FOREST STEWARDSHIP COUNCIL ARBEITSGRUPPE SCHWEIZ FSC-SECR-0128

© 1996 Forest Stewardship Council A.C.

FSC Controlled Wood Risk Assessment für die Schweiz Abklärung der Risiken bei der Beschaffung von unzertifiziertem Holz aus Schweizer Wäldern Version 2009

1. EINLEITUNG Hintergrund: Der Forest Stewardship Council (FSC) ist eine unabhängige Mitgliederorganisation zur Förderung einer umweltfreundlichen, sozial verantwortungsbewussten und wirtschaftlich tragbaren Nutzung der Wälder weltweit. Zur Erfüllung seiner Mission bietet der FSC drei Instrumente an: 

Politiken und Normen, welche eine vorbildliche Waldbewirtschaftung beschreiben,



ein Zertifizierungsverfahren, welches Waldbewirtschaftern erlaubt, sich unabhängig prüfen zu lassen und bei Erfüllung der Normen ihre Waldprodukte mit Zertifikat auf den Markt zu bringen,



Ein Labeling-System, welches Konsumenten erlaubt, Produkte aus nachweislich vorbildlicher Waldbewirtschaftung zu erkennen und zu bevorzugen.

Die FSC-Labels machen klare Aussagen über den Inhalt des Produkts und die Bedingungen, unter welchen das Holz gewonnen wurde. Für die drei Haupt-Labeltypen können Rohstoffe aus drei verschiedenen Kategorien Verwendung finden. Nachfolgende Übersicht zeigt auf, welche Kategorien von Rohstoffen in welchem Label erlaubt sind: ( Rohstoffkategorie für dieses Label erlaubt;  Rohstoffkategorie für dieses Label nicht erlaubt) Rohstoffkategorie

Label

Label Mix

FSC 100%

Label Recycling

Holz und Fasern aus vorbildlicher Waldwirtschaft, unabhängig zertifiziert nach den Prinzipien und Kriterien des FSC







Holz und Fasern aus nicht zertifizierten, jedoch kontrollierten Quellen (gemäss Controlled Wood Standard) zur Verhinderung der Beimischung von Holz aus Raubbau







Holz und Fasern, welche durch Rückgewinnung von verbrauchten Holz- und Faserprodukten hergestellt wurden (rezyklierte Produkte)







FSC Schweiz Geschäftsstelle: Postfach 124, CH-4118 Rodersdorf Tel. +41 (61) 733 01 17, Fax +41 (61) 733 01 18 eMail: [email protected]

Sekretariat: c/o Hintermann & Weber AG Case postale 306, CH-1820 Montreux 2 Tel. +41 (21) 963 64 58, Fax +41 (21) 963 65 74 eMail: [email protected] www.fsc-schweiz.ch

