Gewerkschaft der Polizei

Zusatzbestimmungen Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg, GdP – Beschlussfassung Mitgliederversammlung 2015 Zusatzbestimmungen der Regionalgruppe Segeb...
Author: Reiner Bayer
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Zusatzbestimmungen Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg, GdP – Beschlussfassung Mitgliederversammlung 2015

Zusatzbestimmungen der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg zur Landessatzung der

Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Schleswig-Holstein e.V. Präambel: Zum Erreichen der Aufgaben und Ziele der Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Schleswig-Holstein e.V. organisieren sich die Mitglieder im Bereich der Polizeidirektion Segeberg in Form einer Regionalgruppe. Sie ist Rechtsnachfolgerin der mit Gründung dieser Gruppe aufgelösten Kreisgruppen Pinneberg und Segeberg der Gewerkschaft der Polizei. Sie gibt sich gemäß §§ 1, 9 der Satzung der Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Schleswig-Holstein e.V. die folgenden Zusatzbestimmungen.

§1 Name Die Regionalgruppe führt die Bezeichnung Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Schleswig-Holstein e.V. Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg §2 Sitz und Zuständigkeit (1) Die Regionalgruppe hat ihren Sitz in 23795 Bad Segeberg. (2) Der Gerichtsstandort ist Bad Segeberg. (3) Die Regionalgruppe ist zuständig für den Amtsbereich der Polizeidirektion Bad Segeberg. §3 Organe der Regionalgruppe 1. die Mitgliederversammlung (§ 4) 1

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2. der Vorstand der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg (§ 6) 3. der geschäftsführende Vorstand der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg (§ 7) §4 Mitgliederversammlung, Wahlen (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Regionalgruppe SegebergPinneberg. Sie findet nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg einberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg es beantragt. (3) An der Mitgliederversammlung dürfen nur die Mitglieder der GdP, Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg, stimmberechtigt teilnehmen. (4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind 1. Beschlussfassung über Anträge 2. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts, sowie Entlastung des Vorstands der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg, 3. Änderung und Ergänzung der Satzung der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg, 4. Wahl der Vorstandsmitglieder der Regionalgruppe (§ 6), 5. Wahl der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer (§ 11), 6. Wahl der Delegierten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zum Delegiertentag alle vier Jahre (§ 12), 7. Wahl der Delegierten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zum Delegiertentag des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Region Schleswig-Holstein Ost (§ 12), 8. Genehmigung wirtschaftlicher und finanzieller Planungen. (5) Zur Mitgliederversammlung ist spätestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe des Versammlungsorts und der Versammlungszeit sowie der vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Wahlen oder Satzungsänderungen sind in der Einladung eindeutig zu bezeichnen. (6) Für Wahlen und Abstimmungen ist die einfache, für Änderungen der Satzung der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg die Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer erforderlich. (7) Auf den Mitgliederversammlungen außerhalb des Wahljahres können Ergänzungsund Ersatzwahlen durchgeführt werden.

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(8) Anträge können sowohl mündlich zu Protokoll als auch schriftlich erfolgen. Anträge sollen mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg eingegangen sein. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können durch die Mitgliederversammlung nach festgestellter Dringlichkeit behandelt werden. §5 Verhandlungsleitung (1) Jede Mitgliederversammlung bedarf einer Verhandlungsleitung. Die Versammlung wählt eine Verhandlungsleitung. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht. (2) Die Verhandlungsleitung eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. (3) Die Verhandlungsleitung wickelt die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen der Versammlungs- und Sitzungsordnung des Landesbezirks Schleswig-Holstein der GdP ab. §6 Vorstand der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg (1) Der Vorstand der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg setzt sich zusammen aus 1. dem geschäftsführenden Vorstand, 2. der / dem stellvertretenden Schriftführerin / Schriftführer, 3. der / dem stellvertretenden Kassenwartin / Kassenwart, 4. der / dem 2. Vertreterin / Vertreter der Vertrauensfrauen / -männer der Regionalgruppe (§ 8), 5. den Gruppenvorsitzenden der besonderen Personengruppen (§ 10). (2) Die Vorstandsmitglieder der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg werden alle vier Jahre für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Sie müssen Mitglied der Regionalgruppe sein. Ein nicht anwesendes Mitglied ist wählbar, wenn es die Annahme der Wahl vorher schriftlich zugesagt hat. Bei einem nachträglich gewählten Vorstandsmitglied endet die Amtszeit mit dem Ende der Amtszeit der restlichen, nicht nachträglich gewählten Vorstandsmitglieder. (3) Der Vorstand der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg wird von der / dem 1. Regionalgruppenvorsitzenden - o. V. i. A. - zur Sitzung einberufen. Er tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und arbeitet im Rahmen der von den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung für seine Arbeit verantwortlich. Die / der 1. Regionalgruppenvorsitzende - o. V. i. A. – erstattet der Mitgliederversammlung jährlich den Geschäftsbericht. (4) Der Vorstand der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg kann zu seiner Unterstützung Kommissionen bilden, deren Mitglieder nicht der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg angehören müssen. 3

