Gemeindeabstimmung vom 17. Juni 2007 Botschaft des Grossen Gemeinderates zur Vorlage

Teilrevision baurechtliche Grundordnung bestehend aus • Zonenplan • Baureglement

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Abstimmungstext

Die Einwohnergemeinde Steffisburg – gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b der Gemeindeordnung vom 1. Januar 2003 – auf Antrag des Grossen Gemeinderates beschliesst: 1. Die Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung bestehend aus – Zonenplan – Baureglement wird angenommen. 2. Mit dem Vollzug dieses Beschlusses wird der Gemeinderat beauftragt.

Die Abstimmungsfrage lautet: Wollen Sie diese Vorlage genehmigen? Der Grosse Gemeinderat hat die Vorlage am 27. April 2007 mit 31:0 Stimmen gut­ geheissen. Der Grosse Gemeinderat empfiehlt, die Vorlage anzunehmen. Steffisburg, 27. April 2007 Namens des Grossen Gemeinderates Der Präsident: Stefan Schneeberger

Der Gemeindeschreiber: Rolf Zeller

Aktenauflage Die Akten (inklusive Zonenplan Massstab 1:5000) zu diesem Geschäft liegen bis zum Abstimmungstag bei der Abteilung Hochbau/Planung, Gemeindehaus, Höch­ husweg 5, 3612 Steffisburg, während den üblichen Öffnungszeiten zur Einsicht­ nahme auf. Zonenplan, Baureglement und Erläuterungsbericht zur Teilrevision der Ortsplanung sind auf der Gemeindehomepage www.steffisburg.ch ebenfalls publiziert und ab­ rufbar. 

Worum geht es?

Worum geht es bei der Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung? Es geht darum, die rechtliche Grundlage für die räumliche Entwicklung der Ge­ meinde in den nächsten 15 Jahren zu schaffen. Mit der Teilrevision des Zonenplans wird der voraussichtliche Baulandbedarf sicher­ gestellt. Das über 10 Jahre alte Baureglement wird mit einer Teilrevision den heutigen Anfor­ derungen angepasst. Im Leitbild ist festgehalten, wie sich die Gemeinde in den nächsten Jahren ent­ wickeln soll. Die baurechtliche Grundord­ nung ist eine der Voraussetzungen zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Vergan­ genheit hat allerdings gezeigt, dass die Ortsplanung die Entwicklung nicht be­ stimmen kann. Sie kann sie jedoch mass­ geblich beeinflussen.

Die Gemeindeordnung vom 1. Januar 2003 legt fest, dass die baurechtliche Grundordnung durch die Stimmbürge­ rinnen und Stimmbürger zu beschliessen ist. Allein diese Kompetenzzuordnung be­ tont die Wichtigkeit und unterstreicht, dass Zonenplan und Baureglement mehr sind als nur Nutzungszonen und Bauvor­ schriften. In der Bedeutung der baurechtlichen Grundordnung für die Entwicklung der Gemeinde liegt auch der Grund, weshalb die Vorlage basierend auf dem Leitbild zusammen mit einer Begleitgruppe er­ arbeitet wurde. Aus den Mitwirkungseingaben war klar der Tenor «weniger ist mehr» heraus­ zuhören. Diesem Wunsch nach einem moderaten Wachstum wird entsprochen, indem die neuen Baulandkapazitäten ge­ genüber der Mitwirkungsvorlage stark reduziert wurden, wodurch sie nun auch deutlich unter dem gesetzlich möglichen Mass liegen. Die Vorlage, über welche die Stimmbe­ rechtigten von Steffisburg nun befinden, ist ausgewogen und begünstigt die Wei­ terentwicklung der Gemeinde nachhaltig.



Das Wichtigste in Kürze 1. Im Jahr 2003 hat der Gemeinderat von Steffisburg das Leitbild und die Ent­ wicklungsziele für die Ortsentwicklung erarbeitet. Auf dieser Grundlage wurde der Richtplan Ortsentwicklung aufge­ baut. Abgestimmt auf die Bedürfnisse der Ortsentwicklung wurde, parallel dazu, die Teilrevision der Ortsplanung durchgeführt. Die vorliegende Vorlage betrifft ausschliesslich die aus der Teilrevision der Ortsplanung resul­ tierenden Änderungen der baurecht­ lichen Grundordnung (Zonenplan und Baureglement). 2. Grundlagen der Teilrevision bilden das Leitbild, die Entwicklungsziele und der Richtplan Ortsentwicklung. Zusätzlich wurden die Situationsanalyse und die fünf Handlungsgrundsätze zur Sied­ lungsentwicklung berücksichtigt. Im Sinne von Quartierstudien wurde das Ober- und Unterdorf analysiert und darauf abgestützt ein Entwicklungs­ szenario entworfen. 3. Der Baulandbedarf «Wohnen» für die nächsten 15 Jahre (Planungshorizont) wird durch den kantonalen Richtplan vorgegeben. Die Entwicklung der Ge­ meinde lässt laut Richtplan und unter Berücksichtigung der Kapazitätsreser­ ven (160’000 m2 Bruttogeschossfläche [BGF]) des aktuellen Zonenplans eine zusätzliche Bauzonenkapazität von 42’200 m2 BGF zu. 4. Die Teilrevision umfasst 17 Zonenplanänderungen. Insgesamt handelt es

sich bei zwei Änderungen um Neuein­ zonungen (Au und Scheidgasse). Mit einer Umzonung an der Maienstrasse und einer neuen Zone mit Planungs­ pflicht (ZPP) an der Alten Bernstrasse werden zugunsten einer flexibleren Nutzung Arealumnutzungen ermögli­ cht. Mit den Neu- und Umzonungen werden die künftigen Wohnbedürf­ nisse der Gemeinde sichergestellt. Die Gebäudegruppe im Emberg wird einer Weilerzone zugewiesen. Bei den restli­ chen Änderungen handelt es sich um Anpassungen bezüglich der Bauzonen­ zuordnung und um die Erweiterung oder Reduktion einzelner Bauzonenflä­ chen. Mit diesen Änderungen werden zusätzliche Wohnbauzonenkapazitäten von 33’583 m2 BGF geschaffen. 5. Auf Grund der Ein- und Umzonungen wurden mit privaten Grundeigentü­ mern fünf Infrastrukturverträge mit Mehrwertabschöpfung von total Fr. 587’328.00 erstellt und gegenseitig unterzeichnet. 6. Das Baureglement wurde teilweise überarbeitet. Die Streichung der Ar­ tikel, die lediglich Hinweise auf das übergeordnete Recht enthalten, ergibt ein schlankeres Reglement. Die Erfah­ rungen mit dem Baureglement 1995 und die Änderungen im übergeord­ neten Recht von Bund und Kanton werden berücksichtigt. Bauvorschriften für neue oder geänderte Bauzonen werden ergänzt. 

7. Im Rahmen der Teilrevision der Ortspla­ nung ist der Verkehrsrichtplan nachge­ führt worden. Die Nachführung betrifft die Erschliessung der neuen Bauge­ biete, eine Busverbindung vom Dorf zum Bahnhof von Steffisburg und eine Fusswegverbindung entlang des Mühli­ bachs. Richtpläne stellen ein behörden­ anweisendes Planungsinstrument dar. Sie haben auf das Grundeigentum kei­ ne verbindliche Wirkung und sind nicht Gegenstand der vorliegenden Bot­ schaft.



8. Mit Annahme der Änderungen der baurechtlichen Grundordnung, beste­ hend aus den Änderungen zum Zonen­ plan und Baureglement, werden die hängigen Einsprachen abgewiesen.

Ausführlicher Kommentar ■ I. Ausgangslage und Ziele der Teilrevision Im Jahr 2003 hat der Gemeinderat Steffis­ burg das Leitbild und die Entwicklungs­ ziele für die Ortsentwicklung erarbeitet. In einer gemeinsamen Mitwirkung der Pro­ jekte «Gemeindeleitbild Steffisburg», «Agglomerationsprogramm Thun», «Ge­ samtverkehrsstudie Agglomeration Thun» und «Richtplan Entwicklungsschwerpunkt Thun Nord / Steffisburg» konnten Ende 2003 alle Interessierten aus Politik, Wirt­ schaft und Bevölkerung ihre Stellungnah­ me abgeben. Die Resultate dieser Mitwir­ kung sind in den nun laufenden Prozess der Ortsentwicklung eingeflossen. Das Gemeindeleitbild ist ein Führungsins­ trument, das Auskunft gibt über die lang­ fristige Ausrichtung unserer Gemeinde. Das Leitbild soll für die nächsten zehn bis zwanzig Jahren ein Instrument sein, an dem sich alle an der Entwicklung unserer Gemeinde Beteiligten orientieren können. Auf dieser Basis wurde der behördenver­ bindliche Richtplan erstellt. Er ist nicht Gegenstand dieser Vorlage, stellt jedoch eine wichtige Grundlage für die Teilrevi­ sion der Ortsplanung dar. Die für die Teilrevision massgebenden In­ halte des Leitbildes sind die folgenden Handlungsfelder und ihre Entwicklungsziele: – B. Bevölkerung und Lebensqualität – C. Wohnen – D. Städtebau und Aussenraumgestal­ tung

– E. Arbeit und Wirtschaft – J. Natur / Landschaft / Umwelt / Energie Ziel der Teilrevision ist eine revidierte bau­ rechtliche Grundordnung (Zonenplan und Baureglement), die den Entwicklungs­ zielen des Gemeindeleitbildes und den Grundsätzen des Richtplans Ortsentwick­ lung entspricht. Die Teilrevision der Ortsplanung wurde parallel zum Richtplan Ortsentwicklung bearbeitet. Die vorliegende Vorlage be­ trifft ausschliesslich die aus der Teilrevision der Ortsplanung resultierenden Ände­ rungen der baurechtlichen Grundordnung (Zonenplan und Baureglement).

■ II. Vorgehen Situationsanalyse Zu Beginn der Teilrevision der Ortsplanung wurde eine auf die Bedürfnisse der Orts­ planung bezogene Situationsanalyse vor­ genommen. Die Situationsanalyse ist im Wesentlichen eine Lagebeurteilung, eine Diagnose sowie eine Erfassung des IstZustandes und der Entwicklungen. Die Situationsanalyse umfasst folgende Betrachtungen: – Schwerpunkte der räumlichen Entwicklung – Landschaftsräumliche Struktur – Siedlungsstruktur 

Handlungsgrundsätze Auf der Grundlage der Situationsanalyse wurden fünf Handlungsgrundsätze zur Siedlungsentwicklung von Steffisburg for­ muliert. Die Handlungsgrundsätze dienen dazu, die im Rahmen der Teilrevision an­ stehenden Fragen und Entscheide nach einem einheitlichen Muster zu behandeln und dabei die Vorgaben aus dem Gemein­ deleitbild zu berücksichtigen. Die fünf Handlungsgrundsätze zur Sied­ lungsentwicklung lauten: – Das bestehende Landschaftsschutzgebiet soll nach Möglichkeit von neuen Einzonungen (mit Ausnahme von öffentlichen Nutzungen) nicht tangiert werden. Begründung: Die Freiflächen «Ortbühl/ Eichfeld» und «Au/Glockenthal» bilden die Fortführung des Landschaftsraumes Hartlisberg. Sie tragen mit ihrer Lage und Form zu der für Steffisburg typi­ schen Verzahnung von Siedlung und Landschaft bei. – Neueinzonungen respektive die Bildung von neuen Siedlungsrändern haben auch auf die für Steffisburg typische Verzahnung Rücksicht zu nehmen. Begründung: Die Entwicklung am Sied­ lungsrand soll möglich sein – jedoch unter Berücksichtigung eines bewuss­ ten Umgangs mit der Thematik des Übergangs von der Siedlung zur Land­ schaft. 

– In Gebieten mit besonderem Landschaftswert sollen grundsätzlich keine neuen Einzonungen vorgenommen werden. Begründung: Heute noch unüberbaute Flächen an exponierter Lage (Krete) oder spezieller Topografie (Hangfuss, Geländekante) sind für einzelne Orts­ ansichten von grosser Bedeutung. – Das Schwergewicht der Siedlungsentwicklung ist auf die beiden Achsen Glockenthal-/Unterdorf-/Oberdorfstrasse und Bernstrasse zu legen. Die Siedlungsentwicklung entlang der Zulg hat sich in die bestehende Siedlungsstruktur zu integrieren. Begründung: Die Gunstlage (zentrale Lage, gute Erschliessung) entlang der beiden Entwicklungsachsen soll auch für die weitere Entwicklung in Steffis­ burg genutzt werden. – Neueinzonungen und Umzonungen werden auf Gebiete konzentriert, bei denen eine geeignete Erschliessung (öffentlicher Verkehr, Strassen, Ver- und Entsorgung) gewährleistet werden kann. Die Zonenbestimmungen haben auf die angrenzende Quartier- und Landschaftsstruktur Rücksicht zu nehmen. Begründung: Neue Zonen müssen wirt­ schaftlich erschlossen werden können und haben den aktuellen übergeord­ neten Anforderungen (Agglomera­ tionsprogramm, Gesamtverkehrsstudie) zu genügen.

Quartierstudien Die Siedlungsteile Ober- und Unterdorf sowie Schwäbis und Sonnenfeld sind im Sinne von Quartierstudien näher unter­ sucht worden. Ziel dieser Überprüfungen war es, den Änderungsbedarf an Zonen­ plan, Baureglement und Richtplänen im Bereich des Ortskerns und im Schwäbis festzustellen. Sie dienten auch dazu, Massnahmen für den Richtplan Ortsent­ wicklung zu definieren. In den Betrach­ tungsperimeter wurde auch das Gebiet des zukünftigen Entwicklungsschwer­ punktes (ESP) «Bahnhof Steffisburg» mit einbezogen. Aufgrund der Studien wurde für das Oberdorf das Entwicklungsszenario «Wohnen / Einkaufen / Arbeiten» ge­ wählt. Damit wird das Oberdorf als wich­ tiger Arbeits- und Wohnort sowie Stand­ ort des Detailhandels unterstützt. Es sollen einerseits baurechtliche Voraussetzung geschaffen werden «neues Wohnen» im alten Ortskern zu ermöglichen und ande­ rerseits, unter Miteinbezug und Massnah­ men von Privaten, soll die vorhandene Angebotsstruktur im Detailhandel erhal­ ten werden. Bezüglich des Bahnhofs Steffisburg ist es die Absicht des Gemeinderates, das Ge­ biet in das Programm der kantonalen Ent­ wicklungsschwerpunkte zu überführen. Dies würde bedeuten, dass die Planung an diesem Standort vom Kanton beson­ ders gefördert und mitfinanziert würde.

Die Wohnquartiere Schwäbis und Son­ nenfeld sind durch Massnahmen der öf­ fentlichen Hand wie auch durch den Un­ terhalt von Privaten (vor allem durch die institutionellen Anleger) in einer «guten Verfassung». Es konnten weder massge­ bende Problembereiche noch Handlungs­ bedarf ausgemacht werden. Die mit der Revision 1995 geschaffenen Verdich­ tungsmöglichkeiten werden heute aus Rentabilitätsgründen nicht ausgeschöpft. ■ III. Revidierte Planungsinstrumente Zonenplan Die Teilrevision des Zonenplanes berück­ sichtigt sowohl die Resultate der Situa­ tionsanalyse, als auch Visionen und Stra­ tegien für zukunftsorientiertes Handeln. Als Grundlage zur Verknüpfung der ver­ schiedenen Fachgebiete diente der Richt­ plan des Kanton Bern sowie das Agglo­ merationsprogramm der Region Thun. Die vorgesehenen neuen Wohnstandorte er­ füllen bezüglich der Erschliessungsqualität mit öffentlichem Verkehr die Anforde­ rungen des Agglomerationsprogramms der Region Thun. Der Baulandbedarf «Wohnen» für die nächsten 15 Jahre (Planungshorizont) wird durch den kantonalen Richtplan (Massnahmenblatt A_01) vorgegeben. Die Entwicklung der Gemeinde lässt dement­ sprechend und unter Berücksichtigung der Kapazitätsreserven des aktuellen Zonenplanes (160’000 m2 BGF) eine zu­ 

sätzliche Bauzonenkapazität von 42’200 m2 BGF zu. Dies würde eine Bevölke­ rungszunahme von 15’100 (Stand 2004) auf ca. 16’500 Einwohnerinnen und Ein­ wohner im Jahr 2020 ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Mitwirkungseinga­ ben wird nur eine zusätzliche Wohnbau­ zonenkapazität von 33’583 m2 BGF ge­ schaffen. Davon sind 35% der neuen BGF heute schon eingezont (Arbeitszonen). Im Rahmen der Teilrevision werden im Zo­ nenplan, neben weiteren geringfügigen Änderungen, die folgenden Anpassungen beziehungsweise Ergänzungen vorge­ nommen: – Aufheben eines Teiles der Zone für öffentliche Nutzung (ZöN) Nr. 21 (Aus­ senwerkhof in der Erle, Parzelle Nr. 3889) und Rückzonung in die Land­ wirtschaftszone (LWZ). – Rückzonung eines Teiles der Parzelle Nr. 1067 (Gumm) von der ZöN in die LWZ, da kein Bedarf für eine Tennis­ platzerweiterung besteht. – Einzonung der Parzelle Nr. 460 (Gebiet Au) in eine Wohnzone 3-geschossig (W3). Damit wird eine massvolle Ent­ wicklung der Gemeinde ermöglicht. – Erweiterung des Ortskerns durch eine ZPP R «Scheidgasse» auf den Parzellen Nrn. 3416 und 772. Damit wird eine Erweiterungsmöglichkeit für den Orts­ kern im Oberdorf geschaffen. – Ausscheiden einer Weilerzone für die Gebäudegruppe Emberg. Dadurch wird eine flexiblere Nutzung der bestehen­ den Häuser ermöglicht. 10

– Umzonung der Parzellen Nrn. 1593 und 1603 (Astrastrasse) von der Wohnund Gewerbezone 2-geschossig (WG2) in eine Wohn- und Gewerbezone 3geschossig (WG3). – Umzonung der Grünzone auf Parzelle Nr. 3659 (Pfrundmattweg) in die Wohnzone 2-geschossig locker (W2L). – Umzonung eines Teils der Parzelle Nr. 103 von der Arbeitszone Gebäudehöhe 24 m (A3) in die Wohnzone 2-geschos­ sig (W2) an der Maienstrasse. – Ausscheiden einer neuen ZPP P «Alte Bernstrasse» für das Areal Meyer + Burger AG und drei benachbarte Par­ zellen für eine Wohnüberbauung mit Gewerbeanteil. Damit kann nach dem Wegzug des Betriebes eine sinnvolle Arealumnutzung sichergestellt werden. – Umzonung der Parzelle Nr. 285 (Indus­ trieweg) von der Wohnzone 2-geschos­ sig (W2) in die Wohn- und Gewerbe­ zone 2-geschossig (WG2). Gegenstand der Vorlage sind zudem die folgenden, aus der Bereinigung der Orts­ planung 1995 resultierenden Zonenplan­ änderungen: – Zuweisen des Gebiets der ZPP «Düker­ weg» zur ZPP Kernergänzungszone (KE). – Zuweisen der Parkplätze in der Grün­ zone an der Bahnhofstrasse zum Stras­ senareal. – Umzonung eines Teiles der Parzelle Nr. 1260 (Bösbachweg) von der Grünzone in die Wohn- und Gewerbezone 2-ge­ schossig (WG2).

– Ausscheiden einer neuen ZPP Q «Astra/ Ziegeleiplatz» auf Parzelle Nr. 4196 und Parzellenteil von Nr. 4194. – Umzonung eines Teils der Parzelle Nr. 2666 der Studer AG an der Ziegelei­ strasse/Eichweg von der Arbeitszone Gebäudehöhe 12 m (A1) in die Arbeits­ zone Gebäudehöhe 15 m (A2). – Ausscheiden eines neuen Aufstufungs­ gebietes entlang der Goldiwilstrasse gemäss Art. 43 der Lärmschutzverord­ nung (Aufstufen der Empfindlichkeits­ stufe [ES] von ES II auf ES III). – Die Perimeter der erhaltenswerten Bau­ gruppen und die schützenswerten Kul­ turobjekte werden gestrichen. Es gilt das Bauinventar der kantonalen Denk­ malpflege. Baureglement Das Baureglement wurde teilweise über­ arbeitet. Das Aufheben derjenigen Artikel, die lediglich Hinweise auf das übergeord­ nete Recht enthalten, ergibt ein «schlan­ keres» Reglement. Die Erfahrungen mit dem Baureglement 1995 und die Ände­ rungen im übergeordneten Recht von Bund und Kanton werden berücksichtigt. Zudem wird das Baureglement mit den Bauvorschriften für neue oder geänderte Bauzonen ergänzt. Die wichtigsten materiellen Änderungen des Baureglements betreffen folgende Artikel: – Art. 32 Grundsätze zur Baugestaltung Neue Formulierung im Sinne eines Ver­ unstaltungsverbots.