FOREST STEWARDSHIP COUNCIL ARBEITSGRUPPE SCHWEIZ

Für die Herstellung von Produkten mit dem Label Mix müssen bestimmte Vorkehrungen getroffen werden, damit die unzertifizierten Anteile den FSC-Standard für Controlled Wood erfüllen. Der FSC Controlled Wood Standard wurde entwickelt, um Verarbeitungsbetrieben und Händlern bei der Vermeidung der Beschaffung von Holz aus zweifelhaften Quellen zu unterstützen. Es gibt verschiedene Optionen, wie ein Unternehmen dies erreichen kann: 1. Beschaffung des Holzes aus Forstbetrieben, welche durch eine FSC-akkreditierte Zertifizierungsstelle nach dem Standard FSC-STD-30-010 für Controlled Wood für Forstbetriebe geprüft wurden. 2. Beschaffung des Holzes von Lieferanten, welche über ein gültiges Chain-of-Custody-Zertifikat verfügen, in dessen Bereich auch das Angebot von Controlled Wood eingeschlossen ist. 3. Bei der Beschaffung von Holz mit einem eigenen Verifizierungsprogramm die Anforderungen des Standards FSC-STD-40-005 für firmeneigene Verifizierungen zu erfüllen. Für die Option 3 muss das Unternehmen seine Lieferanten einer Risikobeurteilung unterziehen. Nationale FSC Initiativen, wie zum Beispiel FSC Schweiz, können diesen Unternehmen auf freiwilliger Basis Hilfestellung geben. Diese Hilfestellung kann von Fall zu Fall geschehen (Abklärungen auf Anfrage), oder in der Form einer durch die Nationale Initiative durchgeführten oder koordinierten RisikoBeurteilung für das eigene Land oder Teilen davon. Die Verfahrensanweisung FSC-PRO-60-002 liefert die Basis für solche durch Nationale Initiativen durchgeführten Risiko-Beurteilungen (Details zur Verfahrensanweisung sind auf der Geschäftsstelle erhältlich). FSC Schweiz führt aufgrund eines an der Mitgliederversammlung vom 13. März 2009 angenommenen Antrags der Holzindustrie Schweiz diese Untersuchung nun durch. Sie soll den betroffenen Unternehmen helfen, sich bei der Herstellung von FSC-Mix Produkten auf gesicherte, allgemeingültige Informationen abzustützen und auf kostspielige eigene Abklärungen zu verzichten. 2. EINTEILUNG DER SCHWEIZ IN EINE RISIKOGRUPPE Allgemeines zur Risikobeurteilung: Die bei der Risiko-Beurteilung zu beantwortende Frage ist, ob die Schweiz ein Niedrig-Risiko-Land gemäss den Controlled Wood Kategorien ist, oder ob unspezifizierte Risiken vorhanden sind. Die Controlled Wood Kategorien (Details sind auf der Geschäftsstelle erhältlich) sind: 

illegal geerntetes Holz,



Holz aus Gebieten mit Verstössen gegen traditionelle und Bürgerrechte,



Holz aus nicht zertifizierten Wäldern mit besonders hohen Schutzwerten,



Holz aus der Umwandlung von Naturwäldern in Plantagen,



Holz aus gentechnisch veränderten Bäumen

Trifft in einem Land keine der obigen Kategorien zu, gilt das Land als „Niedrig-Risiko-Herkunft“. In diesem Fall genügt der Nachweis des genauen Ursprungs des Holzes, damit dieses als „Controlled Wood“ gelten kann. Bei Unsicherheit, ob alle Kategorien ausgeschlossen werden können, gilt für ein Land ein „unspezifiziertes Risiko“. In diesem Fall müssen „Distrikt-bezogene“ weitere Abklärungen zu jener Kategorie, die unsicher ist, gemacht werden. Als „Distrikt“ kann eine Verwaltungseinheit (z.B. Forstkreis oder Forstrevier) aber auch eine geografisch abgrenzbare Region (z.B. Alpen) verstanden werden.

Seite 2 von 10

FOREST STEWARDSHIP COUNCIL ARBEITSGRUPPE SCHWEIZ

Im Zusammenhang mit dieser Risikobeurteilung halten wir die administrative Einheit des Forstreviers als geeignetste Definition des „Distrikts“, weil beim Holzkauf jeweils die Herkunft auf Revierebene eindeutig belegbar ist. Stand der Abklärungen in der Schweiz heute: Für die Schweiz gab es bis anhin noch keine abgeschlossene Risikobeurteilung. Bisherige Analysen der Situation in der Schweiz haben aber immer wieder das Resultat bestätigt, dass in der Schweiz von den fünf Risikokategorien lediglich die dritte Kategorie (besonders schützenswerte Wälder) und auch diese nur regional begrenzt auf den Alpenraum potentielle Risiken birgt. Entscheidendes Kriterium ist hier die Ausscheidung des gesamten Alpenraums als „Ecoregion 200“ des WWF (mehr zur Ecoregion 200 Alpen siehe unter http://www.nationalgeographic.com/wildworld/profiles/terrestrial/pa/pa0501.html oder unter http://www.worldwildlife.org/wildworld/profiles/terrestrial/pa/pa0501_full.html). Das offizielle RisikoRegister des FSC auf http://globalforestrisk.nepcon.net/ belegt diese vorläufigen Einschätzungen. Dabei sind die effektiven Risiken nicht klar abgrenzbar. Als potentiell riskante Herkünfte in Bezug auf besonders schützenswerte Wälder schreibt der FSC: Jene Wald-, Forst- oder Mangroven-Öko-Regionen, welche vom WWF als eine Global 200 Ecoregion bezeichnet wurden und vom WWF einen Schutzstatus als gefährdet oder kritisch zugesprochen erhielten. Wenn die Global 200 Ecoregion mehr als eine einzige terrestrische Öko-Region umfasst, kann eine Ökoregion innerhalb der Global 200 Ecoregion als niedriges Risiko betrachtet werden, wenn die Öko-Teilregion nicht als Schutzstatus “kritisch/gefährdet” zugesprochen erhielt. Aus dem Bericht des WWF zur Ökoregion Alpen ist zur Schutzwürdigkeit zu lesen:

