Gewerbeaufsicht - Ihr Ansprechpartner im Arbeits- und Umweltschutz -

Jahresbericht 2005 Gewerbeaufsicht - Ihr Ansprechpartner im Arbeits- und Umweltschutz Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Ministeri...
Author: Hilko Wagner
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Jahresbericht 2005

Gewerbeaufsicht - Ihr Ansprechpartner im Arbeits- und Umweltschutz Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen

Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz

- Ihr Ansprechpartner im Arbeits- und Umweltschutz -

Jahresbericht 2005 Herausgeber: Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz) Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen)

Redaktionelle Bearbeitung: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht

Titelbild: Ausbau des Fritz-Walter-Stadions in Kaiserslautern

Veröffentlichung: http://www.mufv.rlp.de im Bereich Luft, Gewerbeaufsicht http://www.masgff.rlp.de http://www.luwg.rlp.de im Bereich Aktuelles

ISSB 0340 - 3718

)

Mit dem Beschluss der Landesregierung vom 18. Mai 2006 über die Anordnung der Geschäftsverteilung in der 15. Wahlperiode wurden die Geschäftsbereiche der Ministerien neu aufgestellt. Das Ministerium für Umwelt und Forsten erhielt damit eine neue Bezeichnung.

)

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit erhielt am 6. Dezember 2006 die Bezeichnung Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen.

Der Bericht enthält unabhängig davon den Stand der Organisationsstruktur des Jahres 2005.

Vorwort zum Jahresbericht der Gewerbeaufsicht 2005 Liebe Leserinnen und Leser, die zeit- und fachgerechte Durchführung von Genehmigungsverfahren ist ein wichtiger Beitrag zur raschen Realisierung gewerblicher Investitionen und zum Erhalt und möglichst auch zum Zuwachs menschen- und umweltgerechter Arbeitsplätze in Rheinland-Pfalz. Unser Titelblatt zeigt ein herausragendes rheinland-pfälzisches Projekt des Jahres 2005, den Ausbau des Fritz-WalterStadions in Kaiserslautern. Die Gewerbeaufsicht hat zu diesem und vielen anderen Bauvorhaben insgesamt etwa 6.000 fachtechnische Stellungnahmen abgegeben (2004: ca. 6.200). Hinzu kamen ungefähr 460 Gutachten in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Anlagen, die in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können (2004: ca. 390). Die Gewerbeaufsicht hat außerdem wie im Vorjahr für mehr als 100 Anlagen Genehmigungsverfahren selbst durchgeführt, in der Regel für größere Feuerungen. Unsere insgesamt hohe Lebens- und Umweltqualität in Rheinland-Pfalz sowie die Technikakzeptanz in der Bevölkerung sind wichtige Standortvorteile, die es zu bewahren gilt. Deshalb bringt sich die Gewerbeaufsicht bereits in die Bauleitplanung mit ein, um frühzeitig auf eine möglichst konfliktfreie Nachbarschaft zwischen gewerblichen Einrichtungen, Wohnbebauung und Umwelt hinzuwirken. Sie hat diesbezüglich über 1.150 Stellungnahmen abgegeben (2004: über 1.130). In einem ausgeprägten und sich dynamisch verändernden Industrieland wie Rheinland-Pfalz bleiben neue Herausforderungen, z.B. zum Schutz der Arbeitnehmer an den Arbeitsstätten, zum Schutz der Verbraucher oder im Verhältnis der Betriebe zur Nachbarschaft, nicht aus. Im Hinblick auf besondere Gefahren sind deshalb häufig Einzelgenehmigungen der Gewerbeaufsicht notwendig. So wurden z.B. über 550 Verwaltungsentscheidungen im Strahlenschutz gefällt (2004: fast 590) und fast 230 in Angelegenheiten des Mutterschutzes (2004: etwa 220). In oft sehr aufwändigen und Zeit raubenden Überprüfungen musste einer Vielzahl von Arbeitsschutzund Nachbarschaftsbeschwerden, Anzeigen verschiedenster Art, Mängelmeldungen bezüglich der Geräte-, Produkt- und Chemikaliensicherheit, Arbeitsunfällen und betrieblichen Schadensfällen nachgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist es erfreulich, dass die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle von 49.000 in 2004 auf rund 47.000 zurückging. Die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle sank von 54 auf 33. Von den insgesamt 798 tödlichen Unfällen in Rheinland-Pfalz entfiel erneut nur ein geringer Anteil von 3 Prozent auf Arbeitsunfälle (2004: von 753 Unfällen 4,2 Prozent). 321 tödliche häusliche Unfälle haben die 259 Verkehrsunfälle vom Spitzenplatz verdrängt (2004: 241 tödliche häusliche und 277 tödliche Verkehrsunfälle). Was die Ursachen anbelangt, so liegen inzwischen Stürze und nicht mehr Kraftfahrzeuge oder sonstige Transportmittel an der Spitze. 2005 erließ die Gewerbeaufsicht etwa 530 Anordnungen gegenüber ca. 400 in 2004. Der Anstieg erklärt sich zum Teil durch die aus Gründen des Immissionsschutzes notwendige Altanlagensanierung. Aber auch die Beschaffenheit von Arbeitsstätten und -plätzen gab verstärkten Anlass für das Einschreiten der Behörde. Die Zahl der Bußgeldbescheide war 2005 mit fast 5.900 etwas

geringer als 2004 mit ca. 6.100 und betraf wie in den Vorjahren überwiegend Verstöße gegen Fahrt-, Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals. Es hat außerdem eine vielfältige Aufklärung vor allem der kleinen und mittelständischen Unternehmen stattgefunden, z.B. hinsichtlich der Energieeffizienz. Der Beratungsbedarf ist ganz allgemein enorm, weil die in Deutschland zu beachtenden Vorschriften zum Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz inzwischen weitgehend von der Europäischen Union vorgeprägt und häufig erklärungsbedürftig sind. Dies gilt auch für bestimmte Themen, die die Allgemeinheit besonders bewegen. Deshalb wurde die Öffentlichkeit in einer gut besuchten Veranstaltungsreihe über die „Grüne Gentechnik“ näher informiert. Der Start des Europäischen Emissionshandelssystems erforderte eine detaillierte Beratung betroffener Unternehmen bei der Festlegung ihrer Methoden zur Überwachung von CO2-Emissionen. Außerdem waren für die Städte Ludwigshafen und Mainz Luftreinhaltepläne für Feinstaub aufzustellen und umzusetzen, weil die zulässigen Tagesgrenzwerte überschritten waren. Sind Sie neugierig geworden? Dann warten auf den folgenden Seiten viele interessante Einzelbeiträge aus einem abwechslungsreichen Arbeitsjahr 2005 auf Sie. Haben Sie vielleicht sogar selbst Fragen zu diesen vielfältigen, einander häufig berührenden und durchdringenden Themen? Dann haben Sie in Rheinland-Pfalz Glück: Bei uns steht Ihnen mit der in die Struktur- und Genehmigungsdirektionen integrierten Gewerbeaufsicht ein zentraler behördlicher Ansprechpartner für wesentliche Fragen des Arbeits-, Umwelt-, Verbraucher- und Nachbarschaftsschutzes zur Verfügung. Wir freuen uns, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht ihren vielfältigen Aufgaben engagiert stellen und im Sinne der Nachhaltigkeit auf die Erfüllung der Sicherheitsbedürfnisse der Beschäftigten, der Allgemeinheit und der Umwelt hinwirken.

Malu Dreyer Staatsministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen

Margit Conrad Staatsministerin für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz

Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz in Zahlen1)

• Regionalstellen der Gewerbeaufsicht • Gewerbeaufsichtsbeamte mit Überwachungsaufgaben • Staatliche Gewerbeärzte • Betriebe • Beschäftigte

5 160,52), 3) 5 190.700 1.360.000

davon - jugendliche Beschäftigte

41.000

• Meldepflichtige Arbeitsunfälle • Neue Unfallrenten (früher: Erstmals entschädigte Arbeitsunfälle)



davon - tödliche Arbeitsunfälle

• • • • •

Betriebsrevisionen Anzahl der Beanstandungen Anzahl der überprüften Produkte Anzahl der begutachteten Krankheiten Bearbeitete Anfragen und Beschwerden

47.000 1.200 33 23.600 31.400 2.200 3.500 17.700

• Dampfkessel • Druckbehälter (Gruppe IV) • Aufzüge

1.2004) 51.0004) 18.4004)

• Zugelassene Lkw

31.6005)



davon - Omnibusse

2.7005)

• Verwender radioaktiver Stoffe • Röntgeneinrichtungen • Mit Dosimeter überwachte Personen

500 6.500 14.500

• Radioaktivitätsmessstationen bei Kernkraftwerken



davon - Messstationen zur Umgebungsüberwachung - Einkomponentenmessstationen

• Genehmigungsbedürftige Anlagen



nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

48 1 1236) 3.000

• Störfallbetriebe

97

• Anlagen nach dem Gentechnikgesetz

172

• Luftmessstationen (ortsfest) 1) 2) 3)



33

Die Zahlen über 1.000 sind gerundet. In dieser Zahl sind die Teilzeitkräfte enthalten. Die Zahl ist auf Grund einer neuen Erfassungssystematik nicht vergleichbar mit der Zahl aus dem Vorjahr.

4)

Die Zahl ist auf Grund einer neuen Eingruppierungssystematik und geänderter Prüfpflicht mit der Zahl aus dem Vorjahr nicht vergleichbar.

5)

Die Zahl wurde vom Kraftfahrtbundesamt Flensburg gemeldet; es handelt sich um Fahrzeuge, die der Kontrollregelung des Artikels 2 der Richtlinie des Rates Nr. 85/599 EWG unterliegen.

6)

Davon werden 19 in Zusammenarbeit mit Baden-Württemberg und 79 mit dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) abgerufen.

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2005

Inhalt

Seite

Berichtsteil •

Allgemeines - Arbeitsschutzpreis 2005 11 - Veranstaltung Dialog Sozial „Beschäftigung älterer Arbeitnehmer - alternsgerechtes Arbeiten“ im Hinblick auf den demographischen Wandel 13 - Weiterentwicklung des SGU - Leitfadens: Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz in kleinen und mittleren Unternehmen stärken und Kosten sparen 14 - Ich bin doch nicht laut ! 15



Arbeitsmedizin - Mutterschutz: Beschäftigungsverbot im Kindergarten bei fehlender Immunität gegen Mumps in Abstimmung mit dem Staatlichen Gewerbearzt 17 - 100 Jahre Staatlicher Gewerbearzt in Deutschland 18 - Umsetzung der Biostoffverordnung im Rettungsdienst von Rheinland-Pfalz 19



Arbeitssicherheit - Tödlicher Arbeitsunfall bei Bauarbeiten im Bereich der Start- und Landebahnverlängerung des Flughafen Hahn - Großbrand bei einem mittelständischen Automobilzulieferer - Explosion bei der Zerlegung von Acetylenflaschen - Ammoniakaustritt aus der Kälteanlage eines Tiefkühlprodukte-Herstellers - Explosion in einer Biogasanlage - Arbeitsschutz im Reifenhandel - Prüfungen bei Fahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter - Erstellen von Explosionsschutzdokumenten in Betrieben der Holzbe- und verarbeitung - Unfall mit Autokran - Verschwelung eines Fasses mit Pflanzenschutzmittel in einem Agrartechnikum



Sozialvorschriften - Jugendarbeitschutz in Kfz-Handels-, Kfz-Handwerks-,und Kfz-Lackierungsbetrieben - Sozialvorschriften im Straßenverkehr„Betriebskontrollen“



21 22 23 24 25 27 28 30 31 32

34 34

Geräte- und Produktsicherheit - Hoher Standard bei PSA festgestellt - Gravierende sicherheitstechnische Mängel an elektrisch betriebenen Geräten Händler teilweise den­noch uneinsichtig - Medizingeräte-Aktion 2005 - 25 Jahre im Dienste der Verbraucher

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36 37 39 40



Inhalt •

Chemikaliensicherheit/Gefahrguttransport -



Seite

Photovoltaik- und Solaranlagen auf Asbestzementdächern Gefahrstoffe - Fleischereien gezielt beraten Arbeitsschutz in Bautenschutzbetrieben - Beschichtungsarbeiten Montage von Photovoltaikanlagen auf Asbestzementdächern

Bio- und Gentechnik - Herausforderung Grüne Gentechnik - Problem oder Problemlösung? - Ungenehmigtes Anpflanzen gentechnischveränderter Zucchini in Rheinland-Pfalz - Bundesverwaltungsgericht bestätigt Beschäftigungsverbot für schwangere Erzieherinnen in Kindergärten bei fehlender Immunität gegen Mumps



47 48 49

Sprengstoffrecht - Bau eines Hochregallagers in den Fels - Verkauf und Aufbewahrung von Silvesterfeuerwerk 2005 - Überprüfung der Läger zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe im Zusammenwirken mit dem Landeskriminalamt



42 43 44 45

50 51 52

Immissionsschutz/Anlagensicherheit - Biomonitoring: Anlagenbezogene Ermittlung der Fluor-Immissionsbelastung in Ransbach-Baumbach 54 - Emissionshandel in Rheinland Pfalz Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen 59 - Effiziente Energienutzung in kleinen und mittelständischen Unternehmen spart Geld und mindert Schadstoffemissionen 61 - Erweiterung des Fritz-Walter-Stadions in Kaiserslautern 63 - Freisetzungen von Aluminiumoxidstaub 65 - Neustrukturierung des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) 66 - Luftreinhalte- und Aktionspläne 67



Strahlenschutz - Fund von abgereichertem Uran im Hunsrück



Programmarbeit/Schwerpunktaktionen - Programmarbeit der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz für 2005



70

Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz

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2005

Inhalt

Seite

Statistischer Teil • Personal der Gewerbeaufsicht und des gewerbeärztlichen Dienstes (Tabelle 1)1)

74

• Betriebsstätten und Beschäftigte in Rheinland-Pfalz (Tabelle 2)1)

75

• Dienstgeschäfte in Betrieben (Tabelle 3.1)1)

76

• Dienstgeschäfte bei sonstigen Arbeitsstellen und Anlagen außerhalb von Betriebsstätten (Tabelle 3.2)1)

• Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten (Tabelle 4)1)

80 81

• Marktüberwachung (aktiv/reaktiv) nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Tabelle 5)1)

• Begutachtete Berufskrankheiten (Tabelle 6)1) - Berufskrankheitenbegutachtungen des Staatlichen Gewerbearztes von 1977 bis 2005 (Schaubild 1)

83 84 85

• Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Übersichten 1 bis 5) - Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in der gewerblichen Wirtschaft, in der Landwirtschaft und in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben in Rheinland-Pfalz (Übersicht 1)

86

- Arbeitsunfälle in der Bauwirtschaft in Rheinland-Pfalz (Übersicht 2)

87

- Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in der gewerblichen Wirtschaft, in der Landwirtschaft und in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben in Rheinland-Pfalz im Vergleich mit der Bundesrepublik Deutschland (Übersicht 3)

88

- Tödliche Unfälle in Rheinland-Pfalz nach Unfallkategorien und Schadensursachen (Übersicht 4) 89 - Tödliche Unfälle in Rheinland-Pfalz im häuslichen Bereich sowie bei Sport und Freizeitbeschäftigungen nach Schadensursachen und Altersgruppen (Übersicht 5)

90

• Kontrollen der fahrpersonalrechtlichen Vorschriften (Übersichten 6-1 bis 6-5)1)

1)

- Angabe der mindestens durchzuführenden Kontrollen nach §§ 2, 3 EG-KontrollRV Pfalz (Übersicht 6.1)

91

- Zahl der durch Straßenkontrollen überprüften Fahrzeuge und Arbeitstage (Übersicht 6.2)

91

- Kontrollen in den Geschäftsräumen von Unternehmen (Betriebskontrollen) (Übersicht 6.3)

91

- Verstöße nach den Verordnungen (VOen) der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Nrn. 3820/85 und 3821/85 und dem AETR (Übersicht 6.4)

92

- Getroffene Maßnahmen (Übersicht 6.5)

92

Diese Tabellen sowie das Verzeichnis entsprechen der Anleitung für die Erstattung der Jahresberichte der Gewerbeaufsicht vom Jahre 2004.

2005 Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz



Inhalt

Seite

• Genehmigungspflichtige Anlagen nach dem Anhang zur 4. BImSchV (Übersicht 7)

93

• Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung (Übersicht 8)

94

• Störfallbetriebe (Übersichten 9-10) - Störfallbetriebe (Übersicht 9)

95

- Störfallrelevante Betriebsbereiche aufgeteilt nach Struktur- und Genehmigungsdirektionen und Regionalstellen der Gewerbeaufsicht (Übersicht 10)

95

• Messstandorte des Zentralen Immissionsmessnetzes (ZIMEN) innerhalb der Aufsichtsbezirke der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (Schaubild 2) - Jahresmittelwerte der Zimen-Messstationen (Übersicht 11)

96 97

• Gentechnische Anlagen (Übersichten 12 - 13) - Gentechnische Anlagen, Genehmigungs- und Anmeldeverfahren (Übersicht 12) - Tätigkeiten im Sachgebiet “Gentechnik“ (Übersicht 13)

• Fachpersonal der Gewerbeaufsicht und des gewerbeärztlichen Dienstes (Verzeichnis 1)1)

98 98 99

• Mitarbeit in überregionalen Ausschüssen und vergleichbaren Gremien (Verzeichnis 2)

109

• Veröffentlichungen der Gewerbeaufsicht (Verzeichnis 3)

115

• Abkürzungsverzeichnis (Anhang)

116

1)

Diese Tabellen sowie das Verzeichnis entsprechen der Anleitung für die Erstattung der Jahresberichte der Gewerbeaufsicht vom Jahre 2004.

10

Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz

2005

Allgemeines

Arbeitsschutzpreis 2005 „Heb´s und trag´s leichter!“, war das Thema des Arbeitsschutzpreises 2005. In diesem Jahr wurden drei Preise und ein Sonderpreis vergeben. Die Auszeichnung erhielten die Firma Adam Opel AG Kaiserslautern, die Universitätsklinik Mainz und das Landeskrankenhaus (AöR) Andernach. Der Sonderpreis ging an die Firma BASF AG in Ludwigshafen. Eine Jury aus Vertretern von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Arbeitsmedizin sowie aus der Arbeitswissenschaft wählte die Preisträger aus. Die Firma Adam Opel AG produziert am Standort Kaiserslautern vorwiegend Blechteile für den Zusammenbau von Automobilen. In Kaiserslautern sind ca. 2.400 Personen beschäftigt. Die Firma hat in den 90erJahren einen „Ergonomie-Prozess“ initiiert, der seitdem kontinuierlich vorangetrieben und aktualisiert wird. Im Rahmen dieses Ergonomieprozesses wurde ein Ergonomiebeauftragter eingesetzt, der die Aufgabe hat, den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durch ergonomische Maßnahmen zu verbessern, vor allem in Bezug auf die manuelle Handhabung von Lasten. In der Produktion in Kaiserlautern werden aufgrund der hohen Teilevielfalt an 500 Arbeitsplätzen Teile manuell bewegt. Durch organisatorische Maßnahmen wie Jobrotation, Verhaltensübungen, Trainings beim hausinternen Physiotherapeuten und technische Maßnahmen konnte die körperliche Belastung an den Arbeitsplätzen deutlich reduziert werden. Das Universitätsklinikum Mainz hat zur Zeit etwa 6.000 Beschäftigte. Es hat in den vergangenen Jahren in verschiedenen Bereichen der Klinik Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung durch manuelles Heben, Tragen und Ziehen durchgeführt. Das Klinikum führte insbesondere das Konzept der so genannten Kinästetics im Pflegebereich ein. Dies ist ein Handlungskonzept, das zum Ziel hat, die Bewegungsfähigkeit des Menschen zu verbessern. Das Prinzip bezieht die Ressourcen der Patienten mit ein und entlastet das Personal, weil Heben und Tragen nicht mehr notwendig ist. Im Jahr 1998 wurden zudem Schulungen im Rahmen des Sicherheitskonzepts des Klinikums für die Bereiche Wirtschaftbetriebe, Technik, Reinigungsdienst und Postdienst eingeführt. Ein Schwerpunkt war auch dabei das richtige Heben, Ziehen und Tragen. Seit 2002 gibt es dazu im Klinikum eine Koordinierungsstelle Ergonomie. Ein Ergebnis dieses Prozesses waren beispielsweise Umbaumaßnahmen in der Zentralküche, die Belastungen und Gefährdungen beim Transport von Essenswagen minimieren. Zum Landeskrankenhaus (AöR) gehören die Rheinhessen Fachklinik Alzey, die Rhein-MoselFachklinik Andernach, die Klinik Nette-Gut, die Reha-Klinik Rheingrafenstein, die Neurologische Klinik Meisenheim, das Krankenhaus Meisenheim und das Sprachheilzentrum Meisenheim. Das Landeskrankenhaus hat rund 2.500 Beschäftigte. Im Jahr 2003 hat das Landeskrankenhaus das Projekt „Betriebliche Gesundheitsförderung“ eingeführt. Die wesentlichen Ziele sind der Erhalt eines guten Gesundheitszustandes der Beschäftigten und die Optimierung der Arbeitsbedingungen. Es geht darum, gesundheitliche Beeinträchtigungen zu reduzieren, Stress verursachende Arbeitsbedingungen abzustellen und Belastungen des Muskel-Skelett-Apparates zu verringern. Das Konzept setzt vor allem an der Änderung von krank-machenden Verhaltensweisen an. Die Firma BASF AG hat sich mit ihrem langfristig angelegten Projekt zur Prävention von Rückenbeschwerden für den Arbeitsschutzpreis 2005 beworben. Am Standort Ludwigshafen sind circa 34.000 Personen beschäftigt.

