Frau Hirsch Herr Schaller Frau Aschauer. Frau Goldbrunner Herr Steinbrecher

Gemeinde Piding NIEDERSCHRIFT über die 33. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 25.01.2012, im großen Sitzungssaal im Rathaus Piding öffentliche...
Author: Kora Ursler
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Gemeinde Piding

NIEDERSCHRIFT über die 33. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 25.01.2012, im großen Sitzungssaal im Rathaus Piding öffentlicher Teil Anwesend:

Herr Holzner Herr Argstatter Herr Bender Herr Dießbacher Herr Geigl Herr Grimm Herr Pfannerstill Herr Rotter Frau Schöndorfer Herr Utz Herr Dr. Zimmer

Erster Bürgermeister Gemeinderat Gemeinderat Gemeinderat Gemeinderat Gemeinderat Zweiter Bürgermeister Gemeinderat Gemeinderätin Gemeinedrat Dritter Bürgermeister

Entschuldigt/Grund: Herr Rotter kommt später (ab TOP 2) Unentschuldigt:

---

Verwaltung:

Frau Hirsch Herr Schaller Frau Aschauer

Geschäftsführende Beamtin Leiter Ordnungsamt Schriftführerin

Gäste / Zusätzlich:

Frau Goldbrunner Herr Steinbrecher

Gemeinderätin Gemeinderat

Beginn:

19.00 Uhr

Ende:

19.50 Uhr

Tagesordnung öffentlicher Teil: 01. Feststellung der ordnungsgemäßen Beschlussfähigkeit

Ladung

der

Mitglieder

und

der

02. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen BA-Sitzung vom 17.11.2011 sowie der Tagesordnung 03. Bauantrag Bauherrengemeinschaft Christine und Hubert Weber zum Neubau eines Doppelhauses mit Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl.Nr. 811/14 (Ecke Baumeisterfeld/ Zollnerfeld) 04. Bauantrag W. Goggitsch zur Errichtung von verschiedenen Werbeanlagen am künftigen Edeka Markt (Auenstraße 13, Fl.Nr. 675/10) 05. Bauvoranfrage Hausgemeinschaft Schöndorfer GdbR zum Abbruch eines bestehenden Lebensmittelmarktes und Neuerrichtung eines Verbrauchermarktes mit Tiefgaragen (Salzstraße 1, Fl.Nr. 838)

-1-

06. Bauantrag Habitat Wohnbau GmbH zum Neubau von drei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Auenstraße 13 (Fl.Nr. 675/10) 07. Bauantrag E. Huber zum Neubau eines Wohnhauses mit Garagen (Salzstraße 12/14, Fl.Nr. 762) 08. Verlegung Kanal- und Wasserleitung (Bahnhofstraße 24, Fl.Nr. 697/3)

Nähe

Anwesen

Goldbrunner

09. Verschiedenes 10. Anfragen und Anträge Zu Beginn der Sitzung wird in einer Gedenkminute an den am 23.01.2012 verstorbenen Altbürgermeister Valentin Reichenberger gedacht. 01. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder und der Beschlussfähigkeit: 1. BM Holzner begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Ebenso stellt er die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest.

02. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen BA-Sitzung vom 17.11.2011 sowie der Tagesordnung: Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bauausschusssitzung vom 17.11.2011 wird genehmigt. Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis. GR Rotter kommt um 19.06 Uhr zur Sitzung. Somit sind 11 Bauausschussmitglieder, inkl. Bürgermeister, anwesend und stimmberechtigt.

03. Bauantrag Bauherrengemeinschaft Christine und Hubert Weber zum Neubau eines Doppelhauses mit Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl.Nr. 811/14 (Ecke Baumeisterfeld/ Zollnerfeld): Frau Hirsch berichtet, dass die Bauherrengemeinschaft Weber auf dem Grundstück Fl.Nr. 811/14 (Ecke Baumeisterfeld/ Zollnerfled) ein Doppelhaus errichten möchte. Das Doppelhaus hat eine Grundfläche von 15,02 m x 10,24 m. Die Wandhöhe beträgt 6,57 m und die Firsthöhe 9,18 m. Pro Haushälfte ist eine Wohneinheit geplant. Insgesamt sollen 2 Wohneinheiten entstehen, für die eine Doppelgarage und eine Garage mit Carport vorgesehen ist.

