G E M E I N D E N E U S T I F T

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Author: Ute Fried
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GEMEINDE B e z i r k 6 1 6 7

N e u s t i f t ,

D o r f

NEUSTIFT

I n n s b r u c k 1

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L a n d

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F A X - 7

Der Gemeinderat der Gemeinde Neustift hat mit Beschluss vom 2.11.2011 gemäß den Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 50/1990, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2003, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft nachfolgende Abfallordnung erlassen.

Abfallordnung §1 Allgemeine Grundsätze 1) Die gesamten im Bereich der Gemeinde Neustift anfallenden Siedlungsabfälle sind zu sammeln und durch die öffentliche Müllabfuhr der Gemeinde gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu entsorgen. 2) Nicht der Entsorgungspflicht unterliegen gefährliche Abfälle, sonstige Abfälle und biologisch verwertbare Siedlungsabfälle, die auf einem Grundstück des Inhabers der Abfälle fachgerecht kompostiert werden. 3) Für die die ganzjährige kontrollierte Abgabe von Wertstoffen wurde der Recyclinghof Neustift errichtet. Der Recyclinghof ist nur unter Aufsicht geöffnet. Das geschulte Aufsichtspersonal ist für die Annahme und Kontrolle der ordnungsgemäßen Trennung der Abfälle zuständig und ist Kontaktstelle für Meldungen in abfallspezifischen Angelegenheiten der Gemeinde. 4) Die Gemeinde ist Mitglied im Abfallbeseitigungsverband Innsbruck-Land und wird in Fragen der Abfallberatung durch die Abfallwirtschaft Tirol Mitte GmbH betreut.

§2 Begriffsbestimmungen 1. Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011. Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. 2. Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) ist jener Siedlungsabfall, der nach der Trennung von den getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen und dem Sperrmüll verbleibt. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinn des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat. 3. Sperrmüll ist jener Siedlungsabfall, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Siedlungsabfalls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann. 4. Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle sind jene Siedlungsabfälle, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen oder einer Verordnung der Landesregierung getrennt vom restlichen Siedlungsabfall zu sammeln sind.

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5. Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind z.B. Garten- und Parkabfälle, Nahrungsund Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Handel. 6. Problemstoffe sind gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. 7. Sonstige Abfälle sind, alle dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz unterliegenden Abfälle mit Ausnahme der Siedlungsabfälle wie betriebliche Produktionsabfälle, Abfälle aus dem Bauwesen, Sandfanginhalte, Rückstände aus der Kanalreinigung, Straßenkehricht oder Altreifen.

§3 Abfuhrbereich 1. Der Abfuhrbereich umfasst alle mit Wohn- und Gewerbeobjekten verbauten Grundstücke der Gemeinde Neustift, die mit einem LKW-befahrbaren Weg erschlossen sind. Das gilt nicht für jene Grundstücke des Abs 2, bei denen auf Grund ihrer Lage die Abholung nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich wäre. 2. Nicht unter die Abholpflicht fallen: a. biologisch verwertbare Siedlungsabfälle, die auf einem Grundstück des Inhabers der Abfälle fachgerecht kompostiert werden (Eigenkompostierer); b. sonstige Abfälle (§ 2 Pkt. 7); c. die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle, die auf Grund der Abfallordnung zum Recyclinghof zu bringen sind; d. folgende Grundstücke: Objekte Pfurtschellerhöfe, Jedlerhof

Sammelstelle Neder/Zeggerbrücke

Kartnallhöfe,Forchach Kaserstatt Knappenhütte, Starkenburgerhütte

Kreuzung Waldfrieden

Gastbetriebe auf dem Stubaier Gletscher Alle Objekte im Obernbergtal

Obernbergerstraße

Franz Senn Hütte, Oberisseralm Stöckelalm Bichlerhöfe, Brandstattalm

Brücke Seduck Parkplatz Walchl

Oberegg, Unteregg, Mideraunalm Krößbach 91, 92 und 94

Brücke Krössbach Brücke Krössbach

Mischbachalm, Bacherwandalmen Falbesoner-Ochsenalm, Regensburgerhütte Langetalalmen. Nürnbergerhütte

Landesstraße Parkplatz Langetal

Alle Objekte im Unterbergtal

Kreuzung Gletscherstraße

Alle Objekte im Pinnistal

Schmieden

Bergstation Elferlift, Elferhütte, Agrarrestaurant Autenalm

Talstation Elferlift

Die Abfälle sind zu den angeführten Sammelstellen zu verbringen

§4

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Abfallbehälter und Mindestbehältervolumen 1.

