Grundlagen bilden Aktuelle Rechtsentwicklungen

Grundlagen bilden Aktuelle Rechtsentwicklungen Informationen über aktuelle Rechtsentwicklungen in der Tschechischen Republik Ausgabe: Mai 2015 . www....
Author: Ludo Hausler
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Grundlagen bilden Aktuelle Rechtsentwicklungen

Informationen über aktuelle Rechtsentwicklungen in der Tschechischen Republik Ausgabe: Mai 2015 . www.roedl.cz

Inhalt: Recht > Ausgewählte Änderungen des Gesetzgebers > Ausgewählte, in der Sammlung der Gesetze verkündete Vorschriften > Inkrafttreten ausgewählter Vorschriften Steuern > Novellen der Steuergesetze > Rechtsprechung > Kurz gefasst

> Ausgewählte Änderungen des Gesetzgebers Schutz des nicht verschuldeten Ehepartners in einem Zwangsvollstreckungsverfahren Vojtěch Hrdlička, Rödl & Partner Prag Das Abgeordnetenhaus des tschechischen Parlamentes verabschiedete eine Gesetzesnovelle, die in einem Zwangsvollstreckungsverfahren dem nicht verschuldeten Ehepartner in absehbarer Zeit einen höheren Schutz gewähren könnte. Von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen werden soll die Hälfte der finanziellen Mittel (und zwar in Höhe von mindestens dem Zweifachen des Existenzminimums), die sich auf dem Bankkonto des nicht verschuldeten Ehepartners befinden. Dieser wird zudem, nachdem die Zwangsvollstreckung gegen sein Bankkonto angeordnet wurde, darauf hingewiesen, dass er diesen Betrag behalten und darüber nach freiem Ermessen verfügen darf. Das Justizministerium plant, die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung gegen das Bankkonto des nicht verschuldeten Ehepartners aufrechtzuerhalten, gleichzeitig kommt das Ministerium jenen Personen entgegen, die oft nicht einmal ahnen, dass ihre Partner in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Es

handelt sich hierbei insbesondere um getrennt lebende Partner, die noch keine Scheidung eingereicht haben. Neu werden diese Partner nicht alles, sondern nur die Hälfte der finanziellen Mittel verlieren. Dies kann als Kompromiss zwischen dem Schutz des nicht verschuldeten Ehepartners und dem Interesse eines Gläubigers an der Befriedigung seiner Forderung erachtet werden. Eine weitere Änderung ist die Verpflichtung des Gerichts oder des Gerichtsvollziehers, bei der Anordnung und dem eigentlichen Vollzug der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen, dass der Umfang der ehelichen Gütergemeinschaft eingeschränkt oder anderweitig auf Grundlage eines Vertrages bzw. einer gerichtlichen Entscheidung betroffen ist. Dies kann in einem von der Kammer der Notare der Tschechischen Republik geführten, öffentlichen Verzeichnis der Urkunden über die eheliche Vermögensregelung nachgeprüft werden. Bislang hatte der betroffene Ehepartner keine andere Möglichkeit, als eine sog. Ausschlussklage zu erheben. In die Novelle des gegenständlichen Gesetzes wurde zudem auch ein pauschales Recht des erfolgreichen Beteiligten im zivilrechtlichen Verfahren auf Zuerkennung des Ersatzes von Barauslagen, und zwar auch ohne anwaltliche Vertretung, aufgenommen. Falls einem Beteiligten höhere als in der Vorschrift vorgesehene Kosten entstehen, werden ihm diese Kosten unter der Voraussetzung ihrer zweckmäßigen Verwendung zuerkannt.

