Friedrich-Mergel-Realschule Goldstadt

Klausuren für das 2. Examen D 122 Aktenauszug – Behördliche Entscheidung/ gerichtl. Verf. – Allg. Verwaltungsrecht/Schulrecht Hermüller ./. Friedrich-...
Author: Klemens Beutel
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Klausuren für das 2. Examen D 122 Aktenauszug – Behördliche Entscheidung/ gerichtl. Verf. – Allg. Verwaltungsrecht/Schulrecht Hermüller ./. Friedrich-Mergel-Realschule Goldstadt 11.11.2013 Dr. Martin Stuttmann Rechtsamt Az. 32-1215/13 StAR Berger [email protected] - 2509 27. Mai 2013

Vfg. 1. Neue Prozessakte anlegen. 2. Diese Vfg. und Vorlagebericht der Friedrich-Mergel-Realschule vom 24. Mai 2013 nebst Anlagen zur Prozessakte nehmen. Frau Keilschmitz teilt mit, dass sich alles, was seitens der Schule zu dem Fall zu sagen ist, in der Verwaltungsakte befindet. 3. Frau Assessorin Sturm m. d. B., das Erforderliche zu veranlassen, um den Bitten der Schulleiterin nachzukommen; vgl. auch die vom Schulamt überlassene Wanderrichtlinie (Anlage). Im Auftrag

Himmels Stadtrechtsdirektor

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Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien – WRL –) RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung – Auszug – 1. Allgemeines Schulwanderungen und Schulfahrten, Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten und internationale Begegnungen – im Folgenden Schulwanderungen und Schulfahrten – sind Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. … 2. Planung und Vorbereitung 2.1 Die Schulen entscheiden über die Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten in eigener Verantwortung. 2.2 Die Schulkonferenz legt den Rahmen für Schulwanderungen und Schulfahrten einschließlich Höchstdauer und Kostenobergrenze fest. … Die Kostenobergrenze für die Schulwanderungen und Schulfahrten ist möglichst niedrig zu halten, um die Erziehungsberechtigten nicht unzumutbar zu belasten. Der finanzielle Aufwand darf kein Grund dafür sein, dass eine Schülerin oder ein Schüler nicht teilnehmen kann. 2.5 Den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten ist durch eine frühzeitige Planung Gelegenheit zu geben, die voraussichtlich entstehenden Kosten anzusparen. 3. Genehmigung 3.1 Die Genehmigung der Schulwanderungen und Schulfahrten als Schulveranstaltung erteilt die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines rechtzeitig vor Beginn zu stellenden Antrags. …

4. Teilnahmepflichten 4.2 Schulwanderungen und Schulfahrten sind Schulveranstaltungen. Sie werden grundsätzlich im Klassenverband bzw. im Kursverband durchgeführt. Gemäß § 43 Abs. 1 SchulG sind Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet. … In besonderen Ausnahmefällen ist gemäß § 43 Abs. 3 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich. … Schülerinnen und Schüler, die von der Teilnahme befreit sind, besuchen den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses. … 5. Vertragsabschluss 5.1 Verträge mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen werden im Namen der Schule und nicht im eigenen Namen der Lehrerin oder des Lehrers oder im Namen der Erziehungsberechtigten abgeschlossen. 5.2 Bei mehrtägigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, ist vor Vertragsabschluss von allen Erziehungsberechtigten – auch von den Eltern der volljährigen Schülerinnen und Schüler – eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung einzuholen, dass sie der Teilnahme an der Veranstaltung zustimmen und sich verpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen. Dabei ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.

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DIE SCHULLEITERIN

An den Bürgermeister der Stadt Goldstadt – Abteilung Recht – – Abteilung Schule – Am Vreithof 8 59494 Goldstadt

Friedrich-Mergel-Realschule Öffentliche Realschule der Stadt Goldstadt Gartenstraße 5 59493 Goldstadt