Die Sammlung des Restmülls und des biologisch verwertbaren Siedlungsabfalls darf ausschließlich in den hiefür vorgesehenen Behältnissen (Abfall-Festbehälter entsprechend der NORM EN 840) erfolgen. Diese werden von der Gemeinde gegen Verrechnung zur Verfügung gestellt.

2.

Für die Restmüllsammlung sind zu verwenden: a) Restmüllsäcke 60 Liter mit Gemeindeaufdruck b) Abfallbehälter 120, 240, 800 und 1100 Liter An die Restmüllbehälter wird zur Erkennung bei der Verwiegung ein elektronischer Datenträger angebracht. Die Montage und Verrechung des Datenträgers erfolgt durch die Gemeinde.

3.

Für die Sammlung von biologisch verwertbaren Siedlungsabfalls sind folgende Behältnisse zu verwenden: a) Maisstärkesäcke 10 Liter mit Gemeindeaufdruck b) Abfallbehälter 60, 80, 120, 240 Litern Die 10 Liter Maisstärkesäcke sind in den in der Gemeinde erhältlichen Behälter (10-l oder 25l) zur Abfuhr bereitzustellen. In Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben sowie bei Wohnanlagen ab 5 Wohneinheiten sind Abfallbehälter Abs 3 lit b) zu verwenden.

4.

Bei Verwendung von Behältern ist auf ausreichend bemessenes Behältervolumen zu achten. Bei Überfüllungen und anderen nicht ordnungsgemäßen Zuständen wird ein höheres Behältervolumen vorgeschrieben.

5.

Bei Restmüll beträgt das jährlich vorgeschriebene Mindestbehältervolumen a) Sacksystem Einpersonenhaushalt Zweipersonenhaushalt Dreipersonenhaushalt Vierpersonenhaushalt für jede weitere Person

240 Liter 360 Liter 480 Liter 600 Liter 120 Liter

/ 4 Säcke / 6 Säcke / 8 Säcke / 10 Säcke / 2 Säcke

Schutzhütten wenn eine solche pro Jahr über eine Saison geöffnet hat je 16 Schlafplätze wenn eine solche pro Jahr über beide Saisonen geöffnet hat je 8 Schlafplätze

180 l / 3 Säcke

Almbetriebe mit Gastwirtschaft wenn eine solche pro Jahr über eine Saison geöffnet hat wenn eine solche pro Jahr über beide Saisonen geöffnet hat

540 l / 9 Säcke 900 l / 15 Säcke

Wochenendhäuser und Freizeitwohnsitze bis 50 m² Wohnnutzfläche ab 50 m² Wohnnutzfläche

240 l / 4 Säcke 360 l / 6 Säcke

180 l / 3 Säcke

b) Behältersystem – Gewichtserfassung Jenen Gebührenpflichtigen die am Jahresende keine Entleerung haben wird die Mindestmenge von 2 Entleerungen mit einer Abfalldichte von 200 kg/ m³ vorgeschrieben.

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6.

Bei biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen beträgt das jährlich vorgeschriebene Mindestvolumen a) für Haushalte mit Biosacksystem 1 Personen-Haushalte 2 bis 5 Personen-Haushalte ab 5 Personen

26 Biosäcke a´10 Liter = 1 Rollen pro Jahr 52 Biosäcke a´10 Liter = 2 Rollen pro Jahr 78 Biosäcke a´10 Liter = 3 Rollen pro Jahr

b) für sonstige Gebührenpflichtige Bei Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben sowie in anderen Gewerbebetrieben erfolgt die Bemessung des jeweiligen Behältervolumens in Abstimmung mit dem Entsorgungsunternehmen im Auftrag der Gemeinde. 7.

Jede Änderung, welche die Bemessung der Mindestmengenvorschreibung beeinflusst, ist der Gemeinde vom Abgabenpflichtigen unverzüglich und in schriftlicher Form bekannt zu geben. Die Ausgabe der Maisstärkesäcke erfolgt ab Mitte Dezember nach öffentlicher Ankündigung am Recyclinghof Neustift. Sollten die Abfallsäcke an den angekündigten Abholterminen nicht abgeholt werden, behält sich die Gemeinde vor, diese kostenpflichtig für den Gebührenschuldner zuzustellen.

§5 Aufstellungsort, Reinigung, Instandhaltung 1.

Die Grundeigentümer haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter innerhalb des Grundstückes so aufgestellt werden, dass keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner und Nachbarschaft durch Staub, Geruch oder Lärm erfolgen kann und die Behälter ordnungsgemäß benutzt werden können. Die Deckel sind am vorgesehenen Standort bis zur Entleerung geschlossen zu halten.

2.

Die Abfallbehälter und Säcke sind am Abfuhrtag am Rande der öffentlichen Straße so bereitzustellen, dass der öffentliche Verkehr und Fußgänger nicht behindert werden. Die Aufstellung hat so zu erfolgen, dass die Behälter ohne Schwierigkeiten und vermeidbaren Zeitverlust entleert bzw. eingesammelt werden können.

3.

Die Grundeigentümer haben für die Instandhaltung und die regelmäßige Reinigung der Behälter zu sorgen. Im Falle größerer Beschädigungen sind diese unverzüglich auszutauschen. Für die Sauberkeit von Bioabfalltonnen ist die Verwendung von Einstecksäcken erforderlich.

4.

Die Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich die Deckel ordnungsgemäß schließen lassen. Flüssige Abfälle und heiße Asche dürfen nicht in die Behälter eingebracht werden. Außerdem darf der Abfall in den Behältern nur so verdichtet werden, dass er mit der hydraulischen Schüttvorrichtung des Abfuhrunternehmens ohne Schwierigkeiten entleert werden kann.

5.

Das Einbringen von flüssigen und heißen Abfällen in die Behälter und Säcke ist untersagt

§6 Abfuhr 1.

Die Restmüllsammlung erfolgt wöchentlich am Mittwoch. Die Behälter werden von den Organen des beauftragten Müllabfuhrunternehmens nur dann entleert, wenn sie vorschriftsmäßig aufgestellt sind und mit dem elektronischen Datenträger bestückt sind.

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2.

Die Abfuhr der biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen erfolgt jeweils wöchentlich Montags. Die Behälter sind spätestens um 06.00 Uhr des betreffenden Tages bereitzustellen. Sie werden nur dann entleert, wenn sie vorschriftsmäßig aufgestellt sind.

3.

Behälter, welche die Kriterien § 4 nicht erfüllen und Restmüllbehälter die einen erhöhten Anteil an biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen beinhalten werden vom beauftragten Sammelunternehmen nicht entleert und sind vom betreffenden Eigentümer unverzüglich selbst und auf eigene Rechung zu entsorgen.

§7 Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle Eigenkompostierung 1.

Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind: a) organische Abfälle aus Privatgärten wie Grünschnitt, Baumschnitt, Laub, Blumen-, Obstund Gemüseabfälle, etc. b) organische Abfälle aus Gastronomie und Haushalten wie Reste aus der Speisenzubereitung, Kaffee- und Teesud samt Filterpapieren, verdorbene Lebensmittel, Schnittblumen und Topfpflanzen, etc. c) organische Abfälle aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe sowie aus dem Handel

2.

Nicht biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind: Knochen, Schlachtabfälle, Kunststofffolien und Glasbruch, künstliche Katzenstreu u ä.

Verpackungsmaterialien,

Besteck,

3.

Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind, sofern sie nicht unter die Ausnahme des § 3 Abs. 2 lit. a (so genannte „Eigenkompostierer“) fallen, gesondert in den Biosäcken und Behältern entsprechend der Festlegungen im § 4 und § 5 zu sammeln und zur Abfuhr bereitzustellen.

4.

Jene Grundeigentümer, die nachweislich und kontrollierbar eine ordnungsgemäße aller im Haushalt und Garten anfallenden kompostierbaren Abfälle ganzjährig durchführen, unterliegen nicht der Pflichtabfuhr.

5.

Als Eigenkompostierer und von der diesbezüglichen Vorschreibung Befreiter gilt nur derjenige, welcher dies bei der Gemeinde Neustift mittels hiefür vorgesehenen Formblattes gemeldet hat. Die Einstellung der Eigenkompostierung ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Zu spät einlangende Informationen über die Eigenkompostierung führen zu keiner Herabsetzung der Gebühr. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen zur Eigenkompostierung erfolgt die Vorschreibung der Mindestabnahmemenge von Bioabfallsäcken.

6.

Bei Wohnanlagen größer 5 Wohneinheiten muss für die ordnungsgemäße Eigenkompostierung mindestens eine Fläche zur Ausbringung von Fertigkompost von 120 m² bzw. eine Gartenbeetfläche von 60 m² pro Komposter vorhanden sein.

7.

Baum- und Strauchschnitt, Balkonblumen, Grünschnitt, Laub, Christbäume, usw. können zu den Öffnungszeiten des Kompostplatz abgegeben werden. Auf die getrennt Erfassung von Baum und Grünschnitt ist zu achten.

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§8 Recyclinghof, Grünschnittablagerungsplatz, Sperrmüllsammlung 1. Der Recyclinghof und der Grünschnittablagerungsplatz sind nur unter Aufsicht geöffnet. Das geschulte Aufsichtspersonal ist für die Annahme und Kontrolle der ordnungsgemäßen Trennung der Abfälle zuständig. Es veranlasst die Entleerung der Behälter und übernimmt das Inkasso der kostenpflichtigen Fraktionen, leistet während der Öffnungszeiten Abfallberatung und ist Kontaktstelle für Auskünfte, Meldungen, Beschwerden der Bürger in allen abfallspezifischen Angelegenheiten der Gemeinde Neustift. 2. Folgende Fraktionen sind vorsortiert am Recyclinghof abzugeben: Papier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsglas, Altkleider und -schuhe, Speiseöl und –fette, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt, Auto- und Trockenbatterien, Schlachtabfälle und Tierkadaver. 3. Sperrmüll kann jeweils zu den Öffnungszeiten kostenpflichtig abgegeben werden. Altholz, Alteisen, Bauschutt und Elektroaltgeräte sind getrennt vom Sperrmüll in die dafür vorgesehenen Container am Recyclinghof einzubringen. 4. Die Öffnungszeiten der Anlagen, die Gebührensätze sowie allfällige Änderungen der Wertstoffsammlung werden vom Gemeinderat beschlossen und öffentlich kundgemacht.

§9 Problemstoffe 1.

Problemstoffe aus dem Haushalt sind getrennt zu sammeln, und bei der periodischen Sammlung am Recyclinghof Neustift dem geschulten Personal zu übergegeben. Zu den Problemstoffen gehören: Altöl und Ölhaltige Abfälle, Medikamente, Farben und Lacke, Pflanzenschutzmittel und Gifte, Haushaltsreiniger und Körperpflegemittel, Lösemittel, Säuren, Laugen, Spray- und Lackdosen mit Restinhalt, Fieberthermometer etc.

2.

Der Zeitpunkt der Problemstoffsammlung wird öffentlich verlautbart.

§ 10 Festlegung des Systems der getrennt zu sammelnden Abfälle 1.

Die Abfalltrennung wird für alle Haushalte und Gewerbebetriebe zwingend vorgeschrieben. Die gemäß Abs 2 bis 16 angeführten Abfälle sowie Problemstoffe und biologisch verwertbare Siedlungsabfälle dürfen nicht in die Restmüllsammlung eingebracht werden. Die Abfälle sind gut vorsortiert am Recyclinghof Neustift, gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Sammlung zu übergeben.

2.

Altglas ist in die Glascontainer getrennt nach Weiß- und Buntglas einzubringen. Zum Altglas gehören: Einwegflaschen, Marmeladegläser, Gurkengläser, Konservengläser, Saftflaschen, andere Hohlgläser. Diese sind von Restinhalt zu befreien. Nicht in die Altglasbehälter dürfen eingebracht werden: Porzellan und Steingut, Metalldeckel (Kapseln, Drehverschlüsse usw.), Fensterglas, Bleiglas, Spiegel- und Bleikristallglas, Glühbirnen, Glasgeschirr (Jenaer Glas).

3.