Quelle: Archiv Rödl & Partner

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Recht Sämtliche erwähnten Änderungen sind Bestandteil der Novellierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, durch welche das Zwangsvollstreckungsverfahren kultiviert werden soll. Für die Gerichtsvollzieher werden ein festes Vorgehen sowie eine Liste von Sachen erstellt werden, die von einer Zwangsvollstreckung ausgeschlossen sind, ferner die Mindesthöhe der Forderung, zwecks deren Befriedigung der Gerichtsvollzieher eine Immobilie verpfänden darf. Höhere Geschwindigkeit auf Autobahnen und Straßen der sog. ersten Ordnung ab dem neuen Jahr Monika Štýsová, Rödl & Partner Prag Die novellierte Fassung des Gesetzes über Verkehrswege sieht eine Aufteilung der Straßen der sog. ersten Ordnung in zwei Kategorien vor. Bei der höheren Straßenkategorie, die eine Zwischenstufe zwischen einer normalen zweispurigen Straße erster Ordnung und einer Autobahn darstellen soll, wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit um zwanzig Kilometer pro Stunde erhöht, d.h. auf einhundertzehn km pro Stunde. Das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik benannte bereits vierundzwanzig Abschnitte der heutigen Straßen erster Ordnung, auf die sich die Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beziehen soll. Bei all diesen Abschnitten handelt es sich um Straßen mit Mittelstreifen, während auf allen übrigen Verkehrsstraßen, bei denen sich zwischen den Fahrspuren keine Leitplanken oder andere Rückhaltesysteme befinden, die Geschwindigkeitsgrenze von neunzig Kilometern pro Stunde aufrechterhalten bleibt. Schnellere Abschnitte werden mit einem entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet. Im Zusammenhang mit der Abschaffung der Kategorie Schnellstraße, die neu in eine Autobahn der zweiten Ordnung umgewandelt wird, vollziehen sich gleichzeitig auch terminologische Änderungen. Bei diesem Straßentyp bleibt die derzeit erlaubte Höchstgeschwindigkeit von einhundertdreißig Kilometern pro Stunde bestehen. Im Gegensatz dazu kann neu auf ausgewählten Autobahnabschnitten (konkret handelt es sich um die Autobahn D1 zwischen Lipník nad Bečvou und Ostrava, die D1 zwischen Vyškov und Kroměříž, die D3 – bisher nicht spezifiziert, die D8 zwischen Teplice und Dresden, die D11 zwischen Poděbrady und Hradec Králové) bei gutem Wetter und wenig Verkehr eine Geschwindigkeit von bis zu einhundertfünfzig Kilometern pro Stunde erlaubt werden. Bezüglich dieser Möglichkeit fehlen nur noch die Zustimmung des Senats und die Unterschrift des tschechischen Staatspräsidenten. In der verabschiedeten Novelle fehlt jedoch gänzlich eine Regelung der Umstellung auf elektronische Autobahnvignetten, für deren Betrieb die Regierung keine Mittel zur Verfügung gestellt hat. Aus diesem Grund werden auch im kommenden Jahr die klassischen Papiercoupons gelten, wenn auch wahrscheinlich in geänderter Form, über welche momentan eine Sonderkommission des Verkehrsministeriums verhandelt. 2

Neue Fassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Ilona Štrosová, Rödl & Partner Prag Der Verfassungsrechtsausschuss des Parlamentes der Tschechischen Republik einigte sich darauf, dass die novellierte Fassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten keine Möglichkeit für die Bürger und Bürgerinnen vorsehen wird, sich aus dem vorgeschlagenen Zentralregister für Ordnungswidrigkeiten eine Abschrift einzuholen. Der Grund dafür besteht darin, dass daraus mehr Risiken aus Vorteile resultieren könnten. Ein gewichtiges Argument gegen diese Möglichkeit war die Tatsache, dass Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern einen solchen Auszug neben einem Führungszeugnis verlangen könnten, was eine zusätzliche bürokratische Belastung sowie einen unbegründeten Eingriff in die Privatsphäre der Arbeitnehmer bedeuten würde. Die Angaben aus dem Register werden darüber hinaus auch nicht den Organen der Finanz- und Zollverwaltung zur Verfügung gestellt. Das Register der Ordnungswidrigkeiten wird zusammen mit dem Strafregister geführt, in ihm werden insbesondere Verstöße gegen Vermögenswerte, die öffentliche Ordnung und das sog. „bürgerliche Zusammenleben“ eingetragen. Entgegen der ursprünglichen Auffassung wurde von der Absicht abgesehen, dass die definierten Verstöße bei Rückfälligkeit als Straftat qualifiziert werden sollen. Dennoch wurde bezüglich dieser Taten eine strengere Regelung verabschiedet, die in der Anhebung der Höchstgrenze des möglicherweise aufzuerlegenden Bußgeldes bis um die Hälfte besteht. Es handelt sich insbesondere um wiederholte kleinere Diebstähle, die Störung der Nachtruhe oder die Verunreinigung von öffentlichen Flächen. Ferner wird im Allgemeinen die Höhe der möglicherweise aufzuerlegenden Bußgelder erhöht, und zwar auf bis zu fünftausend Tschechische Kronen (anstatt der bisherigen eintausend Tschechischen Kronen) im Rahmen eines sog. Blockverfahrens.

