Geltungsbereich der Ordnung und Arten des Studiums

Prüfungsordnung für den BA-Studiengang der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie Hamburg „BA Soziale Arbeit & Diakonie – Frühkindlich...
Author: Marta Franke
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Prüfungsordnung für den BA-Studiengang der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie Hamburg „BA Soziale Arbeit & Diakonie – Frühkindliche Bildung“ (berufsintegrierend) §1 Geltungsbereich der Ordnung und Arten des Studiums Diese Ordnung gilt für den Bachelor-Studiengang „Soziale Arbeit & Diakonie – Frühkindliche Bildung“ (berufsintegrierend) der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie. Basis sind die Profile des Rahmenlehrplans für die sechssemestrige Ausbildung. §2 Zulassungsrhythmus und Regelstudienzeit (1)

Die Zulassung zu den Studiengängen erfolgt jährlich zum Wintersemester.

(2)

Das Studienjahr umfasst Winter- und Sommersemester; es beginnt am 1. Oktober eines Jahres und endet am 30. September des darauf folgenden.

(3)

Die Regelstudienzeit für einen Bachelor-Studiengang beträgt drei Jahre (sechs Semester). §3 Studien- und Prüfungsaufbau

(1)

Der Studiengang ist modular aufgebaut. Der Studienabschluss wird in studienbegleitenden Prüfungen erlangt.

(2)

Voraussetzung für den Studienabschluss ist der Erwerb von Studienleistungen im Umfang von 180 cp. Die Studienleistungen werden anteilig außerhochschulisch (im Umfang von 30 cp) und an der Hochschule (im Umfang von 150 cp) erworben. Voraussetzung für die Aufnahme in den Studiengang ist der Nachweis der außerhochschulisch erworbenen Studienleistungen vor Beginn des Studiums an der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit und Diakonie Hamburg. Innerhalb des Aufnahmeverfahrens werden durch ein individuelles Eignungs- und Kompetenzfeststellungsverfahren die außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen im Umfang von 30 cp anerkannt.

(3)

Die Module des Studiums stellen in sich geschlossene thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmte Stoffgebiete dar, die eine Teilqualifikation abbilden und die sich entweder auf ein Semester oder ein Studienjahr beziehen. Die Arbeitsbelastung (Präsenz, Selbststudium und Prüfungsaufwand) für die einzelnen Module wird in Leistungspunkten (CP) (credits) ausgewiesen. Die Arbeitsbelastung (Workload) für einen Leistungspunkt beträgt 30 Stun-

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den. Pro Studienjahr sind 50 CP, pro Semester 25 CP zu absolvieren. Während des Studiums werden 150 CP erworben, die gemeinsam mit den zuvor anerkannten 30 cp die insgesamt für den Abschluss notwendigen 180 cp ergeben. Der Erwerb von Leistungspunkten ist an die erfolgreiche Ablegung von Modulprüfungen gebunden. (4)

Für jedes Modul werden die erforderlichen Prüfungsleistungen festgelegt. Sind alle Modulprüfungen einschließlich Abschlussarbeit im Studiengang bestanden, ist das Studium erfolgreich abgeschlossen. §4 Prüfungszweck und Bachelorgrad

(1)

Durch die bestandene Bachelor-Prüfung wird nachgewiesen, dass die Studienziele erreicht wurden.

(2)

Die bestandene Bachelor-Prüfung ist ein erster berufsqualifizierender Abschluss, für den der akademische Grad „Bachelor of Arts (B.A.)“ verliehen wird. §5 Modulprüfungen

(1)

In jedem Modul ist eine Modulprüfung abzulegen. Sie findet in den von den Prüfern und Prüferinnen festgelegten Formen zu den festgesetzten Terminen innerhalb des jeweiligen Semesters statt. Sie ist innerhalb von acht Wochen nach Abgabe zu begutachten. Entsprechendes gilt für Studienleistungen nach § 6.