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(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines in § 6 (1) Punkt 1 bis 5 genannten Mitgliedes des Vorstandes der Regionalgruppe kann der Vorstand eine / einen kommissarische Vertreterin / kommissarischen Vertreter für diesen benennen. Ihre / seine Amtszeit endet mit Abhaltung der nächsten Mitgliederversammlung. Eine kommissarische Vertretung durch ein anderes Vorstandsmitglied ist nicht möglich. (6) Der Vorstand bleibt auch beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn die Zahl von fünf Vorstandsmitgliedern nicht unterschritten wird. §7 Geschäftsführender Vorstand der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg (1) Der geschäftsführende Vorstand der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg besteht aus 1. der / dem Vorsitzenden, 2. den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, 3. der / dem Schriftführerin / Schriftführer o. V. i. A., 4. der / dem Kassenwartin / Kassenwart o. V. i. A. 5. der / dem 1. Vertreterin / Vertreter der Vertrauensfrauen /-männer o. V. i. A. (§ 8), 6. dem weiteren Mitglied, das insbesondere für die in der Nachberuflichkeit befindlichen Mitglieder und Hinterbliebenen verantwortlich ist. (2) Der geschäftsführende Vorstand der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg vertritt die Regionalgruppe nach außen und innen. Er ist in seiner Arbeit gegenüber dem Vorstand der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg verantwortlich. (3) Der geschäftsführende Vorstand der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg wird von der / dem 1. Regionalgruppenvorsitzenden oder in dessen Auftrag einberufen, führt die ihm vom Vorstand der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg übertragenen laufenden Geschäfte und verfügt über Einnahmen und Ausgaben. Der Kassenbericht und eine Vermögensaufstellung sind dem Vorstand der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg jährlich vorzulegen. Er tritt in der Regel einmal monatlich, mindestens jedoch viermal jährlich zusammen. (4) Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes der Regionalgruppe werden weitergehend durch die Geschäftsanweisungen der Regionalgruppe geregelt. (5) Rechtliche Verpflichtungen sind mindestens von der / dem 1. Regionalgruppenvorsitzenden oder in deren / dessen Auftrag und zwei weiteren Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands der Regionalgruppe Segeberg Pinneberg zu genehmigen. (6) Finanzielle Verpflichtungen sind mindestens von der / dem 1. Regionalgruppenvorsitzenden oder in deren / dessen Auftrag, der / dem 1. Kassiererin oder Kassierer oder in deren / dessen Auftrag und einem weiteren Mitglied des 4

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geschäftsführenden Vorstands der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg zu genehmigen. §8 Vertrauensfrauen / -männer (1) Die Vertrauensfrauen /-männer und Gruppenvorsitzende der besonderen Personengruppen werden aus der Mitte der Mitglieder der entsprechenden Dienststellen oder Gruppen heraus alle vier Jahre für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt oder sonst vom Vorstand bestellt. Ein nicht anwesendes Mitglied ist wählbar, wenn es die Annahme der Wahl vorher schriftlich zugesagt hat. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. (2) Die Wahl einer / eines Vertrauensfrau /-manns ist für den Bereich einer Dienststelle der Polizeidirektion Bad Segeberg mit sechs oder mehr Mitarbeitern zulässig. Die Wahl für den Bereich von mehreren Dienststellen gemäß Anlage ist möglich. (3) Die Vertrauensfrauen / -männer stellen zwei Vertreter als Beisitzer im Vorstand der Regionalgruppe. (§ 6) Davon ist die / der 1. Vertreterin / 1. Vertreter Beisitzerin / Beisitzer im geschäftsführenden Vorstand. (§ 7) (4) Zur Förderung der Arbeit der Vertrauensfrauen / -männer sollte der Vorstand mindestens einmal im Jahr eine Versammlung aller Vertrauensfrauen /-männer einberufen. §9 entfallen