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Das Baugebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5a, der für diesen Bereich ein reines Wohngebiet festsetzt. Das Bauvorhaben entspricht in folgenden Punkten nicht ganz den Festsetzungen des Bebauungsplanes: - Das Doppelhaus wurde geringfügig nach Süden gedreht und parallel zur neuen Grundstücksgrenze Fl.Nr. 811/59 ausgedreht. - Nach Art. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes (aus dem Jahr 1971) beträgt die max. zulässige Grundflächenzahl (GRZ) 0,166. Bei dem nun eingereichten Bauvorhaben beträgt die GRZ ohne Nebenanlagen 0,176; GRZ mit Nebenanlagen 0,368. Die Überschreitung entspricht einer Fläche von 8,72 m². Da der Bebauungsplan bereits über 40 Jahre alt ist und nach heutigen Gesichtspunkten in neuen Bebauungsplänen eine höhere GRZ festgesetzt werden, hält die Verwaltung die Überschreitung als genehmigungsfähig. - Nach dem Bebauungsplan sind für die Bauparzelle 2 Garagen vorgesehen. Der Bauherr möchte jedoch noch 2 weitere Einstellmöglichkeiten errichten. Die zusätzliche Doppelgarage soll im westlichen Grundstücksbereich situiert werden und über eine neue Zufahrt vom Zollnerfeld angefahren werden. Diese Zufahrtssituation greift die gleiche Zufahrtssituation des benachbarten 4-Spänners auf. Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens in diesem Bereich kann einer zusätzlichen Zufahrt zugestimmt werden. Auch ist im Hinblick auf die gesamte Versiegelung eine zusätzliche Garage mit Carport vertretbar. Gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Daher kann aus Sicht der Verwaltung dem Bauantrag und den entsprechenden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugestimmt werden. Es wird folgender Beschluss gefasst: Beschluss: Dem Bauantrag der Bauherrengemeinschaft Christine und Hubert Weber zum Neubau eines Doppelhauses mit Doppelgaragen bzw. Garage und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 811/14 (Ecke Baumeisterfeld/ Zollnerfeld) sowie der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5a (hinsichtlich der zusätzlichen Errichtung einer Garage mit Carport, Überschreitung der Baugrenzen und Überschreitung der Grundflächenzahl) wird zugestimmt und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Abstimmung:

JA-Stimmen: NEIN-Stimmen:

11 0

-3-

04. Bauantrag W. Goggitsch zur Errichtung von verschiedenen Werbeanlagen am künftigen Edeka Markt (Auenstraße 13, Fl.Nr. 675/10): Frau Hirsch teilt mit, dass Herr Goggitsch, künftiger Betreiber des Edeka Marktes diverse Werbeanlagen errichten möchte. Drei einseitig beleuchtete Lichttransparente sollen am Gebäude angebracht werden. - Ausführung: Zargen und Rückwand aus Aluminiumblech, Acrylglas, mit Folienbeklebung, Ausleuchtung mit LED. - Aufschrift: „Edeka Goggitsch“ (an der Nord- und Südseite des Gebäudes) Format: Breite 800 cm x Höhe 110/80 cm - Aufschrift: „Qualitäts-Fachmetzgerei Südbayerische Fleischwaren“ bzw. „Backstube Wünsche“. Format: jeweils Breite 160 cm x Höhe 80 cm Zwei unbeleuchtete Werbetafeln sollen rechts neben dem Eingang und an der Nordseite des Gebäudes angebracht werden. - Aufschrift: wechselnd (Hinweis auf aktuelle Angebote u. a.) - Format: Breite 400 cm x Höhe 200 cm Neben der Zufahrt soll ein beidseitig beleuchteter Werbepylon aufgestellt werden. - Ausführung: Aluminiumblech, Acrylglas, Folienbeklebung, Ausleuchtung mit LED - Aufschrift: „Edeka Goggitsch“ - Format: Breite 70 cm x Höhe 305 cm An der nördlichen Grundstücksgrenze sollen drei Alufahnenmasten Hissflaggen aufgestellt werden. - Höhe des Masten: 800 cm - Format Fahne: Breite 150 cm x Höhe 400 cm.

mit

Da die geplanten Werbeanlagen jeweils eine Fläche von mehr als 1 m² haben, unterliegen sie der baurechtlichen Genehmigungspflicht (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 BayBO). Das Baugrundstück liegt im Innenbereich in einem Mischgebiet. Nach § 34 BauGB ist ein Bauvorhaben u.a. dann zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Die Werbeanlagen sind an der Stätte der Leistung, in einem, für einen Verkaufsmarkt üblichen Rahmen, vorgesehen. Im Bereich der Bahnhofstraße befinden sich ebenfalls schon an Verkaufsstätten Fahnen, so dass auch beim neuen Edeka Markt Fahnenmasten zulässig ist. Allerdings ist bei der Aufstellung des Werbepylons darauf zu achten, dass es zu keiner Sichtbehinderung im Ein- und Ausfahrtsbereich kommt. Zudem darf durch die beleuchteten Werbeanlagen die umliegende Wohnbebauung nicht beeinträchtigt werden. In der folgenden Wortmeldung wird darauf hingewiesen, dass es auch durch die Fahnenmasten zu keiner Beeinträchtigung in der umliegenden Wohnbebauung kommen soll. Es wird folgender Beschluss gefasst: Beschluss: -4-