Neue Regelung bezüglich des Beizugs des Fachausschusses. Art. 36 Geschoss (ober- und unter­ irdisch) Neue maximale Kniewandhöhe von 1.5 m für das Dachgeschoss. Art. 40 Flachdachbauten Bei Attikageschossen können offene, gedeckte Sitzplätze in einer bestimm­ ten Länge bis auf die Fassadenflucht des Hauptgebäudes gebaut werden. Art. 43 Oekologie / Energie In sämtlichen Zonen mit festgelegter Ausnützungsziffer (AZ) oder Brutto­ geschossfläche (BGF) kann unter be­ stimmten Voraussetzungen ein Nut­ zungsbonus für energieeffizientes Bauen von maximal 10% des zuläs­ sigen Nutzungsmasses beansprucht werden. Art. 48 ZPP Kernschutzzone (KS), ZPP Kernergänzungszone (KE) Die Pflicht zum Erlass einer Überbau­ ungsordnung, als Voraussetzung zum Bauen, besteht nur in einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) nach Art. 92 ff des Baugesetzes (BauG). Deshalb wer­ den neu die KS und KE als ZPP defi­ niert. Art. 59 Zonen mit Planungspflicht (ZPP) Neue und geänderte Vorschriften für Zonen mit Planungspflicht (ZPP): • Geänderte Vorschriften für ZPP A «Bahnhofstrasse», B «Gewerbe­ gebiet Aarefeld», E «Unteri Mühli», G «Dorfkern Nord», H «Hardegg», I «Eichelacker», K «Chatzestyg» und N «Burgerheim Thun». 11

• Die ZPP D «Dükerweg» wird aufge­ hoben. Das Areal wird neu der ZPP Kernergänzungszone (KE) zugewie­ sen. • Neue Bestimmungen für ZPP P «Alte Bernstrasse» und Q «Astra/Ziegelei­ platz» sowie R «Scheidgasse». – Art. 60 Baupolizeiliche Masse • In der Wohnzone-Hang ein- und zweigeschossig (WH1+2) wird die Ausnützungsziffer von 0.5 auf 0.55 erhöht. • In der Wohnzone 2-geschossig locker (W2L) wird die Ausnützungs­ ziffer von 0.55 auf 0.60 erhöht. – Art. 61a neu Weilerzone (WZ) Neuer Artikel zu neuer Weilerzone (WZ). – Art. 69 bis 71 Baudenkmäler Schützenswerte Kulturobjekte und Pe­ rimeter erhaltenswerte Baugruppen werden im Zonenplan aufgehoben. Es gilt das Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege. Art. 69 wird entspre­ chend neu formuliert. Art. 70 und 71 sowie der Anhang I (Objektliste) wer­ den aufgehoben. – Art. 76 a (neu) Naturgefahrengebiete Erläuterungen zu den im Zonenplan als Hinweis aufzunehmenden Gefahren­ gebiete. – Art. 80 Grosser Gemeinderat Er beschliesst neu über Überbauungs­ ordnungen, die nicht von den Bestim­ mungen der Grundordnung über Art und Mass der Nutzung abweichen, so­ fern nicht der Gemeinderat zuständig ist. 12

– Art. 81 Gemeinderat Er beschliesst im Baubewilligungsver­ fahren über die Erhebung von Einspra­ chen und die Befreiung von der Pla­ nungspflicht nach Art. 93 BauG. – Art. 82 Zuständigkeiten im Baubewilli­ gungsverfahren Die Bauinspektorin oder der Bauinspek­ tor erteilt die kleinen Baubewilligun­ gen. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter erteilt die ordentlichen Baubewilligungen. Die zuständige Ab­ teilungsvorsteherin oder der zuständige Abteilungsvorsteher erteilt, unter Vor­ behalt anders lautender Reglementsbe­ stimmungen, die Ausnahmen von den Bauvorschriften. ■ IV. Erschliessungskosten und Ausgleich von Planungsvorteilen Unter Erschliessungskosten werden so­ wohl die Investitionen für Strassen und Wege als auch für Ver- und Entsorgungs­ anlagen verstanden. Für die Ver- und Ent­ sorgungsanlagen bestehen Spezialfinan­ zierungen mit Anschlussgebühren, wobei in der Gemeinde Steffisburg für Wasser, Gas, Elektrizität und Radio/TV besondere Erschliessungsträger bestehen. Gemäss Art. 111 bis 115 BauG leisten die Grundeigentümer folgende Erschlies­ sungsabgaben: – Grundeigentümberbeiträge an Strassen (Art. 112 ff BauG). – Einmalige Gebühren an Ver- und Ent­

sorgungsanlagen nach den Bestim­ mungen der besonderen Gesetzge­ bung. Den Grundeigentümern können die Kos­ ten von Strassenbauten der Detailerschlies­ sung bis zu 100% und der Basiserschlies­ sung (Quartiersammelstrassen) höchstens zu 80% überwälzt werden. Die Beiträge der einzelnen Grundeigentümer werden nach Massgabe ihres Vorteils bestimmt. Die durch die Ortsplanung ausgelöste Er­ schliessungspflicht der Gemeinde betrifft nur Detailerschliessungsanlagen. Sie sind gemäss Artikel 109 BauG mittels Vertrag zu 100% auf die Grundeigentümer über­ wälzt, so dass der Gemeinde keine Kos­ ten, die nicht gebührenfinanziert abge­ deckt sind, entstehen. Für die Zonen mit Planungspflicht (ZPP) ist mit Planungskosten von je Fr. 30’000.00 zu rechnen. Der Ausgleich von Planungsvorteilen (Art. 142 BauG) erfolgt gemäss dem Regle­ ment über die Verwendung von Infra­ strukturleistungen der Grundeigentümer vom 19. Dezember 1995 der Gemeinde Steffisburg. Es wurden fünf Verträge mit einer Mehrwertabschöpfung von total Fr. 587’328.00 mit privaten Grundeigen­ tümern abgeschlossen. ■ V. Mitwirkung Die öffentliche Mitwirkung zur Ortspla­ nungsrevision vom 26. Oktober bis

30. November 2005 stiess auf reges In­ teresse. Im Zentrum der Aufmerksamkeit standen die Neueinzonungen. Insbeson­ dere die geplante Einzonung der «Reus­ sermatte» (Wohnen am «Dorfbachweg») im Oberdorf stiess auf Kritik. Auch die neue Gewerbeüberbauung östlich der Bernstrasse wurde – vor allem wegen der Verletzung des Landschaftsschutzgebiets – kritisch beurteilt. Zahlreiche Mitwirken­ de waren überdies der Auffassung, dass die Gemeinde zuviel neues Bauland ein­ zonen will. Die Vorlage trägt diesen Bedenken Rech­ nung, indem auf die umstrittene Einzo­ nung der «Reussermatte» verzichtet und in der «Au» lediglich die gemeindeeigene Parzelle zur Einzonung vorgesehen wird. Der Gemeinderat wird das Geschäft «neue Gewerbeüberbauung östlich der Bernstrasse» den zuständigen Gremien erst zum Beschluss vorlegen, nachdem der Kanton Bern mit seiner Planung zum Bypass Thun Nord die zukünftige Situa­ tion an der Bernstrasse geklärt hat. Vor­ läufig bleiben die betroffenen Parzellen in der Landwirtschaftszone (LWZ). ■ VI. Vorprüfung Im Sommer 2006 hat das Amt für Ge­ meinden und Raumordnung (AGR) die in Art. 59 BauG vorgeschriebene Vorprü­ fung der Entwürfe der Nutzungsplanung durchgeführt. Das AGR hat dabei die Genehmigungsfähigkeit der vorgeschla­ genen Änderungen in Zonenplan und 13

Baureglement geprüft. Aufgrund der Vorprüfung sind mit den Vertretern der kantonalen Fachstellen Bereinigungsge­ spräche durchgeführt worden. Mit den anschliessend vorgenommenen Bereini­ gungen in Zonenplan und Baureglement konnten die Genehmigungsvorbehalte ausgeräumt werden. Die wichtigsten materiellen Bereinigungen im Zonenplan betreffen folgende Punkte: – Neue Gewerbeüberbauung östlich der Bernstrasse: Der Hinweis im Zonenplan auf die als separates Geschäft zu behan­ delnde Umzonung «neue Gewerbe­ überbauung östlich der Bernstrasse» wird gestrichen. Eine spätere Einzonung aufgrund der Vorgaben aus der Planung zum «Bypass Thun Nord» wird aus der Sicht der Planbeständigkeit kein Pro­ blem darstellen, da man sich auf we­ sentlich geänderte Verhältnisse berufen kann. – Die Parkplätze in der Grünzone entlang der Zulg (Bahnhofstrasse) werden dem Strassenareal zugewiesen. – Die Perimeter der erhaltenswerten Bau­ gruppen und die schützenswerten Kul­ turobjekte werden aufgehoben. Es gilt das Bauinventar der kantonalen Denk­ malpflege. – Die ZPP D «Dükerweg» wird aufgeho­ ben. Das Areal wird neu der ZPP Kerner­ gänzungszone (KE) zugewiesen. – An Stelle der ZPP «Maienstrasse» wird eine Umzonung in die Wohnzone 3geschossig (W3) vorgenommen. ➝ GGR-Entscheid vom 30. März 2007: 14

Umzonung in die Wohnzone 2-geschos­ sig (W2). Die wichtigsten materiellen Bereinigungen im Baureglement betreffen folgenden Artikel: – Art. 48 ZPP Kernschutzzone (KS), ZPP Kernergänzungszone (KE): Die Pflicht zum Erlass einer Überbauungsordnung, als Voraussetzung zum Bauen, besteht nur in einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) nach Art. 92 ff BauG. Deshalb werden neu die KS und KE als ZPP definiert. – Art. 56 Grünzone: Die bestehende For­ mulierung wird belassen. – Art. 59 Zonen mit Planungspflicht (ZPP): Die ZPP D «Dükerweg» wird aufgeho­ ben. Das Areal wird neu der ZPP Kern­ ergänzungszone (KE) zugewiesen. An Stelle der ZPP «Maienstrasse» wird eine Umzonung in die Wohnzone 3-geschossig (W3) vorgenommen ➝ GGR-Entscheid vom 30. März 2007: Umzonung in die Wohnzone 2-geschos­ sig (W2). Die Vorschriften zur ZPP Q «Astra/Ziege­ leiplatz» werden angepasst. – Art. 69 bis 71 Baudenkmäler: Schüt­ zenswerte Kulturobjekte und Perimeter erhaltenswerte Baugruppen werden im Zonenplan aufgehoben. Es gilt das Bau­ inventar der kantonalen Denkmalpflege. Art. 69 wird entsprechend neu formu­ liert. Art. 70 und 71 sowie der Anhang I (Objektliste) werden aufgehoben. Vor der zweiten und dritten öffentlichen Auflage hat das AGR die aufzulegenden

Geschäfte bezüglich ihrer Genehmigungs­ fähigkeit geprüft und sie als rechtmässig bezeichnet. ■ VII. Öffentliche Auflagen Erste öffentliche Auflage Die erste öffentliche Auflage erfolgte zwi­ schen dem 5. Dezember 2006 und dem 15. Januar 2007. Da die Auflage über die Festtage erfolgte, wurde die übliche Frist von 30 Tagen um eine Woche verlängert. Insgesamt gingen 33 Einsprachen ein. Umzonung Maienstrasse 25 Einsprachen betreffen die Umzonung an der Maienstrasse von der Arbeitszone Gebäudehöhe 24 m (A3) in eine Wohnzo­ ne 3-geschossig (W3). Die Einsprecher ver­ langen, dass dieser Teil der Parzelle Nr. 103 in eine Wohnzone 2-geschossig (W2) um­ gezont wird. Das Parlament hat an seiner Sitzung vom 30. März 2007 die Umzo­ nung in die Wohnzone 2-geschossig (W2) beschlossen und diese im Rahmen der de­ finitiven Verabschiedung der Vorlage am 27. April 2007 bestätigt. Den Einsprachen, welche die Umzonung Maienstrasse be­ treffen, ist damit materiell entsprochen worden. Sie sind zwar nicht zurückgezo­ gen, aber damit inhaltlich gegenstandslos geworden und abzuweisen. Energievorschriften Zwei Einsprachen betreffen die Energievor­ schriften. Bei Verwendung erneuerbarer Energien oder bei entsprechendem Bau­

standard (z.B. MINERGIE-Standard) soll in Zonen mit einer definierten Ausnützungs­ ziffer (AZ) ein Nutzungsbonus gewährt oder die AZ aufgehoben werden. Da ein allfälliger Energiebonus an ein Nutzungs­ mass gebunden ist, das Nutzungsmass je­ doch nicht ersatzlos aufgehoben werden kann, stimmt der Gemeinderat nur dem Antrag für einen Energiebonus in der ZPP A zu. Dieser Entscheid floss in die zweite öffentliche Auflage ein und wurde auf­ gelegt. Das Parlament hat dann an seiner Sitzung vom 30. März 2007 beschlossen, dass der Energiebonus generell in Zonen mit Aus­ nützungsziffer zu gewähren sei. Nach er­ folgter Vorprüfung durch das AGR wurde Artikel 43 im Baureglement wie folgt als genehmigungsfähig beurteilt und in die dritte öffentliche Auflage geschickt: «Art. 43 Oekologie / Energie: In sämtlichen Zonen mit festgelegter Ausnützungsziffer (AZ) oder Bruttogeschossfläche (BGF) kann ein Nutzungsbonus für energieeffizientes Bauen von maximal 10% des zulässigen Nutzungsmasses beansprucht werden.» Die nähere Umschreibung der Vorausset­ zung zur Gewährung eines Energiebonus’ findet sich in Art. 43 des Baureglements. Den beiden Einsprachen ist damit materiell entsprochen worden. Sie sind daher als gegenstandslos abzuweisen. Verschiedene weitere Einsprachen Sechs Einsprachen betreffen verschiedene Um- oder Neueinzonungen. Vier Einspra­ chen betreffen einzelne Vorschriften des Baureglements (z.B. Kompetenzen, Attika­ 15

geschoss, Gestaltung). Eine Einsprache kri­ tisierte die Erhöhung der Lärmempfindlich­ keitsstufe an der Goldiwilstrasse. An den Einigungsverhandlungen nach der ersten öffentlichen Auflage konnte mit den Ein­ sprechenden keine Einigung erzielt wer­ den. Die Einsprachen wurden deshalb nicht zurück gezogen und sind abzuweisen. Zweite öffentliche Auflage Aufgrund der Eingaben in der ersten öf­ fentlichen Auflage hat der Gemeinderat am 26. Februar 2007 beschlossen, zusätz­ lich fünf Änderungen in die Teilrevision ein­ fliessen zu lassen. Dies hatte zur Folge, dass eine zweite öffentliche Auflage in der Zeit vom 1. März bis 2. April 2007 durch­ geführt werden musste. Betroffen sind folgende Ergänzungen: – Umzonung Parzelle Nr. 285 am Indus­ trieweg 2 – Einzonung Parzellen Nrn. 3926, 3927 und 3984 und Schaffung einer ZPP O «Hombergstrasse» – ZPP A «Bahnhofstrasse»; Gewährung eines MINERGIE-Bonus – ZPP R «Scheidgasse»; Ergänzung der Grundsätze – Parkplätze Bahnhofstrasse Während des Auflageverfahrens sind ins­ gesamt fünf Einsprachen zu den nachste­ henden Punkten eingegangen: Gschwend-Areal (ehem. ZPP D «Dükerweg») Zwei Einsprecher verlangen, dass im Gschwend-Areal ein höheres Nutzungs­ mass festgelegt wird, als dies in der ZPP KE 16

vorgesehen ist. Obwohl für diesen Bereich im Unterdorf eine verdichtete Bebauung vorstellbar und erstrebenswert ist, fehlt im Moment ein nachweisbar realisierbares Richtprojekt, von welchem ein höheres Nutzungsmass abgeleitet werden könnte. Daher wurde das Gschwend-Areal – wie die andern seinerzeitigen Kernzonen be­ reits anlässlich der letzten Ortsplanungs­ revision – der KE zugewiesen. Es soll aber beim Vorliegen eines verträglichen, jedoch von den Vorschriften der ZPP KE abwei­ chenden Projektes auch innerhalb der gel­ tenden Fristen der Planbeständigkeit durch Volksbeschluss möglich sein, die Zonenvor­ schriften zu ändern. Mittels überlagernder Schraffur im Zonenplan wird dies doku­ mentiert. Soweit mit diesem Konzept den Zielsetzungen der Einsprecher noch nicht Rechnung getragen und ihre Einsprachen gegenstandslos werden, sind diese abzu­ weisen. Hombergstrasse Die anderen drei Einsprachen betreffen die ZPP O «Hombergstrasse». Bei einer der drei Einsprachen handelt es sich um eine Kollektiveinsprache mit insgesamt 56 Unterschriften. Die Einsprechenden weh­ ren sich gegen die geplante Ein- und Um­ zonung ZPP O oder stellen Bedingungen, welche nicht in direktem Zusammenhang mit diesem Geschäft stehen oder ein an­ deres Verfahren als das hier vorliegende Planerlassverfahren bedürfen. Die Er­ kenntnisse aus den Einigungsverhand­ lungen haben zudem gezeigt, dass die notwendigen Voraussetzungen für eine

erfolgreiche gemeinsame Beplanung der ZPP O nicht vorhanden sind. Obwohl die­ se Einzonung raumplanerisch vertretbar wäre, hat die Interessensabwägung des Gemeinderates ergeben, dass in Kenntnis der anstehenden Probleme und zu Guns­ ten des Quartiers auf diese Einzonung verzichtet wird. Den Einsprachen, welche sich gegen die ZPP O richten, wird dem­ nach im Ergebnis entsprochen. Die Ein­ sprache, welche die Einzonung verlangt, ist abzuweisen. Dritte öffentliche Auflage Folgende Änderungen zum Bauregle­ ment, welche der Grosse Gemeinderat an seiner Sitzung vom 30. März 2007 be­ schlossen hat, mussten in einer dritten öffentlichen Auflage, welche vom 5. April bis 7. Mai 2007 dauerte, öffentlich aufge­ legt werden: – Artikel 40 Flachdachaufbauten – Artikel 43 Oekologie / Energie – Artikel 82 Zuständigkeit im Baubewilli­ gungsverfahren Zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Ab­ stimmungsbotschaft und der Drucklegung ist die Auflagefrist noch nicht abgelaufen. Die Ergebnisse der Einigungsverhand­ lungen der dritten öffentlichen Auflage, sofern es weitergehende als die aufge­ legten Änderungen betrifft, werden des­ halb im Thuner Amtsanzeiger publiziert und somit allen Stimmberechtigten zur Kenntnis gebracht.

■ VIII. Schlussbemerkungen Das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung wird von Amtes wegen über die noch hängigen Einsprachen respektive Einsprachepunkte endgültig befinden. Mit der Genehmigung durch die kantonalen Instanzen wird die Orts­ planung rechtskräftig. Für die rechtliche Verbindlichkeit ist aus­ schliesslich der Originalplan (Zonenplan Massstab 1:5000) massgebend, welcher bis zur Gemeindeabstimmung am 17. Juni 2007 bei der Abteilung Hochbau/Planung zur Einsichtnahme aufliegt. Der Grosse Gemeinderat empfiehlt Ihnen, die Vorlage anzunehmen. ■ IX. Aktenauflage Die Akten (inklusive Zonenplan Massstab 1:5000) zu diesem Geschäft liegen bis zum Abstimmungstag bei der Abteilung Hochbau/Planung, Gemeindehaus, Höch­ husweg 5, 3612 Steffisburg, während den üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnah­ me auf. Zonenplan, Baureglement und Erläute­ rungsbericht zur Teilrevision der Ortspla­ nung sind auf der Gemeindehomepage www.steffisburg.ch ebenfalls publiziert und abrufbar.

17

18

Baureglement 2007



Inhaltsverzeichnis A Allgemeine Bestimmungen 5 Art. 1 Geltungsbereich 5 Art. 2 Vorbehalt kantonalen, eidgenössischen und kommunalen Rechts 5 B Allgemeine Voraussetzungen der Überbauung 5 B2 Erschliessung 5 Art. 9 Gestaltung 6 Art. 10 Pflicht zum Erlass einer Überbauungsordnung für Detailerschliessungsanlagen 6 B3 Umgebungsgestaltung 6 Art. 12 Grundsätze zur Umgebungsgestaltung 6 Art. 13 Terrainveränderungen, Stütz- und Futtermauern 7 B4 Neben- und Gemeinschaftsanlagen 7 C Baupolizeiliche Vorschriften 8 C1 Bauweise 8 Art. 16 Offene Bauweise 8 C2 Bauabstände 8 Art. 19 Allgemeines / Verhältnis zu Baulinien 8 Art. 20 Bauabstand von öffentlichen Strassen, Fuss- und Radwegen 8 Art. 21 Bauabstand von Gewässern 9 Art. 24 Bauabstand von Zonengrenzen 9 Art. 25 Grenzabstand gegenüber nachbarlichem Grund 10 Art. 26 Bauabstände für An- und Nebenbauten 10 Art. 27 Bauabstände für unterirdische Bauten 10 Art. 28 Bauabstände für Erschliessungsanlagen und dergleichen 11 Art. 29 Näherbaurecht; Unterschreiten der Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund durch Bauteile 11 Art. 30 Anlagen und Bauteile im Grenzabstand 11 Art. 31 Gebäudeabstand 12 C3 Baugestaltung 12 Art. 32 Grundsätze zur Baugestaltung 12 Art. 33 Gebäudelänge 13 Art. 34 Gebäudehöhe 13 Art. 35 Gestaffelte Gebäude 14 Art. 36 Geschoss (ober- und unterirdisch) 14 Art. 37 Dachausbau 14 Art. 38 Dachgestaltung 15 Art. 39 Dachaufbauten 15 Art. 40 Flachdachbauten 16 C4 Gesundheit / Energie 17 Art. 41 Lärmschutz 17 Art. 43 Oekologie / Energie 17 

D Zonen- und Gebietsvorschriften 18 D2 Bauzonen 18 Art. 46 Wohnzonen WH, W2L, W2, W3, W4 18 Art. 47 Wohn-/Gewerbezone WG2, WG3 18 Art. 48 ZPP Kernschutzzone KS, ZPP Kernergänzungszone KE 18 Art. 49 Arbeitszone A 20 Art. 50 Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN 21 Art. 51 Zone für Sport- und Freizeitanlagen ZSF 24 Art. 52 ZPP Erhaltungszone EZ 24 Art. 53 Hotelzone H 25 Art. 54 Bauten auf Bahnareal 25 Art. 55 Bundesareal 25 Art. 56 Grünzone GrZ 26 Art. 57 Gebiete mit rechtsgültiger Überbauungsordnung UeO 26 Art. 58 Zonen mit Planungspflicht ZPP / Allgemeines 27 Art. 59 Zonen mit Planungspflicht ZPP 27 Art. 60 Baupolizeiliche Masse 33 D3 Landwirtschaftszonen 34 Art. 61 Landwirtschaftszone LWZ 34 Art. 61a Weilerzone WZ 34 D4 Allgemeines zu Ortsbild- und Landschaftspflege 35 Art. 62 Landschaftsinventar, Bauinventar 35 Art. 64 Grundsatz und Entschädigung Teilbereich Landschaftspflege 35 Art. 65 Landschaftsrichtplan 36 D5 Bestimmungen gemäss Gesetz über See- und Flussufer 36 Art. 66 Uferbaugebiet UB 36 Art. 67 Uferschutzzone US / Freiflächen nach SFG 37 D6 Bestimmungen zur Ortsbildpflege 38 Art. 69 Baudenkmäler 38 D7 Bestimmungen zur Natur- und Landschaftspflege 38 Art. 72 Kommunale Schutzobjekte 38 Art. 73 Kommunale Schutzgebiete 39 Art. 75 Archäologische Bodenfunde 40 Art. 76 Inventar der historischen Verkehrswege IVS 40 Art. 76a Bauen in Gefahrengebieten 40 Art. 76b Gefährdung 40 F Zuständigkeiten der Gemeindeorgane 41 Art. 79 Stimmbürger 41 Art. 80 Grosser Gemeinderat 41 Art. 81 Gemeinderat 42 Art. 82 Zuständigkeiten im Baubewilligungsverfahren 42 G Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen 43 Art. 83 Widerhandlungen 43 Art. 84 Inkrafttreten 43 

Art. 85 Aufhebung bestehender Vorschriften Art. 85a Aufhebung bestehender Vorschriften Zeugnis

43 43 44

Anhang II 49 Landschaftsschutzgebiete gemäss Art. 73 GBR 49 Anhang III 52 Rechtsgültige Überbauungsordnungen (inkl. Strassen und Leitungsplänen) 52 Anhang IV 54 Auszug aus dem Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch EGzZGB 54 Anhang V 58 Grafische Darstellung der Messweisen 58 Anhang VI Zusammenstellung der wichtigsten eidgenössischen und kantonalen Erlasse im Bauwesen

73

Anhang VIII Abkürzungen

77



73

A Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

Art. 1 1 Das Baureglement – einschliesslich der graphischen Darstellung der Messvorschriften im Anhang – bildet zusammen mit dem Zonenplan und dem Schutzzonenplan die baurechtliche Grundordnung der Ge­ meinde. 2

Es gilt für das ganze Gemeindegebiet.