Types and Severity of Threats The foremost conservation concern in the Alps is the excessive fragmentation and loss of habitats and populations. This mainly threatens the permanence of large carnivores (who are naturally returning or are being reintroduced in the Alps). Moreover, Alpine conservation has to do not only with difficulties in protecting a rather large area, but also with the necessity of dealing with an area that is inhabited and exploited by man (through tourism, agriculture, and power plants/industry), as well as where the air and water pollution factor becomes more and more dangerous. Conservation policies must therefore deal with trends such as the decreasing importance of traditional agriculture, the high intensity of tourism, the expansion of urban centres and the development of commuter systems. This means that any conservation action must have many facets, including topics dealing with wilderness, education, and ecological networks. Quelle: http://www.worldwildlife.org/wildworld/profiles/terrestrial/pa/pa0501_full.html Aus dieser Einschätzung der Gefährdung von Schutzzielen lässt sich ablesen, dass die Gefährdung der Ökosysteme im Alpenraum vor allem durch Rückgang traditioneller Landwirtschaft, hohe touristische Intensität, Ausweitung urbaner Zentren in Berggebieten und die Entwicklung von Infrastruktur zur Bewältigung der Pendlerströme gegeben ist.

Seite 3 von 10

FOREST STEWARDSHIP COUNCIL ARBEITSGRUPPE SCHWEIZ

3. RISIKO-BEURTEILUNG BEI DER BESCHAFFUNG VON NICHT ZERTIFIZIERTEM HOLZ AUS DEM SCHWEIZERISCHEN ALPENRAUM Ziel der Risiko-Beurteilung: Das Ziel dieser Risikobeurteilung besteht darin, Holzkäufern, welche Rundholz aus nicht FSCzertifizierten Wäldern in der Schweiz zur Verwendung in FSC-Mix Produkten kaufen, Informationen zu liefern bezüglich der Erfüllung der Controlled Wood Normen. Dadurch wird die Notwendigkeit, selber solche Abklärungen machen zu müssen, vermieden, und die Unternehmen haben eine verbindliche Grundlage, wie die Risiken der Herkunft von Holz aus Wäldern im Schweizerischen Alpenraum einzuschätzen sind. Eingrenzung der Risikobeurteilung: Wie oben beschrieben, geht das FSC Risiko-Register davon aus, dass lediglich für nicht FSCzertifiziertes Holz aus dem Alpenraum in Bezug auf die Kategorie „besonders schützenswerte Wälder“ die theoretische Möglichkeit besteht, dass es aus riskantem Ursprung stammen könnte. Diese Risikobeurteilung deckt alle Waldtypen ab (gemäss FSC-Teminologie natürliche, naturnahe und gepflanzte Wälder sowie Plantagen). Die folgende Karte gibt eine Übersicht über die ungefähre Abgrenzung des betroffenen Gebietes:

FSC Schweiz muss sich dabei auf den schweizerischen Teil des Alpenraums beschränken. Andere Herkünfte aus dem Alpenraum müssen von den Unternehmen selbst, resp. von den dafür zuständigen Nationalen FSC-Vertretungen abgeklärt werden. Das Gebiet lässt sich somit ab der südlichen Grenze der Schweiz zu Frankreich und Italien bis zum nördlichen Alpenrand (Linie Rhone-Delta Genfersee – Thun – Luzern – St. Gallen eingrenzen.