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Im Rahmen des Projekts konnte aufgezeigt werden, dass Präventionsprogramme zur Vorbeugung von Rückenbeschwerden, vor allem durch Optimierung von Heben und Tragen zusammen mit Rückenschulkursen dazu beitragen, Rückenbeschwerden zu vermindern und auch bedeutsame Kosteneinsparung zu bewirken. Das Thema manuelles Heben und Tragen von Lasten ist ein Schwerpunkt in der Präventionsarbeit im Arbeitsschutz, weil Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems zu den am häufigsten genannten Gründen für krankheitsbedingte Fehlzeiten zählen. Der Arbeitsschutzpreis, der in diesem Jahr zum fünften Mal vergeben wird, trägt dazu bei, eine breite Öffentlichkeit - vor allem die Betriebe in Rheinland-Pfalz - für das Thema zu sensibilisieren, um sie zu entsprechenden Maßnahmen zu motivieren.

Abb.: Die Preisträger des Jahres 2005 mit Staatssekretär Dr. Richard Auernheimer (Foto: Fa. Opel AG, Kaiserslautern)

Bericht: Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit

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2005

Allgemeines

Veranstaltung Dialog Sozial „Beschäftigung älterer Arbeitnehmer - alternsgerechtes Arbeiten“ im Hinblick auf den demographischen Wandel „Die Potentiale älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen noch stärker genutzt werden“. Dies unterstrich Arbeitsstaatssekretär Richard Auernheimer bei einer Dialog Sozial-Veranstaltung zum Thema „Alternsgerechtes Arbeiten“ am 14. Dezember 2005 in Mainz. Dazu gehöre, dass Betriebe ihren Blick wieder stärker auf ihre älteren Beschäftigten richten, denn auf sie werde der Arbeitsmarkt der Zukunft angesichts des demographischen Wandels nicht verzichten können. Ziel müsse es daher sein, Arbeitsbedingungen in den Betrieben zu schaffen, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein gesundes Arbeiten bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters ermöglichen. Dazu gehöre nicht nur ein effektiver Arbeitsschutz, sondern auch die regelmäßige Weiterbildung und Qualifizierung der Beschäftigten, so Auernheimer. Heute arbeiteten in fast 60 % aller Betriebe keine Beschäftigten über 50 Jahre mehr. „Angesichts des anstehenden demographischen Wandels mit einem wachsenden Anteil älterer und einem sinkenden Anteil jüngerer Menschen werden in Zukunft Fachkräfte ein immer kostbareres Gut. Es gilt daher, ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger im Arbeitsleben zu halten“, sagte der Staatssekretär. Dazu gehöre, dass Arbeitsbedingungen im Einzelfall an die älteren Beschäftigten angepasst und gezielte, auf ein lebenslanges Lernen ausgerichtete Qualifizierungen für die Beschäftigten angeboten würden. Der Schlüssel dazu sei ein betriebliches Personalmanagement, das auf alternsgerechtes Arbeiten ausgerichtet ist. Das Thema ‚Alter und Arbeit‘ dürfe nicht als Problem, sondern müsse als Chance begriffen werden. Länder wie Finnland, die Schweiz, Norwegen oder Schweden hätten sich bereits früh mit der Thematik auseinander gesetzt. Finnland habe beispielsweise ein nationales Programm in den Betrieben durchgeführt. Dabei sei vor allem das Zusammenwirken von Gesellschaft, Unternehmen und einzelnem Beschäftigten wichtig gewesen. Voraussetzung seien eine Korrektur des häufig negativen Bildes von der Leistungsfähigkeit im Alter und ein breiter Bewusstseinswandel vor allem bei den Verantwortlichen in den Betrieben, um darauf aufbauend entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. Das rheinland-pfälzische Arbeitsministerium unterstütze ein Projekt der Handwerkskammer Rheinhessen zur Kompetenzerhaltung in Baubetrieben, so Auernheimer. Es gebe Betrieben eine Hilfestellung dabei, ihre Arbeitsplätze alternsgerecht auszugestalten. Dazu gehöre ein Konzept zur Qualifizierung für Unternehmer im Handwerk und deren Beschäftigte, das vor allem für Klein- und Mittelbetriebe geeignet sei. Es beinhalte Seminare, in denen Themen wie mitarbeiterorientierte Unternehmenskultur, alternsgerechte Mitarbeiterführung und Arbeitsgestaltung, Sicherheit und Gesundheitsschutz und Training alternsgerechter Arbeitsweisen vermittelt werden. Das Ministerium erwarte daraus wertvolle Erkenntnisse für weitere Anstrengungen in diesem Bereich. Bericht: Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit

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Weiterentwicklung des SGU - Leitfadens: Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz in kleinen und mittleren Unternehmen stärken und Kosten sparen Die vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) stehen seit Jahren vor der Herausforderung, wirtschaftlich zu arbeiten und dennoch die Arbeits- und Umweltschutzvorschriften einzuhalten. Sie sind dabei immer mehr auf Eigeninitiative angewiesen, denn die Berufsgenossenschaften und Überwachungsbehörden können viel seltener als früher vor Ort kommen und individuell beraten. Andererseits liegt z. B. in KMU oft ein wesentlich höheres Unfall- und Schadensrisiko mit evtl. beträchtlichen Folgekosten vor, weil Zeit und Fachleute für eine vertiefte Beschäftigung mit den genannten Risiken fehlen. Hier bieten die SGU-Leitfäden den KMU seit 2000 eine einfache Möglichkeit, eigenständig die EinhalAbb.: SGU-Leitfaden tung der wesentlichen Umwelt- und Arbeitsschutzbestimmungen zu überprüfen, sowie Schwachstellen im Betrieb festzustellen und zu beseitigen. Nicht zuletzt geht es aber auch darum, unnötige Kosten einzusparen. Die Leitfäden gibt es bisher auf CD für die Branchen Metall, Holz, Bau, Druck und Papier. Im Internet wurde außerdem die Website www.sgu-rlp.de mit einem Forum zum Meinungsaustausch und anderen Service-Angeboten eingerichtet. Dieses Konzept hat sich grundsätzlich bewährt und wird seit längerem ausgebaut: Insbesondere ist ein Managementhandbuch erarbeitet worden, damit die Nutzer z. B. ihren Dokumentationspflichten leichter nachkommen können und an Fristen erinnert werden. Außerdem sollen die Leitfäden in Zukunft nicht mehr über CD verteilt werden sondern direkt über das Internet herunterladbar sein. Deshalb wird die genannte Website momentan grundlegend neu gestaltet und ist voraussichtlich Ende 2006 wieder zugänglich. Bis dahin ist auch die Überarbeitung und Erweiterung der bisherigen Leitfäden vorgesehen, z.B. um die Branche Verwaltung und das Gefährdungsmodul „Psychische Fehlbelastungen am Arbeitsplatz“. Die SGU - Leitfäden werden nach wie vor in Zusammenarbeit der Abteilungen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd mit dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht, den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern sowie den Berufsgenossenschaften erstellt und betreut. Dieses engagierte Experten-Team bürgt auch in Zukunft dafür, dass die KMU durch die Leitfäden wirksam unterstützt werden – auf dem Weg zu mehr Sicherheit und Kostenersparnis. Bericht: Ministerium für Umwelt und Forsten

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2005

Allgemeines

Ich bin doch nicht laut! Geräusche begleiteten den Menschen von morgens bis abends. Hierzu zählen Verkehrs-, Arbeitsund nicht zuletzt Freizeitlärm. Die Bandbreite der negativen Effekte auf den Menschen reicht von persönlichen Belästigungen bis hin zu lärmbedingter Schwerhörigkeit. Im Besonderen gilt es, die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu schützen.

Abb.: „Internationaler Tag gegen Lärm“ am 20.04.2005 an der Hauptschule Bad Marienberg

Die Gemeinschaftsveranstaltung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz, und der staatlichen Gewerbeärzte des Landesamtes für Umweltschutz, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht an der Hauptschule Bad Marienberg zum 8. “Internationalen Tag gegen Lärm“ am 20.04.2005 setzte sich zum Ziel, junge Menschen  bezüglich Lärm zu sensibilisieren,  über Risiken durch Lärm zu informieren und  ein Bewusstsein zum Gehörschutz zu wecken. Durch eine spielerische Einführung in die Akustik konnte sehr schnell das Interesse der Schülerinnen und Schüler der Klasse 9V zum Thema des Tags gegen Lärm geweckt werden:

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„Ich bin doch nicht laut“. Zwei wesentliche Bausteine der Veranstaltung stellten die Erläuterungen zur Funktionsweise des Gehörs und die Gehörvorsorgeuntersuchung der Jugendlichen durch die staatlichen Gewerbeärzte dar. Die Gehöruntersuchung zeigte, dass bereits bei einem beachtlichen Teil der untersuchten Schülerinnen und Schüler Auffälligkeiten bis hin zu bleibenden lärmbedingten Schwerhörigkeiten vorlagen, die ausschließlich durch Freizeitgeräusche hervorgerufen wurden. Im Besonderen galt es daher auch anhand von Lärmbeispielen aus dem Umfeld der Jugendlichen (Diskomusik, Musikhören mit Walkman oder MP3-Player, Spielzeug- und Maschinenlärm) die Belastung des Gehörs und die damit verbundenen Gefahren zu erläutern und praktische Möglichkeiten des persönlichen Gehörschutzes aufzuzeigen. Insbesondere sind hier zu nennen



Umgang mit Lärm,





Berücksichtigung der Dauer der Lärmeinwirkung,





Beachtung von Lärmpausen zur Regeneration des Gehörs und





Möglichkeiten des persönlichen Gehörschutzes.

Das Ergebnis der Gehöruntersuchungen und die engagierte Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler belegen die Notwendigkeit, Jugendliche bezüglich der Wirkung von Lärm sowie der Möglichkeiten des Gehörschutzes zu informieren und zu sensibilisieren. Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz

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Arbeitsmedizin

Mutterschutz: Beschäftigungsverbot im Kindergarten bei fehlender Immunität gegen Mumps in Abstimmung mit dem Staatlichen Gewerbearzt Aufgrund der Verfügung eines Beschäftigungsverbotes einer schwangeren Erzieherin eines Kindergartens durch die Gewerbeaufsicht hat ein Arbeitgeber gegen das Land Rheinland-Pfalz geklagt. Das Verbot erfolgte in Abstimmung mit dem Staatlichen Gewerbearzt, der die Tätigkeit der Erzieherin unter Berücksichtigung ihrer fehlenden Immunität gegenüber dem Mumpsvirus als infektionsgefährdend einstufte. Die Verwaltungsgerichte des Landes wiesen durch alle Instanzen die Klage des Arbeitgebers ab und bestätigten damit die Argumentation des gewerbeärztlichen Dienstes. Obwohl das angerufene OVG eine Revision seiner Entscheidung nicht zuließ, legte der Kläger Revisionsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, der stattgegeben wurde. Allerdings hat das Gericht dann am 24. Februar 2005 die Revision zurückgewiesen und die Auffassung der rheinland-pfälzischen Gewerbeaufsicht bestätigt, was von bundesweiter Bedeutung ist. Die zunehmend restriktive Auslegung der mutterschutzrechtlichen Regelungen basiert auf den vielfältigen praktischen gewerbeärztlichen Erfahrungen wie auch neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen. Danach werden mögliche Gefährdungen am Arbeitsplatz für Schwangere und die Leibesfrucht, insbesondere durch virale Infektionserreger, von Arbeitgebern, den Schwangeren selbst als auch der Ärzteschaft häufig unterschätzt. Seit längerem empfiehlt deshalb die ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) u.a. Mumpsimpfungen für empfänglichere Personen in Einrichtungen der Pädiatrie, Vorschulgemeinschaften und Kinderheimen. Zur Umsetzung dieser Erkenntnisse im Rahmen der medizinischen Betreuung von Beschäftigten in diesen Stellen wurde unter maßgeblicher Mitarbeit des Landes Rheinland-Pfalz durch den Länderarbeitskreis Mutterschutz zwischenzeitlich eine Handlungsanweisung erstellt. In diesem Zusammenhang ist die Änderung der Biostoffverordnung (BioStoffV) zum 1. Januar 2005 von besonderer Bedeutung. Nunmehr sind vom Arbeitgeber auch für die Beschäftigten in Einrichtungen zur vorschulischen Kinderbetreuung, also u.a. Kindergärten, Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, für alle infektionsgefährdeten Beschäftigten kostenfreie Impfungen, z. B. gegen Bordetella pertussis, Masern-, Mumps-, Röteln – und Varizella-Zoster-Virus, zu veranlassen. Bericht: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht

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100 Jahre Staatlicher Gewerbearzt in Deutschland Der italienische Arzt Bernadini Ramazzini (1633 – 1709) verfasste im Jahre 1700 mit seiner Abhandlung „de morbis artificum diatriba“ (über die Krankheiten der Handwerker) die erste überlieferte systematische arbeitsmedizinische Darstellung. Mit der Industrialisierung in Deutschland im 19. Jahrhundert nahmen die arbeitsbedingten Gefahren und krankmachenden Bedingungen zu. Anfang des 20. Jahrhunderts kam dann aus dem Bereich der niedergelassenen Ärzte, die besondere Erkrankungen bei bestimmten Berufsgruppen als Folge der Erwerbstätigkeit beobachteten, die Forderung auf, staatliche Gewerbeärzte (auch Landesgewerbeärzte genannt) zur Unterstützung der technischen Gewerbeaufsicht einzustellen. Dieses Anliegen griff Baden als erstes deutsches Land auf und stellte zum 1. Januar 1906 den Internisten Dr. Friedrich Holtzmann (1876 - 1948) bei der Gewerbeaufsicht ein, der bereits im Herbst 1905 offiziell benannt worden war. Er war zuvor einige Jahre lang Werksarzt der Bursacher Hütte gewesen, wurde aber zunächst als Gewerbeinspektor mit eigenem Dienstbezirk beim badischen Gewerbeaufsichtsamt eingesetzt und hatte alle formalen und technischen Dienstaufgaben zu vollziehen. Nach einigen Jahren konzentrierte er sich jedoch, wie später auch der Bayerische Landesgewerbearzt, auf fachärztliche Probleme und Untersuchungen. 1909 hat dann Bayern mit Prof. Dr. Frank Koelsch seinen ersten Landesgewerbearzt eingestellt. Dieser wurde auch auf dem Gebiet des heutigen Landes Rheinland-Pfalz tätig, weil die Rheinpfalz damals zu Bayern gehörte. Prof. Dr. Koelsch kam am 4. Juli 1876 als Sohn eines Militärarztes zur Welt und hatte schon in jungen Jahren Zugang zu medizinischen, gewerbe-/arbeitsmedizinischen und sozialen Problemstellungen. Er studierte an der Universität Erlangen Humanmedizin, wo immer schon gewerbe-/arbeitsmedizinische Probleme erforscht wurden. Nach dem Studium in Erlangen, welches er durch Aufenthalte in Berlin und Kiel erweiterte, war er für acht Jahre in einer allgemeinmedizinischen Praxis im Fichtelgebirge tätig, bevor er Landesgewerbearzt in München wurde. Er führte wissenschaftliche Studien auf allen Gebieten der Gewerbe-/Arbeitsmedizin durch, so beispielsweise ab 1910 Untersuchungen über Staublungenerkrankungen in Staubberufen aller Art. Anfangs stieß Prof. Koelsch in den Betrieben auf mancherlei Vorbehalte. So begegnete ihm auch die Badische Anilin & Sodafabrik (BASF), die er als erster staatlicher Gewerbearzt aufsuchte, reserviert. Der damalige Werksarzt Dr. Westhofen erwog sogar, ihm den Zutritt zum Werk zu verweigern. Allmählich wurden die großen Vorteile einer staatlichen arbeitsmedizinischen Unterstützung der Betriebe sowie Beratung der Gewerbeaufsicht jedoch immer deutlicher. Deshalb folgten im Laufe der Zeit alle deutschen Länder dem Beispiel von Baden und Bayern und stellten staatliche Gewerbeärzte ein. Bereits in der Zeit der Weimarer Republik hatten die arbeitsmedizinischen Erkenntnisse der Landesgewerbeärzte einen hohen Stellenwert. Dies spiegelte sich in Berichten niedergelassener Ärzte, aber auch von Arbeitnehmern und Berufsgenossenschaften wider. Die Landesgewerbeärzte waren auch wesentlich an der Ausdehnung der Unfallversicherung auf bestimmte Berufskrankheiten beteiligt. So konnte 1925 gegen große Widerstände der Industrie die erste Berufskrankheitenverordnung (BKV) in Kraft gesetzt werden. 1936 erfolgte durch die Änderung der BKV eine maßgebliche Beteiligung der Landesgewerbeärzte bei der Anerkennung von Berufskrankheiten. In Rheinland-Pfalz arbeiten heute beim Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht (LUWG) in der Abteilung Staatlicher Gewerbearzt eine Ärztin und vier Ärzte. Diese üben vielfältige beratende und gutachterliche Tätigkeiten aus. Dazu gehört nach wie vor die Mitwirkung

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Arbeitsmedizin

am Berufskrankheitenverfahren. So hat Rheinland-Pfalz in den 1980er Jahren auf Initiative des Staatlichen Gewerbearztes als erstes Bundesland eine elektronische Erfassung der relevanten Daten aus den Berufskrankheitenverfahren eingeführt. Seit 1977 sind die Daten erfasst und liefern zahlreiche Informationen, z.B. ob in einem Betrieb erneut Berufskrankheiten aufgetreten sind, um welche Erkrankungen es sich handelt und welche berufsbedingten Zusammenhänge bestehen. Die vielen vorhandenen Informationen und Erfahrungen können auch für die Bearbeitung neuerer Probleme, z.B. des gesundheitlichen Umweltschutzes und der psychischen Belastung an den Arbeitsplätzen genutzt werden. Sie sind im Einzelfall auch für die Fortentwicklung des Regelwerkes bedeutsam. So konnte die Abteilung Staatlicher Gewerbearzt eine Änderung der Biostoffverordnung anstoßen, die zu einer verbesserten Prävention im Zusammenhang mit Infektionskrankheiten geführt hat. Auch in Zukunft wird die wertvolle Unterstützung durch die staatlichen Gewerbeärzte unverzichtbar sein. Bericht: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht

Umsetzung der Biostoffverordnung im Rettungsdienst von Rheinland-Pfalz 2005 führte der Staatliche Gewerbearzt für Rheinland-Pfalz mit Unterstützung der Struktur- und Genehmigungsdirektionen eine Schwerpunktaktion bei Rettungsdiensten und einer Rettungsleitstelle zur Überprüfung der Umsetzung der §§ 15 (arbeitsmedizinische Vorsorge) und 15 a (Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen) in Verbindung mit Anhang IV der Biostoffverordnung (BioStoffV) durch. Besonderes Augenmerk wurde dabei auf die Impfangebote der Arbeitgeber gelegt. Hintergrund war der Todesfall eines nicht geimpften Rettungssanitäters, der an einer chronischen Hepatitis B erkrankt war und an dem daraus resultierenden Leberzellkarzinom verstarb. Nach der BioStoffV besteht für die Arbeitgeber die Verpflichtung, allen gefährdeten Beschäftigten im Notfall- und Rettungsdienst eine Immunisierung gegenüber Hepatitis B anzubieten (§ 15 a Abs. 3 und Anhang IV). Weiterhin hat er arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gegenüber den Infektionserregern der Hepatitis B und C zu veranlassen (§ 15 a Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV). Diese Untersuchungen sind Voraussetzung für die Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung. Defizite zum Impfangebot im Rahmen des § 15 a Abs. 3 der BioStoffV konnten in den untersuchten Einheiten nicht festgestellt werden. Die Durchimpfungsraten lagen in Bezug auf Hepatitis B zwischen 70 und 100 %. Bei den Arbeitgebern bestand zum Teil Unklarheit darüber, ob Zivildienstleistende gleich zu behandeln sind. Hierzu ist auszuführen, dass Anforderungen, die sich aus der BioStoffV ergeben, grundsätzlich und ausnahmslos gelten. Zu bemerken ist weiterhin, dass die regelmäßigen verpflichtenden Vorsorgeuntersuchungen nach § 15 a Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV der BioStoffV verbindlich sind für die Aufnahme der Beschäftigung bzw. für die Weiterbeschäftigung mit biologischen Arbeitsstoffen; es sei denn, dass ein ausreichender Immunschutz bereits vorhanden ist (§ 15 a Abs. 4).