Es ist als ergänzendes Recht anwendbar, soweit besondere bau­ rechtliche Ordnungen bestehen. Art. 2 Die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts bleiben vorbehalten. 1 Art. 3 ...2 Art. 4 ...3 3

Vorbehalt kantonalen, eidgenössischen und kommunalen Rechts

B Allgemeine Voraussetzungen der Überbauung B1 Baubewilligungspflicht Art. 5 ...4 Art. 6 ...5 Art. 7 ...6 B2 Erschliessung Art. 8 ...7

Fassung vom 17.06.2007 Aufgehoben am 17.06.2007 3 Aufgehoben am 17.06.2007 4 Aufgehoben am 17.06.2007 5 Aufgehoben am 17.06.2007 6 Aufgehoben am 17.06.2007 7 Aufgehoben am 17.06.2007 1 2



Gestaltung

Art. 9 1 Strassenplanung und Strassenbau sind auf die anzustrebende Ge­ staltung des gesamten Verkehrs und der weiteren Nutzungen auszu­ richten. Dabei ist auf die Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer und auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zu achten. Bei allen Projekten im Strassenraum ist darauf zu achten, dass die bestehende Grünsubstanz erhalten bleibt oder ersetzt wird, bzw. neue Elemente eingebracht werden. Es kann sich dabei um Einzel­ bäume, Baumreihen, Grünstreifen, Niederhecken usw. handeln. 2

Pflicht zum Erlass einer Überbauungsordnung für Detailerschliessungs­ anlagen

Art. 10 1 Die Neuanlage und der Ausbau von Detailerschliessungsstrassen erfordern eine genehmigte Überbauungsordnung. 2 Die Baupolizeibehörde kann auf eine Überbauungsordnung ver­ zichten, wenn die zweckmässige und den Bestimmungen der kanto­ nalen Baugesetzgebung entsprechende Gestaltung der Detail­ erschliessungsanlagen tatsächlich und rechtlich gesichert ist. Art. 11 ... 1 B3 Umgebungsgestaltung

Grundsätze zur Um­ gebungsgestaltung

Art. 12 2 1 Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt. Die Aussenräume sollen genügend Grünbereiche, Bäume, Sträu­ cher und Hecken enthalten. Besondere Aufmerksamkeit ist der Ge­ staltung von Gärten, Vorgärten, Hausvorplätzen und Hauseingangs­ bereichen sowie von Innenhöfen zu schenken. 2

Auf die vorhandenen Bäume, Sträucher und Hecken ist bei Über­ bauungen besondere Rücksicht zu nehmen. Bei Beseitigung sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Es sollen standortgerechte und vorwiegend einheimische Bäume, Sträucher und Hecken gepflanzt werden. 3

Die versiegelten Flächen sind auf das notwendige Minimum zu beschränken. 4

1 2

Aufgehoben am 17.06.2007 Fassung vom 17.06.2007, Abs. 6, 7, 8 eingefügt am 17.06.2007



Die Umgebungsarbeiten sind innert 1 Jahr nach Bauabnahme abzu­ schliessen. 5

Bei Neubauten, oder wenn im Zuge von Erneuerung, Erweiterung und Umbauten die Umgebung neu gestaltet wird, ist mit dem Bau­ gesuch ein Umgebungsgestaltungsplan gemäss Abs. 7 einzureichen. Vorbehalten bleibt Art. 32, wonach die Baupolizeibehörde die Bau­ gesuchstellenden bei Bauvorhaben, die für ihre Umgebung nicht be­ deutungsvoll sind, von der Vorlage entbinden kann. 6

Der Umgebungsgestaltungsplan ist im Massstab 1:100, bei grös­ seren Bauvorhaben im Massstab 1:200 auszuführen. Er umfasst die von der Baueingabe erfassten Grundstücke sowie die Randbereiche der Nachbargrundstücke. 7

Der Umgebungsgestaltungsplan gibt Aufschluss über die Einord­ nung der Aussenräume in die Landschaft und Siedlung, über deren Gestaltung und Nutzung, insbesondere über – Lage und Gestaltung der vorgeschriebenen Kinderspielplätze, Aufenthaltsbereiche und grösseren Spielflächen; – Lage und Gestaltung der vorgeschriebenen Grünflächen, Abstell­ plätze (Auto, Container, Velo, etc.) und Hauszufahrten; – Lage und Gestaltung der vorgesehenen Aufschüttungen, Stütz­ mauern, Einfriedungen und dergleichen; – Lage und Art der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Bäume, Büsche, Hecken und dergleichen; – Anpassung an die nachbarlichen Grundstücke. 8

Terrainveränderungen, Stütz- und Futtermauern

Art. 13 Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass sie die bestehende Umgebung nicht beeinträchtigen und ein guter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. 1

Stütz- und Futtermauern über 1.20 m sind zu staffeln und zu begrü­ nen. Ausgenommen sind reine Garageeinfahrten. Die Baupolizeibe­ hörde kann Verbauungen über 1.20 m bewilligen, wenn dies die Orts­ bildsituation erfordert oder wenn sie nach ingenieur-biologischen Kriterien gestaltet werden. 1 2

B4 Neben- und Gemeinschaftsanlagen Art. 14 ... 2 Art. 15 ... 3 Abs. 2, Fassung vom 17.06.2007 Aufgehoben am 17.06.2007 3 Aufgehoben am 17.06.2007 1 2



C Baupolizeiliche Vorschriften C1 Bauweise Offene Bauweise

Art. 16 1 Wo es nicht anders bestimmt ist, gilt die offene Bauweise. Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet. 2

Art. 17 ... 1 Art. 18 ... 2 C2 Bauabstände

Allgemeines / Verhältnis zu Baulinien

Art. 19 1 Die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Bauabstände gelten für das ganze Gemeindegebiet, soweit nicht in Überbauungs­ ordnungen spezielle Bauabstände festgelegt oder diese mittels Bau­ linien bestimmt sind. Baulinien gehen den reglementarisch und gesetzlich festgelegten Bauabständen vor. 2

Bauabstand von öffentlichen Strassen, Fuss- und Radwegen

Art. 20 1 Für die Abstände von Gebäuden und baulichen Anlagen gegenüber öffentlichen Strassen, Fuss- und Radwegen sowie Privatwegen mit öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechten gelten folgende Abstände: a) Strassen der Basiserschliessung ohne Gehweg: min. 5.00 m b) Strassen der Basiserschliessung mit Gehweg: min. 3.60 m c) Strassen der Detailerschliessung: min. 3.60 m d) Fusswege und selbständige Radwege: min. 2.00 m Der Strassenabstand wird vom äussersten Rand des Verkehrsraumes aus gemessen (siehe Anhang V). 3 Vor geschlossenen Garagen für Personenwagen ist ein Vorplatz von mindestens 5.50 m Länge bis zum äussersten Rand des Ver­ kehrsraumes zu erstellen. Für Nutzfahrzeuge bestimmt die Bau­ bewilligungsbehörde die Länge des Vorplatzes. 2

...4

3

Aufgehoben am 17.06.2007 Aufgehoben am 17.06.2007 3 Abs. 1, Fassung vom 17.06.2007, Bst. b neu, Bst. c und d entsprechen den bisherigen Bst. b und c 4 Abs. 3, aufgehoben am 17.06.2007 1 2



Bauabstand von Gewässern

Art. 21 1 1 Von Gewässern sind, sofern der Bauabstand nicht durch eine Bau­ linie bestimmt ist, zum Schutz des Ortsbildes, der Natur und Land­ schaft, der Erholung und zur Gewährleistung von Unterhalt unter Vorbehalt von Absatz 4 folgende Abstände einzuhalten. Innerhalb Bauzone: a) entlang Bösbach: 5.00 m b) entlang Dorfbach: 5.00 m c) entlang Mühlebach: 3.00 m d) innerhalb der Kernzonen ZPP KS, ZPP KE: 3.00 m e) alle übrigen: 10.00 m Ausserhalb Bauzone: f) entlang Zulg: g) alle übrigen:

30.00 m 10.00 m

Der Bauabstand von Gewässern wird von der oberen Böschungs­ kante aus gemessen. Er gilt auch für unterirdische und bewilligungs­ freie Bauten. Gewerbebauten zur Wasserkraftnutzung am Mühlebach sowie Bauvorhaben bei bestehenden Bauten gemäss Art. 3 BauG oder bei der Wiederherstellung einer historischen Situation können unter Vorbehalt von Absatz 4 an das Gewässer gestellt werden. 2

Die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände gehen dem Gewässerabstand vor, sofern sie einen grösseren Abstand ergeben. 3

Vorbehalten bleibt Art. 48 kantonales Wasserbaugesetz und die Sicherung des Raumbedarfs von Fliessgewässern. 4

Art. 22 ... 2 Art. 23 ... 3

Bauabstand von Zonengrenzen

Art. 24 Gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen und der Landwirt­ schaftszone sind die für das Baugrundstück geltenden reglemen­ tarischen Grenzabstände einzuhalten.

Abs. 1, 2 und 4, Fassung vom 17.06.2007 Aufgehoben am 17.06.2007 3 Aufgehoben am 17.06.2007 1 2



Grenzabstand gegenüber nachbarlichem Grund

Art. 25 1 Bei der Erstellung von Bauten, welchen den gewachsenen Boden um mehr als 1.20 m überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 60 festgesetzten kleinen und grossen Grenzab­ stände zu wahren. Gebäude mit Wohnräumen haben auf einer Gebäudeseite einen grossen Grenzabstand einzuhalten. Dieser darf nicht im Norden liegen, ist aber sonst durch den Bauherrn selber festzulegen. 1 2

Der kleine Grenzabstand bezeichnet die zulässige kürzeste waag­ rechte Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grund­ stücksgrenze. Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig zur Fassa­ de gemessen. Nicht von der Umfassungswand, sondern von der äusseren Brüstung von Vorbauten wie Balkonen und dergleichen ist zu messen, falls diese Vorbauten mehr als 50% einer Fassade be­ decken. 3

Bauabstände für An- und Nebenbauten

Art. 26 2 1 Für bewohnte eingeschossige An- und Nebenbauten wie gedeckte Sitzplätze, Gartenhallen, Energiegewinnungs-Wintergärten (Art. 93 BauV) und dergleichen, deren mittlere Gebäudehöhe 4.00 m und ihre Grundfläche 30.00 m2 nicht übersteigt, genügt allseitig ein Grenzabstand von 3.00 m. Unbewohnte eingeschossige An- und Nebenbauten dürfen bis 2.00 m an die nachbarliche Grenze reichen, sofern ihre mittlere Ge­ bäudehöhe 4.00 m und ihre Grundfläche 60.00 m2 nicht übersteigt. 2

Unbewohnte eingeschossige An- und Nebenbauten dürfen an die Grenze gestellt werden, wenn der Nachbar zustimmt oder wenn an ein nachbarliches, an der Grenze stehendes Nebengebäude ange­ baut werden kann. 3

Bauabstände für unterirdische Bauten

Art. 27 1 Unterirdische Bauten und Bauteile dürfen bis 1.00 m an die Grund­ stücksgrenze, mit Zustimmung des Nachbarn bis zur Grundstücks­ grenze heranreichen. Unterirdische Bauten und Bauteile sind solche, welche das gewach­ sene Terrain (Art. 97 BauV) an keiner Stelle um mehr als 1.20 m (inkl. allfällige Überdeckung) überragen und höchstens eine Fassade frei liegt oder einen Zugang oder eine Zufahrt aufweisen. 2

1 2

Abs. 2, Fassung vom 17.06.2007 Fassung vom 17.06.2007

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Bauabstände für Erschliessungsanlagen und dergleichen1

Art. 28 1 Den Boden nicht überragende Bauten und Anlagen wie private Plätze, Wege, Strassen, Parkplätze und dergleichen haben einen Grenzabstand von 0.50 m einzuhalten.2 Mit Zustimmung des Nachbarn dürfen die in Abs. 1 genannten Bauten und Anlagen unmittelbar an der Grenze errichtet werden. Gebäudeabstände sind keine zu berücksichtigen. 2

Näherbaurecht; Unter­ schreiten der Bauab­ stände gegenüber nachbarlichem Grund durch Bauteile

Art. 29 1 Die Unterschreitung des reglementarischen Grenzabstandes bedarf einer Ausnahmebewilligung nach kantonalem Baugesetz, Art. 26 BauG. Dabei darf der privatrechtliche Minimalabstand, Art. 79 ff EGzZGB, in der Regel nicht unterschritten werden. Keine Ausnahmebewilligung ist erforderlich und es ist auch die Un­ terschreitung des zivilrechtlichen Grenzabstandes möglich, falls der betroffene Nachbar dem Vorhaben mittels einem im Grundbuch ein­ getragenen Dienstbarkeitsvertrag zustimmt. 2

Bei der Einräumung von Näherbaurechten (auch gegenseitige) braucht kein Gebäudeabstand eingehalten zu werden. Wird der Gebäudeabstand auf weniger als 6.00 m reduziert, so gelten die betroffenen Gebäude als zusammengebaute Gebäudegruppe. Die maximale Gebäudelänge darf dadurch nicht überschritten werden.3 3

Wird mit einer Gebäudegruppe die zulässige Gebäudelänge über­ schritten, muss der Gebäudeabstand innerhalb der Gruppe mindes­ tens 6.00 m, liegt ein grosser Grenzabstand dazwischen, mindestens 12.00 m, bei bewohnten An- und Nebenbauten nicht weniger als 4.00 m, betragen.4 4

Anlagen und Bauteile im Grenzabstand

Art. 30 Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone (auch mit Seitenwänden und abgestützte) und verglaste Balkone als Energiegewinnungs-Bauteile dürfen höchstens 1.80 m in den Grenz­ abstand hineinragen, wenn die von ihnen bedeckte Fassadenfläche weniger als 50% pro Fassade ausmacht. Von der 50%-Regel sind Vordächer und Vortreppen ausgeschlossen. 1

Erker sind geschlossene, beheizte Bauteile, die erst ab einem oder mehreren Geschossen über dem fertigen Terrain in Erscheinung tre­ 2

Randtitel, Fassung vom 17.06.2007 Abs. 1, Fassung vom 17.06.2007 3 Abs. 3, Fassung vom 17.06.2007 4 Abs. 4, Fassung vom 17.06.2007 1 2

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ten. Sie dürfen in der Höhe nicht über die Trauflinie hinaus reichen. Die Breite der Erker darf höchstens 1/3 der betreffenden Fassaden­ breite betragen. Sie dürfen höchstens 1.80 m in den Grenzabstand hineinragen und haben einen minimalen Gebäudeabstand von 6.00 m einzuhalten. Bei unbewohnten An- und Nebenbauten dürfen nur Vordächer, von der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens 0.75 m, in den Grenzabstand hineinragen. 3

Gebäudeabstand

4

Für unterirdische Bauten, Bauteile und Anlagen gilt Art. 27.

5

... 1

Art. 31 Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände ent­ sprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er be­ rechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. 1

Für unbewohnte eingeschossige An- und Nebenbauten sowie Gewächshäuser ist kein Gebäudeabstand vorgeschrieben. Für be­ wohnte eingeschossige An- und Nebenbauten beträgt der Ge­ bäudeabstand mindestens 3.00 m.2 2

Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestim­ mungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzab­ stand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Die Baupolizeibehörde kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder für das neue Gebäude die Beschattungs­ toleranzen der Bauverordnung überschritten würden. 3

Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau innerhalb der zulässigen Gebäudelänge und Art. 29 Abs. 3 (Näherbaurecht). 4

C3 Baugestaltung

Grundsätze zur Baugestaltung

Art. 32 1 Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Lage, Proportionen, Dach- und Fassadengestaltung, Material, Farb­ wahl und Aussenraumgestaltung so auszubilden, dass sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.3

Abs. 5, aufgehoben am 17.06.2007 Abs. 2, Fassung vom 17.06.2007 3 Abs. 1, Fassung vom 17.06.2007 1 2

12

2

...1

Mit der Baueingabe sind folgende Unterlagen einzureichen: – Situationsplan mit Darstellung der Nachbarbauten, beidseitig auf der gegenüberliegenden Strassenseite; – Umgebungsgestaltungsplan gemäss Art. 12, sofern er nach Ab­ sprache mit der Gemeindebehörde nicht zu einem späteren Zeit­ punkt eingereicht werden kann.2

3

Die Gemeindebehörde kann den Baugesuchsteller bei Bauvorhaben, die für ihre Umgebung nicht bedeutungsvoll sind, von der Vorlage einzelner Unterlagen entbinden oder die Anforderungen herabset­ zen oder in besonderen Fällen zusätzliche Unterlagen verlangen (BewD Art. 15). Baugesuche werden vor ihrer Behandlung in den folgenden Fällen durch den Fachausschuss beurteilt: a) Neubauten in Landschaftsschutzgebieten; b) bei «erhaltenswerten» Bauten mit ihrer Umgebung gemäss Bau­ inventar der kantonalen Denkmalpflege, sofern es sich nicht um ein K-Objekt handelt; c) für Neubauten innerhalb der Arbeitszone, ZPP Erhaltungszone, ZPP Kernschutzzone und ZPP Kernergänzungszone; d) bei weiteren Gesuchen. 4

Die Gesuchstellenden sind berechtigt, ihre Projektabsichten durch den Fachausschuss als Voranfrage beurteilen zu lassen. Überbauungsordnungen sind dem Fachausschuss zur Begutach­ tung vorzulegen. 5

Gebäudelänge

Gebäudehöhe

Art. 33 Als Gebäudelänge gilt die längere Seite des flächenmässig kleinsten Rechtecks, das den Grundriss des Gebäudes (ohne Anbauten im Sinne von Art. 26 und Bauteile im Grenzabstand Art. 30) zu umfas­ sen vermag.3 Art. 34 Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und zwar vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit oberkant des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene 1

Abs. 2, aufgehoben am 17.06.2007 Abs. 3, Fassung vom 17.06.2007 3 Fassung vom 17.06.2007 1 2

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oder geschlossene Brüstung. Abgrabungen für Hauseingänge und Zufahrten zu Garagen und Einstellhallen deren Breite insgesamt nicht mehr als 6.00 m pro Fassadenseite beträgt und Giebelfelder werden nicht an die Gebäudehöhe angerechnet.1 Die zulässige Gebäudehöhe GH (Art. 60) darf auf keiner Gebäude­ seite überschritten sein. Bei Bauten am Hang sind mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall folgende Mehrhöhen gestattet: – ab 10% Hangneigung eine Mehrhöhe von 1.00 m in allen Zonen; – ab 20% Hangneigung eine Mehrhöhe von 2.00 m in der Wohn­ zone WH 1 und WH 2. 2

Die Hangneigung wird in der Falllinie innerhalb des Gebäudes vom gewachsenen Terrain berechnet.

Gestaffelte Gebäude

Art. 35 1 Bei gestaffelten Gebäuden (im Grundriss oder in der Gebäude­ höhe), ist die Gebäudehöhe für jeden dieser Gebäudeteile gesondert zu messen.2 Als Staffelung gilt eine Gebäudeversetzung bzw. ein Vor- oder Rücksprung von wenigstens 2.00 m. Fassadenrücksprünge, gebildet durch Nischen, Balkone, Sitzplätze und dergleichen werden nicht berücksichtigt. 2

Geschoss (ober- und unterirdisch)

Art. 36 1 Als Geschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse. Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn es im Mittel aller Fas­ saden bis oberkant Erdgeschossboden gemessen den fertigen Boden um mehr als 1.20 überragt. Abgrabungen für Hauseingänge und Zufahrten zu Garagen und Einstellhallen, deren Breite insgesamt nicht mehr als 6.00 m pro Fassadenseite beträgt, werden nicht angerechnet. 2

Der Dachausbau zählt nicht als Geschoss im Sinne der Geschoss­ zahl, sofern die Kniewandhöhe 1.50 m nicht übersteigt.3 3

Dachausbau

Art. 37 Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist zulässig.