(2)

Prüfungsinhalte, -anforderungen und Ziele der Modulprüfungen werden in den jeweiligen Modulbeschreibungen näher definiert und den Studierenden zugänglich gemacht.

(3)

Für Modulprüfungen kommen folgende Prüfungsarten in Frage: a)

Klausur Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorgegebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt mindestens 45, höchstens 120 Minuten.

b)

Mündliche Prüfung Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem die Studierenden darlegen sollen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling und Stoffgebiet mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen. Für mündliche Prüfungen können die Studierenden Prüfungsgegenstände vorschlagen. Ein Prüfungsprotokoll ist anzufertigen.

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c)

Hausarbeit Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Bearbeitung eines Themas, das den Stoff der betreffenden Lehrveranstaltung erweitert oder vertieft. Handelt es sich um eine Gruppenarbeit, so ist in einem Nachgespräch die Einzelleistung des Studierenden/ der Studierenden festzustellen (vgl. § 12, Abs. 1).

d)

Referat Ein Referat ist der mündliche Vortrag über ein vorgegebenes Thema. Es ist zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung des Vortragthemas anzufertigen.

e)

Praxisreflexionen (z. B. Semesterarbeiten) werden durch die Anfertigung eines Berichtes über das Praxisfeld und die eigene Tätigkeit darin erbracht.

f)

Übungsabschlüsse und Präsentationen Übungen und Präsentationen von Einzel- und/oder Gruppenarbeiten erfordern eine kontinuierliche aktive Teilnahme der Studierenden. Es kann die schriftliche Ausarbeitung oder eine sonstige Vorstellung einzelner Übungsaufgaben und Arbeitsergebnisse vorgesehen werden.

g)

Hausklausur Eine Hausklausur ist eine auf das Ende des Moduls gelegte Hausarbeit zu einer für alle Studierenden einheitlicher Themenstellung. Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Wochen.

h)

Portfolio Ein Portfolio enthält thematische Ausarbeitungen, künstlerische Darstellungen und Reflexionen des Lernprozesses der Studierenden.

(4)

Die für ein Modul vorgesehenen Prüfungsarten werden vor Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. Prüfungen werden in deutscher oder mit Zustimmung aller Beteiligten in englischer Sprache abgenommen.

(5)

Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende (Teil)-Prüfungen in Modulen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung ist unverzüglich vorzunehmen. §6 Studienleistungen

Für die Lehrveranstaltungen eines Moduls können bis zu drei Studienleistungen vorgesehen werden. Studienleistungen werden mit bestanden/ nicht bestanden benotet. Eine erfolgreich erbrachte Studienleistung kann als Voraussetzung für eine Modulprüfung vorgesehen werden. Art und Umfang der Studienleistungen werden durch die Lehrenden zu Beginn der Veranstaltung be-

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stimmt. Die für die Studienleistungen möglichen Prüfungsleistungen werden im Modulkatalog für das jeweilige Modul definiert. §7 Ausgabe, Abgabe, Bewertung und Wiederholung der Bachelorarbeit (1)

Mit der Bachelorarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass der Kandidat bzw. die Kandidatin in der Lage ist, ein Problem aus dem Gegenstandsbereich der Sozialen Arbeit & Diakonie selbstständig, handlungsorientiert und wissenschaftlich reflektiert zu bearbeiten.

(2)

Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann beantragen, wer sämtliche Leistungspunkte für das erste und zweite Studienjahr erworben hat. Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann mit dem Antrag auf Zulassung Themen und Betreuer vorschlagen. Dem Vorschlag für den Betreuer bzw. die Betreuerin ist soweit wie möglich und vertretbar zu entsprechen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch den Betreuer bzw. die Betreuerin. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema werden aktenkundig gemacht. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit und nur begründet zurückgegeben werden. Das Thema kann zurückgenommen werden, wenn aus fachlichen Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist. Das neue Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, auszugeben.