Der Bauausschuss stimmt den von W. Goggitsch beantragten Werbeanlagen am künftigen Edeka Markt (Auenstraße 13, Fl.Nr. 675/10) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Bei einer Aufstellung des Werbepylons darf es zu keiner Sichtbehinderung im Ein- und Ausfahrtsbereich kommen. Durch die beleuchteten Werbeanlagen und den Fahnenmasten darf die umliegende Wohnbebauung nicht beeinträchtigt werden. Abstimmung:

JA-Stimmen: NEIN-Stimmen:

11 0

05. Bauvoranfrage Hausgemeinschaft Schöndorfer GdbR zum Abbruch eines bestehenden Lebensmittelmarktes und Neuerrichtung eines Verbrauchermarktes mit Tiefgaragen (Salzstraße 1, Fl.Nr. 838): Frau Hirsch unterrichtet, dass die Hausgemeinschaft Schöndorfer GdbR bereits im September 2010 eine Bauvoranfrage zur Erweiterung des bestehenden Rewe-Marktes einreichte. Damals war geplant, die Verkaufsfläche von 750 m² auf 1.023 m² zu vergrößern. Hier stimmte der Bauausschuss der Bauvoranfrage nicht zu und verweigerte die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, da es sich bei dieser Größe um ein Einzelhandelsgroßprojekt handelt und der Stellplatzschlüssel nicht eingehalten wurde. Zwischenzeitlich wurde eine neue Bauvoranfrage eingereicht. Geplant ist nun, das bestehende Gebäude komplett abzureißen und einen neuen Verbrauchermarkt (Lebensmittelvollsortimenter) mit 1.000 m² Verkaufsfläche zu errichten. Die Erschließung soll über die Salzstraße erfolgen. Die erforderlichen Stellplätze (= 100) sollen zur Hälfte in einer Tiefgarage und zur anderen Hälfte oberirdisch auf dem Baugrundstück errichtet werden. Der Bauherr verweist hinsichtlich des Themas Großflächigkeit auf den Kabinettsbeschluss vom 21.12.2010. Der Bayerische Ministerrat hat dabei beschlossen, den Gemeinden des ländlichen Raums größere Spielräume für die Entwicklung der Nahversorgung zu geben. Nach geltender Rechtslage dürfen Flächen für sog. Einzelhandelsgroßprojekte (Betriebe mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche und mehr als 1.200 m² Geschossfläche) grundsätzlich nur in geeigneten zentralen Orten und Siedlungsschwerpunkten ausgewiesen werden. Das Landesentwicklungsprogramm sieht von diesem Grundsatz eine Ausnahmemöglichkeit vor, wenn kleinere Gemeinden im ländlichen Raum liegen und diese über keine Versorgung mit Waren des kurzfristigen, täglichen Bedarfs verfügen. Aufgrund des o. g. Ministerratsbeschlusses soll diese Ausnahmevorschrift großzügig ausgelegt werden. Dies hat zur Folge, dass im ländlichen Raum auch in Kleinzentren und nicht zentralen Orten – unabhängig von der bestehenden Versorgungslage – ein Supermarkt als Einzelhandelsgroßprojekt bis zu 1.200 m² Verkaufsfläche landesplanerisch zulässig ist. Bei allen anderen Fallkonstellationen, insbesondere bei Lage in einem Verdichtungsraum, ist für die Zulassung von großflächigen Nahversorgungsbetrieben im Einzelfall ein Zielabweichungsverfahren erforderlich. -5-

Piding liegt nach dem derzeit gültigen Landesentwicklungsprogramm Bayern nicht im ländlichen Raum, sondern im Verdichtungsraum Salzburg. Die Ausnahmeregelung durch den Ministerratsbeschluss vom Dezember 2010 ist daher für Piding nicht zutreffend. Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Mischgebiet und stellt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) dar. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben im Innenbereich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der nähern Umgebung einfügt. Nach Ziel B II / 1.2.1.2 können großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in zentralen Orten ausgewiesen werden. Piding ist ein Kleinzentrum (faktisches Unterzentrum) und erfüllt daher diese Voraussetzung nicht. Das geplante Bauvorhaben entspricht daher nicht den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) und ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig. Aus Sicht der Verwaltung genehmigungsfähig.