STADT GOLDSTADT 27.05.2013

Goldstadt, den 24. Mai 2013 Klage der Ehel. Hermüller Anlagen: Klageschrift, Verwaltungsvorgang Ich lege die Klage der Eheleute Hermüller vor, die am 23. Mai 2013 in der Schule angekommen ist. Ich bitte, der Klage entgegenzutreten. Tatsächlich entfallen die angekündigten 210,- Euro auch auf den Schüler Timo Hermüller. Die Absage kam so spät, dass eine Kostenreduzierung für ihn nicht mehr zu erreichen war, obwohl Studienrat Luther sich hierum intensiv bemüht hat. Für mich steht fest, dass die Eltern für die entstandenen Kosten gerade stehen müssen. Es wäre unzumutbar, sie den übrigen Schülern zusätzlich aufzuerlegen. Bislang sind erst 25,- gezahlt worden. Die Eheleute Hermüller weigern sich standhaft, die restlichen 185,- Euro zu zahlen. Die Abschlussfahrt ist so zustande gekommen wie es bei uns und überall an den Schulen in Neuland von jeher üblich ist: Besprechung in der Klasse, Elternabend mit Beschlussfassung, Anmeldung, Buchung, Durchführung. Vielleicht können Sie das Gerichtsverfahren nutzen, um die Sache ein für allemal zu bereinigen. Alle außergerichtlichen Einigungsversuche sind gescheitert, und zwar einschließlich eines Vermittlungsgesprächs unseres Schulpflegschaftsvorsitzenden, Herrn Vizepräsident des Landgerichts Schalberg, am 13. Mai 2013. So wie die Eltern Schulhefte selbst kaufen müssen, fallen ihnen auch die Kosten einer Klassenfahrt zur Last, wenn sie ihr Kind angemeldet haben (§ 41 SchulG). Der Reiseveranstalter hält derzeit still, weil er uns als Kunden nicht verlieren möchte. Zahlen die Hermüllers allerdings endgültig nicht, wird er die Schule in Regress nehmen. Den hier entstandenen Verwaltungsvorgang füge ich bei. Für Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung.

Keilschmitz Realschulrektorin

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Himmels

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Grupp FRIEDRICH-MERGELRechtsanwälte REALSCHULE Dr. Klaus Himmels 23.05.2013

An das Verwaltungsgericht Jägerstraße 1 59821 Silberstadt

Dr. Peter Grupp Johanna Färber

zugelassen bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten Münz 12 Tel. 02131 Fax 02141 eMail: grupp.de Steuernr.

41460 Kupferstadt 600500-0 600500-11 post@himmels125/53623/2523

21.05.2013

Sekretariat: Sonja Elber

Kupferstadt, den 17. Mai 13 Aktenzeichen (stets angeben)

Durchwahl: -21

672/13FÄ/se Klage der Frau Marion Hermüller und des Dipl. Ing. Gerhard Hermüller, Salvatorplatz 67, 59494 Goldstadt, Kläger zu 1) und 2), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Himmels & Grupp, Münz 12, 41460 Kupferstadt, gegen die Friedrich-Mergel-Realschule, vertreten durch die Schulleiterin, Gartenstraße 5, 59493 Goldstadt, Beklagte, wegen Kostenerstattung Klassenfahrt Streitwert: 25 Euro Namens und die Vollmacht der Kläger anwaltlich versichernd sowie die Vollmachtsurkunde nachzureichen versprechend werde ich beantragen: 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 25,- Euro nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 29. April 2013 zu zahlen, 2. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, 3. bei Vorliegen der Voraussetzungen Versäumnis- oder Anerkennungsurteil zu erlassen. Begründung: Die Kläger sind die Eltern des Schülers Timo Hermüller. Timo ist Schüler der Beklagten. Er geht dort in die 10. Klasse und verlässt die Schule im Sommer, um eine Ausbildung zu begin-