(3)

Die Bachelorarbeit wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache verfasst. Kommt eine Einigung zwischen den Prüfenden und dem Prüfling hierüber nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4)

Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt acht Wochen. Themen, Aufgabenstellung und Umfang sind von dem Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist der Bearbeitung eingehalten werden kann. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei begründetem und vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestelltem Antrag eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal vier Wochen genehmigen. Voraussetzung für eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist, dass die Gründe, die die Verlängerung erforderlich machen, nicht von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu vertreten sind. Die Begründung für den Verlängerungsbedarf ist von der Kandidatin bzw. von dem Kandidaten schriftlich zu erläutern und zu belegen, bei Krankheit durch Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests.

(5)

Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in dreifacher schriftlicher Ausfertigung beim Studierendensekretariat einzureichen oder diesem – versehen mit dem Poststempel dieses Tages – zuzusenden. Der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht. Bei der Abgabe hat der Kandidat bzw. die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er bzw. sie die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel - insbesondere keine im Quellenverzeichnis nicht benannten Internet-Quellen – benutzt hat und die Arbeit vorher nicht in einem anderen Prüfungsverfahren eingereicht hat.

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(6)

Die Bachelorarbeit ist vom Betreuer bzw. der Betreuerin und einem weiteren Prüfer bzw. einer weiteren Prüferin aus dem Kreis der hauptamtlich Lehrenden schriftlich zu beurteilen.

(7)

Die Bewertung der Bachelorarbeit soll nach Maßgabe eines vom Prüfungsausschuss vorgelegten Terminplanes von beiden Prüfenden erfolgen. Die Benotung der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der durch die beiden Prüfer vergebenen Noten. Bewertet einer der Prüfenden die Arbeit mit „nicht ausreichend“, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8)

Die Bachelorarbeit kann bei einer Gesamtbeurteilung mit „nicht ausreichend“ (5,0) einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss in einem Zeitraum von sechs Wochen nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses beantragt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. §8 Prüfungsausschuss

(1)

Für die Organisation der Prüfungen in den BA- Studiengängen wird ein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören fünf Mitglieder an: Das vorsitzende Mitglied, seine Stellvertretung, eine Professorin oder ein Professor und zwei Studierende. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2)

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Hochschulkonferenz bestellt.

(3)

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein. Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung einzelner Studierender zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.

(4)

Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder seine Stellvertretung, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes, bei seiner Abwesenheit die der Stellvertretung. Der Prüfungsausschuss kann in einer Geschäftsordnung festlegen, in welchen Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeigeführt werden können. Er kann in der Geschäftsordnung einzelne Befugnisse auf das vorsitzende Mitglied übertragen. Gegen Entscheidungen des vorsitzenden Mitglieds oder seiner Stellvertretung können die Betroffenen den Prüfungsausschuss anrufen; die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. §9 Widerspruchsausschuss

(1)

Über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten entscheidet ein Widerspruchsausschuss. Ihm gehören an

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1. eine vom Kuratorium der Diakonenanstalt des Rauhen Hauses bestimmte Person mit der Befähigung zum Richteramt als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. je ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen oder Professoren und der Studierenden der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 sowie je zwei Stellvertretungen werden von der Hochschulkonferenz auf Vorschlag ihrer Gruppe für jeweils ein Jahr gewählt. Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen dürfen nicht zugleich dem Prüfungsausschuss als Mitglied oder Stellvertretung angehören. (2) Der Widerspruchsausschuss darf die Bewertung von Prüfungsleistungen nur daraufhin überprüfen, ob die Prüfenden maßgebende Vorschriften nicht beachtet haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt haben. Hält der Widerspruchsausschuss einen die Bewertung von Prüfungsleistungen betreffenden Widerspruch für begründet und ist nicht eine bestimmte Bewertung allein Rechtens, ordnet er an, dass schriftliche Arbeiten erneut zu bewerten, andere Prüfungsarbeiten erneut zu erbringen sind. Der Widerspruchsausschuss kann anordnen, dass andere Prüfende zu bestellen sind. (3)

Der Widerspruchsausschuss kann die an der Bewertung der angegriffenen Prüfungsleistung beteiligten Prüfenden anhören. Die Prüfenden sind im Rahmen der Anhörung befugt, die von der oder dem Widersprechenden beanstandete Bewertung zu verbessern. § 10 Prüfende

(1)

Zur Prüferin oder zum Prüfer kann bestellt werden, wer das Prüfungsfach hauptamtlich oder nebenberuflich lehrt und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Ausgenommen davon ist die Bachelor- Abschlussarbeit. Sie wird von den hauptamtlich Lehrenden begleitet und benotet.