Seite 4 von 10

FOREST STEWARDSHIP COUNCIL ARBEITSGRUPPE SCHWEIZ

Gesetzlicher Rahmen: Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für diese Ökoregion sind naturgemäss sehr komplex, da verschiedene Gesetzeswerke im Bereich Infrastruktur, Natur- und Heimatschutz, Umweltschutz, Landwirtschaft, Waldwirtschaft übergreifend von Bedeutung sind. Der Alpenraum umfasst mehrere Länder, somit ist zunächst der internationale Rahmen abzuklären. Hier ist vor allem die Alpenkonvention von Bedeutung. Mit der Alpenkonvention ist das gesamte Alpengebiet abgedeckt. Allerdings ist es so, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft zwar die Alpenkonvention am 7. November 1991 unterzeichnet und am 16. Dezember 1998 ratifiziert hat (in Kraft getreten am 28.4.99), das für diese Fragestellung entscheidende Protokoll „Bergwald“ hat die Schweiz aufgrund des parlamentarischen Widerstands jedoch nie ratifiziert. Das Bergwald-Protokoll der Alpenkonvention greift somit in der Schweiz nicht. Da im Rahmen dieser Risikoeinschätzung der potentiell negative Einfluss der Waldbewirtschaftung auf die schützenswerten Eigenschaften des Alpenraums untersucht werden muss, beschränken wir unsere Analyse vor allem auf die Bewirtschaftungsvorgaben, welche sich unmittelbar aus der Waldgesetzgebung ergeben. Zwar greift auch die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, insbesondere bei den Bundesinventaren der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung sowie in Gebieten, die nach Artikel 17 Raumplanungsgesetz als Landschaftsschutzzonen ausgeschieden sind. Doch darf davon ausgegangen werden, dass durch allfällige forstliche Massnahmen in diesen geschützten Gebieten keine Gefährdung der besonders schützenswerten Eigenschaften dieser Gebiete ausgeht. Durch das Eidgenössische Waldgesetz (SR 921.0) und die Waldverordnung (SR921.01) ist der Schweizer Wald in seiner Fläche und räumlichen Verteilung geschützt. Ebenso regelt das Gesetz den Schutz naturnaher Lebensräume sowie die Erfüllung der diversen Waldfunktionen. Speziell der Gebirgswald hat die wichtige Funktion, Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag zu schützen. Das Waldgesetz deckt den gesamten Schweizer Wald ab, ohne spezielle Anforderungen an den Gebirgswald zu stellen. In den Gesetzestexten findet auch der Begriff „Alpenwald“ keine Verwendung. Hingegen ist sowohl im Gesetz sowie in den Ausführungsverordnungen und dem Waldprogramm Schweiz der Begriff „Schutzwald“ gebräuchlich. Im schweizerischen Alpenraum dürfte die Bezeichnung „Schutzwald“ alle relevanten Wälder im Untersuchungsgebiet abdecken. Die Erhaltung eines naturnahen Waldes stützt sich auf mehrere Pfeiler ab, bei denen die Bundesgesetzgebung direkt oder indirekt über die kantonalen Vollzugsverordnungen greift: 

Rodungsverbot (Ausnahmen sind nur möglich bei höher gewichteten Interessen, wo der Waldeigentümer keinen direkten Einfluss mehr hat)



Nachhaltigkeit als Bewirtschaftungsgrundsatz



Fällen von Bäumen nur nach behördlicher Bewilligung



Kahlschlagverbot



Dichter, umfassender und auf allen administrativen Stufen funktionierender Forstdienst als Vollzugs- und Kontrollmechanismus



Zusätzlich: Griffige Natur- und Heimatschutzgesetzgebung

Der gesetzliche Rahmen für die Bewirtschaftung des Waldes (inklusive des Gebirgswaldes) ist also durch das eidgenössische Waldgesetz, die Waldverordnung und vor allem die kantonalen Vollzugsgesetze und –verordnungen bereits sehr eng abgesteckt.