ist

die

Bauvoranfrage

daher

nicht

Es wird folgender Beschluss gefasst: Beschluss: Der Bauvoranfrage der Hausgemeinschaft Schöndorfer GdbR zum Abbruch eines bestehenden Lebensmittelmarktes und Neuerrichtung eines Verbrauchermarktes mit Tiefgarage am Anwesen Salzstraße 1 (Fl. Nr. 838) wird nicht zugestimmt und die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens verweigert. Abstimmung:

JA-Stimmen: NEIN-Stimmen:

11 0

06. Bauantrag Habitat Wohnbau GmbH zum Neubau von drei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Auenstraße 13 (Fl.Nr. 675/10): Frau Hirsch weist darauf hin, dass die Habitat Wohnbau GmbH einen Bauantrag zum Neubau von drei Einfamilienhäusern mit Garagen und drei Stellplätzen auf dem Grundstück Auenstraße 13 einreichte. Die ursprünglich eingereichte Planung wurde mittlerweile in Absprache mit dem Landratsamt überarbeitet und sieht folgende Planung vor: - Errichtung eines Doppelhauses mit der Grundfläche: 9,50 m x 14 m. - Errichtung eines einzelnen Wohngebäudes mit der Grundfläche: 9,50 m x 7,00 m. - Dachneigung beträgt jeweils 38 ° - Wandhöhe: 7 m. - Firsthöhe: 10,58 m. - Insgesamt entstehen 3 Wohneinheiten. Somit sind 6 Stellplätze erforderlich. Diese wurden nachgewiesen (3 Garagen, 3 Stellplätze).

-6-

Das Baugrundstück liegt im Innenbereich in einem Mischgebiet. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Bauvorhaben im Innenbereich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die geplanten Gebäude fügen sich hinsichtlich der Dachneigung (Nachbargebäude 37°) und der Gebäudehöhe (Nachbargebäude Firsthöhe 10,60 m) in die nähere Umgebung ein. Nach den eingereichten Unterlagen beträgt die Grundflächenzahl ohne Nebenanlagen 0,236 und mit Nebenanlagen 0,416. Unter Berücksichtigung der Grundflächenzahl (GRZ) der Nachbaranwesen (bei Fl.Nr. 678/2 beträgt die GRZ ohne Zufahrt 0,36 und bei Fl.Nr. 675/9  0,42) fügt sich das beantragte Bauvorhaben ebenfalls in die nähere Umgebung ein. Hinsichtlich der Lärmeinwirkungen aufgrund der Umgebung (insbesondere Parkplatz und Bahn) und der Beurteilung des Vorliegens von gesunden Wohnverhältnissen wurde vom Bauherrn noch ein immissionsschutzrechtliches Gutachten in Auftrag gegeben. Das Ergebnis muss vom Landratsamt geprüft werden. Aus Sicht der Verwaltung ist das geplante Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig. In der folgenden Aussprache kommt man zu der Erkenntnis, dass die Gebäude ohne regenerative Energieträger geplant sind. Zudem wird auch die Benutzerfreundlichkeit der Garagen, die Gestaltung des Einzelhauses und die Flachdachausführung der Garagen kritisiert. Letztendlich kristallisiert sich heraus, dass das geplante Bauvorhaben das Ortsbild sehr zum Negativen beeinträchtigt. Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass die von den Gemeinderäten aufgeführten Gründe für eine Ablehnung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB nicht ausreicht. Es wird folgender Beschluss gefasst: Beschluss: Unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse gewahrt werden, stimmt der Bauausschuss dem Bauantrag der Habitat Wohnbau GmbH zum Neubau von drei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Auenstraße 13 (Fl.Nr. 675/10) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Abstimmung:

JA-Stimmen: NEIN-Stimmen:

5 6

-7-

07. Bauantrag E. Huber zum Neubau eines Wohnhauses mit Garagen (Salzstraße 12-14, Fl.Nr. 762): Frau Hirsch teilt mit, dass Frau Huber auf dem Grundstück Salzstraße 12/14 (Fl.Nr. 762) ein Wohnhaus mit der Grundfläche von 9,99 m x 12,49m, einer Wandhöhe von 6,37 m und einer Firsthöhe von 9,25 m errichten möchte. Im Erdgeschoss ist eine Garage und eine Doppelgarage geplant. Im Ober- und Dachgeschoss sollen insgesamt drei Wohneinheit untergebracht werden. Zudem ist an der Südseite ein Quergiebel vorgesehen. Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem allgemeinen Wohngebiet. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Bauvorhaben im Innenbereich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Der betroffene Teil des Baugrundstückes liegt in einem allgemeinen Wohngebiet, in dem Wohngebäude allgemein zulässig sind. Das Grundstück ist erschlossen. Das Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Für das Bauvorhaben sind insgesamt 6 Stellplätze erforderlich. Es wird folgender Beschluss gefasst: Beschluss: Dem Bauantrag von Elfriede Huber zum Neubau eines Wohnhauses mit Garagen (Salzstraße 12/14, Fl.Nr. 762) wird zugestimmt und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Für das Bauvorhaben sind insgesamt 6 Stellplätze nachzuweisen. Abstimmung:

JA-Stimmen: NEIN-Stimmen:

11 0

08. Verlegung Kanal- und Wasserleitung Nähe Anwesen Goldbrunner (Bahnhofstraße 24, Fl.Nr. 697/3): 3. BM Dr. Zimmer zeigt persönliche Beteiligung an und nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil. Herr Schaller lässt wissen, dass in der Garage der Familie Goldbrunner (= Nebengebäude in der Dachsteinstraße) derzeit eine Ladeneinheit entsteht. In dieser Ladeneinheit muss auch eine Toilette und eine Handwaschgelegenheit vorhanden sein. Aus diesem Grund ist ein Anschluss an die öffentliche Entwässerung erforderlich. Der Kanal Dachsteinstraße endet ca. 30 m vom künftigen Verkaufsgebäude und hat am derzeitigen Endschacht so wenig Überdeckung, dass eine Verlängerung nicht mehr möglich ist. Der Kanal in der Bahnhofstraße verläuft südlich der Bahnhofstraße im Privatgrund. Dies ist allerdings die einzige Möglichkeit, das künftige Verkaufsgebäude an das Kanalnetz anzuschließen. Das Anwesen Goldbrunner verfügt bereits über einen Kanalanschluss. Dieser führt jedoch nicht direkt zum Hauptkanal, sondern verläuft über das Nachbargrundstück Bahnhofstr. 22 zu dessen Hausanschluss. Diese Kanalleitung ist dinglich nicht gesichert und müsste auf Verlangen des -8-

Grundeigentümers entfernt werden. So gesehen ist das Grundstück Goldbrunner bisher nicht direkt an die Entwässerungsanlage angeschlossen. Mit der geplanten neuen Kanalleitung erhält das Grundstück Goldbrunner den von der Entwässerungssatzung geforderten Hausanschluss. Für die Einbindung der Kanalanschlussleitung in den Hauptkanal im Bereich des Grundstücks Bahnhofstr. 27 liegt die Zustimmung des Grundeigentümers, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Nebenstelle Bad Reichenhall, vor. Die Arbeiten für den Kanalanschluss im Bereich der Bahnhofstraße werden sich auf Grund der Tiefe von rund 2,50 m relativ aufwändig gestalten. Aus diesem Grund soll die Baumaßnahme ausgeschrieben werden. Es wird folgender Beschluss gefasst: Beschluss: Der Bauausschuss beauftragt die Verwaltung, die Ausschreibung für den Kanalanschluss des Grundstückes Bahnhofstraße 24 in Zusammenhang mit einem Ingenieurbüro durchzuführen. Wegen der Dringlichkeit wird die Verwaltung beauftragt, die Arbeiten an den günstigsten Bieter zu vergeben. Abstimmung:

JA-Stimmen: NEIN-Stimmen:

10 0

09. Verschiedenes: Hierzu erfolgt keine Wortmeldung.

10. Anfragen und Anträge: a) Auf Nachfrage von 2. BM Pfannerstill teilt Frau Hirsch mit, dass die Anregungen der Anlieger zum städtebaulichen Konzeptentwurf „Heurungstraße“ an den Planer weitergeleitet wurden. b) 3. BM Dr. Zimmer weist auf den im Landratsamt zur Prüfung liegenden Vorgang High-Tech-Energiebau (Bauvorhaben Watzmannstraße) hin und bittet um Auskunft ob Rückmeldungen bereits vorliegen. Frau Hirsch teilt mit, dass sie im Landratsamt immer wieder nachfragt, bis jetzt aber noch keine Antworten erhalten hat.

Erster Bürgermeister Holzner beendet die öffentliche Sitzung um 19.50 Uhr.

Hannes Holzner Erster Bürgermeister

Stefanie Aschauer Schriftführerin -9-

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