> Ausgewählte, in der Sammlung der Gesetze verkündete Vorschriften 17.04.2015 | Sammlung: 77/2015 | Teil: 37/2015 GESETZ vom 19. März 2015 zur Änderung des Gesetzes Nr. 104/2013 Slg. über die internationale Zusammenarbeit der Justiz in strafrechtlichen Sachen, sowie weiterer zusammenhängender Gesetze. 17.04.2015 | Sammlung: 84/2015 | Teil: 37/2015 GESETZ vom 19. März 2015 zur Änderung des Gesetzes Nr. 72/2000 Slg. über Investitionszulagen und über die Änderung einiger Gesetze (Gesetz über Investitionszulagen), in der Fassung der späteren Vorschriften, und weiterer zusammenhängender Gesetze.

Recht / Steuern

Ausgabe: Mai 2015

> Novellen der Steuergesetze Tomáš Zatloukal, Rödl & Partner Prag Novelle des Investitionsförderungsgesetzes und zusammenhängende Änderungen des Einkommensteuergesetzes sowie des Immobiliensteuergesetzes

Zdroj: archiv Rödl & Partner

04.05.2015 | Sammlung: 103/2015 | Teil: 43/2015 GESETZ vom 10. April 2015 zur Änderung des Gesetzes Nr. 406/2000 Slg. über die Energiewirtschaft, in der Fassung der späteren Vorschriften, und des Gesetzes Nr. 634/2004 Slg. über Verwaltungsgebühren, in der Fassung der späteren Vorschriften.

> Inkrafttreten ausgewählter Vorschriften 66/2015 Slg., wirksam seit 15.04.2015 VERORDNUNG vom 1. April 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 222/1995 Slg. über Wasserwege, den Schifffahrtsbetrieb in den Häfen, gemeinsame Havarien und die Beförderung von gefährlichen Sachen, in der Fassung der späteren Vorschriften. 82/2015 Slg., wirksam seit 01.05.2015 GESETZ vom 19. März 2015 zur Änderung des Gesetzes Nr.  561/2004  Slg. über die Vorschulbildung, Grundschulbildung, mittlere Bildung, höhere Fachbildung und sonstige Bildung (Schulgesetz), in der Fassung der späteren Vorschriften, und einiger weiterer Gesetze. (Anm.: mit Ausnahme) 80/2015 Slg., wirksam seit 02.05.2015 GESETZ  vom 18. März 2015 zur Änderung des Gesetzes Nr. 378/2007 Slg. über Arzneimittel und über die Änderung einiger zusammenhängender Gesetze (Arzneimittelgesetz), in der Fassung der späteren Vorschriften.

Ihr Ansprechpartner:

Mgr. Monika Štýsová advokátka (Rechtsanwältin) / Senior Associate Tel.: +420 236 163 760 E-Mail: [email protected]

Im tschechischen Gesetzblatt wurde am 17.04.2015 unter der Nummer 84/2015 Sb. eine Novelle des Investitionsförderungsgesetzes und zusammenhängende Änderungen des Einkommensteuergesetzes sowie des Immobiliensteuergesetzes verkündet. Das Gesetz ist am 01.05.2015 in Kraft getreten. Das Investitionsförderungsgesetz regelt neu: > eine Investitionsförderung in Form der Immobiliensteuerbefreiung für fünf Jahre bei Grundstücken und steuerpflichtigen Bauwerken in vergünstigten Industriezonen, die durch das Immobiliensteuergesetz weiter präzisiert wird; > Investitionsförderungen für Datenzentren und Zentren der Kundenbetreuung (Call-Center); > eine Bedingung für die Ausnahme vom Verbot der öffentlichen Beihilfe durch die Europäische Kommission für Investitionsmaßnahmen mit förderungsfähigen Aufwendungen von mehr als 100 Mio. EUR. Die Novelle des Einkommensteuergesetzes mildert die Konsequenzen von Verstößen gegen die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Investitionsförderungen, und zwar im Bereich der Verrechnungspreise und der Umwandlung von Gesellschaften. Künftig hat der Verstoß gegen diese Bedingungen keinen Verlust der Investitionsförderung mehr, sondern nur eine Herabsetzung der Steuerermäßigung und Unmöglichkeit der weiteren Inanspruchnahme in den folgenden Veranlagungsjahren zur Folge. Neu sind Empfänger von Investitionsförderungen verpflichtet, bereits ab dem Veranlagungsjahr, in dem sie die allgemeinen Bedingungen für die Inanspruchnahme der Investitionsförderung erfüllen, die die Steuerbemessungsgrundlage mindernden Positionen (z.B. Abschreibungen auf Vermögen, Wertberichtigungen zu Forderungen) im maximalen Umfang geltend zu machen. Diese Änderungen betreffen auch Zusagen von Investitionsförderungen, die vor dem 01.05.2015 erteilt wurden. Für Steuerpflichtige, denen die Zusage nach dem 01.05.2015 erteilt wurde, gilt ferner eine neue Festsetzung des Betrages S2, der bei der Ermittlung der Steuerermäßigung zugrunde gelegt wird.

