wann die Gesellschafterversammlung einzuberufen ist, die Maßnahmen gegen die bilanzielle Überschuldung zu ergreifen hat; > Sind nachhaltige Verluste ausgewiesen? Aus der Geschäftstätigkeit sollten Gewinne erzielt werden. Nachhaltige Verluste sollten begründet werden, sonst könnten sie bei Außenprüfungen gezielt geprüft werden. Können z.B. niedrige Verkaufs- oder hohe Einkaufspreise nicht erläutert werden, droht die Schätzung der Besteuerungsgrundlage (z.B. nach branchenüblichen Gewinnen); > Können die Verbindlichkeiten problemlos zurückgezahlt werden? Die Gesellschaft kann hervorragende Investitionspläne haben, ein hohes Betriebsvermögen aufweisen, sie muss jedoch nicht über hinreichende liquide Mittel für die Finanzierung der Geschäftstätigkeit verfügen. Aus der bilanziellen Überschuldung droht ein hohes Risiko, das jedoch nicht zur Gefährdung der Unternehmensfortführung führen muss, durch eine schlechte Liquidität wird die Unternehmensfortführung jedoch gefährdet; > Plant die Geschäftsleitung die Einstellung oder Stilllegung der Geschäftstätigkeit?; > Sind Informationen über die Entwicklung der Ertragslage der Muttergesellschaft bekannt, die einen negativen Einfluss auf den zu prüfenden Jahresabschluss haben könnten? Die Tochtergesellschaften sind in der Regel sowohl geschäftlich als auch finanziell eng verbunden. Die Tochtergesellschaften sind von ihrer Muttergesellschaft oder ihren verbundenen Unternehmen abhängig. Die Liquiditätsprobleme der Muttergesellschaft können somit den reibungslosen Geschäftsbetrieb der geprüften Gesellschaft beeinträchtigen; > Bestehen Geschäftsrisiken, die zur Auflösung der Gesellschaft führen könnten? Als drohende Risiken sind hohe Forderungen, hohe Vorräte und deren Struktur oder für die Gesellschaft nachteilige Verträge anzusehen; > Sind weitere Risiken bekannt, die der geprüften Gesellschaft drohen? Zu diesen Risiken zählen z.B. anhängige Gerichtsverfahren, Gesetzänderungen usw.; > Wie wird die Finanzierung der Unternehmenstätigkeit (erforderliche flüssige Mittel) gewährleistet? Hat die Gesellschaft langfristige Kreditverträge abgeschlossen? Wann laufen die Kreditverträge ab? Werden unsichere Derivat- oder Termingeschäfte vereinbart? Welche Unterlagen sind dem Wirtschaftsprüfer vorzulegen? Dem Wirtschaftsprüfer sind vor allem die Vor und Nachkalkulation des Berichtsjahres sowie mindestens ein einjähriger Finanzplan vorzulegen. Vom Wirtschaftsprüfer wird nicht nur der Finanzplan für das Berichtsjahr beurteilt und mit den Ist-Zahlen verglichen, sondern auch der Finanzplan für das Folgejahr bzw. die Folgejahre geprüft. Nach allen bekannten Informationen hat der Wirtschaftsprüfer zu beurteilen, ob der Finanzplan für Folgejahre realitätsnahe ist. 5

Unternehmensberatung aktuell Der Beurteilung des Finanzplanes durch den Wirtschaftsprüfer liegen folgende Unterlagen und Sachverhalte zu Grunde: Übersicht der abgeschlossenen Verträge und der der Gesellschaft erteilten Aufträge, die Produktionskapazität bzw. andere Beschränkungen wie z.B. Tagebaubeschränkungen, Mittelflüsse, notwendige Investitionen, Vergleich mit einer vergleichbaren Gesellschaft, Auswertung von steuerrechtlichen Rückstellungen u.a. Unter gewissen Umständen wird eine Bescheinigung der Mutter- oder Schwestergesellschaft angefordert. Wird bei der Abschlussprüfung festgestellt, dass die Unternehmensfortführung durch verbundene Unternehmen gefährdet werden könnte (für die geprüfte Gesellschaft nachteilige Verträge oder finanzielle Abhängigkeit der Gesellschaft von verbundenen Unternehmen), kann der Wirtschafts­ prüfer eine Bescheinigung der Muttergesellschaft bzw. eines anderen Konzernunternehmens anfordern, die wie folgt lauten kann:

Fazit Hat der Wirtschaftsprüfer keine hinreichende Sicherheit über die Unternehmensfortführung und wird die unsichere Unternehmensfortführung bei der Bewertung der Vermögensgegenstände (Bewertung mit dem beizulegenden Stichtagswert) nicht berücksichtigt, werden dem Jahresabschluss ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk oder ein Versagungsvermerk mit negativer Gesamtaussage erteilt. Entdeckt der Wirtschaftsprüfer künftige Risiken (z.B. Abschluss eines neuen, wesentlichen Kreditvertrages), kann dem Jahresabschluss ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk mit einem Hinweis erteilt werden.