Abs. 1, Fassung vom 17.06.2007 Abs. 1, Fassung vom 17.06.2007 3 Abs. 3, Fassung vom 17.06.2007 1 2

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Dachgestaltung

Art. 38 1 Das Orts- und Strassenbild beeinträchtigende Dachformen und Bedachungsmaterialien sind untersagt. In Gebieten, die eine einheitliche Dachgestaltung aufweisen, kann die Baupolizeibehörde bei Neu- und Umbauten von Dächern eine Angleichung der Firstrichtung und Dachform verlangen. Auf histo­ rische Baugruppen und die alten Dorfteile ist besonders Rücksicht zu nehmen. 2

Auf Hauptgebäuden sind in der Regel geneigte Dächer zu erstel­ len. Andere Dachformen sind zugelassen, sofern sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Andere Dachformen sind überdies in den Arbeitszonen zulässig.1 3

Die Dachneigung darf bei symmetrisch geneigten Dächern bei Hauptbauten maximal 40° alter Teilung aufweisen. Vorbehalten blei­ ben abweichende Neigungen bei bestehenden Bauten, Ersatzneu­ bauten oder wenn es die bestehende Quartierstruktur erfordert. In­ nerhalb der mit 40° bestimmten maximalen Firsthöhe (oberkant Dachsparren) und innerhalb der Dachbegrenzungslinie (Halbkreis über Verbindungslinie zwischen den beidseitigen Schnittpunkten der Fassadenflucht und der Dachhaut – gemäss Skizze im Anhang V) kann die Baupolizeibehörde auch andere Dachneigungen bewilligen, wenn eine gute Einordnung ins Orts- und Strassenbild gewährleistet wird. 4

Dachaufbauten

Art. 39 1 Auf einem Dach ist neben Dachflächenfenstern oder Firstoberlich­ tern nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. Ausser Firstoberlich­ tern oder kleinen Dachflächenfenstern sind übereinanderliegende oder mehrgeschossige Dachaufbauten nicht gestattet. In Gehrschil­ dern dürfen keine Dachaufbauten und Dachflächenfenster ange­ bracht werden. Aus ästhetischen Gründen kann die Auflösung der Dachaufbauten in Einzellukarnen oder Schleppgauben verlangt werden. Dachaufbauten und Quergiebel dürfen mit keinem Teil näher als 0.60 m an eine First- oder Gratlinie heranreichen. Unter Vorbehalt von Abs. 3 darf die Trauflinie durch Dachaufbauten nicht unter­ brochen werden. Dachaufbauten dürfen nicht über die Fassaden­ fläche hinausragen. 2

1

Abs. 3, Fassung vom 17.06.2007

15

Bei Quergiebeln und Kreuzfirsten darf die Trauflinie unterbrochen, die maximale Gebäudehöhe jedoch nicht überschritten werden. 3

Dachaufbauten inkl. Dachflächenfenster dürfen je Dachfläche zusammen nicht mehr als ½ der Fassadenlänge des obersten Ge­ schosses aufweisen. Quergiebel und Kreuzfirsten gemäss Abs. 3 werden mitgerechnet. Bei Gebäuden, die im Grundriss gestaffelt sind, ist die Länge der Dachaufbauten für jeden dieser Gebäudeteile zu berechnen. 4

Die Bedachungen der Dachaufbauten sollen sich in der Farbe des Hauptdaches angleichen. 5

Energie-Gewinnungsanlagen sind als zusätzliche Dachaufbauten oder Dacheinbauten zugelassen. 6

Flachdachbauten

Art. 40 1 1 Auf Flachdachbauten kann ein Attikageschoss erstellt werden. Die Attikafassaden dürfen, von oberkant roher Decke Flachdach bis oberkant Attikageschoss gemessen, nicht höher als 3.50 m sein. Sie sind mit Ausnahme des Treppenhauses und Liftaufbauten allseitig wenigstens um 1.50 m von den Fassaden des darunterliegenden Vollgeschosses zurückzunehmen. Auf den Rücksprung kann auf ei­ ner Seitenfassade und auf der Rückfassade verzichtet werden, wenn a) diese Abweichung architektonisch begründet ist; b) dadurch die Attikagrundfläche nicht erhöht wird; c) den Nachbarn keine wesentlichen Nachteile erwachsen. 2

Unter Vorbehalt von Abs. 2 dürfen a) Dachvorsprünge um das technisch erforderliche Mass in den Attikarücksprung hineinragen; b) offene gedeckte Sitzplätze bis maximal 1/2 der entsprechenden Fassadenlänge des Attikageschosses auf die darunterliegende Hauptfassade gestellt werden.

3

Auf der Attika sind bei guter kubischer Einordnung folgende Aufbauten gestattet: a) Rauch- und Lüftungskamine; b) Oberlichteraufbauten; c) Liftaufbauten bis zu einer Höhe von 4.20 m, gemessen von oberkant Flachdach des obersten Vollgeschosses bis oberkant Abdeckung des Liftaufbaus; 4

1

Fassung vom 17.06.2007, Abs. 2 eingefügt, Abs. 4 und 5 entsprechen den bisherigen Abs. 3 und 4

16

d) Anlagen und Installationen zur Gewinnung von Sonnenenergie wie Sonnenkollektoren, Solarzellen u.ä. Flachdächer sind zu begrünen oder als Retentionsfläche zu gestal­ ten. Betrieblich bedingte Ausnahmen können in den Arbeitszonen gewährt werden. 5

C4 Gesundheit / Energie

Lärmschutz

Art. 41 1 Für den Lärmschutz ist die Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) massgebend. Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen ist in der Tabelle Art. 60 oder in den einzelnen Zonenbestimmungen dieses Reglements festgelegt. Vorbehalten bleiben die im Zonenplan eingezeichneten, infolge Lärmvorbelastung aufgestuften Gebiete und differenzierte Festlegungen in der Arbeitszone. 2

Art. 42 ... 1

Oekologie / Energie

Art. 43 2 Es ist nach ökologischen Grundsätzen zu bauen.

1

Die sparsame Verwendung von nicht erneuerbarer sowie die Ver­ wendung von erneuerbarer Energien ist anzustreben. 2

3

Kommunale Energiekonzepte sind zu berücksichtigen.

In sämtlichen Zonen mit festgelegter Ausnützungsziffer (AZ) oder Bruttogeschossfläche (BGF) kann ein Nutzungsbonus für energie­ effizientes Bauen von maximal 10% des zulässigen Nutzungsmasses in folgenden Fällen beansprucht werden: – Die benötigte Energie für Heizung und Warmwasser wird zu mindestens 50% aus erneuerbarer Energie wie Umwelt- oder Abwärme, Holz, Sonne, Wind, Biogas, eigener Wasserkraft und dergleichen bezogen; – Bei Bauten gemäss MINERGIE-Standard; – Bei Passivbauten. 4

Für Einrichtungen zur Gewinnung von Sonnenenergie, für Wärme­ pumpen, Biogasanlagen und dergleichen kann die Baubewilligungs­ 5

1 2

Aufgehoben am 17.06.2007 Fassung vom 17.06.2007

17

behörde Abweichungen von baupolizeilichen Vorschriften zulassen, soweit nicht überwiegende öffentliche und privatrechtliche Interes­ sen betroffen sind. Art. 44 ...1

D Zonen- und Gebietsvorschriften Art. 45 ...2 D2 Bauzonen

Wohnzonen WH, W2L, W2, W3, W4

Art. 46 Die Wohnzonen sind der Wohnnutzung vorbehalten.

1

In den Wohnzonen sind gewerbliche Nutzungen im Umfang der Bestimmungen der Bauverordnung (Art. 90) zugelassen, wobei sie in den Zonen WH, W2L und W2 höchstens 50%, in den Zonen W3 und W4 höchstens 20% der Bruttogeschossfläche beanspruchen dürfen. 2

In den Wohnzonen W3 und W4 sind Mehrfamilienhäuser zu er­ stellen. 3

Wohn-/Gewerbezone WG2, WG3

Art. 47 1 In den Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 sind Wohn­ bauten, Dienstleistungsbetriebe und Gewerbebetriebe, die den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung (LSV, LRV, etc.) genügen, zugelassen. 2 Ausgeschlossen sind gewerbliche Nutzungen, die den funktio­ nellen und baulichen Charakter der Wohn- und Gewerbezone beeinträchtigen.

In der Wohn-/Gewerbezone WG3 sind Gebäude ohne Gewerbe­ anteil als Mehrfamilienhäuser zu erstellen.3 3

ZPP Kernschutzzone KS, ZPP Kernergänzungszone KE

Art. 48 4 Die Kernschutzzone KS und die Kernergänzungszone KE sind Zonen mit Planungspflicht (ZPP) nach Art. 92 ff BauG.5

Aufgehoben am 17.06.2007 Aufgehoben am 17.06.2007 3 Abs. 3, eingefügt am 17.06.2007 4 Fassung vom 17.06.2007, inkl. geändertem Randtitel 5 Einleitungssatz, eingefügt am 17.06.2007 1 2

18

Die ZPP Kernschutzzone KS umfasst den schützenswerten Teil des Ortskern. In der Teilzone KS sind die Strassenräume, Plätze und die Erschliessungsstrukturen sowie die charakteristische Massstäblichkeit zu erhalten. Es sind Wohnungen, Büros, Läden, Geschäfte sowie Betriebe des Kleingewerbes zugelassen. 1

Die ZPP Kernergänzungszone KE umfasst die an die schützens­ werten Teile des Ortskerns im Oberdorf angrenzenden Gebiete und den zentralen Teil des Unterdorfes. Bauten und Anlagen in der ZPP Kernergänzungszone KE sind massstäblich und strukturelle auf die Wirkung der angrenzenden Gebiete abzustimmen. Es sind Woh­ nungen, Büros und Gewerbebetriebe zugelassen. 2

Die Erstellung von Neubauten in den Kernzonen ist nur aufgrund einer Überbauungsordnung nach Art. 92 ff BauG gestattet. Davon ausgenommen ist die Renovation bestehender Gebäude in ihrem bisherigen Ausmass. Der Gemeinderat kann auf den Erlass einer Überbauungsordnung verzichten, wenn es sich um ein einzelnes Ge­ bäude handelt und das vorgelegte Projekt die Einpassung in die Um­ gebung – allenfalls mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen – gewährleistet. Dem Baugesuch sind Pläne und in der Regel ein Modell beizulegen, die auch die Nachbargrundstücke enthalten. 3

Zur Ausarbeitung einer Überbauungsordnung gemäss Abs. 3 sind folgende Randbedingungen zu beachten: 4

Planungszweck: – Schaffung von Voraussetzungen für einen zweckmässigen Aus­ bau der Kernzone zu einem leistungsfähigen und attraktiven Zen­ trum; – Sicherstellen einer guten Einpassung der zukünftigen Nachver­ dichtung in das qualitätsvolle und entsprechend empfindliche Ortsbild; – Fördern qualitätsvoller Umgebungs- und Aussenraumgestaltung; – Sicherstellung der Massnahmen gemäss Gesamtrichtplan Orts­ kern und der Verkehrsrichtpläne. Art der Nutzung: – Für die Art der Nutzung sind die Bestimmungen von Abs. 2 und 3 massgebend. Die Richtlinien zum Gesamtrichtplan Ortskern sind wegleitend. Mass der Nutzung: – ZPP KS: kleiner Grenzabstand kGA grosser Grenzabstand gGA

3.00 m 10.00 m 19

Geschosszahl G 3 Empfindlichkeitsstufe ES III – ZPP KE: kleiner Grenzabstand kGA 3.00 m grosser Grenzabstand gGA 6.00 m Gebäudelänge GL 35.00 m Geschosszahl G 3 Empfindlichkeitsstufe ES III Die Richtlinien zum Gesamtrichtplan Ortskern sind wegleitend. Grundsätze: – Die Baugestaltung ist insbesondere nach den Grundsätzen von Art. 32 (Grundsätze zur Baugestaltung), Art. 38 (Dachgestaltung) und Art. 69 ff (Bestimmungen zur Ortsbildpflege) festzulegen. Wegleitend für die Ausarbeitung der Überbauungsordnungen sind die Richtpläne und das Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege. 5

Arbeitszone A

Art. 49 1 In den Arbeitszonen A1, A2 und A3 sind Bauten und Anlagen für Arbeitsplätze zugelassen. Nicht zugelassen sind selbständige, reine Lagerbetriebe sowie Einkaufszentren im Sinne von Art. 19 und 20 BauG. In der Arbeitszone A1a sind Bauten und Anlagen für Arbeitsplätze inkl. Fach- und Verkaufsmärkte, Bildung, Kultur, Sport, Freizeit sowie für öffentliche Infrastrukturaufgaben zugelassen. Reine Lagerbe­ triebe sind nicht zugelassen. Neubauten sind auf ein Gesamtkonzept der Zone abzustimmen. Das Gesamtkonzept ist durch den Gemein­ derat zu genehmigen. 2

Es sind nur Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Stand­ ort gebundene Personal zugelassen, sofern durch geeignete Vorkeh­ ren für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wird. 3

Gegenüber reinen Wohnzonen, Zonen für öffentliche Nutzungen und der Landwirtschaftszone ist im Grenzabstandsbereich ein be­ pflanzter Grünstreifen zu gestalten. 4

5

1

...2

Abs. 5, aufgehoben am 17.06.2007

20

Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN

Art. 50 1 Die Zonen für öffentliche Nutzungen sind für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. Vorbestehende andere Bauten und Anlagen dürfen nur unterhalten werden. 2

Nr.

In den einzelnen Zonen gelten folgende Bestimmungen: Grundzüge der Überbauung und Gestaltung

ES

1 Schul- und Sportanlage Kirchbühl

Zweckgebundene Erweiterung der bestehenden Schulanlage und Turnhalle mit Aussenanlagen: – Grenzabstände GA gemäss WG2 – Gebäudehöhe GH gemäss WG2 Das bestehende Schulhaus ist in seiner Volumetrie und Struktur zu erhalten.

II

21 Dorfkirche, Pfarrhaus, Unterweisungs- haus, Pfrundland, Jugendtreff und andere kulturelle Anlagen. Sicherstellung der Voraussetzungen für die Realisierung der Ortskernumfahrung.

Zweckgebundene Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen sind gestattet. Für Neubauten gelten die Gestaltungsvorschriften der ZPP Kernergänzungszone KE. Für Neubauten gelten folgende baupolizeiliche Bestimmungen: – kleiner Grenzabstand kGA 3.00 m – grosser Grenzabstand gGA 6.00 m – Gebäudelänge GL 35.00 m – Geschosszahl G 3

II

3 Friedhof, Aufbahrungs- und Abdankungshalle

Für Neubauten gelten folgende baupolizeiliche Bestimmungen: – Grenzabstände GA gemäss W2 – Gebäudehöhe GH 6.00 m

II

4 Villa Schüpbach und Parkanlage. Bauten und Anlagen für die Heilpäda- gogische Sonderschule und andere öffentliche Nutzungen. Sicherstellung der Voraussetzungen für die Ortskernumfahrung.

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Schutzobjekte Ortsbild gemäss Art. 72 ist die Parkanlage zur Villa Schüpbach zu erhalten. Für Neubauten gelten folgende baupolizeiliche Bestimmungen: – Grenzabstand GA 6.00 m – Gebäudehöhe GH 9.00 m Die Überbauung ist nach einem architektonischen Gesamtkonzept zu realisieren. Baugesuche sind durch den Fachausschuss zu beurteilen.

II

52 Sportplatz Eichfeld

Zweckgebundene Erweiterung ist möglich. Für Bauten gelten folgende Bestimmungen: – Grenzabstand GA 5.00 m – Gebäudehöhe GH richtet sich nach den Erfordernissen – für Sportanlagen, max. jedoch 7.00 m

II

6 Schulhausanlage Au mit Schulgarten, Hart- und Parkplatz. Sicherstellung der Voraussetzungen für die Realisierung der Ortskernumfahrung.

Zweckgebundene Erneuerung und Erweiterung der Anlagen: – Grenzabstand GA 5.00 m – Gebäudehöhe GH 8.00 m Das bestehende Schulhaus ist in seiner Volumetrie und Struktur zu erhalten.

II

1 2

Zweckbestimmung

Fassung vom 17.06.2007 Fassung vom 17.06.2007

21

Nr.

Zweckbestimmung

7 Sportanlage mit Turnhallen, Sanitäts- hilfsstelle und Aussenanlagen.

Grundzüge der Überbauung und Gestaltung Zweckgebundene Erweiterungen und Erneuerungen der Bauten und Anlagen: – Grenzabstände GA gemäss WG2 – Gebäudehöhe GH gemäss WG2

ES III

8 Schulanlage Zulg Zweckgebundene Erweiterungs- und Erneuerungsbauten. III Das bestehende Schulhausgebäude Nr. 47 ist als «erhaltenswert» eingestuft – Volumetrie und Struktur sind zu erhalten: – Grenzabstände GA gemäss WG3 – Gebäudehöhe GH gemäss WG3 9 Schulanlage Schönau: Turnhalle, Sportplatz, Aula, Zivilschutzanlage.

Zweckgebundene Erweiterungs- und Erneuerungen III unter Berücksichtigung der Dimensionen und Gestaltungsgrundsätzen der bestehenden Bauten und Anlagen: – Grenzabstände GA gemäss WG3 – Gebäudehöhe GH max. gemäss vorhandenen Bauten1

10 Sonderschule Sunneschyn: Bauernbetrieb, Zweckgebundene Erneuerungen und Erweiterungen. Betreuer- und Personalwohnbauten. Für Schulhausbauten gelten die baupolizeilichen Bestimmungen gemäss WG3, für Wohnbauten die baupolizeilichen Bestimmungen gemäss W2.

II

11 Schwimmbadanlage mit Dienstwohnung

Zweckgebundene Erneuerung und Erweiterungen der Anlage: – Grenzabstand GA 5.00 m

III

122

Es sind nur eingeschossige Bauten zugelassen.

Reservefläche zur Schwimmbaderwei- terung resp. Realisierung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Velo sowie eines Hartplatzes für verschiedene öffentliche Veranstaltungen (Viehschauplatz etc.).

13 Tennisplatzanlage: Aussenplätze mit Klubhaus.

Zweckgebundene Erneuerungen und Erweiterungen: – Grenzabstand GA 3.00 m – Gebäudehöhe GH 6.00 m

III

14

Schulhausanlage Sonnenfeld: Turnhalle, Doppelkindergarten, Aussen- und Freizeitanlage.3

Zweckgebundene Erweiterungen und Erneuerungen: – Grenzabstände GA gemäss WG3 – Gebäudehöhe GH gemäss WG3

II

15

Kirche Sonnenfeld

Bestehend.

16 Altersheim Glockenthal

Zweckgebundene Erweiterungen und Erneuerungen. II/III Das Gebäude Thunstrasse Nr. 38 ist als «schützenswert» eingestuft; die Bestimmungen von Art. 69 sind zu berücksichtigen: – Grenzabstände GA gemäss WG3 – Gebäudehöhe GH gemäss WG3 Die Empfindlichkeitsstufe III gilt für den im Zonenplan bezeichneten Bereich.

17 Schulanlage Glockenthal Zweckgebundene Erweiterungen und Erneuerungen: – Grenzabstand GA 6.00 m – Gebäudehöhe GH 10.00 m Fassung vom 17.06.2007 Fassung vom 17.06.2007 3 Fassung vom 17.06.2007 1 2

22

II

Nr.

Zweckbestimmung

Grundzüge der Überbauung und Gestaltung

ES

18 Kirche Glockenthal, Fläche für Abstellplätze

Zweckgebundene Erweiterungen und Erneuerungen: – Grenzabstände GA gemäss WG3 – Gebäudehöhe GH gemäss WG3

19 Ziegeleizentrum

Zweckgebundene Erweiterung und Erneuerung unter II Berücksichtigung der Dimensionen und Gestaltungsgrundsätzen der bestehenden Bauten und Anlagen. Es gelten die baupolizeilichen Bestimmungen gemäss W4.

20

Schulanlage Erlen: Sportplatz, Für Erweiterungen gelten die baupolizeilichen Reservefläche für Erweiterung des Bestimmungen gemäss WG3. Schulraumangebots, zusätzlichen 1 Kindergarten und Standort für Turnhalle.

21 Aussenwerkhof: Reservefläche für Werk- hofneubauten, Familiengärten.2 22

II

III

Für Neubauten gelten die baupolizeilichen Bestimmungen gemäss WG2. Gebäudelänge, Gebäudetiefe und Gebäudeabstand arealintern frei.

III

Trainingsfeld Zelg, bestehendes Bauern- Für Neubauten gelten die baupolizeilichen haus: Ersatzneubau oder Umnutzung Bestimmungen gemäss WG2. des bestehenden Bauernhauses zu Gebäudelänge, Gebäudetiefe und Gebäudeabstand verschiedenen öffentlichen Nutzungen arealintern frei. wie Freizeit, Probelokal, etc. Reservefläche für zusätzliche Sportanlagen.

II

23 Schulanlage Bernstrasse, Aussenanlagen Zweckgebundene Erweiterungen und Erneuerungen. – Grenzabstand GA 6.00 m – Gebäudehöhe GH 10.00 m

III

243

II

Schulanlage der Rudolf Steiner Schule: Reservefläche für Erweiterung des Schulraumangebots und zusätzlich Saal, Turnhalle und Kleingewerbe.

Zweckgebundene Erweiterungen und Erneuerungen. – Grenzabstand GA 5.00 m – Gebäudehöhe GH 11.00 m Mitberücksichtigung der ZPP C, Bettlerareal

Erfordert es die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, wie die Bereitstel­ lung von Notunterkünften für Humanitäraufgaben und dergleichen, kann dafür eine Zone für öffentliche Nutzungen beansprucht wer­ den. 3

Bauten und Anlagen sind nach Art. 32 (Grundsätze zur Baugestal­ tung) zu gestalten.4 5 ...5 4

Fassung vom 17.06.2007 Fassung vom 17.06.2007 3 Eingefügt am 06.07.1999 4 Abs. 4, Fassung vom 17.06.2007 5 Abs. 5, aufgehoben am 17.06.2007 1 2

23

Zone für Sport- und Freizeitanlagen ZSF1

ZPP Erhaltungszone EZ

Art. 51 1 Die Zone für Sport und Freizeitanlagen ist für Bauten und Anlagen des Gastgewerbes, der Freizeitgestaltung, des Sport und Spiels bestimmt. Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zugelassen. Art. 52 2 Die Erhaltungszone EZ ist eine Zone mit Planungspflicht (ZPP) nach Art. 92 ff BauG.3 Die Erhaltungszone EZ bezweckt die Erhaltung der wertvollen Bauund Quartierstruktur und wertvoller Baumgruppen. Es sind Bauten für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnungen zugelassen. 1

Ein Neu- oder Umbau eines Hauptgebäudes hat sich grundsätzlich an den Standort, die Geschosszahl, die äusseren Gebäudeabmessungen und die Dachform des bestehenden Gebäudekörpers zu halten. 2

Erweiterungen der Hauptgebäude wie Dachausbauten, Anbauten, Balkone usw. sind zulässig, wenn sie die Gesamterscheinung des Gebäudes und der Parkanlagen nicht beeinträchtigen und wenn sie sich in die Umgebung und das Ortsbild einordnen. 3

Die Erstellung von Neubauten in der Erhaltungszone ist nur auf­ grund einer Überbauungsordnung gemäss Art. 93 ff BauG gestattet. Davon ausgenommen sind die Erneuerung bestehender Gebäude in ihrem bisherigen Ausmass sowie landwirtschaftliche Bauten und An­ lagen. Der Gemeinderat kann auf den Erlass einer Überbauungsord­ nung verzichten, wenn es sich um ein einzelnes Gebäude handelt und das vorgelegte Projekt die Einpassung in die Umgebung ge­ währleistet, die baupolizeilichen Masse einhält; allenfalls mit ent­ sprechenden Bedingungen und Auflagen. Dem Baugesuch sind Pläne und in der Regel ein Modell beizulegen, die auch die Nachbar­ grundstücke enthalten. 4

Zur Ausarbeitung einer Überbauungsordnung gemäss Abs. 5 sind folgende Randbedingungen zu beachten: 5

Randtitel, Fassung vom 17.06.2007 Fassung vom 21.12.2006, inkl. geändertem Randtitel 3 Einleitungssatz, eingefügt am 21.12.2006 1 2

24

Planungszweck: – Erhaltung der bestehenden Bau- und Quar-tierstruktur. Sicher­ stellung einer guten Einordnung von Neubauten in den ortsbild­ prägenden und städtebaulich empfindlichen Teilbereichen. – Fördern qualitätsvoller Umgebungs- und Aussenraumgestaltung. Art und Mass der Nutzung: – Art der Nutzung richtet sich nach der Bestimmung von Abs. 2. – kleiner Grenzabstand kGA 4.00 m – grosser Grenzabstand gGA 10.00 m – Gebäudehöhe GH 7.00 m – Geschosszahl G 2 – Empfindlichkeitsstufe ES III – Der Gemeinderat kann Abweichungen bewilligen, wenn das Bau­ vorhaben städtebaulich begründet ist und das Projekt hohe Quali­ täten aufweist. Grundsätze: – Die Baugestaltung ist insbesondere nach Grundsätzen von Art. 32 (Grundsätze zur Baugestaltung), Art. 38 (Dachgestaltung) und Art. 69 ff (Bestimmungen zur Ortsbildpflege) festzulegen. – Die bestehende Grünsubstanz ist zu erhalten. – Wegleitend für die Ausarbeitung der Überbauungsordnungen sind die Richtpläne und das Bauinventar der kantonalen Denk­ malpflege. 6 Für Bauvorhaben in der Erhaltungszone ist die Bauvoranfrage bei der Gemeindebaupolizeibehörde empfohlen.