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Steuern Geänderter Entwurf des Umsatzerfassungsgesetzes Aufgrund zahlreicher Einwendungen hat das Finanzministerium den Entwurf des Umsatzerfassungsgesetzes ergänzt. Der geänderte Entwurf wird noch im Mai der Regierung unterbreitet. Der Gesetzesentwurf regelt neu die Umsatzerfassung bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften in dem Sinne, dass die Umsätze bei diesen Gesellschaften, nicht bei ihren Gesellschaftern erfasst werden. Bei einer indirekten Vertretung ist jene Person zur Erfassung verpflichtet, die in ihrem Namen auf Rechnung eines anderen handelt. Bei einer direkten Vertretung kann mit der Erfassung jene Person beauftragt werden, die im Namen des Vertretenen auf seine Rechnung handelt. Mit der Erfassung der Umsätze mehrerer Personen kann eine von ihnen beauftragt werden. Von der Erfassung ausgeschlossen sind beispielsweise Umsätze aus unternehmerischer Tätigkeit in Energiebranchen aufgrund einer Lizenz nach dem Energiegesetz, aus unternehmerischer Tätigkeit aufgrund einer Genehmigung des Bezirksamts nach dem Wasserleitungs- und Kanalisationsgesetz, aus Postdienstleistungen und -waren sowie aus den im direkten Zusammenhang mit diesen gewährten Dienstleistungen, ferner aus arbeitsrechtlichen Verhältnissen und aus einem mit diesem Verhältnis zusammenhängen Verhältnis (Einnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Vergünstigungen, betriebseigene Verpflegung, Imbiss am Arbeitsplatz). Des Weiteren sind auch sämtliche Umsätze eines Steuerpflichtigen von der Erfassung ausgeschlossen, wenn die erfassungspflichtigen Umsätze im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungsjahr 2.000.000  CZK und 20 % des Gesamtvolumens seiner Umsätze nicht überstiegen haben. Neu wird auch eine Möglichkeit eingeführt, eine verbindliche Auskunft zur Erfassungspflicht eines Umsatzes zu beantragen. Der Antrag unterliegt einer Gebühr von 1.000 CZK.

Nach einer Novelle des Mehrwertsteuergesetzes sollen künftig die MWSt-Erklärungen samt Anlagen, die zusammenfasenden Meldungen, Kontrollmeldungen und Registrierungsanmeldungen lediglich mittels einer Datennachricht mit der anerkannten elektronischen Unterschrift oder mittels des Datenportals der Finanzverwaltung (EPO) eingereicht werden. Eine Übermittlung mittels des Datenkastens soll daher nicht mehr möglich sein. Ein Bestandteil der MWStG-Novelle ist auch eine avisierte Minderung des Steuersatzes bei Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Alkoholgetränken).

> Rechtsprechung Tomáš Zatloukal, Rödl & Partner Prag Einnahmen des Gesellschafters für seine Arbeit für die Gesellschaft Das Oberste Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung Akt.Nr. 6 Afs 116/2014 vom 25. Februar 2015 mit der Problematik der Besteuerung von Vergütungen eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Arbeit, die dieser Gesellschafter für die Gesellschaft leistet, beschäftigt. Die Finanzverwaltung hat die dem Gesellschafter für seine Arbeiten ausgezahlten Vergütungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit qualifiziert, da der Gesellschafter eine Tätigkeit ausübte, zu der auch die Gesellschaft eine Unternehmenserlaubnis hatte. Laut dem Obersten Verwaltungsgericht sind unter einer Arbeit für die Gesellschaft auch durch den Gesellschafter selbst gewerblich gelieferte Dienstleistungen, die mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft übereinstimmen, zu verstehen, da der Gesellschafter durch diese Tätigkeit (Arbeit) das Wesen der Gesellschaft, d.h. ihr Unternehmen, objektiv erfüllt. Andererseits können jedoch nicht alle durch den Gesellschafter ausgeübten Tätigkeiten für die Gesellschaft unter die nichtselbständige Arbeit subsu-