10 K 882/13 Bankhaus Leuchte, Kto. 12465363, BLZ 36542000

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nen. Unter dem 29. Januar 2013 fragte der Klassenlehrer mit einem Elternbrief ab, ob Interesse bestehe, eine Abschlussfahrt nach Eisenstadt zu unternehmen. Die Klägerin zu 1) bekundete ihr Interesse und leistete die erbetene Anzahlung von 25 Euro, obwohl die Einzelheiten, insbesondere der Gesamtpreis, noch unbekannt waren. Bereits am 25. Februar 2013 kam es zu einem Gespräch zwischen den Klägern, der Schulleiterin und dem Klassenlehrer. Die Schule warf Timo ein Fehlverhalten vor, an dem er erstens allenfalls am Rande beteiligt war und das zweitens nur dadurch zustande kam, dass die Schule ihre Aufsichtspflichten auf das Gröbste vernachlässigte. Jedenfalls sah die Schule, insbesondere der Klassenlehrer Herr Luther, sich nicht in der Lage, Timo auf die Abschlussfahrt der Klasse nach Eisenstadt mitzunehmen. Die Kläger haben dies schweren Herzens hingenommen. Mit Schreiben vom 19. April 2013 haben sie den Ausschluss akzeptiert, hilfsweise den Reisevertrag gekündigt. Beweis: Schreiben des Klägers zu 2) vom 19. April 2013 Aus rechtlicher Sicht ist noch hinzuzufügen, dass es an einem wirksamen Vertragsschluss fehlt. Da staatliche Schulpflicht besteht und der Grundsatz der Lernmittelfreiheit gilt, kann es keine wirksamen Verträge zwischen Schule und Eltern geben, die für die Eltern mit Kosten verbunden sind. Es liegt jedenfalls keinerlei schriftliche Annahmeerklärung der Schule vor. Wenn landläufig Klassenfahrten von den Eltern bezahlt werden, geschieht dies ohne jede Rechtsgrundlage. Wahrscheinlicher Grund ist, dass die Eltern ihre Sprösslinge vor Repressalien durch die Schule schützen wollen, denen sie letztlich wehrlos ausgeliefert sind. Verständlicherweise halten die Kläger es nicht für gerecht, dass sie sich – wenn auch nur mit der Anzahlung – an dem Vergnügen der reisenden Klassenkameraden finanziell beteiligen sollen. Die Beklagte weigert sich jedoch trotz Aufforderung mit Fristsetzung, die bereits geleistete Anzahlung herauszugeben. Daher ist Klage geboten. Die Zinsforderung ergibt sich unter Verzugsgesichtspunkten.

Rechtsanwältin

Bankhaus Leuchte, Kto. 12465363, BLZ 36542000

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Maximilian Luther Klassenleitung der Klasse 10a Friedrich-Mergel-Realschule Gartenstraße 5 59493 Goldstadt

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FRIEDRICH-MERGELREALSCHULE 30.01.2013

Goldstadt, den 29. Januar 2013 Abschlussfahrt nach Eisenstadt Sehr geehrte Eltern, liebe Schüler, unser letztes gemeinsames Schuljahr bricht an. Schon bald werdet Ihr, liebe Schüler, die Schule verlassen und Euren eigenen Weg gehen. Auf der letzten Klassenpflegschaftssitzung haben wir mit Mehrheit beschlossen, Eure Schulzeit mit einer gemeinsamen Abschlussfahrt abzurunden. Vom 6. bis zum 8. Mai 2013 wollen wir noch einmal eine Klassenfahrt nach Eisenstadt machen. Geplant ist die An- und Abreise mit einem Reisebus, in Eisenstadt werden wir eine komfortable Jugendherberge beziehen. Die Tage in Eisenstadt sollen zugleich lehrreich und unterhaltsam sein. Am Vor- und Nachmittag haben wir ein gemeinsames Programm, die Abende stehen Euch zur freien Verfügung, wenn Ihr die Regeln einhaltet, die die Schule für Klassenfahrten seit Jahren vorgibt. Leider können weder die Stadt Goldstadt noch unser Förderverein einen Zuschuss zu den Kosten der Fahrt geben. Es handelt sich zwar um eine vom Schulleiter genehmigte Schulveranstaltung, für die Kosten müssen aber leider Sie, liebe Eltern, aufkommen. Der Gesamtpreis wird auf alle teilnehmenden Schüler umgelegt. Es werden 210,- Euro auf Sie zukommen. Bitte fügen Sie dieser Anmeldung 25,- Euro als Anzahlung bei. Am 2. März 2013 werde ich buchen, wenn bis dahin genug Anmeldungen vorhanden sind. Am Tag vorher ist Anmeldeschluss. Den Gesamtpreis überweisen Sie bitte bis zum 30. März 2013 auf das bekannte Schulkonto für Klassenfahrten. Sprechen Sie mich bitte unbefangen an, wenn Sie nicht in der Lage sind, die Kosten zu tragen. Ich behandele solche Gespräche völlig vertraulich. Im äußersten Fall kommt eine Befreiung von der Klassenfahrt in Betracht. Die Fahrt kann aber nur stattfinden, wenn mindestens 12 Schüler mitfahren. Ich freue mich auf eine schöne Fahrt! Mit freundlichen Grüßen Ihr und Euer Klassenlehrer