Seite 5 von 10

FOREST STEWARDSHIP COUNCIL ARBEITSGRUPPE SCHWEIZ

Umsetzung und Vollzug: All diese Gesetze greifen natürlich nur, wenn der entsprechende Vollzug gewährleistet ist. Grundlage der Gewährleistung sind die anerkanntermassen gut und flächendeckend funktionierenden kantonalen Forstdienste. Ein Vollzugsmonitoring der Waldentwicklung stellen die periodisch durchgeführten Landesforstinventare dar (LFI 1 von 1983 – 1985, LFI 2 von 1993 – 1995, LFI 3 von 2004 – 2007). Gemäss www.lfi.ch erfasst das LFI periodisch den Zustand und die Veränderungen des Schweizer Waldes in all seinen Funktionen. Statistisch verlässliche Aussagen werden für die gesamte Schweiz, grössere Kantone und Regionen gemacht. Zusammen mit anderen Erhebungen bildet das LFI ein nationales Wald-Informationssystem. Es gehört zum Programm „Waldbeobachtung Schweiz“ zusammen mit der langfristigen Waldökosystemforschung LWF, der Sanasilva-Inventur SSI und dem Phytosanitären Beobachtungs- und Meldedienst PBMD. Diese Aussagen treffen insbesondere auch für die Regionen „Voralpen“, „Alpen“ und „Alpensüdseite“ zu, womit der gesamte schweizerische Alpenraum von den Monitoring-Programmen erfasst wird. Zur Umsetzung einer nachhaltigen Nutzung und des Erhalts speziell des Gebirgswaldes hat vor allem die Fachstelle für Gebirgswaldpflege grosse Bedeutung (www.gebirgswald.ch), deren Trägerschaft aus Vertretern der Kantone und des Bundes besteht. Eine Ihrer wichtigsten Publikation ist die „Nachhaltigkeit und Erfolgskontrolle im Schutzwald – NaiS“. NaiS wurde im Jahre 2005 als Wegleitung vom damaligen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft publiziert und vorgestellt. Die Wegleitung ist ein Instrument für die Praxis, welches dem heutigen Stand der Kenntnisse einer nachhaltigen Gebirgswaldbewirtschaftung entspricht und breite Akzeptanz gefunden hat. Massnahmen zum kontinuierlichen Erhalt oder Vorhandenseins besonderer Schutzwerte auf Verwaltungsbezirksebene (Forstrevier): Gemäss den Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt müssen die Pflege der Schutzwälder bzw. die Pflegemassnahmen folgenden, in der NaiS-Wegleitung festgehaltenen sieben Grundsätzen genügen: 1. Auf das Schutzziel ausgerichtet: Pflegemassnahmen in Schutzwäldern dienen ausschliesslich der Verminderung von Naturgefahren. 2. Am richtigen Ort: Pflegemassnahmen werden dort ausgeführt, wo der Wald die Wirkung von Naturgefahren auf Menschen oder Sachwerte verhindern oder verringern kann. 3. Zur richtigen Zeit: Pflegemassnahmen sind dann auszuführen, wenn eine optimale Wirkung mit minimalem Aufwand erzielt werden kann. 4. Im Einklang mit den natürlichen Lebensabläufen: Pflegemassnahmen sind auf die Standortsverhältnisse abzustimmen. So lassen sich die Kräfte der natürlichen Waldentwicklung nutzen. 5. Objektbezogen, transparent, nachvollziehbar und kontrollierbar: Pflegemassnahmen werden durch Fachleute an Ort und Stelle festgelegt. Damit wird man den kleinräumig wechselnden Verhältnissen gerecht. Der Entscheidungsprozess verläuft immer gleich. Er wird dokumentiert und damit transparent, nachvollziehbar und kontrollierbar gemacht. 6. Wirksam: Pflegemassnahmen führen mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Ziel. 7. Ziel mit verhältnismässigem Aufwand erreichbar: Pflegemassnahmen stehen in einem angemessenen Aufwand-Nutzen-Verhältnis. Ohne auf weitere Details der Nais-Wegleitung einzugehen, sei hier erwähnt, dass die moderne Schutzwaldpflege sich nicht an Massnahmen orientiert, sondern an Zielen. Diese sind im Konzept im Detail aufgeführt und gehen gemäss Aussagen von Experten (u.a. Mitarbeiter an der NaiSWegleitung) von den Anforderungen her weiter als die Bestimmungen in der Alpenkonvention. Deren Umsetzung in der Praxis ist also auf jeden Fall geeignet, das Ziel des Bergwald-Protokolls der Alpenkonvention zu erreichen, nämlich „den Bergwald als naturnahen Lebensraum zu erhalten, erforderliSeite 6 von 10

FOREST STEWARDSHIP COUNCIL ARBEITSGRUPPE SCHWEIZ

chenfalls zu entwickeln oder zu vermehren und seine Stabilität zu verbessern. Als Voraussetzung für die Erfüllung der in der Präambel [des Protokolls] angeführten Funktionen ist eine pflegliche, naturnahe und nachhaltig betriebene Bergwaldwirtschaft erforderlich.“ Alle Massnahmen im Rahmen der NaiS-Wegleitung greifen in jedem Forstrevier, womit alle administrativen Einheiten erfasst werden. Somit können die Forstreviere in Bezug auf die Risikoeinschätzung als gleichwertig beurteilt werden. Zudem zeigt die Gefährdungseinschätzung des WWF zum Alpenraum (siehe unter „Stand der Abklärungen in der Schweiz heute“ in der Einleitung), dass die Waldbewirtschaftung nicht die Ursache der Fragmentierung des Verlustes von Lebensräumen und Populationen ist, sondern die Intensivierung anderer Nutzungsarten. Vielmehr ist es so, dass die Waldwirtschaft selbst unter den genannten Intensivierungen und Ansprüchen an Fläche leidet. 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN Unter Berücksichtigung der Gefährdungseinschätzung des WWF zum Alpenraum und der Tatsache, dass die Gefährdungen nicht unmittelbar durch die Waldbewirtschaftung verursacht werden, sowie unter der Berücksichtigung, dass der gesetzliche Rahmen, die Vollzugsinstrumente und die Wegleitungen zur nachhaltigen Nutzung des Waldes im Alpenraum sämtliche Forstreviere, und damit die unterste behördliche Stufe der Zuständigkeit der Kontrolle über die Waldbewirtschaftung, erreicht, kommen wir zum Schluss, dass der gesamte Alpenraum auf dem Territorium der Schweiz in Bezug auf den Controlled Wood Standard für alle Waldtypen als Niedrig-Risiko-Herkunft zu betrachten ist. Diese Einschätzung wurde von FSC International am 1. Oktober 2009 bestätigt und wird formell als gültige Risikobeurteilung für den Schweizer Alpenraum anerkannt.

Rodersdorf, 1. Oktober 2009 Kontakt für weitere Informationen: FSC Arbeitsgruppe Schweiz Guido Fuchs Postfach 124 CH-4118 Rodersdorf Tel. +41 61 733 01 17; mail [email protected]

Seite 7 von 10

FOREST STEWARDSHIP COUNCIL ARBEITSGRUPPE SCHWEIZ FSC-SECR-0128

© 1996 Forest Stewardship Council A.C.

5. TABELLARISCHE ÜBERSICHT DER RISIKOBEURTEILUNG

FSC-Kategorie

FSC-Indikator

Verwendete Quellen

Begründung

Ebene der Risikobeurteilung

Risikostufe

3. Holz aus Wäldern, deren besondere Schutzwerte durch die Waldbewirtschaftung gefährdet sind

3.1 Waldbewirtschaftungsmassnahmen auf der relevanten Ebene (Öko-Region, Öko-Teilregion, lokal) gefährden nicht die auf Öko-Region bedeutenden besonderen Schutzwerte.

Alpenkonvention, Waldgesetz, Waldverordnung, www.lfi.ch, Wegleitung NaiS

Auf Stufe des Monitoring:

eidgenössische und kantonale Gesetzgebung, kantonaler Forstdienst inklusive der Verwaltungseinheiten Forstrevier (Distrikt)

NIEDRIG

Landesforstinventar (regionalisierte Auswertungen) sowie weitere Monitoring-Programme innerhalb des Programms „Waldbeobachtung Schweiz“ Auf Stufe der Bewirtschaftungswegleitung (NaiS): 1. Auf das Schutzziel ausgerichtet: Pflegemassnahmen in Schutzwäldern dienen ausschliesslich der Verminderung von Naturgefahren. 2. Am richtigen Ort: Pflegemassnahmen werden dort ausgeführt, wo der Wald die Wirkung von Naturgefahren auf Menschen oder Sachwerte verhindern oder verringern kann. 3. Zur richtigen Zeit: Pflegemassnahmen sind dann auszuführen, wenn eine optimale Wirkung mit minimalem Aufwand erzielt werden kann.

FSC Schweiz Geschäftsstelle: Postfach 124, CH-4118 Rodersdorf Tel. +41 (61) 733 01 17, Fax +41 (61) 733 01 18 eMail: [email protected]

Sekretariat: c/o Hintermann & Weber AG Case postale 306, CH-1820 Montreux 2 Tel. +41 (21) 963 64 58, Fax +41 (21) 963 65 74 eMail: [email protected] www.fsc-schweiz.ch

FOREST STEWARDSHIP COUNCIL ARBEITSGRUPPE SCHWEIZ

FSC-Kategorie

FSC-Indikator

Verwendete Quellen

Begründung

Ebene der Risikobeurteilung

Risikostufe

eidgenössische und kantonale Gesetzgebung, kantonaler Forstdienst inklusive der Verwaltungseinheiten Forstrevier (Distrikt)

NIEDRIG

4. Im Einklang mit den natürlichen Lebensabläufen: Pflegemassnahmen sind auf die Standortsverhältnisse abzustimmen. So lassen sich die Kräfte der natürlichen Waldentwicklung nutzen. 5. Objektbezogen, transparent, nachvollziehbar und kontrollierbar: Pflegemassnahmen werden durch Fachleute an Ort und Stelle festgelegt. Damit wird man den kleinräumig wechselnden Verhältnissen gerecht. Der Entscheidungsprozess verläuft immer gleich. Er wird dokumentiert und damit transparent, nachvollziehbar und kontrollierbar gemacht. 6. Wirksam: Pflegemassnahmen führen mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Ziel. 7. Ziel mit verhältnismässigem Aufwand erreichbar: Pflegemassnahmen stehen in einem angemessenen Aufwand-Nutzen-Verhältnis. 3.2 Ein starkes Schutzsystem (wirksam geschützte Gebiete und wirksame Gesetzgebung), welche den Erhalt der besonderen Schutzwerte in der ÖkoRegion sicherstellen, ist vorhanden.

Alpenkonvention, Waldgesetz, Waldverordnung, www.lfi.ch, Wegleitung NaiS,

Auf Gesetzesstufe: 

Rodungsverbot (Ausnahmen sind nur möglich bei höher gewichteten Interessen, wo der Waldeigentümer keinen direkten Einfluss mehr hat)



Nachhaltigkeit als Bewirtschaftungsgrundsatz



Fällen von Bäumen nur nach behördlicher Bewilligung



Kahlschlagverbot

Seite 9 von 10

FOREST STEWARDSHIP COUNCIL ARBEITSGRUPPE SCHWEIZ

FSC-Kategorie

FSC-Indikator

Verwendete Quellen

Begründung 

Ebene der Risikobeurteilung

Risikostufe

Dichter, umfassender und auf allen administrativen Stufen funktionierender Forstdienst als Vollzugs- und Kontrollmechanismus

Begründungen auf der Stufe der Bewirtschaftungsebene siehe oben unter Indikator 3.1

Seite 10 von 10