Die Finanzverwaltung ermöglicht jedem zu prüfen, ob die Angaben über den jeweiligen Umsatz der Finanzverwaltung übermittelt wurden bzw. ob der Steuerpflichtige zu einer vereinfachten Umsatzerfassung berechtigt ist. Sonstige Gesetzesänderungen Im Zusammenhang mit dem Umsatzerfassungsgesetz werden auch einige andere Steuergesetze novelliert. Das Einkommensteuergesetz ermöglicht natürlichen Personen, die die Umsätze zu erfassen haben, in dem Jahr, in dem der Steuerpflichtige den Umsatz zum ersten Mal erfasst hat, eine Steuerermäßigung bis 5.000 CZK, maximal jedoch bis zur Höhe der ermittelten Steuer, geltend zu machen. Quelle: Archiv Rödl & Partner

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Steuern

Ausgabe: Mai 2015

miert werden. Die Qualifikation der Einnahme ist daher immer von den konkreten Umständen und dem Charakter der Einnahme abhängig. Die Einnahmen des Gesellschafters, die ihm von der Gesellschaft ausgezahlt wurden, können daher dann als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit qualifiziert werden, wenn sie von einer „Arbeit für die Gesellschaft“ stammen, d.h. sie als Vergütung dafür ausgezahlt wurden, dass der Gesellschafter selbst, d.h. persönlich, eine ähnliche Tätigkeit ausübte, die er z.B. als Arbeitnehmer ausgeübt hätte, wenn er durch die Gesellschaft zwecks Ausübung der unternehmerischen (bzw. einer anderen) Tätigkeit der Gesellschaft beschäftigt worden wäre. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind demgegenüber solche Einnahmen des Gesellschafters von der Gesellschaft nicht zu qualifizieren, die der Gesellschafter neben der Gesellschaft auch anderen Personen unter ähnlichen Bedingungen gewährt. Es geht daher um Fälle, wo die jeweilige konkrete Beziehung zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft nicht auf einem körperschaftsrechtlichen Verhältnis, sondern auf einem gewöhnlichen Verhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden basiert. In dem vorliegenden Fall hat, so das Oberste Verwaltungsgericht, eben das Verhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden überwogen, da der Gesellschafter die Tätigkeit persönlich nur zum Teil ausübte, nach den Kalkulationen mehr als eine Hälfte der belasteten Beträge Aufwendungen für Arbeitnehmer, Technik, Gewinn etc. ausmachten und der Gesellschafter dieselbe Tätigkeit in einem nicht vernachlässigbaren Umfang auch für andere Subjekte leistete. Urteil des EU-Gerichtshofs in der Sache der Vermietung einer Immobilie Der EU-Gerichtshof hat sich im Urteil über die Vorlage zur Vorabentscheidung in der Rechtssache C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, mit der Problematik der Warenlieferung und Dienstleistungserbringung im Rahmen der Vermietung einer Immobilie beschäftigt. Laut dem EUGH sind die Lieferung von Wasser, Strom und Wärme sowie die Abfallentsorgung, die von einem Dritten zu Gunsten des Mieters erbracht werden, der diese Güter und Dienstleistungen direkt nutzt, so anzusehen, als sie vom Vermieter erbracht werden, wenn der Vermieter Verträge zu diesen Lieferungen/Leistungen abgeschlossen hat und lediglich die diesbezüglich angefallenen Kosten an den Mieter weiterbelastet. Ferner hat der EUGH angeführt, dass die Vermietung einer Immobilie und die Lieferung von Wasser, Strom und Wärme sowie die Abfallentsorgung, die diese Vermietung begleiten, grundsätzlich als mehrere unterschiedliche und unabhängige Leistungen anzusehen sind, die unter Mehrwertsteuergesichtspunkten getrennt zu beurteilen sind,

Quelle: Archiv Rödl & Partner

es sei denn, dass gewisse Bestandteile des Umsatzes, einschließlich derer, die die wirtschaftliche Grundlage des Vertragsabschlusses bilden, so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Es obliegt dem nationalen Gericht, die notwendigen Bewertungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, unter denen die Vermietung und die sie begleitenden Leistungen abgewickelt werden, und insbesondere des eigentlichen Vertragsinhalts vorzunehmen.

