Walking Mettauertal/Gansingen

Statuten 1. Name, Sitz und Zweck 1.1.

Name, Sitz

1.2.

Zweck

2. Mitgliedschaft 2.1.

Vereinsmitglieder

2.2.

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

3. Mittel 3.1.

Mittel des Vereins

3.2.

Beiträge der Mitglieder

3.3.

Haftung

3.4.

Ausgabenkompetenz

4. Organisation 4.1.

Organe

4.2.

Generalversammlung

4.3.

Vorstand

4.4.

Revisoren

5. Verschiedene Bestimmungen 5.1.

Vereinsjahr

5.2.

Statutenrevision

5.3.

Auflösung, Liquidation

5.4.

Inkrafttreten

1

Vorbemerkung: um der besseren Lesbarkeit willen wird im folgenden Text nur die männliche Form verwendet. Sie umfasst Personen beider Geschlechter.

1. Name, Sitz und Zweck 1.1. Name, Sitz Unter dem Namen „ Walking Mettauertal/Gansingen“ besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereins befindet sich in der Gemeinde Mettauertal. 1.2. Zweck Der Verein Walking Mettauertal/Gansingen bezweckt den Unterhalt des Walking Trails im Mettauertal (gegenwärtig Helsana Trail), die Durchführung von Walkinganlässen, Kursen und regelmässigen Walkingtreffs. Er kann ferner den Bekanntheitsgrad des Trails und der Region sowie des Walkings im allgemeinen fördern.

2. Mitgliedschaft 2.1. Vereinsmitglieder Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sein, welche die die Vereinszwecke befürworten und unterstützen. Mitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt und können Anträge stellen. 2.2. Beginn und Ende der Mitgliedschaft Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es dem Vereinszweck in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt oder dem Verein schadet. Das Mitglied kann den Vorstandsentscheid an die Generalversammlung weiterziehen, welche endgültig entscheidet. Der Vorstand kann ferner ein Mitglied ausschliessen, wenn es den Jahresbeitrag 2 Jahre nicht bezahlt hat.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Ein bereits bezahlter Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet.

3. Mittel 3.1. Mittel des Vereins Die Einnahmen des Vereins bestehen grundsätzlich aus: 

Beiträgen der Mitglieder



Erlösen aus Veranstaltungen und Dienstleistungen



Sponsoringbeiträgen 2



Beiträgen der öffentlichen Hand



freiwilligen Zuwendungen jeder Art



Erträgen aus dem Vereinsvermögen

3.2. Beiträge der Mitglieder Die Generalversammlung legt den jährlichen Beitrag der Mitglieder fest. 3.3. Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins über den Jahresbeitrag hinaus ist ausgeschlossen. 3.4. Ausgabenkompetenz Die Kompetenz des Vorstandes für nicht budgetierte Ausgaben wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt und beträgt maximal CHF 1'000.- pro Jahr.

4. Organisation 4.1. Organe Die Organe des Vereins sind: 

die Generalversammlung



der Vorstand



die Revisoren

4.2. Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie findet jährlich bis spätestens Ende April statt. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben. Anträge der Mitglieder sind dem Präsidenten schriftlich oder elektronisch spätestens 2 Wochen vor der Versammlung zuzustellen (Datum der [Post-]Aufgabe). Der Präsident leitet die Generalversammlung, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Es können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände Beschlüsse gefasst werden. Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder, ausser wo gemäss Statuten eine qualifizierte Mehrheit verlangt wird. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu: 3



Genehmigung der Traktandenliste, Wahl der/des Stimmenzählers



Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung



Aufnahme neuer Mitglieder



Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vereins



Entlastung des Vorstandes



Wahl des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder



Wahl der Revisoren



Genehmigung des Jahresprogramms



Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge



Festsetzung der Kompetenzsumme des Vorstandes



Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder



Abänderung der Vereinsstatuten



Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens

4.3. Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Es sind die Ämter des Präsidenten, Kassier und Aktuar zu besetzen. Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten. Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung zugewiesen sind. Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl zulässig. Der Präsident führt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien. Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Vorstandsmitglieder zahlen keinen Mitglieder-Beitrag. 4.4. Revisoren Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren für 2 Jahre. Die Revisoren sind wieder wählbar. Die Revisoren prüfen die Rechnung und den Vermögensstand des Vereins und erstatten darüber jährlich zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein.

5. Verschiedene Bestimmungen 5.1. Vereinsjahr Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. 4

5.2 Statutenrevision Eine Änderung der vorliegenden Statuten bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an der Generalversammlung. 5.3. Auflösung und Liquidation Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen zu 2/3 an die Gemeinde Mettauertal und zu 1/3 an die Gemeinde Gansingen. 5.4. Inkrafttreten Die Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 5. April 2010 angenommen worden und treten sofort in Kraft.

Gansingen, 05. April 2010

___________________________ Erika Essig, Präsidentin

___________________________ Elisabeth Zumsteg, Aktuar

___________________________ Silvia Knecht, Kassierin

___________________________ Sepp Grenacher, Vorstandsmitglied

___________________________ Meinrad Jappert, Vorstandsmitglied

___________________________ Beatrix Küffer, Vorstandsmitglied

____________________________ Isabella Zumsteg, Vorstandsmitglied

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