forum Energie I Wasser 21. Juli 2016 - Freiburg
Steuerliche Fallstricke bei Breitbandprojekten Dipl.-Fw. (FH) Markus Goblet Steuerberater
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Agenda
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Breitbandaktivitäten einer jPdöR Vorsteuerabzug Zweckverband und andere Rechtsträger Steuerlicher Querverbund
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Breitbandaktivitäten einer jPdöR
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Breitbandaktivitäten aus steuerlicher Sicht Verpachtung von Leerrohren
Grundsätzlich Vermögensverwaltung
Ausdehnung der Umsatzsteuerpflicht durch EuGH + § 2b UStG (ab 2017 bzw. 2021)
Verpachtung von Leerrohren mit Kabel (mit / ohne aktive Bestandteile)
Unterhaltung eines Netzbetriebs
Grundsätzlich Gewerbliche / wirtschaftliche Betätigung
Umsatzsteuerpflicht (inkl. Vorsteuerabzug)
Körperschaft- und Gewerbesteuerpflichtig Verpachtungs-BgA / BgA, wenn Einnahmen > 35.000 € NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Breitbandaktivitäten einer jPdöR +
Umsatzsteuer + „Alte Rechtslage“ = Anknüpfen an (nationalen) BgA-Begriff + + +
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Unternehmer nur, soweit BgA vorliegt Folge: Vermögensverwaltung unterliegt nicht der Umsatzsteuer + z.B. Verpachtung von Leerrohren Ausnahme: Berufung auf MwStSyst-Richtlinie (Vfg. OFD Ns. 27.7.2012) + Gilt nur einheitlich für die jPdöR!
„Neue Rechtslage“ (§ 2b UStG) = Unternehmer, sofern nicht hoheitlich tätig + + +
+
Dient der Umsetzung der MwStSyst-Richtlinie in nationales Recht Folge: Vermögensverwaltung unterliegt der Umsatzsteuer (vorbehaltlich Steuerbefreiung) „Alte Rechtslage“ kann bis zum 31.12.2020 fortgeführt werden (Optionserklärung bis 31.12.2016) + Option setzt voraus, dass der Rechtsträger am 31.12.2016 existiert + Gilt nur einheitlich für die jPdöR! Neue Rechtslage gilt demnach grundsätzlich ab dem 01.01.2017 (spätestens ab 01.01.2021)
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Vorsteuerabzug
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Betreibermodell Gemeinde/ Landkreis/ Zweckverband Eigentum an Infrastruktur
Betreiber öffentliches TK-Netz
Überlassung von Leerrohren an Netzbetreiber gegen Entgelt + Keine Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht, da Vermögensverwaltung + Vorsteuerabzug aus Investitionskosten?
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Bis 2017: + +
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Ab 2017 bis 2021: +
Planungs-/ Bauunternehmen
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„Altes Recht“ (Option) – kein Vorsteuerabzug, da kein Unternehmer „Neues Recht“ – Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerpflicht
Ab 2021: +
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
Kein Vorsteuerabzug, da kein Unternehmer Ausnahme: Berufung auf EU-Recht (nur einheitlich für den Rechtsträger!)
Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerpflicht 7
Betreibermodell Gemeinde/ Landkreis/ Zweckverband Eigentum an Infrastruktur
Betreiber öffentliches TK-Netz
Überlassung von Leerrohren mit Kabel an Netzbetreiber gegen Entgelt + Grundsätzlich Verpachtungs-BgA, der der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegt + Voraussetzung: Verpachtung erfolgt entgeltlich +
Vorsteuerabzug aus Investitionskosten? + „Altes Recht“ (bis 2017 / bei Option bis 2021): + +
Planungs-/ Bauunternehmen
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„Neues Recht“ (ab 2017 bzw. 2021): +
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
Vorsteuerabzug setzt BgA voraus Ein BgA liegt nur bei entgeltlicher Überlassung vor + (Pacht-)Entgelt liegt grundsätzlich vor
Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerpflicht 8
Betreibermodell +
Vorsicht ist geboten, wenn Betriebskostenzuschüsse gezahlt werden!
+
Das gilt in folgenden Konstellationen: + Überlassung von Leerrohren und Berufung auf EU-Recht + Überlassung von Netzinfrastruktur im Rahmen eines Verpachtungs-BgA
Das gilt insbesondere, wenn die Betriebskostenzuschüsse das Pachtentgelt aufwiegen oder gar übersteigen! +
Der Form der Gewährung der Betriebskostenzuschüsse (z.B. Zuwendungsbescheid auf der Grundlage der allgemeinen Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide des Landes) könnte besondere Bedeutung zukommen
+
Jedenfalls ist im Einzelfall eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt oder gar die Einholung einer verbindlichen Auskunft empfehlenswert
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Wirtschaftlichkeitslückenmodell
Gemeinde Landkreis
Zuschuss
Betreiber öffentliches TK-Netz
Planungs-/ Bauunternehmen
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Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht von Gemeinde / Landkreis? + Grundsatz: In Ermangelung eines BgA, keine Steuerpflicht der Gemeinde / des Landkreises
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Umsatzsteuerpflicht des Zuschusses? + Grundsatz: Keine Umsatzsteuerpflicht Hier: idR. pauschaler Zuschuss auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides. +
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Kein Raum für Vorsteuerabzug bei Gemeinde / Landkreis 10
Zweckverband und andere Rechtsträger
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Gründung eines Zweckverbandes Gemeinde A
Gemeinde B
Netz im Aufbau
Landkreis
Leerrohre
Zweckverband
+
BackboneNetz
+
Unterschiedliche Ausgangslage bei den Mitgliedern + Netz im Aufbau + Leerrohre + Backbone-Netz
Unterschiedliche steuerliche Risiken…
Netzbetreiber NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Gründung eines Zweckverbandes / einer Gesellschaft +
Einbringung in einen Zweckverband ist nicht steuerlich begünstigt + Folge: sofern das übertragene Vermögen einem BgA zugeordnet ist, sind etwaige stille Reserven aufzudecken, d.h. zu versteuern +
+
Einbringung in eine GmbH: + IdR. steuerneutral möglich, + +
+
+
z.B. nicht der Fall, wenn es sich um die Verpachtung von Leerrohren (Vermögensverwaltung) handelt
Gegenstand der Einbringung ist ein vollständiger Betrieb oder Teilbetrieb Gewährung neuer Anteile (Kapitalerhöhung)
Ob ein Betrieb oder Teilbetrieb vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen und ggf. mit der Finanzverwaltung vorab abzustimmen
Einbringung in eine GmbH & Co. KG: + Steuerneutrale Übertragung idR. unproblematisch möglich + Abweichend von der Variante „GmbH“ muss das übertragene Vermögen hier keinen vollständigen Betrieb oder Teilbetrieb darstellen (auch Einzel-Wirtschaftsgüter sind begünstigt) + Vorsicht: Übernahme von Verbindlichkeiten kann steuerliche Folgen auslösen!