> Kurz gefasst Tomáš Zatloukal, Rödl & Partner Prag Methodisches Schreiben der Generalfinanzdirektion zur Stundung Das Schreiben hat eine Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis der Finanzämter zum Ziel. Die maßgeblichen Bedingungen für die Genehmigung der Stundung sind vor allem wirtschaftliche und soziale Umstände, die aktuelle Höhe der Zahlungsrückstände, die Zahlungsmoral wie auch die Erfüllung sonstiger Pflichten. Es ist nicht möglich, einem Abgabepflichtigen der Rentenversicherungsbeiträge die abgezogenen Beiträge, einem Abgabepflichtigen die Lohnsteuervorauszahlungen und die Quellensteuer sowie einem Abgabepflichtigen der Stromabgabe aus Solaranlagen die an der Quelle abgezogene Abgabe zu stunden. Ebenfalls kann eine entrichtete Steuer nicht gestundet werden. Der Antrag auf Stundung unterliegt einer Verwaltungsgebühr von 400 CZK, ebenso wie der Antrag auf Änderung der Bedingungen einer bereits genehmigten Stundung. Novelle des Strafgesetzbuchs In der Abgeordnetenkammer wird eine Novelle des Strafgesetzbuches beraten, der zufolge künftig auch eine Vorbereitung der Straftat der Steuerhinterziehung strafbar sein soll. Demgegenüber soll jedoch für diejenigen, die erfahren, 5

Steuern dass jemand eine Straftat der Steuerhinterziehung vorbereitet oder begeht, die Nichtverhinderung dieser Straftat nicht strafbar sein.

Ausgabe: Mai 2015

Ihr Ansprechpartner:

Möglichkeit der Immobiliensteuerzahlung per SIPO ab 2016 Beginnend mit dem Jahr 2016 soll eine Möglichkeit bestehen, die Immobiliensteuer per SIPO (zusammengefasste Inkassozahlungen der Bürger) zu entrichten. Zusammen mit der Postanweisung für die Steuerentrichtung 2015 erhalten die Steuerpflichtigen auch ein Informationsfaltblatt mit einem Formular „Anzeige über die Immobiliensteuerzahlung per SIPO“. Wer an dieser Zahlungsweise interessiert ist, hat das ausgefüllte Formular bis zum 31. Januar 2016 bei seiner örtlich und sachlich zuständigen Finanzverwaltung abzugeben und ab 2016 wird seine Steuerschuld bereits automatisch per SIPO gezahlt.

Grundlagen bilden „Unsere Expertise bildet das Fundament unserer Dienstleistungen. Darauf bauen wir gemeinsam mit unseren Mandanten auf.“ Rödl & Partner

„Nur mit einer soliden Grundlage am Fuß des Castells können unsere spektakulären Menschentürme entstehen.“ Castellers de Barcelona

Ing. Tomáš Zatloukal, LL.M. Steuerberater / Partner Tel.: +420 233 111 261 E-Mail: [email protected]

„Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. „Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe.

Impressum Aktuelle Rechtsentwicklungen Mai 2015 Herausgeber: Rödl & Partner Platnéřská 2, 110 00 Prag 1 Tel.: + 420 236 163 111 | www.roedl.cz Redaktion:

Mgr. Monika Štýsová – [email protected] Ing. Tomáš Zatloukal – [email protected] Ing. Jana Švédová – [email protected]

Layout/Satz: Rödl & Partner – [email protected]

Dieses Dokument ist rein informativer Natur. Für die Regelung eines konkreten Falls empfehlen wir stets eine individuelle Konsultierung, da eine Anwendung der oben angeführten Informationen im Einzelfall von den jeweiligen Umständen des Falls beeinflusst wird. Die Rechtsanwaltskanzlei Rödl & Partner übernimmt keine Haftung für etwaige Ungenauigkeiten in diesem Dokument oder für einen Schaden, der durch auf Grundlage dieses Dokumentes getätigte Handlungen entstanden sein sollte.