(2)

Lehren in einem Modul mehrere Prüfungsberechtigte, ist zu Beginn der Veranstaltungen festzulegen, wer welche Modulprüfungen bzw. Studienleistungen anbietet. § 11 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1)

Einschlägige Studienzeiten an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Prüfungs-Studienleistungen werden angerechnet.

(2)

Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an ausländischen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Ständigen Konferenz der Kul-

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tusminister der Länder gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu berücksichtigen oder Auskünfte von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. (3)

Nicht an Hochschulen erworbene Leistungsnachweise können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden, wenn die Leistungsanforderungen unter Mitwirkung eines Kultusministeriums in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt worden sind.

(4)

Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der betreffenden Studierenden. § 12 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1)

Für die Prüfung werden die Leistungen der einzelnen Studierenden bewertet. Arbeiten von Gruppen können für einzelne Studierende nur insoweit als Einzelleistungen anerkannt werden, als die zu bewertende individuelle Leistung der einzelnen Studierenden deutlich unterscheidbar ist. Die Abgrenzung der Leistungen der einzelnen Studierenden erfolgt auf Grund der Angabe von Abschnitten oder Seitenzahlen oder durch eine von den Mitgliedern der Gruppe vorzulegende zusätzliche Beschreibung, die eine Abgrenzung des Beitrags der oder des Einzelnen ermöglicht. Ferner ist in einem Nachgespräch festzustellen, ob die einzelnen Studierenden ihre Beiträge sowie den Arbeitsprozess und das Arbeitsergebnis der Gruppe selbständig erläutern und vertreten können.

(2)

Die Bewertung von Prüfungsleistungen soll in der Regel spätestens bis zum Ende des laufenden Semesters erfolgen. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut

eine hervorragende Leistung

2 = gut

Eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3 = befriedigend

Eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4 = ausreichend

Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

5 = nicht ausreichend

Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

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(3)

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 gebildet werden, die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

(4)

Aus der Gesamtheit der benoteten Prüfungsleistungen wird eine Gesamtnote gebildet. Hierfür werden die Noten der Modulprüfungen sowie die Note der Abschlussarbeit entsprechend der CP gewichtet. Die Gesamtnote einer bestandenen Abschlussprüfung lautet: Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5

sehr gut

bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5

gut

bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5

befriedigend

bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0

ausreichend.

§ 13 Studienpraktische Leistungen Studierende des berufsbegleitenden BA-Studienganges erbringen durch ihre kontinuierliche einschlägige Berufstätigkeit in Feldern Sozialer Arbeit/ Frühkindlicher Bildung die einem studienintegrierten Praktikum vergleichbare Leistungen. § 14 Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement, staatliche Anerkennung (1)

Über die bestandene Bachelorprüfung soll unverzüglich nach Bestehen der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis ausgestellt werden. Das Zeugnis enthält die Module mit den in ihnen erzielten Noten, mit den in ihnen erzielten Leistungspunkten, das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Gesamtnote und die insgesamt eingereichten Leistungspunkte. Das Zeugnis ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Evangelischen Hochschule zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2)

Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält der Kandidat bzw. die Kandidatin die Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Bachelor-Grades beurkundet. Die Urkunde wird durch die Rektorin bzw. den Rektor der Evangelischen Hochschule unterzeichnet und mit dem Siegel der Evangelischen Hochschule versehen. Auf Antrag des Prüflings wird der Urkunde zusätzlich eine englischsprachige Übersetzung beigefügt.