Altpapier ist in den aufgestellten Papiercontainer einzubringen. Zum Altpapier gehören:

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Zeitungen, Illustrierte, Magazine, Briefe, loses Papier, Prospekte, Kataloge, Bücher und Hefte (ohne Folien und Umschläge), Schreibpapier, Telefonbücher. Nicht in den Altpapiercontainer dürfen eingebracht werden: Kartonagen, Durchschreibpapier, Zellophan, Kunststofffolien, Tiefkühlverpackungen, Milch- und Getränkeverpackungen, verunreinigtes Papier. 4.

Kartonagen sind in die Kartonagenpressen einzubringen. Kartonagen sind Schachteln (aus Wellpappe und Graukarton), Papiersäcke, Einkaufstaschen (ohne Kunststoff), unbeschichtete Pizzaschachteln und Tiefkühlverpackungen, Eierkartons, Biertragerln, unbeschichtetes Geschenk- und Packpapier, Jausenpapier ohne Folie, restentleerte Futtersäcke, Medikamentenschachteln, Mehlsackerln u.ä. Nicht in den Kartonagencontainer dürfen eingebracht werden: Verbundmaterialien wie Milch-, Getränke- und Tiefkühlverpackungen, Kunststoffe, beschichtete Pizzaboxen, großflächige Klebestreifen, stark verschmutzte Kartonagen.

5.

Metallverpackungen sind in den Sammelcontainer einzubringen. Zum Altmetall gehören: Weißblech, Aludosen, Kapseln, Metallverschlüsse, Alufolien, leere Spray- und Lackdosen. Nicht in den Metallverpackungscontainer dürfen eingebracht werden: Spray- und Lackdosen mit Restinhalt, ölhältige Dosen und Alteisen.

6.

Verpackungen aus Kunststoff und Verbundstoff sind am Recyclinghof getrennt in die jeweils hierfür vorgesehenen Container einzubringen. Zu den Kunst- und Verbundstoffen gehören: Joghurtbecher, Plastikflaschen, Milch- und Getränkekartons, Tablettenblister, Tiefkühlverpackungen, Zigarettenschachteln, Waschmittel- und Kaffeeverpackungen, Kunststoffbehälter und Taschen, Baustoffsäcke mit Folienanteil, Verpackungsstyropor u. ä. Nicht zu den Kunst- und Verbundstoffen gehören: Kinderspielzeug, Gartenschläuche, Bodenbeläge, Gummistiefel, Schallplatten, CD´s, Isoliermaterialien, Zahnbürsten, Kleiderbügel, Strumpfhosen, Videokassetten, Roofmateplatten, Fleischtassen.

7.

Verpackungsstyropor: Reines und sauberes Styropor ist am Recyclinghof getrennt in die jeweils hierfür vorgesehenen Behältnisse einzubringen

8.

Alttextilien und Schuhe sind in transparenten Säcken verschnürt im Lagerraum des Recyclinghofes abzugeben. Altschuhe sind paarweise verschnürt einzubringen. Zu den Alttextilien zählen: Saubere Textilien wie Damen-, Herren- und Kinderbekleidung, Tischwäsche, Bett- und Haushaltswäsche, Unterwäsche, Wolldecken. u.ä Nicht zu den Alttextilien darf gegeben werden: Verunreinigte Textilien, ölverunreinigte Fetzen, Gürtel, Laufschuhe, Schischuhe.

9.

Altspeisefette und Altspeiseöle, von Privaten als auch von Gastronomiebetrieben, werden im „ÖLI“ am Recyclinghof Neustift entgegengenommen.

10.

Elektroaltgeräte und Gasentladungslampen Elektroaltgeräte sind getrennt nach: Großgeräte (Herde, Waschmaschinen, etc.), Kleingeräte (Radios, CD- und DVD-Player, Computer, Haushaltsgeräte, etc.) Bildschirmgeräte (TV- und Computer-Bildschirme, etc.) und Kühl- und Klimageräte am Recyclinghof getrennt in die jeweils hierfür vorgesehenen Container einzubringen.

Gerätebatterien und Gasentladungslampen (z.B. Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen) sind am Recyclinghof oder bei der Problemstoffsammlung getrennt in die jeweils hierfür vorgesehenen Behälter einzubringen.

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11.