Hotelzone H

Bauten auf Bahnareal

Bundesareal

Art. 53 1 Die Hotelzone ist für Bauten und Anlagen des Gastgewerbes (Hotel, Restaurant, Kongress- und Kursbetrieb, Aussenanlagen, Appartements und dergleichen) bestimmt. 2 Appartements und Eigentumswohnungen dürfen nur im maxi­ malen Umfang von 50% der BGF der Hotelzimmer erstellt werden, sofern dies wesentlich zur Verbesserung der Eigenfinanzierung des Hotelbetriebs beiträgt. Art. 54 Für bahnbetriebsfremde Bauten auf Bahnareal gelten die Vor­ schriften der Zone WG3. Art. 55 1 Das Areal ist für Bauten und Anlagen der Eidgenossenschaft be­ stimmt. Zusätzlich sind zivile gewerbliche und öffentliche Nutzungen zugelassen. 25

Für militärische Bauten und Anlagen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzgebung. 2

Für zivile gewerbliche und öffentliche Bauten gilt: • Gebäudehöhe GH 11.00 m • Grenzabstand GA 1/2 Gebäudehöhe GH, min. aber 6.00 m • Gebäudelänge GL 70.00 m • Gebäudeabstand arealintern frei

3

...1

4

Bauten und Anlagen sind auf die bestehende Umgebungssituation abzustimmen. Es ist eine qualitätsvolle Umgebungs- und Aussen­ raumgestaltung mit einer intensiven und naturnahen Bepflanzung anzustreben. 5

Grünzone GrZ

Art. 56 1 Grünzonen gliedern die Siedlung, halten im Ortsinnern Grünräume frei, dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern sowie der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen. Auf dem als Grünzone ausgeschiedenen Land sind nur unterir­ dische Bauten gestattet sowie Bauten, die für die Pflege der Grün­ zone nötig sind und Kinderspielplätze; sie dürfen den Zweck der Grünzone nicht beeinträchtigen. Für die Grünzone entlang der Zulg gilt Art. 11 Abs. 1 BauG sinngemäss. 2

Die Grünzonen sind möglichst naturnah (Natur- und Magerwiesen, etc.) zu gestalten und extensiv zu nutzen. 3

Gebiete mit rechtsgültiger Überbauungs­ ordnung UeO

Art. 57 2 1 Gebiete mit rechtsgültiger Überbauungsordnung UeO sind Ge­ biete, für die beim Inkrafttreten dieses Reglements eine rechtskräf­ tige Überbauungsordnung oder – nach bisherigem Recht – ein Über­ bauungs- oder Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften besteht und nicht aufgehoben wird. Für Art und Mass der Nutzung sowie für die Gestaltung sind die Bestimmungen der Überbauungsordnung beziehungsweise der Sonderbauvorschriften massgebend. 2

3

...3

Abs. 4, aufgehoben am 17.06.2007 Fassung vom 17.06.2007, inkl. geändertem Randtitel 3 Abs. 3, aufgehoben am 17.06.2007 1 2

26

Die rechtsgültigen Überbauungsordnungen gemäss Abs. 1 werden im Anhang III aufgeführt. 4

Zonen mit Planungs­ pflicht ZPP / Allgemeines

Art. 58 1 1 Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) setzt eine rechts­ kräftige Überbauungsordnung (UeO) voraus. Für die Realisierung eines Bauvorhabens vor dem Erlass einer Überbauungsordnung ist Art. 93 BauG massgebend. Überbauungsordnungen, die sich nur über einen Teil der Zone er­ strecken, sind zulässig, wenn ihr Perimeter an überbautes Gebiet angrenzt. Die Weiterführung der Erschliessung und die Erweiterung der Gemeinschaftsanlagen zugunsten des Restgebietes müssen gewährleistet sein. 2

3

... 2

Mit den Grundeigentümern sind Verhandlungen zu führen über Infrastrukturbeiträge. Die Verhandlungsergebnisse sind in einem Vertrag festzuhalten und vor Genehmigung der Überbauungsord­ nung zu unterzeichnen. 4

Sofern technisch und wirtschaftlich vertretbar, sind zur Wärme­ erzeugung erneuerbare Energiequellen einzusetzen. 5

Die Energieversorgung ist nach einem gemeinsamen, von der Ge­ meinde zu genehmigenden Konzept zu erstellen. Nach Möglichkeit ist für die einzelne Realisierungseinheit ein gemeinsames Heizwerk vorzusehen. 6

Zonen mit Planungspflicht ZPP Nr. Gebiet A

Art. 59

Planungszweck

Bahn­ – Fördern einer Wohnüberbauung hofstrasse mit hohem Siedlungswert und hohen Wohnanlagequalitäten. – Sicherstellung einer optimalen Eingliederung der Überbauung in die Umgebung. – Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. – Förderung einer qualitätsvollen Umgebungs- und Aussen­ gestaltung.

Art und Mass der Nutzung

Grundsätze

– Es sind freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sowie maxi­ mal zwei zusammengebaute Einfamilienhäuser zu­gelassen. – Baupolizeiliche Bestimmungen: . Bruttogeschossfläche BGF max. 4'597.00 m2 … 3 . Gebäudelänge GL 20.00 m . Geschosszahl G 2

– Die Wahl der Gebäudetypologie ist auf die bestehende Quartier­ struktur an der Bahnhofstrasse abzustimmen. – Mit der Gestaltung der Aussen­ räume ist eine intensive, natur­ nahe Durchgrünung der Über­ bauung zu gewährleisten.

ES II



Fassung vom 17.06.2007 Abs. 3, aufgehoben am 17.06.2007 3 Fassung vom 17.06.2007 1 2

27

Nr. Gebiet B 1

C

Bettlerareal

D 2 E 3

Planungszweck

Gewerbe­ – Fördern einer verdichteten Gewerbeüberbauung mit einer gebiet hohen Arbeitsplatzdichte. Aarefeld – Miteinbezug des unüberbauten Bahnareals. – Sicherstellung eines städtebau­ lich qualitätsvollen Konzeptes und einer qualitätsvollen Um­ gebungsgestaltung. – Sicherstellung einer rationellen Erschliessung.

Unteri Mühli

– Fördern einer verdichteten Überbauung mit Wohnnut­ zung. – Sicherstellung einer rationellen, für das angrenzende Wohn­ quartier schonende Erschlies­ sung. – Sicherstellung einer optimalen Einfügung der Neuüberbauung in die Umgebung. – Sicherstellung des Immissions­ schutzes. – Sicherstellung einer qualitäts­ vollen Umgebungsgestaltung. – Fördern einer städtebaulich qualitätsvollen Nachverdichtung in der Nahumgebung von schützenswerter Bausubstanz. – Sicherstellung der Verkehrs­ massnahmen gemäss Ortskern­ richtplan und gemäss Verkehrs­ richtplan. – Sicherstellung der Koordination mit Planung «Dükerweg». – Sicherstellung einer qualitäts­ vollen Umgebungsgestaltung.

Fassung vom 17.06.2007 Aufgehoben am 17.06.2007 3 Fassung vom 17.06.2007 1 2

28

Art und Mass der Nutzung

Grundsätze

– Es sind Bauten und Anlagen für Arbeitsplätze sowie Hotels und Restaurants zugelassen. – Verkaufsflächen sind zugelas­ sen, sofern sie keine Fahrten­ kontingente beanspruchen. – Wohnungen für das betriebs­ notwendige an den Standort gebundene Personal sowie Abwartswohnungen sind zu­ gelassen. – Gebäudehöhen 15.00 m. – Bildet ein wettbewerbsähnliches Verfahren die Grundlage der Überbauungsordnung, so kann örtlich die Gebäudehöhe bis zu 18.00 m betragen. – Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Wohnzonen. – Für das Mass der Nutzung gilt: . Geschosszahl 3 . AZ min. 0.5 . AZ max. 0.8

– Die bestehende Baumreihe entlang der Aarestrasse ist zu erhalten. – Die Bestimmungen der Grund­ wasserschutzzone «Schwäbis» (weitere Schutzzone) sind zu berücksichtigen. – Für die landwirtschaftliche Nutzung der Parzelle Nr. 2872 ist die Erschliessung sicher zu stellen.

IV – Massnahmen der Verkehrs­ richtpläne sind zu berücksichti­ gen. – Die Überbauung ist nach einem einheitlichen Gestaltungskon­ zept zu realisieren. – Das Gebäude Industrieweg Nr. 19 ist zu erhalten. – Ausgenommen für den Bereich einer Neuerschliessung ist der Mühlebach offen zu halten.

– Art der Nutzung richtet sich nach Art. 48 (ZPP KE). Es sind Wohnungen, Büros, und Ge­ werbebetriebe zugelassen. – Mass der Nutzung: . kleiner Grenzabstand kGA 3.00 m . grosser Grenzabstand gGA 6.00 m . Gebäudelänge GL 35.00 m . Geschosszahl G 3 – Die Richtlinien zum Gesamt­ richtplan Ortskern sind weg­ leitend.

ES

II – Die Klassierung des Bauinven­ tars der kantonalen Denkmal­ pflege ist zu beachten.

III

Nr. Gebiet

Planungszweck

Art und Mass der Nutzung

Grundsätze

F

– Fördern einer städtebaulich qualitätsvollen Wohnüberbau­ ung, die den spezifischen Ver­ hältnissen der Lärmbelastung und Quartierstruktur Rechnung trägt. – Fördern einer qualitätsvollen Umgebung.

– Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Wohn- und Gewerbezonen. – Baupolizeiliche Bestimmungen: . AZ min. 0.6 . AZ max. 0.8 . Grenz- und Gebäudeabstände sowie Gebäudelänge areal­ intern frei.

– Die im Strassenraum wichtigen Gebäudestellungen der schüt­ zenswerten Bauten Glockent­ halstrasse 1 und 2 sind zu erhal­ ten. Neubauten sind auf diese Situation abzustimmen. – Die Gesamtüberbauung ist nach einem einheitlichen Gestal­ tungskonzept zu realisieren. – Der Strassenraum der Glocken­ thalstrasse ist gestalterisch aufzuwerten (Bepflanzung, etc.). – Die Haupterschliessung für den mot. Individualverkehr erfolgt über den Bösbachweg oder direkt an die Glockenthalstrasse.

Kassestutz





ES III

G 1

Dorfkern Nord

– Fördern einer verdichteten Wohn- und Gewerbeüberbau­ ung mit einer hohen Siedlungs­ qualität. – Schaffung eines ebenso orts­ bildprägenden wie auch orts­ bildverträglichen nördlichen Abschlusses des Ortskern.

– Art der Nutzung: Es sind Woh­ nungen, Büros und Gewerbe­ betriebe zugelassen. – Für das Mass der Nutzung gilt: . Geschosszahl G 3 . BGF max. 1'400.00 m2 (auf Parzelle Nr. 660) . BGF max. 3'300.00 m2 (im Bereich des Hangfusses, jedoch ohne Parzelle Nr. 660)

– Konzentration der Bebauung unterhalb und im Bereich des Hangfusses sowie auf der Par­ zelle Nr. 660. – Freihalten des für das Ortsbild wichtigen Klosternhügels im Bereich der Parzellen Nrn. 3318 und 1004. – Erschliessung der Parzelle Nr. 660 mit Stichstrasse über Nrn. 3318 und 1004. – Sicherstellen des Raums für die bestehende Bushaltestelle mit Wendeplatz und den bestehen­ den Parkplatz.

H

Hardegg

– Fördern einer Wohnüberbauung mit hohem Siedlungswert. – Sicherstellung einer rationellen Erschliessung.

– Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Wohnzonen. – Baupolizeiliche Bestimmungen: . AZ 0.60 2 . Grenz- und Gebäudeabstände arealintern frei. – Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Wohnzonen. Es sind Terrassen­ häuser und 2-geschossige Wohnbauten zugelassen. – Mass der Nutzung: . AZ 0.55 – Gebäudelänge: . Terrassenhäuser unbeschränkt . 2-geschossige Wohnbauten 35.00 m – Grenz- und Gebäudeabstände arealintern frei.

– Die Erschliessung hat nach einem einheitlichen Erschlies­ sungskonzept zu erfolgen. – Mit der Gestaltung der Aussen­ räume ist eine intensive, natur­ nahe Durchgrünung der Über­ bauung zu gewährleisten.

II

– Der Obstgarten gemäss Land­ schaftsinventar ist grundsätzlich zu erhalten. Ein Entfernen ist nur mit einem quantitativ und qualitativ gleichwerten Ersatz innerhalb des Wirkungsbe­ reiches möglich. – Mit der Gestaltung der Aussen­ räume ist eine intensive, natur­ nahe Durchgrünung der Über­ bauung zu gewährleisten. – Die Gesamtüberbauung hat eine einheitliche Architektur­ sprache zu übernehmen. – Die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV gilt für den im Zonenplan bezeichneten Be­ reich.

II/III

I 3

Eichelacker

– Fördern einer Wohnüberbauung mit hohem Siedlungswert und entsprechend hoher Wohnqua­ lität. – Sicherstellung einer optimalen Eingliederung der Überbauung in die empfindliche Südhang­ lage. – Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. – Sicherstellung der Massnahmen zur Landschaftsplanung. – Förderung einer qualitätsvollen Umgebungs- und Aussenraum­ gestaltung. – Die Sicherstellung einer zweck­ mässigen Etappierung.



Fassung vom 17.06.2007 2 Fassung vom 17.06.2007 3 Fassung vom 17.06.2007 1

29

Nr. Gebiet

Planungszweck

Art und Mass der Nutzung

Grundsätze

K

Chatzestyg

– Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Wohnzonen. – Baupolizeiliche Bestimmungen: . AZ 0.55 1 . Grenz- und Gebäudeabstände sowie Gebäudelänge areal­ intern frei.

– Mit der Gestaltung der Aussen­ räume ist eine intensive, natur­ nahe Durchgrünung der Über­ bauung zu gewährleisten. – Die Gesamtüberbauung hat eine einheitliche Architektur­ sprache zu übernehmen.

III

L

Bernstr./ Stock­ hornstr.

– Fördern einer Wohnüberbauung mit hohem Siedlungswert und entsprechend hoher Wohn­ qualität. – Sicherstellung einer optimalen Eingliederung der Überbauung in die empfindliche Südhang­ lage. – Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. – Sicherstellung der Massnahmen zur Landschaftsplanung. – Förderung einer qualitätsvollen Umgebungs- und Aussenraum­ gestaltung. – Die Sicherstellung einer zweck­ mässigen Etappierung. – Fördern einer Überbauung mit gemischter Nutzung. – Sicherstellung einer zweckmäs­ sigen Nutzungsverteilung Woh­ nen, Arbeiten und weiteren Nutzungen. – Sicherstellung von günstigen Voraussetzungen für das an­ sässige Gewerbe. – Sicherstellung einer optimalen Einfügung der Neuüberbauung in die Umgebung. – Sicherstellung des Immissions­ schutzes. – Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. – Fördern einer Wohnüberbauung mit hohem Siedlungswert und hoher Wohnqualität. – Sicherstellung einer guten Ein­ fügung der Neuüberbauung in die Umgebung – Sicherstellung des Immissions­ schutzes und einer rationellen Erschliessung.

Art der Nutzung: – Es sind Bauten und Anlagen für Arbeitsplätze, Bildung, Kultur und der Hotellerie sowie für Wohnungen zugelassen. – Der Wohnungsanteil darf maxi­ mal 30% betragen. – Die Realisierung von Woh­ nungen ist nur zugelassen, wenn gleichzeitig ein flächen­ mässig gleich grosser Anteil für Arbeiten, Bildung, Kultur oder der Hotellerie realisiert wird. – Mass der Nutzung: . Geschosszahl G 3 . AZ 0.8

– Bei der Anordnung von Wohn­ nutzung ist die Situation der Lärmvorbelastung zu berück­ sichtigen, d.h. vorwiegend gewerbliche Nutzung auf einer Bautiefe entlang der Bern­ strasse. – Für den Ausbau der Stock­ hornstrasse sind die entspre­ chenden Flächen freizuhalten.

III

– Art der Nutzung: . Wohnnutzung – Mass der Nutzung: . BGF min. 16'000.00 m2 . BGF max. 21'250.00 m2

– Für die definitive Planung der ZPP M (ASTRA) ist ein Architek­ turwettbewerb gemäss SIA 142 «Ordnung für Ingenieure- und Architekturwettbewettbe­ werbe» durchzuführen. – Die Objekte Astrastrasse 52 und Glockenthalstrasse18 sind als erhaltenswerte Gebäude einge­ stuft. Ein Ersatzbau muss in Bezug auf Gestaltung und Qua­ lität sorgfältig geprüft werden. – Die Massnahmen des Verkehrs­ richtplanes sind zu berücksich­ tigen. – Die Erschliessung ist in einem Infrastrukturvertrag zu regeln. – Es gilt die Lärmempfindlichkeits­ stufe III – Bestehende öffentliche Er­ schliessungsanlagen sind in ihrem Bestand geschützt und dürfen nur auf Kosten der Grundeigentümer verlegt werden.

III

M 2 AstraAreal



1 2

Fassung vom 17.06.2007 Eingefügt am 6.07.1999

30



ES

Nr. Gebiet N 1

Planungszweck

Burger­ – Erhalten der bestehenden Bauheim Thun und Siedlungsstruktur, mit Ein­ bezug der Hofstatt. – Sicherstellung einer guten Ein­ ordnung von Neubauten in die ortsbildprägende und städte­ baulich empfindliche Gruppie­ rung der Gebäude rund um das barocke Hauptgebäude des Burgerheims. – Förderung einer qualitätsvollen Umgebungs- und Aussenraum­ gestaltung, die auf die ländliche Situation Rücksicht nimmt.

Art und Mass der Nutzung

Grundsätze

Art der Nutzung Es sind Wohnungen, Büros und Gewerbebetriebe zugelassen. Mass der Nutzung – BGF max. für Neubauten: . Teil A: 15'500.00 m2 . Teil B: nur Neubauten, die der Forst- und der Landwirtschaft dienen. . Teil C: BGF AZ 0.8 plus 4'500.00 m2 BGF entspricht BGF max. . Bestehende Volumen können ohne Anrechnung zur BGF ausgebaut werden. – Geschosszahl G: . Teil A: 4 ohne Attikageschoss . Teil B: 2 . Teil C: 4 ohne Attikageschoss – Grenzabstände: . kleiner Grenzabstand kGA 6.00 m . grosser Grenzabstand gGA 15.00 m

Gesamte ZPP N: – Es gelten sowohl für Neu- wie bestehende Bauten die Grund­ sätze der Erhaltungszone (EZ), Art. 52, Abs. 1 – 3. – Die Massnahmen des kommu­ nalen Verkehrsrichtplanes sind zu berücksichtigen. Insbesonde­ res sind die Neubauten und die umzunutzenden Gebäude (Scheune) gemäss Verkehrsricht­ plan ausschliesslich über eine rückwärtige Strasse zu erschlies­ sen. – Die Erschliessung ist in einem Infrastrukturvertrag zu regeln (Planung, Realisierung und Finanzierung). – Mit dem Baugesuch der ersten Bauetappe ist eine Erschlies­ sungs-UeO über den ganzen ZPP Perimeter öffentlich aufzu­ legen. In der UeO kann die etappenweise Realisierung der Erschliessungsanlagen festge­ legt werden. – Es gilt die Lärmempfindlichkeits­ stufe III. Teilbereich A – Das im Ideen-/ und Projektwett­ bewerb Burgerheim Thun erst­ rangierte Projekt (S. + K. Schenk) gilt als Ersatz für die Überbauungsordnung gemäss BauG Art. 93, Abs. b für den Pflege- und Wohnungsbereich (Alterswohnungen). – Die Hofstatt im nördlichen Bereich ist grundsätzlich zu erhalten. Ein Entfernen ist nur mit einem quantitativ und quali­ tativ gleichwertigen Ersatz in­ nerhalb des Perimeters erhal­ tenswerter Baugruppen möglich. – Mit der Aussengestaltung ist eine intensive, naturnahe Durchgrünung der Gesamt­ anlage zu gewährleisten. Teilbereich B – Gemäss BauG Art. 93 kann mit einem Wettbewerb nach SIA 142 der Gemeinderat auf den Erlass einer UeO verzichten. Teilbereich C – Gemäss BauG Art. 93 kann mit einem Wettbewerb nach SIA 142 der Gemeinderat auf den Erlass einer UeO verzichten.