§ 10 Besondere Personengruppen (1) Zur Förderung der Seniorenarbeit wird angestrebt, in der Regionalgruppe die „Seniorengruppe (GdP)“ zu gründen. Bei Bestand stellt sie bis zu zwei Beisitzerinnen / Beisitzer im Vorstand der Regionalgruppe. (2) Zur Förderung der Jugendarbeit wird angestrebt, in der Regionalgruppe Segeberg Pinneberg die „Junge Gruppe (GdP)“ zu gründen. Bei Bestand stellt sie eine / einen Beisitzerin / Beisitzer im Vorstand der Regionalgruppe. (3) Zur Förderung der Tarifbeschäftigten wird angestrebt, in der Regionalgruppe Segeberg-Pinneberg die Gruppe „Tarifbedienstete (GdP)“ zu gründen. Bei Bestand stellt sie eine / einen Beisitzerin / Beisitzer im Vorstand der Regionalgruppe. (4) Zur Förderung der weiblichen Mitglieder wird angestrebt, in der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg die Gruppe „Frauen (GdP)“ zu gründen. Bei Bestand stellt sie eine / einen Beisitzerin / Beisitzer im Vorstand der Regionalgruppe. 5

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(5) Zur Förderung der Belange der Kriminalpolizei wird angestrebt, in der Regionalgruppe Segeberg-Pinneberg die Gruppe „Kriminalpolizei“ zu gründen. Bei Bestand stellt sie eine / einen Beisitzerin / Beisitzer im Vorstand der Regionalgruppe. § 11 Kassenprüfer (1) Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung (§ 4 Abs. 4 Ziff. 5) gewählt in der Form, dass jedes zweite Jahr die / der amtsälteste Kassenprüferin / Kassenprüfer ausscheidet und eine / ein neue / neuer hinzugewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Ein nicht anwesendes Mitglied ist wählbar, wenn es die Annahme der Wahl vorher schriftlich zugesagt hat. (2) Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg angehören. (3) Die Kassenführung der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg ist mindestens einmal jährlich auf rechnerische Richtigkeit und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung durch die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer zu kontrollieren. Weitere, auch unvermutete Kassenprüfungen sind möglich. Eine Kassenprüfung ist vor der Mitgliederversammlung durchzuführen. Über jede Kassenprüfung ist ein Protokoll zu fertigen und dem geschäftsführenden Vorstand der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg vorzulegen. Besondere Vorkommnisse sind sofort dem geschäftsführenden Vorstand der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg zu melden. (4) Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer erstatten auf jeder Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht. Dieser kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. § 12 Delegierte Die von der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg zu den Delegiertentagen zu entsendenden Delegierten werden von der Mitgliederversammlung (§ 4 Abs. 4 Ziff. 6, 7,) gewählt. Dem Vorstand der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg steht ein Vorschlagsrecht zu. Ein nicht anwesendes Mitglied ist wählbar, wenn es die Annahme der Wahl vorher schriftlich zugesagt hat.

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§ 13 Rechtsschutz Rechtsschutzanträge werden nach den Bestimmungen der Rechtsschutzordnung der GdP i. V. m. den Zusatzbestimmungen des Landesbezirks Schleswig-Holstein zur Rechtsschutzordnung vom geschäftsführenden Vorstand der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg auf die formellen Voraussetzungen hin geprüft und mit einer entsprechenden Stellungnahme dem Landesbezirk Schleswig-Holstein der GdP zur abschließenden Bearbeitung übersandt. § 14 (Sonstige Bestimmungen) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung und die Versammlungsordnung der Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Schleswig-Holstein e.V., in entsprechender Anwendung. § 15 (Inkrafttreten) Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 24.05.2007 verabschiedet worden und tritt am gleichen Tag nach Verabschiedung in Kraft. Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung vom 10.02.2016.

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