(3)

Darüber hinaus stellt der Prüfungsausschuss ein Diploma Supplement aus, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält, wie sie nach dem Muster der KMK vorgesehen ist.

(4)

Die Staatliche Anerkennung wird gemäß des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialpädagogen und Sozialarbeitern der Freien und Hansestadt Hamburg verliehen und zusammen mit dem Bachelor-Grad ausgesprochen.

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§ 15 Wiederholung, Versäumnis, Rücktritt und Unterbrechung von Prüfungen, Nachteilausgleich (1)

Ist eine Modulprüfung nicht bestanden, kann sie auf Antrag des Studierenden an den Prüfungsausschuss in der vorgenommenen oder einer anderen Prüfungsart nach § 5 Absatz 3 zweimal wiederholt werden. Auf Antrag des Studierenden ist eine zweite prüfungsberechtigte Person hinzuzuziehen. Die Wiederholung ist unverzüglich zu ermöglichen.

(2)

Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Prüfling ohne triftigen Grund einen Prüfungstermin oder eine Prüfungsfrist im Sinne dieser Ordnung versäumt, nach Beginn einer Teilprüfung zurücktritt oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbringt.

(3)

Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings bzw. eines von ihm zu versorgenden Kindes kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Wird der Grund anerkannt, so wird der nächstmögliche Prüfungstermin festgesetzt. Bereits vollständig erbrachte Teilprüfungsleistungen werden angerechnet. Nach Beendigung einer Prüfungsleistung können Rücktrittsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

(4)

Macht ein Studierender/eine Studierende glaubhaft, dass sie bzw. er wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der in dieser Ordnung genannten Prüfungsfristen abzulegen, kann der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit für Prüfungsleistungen bzw. die Fristen für das Ablegen von Prüfungen verlängern oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten Form gestattet. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(5)

Zur Glaubhaftmachung einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden.

(6)

Die Schutzbestimmungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die Mutterschutzfristen und über die Elternzeit werden berücksichtigt. § 16 Täuschung, Ordnungsverstoß

(1)

Unternehmen Studierende während der Prüfung einen Täuschungsversuch, werden sie von der Prüfung nicht ausgeschlossen. Die Prüfenden der Aufsichtsführenden fertigen über das Vorkommnis einen Vermerk, den sie oder er nach Abschluss der Prüfungsleistung unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorlegt. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss; den betreffenden Studierenden ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu

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geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, wird die Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. (2)

Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden bzw. der jeweiligen Prüferin oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Belastende Entscheidungen sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 17 Studienfachberatung

(1)

Die Studierenden sind verpflichtet, im ersten Fachsemester an einer Studienfachberatung teilzunehmen. Die Studienfachberatung erfolgt durch Lehrende des Studiengangs.

(2)

Studierende, die die Regelstudienzeit gemäß § 2 überschritten haben, müssen innerhalb von einem Semester nach dem Ende der Regelstudienzeit an einer Studienfachberatung teilnehmen, wenn sie nicht bis zum Ende dieses Zeitraums zu den noch ausstehenden Prüfungsleistungen angemeldet sind. Studierende, die nicht an der Studienfachberatung wegen Überschreiten der Regelstudienzeit teilnehmen, können gemäß § 42 Absatz 2 Nummer 7 HmbHG exmatrikuliert werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 18 Ungültigkeit der Prüfung, Behebung von Prüfungsmängeln Waren die Voraussetzungen für die Ablegung einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat der Prüfling vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Prüfungsleistung ablegen konnte, so kann die Prüfungsleistung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 19 Einsicht in die Prüfungsakten Bis zu einem Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Antrag des Prüflings in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsprotokolle gewährt.

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§ 20 Inkrafttreten Die Prüfungsordnung tritt 1. Oktober 2012 in Kraft. Diese Ordnung gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2012/2013 beginnen.

Beschlossen am 16.6.2010 in der Hochschulkonferenz. Genehmigt am 17.6.2010 im Kuratorium. Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat am 2.11.2010 gemäß § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 108 des Hamburgischen Hochschulgesetzes die Prüfungsordnung in der vorstehenden Fassung genehmigt. Änderungen beschlossen am 19.1.2011 in der Hochschulkonferenz Änderungen genehmigt am 23.6.2011 im Kuratorium. Änderungen beschlossen am 18.1.2012 in der Hochschulkonferenz Änderungen genehmigt am 16.2.2012 im Kuratorium Änderungen beschlossen am 13.6.2012 in der Hochschulkonferenz Änderungen genehmigt am 21.6.2012 im Kuratorium. Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat am 17.8.2012 gemäß § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 108 des Hamburgischen Hochschulgesetzes die Prüfungsordnung in der vorstehenden Fassung genehmigt.

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Studienordnung für den BA-Studiengang der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie Hamburg „BA Soziale Arbeit & Diakonie – Frühkindliche Bildung“ (berufsintegrierend) §1 Zugangsvoraussetzungen Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen gem. § 37 Abs. 1 HmbHG in der Fassung vom 27. Mai 2003 die für ein Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen. §2 Studienziele Die Studierenden sollen die Fähigkeit entwickeln, in den verschiedenen sozialen, erzieherischen und diakonischen Berufsfeldern unter Anwendung wissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden und unter Beachtung diakonischer Wertorientierungen - die Lebenswelten und Problemlagen der Adressantinnen beziehungsweise Adressaten zu erkunden und zu verstehen; - den Adressatinnen beziehungsweise Adressaten fachkompetente Hilfestellungen zur Verbesserung ihrer Lebenssituation anzubieten, ihre Lebenswelten mitzugestalten und sie zur Selbsthilfe zu befähigen; - die Rahmenbedingungen zu analysieren, sie im Sinne der Adressatinnen beziehungsweise Adressaten zu nutzen und gegebenenfalls zu verändern; - die eigene Person und das eigene berufliche Verhalten zu reflektieren und weiter zu entwickeln. §3 Studien- und Prüfungsaufbau (1)

Das Studium besteht aus fünfzehn aufeinander bezogenen Modulen. Die Zuordnung der Module sowie ihr Inhalt und Aufbau sind im Modulkatalog aufgeführt, der Bestandteil dieser Ordnung ist.

(2)

In jedem Modul ist ein benoteter Leistungsnachweis (Modulprüfung) zu erbringen.

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§4 Studienplan

cp Sem. 6

-------->

Modul 14

Modul 3

Modul 9

Soziale Arbeit leiten und steuern

Außerinstitutionelle Bildung

Forschungswerkstatt Teil 3

10 cp

25

10 cp

10 cp

25

Modul 13

5

Soziale Arbeit planen und entwickeln

10 cp

Modul 12 Didaktik und Methodik Sozialer Arbeit und Diakonie

15 cp

4

25

Modul 8 Modul 6 3

Sozialpolitische, rechtliche administrative und gesellschaftliche Bedingungen

Forschungswerkstatt Teil 2

10 cp

15 cp

Modul 11 Geschichte und Gegenwart der Sozialen Arbeit und Diakonie

10 cp

2

Modul 1

Modul 10

Entwicklung wahrnehmen verstehen und begleiten

Grundstrukturen Sozialer Arbeit und Diakonie

10 cp

10 cp

Modul 2 Frühpädagogik in der Konkretisierung

25

10 cp

25 Modul 7 Forschungswerkstatt Teil 1

10 cp

Modul 5 Einführung in Sozialisation und Gesellschaft

5 cp

1

Modul 4 Staat, Recht und Wirtschaftsordnung

5 cp

25

§5 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. Diese Ordnung gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2012/2013 beginnen. Beschlossen am 16.6.2010 in der Hochschulkonferenz. Genehmigt am 17.6.2010 im Kuratorium. Geändert am 19.01.2010 in der Hochschulkonferenz Änderungen beschlossen am 18.1.2012 in der Hochschulkonferenz Änderungen genehmigt am 16.2.2012 im Kuratorium

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