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Die Betriebsärzte, die von den Rettungsdiensten bestellt waren, kamen vorherrschend von überbetrieblichen Zentren und verfügten ausnahmslos über die notwendige Qualifikation zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach § 15 Abs. 3 der BioStoffV. Gefährdungsbeurteilungen lagen zwar überwiegend vor; allerdings waren diese qualitativ sehr unterschiedliche. Es fehlten jedoch die Fortschreibungen aufgrund der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung der BioStoffV. Außerdem fehlten gelegentlich Betriebsanweisungen zum Vorgehen bei Nadelstichverletzungen. Es bestand bisweilen auch keine Klarheit zur allgemeinen Beratungspflicht des Betriebsarztes (§ 12 Abs. 2 a) und zu den vorgesehenen Angebotsuntersuchungen nach § 15 a Abs. 5 und 6. Bei der Hälfte der revidierten Einrichtungen wurde eine Vorsorgekartei (§ 15 Abs. 5) nicht oder nur unvollständig geführt. Wie mit den vorhandenen Daten nach dem Ausscheiden der Beschäftigten zu verfahren ist, war nahezu durchgehend unbekannt. Ein Abdruck der Vorsorgedatei muss den Beschäftigten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden, damit sie den nächsten Betriebsarzt informieren können und ggf. bei auftretenden Berufskrankheiten Unter lagen über frühere Tätigkeiten vorlegen können. Die erforderlichen präventiven Impfungen sind inzwischen bei den rheinland-pfälzischen Rettungsdiensten eingeführt worden, was durch die hohen Immunisierungsraten gegenüber Hepatitis B bestätigt wird. Bericht: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht

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Arbeitssicherheit

Tödlicher Arbeitsunfall bei Bauarbeiten im Bereich der Start- und Landebahnverlängerung des Flughafen Hahn Im Jahr 2005 kam es nach mehreren Monaten Bautätigkeit beim Einbau und Verdichten einer hydraulisch gebundenen Tragschicht (HGT-Schicht) im Verlängerungsbereich der Start- und Landebahn zu einem schweren Unfall mit tödlichem Ausgang. Zum Einbau und Verdichten mussten Geländeprofilierungsarbeiten und Straßenverlegungen durchgeführt werden, an denen mehrere Firmen beteiligt waren. Der Polier war damit beschäftigt, Dehnungsfugen für die Tragschicht der Landebahn festzulegen. Dabei geriet er bei Einmess- und Markierarbeiten unter eine rückwärtsfahrende Gummiradwalze und wurde tödlich verletzt. Der Polier ging mit dem Maßband (50 m) rückwärts in gebückter Haltung und geriet in den Gefahrenbereich der rückwärtsfahrenden Walze. Die Ermittlungen der Gewerbeaufsicht ergaben, dass sich die Gummiradwalze (Straßenbaumaschine) in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befand. Die Walze (Baujahr 1993) ist einsprechend den sicherheitstechnischen Bestimmungen mit einer akustischen Warneinrichtung (Hupe) und Spiegeln ausgerüstet. Nach der berufsgenossenschaftlichen Richtlinie „Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen“ hat der Aufsichtsführende - in diesem Fall der verunfallte Polier selbst - bei eingeschränkten Sichtverhältnissen einen Sicherungsposten einzusetzen, um sicherzustellen, dass sich im Gefahrenbereich der Baumaschine keine Personen aufhalten. Auf Grund des Unfalls wurde sofort angeordnet, eine baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und das Personal entsprechend zu unterweisen. Beim Betrieb der Walze wurden Maßnahmen zur Absicherung der Gefahrenbereiche an der Walze durch Einweiser, Absperrung oder Kameraüberwachung angeordnet. Zusätzlich wurde Kontakt mit dem Fachausschuss „Tiefbau“ der Tiefbau BG aufgenommen. Dieser war der Ansicht, dass der Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung ‑ Mindestvorschriften für Arbeitsmittel - hier nicht anzuwenden sei, d.h. auch automatische Systeme zur Personenerkennung nicht gefordert seien. Als sinnvolle Maßnahme, um solche Unfälle künftig zu vermeiden, wurde von der Gewerbeaufsicht den entsprechenden Fachgremien vorgeschlagen, Walzen mit einer Rückschauanlage (Kamera) auszurüsten. Dieser Unfall zeigt wieder einmal, dass das Vernachlässigen und Nichtbeachten von sicherheitstechnischen Bestimmungen schlimmste Folgen nach sich ziehen kann. Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Idar-Oberstein

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Großbrand bei einem mittelständischen Automobilzulieferer Bei einem mittelständischen Automobilzulieferer werden mittels Säge- bzw. Abstechautomaten Rohrabschnitte in Serie für die Automobilindustrie gefertigt. Diese werden z.B. für Stoßdämpfer, Achsgelenke, Buchsen etc. benötigt. Zur Entfernung der Schneidöle oder Kühlschmiermittel werden in der Regel Waschautomaten mit einer Lauge eingesetzt. Einige Produkte wurden jedoch aus Qualitätsgründen in Behältern mit einem leichtentzündlichen Lösemittel gereinigt. Zum Zeitpunkt des Brandausbruchs war ein Mitarbeiter damit beauftragt, die Umrüstung eines Sägeautomaten vorzunehmen. Hierzu war es erforderlich, ein Rohr anzuschweißen. Anschließend wurde die Schweißnaht mit einem Winkelschleifer bearbeitet. Durch den Funkenflug entzündete sich das Lösemittel für die Teilereinigung. Wie die spätere Brandermittlung ergab, war zum Zeitpunkt des Brandausbruches das Behältnis mit dem Lösemittel nicht verschlossen. Ein Mitarbeiter versuchte noch mit einem Feuerlöscher den Brand zu bekämpfen, konnte diesen jedoch mehr nicht löschen, was letztlich ein Schmelzen des Behälters mit dem Lösemittel zur Folge hatte. Dadurch verteilte sich das brennende Lösemittel in der Halle und führte zu einem Vollbrand. Der Mitarbeiter konnte die Halle noch rechtzeitig verlassen. Die herbeigerufene Feuerwehr verhinderte ein Ausbrennen der Nachbarhalle, jedoch wurde diese durch die starke Hitzeentwicklung erheblich beschädigt. Die Brandermittlung erfolgte gemeinsam mit der Kriminalpolizei und den Sachverständigen der Brandschadensversicherung. Als Konsequenz aus dem Brand hat die Firma den Verzicht auf eine Reinigung mit brennbaren Lösemitteln geprüft. Hierzu wurden verschiedene Versuche mit Reinigungsmitteln unternommen. Man entschied sich schließlich für eine Reinigung mit Pflanzenölestern. Pflanzenölester haben folgende Vorteile: - hoher Flammpunkt (> 100°C), dadurch keine Ex-Schutzmaßnahmen - keine Lösemittelemissionen am Arbeitsplatz - keine Geruchsbelästigung am Arbeitsplatz - keine Überwachungspflicht nach GefStoffV - keine Kennzeichnungspflicht nach GefStoffV - keine VbF-Lagerung - verbleibender Ölfilm bietet temporären Korrosionsschutz Als Nachteile der Pflanzenölester gegenüber herkömmlichen Lösemitteln ist folgendes zu benennen: - Reinigungsmittel verdunstet nicht, ein Restfilm verbleibt auf der Oberfläche - Ester trocknen langsam, eventuell ist eine Nachtrocknung erforderlich - Für eine gute Reinigungswirkung ist häufig eine längere Einwirkzeit erforderlich - Rutschgefahr beim Verschütten.

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Arbeitssicherheit

Nähere Informationen über Alternativen zur Reinigung von Metallen mit Lösemitteln können der LASI Veröffentlichung LV 25 „Ersatzstoffe in der Metallreinigung“ entnommen werden. Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz

Explosion bei der Zerlegung von Acetylenflaschen Im Februar 2005 kam es in einem Schrott- und Metall- Großhandelsbetrieb zu einer Explosion mit Sachschaden an dem benachbarten Werkstattgebäude. Personenschäden sind nicht entstanden. Durch einen Anruf der Kriminalpolizei wurde die Gewerbeaufsicht darüber informiert, dass sich in dem Schrotthandelsbetrieb eine Explosion ereignet hat. Die unverzügliche Schadensermittlung vor Ort hat folgenden Sachverhalt ergeben: Im Rahmen des Schrotthandels kommt es immer wieder vor, dass sich Acetylenflaschen im Stahlschrott befinden. Aus diesen Flaschen wird üblicherweise der Druck abgelassen und dann das Ventil abgeschraubt. Danach werden die Flaschen in einer auf dem Freigelände aufgestellten Schrottschere zerschnitten. Anschließend wird der Schrott entsorgt. Im vorliegenden Fall war das Ventil jedoch nicht abgeschraubt und die betroffene Acetylenflasche stand noch unter Druck. Hierdurch ist es beim Zerschneiden der Flasche zu vorgenannter Explosion gekommen. Im Rahmen der Prüfung abfallrechtlicher Belange erfolgte eine Beteiligung der Abteilung 3 „Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz“ der SGD Nord. Festgestellt wurde, dass die betroffene Firma im Besitz einer abfallrechtlichen Genehmigung ist. Das Zerlegen und Entsorgen von Acetylenflaschen war jedoch nicht Bestandteil der Genehmigung. Besondere Maßnahmen bezüglich des Arbeits- und Immissionsschutzes waren nicht getroffen. Eine Gefährdungsbeurteilung lag nicht vor. Auch waren die Beschäftigten nicht anhand von Betriebsanweisungen unterwiesen. Die Problematik der ggf. asbesthaltigen porösen Masse, die aufgrund des Herstellungsjahres noch in alten Acetylenflaschen enthalten sein kann, war dem Betreiber nach dessen Aussage nicht bekannt. Acetylen besteht aus Wasser- und Kohlenstoff. Da die Moleküle des ungesättigten Kohlenwasserstoff instabil sind, streben diese stets einen Ausgleich an. Begünstigt wird dieser Ausgleich durch Druck- und Temperaturerhöhung. Aus diesem Grund kann reines Acetylen in Druckbehältern nicht verdichtet werden. Durch das Füllen der Flaschen mit einer porösen Masse wird der Querschnitt des Flaschenvolumens so verringert, das eine Zersetzung des Acetylens verhindert wird. Um eine größere Menge von Acetylen in einem Druckbehälter zu speichern, kann der Druck nicht beliebig gesteigert werden, ohne eine Zersetzung zu stimulieren. Aus diesem Grund wird die Absorbereigenschaft von Aceton genutzt. Aceton kann bei 15 bar das 350-fache seines Volumens an Acetylen speichern. Durch bestimmte äußere Einflüsse kann eine Zersetzung innerhalb des Druckbehälters beginnen. Wenn eine Flasche beim Transport starken Stößen ausgesetzt wurde, kann unter Umständen die poröse Masse so gestaucht werden, das ein größerer Querschnitt entsteht und eine Zersetzung des Acetylen beginnen kann. Temperaturerhöhungen innerhalb und außerhalb der Fläche sind ebenfalls Ursachen einer beginnenden Zersetzung. Die poröse Masse muss geeignet sein, die Ausbreitung einer Zersetzung des Acetylens in der Flasche zu stoppen, die z.B. durch eine Rückzündung oder durch eine Erhitzung der Acetylenflasche eingeleitet wurde.

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Das Zerlegen von Acetylenflaschen wurde vom Betreiber auf Anweisung der Gewerbeaufsicht unverzüglich und dauerhaft eingestellt. Durch organisatorische Maßnahmen wird zukünftig gewährleistet, dass keine Acetylenflaschen mehr angenommen werden. Für den Betrieb wurde zwischenzeitlich eine Gefährdungsbeurteilung erstellt; auch wurden die Beschäftigten anhand von Betriebsanweisungen entsprechend unterwiesen. Der Unfall hat gezeigt, dass bei Revisionen in Betrieben der Stahlschrottbranche u.a. auch darauf geachtet werden muss, ob Druckgasbehälter zerlegt werden. Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz

Ammoniakaustritt aus der Kälteanlage eines Tiefkühlprodukte-Herstellers In einem Lebensmittel produzierenden Betrieb traten zur Nachtzeit plötzlich große Mengen an Ammoniak aus, was zu einem nächtlichen Großeinsatz von 80 Feuerwehrleuten führte. „Vier Beschäftigte des Betriebes, der Tiefkühlkost herstellt, wurden zur Untersuchung in ein Kranken­haus gebracht. Was war pas­siert ?“ So lautete die Schlagzeile in der örtlichen Zeitungsausgabe. Der Betrieb war seit einigen Monaten dabei, seine Kälteanlage zu erweitern. Zuletzt wurde ein neuer Tiefkühlraum errichtet, der mit einem neuen Verdampfer ausgestattet wurde. Der Ver­dampfer wurde vor Ort installiert. In der Vorlaufleitung des Verdampfers trat ein Riss auf, aus dem das Ammoniak austrat. Durch einen Mitarbeiter des Notdienstes des Anlagenbauers wurde zwar die Zufuhr des Ammoniaks mit angelegtem Atemschutz abgesperrt, aber das vorhandene Ammoniak im Verdampfer und in der Zulei­tung strömte weiter aus und verursachte hohe Raumluftbelastungen an Ammoniak im Technik­raum und im produzierenden Bereich des Betriebes. Erst nachdem Stunden später eine provi­sorische Abdichtung der konkreten Leckage durch den Betriebsschlosser erfolgte, wurde ein Rückgang der Raumluftbelastung gemes­sen. Dem Betriebsschlosser wurde hierbei ein Vollschutzanzug und ein Pressluftatmer der Feuerwehr bereit gestellt; die Abdichtarbeiten wurden im Beisein von Feuerwehrleuten durchgeführt. Der erhebliche Zeitverzug bis zur Abdichtung wurde, wie die Lagebesprechung ergab, letztendlich durch missverständliche Äußerungen zwischen Betriebsschlosser und Feuerwehr verursacht. Die gesamten Lebensmittel und Rohwaren im belasteten Bereich sowie Verpackungsmaterialien wurden vorsorglich vernichtet. Der materielle Schaden war erheblich. Personenschäden war dagegen nicht eingetreten. Wie beschrieben, war die Anlage nach Angaben des Anlagenbauers noch im Probebetrieb. Die Anlage wurde von ursprünglich 2100 kg Ammoniak auf 2400 kg erhöht. Die internen Prüfungen waren abgeschlossen, eine Prüfung durch die zertifizierte Überwachungsstelle (ZÜS) war jedoch noch nicht erfolgt. Da es sich um eine wesentliche Änderung der Anlage handelte, wurde vom Hersteller eine Konformitätserklä­rung über die gesamte Anlage sowie die Gesamtabnahme durch die ZÜS gefordert. Auch an den Betreiber wurden auf Grund des Schadensfalls folgende Anforderungen gestellt:

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Arbeitssicherheit

• ausführliche Darstellung des Anlagenbetriebes in einer Gefährdungsbeurteilung nach Arbeits­schutzgesetz • Erstellung von Arbeitsanweisungen und Betriebsanweisungen • erstmalige und mindestens jährlich wiederkehrende Belehrungen durch den Anlagen­ bauer • Bereitstellung erforderlicher persönlicher Schutzausrüstungen • Sicherstellung des 15-fachen Luftwechsels in Maschinenaufstellungsraum • Weiterleitung von Störmeldungen der Lüftungsanlage an eine ständig besetzte Stelle im Betrieb Im beschriebenen Schadensfall erging die Information der Gewerbeaufsicht zur Nachtzeit durch das telefonische Alarmierungssystem der Gewerbeaufsicht – TAS –. Vor Ort erfolgte eine kooperative Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Stellen (Einsatzleitung, Feuerwehren, Verbandsgemeindewasserwerke, Rettungsdienst und Gewerbeaufsicht) Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier

Explosion in einer Biogasanlage In einer Biogasanlage kam es nachts durch das Ansprechen des Sicherheitstemperaturbegrenzers im Kühlkreislauf zum Stillstand des Blockheizkraftwerks (BHKW’s). Dem Betreiber wurde die Störmeldung per SMS auf sein Mobiltelefon gemeldet. Daraufhin fuhr er zur Anlage, quittierte die Störung und ließ das BHKW wieder anlaufen. Durch die automatische Schmierung des BHKW’s dauert es einige Minuten bis der Motor startet. In der Zwischenzeit kontrollierte er wegen der sehr kalten Nacht (ca. –15 C°) die Flüssigkeitsvorlagen der Überdruck-/ Unterdrucksicherungen an den Fermentern. In diesem Moment kam es im Betriebsgebäude zu einer starken Explosion. Die betroffene Biogasanlage (siehe Aufnahme) besteht aus zwei Fermentern mit festem Dach und innenliegenden Gasblasen, einem Betriebsgebäude mit BHKW und hier untypisch zwei im Betriebsgebäude befindlichen Kondensatabscheidern zur Gastrocknung.

Abb. 1: Blick auf die gesamte Biogasanlage mit zerstörtem Betriebsgebäude

Abb. 2: Blick auf die Außenwand des Betriebsgebäudes

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Die Schadensuntersuchung, bei der auch zwei Sachverständige hinzugezogen wurden, erbrachte Folgendes: Die in den Fermentern vorhandene Gasmenge wird jeweils über ein Gewichtselement an einer Bowdenzug ähnliche Konstruktion in einem Führungsrohr außen am Behälter angezeigt (max. Füllung am untersten Punkt, geringer Füllungsgrad am oberen Endpunkt) . Der Motor wird dabei über steuerungstechnische Einrichtungen geregelt. Durch Näherungsschalter am Führungsrohr wird der Füllstand des Gasspeichers an die Steuerung übermittelt. Dem Gasmotor ist zur Schaffung des erforderlichen gleichmäßigen Gasvordrucks ein Verdichtergebläse vorgeschaltet. Zum Unfallzeitpunkt waren die Bowdenzüge wegen fehlerhafter Montage abgerissen, so dass die Gegengewichte in die unterste Position fielen und somit max. Gasfüllung anzeigten. Der Motor schaltete daraufhin in den Volllastbetrieb. In der Folge wurde den Gasspeichern mehr Biogas entzogen als gleichzeitig neu produziert wurde, weshalb die Gasspeichermembranen in sich zusammenfielen. Es ist anzunehmen, dass sich daraufhin in einem der beiden Fermenter die durchhängende Gasspeichermembran vor den Ansaugstutzen der Gasleitung legte und diese verstopfte. Durch den Betrieb des Verdichtergebläses entstand nun ein erhöhter Unterdruck in der Biogas führenden Rohrleitung. Ab einem Unterdruck von – 50 mbar schaltete der Druckwächter das Verdichtergebläse ab. Doch statt den Motor endgültig auf Störung zu schalten, lief das Verdichtergebläse nach dem Druckabfall auf - 9 mbar immer wieder an. Hier lag zwischen Speicher programmierte Steuerung (SPS) und Verdichtergebläse ein steuerungstechnischer Fehler vor. Durch den ständigen Wechsel zwischen den beiden Betriebspunkten wurde die Wasservorlage einer der beiden Kondensatabscheider in die Gasleitung eingesogen. Solange das BHKW lief, konnte durch die fehlende Wasservorlage des Kondensattopfes kein Gas ausströmen, da der Unterdruck in den Leitungen eine Luftansaugung bewirkte. Die Fehlermeldung im Kühlkreislauf bewirkte dann das Stillsetzen des BHKW’s. Durch die zwischenzeitliche Gasproduktion, ohne gleichzeitigen Gasverbrauch, stieg der Druck im Gassystem wieder an. Im Bereich des leergesaugten Kondensattopfes konnte das Biogas dann ungehindert ausströmen. Da die Kondensattöpfe im Kellerraum installiert waren, verteilte sich das Biogas dort. Nach Berechnungen des Sachverständigen ist unter optimalen Bedingungen bereits binnen 6,3 Minuten eine Flutung des Raumes mit explosionsfähiger Atmosphäre möglich. Die Durchmischung mit Luftsauerstoff zu einer explosionsfähigen Atmosphäre wurde durch die nachlaufende Lüftung des BHKW’s gefördert, da beide Räume durch eine undichte Rohrdurchführung in der Decke miteinander verbunden waren. Die im Kellerraum befindlichen Elektroanlagen (Pumpen, etc.) waren nicht ex-geschützt ausgeführt. Durch eine nicht mehr zu lokalisierende Zündquelle kam es in der Folge dann zu der beschriebenen Explosion. Zusammenfassend war das Zusammenwirken mehrerer Umstände Ursache der Explosion: - Versagen der Füllstandsanzeige an den beiden Fermentern. - Der Druckwächter des Verdichtergebläses war auf einen zu hohen Unterdruck eingestellt, so dass die Höhe der Wasservorlage in den Kondensattöpfen keine ausreichende Sicherheit mehr bot. - Die fehlerhaft programmierte SPS schaltete den Motor nach dem ersten Ansprechen des Druckwächters nicht dauerhaft auf Störung. - Die Verstopfung der Gasansaugstutzen wurde nicht sicher verhindert.

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Arbeitssicherheit

- Wesentlich für das Ausmaß der Explosion war jedoch die Anordnung der Kondensatabscheider im Keller des Betriebsgebäudes, in dem sich sehr schnell eine explosionsfähige Atmosphäre nach Versagen der Wasservorlage entwickeln konnte. Wird eine solche Anordnung bewusst gewählt, müssen somit die Räume mit in Explosionsschutz-Zone 2 zugelassenen Elektroanlagen und Gaswarneinrichtungen ausgerüstet werden. Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier

Arbeitsschutz im Reifenhandel Alljährlich zu Beginn des Winters kommt es in den Reifenhandelsbetrieben zu einem deutlich erhöhten Arbeitsaufkommen. Nasse Fußböden in den Werkstätten, Arbeitsverdichtung und Termindruck können zu einer erhöhten Unfall- und Gesundheitsgefährdung bei den dort Beschäftigten führen.

Abb. 1: Felgenaufziehilfe

Unabhängig davon, dass sich beim Befüllen von Fahrzeug- reifen nach der erstmaligen Montage immer wieder schwere und auch tödliche Unfälle ereignen, können diese saisonal bedingten Einflüsse zu einer zusätzlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen in dieser Branche beitragen. Um die Unternehmen und die Beschäftigten hinsichtlich der Wahrnehmung dieser Einflussfaktoren zu sensibilisieren, hat die Regio- nalstelle Gewerbeaufsicht Idar-Oberstein im Rahmen einer regionalen Programmarbeit im Dezember 2005 insgesamt 23 Reifenhandelsbetriebe aufgesucht. Es sollte festgestellt werden, inwieweit die technische Ausstattung und die organisatorischen Regelungen der Betriebe den sicherheitstechnischen Anforderungen genügen.