Ihr Ansprechpartner

Bescheinigung der Muttergesellschaft: Da die Gesellschaft „xxx“ finanziell und geschäftlich von herrschenden und verbundenen Unternehmen stark abhängig ist, bitten wir Sie um folgende Bescheinigung: Als herrschendes Unternehmen der „xxx“ planen wir weder eine Einstellung der Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft „xxx“ noch Restrukturierungs- oder Sanierungsmaßnahmen, durch welche der Buchwert von bilanzierten Vermögensgegenständen und Schulden wesentlich geändert werden könnte. Diese Bescheinigung ist an die Prüfungsgesellschaft „xxx“ für die Prüfung des Jahresabschlusses zum „xxx“ gerichtet.

> Wie kann ein falsches Gutachten aufgedeckt werden? Von Jaroslav Chovanec, Rödl & Partner Brünn

Bescheinigung eines Konzernunternehmens:

Schnell gelesen

Da die Gesellschaft „xxx“ finanziell und geschäftlich von herrschenden und verbundenen Unternehmen stark abhängig ist, bitten wir Sie um folgende Bescheinigung:

> D  ie Praxis liefert uns oft Dokumente in einen wunderschönen Einband, mit einer Schleife in den Landesfarben und mit einem Stempel und Unterschriften der Verfasser mit einer Klausel. Dies alles mag den Anschein erwecken, dass hier von Sachverständigengutachten die Rede ist. Allerdings ist nicht jedes Gutachten gleich ein Sachverständigengutachten. Wir möchten das erwähnte Problem aufnehmen und gestatten wir uns hiermit einen Beitrag mit einer Anleitung zur Enttarnung falscher Gutachten vorzulegen.

Als verbundenes Unternehmen und Gläubiger der Gesellschaft „xxx“ planen wir keine Einstellung der Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft „xxx“ (Eröffnung eines Konkursbzw. Insolvenzverfahrens). Diese Bescheinigung ist an die Prüfungsgesellschaft „xxx“ für die Prüfung des Jahresabschlusses zum „xxx“ gerichtet. Diese Bescheinigung kann abgegeben werden, wenn nachhaltige Verluste oder überfällige Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen ausgewiesen sind. Die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage von verbundenen Unternehmen ist u.a. aus dem Lagebericht ersichtlich. 6

Ing. Alena Lejsalová Wirtschaftsprüferin/Associate Partner Tel.: +420 236 163 309 E-Mail: [email protected]

Sachverständigengutachten Die Erfordernisse eines Sachverständigengutachtens werden durch eine Verordnung des Justizministeriums der Tschechischen Republik zur Durchführung des Gesetzes über Sachverständige und Dolmetscher festgelegt. Konkret handelt