----------------------------------------------------------------DIESES BLATT BITTE BIS 5. FEBRUAR 2013 ZURÜCK AN DIE SCHULE! Ich wünsche, dass mein Sohn/meine Tochter , Klasse 10a der Friedrich-Mergel-Realschule Goldstadt, an der Abschlussfahrt vom 6. bis 8. Mai 2013 nach Eisenstadt teilnimmt. Die voraussichtlichen Gesamtkosten betragen 210 Euro (Fahrtkosten, Unterkunft, Stadtführung, Eintritte) bei Erreichen der Mindestteilnehmerzahl von 12 Schülern. Bei größerer Teilnehmerzahl kann der Preis sinken. Im Gesamtpreis enthalten ist eine Reiserücktrittskostenversicherung für Gruppen. Die Anmeldung ist verbindlich. 25 Euro Anzahlung füge ich bei.

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DIE SCHULLEITERIN

Friedrich-Mergel-Realschule Öffentliche Realschule der Stadt Goldstadt Gartenstraße 5 59493 Goldstadt

26. Februar 2013 Protokoll der Besprechung zwischen Herrn Dipl. Ing. G. Hermüller, Herrn Studienrat Luther und Frau Realschulrektorin Keilschmitz am 25. Februar 2013 Frau Keilschmitz führt in das Gesprächsthema ein. Sie ruft die Gründe der bisherigen beiden Besprechungen innerhalb dieses Schuljahres in Erinnerung und stellt fest, dass derzeit beim Betragen von Timo Hermüller keine Fortschritte erkennbar sind. Herr Luther berichtet sodann, was am 18. Februar 2013 vorgefallen ist. Timo hat mit seinem engsten Freund Heiko Bartsch während einer Doppelstunde ein „Ösi-Abitur“ (Ösi = Verballhornung für Österreicher) veranstaltet, das mit der Verletzung einer Klassenkameradin endete. Das Fehlverhalten war nur möglich, weil sich seine Klasse wegen eines Lehrerausfalls in der Turnhalle aufhalten musste und lediglich von einem Sportlehrer vom benachbarten Sportplatz aus nebenbei beaufsichtigt werden konnte. Dies war der Klasse schon seit mehreren Tagen bekannt. Offenbar hatten Timo und Heiko sich entsprechend vorbereitet und die nötigen Materialien versteckt in den Matten- und Geräteräumen der Turnhalle aufgebaut. Bei dem sog. „Ösi-Abitur“ mussten verschiedene Stationen bewältigt werden. Hierzu gehörten unterschiedliche Stationen, wie Alphornblasen (hier ersetzt durch eine Plastik-Tröte), Maßkrugstemmen, Jodeln sowie der sog. "Alpen-Dreikampf", der aus dem Konsum eines Glases Obstler und von selbst eingeschenktem Bier (0,3 l) sowie von Schnupftabak bestand, der mit Hilfe einer Schnupftabakmaschine zu schnupfen war. Der gesamte Parcours war in möglichst kurzer Zeit zu absolvieren. Timo bediente bei der ersten Teilnehmerin, Melina Seufert, die Schnupftabakmaschine. Er löste einen Hebel, wodurch ein Holzhammer auf eine Wippe fiel, die den Schnupftabak in die Nase der Schülerin schießen sollte. Unter den Hammer schmuggelte Timo eine Platzpatrone, die er aus dem Waffenschrank seines Vaters entwendet hatte. Bei der Zündung entstand ein lauter Knall, der bei Melina zu einem Knalltrauma mit Schädigung der Haarzellen im Innenohr führte. Durch den entstandenen Aufruhr aufmerksam geworden, eilte der aufsichtführende Lehrer herzu und setzte dem Treiben ein Ende. Heiko und Timo waren offensichtlich die Organisatoren des Ganzen. Sie gaben dies auch unumwunden zu. Hierauf kam es zu einer teils emotional geführten Diskussion über Schülerstreiche, Aufsichtspflichten der Lehrer und unbedingt einzuhaltende Grenzen. Herr Hermüller hielt den Vorfall für unbedenklich, weil alle freiwillig mitgemacht hätten, auch die verletzte Schülerin. Allenfalls der Schule sei ein Vorwurf zu machen. Sie müsse sich fragen lassen, warum sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sei. Die bisherigen zahlreichen und gravierenden Verstöße von Timo gegen die Schulordnung wurden teilweise erneut besprochen. Nach zwei Stunden endete das Zusammentreffen, ohne dass eine Einigung erzielt werden konnte. Frau Keilschmitz wies darauf hin, dass die Klassenkonferenz den Ausschluss von Timo vom Unterricht und von der Abschlussfahrt nach Eisenstadt beschließen könne. Sie drohte einen solchen Beschluss an, wenn sich das Verhalten von Timo nicht bessere. Auch Herr Luther erklärte, er könne sich eine Fahrt mit Timo, für den er dann drei Tage verantwortlich sei, nicht vorstellen, wenn dieser sich nicht bessere. Für das Protokoll