Beanstandungen technischer Art gab Mängel in den aufgesuchten Betrieben es nur in Einzelfällen, z.B. durch fehlende Prüfungen an überwachungs2 2 bedürftigen Druckbehältern, durch Technische Mängel 8 2 unsichere Pneumatik- Fußventile, Organisatorische fehlende Schutzeinrichtungen beim Mängel Befüllen von Reifen auf geteilten Felgen Fehlendes Ersteund fehlende Hebehilfen für schwere Hilfe-Material Reifen. Überwiegend wurden jedoch Ungeprüfte Feuerlöscher organisatorische Mängel festgestellt. Verstellte Flucht und Das Fehlen von ausgebildeten ErsthelRettungswege 33 fern und keine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Beschäftigten wurde ebenso beanstandet, Abb. 2: Festgestellte Mängel in den aufgesuchten Betrieben wie fehlende Gefährdungsbeurteilungen und nicht durchgeführte sicherheitstechnische Unterweisungen anhand von Betriebsanweisungen.

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Das Fehlen von Erste-Hilfe-Material, ungeprüfte Feuerlöscheinrichtungen und versperrte Fluchtund Rettungswege waren nur in ganz wenigen Betrieben anzutreffen. Aufgrund des hohen Prüfumfanges und der damit verbundenen zeitlichen Inanspruch­nahme des Unternehmers wurden die Betriebe vorab telefonisch über die anstehende Re­vision informiert. Dies wurde von den Betriebsinhabern durchweg positiv aufgenommen. Das Ergebnis der Programm­arbeit war, dass im Reifenhandel durchaus noch weiterer Bera­tungsund Überwachungs­bedarf, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsschutzorganisation, im Betrieb besteht. Wichtig ist festzuhalten, dass durch geringen finanziellen Einsatz allein durch organisatorische Maßnahmen der Arbeitsschutz in den aufgesuchten Betrieben erheblich verbessert werden kann und dadurch auch die saisonal bedingten Zusatzbelastungen der Beschäftigten gemindert werden können. Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Idar-Oberstein

Prüfungen bei Fahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter Einleitung: Bei Fahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter, sog. Silofahrzeugbehältern kam es in den vergangenen Jahren wiederholt zu Schadensereignissen. Dies war Anlass zur diesjährigen Schwerpunktaktion. Projektziel: Mit der Kontrolle der Firmen sollte überprüft werden, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dazu waren die notwendigen Gefährdungsbeurteilungen durch den Arbeitgeber und die Unterweisung der Arbeitnehmer ebenso wie die erforderlichen Wartungsarbeiten und Prüfungen der Fahrzeugbehälter und deren Dokumentation Ziel der Überprüfungen. In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), den Regelungen des ADR Teil 6 (für Gefahrguttransporte) und den Technischen Regeln Druckbehälter (TRB 700 und 801) werden die erforderlichen Prüfungen bei Silofahrzeugen aufgeführt. Der Arbeitgeber hat bereits bei der vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV und § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für die Silofahrzeugbehälter (Arbeitsmittel) insbesondere Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln. Gemäß § 9 BetrSichV und § 12 ArbSchG hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit aus­reichend und angemessen zu unterweisen. So sind auch hinsichtlich des Umgangs mit den Silofahrzeugbehältern die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache zu unterweisen. Zudem ist ein Wartungs- und Inspektionsplan für lösbare Verbindungen und dynamisch und thermisch beanspruchte Dichtungen erforderlich (TRB 700 Abschnitt 5.4.2). Projektablauf: Im Rahmen dieser Maßnahme wurden im Zeitraum von Juni bis September 2005 im nördlichen Rheinland-Pfalz 14 Betriebe von Bediensteten der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz aufgesucht. Anhand einer eigens dafür erstellten Check-

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Arbeitssicherheit

liste wurde die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überprüft und einheitlich dokumentiert. Ein speziell zu diesem Thema erarbeitetes Merkblatt wurde den Betrieben zur Verfügung gestellt. Projektergebnisse: Bei den Überprüfungen wurden die betrieblichen Unterlagen (Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung der Arbeitnehmer) der 14 besuchten Firmen kontrolliert und zugleich die Dokumente (Betriebsanweisung, Wartungsplan, Prüfungsnachweise) von insgesamt 46 Fahrzeugen überprüft. Im Ergebnis zeigten sich zusammengefasst 162 Mängel, deren prozentuale Verteilung dem folgenden Diagramm zu entnehmen ist:

Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt

43% 50%

Gefährdungsbeurteilung nicht dokumentiert Unterweisung der Arbeitnehmer nicht durchgeführt

43% 57%

Unterweisung der Arbeitnehmer nicht dokumentiert Unterweisung nicht durch Arbeitnehmer bestätigt (Gefahrguttransporte)

0% 63%

keine Betriebsanweisung vorhanden kein Wartungsplan vorhanden

65% 70%

kein Nachweis monatl. Prüfung Dichtungen/Verschluss kein Nachweis monatl. Prüfung Sicherheitsventile kein Nachweis Prüfung vor Inbetriebnahme keine Prüffristen ermittelt kein Nachweis wiederkehrende Prüfungen

80% 0% 9% 7%

Fazit: Abb.: Prozentuale Verteilung der festgestellten Mängel Es sind nicht fehlende Regelungen, sondern deren Missachtung eine wesentliche Ursache Fazit: für Unfälle bzw. Havarien. Zur Auswertung der betrieblichen Unterlagen ist zu vermerken, Esdass sind etwa nicht die fehlende sondern deren eine wesentliche Ursache für UnHälfteRegelungen, der besuchten Betriebe keineMissachtung Gefährdungsbeurteilungen angefertigt fälle bzw. Havarien. Zur Auswertung der betrieblichen Unterlagen ist zu vermerken, dass etwa die oderder Unterweisungen der Arbeitnehmer durchgeführt bzw. dokumentiert hatten. Die bei Hälfte besuchten Betriebe keine Gefährdungsbeurteilungen angefertigt oder Unterweisungen derGefahrguttransporten Arbeitnehmer durchgeführt bzw. dokumentiert Die bei Gefahrguttransporten erforderliche erforderliche Bestätigunghatten. der Unterweisung durch den Arbeitnehmer Bestätigung der Unterweisung durch den Arbeitnehmer erfolgte jedoch immer. Bezogen auf die erfolgte jedoch immer. Bezogen auf die Unterlagen zu den Fahrzeugbehältern zeigt die Unterlagen zu den Fahrzeugbehältern zeigt die Auswertung, dass häufig Betriebsanweisung und Auswertung,fehlen. dass häufig und stichprobenartigen Wartungsplan fehlen. Nur in 20% wurden über Wartungsplan Nur inBetriebsanweisung 20% wurden bei den Kontrollen Nachweise diebei regelmäßig durchzuführenden Prüfungen der Dichtungen, Verschlusselemente am Domdeckel den stichprobenartigen Kontrollen Nachweise über die regelmäßig durchzuführenden und Sicherheitsventile nach TRB 700 und 801 vorgefunden. Erfreulich ist, dass die Nachweise über derund Dichtungen, Verschlusselemente am Domdeckel und Sicherheitsventilebzw. nachADR diePrüfungen erstmaligen wiederkehrenden Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung TRB 700 und 801 vorgefunden. Erfreulich ist, dass die Nachweise über die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz bzw. ADR größtenteils 2005 geführt wurden. Dies ist jedoch, wie auch die Ermittlung der Prüffristen, in den meisten Fällen auf die Arbeit der zugelassenen Überwachungsstellen zurückzuführen. Es wurden

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größtenteils geführt wurden. Dies ist jedoch, wie auch die Ermittlung der Prüffristen, in den meisten Fällen auf die Arbeit der zugelassenen Überwachungsstellen zurückzuführen. Es wurden insgesamt 12 Revisionsschreiben erstellt. Aufgabe der Aufsichtsbehörde wird es sein, die gesammelten Erfahrungen in die künftige Arbeit einfließen zu lassen und die Problematik mit entsprechender Aufmerksamkeit zu begleiten. Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz

Erstellen von Explosionsschutzdokumenten in Betrieben der Holzbe- und verarbeitung In Betrieben der Holzbe- und verarbeitung werden Maschinen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt. Zum einen in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären durch organische Stäube und zum anderen in Bereichen in denen explosionsfähige Atmosphären durch Gase, Nebel oder Dämpfe auftreten können. In diesen Bereichen hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu einer Explosion kommen kann. Dies soll in dem Explosionsschutzdokument, welches im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung erstellt wird, dokumentiert werden. Aus diesem Grund wurden in einem Projekt im Rahmen der landesweiten Programmarbeit durch die Gewerbeaufsicht in Zusammenarbeit mit der Holz-Berufsgenossenschaft 98 Betriebe in Rheinland-Pfalz im Zeitraum Juni bis Oktober 2005 überprüft und beraten. In der Vorbereitungsphase wurde gemeinsam mit der Holz-Berufsgenossenschaft eine Checkliste erstellt, mit der die Betriebe über Ihre bisherige Tätigkeit auf diesem Gebiet befragt wurden. Nach dieser Befragung konnte mit Hilfe vielfältiger Unterlagen, die seitens der Gewerbeaufsicht wie auch der Holz-Berufsgenossenschaft zur Verfügung gestellt wurden, eine intensive Beratung der Betriebe durchgeführt werden. In 42 % der Betriebe ist die gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes bekannt. Die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes erfolgte aber lediglich in 4% der Betriebe im Bereich der Altanlagen (hier galt noch die Übergangsfrist bis zum 31.12.2005). 14 % der überprüften Betriebe hatten Neuanlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. In 8 % dieser Betriebe war ein Explosionsschutzdokument vorhanden (die Verpflichtung besteht seit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung). Die Prüfung vor in Betriebnahme der Anlagen war in 20 % der Fälle erfolgt. Die Ermittlung der Bereiche hinsichtlich explosionsfähiger Atmosphären wurden für den Bereich „Staub“ nur von 27 % der Betriebe und für den Bereich „Gase, Nebel, Dämpfe“ nur von 20 % der überprüften Betriebe durchgeführt. Die Gefährdungsbeurteilungen nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung waren nur in 25 % der Betriebe vorhanden.

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Arbeitssicherheit

Die Ergebnisse des Projektes zeigen, dass in den holzbe- und verarbeitenden Betrieben die Verpflichtung zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes und der damit erforderlichen Ermittlung der Bereiche in denen sich explosionsfähige Atmosphären bilden können noch nicht ausreichend bekannt ist bzw. ernstgenommen wird. Auch ist bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung ein großes Defizit zu erkennen. Da nahezu 90 % der überprüften Betriebe eine Beratung zu dieser Problematik für erforderlich hielten zeigt, dass zukünftig auf diesem Gebiet noch viel Informationsarbeit geleistet werden muss. Bericht: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht

Unfall mit Autokran Im Rahmen der Neuerrichtung eines Supermarktes sollte eine große Werbeanlage montiert und er­richtet werden (Abb. 1). Die Werbeanlage mit einer Breite von ca. 13 m und einem Gewicht von ca. 10 t wurde am Boden zusammen­gebaut und sollte anschließend mit einem Autokran zum Einbauort gehoben werden. Als Anschlagpunkte dienten zwei Ösen mit einem Gewindedurchmesser von 24 mm, die in den beiden äußeren zylindrischen Halterungen eingeschraubt waren (Abb. 2 und 3).

Abb. 1: Große Werbeanlage

Abb. 2: zerstörte Öse

Diese Anschlagpunkte wurden vom Vorarbeiter der Montagefirma vorgegeben. Beim Anheben der Last scherten beide Bolzen nacheinander ab (Bild 2 und 3) und die Wer­beanlage stürzte auf Abb. 3: Äußere, zylindrische Halterung der Werbedie Kabine des Autokrans. (Abb. 4). anlage

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Der Kranfahrer sprang aus seiner Kabine und zog sich hierbei leichte Verlet­zungen zu. Im Verlauf der Unfalluntersuchung wurde festge­stellt, dass die beiden Ösen an den Außenhalte­rungen offensichtlich nur zu deren Transport, nicht jedoch zum Anheben der fertig montierten Wer­beanlage auslegt waren. Eine Montagean­weisung lag bei der Durchführung der Arbeiten nicht vor. Nur der Geistesgegenwart des Kranfahrers ist es zu verdanken, dass bei dem Unfall niemand schwer oder gar tödlich verletzt wurde. Abb. 4: Zerstörte Kabine des Autokrans

Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz

Verschwelung eines Fasses mit Pflanzenschutzmittel in einem Agrartechnikum 1. Ereignisablauf und Auswirkungen Am 13. Oktober 2005 kam es gegen 6:00 Uhr beim Aufschmelzen eines 200 l - Fasses mit einem zu­gelassenem Pflanzenschutzmittel zum besseren Umfüllen und Formulieren zu einer Produkt­ freisetzung mit starker Rauchentwicklung. Über einen Rauchmelder wurde Alarm ausgelöst. Die alarmierte Freiwillige Feuerwehr schlug den Rauch innerhalb des betroffenen Technikums und im nahen Außenbereich mit Wasser nieder und stellte sofort die Lüftungsanlage ab, um eine Verteilung im Bau zu vermeiden. Wie bei der späteren Analyse des aufgefangenen Löschwassers festgestellt wurde, hatte sich bei der Zersetzung neben anderen Verbindungen die als humantoxikologisch bedenkliche Sub­stanz p-Chloranilin gebildet. p-Chloranilin ist als toxisch und im Tierversuch als krebserzeugend eingestuft. Es kann über die Haut resorbiert werden. In dem betroffenen Technikumsraum wurde eine Luftkonzentration von bis zu 2,5 mg/m³ p-Chloranilin, ca. dem zehnfachen des zulässigen Arbeitsplatzgrenzwertes, festgestellt. In allen anderen Räumen lag die Konzentration unter dem Grenzwert. Das Ausschalten der Lüftung hat sich also bewährt. Die Auswertung umfangreicher Wischproben bestätigte dies. Der Flur, durch den die Einsatzkräfte liefen, musste lediglich gereinigt werden. Der Technikumsraum hingegen musste großflächig saniert werden: sowohl Boden- und Wandfließen als auch zahlreiche Rohr­ leitungen mussten erneuert werden. Die dafür notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen wurden mit uns abgestimmt. An insgesamt 159 Personen (Einsatzkräfte sowie Personal des Technikums) wurden Biomoni­toringUntersuchungen vorgenommen. Hierzu wurden Urinproben abgegeben und auf den p-Chloranilingehalt/g Kreatinin (korrigiert die aufgenommene Flüssigkeitsmenge) untersucht. Bei 64 Personen wurde kein p-Chloranilin nachgewiesen. Bei 39 der am Einsatz Beteiligten (Brand­bekämpfung

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Arbeitssicherheit

und erste Aufräumarbeiten) lag der p-Chloranilin-Wert im Bereich der Hintergrund­belastung von 0,02 mg/g Kreatinin, wie sie bei der Allgemeinbevölkerung vorkommen kann. 38 Personen wiesen Werte bis zu 1 mg p-Chloranilin/g Kreatinin auf, fünf Personen wiesen höhere Werte auf, der höchste Wert lag bei 8 mg/m³. Die Substanz wird mit einer Halbwertszeit von 6 - 24 Stunden komplett mit dem Urin ausgeschieden. Nachkontrollen zeigten, dass die Substanz vollständig abgebaut und ausgeschieden worden ist. Bei keiner Person wurden akuttoxische Symptome, wie blaue Lippen und Fingernägel als Folge einer Methämoglobinhem­mung einer Unterbindung des Sauerstofftransportes im Blut festgestellt. Die Mediziner gehen davon aus, dass bei keinem der betroffenen Personen aufgrund der einmaligen Exposition mit p-Chloranilin ein erhöhtes Risiko besteht, an Blasenkrebs zu erkranken. 2. Ursache Zum Aufschmelzen des Gebindes (200 l Metallsickenspundlochfass) wurde ein handelsüblicher Elektro-Fassheizer verwendet. Der Aufschmelzvorgang wurde manuell über das Spundloch des Gebindes mit einem Thermometer nur stichprobenartig verfolgt. Die Abmessungen von Fassheizer und Fass waren dabei derart, dass vom Heizmantel zu den Sicken des Fasses lediglich ein Abstand von 7,5 mm verblieb. Für einen effektiven Schmelz­prozess wurde die Temperaturregelung des Fassheizers bei 180 °C eingestellt. Gemäß Sicherheitsdatenblatt hat das Pflanzenschutzmittel einen Schmelzbereich von 59 °C 62°C. Es sollte nicht über 90 °C erhitzt werden. Thermisch zersetzt es sich bei Tempe­raturen > 100 °C. Es kam vermutlich zu lokalen Überhitzungen, weil eine genaue Zentrierung des Fasses nicht möglich war bzw. ein lokaler Kontakt des Fassheizers mit dem Fass nicht ausgeschlossen werden konnte. Ein technischer Defekt lag nicht vor. 3. Maßnahmen Das Aufschmelzverfahren wird mit sofortiger Wirkung nicht mehr durchgeführt. Die Mitarbeiter werden zur Gefährdungserkennung und -beurteilung und bezüglich der Bedeu­tung sicherheitstechnischer Kenndaten zusätzlich geschult bzw. unterwiesen. Das Sicherheitsdatenblatt des Pflanzenschutzmittels beschreibt zwar die bei Produktfreisetzung und im Brandfall zu treffenden Maßnahmen, verweist aber nicht explizit auf die Entstehung von p-Chloranilin. Das Sicherheitsdatenblatt wurde abgeändert. Die Belastung so vieler Personen ist vermutlich darauf zurück zu führen, dass 1. 2 - 3 Personen die Ersterkundung wahrscheinlich ohne Atemschutz durchführten, 2. bei den Aufräummaßnahmen die Kontamination durch runtertropfendes Löschwas­ser unterschätzt wurde, 3. die Einsatzkräfte kontaminierte Kleidung nicht rasch genug auszogen, 4. Hautkontakt auch beim Reinigen der Einsatzwagen und Einsatzgeräte erfolgte und 5. Hautkontakt beim Ausziehen der Masken und Kleidung bestand. Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Neustadt an der Weinstraße

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Jugendarbeitschutz in Kfz-Handels-, Kfz-Handwerks-, und Kfz-Lackierungsbetrieben Ziel des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist der Schutz von Jugendlichen vor Überbeanspru­chung und Gefahren am Arbeitsplatz. Junge Menschen müssen geschützt werden, damit ihre Gesundheit nicht gefährdet und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung ungestört verlaufen kann. Insoweit hat der Gesetzgeber im Jugendarbeitsschutzgesetz be­sondere Vorschriften, die z. B. eine ausreichende Freizeit zur Erholung regeln, erlassen. In Kfz-Handels-, Kfz-Handwerks-, und Kfz-Lackierungsbetreiben sind Jugendliche besonde­ren Gefährdungen, beispielsweise beim Umgang mit Gefahrstoffen ausgesetzt. Im Rahmen der landesweiten Programmarbeit durch die Gewerbeaufsicht wurden im Zeitraum Oktober bis Dezember 2005,168 rheinland-pfälzische Betriebe, in denen insgesamt 318 Jugendliche im Rahmen ihrer Ausbildung oder als Praktikanten beschäftigt waren, überprüft. Ziel der Überprüfung war nicht nur die kurzfristige Beseitigung bestehender Mängel, sondern auch auf eine nachhaltige Verbesserung der Arbeitsbedingungen hinzuwirken. In der Vorbereitungsphase wurde gemeinsam mit den Struktur- und Genehmigungsdirektio­nen Nord und Süd eine Checkliste erstellt, mit der die Einhaltung der gesetzlichen Vor­schriften überprüft wurde. Bei den acht Prüfpunkten, die sich mit der Arbeitszeit und der ar­beitsfreien Zeit befassten, wurden 11 Verstöße in 9 Betrieben festgestellt. Im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen der Jugendlichen wurden neun Punkte überprüft, die zu insgesamt 313 Beanstandungen in 101 Betrieben führten. Zum Thema „Ärztliche Untersuchungen“, das aus 7 Fragen bestand, ergaben sich 43 Beanstandungen in 36 Betrieben. Bei den drei Prüf­punkten, die sich mit den Aushängen und Verzeichnissen befassten, ergaben sich 53 Ver­stöße in 40 Betrieben. Die Ergebnisse des Projektes zeigen, dass überwiegend Verstöße gegen die Vorschriften der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Gefährdungen festzustellen waren. Auf­grund der durch die Überprüfungen festgestellten Mängel, wurden in 5 Betrieben mit schwerwiegenden Verstößen Verwarnungen mit Verwarnungsgeld ausgesprochen. In 95 Fällen wurden die Betriebe durch Revisionsschreiben, zusätzlich zur Beratung vor Ort, auf die Beanstandungen hingewiesen. Dies zeigt, dass es für die Zukunft von großer Bedeutung ist, entsprechende Überprüfungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz durchzuführen und die Arbeitgeber, Jugendlichen und Eltern über die geltenden Vorschriften aufzuklären. Bericht: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht

Sozialvorschriften im Straßenverkehr „Betriebskontrollen“ Die Arbeit des Fahrpersonals im Güter- und Personen-Beförderungsverkehr ist durch das zunehmende Verkehrskaufkommen auf den Straßen mit großer Verantwortung und hohen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit verbunden. Daher ist das vorrangige Ziel der Sozialvorschriften im Straßenverkehr der Gesundheitsschutz des Fahrpersonals und die Sicherheit im Straßenverkehr.