ES III



1

Eingefügt am 10.04.2004; Fassung vom 17.06.2007

31

Art und Mass der Nutzung

Grundsätze

P 1

Nr. Gebiet

Alte Bern- – Umnutzung des ehemaligen strasse Fabrikareals für eine Neuüber­ bauung mit einer gemischten Nutzung. – Fördern einer Überbauung mit hohem Siedlungswert und hohen Wohnanlagequalitäten, die sich harmonisch ins Ortsbild an der Alten Bernstrasse ein­ fügt.

Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Wohn-/Gewerbezone; zugelas­ sen sind Läden mit Verkaufsflä­ chen von höchstens 500.00 m2. – Mass der Nutzung: . BGF max. 14'500.00 m2 . Geschosszahl: An der Alten Bernstrasse gilt für eine Bautiefe die Geschoss­ zahl 2 plus Dachausbau oder Attika; im übrigen Bereich gilt die Geschosszahl 3 plus Dach­ ausbau oder Attika; für das bestehende mehrgeschossige Gebäude Aumattweg Nr. 66 gilt die vorhandene Gebäude­ höhe.

– Das bestehende mehrgeschos­ sige Gebäude Aumattweg Nr. 66 kann erhalten, umgenutzt sowie zeitgemäss erneuert und ausgebaut werden. – Das als erhaltenswert eingestuf­ te Wohngebäude Alte Bernstrasse Nr. 142 (Parzelle Nr. 809) ist zu erhalten oder sein Ersatz muss bezüglich Stellung, Volumen, Gestaltung und Quali­ tät auf die dörfliche Bebauungs­ struktur an der Alten Bernstras­ se abgestimmt werden. – Die Neuüberbauung hat eine einheitliche Architektursprache aufzuweisen. – Die Gewerbenutzungen sind soweit sinnvoll an der Bernstras­ se, der Zulgstrasse und im be­ stehenden mehrgeschossigen Gebäude Aumattweg Nr. 66 zu konzentrieren. – Die Erschliessung für den moto­ risierten Individualverkehr (mIV) erfolgt ab der Alten Bernstrasse, der Zulgstrasse und dem Au­ mattweg. – In die Überbauung ist eine Fusswegverbindung in NordSüd- Richtung zu integrieren.

III

Q 2

Astra/ Ziegelei­ platz

– Schaffung eines städtebaulichen Akzentes im Bereich des Ziege­ leikreisels. – Sicherstellung einer optimalen Einfügung der Neuüberbauung in die Umgebung. – Schaffung von Voraussetzungen für eine gemischte Nutzung.

– Die Nutzungsstudie vom Okt. 2005 gilt in Bezug auf das städ­ tebauliche Konzept als Richt­ projekt. – Die Überbauung ist so zu glie­ dern, dass am Kreisel ein in Proportionen und Stellung für das Ortsbild verträglicher städ­ tebaulicher Akzent entsteht, der im nördlichen Bereich mit einem niedrigeren kompakten Bau­ körper ergänzt wird.

III

R 3

Scheid­ gasse

– Sicherstellung des Umgebungs­ schutzes der schützenswerten Bauten in der Nachbarschaft, des Sichtschutzes für den Kirch­ bühl sowie der Sicht- und Grün­ raumverbindung Kirchgemein­ dehaus Oberdorf und Scheidgasse. – Sicherstellung eines städtebau­ lich qualitätsvollen Konzeptes im Nahbereich der erhaltens­ werten Baugruppe des Ober­ dorfes. – Förderung der im Rahmen der Ortsentwicklung Steffisburg festgelegten Entwicklungsstra­ tegie für das Oberdorf.

– Art der Nutzung: . Es sind Bauten und Anlagen für Arbeitsplätze, Verkauf, Bildung, Kultur und Woh­ nungen sowie für öffentliche Nutzung zugelassen. – Mass der Nutzung: . BGF max. 3'500 m2 . Gebäudehöhe GH: Für den städtebaulichen Akzent am Ziegeleiplatz 24.00 m, übrige Bauten 12.00 m. – Art der Nutzung: . Es sind Wohnungen, Büros, Läden, Geschäfte sowie Be­ triebe des Kleingewerbes zuge­ lassen. – Mass der Nutzung: . kleiner Grenzabstand kGA 3.00 m . grosser Grenzabstand gGA 10.00 m . Geschosszahl G 3

– Die Erschliessung kann sowohl über die Scheidgasse als auch über die Grundstücke an der Oberdorfstrasse erfolgen. – Es gelten die Gestaltungsgrund­ sätze der ZPP Kernschutzzone KS. – Es ist ein Architekturwettbe­ werb nach SIA 142 durchzu­ führen.

III

32

Planungszweck

Eingefügt 17.06.2007 Eingefügt 17.06.2007 3 Eingefügt 17.06.2007

1

2

ES

Baupolizeiliche Masse

Art. 60 1

kGA gGA GH GL G AZ WH1 4.00 08.00 04.00 25.00 0.55 08.00 05.00 25.00 0.55 WH2 4.00 07.00 25.00 2 0.60 W2L 4.00 10.00 07.00 35.00 2 0.60 W2 4.00 10.00 W3 5.00 13.00 10.00 50.00 3 min. 0.55 (1 max. 0.75 W4 6.00 15.00 12.00 50.00 4 min. 0.70 (1 max. 0.90 08.00 35.00 2 0.65 WG2 4.00 10.00 WG3 5.00 13.00 11.00 50.00 3 min. 0.60 (1 max. 0.80 ZSF 4.00 08.00 08.00 H 4.00 10.00 09.00 1/2GH A1/A1a 12.00 (4 min. 4.00 (2 1/2GH A2 15.00 (4 min. 4.00 (2 1/2GH A3 24.00 min. 4.00 (2 LWZ 3.00 6.00 7.00 2 WZ 3.00 6.00 7.00 2 GA kGA gGA GH GL G AZ ES WH1+2 W2L W2

Grenzabstand kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand Gebäudehöhe Gebäudelänge Geschosszahl Ausnützungsziffer Empfindlichkeitsstufe Wohnzone Hang 1 und 2 Wohnzone 2-geschossig locker Wohnzone 2-geschossig

(3 (4

gilt nur für unüberbaute Areale. gegenüber anderen Zonen min. 6.00 m. gemäss Eintrag Zonenplan. Für Einzelbauten oder Einzelbauteile sind Mehrhöhen zulässig, wenn eine gute Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild gewährleistet wird.

(1 (2

1

W3 W4 WG2 WG3 ZSF H A1/A1a A2 A3 LWZ WZ

ES II II II II II II III III III II (3

IV IV III III

Wohnzone 3-geschossig Wohnzone 4-geschossig Wohn-/Gewerbezone 2-geschossig Wohn-/Gewerbezone 3-geschossig Zone für Sport und Freizeitanlagen Hotelzone Arbeitszone 1 und 1a Arbeitszone 2 Arbeitszone 3 Landwirtschaftszone Weilerzone

Fassung vom 17.06.2007

33

D3 Landwirtschaftszonen

Landwirtschaftszone LWZ

Art. 61 1 1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirt­ schaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirt­ schaft benötigt wird oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. Das Bauen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach den Vor­ schriften der Raumplanungs- und der Baugesetzgebung. 2

Soweit mit dem übergeordneten Recht vereinbar, gelten folgende baupolizeilichen Masse: – für nichtlandwirtschaftliche Bauten die Bestimmungen der Wohn­ zone W2; – für landwirtschaftliche Bauten gelten die baupolizeilichen Bestim­ mungen gemäss Art. 60; – für neue Zucht- und Mastbetriebe sind die Richtlinien der For­ schungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik, Tänikon, gemäss Ziffer 512 LRV massgebend. 3

4

Weilerzone WZ

... 2

Art. 61a 3 1 Die Weilerzone dient der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur und der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen. Die nachstehenden Regelungen vorbehalten gelten die Vorschriften über die Landwirtschaftszone. Zugelassen sind Wohnnutzungen sowie mässig störende Gewerbeund Dienstleistungen. Bestehende Gebäude können umgenutzt werden. Sofern innerhalb des Volumens keine geeigneten Raum­ reserven vorhanden sind, sind einmalige Erweiterungen im Umfang von maximal 30% der bestehenden BGF zulässig. Neue unbe­ wohnte An- und Nebenbauten sind gestattet, sofern sie sich dem Hauptgebäude unterordnen. 2

Abbruch und Wiederaufbau sind zulässig. Ein Wiederaufbau ist in begründeten Fällen (Lärmschutz, Topografie) bis maximal 5.00 m zu den bestehenden Grundmauern verschoben zugelassen. 3

Fassung vom 17.06.2007 Abs. 4, aufgehoben am 17.06.2007 3 Eingefügt am 17.06.2007 1 2

34

Umnutzungen dürfen keine landwirtschaftlichen Ersatzbauten zur Folge haben. Wohnraum kann nur in Bauten geschaffen werden, die bereits eine Wohnung aufweisen. Das traditionelle Erscheinungs­ bild der Bauten und der ortsprägende Charakter der Aussenräume sind zu wahren. 4

D4 Allgemeines zu Ortsbild- und Landschaftspflege

Landschaftsinventar, Bauinventar

Art. 62 1 Das Landschaftsinventar und das Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege dienen der genauen Umschreibung der Schutzge­ biete und Einzelobjekte. Sie sind öffentlich und allen Interessierten zugänglich. 2

... 1

Art. 63 ... 2

Grundsatz und Ent­ schädigung Teilbereich Landschaftspflege

Art. 64 1 Die im Schutzzonenplan ausgeschiedenen Flächen und Objekte sind Schutzobjekte und Schutzgebiete im Sinne von Art. 86 des Bau­ gesetzes. Die natürliche Landschaft (Landschaftsbild, Landschafts­ haushalt, Schutzobjekte) sind zu erhalten und bei Eingriffen wieder­ herzustellen. Die fachgerechte Pflege ist nötig und gestattet. Im Falle von Ein­ schränkungen können den betroffenen Bewirtschaftern über Pflege­ verträge Beiträge ausgerichtet werden. Sie richten sich nach der landschaftlichen und ökologischen Bedeutung des Objektes oder des Gebietes, dem Pflegeaufwand und nach dem Minderertrag und werden nach Richtlinien der Gemeinde festgelegt. Werden auf eid­ genössischer Ebene oder kantonaler Ebene andere Regelungen ein­ geführt, so kann der Gemeinderat die Entschädigungsregelung auf diese abstimmen. 2

Die Gemeinde kann Beiträge für landwirtschaftliche Ertragsausfälle infolge Nutzungsbeschränkungen oder erbrachten Leistungen für den Natur- und Landschaftsschutz über privatrechtliche Verträge leisten. Sie bezeichnet eine Stelle und beauftragt diese mit der Bear­ beitung der Beitragsgesuche und den privatrechtlichen Verträgen nach den gemeinderätlichen Richtlinien.3 3

Abs. 2, aufgehoben am 17.06.2007 Aufgehoben am 17.06.2007 3 Abs. 3, Fassung vom 17.06.2007 1 2

35

Die beauftragte Stelle befasst sich mit den Massnahmen des Land­ schaftsschutzes und deren Realisierung. Insbesondere stellt sie Richt­ linien für Beitragszahlungen auf. Die Stelle hat dem Gemeinderat periodisch Bericht über den Fortschritt der Massnahmen zu erstat­ ten. Zur Beurteilung von Massnahmen kann der Gemeinderat Fach­ leute beiziehen.1 4

Der Staat leistet Beiträge an Massnahmen der Landschaftspflege (Art. 140 BauG). 5

Landschaftsrichtplan

Art. 65 1 Der Landschaftsrichtplan nach Art. 68 BauG zeigt die anzustre­ bende räumliche Entwicklung der Gemeinde auf. Er ist für den Grundeigentümer nicht verbindlich. Die Gemeinde kann Massnahmen, welche Zweck und Ziel des Richtplanes erfüllen, finanziell unterstützen. Insbesondere zeigt er folgende Sachverhalte auf: – Siedlungsgebiete, welche besser durchgrünt werden sollen; – Strassenzüge, welche durch Baumpflanzungen aufgewertet werden sollen; – Standorte von neu zu schaffenden Feuchtbiotopen; – Gebiete, in welchen für die ökologische Vernetzung wichtigen Heckenneupflanzungen erwünscht sind; – Gebiete, welche allgemein ökologisch aufzuwerten sind; – auszudolende Bäche und Gewässer. 2

Der Landschaftsrichtplan ist von der Gemeinde periodisch zu über­ arbeiten (Erfolgskontrolle). 3

D5 Bestimmungen gemäss Gesetz über See- und Flussufer

Uferbaugebiet UB

Art. 66 1 Unter Vorbehalt von Abs. 2 sind innerhalb des Uferbaugebietes die überlagerten Zonenbestimmungen für die baurechtliche Grundord­ nung massgebend. Innerhalb des Uferbaugebietes sind in den Sektoren A-D folgende Bestimmungen zusätzlich massgebend: Sektor A: Im Abstand von 8.00 m ab den westlichen Parzellen­ grenzen sind nur kleinere Nebenanlagen, soweit sie sich dem Grün unterordnen, zugelassen. Garagen und Park­ plätze sind innerhalb dieses 8.00 m Abstandes unter­ sagt. 2

1

Abs. 4, Fassung vom 17.06.2007

36

Sektor B:

Sektor C:

Sektor D:

Uferschutzzone US / Freiflächen nach SFG

Soweit mit dem übergeordneten Recht vereinbar gilt: Im Abstand von 10.00 m ab dem bezeichneten Ufer­ weg ein Bauverbot. Im übrigen Sektorengebiet eine Ge­ bäudehöhe GH von 7.00 m und einer Gebäudelänge GL von 70.00 m. Im ganzen Sektor dürfen bestehende Bauten nur unter­ halten und zeitgemäss erneuert werden. Die bestehen­ de Grünsubstanz ist zu erhalten und aufzuwerten. Im Abstand von 10.00 m ab Strassenparzelle Alleestras­ se sind nur kleinere Nebenanlagen, soweit sie sich dem Grün unterordnen, zugelassen. Garagen und Parkplätze sind innerhalb dieses 10.00 m-Abstandes untersagt. Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb dieses 10.00 m-Abstandes dürfen nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden, Erweiterungen sind untersagt.

Art. 67 In der Uferschutzzone und den Freiflächen dürfen Bauten und Anlagen nur errichtet werden, wenn sie nach ihrem Zweck einen Standort in der Uferschutzzone und den Freiflächen erfordern, im Realisierungsprogramm im Sinne des Gesetzes über See- und Fluss­ ufer aufgeführt sind, im öffentlichen Interesse liegen und die Ufer­ landschaft nicht beeinträchtigen. Es sind alle Massnahmen unter­ sagt, welche das natürliche Landschaftsbild beeinträchtigen. Notwendige Uferverbauungen sind möglichst naturnah auszufüh­ ren, wobei ingenieurbiologischen Massnahmen Vorrang zu geben ist. 1

Für die Pflege der Ufergehölze gilt die Stoffverordnung des Bundes (Anhang 4.3 und 4.5); die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmit­ teln, Unkrautvertilgungsmitteln und Düngestoffen ist nicht gestattet. 2

3

...1

Bauten und Anlagen, auch bewilligungsfreie bedürfen der Zustim­ mung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung.2 4

... 3

5

Das Realisierungsprogramm hat die Wirkung eines kommunalen Richtplanes.4 6

Abs. 3, aufgehoben am 17.06.2007 Abs. 4, Fassung vom 17.06.2007 3 Abs. 5, aufgehoben am 17.06.2007 4 Abs. 6, eingefügt am 17.06.2007 1 2

37

Art. 68 ...1 D6 Bestimmungen zur Ortsbildpflege

Baudenkmäler

Art. 69 ...2 1 Die schützens- und erhaltenswerten Objekte gemäss Art.10a-10c BauG sind im Bauinventar des Kantons aufgenommen. Betreffen Planungen und Baubewilligungsverfahren – archäologische Objekte gemäss Art. 10 lit. e BauG, – schützenswerte Baudenkmäler oder – erhaltenswerte Baudenkmäler, die Bestandteil einer im Bauinven­ tar aufgenommenen Baugruppe sind, ist in jedem Fall die kanto­ nale Denkmalpflege bzw. der archäologische Dienst in das Ver­ fahren einzubeziehen.

2

Die Objekte nach Abs. 2 sind zugleich Objekte des kantonalen In­ ventars und im Bauinventar mit «K» gekennzeichnet. Der frühzeitige Beizug der kantonalen Denkmalpflege sowie eine Voranfrage wer­ den empfohlen. 3

Art. 70 ...3 Art. 71 ...4 D7 Bestimmungen zur Natur- und Landschaftspflege

Kommunale Schutzobjekte

Art. 72 1 Die im Schutzzonenplan eingetragenen Einzelbäume, Baumgrup­ pen, Feuchtgebiete, Trockenstandorte, Kleinstrukturen und Waldrän­ der sind unter dem Schutz der Gemeinde. Sie sind zu erhalten und dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und aufzuwerten. Das Entfernen der Einzelbäume und Baumgruppen ist mit einer Bewilligung der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatt­ halters (Art. 41 Naturschutzgesetz) gestattet. Sofort nach dem Ent­ fernen sorgt der Bewirtschafter oder Eigentümer für eine Ersatz­ pflanzung in der näheren Umgebung.5 2

Aufgehoben am 17.06.2007 Fassung vom 17.06.2007 3 Aufgehoben am 17.06.2007 4 Aufgehoben am 17.06.2007 5 Abs. 2, Fassung vom 17.06.2007 1 2

38

Die Feuchtgebiete sind zu erhalten und wo nötig zu verbessern. Die Gemeinde erlässt nach Anhörung der betroffenen Grundeigen­ tümer ergänzende Schutz- und Nutzungsbestimmungen. 3

Die Trockenstandorte dürfen nicht beeinträchtigt werden. Sie sind weiterhin extensiv zu nutzen. Für deren Sicherung kann die Gemein­ de mit den Bewirtschaftern und der Zustimmung der Grundeigen­ tümer Bewirtschaftungs- und Pflegeverträge abschliessen. 4

Die im Schutzzonenplan eingetragenen Kleinstrukturen sind ge­ schützt. Sie sind zu erhalten und dem Schutzzweck entsprechend zu unterhalten. Eingriffe, welche zu einer Beeinträchtigung führen können, sind baubewilligungspflichtig.1 5

Die im Schutzzonenplan speziell bezeichneten Waldränder haben einen besonderen ökologischen Wert und sind zu erhalten. Die Ge­ meinde fördert mit den Eigentümern geeignete Pflege- und Unter­ haltsmassnahmen. 6

Kommunale Schutzgebiete

Art. 73 1 Die im Schutzzonenplan ausgeschiedenen Flächen sind Schutzge­ biete im Sinne von Art. 86 BauG. Sie bezwecken die Erhaltung be­ sonders empfindlicher und wertvoller Landschaften, Aussichtslagen, Naherholungsgebieten und Ortsränder. Die Landschaftsschutzge­ biete sind in ihrem jeweiligen typischen Charakter zu erhalten. Aktivitäten, die deren Eigenart einschränken, sind untersagt. Schutzziel und Massnahmen der einzelnen Gebiete sind im An­ hang geregelt. 2

In den im Schutzzonenplan bezeichneten Landschaftsschutzge­ bieten ist nur die land-, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nut­ zung gestattet. Der Unterhalt und die Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen ist im Rahmen des übergeordneten Rechts ge­ stattet. Betrieblich notwendige Bauten und Anlagen sind zugelas­ sen, sofern Standort und Gestaltung dem Schutzzweck entsprechen. Alle übrigen Bauten und Anlagen dürfen den Schutzzweck nicht beeinträchtigen. Terrainveränderungen, Abgrabungen, Aufschüt­ tungen und Ablagerungen sind bewilligungspflichtig. 3

Art. 74 ... 2

1 2

Abs. 5, Fassung vom 17.06.2007 Aufgehoben am 17.06.2007

39

Archäologische Bodenfunde

Art. 75 1 Treten archäologische Bodenfunde zutage, so sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Baupolizeibehörde und der Archä­ ologische Dienst des Kantons Bern zur Sicherstellung der wissen­ schaftlichen Dokumentation zu benachrichtigen. Im Perimeter der archäologischen Fundstellen dürfen Bauvorhaben und Terrainveränderungen erst nach erfolgter Rücksprache mit dem Archäologischen Dienst des Kantons Bern ausgeführt werden. 2

Inventar der historischen Verkehrswege IVS

Art. 76 1 Die im Schutzzonenplan bezeichneten Schutzobjekte des IVS sind in ihrer Linienführung und Wegsubstanz (gemäss Inventarbeschrieb) geschützt. Insbesondere dürfen die bestehenden Wegoberflächen, die Böschungen und der begleitende Baumbestand nicht zerstört oder entfernt werden. Bauliche Merkmale wie Mauern oder Rand­ steine sind zu erhalten. Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet. Veränderungen, die über den her­ kömmlichen Rahmen von Unterhalt und Nutzung hinausgehen, sind mit der Fachstelle IVS abzusprechen. Das vollständige Inventar kann bei der Bauverwaltung eingesehen werden. 2

Bauen in Gefahrengebieten

Art. 76a ...1 1 Wer in einem Gefahrengebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung getroffen hat. 2

Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.

Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Ge­ fährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baube­ willigungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. 3

Gefährdung

1 2

Art. 76b ...2 1 Gefahrengebiet mit erheblicher Gefährdung: Im Gefahrengebiet mit erheblicher Gefährdung («rotes Gefahren­ gebiet») dürfen keine Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Mensch oder Tier dienen, neu errichtet oder erweitert werden. Andere Bauten und Anlagen sind nur zugelassen, wenn sie auf eine Lage im Gefahrengebiet angewiesen sind, und zudem Menschen,

Eingefügt am 17.06.2007 Eingefügt am 17.06.2007

40

Tiere sowie erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Umbauten und Zweckänderungen sind nur gestattet, wenn dadurch das Schadenrisiko vermindert wird. Gefahrengebiet mit mittlerer Gefährdung: Im Gefahrengebiet mit mittlerer Gefährdung («blaues Gefahren­ gebiet») sind Bauten nur zugelassen, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. 2

Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung: Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung («gelbes Gefahren­ gebiet») wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht. Für sensible Bauten gelten die Bestimmungen von Abs. 2 sinngemäss. 3

Gefahrengebiet mit nicht bestimmter Gefahrenstufe: In Gefahrengebieten mit nicht bestimmten Gefahrenstufen ist diese spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu bestimmen. 4

Art. 77 ...1 Art. 78 ...2

F Zuständigkeiten der Gemeindeorgane Stimmbürger

Art. 79 1 Die Stimmbürger beschliessen über den Erlass und die Änderungen von: a) Zonenplan und Baureglement; b) Überbauungsordnungen, soweit dafür nicht der Gemeinderat oder der Grosse Gemeinderat zuständig ist. Vorbehalten bleibt die Regelung der Bauverordnung für die gering­ fügige Änderung von Nutzungsplänen. 2

Grosser Gemeinderat

Art. 80 1 Der Grosse Gemeinderat beschliesst über den Erlass, die Abände­ rung oder die Aufhebung von: a) Überbauungsordnungen, die nicht von den Bestimmungen der Grundordnung über Art und Mass der Nutzung abweichen, so­ fern nicht der Gemeinderat zuständig ist.3

Aufgehoben am 17.06.2007 Aufgehoben am 17.06.2007 3 Bst. a, Fassung vom 17.06.2007 1 2

41

b) …1 2

Gemeinderat

...2

Art. 81 1 Der Gemeinderat nimmt alle der Gemeinde im Planerlass-, Baubewil­ ligungs- und Baupolizeiverfahren übertragenen Aufgaben und Befug­ nisse wahr, die nicht einem anderen Gemeindeorgan zustehen.3 Im Planerlassverfahren entscheidet er insbesondere über: a) den Erlass von Planungszonen; b) den Erlass von Überbauungsordnungen, die eine Zone mit Planungspflicht nach Art. 92 ff BauG betreffen; c) den Erlass von Überbauungsordnungen, die lediglich Detail­ erschliessungsanlagen festlegen; d) geringfügige Änderungen von Vorschriften und Plänen im Sinne von Art. 122 BauV; e) Richtpläne und Richtlinien zur Ortsplanung oder zu Überbauungs­ ordnungen; f) die Einleitung des Mitwirkungs-, Vorprüfungs-, des Auflage und des Genehmigungsverfahrens; g) die Antragstellung an die Genehmigungsbehörde bezüglich der unerledigten Einsprachen.

2

Im Baubewilligungsverfahren beschliesst er über: a) Die Erhebung von Einsprachen; b) Gesuche zur Befreiung von der Planungspflicht nach Art. 93 BauG. c) ...4

3

Zuständigkeiten im Baubewilligungsverfahren

Art. 82 5 1 Die Bauinspektorin oder der Bauinspektor erteilt, vorbehältlich der Ausnahmen von den Bauvorschriften, die kleinen Baubewilligungen. Die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungs­ leiter erteilt die ordentlichen Baubewilligungen, soweit nicht auf­ grund anderer Vorschriften eine andere Instanz zuständig ist. 2

Die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher erteilt, unter Vorbehalt anders lautender Reglementsbestimmungen, die Ausnahmen von den Bauvorschriften. 3

Bst. b, aufgehoben am 17.06.2007 Abs. 2, aufgehoben am 17.06.2007 3 Abs. 1, Fassung vom 17.06.2007 4 Bst. a und b, Fassung vom 17.06.2007, Bst. c aufgehoben 5 Fassung vom 17.06.2007, inkl. geändertem Randtitel 1 2

42

G Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen Widerhandlungen

Art. 83 1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Baureglements, gegen die übrigen Gemeindebauvorhaben und die gestützt darauf erlassenen Einzelverfügungen werden nach den Strafbestimmungen der Baugesetzgebung vom Richter geahndet. Verstösse gegen Vorschriften dieses Reglements und weiterer kom­ munaler Bauvorschriften, welche nicht der Strafandrohung des Bau­ gesetzes unterstehen, werden nach dem Gemeindegesetz bestraft. 2

Inkrafttreten

Aufhebung bestehender Vorschriften

Aufhebung bestehender Vorschriften

Art. 84 Die Änderung der baurechtlichen Grundordnung tritt mit der Ge­ nehmigung durch das zuständige kantonale Amt in Kraft.1 Art. 85 Mit dem Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben: a) Zonenplan und Baureglement vom 17. Oktober 1979 b) Bebauungs- und Richtplan Nr. 19 mit Sonderbauvorschriften «Dükerweg» vom 29.12.1970; c) Teilbereich Parz. Nr. 60 des Überbauungs- und Gestaltungsplan Nr. 22 mit Sonderbauvorschriften «Kassematte» vom 01.11.1973; d) Überbauungs- und Gestaltungsplan Nr. 27 mit Sonderbauvor­ schriften «Oberdorf» vom 12.12.1979; e) Überbauungsordnung Nr. 38 Flühlistrasse – Dorfbach vom 19.02.1987; f) Die Richtpläne der Ortsplanung 1979; g) Unter Vorbehalt von lit. h alle Baulinienpläne der Gemeinde; h) Der Baulinienplan Nr. 15 vom 22.04.1969 wird bezüglich Stras­ senlinien und Strassenbaulinien aufgehoben. Die Waldbaulinien werden nicht aufgehoben. Art. 85a ...2 Mit dem Inkrafttreten der Änderung der baurechtlichen Grund­ ordnung werden aufgehoben: a) Überbauungsordnung Nr. 39 «Dorfkern Nord»; b) Anhang I, Objektliste Bauinventar. Vom Grossen Gemeinderat zu Handen der Volksabstimmung ge­ nehmigt am 15. September 1995.

1 Fassung vom 17.06.2007 2

Grosser Gemeinderat Steffisburg Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: H. Geissbühler H. Schmid

Eingefügt am 17.06.2007

43

Zeugnis Zeugnis

Der unterzeichnende Gemeindeschreiber von Steffisburg bescheinigt hiermit: 1. Die baurechtliche Grundordnung der Einwohnergemeinde Steffis­ burg wurde durch die Stimmberechtigten an der Gemeindeab­ stimmung vom 26. November 1995 mit 2’435 JA zu 1’063 NEIN genehmigt. 2. Die baurechtliche Grundordnung wurde im Sinne von Art. 4 ff der Gemeindeverordnung vom 30. November 1977 während 20 Tagen vor und 20 Tagen nach der Volksabstimmung vom 26. No­ vember 1995 öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wurde im Amtsblatt des Kantons Bern vom 23. und 27. September 1995 bzw. im Thuner Amtsanzeiger vom 21. und 28. September 1995 publiziert. 3. Innert der Frist von 30 Tagen ist beim Regierungsstatthalteramt Thun keine Gemeindebeschwerde gegen die baurechtliche Grundordnung geführt worden. 4. Die Behandlung der unerledigten Einsprachen sowie die Geneh­ migung der baurechtlichen Grundordnung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern bleiben vorbe­ halten.

44



Steffisburg, 27. Dezember 1995



Der Gemeindeschreiber: H. Schmid

Genehmigung Genehmigt mit Vorbehalten durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 19. September 1996.

Inkraftsetzung Gemäss Beschluss der Stimmberechtigten vom 26. November 1995 tritt die baurechtliche Grundordnung mit der Genehmigungsverfü­ gung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung per 19. Septem­ ber 1996 in Kraft.

Teilrevisionen 1. Teilrevision Die geringfügige Änderung des Zonenplans (Uferweg Aarefeld, Par­ zelle Nr. 6) wurde durch den Gemeinderat am 2. November 1998 beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 14. Juni 1999 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht unter Hinweis auf den Inkraftsetzungs­ zeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss des Gemeinderates wurde keine Gemeindebeschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 14. Juni 1999 in Kraft. 2. Teilrevision Die Änderung des Zonenplans (Umzonung Astra-Areal / Rudolf Stei­ ner Schule, Parzellen Nrn. 1323, 1324 und 678) und des Bauregle­ ments (Art. 50 Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN und Art. 59 Zonen mit Planungspflicht ZPP M) wurde durch die Stimmberech­ tigten an der Gemeindeabstimmung vom 18. April 1999 beschlos­ sen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 6. Juli 1999 genehmigt. Die baurechtliche Grundordnung wurde 30 Tage vor dem Abstimmungstag öffentlich aufgelegt. Die öffent­ liche Auflage wurde im Thuner Amtsanzeiger bekannt gemacht, ebenso der Beschluss unter Hinweis auf den Inkraftsetzungszeit­ punkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss der Stimmberechtigten wurde keine Gemeindebeschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 6. Juli 1999 in Kraft. 45

3. Teilrevision Die geringfügige Änderung des Zonenplans (Elsternweg, Parzellen Nrn. 3570, 3764) wurde durch den Gemeinderat am 10. Mai 1999 beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 21. Dezember 1999 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht unter Hinweis auf den Inkraft­ setzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss des Gemeinderates wurde keine Gemeindebeschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Ge­ nehmigung des AGR am 21. Dezember 1999 in Kraft. 4. Teilrevision Die geringfügige Änderung des Zonenplans (Astra-Areal intern, Par­ zellen Nrn. 1324, 4093) wurde durch den Gemeinderat am 7. Mai 2001 beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumord­ nung (AGR) am 7. Juni 2001 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht unter Hinweis auf den Inkraft­ setzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss des Gemeinderates wurde keine Gemeindebeschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Ge­ nehmigung des AGR am 7. Juni 2001 in Kraft. 5. Teilrevision Die Änderung des Zonenplans (UeO Nr. 63 «Ortbühl») wurde durch den Grossen Gemeinderat am 7. Dezember 2001 beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 27. März 2002 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzei­ ger veröffentlicht unter Hinweis auf den Inkraftsetzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revi­ dierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss des Grossen Gemeinderates wurde keine Gemeindebeschwerde erho­ ben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmi­ gung des AGR am 27. März 2002 in Kraft. 6. Teilrevision Die Änderung des Zonenplans (Grenzbereinigung Schwäbis, Areal STI, Parzelle Nr. 2087) wurde durch den Gemeinderat am 6. Mai 2002 beschlossen und durch den Regierungsrat am 12. Juni 2002 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger veröffent­ licht. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des Regierungsrates am 12. Juni 2002 in Kraft. 7. Teilrevision Die geringfügige Änderung des Zonenplans (Stockhornstrasse, Par­ 46

zelle Nr. 460) wurde durch den Gemeinderat am 15. Juli 2002 be­ schlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 29. August 2002 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht unter Hinweis auf den Inkraft­ setzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss des Gemeinderates wurde keine Gemeindebeschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Ge­ nehmigung des AGR am 29. August 2002 in Kraft. 8. Teilrevision Die Änderung des Zonenplans und des Baureglements (UeO Nr. 67 «unterer Hardeggweg») wurde durch die Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 9. Februar 2003 beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 25. März 2003 genehmigt. Die baurechtliche Grundordnung wurde 30 Tage vor dem Abstimmungstag öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auf­ lage wurde im Thuner Amtsanzeiger bekannt gemacht, ebenso der Beschluss unter Hinweis auf den Inkraftsetzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revidierten bau­ rechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss der Stimmberech­ tigten wurde keine Gemeindebeschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 25. März 2003 in Kraft. 9. Teilrevision Die geringfügige Änderung des Zonenplans (Schwande, Parzellen Nrn. 3633 und 3983) wurde durch den Gemeinderat am 4. August 2003 beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumord­ nung (AGR) am 10. September 2003 genehmigt. Der Beschluss wur­ de im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht unter Hinweis auf den In­ kraftsetzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss des Gemeinderates wurde keine Gemeindebeschwer­ de erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 10. September 2003 in Kraft. 10. Teilrevision Die Änderung des Zonenplans (Burgerheim Thun, Parzellen Nrn. 1305, 1310, 1311) und des Baureglements (Art. 59 Zonen mit Pla­ nungspflicht ZPP N) wurde durch die Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 30. November 2003 beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 10. April 2004 genehmigt. Die baurechtliche Grundordnung wurde 30 Tage vor dem Abstimmungstag öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wurde im Thuner Amtsanzeiger bekannt gemacht, ebenso 47

der Beschluss unter Hinweis auf den Inkraftsetzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss der Stimmbe­ rechtigten wurde keine Gemeindebeschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 10. April 2004 in Kraft. 11. Teilrevision Die Änderung des Zonenplans (UeO Nr. 322 «Höchhusweg») wurde durch die Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 28. November 2004 beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 15. Februar 2005 genehmigt. Die bau­ rechtliche Grundordnung wurde 30 Tage vor dem Abstimmungstag öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wurde im Thuner Amts­ anzeiger bekannt gemacht, ebenso der Beschluss unter Hinweis auf den Inkraftsetzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Ge­ gen den Beschluss der Stimmberechtigten wurde keine Gemeinde­ beschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 15. Februar 2005 in Kraft. 12. Teilrevision Die geringfügige Änderung des Baureglements (Art. 52 ZPP Erhal­ tungszone EZ) wurde durch den Gemeinderat am 13. November 2006 beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumord­ nung (AGR) am 21. Dezember 2006 genehmigt. Der Beschluss wur­ de im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht unter Hinweis auf den In­ kraftsetzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss des Gemeinderates wurde keine Gemeindebeschwer­ de erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 21. Dezember 2006 in Kraft.

48

Anhang I Objektliste Bauinventar Gemeinde Steffisburg Es gilt das Inventar des Kantons.

Anhang II Landschaftsschutzgebiete gemäss Art. 73 GBR Beschrieb, Schutzziel und Massnahmen

1. Glockenthal Charakter:

Freie Landwirtschaftsfläche zwischen Steffisburg-Dorf und ThunSteffisburg-Station. Umschlossen vom Siedlungsgebiet.

Schutz:

Trennung des Siedlungsgebietes.

Massnahmen:

– – –

Bemerkungen:

Fruchtfolgeflächen.

Ziel:

Ökologische Aufwertung mit Gehölzpflanzungen und Ackerrand­ streifen.

2. Eichfeld

Landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Rahmen. Verbot von Abgrabungen, Abbau, Auffüllungen und Deponien. Verbot von Freileitungen und anderen technischen Anlagen.

Charakter:

Freie Landwirtschaftsfläche zwischen Steffisburg-Dorf und Heimberg. Nördlich an den Fuss des Abhanges vom Hartlisberg anschliessend und durch die malerischen Baugruppen des Inneren und Äusseren Ortbühl begrenzt. Im Westen und Süden durch Siedlungsgebiet und im Osten durch Friedhof und Sportplatz abgeschlossen.

Schutz:

Trennung des Siedlungsgebietes. Erhaltung der Umgebung von Inne­ rem und Äusserem Ortbühl. Freihalten des Hangfusses zum Hartlis­ berg.

Massnahmen:

– Landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Rahmen. – Unterhalt und Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen im Rahmen des übergeordneten Rechts. – Landschaftsschonender Bau von Güterstrassen, die für Nutzung und Pflege des Gebietes unerlässlich sind. – Verbot von Abgrabungen, Abbau, Auffüllungen und Deponien. – Verbot von Freileitungen und anderer technischen Anlagen.



49

Bemerkungen:

Fruchtfolgefläche.

Ziel:

Ökologische Aufwertung mit Gehölzneupflanzungen und Ackerrand­ streifen. Erweitern der Baumalleen.

4. Hartlisberg Charakter:

Nach Süd-West orientierter, gestuft auslaufender Abhang des Hartlis­ berg. Wies- und Ackerland. Reiche ökologische Vernetzung mit Obst­ gärten, Hecken und Waldrändern. Landschaftsraum von hohem Wert für die Naherholung (Aussicht, Erschliessung, Restaurant). Harmo­ nisches Zusammenspiel von Bausubstanz und Naturelementen.

Schutz:

Erhalten des Gebietscharakters. Schutz der exponierten Lage. Bei­ behaltung der Einzelelemente als wichtige Bestandteile des Land­ schaftsbildes und des Landschaftshaushaltes.

Massnahmen:



– Land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Rahmen. – Unterhalt und Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen im Rahmen des übergeordneten Rechts. – Landschaftsschonender Bau von Güterstrassen, die für Nutzung und Pflege des Gebietes unerlässlich sind. – Neubau standortgebundener Bauten und Anlagen mit entspre­ chender Auflage zu Einpassung und Gestaltung. – Bescheidene Erholungseinrichtungen (keine Strassen) mit entsprechenden Auflagen für Einpassung und Gestaltung. – Verbot von Abgrabungen, Abbau, Auffüllungen und Deponien. – Anlagen der Urproduktion, wie Silos, Treibhäuser, industrielle Zucht- und Mastbetriebe etc. dürfen das Landschaftsbild nicht be­ einträchtigen. Sie sind einzupassen und wenn nötig zu kaschieren. – Verbot von Freileitungen und anderen technischen Anlagen. – Einschränken des motorisierten Ausflugsverkehrs (Wald).

Bemerkungen:

Landschaftsschongebiet nach regionalem Landschaftsrichtplan.

Ziel:

Aufwertung des Landschaftshaushaltes sowie der ökologischen Ver­ netzung durch Neuschaffung von Hochstammobstanlagen, Gehölz­ pflanzungen, Ackerrandstreifen, Neuanlage von Feuchtbiotopen und Aufwertung der Waldränder.



7. Schnittweier Charakter:

Vom Wald umgebene, wannenartige Weide, die vom Bach durchflos­ sen wird. Kleinräumige, abwechslungsreiche Landschaftskammer. Be­ liebtes Spazier- und Wandergebiet mit Ausgangspunkt Schützenhaus oder Restaurant.

Schutz:

Erhalten des Landschaftscharakters.

50

Massnahmen:

– Land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Rahmen. – Unterhalt und Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen im Rah-men des übergeordneten Rechts. – Landschaftsschonender Bau von Güterstrassen, die für Nutzung und Pflege des Gebietes unerlässlich sind. – Bescheidene Erholungseinrichtungen (keine Strassen) mit entsprechenden Auflagen für Einpassung und Gestaltung. – Verbot von Abgrabungen, Abbau, Auffüllungen und Deponien. – Verbot von Freileitungen und anderen technischen Anlagen.

Bemerkungen:

z.T. Landschaftsschongebiet nach regionalem Landschaftsrichtplan.

Ziel:

Neuanlage und Aufwertung von Feuchtgebieten. Revitalisierung des Schnittbaches.

8. Muri, Tüechtiwil Charakter:

Exponierte Lage oberhalb Steffisburg. Südorientierter Abhang des Hoch-plateaus von Buchholterberg-Fahrni. Wies- und Ackerland mit grösseren extensiv genutzten Trockenstandorten. Nordseitig durch Wald gefasst. Kleinräumig und vielgestaltig. Im Bereich Muri durch bestockten Bachlauf getrennt und nach Süden offen (Aussichtslage). Beliebtes, aber schlecht erschlossenes Erholungsgebiet. Ökologisch vielgestaltig und wertvoll. Grossräumige Vernetzung in West-OstRichtung.

Schutz:

Erhalten des Gebietscharakters. Schutz der exponierten Lage und Bei­ behaltung der vielgestaltigen ökologischen Landschaftselemente.

Massnahmen:



– Unterhalt und Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen im Rahmen des übergeordneten Rechts. – Landschaftsschonender Bau von Güterstrassen, die für Nutzung und Pflege des Gebietes unerlässlich sind. – Standortgebundene Bauten und Anlagen mit entsprechender Auf­ lage zu Einpassung und Gestaltung. – Bescheidene Erholungseinrichtungen (keine Strassen) mit entsprechenden Auflagen für Einpassung und Gestaltung. – Verbot von Abgrabungen, Abbau, Auffüllungen und Deponien. – Anlagen der Urproduktion, wie Silos, Treibhäuser, industrielle Zuchtund Mastbetriebe etc. dürfen das Landschaftsbild nicht beein­ trächtigen. Sie sind einzupassen und wenn nötig zu kaschieren. – Verbot von Freileitungen und anderen technischen Anlagen. – Verbot von motorisiertem Ausflugsverkehr.

Bemerkungen:

z.T. Landschaftsschongebiet nach regionalem Landschaftsrichtplan.

Ziel:

Aufwertung der ökologischen Vernetzung über Wolfgruebe zum Spilmesmoos. Ökologische Aufwertung durch Gehölzpflanzungen, Ackerrandstreifen und Aufwertung der Waldränder.