Unternehmensberatung aktuell es sich um die Verordnung Nr. 37/1967 Slg. in der Fassung späterer Vorschriften (nachfolgend nur „Sachverständigenverordnung“). Erfolgte Änderungen aufgrund der Verordnungen Nr. 11/1985 Slg., Nr. 184/1990 Slg., Nr. 77/1993 Slg. und Nr. 432/2002 Slg. waren unerheblicher Natur. Vor allem in Bezug auf die Höhe der Sachverständigengebühr handelt es sich aus heutiger Sicht trotz der Veränderungen des politischen und wirtschaftlichen Umfelds lediglich um kosmetische Änderungen. Dieses Thema würde genügend Stoff für einen eigenständigen Beitrag liefern. Aber zurück zur eigentlichen Problematik der Erfordernisse eines Sachverständigengutachtens, welche in § 13 der Sachverständigenverordnung aufgeführt sind. Die erste Voraussetzung für die Erstellung eines korrekten Sachverständigengutachtens ist, dass der Sachverständige darin das untersuchte Material schildert bzw. den Sachverhalt beschreibt, er die von ihm bei berücksichtigten Tatsachen zusammenfasst (Befund), er die von ihm zu beantwortenden Fragen aufzählt und er diese Fragen beantwortet (Gutachten). Bereits hier finden sich Sachverständigengutachten, die dieser ersten Pflicht nicht gerecht werden, die also die Bestandteile Befund und Gutachten vermissen lassen. Die in der Praxis eingeführte Gliederung von Gutachten in die Kapitel „Befund“ und „Gutachten“ ist dadurch weitgehend gestört und lässt begründete Zweifel aufkommen, ob es sich um ein echtes Sachverständigengutachten oder nur um ein Dokument handelt, das vortäuscht, ein Gutachten zu sein. Es mag verwundern, dass das Fehlen der Teile Befund und Gutachten ein sehr häufiges Problem selbst bei Sachverständigengutachten darstellt, die durch erfahrene Sachverständige oder gar Sachverständigeninstitute erarbeitet wurden. Ein schriftliches Gutachten muss gebunden sein, die einzelnen Seiten müssen nummeriert sein, die Heftschnur muss auf der letzten Seite des Gutachtens befestigt und mit einem Sachverständigensiegel versehen werden. Es handelt sich um verhältnismäßig einfache Erfordernisse eines Sachverständigengutachtens, die vielleicht keinen Kommentar benötigen. Jedoch auch hier begegnen uns in der Praxis bemerkenswerte Fälle, die ein Sachverständigengutachten von einem Werk unterscheiden, welches nur vorgibt, ein Gutachten zu sein. So können wir z.B. mit einem schöpferischen oder künstlerischen Schaffen konfrontiert werden, etwa in Form eines Hinzufügens der Paraphe des Verfassers auf dem Klebesiegel. Dies ist zwar kein vorgeschriebenes Erfordernis eines Sachverständigengutachtens, es hat allerdings auch keine Auswirkung auf dessen Echtheit. Ein schwerwiegenderes Vergehen ist jedoch, wenn die Heftschnur mit etwas anderem als mit einem Sachverständigensiegel versehen wird. Es darf sich nur um den Abdruck eines Stempels von Sachverständigen, um sog. eckige Stempel der Sachverständigeninstituten oder um den Abdruck sonstiger eigener Stempel handeln. Hier sollte der Nutzer eines solchen Dokuments auf der Hut sein – ein Werk, dass dieses Kriterium nicht erfüllt, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu anderen Erfordernissen von Sachverständigengutachten im Widerspruch stehen.

Ausgabe: April 2013

Auf der letzten Seite eines Sachverständigengutachtens ist durch den Sachverständigen die Sachverständigenklausel hinzuzufügen, und zwar unter Angabe der Bezeichnung der Liste, in der der Sachverständige geführt wird, der Bezeichnung des Sachgebiets, für das der Sachverständige zur Erstellung von Gutachten bestellt wurde, sowie unter Angabe der laufenden Nummer, unter der die Leistung im Sachverständigentagebuch erfasst wird. Diese Regelung bietet einen weiten Spielraum für die Beurteilung von unechten Gutachten. In der Praxis gibt es immer wieder Fälle, in denen anstelle der Sachverständigenklausel eine „Art“ Klausel angeführt ist, die von Schätzern, Wertermittlern oder sogar von Sachverständigen stammt, und die sehr oft Angaben aus früher erteilten Konzessionsurkunden bzw. heute aus gewerblichen Berechtigungen des Verfassers enthält. Anstelle des Begriffs Sachverständigentagebuch treten in solchen Klauseln ungültige Bezeichnungen auf, wie ein Schätzungsbuch, ein Gutachterbuch etc. Nach Meinung der Autoren dieses Artikels handelt es sich um ein relativ ernstes Vergehen oder sogar eine Absicht, die zu einer einfachen Verwechslung eines solchen Dokuments mit einem wirklichen Sachverständigengutachten führen kann. Es bestehen jedoch noch weitere Möglichkeiten, ein unechtes Gutachten zu enttarnen. Ein nach der Sachverständigenverordnung erstelltes Gutachten hat auf dem Titelblatt die deutliche Bezeichnung „Sachverständigengutachten“ aufzuweisen, unter Angabe der laufenden Nummer, unter der das Gutachten im Sachverständigentagebuch erfasst ist. Dokumente, die vortäuschen, ein Sachverständigengutachten zu sein, enthalten in der Regel Bezeichnungen wie Schätzung, Wertermittlung, Fachgutachten usw. Die Verwendung dieser Bezeichnungen allein senkt nicht das Niveau und die Qualität der Inhalte dieser Dokumente, sie kann jedoch bewusst oder unbewusst dazu führen, dass diese Dokumente mit einem Sachverständigengutachten verwechselt werden. Unechtes Sachverständigengutachten Durch eine sorgfältige Beurteilung der oben aufgeführten Erfordernisse eines Sachverständigengutachtens lassen sich relativ einfach Dokumente enttarnen, die nur vortäuschen, ein Gutachten zu sein. Nach der dargelegten Anleitung muss nicht nur auf den ersten äußeren Eindruck, sondern auch auf den Inhalt geachtet werden. Neben der erforderlichen Bezeichnung „Sachverständigengutachten“ sollte das Dokument des Weiteren auch die Teile Befund und Gutachten enthalten. Ferner muss ein Gutachten geheftet sein, die Seiten müssen nummeriert werden, die Schnur mit einem Siegel und das Gutachten mit einer Sachverständigenklausel versehen werden, und zwar unter Angabe des Sachgebiets und der laufenden Nummer aus dem Sachverständigentagebuch. Ein Sachverständigengutachten muss alle diese Erfordernisse erfüllen. Im entgegengesetzten Fall liegt es an der rechtlichen Beurteilung, ob es sich tatsächlich um ein Sachverständigengutachten oder um einen urkundlichen Beweis oder um ein sonstiges Dokument handelt. 7