Altholz ist zerlegt in den Sammelcontainer einzubringen. (Kostenpflichtig) Altholz sind Möbel, Holzkisten, Spanplatten, Bretter, Abbruchholz, Bodenbeläge aus Holz, Holzspielsachen, Holztüren und -stöcke, Holzfensterrahmen und –stöcke (ohne Glas) Nicht in den Altholzbehälter dürfen eingebracht werden: Dämmplatten aus Kork, Bahnschweller oder ähnlich imprägnierte Hölzer.

12.

Altmetall ist in den Container einzubringen. Wie Fahrräder, Boiler, Metallgeschirr, Besteck, Maschinen- und Blechteile, Geräte mit hohem Metallanteil, Nägel und Schrauben, Nicht in den Altmetallcontainer dürfen eingebracht werden: Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Geräte mit Holz- oder Kunststoffgehäusen.

13.

Flachglas (Kostenpflichtig) wie Fensterglas, Drahtglas, Isolierglas, Spiegelglas, hitzebeständige Gläser, Kochgeschirr Nicht in den Flachglascontainer: Autoscheiben, Keramik, Drahtglas, Autoscheinwerfer.

14.

Bauschutt in Kleinmengen (Kostenpflichtig) Beton und Ziegelbruch, Fliesen, Klinker, Natursteine, Dachziegel, Zement, Verputz, Mörtel, Keramik, Porzellan, Glasbausteine, Ytong, Geschirr. Nicht in den Bauschuttcontainer dürfen eingebracht werden: Eternit, Rigips, Heraklith, Zementsäcke, Kübel, Trockenausbauplatten, Dispersion, Anstriche, reaktive Substanzen, asbesthaltiger Abfall, Asphalt. Bauschutt aus einem Abbruch oder Um- oder Neubau ist einem konzessionierten Unternehmen zu übergeben oder direkt auf eine genehmigte Anlage zu verbringen.

15.

Altfahrzeugreifen mit und ohne Felgen (Kostenpflichtig) Nicht übernommen werden Vollgummireifen, Reifen aus Gewerbebetrieben, LKW-Reifen oder Reifen von Baumaschinen. Es wird die direkte Entsorgung über den Fachhandel oder in entsprechenden Werkstätten empfohlen.

16.

Autowracks (PKW´s) Bei Rücksprache mit dem Recyclinghofleiter können Autowracks bis zur Abholung durch einen konzessionierten Entsorger am Recyclinghof zwischengelagert werden. Nicht übernommen werden: Autoteile, Fahrzeuge mit Müll, Gewerbliche Fahrzeuge.

17.

Tierkadaver, Schlachtabfälle, Fleischabfälle, Knochen (Kostenpflichtig) wie tote Haustiere, Wild, Schlachtabfälle aus Hausschlachtungen, verdorbenes Fleisch aus Tiefkühltruhen sind zur Übernahmestation am Recyclinghof zu verbringen. Für Großkadaver besteht auch die Möglichkeit einer direkten Ab-Hof-Abholung durch ein konzessioniertes Unternehmen.

§ 11 Kontrollorgane Die Restmüllzusammensetzung in Säcken und Behältern sowie die Eigenkompostierung und Entsorgung der biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle können jederzeit stichprobenartig kontrolliert werden. Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den Organen der Behörde die zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie das Betreten ihres Grundstückes und die Kontrolle der darauf befindlichen Anlagen zu dulden. Diese Behördenvertreter unterliegen der Ausweispflicht.

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§ 12 Anzeigepflicht Ein Wechsel des Grundstückseigentümers oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten ist der Gemeinde unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist sowohl der vorherige als auch der neue Eigentümer oder Verfügungsberechtigte verpflichtet.

§ 13 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Müllabfuhrordnung werden gemäß § 20 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/2008, in der Fassung LGBl. Nr. 28/2011, bestraft. Bei Missständen und illegalen Entsorgungen, wie z.B. wilden Ablagerungen, wird dem Verursacher der Aufwand für die Organisation, Beseitigung, Entsorgung und Reinigung in Rechnung gestellt.

§ 14 Inkrafttreten Diese Abfallordnung tritt mit 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren Müllabfuhrordnungen der Gemeinde Neustift außer Kraft.

Der Bürgermeister

Mag. Peter Schönherr

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