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Zweckverband / Gesellschaft Gemeinde A
Gemeinde B
Umlage
Landkreis
Umlage
Zweckverband / GmbH / GmbH & Co. KG
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Investitionskostenumlagen + Kommunalnetz + Backbone-Netz
+
Betriebskostenumlage
+
Personal- und Verwaltungskostenumlage
Umlage
Netzbetreiber NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Umsatzsteuerliche Behandlung der „Umlagen“ +
Zweckverband - Prämisse: Erhebung der Umlagen erfolgt im unternehmerischen Bereich, weil die Verpachtung des TK-Netzes einen BgA darstellt (Voraussetzung für den Vorsteuerabzug)
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„Umlagen“ können der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie Entgelt für eine Leistung an die jeweiligen Mitglieder / Gesellschafter oder einen Dritten darstellen + +
z.B. Wasserzweckverband, deren Umlagen sich nach dem Umfang der Wasserlieferungen an die Mitglieder bemessen (umsatzsteuerpflichtig) z.B. Golfverein, der seinen Mitgliedern gegen Mitgliedsbeiträge die Golfanlage überlässt oder dauerhaft zur Verfügung stellt (umsatzsteuerpflichtig)
+
Nach Ansicht des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg unterliegen hier Betriebs- und Investitionskostenumlagen der Umsatzsteuer, wenn zwischen Mitglied und Zweckverband / Gesellschaft konkrete Leistungen vereinbart sind + Investitionen in das sog. Backbone-Netz sowie die Personal- und Verwaltungskostenumlage sollen davon ausgenommen sein
+
Denkbar wäre auch die Qualifikation als umsatzsteuerpflichtiges, zusätzliches Entgelt für die Verpachtung an den TK-Netzbetreiber
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Umsatzsteuerliche Behandlung der „Umlagen“ Was spricht für konkrete Leistungen im Individualinteresse
Was spricht gegen konkrete Leistungen im Individualinteresse
Was spricht für zusätzliches Entgelt von dritter Seite
• Es sind „Spitzabrechnungen“ vereinbart, die sich z.B. an den auf dem Gebiet eines Mitglieds konkret durchgeführten Baumaßnahmen orientieren.
• Zuwendungen werden pauschal gewährt. Es erfolgen keine Spitzabrechnungen anhand konkreter Berechnungsmodalitäten.
• Zuwendungen sollen die Verpachtung an den TKNetzbetreiber bezuschussen (sog. preisauffüllender Charakter)
• Die Zuwendung erfolgt auf vertraglicher Grundlage.
• Einlagen erfolgen im Rahmen der Gründung des Zweckverbandes bzw. der Gesellschaft.
• Zuwendungen erfolgen im Interesse des TKNetzbetreibers
• Grundlage der Zuwendung ist ein Zuwendungsbescheid. • Die Zuwendung dient nur dazu, den Zweckverband / die Gesellschaft mit dem für seine / ihre weitere Tätigkeit notwendigen Kapital auszustatten (Verlustübernahme). NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Steuerlicher Querverbund
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Eigen- / Regiebetrieb / Zweckverband + Gemeinde / Landkreis / Zweckverband Energieversorgung
Schwimmbad
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Betrieb TK-Netz
+ ggf. steuerlicher „Querverbund“
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
BgA
Grundsatz: Besteuerung auf Ebene des BgA + Keine Ergebnisverrechnung + Ausnahmen: Gleichartigkeit Versorgungsbetriebe Enge wechselseitige technischwirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht?
Folgen: + Keine Zusammenfassung, sondern separater BgA + Etwaige Verluste können nicht mit positiven steuerlichen Ergebnissen verrechnet werden 18
Stadtwerke-Gesellschaft +
Stadtwerke GmbH
Energieversorgung
Schwimmbad
Ggf. steuerlicher „Querverbund“
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
+ + +
Betrieb TK-Netz
Sparte
Steuerliche Spartenrechnung + Zusammenfassung im „steuerlichen Querverbund“ möglich? Keine Gleichartigkeit Kein Versorgungsbetrieb Enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht?
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Folgen: + Separate Sparte „Telekommunikation“ + Keine Ergebnisverrechnung mit anderen Sparten
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Ansatz: + Enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht durch „intelligente“ Stromnetze mit Datenübertragung durch Zähler („smart grid/meter“)? 19
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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