51

Anhang III Rechtsgültige Überbauungsordnungen (inkl. Strassen und Leitungsplänen) Nr. Bezeichnung

Genehmigung

10

Bebauungsplan zum Baulinienplan Nr. 10 (BERVAL/BERIMAG)

13.09.1961

ES

13

Autobahnzubringer (ABZ) «Krebser» Bernstrasse / Thun Nord

23.07.1975

15

Baulinien- und Gestaltungsplan «Chatzenstyg»; gilt nur noch für Waldabstand

22.04.1969

20

Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften «Esther Schüpbach-Stiftung»

27.09.1971

II

22

Überbauungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften «Kassematte»; ohne Teilbereich Parz. Nr. 60

01.11.1973

III

23

Überbauungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften «Weiergraben»

11.07.1975

II

26

Überbauungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbau- vorschriften «Weienegg»

07.08.1980 Änderung: 09.10.1986

II

28

Überbauungsplan «Flühlistrasse» Teilstrecke Oberdorf – Hartlisbergstrasse

09.03.1978

29

Überbauungsplan «Goldiwilstrasse» Teilstrecke Hübelistrasse – Rebgässli

28.04.1983

30

Überbauungsplan «Schwäbisstrasse» Teilstrecke Regiebrücke – Schlossstrasse

13.01.1983

31

Überbauungsplan «Alte Bernstrasse» Busausstellbucht Zulgbrücke

04.06.1980

II

32.1 Überbauungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbau vorschriften «Ortbühl»

15.01.1981

32.2 Überbauungsordnung «Höchhusweg»

04.03.1993 Änderung: 08.04.1997 Änderung: 15.02.2005

gem. UeO

34

Überbauungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbau- vorschriften «Erlenmatte»

26.08.1982 Änderung: 15.01.2001

gem. UeO

35

Überbauungsplan «Erlenstrasse»; Strassenplan

23.09.1981

II

42 Teilüberbauungsordnung «Untere Mühle*

04.10.1999 Änderung: 03.03.2003

gem. UeO

43 Überbauungsordnung «Stockhornstrasse / Bernstrasse»

07.12.1999 Änderung: 28.08.2002

gem. UeO

44 Überbauungsordnung «Stuckimatte»

16.04.1993 Änderung: 16.02.1998 Änderung: 06.10.2000

gem. UeO

45 Überbauungsordnung «Kniebrecheweg»

23.09.1993 Änderung: 17.09.1997

Ä

46 Überbauungsordnung «Kirchbühl»

23.09.1994 Änderung: 03.05.2000 Änderung: 24.08.1998

gem. UeO

47 Überbauungsordnung «Walkeweg»

19.10.1998 Änderung: 27.11.2001



52

Nr. Bezeichnung

Genehmigung

48

Überbauungsordnung «Eichfeld»

25.08.1995

gem. UeO

ES

49

Überbauungsordnung «Thunstrasse»

18.12.1995

gem. UeO

54

Wasserleitung Industrieweg – Sunnneschynweg

06.12.1996

55

Strassenplan Stockhornstrasse

06.04.2000

57

Leitungspläne Walke

04.10.1999

59

Sauberwasserelimination Dorfhalde; Leitungsplan

16.12.1999

61 Erschliessung Astra 2000

08.06.2001 Änderung: 23.07.2004

63

Überbauungsordnung «Ortbühl»

27.03.2002

65

Überbauungsordnung «Ringweg»

03.06.2003

66

Überbauungsordnung «Kassestutz»

01.10.2004

gem. UeO

67

Überbauungsordnung «Untere Hardegg»

14.03.2003

gem. UeO

70

Kanalisationserschliessung Stutz

21.10.2004

75

Kanalisation Werkleitungen Zelgstrasse

27.02.2006

gem. UeO



53

Anhang IV Auszug aus dem Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch EGzZGB Diese Bestimmungen beziehen sich auf das privatrechtliche Bau­ recht. Art. 79

C. Nachbarrecht I. Bauten und Pflanzungen

Grenzabstände

Art. 79 1 Für Bauten, welche den gewachsenen Boden in irgendeinem Punkt um mehr als 1.2 m überragen, ist gegenüber den Nachbargrund­ stücken ein Grenzabstand von wenigstens 3.00 m einzuhalten. Vorbehalten sind die Vorschriften des öffentlichen Rechts über die geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise. Ist die geschlossene Bauweise zugelassen, aber nicht vorgeschrie­ ben, so hat der Grundeigentümer, der die seitliche Umfassungs­ mauer nicht an die Grenze stellt, einen Grenzabstand von 6.00 m einzuhalten. 2

Wurde nach früherem Baurecht ein Nachbargebäude mit einer Umfassungsmauer an der Grenze erstellt, so ist der Anbau im glei­ chem Umgang gestattet. 3

An- und Nebenbauten

Vorspringende Bauteile

54

Art. 79a 1 Für eingeschossige An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt ein Grenzabstand von 2.00 m, sofern die mittlere Fassaden­ höhe dieser Bauten 4.00 m und ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigen. Art. 79b Vorspringende offene Bauteile, wie Vordächer, Vortreppen, Balkone, dürfen von der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens 1.20 m in den Grenzabstand hineinragen.

Abort- und Düngegruben

Art. 79c 1 Anlagen zur Aufnahme von Abortstoffen, Jauche, Dünger und an­ deren übelriechenden Abfällen sind in einem Abstand von wenigs­ tens 3.00 m von der Grenze zu erstellen. Werden diese Anlagen so gebaut, dass keine Beeinträchtigung der Nachbarn eintreten kann, so braucht der Grenzabstand nicht eingehalten zu werden, wenn sie den gewachsenen Boden nicht um mehr als 1.20 m überragen. 2

Hofstattrecht

Art. 79d 1 Wird ein Gebäude durch Elementarereignisse ganz oder teilweise zerstört, so darf es innert fünf Jahren ohne Rücksicht auf den privat­ rechtlichen Grenzabstand in seinem früheren Ausmass wieder auf­ gebaut werden. Die Frist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf das Baugesuch gestellt ist. Der Wiederaufbau ist ohne willkürliche Unterbrechung durchzuführen. 2

Brandmauern a) Pflicht

b) Mitbenützung

Art. 79e Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind grenzseitig mit einer Brandmauer zu versehen. Art. 79f 1 Das Recht, eine vom Nachbar erstellte Brandmauer mitzubenützen, wird durch Einkauf in das Miteigentum erworben. Für das Mitbenützungsrecht ist eine Entschädigung zu bezahlen, welche entsprechend dem Interesse der beteiligten Nachbarn an der Brandmauer festzulegen ist. 2

Eigentums- und Benützungsrechte, die der Nachbar an der beste­ henden Brandmauer erworben hat, können im Grundbuch ange­ merkt werden. 3

c) Erhöhung

Stützmauern und Böschungen

Art. 79g Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Brandmauer auf seine Kos­ ten zu erhöhen oder tiefer in den Boden hinunterzuführen. Baut der Nachbar an das neuerstellte Mauerstück an, so hat er sich gemäss Art. 79 f Absatz 2 einzukaufen. Art. 79h 1 Wer längs der Grenze Auffüllungen oder Abgrabungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch Böschungen oder Stützmauern zu sichern. 55

a) Pflicht zur Errichtung: Ausführung

Böschungsneigungen dürfen höchsten 45º (100%) betragen. In steilem Gelände bleibt eine stärkere Neigung natürlich entstandener oder genügend gesicherter Böschungen vorbehalten. 2

Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden. Dient sie der Auffüllung, so darf sie den gewachsenen Boden des höher ge­ legenen Grundstückes höchstens um 1.2 überragen. 3

b) Eigentum

Art. 79i 1 Eine Stützmauer, welche auf der Grenze steht, gilt als Bestandteil des Grundstücks, dessen Eigentümer sie erstellt hat. Kann dies nicht festgestellt werden, so wird Miteigentum beider Nachbarn ange­ nommen. Im übrigen sind die Vorschriften über die Brandmauern sinngemäss anwendbar. 2

Einfriedungen

Art. 79k 1 Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune, bis zu einer Höhe von 1.20 m vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Grund­ stücks aus gemessen, dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchsten auf 3.00 m. 2

Für Grünhecken gelten um 50 cm erhöhte Abstände; diese sind bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messen. 3

Bäume und Sträucher

Art. 79l 1 Für Bäume und Sträucher, die nach Inkrafttreten dieser Bestim­ mungen gepflanzt werden, sind wenigstens die folgenden, bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messenden Grenzabstände einzuhalten: – 5.00 m für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören sowie für Nussbäume; – 3.00 m für hochstämmige Obstbäume; – 1.00 m für Zwergobstbäume, Zierbäume und Spaliere, sofern sie stets auf eine Höhe von 3.00 m zurückgeschnitten werden; – 0.50 m für Ziersträucher bis zu einer Höhe von 2.00 m sowie für Beerensträucher und Reben. Diese Abstände gelten auch für wild wachsende Bäume und Sträu­ cher. 2

Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzungen verjährt nach fünf Jahren. Die Einhaltung der Maximalhöhen kann jederzeit ver­ langt werden. 3

56

Entzug von Licht und Sonne

Art. 79m 1 Werden wohnhygienische Verhältnisse durch den Schattenwurf hochstämmiger Bäume wesentlich beeinträchtigt, so ist deren Eigen­ tümer verpflichtet, die störenden Bäume gegen angemessene Ent­ schädigung auf ein tragbares Mass zurückzuschneiden und sie nötigenfalls zu beseitigen. Vorbehaften bleiben entgegenstehende öffentliche Interessen, insbesondere des Natur- und Heimatschutzes und des Schutzes von Alleen. 2

Benützung von Mauern an der Grenze

Betreten des nachbarlichen Grundes

Art. 79n 1 An Mauern und Wänden, die sich an oder auf der Grenze befin­ den, darf der Nachbar unentgeltlich unschädliche Vorrichtungen, namentlich Spaliere, anbringen. Art. 79o 1 Der Nachbar hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Grundstückes zu gestatten, wenn dies erforderlich ist für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten, Strassen, Pflanzungen längs der Grenze oder von sonstigen Anlagen wie Leitungen. Er ist rechtzeitig zu benachrichtigen und hat Anspruch auf möglichste Schonung und vollen Schadenersatz.

57

Anhang V Grafische Darstellung der Messweisen 1. Bauabstand von öffentlichen Strassen

Fahrbahnrand Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes Bauabstand Str.A

Strassenabstand

Regel: Der Bauabstand wird gemessen von dem bestehenden oder dem in rechtsgültigen Plänen festgelegten künftigen effektivem Rand des öffentlichen Verkehrsraumes. Der Bauabstand für Garagen wird gemessen von der bestehenden oder der in rechtsgül­ tigen Plänen festgelegten künftigen effektiven Grenzen des öffentlichen Verkehrs­ raumes.

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2. Gebäudelänge (GL) Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Länge am flächenmässig kleinsten umschrieben Rechteck zu messen.

= Gebäudelänge = Flächenmässig kleinstes umschriebenes Rechteck = An- und Nebenbauten gem. Art. 26

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3. Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund Der kleine Grenzabstand (kGA) wird rechtwinklig zur Parzellengrenze gemessen und bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze.

Der grosse Grenzabstand (gGA) wird rechtwinklig zur Fassade gemessen.

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Um festzustellen ob ein Bauvorhaben die reglementarischen Grenzabstände einhält, werden die minimal erforderlichen Abstände mit Vorteil als Flächen um den Grundriss des projektierten Gebäudes herum eingetragen.

Die reglementarischen Abstände sind eingehalten, wenn diese Flächen an keiner Stelle über die Parzellengrenze hinausgehen.

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Winkelbauten und Gebäude mit gestaffelten oder unregelmässigen Grundrissen Regeln: a) Der Grenzabstand und der Gebäudeabstand einer im Grundriss gestaffelten Gebäude­ seite werden von der Linie des mittleren Abstandes dieser Gebäudeseite zur Grund­ stückgrenze aus gemessen; b) Die mittlere Abstandslinie ist parallel zur massgebenden Grundstückgrenze zu ziehen und zwar derart, dass die über die Linie vorspringenden Grundrissflächen flächengleich sind mit den hinter der Linie liegenden Grundriss-Rücksprüngen (baufreie Flächen); c) Die mittlere Abstandslinie darf in keinem Punkt die reglementarischen Grenz- oder Gebäudeabstände unterschreiten; d) Einzelne Gebäudeteile oder Teile einer Gebäudegruppe können – auch auf der Seite, an welcher der grosse Grenzabstand gemessen wird – höchstens bis zu dem von ihrer Ausdehnung berechneten kleinen Grenzabstand (Grundabstand und allfälliger Zu­ schlag) an die Nachbargrenze heranreichen.

Parzellen grenze Mittlere Abstandslinie der Südfront Grundrissvariante

Bemerkungen: Die mittlere Abstandslinie verläuft parallel zu der massgebenden Parzellengrenze. Die Flächen A und B müssen gleich gross sein. Der grosse Grenzabstand wird von der mittleren Abstandslinie aus gemessen (rechtwink­ lig zur Fassade) und aus der Gesamtlänge des Gebäudes errechnet. Der Gebäudeteil A könnte an sich noch näher an die südliche Parzellengrenze heran­ gerückt werden, nämlich bis zum kleinen Grenzabstand, doch müsste in diesem Falle zur Kompensation die Südfassade des östlichen Gebäudeteiles weiter von der Grenze zurückgenommen werden (vgl. Grundrissvariante). 62

Grenzabstand von Fassaden mit Balkonen

LB HG LF GH AB AF

= Balkonlänge = Geschosshöhe = Fassadenlänge = Gebäudehöhe = von Balkonen bedeckte Fassadenfläche = Balkonlänge x Geschosshöhe = Fassadenfläche = Fassadenlänge x Gebäudehöhe

Falls die Fassadenfläche zu mehr als 50% durch Balkone bedeckt wird, ist der Grenzabstand von der äusseren Brüstung (vorderkant äusserem Balkonkonstruktionsteil) aus zu messen.

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4. Gebäudeabstand Die Gebäudeabstände sind eingehalten, wenn die Flächen der Grenzabstände an keiner Stelle die analogen Flächen eines Nachbargebäudes überdecken.

= Fläche kGA

= Fläche gGA = Strassenabstand

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5. Näherbaurecht Unterschreitung der Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund durch Bauteile: Art. 29.

Bestehend Erweiterung Anbau gemäss Art.

GL 1, wenn X grösser als 6.00 m GL 2, wenn X kleiner als 6.00 m 1-geschossige An- und Nebenbauten

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6. Gebäudehöhe

Gewachsenes Terrain Fertiges Terrain

6.1 Gebäudehöhe bei Bauten am Hang n = minimale Neigung für Hanglage

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6.2 Gebäudehöhe bei Fassaden mit Abgrabungen

Abgrabung für Hauseingang

Abgrabungen für Garageeinfahrt

6.3 Gebäudehöhe bei Gebäuden mit Flachdach

Gewachsenes Terrain Fertiges Terrain

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6.4 Gebäudehöhe bei Gebäuden mit Pultdach

Gewachsenes Terrain Fertiges Terrain

6.5 Gebäudehöhe bei gestaffelten Gebäuden

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6.5 Gebäudehöhe bei gestaffelten Gebäuden (Fortsetzung)

Gewachsenes Terrain Fertiges Terrain

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6.6 Gebäudehöhen bei Quergiebeln

6.7 Firsthöhe / Dachbegrenzungslinie

maximaler Neigungswinkel symmetrisch geneigtes Dach mit maximalem Neigungswinkel maximale Firsthöhe Dachbegrenzungslinie

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7. Geschosszahl Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn es im Mittel aller Fassaden bis oberkant Erd­ geschoss gemessen den fertigen Boden um mehr als 1.20 m überragt. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageeinfahrten, welche nicht mehr als 6.00 m pro Fassadenbreite betragen, werden nicht angerechnet.

mittlere Höhe zwischen oberkant Erdgeschossfussboden und fertigem Boden



=



Flächen A + B + C + D Gebäudeumfang

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8. Attikageschoss (Art. 40) Auf einer Fassadenseite dürfen abgestützte, offene gedeckte Sitzplätze bis maximal ½ der entsprechenden Fassadenlänge des Attikageschosses auf die darunterliegende Haupt­ fassade gestellt werden.

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Anhang VI Zusammenstellung der wichtigsten eidgenössischen und kantonalen Erlasse im Bauwesen Stand November 2004 A. BAU- UND PLANUNGSRECHT − Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) − Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) − Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG, SR 843) − Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum vom 9. September 1975 (BSG 853.1) − Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes vom 7. Februar 1978 (BSG 854.1) − Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG, BSG 724.1) − Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721.0) − Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 22. März 1994 (BewD, BSG 725.1) − Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV, BSG 721.1) − Verordnung über die kantonale Kommission zur Wahrung der Interessen der Behinder­ ten im Bauwesen (BBKV) vom 23. August 1995 (BSG 725.211) − Verordnung über die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) vom 14. August 1996 (BSG 426.221) − Dekret über das Normalbaureglement vom 10. Februar 1970 (BSG 723.13) − Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verle¬gung von Dienstbarkeiten vom 12. Februar 1985 (Baulandumlegungsdekret, BUD, BSG 728.1) − Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer von Erschliessungsanlagen und an wei­ tere öf¬fentliche Werke und Massnahmen vom 12. Februar 1985 (Grundeigentümer­ beitragsdekret, GBD, BSG 732.123.44) − Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame vom 17. November 1999 (BSG 722.51) B. STRASSENBAU, EISENBAHNEN UND LUFTFAHRT − Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (SR 725.11) − Verordnung über die Nationalstrassen vom 18. Dezember 1995 (SR 725.111) − Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen im Kanton Bern vom 3. März 1961 (BSG 732.181) − Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Februar 1964 (SBG, BSG 732.11) − Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte vom 19. Dezember 1979 (BSG 732.123.31) − Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (FWG, SR 704) − Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 26. November 1986 (FWV, SR 704.1) − Verordnung zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über Fussund Wanderwege im Kanton Bern vom 27. April 1988 (EV/FWG, BSG 705.111) 73

− Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) − Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983 (Eisenbahnverordnung, EBV, SR 742.141.1) − Bundesgesetz über die Anschlussgleise vom 5. Oktober 1990 (AnGG, SR 742.141.5) − Verordnung über die Anschlussgleise vom 26. Februar 1992 (AnGV, SR 742.141.51) − Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) C. WASSER − Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) − Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) − Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KSchG, BSG 821.0) − Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV, BSG 821.1) − Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG, BSG 752.41) − Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG, BSG 752.32) − Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (Wasserbauge­ setz, WBG, BSG 751.11) − Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV, BSG 751.111.1) − Gesetz über See- und Flussufer vom 6. Juni 1982 (SFG, BSG 704.1) − Verordnung über See- und Flussufer vom 29. Juni 1983 (SFV, BSG 704.111) − RRB Nr. 0105 über die Bezeichnung der Flüsse nach Art. 11 Abs. 1 BauG vom 8. Januar 1986 (BSG 721.119) D. ENERGIE- UND LEITUNGSWESEN − Energiegesetz vom 14. Mai 1981 (BSG 741.1) − Allgemeine Energieverordnung vom 13. Januar 2003 (BSG 741.111) − Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, SR 734.0) − Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen vom 2. Februar 2000 (VPeA, SR 734.25) − Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963 (SR 746.1) E. UMWELTSCHUTZ, NATUR- UND HEIMATSCHUTZ − Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) − Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV, SR 814.011) − Kant. Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 16. Mai 1990 (KUVPV, BSG 820.111) − Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991 (StFV, SR 814.012) − Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung vom 22. September 1993 (EV StFV, BSG 820.131) − Verordnung über umweltgefährdende Stoffe vom 9. Juni 1986 (StoV, SR 814.013) − Kantonale Stoffverordnung vom 16. Mai 1990 (KStoV, BSG 820.121) − Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen vom 12. November 1986 (VVS, SR 814.610) − Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA, SR 814.600) − Gesetz über die Abfälle vom 18. Juni 2003 (BSG 822.1) 74

− Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes beschwerde­ berechtigten Umweltschutzorganisationen vom 27. Juni 1990 (VBO, SR 814.076) − Verordnung über Belastungen im Boden vom 1. Juli 1998 (VBBo, SR 814.12) − Bodenschutzverordnung vom 4. Juli 1990 (BSV, BSG 825.111) − Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR 814.318.142.1) − Gesetz zur Reinhaltung der Luft vom 16. November 1989 (Lufthygienegesetz, BSG 823.1) − Verordnung über den Vollzug des Gesetzes zur Reinhaltung der Luft vom 23. Mai 1990 (LHV, BSG 823.111) − Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) − Kant. Lärmschutzverordnung vom 16. Mai 1990 (KLSV, BSG 824.761) − Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 24. März 2000 (SR 742.144) − Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0) − Gesetz über Jagd und Wildtierschutz vom 25. März 2002 (BSG 922.11) − Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (SR 923.0) − Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) − Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV, SR 451.1) − Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 10. August 1977 (VBLN, SR 451.11) − Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September 1981 (VISOS, SR 451.12) − Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992 (Auenverordnung, SR 451.31) − Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (Hochmoorverordnung, SR 451.32) − Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG, BSG 426.11) − Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV, BSG 426.111) − Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft vom 5. November 1997 (LKV, BSG 910.112) F. LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT − Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB, SR 211.412.11) − Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht vom 21. Juni 1995 (BPG, BSG 215.124.1) − Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LWG, SR 910.1) − Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG, BSG 910.1) − Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen vom 16. Juni 1997 (VBWG, BSG 913.1) − Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen vom 5. November 1997 (VBWV, BSG 913.111) − Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) − Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG, BSG 921.11) − Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV, BSG 921.111) 75

G. GEWERBE, ARBEITNEHMERSCHUTZ − Gesetz über Handel und Gewerbe vom 4. November 1992 (Gewerbegesetz, BSG 930.1) − Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG, BSG 935.11) − Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV, BSG 935.111) − Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, SR 822.11) − Gesetz vom 4. November 1992 über die Arbeit, Betriebe und Anlagen (ABAG, BSG 832.01) − Verordnung vom 19. Mai 1993 über die Arbeit, Betriebe und Anlagen (ABAV, BSG 832.011) H. FEUERPOLIZEI − Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG, BSG 871.11) − Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 (FFV, BSG 871.111) − Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 6. Juni 1971 (BSG 873.11) I. NACHBARRECHT UND PRIVATES BAURECHT − Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) − Einführungsgesetz zum Schweiz. Zivilgesetzbuch vom 28. Mai 1911 (EGzZGB, BSG 211.1) K. MILITÄR, ZIVILSCHUTZ − Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) − Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen vom 13. Dezember 1999 (MPV, SR 510.51) − Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes vom 14. Dezember 1998 (VILB, SR 172.010.21) − Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG, SR 520.1) − Verordnung über den Zivilschutz vom 5. Dezember 2003 (ZSV, SR 520.11) L. GEMEINDEWESEN − Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG, BSG 170.11) − Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV, BSG 170.111) M. VERFAHREN, RECHTSPFLEGE − Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110) − Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen vom 21. Juni 1963 (SR 173.110.3) − Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) − Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG, BSG 155.21) − Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (SR 711) − Enteignungsgesetz vom 3. Oktober 1965 (EntG, BSG 711.0) 76

Anhang VIII (Anhang VII «Sachregister» aufgehoben am 17.06.2007) Abkürzungen KoG BauG BauV BewD BUD EnG KEnV KWaG KWaV GBD GBR GG LSV KLSV NBRD RPG RPV SBG SFD SFG SFV StGB USG WBG ZGB BGBB

Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 Kantonales Baugesetz vom 9. Juni 1985 Kantonales Bauverordnung vom 6. März 1985 Kantonales Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret) vom 22. März 1994 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret) vom 12. Februar 1985 Kantonales Energiegesetz vom 14. Mai 1981 Kantonales Energieverordnung vom 13. Januar 2003 Kantonales Waldgesetz vom 05. Mai 1997 Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 Kantonales Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret) vom 12. Februar 1985 Gemeindebaureglement Kantonales Gemeindegesetz vom 16. März 1998 Eidgenössische Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 Kantonales Lärmschutz-Verordnung vom 16. Mai 1990 Kantonales Dekret über das Normalbaureglement vom 10. Februar 1970 Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979 Verordnung über die Raumplanung (Raumplanungsverordnung) vom 28. Juni 2000 Gesetz über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz) vom 2. Februar 1964 Kantonales Strassenfinanzierungsdekret vom 12. Februar 1985 Kantonales Gesetz über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz) vom 6. Juni 1982 Kantonale See- und Flussuferverordnung vom 29. Juni 1983 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 17. Oktober 1983 Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte vom 19. Dezember 1979 Kantonales Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz) vom 14. Februar 1989 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991

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Empfehlung an die Stimmberechtigten Der Grosse Gemeinderat empfiehlt den Stimmberechtigten, am 17. Juni 2007 wie folgt zu stimmen: ■ 78

JA zur Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung bestehend aus • Zonenplan • Baureglement