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Sozialvorschriften

Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr regeln unter anderem die zulässigen Lenkzeiten, die erforderlichen Lenkzeitunterbrechungen, die Mindestruhezeiten sowie die Aufzeichnungspflichten des Fahrpersonals. Darüber hinaus dienen sie der Gewährleistung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer und bewirken eine europaweite Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen. Da die konsequente Beachtung der Sozialvorschriften durch das Fahrpersonal, die Unternehmer und Disponenten unerlässlich ist, erfolgte im Rahmen der landesweiten Programmarbeit durch die Gewerbeaufsicht in Rheinland-Pfalz eine Überprüfung der fahrpersonalrechtlichen Vorschriften in ausgewählten Betrieben. Die Kontrollen wurden anhand einer Checkliste vorrangig in Betrieben, die als „auffällig“ galten und in Betrieben, die noch keiner Prüfung unterzogen wurden, im Zeitraum Juni bis August 2005 durchgeführt. Während der erste Teil der Checkliste den Bereich EG-Kontrollgeräte umfasste, beinhaltete der zweite Teil Fragen hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten. Insgesamt wurden 55 rheinland-pfälzische Betriebe, davon 51 Unternehmen mit Transport- und Speditionsfahrzeugen, zwei Busunternehmen, ein Betrieb mit Gefahrguttransporten und ein Betrieb mit einem Fahrzeug von 2,8 bis 3,5 t überprüft. Zum Zeitpunkt der Kontrollen waren in den Betrieben 955 Fahrer beschäftigt, denen insgesamt 756 Fahrzeuge zur Verfügung standen. Je nach Sachlage und Auffälligkeit wurden Arbeitszeitnachweise von sechs Wochen bis zwei Monaten kontrolliert. Die Kontrollen erfolgten vor Ort und in zwei Fällen anhand von angeforderten Arbeitszeitnachweisen. In Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften der EG-Kontrollgeräte wurden hauptsächlich die handschriftlichen Eintragungen in den Schaublättern und die Aufbewahrung der Schaublätter sowie die Bedienung der Zeitgruppenschalter bemängelt. Bei Überprüfung der Vorschriften hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten waren überwiegend Verstöße gegen die Einhaltung der täglichen Ruhezeit von insgesamt 442 Beanstandungen in 67 % der Betriebe und Überschreitungen der täglichen Lenkzeit von insgesamt 415 Verstößen in 35 % der kontrollierten Betriebe zu verzeichnen. Insgesamt führten in 45 Betrieben die festgestellten Mängel dazu, dass Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eingeleitet und zusätzlich bei zwei dieser Betriebe eine Strafanzeige erstattet wurde. Verwarnung mit Verwarnungsgeld wurde in 16 Fällen erteilt. Geringfügige Mängel wurden in fünf Betrieben festgestellt. Von den überprüften Betrieben blieben lediglich drei Transport- und Speditionsunternehmen mit 74 Fahrzeugen und ein Unternehmen mit einem Fahrzeug von 2,8 bis 3,5 t ohne Beanstandung. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten schwerpunktmäßig auf Wartezeiten bei der Be- und Entladung von Waren zurückzuführen waren. Darüber hinaus wurde bei Kontrollen vor Ort festgestellt, dass teilweise erheblicher Informationsbedarf in Bezug auf fahrpersonalrechtliche Vorschriften besteht. Nicht zuletzt auf Grund der hohen Beanstandungsquote sollte die Aktion 2006 fortgeführt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf den festgestellten deutlichen Informationsbedarf in den Betrieben und beim Fahrpersonal. Bericht: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht

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Hoher Standard bei PSA festgestellt Persönliche Schutzausrüstungen (kurz PSA) dienen der Abwehr und Minderung von Gefahren und der Sicherheit und Gesundheit einer Person. Ob Skaterhelme, Taucheranzüge, Schutzhelme, Schutzhandschuhe und -schuhe, Schutzbrillen und -anzüge, Atemschutzgeräte oder Höhensicherungsgeräte, PSA unterliegen hinsichtlich den Anforderungen der Produkte der europäischen Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG), die durch die 8. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8. GPSGV) in deutsches Recht umgesetzt wurde. PSA sind gemäß ihrem Schutzziel in die Kategorien Schutz gegen leichte Risiken (I), mittlere (II) und irreversible bzw. tödliche Risiken (III) eingeteilt. Alle Produkte, PSA für den privaten sowie für den gewerblich genutzten Bereich, müssen die Anforderungen der PSA-Richtlinie erfüllen und im Falle von Kategorie II- und III-Produkten in Europa zertifiziert worden sein. Die Marktüberwachungsaktion der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz, zeigte in ihrem Ergebnis den hohen Standart bei zertifizierten Produkten der Kategorie II und III. Dagegen wurden aber auch vor dem Hintergrund möglichst geringer Kosten für PSA immer wieder Billigprodukte der Kategorie I, wie zum Beispiel Schutzhandschuhe vornehmlich in Bau- und Handwerkermärkten vorgefunden, die die Anforderungen an die mitzuliefernden Informationen nicht erfüllten. In 27 % der Fälle waren die für den Benutzer notwendigen Gebrauchshinweise nicht vorhanden.

Abb.: Schutzhandschuhe Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz

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Geräte- und Produktsicherheit

Gravierende sicherheitstechnische Mängel an elektrisch betriebenen Geräten Händler teilweise den­noch uneinsichtig Eine Vielzahl von Produkten aus Fernost strömt zur Zeit in die Warenauslagen unserer Kaufhäuser und Sonderpostenmärkte. Oft sind die Preise so niedrig, dass diese Verbrau­cherpro- dukte unter den europäischen Produktionsbedingungen hierzulande nicht hergestellt werden können. In „1 €- Shops“ ist scheinbar so manches Schnäppchen zu machen. Trotzdem ist immer dann Vorsicht geboten, wenn sicherheitsrelevante Verbraucherprodukte wie z.B. elektrisch betriebene Geräte zu Spottpreisen angeboten werden. Im Jahr 2005 wur­den bei Marktkontrollen erhebliche sicherheitstechnische Mängel bei Elektrogeräten aus dem niedrigen Preissegment, wie z. B. Steckdosenleisten, Lichterketten, Reisesteckadapter und ortsbeweglichen Leuchten, festgestellt. Diese Produkte waren mit CE- Kennzeichen und GS- Zeichen versehen obwohl erhebliche Brand- und Stromschlaggefahren vorlagen. So wurden eine Vielzahl von verschiedenen Steckdosenleisten vorgefunden, bei denen der Schutzleiter komplett in der Zuleitung fehlte oder die verwendeten Drähte zu geringe Leitungs­querschnitte aufwiesen. Wie jedes Jahr mussten erneut in der Weihnachtszeit „brandgefährliche Lichterketten“ vom Markt genommen werden, da Steuerkästen leicht zugänglich waren und die Zuleitung jeweils nicht mit einer ausreichenden Zugentlastung und Isolierung ausgestattet waren.

Abb. 1: Steckdosenleiste

Reisesteckadapter wurden vor allem in Sonderpostenmärkten in verschiedenster Ausführung angeboten, bei denen das einseitige Einstecken eines Netzsteckers möglich war. Hier­durch kann der spannungsführende zweite Kontakt berührt werden. Ein Schutzkragen, wie er sonst an jeder Steckdose üblich ist, fehlte. Abb. 2: brandgefährliche Lichterkette

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Abb. 3: Reisesteckadapter aus Sonderpostenmärkten

Bei ortsbeweglichen Leuchten waren neben formellen Mängeln, wie dem Fehlen der Herstelleranschrift, bei mehreren sogenannten Dekor-Leuchten bereits beim Einschrauben des Leuchtmittels Stromschlaggefahren gegeben. Für den Verbraucher waren diese Gefahren mit zum Teil tödlicher Wirkung nicht erkennbar. Alle Produkte waren mit dem CE- Kennzeichen und viele zusätzlich mit gefälschten GS- Zeichen versehen. In der Regel stießen die Marktkontrolleure der Gewerbeaufsicht auf Verständnis bei den Händlern, obwohl sich der geforderte Nachweis der Rücklieferung an den Importeur oft als schwierig herausstellte. Wenn diese nicht bekannt waren, mussten die Restposten durch den Händler vernichtet werden.

Abb. 4: Dekor-Leuchte

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In einem besonders gravierenden Fall musste in einem Sonderpostenmarkt in Trier unter Hinzuziehung einer Po- lizeistreife die mangelhaf te Ware sichergestellt werden. Der Händler weigerte sich beharrlich, die aufgezeigten offensichtlichen Mängel an der

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Geräte- und Produktsicherheit

Weihnachtsbeleuch­tung anzuerkennen. Obwohl genau die gleichen Artikel bereits im Vorjahr beanstandet wurden und darauf angeblich an den Großhändler nach Frankfurt zurückgeliefert werden sollten, wurden die Lichterketten erneut im Verkauf angeboten. Trotzdem weigerte sich der Händler eine Probe nach § 8 Abs. 8 GPSG zu übergeben und die Waren aus dem Verkauf zu nehmen und wies letztendlich die Beamten aus den Geschäftsräumen. Zur Durchsetzung der nun mündlich angeordneten Maßnahmen des Verbraucherschutzes wurde der gesamte mangelhafte Warenbestand unter Polizeischutz sichergestellt und bei der Behörde eingelagert. Wegen des Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht und die grundsätzlichen Aufgaben des Händlers nach § 8 Abs. 9 GPSG wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. In einem weiteren Fall, bei dem bereits eine unanfechtbare Untersagungsverfügung zum Ver­kaufsverbot ausgesprochen wurde und trotzdem der gleiche Artikel weiterverkauft wurde, soll ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach § 20 GPSG eingeleitet werden. Da im vorliegenden Fall mit Vorsatz gegen die Pflichten des Händlers erheblich verstoßen wurde und hierdurch auch Gefahren für Leben und Gesundheit von Verbrauchern zu un­terstellen sind, soll ebenfalls eine Teiluntersagung der Gewerbeausübung für den Verkauf von Elektrogeräten durch die Ordnungsbehörde nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung geprüft werden. Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier

Medizingeräte-Aktion 2005 Überprüfung in Praxen von niedergelassenen Hals-Nasen-Ohren Ärzten Mit dem technischen Fortschritt der Medizinprodukte sowie der immer umfangreicheren medizinischtechnischen Ausstattung von Einrichtungen des Gesundheitswesens steigen auch die Anforderungen an die Betreiber, Anwender und das Instandhaltungspersonal. Unzureichende Einweisung des Bedienungspersonals, mangelnde Instandhaltung und die nicht ordnungsgemäße Durchführung von sicherheitstechnischen Kontrollen können zur Gefährdung von Patienten, Anwendern und Dritten führen. Die Betreiber von Medizinprodukten haben ein hohes Maß an Verantwortung hinsichtlich der Sicherheit ihrer Geräte und der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Bereits seit mehr als 15 Jahren wird von der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz eine Medizingeräteaktion mit jährlich wechselnden Schwerpunkten in verschiedenen Branchen des Gesundheitswesens durchgeführt. So werden Beispielsweise Krankenhäuser, Rettungsdienste oder Arztpraxen verschiedener Fachrichtungen in die Überprüfung durch die Gewerbeaufsicht einbezogen. Ziel dieser Aktionen ist es, den Stand der Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zu erfassen und den Schutz der Patienten, Anwender und Dritter zu verbessern. Außerdem sollen die Betreiber über ihre gesetzlichen Pflichten informiert und der Umfang und die Qualität der sicherheitstechnischen Kontrollen festgeAbb.: Medizinprodukt stellt werden.

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Im Jahr 2005 wurde der Stand des Vollzuges der Medizingerätebetreiberverordnung in Praxen von niedergelassenen Hals-Nasen-Ohren Ärzten (HNO-Ärzten) kontrolliert. Dabei wurden landesweit nach dem Zufallsprinzip Arztpraxen ausgewählt und die dort betriebenen Medizinprodukte einer Prüfung durch die Gewerbeaufsicht und beauftragte Sachverständige unterzogen. Insgesamt wurden in 99 HNO-Praxen 235 Medizin­produkte geprüft. Unter anderem handelte es sich dabei um Therapielaser, Hochfrequenzchirurgie­geräte, Laserchirurgiegeräte, Defibrillatoren und Geräte zur Stimulation von Nerven und Muskeln. Bei mehr als dreizehn Prozent aller überprüften Geräte wurden Mängel festgestellt, die eine sofortige Stillegung der Geräte erforderten. Diese Geräte dürfen erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Mängelbeseitigung vorgenommen und der Gewerbeaufsicht nachgewiesen wurde. Über die Hälfte der geprüften Geräte wiesen Mängel auf, die eine befristete Mängelbeseitigung erforderlich machten, d.h. die Gerät durften zwar weiterbetrieben werden, die Mängel mussten aber innerhalb einer festgelegten Frist beseitigt werden. Circa 13 % der Geräte hatten Mängel, die nicht sicherheitserheblich waren. Lediglich bei 18 % der geprüften Geräte kam es zu keinen Beanstandungen . Weiter auffällig waren auch die unzureichenden oder gar nicht erfolgten Einweisungen des Personals in die Bedienung der Geräte. Dies ist besonders bedenklich da Untersuchungen ergaben, dass bei ca. 80 % der Vorkommnisse mit Medizinprodukten Bedienungsfehler die Ursache waren. Das Ergebnis der Medizingeräteaktion hat gezeigt wie wichtig die Überwachung und der dialogorientierte Vollzug auch in diesem Bereich ist. Die Kombination von präventiver Überwachung und anlassbezogener Beratung durch die Gewerbeaufsicht wird weiter fortgeführt. Beratungsbedarf bei Prüfern und Prüfinstituten sowie gesetzlicher Handlungsbedarf bei der Zulassung von Prüfinstitutionen ist nach Ansicht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz in diesem Bereich dringend geboten. Bericht: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht

25 Jahre im Dienste der Verbraucher Die Geräteuntersuchungsstelle - ein Bestandteil der Marktüberwachung in Rheinland-Pfalz Allen Prüfzeichen zum Trotz kommen immer wieder Geräte und Produkte auf den deutschen Markt, die zum Teil erhebliche Sicherheitsrisiken für den Verbraucher beinhalten. Visuelle Kontrollen als Marktüberwachung durch die rheinland-pfälzische Gewerbeaufsicht reichen für einen wirksamen Verbraucherschutz nicht aus. Meist sieht man den Produkten nicht an, dass sie für den Benutzer gefährlich sein können. Aus diesem Grund hat Rheinland-Pfalz bereits vor 25 Jahren zur Unterstützung der Gewerbeaufsicht bei der Marktüberwachung die Geräteuntersuchungsstelle im damaligen Landesgewerbeaufsichtsamt geschaffen und war damit eines der ersten Bundesländer mit einer solchen Einrichtung. Nicht nur die rheinland-pfälzische Gewerbeaufsicht kann sich der Geräteuntersuchungsstelle bedienen, sondern alle Verbraucher in Rheinland-Pfalz können sich an

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Geräte- und Produktsicherheit

die Geräteuntersuchungsstelle wenden, wenn sie den Verdacht haben, dass sie ein gefährliches Produkt erworben haben. Die Geräteuntersuchungsstelle prüft Produkte, bei denen, nach der formellen und visuellen Prüfung durch die Gewerbeaufsicht vor Ort, Mängel vermutet werden. Dabei werden die Produkte nach festgelegten Prüfrichtlinien auf ihren sicherheitstechnischen Zustand und die Einhaltung der geltenden Vorschriften, Normen und technischen Regeln untersucht. Die Ergebnisse der Prüfungen werden bewertet, protokolliert, dokumentiert und zu einem Untersuchungsbericht zusammengefasst. Diese Untersuchungsberichte dienen der Gewerbeaufsicht als Grundlage für weitere Entscheidungen. Gefährliche Produkte werden vom Markt genommen, ein weiteres Inverkehrbringen untersagt. Das Spektrum der zu untersuchenden Produkte umfasst Geräte Abb. 1: GUS - Geräteuntersuchungsstelle für Haushalt, Garten, Freizeit, Sport und Spiel, in der Arbeitswelt sowie in Arztpraxen und Krankenhäuser. Die Geräteuntersuchungsstelle in Rheinland-Pfalz ist Leitstelle im europäischen Meldesystem für gefährliche Produkte. Meldungen über gefährliche Produkte aus den europäischen Mitgliedsstaaten werden entsprechend der einschlägigen nationalen Gesetzen und Vorschriften aufbereitet und der Gewerbeaufsicht bundesweit für den Vollzug zur Marktkontrolle zugeleitet. Abb. 2: Ein in der GUS geteAußerdem ist die Geräteuntersuchungsstelle in das Medizinproduktestetes Bügeleisen

beobachtungs- und Meldesystem eingebunden.

Zum Schutz und zur Sicherheit der Verbraucher wurde bis heute viel erreicht. Dennoch werden mit fortschreitender Liberalisierung und Globalisierung der Märkte immer mehr neue Produkte und Geräte aus den unterschiedlichsten weltweiten Regionen ins Land getragen. So entstehen neue Herausforderungen an die Marktüberwachung. Bericht: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht

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Photovoltaik- und Solaranlagen auf Asbestzementdächern Immer häufiger werden Dach- oder Freiflächen dazu genutzt, durch die Anbringung von Solarzellen Energie zu erzeugen. Das Gewinnen dieser erneuerbaren Energie ist hinsichtlich des Umweltschutzes und der Senkung der Energiekosten sinnvoll und wird durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit zinsgünstigen Darlehen gefördert. Neben der Nutzung auf eigenen Dachflächen kommt es nicht selten vor, dass Betreibergesellschaften gegründet werden, die Anlagen auf angemieteten Dachflächen installieren. Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten werden Photovoltaikanlagen mit möglichst großer Modulfläche geplant. Hier bieten sich für die Montage der Solarmodule Hallendächer großer öffentlicher, industrieller oder landwirtschaftlicher Gebäude an. In der Vergangenheit wurden vielfach ebene Dachschindeln oder gewellte Platten aus Asbestzement zum Eindecken von Dächern verwendet. Bleiben diese Asbestzementprodukte unbeschädigt, gehen nach dem heutigen Kenntnisstand keine Gefahren davon aus, da die krebserzeuAbb. 1: Dachüberdeckung mit Solarmodulen genden Asbestfasern fest in der Zementmatrix eingeschlossen sind. Werden bei der Montage der Solaranlagen jedoch Asbestzementprodukte angebohrt oder bearbeitet, kommt es zu einer Freisetzung von stark krebserzeugenden Asbestfasern. Der Umgang mit Asbestzement unterliegt strengen staatlichen Regulierungen. So sind nach der Gefahrstoffverordnung Überdeckungsarbeiten an Asbestzementdächern und das Anbohren oder Bearbeiten verboten. Demnach darf auf ein Asbestzementdach keine Solaranlage montiert werden. Dies bedeutet, dass zunächst das Dach saniert werden muss, bevor die Solaranlage montiert werden darf. Alternativ zur Neubedachung (und anschließender Aufbringung der Solar-Module) ist auch eine Integration der Module in das vorhandene Dach bzw. auf die vorhandene Unterkonstruktion möglich („In-Dach-Montage“). Die Module werden hierbei nach dem fachgerechten Abbau des alten Asbestzementdaches auf die vorhandene Unterkonstruktion aufgebracht und ersetzen komplett die konventionelle Dacheindeckung. Neben den ästhetischen Vorteilen dieser Bauweise ist damit eine Kostenreduzierung durch die Einsparung einer Neubeda- Abb. 2: „In-Dach-Montage“ von Solarmodulen chung verbunden. Anschlüsse und Kabel werden witterungsgeschützt verlegt und eine zusätzliche Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Belastung des Daches wird vermieden. Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz

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Chemikaliensicherheit/Gefahrguttransport

Gefahrstoffe - Fleischereien gezielt beraten Die Änderung der Gefahrstoffverordnung bereitet vielen Betriebsinhabern Probleme mit de­ren Umsetzung, insbesondere weil die erforderlichen Grundkenntnisse zur Zuordnung der im Unternehmen vorhandenen Stoffe und Stoffgemische nicht hinreichend vorhanden sind. Die gemeinsame Aktion mit der Fleischerinnung Trier und der Fleischerei-Berufsgenossenschaft zielte darauf ab, in den Mitgliedsbetrieben der Fleischerinnung Trier mit kompetenter Bera­tung den Umgang mit Gefahrstoffen zu verbessern, Substitutionsmöglichkeiten zu finden und eine Gefährdungsreduzierung durch gezielte Unterweisung und den Einsatz geeigneter per­sönlicher Schutzausrüstung zu erreichen. Insgesamt wurden bei dieser Aktion in jedem der 35 Fleischereibetriebe eine Erfassung der als Gefahrstoffe einzuordnenden (Reinigungs- und Desinfektionsmittel) durchgeführt. Um die betroffenen Betriebe über die bevorstehenden Überprüfungen zu informieren, wurde das Überprüfungskonzept bei einer Innungsversammlung der Fleischer durch die Fleische­rei- Berufsgenossenschaft und die Gewerbeaufsicht vorgestellt. Erste Kontaktgespräche fanden dabei statt. Die Anzahl der eingesetzten Produkte war sehr unterschiedlich und variierte von drei bis zu achtzehn unterschiedlichen Reinigungs- und Desinfektionsmitteln pro Betrieb. Besonders problematisch erschien der Bereich der Dosierung der Reinigungs- und Desinfektionsmittel. Hier bestanden erhebliche Defizite. Da geeignete Dosiereinrichtungen (siehe Abbildung einer beispielhaften Dosierstation) häufig nicht vorhanden waren, wurden die eingesetzten Mittel teilweise erheblich überdosiert, was zu Gesundheits- und Umweltbelas­tungen auf der Abwasserseite führen kann. Hierdurch entstanden den Unternehmen zweifelsohne vermeidbare Kosten, die mit geringem Auf­wand re­duziert werden können. Die gezielte Beratung und Unterweisung führte zu mehr Sensibilität im Umgang mit Gefahrstoffen und zur Begrenzung des Reinigungsmittel- und Desinfekti­ onsmitteleinsatzes. Für alle Betriebe wurde durch die Fleischerei- Berufsgenossenschaft die erforderli­chen Dokumentationen wie Gefahrstoffdateien, Betriebsanweisungen und Unterweisungs­ unterlagen erstellt. Fazit:

Abb.: Dosierstation

Die Betriebe begrüßten neben der Aktion der Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaft auch die gewählte Vorgehensweise in einer Innungsveranstaltung erste Vorinformationen zum Projektablauf und Projektziel zu erhalten. Durch dieses Projekt wurde die Sensibilität im Umgang mit Ge­ fahrstoffen erhöht und damit ein Beitrag zur Reduzierung der Belastung der Beschäftigten und der Umwelt geleistet. Es hat sich auch gezeigt, dass Infor­mationsdefizite vorhanden sind.

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Ein positiver Nebeneffekt ergibt sich für die Unternehmen daraus, dass durch richtige Dosie­rung auch erhebliche Kostenersparnisse realisiert werden können. Das in Trier in Kooperation von Fleischerei- BG und Gewerbeaufsicht durchgeführte Pilot­projekt hat sich bewährt und wird in den folgenden Jahren bundesweit von der Fleischerei-Berufsgenossenschaft eigenständig weiterverfolgt. Weitere Kooperationsprojekte mit der Fleischerei- Berufsgenossenschaft und anderen Unfallversicherungsträgern sind auf anderen Aufgabenfeldern vorgesehen. Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier

Arbeitsschutz in Bautenschutzbetrieben Beschichtungsarbeiten Zum Schutz industrieller Betonfußböden in hochbeanspruchten Bereichen sind Spezialbehandlungen oder -beschichtungen unerlässlich. Bei diesen Beschichtungsarbeiten und Oberflächenbehandlungen von Industriefußböden werden Produkte verwendet, die verschiedene Gefahrstoffe beinhalten können. Aus diesem Grund wurden in einem Projekt im Rahmen der landesweiten Programmarbeit insgesamt 27 rheinland-pfälzische Betriebe in der zweiten Jahreshälfte 2005 durch die Gewerbeaufsicht überprüft. Bei den von den Betrieben durchgeführten Tätigkeiten handelte es sich vorwiegend um Fußboden- und Parkettverlegearbeiten, Verlegung von Estrich, Versiegelungsarbeiten sowie Bodenbeschichtungsarbeiten. Da diese Arbeiten auf den Baustellen normalerweise sehr kurzfristig durchgeführt werden, fanden die Überprüfungen auch in den Betrieben statt. Ein Ziel dieses Projektes war es, über die Anfang 2005 geänderte Gefahrstoffverordnung zu informieren und die Arbeitsschutzmaßnahmen bei diesen Tätigkeiten sicherzustellen. Die Revisionen wurden an Hand einer Checkliste durchgeführt. Dabei wurde ein Kurz-Ratgeber „Arbeitsschutz in Bautenschutzbetrieben - Beschichtungsarbeiten“, der über die wichtigsten Forderungen der Gefahrstoffverordnung unterrichtet, den Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt. Die Gefährdungsbeurteilung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen unabhängig von der Mitarbeiteranzahl des Betriebes, vorhanden sein muss, ist ein zentraler Punkt der Anfang 2005 Inkraftgetretenen neuen Gefahrstoffverordnung. In der Gefährdungsbeurteilung sollen die verschiedenen Gefährdungen ermittelt, einer Schutzstufe zugeordnet und die entsprechenden Schutzmaßnahmen festgelegt werden. In 16 der 27 Betriebe wurden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt. Die Ergebnisse der Revisionen zeigen, dass die Anforderungen der neuen Gefahrstoffverordnung noch nicht in allen Betrieben bekannt sind und entsprechende Umsetzung fanden.

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Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz

2005

Chemikaliensicherheit/Gefahrguttransport

Zwar war in 10 von 16 Betrieben eine Gefährdungsbeurteilung vorhanden, der eigentliche Sinn einer Gefährdungsbeurteilung nämlich die Zuordnung der Tätigkeiten zu einer Schutzstufe und die damit verbundene Festlegung der Schutzmaßnahmen wurde jedoch nur in der Hälfte aller Gefährdungsbeurteilungen realisiert. Eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung wurde nur in 6 der 16 Betriebe durchgeführt, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass in der Gefahrstoffverordnung selbst eine genauere Beschreibung fehlt, was unter dieser Beratung zu verstehen ist. Sehr positiv zu werten ist, dass den Arbeitnehmern fast ausnahmslos geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt wurden, wie generell auch der Bereich Personelle Ausstattung/Erste Hilfe kaum zu beanstanden war. Bericht: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht

Montage von Photovoltaikanlagen auf Asbestzementdächern Bei einer Revision in einem Düngemittelwerk mit Geflügelzucht wurde festgestellt, dass auf den mit Wellasbestzement gedeckten Dächern der Geflügelzuchthallen Unterkonstruktionen (Metallgestelle) zur Befestigung von Photovoltaikplatten montiert waren (Abbildungen 1-3). Die einzudeckende Fläche betrug ca. 300 – 500 qm. Zum Zeitpunkt der Revision wurde auf den Dächern nicht gearbeitet. Vom Betriebsinhaber des Düngemittelwerkes wurde als Eigentümer und Auftraggeber mitgeteilt, dass zwei lokale Montagefirmen die Unterkonstruktionen auf den Dächern installiert hatten. Auf den Hinweis, dass solche Tätigkeiten aufgrund des Verwendungsverbots für Asbest gemäß der Gefahrstoffverordnung nicht zulässig seien, gab der Auftraggeber an, von keiner der angefragten Anbieterfirmen dahingehend informiert worden zu sein. Aufgrund der Änderung der Gefahrstoffverordnung zum 01.01.2005 ist das Herstellungs- und Verwendungsverbot auf sogenannte „Überdachungsarbeiten“ an Asbestzementdächern erweitert worden (vgl. § 18 Abs. 1 GefstoffV i. V. m. Anhang IV Nr. 1 Abs. 1 und 2). Gemäß § 26 Satz 1 Nr. 1 GefstoffV sind u. a. die vorgenannten Tätigkeiten nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar. Da zunächst angenommen werden musste, dass es sich bei der Montage von Unterkonstruktionen und dem flächendeckenden Aufbau der Photovoltaikplatten um eine Überdeckungsarbeit im Sinne der Abb. 1: Geflügelzuchthalle mit WellasbestzeGefahrstoffverordnung handelt, wurde der Fortgang mentdach der Arbeiten untersagt.

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Die weitergehende rechtliche Prüfung ergab, dass es sich nicht um Überdeckungsarbeiten handelt, wohl aber um Tätigkeiten, die dem allgemeinen Herstellungs- und Verwendungsverbot der Gefahrstoffverordnung unterliegen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 i. V. M. Anhang IV Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung) und grundsätzlich unzulässig sind. Der festgestellte Sachverhalt wurde an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Weiterhin zu klären blieb die Zulässigkeit der Weitermontage, also das Aufbringen und Anschließen der (bereits bestellten) Photovoltaikelemente. Hierbei war zu prüfen, ob die ausstehenden Arbeiten im Einklang mit den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung ausgeführt werden konnten. Betrachtet wurde auch die wirtschaftliche Situation der Montagebetriebe, die bereits hohe finanzielle Vorleistungen erbracht hatten. Da die gefährlichen und verbotenen Tätigkeiten, d. h. die Verwendung von Asbest in Form von Anbohren, Anschrauben der Halterungen und das damit einhergehende Betreten der Dächer, bereits abgeschlossen waren und die Montagebetriebe in einem Arbeitsplan glaubhaft nachweisen konnten, dass die noch ausstehenden Arbeiten ohne Freisetzung von Asbestfasern und ohne Gefahr für die Arbeitnehmer und die Umwelt durchgeführt werden können, sind, wurde der Weitermontage zugestimmt. Ein Rückbau Abb. 2: Geflügelzuchthalle mit angebohrter, an- der bestehenden Unterkonstruktionen schien auch geschraubter Unterkonstruktion unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte nicht geboten. Bei Bekanntwerden ähnlicher Bauvorhaben sind dem Bauherrn bereits im Vorfeld die rechtlichen Rahmenbedingungen darzulegen. Es sollte unbedingt angestrebt werden, dass vor der Dachmontage einer Photovoltaikanlage ein vorhandenes Asbestzementdach sachgerecht demontiert und entsorgt wird und eine konventionelle Dachdeckung oder eine dicht abschließende Photovoltaikanlage als Dachersatz montiert wird. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände kann auf Antrag gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 20 Gefahrstoffverordnung für die Montage einer Photovoltaikanlage auf ein bestehendes Asbestzementdach erteilt werden. Dabei ist unter Anlegung eines strengen Maßstabs zu prüfen, ob besondere Voraussetzungen vorliegen, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Einzelfall rechtfertigen. Aufgrund des Anreizes staatlicher Förderungen ist auch zukünftig damit zu rechnen, dass Photovoltaik- oder SoAbb. 3: Unterkonstruktion auf Asbestze- laranlagen auf Asbestzementdächern, insbesondere auf Dächern älterer Gewerbebetriebe oder landwirtschaftlicher mentdach Gebäude installiert werden. Ausführende Fachbetriebe und potentielle Bauherren sollten daher verstärkt über die Problematik informiert werden. In RheinlandPfalz wird hierzu eine entsprechende Mitteilung veröffentlicht. Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz

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Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz

2005

Bio-/Gentechnik

Herausforderung Grüne Gentechnik Problem oder Problemlösung? Die Bedeutung der Biotechnologie nimmt im internationalen Umfeld ständig zu. Damit intensiviert sich zugleich die Diskussion über ihre Chancen und Risiken. Die Biotechnologie ist ein Mosaikstein im generellen Trend von der materialintensiven Wertschöpfung hin zur Wissensgesellschaft. Am bisherigen Erfolg der Biotechnologie hat auch Rheinland-Pfalz seinen Anteil. Dies äußert sich u. a. darin, dass die rheinland-pfälzische Gewerbeaufsicht zunehmend mit der Konzessionierung und Überwachung gentechnischer Anlagen befasst ist, in denen Forschung und Entwicklung gentechnisch veränderter Organismen, darunter auch Pflanzen, betrieben wird. Aber auch Freisetzungen und das Inverkehrbringen bzw. der Anbau solcher Pflanzen müssen überwacht werden. Im vergangenen Jahr wurden im Rheinland-Pfalz 27 Zustimmungen zum Anlagenbetrieb erteilt bzw. Anlagen im Bereich der Gentechnik genehmigt. Von den bestehenden Anlagen prüfte die Gewerbeaufsicht 50 im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit. Die Gewerbeaufsicht setzt dabei die von der Landesregierung vorgegebene Zielrichtung um. Die Politik der Landesregierung beruht hinsichtlich der Grünen Gentechnik auf vier Eckpunkten: 1. Schutz von Umwelt und Gesundheit auf allen Entwicklungsstufen. 2. Wahlfreiheit für Verbraucher und Verbraucherinnen, insbesondere durch Kennzeichnung und entsprechende Kontrollen. 3. Koexistenz der Grünen Gentechnik mit anderen Anbauformen durch praktikable Schutzvorkehrungen, die unseren Landwirten die freie Entscheidung ermöglichen. 4. Forschung und Entwicklung unter verlässlichen Rahmenbedingungen, damit sich die Chancen entfalten können und eine objektive Bewertung der Risiken möglich wird. Die Grüne Gentechnik ist Teil der Biotechnologie. Ob sie Antworten geben kann auf Fragen wie die nach der Ernährung der Weltbevölkerung, nach der Versorgung der Wirtschaft mit nachwachsenden Rohstoffen, nach Landbewirtschaftung an ungünstigen Standorten, nach weniger belastendem Einsatz chemischer Mittel oder der Bekämpfung von Mangelkrankheiten ist offen . In jedem Fall ist es nicht vertretbar, die Debatte einfach abzubrechen, weil man die Technologie grundsätzlich ablehnt. Einige Anwendungen der Gentechnik sind weit verbreitet und akzeptiert, wie die gentechnische Erzeugung von Arzneimitteln (Rote Gentechnik) und die Weiße Gentechnik in der industriellen Produktion. Andere Anwendungen, etwa in Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie, werden von Verbraucherinnen und Verbrauchern viel kritischer betrachtet. In dieser oft emotional geführten Diskussion strebt das Ministerium für Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz eine Versachlichung und Transparenz der Debatte an. Ein Beitrag dazu war die öffentliche Veranstaltungsreihe zur Grünen Gentechnik im Jahr 2005. Es wurde ein Diskurs mit Experten aus unterschiedlichsten gesellschaftlichen Gruppierungen wie Gewerkschaften, Industrie, Wissenschaft, Umweltverbänden, Verbraucherschutzorganisationen und Kirchen geführt. Im Mittelpunkt der Veranstaltung standen drei Bereiche: die Grüne Gentechnik in der Landwirtschaft, ihre Bedeutung in der Industrie sowie die Herausforderung für unsere Gesellschaft. Die Fachreferentinnen und Fachreferenten, die sich am Podium beteiligten, konnten in verständlicher

2005 Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz

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Form das Meinungsspektrum abbilden. Erfreulich war, dass auch in kritischen Fragen ein Dialog geführt werden konnte. Insgesamt fand die Veranstaltung großen Zuspruch, was bei der Aktualität des Themas nicht verwunderte. Bericht: Ministerium für Umwelt und Forsten

Ungenehmigtes Anpflanzen gentechnisch veränderter Zucchini in Rheinland-Pfalz Im Juli 2005 wurden versehentlich gentechnisch veränderte Zucchini in Rheinland-Pfalz im Freiland an­ge­pflanzt. Aus dem Katalog ihrer U.S.-amerikanischen Muttergesellschaft hatten Mitarbeiter der deutschen Niederlassung in Niedersachsen eine neue, virusresistente Zucchinisorte her­ausge­sucht und für Testzwecke Versuchssaatgut in den USA bestellt. Aus der Beschreibung im Ka­talog war anscheinend nicht ersichtlich, dass es sich dabei um eine gentechnisch ver­änderte Zucchinisorte handelte. In den USA ist diese gentechnisch veränderte Zucchinisorte zugelas­sen, nicht dagegen in der EU. Aufgrund eines Fehlers in der Qualitätskontrolle des Mutterkon­zerns gelangten Samen nach Deutschland, unter anderem auch nach Rheinland-Pfalz. Hier wurden die Samen angezogen und 62 Pflanzen auf einem Versuchsfeld ausge­pflanzt. Sechs Tage später wurde der Fehler in der firmeneigenen Qualitätskontrolle be­merkt, die Pflanzen durch einen Firmenmitarbeiter entfernt und in ein für gentechnische Ar­beiten zugelassenes Gewächshaus einer Schwesterfirma im Ausland verbracht. Erst im Nachgang zu diesen Ereignissen informierte die deutsche Firmenniederlassung das zu­ ständige Gewerbeaufsichtsamt in Niedersachsen. Von dort gelangte die Information über die zuständigen Ministerien an die SGD Süd.

Abb.: Zucchinipflanze vor der Probenahme

Sobald diese von den Ereignissen erfahren hatte, forderte sie von der deutschen Niederlassung Informationen zu den Versuchsflächen in RheinlandPfalz an, um den Sachverhalt vor Ort überprüfen zu können. Diese Informationen waren erst mittels einer Anordnung unter An­drohung eines Zwangsgeldes zu erhalten. Bei einem Vor-Ort-Termin wurden die Angaben der Firma überprüft. Der Standort, an dem zuvor die gentech­nisch veränderten Pflanzen gewachsen waren, war inzwischen mit herkömmlichen Zucchinis bepflanzt worden. Von diesen und umliegenden Zucchinipflanzen wurden Proben entnommen und in einem Labor auf gen­technische Veränderungen hin untersucht.

Damit sollten die Angaben der Firma überprüft werden, wonach zum einen alle ausge­brachten, gentechnisch veränderten Pflanzen entfernt wurden und zum anderen eine Aus­kreuzung in um­ liegende Zucchinipflanzen nicht stattfinden konnte, da die gentechnisch ver­änderten Pflanzen nur kurze Zeit auf dem Acker standen und noch keine Blüten oder gar Früchte bilden konnten. Das Ergebnis der Laboranalyse bestätigte diese Aussagen, da in keiner der untersuchten Pro­ben gentechnische Veränderungen nachgewiesen werden konnten.

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Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz

2005

Bio-/Gentechnik

Nach Bekannt werden des Vorfalls in der Presse stellte eine Bundestagsabgeordnete Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Hannover. Bis zum Abschluss der Ermitt­lun­gen wurde daher die Einleitung des geplanten Ordnungswidrigkeitenverfahrens zunächst zurück­gestellt. Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Zentralreferat

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Beschäftigungsverbot für schwangere Erzieherinnen in Kindergärten bei fehlender Immunität gegen Mumps Aus dem Revisionsdienst der Gewerbeaufsicht ist zu berichten, dass in dem seit dem Jahre 2002 anhängigen Verfahren wegen der Feststellung eines Beschäftigungsverbotes für nicht ausreichend immunisierte schwangere Erzieherinnen in Kindergärten das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das Beschäftigungsverbot für schwangere Erzieherinnen in Kindergärten bestätigt hat. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass Mumps bei Kindergärtnerinnen eine Berufskrankheit darstellt, die nach dem Mutterschutzgesetz bei einer nicht ausreichenden Immunisierung zu einem Beschäftigungsverbot für die Dauer der Schwangerschaft führt. Mit der am 26. April 2005 durch das Bundesverwaltungsgericht getroffenen Entscheidung ist nun erstmals höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Beschäftigungsverbot für werdende Mütter besteht, wenn Erzieherinnen in Einrichtungen zur vorschulischen Kinderbetreuung nicht ausreichend gegen eine bestimmte Infektionskrankheit geschützt ist. Der Entscheidung kommt bundesweite Bedeutung zu. Es ist zu erwarten, dass nach dieser Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung die Bereitschaft der Arbeitgeber von Erziehungseinrichtungen wachsen wird, im Falle der Feststellung eines nicht ausreichenden Impfschutzes vorbeugende Impfungen anzubieten. Regelungen der Biostoffverordnung werden ebenfalls zu dieser Entwicklung beitragen. Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat

2005 Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz

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Bau eines Hochregallagers in den Fels Im Zuge einer Betriebserweiterung einer metallverarbeitenden Firma war der Bau eines Hochregallagers mit einem Gebäudeteil für den Warenein- und -ausgang in einer Hanglage geplant. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und des Bodenuntergrundes war dies allerdings nicht so ohne weiteres möglich. Deshalb mussten ca. 33.000 m³ Erdreich der Bodenklasse 7 (schwer lösbarer Fels) durch Sprengungen aufgelockert werden. Im Sprengbereich (Umkreis von 300 m von der Sprengstelle) befanden sich die Gebäude des bestehenden Betriebes, eine Trafo-Station und eine stark befahrene Bundesstraße. Auf Veranlassung der Gewerbeaufsicht beauftragte die Tiefbaufirma einen Sprengsachverständigen damit, ein Gutachten zu erstellen. Diesem Gutachten entsprechend wurden die Lockerungssprengungen ausgeführt und messtechnisch begleitet. Durch die Lockerungssprengungen war es möglich, den Fels mit dem Baggerlöffel vollständig zu lösen und auf Lkw zu verladen. Die Sprengarbeiten, die sich über mehrere Wochen hinzogen, verliefen ohne besondere Vorkommnisse. Die in ca. 50 m Entfernung vorbeiführende Bundesstraße wurde jeweils für die Dauer der Sprengungen durch die Polizei abgesperrt. Gesprengt wurde in der Regel an jedem zweiten Werktag.

Abb.: Bau eines Hochregallagers in den Fels

Zur Sicherstellung ausreichender Arbeitsschutzmaßnahmen wurde außerdem auf Veranlassung der Gewerbeaufsicht die Standsicherheit aller über 5 m hohen Baugrubenwände gemäß DIN 4124 - Baugruben und Gräben - von einem Sachverstän- digen überprüft und in einem Gutachten festgehalten.

Stellenweise musste aufgelockertes und stark geklüftetes Gestein aus der Böschung entfernt werden. Ferner waren Böschungsbereiche wegen möglichem Steinschlag mittels Geotextilien abzuhängen. Aufgrund der gründlichen Planung und Vorbereitung dieser schwierigen Baustelle konnten die Arbeiten am Fuße der jeweiligen Böschung, ohne Gefährdung der Beschäftigten, abgeschlossen werden. Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Idar-Oberstein

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Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz

2005 2003

Sprengstoffrecht

Verkauf und Aufbewahrung von Silvesterfeuerwerk 2005 Feuerwerksartikel sind pyrotechnische Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten. Von diesen Ar­tikeln gehen immer erhebliche Gefahren aus. Die pyrotechnischen Gegenstände werden dabei in fünf Klassen eingeteilt: - Klasse I (Kleinstfeuerwerk - z.B. Tischfeuerwerk, Wunderkerzen) - Klasse II (Kleinfeuerwerk - z.B. Raketen, China-Böller) - Klasse III (Mittelfeuerwerk) und - Klasse IV (Großfeuerwerk), - Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1 und T2 (z.B. Airbags, Gurtstraffer, Seenotsignale) für technische Zwecke Hierbei ist zu beachten, dass pyrotechnische Gegenstände der Klassen III, IV und T2 nur mit behördlicher Genehmigung verwendet werden dürfen. Ziel des vorliegenden Projektes war es, den Verkauf und die Aufbewahrung des erlaubnisfreien Silvesterfeuer­werks der o.g. Klassen I + II durch die Regionalstellen Gewerbeaufsicht vor Ort zu überprüfen. Dieses Projekt wurde vom Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht gemeinsam mit den Regionalstellen Gewerbeaufsicht erarbeitet. Die Aufbewahrung und der Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände unterliegen den Bestimmungen des Spreng­stoffgesetzes. Die Sicherheitsvorschriften des Sprengstoffrechtes haben zum Ziel, einen unbeabsichtigten Brand bei der Aufbewahrung und Unfälle beim Erwerb der Feuerwerkskörper zu verhindern. Deshalb sind die Überwachungsbehörden in Nr. 30.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz aufgefordert, die Einhaltung der Vorschriften über den Vertrieb und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, insbeson­dere am Jahresende, zu überwachen. Damit sollen die Auflagen des Sprengstoffrechtes sichergestellt und nach­haltig umgesetzt werden, zum Schutz der Arbeitnehmer und der Verbraucher. In der Zeit vom 20. bis 31. Dezember 2005 wurden von den Regionalstellen Gewerbeaufsicht 562 Geschäfte kontrolliert, die Silvesterfeuerwerkskörper der Klasse I + II anboten. Die Überprüfungen wurden vor Ort an Hand einer Checkliste durchgeführt, die die Revisionsbereiche: „Anzeige“, „Verkauf“ und „Lagerung“ enthielt. Die Ergebnisauswertung und die Erstellung des Abschlussberichtes erfolgten zentral im Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft­ und Gewerbeaufsicht. Bei 177 (31,5 %) aller Verkaufsstellen wurden mehrere Mängel, mindestens jedoch einer, festgestellt: - In 117 Fällen konnten Mängel durch mündliche Hinweise sofort abgestellt werden. - In 37 Fällen erfolgte ein Revisions­schreiben. - Es wurden drei Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. - Wegen Überlagerung oder Verkauf an Jugendliche unter 18 Jahren wurden sieben Strafanzeigen gestellt. - 18 Räumungen wegen Überlagerung wurden angeordnet (Anordnungen mit Sofortvollzug).

2005 Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz

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Im Vergleich zum letzten Jahr hat die Mängelquote leicht abgenommen. Auch die Zahl der eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren und Strafanzeigen waren gegenüber dem Jahr 2004 verringert. Unverändert blieb allerdings die Quote der Beanstandungen auf Grund der massiven Überschreitung der genehmigungsfreien Höchstmenge in Verkaufsräumen. Eine Tendenz, die schon seit dem letzten Jahr zu beobachten ist. Der Grund hierfür liegt darin, dass immer mehr Sortimente auf den Markt kommen, die größere Bruttomassen in Richtung des inerten Materialanteils mit gleichbleibender Nettoexplosivstoffmasse aufweisen. Die genehmigungsfreie Höchstmenge bezieht sich auf die Bruttomasse der Sortimente. Dadurch werden bei den Auslagen in den Verkaufsräumen schnell Übermengen ereicht, wobei nicht unbedingt die reelle Gefahr größer wird, weil die wirkungsbeeinflussende Größe für die Explosionswirkung die Nettoexplosivstoffmasse ist. Hier müsste der Gesetzgeber der aktuellen Situation Rechnung zu tragen. Die Übermengen wurden auf Anordnung mit Sofortvollzug unmittelbar aus den Verkaufsräumen abgeräumt. Die Anzahl der Beanstandungen beim Verkauf und der Aufbewahrung des Silvesterfeuerwerks lag im Durchschnitt der letzten Jahre. Gleiches gilt auch für die Anzeigepraxis bei den Regionalstellen Gewerbeaufsicht. Also auch hier keine große Verbesserung. Die Ergebnisse der letzten Jahre zeigen die unbedingte Notwendigkeit einer kontinuierlichen Überprüfung des Verkaufs sowie der ordnungsgemäßen Aufbewahrung des Silvesterfeuerwerks. Ziel muss es letztlich sein, die Inhaber von Geschäften, die Marktleiter und das Verkaufspersonal für die Sicherheitsaspekte des Sprengstoff­gesetzes sensibel zu machen, um eine nachhaltige Beseitigung der Mängel zu erreichen. Bericht: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht

Überprüfung der Läger zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe im Zusammenwirken mit dem Landeskriminalamt Angesichts der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus stellen Läger für explosionsgefährliche Stoffe sensible Objekte dar. Vor diesem Hintergrund wurde die Notwendigkeit erkannt, die Sicherheitslage der gewerblichen Sprengstoffläger in Rheinland-Pfalz zwischen den zuständigen Ministerien und Behörden zu erörtern. Es wurden drei Projekte in 2005 vereinbart, in denen Läger für explosionsgefährliche Stoffe unter Federführung der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd, Regionalstellen Gewerbeaufsicht, und unter Mitwirkung des Landeskriminalamtes zeitnah gemeinsam revidiert werden sollten. Das erste Pilotprojekt wurde Anfang des Jahres 2005 durchgeführt. Der Schwerpunkt bei den Kontrollen einiger ausgewählter Sprengstofflagerstätten lag hauptsächlich auf der Sicherheitsorganisation innerhalb dieser Betriebe. Im nachfolgenden Projekt wurde neben der Sicherheitsorganisation verstärkt auch die technische und bauliche Sicherheitsausstattung der Lagerstätten überprüft. Die vorliegenden Ergebnisse geben nur den von den Regionalstellen Gewerbeaufsicht durchgeführten Teil der gemeinsamen Besichtigungen wieder. Auch hier beschränkte man sich weitestgehend auf Sprengstoffläger. Im dritten Projekt sollen dann flächendeckend auch die Lagerstätten kontrolliert werden, in denen pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe (explosi-

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Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz

2005 2003

Sprengstoffrecht

onsgefährliche Stoffe, die für die Herstellung von chemischen Produkten und nicht für Explosivstoffe bestimmt sind) gelagert werden. Mit den Kontrollen sollte ein Überblick gewonnen werden, inwieweit solche Lagerstätten gegen unbefugte Entnahme, Anschläge und Sabotagehandlungen gesichert sind und welcher Handlungsbedarf sich ggfs. daraus ergibt. Arbeitsschutz relevante Aspekte waren ebenfalls Gegenstand der Überprüfung. Die Revisionen wurden an Hand einer Checkliste durchgeführt. Insgesamt wurden 28 Lagerstätten revidiert, wobei 22 % aller noch betriebenen Lagerstätten ohne jegliche Beanstandungen waren. Bei den übrigen Lägern wurden die festgestellten Mängel den Betreibern in Revisionsschreiben mitgeteilt. Mängel fanden sich hauptsächlich im organisatorischen Bereich. Durch den fehlenden Monatsabschluss des Verzeichnisses wird zu spät erkannt, ob explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände entwendet wurden. Insgesamt wurden 18 Revisionsschreiben gefertigt. Als Ergebnis der Überprüfung bleibt festzuhalten, dass der Zustand der Lagerstätten, mit einer Ausnahme, insgesamt zufriedenstellend ist, da die vorgefundenen Mängel nicht von sicherheitsrelevanter Natur waren. Die Betriebe wurden hinsichtlich Ausstattungen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus beraten. Nach § 24 SprengG haben die verantwortlichen Personen dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten, die Allgemeinheit und Sachgüter beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen geschützt werden. Um diesen Schutz zu erreichen, sind u.a. auch die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. Wenn durch die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus diese Sicherheit nicht mehr mit den Vorgaben des Sprengstoffrechtes erreicht werden kann, müssen die verantwortlichen Personen weitergehende sicherheitstechnische und organisatorische Maßnahmen ergreifen. Diese weitergehenden Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein. Eine Orientierungshilfe kann hierbei z.B. der Leitfaden „Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter“ der Störfallkommission bieten. Die Betreiber der Läger standen der Aktion sehr aufgeschlossen gegenüber. Das Projekt wird bis ins Jahr 2006 weitergeführt. Bericht: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht

2005 Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz

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Biomonitoring: Anlagenbezogene Ermittlung der Fluor-Immissionsbelastung in Ransbach-Baumbach Der Westerwaldkreis und hier insbesondere der südliche Teil des Kreises steht mit dem Synonym „Kannenbäckerland“ beispielhaft für eine Ansiedlung von Betrieben zur Herstellung keramischer Erzeugnisse. Sicherlich spielten die Bodenschätze (Westerwälder Tone) eine maßgebliche Rolle für die wirtschaftliche Entwicklung dieser Region. Da die keramikproduzierenden Betriebe u.a. erhebliche Mengen an gasförmigen Fluorver­bindungen mit stark schädigender Wirkung auf Pflanzen emittieren, kann dies, wie am Beispiel der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach mit der höchsten Dichte an Keramik­betrieben unterschiedlichster Kapazitäten deutlich wird, zu Immissionsproblemen führen. Die Stadt Ransbach-Baumbach bildet einen Schwerpunkt der Keramikindustrie im Westerwald. Viele Großbetriebe haben sich unter Beibehaltung des Standortes in den letzten Jahren derart vergrößert, dass die räumliche Trennung zwischen Wohn- und Gewerbe- / Industriegebiet fast nicht mehr besteht. Deshalb wurde in Ransbach-Baumbach, Abbildung 1, in der Vegetationsperiode 2005 ein Biomonitoringverfahren durchgeführt, um die Grundbelastung der Immissionsraten von Fluorverbindungen festzustellen. Für die Ermittlung der Immissionsrate wurde ein Messstellenplan mit 15 Messstellen erstellt. Anhand des Verfahrens der standardisierten Graskultur nach der VDI Richtlinien 3792 / Blatt 1 und 2 wurden die Fluorwasserstoffimmissionen bzw. deren Ver­teilung sowohl räumlich wie auch zeitlich über den Zeitraum Mai bis Oktober 2005 erfasst. Die pflanzenschädigende Wirkung von Fluor­ wasserstoff (HF) der bei Anlagen zum Brennen keramischer Produkte freigesetzt bzw. emittiert wird, ist bereits seit langer Zeit bekannt. In der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft -TA Luft- sind daher Grenzwerte zum Schutz der Vege­tation enthalten. Durch die Novellierung der TA Luft von 2002 wurde der in der TA Luft von 1986 formulierte Grenzwert (Immissionswert) von Abb. 1: Topographische Karte von Baumbach 1,0 µg/m3 auf 0,4 µg/m3 gesenkt. Der Kurzzeitwert von 3,0 µg/m3, wie er noch in der TA Luft „Version 1986“ stand, wird nun nicht mehr berücksichtigt. Die Gefährdung der Vegetation durch Fluor ergibt sich fast ausschließlich über den Gasaus­tausch der Blattorgane. Hierbei erfolgt die Aufnahme von Fluorverbindungen überwiegend über die in der unteren Epidermis des Blattes vorhandenen Öffnungen (Stomata). Die gas­förmigen oder in Wasser gelösten Fluorverbindungen, die über die Stomata aufgenommen werden, können sich in

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Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz

2005

Immissionsschutz/Anlagensicherheit

den Blattorganen anreichern. Für diese Anreicherung spielen ins­besondere die Faktoren Dauer und Konzentration der Exposition sowie die Pflanzenart eine entscheidende Rolle. Bei den empfindlicheren Pflanzen treten bereits bei kurzer Exposition mit hohen Dosen an Fluorwasserstoff erhebliche Schädigungen auf. Bei weniger empfind­lichen Pflanzen wird durch die Aufnahme von Fluorwasserstoff der Stoffwechsel der ge­schädigten Blattorgane sehr schnell eingestellt, wodurch eine weitere Aufnahme verhindert wird. Aus diesem Grunde werden je nach Pflanzenart unterschiedliche Schwellenwerte festgelegt. Die Schwellenwerte sind nach der VDI - Richtlinie 2310/3 wie folgt abgeleitet: - sehr empfindliche Pflanzen

30 µg/g

- empfindliche Pflanzen

60 µg/g

- weniger empfindliche Pflanzen

80 µg/g

Die TA Luft sieht zum Schutz der Vegetation einen Grenzwert für die HF-Konzentration in der Außenluft von 0,4 µg/m3 vor. Um die Immissionsraten in dem Gebiet mit der höchsten Dichte keramikerzeugender Be­triebe festzustellen, wurde in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirt­schaft und Gewerbeaufsicht (LUWG) für die Stadt Ransbach-Baumbach der folgende Mess­plan, Tabelle 1, erstellt. Probenahmezeiträume: Mai bis Oktober 2005

Zeitraum Expositionsbeginn Expositionsende 1 04.05.2005 18.05.2005 2 17.05.2005 01.06.2005 3 01.06.2005 15.06.2005 4 15.06.2005 29.06.2005 5 29.06.2005 13.07.2005 6 13.07.2005 27.07.2005 7 27.07.2005 10.08.2005 8 10.08.2005 24.08.2005 9 24.08.2005 07.09.2005 10 07.09.2005 21.09.2005 11 21.09.2005 05.10.2005 12 05.10.2005 19.10.2005 Tab. 1: Probenahmezeiträume

In der Vegetationsperiode 2005 wurden an ausgewählten Messpunkten, Abbildungen 1 und 2, Tabelle 2, stan­dardisierte Graskulturen in einem Bio­monitoring-Ver­ fahren gemäß den VDI Richtlinien 3792/ Blatt 1 u. 2 ausge­bracht. Hierbei kann auf Grundlage der aufge­ nommenen Fluorkonzentration die Ge­fährdung anderer Pflanzen beurteilt werden. Nach den o.g. VDI Richtlinien 3792 / Blatt 1 u. 2 wurde für die Durchführung des Bio- monitoring-Verfahrens als bio­logischer Indikator Welsches Weidegras (Lolium multiflorum Lam. ssp.) der Sorte „Lema“, wegen seiner gegenüber Fluoriden bekann­ten Unempfindlichkeit, eingesetzt.

Die Dichte der Ansiedlung von Gewerbe und Industrie lässt eine ausgeprägte zeitliche und räumliche Inhomogenität der Fluorimmissionsbelastung erwarten.

2005 Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz

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Messplanung zur Messanforderung (Messpunkte für das Gebiet Baumbach)

Abb. 2 und 3: Messpunkte für das Gebiet Baumbach

Messpunkt

Rechtswert

Hochwert

50° 27´ 26,5´´ 7° 43´ 18,8´´

3409137

5591888

Nord MP 1

Gauss - Krüger

Geographisch Ost

MP 2

50° 27´ 35,7´´ 7° 43´ 7,7´´

3409037

5592163

MP 3

50° 27´ 39,2´´ 7° 43´ 25,9´´

3409396

5592322

MP 4

50° 27´ 40,9´´ 7° 43´ 9,7´´

3409105

5592405

MP 5

50° 27´ 43,3´´ 7° 43´ 32,6´´

3409557

5592488

MP 6

50° 27´ 46,4´´ 7° 43´ 44,5´´

3409754

5592549

MP 7

50° 27´ 49,1´´

7° 43´ 43,4´´

3409744

5592625

MP 8

50° 27´ 51,9´´ 7° 43´ 23,2´´

3409433

5592720

MP 9

50° 27´ 52,1´´

7° 43´ 51,6´´

3409950

5592730

MP 10

50° 27´ 52,5´´ 7° 43´ 36,6´´

3409601

5592716

MP 11

50° 27´ 54,1´´ 7° 43´ 50,7´´

3409869

5592759

MP 12

50° 27´ 56,5´´ 7° 43´ 47,6´´

3409870

5592818

MP 13

50° 28´ 11,9´´

7° 43´ 27,2´´

3410544

5593361

MP 14

50° 28´ 16,1´´

7° 43´ 40,5´´

3410723

5593437

MP 15

50° 28´ 33,6´´ 7° 43´ 50,9´´

3410724

5594227

Tab.2 : Koordinaten der Messpunkte

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Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz

2005

Immissionsschutz/Anlagensicherheit

Ergebnisse des Biomonitoring - Messprogramms 2005 Ransbach-Baumbach 450,0

400,0

350,0

µg F /g TS

300,0

250,0

200,0

50,0

00,0

50,0

0,0 

2

3

4

5

6

7

8

9

0



2

3

4

5

Messpunkt

Abb.4: Ergebnisse des Biomonitoring - Messprogramms (Analyse durch das LUWG)

Bei einer Immissionsmessung müssen immer die räumlichen, zeitlichen und meteo­rologischen Parameter berücksichtigt werden. Die Vermutung, dass es sich um eine größere Produktionsanlage, welche durch den Mess­punkt 7 repräsentiert wird, zu erhöhten Immissionskonzentrationen von HF kommt, wurde durch das o.a. Biomonitoring, Abbildung 4, bestätigt. Die in Frage kommende Firma errichtete in der 2. Jahreshälfte 2005 eine Rauchgasreinigungsanlage im Rahmen der TA Luft-Altanlagen­sanierung. Die Inbetriebnahme erfolgt Anfang 2006. Im Rahmen von Kontrollmessungen (Biomonitoring) werden im Jahre 2006 erneut die Immissionskonzentrationen an den ent­sprechenden Immissionspunkten erfasst und mit den o.g. Werten verglichen. Aufgaben einer Immissionskontrolle und der Nutzen für entsprechende Genehmigungs- und Überwachungsbehörden (Aufsichtsbehörden) werden wie folgt dargestellt:  Feststellung der Grundbelastung  Emittentenanalyse  Bauleitplanung  Gebietsfestlegung in einem Flächennutzungsplan und später in einem Bebauungsplan -BB-Plan Beurteilung bei Inversionswetterlagen  Erfolgskontrolle bei der Luftreinhaltung  Überprüfung auf Einhaltung der TA Luft Immissionswerte

2005 Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz

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Aufgrund immer wieder auftretender Schädigungen von Pflanzen im Stadtgebiet von Rans­bachBaumbach wäre es wünschenswert, die räumliche und zeitliche Immissions­belastung im gesamten Stadtgebiet zu erfassen. Anhand einer solchen umfassenden Erfassung könnte es möglich sein, zum Einen die relevanten Belastungsflächen und zum Anderen die relevant­en Emittenten aus der Vielzahl der Betriebe herauszufiltern. Emissionsmindernde Maß­nahmen können so effektiv gestaltet werden, ohne die Betriebe in der wirtschaftlich sehr schwierigen Lage unnötig zu belasten. Schließlich liefert eine Immissionskontrolle nicht nur ein hervorragendes Instrument bei Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG, sondern auch bei der Bearbeitung von Nachbarschaftsbeschwerden. Auch Planer (Architekten bzw. Anlagenbetreiber) können die Informationen hinsichtlich der Immissionssituation über die Auskunftspflicht der Behörden im Sinne des Umweltin­forma­tions­gesetzes -UIG- anfordern und in ihre Planungen mit einbeziehen bzw. verwerten, wo­durch die zum Teil sehr aufwendigen Genehmigungsverfahren zeitlich be­schleunigt werden können. Besonderer Dank gilt an dieser Stelle Herrn Dr. Michael Weißenmayer und Herrn Bunzel vom Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht, die in vorbildlicher Zusammenarbeit mit der SGD Nord an diesem Projekt beteiligt waren. Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz

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2005

Immissionsschutz/Anlagensicherheit

Emissionshandel in Rheinland Pfalz Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen Mit dem Start des Europäischen Emissionshandelssystems am 01.01.2005 waren zahlreiche Vorbereitungen bei den betroffenen Betreibern und zuständigen Umweltbehörden verbunden. In Deutschland unterliegen insgesamt 1.849 große Feuerungsanlagen oder andere energieintensive Anlagen von ca. 1.200 Betreibern der Emissionshandelspflicht. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ist die zuständige nationale Behörde zur Umsetzung der marktwirtschaftlichen Klimaschutzinstrumente und arbeitet u.a. mit den Unternehmen und den zuständigen LandesImmissionsschutzbehörden eng zusammen. In Rheinland-Pfalz wurden 88 Anlagen ca. 8,8 Mio. Emissionsberechtigungen zugeteilt, das sind für die Jahre 2005 - 2007 insgesamt 26,36 Mio. Zertifikate. Die Abbildung 1 zeigt die Verteilung nach Bundesländern.

Zuteilungen der Emissionsberechtigungen nach Bundesländern (in Millionen Emissionsberechtigungen)

Abb. 1: Verteilung der Emissionsberechtigungen nach Bundesländen für die Jahre 2005-2007 (Quelle: DEHSt)

Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen mussten zur Überwachung und Berichterstattung der CO2-Emissionenen ein Monitoringkonzept auf der Grundlage einer europäischen Leitlinie erstellen. Dieses Monitoringkonzept sollte neben all­gemeinen Informationen und Daten zur Tätigkeit eine vollständige Erfassung der zu überwachenden Quellen und eine Auflistung der Brennstoffund Materialströme enthalten. Für die einzelnen Branchen gab es eigene Anhänge zur Leitlinie, in denen tätigkeitsspezifische Emissionen definiert wurden. Bei der Bestimmungsmethode von Brennstoff- und Produktionsdaten, bei der Ermittlung von Faktoren und der Bestimmung von Genauigkeitsanforderungen an Messeinrichtungen werden in der Leitlinie drei Genauigkeitsebenen unterschieden. Die Anforderungen an die Datenqualität und somit an den zu betreibenden Aufwand steigen mit den jährlichen Gesamtemissionen der gesamten Anlage.

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Die Abbildung 2 zeigt, dass mit Ausnahme von wenigen Großemittenten in Rheinland-Pfalz etwa die Hälfte der Anlagen weniger als 25.000 t pro Jahr CO2 emittieren.

Zuteilungen in Rheinland-Pfalz im Jahr 2005 Zuteilungen in Rheinland-Pfalz im Jahr 2005

2000000

1500000

t CO2

Jährliche Zuteilungsmenge in t 1000000

500000

0 1

4

7

10

13

16

19

22 25

28

31

34

37

40

43 46

49

52

55

58

61

64 67

70

73

76

79

82

85 88

Anlagen

Abb. 2: Zuteilungen in Rheinland-Pfalz im Jahr 2005

Abweichungen von den Genauigkeitsanforderungen der Monitoring-Leitlinie mussten sich die Betreiber durch die Regionalstellen der Gewerbeaufsicht billigen lassen. Zur Erhöhung ihrer Rechtssi­ cherheit haben in Rheinland-Pfalz ca. 80 Prozent der betroffenen 88 Anlagenbetreiber ein Konzept zur Billigung vorgelegt, auch dann, wenn keine Abweichungen von den Anforderun­gen der Leitlinie in Anspruch genommen wurden. Für sämtliche Monitoringkonzepte, die im Ka­lenderjahr 2005 vorlagen, wurde eine Billigung ausgesprochen. Neben der uneingeschränkten Akzeptanz konnten von Behördenseite aber auch Ergänzungen oder zeitliche Befristungen ausgesprochen werden. Die Praxis hat gezeigt, dass bei einigen Tätigkeiten die vorgesehene und gebilligte Überwa­chung nicht immer uneingeschränkten Bestand hatte. Typische Anlässe für eine Fortschrei­bung des Monitoringkonzeptes waren Erweiterungen der Anlagen und Tätigkeiten, für die immissi­onsschutzrechtliche Änderungsverfahren durchzuführen waren, aber auch Änderun­gen von Produkt- und Brennstoffströmen. Insbesondere durch den Wechsel einzelner Brennstoffarten konnten sich Verschiebungen am Mengengerüst und damit einhergehend an den geforderten Ebenenkonzepten ergeben. In einigen Fällen war es nicht möglich, die Genauigkeitsanforderun­gen einzuhalten, so dass ein Austausch von Messeinrichtungen notwendig wurde. Um für einen erforderlichen Wechsel die laufende Produktion nicht zu gefährden, wurden befristete Aus­nahmen ausgesprochen, so dass die Messeinrichtung im Rahmen einer geplanten Anlagenrevision durch neue, genauere Komponenten ersetzt werden konnten.

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2005

Immissionsschutz/Anlagensicherheit

Die Maßnahmen im Emissionshandel im zurückliegenden Kalenderjahr waren geprägt durch Beschreibung und Festlegung von Art und Umfang der Überwachungsmethoden. Im Kalenderjahr 2006 sind die Emissionsberichte für das Jahr 2005 abzugeben sowie erstmals auch die tatsächlich verbrauchten Emissionsberechtigungen zurückzugegeben. Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Neustadt an der Weinstraße

Effiziente Energienutzung in kleinen und mittelständischen Unternehmen spart Geld und mindert Schadstoffemissionen Beratungsprojekt des MUF unter Mitwirkung der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz hat ganz überwiegend kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Viele dort vorhandene Betriebseinrichtungen sind immissionsschutzrechtlich nicht ge­nehmigungsbedürftig, verbrauchen aber dennoch Energie sowie Rohstoffe und müssen dabei schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik vermeiden. Dazu kann eine effiziente Energienutzung erheblich beitragen - ganz zu schweigen von der damit ver­bundenen Kostenersparnis, die angesichts der permanenten Energiepreissteigerungen immer bedeutsamer wird. Bereits das frühere Projekt „Effiziente Energienutzung in Industrieanlagen in Rheinland-Pfalz“ hat gezeigt, dass es eine Vielzahl von technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten gibt, in größeren Anlagen effizient mit Energie umzugehen und dadurch deutliche Emissions­minderungen und Einsparungen zu erreichen. Die insgesamt 76 Beispielanwendungen sind im Internet auf der häufig besuchten Website www.energie-industrie.de zu finden, beziehen sich jedoch vor allem auf Großbetriebe. Im Gegensatz zu großen Betrieben wird die Energieanwendung in KMU oft nebenbei betreut. Für eine ausreichende Beschäftigung mit diesem Thema steht kaum Zeit zur Verfügung, so dass erhebliche Potenziale zur Effizienzsteigerung nicht ausgeschöpft werden können. Des­halb hat das Umweltministerium ein Projekt „Effiziente Energienutzung in kleinen und mittel­ständischen Unternehmen in Rheinland-Pfalz“ initiiert. Ausgehend von einer Betriebsbe­gehung und Datenaufnahme wurden innerhalb der letzten drei Jahre ca. 100 KMU hinsicht­lich möglicher Maßnahmen zur Minderung des Energieverbrauchs und damit der Energie­kosten untersucht. Mit den erstellten Energiebilanzen und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen konnten vielen Unternehmen rentable Optimierungsvorschläge unterbreitet werden. Dabei hat sich erwartungsgemäß gezeigt, dass es in fast jedem KMU lohnend ist, den Energieverbrauch näher unter die Lupe zu nehmen. Bereits im Verwaltungsbereich bestehen in der Regel Einsparpotenziale. Besonders große Kostenersparnisse sind meist in Unter­nehmen mit einer energieintensiven Produktion möglich. Dies gilt beispielsweise für Fleisch­ereien mit einem hohen Warmwasser- aber auch Kältebedarf oder für Fliesenhersteller mit einem hohen Brennstoffbedarf für die Brennöfen. Es hat sich allerdings auch gezeigt, dass keine Pauschalaussagen über Einsparpotenziale für bestimmte Betriebsarten oder Branchen getroffen werden können, weil dort jeweils ganz unterschiedliche Energieanwendungen anzutreffen sind. Raumheizung und Strom für Be­leuchtung und Bürogeräte werden in jedem Unternehmen benötigt. Speziellere Anwen­dung­en sind z.B. Dampferzeugung, Prozesswärme oder Kälteanwendungen. Hinzu kommt, dass je nach Betriebs- bzw.

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Produktionsgröße sowie in Abhängigkeit von den eingesetzten Energiesystemen die Energiebedarfsstrukturen sehr unterschiedlich sein können. Deshalb sollte in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden, inwieweit Aufwand und Ertrag sich an­bietender Optimierungsmaßnahmen im rechten Verhältnis zueinander stehen. Diese Prüfung aber lohnt sich. KMU aus folgenden Branchen haben sich beraten lassen: Lebensmittel-Gewerbe: z. B. Bäckerei, Fleischerei Holzverarbeitung / Bau: z. B. Schreinerei, Hersteller von Wandheizungen, Bauunternehmen Papier- und Druck: z. B. Druckerei, Hersteller von Papier Glas, Keramik, Chemie: z. B. Verarbeitung von Isolierglas, Keramikindustrie, Fliesenherstellung, Hersteller von chemischen Produkten Maschinenbau und Metallbearbeitung: z. B. Maschinenbau, Gießerei, Metallbau, Metall-Gummi-Bearbeitung Kunststoffbearbeitung: z. B. Kunststoff-Recycling, Hersteller von Kunststoff-Profilen, Hersteller von Kunststoffverpackungen, Verformung von Kunststoffen Sonstiges: z. B. Krankenhaus, Eislaufhalle Tab.: Kleine und mittelständische Betriebe aus verschiedenen Branchen, die beraten wurden

Die Beratungen wurden von der Transferstelle für Rationelle und Regenerative Energie­nutzung Bingen (TSB) in Zusammenarbeit mit dem Umweltministerium und den Regional­stellen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen durchgeführt. Die Ge­werbeaufsicht hat aufgrund ihrer Erfahrungen eine Vorauswahl interessierter Betriebe treffen und den Kontakt zur TSB anbahnen können. In nächster Zeit sollen die bei der Projektdurchführung gesammelten Erfahrungen durch Ver­ anstaltungen und eine Broschüre auch anderen KMU nutzbar gemacht werden. Erste Infor­mationen sind im Internet unter www.energie-kmu.de zugänglich. Fazit: Ein Projekt, das viele Möglichkeiten zur effizienten und wirtschaftlichen Energie­nutzung aufgezeigt hat und hoffentlich noch vielen KMU Anreize zum Mitmachen vermittelt! Bericht: Ministerium für Umwelt und Forsten

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2005

Immissionsschutz/Anlagensicherheit

Erweiterung des Fritz-Walter-Stadions in Kaiserslautern Auf Grund der bevorstehenden Fußball-Weltmeisterschaft musste das vorhandene, im Besitz der Stadiongesellschaft Kaiserslautern befindliche Fritz-Walter-Stadion auf dem Betzenberg in Kaiserslautern umfangreich umgebaut und auf 48.500 Sitzplätze erweitert werden. Ein Jahr Bauzeit war vorgesehen. Baubeginn war im Dezember 2004. Bereits sechs Monate vor Beginn der Weltmeisterschaft sollte der Stadionausbau gegen Ende des Jahres 2005 fertigge­stellt sein. Im Frühjahr 2006 wird der restliche Innenausbau fertiggestellt werden. Für dieses Bauvorhaben wurde eine Arbeitsgemeinschaft - die ARGE SEK Stadionerweiterung Kaiserslautern - aus den bauausführenden Firmen gegründet. Während der Hauptphase der Bautätigkeit arbeiteten bis zu 240 Beschäftigte auf der Baustelle. • Die Baustelle war in fünf Lose aufgeteilt: • Los 1 - Erweiterung der Südtribüne • Los 2 - Erweiterung der Westribüne • Los 3 - Neubau des Medienturms • Los 4 - Neubau des Logenturms • Los 5 - Umbau der Nordtribüne. Um einen reibungslosen Baufortschritt zu gewährleisten, waren neben zahlreichen Bauleitern und Polieren der Subunternehmer mehr als zehn Führungskräfte der ARGE ständig vor Ort. Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator war für die Überwachung der Bauarbeiten aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht bestellt, welcher in der Regel dreimal pro Woche eine Bau­stellenbe­gehung durchführte und die hierbei erstellten Begehungsprotokolle der Gewerbeauf­sicht zulei­tete. Neben unangemeldeten Baustellenbesuchen durch Vertreter der Arbeitsschutz- und Immissi­onsschut zbehörde wurden in Abständen von zwei Abb. 1: Errichtung der Stahlkonstruktion für das Dach der Westtribüne. bis drei Wochen angekündigte Deutlich zu erkennen ist der noch vorhandene Höhenunterschied zum Baustellenre­visionen durchgeDach der Südtribüne. führt, woran der Sicherheitsund Gesundheitskoordinator, Vertreter der zu­ständigen Berufsgenossenschaften, die Sicherheitsfachkraft der ARGE, Bauleiter, Oberpolier und Vertreter der Gewerbeaufsicht teil­nahmen.

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Aufgrund der vielen Beschäftigten hätte gemäß Unfallverhütungsvorschrift ein Rettungssanitäter an der Baustelle ständig anwesend sein müssen. Durch die räumliche Nähe der DRK-Ret­tungsleitstelle Kaiserslautern konnte jedoch darauf verzichtet werden, da auch so für einen Un­glücksfall sichergestellt war, dass die notwendigen Rettungskräfte in der vorgeschriebenen Zeit am Unfallort hätten eintreffen können. Die Bauarbeiten standen unter erheblichem Zeitdruck. In den Sommermonaten des Jahres 2005 musste deshalb etwa vier Monate lang nachts gearbeitet werden. Zum Einsatz kam hierbei je­ doch nur eine spezielle Kolonne. Sie hatte die Aufgabe, die Arbeiten an der Tragkonstruktion der Westtribüne zu forcieren, um rechtzeitig mit den Arbeiten an der Dachkonstruktion beginnen zu können. Wegen lärmintensiver Arbeiten zur Nachtzeit waren, entgegen der ursprünglichen Einschätzung des planausführenden Architekten im Januar 2005, neun zeitlich befristete Ausnahmegeneh­migungen gemäß Landes-Immissionsschutzgesetz erforderlich.

Abb. 2: Rohbauarbeiten an der Westtribüne

Unmittelbar an die Baustelle grenzen ein 21-stöckiges Hochhaus mit über 100 Wohnungen und ein Straßenzug mit Mehrfamilienhäusern. Vor Baubeginn wurden zwei Anwohnerversammlungen durchgeführt, um bei den Nachbarn für Verständnis zu werben und möglichst eine positive Einstellung zu diesem Bauvorhaben zu er­zielen. Trotzdem kam es insbesondere in den heißen Sommermonaten zu Beschwerden. Wie zahlreiche Lärmpegelmessungen ergaben, wurde jedoch die Lärmgrenze zur Gesundheitsge­fährdung niemals überschritten.

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2005

Immissionsschutz/Anlagensicherheit

Höhepunkt der Baumaßnahme war im September 2005 das Hochziehen des rund 900 to schweren Daches der Südtribüne, welches wegen einer entstandenen Höhendifferenz von 4,30 m zu den Dächern der Nachbartribünen auf neue Tragkonstruktionen aufgelegt werden musste. Trotz einer 14-monatigen Bauzeit ereignete sich glücklicherweise auf der Baustelle kein gravie­ render Unfall. Es bleibt zu hoffen, dass dies auch angesichts der derzeit laufenden notwendigen Nachbesse­rungen an der Stahlkonstruktion des Osttribünendachs in schwindelerregender Höhe so bleibt. Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Neustadt an der Weinstraße

Freisetzungen von Aluminiumoxidstaub Seit 1941 verarbeitet eine in Ludwigshafen ansässige Fabrik Tonerde zur Herstellung von Alu­miniumoxid, das in Anlagen produziert wird, die gemäß Ziffer 4.1 der 4. BImSchV genehmi­ gungsbedürftige Chemieanlagen sind. Kernstück des Betriebes sind zwei Drehrohröfen, in denen aus Tonerde kalzinierte Tonerde her­ gestellt wird. Das Ausgangsmaterial, angefeuchtete Tonerde, gelangt aus den Vorratsbun­kern in eine Mischwalze zur Homogenisierung. Anschließend wird das Material mit einer Misch­schnecke in Drehrohröfen befördert. Die Kalzinierung erfolgt in zwei Drehrohröfen mit einer Länge von je 50 m und einem mittleren Außendurchmesser von 2,4 m. Die Öfen werden mit Erd­gas befeuert, das mit Hilfe von Brennerlanzen eingeblasen wird. Die Öfen haben eine Be­triebstemperatur von ca. 1200 - 1400 °C. Die beiden Drehrohröfen stammen aus dem Jahr 1942 und wurden kontinuierlich erneuert. Im Jahre 2003 wurde an einem Drehrohrofen im Zuge einer Großreparatur eine Dichtung erneuert. Von Oktober bis Dezember 2005 sollte die gleiche Reparatur an dem anderen Drehrohrofen erfolgen, dessen Staubabdichtung zunehmend undichter wurde und deshalb im Rahmen eines Staubreduktionsprogramms ersetzt werden sollte. Mitte Oktober 2005 wurde das Dach der Drehrohrofenhalle zur Vorbereitung der Austauschar­ beiten teilweise entfernt. Der undichte Drehrohrofen wurde trotz des geöffneten Daches zunächst weiterbetrieben. In den folgenden Wochen kam es im angrenzenden Wohngebiet zu einer Viel­zahl von Nachbarschaftsbeschwerden über weiße Staubniederschläge. Der Anlagenbetreiber bestritt zunächst, alleiniger Verursacher der Staubimmissionen zu sein. Als Ursache wurden zunächst diffuse Staubverwehungen von dem gesamten Betriebsgelände ver­ mutet. Eine durch das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht un­ter­suchte Staubprobe zeigte aber eine hohe Übereinstimmung mit einer Probe des Aluminiumoxi­des aus der Drehrohrofenhalle des Produzenten. Ursache für die Staubimmissionen in der Nachbarschaft waren neben dem Betrieb des Dreh­ rohrofens bei geöffnetem Dach die in diesem Zeitraum vorherrschende Inversionswetterlage mit wochenlanger Trockenheit. Um die Staubemissionen zu vermeiden, wurde der Firma eine gründliche Reinigung des Betriebsgeländes, der Anlagen und von Anlagenteilen aufgegeben.

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Obwohl der defekte Drehrohrofen Anfang November stillstand und die angeordneten Reini­ gungsarbeiten durchgeführt worden waren, dauerten die Staubimmissionen im benachbarten Wohngebiet bis zum Einsetzen des ersten Regens an, da Staubnester an unzugänglichen Stellen nicht beseitigt wurden. Um weiteren Staubniederschlägen vorzubeugen, erfolgten weitere Anordnungen bezüglich der Reinigungsmaßnahmen. Da Aluminiumoxid kein Gefahrstoff ist und nach TA Luft und TRGS 900 als Inert-Staub eingeordnet wird, waren darüber hinausgehende Maßnahmen nicht angezeigt. Bericht: Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Neustadt an der Weinstraße

Neustrukturierung des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) „Nichts ist beständiger als der Wandel“. Dies musste auch der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) erfahren als die Regierungschefs der Länder sozusagen zu seinem 40-jährigen Bestehen den Beschluss fassten, länderübergreifende Gremien und Arbeitsgemeinschaften zum 28.2.2005 aufzulösen. Allerdings überließen sie es den Fachminister-Konferenzen, Länderarbeitsgemeinschaften zu erhalten, sofern deren „unabweisbare Notwendigkeit“ durch die FachministerKonferenz nachgewiesen wird. Zur Erinnerung: Fachminister-Konferenzen, z.B. die Umweltministerkonferenz (UMK), und die ihnen zugeordneten Fachgremien wurden aus der Erkenntnis heraus ins Leben gerufen, dass die Gesetzgebung überwiegend beim Bund, der Vollzug der Gesetze aber weit überwiegend bei den Ländern liegt. Um einen möglichst einheitlichen Vollzug des Bundesrechts in den Ländern zu gewährleisten, bedarf es daher der Abstimmung. Für den Bereich des Immissionsschutzrechts nimmt der LAI seit seiner Gründung folgende Aufgaben wahr: • Bearbeitung der Aufträge der UMK • Aufgreifen umweltpolitisch relevant werdender Entwicklungen im Immissionsschutz und Aufbereitung für die UMK • Fachliche Begleitung von EU-Rechtssetzungsvorhaben

- Einbringung der Länderstandpunkte in die deutsche Verhandlungsposition



- Empfehlung für die nationale Umsetzung

• Erfahrungsaustausch und Gewährleistung eines einheitlichen Informationsstandes • Erörterung von Auslegungsfragen aus dem Vollzug. Der LAI hat diese Aufgaben in der Vergangenheit zielbewusst, mit großem Engagement und entsprechender Außenwirkung erfüllt. Allerdings löste seine Arbeit an Konflikt beladenen Themen unvermeidlich auch Kritik aus. Auch die Tätigkeit anderer Arbeitsgremien von Fachministerkonferenzen geriet im Laufe der Jahre in die Diskussion. Dabei ging es nicht nur um den als relativ hoch eingestuften Zeit- und Kostenaufwand. Vielmehr rückte auch die Frage in den Vordergrund, wie viel Einheitlichkeit bei der Umsetzung von Bundesrecht überhaupt notwendig sei (Stichwort: Wettbewerbs-Förderalismus). Die Ministerpräsidentenkonferenz stimmte schließlich der Beibehaltung unabweisbar notwendiger Arbeitsgremien zu.

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2005

Immissionsschutz/Anlagensicherheit

Der Auftrag zum Nachweis der unabweisbaren Notwendigkeit von Arbeitsgremien führte auf der Ebene der UMK zu mannigfaltigen Überlegungen. So war zeitweilig an eine Zusammenlegung des LAI mit der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) gedacht. Eine weitere Überlegung ging dahin, die so genannte zweite Ebene, d. h. die Unterausschüsse aufzulösen. Da der Synergieeffekt der Zusammenlegung von LAI und BLAC wegen unterschiedlicher Aufgabenstellung eher als gering zu betrachten war, wurde schließlich darauf verzichtet. Auch gegen den Verzicht auf die Unterausschüsse wurden gewichtige Argumente vorgebracht. So wurde darauf hingewiesen, dass es wegen der persönlich-fachlichen Kompetenz ausgeschlossen sei, dass die in den ständigen Ausschüssen beratenen Fragen allein auf der Ebene der Abteilungsleiter entschieden werden könnten. Die fachwissenschaftlichen Fragen sind derart differenziert, dass sie in der Regel ohne fachliche Aufbereitung in einer Sitzung nicht abschließend entschieden werden können. Daher empfahl man der UMK, die zweite Ebene beizubehalten, die bisherige Zahl von Ausschüssen jedoch zu reduzieren. Dies wurde von der UMK akzeptiert. Aus Gründen der einheitlichen Bezeichnung der UMK-Arbeitsgemeinschaften wurde der LAI in Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz umbenannt, wobei als Abkürzung aber die allgemein bekannte Bezeichnung „LAI“ beibehalten wurde. Aus den bisherigen Unterausschüssen wurden die vier folgenden neuen Ausschüsse gebildet: - Rechtsfragen, Umsetzung und Vollzug - Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge - Luftqualität/Wirkungsfragen/Verkehr - Physikalische Einwirkungen. Die LAI wird es also als Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz auch zukünftig geben. Sie wird, wenn auch organisatorisch gestrafft, weiterhin bestrebt sein, der Verwaltung, der Wirtschaft, der Justiz und der sonstigen interessierten Öffentlichkeit brauchbare Arbeitsergebnisse in der gewohnt hohen Qualität zu präsentieren. Bericht: Ministerium für Umwelt und Forsten

Luftreinhalte- und Aktionspläne Das Thema „Feinstaubbelastung der Innen­städte“ steht für Rheinland-Pfalz spätestens seit dem erstmaligen Überschreiten der von der Europäischen Union vorgegebenen Grenz­werte für Feinstaub (PM10, d.h. Korngrößen