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Gerhard Hermüller Dipl. Ing. FRIEDRICH-MERGELREALSCHULE 19.04.2013

An Herrn Studienrat Maximilian Luther Friedrich-Mergel-Realschule Gartenstraße 5 59493 Goldstadt

Goldstadt, den 19. April 2013 Abschlussfahrt nach Köln Absage Sehr geehrter Herr Studienrat Luther, mein Sohn, Timo Hermüller, wird definitiv nicht an der Abschlussfahrt nach Eisenstadt teilnehmen. Bei unserer Unterredung am 25. Februar 2013, an der auch die Schulleiterin, Frau Keilschmitz teilgenommen hat, haben Sie sinngemäß geäußert, dass Sie es sich nicht vorstellen könnten, mit meinem Sohn unter einem Dach zu schlafen und drei Tage seine Anwesenheit zu ertragen. Zehn Tage später haben Sie meinen Sohn „bekniet“, unbedingt doch mitzufahren, weil sich erst 11 statt der mindestens erforderlichen 12 Schüler angemeldet hätten. Aus Loyalität zu Ihnen und zur Klasse hat er daraufhin nichts weiter unternommen, sondern die Anmeldung weiter laufen lassen. Gestern hat die Schule jedoch Heiko Bartsch, Timos besten Freund, vom Unterricht und von der Fahrt ausgeschlossen. Damit haben sich die Dinge wieder grundlegend geändert. Deswegen akzeptiere ich Ihren am 25. Februar 2013 erklärten Ausschluss und bestätige, dass mein Sohn an der Abschlussfahrt nicht teilnimmt. Die bereits eingesammelte Anzahlung von 25,- Euro händigen Sie bitte meinem Sohn bis zum 26. April 2013 aus. Er wird Ihnen den Empfang schriftlich quittieren. Der guten Ordnung halber darf ich mit Blick auf unser gestriges Telefongespräch feststellen, dass ein rechtsgültiger Vertrag nicht zustande gekommen ist. Meine Frau hat mit ihrer Unterschrift auf dem Anmeldezettel allenfalls eine Absichtserklärung (Option) unterzeichnet. Stornierungs- oder Erfüllungskosten können Sie daher nicht geltend machen. Vorsorglich kündige ich – auch in Vollmacht meiner Frau – den Pauschalreisevertrag, sollte ein solcher zustande gekommen sein. Da nur ich verdiene, meine (zweite) Frau aber Hausfrau ist, kein eigenes Vermögen besitzt und wir in Gütertrennung leben, wünsche ich viel Vergnügen bei Ihren Vollstreckungsbemühungen gegen sie, denn nur sie hat unterschrieben. Ich fürchte, Sie müssen den Schaden am Ende selbst tragen. Aber die öffentliche Hand ist ja bekannt dafür, nicht mit Geld umgehen zu können. Hochachtungsvoll

Salvatorplatz 67, 59494 Goldstadt

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Maximilian Luther Klassenleitung der Klasse 10a Friedrich-Mergel-Realschule Gartenstraße 5 59493 Goldstadt An Herrn Dipl. Ing. G. Hermüller Salvatorplatz 67 59494 Goldstadt Goldstadt, den 22. April 2013 Abschlussfahrt nach Eisenstadt Sehr geehrter Herr Hermüller, mit großer Verwunderung halte ich Ihr Schreiben vom 19. April 2013 in Händen, das mir Timo heute überreicht hat. Bei unserem gemeinsamen Gespräch am 25. Februar 2013 war lediglich von einer letzten Warnung die Rede. Einen Ausschluss haben Frau Keilschmitz und ich lediglich angedroht, falls sich das Betragen Ihres Sohnes nicht verbessert. Timos Verhalten hat sich in den letzten Wochen nach unserem „Krisengipfel“ dann aber deutlich gebessert. Ich habe den Eindruck gewonnen, dass die Bewerbungsgespräche um den von ihm angestrebten Ausbildungsplatz in einer Bank oder Versicherungsgesellschaft ihn haben reifen lassen. Ich hatte das gute Gefühl, dass er sich nun „gefangen“ hat. Deswegen würde ich es als sehr schade empfinden, ihn auf der Abschlussfahrt nicht unter uns zu wissen. Diese Entscheidung liegt aber natürlich bei Ihnen. Frau Keilschmitz ist bereit, Timo am Unterricht einer Parallelklasse teilnehmen zu lassen, wenn er nicht mitfährt. Allerdings bleiben die finanziellen Verpflichtungen bestehen, die Sie und die Schule wegen der Abschlussfahrt eingegangen sind. Nach den Buchungsbedingungen des Veranstalters ist eine so späte Stornierung ausgeschlossen. Dass Ihr Sohn keine Lust mehr hat, an der Fahrt teilzunehmen, wenn Heiko Bartsch nicht mitfährt, ist mir nicht recht verständlich. Plötzliche Unlust ist jedenfalls kein Umstand, für den die Reiserücktrittsversicherung aufkommt. Mit freundlichen Grüßen

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Vermerk für die Bearbeitung: 1. Der an Assessorin Manuela Sturm gerichtete Arbeitsauftrag ist noch am selben Tag zu erfüllen. Sollten Maßnahmen zu ergreifen sein, sind diese vorzuschlagen und entsprechende Schreiben (Verfügung) zu entwerfen. Rechtliche Schreiben sind so abzufassen, dass sie grds. den inhaltlichen (nicht den formalen) Anforderungen des § 117 VwGO an den Tatbestand und die Entscheidungsgründe eines Urteils genügen. 2. Wird eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass diese ordnungsgemäß erfolgt und ohne Ergebnis geblieben ist. Eine solche Vorgehensweise ist in einer Fußnote kenntlich zu machen. 3. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten, evtl. nötige Rechtsbehelfsbelehrungen) sind in Ordnung, soweit sich aus dem Sachverhalt nicht etwas anderes ergibt. Bei den evtl. vorzuschlagenden Maßnahmen genügt für eine etwaige Rechtsbehelfsbelehrung die Bezeichnung des Rechtsbehelfs und die Frist, in der er anzubringen ist. 4. Nicht abgedruckte Schriftstücke haben den wiedergegebenen Inhalt. 5. Der Fall spielt im fiktiven Bundesland Neuland. Die Stadt Goldstadt ist eine kreisangehörige Stadt, die im Bezirk des Verwaltungsgerichts Silberstadt liegt. Von den Ermächtigungen in §§ 47 Abs. 1 Nr. 2, 61 Nr. 3, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist in Neuland kein Gebrauch gemacht worden ist. Die behördlichen Zuständigkeiten sind gewahrt. 6. In Neuland gilt das VwVfG des Bundes in seiner heutigen Fassung mit folgender Abweichung: § 2 Abs. 3 Nr. 1: Für die Tätigkeit der Schulen und Hochschulen gelten die §§ 54 bis 62 nicht. 7. Auszug aus dem SchulG des Landes Neuland: § 6 Rechtsstellung und Bezeichnung (1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten, die unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilen. (2) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. … (3) Öffentliche Schulen sind die Schulen, für die das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Schulträger ist. Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des Schulträgers. § 41 Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht (1) Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und statten es angemessen aus. … § 42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis (1) Die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in eine öffentliche Schule begründet ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis. Aus ihm ergeben sich für alle Beteiligten Rechte und Pflichten. Dies erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit. (2) … (3) Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. … (4) Eltern wirken im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit. Sie sorgen dafür, dass ihr Kind seine schulischen Pflichten erfüllt. …

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§ 43 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen (1) Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. … (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. … § 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen (1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichtsund Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. § 96 Lernmittelfreiheit (1) Den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen und Ersatzschulen werden vom Schulträger nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrages abzüglich eines Eigenanteils von der Schule eingeführte Lernmittel gemäß § 30 zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. … 8. Auszug aus der Landesverfassung von Neuland: Artikel 9 (1) Der Unterricht in den Volks- und Berufsschulen ist unentgeltlich. –––––

(2) Einführung und Durchführung der Schulgeldfreiheit für die weiterführenden Schulen sowie der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen sind gesetzlich zu regeln. …