Rödl & Partner Intern Als größte Sünde gilt nach wie vor, wenn ein Sachverständiger ein Sachverständigengutachten in einem anderen Sachgebiet als jenem verfasst, für welches er bestellt wurde. Dieses Thema bedürfte wegen seiner Schwere eines eigenständigen Beitrags.

Ihr Ansprechpartner

Fazit Alle Umstände deuten darauf hin, dass die oben geschilderten Verstöße der Verfasser von Gutachten, die eine Verwechslung verschiedener Dokumente mit Sachverständigengutachten zur Folge haben, in der nächsten Zeit ausgeschlossen werden. Beginnend mit dem Jahr 2012 wurde eine Beschreibung von Verwaltungsdelikten und Sanktionen für jene Verfasser von Gutachten eingeführt, die nicht nach dem Gesetz über Sachverständige und Dolmetscher vorgehen. Aktuell steht eine nachhaltige Änderung in der rechtlichen Regelung der Ausübung einer Sachverständigen- und Dolmetschertätigkeit an. Der Sinn dieser lange vorbereiteten Neuregelung besteht u.a. in der Einführung von Regeln für die Bestellung von Sachverständigen, in der Schaffung eines Rechtsanspruchs auf eine Eintragung in die Sachverständigenliste sowie in der Verbesserung des Fachwissens und der Fachkompetenz von Sachverständigen. Auf der 88. Tagung des sog. Legislativen Rates der Regierung der Tschechischen Republik am 06. Oktober 2011 hat der Rat vorgeschlagen, dass die Regierung das Sachvorhaben des Gesetzes über bestellte Sachverständigen verabschiedet, was die Regierung am 16.11.2011 unter GZ 934/11 auch tat. Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsprozesses werden wir sie fortlaufend informieren.

Ing. Jaroslav Chovanec, Ph.D. Sachverständiger Tel.: +420 530 300 570 E-Mail: [email protected]

> Fachveranstaltungen Von Jana Švédová, Rödl & Partner Prag Wir bereiten vor/April 2013 Schiedsvereinbarungen – wie und warum Seminar, Rödl & Partner 12. April 2013, Prag (in deutscher Sprache, ohne Übersetzung) Investitionsbeihilfen einschließlich steuerlicher Fragen Runder Tisch, Rödl & Partner 17. April 2013, Prag Stellung und Haftung von Statutarorganen mit Blick auf das neue Gesetz über Handelsgesellschaften Seminar, Rödl & Partner 24. April 2013, Prag Änderungen des Programms vorbehalten. Mehrere Informationen finden Sie unter: http://www.roedl.com/cz/cz/ udalosti.html  -jsd-

Grundlagen bilden

„Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns.

„Unsere Expertise bildet das Fundament unserer Dienstleistungen. Darauf bauen wir gemeinsam mit unseren Mandanten auf.“

Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist.

Rödl & Partner

„Nur mit einer soliden Grundlage am Fuß des Castells können unsere spektakulären Menschentürme entstehen.“ Castellers de Barcelona

Impressum Mandantenbrief April 2013, MK ČR E 16542 Herausgeber: Rödl & Partner Consulting, s.r.o. Platnéřská 2, 110 00 Prag 1 Tel.: + 420 236 163 111 | www.roedl.cz Redaktion:

Ing. Jana Švédová – [email protected]

Layout/Satz: Rödl & Partner – [email protected]

„Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der ka-talanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Men-schentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe.

Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newsletters und der darin enthaltenen Informationen ist Rödl & Partner stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Rödl & Partner nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Rödl & Partner übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung.