Flurneuordnungsverfahren im Land Brandenburg

Flurneuordnungsverwaltung Brandenburg Anweisung für die Durchführung von Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsverfahren im Land Brandenburg Plan über di...
Author: Klara Hofer
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Flurneuordnungsverwaltung Brandenburg

Anweisung für die Durchführung von Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsverfahren im Land Brandenburg

Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsverfahren (Plan nach § 41 FlurbG)

Herausgegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, Referat 25, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam

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Inhalt 1

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung für die Vorbereitung, Aufstellung und Festlegung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) (Planfeststellungsrichtlinie FlurbG – PlafeR FlurbG -)

2

Neugestaltungsgrundsätze nach § 38 FlurbG

2.1

Allgemeines

2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3

Bestandteile der Neugestaltungsgrundsätze Textlicher Teil Karte Beihefte

3

Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG)

3.1

Umfang der Planfeststellung

3.2

Notwendigkeit eines Planfeststellungs-/Plangenehmigungsverfahrens

3.3

Planungsvoraussetzungen

3.4 3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.4.4

Berücksichtigung von Fremdplanungen Arbeitsplan Einleitung der Flurneuordnung Planungen anderer Planungsträger Aufstellung der allgemeinen Grundsätze und Erörterung der Vorplanungen nach § 38 FlurbG 3.4.5 Plan nach § 41 FlurbG 3.4.6 Zuteilungsentwurf 3.5

Art und Umfang der Planunterlagen

3.6 3.6.1 3.6.2 3.6.3 3.6.4 3.6.5

Grundsätze für die Gestaltung ländlicher Wege Verbindungswege Feldwege Waldwege Kreuzungsbauwerke Plangleiche Knotenpunkte mit Straßen

3.7

Entwurfsplanung des Planes nach § 41 FlurbG

3.8

Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange

3.9

Aufstellung des Planes nach § 41 FlubG

3.10

Verträglichkeitsprüfungen

3.11

Fachaufsichtliche Vorprüfung

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 FlurbG – Inhalt (1)

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3.12

Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 19 UVPG i.V.m. § 9 Abs. 3 UVPG

3.13 3.13.1 3.13.2 3.13.3 3.13.4

Anhörungsverfahren Zweck des Anhörungsverfahrens Unterlagen für die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange Ladung zum Anhörungstermin Anhörungstermin

3.14

Vorlage der Unterlagen zur Feststellung

3.15

Planfeststellungsbeschluss

3.16

Bestandteile

3.17

Plangenehmigungsverfahren

3.18 Änderungen des Planes nach § 41 FlurbG 3.18.1 Unwesentliche Änderungen 3.18.2 Wesentliche Änderungen 3.19

Verzicht auf Durchführung im Plan nach § 41 FlurbG festgesetzter Maßnahmen

3.20

Widmung öffentlicher Straßen

3.21

Verfahren ohne Plan nach § 41 FlurbG

4

Beihefte

4.1

Vereinbarungen und Niederschriften

4.2

Landschaftspflegerische Begleitplanung – Verträglichkeitsprüfungen

4.3

Planungen Dritter

4.4

Wasserwirtschaftliche Planungen

5

Verzeichnis der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange

6

Bestimmung der Berufsvertretungen nach dem Flurbereinigungsgesetz

7

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausübung des Gesetzes Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) vom 18. September 1995

8

Anlage/Muster

8.1.1 8.1.2 8.1.3 8.1.4 8.1.5 8.1.6

Plan nach § 41 FlurbG Karte zum Plan nach § 41 FlurbG -Sonderkarten Einzelentwürfe Regeldarstellungen Erläuterungsbericht

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 FlurbG – Inhalt (2)

über

die

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8.1.7 Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen (VdfA) 8.1.8 Landschaftspflegerische Begleitplanung, Eingriffsregelung nach § 18 Abs. 1 BbgNatSchG und Bilanz über die Eingriffe sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 8.1.9 Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BbgNatSchG 8.1.10 Vereinbarungen über die Beteiligung an den entstehenden Kosten 8.1.11 Niederschriften 8.1.12 Kostenberechnung und Finanzierungsplan 8.1.13 Prüfung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG durch die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde 8.2

Die Aufstellung und Feststellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen – Ablaufdiagramm –

9

Änderungen

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 FlurbG – Inhalt (3)

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Abschrift

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung für die Vorbereitung, Aufstellung und Feststellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes (Planfeststellungsrichtlinie FlurbG - PlafeR FlurbG -)

Vom 22. Januar 2003

Inhaltsübersicht 1

Grundsätze

1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9

Rechtsgrundlagen, Begriffsbestimmungen Zweck der Planfeststellung Zeitpunkt der Planfeststellung Gegenstand der Planfeststellung Konkurrenz mit anderen Planfeststellungen Genehmigung ohne Planfeststellungsverfahren Landwirtschaftliche Berufsvertretung Träger öffentlicher Belange Verbände nach §§ 59, 60 des Bundesnaturschutzgesetzes

2

Vorbereitung zur Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG

2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10

Allgemeines Planungsgrundlagen und Vorarbeiten Neugestaltungsgrundsätze Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG (Entwurfsplanung) Unterlagen zum Plan nach § 41 FlurbG Abstimmung mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange Umweltverträglichkeitsprüfungen Prüfung der Unterlagen zum Plan nach § 41 FlurbG Fachaufsichtliche Prüfung

3

Anhörungsverfahren

3.1 3.2

Vorarbeiten Einbeziehung der Öffentlichkeit nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Ladung zum Anhörungstermin Beteiligung der Naturschutzverbände Durchführung des Anhörungstermins Änderungen des Planes nach § 41 FlurbG Antrag auf Planfeststellung

3.3 3.4 3.5 3.6 3.7

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 FlurbG – 1 (1)

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4

Planfeststellung

4.1 4.2 4.3 4.4 4.5

Vorbereitung Planfeststellungsbeschluss Rechtswirkungen der Planfeststellung Plangenehmigung Wirksamwerden des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung

5

Unterbleiben der Planfeststellung oder der Plangenehmigung

5.1 5.2

Voraussetzungen Nachweis nicht planfestgestellter Anlagen

6

Planänderung

6.1 6.2

Änderung des festgestellten oder genehmigten Planes nach § 41 FlurbG Ergänzungen des Planes nach § 41 FlurbG auf Grund anderer Planfeststellungen

7

Aufhebung der Planfeststellung

8

In-Kraft-Treten

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 FlurbG – 1 (2)

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1

Grundsätze

1.1

Rechtsgrundlagen, Begriffsbestimmungen

1.1.1

Das Recht der Planfeststellung für die Flurbereinigung ist in § 41 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) geregelt. Soweit das FlurbG nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthält, gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) ergänzend.

1.1.2

Nach § 63 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) kann § 41 des FlurbG auch in Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG angewendet werden. Die planungsrechtlichen Grundlagen werden für die Planung der Maßnahmen in diesen Verfahren nach den gleichen nachfolgenden Vorschriften bearbeitet.

1.1.3

Der planfeststellungsrelevante Teil der erforderlichen Planunterlagen wird im Folgenden mit "Plan nach § 41 FlurbG" bezeichnet. Der Begriff "Plan" beinhaltet sämtliche Planunterlagen.

1.1.4

Das Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung (in der Richtlinie als Flurneuordnungsbehörde bezeichnet) ist Flurneuordnungsbehörde nach dem LwAnpG und Flurbereinigungsbehörde nach dem FlurbG.

1.2

Zweck der Planfeststellung

1.2.1 Der Plan nach § 41 FlurbG ist Grundlage für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes. Zur Erreichung der Verfahrensziele ist, ausgehend von den aufgestellten Grundsätzen im Sinne von § 38 FlurbG, eine Gesamtplanung der notwendigen und zweckmäßigen Maßnahmen durchzuführen. 1.2.2

Durch die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes sind tatsächliche und rechtliche Verhältnisse betroffen. Zweck der Planfeststellung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen ist es, die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Trägern der Vorhaben und den Betroffenen abschließend und umfassend rechtsgestaltend zu regeln und dabei alle durch das Vorhaben berührten öffentlichen und gemeinschaftlichen Interessen auszugleichen.

1.2.3

Von der Planfeststellung bleiben die Rechte der Teilnehmer sowie die haushaltsmäßige Behandlung des Planes unberührt.

1.3

Zeitpunkt der Planfeststellung Der Plan nach § 41 FlurbG ist vor seiner Ausführung festzustellen. Erst die Feststellung schafft für das Vorhaben die öffentlich-rechtliche Grundlage. Die Flurneuordnungsbehörde hat deshalb für eine rechtzeitige Einleitung des Planfeststellungsverfahrens zu sorgen.

1.4

Gegenstand der Planfeststellung

1.4.1

Die Planfeststellung erstreckt sich auf die feststellungsbedürftigen, nach § 39 FlurbG zu schaffenden gemeinschaftlichen Anlagen sowie auf die Änderung, Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen. Sie umfasst auch öffentliche Anlagen (§ 41 Abs. 1 FlurbG), wenn diese dem Zweck der Flurbereinigung dienen.

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 FlurbG – 1 (3)

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1.4.2

Die Befugnis der Planfeststellung nach dem FlurbG, Festsetzungen und Regelungen zu treffen, ist auf das Verfahrensgebiet beschränkt. Daher kann gegebenenfalls eine Gebietserweiterung erforderlich werden.

1.4.3 Die Planfeststellung beinhaltet die Eingriffsregelung nach den §§ 10 bis 18 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG). 1.4.4 Gemäß § 3 c in Verbindung mit Nr. 16.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in der Flurbereinigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn diese Maßnahmen nach Einschätzung der Flurneuordnungsbehörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das Planfeststellungsverfahren schließt in diesem Fall die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 2 UVPG für die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in der Flurbereinigung ein. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein unselbständiger Teil des Verfahrens. Sie ermittelt, beschreibt und bewertet die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen dieser Anlagen auf -

Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern

mit dem Ziel, die gewonnenen Erkenntnisse bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens zu berücksichtigen. 1.4.5 Ebenfalls in das Verfahren einzuschließen ist eine Prüfung der Verträglichkeit des Projektes (FFH-Verträglichkeitsprüfung) gemäß § 34 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG), soweit diese Prüfung notwendig ist. 1.4.6 Der festgestellte Plan nach § 41 FlurbG ist nach § 58 FlurbG in den Flurbereinigungsplan aufzunehmen und wird Bestandteil des Flurbereinigungsplanes. Die Verpflichtung der Teilnehmergemeinschaft oder eines Anderen zum Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) wird im Flurbereinigungsplan begründet. 1.5

Konkurrenz mit anderen Planfeststellungen

1.5.1

Treffen mehrere Vorhaben zusammen, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren nach anderen Fachgesetzen vorgeschrieben sind, ist § 78 VwVfGBbg zu beachten. Im Zweifelsfall ist die Weisung der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde einzuholen.

1.5.2

Wird die Planfeststellung für Vorhaben anderer Planungsträger auf deren Veranlassung sowie aus Gründen, die sich aus dem Zweck des Flurbereinigungsverfahrens ergeben, nach § 41 FlurbG durchgeführt, so findet die Eingriffsregelung sowie eine gegebenenfalls erforderliche UVP und FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen dieser Planfeststellung statt. Der jeweilige Träger des anderen Vorhabens hat daher der Flurneuordnungsbehörde nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Untersuchungen durchgeführt hat und bringt die entsprechenden Unterlagen bei. Bei Fremdplanun-

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gen, die nachrichtlich im Plan nach § 41 FlurbG dargestellt werden, obliegt die Verantwortung für die Durchführung der Eingriffsregelung, der Umweltverträglichkeitsprüfung und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung dem jeweiligen Planungsträger. 1.6

Genehmigung ohne Planfeststellungsverfahren Der Plan kann nach den in § 41 Abs. 4 Satz 1 FlurbG genannten Voraussetzungen ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden. Zur Beschleunigung der Verfahren soll die Flurneuordnungsbehörde die Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG mit dem Ziel betreiben, eine Plangenehmigung zu ermöglichen. In Verfahren nach dem LwAnpG können die Maßnahmen gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG und unter sinngemäßer Anwendung des FlurbG in den Bodenordnungsplan aufgenommen werden. Die Entscheidung darüber trifft die obere Flurbereinigungsbehörde nach rechtlicher Prüfung im eigenen Ermessen.

1.7

Landwirtschaftliche Berufsvertretung Die landwirtschaftliche Berufsvertretung gemäß § 109 FlurbG ist für die Belange der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und des Gartenbaus im Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29. September 1994 (ABl. S. 1557) gesondert geregelt. Sie ist entsprechend der Betroffenheit der Belange nach diesen Richtlinien zu beteiligen.

1.8

Träger öffentlicher Belange

1.8.1

Träger öffentlicher Belange sind Behörden und Stellen, deren hoheitlicher Aufgabenbereich durch den Plan nach § 41 FlurbG berührt wird. Dafür kommen u. a. insbesondere die Gemeinden, Landkreise und die Behörden in Betracht, deren Planfeststellungen, Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und sonstige Verwaltungsentscheidungen durch die Planfeststellung ersetzt oder erteilt werden.

1.8.2

Sofern Unterhaltungspflichtige oder nach der Übergabe nach § 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG Unterhaltungspflichtige nicht zugleich Träger öffentlicher Belange sind, sind diese zu beteiligen.

1.9

Verbände nach §§ 59, 60 des Bundesnaturschutzgesetzes Die Beteiligung und die Mitwirkung der im Land Brandenburg anerkannten Verbände nach §§ 59, 60 BNatSchG ist in den §§ 63, 65 BbgNatSchG geregelt.

2

Vorbereitung zur Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG

2.1

Allgemeines

2.1.1

Für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets nach § 37 FlurbG sind alle öffentlichen und privaten Nutzungsansprüche zu ermitteln und unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen abzuwägen. Keine der zu wahrenden Interessen kann von vornherein Vorrang beanspruchen.

2.1.2

Bei der Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG sind die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Landentwicklung (ARGE Landentwicklung) zur "Landentwicklung und

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Landeskultur" und sonstige Regelwerke in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten, soweit nicht durch diese Richtlinien etwas anderes bestimmt wird. 2.2

Planungsgrundlagen und Vorarbeiten

2.2.1

Zur Vorbereitung der Planung sind folgende Maßnahmen erforderlich: a)

die Beschaffung der Topographischen Landeskartenwerke oder Auszüge aus der Landesluftbildsammlung und/oder das Orthophoto aus einer eigenen Befliegung,

b)

die Auswertung von thematischen Karten (insbesondere Raumordnungskataster, geologische und bodenkundliche Karten, Agraratlas, Waldfunktionenkarte, Karten der Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie der sonstigen schutzwürdigen Bereiche von Natur und Landschaft, Verkehrsmengenkarte, hydrologische Karten, Trinkwasserschutz- und Überschwemmungsgebiete),

c)

die Durcharbeitung und Wertung aller vorhandenen Planungsunterlagen über die allgemeinen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen und besonderen Verhältnisse im Flurbereinigungsgebiet (z. B. Landesentwicklungsprogramm, Landesentwicklungspläne, Raumordnungskataster, Regionalpläne, Braunkohlenund Sanierungspläne, agrarstrukturelle Rahmenplanung, agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan, Landschafts- und Grünordnungspläne, Pflege- und Entwicklungspläne, Behandlungsrichtlinien, Biotopkartierungen und Artenerhebungen, Vorplanung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wasserwirtschaftliche Rahmenund Bewirtschaftungspläne, Bauleitplanung, Dorfentwicklungsplan, Verkehrsplanung, landesplanerische Beurteilung zu Raumordnungsverfahren, Meliorationskataster, Dränpläne, Bestandspläne der Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverträglichkeitsstudien, Besitzstandskarten, Schätzungskarten bzw. Wertermittlungskarten, Liste der Bodendenkmale u. a.),

d)

die Erfassung anstehender flächenbeanspruchender oder flächenbeeinflussender Vorhaben anderer Planungsträger der städtebaulichen Entwicklung, des Verkehrs, des Naturschutzes, zur Förderung der Erholungseignung, der Wasserwirtschaft, zur Entsorgung von Abfall und Altlasten, der Ver- und Entsorgung u. a.

Diese Unterlagen können bereits in Verbindung mit der Unterrichtung nach § 5 FlurbG beschafft werden. 2.2.2

Auf der Grundlage eines Planungskonzeptes bzw. der Aussagen der Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung (AEP) stellt die Flurneuordnungsbehörde gem. § 3 a UVPG fest, ob für das geplante Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht. Diese Feststellung ist der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des UVPG zugänglich zu machen. Soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben.

2.2.3

Ist eine UVP erforderlich, führt die Flurneuordnungsbehörde mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange (§ 7 UVPG) und den nach §§ 58, 59 BNatSchG anerkannten Verbänden den Besprechungstermin nach § 5 UVPG (Scoping-Termin) durch. In diesem Termin sind Inhalt und Umfang der voraussichtlich nach § 6 UVPG beizubringenden Unterlagen zu erörtern. Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der UVP sowie sonstige für die Durchführung der UVP erheb-

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lichen Fragen erstrecken. Die Flurneuordnungsbehörde legt auf der Grundlage des Besprechungsergebnisses Inhalt und Umfang der beizubringenden Unterlagen fest. Sofern eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, empfiehlt es sich, im Scoping-Termin auch Gegenstand, Umfang und Methoden der durchzuführenden FFHVerträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung des Verfahrens erhebliche Fragen zu erörtern (vgl. Nr. 10.1.2 der VV-FFH). 2.3

Neugestaltungsgrundsätze

2.3.1

Grundlage der Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG sind die allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes im Sinne des § 38 FlurbG (Neugestaltungsgrundsätze). Die Aufstellung obliegt der Flurneuordnungsbehörde.

2.3.2

Die Neugestaltungsgrundsätze bilden das planerische Rahmenkonzept. Sie sollen erkennen lassen, welche Bereiche einer Neuordnung bedürfen und durch welche Maßnahmen im Sinne von § 37 FlurbG die Ziele der Neuordnung erreicht werden können. Die Neugestaltungsgrundsätze erfordern keine Beschreibung des flurbereinigungsbehördlichen Gestaltungsauftrages im Einzelnen. Sie sollen das Ergebnis des Planungsprozesses nicht vorwegnehmen.

2.3.3

Durch Mitwirkung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der sonst beteiligten Behörden und Organisationen sowie an Hand der Planungsgrundlagen (Nummer 2.2) verschafft sich die Flurneuordnungsbehörde einen Überblick, ob und inwieweit die eigenen Neuordnungsbestrebungen mit anderen Planungen und Interessen in Einklang zu bringen sind, welche dieser Planungen im Rahmen der Neuordnung gefördert werden können und welche den Neuordnungsabsichten voraussichtlich entgegenstehen. Diesem Zweck dienen insbesondere die in § 38 FlurbG genannten Vorplanungen. Besondere Bedeutung kommt den gemeindlichen Belangen zu. Die nach den §§ 187 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) gebotene Abstimmung ist rechtzeitig zu veranlassen.

2.3.4

Die Flurneuordnungsbehörde hat mit den nach § 38 FlurbG zu Beteiligenden das Benehmen herzustellen, d. h., sie muss sich mit deren vorgetragenen Belangen auseinandersetzen, ist jedoch nicht an deren Zustimmung zu den Neugestaltungsgrundsätzen gebunden. Eine frühzeitige Abstimmung liegt jedoch im Interesse eines reibungslosen Planungsfortgangs und der Vermeidung von Fehlplanungen. Bei zunächst unüberwindbaren Differenzen muss die Flurneuordnungsbehörde einschätzen, inwieweit das weitere Verfahren eine Lösung erwarten lässt. Gegebenenfalls sind Varianten zu entwickeln.

2.3.5

Die Neugestaltungsgrundsätze sind in Text und Karte darzustellen.

2.3.6

Das Benehmen mit den nach § 38 FlurbG zu Beteiligenden ist in der Regel auf dem Verhandlungswege herbeizuführen. Es kann in Einzelverhandlungen oder in einem Termin mit allen zu beteiligenden Stellen hergestellt werden. Dabei kann ein abschließender gemeinsamer Termin zweckmäßig sein, um allen nach § 38 FlurbG zu Beteiligenden einen Überblick über die beabsichtigte Neugestaltung zu vermitteln. Über das Ergebnis der Erörterung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und den Trägern öffentlicher Belange zu übersenden.

2.3.7

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist bei der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze zu beteiligen. Auf § 25 Abs. 2 FlurbG wird hingewiesen.

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2.3.8

Die Neugestaltungsgrundsätze sind der oberen Flurbereinigungsbehörde zur Kenntnis vorzulegen. Vorplanungen im Sinne des § 38 FlurbG sind beizufügen.

2.4

Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG (Entwurfsplanung) Aus den Neugestaltungsgrundsätzen und den weiteren vorhandenen Unterlagen wird der Plan nach § 41 FlurbG aufgestellt. Bei der Neugestaltungsplanung sind alle vorliegenden Informationen und Hinweise der beteiligten Stellen auszuwerten und im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen. Zeigt sich, dass Planungen anderer Träger aus der Sicht der Flurneuordnung unzweckmäßig sind, so sollen Änderungen angeregt werden.

2.5

Unterlagen zum Plan nach § 41 FlurbG

2.5.1

Der Plan nach § 41 FlurbG muss erkennen lassen, ob Anlagen und Festsetzungen Gegenstand der Planfeststellung sind oder nur nachrichtlich dargestellt werden. Die Bestandteile des Planes nach § 41 FlurbG müssen so klar sein, dass sich die beteiligten Stellen unterrichten können, ob und inwieweit ihre Belange durch den Plan nach § 41 FlurbG berührt werden.

2.5.2

Die anderen Planungsträger (Nummer 1.5.2) sind frühzeitig aufzufordern, der Flurneuordnungsbehörde für Anlagen, die an der flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellung teilnehmen sollen, feststellungsreife Unterlagen nach den für sie gültigen Rechtsvorschriften und Richtlinien bis zu einem festzulegenden Termin vorzulegen, soweit sie nicht nach dem Flurbereinigungsrecht entbehrlich sind (z. B. Grunderwerbsverzeichnis und -plan). Die Unterlagen sind in einer für die Unterrichtung der beteiligten Stellen ausreichenden Anzahl bereitzustellen.

2.5.3

Die für das Planfeststellungsverfahren erforderlichen Unterlagen (Planunterlagen) umfassen in der Regel: -

stellen.

das Deckblatt, die Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, den landschaftspflegerischen Begleitplan mit allen zur Beurteilung der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlichen Angaben sowie den Landschaftsbericht, die Sonderkarten zur Verdeutlichung wesentlicher Einzelheiten, die Einzelentwürfe, die Regeldarstellungen, das Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen, die ggf. für die UVP und die FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen, den Erläuterungsbericht einschließlich der erforderlichen Aussagen über die Eingriffsregelung, die Umweltauswirkungen und die FFH-Verträglichkeit des Planes nach § 41 FlurbG, die Vereinbarungen, die Niederschriften sowie die Kostenberechnung und den Finanzierungsplan.

Die Planunterlagen sind nach gesondert herausgegebenen Mustern zusammenzu-

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2.5.4

Die zu schaffenden, zu ändernden, zu verlegenden oder von rechtlichen Festsetzungen betroffenen Anlagen (Maßnahmen) werden im Plan nummeriert (Entwurfsnummer). Dies gilt ebenfalls für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

2.5.5

Der Erläuterungsbericht soll den Plan nach § 41 FlurbG in allgemein verständlicher Form erklären und begründen. Er muss insbesondere erkennen lassen, dass unterschiedliche Nutzungsansprüche sorgfältig und sachgerecht gegeneinander abgewogen worden sind. Ist eine UVP notwendig, so enthält der Erläuterungsbericht auch die entscheidungserheblichen Aussagen über die Umweltauswirkungen der Anlagen, wie -

Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Lage, Art und Umfang, Bedarf an Grund und Boden,

-

Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden, ggf. auch Ersatzmaßnahmen,

-

Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen,

-

Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe für bestimmte Planungsalternativen unter Beifügung von Karten,

-

Bilanzierung von erheblichen Beeinträchtigungen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Wird eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist der Erläuterungsbericht im Hinblick auf die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen eines FFH- oder eines europäischen Vogelschutzgebietes zu ergänzen (vgl. Nr. 10.1.2 der VV-FFH). 2.5.6

In das zum Plan nach § 41 FlurbG gehörende Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen sind die Maßnahmen einschließlich der sie betreffenden Festsetzungen aufzunehmen. Gleichzeitig sollen das künftige Eigentum, die Unterhaltung und der Träger der Baumaßnahme benannt werden. Den Maßnahmen, die einen Eingriff gemäß § 10 BbgNatSchG darstellen, werden Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet. Bei nicht ausgleichbaren Eingriffen sind geeignete Ersatzmaßnahmen festzulegen.

2.5.7

Die Karte ist der zeichnerische Nachweis über den Bestand und die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets. Sie soll die Lage der Anlagen, ihre Beziehungen zueinander und zur Topographie, den örtlichen Bestand sowie die rechtlichen Verhältnisse der festzustellenden Anlagen erkennen lassen. Die Karte hat in der Regel den Maßstab 1 : 5000.

2.5.8

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und zur Verdeutlichung wesentlicher Einzelheiten sind Sonderkarten und vergrößerte Darstellungen zulässig.

2.5.9

Die mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sowie mit den beteiligten Stellen und der landwirtschaftlichen Berufsvertretung getroffenen Vereinbarungen und sonstige Verhandlungsergebnisse, die Festsetzungen im Plan nach § 41 FlurbG begründen, sind in die Niederschriften aufzunehmen.

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2.6

Abstimmung mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft

2.6.1

Der Plan ist gemäß § 41 Abs. 1 FlurbG im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufzustellen. Die Flurneuordnungsbehörde hat bei der Aufstellung die vom Vorstand geäußerten Anregungen und Bedenken in ihre Entscheidungen einzubeziehen. Die Herstellung des Benehmens erfordert nicht stets das Einverständnis in allen Punkten, wohl aber die ausreichende Erörterung mit dem Ziel der Einigung. Auf § 25 Abs. 2 FlurbG wird hingewiesen. Zum Abschluss der Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG hat die Flurneuordnungsbehörde den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft in einer abschließenden Sitzung umfassend über den Inhalt zu unterrichten. Dabei sind noch verbliebene Meinungsverschiedenheiten nach Möglichkeit auszuräumen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die verbliebenen unterschiedlich beurteilten Planungen und die dafür maßgebenden Gesichtspunkte erkennen lässt. In Abstimmung mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sollte der Plan den Teilnehmern in einer Informationsveranstaltung vorgestellt werden.

2.6.2

2.6.3

Zu nachträglichen Ergänzungen und Änderungen des erarbeiteten Planes nach § 41 FlurbG (Nummern 3.2.4 und 6.1) ist jeweils erneut das Benehmen mit dem Vorstand herzustellen.

2.7

Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange

2.7.1

Die Flurneuordnungsbehörde hat den Plan nach § 41 FlurbG in Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu erarbeiten. Die Abstimmung ist während der Entwurfsbearbeitung ständig zu suchen. Meinungsverschiedenheiten sollen vor Durchführung des Anhörungstermins möglichst ausgeräumt werden.

2.7.2

Sollen im Plan nach § 41 FlurbG neue Anlagen oder Berechtigungen ausgewiesen werden oder Änderungen an bereits vorhandenen erfolgen, für die die Teilnehmergemeinschaft nicht Kostenträgerin ist, sind zuvor mit den jeweiligen Trägern Vereinbarungen vorbehaltlich der Planausführung über die Beteiligung an den entstehenden Kosten zu treffen. Die Vereinbarungen können sich auch auf die technische Durchführung und die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten erstrecken. Im Plan nach § 41 FlurbG ist gegebenenfalls unter Darlegung der bestehenden und zu ändernden Verhältnisse eine Regelung für den Fall vorzusehen, dass eine Vereinbarung nicht zustande kommt.

2.7.3

Die Abstimmungsergebnisse sind durch Niederschriften zu dokumentieren.

2.8

Umweltverträglichkeitsprüfungen

2.8.1

Der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen die Schaffung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die Änderung, Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen.

2.8.2

Nach der Einbeziehung der Öffentlichkeit erarbeitet die Flurneuordnungsbehörde auf der Grundlage der Unterlagen nach § 6 UVPG, der behördlichen Stellungnahmen (§ 41 Abs. 2 FlurbG), der Einwendungen der nach §§ 59, 60 BNatSchG im Land Brandenburg anerkannten Verbände und der Äußerungen der Öffentlichkeit eine zusammenfassende Darstellung der umwelterheblichen negativen und positiven Auswirkungen der geplanten Anlagen, einschließlich der Wechselwirkungen (§ 11

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UVPG). Hierbei kann auf die Beschreibung der Angaben zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft zurückgegriffen werden. Daten und Wertungen aus Umweltverträglichkeitsstudien zu Vorhaben Dritter im Verfahrensgebiet sind einzubinden und, soweit notwendig, bezüglich der eigenen Maßnahmen zu ergänzen. Diese zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen ist dem Plan nach § 41 FlurbG beizufügen und soll der oberen Flurbereinigungsbehörde die abschließende Bewertung der Umweltauswirkungen ermöglichen (§ 12 UVPG). 2.8.3 Ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, muss überprüft werden, ob sich die Maßnahmen im Plan nach § 41 FlurbG mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck eines betroffenen Natura-2000-Gebietes vertragen. 2.9

Prüfung der Unterlagen zum Plan nach § 41 FlurbG

2.9.1

Die Flurneuordnungsbehörde prüft und bescheinigt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen zum Plan. Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf -

die Erledigung der Prüfungsbemerkungen zum Entwurf des Planes nach § 41 FlurbG (Nummer 2.3.8),

-

die vollständige und vorschriftsmäßige Ausarbeitung der Bestandteile des Planes nach § 41 FlurbG,

-

die gegenseitige Übereinstimmung der Bestandteile des Planes nach § 41 FlurbG.

2.9.2

Die Flurneuordnungsbehörde legt den Plan der oberen Flurbereinigungsbehörde zur fachaufsichtlichen Prüfung vor. Sie beantragt gleichzeitig die Plangenehmigung, wenn Bestätigungen der nach § 41 Abs. 2 FlurbG Anzuhörenden vorliegen, dass Einwendungen nicht bestehen oder diese ausgeräumt sind.

2.10

Fachaufsichtliche Prüfung Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft im Rahmen der fachaufsichtlichen Prüfung, ob die planerischen Regeln und die gesetzlichen Vorgaben gewahrt sind. Nach Abschluss der fachaufsichtlichen Prüfung entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 FlurbG gegeben sind. Die Plangenehmigung erfolgt gemäß Nummer 4.4. Liegen die Voraussetzungen zur Plangenehmigung nicht vor, ist auf Weisung der oberen Flurbereinigungsbehörde das Anhörungsverfahren einzuleiten.

3

Anhörungsverfahren

3.1

Vorarbeiten Die Flurneuordnungsbehörde arbeitet gegebenenfalls nach der fachaufsichtlichen Prüfung erforderlich gewordene Änderungen in den Plan ein, erörtert sie mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und stimmt sie gegebenenfalls mit einzelnen direkt betroffenen beteiligten Stellen ab.

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 FlurbG – 1 (11)

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3.2

Einbeziehung der Öffentlichkeit nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

3.2.1

Soweit eine UVP erforderlich ist, legt die Flurneuordnungsbehörde nach der fachaufsichtlichen Vorprüfung den vorgeprüften Plan nach § 41 FlurbG einen Monat lang in den Flurbereinigungsgemeinden zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit aus (§ 19 i. V. m. § 9 Abs. 3 UVPG). Es ist zweckmäßig, dass die Unterlagen zum Plan in einer durch die Gemeinde einzuberufenden Einwohnerversammlung (§ 17 der Gemeindeordnung vom 15. Oktober 1993) von der Flurneuordnungsbehörde erläutert werden.

3.2.2

Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 110 FlurbG i. V .m. § 72 Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg) ist darauf hinzuweisen, a) wann und wo der Plan nach § 41 FlurbG ausliegt und während der Auslegungszeit durch jedermann eingesehen werden kann, b) wann und wo der Plan nach § 41 FlurbG in einer Bürgerversammlung erläutert wird, c) dass umweltrelevante Einwendungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurneuordnungsbehörde vorgetragen werden können, d) dass Rechtsansprüche durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet werden.

3.2.3

Die Flurneuordnungsbehörde berücksichtigt begründete Einwendungen bei der weiteren Planbearbeitung.

3.2.4 Soweit durch Änderungen und Ergänzungen des Planes nach § 41 FlurbG nach der Auslegung zusätzliche erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind, hat eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zu erfolgen (Nr. 3.2.1). 3.3

Ladung zum Anhörungstermin

Die Flurneuordnungsbehörde lädt die Träger öffentlicher Belange und die landwirtschaftliche Berufsvertretung mit einer Ladungsfrist von einem Monat zum Anhörungstermin gemäß § 41 Abs. 2 FlurbG. Dabei ist § 115 FlurbG zu beachten. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan nach § 41 FlurbG beizufügen, der alle Festsetzungen enthalten muss, die den jeweiligen Träger öffentlicher Belange oder die landwirtschaftliche Berufsvertretung berühren. Grundsätzlich sind ein vollständiger Erläuterungsbericht und eine Gebietskarte im Maßstab 1 : 25000 mit der Ladung zu übersenden. In der Ladung ist auf die Ausschlusswirkung und die Möglichkeit der Einsichtnahme in den vollständigen Plan nach § 41 FlurbG bei der Flurneuordnungsbehörde hinzuweisen. 3.4

Beteiligung der Naturschutzverbände Die im Land Brandenburg anerkannten Verbände nach §§ 59, 60 BNatSchG sind wie Träger öffentlicher Belange zu behandeln.

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3.5

Durchführung des Anhörungstermins

3.5.1 Der Anhörungstermin hat den Zweck, den Plan nach § 41 FlurbG insgesamt zu erörtern und Einwendungen gegen den Plan entgegenzunehmen, diese mit den Erschienenen zu erörtern und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen. Auf die Ausschlusswirkung des Termins ist nochmals hinzuweisen. 3.5.2 Bei den Stellungnahmen haben sich die beteiligten Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und die Naturschutzverbände auf ihren Aufgabenbereich zu beschränken. 3.5.3 Ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, so gibt die zuständige Landschaftsbehörde spätestens zum Anhörungstermin eine Stellungnahme zur Verträglichkeit des Projektes ab (vgl. Nr. 10.1.3 der VV-FFH). 3.5.4

Über den Anhörungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen.

3.6

Änderungen des Planes nach § 41 FlurbG

3.6.1

Änderungen des Planes nach § 41 FlurbG, die sich nach der Ladung (Nummer 3.3) und vor Durchführung des Anhörungstermins ergeben, sind in dem Plan nach § 41 FlurbG so kenntlich zu machen, dass die ursprüngliche Darstellung erkennbar bleibt. Diese Änderungen sind zu Beginn des Anhörungstermins bekanntzugeben und zu erläutern.

3.6.2

Soweit im Anhörungstermin Änderungen an dem vorgelegten Plan nach § 41 FlurbG vorgenommen werden, sind sie im Termin mit den Betroffenen abzustimmen. Dies ist in der Niederschrift festzuhalten. Nummer 3.6.1 Satz 1 gilt entsprechend.

3.6.3

Änderungen des Planes nach § 41 FlurbG die sich nach dem Anhörungstermin, aber vor der Planfeststellung ergeben, sind mit den betroffenen und davon berührten Stellen zu erörtern und in einer Niederschrift festzuhalten.

3.7

Antrag auf Planfeststellung Nach Abschluss des Anhörungstermins legt die Flurneuordnungsbehörde den Plan nach § 41 FlurbG in zweifacher Ausfertigung der oberen Flurbereinigungsbehörde mit dem Antrag auf Planfeststellung vor. Die Flurneuordnungsbehörde hat in ihrem Vorlagebericht insbesondere zu den nicht erledigten Einwendungen der Teilnehmergemeinschaft und der Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der anerkannten Naturschutzverbände sowie zu den Anregungen und Bedenken der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen. Die Niederschrift über den Anhörungstermin ist beizufügen.

4

Planfeststellung

4.1

Vorbereitung

4.1.1

Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft die Planungsunterlagen sowie den Ablauf und das Ergebnis des Anhörungsverfahrens, der Einbeziehung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der nach §§ 59, 60 BNatSchG im Land Brandenburg anerkannten Verbände. Sie überzeugt sich davon, dass die Formvorschriften beachtet wurden, dass alle Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellung-

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nahme hatten und Einwendungen sowie Anregungen und Bedenken gegen den Plan nach § 41 FlurbG ausreichend erörtert wurden. 4.1.2

Soweit eine UVP durchgeführt wurde, bewertet die obere Flurbereinigungsbehörde in einer Gesamtbeurteilung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 UVPG genannten Schutzgüter und die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Sie berücksichtigt die Bewertung bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG nach Maßgabe der geltenden Gesetze (§ 12 UVPG). Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen.

4.1.3

Darüber hinaus hat die obere Flurbereinigungsbehörde auch eine ggf. erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Sie bezieht in ihre Entscheidung über die Zulassung des Projektes die hierzu abgegebene Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde ein (Nr. 3.5.3). Ist nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG eine Stellungnahme der Kommission eingeholt worden, so ist diese von der oberen Flurbereinigungsbehörde in der Abwägung über die Zulassung des Projektes zu berücksichtigen (vgl. Nr. 10.1.5. der VV-FFH).

4.1.4

Ergeben sich mit anderen Behörden in rechtlicher Hinsicht erhebliche Meinungsverschiedenheiten grundsätzlicher Natur, so entscheidet die für die Flurneuordnung zuständige oberste Landesbehörde. Erheblich können nur solche Bedenken sein, die die andere Behörde in Wahrnehmung ihres hoheitlichen Aufgabenbereiches geltend macht.

4.2

Planfeststellungsbeschluss

4.2.1

Die obere Flurbereinigungsbehörde stellt den Plan nach § 41 FlurbG fest (§ 41 Abs. 3).

4.2.2

War eine UVP erforderlich, muss die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses erkennen lassen, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen der Anlagen und die Berücksichtigung der Bewertungsergebnisse im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge stattgefunden haben und berücksichtigt worden sind.

4.2.3

Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde auch über Einwendungen, über die im Anhörungstermin keine Einigung erzielt worden ist. Der Planfeststellungsbeschluss kann Auflagen und Bedingungen enthalten. Die Regelung von Entschädigungen ist nicht Gegenstand der Planfeststellung.

4.2.4

Können einzelne öffentlich-rechtliche Beziehungen nicht abschließend geregelt werden oder werden bestimmte Anlagen, Bauwerke oder sonstige Regelungen aus der Planfeststellung genommen, so wird das in dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausdruck gebracht und einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Solche Teilfeststellungen sollen möglichst vermieden und auf besonders gelagerte Fälle beschränkt werden (z. B. nicht abgeschlossene Planungen anderer Träger). Die zurückgestellte Planfeststellung muss vor Beginn des Ausbaus der betreffenden Anlagen nachgeholt werden.

4.2.5

Enthält die Planfeststellung eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung, ist § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu beachten.

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 FlurbG – 1 (14)

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4.3

Rechtswirkungen der Planfeststellung

4.3.1

Die Planfeststellung ist eine einheitliche Sachentscheidung, in der alle in Betracht kommenden Belange gewürdigt und abgewogen werden. Durch sie wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen auch in anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihnen berührten öffentlichen Belange festgestellt. Die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen werden rechtsgestaltend geregelt (materielle Konzentrationswirkung). Das materielle Recht, das für die Verwaltungsentscheidungen usw. (§ 41 Abs. 5 FlurbG) sowie für die öffentlich-rechtlichen Beziehungen gilt, ist zu beachten.

4.3.2

Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (formelle Konzentrationswirkung, § 41 Abs. 5 Satz 1 FlurbG). Die Regelung von Unterhaltungsfragen ist demgegenüber nicht Gegenstand der Planfeststellung.

4.3.3 Die obere Flurbereinigungsbehörde erteilt wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde (§ 14 Abs. 3 WHG). 4.3.4

Die Befugnis der Flurneuordnungsbehörde, Festsetzungen und Regelungen zu treffen, ist, abgesehen von den im FlurbG ausdrücklich genannten Ausnahmen (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG), auf das Flurbereinigungsgebiet beschränkt. Anlagen, von denen jemand betroffen wird, der nicht Beteiligter am Flurbereinigungsverfahren ist, können daher nicht Gegenstand der flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellung sein. In solchen Fällen sollte eine Lösung durch eine zweckentsprechende Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes (z. B. Bildung von Exklaven) oder eine die Planfeststellung erübrigende Vereinbarung mit den Betroffenen angestrebt werden. Gelingt dies nicht, so darf der Ausbau der Anlage erst durchgeführt werden, wenn für sie ein Planfeststellungsbeschluss oder eine entsprechende behördliche Entscheidung nach dem einschlägigen Gesetz ergangen ist.

4.3.5

Der Planfeststellungsbeschluss greift nicht in Privatrechte ein und richtet sich nicht an den einzelnen Beteiligten. Dessen individuelle Rechte sind durch die §§ 44, 58 und 59 FlurbG gewahrt und können nur im Wege des Widerspruchs gegen den Flurbereinigungsplan geltend gemacht werden.

4.3.6

Die Befugnis, den Plan nach § 41 FlurbG entsprechend den öffentlich-rechtlichen Festsetzungen der Planfeststellung auszuführen, wird grundsätzlich erst durch den Flurbereinigungsplan erteilt, und zwar zu dem in der Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt (§ 61 FlurbG). Soweit gemeinschaftliche Anlagen festgestellt sind, können sie jedoch nach § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG bereits vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden. Zur Durchführung des Vorausbaus notwendige Besitz- oder Nutzungsregelungen sind, wenn die Grundeigentümer damit nicht einverstanden sind, nur im Wege einer vorläufigen Anordnung nach § 36 FlurbG und nicht auf Grund der Planfeststellung selbst möglich.

4.3.7

Öffentliche Anlagen können bei Vorliegen eines dringenden Grundes im Sinne des § 36 FlurbG ebenfalls vorzeitig ausgebaut werden.

4.3.8

Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG bleibt unberührt.

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4.4

Plangenehmigung

4.4.1

Die Plangenehmigung erteilt die obere Flurbereinigungsbehörde.

4.4.2

Die Planfeststellung und die Plangenehmigung unterscheiden sich in ihrer öffentlichrechtlichen Wirkung grundsätzlich nicht voneinander. Die Zulässigkeit der Plangenehmigung hängt allein davon ab, dass mit Einwendungen gegen den Plan nicht zu rechnen ist, diese nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden.

4.4.3 Da die Plangenehmigung den Verzicht auf Einwendungen voraussetzt, ist die an die Durchführung des Anhörungstermins geknüpfte formelle Ausschlusswirkung entbehrlich. Werden wider Erwarten auf die Plangenehmigung hin Einwendungen erhoben und können diese nicht ausgeräumt werden, ist die Plangenehmigung aufzuheben und das Planfeststellungsverfahren durchzuführen. 4.4.4

Die Flurneuordnungsbehörde verschafft sich Gewissheit darüber, ob die Voraussetzungen für eine Plangenehmigung vorliegen, zweckmäßig dadurch, dass sie die nach § 41 Abs. 2 FlurbG Anzuhörenden unter Übersendung der sie betreffenden Festsetzungen und Unterlagen zur Erklärung darüber auffordert, ob Einwendungen beabsichtigt sind. Sie kann auch das Anhörungsverfahren durchführen, bei Einverständnis legt sie den Plan nach § 41 FlurbG der oberen Flurbereinigungsbehörde zur Genehmigung vor.

4.4.5

Die obere Flurbereinigungsbehörde gibt der Flurneuordnungsbehörde den Plan nach § 41 FlurbG zurück, wenn sie die Voraussetzungen einer Plangenehmigung nicht für gegeben hält. Die Flurneuordnungsbehörde erfüllt dann die Voraussetzungen zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens.

4.4.6

Die Prüfung der Umweltbelange und eine ggf. erforderliche FFHVerträglichkeitsprüfung sowie deren Berücksichtigung bei der Entscheidung sind wie bei der Planfeststellung durchzuführen.

4.4.7

Die Ausführungen in den Nummern 4.2 und 4.3 gelten im Übrigen sinngemäß.

4.5

Wirksamwerden des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung

4.5.1

Der Planfeststellungsbeschluss wird mit seiner Zustellung wirksam. Er ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen (§ 41 Abs. 6 FlurbG). Als Träger des Vorhabens kommen Unternehmensträger im Sinne der §§ 86 und 87 FlurbG sowie andere Ausbauträger im Sinne des § 42 Abs. 1 FlurbG in Betracht. Es ist § 112 FlurbG zu beachten.

4.5.2

Der Planfeststellungsbeschluss kann mit dem Widerspruch angefochten werden (§ 141 FlurbG). Über den Widerspruch entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde.

4.5.3

Die Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erhalten durch die Flurneuordnungsbehörde eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses ohne Rechtsbehelfsbelehrung.

4.5.4

Die Flurneuordnungsbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachung über den unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss mit dem Hinweis, dass die Umweltauswirkungen bewertet wurden.

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 FlurbG – 1 (16)

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4.5.5 Die Plangenehmigung ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft bekanntzugeben (§ 111 FlurbG). Den in Nummer 4.5.3 genannten Stellen ist sie formlos durch die Flurneuordnungsbehörde unter Bezugnahme auf die früher übersandten Unterlagen mitzuteilen. 4.5.6 Wurde eine UVP durchgeführt, so unterrichtet die Flurneuordnungsbehörde die Öffentlichkeit über den unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss vor Beginn der Ausführung des Planes nach § 41 FlurbG, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes nach § 59 FlurbG. Der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 5

Unterbleiben der Planfeststellung oder der Plangenehmigung

5.1

Voraussetzungen

5.1.1

Die Planfeststellung oder Plangenehmigung kann nach § 41 Abs. 4 Satz 2 FlurbG unterbleiben, wenn an vorhandenen Anlagen Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung vorgenommen werden sollen.

5.1.2

Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden (§ 41 Abs. 4 Satz 3 FlurbG). Entsprechende Änderungen und Erweiterungen sind aktenkundig zu machen und in den Flurbereinigungsplan zu übernehmen. Die Beteiligten sind zu unterrichten. Nicht von unwesentlicher Bedeutung ist in der Regel eine nach anderen Gesetzen anzeige- oder genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung von Anlagen.

5.1.3

§ 41 Abs. 4 Satz 3 FlurbG spricht nur öffentlich-rechtliche Beziehungen an. Als Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift kommen in erster Linie die sonst an der Planfeststellung beteiligten Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in Betracht. Vereinbarungen sind in einer Niederschrift festzuhalten. Mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist das Benehmen herzustellen (§ 41 Abs. 1 FlurbG).

5.1.4 Auf Antrag der Flurneuordnungsbehörde prüft die obere Flurbereinigungsbehörde, ob die Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 FlurbG unterbleiben kann. 5.1.5

Im Zweifelsfall ist die Planfeststellung oder Plangenehmigung durchzuführen.

5.2

Nachweis nicht planfestgestellter Anlagen Die nicht planfestgestellten Anlagen sind nach Maßgabe der Nummer 2.1 darzustellen und nachrichtlich in den Plan zu übernehmen.

6

Planänderung

6.1

Änderung des festgestellten oder genehmigten Planes nach § 41 FlurbG

6.1.1

Ein festgestellter oder genehmigter Plan nach § 41 FlurbG kann vor seiner Ausführung geändert werden. Das FlurbG enthält hierüber keine Regelungen. Es gilt daher insoweit § 76 VwVfGBbg.

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 FlurbG – 1 (17)

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6.1.2

Für die Verfahrensweise zur Aufstellung und Planfeststellung von Änderungen des Planes gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Richtlinie.

6.1.3

In der neuen planungsrechtlichen Entscheidung ist der bisherige Plan nach § 41 FlurbG insoweit aufzuheben, wie er mit dem geänderten Plan nach § 41 FlurbG nicht übereinstimmt.

6.1.4 Die Änderungen sind nach Feststellung oder Genehmigung in den bisherigen Plan zu übernehmen 6.2 gen

Ergänzungen des Planes nach § 41 FlurbG auf Grund anderer Planfeststellun-

6.2.1

Bei einer Änderung des Planes nach § 41 FlurbG durch rechtskräftige Planfeststellungen nach anderen Gesetzen ist die Änderung nachrichtlich in den Plan nach § 41 FlurbG zu übernehmen.

6.2.2

Werden infolge der Planänderung von der Teilnehmergemeinschaft errichtete Anlagen verändert, so prüft die Flurneuordnungsbehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an den von dem Träger des anderen Vorhabens durchzuführenden Verfahren insbesondere, ob die Rechtsbeziehungen zwischen der Teilnehmergemeinschaft oder ihrem Rechtsnachfolger und dem Träger des Vorhabens nicht schon in der Planfeststellung nach Flurbereinigungsrecht auch im Hinblick auf etwaige künftige Änderungen abschließend geregelt worden sind.

7

Aufhebung der Planfeststellung Wird das Flurbereinigungsverfahren oder das Bodenordnungsverfahren nach § 56 LwAnpG nach Abschluss der Planfeststellung eingestellt, so ist der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung in der Anordnung nach § 9 FlurbG aufzuheben. Die Anordnung ist auch den in § 41 Abs. 6 FlurbG genannten Stellen zuzustellen. Das gilt sinngemäß auch, wenn ein Verfahren nach den §§ 1, 4 und 37 FlurbG als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch (§ 103 j FlurbG) fortgeführt wird.

8

In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Der Erlass des Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 5. Oktober 1998, Amtsblatt für Brandenburg, 9. Jahrgang, Nr. 45 S. 934 wird aufgehoben.

Wolfgang Birthler Minister

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 FlurbG – 1 (18)

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2

Neugestaltungsgrundsätze nach § 38 FlurbG

2.1

Allgemeines Zur Aufstellung der allgemeinen Planungsgrundsätze für das jeweilige Flurbereinigungsverfahren dient der Termin nach § 38 FlurbG. Dieser Termin erfordert, dass für die Flurbereinigungsplanung bereits die Zielvorstellungen auf der Grundlage der Planungsunterlagen und -vorgaben in einem Grundkonzept dargestellt sind. Dieses ist in dem Termin mit den Fachplanungen anderer nach Möglichkeit zu harmonisieren und im Hinblick auf die Zielvorstellungen der Flurbereinigung mit den beteiligten Stellen weiterzuentwickeln. Für die unterschiedlichen Planungen ist außerdem das planungsrechtliche Vorgehen konkret zu vereinbaren und der Zeitpunkt der Durchführung unterschiedlicher Planungen abzustimmen. Wenn fremde Interessen in der Flurbereinigung berücksichtigt werden sollen, ist die Kostenträgerschaft im Grundsatz festzulegen. Im Termin nach § 38 FlurbG sind die allgemeinen Grundsätze der Neugestaltung so konkret wie möglich festzulegen. Dafür sind u. a. der Planungsstand und die Zuordnung (Planungs-, Bau- und Kostenträgerschaft) der jeweiligen Planungen sowie der vorgesehene zeitliche Ablauf von Bedeutung. Bei Fremdplanungen ist zu klären, ob die Planfeststellung gemäß § 41 FlurbG oder außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens erfolgen soll. Die Neugestaltungsgrundsätze sind Leitbild für die Neuordnungsaufgabe. Sie dürfen nicht nur eine Zusammenfassung der Wünsche und Anregungen anderer Planungspartner sein. Vielmehr müssen sie das Konzept für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes vorgeben. Im Einzelnen sollen die Neugestaltungsgrundsätze -

den beteiligten Behörden und Organisationen aufzeigen, welches Ziel die ländliche Neuordnung hat und welche öffentlichen Interessen im Sinne des § 37 Abs. 2 FlurbG zu wahren sind,

-

der Flurneuordnungsbehörde und den beteiligten Behörden und Organisationen die gegenseitige Abstimmung der Planungen und Maßnahmen erleichtern,

-

die grundsätzlichen Ergebnisse der Landschaftsbestandsaufnahme und -bewertung sowie der Vorplanung enthalten,

-

die fachlichen Ziele konkretisieren, die zu berücksichtigen sind,

-

die Anlagen aufführen, deren Herstellung zu unterstützen ist,

-

alle sonstigen grundsätzlichen Aussagen darstellen, die zur zweckmäßigen Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes zu beachten sind.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 2 (1)

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Die Neugestaltungsgrundsätze enthalten einen Teil mit den allgemeinen Grundsätzen zur zweckmäßigen Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes, -

die Karte zu den Neugestaltungsgrundsätzen.

Aus den Grundsätzen und den weiteren Unterlagen wird der Entwurf zum Plan nach § 41 FlurbG entwickelt (Nr. 2.4 PlafeR FlurbG). Erhebungen, Berechnungen und Verhandlungen werden in Beiheften nachgewiesen. 2.2

Bestandteile der Neugestaltungsgrundsätze

2.2.1

Textlicher Teil

2.2.1.1 Im Textteil zu den Neugestaltungsgrundsätzen sind die Ziele der ländlichen Neuordnung für das Verfahren festzulegen. Eine Beschreibung der Lage und der besonderen Merkmale des Gebietes sollen aufgenommen werden. 2.2.1.2 Die Neugestaltungsgrundsätze werden nach Sachgebieten gegliedert. Aussagen zu den einzelnen Sachgebieten sollen getroffen werden, soweit dies erforderlich ist. Es sind die überörtlichen Vorhaben zu berücksichtigen und bodenordnerische Zielsetzungen anzugeben. 2.2.1.3 Die Neugestaltungsgrundsätze sollen erkennen lassen, dass bei der Auswahl der Neugestaltungsmaßnahmen deren Umweltverträglichkeit berücksichtigt wird. 2.2.2

Karte

2.2.2.1 Die Karte zu den Neugestaltungsgrundsätzen vermittelt einen Überblick über das Neuordnungsgebiet. Sie stellt die in den Neugestaltungsgrundsätzen angesprochenen, bestehenden und geplanten Anlagen dar. 2.2.2.2 Die Zeichenerklärung zur Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen ist sinngemäß anzuwenden. 2.2.2.3 Planungsvarianten sind auf besonderen Karten(ausschnitten) darzustellen. 2.2.3

Beihefte Mit der Zusammenstellung der Unterlagen in Beiheften ist mit der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze zu beginnen.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 2 (2)

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Flurbereinigungsbehörde ________________________

Neugestaltungsgrundsätze nach § 38 FlurbG Flurbereinigung: Landkreis: Aktenzeichen:

BESTANDTEILE

Inhalt

Seite

1

Text

2

Karte im Maßstab 1 : 5 000

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 2 (3)

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3

Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG

3.1

Umfang der Planfeststellung Die Planfeststellung hat zum Ziel, die Durchführung der von der Teilnehmergemeinschaft - oder anderen Trägern - beabsichtigten Vorhaben öffentlich-rechtlich vorzubereiten und dauerhaft abzusichern. Alle nach anderen Gesetzen notwendigen einzelnen behördlichen Entscheidungen, wie Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigungen, Zustimmungen oder Planfeststellungen (vgl. § 78 i. V. m. §§ 71 ff VwVfGBbg) werden in einem einzigen Verwaltungsakt zusammengefasst. Hierdurch übernimmt die feststellende Behörde die Verantwortung für die umfassende Würdigung und Abwägung aller in Betracht kommenden öffentlichen und privaten Belange. Dies gilt auch dann, wenn Vorhaben anderer Planungsträger mit festgestellt werden sollen. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses nach § 41 Abs. 3 FlurbG und der Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 Satz 1 FlurbG können gemeinschaftliche (§ 39 FlurbG) und öffentliche Anlagen (i. S. v. § 40 FlurbG) sein. Alle gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die bewerteten Landschaftselemente, die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft, die Biotope sowie die FFH- und die Europäischen Vogelschutzgebiete werden im Plan nach § 41 FlurbG dargestellt. Festgestellt, also im Hinblick auf alle berührten öffentlichen Belange für zulässig erklärt, werden -

die Schaffung neuer Anlagen

-

die bauliche Änderung von Anlagen

-

die Änderung beizubehaltender Anlagen in rechtlicher Hinsicht

-

die Einziehung oder Beseitigung von Anlagen

-

die Flächenbereitstellung nach § 47 FlurbG für beizubehaltende Anlagen

-

die Maßnahmen zum Ausgleich (§12 Abs. 2 BbgNatSchG) und zum Ersatz (§ 14 BbgNatSchG) der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.

Die hiervon betroffenen Anlagen werden als ”planfeststellungsbezogene Anlagen” bezeichnet. Notwendige Folgemaßnahmen gem. § 41 Abs. 5 Satz 1 FlurbG (z. B. Zufahrten zu Straßen, Anlagen in und an Gewässern usw.) unterliegen ebenfalls der Feststellung. Diese ist im Regelfall erst mit der Gestaltung der Abfindung möglich. Der Plan nach § 41 FlurbG ist rechtsgestaltender Vollzugsplan und beinhaltet den landschaftspflegerischen Begleitplan als integrierten Planungsbestandteil. Er enthält die in § 37 Abs. 1 FlurbG aufgeführten Maßnahmen für den Bodenschutz (s.a. § 3 Abs. 1 Nr. 7 BBodSchG), die Bodenverbesserungen und die Landschaftsgestaltung sowie die nach § 19 BNatSchG bzw. § 12 BbgNatSchG vorgeschriebenen Regelungen zur Vermeidung von Eingriffen und zum Ausgleich oder Ersatz bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Damit werden die in den §§ 1 und 2 BNatSchG bzw. § 1 BbgNatSchG festgelegten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege unterstützt. Der Plan nach § 41 FlurbG ist somit in seiner Gesamtheit Fachplan im Sinne des § 16 Abs. 1 BNatSchG. FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 3 (1)

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Der Plan nach § 41 FlurbG ist vor der Bauausführung festzustellen. Erst die Feststellung bringt für das Vorhaben die öffentlich-rechtliche Grundlage. Die Flurneuordnungsbehörde hat deshalb für eine rechtzeitige Einleitung des Planfeststellungsverfahren zu sorgen. Ist eine Planfeststellung nicht erfolgt (§ 41 Abs. 4 Satz 2 FlurbG) und stellt sich nachträglich ihre Notwendigkeit heraus, so ist sie nachzuholen. Durch die Planfeststellung können insbesondere die folgenden behördlichen Entscheidungen ersetzt werden, wenn sie im Zusammenhang mit Anlagen nach § 41 Abs. 1 FlurbG stehen und dem Zweck der Flurbereinigung dienen: -

Planfeststellung für Straßen (§ 17 Bundesfernstraßengesetz/ § 38 Brandenburgisches Straßengesetz)

-

Planfeststellung für Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen

-

Planfeststellung für Flughäfen (§ 8 Luftverkehrsgesetz)

-

Planfeststellung für Betriebsanlagen der Eisenbahn (§§ 18, 20 Allgemeines Eisenbahngesetz)

-

Planfeststellung für Bundeswasserstraßen (§ 14 Bundeswasserstraßengesetz)

-

Planfeststellung für den Gewässerausbau (§ 31 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 137 Brandenburgisches Wassergesetz)

-

Planfeststellung für Abfallbeseitigungsanlagen (§ 31 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz)

-

Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz

-

Genehmigung von Eingriffen in Natur- und Landschaft (§ 18 Brandenburgisches Naturschutzgesetz)

-

Genehmigung für die Aufforstung und die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (§§ 8 und 9 Landeswaldgesetz)

Auch in Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG (§ 56 LwAnpG) sind die planungsrechtlichen Grundlagen für die Planung der Maßnahmen nach diesen Vorschriften zu bearbeiten. 3.2

Notwendigkeit eines Planfestellungs-/Plangenehmigungsverfahrens Vielfach bestehen Zweifel zur Planfeststellungs-/Plangenehmigungsbedürftigkeit bzw. –fähigkeit. Zur Klarstellung wird deshalb Folgendes festgelegt: -

Die zuständige Flurneuordnungsbehörde hat zu prüfen, ob für den nach § 41 Abs. 1 FlurbG aufgestellten Plan ein Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Dabei ist zu beachten, dass das Verfahren nach § 41 Abs. 5 FlurbG (bzw. § 75 VwVfGBbg) den Sinn hat, die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Verfahrens festzustellen. Wenn aber für den gesamten Plan oder einzelne Anlagen behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtlich Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich sind, kommt eine Planfeststellung nach § 41 FlurbG auch nicht in Betracht.

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Eine Planfeststellung/Plangenehmigung kann insbesondere dann unterbleiben, wenn bestimmte Anlagen nicht feststellungsfähig/ -bedürftig sind. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn eine vorhandene Straßenbefestigung lediglich erneuert wird (ohne substantielle Änderung) oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung bereits vorliegt. Ebenfalls nicht notwendig ist eine Planfeststellung/Plangenehmigung bei der Änderung oder Erweiterung von Anlagen, die von unwesentlicher Bedeutung sind (vgl. Nr. 3.18.1). Um die Entscheidung der Flurneuordnungsbehörde über die Feststellungsbedürftigkeit auf eine breitere Basis zu stellen, sollte die Frage der Feststellungsbedürftigkeit in die Abstimmung mit den unmittelbar betroffenen Institutionen einfließen. -

Stellt die Flurneuordnungsbehörde fest, dass behördliche Entscheidungen für den Plan oder für Teile des Planes erforderlich sind, prüft sie, ob diese bei den zuständigen Fachverwaltungen nach den Fachgesetzen eingeholt werden sollen oder ob eine Planfeststellung/Plangenehmigung gem. § 41 FlurbG erfolgen soll. Aus grundsätzlichen Erwägungen ist dabei den Regelungen nach dem Flurbereinigungsgesetz der Vorrang zu geben.

-

Der aufzustellende Flurbereinigungsplan umfasst den Plan nach § 41 FlurbG. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Plan nach § 41 FlurbG aufgrund einer Planfeststellung/Plangenehmigung, aufgrund von Entscheidungen anderer öffentlicher Träger oder ohne besondere öffentlich-rechtliche Zulassungserklärung realisiert werden soll. Im Plantext ist in geeigneter Weise auf den jeweiligen Sachverhalt hinzuweisen. Einzelheiten der Planungen (insbesondere Kartenverzeichnisse und Niederschriften) sind zu den Bestandteilen zu nehmen.

Auch Pläne nach § 41 FlurbG, die aufgrund von Entscheidungen anderer öffentlicher Träger oder ohne besondere Zulassungserklärung verwirklicht werden sollen, sind nach deren Fertigstellung unmittelbar der oberen Flurbereinigungsbehörde vorzulegen. 3.3

Planungsvoraussetzungen Die Planung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen ist an planerischen Vorüberlegungen, die im Regelfall in den dem Verfahren vorgeschalteten Vorarbeiten zu erarbeiten sind sowie den Ergebnissen der örtlichen Bestandsaufnahme und an den vorgegebenen planerischen Rahmenbedingungen (Planungsvorgaben) auszurichten. Bereits vor Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens ist ein planerisches Grundkonzept zu erarbeiten. Dieses soll i. d. R. jedoch nur allgemeine Aussagen zu den vorgesehenen Planungen enthalten, wie z. B. Art und Umfang der auszubauenden Wege. Ist beabsichtigt, bereits vor der Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP oder FFH-VP zu fällen und einen Scoping-Termin nach § 5 UVPG durchzuführen, so ist das Grundkonzept so weit zu entwickeln, dass diese Entscheidungen möglich sind bzw. der v. g. Termin durchgeführt werden kann.

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3.4

Berücksichtigung von Fremdplanungen Der Planungs- und Abstimmungsaufwand bei der Erstellung der Neugestaltungsgrundsätze und des Planes nach § 41 FlurbG ist wegen der Vielzahl der zu berücksichtigenden Belange nach § 37 FlurbG hoch und steigt weiter an. Insbesondere in den Bereichen der Verdichtungszonen, deren Randzonen und der Entwicklungsachsen verursachen Vorhaben des Straußenbaues, der Siedlungsentwicklung, der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes Verzögerungen im Ablauf von Flurbereinigungsverfahren.

3.4.1

Arbeitsplan In den Arbeitsplanbesprechungen ist die zeitliche Abhängigkeit der geplanten Flurbereinigungsverfahren von den Planungen Dritter zu klären. In den Arbeitsplänen ist nicht nur der voraussichtliche Anordnungszeitpunkt, sondern auch der voraussichtliche Zeitpunkt für eine letztmögliche Erweiterung des Verfahrenszweckes (§ 8 FlurbG) anzugeben, bis zu dem Fremdplanungen noch in die Zielsetzung des Flurbereinigungsverfahrens aufgenommen werden können.

3.4.2

Einleitung der Flurneuordnung In dem Behördentermin nach § 5 Abs. 2 FlurbG und bei der Aufforderung zur Mitteilung beabsichtigter oder bereits feststehender Planungen (§ 5 Abs. 3 FlurbG) wird den am Verfahren beteiligten Behörden und Organisationen schriftlich bekannt gegeben, bis zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen Vorhaben anderer Planungsträger noch berücksichtigt werden können. Insbesondere wird der voraussichtliche Zeitpunkt der Feststellung/Genehmigung des Planes nach § 41 FlurbG bekannt gegeben. Nach dem hierbei genannten Zeitpunkt können Vorhaben anderer Planungsträger nur noch ausnahmsweise berücksichtigt werden. Dies ist den Planungsträgern gegebenenfalls schriftlich mitzuteilen.

3.4.3

Planungen anderer Planungsträger Mit der Einleitung des Verfahrens (§ 5 Abs. 2 FlurbG) sind alle Planungsträger auch aufzufordern, Vorplanungen oder vergleichbare Planungen (Linienfestlegungen, Umweltverträglichkeitsstudien etc.) zu erstellen, die Gemeinden sind zu veranlassen, sofern notwendig, den Flächennutzungsplan fortzuschreiben oder aktuelle Entwicklungstendenzen (Planungsvorstellungen) aufzuzeigen.

3.4.4

Aufstellung der allgemeinen Grundsätze und Erörterung der Vorplanungen nach § 38 FlurbG. Die Aufstellung der regelmäßig aus den Vorarbeiten abzuleitenden allgemeinen Grundsätze für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes und die Erörterung der Vorplanungen Dritter (s. Nr. 2 Neugestaltungsgrundsätze) haben so frühzeitig zu erfolgen, dass den Planungsträgern danach ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um planungsrechtlich gesicherte Entwürfe bis zur abschließenden Erörterung des Planes nach § 41 FlurbG zu erarbeiten. Damit besteht noch die Möglichkeit der Einarbeitung in den Plan nach § 41 FlurbG.

3.4.5

Plan nach § 41 FlurbG

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 3 (4)

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Bis zur abschließenden Erörterung des Planes nach § 41 FlurbG (s. Nr. 3.8), spätestens aber bis zum Planwunschtermin nach § 57 FlurbG ist nach erneuter Anhörung der betroffenen Planungsträger abschließend zu prüfen und zu entscheiden, ob -

ein neues Vorhaben Dritter im weiteren Ablauf des Flurbereinigungsverfahrens noch berücksichtigt werden kann, gegebenenfalls die Ausführung von Teilen des Planes nach § 41 FlurbG befristet zurückgestellt werden kann, gegebenenfalls eine Verfahrensteilung die unbeeinträchtigte Fortführung wesentlicher Gebietsteile ermöglicht.

Die Zurückstellung der abgetrennten Teile kann allerdings ebenfalls nur befristet und nur in besonders gelagerten Einzelfällen erfolgen. 3.4.6

Zuteilungsentwurf Die letzte Phase der Flurbereinigung vom Beginn des Planwunschtermines bis zur Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes ist besonders zu beschleunigen. Eine Berücksichtigung von Fremdplanungen ist in diesem Verfahrensabschnitt in der Regel nicht mehr möglich. Es ist darauf hinzuwirken, dass solche Planungen erst nach Ende des Flurbereinigungsverfahrens weiter verfolgt werden.

3.5

Art und Umfang der Planunterlagen Art und Umfang der im Flurbereinigungsverfahren auszuführenden Baumaßnahmen wird im Plan nach § 41 FlurbG , der Bestandteil des Flurbereinigungsplanes ist, geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 26.10.1978 (BVerwG 5 C 85.77, R z F 41 I, 7 ff) festgelegt, dass die Verpflichtung der Flurbereinigungsbehörde, welche baulichen Maßnahmen im Einzelnen ausgeführt werden sollen, nicht bereits im Plan nach § 41 FlurbG selbst in allen Einzelheiten festgelegt werden brauchen. Dies zu bestimmen, kann der für die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen zuständigen Teilnehmergemeinschaft überlassen werden. Es genügt, im Plan nach § 41 FlurbG die durchzuführenden Maßnahmen so zu bezeichnen, dass erkennbar wird, welche Flächen von den Maßnahmen betroffen werden und in welcher Art und Weise die Neuanlage oder der Ausbau erfolgen soll. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass im Plan nach § 41 FlurbG in aller Regel keine detailgenaue Entwurfsplanung (wie Lage- und Höhenpläne, sonstige Detailzeichnungen, Massenberechnungen) erforderlich ist. Diese wird erst mit dem von der Teilnehmergemeinschaft zu erstellenden Bauentwurf erarbeitet (s. RFlurbBau).

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Für den Plan nach § 41 FlurbG genügt meistens die lagerichtige Darstellung der geplanten Maßnahmen in der Karte, Regeldarstellungen und die Angaben im Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen. Im Einzelfall kann es jedoch erforderlich sein, auch besondere Einzelentwürfe, wie Einmündungsbereiche in übergeordnete Straßen, schon mit in die Unterlagen zum Plan nach § 41 FlurbG aufzunehmen. 3.6

Grundsätze für die Gestaltung ländlicher Wege Ländliche Wege dienen überwiegend dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr. Sie sind daher nach den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Kulturlandschaft zu gestalten und so zu planen und auszubauen, dass sie sowohl den Anforderungen für die Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz als auch zur Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke gerecht werden. Gleichzeitig dienen sie der Erholung in der freien Natur. Bei der Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG ist es unerlässlich, dass der Planer genaue Kenntnisse der Örtlichkeit des Flurneuordnungsgebietes (Planungsgebiet) erwirbt. Daher ist es erforderlich, dass alle vorgesehenen Maßnahmen auf ihre Durchführbarkeit in der Örtlichkeit überprüft werden. Örtliche Besonderheiten, die einer Realisierung entgegen stehen könnten, sind dabei zu erfassen und bei der weiteren Bearbeitung des Planes nach § 41 FlurbG angemessen zu berücksichtigen. Bei der Gestaltung ländlicher Wege sollen daher in Flurbereinigungsverfahren die "Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW)" des DVWK sowie die „Ergänzenden Grundsätze für die Gestaltung ländlicher Wege zu den Regeln 137/1999 der Richtlinien für den ländlichen Wegebau“ der ARGE Landentwicklung berücksichtigt werden. Allerdings werden unter den Bedingungen der brandenburgischen Agrarstrukturen sowie der Entwicklung der Landtechnik in Einzelfällen Größenordnungen bei der Technik erreicht, die einen erheblichen Einfluss auf die Belastung des ländlichen Wegenetzes haben. Maschinen mit großen Radständen und hohem Gewicht können dann bei zu schmalem Ausbau zu Kantenabbrüchen führen. Soll im Einzelfall nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen von den Regelausbaubreiten nach RLW abgewichen werden, so sind die Gründe hierfür aktenkundig zu machen. Die Erfordernisse des Umwelt- und Naturschutzes sind zu berücksichtigen. Der Plan nach § 41 FlurbG soll die technischen Lösungen für den Ausbau der festzustellenden Anlagen liefern. Im Rahmen der gelieferten Ausgangsunterlagen (Orthophoto 1:1000 bzw. 1:500 in der Ortslage, Ortslagenregulierungskarte) sind die Maßnahmen relativ lagegenau darzustellen und Konfliktbereiche zu ermitteln (vorhandene landschaftsgestaltende Anlagen wie Bäume, Hecken, Nassstellen etc.). In der Ortslage gehören dazu auch die Konfliktbereiche zu den privaten Eigentümerflächen. Technische Standardlösungen sind in die Planung einzuarbeiten (Kreuzungsbauwerke, Staubauwerke, Einlaufgestaltung in offene Gräben, Gestaltung von Einmündungen und Wegekreuzungen. Entwässerungslösungen, Uferbefestigungen, Sandfänge etc.). Wenn in Flurneuordnungsverfahren auch Maßnahmen der Dorfentwicklung vorgesehen sind, sind weitere Angaben und Unterlagen erforderlich, die im Plan nach § 41 FlurbG enthalten sein müssen.

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3.6.1

Verbindungswege Verbindungswege (VW) schließen einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebsstätten, Gehöfte und Weiler an das überörtliche Verkehrsnetz an oder verbinden diese untereinander oder mit benachbarten Orten. Sie dienen auch der Erschließung und Bewirtschaftung der anliegenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Verbindungswege müssen ganzjährig mit LKW zu befahren sein. Einstreifige Verbindungswege können ausnahmsweise Fahrbahnbreiten von maximal 4,50 m, befahrbare Seitenstreifen von 2,00 m und Kronenbreiten von 6,50 m erhalten. Dabei können die befahrbaren Seitenstreifen unterschiedlich breit sein, je nach den örtlichen Gegebenheiten. Auf zusätzliche Ausweichstellen ist dann zu verzichten.

3.6.2

Feldwege Feldwege dienen überwiegend der Erschließung und der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen. Sie erschließen größere landwirtschaftliche Flächen und schaffen die Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Einsatz der Landtechnik. Sie dienen darüber hinaus auch anderen Zwecken, wie der Holzabfuhr und der Erholung. Die Feldwege werden unterteilt in Wirtschaftswege und Grünwege. Wirtschaftswege (WW) sind entsprechend ihrer Verkehrsbeanspruchung befestigte oder natürlich feste Wege, die der Erschließung der Flur dienen und der Bewirtschaftung der Grundstücke. Sie nehmen den Verkehr der in sie einmündenden Grünwege auf. Wirtschaftswege können ausnahmsweise Fahrbahnbreiten von maximal 3,50 m, befahrbare Seitenstreifen von 2,00 m und Kronenbreiten von 5,50 m erhalten. Auf Ausweichstellen ist dann zu verzichten. Die befahrbaren Seitenstreifen können je nach den örtlichen Gegebenheiten unterschiedlich breit sein. Grünwege (GW) dienen der Erschließung kleinerer Fluranlagen und der Bewirtschaftung der Grundstücke. Sie sind in der Regel unbefestigte Erdwege, die bei geeigneter Witterung befahrbar sind. Grünwege erhalten in der Regel eine Kronenbreite von 4,00 m.

3.6.3

Waldwege Waldwege dienen der Erschließung und Bewirtschaftung von Waldflächen. Das Waldwegenetz besteht aus Fahrwegen und Rückewegen. Fahrwege (FW) erschließen größere Waldgebiete und sollen die Verbindung mit dem Straßennetz oder den Verbindungswegen bzw. den Wirtschaftswegen herstellen. Sie sollen so angelegt und beschaffen sein, dass auf ihnen alle zugelassenen und speziell für die Holzabfuhr in Betracht kommenden Fahrzeuge sowie forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sicher verkehren können. Fahrwege müssen ganzjährig mit LKW zu befahren sein. Sie können ausnahmsweise Fahrbahnbreiten von maximal 3,50 m, befahrbare Seitenstreifen von 2,00 m und Kronenbreiten von 5,50 m erhalten. Rückewege (RW) sind unbefestigte Wege und dienen im Wesentlichen zur Bringung des Holzes vom Hiebsort zum Verladeplatz am Fahrweg. Sie sollen dort an das Fahrwegenetz angeschlossen werden, wo eine Holzlagermöglichkeit besteht

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 3 (7)

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oder geschaffen werden kann. Die Breite der Rückewege soll bei 3,00 m bis 3,50 m liegen. 3.6.4

Kreuzungsbauwerke Durch den Plan nach § 41 FlurbG werden die Herstellung, die wesentliche Änderung oder die Beseitigung von Kreuzungsbauwerken festgestellt oder genehmigt. Diese Planfeststellung ersetzt eine nach § 87 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) oder nach § 66 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) erforderliche Genehmigung. Von der Genehmigung nach § 66 BbgBO sind nach § 67 Abs. 6 Nr. 6 Durchlässe mit nicht mehr als 2,0 m lichte Weite ausgenommen. Im Allgemeinen kommen Brücken, Unterführungen und Durchlässe als Kreuzungsbauwerke in Betracht. Für Brücken können Fahrbahnbreiten von maximal 5,00 m mit einem beiderseitigen seitlichen Sicherheitsraum von jeweils 0,50 m vorgesehen werden. In Unterführungen kann die Fahrbahn 5,00 m breit sein mit jeweils beiderseitigem 0,50 m breitem Sicherheitsraum. Die zu genehmigenden Kreuzungsbauwerke in Gewässern müssen den Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, Richtlinien) entsprechen, insbesondere sind beim Bau die Kriterien für einen naturnahen Ausbau von Fließgewässern zu beachten. Um zu erkennen, ob die der Planfeststellung unterliegenden Kreuzungsbauwerke allen Vorschriften einschließlich der Eingriffsregelung entsprechen, sind Angaben zur Situation, Lage, Größe, Anpassung an das Gewässerprofil, zum Abflussleistungsvermögen und zu dem Eingriff sowie Maßnahmen zur Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen notwendig. In wasserwirtschaftlichen Entwürfen zum Ausbau von Gewässern sind diese Daten regelmäßig enthalten. In allen anderen Fällen sind sie gesondert anzugeben. Eine listenmäßige Darstellung gemäß Anlage/Muster 8.1.4 (6) – (8) ist daher in die Planunterlagen als Einzelentwürfe zu übernehmen.

3.6.5

Plangleiche Knotenpunkte mit Straßen Das Zusammentreffen von übergeordneten Straßen mit ländlichen Wegen erfordert die Gestaltung von Anlagen, die als sogenannte Knotenpunkte der Einmündung oder Überquerung dienen. Diese Knotenpunkte werden in der Regel als Einmündungen oder Kreuzungen hergestellt. Dabei sollen sich die Achsen der einmündenden bzw. sich kreuzenden Straßen und Wege möglichst rechtwinklig schneiden. Ausnahmen sind möglich, wenn Gelände und Verkehrsrichtung es erfordern und zulassen. Bei der Planung und Gestaltung sind die RLW 1999 Nr. 4 Knotenpunkte und die RAS Teil: Knotenpunkte (RAS-K), Abschnitt 1 : Plangleiche Knotenpunkte (RAS-K1) zu beachten. Danach sind außerhalb bebauter Gebiete beim Entwurf von Knotenpunkten die Belange des Straßenverkehrs mit denen des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes, des Denkmalschutzes (Natur- und Bodendenkmale) und des Immissionsschutzes abzuwägen. Zwangsbedingungen können den Verzicht auf bestimmte Entwurfs- und Ausstattungselemente erfordern und so eine Minderung des verkehrstechnischen Stan-

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dards bewirken. Dies kann an schnell befahrenen und stark belasteten Knotenpunkten flankierende Maßnahmen erforderlich machen. Einmündungen von Wirtschaftswegen und vergleichbaren Straßen geringen Ausbaustandards und geringer Verkehrsbedeutung sind aus verkehrstechnischer Sicht mit Knotenpunkten vergleichbar. Nach Nr. 2.7 der RAS-K-1 ist jedoch eine entsprechende Gestaltung aus wirtschaftlichen Gründen und außerhalb bebauter Gebiete häufig nicht zweckmäßig und in der Regel auch nicht erforderlich, da solche Zufahrten und Wege meist nur gering belastet sind und meist nur von Ortskundigen befahren werden. In der Regel ist daher der Einmündungsbereich des Wirtschaftsweges entsprechend der Grundform I RAS-K-1 (s. Regeldarstellung Muster 8.1.5 (16) Blatt Nr. 2.12) zu gestalten. Dann kann die Eckausrundung statt mit einer dreiteiligen Kreisbogenfolge auch mit einem einfachen Kreisbogen von R=12-15 m vorgenommen werden. Wenn Zufahrten oder Einmündungen von Wirtschaftswegen an zweistreifigen Straßen wie Knotenpunkte gestaltet werden, so sollte auf den Einbau von Inseln verzichtet werden. In diesen Fällen ist die Eckausrundung mit einer dreiteiligen Kreisbogenfolge mit R2 = 8, 12 oder 15 m vorzunehmen. Die Fahrbahnen sowie die Kronenbreiten von Feld- oder Waldwegen sind, von der Fahrbahnkante der übergeordneten Straße angerechnet, auf einer Länge von ca. 20 m auf mindestens 5,5 m Breite aufzuweiten und mindestens 4,75m gebunden zu befestigen. Da es sich bei Einmündungen in übergeordnete Straßen um eine Sondernutzung handelt, ist die erforderliche Zustimmung des Straßenbaulastträgers über Lage und Ausführung rechtzeitig herbeizuführen. Dies geschieht in aller Regel spätestens im Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG. Zu diesem Zweck sind daher entsprechende Einzelentwürfe zu erstellen und zu den Unterlagen zum Plan nach § 41 FlurbG zu nehmen. 3.7

Entwurfsplanung des Planes nach § 41 FlurbG Das als Ergebnis des Termines nach § 38 FlurbG festgelegte Grundkonzept ist durch die Flurbereinigungsbehörde zu einer Entwurfsplanung des Planes nach § 41 FlurbG auszuarbeiten. Diese kann sich häufig auf die Karte zum Plan nach § 41 FlurbG beschränken. Diese Karte muss nach Darstellung und Inhalt die für die Endfassung maßgebenden Aussagen enthalten. Für den Plan nach § 41 FlurbG erforderliche Sonderkarten und Einzelentwürfe sind in gleicher Weise zu behandeln. Der Entwurfsplan des Planes nach § 41 FlurbG ist vor der Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange und anderen Planungsträgern der oberen Flurbereinigungsbehörde zu einer ersten örtlichen Prüfung vorzulegen.

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3.8

Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange Der mit der oberen Flurbereinigungsbehörde erörterte Entwurfsplan zum Plan nach § 41 FlurbG ist sodann mit den Trägern der Fremdplanungen, der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den anderen Trägern öffentlicher Belange abzustimmen. Bei Fremdplanungen, die mit dem Plan nach § 41 FlurbG festgestellt werden sollen, ist der Träger zu verpflichten, die Unterlagen planfeststellungsreif in ausreichender Anzahl der Flurneuordnungsbehörde termingerecht zuzuleiten. Daneben sind die nach Nr. 2.7.2 der Planfeststellungsrichtlinie FlurbG erforderlichen Vereinbarungen abzuschließen. Die Abstimmung mit den einzelnen Trägern ist so durchzuführen, dass etwaige Meinungsverschiedenheiten vor dem Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG ausgeräumt sind. Dabei auftretende grundsätzliche Fragen sollten frühzeitig mit der oberen Flurbereinigungsbehörde besprochen werden.

3.9

Aufstellung des Planes nach § 41 FlubG Der Plan nach § 41 FlurbG ist durch die Flurbereinigungsbehörde aufzustellen.

3.10

Verträglichkeitsprüfungen Bei allen Verfahren nach dem FlurbG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG und eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG durchzuführen. Die Wertungen und das Ergebnis der Wertung zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG müssen in unterschiedlichen Abschnitten dargestellt sein. Der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Verträglichkeitsprüfung unterliegen die Schaffung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die Änderung, Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen, soweit dafür eine Planfeststellung oder –genehmigung nach § 41 FlurbG erforderlich ist. Die umwelterheblichen negativen und positiven Auswirkungen der geplanten Anlagen sind darzustellen. In der Regel werden dafür keine besonderen Untersuchungen erforderlich sein. Es kann dabei auf die Beschreibung der Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen zurückgegriffen werden. Aber auch die positiven Auswirkungen der Maßnahmen sind deutlich darzustellen, z.B. Verbesserung der Verkehrssituation durch Entflechtung oder Parallelwege, Verbesserung der sonstigen Infrastruktur und der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse, Auswirkungen auf die Landschaftsstruktur und den Erholungswert der Landschaft durch zusätzliche Landschaftselemente oder neue Wege. Die Aussagen über die Umweltverträglichkeit der vorgesehenen Maßnahmen und über die Verträglichkeit sind in den Erläuterungsbericht aufzunehmen.

3.11

Fachaufsichtliche Vorprüfung Der abschließend abgestimmte und überarbeitete Entwurfsplan des Planes nach § 41 FlurbG ist mit allen Unterlagen der oberen Flurbereinigungsbehörde zur fachaufsichtlichen Vorprüfung vorzulegen. Darüber hinaus sind mit einzureichen

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-

die Kurzfassung des Erläuterungsberichtes

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die Niederschriften über die mit anderen Trägern öffentlicher Belange und sonstigen Stellen geführten Abstimmungsverhandlungen, soweit deren Ergebnisse für das Planfeststellungsverfahren maßgebend sind

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die Niederschrift über die abschließende Sitzung zur umfassenden Unterrichtung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft über den Inhalt des Planes nach § 41 FlurbG

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die Vereinbarung mit anderen Planungsträgern

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der Entwurf des landschaftspflegerischen Begleitplanes

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eine Kostenübersicht nach dem Muster Kostenberechnung (s. Bestandteil 11 des Planes nach § 41 FlurbG).

Der Abschluss der fachaufsichtlichen Vorprüfung erfolgt mit der Vorstellung der Planung durch den Planungsdezernenten der Flurneuordnungsbehörde. 3.12

Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 19 UVPG i.V.m. § 9 Abs. 3 UVPG Die Flurneuordnungsbehörde erläutert den fachaufsichtlich vorgeprüften Plan nach § 41 FlurbG in einer Informationsveranstaltung für die Bürger und legt ihn einen Monat bei den Amts-/Gemeindeverwaltungen im Flurbereinigungsgebiet zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit aus. Begründete Anregungen und Bedenken sind bei der weiteren Bearbeitung des Planes nach § 41 FlurbG zu berücksichtigen.

3.13

Anhörungsverfahren

3.13.1

Zweck des Anhörungsverfahrens Neben den in Nr. 3.5 der Planfeststellungsrichtlinien FlurbG genannten Zwecken hat das Anhörungsverfahren zum Ziel, die Planungen der Anlagen zu einem Abschluss zu bringen und dazu den zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den nach §§ 59 bzw. 60 BNatSchG anerkannten Verbänden einen Gesamtüberblick über die Vorhaben der Teilnehmergemeinschaft und anderer Planungsträger zu vermitteln. Wegen der gesetzlichen Ausschlusswirkung ist es erforderlich, ihnen eine umfassende Information und ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Stellungnahme zu geben.

3.13.2

Unterlagen für die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange Für den ”Auszug aus dem Plan nach § 41 FlurbG”, der den Trägern öffentlicher Belange mit der Ladung zum Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG zu übersenden ist, kommen i. d. R. in Betracht: -

das Verzeichnis der Unterlagen

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die Karte zum Plan nach § 41 FlurbG, ggf. verkleinert

-

Sonderkarten als Abdruck und Kopien

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-

der Erläuterungsbericht in Kurzfassung

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das Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen, ggf. als Auszug

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der Entwurf der landschaftspflegerischen Begleitplanung

Im Regelfall sind den Trägern öffentlicher Belange und den anderen Institutionen die vorgenannten Unterlagen in Papierform zuzuleiten. Soweit diese damit einverstanden sind, bestehen auch keine Bedenken, die Unterlagen in digitaler Form zu versenden. 3.13.3

Ladung zum Anhörungstermin Die nach § 41 Abs. 2 Satz 3 FlurbG vorgeschriebene Ladungsfrist ist eine Mindestfrist und bei Flurbereinigungsverfahren mit umfangreichen Planungen angemessen zu verlängern. In der Ladung ist unter Bezugnahme auf die gesetzlich vorgeschriebene Ausschlusswirkung darauf hinzuweisen, dass im bzw. zum Termin eine abschließende und verbindliche Stellungnahme abzugeben ist und Nichterscheinen ohne schriftliche Stellungnahme bis zum Termin als Zustimmung zum Plan nach § 41 FlurbG gilt. Da die Träger öffentlicher Belange ein Recht auf Einsicht in alle Planunterlagen haben, ist in der Ladung zum Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG darauf hinzuweisen, wo und wann die vollständigen Planunterlagen eingesehen werden können. Die Ladung muss den Verteiler enthalten; sie ist gegen Empfangsbekenntnis zuzusenden.

3.13.4

Anhörungstermin

3.13.4.1 Der Leiter des Anhörungstermins hat die Ordnungsmäßigkeit der Ladung vor Eintritt in die Erörterung festzustellen und einen entsprechenden Vermerk in die anzufertigende Niederschrift aufzunehmen. Die Träger öffentlicher Belange können zum Plan nach § 41 FlurbG Zustimmungen, Anregungen oder Einwendungen erklären, die als solche zu protokollieren sind. Als Anregung sind solche Erklärungen anzusehen, die nach dem Willen des Erklärenden nicht weiter verfolgt werden sollen, wenn ihnen nicht entsprochen wird. Schriftliche Stellungnahmen nicht erschienener Träger öffentlicher Belange sind mit ihrem wesentlichen Inhalt bekannt zu geben und in die Niederschrift aufzunehmen. Bei nicht erschienenen Trägern öffentlicher Belange ohne schriftliche Stellungnahme hat der Terminleiter unter Bezugnahme auf die in der Ladung beschriebenen Folgen des Nichterscheinens die Zustimmung zum Plan nach § 41 FlurbG bekannt zu geben und in der Niederschrift zu vermerken. 3.13.4.2 Bei einer Anregung oder Einwendung, die ohne substantielle Änderung des erläuterten Planes nach § 41 FlurbG übernommen werden kann, ist in der Niederschrift die einvernehmliche Regelung zu beschreiben. Substantielle Änderungen sind in der Niederschrift so zu beschreiben, dass sie auch von den nicht zum Termin erschienenen Trägern öffentlicher Belange verstanden werden; ggf. sind mit diesen noch Abstimmungen vorzunehmen. Im Übrigen wird auf Nr. 3.6.2 der Planfeststellungsrichtlinien FlurbG verwiesen. 3.13.4.3 Falls einer Einwendung nicht stattgegeben werden soll, sind die Gründe für die Beibehaltung der Planung zu erläutern und in die Niederschrift aufzunehmen. FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 3 (12)

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Ist es nicht zweckmäßig, bereits im Termin eine Klärung herbeizuführen, so ist für diesen Fall der Anhörungstermin offen zu halten unter gleichzeitiger Festlegung des Zeitpunktes der Fortsetzung. Ferner ist einvernehmlich festzulegen, welche Träger öffentlicher Belange an der nach Nr. 3.6.2 der Planfeststellungsrichtlinien FlurbG vorgesehenen Abstimmung und dem Termin zur Fortsetzung des Anhörungstermines beteiligt werden sollen und wollen. Ein entsprechender Vermerk ist in die Niederschrift aufzunehmen. Soweit im Fortsetzungstermin endgültig kein Einvernehmen erzielbar ist, sind die Gründe dafür zu erläutern und in die Niederschrift aufzunehmen. Die nach Nr. 3.5 der Planfeststellungsrichtlinien FlurbG vorgeschriebene Niederschrift ist für den Anhörungstermin und den Fortsetzungstermin getrennt zu führen. 3.13.4.4 Entfällt 3.13.4.5 Die Niederschriften sind den im Verteiler der Ladung zum Anhörungstermin (vgl. Nr. 3.13.3) genannten Stellen zu übersenden mit dem Hinweis, dass Bedenken gegen die Niederschriften unverzüglich mitzuteilen sind. Soweit diese Bedenken zutreffend sind, sind die Niederschriften umgehend zu berichtigen und in dieser Form allen o. g. Stellen zu übersenden. 3.14

Vorlage der Unterlagen zur Feststellung Für die Feststellung des Planes nach § 41 FlurbG sind der oberen Flurbereinigungsbehörde folgende Unterlagen vorzulegen: -

die Ladung zum Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG mit Verteiler

-

der Plan nach § 41 FlurbG

-

die endgültige Fassung der Niederschrift(en) über den Anhörungstermin

-

bei Änderungen des Planes nach § 41 FlurbG auf Grund des Anhörungstermines die Unterlagen, in denen die Änderungen nachgewiesen sind (Deckblätter, Ergänzungen zum Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen, geänderte Vereinbarungen usw.)

-

bei verbliebenen Einwendungen gegen den Plan nach § 41 FlurbG eine Darstellung in der Karte zum Plan nach § 41 FlurbG in zweifacher Ausfertigung je Einwendungsführer

-

die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen, soweit eine UVP erforderlich wird

-

die nicht berücksichtigten Äußerungen der Öffentlichkeit und der anerkannten Verbände nach § 59 BNatSchG.

Zusätzlich sind alle zur Entscheidungsfindung notwendigen Gesichtspunkte eingehend zu erläutern und soweit erforderlich, durch weitere Unterlagen zu belegen. 3.15

Planfeststellungsbeschluss Der Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt und muss daher alle Erfordernisse, wie sie in den §§ 35 ff VwVfGBbg aufgeführt sind, beinhalten. Dazu ge-

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hören insbesondere

3.16

-

eine Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Planfeststellung mit Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und den Träger des Vorhabens

-

ein Verzeichnis der Unterlagen zum Plan nach § 41 FlurbG

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allgemeine Hinweise, z. B. auf die Einhaltung von Vorverfahren und Formvorschriften, auf die Konzentrationswirkung und die (lediglich) öffentlich-rechtliche Wirkung der Feststellung

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besondere Hinweise

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Vorbehalte, d. h. Festsetzungen, nach denen aus der Gesamtentscheidung ausgliederbare Teilentscheidungen weiter verfolgt und durch die feststellende Behörde zukünftig geregelt werden sollen

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Auflagen, d. h. Festsetzungen, durch die dem Begünstigten (der Teilnehmergemeinschaft und / oder sonstigen Trägern eines Vorhabens) ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird

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Bedingungen, d. h. Festsetzungen, nach denen der Eintritt oder Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt

-

Befristung, d. h. Festsetzungen, nach denen eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (vgl. z. B. § 75 Abs. 4 VwVfGBbg)

-

Entscheidungen über Einwendungen

-

Gründe

-

eine Rechtsbehelfsbelehrung

-

evtl. die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Bestandteile Die für das Planfeststellungsverfahren erforderlichen Bestandteile umfassen -

-

Karten -

Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Karte zum Plan nach § 41 FlurbG)

-

Gebietskarte

-

Sonderkarten

Einzelentwürfe -

wasserwirtschaftliche Entwürfe

-

Planunterlagen über den Ausbau von Kreis-, Gemeindeverbindungs- und/ oder Gemeindestraßen

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 3 (14)

03/04

-

3.17

-

Planunterlagen über den Aus-/Umbau von Einmündungen von Gemeindestraßen in übergeordnete Straßen

-

Planunterlagen über Uferstreifen

-

Planunterlagen über Erosionsschutzanlagen

-

Planunterlagen über landschaftsgestaltende Anlagen

Regeldarstellungen -

Straßen

-

Wege

-

Gewässer

-

Kreuzungsbauwerke

-

landschaftsgestaltende Anlagen

-

Erläuterungsbericht

-

Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen

-

Eingriffsregelung nach § 18 Abs. 1 BbgNatSchG und Bilanz über die Eingriffe sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

-

Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG

-

Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG

-

zusammenfassende Darstellung gem. § 11 UVPG

-

Vereinbarung über die Beteiligung an den entstehenden Kosten

-

Niederschriften

-

Kostenberechnung und Finanzierungsplan

Plangenehmigungsverfahren Die Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 FlurbG ist eine Art der Planfeststellung und unterscheidet sich daher in ihrer öffentlich-rechtlichen Wirkung nicht von der Feststellung nach § 41 Abs. 3 FlurbG. Der Unterschied der Verfahren zur Feststellung liegt bei dem Plangenehmigungsverfahren darin, dass es ohne den Anhörungstermin mit Ausschlusswirkung durchgeführt werden kann. Der Kreis der nach den Planfeststellungsrichtlinien zu beteiligenden Institutionen ist sorgfältig zu ermitteln. Aus den o. g. Gründen gelten die unter Nrn. 3.1 bis 3.14 und 3.16 gegebenen Hinweise sinngemäß. Die Plangenehmigung ist den am Verfahren beteiligten Trägern öffentlicher Belan-

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 3 (15)

03/04

ge unter Beifügung des Verteilers und mindestens der Karte oder des Deckblattes zu übersenden. 3.18

Änderungen des Planes nach § 41 FlurbG Der festgestellte Plan nach § 41 FlurbG kann sowohl hinsichtlich seiner Struktur (Planung zusätzlicher Anlagen, Beseitigung bzw. Wegfall vorhandener Anlagen, Aufhebung festgestellter Anlagen oder Aufhebung der Beseitigung bzw. des Wegfalls von Anlagen) als auch hinsichtlich der Abmessung und Ausbauart einzelner Anlagen geändert werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird hierbei zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen unterschieden.

3.18.1

Unwesentliche Änderungen Unwesentliche Änderungen sind solche, bei denen die betroffenen Anlagen einer anderen öffentlichen Genehmigung nicht bedürfen und bei denen die Interessen der betroffenen Träger öffentlicher Belange nicht berührt werden oder diese den Änderungen zugestimmt haben. Die Darstellung solcher Änderungen erfolgt in geeigneter Weise in der Karte und/oder in den anderen Unterlagen zum Plan nach § 41 FlurbG. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind über die Änderungen zu unterrichten. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan in den Flurbereinigungsplan aufzunehmen. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn eine Planfeststellung/Plangenehmigung bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleibt (§ 41 Abs. 4 Satz 2 FlurbG). Einzelheiten solcher unwesentlichen Änderungen (Kartendarstellungen, Niederschriften über die mit den Beteiligten, insbesondere der Teilnehmergemeinschaft, geführten Abstimmungen) sind zu den Bestandteilen zu nehmen. In einer Randbemerkung zum Plantext ist hierauf hinzuweisen.

3.18.2

Wesentliche Änderungen Alle nicht unter 3.18.1 fallenden Änderungen des Planes nach § 41 FlurbG bedürfen der Planfeststellung oder Plangenehmigung. Die Nrn. 3.1. bis 3.17 sind sinngemäß anzuwenden. Die Änderungen sind kartenmäßig so darzustellen, dass der Zusammenhang mit dem festgestellten Plan nach § 41 FlurbG gewahrt bleibt (Darstellung in einem Deckblatt oder besondere Hervorhebung der Änderungen). Die übrigen Unterlagen sind fortzuführen oder neu aufzustellen.

3.19

Verzicht auf Durchführung im Plan nach § 41 FlurbG festgesetzter Maßnahmen Die Feststellung/Genehmigung des Planes nach § 41 FlurbG schafft die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Baumaßnahmen in der Flurbereinigung. Die Verpflichtung zur Realisierung ergibt sich erst durch entsprechende Regelungen im Flurbereinigungsplan. Daraus könnte man schließen, dass ein Verzicht auf Durchführung im Plan nach § 41 FlurbG festgesetzter Maßnahmen (nach Abstimmung mit den unmittelbar Betroffenen) lediglich im Flurbereinigungsplan zu deklarieren ist. Die Richtigkeit dieser in Einzelfällen bereits geübten Praxis ist zwischenzeitlich aber verschiedentlich (u.a. im Widerspruchsverfahren vor der Spruchstelle) angezweifelt worden, da beispielsweise der Ausfall einzelner Wege-(teile) ein Wegenetz wesentlich ändern oder die Anpassung einer Eingriffs-

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 3 (16)

03/04

regelung notwendig werden könnte. Solche Sachverhalte sind daher grundsätzlich in einem Verfahren zur Änderung des Planes nach § 41 FlurbG aufzuarbeiten. 3.20

Widmung öffentlicher Straßen Die Widmung also „die Verfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten“ (§ 6 BbgStrG) ist von zentraler Bedeutung im Straßen- und Wegerecht. Durch sie wird erst eine öffentlich-rechtliche Sachherrschaft über die Straßengrundstücke und damit der Status einer öffentlichen Straße begründet. Aufgrund dieser Widmung entstehen Rechte und Pflichten für den Straßenbaulastträger, den Grundstückeigentümer und den dinglich Nutzungsberechtigten. Folge der Widmung ist der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung im Rahmen der Widmung ist jedermann gestattet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG). Die Widmung als Verwaltungsakt kann nur von einer mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteten Stelle verfügt werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BbgStrG ist hierfür die jeweilige Straßenbaubehörde gemäß § 46 BbgStrG zuständig. Eine Sonderregelung trifft § 6 Abs. 5 BbgStrG. Danach kann bei Straßen, deren Bau in einem Planfeststellungs- oder –genehmigungsverfahren geregelt wird, die Widmung auch in diesem Verfahren verfügt werden. Durch diese Möglichkeit der Widmung im Rahmen eines Planfeststellungs- oder –genehmigungsverfahrens ergibt sich ein zusätzliches förmliches Widmungsverfahren. Nach § 39 FlurbG sind in einem Flurbereinigungsverfahren Straßen und Wege zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden. Grundlage für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes bildet nach § 41 FlurbG der „Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen.“ Zuständig für die Planfeststellung bzw. -genehmigung ist nach § 41 Abs. 3 bzw. Abs. 4 FlurbG die obere Flurbereinigungsbehörde. Damit ist diese auch Widmungsbehörde nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG für die mit dem Plan nach § 41 FlurbG verfügten Widmungen. Für die in Ausführung des Planes nach § 41 FlurbG errichteten Straßen kann sie als Widmungsbehörde auch die Widmung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG verfügen. Voraussetzung dafür ist, dass der Träger der Straßenbaulast das Eigentum am Straßengrundstück oder ein dingliches Recht daran erworben, der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter mit der Widmung einverstanden ist oder der Straßenbaulastträger vertraglich oder in einem gesetzlich geregelten Verfahren den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks erlangt hat (§ 6 Abs. 3 BbgStrG). Bei Widmungen im Rahmen von Planfeststellungs- bzw. – genehmigungsverfahren müssen diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Verkehrsübergabe vorliegen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG). Das Einverständnis kann sich in Flurbereinigungsverfahren ergeben aus: -

der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Inbesitznahme seiner Grundstücke und zum Beginn von Bauarbeiten, dem bestandskräftigen Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG,

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 3 (17)

03/04

-

der bestandskräftigen Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG oder dem unanfechtbaren Eintritt des neuen Rechtszustandes gemäß §§ 61 bis 63 FlurbG.

Damit werden die Widmungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 BbgStrG erfüllt. Weiterhin ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BbgStrG die schriftliche Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich, weil die obere Flurbereinigungsbehörde als widmende Behörde nicht Organ des Trägers der Straßenbaulast ist. Als weitere Widmungsvoraussetzung ist grundsätzlich das Vorhandensein der Straße als technische Anlage erforderlich, die Straße muss im technischen Sinn hergestellt sein. Eine spezielle, auf die Bedürfnisse des Planfeststellungsrechts abgestellte Ausnahmeregelung sieht § 6 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG vor. Danach kann die Widmung im Planfeststellungsverfahren unter der aufschiebenden Bedingung verfügt werden, dass sie erst mit der Verkehrsübergabe wirksam wird. Zu beachten sind auch die sonstigen Bestimmungen des Wegerechts, nach denen auch im Flurbereinigungsverfahren nur die gesetzlich geregelten Klassifizierungen, wie etwa öffentlicher Feld- und Waldweg (§ 3 BbgStrG), verwendet werden. Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, die öffentlich bekannt zu machen ist (§ 6 Abs. 1 BbgStrG). Beim flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellungsverfahren ergibt sich jedoch die Problematik, dass der Plan nach § 41 FlurbG und damit auch die in ihm enthaltene Widmungsverfügung nicht öffentlich bekannt gemacht wird und werden muss. Allerdings ist der Planfeststellungsbeschluss nach § 41 Abs. 6 FlurbG dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen. Einen Abdruck des Planfeststellungsbeschlusses einschließlich der Widmungsverfügung erhalten auch die Träger öffentlicher Belange, zu denen insbesondere die Gemeinde gehört. Demnach ist die Widmungsverfügung erlassen und existent, wenn sie wenigstens einem Betroffenen bekannt gegeben worden ist. Den Beteiligten am Flurbereinigungsverfahren wird die Widmungsverfügung in der Regel nicht unmittelbar bekannt gegeben, daher laufen ihnen gegenüber auch die Rechtsbehelfsfristen noch nicht. Erst durch die öffentliche Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes, in dem auch der Plan nach § 41 FlurbG und die Widmungsverfügung enthalten sind, wird die Widmungsverfügung auch gegenüber den Beteiligten am Flurbereinigungsverfahren wirksam. Dies hat zur Folge, dass die Frist für Rechtsbehelfe erst jetzt zu laufen beginnt. Dabei sind die im Flurbereinigungsverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe anzuwenden. Wird die Widmung im Planfeststellungsverfahren mit der Maßgabe verfügt, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, so ist nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BbgStrG auch der Zeitpunkt der Verkehrsübergabe öffentlich bekannt zu machen. Bis zum Eintritt dieses Ereignisses ist die Widmungsverfügung als schwebend unwirksam anzusehen. Erst mit der öffentlichen Bekanntmachung des Zeitpunktes der Verkehrsübergabe wird die Widmung wirksam. Dabei hat der Träger der Straßenbaulast die öffentliche Bekanntmachung zu veranlassen. Soll eine im Zusammenhang mit dem Plan nach § 41 FlurbG ausgesprochene Widmungsverfügung vor der öffentlichen Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes wirksam werden, muss eine gesonderte öffentliche Bekanntmachung der VerFlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 3 (18)

03/04

kehrsübergabe erfolgen. Dabei müssen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BbgStrG vorliegen. Genügt jedoch für das Wirksamwerden der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes bedarf es keiner weiteren Bekanntgabe. Zu diesem Zeitpunkt hat der Straßenbaulastträger auch den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks erlangt, da zuvor regelmäßig die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG angeordnet worden ist. Wenn die Widmung von Straßen im Planfeststellungsbeschluss mit verfügt werden soll, ist dies vom Träger der Straßenbaulast schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag ist zu den Bestandteilen des Planfeststellungsverfahrens zu nehmen. Die Flurbereinigungsbehörde hat dafür zu sorgen, dass bei einem vorzeitigen Baubeginn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BbgStrG vorliegen. Der Straßenbaulastträger hat dann den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe (§ 6 Abs. 5 BbgStrG) öffentlich bekannt zu machen. 3.21

Verfahren ohne Plan nach § 41 FlurbG Bei vereinfachten Flurbereinigungsverfahren (§ 86 Abs. 2 Nr. 5 FlurbG) kann von der Aufstellung eines Planes nach § 41 FlurbG abgesehen werden. Bei beschleunigten Zusammenlegungsverfahren (§ 97 Satz 4 FlurbG) und bei Verfahren des freiwilligen Landtausches (§ 103e Satz 3 FlurbG) wird ein Plan nach § 41 FlurbG nicht aufgestellt. Erweist sich trotzdem die Notwendigkeit der Durchführung von Maßnahmen, so sind die Anlagen und Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft in den Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs- oder Tauschplan aufzunehmen. Die Vorschriften über Aufstellung und Inhalt des Planes nach § 41 FlurbG sind sinngemäß und abgestimmt auf den Verfahrenszweck anzuwenden. Die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und dergleichen sind bei den dafür zuständigen Behörden zu beantragen.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 3 (19)

03/04

4

Beihefte Die Beihefte weisen alle zum Plan nach § 41 FlurbG gehörenden, für die Entwurfsprüfung, die Vorprüfung, die Planprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen, nicht bereits in den Bestandteilen des Planes nach § 41 FlurbG enthaltenden Informationen, Berechnungen, Abwägungen, Zusammenstellungen, Verhandlungsergebnisse, Niederschriften, Gutachten und anderes nach. Die Beihefte nehmen nicht am Planfeststellungsverfahren teil. Beihefte sind in der Regel

4.1

Vereinbarungen und Niederschriften (Beiheft 1) Aufzunehmen sind alle Verhandlungen, Vereinbarungen und Niederschriften, die bei der Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG zu berücksichtigen sind.

4.2

Landschaftspflegerische Begleitplanung, Verträglichkeitsprüfungen (Beiheft 2)

4.2.1

Aufzunehmen sind alle Fachpläne und -unterlagen, Bestandsaufnahmen und -bewertungen, Vorplanungen und Gutachten, die der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Planes nach § 41 FlurbG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen dienen.

4.2.2

Fachpläne und -unterlagen, die je nach den Zielen und Maßnahmen des einzelnen Verfahrens zu Grunde gelegt werden sollten, ergeben sich aus der Zusammenstellung.

4.2.3

Die Landschaftsbestandsaufnahme und -bewertung enthält zusammengefasste, wesentliche Grundlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie ist in das Beiheft aufzunehmen.

4.2.4

Im Abschnitt Arten- und Biotopschutz ist zu dokumentieren, ob und wenn ja wie NaturaGebiete von den gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen betroffen sind.

4.2.5

Die Materialzusammenstellung ist bei der Auslegung des Planes nach § 41 FlurbG zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit mit auszulegen.

4.3

Planungen Dritter (Beiheft 3) Aufzunehmen sind die Planungen Dritter, die nicht planfestzustellen, aber bei der Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG zu berücksichtigen sind.

4.4

Wasserwirtschaftliche Planungen (Beiheft 4) In dieses Beiheft sind alle wasserwirtschaftlichen Erhebungen, Berechnungen und Verhandlungen aufzunehmen, die zur Aufstellung und Prüfung des Planes nach § 41 FlurbG erforderlich sind.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 4 (1)

03/04

Zusammenstellung der Fachpläne und -unterlagen, die der eigenen Prüfung des Vorhabens zu Grunde zu legen sind Fachbereich/Nutzungskonflikt Allgemein

-

Mensch/Siedlung

-

Unterlagen

Topographische Karten 1 : 25.000 Topographische Karte 1 : 10.000 Luftbilder Geologische/bodenkundliche Karten Regionalpläne Raumordnungsprogramm/-pläne

-

Flächennutzungsplan Bebauungspläne Lärmkataster Schallimmissionspläne Ausbreitungsberechnungen Messungen des Amtes für Immissionsschutz Generalverkehrsplan Verkehrsmengenkarten Verkehrszählungen Fahrpläne, Flugpläne Anlagengenehmigung für Industriebetriebe und Kraftwerke (Grenzwertaufstellung) Messergebnisse für Luftüberwachung Verzeichnis der Baudenkmäler

Natur und Landschaft/ Erholung/ Tiere und Pflanzen

-

Karten der gemäß BbgNatSchG geschützten Bereiche und Bestandteile Biotopkartierungen Schutzverordnungen, -satzungen Unterlagen zu Feuchtgebieten internationaler Bedeutung Landschaftsrahmenpläne Landschaftspläne Grünordnungspläne Landschaftsplanerische Gutachten Artenschutzprogramm Erholungsgebietsplanungen Rad- und Wanderkarten

Landwirtschaft

-

Vorarbeiten zum Flurbereinigungsverfahren Bodenübersichtskarten Bodennutzungserhebung Flurbereinigungsunterlagen

Forstwirtschaft

-

Forstliche Rahmenplanung Forsteinrichtungswerke Waldfunktionskarte Landschaftsrahmenplan

Boden/Relief

-

Bodenkarten (Geologie, Hydrogeologie, Bodengüte) potentielle Wind- und Bodenerosion Geowissenschaftliche Kaftane des Naturraumpotentials Lagerstättenkarten, Rohstoffversicherungskarten Bodenabbaupläne Abfallbeseitigungspläne Altlastenkataster Einzeluntersuchungen (Bodenproben, Bohrungen)

Wasser

-

Generalplan Wasserversorgung Generalplan Abwasserbehandlung Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne Wärmelastpläne Hydrologische Karten Karte der gesetzlichen Überschwemmungsgebiete Kartenwerk der Wasserschutzgebiete Grundwasserkarten Gewässergütekarten Pegelmessungen Lastpläne

Luft/Klima

-

Klimaatlas Daten des Deutschen Wetterdienstes für den Untersuchungsraum Luftvorbelastungsmessungen Daten aus Luftüberwachung und mobilen Messcontainern Kartierung der Belastungsgebiete Statistik der Stadtwerke/Versorgungsunternehmen (Feuerungsart, Verbrauchermengen)

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 4 (2)

03/04

Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung ________________________ Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen Plan nach § 41 FlurbG

Flurbereinigung Landkreis Aktenzeichen

B E I H E F T 1 - Vereinbarungen und Niederschriften

Inhalt Seite 1

Niederschrift über den Termin zur Abstimmung landschaftspflegerischer Belange mit der unteren Naturschutzbehörde

2

Niederschrift über den Termin zur Abstimmung wasserwirtschaftlicher Belange mit der unteren Wasserbehörde

3

Niederschrift über den Termin nach § 38 FlurbG

4

Niederschrift über die Erörterung der Landschaftsbestandsaufnahme und Landschaftsbestandsbewertung

5

Niederschrift über die Abstimmung mit der Gemeinde gem. § 188 BauGB

6

Niederschriften über Abstimmungen und Vereinbarungen mit anderen Planungsträgern (Straßenverwaltung, Deutsche Bahn AG, Versorgungsunternehmen u. a.) (Dabei ist eine trägerbezogene Untergliederung von 6.1 bis 6.n vorzunehmen; bei mehreren Abstimmungen/Vereinbarungen mit dem gleichen Träger ist dies chronologisch zu gliedern.) Leitungspläne des im Flurneuordnungsgebietes vorhandenen Leitungsbestandes sind von den entsprechenden Unternehmen abzufragen, die Konfliktbereiche zu geplanten Baumaßnahmen sind nach den vorhandenen Bestandsplänen zu ermitteln, die Leitungen sind in die Karte zum Plan nach § 41 FlurbG und die Sonderkarten zu übernehmen.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 4 (3)

03/04

7

Niederschriften über Verhandlungen der Flurbereinigungsbehörde

8

Prüf- und Erledigungsvermerke zur Planfeststellung entsprechend den tatsächlich durchgeführten Prüfungen

9

Zustimmungserklärungen über Eigentum und Unterhalt der feststellungsbezogenen gemeinschaftlichen Anlagen nach § 42 Abs. 2 FlurbG

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 4 (4)

03/04

Flurbereinigungsbehörde ________________________ Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen Plan nach § 41 FlurbG

Flurbereinigung Landkreis Aktenzeichen

BEIHEFT 2

-

Landschaftspflegerische Begleitplanung - Verträglichkeitsprüfungen

Inhalt

Seite

1

Geschützte Bereiche gem. BbgNatSchG

2

Biotopkartierungen

3

Schutzverordnungen

4

FFH-Gebietsausweisungen

5

Landschaftsrahmenplan

6

Landschaftsplan

7

Bestandsaufnahme und -bewertung

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 4 (5)

03/04

Flurbereinigungsbehörde ________________________ Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen Plan nach § 41 FlurbG

Flurbereinigung Landkreis Aktenzeichen

B E I H E F T 3 - Planungen Dritter

Inhalt

Seite

1

Flächennutzungsplan

2

Bebauungsplan

3

Landschaftsplanung in der Bauleitplanung

4

Festgestellte Fremdplanungen (untergliedert in 4.1 bis 4.n)

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 4 (6)

03/04

Flurbereinigungsbehörde ________________________ Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen Plan nach § 41 FlurbG

Flurbereinigung Landkreis Aktenzeichen

B E I H E F T 4 - Wasserwirtschaftliche Planungen

InhaltSeite 1

Niederschriften, Schriftverkehr und Verhandlungen im Zusammenhang mit der wasserwirtschaftlichen Planung

2

Ermittlung und Darstellung der Wassereinzugsgebiete in einer topographischen Karte (mit Kennzeichnung der Nutzungsarten, der Gewässer, Verrohrungen, Wasserspenden usw. innerhalb der Einzugsgebiete)

3

Nachweis der vorhandenen Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, usw. (mit Kopien der Rechtsverordnungen)

4

planungsrelevante Wasserbucheintragungen

5

ggf. planungsrelevante vorhandene Dränungen

6

hydrologische Berechnungen, ggf. mit Erläuterungen und Begründungen

7

hydraulische Berechnungen mit Dimensionierung der geplanten Anlagen, ggf. mit Erläuterungen und Begründungen

8

Nachweis wasserführender Wege (für kritische sowie gefahrenintensive Stellen)

9

Bodenabtragungsberechnungen einschließlich Anlagen der Schlammrückhaltung (Steillage)

10

Sonderuntersuchungen und -planungen bei Anlagen mit speziellen geologischen, wasserwirtschaftlichen und anderen Verhältnissen

11

bodenverbessernde Anlagen (Dränungen, Untergrundlockerungen) ggf. auf besonderer Karte

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 4 (7)

03/04

12

wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen

13

Ermittlung und Darstellung des Bauzustandes vorhandener Brücken, Durchlässe , Mauern und ihrer Abmessungen, Darstellung in vorhandenen Unterlagen, Karten etc. (s.a. 8.1.3 (1)ff)

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 4 (8)

03/04

5

Verzeichnis der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange 1

Landrat bzw. Oberbürgermeister

1.1

Kreisplanungsamt

1.2

untere Bauaufsichtsbehörde

1.3

untere Denkmalschutzbehörde

1.4

untere Fischereibehörde

1.5

untere Jagdbehörde

1.6

untere Landwirtschaftsbehörde

1.7

untere Naturschutzbehörde

1.8

untere Wasserbehörde

2

Gemeinsame Landesplanungsabteilung Postfach 60 07 52, 14411 Potsdam

3

Regionale Planungsgemeinschaft

4

Landesbergamt

5

Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg Postfach 10 07 65, 03007 Cottbus

6

Amtsverwaltung (der Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsgemeinden)

7

Gemeindeverwaltung/Stadtverwaltung (der Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsgemeinden)

8

Oberfinanzdirektion Am Nordrand 34, 03044 Cottbus

9

Amt für Forstwirtschaft

10

Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege Brüderstraße 13, 10178 Berlin

11

Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow

12

Brandenburgisches Landesamt für Verkehr und Straßenbau Lindenallee 51, 15366 Dahlewitz-Hoppegarten

13

Autobahnamt Brandenburg An der Autobahn A 111, 16540 Hohen Neuendorf

14

Brandenburgisches Straßenbauamt

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 5 (1)

03/04

15

Landesumweltamt Brandenburg Berliner Str. 21-25, 14467 Potsdam

15.1

Abteilung Technischer Umweltschutz

15.2

Abteilung Ökologie, Naturschutz, Wasser

15.3

Abteilung Großschutzgebiete

16

Wasser- und Schifffahrtsamt Brandenburg Türkstraße 18, 14467 Potsdam

17

Brandenburgisches Landesmuseum für Ur- und Frühgeschichte Schloss Babelsberg, 14482 Potsdam

18

Grundstücks- und Vermögensamt

19

Staatlicher Munitionsbergungsdienst Hauptallee 116/8, 15838 Waldstadt

20

Landesbauernverband Brandenburg e.V. Dorfstraße 1, 14513 Teltow/Ruhlsdorf

21

Kreisbauernverband

22

Landesverband Gartenbau Brandenburg e.V. Kemnitzer Straße 138-140, 14542 Werder (Havel)

23

Waldbesitzerverband Brandenburg e.V. Alfred-Nobel-Straße 1, 16225 Eberswalde

24

Fischereiverband Land Brandenburg e.V. Dammzollstraße 36, 03185 Peitz

25

Zweckverband der Berufsfischer der Seen- und Flussfischerei im Land Brandenburg e.V. Margaretenhof, 14744 Plaue

26

Landesfremdenverkehrsverband Brandenburg Friedrich-Ebert-Straße 115, 14467 Potsdam

27

Verband der Kleingärtner und Siedler e.V. Kreisverband

28

Wasser- und Bodenverband

29

Wasser- und Abwasserzweckverband

30

Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Am Grünen Gitter 2, 14469 Potsdam

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 5 (2)

03/04

31

Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost Postfach 61 03 77, 10926 Berlin

32

Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Berlin/Brandenburg Am Bürohochhaus 2, 14478 Potsdam

33

Deutsche Bahn AG/Regionalbüro Nord-Ost Ruschestraße 59, 10365 Berlin

34

Deutsche Telekom AG, Direktion Potsdam Steinstraße 104-106, 14480 Potsdam

35

Energieversorgungsgesellschaften

36

Industrie- und Handelskammer

37

Verbände gem. § 59 BNatSchG

37.1

Landesbüro der anerkannten Naturschutzverbände Michendorfer Chaussee 114/Haus 13, 14473 Potsdam

37.1.1 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Brandenburg e.V. Am Kleistpark 11, 15230 Frankfurt (Oder) 37.1.2 Grüne Liga, Landesverband Brandenburg e.V. Hegelallee 6-10/Haus 2, 14467 Potsdam 37.1.3 Naturschutzbund Deutschland Landesverband Brandenburg e.V. Heinrich-Mann-Allee 93 a, 14478 Potsdam 37.1.4 Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Brandenburg e.V. Amt Chorin 10, 16230 Chorin 37.1.5 Touristenverein “Die Naturfreunde” Landesverband Brandenburg e.V. Am Bunten Schütz, 15518 Briesen 37.2

Landesjagdverband Brandenburg e.V. Steinstraße 1, 14482 Potsdam

38

Wehrbereichsverwaltung

39

Standortverwaltung

40

weitere regionale zuständige Verbände und Vereinigungen

41

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 5 (3)

03/04

6

Bestimmung der Berufsvertretungen nach dem Flurbereinigungsgesetz Aufgrund des § 109 Satz 2 FlurbG sind als -

Landwirtschaftliche Brandenburg e.V.,

Berufsvertretung

-

Berufsvertretung des Gartenbaus der Landesverband Gartenbau Brandenburg e.V.,

-

fortwirtschaftliche Berufsvertretung Brandenburg e.V. und

-

Berufsvertretungen Brandenburg e.V.

der

Fischerei

der

der der

Landesbauernverband

Waldbesitzerverband Landesfischereiverband

im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes durch Erlass vom 28.05.2002 des Ministers für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (ABl. 26/02, S. 610) bestimmt worden.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 6 (1)

03/04

Abschrift

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 48 des BundesImmissionsschutzgesetzes, hier nach Anhörung der beteiligten Kreise, erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) Vom 18. September 1995

Inhaltsverzeichnis 0

Allgemeine Regelungen

0.1

Anwendungsbereich

0.1.1 0.1.2 0.1.3

Betroffene verwaltungsbehördliche Verfahren Regelungsgegenstand Zuständigkeit

0.2

Umweltverträglichkeitsprüfung in parallelen und gestuften Verfahren

0.3

Auswirkungen auf die Umwelt

0.4

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

0.4.1 0.4.2 0.4.3 0.4.4 0.4.5 0.4.6 0.4.7 0.4.8 0.4.9

Zweck Einleitung der Unterrichtung Ablauf der Unterrichtung Mitteilung durch den Träger des Vorhabens Gegenstand der Besprechung des Untersuchungsrahmens Hinzuziehung anderer Behörden, Sachverständiger und Dritter Unterrichtung durch die zuständige Behörde Zurverfügungstellung von Informationen durch die zuständige Behörde Unterrichtung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten Verfahrens

0.5

Ermittlung, Beschreibung und zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach den §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und § 11 UVPG

0.5.1 Kriterien und Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG für die Ermittlung und Beschreibung 0.5.1.1 Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (1)

0.5.1.2 Maßgeblicher Zeitpunkt 0.5.1.3 Verfahren (Methoden) 0.5.2 Grundsätze nach § 20 Nr. 3 UVPG für die zusammenfassende Darstellung 0.5.2.1 Form 0.5.2.2 Inhalt 0.5.2.3 Information der federführenden Behörde 0.5.2.4 Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung durch die federführende Behörde 0.5.2.5 Zusammenfassende Darstellung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten Verfahrens 0.6

Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und § 12 UVPG

0.6.1

Kriterien und Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG für die Bewertung der Umweltauswirkungen 0.6.1.1 Bewertung der Umweltauswirkungen 0.6.1.2 Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen) 0.6.1.3 Bewertungsverfahren 0.6.2 Grundsätze nach § 20 Nr. 3 UVPG für die Bewertung der Umweltauswirkungen 0.6.2.1 Bewertung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge 0.6.2.2 Bewertung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten Verfahrens 0.6.2.3 Bewertung in parallelen Zulassungsverfahren nach § 14 Abs. 2 UVPG 1

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG (genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz)

1.1

Anwendungsbereich

1.2

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

1.3 1.3.1 1.3.2

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen

2

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 2 der Anlage zu § 3 UVPG (genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes)

2.1

Anwendungsbereich

2.2

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

2.3

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (2)

2.3.1 2.3.2 2.3.3

Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen

3

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 3 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9 b des Atomgesetzes)

3.1

Anwendungsbereich

3.2

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe Medienübergreifende Bewertung und “Wohl der Allgemeinheit” Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen

3.3.4 4

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 4 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige Deponien nach § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes)

4.1

Anwendungsbereich

4.2

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

4.3 4.3.1 4.3.2 4.3.3

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe Medienübergreifende Bewertung und “Wohl der Allgemeinheit” Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen

4.3.4 5

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 5 der Anlage zu § 3 UVPG (zulassungsbedürftige Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 18 c des Wasserhaushaltsgesetzes)

5.1

Anwendungsbereich

5.2

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

5.3 5.3.1 5.3.2 5.3.3

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe Medienübergreifende Bewertung und “Wohl der Allgemeinheit” Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen

5.3.4 6

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 6 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige Gewässerausbauten im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes)

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (3)

6.1

Anwendungsbereiche

6.2

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

6.3 6.3.1 6.3.2 6.3.3

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe Medienübergreifende Bewertung und “Wohl der Allgemeinheit” Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen

6.3.4 15

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 15 der Anlage zu § 3 UVPG (Feriendörfer, Hotelkomplexe und sonstige große Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für die Bebauungspläne oder Satzungen über Vorhabenund Erschließungspläne aufgestellt werden)

15.1

Anwendungsbereich

15.2

Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG

15.3

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG

16

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 16 der Anlage zu § 3 UVPG (genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlagen für den Ferntransport von Öl und Gas nach § 19 a des Wasserhaushaltsgesetzes)

16.1

Anwendungsbereich

16.2

Unterrichtung über den voraussichtlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

Untersuchungsrahmen

der

16.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG 16.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe 16.3.2 Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen 16.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen 17

Übergangsregelungen

18

Inkrafttreten

Anhang 1 Orientierungshilfen nach Nummer 0.6.1.2 1.1

Orientierungshilfe für die Bewertung der Ausgleichbarkeit eines Eingriffs in Natur und Landschaft

1.2

Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen auf Fließgewässer

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (4)

1.3

Orientierungshilfe für Bodenbeschaffenheit

die

Bewertung

der

Auswirkungen

auf

die

stoffliche

1.4

Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen auf die Luftbeschaffenheit

Anhang 2 Hinweise für die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bei Vorhaben mit zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes Anhang 3 Hinweise für die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bei Vorhaben mit zu erwartenden Auswirkungen auf Gewässer .....................................................................................

0

Allgemeine Regelungen

0.1

Anwendungsbereich

0.1.1

Betroffene verwaltungsbehördliche Verfahren Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen; die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit der in der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten Vorhaben dienen. Sie gilt sinngemäß für Raumordnungsverfahren, wenn von der Möglichkeit des § 16 Abs. 1 UVPG Gebrauch gemacht wird, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Grundsätze der Verwaltungsvorschrift nach § 20 Nr. 2 und 3 UVPG für die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen (Nummer 0.4), für die zusammenfassende Darstellung (Nummer 0.5.2) und für die Bewertung (Nummer 0.6.2) sind nicht im Bebauungsplanverfahren und im Satzungsverfahren über den Vorhaben- und Erschließungsplan anzuwenden, da die §§ 5, 11 und 12 UVPG gemäß § 17 UVPG für diese Verfahren keine Anwendung finden. Im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren finden aufgrund des § 18 UVPG die Grundsätze nach den Nummern 0.4, 0.5.2 und 0.6 und im Flurbereinigungsverfahren aufgrund des § 19 UVPG die Grundsätze nach Nummer 0.4 keine Anwendung. Die Grundsätze nach den Nummern 0.4, 0.5.2 und 0.6.2 brauchen im Raumordnungsverfahren nur angewandt zu werden, wenn die nach § 16 Abs.3 UVPG mögliche Beschränkung der Verfahrensschritte nach den §§ 5, 11 und 12 UVPG im nachfolgenden Zulassungsverfahren erreicht werden soll. Im übrigen ist die Verwaltungsvorschrift in diesen Verfahren anzuwenden. Für die Vorhaben der Nummern 1 bis 6, 15 und 16 der Anlage zu § 3 UVPG ergibt sich der Anwendungsbereich in den Zulassungsverfahren im einzelnen aus den Nummern 1 bis 6, 15 und 16 dieser Verwaltungsvorschrift. § 5 UVPG und die Grundsätze der Verwaltungsvorschrift für die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen finden ferner keine Anwendung, wenn die für das verwaltungsbehördliche Verfahren zuständige Behörde zu der öffentlich-rechtlichen

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (5)

Körperschaft gehört, die Träger des Vorhabens ist (z. B. bei Bundesfernstraßen). Es kann jedoch im Einzelfall zweckmäßig sein, entsprechend diesen Grundsätzen eine Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens mit anderen Behörden, Sachverständigen und Dritten durchzuführen, und zwar frühzeitig bereits im Rahmen der Planung des Vorhabens. Für Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, wird auf die “Richtlinie für die Durchführung von § 3 Abs. 2 UVPG in der Bundeswehr” des Bundesministeriums der Verteidigung hingewiesen. 0.1.2

Regelungsgegenstand Die Verwaltungsvorschrift regelt nur die in § 20 UVPG genannten Kriterien, Verfahren und Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie regelt nicht die Durchführung verwaltungsbehördlicher Verfahren insgesamt. Zur Durchführung dieser Verfahren sind daher die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Fachrechts heranzuziehen.

0.1.3

Zuständigkeit Zuständige Behörde ist die Behörde, die für das verwaltungsbehördliche Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG zuständig ist, dessen unselbständiger Teil die UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG ist. Federführende Behörde ist die von den Ländern gemäß § 14 Abs. 1 UVPG bestimmte Behörde.

0.2

Umweltverträglichkeitsprüfung in parallelen und gestuften Verfahren Die Prüfungen der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens, die im Rahmen von a) parallelen Zulassungsverfahren für Vorhaben nach den Nummern 1, 2, 5 und 16 der Anlage zu § 3 UVPG und von b) Linienbestimmungen und Genehmigungsverfahren im Sinne des § 15 UVPG, raumordnerischen Verfahren im Sinne des § 16 Abs. 1 UVPG sowie Bebauungsplänen und Satzungsverfahren über Vorhabenund Erschließungspläne im Sinne des § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 3, 1 Alt, und Nr. 4 UVPG einerseits und von nachfolgenden Zulassungsverfahren andererseits durchgeführt werden, sind Teilprüfungen einer einheitlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Linienbestimmung und in den vorgelagerten Verfahren nach Buchstabe b sind die raumbedeutsamen bzw. bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen eines Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Eignung des Standortes oder der Linien- oder Trassenführung. Die Ergebnisse der Teilprüfungen sind in den Fällen des Buchstaben a nach den §§ 2 Abs. 1 Satz 4, 14 Abs. 2 UVPG und in den Fällen des Buchstaben b nach den §§ 2 Abs. 1 Satz 4, 12, 15 Abs. 1 und 4, 16 Abs.2 und 3 und 17 Satz 2 und 3 UVPG zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen des Vorhabens zusammenzufassen. § 13 UVPG bleibt unberührt.

0.3

Auswirkungen auf die Umwelt Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG sind Veränderungen der menschlichen Gesundheit oder der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit einzelner Bestandteile der Umwelt oder der Umwelt insgesamt, die von einem Vorhaben im Sinne der Anlage zu § 3 UVPG verursacht werden. Auswirkungen auf die Umwelt können je nach den Umständen des Einzelfalls

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (6)

a) durch Einzelursachen, Ursachenketten oder durch das Zusammenwirken mehrerer Ursachen herbeigeführt werden, b) Folgen insbesondere der Errichtung oder des bestimmungsgemäßen Betriebes eines Vorhabens sein, ferner Folgen von Betriebsstörungen oder von Stör- oder Unfällen, soweit eine Anlage hierfür auszulegen ist oder hierfür vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind, c) kurz-, mittel- und langfristig auftreten, d) ständig oder nur vorübergehend vorhanden sein, e) aufhebbar (reversibel) oder nicht aufhebbar (irreversibel) sein und f) positiv oder negativ - das heißt systemfördernd (funktional) oder systembeeinträchtigend (disfunktional) - sein. 0.4

Unterrichtung für den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach S 5 UVPG - Grundsätze nach § 20 Nr. 2 UVPG -

0.4.1

Zweck Der Verfahrensschritt “Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen” dient dazu, dass bereits vor Antragstellung in den Zulassungsverfahren bei dem Träger des Vorhabens und den Behörden möglichst frühzeitig Klarheit über Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über sonstige für deren Durchführung erhebliche Fragen besteht, insbesondere im Hinblick auf die nach § 6 UVPG beizubringenden entscheidungserheblichen Unterlagen. Dies kann auch der Akzeptanz der Zulassungsverfahren sowie ihrer Vereinfachung und Beschleunigung dienen.

0.4.2

Einleitung der Unterrichtung Der Verfahrensschritt wird dadurch eingeleitet, dass der Vorhabenträger das geplante Vorhaben der zuständigen Behörde vor der Antragstellung oder der Planeinreichung mitteilt. Der Träger des Vorhabens kann auf die Durchführung des Verfahrensschrittes “Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen” verzichten. Auch sofern der Vorhabenträger auf den Verfahrensschritt verzichtet oder erst durch die Antragstellung oder Planeinreichung Mitteilung über das geplante Vorhaben macht, ist es zweckmäßig, eine Besprechung mit ihm, gegebenenfalls unter Hinzuziehung anderer Behörden, Sachverständiger und Dritter, über Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung gleichwohl durchzuführen, wenn die Prüfung der mit dem Antrag oder dem Plan eingereichten Unterlagen ergeben hat, dass diese für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausreichen, weil sie Art und Umfang möglicher Beeinträchtigungen der Umwelt nicht sicher erkennen lassen. Der Vorhabenträger ist über noch beizubringende Unterlagen zu unterrichten.

0.4.3

Ablauf der Unterrichtung Der Verfahrensschritt des § 5 UVPG unterteilt sich in drei Abschnitte: -

Mitteilung durch den Träger des Vorhabens,

-

Besprechung des Untersuchungsrahmens,

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (7)

-

Unterrichtung durch die zuständige Behörde.

Der Verfahrensschritt ist, soweit nicht nachfolgend besonders geregelt, an keine Form gebunden. Er ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Das Zusammenwirken mehrerer Behörden im Rahmen des Verfahrensschrittes nach § 5 UVPG soll im Interesse einer zügigen Durchführung möglichst mündlich erfolgen. Bei Gelegenheit der Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sollen Maßnahmen beraten werden, die zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens beitragen können. Die Unterrichtung darf nach Inhalt und Umfang nicht als eine “Vorwegnahme” des anschließenden Zulassungsverfahrens durchgeführt werden. Belange, die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erheblich sind (z. B. wirtschaftliche, gesellschaftliche oder soziale Auswirkungen des Vorhabens), dürfen nicht in den Verfahrensschritt eingeführt werden. Soweit derartige Belange außerhalb der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Zulassung rechtserheblich sind, bleibt ihre Berücksichtigung im Rahmen einer allgemeinen Beratung unberührt. EDV-gestützte Informationssysteme, insbesondere geographische (raumbezogene) Systeme, sollen genutzt werden, soweit es zweckdienlich ist. 0.4.4

Mitteilung durch den Träger des Vorhabens Der Mitteilung des Vorhabens an die zuständige Behörde sind Unterlagen - gegebenenfalls auch in Ausfertigungen für die zu beteiligenden Behörden - beizufügen, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, in die Besprechung des Untersuchungsrahmens mit dem Träger des Vorhabens einzutreten. Die Unterlagen brauchen noch keine Angaben im Detail - wie im anschließenden Zulassungsverfahren - zu enthalten. Es reicht vielmehr aus, wenn die Angaben in groben Zügen und unter Beschränkung auf wesentliche Probleme auf das Vorhaben und die Umweltauswirkungen eingehen. Die Unterlagen des Vorhabenträgers für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen brauchen auch kein in sich geschlossenes Dokument darzustellen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, eine “Umweltverträglichkeitsuntersuchung” vorzulegen. Die zuständige Behörde prüft die eingereichten Unterlagen unverzüglich auf Ihre Eignung für die Besprechung des Untersuchungsrahmens und fordert ggf. geeignete Unterlagen nach; sie kann bei der Überprüfung der eingereichten Unterlagen andere Behörden hinzuziehen. Handelt es sich bei der zuständigen Behörde um die federführende Behörde (§ 14 Abs. 1 UVPG), so nimmt sie die Überprüfung im Zusammenwirken mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde vor, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

0.4.5

Gegenstand der Besprechung des Untersuchungsrahmens Die Besprechung des Untersuchungsrahmens ist unverzüglich, gegebenenfalls auch in Teilschritten, durchzuführen, sobald hierfür geeignete Unterlagen des Vorhabenträgers vorliegen. Da die Besprechung der frühzeitigen Klärung des Untersuchungsrahmens der Umweltverträglichkeitsprüfung und nicht der Behandlung von Einwendungen Dritter gegen das Vorhaben dient, darf sie keine Vorwegnahme des Erörterungstermins im Rahmen der späteren Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 9 UVPG) im förmlichen Zulassungsverfahren darstellen. Die Besprechung kann somit formlos mit dem Vorhabenträger erfolgen.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (8)

Bei der Besprechung sind die für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen Fragen abzuhandeln. Dabei ist auch zu klären, inwieweit nach Fachrecht Vorhaben- oder Trassenvarianten zu prüfen und welche Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen sind. 0.4.6

Hinzuziehung anderer Behörden, Sachverständiger und Dritter Die zuständige Behörde kann andere Behörden, Sachverständige und Dritte zu der Besprechung einzeln oder gemeinsam hinzuziehen, wenn dies für die Klärung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens zweckdienlich ist. Insbesondere die Hinzuziehung von Standort- und betroffenen Nachbargemeinden kann zweckmäßig sein. Die zuständige Behörde als federführende Behörde hat die Besprechung im Zusammenwirken mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, durchzuführen (siehe auch Nummer 0.4.4 Abs. 4 Satz 1). Dritter kann jede natürliche und juristische Person sein. Zur Ermittlung von ggf. hinzuzuziehenden Dritten kann eine Information durch die zuständige Behörde zweckmäßig sein, dass das Vorhaben geplant ist. Vor einer solchen Mitteilung hat die zuständige Behörde den Träger des Vorhabens anzuhören. Bei der Hinzuziehung von Dritten ist das mögliche Interesse des Vorhabens, seine Planungen bis zur Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 9 UVPG) vertraulich zu behandeln, gegen die Belange einer frühzeitigen Klärung des Untersuchungsrahmens abzuwägen. Dabei sind § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichten Regelungen anzuwenden.

0.4.7

Unterrichtung durch die zuständige Behörde Die zuständige Behörde soll unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Besprechung den Träger des Vorhabens schriftlich über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach den entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften beizubringenden Unterlagen unterrichten und die hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen angeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Angaben nach § 6 Abs. 4 UVPG nur unter den Voraussetzungen der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit verlangt werden können. Ferner soll der für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich erforderliche Zeitrahmen genannt werden; fachrechtlich vorgegebene Verfahrensfristen sind zu beachten. In dem Schriftstück ist deutlich zu machen, dass der Verfahrensschritt nach § 5 UVPG abgeschlossen ist. Die zuständige Behörde muss den Träger des Vorhabens darauf hinweisen, dass die Unterrichtung keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet. Wenn es zweckdienlich ist, kann die zuständige Behörde andere Behörden bei der Abfassung der schriftlichen Unterrichtung beteiligen. Dabei wirkt die zuständige Behörde als federführende Behörde mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zusammen. Bei unterschiedlichen Auffassungen über den Inhalt der Unterrichtung entscheidet die federführende Behörde. Auf Verlangen des Vorhabenträgers kann die zuständige Behörde diesem einen Entwurf des Unterrichtungsschreibens vorab zur Stellungnahme zuleiten. Das Unterrichtungsschreiben ist auf Verlangen auch anderen hinzugezogenen Behörden, Sachverständigen und Dritten zuzuleiten.

0.4.8

Zurverfügungstellung von Informationen durch die zuständige Behörde

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (9)

Die zuständige Behörde soll dem Träger des Vorhabens ihr verfügbare Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen nach § 6 UVPG zweckdienlich sind, zur Verfügung stellen, soweit nicht Rechte Dritter, insbesondere Vorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz, entgegenstellen. Zu den Informationen gehören u. a. Angaben über

0.4.9

-

den Ist-Zustand der von dem geplanten Vorhaben betroffenen Umwelt, z. B. aufgrund von Gutachten, Emissions-, Immissions-, Lärm-, Altlastenkatastern, Biotopkartierungen, Luftaufnahmen,

-

die durch das Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt, z. B. aufgrund von früher schon durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen,

-

Möglichkeiten zur Nutzung von Informationssystemen und -sammlungen,

-

weitere Informationsquellen (z. B. Landschaftspläne).

Unterrichtung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten Verfahrens Soweit bei einer Linienbestimmung oder in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG der Verfahrensschritt “Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen” gemäß § 5 UVPG hinsichtlich der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen erfolgt ist, soll gemäß § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 UVPG im nachfolgenden Zulassungsverfahren von diesem Verfahrensschritt abgesehen werden. Er soll auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen - auch hinsichtlich der Eignung des Vorhabenstandortes oder der Linien- oder Trassenführung beschränkt werden. Bei der Besprechung ist ggf. zu klären, welche Teilprüfungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung bereits in einem vorgelagerten Verfahren vorgenommen worden sind und insoweit nicht mehr Gegenstand der Teilprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren sein sollen. Unbeschadet der Möglichkeit, den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 23 a Abs. 2 der 9. BImSchV zu beschränken, ist bei der Besprechung auch zu klären, inwieweit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 UVPG die Beteiligung Dritter nach § 10 Abs. 3, 4 und 6 BImSchG und nach den §§ 8, 9, 10 und 12 der 9. BImSchV sowie die Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 20 Abs. 1 b der 9. BImSchV auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden kann, sofern die Dritten im raumordnerischen Verfahren entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 UVPG einbezogen wurden. Soweit in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des 2 Abs. 3 Nr. 3, 1. Alt., und Nr. 4 UVPG nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften eine Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen hinsichtlich der bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen erfolgt ist, gelten gemäß § 17 Satz 3 UVPG die Absätze 1 und 2 entsprechend.

0.5

Ermittlung, Beschreibung und zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach den §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und § 11 UVPG -

0.5.1

Kriterien und Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG Grundsätze nach § 20 Nr. 3 UVPG -

Kriterien und Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG für die Ermittlung und Beschreibung

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (10)

0.5.1.1 Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen Durch die Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen (§§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG) ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt für die Erfüllung gesetzlicher Umweltanforderungen festzustellen; die Feststellung ist für verwaltungsbehördliche Entscheidungen in den in Nummer 0.1.1 genannten Verfahren durch die zuständige Behörde von Amts wegen zu treffen (Untersuchungsgrundsatz, vgl. § 24 VwVfG). Gegenstand der Ermittlung und Beschreibung sind danach alle entscheidungserheblichen Umweltauswirkungen, die insbesondere durch die Errichtung oder den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Anlage oder eines sonstigen Vorhabens, ferner durch Betriebsstörungen oder durch Stör- oder Unfälle verursacht werden können, soweit eine Anlage hierfür auszulegen ist oder hierfür vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind. Die zuständige Behörde hat bei der Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen die Annahmen zugrunde zu legen, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. 0.5.1.2 Maßgeblicher Zeitpunkt Grundsätzlich ist nur der aktuelle Ist-Zustand zu ermitteln und zu beschreiben. Sind wirtschaftliche, verkehrliche, technische und sonstige Entwicklungen zu erwarten, die zu einer erheblichen Veränderung des Ist-Zustandes führen können, ist der vorhersehbare Zustand zu beschreiben, wie er sich bis zur Vorhabensverwirklichung darstellen wird. 0.5.1.3 Verfahren (Methoden) Zur Ermittlung und allgemeinverständlichen Beschreibung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Vorhabens können alle im Einzelfall geeigneten und rechtlich zulässigen qualitativen oder quantitativen Verfahren (Methoden) herangezogen werden. Die Annahmen und Randbedingungen, auf denen die Vorhersage der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt beruht, sind darzulegen. Soweit für die Bewertung von Umweltauswirkungen Bewertungskriterien nach Nummer 0.6.1.2 herangezogen werden, sind die Umweltauswirkungen eines Vorhabens nach den Mess- und Berechnungsverfahren zu ermitteln, die für die Anwendung dieser Kriterien vorgegeben sind. 0.5.2

Grundsätze nach § 20 Nr. 3 UVPG für die zusammenfassende Darstellung

0.5.2.1 Form Die zusammenfassende Darstellung ist ein einheitliches, behördeninternes Schriftstück, das die erforderlichen Angaben in zusammenfassender Form enthält; auf detaillierte Angaben in den Antragsunterlagen oder im Plan kann Bezug genommen werden. Gemäß § 11 Satz 4 UVPG kann sie - unbeschadet weitergehender fachrechtlicher Vorschriften - in der Begründung der Zulassungsentscheidung erfolgen. Falls das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden bedarf, kann die zusammenfassende Darstellung in umfassender Form in der Begründung der Zulassungsentscheidung erfolgen, die nach der Anlage zu § 3 UVPG Anknüpfungspunkt für die UVPPflichtigkeit des Vorhabens ist. In die Begründung der übrigen Zulassungsentscheidungen können die für diese Entscheidungen bedeutsamen Teile der zusammenfassenden Darstellung eingefügt werden. FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (11)

0.5.2.2 Inhalt Die zusammenfassende Darstellung enthält die für die Bewertung erforderlichen Aussagen über die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Hierzu gehören u. a. Aussagen über Art und Umfang sowie Häufigkeit oder - soweit durch Fachrecht geboten - Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmter Umweltauswirkungen. Dagegen sind Aussagen darüber, ob Umweltauswirkungen “schädlich”, “nachteilig” oder “gemeinwohlbeeinträchtigend” sind, Teil der Bewertung, die erst in dem folgenden Verfahrensschritt nach § 12 UVPG vorgenommen werden darf. Die Prüfungsmethoden zur Ermittlung des Zustandes der Umwelt und zu den zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Messungen, Berechnungen, Schätzungen, Zeitpunkt der Ermittlungen, Entnahmen aus Plänen etc.) sollen in der zusammenfassenden Darstellung erläutert werden. Soweit die Prüfungsmethoden nicht verbindlich festgelegt sind (z. B. durch Richtlinien des Straßenbaus), sollen die Erläuterungen Hinweise auf die Aussagekraft der Prüfungsmethoden enthalten (z. B. hinsichtlich der Konservativität der Abschätzungen, des Realitätsbezugs von Berechnungsparametern, der allgemeinen Anerkennung von Berechnungsverfahren). Die zuständige Behörde so in der zusammenfassenden Darstellung angeben, aus welcher Informationsquelle die wesentlichen Angaben stammen (z. B. vom Träger des Vorhabens, von anderen Behörden, aus der Öffentlichkeitsbeteiligung etc.). Soweit ein entscheidungserheblicher Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, ist darauf in der zusammenfassenden Darstellung einzugehen. In der zusammenfassenden Darstellung sind - soweit entscheidungserheblich - bei den vorgenannten Angaben und Beschreibungen Aussagen zu treffen über: -

den Ist-Zustand der Umwelt,

-

die voraussichtliche Veränderung der Umwelt infolge des geplanten Vorhabens bei Errichtung und bestimmungsgemäßem Betrieb, bei Betriebsstörungen und bei Störoder Unfällen, soweit eine Anlage hierfür auszulegen ist oder hierfür vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind, sowie infolge sonstiger zu erwartender Entwicklungen,

-

die voraussichtliche Änderung der Umwelt bei Vorhaben- oder Trassenvarianten, soweit diese nach dem Fachrecht zu prüfen sind. Umfang und Detailschärfe der zusammenfassenden Darstellung bei Vorhaben oder Trassenvarianten richten sich nach den Anforderungen des Fachrechts an die Variantenprüfung bei der Zulassungsentscheidung.

0.5.2.3 Information der federführenden Behörde Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden und ist die gemäß § 14 Abs. 1 UVPG für die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung zuständige federführende Behörde nicht für vorherige Verfahrensschritte zuständig, so ist sie unverzüglich nach Abschluss jedes dieser Verfahrensschritte zu informieren. Insbesondere sind ihr die für die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung erforderlichen Unterlagen des Vorhabenträgers nach § 6 UVPG, die Stellungnahmen aus den Behördenbeteiligungen nach den §§ 7 und 8 UVPG sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG und die Ergebnisse behördlicher Ermittlungen zur Verfügung zu stellen.

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Sofern der federführenden Behörde die vorherigen Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht übertragen sind, ist es zweckmäßig, dass die dafür zuständigen Behörden diese Verfahrensschritte unter Beteiligung der federführenden Behörde durchführen. 0.5.2.4 Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung durch die federführende Behörde Die federführende Behörde hat die zusammenfassende Darstellung im Zusammenwirken mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zu erarbeiten. Wenn es zweckdienlich ist, kann die federführende Behörde darüber hinaus andere Behörden beteiligen. Auf der Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten Ermittlungsergebnisse erarbeitet die federführende Behörde einen Entwurf für die zusammenfassende Darstellung und übermittelt ihn den beteiligten Behörden. Diese nehmen innerhalb einer Frist, die von der federführenden Behörde unter Berücksichtigung des § 11 Satz 3 UVPG und sonstiger fachrechtlich vorgegebener Verfahrensfristen festgesetzt wird, zu dem Entwurf Stellung; kann die Frist nicht eingehalten werden, soll dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Entwurfes der federführenden Behörde mitgeteilt werden. Die Stellungnahmen können auch im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung abgegeben werden. Danach erarbeitet die federführende Behörde die zusammenfassende Darstellung. 0.5.2.5 Zusammenfassende Darstellung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten Verfahrens Soweit bei einer Linienbestimmung oder in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG eine zusammenfassende Darstellung der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen erarbeitet worden ist, soll gemäß § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 UVPG im nachfolgenden Zulassungsverfahren insoweit von einer erneuten Erarbeitung abgesehen werden. In diesem Verfahren soll die zusammenfassende Darstellung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen - auch hinsichtlich der Eignung des Vorhabenstandortes oder der Linien- oder Trassenführung - beschränkt werden. Wenn es für die Gesamtbewertung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG zweckmäßig ist, kann die Zulassungsbehörde die zusammenfassende Darstellung der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen in ihre zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen aufnehmen. Soweit in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 1 Alt, und Nr. 4 UVPG nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften unter Beachtung der Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG eine Ermittlung und Beschreibung der bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen erfolgt ist, gilt gemäß § 17 Satz 3 UVPG der Absatz 1 entsprechend. 0.6

Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und § 12 UVPG - Kriterien und Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG - Grundsätze nach § 20 Nr. 3 UVPG -

0.6.1

Kriterien und Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG für die Bewertung der Umweltauswirkungen

0.6.1.1 Bewertung der Umweltauswirkungen

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Die Bewertung der Umweltauswirkungen (§§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG) ist die Auslegung und die Anwendung der umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze (gesetzliche Umweltanforderungen) auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt. Außer Betracht bleiben für die Bewertung nichtumweltbezogene Anforderungen der Fachgesetze (z. B. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder des Städtebaus) und die Abwägung umweltbezogener Belange mit anderen Belangen (z. B. Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, Schaffung oder Erhalt von Arbeitsplätzen). Die gesetzlichen Umweltanforderungen sind -

in der Regel im Wortlaut der Fachgesetze ausdrücklich formuliert (z. B. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG),

-

zum Teil im Wege der Auslegung aus den in den Gesetzen aufgeführten Zielsetzungen und Belangen, z. B. aus dem Begriff “Wohl der Allgemeinheit” nach § 31 WHG in Verbindung mit § l a Abs. 1 WHG sowie aus den “Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege” nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit §§ 1 und 2 BNatSchG, zu gewinnen.

0.6.1.2 Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen) Wenn Fachgesetze oder deren Ausführungsbestimmungen für die Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens -

rechtsverbindliche Grenzwerte enthalten oder

-

sonstige Grenzwerte oder nicht zwingende, aber im Vergleich zu den Orientierungshilfen in Anhang 1 anspruchsvollere Kriterien vorsehen,

sind diese Bestimmungen heranzuziehen (§ 4 UVPG). Soweit dies nicht der Fall ist, sind bei der Bewertung der Umweltauswirkungen die in Anhang 1 angegebenen Orientierungshilfen, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge (§§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG) eine Konkretisierung gesetzlicher Umweltanforderungen darstellen, heranzuziehen. Da die Orientierungshilfen keine Grenzwerte sind, ist bei ihrer Anwendung auf die Umstände des Einzelfalls wie Standortund Nutzungsmerkmale abzustellen; die Umstände, insbesondere Abweichungen von den Orientierungshilfen, sind zu erläutern. Sind Umweltauswirkungen zu bewerten, für die das Fachrecht oder Anhang 1 keine Bewertungskriterien enthalten, hat die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen nach Maßgabe der gesetzlichen Umweltanforderungen aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Dies gilt nicht für die Bewertung der Umweltauswirkungen solcher Vorhaben, für die die Verwaltungsvorschrift keinen Besonderen Teil vorsieht. 0.6.1.3 Bewertungsverfahren Bei der Bewertung der Umweltauswirkungen sind zur Konkretisierung der Umweltanforderungen der Fachgesetze und der Anforderungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG im Einzelfall die herkömmlichen rechtlichen Auslegungsverfahren heranzuziehen.

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Soweit verschiedene Vorhaben- oder Trassenvarianten vergleichend zu bewerten sind, kann es zweckmäßig sein, auch formalisierte Bewertungsverfahren (z. B. ökologische Risikoanalysen, Nutzwert-Analysen, Kosten-Wirksamkeitsanalysen) heranzuziehen, wenn die Ziele im Rahmen dieser Bewertungsverfahren aus den gesetzlichen Umweltanforderungen abgeleitet sind. Eine Bewertung von Vorhaben- oder Trassenvarianten setzt nicht voraus, dass auf die Umweltauswirkungen für jede zu prüfende Variante in gleicher Detailschärfe eingegangen wird. In vorgelagerten Verfahren ist es ausreichend, dass sich die Bewertung auf die entsprechend dem Planungsstand erheblichen Auswirkungen erstreckt; ferner kann sie auf diejenigen Varianten beschränkt werden, die entsprechend dem Planungsstand ernsthaft in Betracht kommen. Bei der Anwendung der Kriterien für die Bewertung von Umweltauswirkungen ist die Vorbelastung einzubeziehen. 0.6.2

Grundsätze nach § 20 Nr. 3 UVPG für die Bewertung der Umweltauswirkungen

0.6.2.1 Bewertung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge Aus § 12 1. HS in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG ergibt sich im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach Maßgabe der gesetzlichen Umweltanforderungen, dass die Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten sind als auch eine medienübergreifende Bewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen ist. Dabei umfasst Umweltvorsorge im Sinne des § 12 UVPG, Gefahren abzuwehren und dem Entstehen schädlicher Umweltauswirkungen vorzubeugen (BT-Drs. 11/3919, S. 20). Wechselwirkungen können unter anderem durch Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen zwischen den Umweltgütern führen. Grenze der Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze ist der Wortlaut der entscheidungserheblichen Gesetzesvorschriften. Die zuständige Behörde ist ferner an die einschlägigen Ausführungsvorschriften des Fachrechts gebunden. Da eine quantitative Gesamtbewertung von Umweltauswirkungen mangels Verrechnungseinheiten grundsätzlich unmöglich ist, beruht eine medienübergreifende Bewertung von Umweltauswirkungen auf qualitativen Gesichtspunkten, die zueinander in Beziehung zu setzen sind. Ein bloßes Aneinanderreihen einzelner medialer Bewertungen der Umweltauswirkungen reicht nicht aus. Für die verschiedenen Vorhaben nach den Nummern 1 bis 6 und 16 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Bewertungsgrundsätze der Besonderen Teile der Verwaltungsvorschrift. 0.6.2.2 Bewertung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten Verfahrens Soweit bei einer Linienbestimmung oder in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG eine Bewertung der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen eines Vorhabens vorgenommen und die Öffentlichkeit entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 UVPG einbezogen worden ist, soll gemäß § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 UVPG die Bewertung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen - auch hinsichtlich der Eignung des Vorhabenstandortes oder der Linien- oder Trassenführung - beschränkt werden. Diese Beschränkungsmöglichkeit besteht auch für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren (siehe Nummer 0.4.9 Abs. 3). Soweit in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 1. Alt., und Nr. 4 UVPG nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften unter Beachtung der AnFlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (15)

forderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG eine Bewertung der bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen vorgenommen worden ist, gilt gemäß § 17 Satz 3 UVPG der Absatz 1 entsprechend. 0.6.2.3 Bewertung in parallelen Zulassungsverfahren nach § 14 Abs. 2 UVPG Falls das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden in parallelen Verfahren (keine Planfeststellungsverfahren) bedarf, hat die federführende Behörde das Zusammenwirken der Zulassungsbehörden bei der Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens sicherzustellen. Ihr ist nicht die Aufgabe übertragen, die Gesamtbewertung selbst vorzunehmen. Grundsätzlich kommt der federführenden Behörde in organisatorischer Hinsicht die Befugnis zu, den Bewertungsschritt einzuleiten und durchzuführen. Sie entscheidet, ob die Gesamtbewertung allein im schriftlichen Verfahren erfolgen soll oder ob auch Behördenbesprechungen erforderlich sind. Fristenregelungen des Fachrechts sind zu beachten. Zur Einleitung des Bewertungsschritts hat die federführende Behörde die Zulassungsbehörden zu Stellungnahmen aus ihrer jeweiligen fachlichen Sicht aufzufordern. Bei Meinungsverschiedenheiten der Zulassungsbehörden über die Gesamtbewertung soll die federführende Behörde einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Wenn sich die Zulassungsbehörden nicht einigen können, soll die federführende Behörde umgehend bei der Aufsichtsbehörde um eine Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit nachsuchen. Wird die Meinungsverschiedenheit nicht entschieden, hat die federführende Behörde innerhalb der fachrechtlich vorgeschriebenen Fristen als Ergebnis der Gesamtbewertung festzuhalten, welche gesetzlichen Umweltanforderungen nicht erfüllt sind. Die federführende Behörde dokumentiert nach Abschluss des Bewertungsschritts das Ergebnis der Gesamtbewertung und teilt das Ergebnis den Zulassungsbehörden schriftlich mit. Die Gesamtbewertung muss abgeschlossen sein, bevor Bewertungsergebnisse bei den Zulassungsentscheidungen berücksichtigt werden können. 1

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG (genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz)

1.1

Anwendungsbereich Für Vorhaben nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG gelten - vorbehaltlich der Regelungen der 9. BImSchV - die Vorschriften der Nummer 0 und der Nummer 1 a) in Verfahren nach den §§ 4, 6 und 15 BImSchG zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit den nach § 13 BImSchG eingeschlossenen bundes- und landesrechtlichen Entscheidungen, b) in Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG, in denen Entscheidungen im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BNatSchG oder auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG getroffen werden, für Vorhaben mit erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Eingriffe im Sinne des § 8 BNatSchG), c) in parallelen bundes- und landesrechtlichen Zulassungsverfahren, die von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nicht erfasst werden und deren Durchführung im Einzelfall für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.

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1.2

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Genehmigungen nach § 4 BImSchG ist in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht auf die nach den §§ 3, 4 Abs. 1 und 3, 4 a bis 4 c der 9. BImSchV erforderlichen Unterlagen einzugehen; für naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen. Der Träger des Vorhabens kann gegenüber der Genehmigungsbehörde auf die Unterrichtung verzichten.

1.3

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

1.3.1

Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen (für den Genehmigungsanspruch). Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften: a) § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG als immissionsschutzspezifische gesetzliche Umweltanforderungen und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen, b) § 6 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit den Vorschriften, die für die nach § 13 BImSchG von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Entscheidungen gelten, insbesondere: -

§ 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit zulassungsbedürftigen Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen, § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben in Wasserschutzgebieten, § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu geltenden Rechtsverordnungen für Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen, §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 und 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf, § 17 Abs. 2 SprengG für Vorhaben mit Lagern für explosionsgefährliche Stoffe, §§ 30 bis 35 BauGB für Vorhaben mit baulichen Anlagen, auch soweit sie bei nach § 38 BauGB privilegierten öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlagen als gesetzliche Umweltanforderungen zu berücksichtigen sind, umweltbezogene Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5 Abs. 4 ROG für Vorhaben öffentlicher Stellen nach § 4 Abs. 5 ROG,

c) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG - außer bei öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlagen, die nach § 38 BauGB privilegiert sind - für den Innenbereich etwas anderes regelt,

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d) § 6 WHG für Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG, e) § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Waldumwandlungen. 1.3.2

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in Bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze: a) Für den Fall, dass - Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 BImSchG Reststoffe verursachen und - die Beschaffenheit des Bodens oder der Gewässer durch die Aufbringung der Reststoffe nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 - oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht, ist § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Aufbringung der Reststoffe auf Böden als schadlos im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten ist. b) Für den Fall, dass - Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 BImSchG Reststoffe verursachen und die Ablagerung der Reststoffe als Abfälle erforderlich wird, weil Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, und - eine geordnete Entsorgung der Abfälle gemäß § 2 AbfG nicht sichergestellt ist, insbesondere keine ausreichenden Entsorgungskapazitäten vorhanden sind, oder die Beschaffenheit des Bodens oder der Gewässer durch die Ablagerung der Abfälle nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht, ist § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Ablagerung als Abfallbeseitigung "ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit” im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten ist. c) Für den Fall, dass - Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 BImSchG Abwässer verursachen, die unmittelbar oder über eine öffentliche oder private Abwasseranlage in einen Vorfluter eingeleitet werden, und - die Beschaffenheit des Vorfluters aufgrund der Abwassereinleitung nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht, sind § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG und jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit landesrechtlichen Umweltanforderungen als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist.

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d) Für den Fall, dass -

Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen nach § 6 WHG oder 7 a WHG in Verbindung mit Landesrecht Luftverunreinigungen im Sinne des § 3 Abs. 4 BImSchG verursachen und - aufgrund der Luftverunreinigungen die Luftbeschaffenheit oder die Bodenbeschaffenheit im Einwirkungsbereich der Abwasserbehandlungsmaßnahmen nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht, sind § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit landesrechtlichen Umweltanforderungen als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist. e) Für den Fall, dass - Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen nach § 6 WHG oder § 7 a WHG in Verbindung mit Landesrecht Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG verursachen und - eine geordnete Entsorgung der Abfälle im Sinne des § 2 AbfG - insbesondere die Einhaltung der Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder der Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z. B. durch Ablagerung oder Verbrennung der Abfälle) - nicht sichergestellt ist, sind § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit landesrechtlichen Umweltanforderungen als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist. f)

Für den Fall, dass - Immissionsschutzmaßnahmen, Abfallentsorgungsmaßnahmen oder Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen (z. B. durch sicherheitstechnisch erforderliche, aber flächenverbrauchende Rückhaltebecken) und - die Eingriffe unvermeidbar sind und sie auch nicht im erforderlichen, den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechenden Maße ausgeglichen werden können, ist § 8 Abs. 3 NatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne dieser Vorschrift oder die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Anforderungen an die Nutzung von Natur und Landschaft als vorrangig zu bewerten sind.

2

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 2 der Anlage zu § 3 UVPG (genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes)

2.1

Anwendungsbereich Für Vorhaben nach Nummer 2 der Anlage zu § 3 UVPG gelten - vorbehaltlich der, Regelungen der AtVfV - die Vorschriften der Nummer 0 und der Nummer 2

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (19)

a) in Verfahren nach § 7 AtG zur Erteilung der atomrechtlichen Genehmigung mit den nach § 8 Abs. 2 AtG eingeschlossenen Entscheidungen, b) in Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG, in denen Entscheidungen im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BNatSchG oder auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG getroffen werden, für Vorhaben mit erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Eingriffe im Sinne des § 8 BNatSchG), c) in parallelen bundes- und landesrechtlichen Zulassungsverfahren, die von der Konzentrationswirkung des § 8 Abs. 2 AtG nicht erfasst werden und deren Durchführung im Einzelfall für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist. 2.2

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Genehmigungen nach § 7 AtG ist in nuklearspezifischer Hinsicht auf die nach § 3 AtVfV erforderlichen Unterlagen einzugehen; für naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.

2.3

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

2.3.1

Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften: a) § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG als nuklearspezifische gesetzliche Umweltanforderung, auch soweit sich diese nach § 3 Abs. 2 StrlSchV auf einen nach § 3 Abs. 1 StrlSchV genehmigungsbedürftigen Umgang erstreckt, und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen, b) § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG in Verbindung mit den Vorschriften, die für die nach § 8 Abs. 2 AtG von der atomrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Entscheidungen gelten: -

§ 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG für Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, § 6 Nr. 2 BImSchG und weiteren fachgesetzlichen Umweltanforderungen nach Nummer 1.3.1 Buchstabe b,

c) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG für den Innenbereich etwas anderes regelt, d) § 6 WHG für Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG, e) § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit zulassungsbedürftigen Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen, FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (20)

f)

§ 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

g) § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben in Wasserschutzgebieten, h) § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu geltenden Rechtsverordnungen für Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen, i)

§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 und 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,

j)

§ 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Waldumwandlungen.

Zu den bundesgesetzlichen Bewertungsmaßstäben für Vorhaben mit baulichen Anlagen gehören auch die §§ 30 bis 35 BauGB (einschließlich der nach § 35 BauGB zu prüfenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 5 ROG), deren Erfüllung im Rahmen paralleler landesrechtlicher Baugenehmigungsverfahren oder im Rahmen eingeschlossener Entscheidungen bei der Bewertung der Umweltauswirkungen zu prüfen ist. 2.3.2

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze: a) Für den Fall, dass - nuklearspezifische Vorsorgemaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht-radioaktive Luftverunreinigungen, Abwässer oder Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen und - aufgrund dieser Umweltauswirkungen die Beschaffenheit der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen im Sinne der Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht, sind § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG und gegebenenfalls § 5 BImSchG, § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht oder § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, dass - “überwiegende öffentliche Interessen” im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG nicht entgegenstellen und - bei Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 BImSchG erfüllt sind, - bei Vorhaben mit Gewässerbenutzungen oder Einleitungen die gesetzlichen Umweltanforderungen nach § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht erfüllt sind oder

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-

bei Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 8 Abs. 3 BNatSchG oder die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Anforderungen an die Nutzung von Natur und Landschaft im Range vorgehen.

b) Für den Fall, dass - nuklearspezifische Vorsorgemaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht-radioaktive Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG verursachen und - eine geordnete Entsorgung der Abfälle im Sinne des § 2 AbfG - insbesondere die Einhaltung der Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder der Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z. B. durch Ablagerungen oder Verbrennung von Abfällen) - nicht sichergestellt ist, sind § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG und gegebenenfalls § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, dass - “überwiegende öffentliche Interessen” im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG nicht entgegenstellen und - bei Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG erfüllt sind. c) Wenn zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen für Entscheidungen, die in der atomrechtlichen Genehmigung eingeschlossen sind oder in parallelen Verfahren erteilt werden, Immissionsschutzmaßnahmen, Abwasserbehandlungsmaßnahmen oder Abfallentsorgungsmaßnahmen zu den in Nummer 1.3.2 genannten Folgen für andere Umweltgüter führen, sind die dort aufgeführten Grundsätze zur Bewertung der Umweltauswirkungen entsprechend anzuwenden. 2.3.3

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen Wenn von dem Vorhaben ausgehende Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nichtradioaktive Luftverunreinigungen, Abwässer und Abfälle dazu führen, dass die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 und 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser, Boden, Luft sowie Natur und Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls so zu bewerten sind, dass “überwiegende öffentliche Interessen” im Sinne dieser Vorschrift entgegenstehen.

3

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 3 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9 b des Atomgesetzes)

3.1

Anwendungsbereich Für Vorhaben nach Nummer 3 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der Nummern 0 und 3 in Verfahren nach § 9 b AtG Nach § 57 b Abs. 3 Satz 1 BBergG wird grundsätzlich bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren Priorität und Exklusivität eingeräumt derart, dass nur diese Planfeststellungsverfahren durchzuführen sind; hiervon macht Satz 2 dieser Bestimmung eine die Regelung umkehrende Ausnahme. Danach hat das atomrechtliche Planfeststellungsverfahren Vorrang gegenüber dem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren, so dass die Entscheidung über den Rahmerbetriebsplan in der atomrechtlichen Planfeststellung eingeschlossen ist und die Umweltverträglichkeitsprüfung umfassend im atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird. Das atomrechtliche Planfeststellungsverfahren einschließlich der

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Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt sich jedoch gemäß § 9 b Abs. 5 Nr. 3 AtG nicht auf die anschließenden bergrechtlichen Haupt-, Sonderoder Abschlussbetriebsplanverfahren. Da Umweltauswirkungen umfassend und abschließend im atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren geprüft werden und Umweltbelange somit nicht mehr Prüfungsgegenstand in den anschließenden bergrechtlichen Betriebsplanverfahren sind, stellen diese keine parallelen Zulassungsverfahren zum atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren dar, so dass § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 14 UVPG keine Anwendung finden. 3.2

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Planfeststellungen nach § 9 b AtG ist in nuklearspezifischer Hinsicht auf die nach § 9 b Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 AtG in Verbindung mit § 3 AtVfV erforderlichen Unterlagen einzugehen; für naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.

3.3

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

3.3.1

Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften: a) § 9 b Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 59 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG als nuklearspezifische gesetzliche Umweltanforderungen und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen: b) § 6 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchV für Vorhaben mit einem Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, c) §§ 52 Abs. 2 a, 55 BBergG für Vorhaben mit bergbaulichen Betrieben, d) § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG für Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, e) § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, f) § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, g) § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben in Wasserschutzgebieten, h) § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu geltenden Rechtsverordnungen für Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen, i) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG für den Innenbereich etwas anderes regelt, j) §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 und § 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf, k) § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Waldumwandlungen, l) §§ 30 bis 35 BauGB für Vorhaben mit baulichen Anlagen, m) umweltbezogene Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5 ROG,

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n) § 6 WHG für Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG. 3.3.2

Medienübergreifende Bewertung und “Wohl der Allgemeinheit” Bei der Bewertung ist der Begriff “Wohl der Allgemeinheit” nach § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG zu konkretisieren; hierzu sind nur Umweltbelange heranzuziehen. Neben den Schutzgütern nach § 1 Nr. 2 AtG sind auch die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG in die Bewertung einzubeziehen. Soweit atomrechtlich die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist, sind deren Umweltauswirkungen daraufhin zu bewerten, welche Variante die geringsten Auswirkungen auf einzelne Umweltgüter und die Umwelt insgesamt hat. Diese Bewertung ist auf Umweltauswirkungen von besonderem Gewicht zu beschränken. Falls das Vorhaben mit einem bergbaulichen Betrieb verbunden ist, sind darüber hinaus die Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 a Satz 3 BBergG zu berücksichtigen.

3.3.3

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzguter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienüberschreitend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze: a) Für den Fall dass, - nuklearspezifische Vorsorgemaßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Umweltanforderungen nach § 9 b Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht-radioaktive Luftverunreinigungen, Abwässer oder Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen und - aufgrund dieser Umweltauswirkungen die Beschaffenheit der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen im Sinne der Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht, sind § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG und gegebenenfalls § 5 BImSchG, § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht oder § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, dass - das “Wohl der Allgemeinheit” im Sinne des § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG nicht beeinträchtigt wird und - bei Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 BImSchG erfüllt sind, - bei Vorhaben mit Gewässerbenutzungen oder Einleitungen die gesetzlichen Umweltanforderungen nach § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht erfüllt sind oder - bei Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 8 Abs. 3 BNatSchG oder die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Anforderungen an die Nutzung von Natur und Landschaft im Range vorgehen. b) Für den Fall, dass

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-

nuklearspezifische Vorsorgemaßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Umweltanforderungen nach § 9 b Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht-radioaktive Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG verursachen und - eine geordnete Entsorgung der Abfälle im Sinne des § 2 AbfG - insbesondere die Einhaltung der Kriterien nach Nr. 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder der Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z. B. durch Ablagerung oder Verbrennung der Abfälle) - nicht sichergestellt ist, sind § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG und gegebenenfalls bei Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, dass das “Wohl der Allgemeinheit” im Sinne dieser Vorschriften nicht beeinträchtigt wird. c) Wenn zur Erfüllung von sonstigen gesetzlichen Umweltanforderungen Immissionsschutzmaßnahmen, Abwasserbehandlungsmaßnahmen oder Abfallentsorgungsmaßnahmen zu den in Nummer 1.3.2 genannten Folgen für andere Umweltgüter führen, sind die dort aufgeführten Grundsätze entsprechend anzuwenden und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens - nach Lage des Einzelfalls auch als “Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit” im Sinne des § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG oder des § 6 WHG zu bewerten sind. 3.3.4

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen Wenn von dem Vorhaben ausgehende Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nichtradioaktive Luftverunreinigungen, Abwässer und Abfälle dazu führen, dass die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 und 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser, Boden, Luft sowie Natur und Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls als “Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit” im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten sind.

4

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 4 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige Deponien nach § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes)

4.1

Anwendungsbereich Für Vorhaben nach Nummer 4 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der Nummern 0 und 4 in Verfahren nach § 7 Abs. 2 AbfG zur Erteilung von Planfeststellungsbeschlüssen mit den ersetzten bundes- und landesrechtlichen Entscheidungen. Die Vorschriften der Nummern 0 und 4 gelten auch für die Erteilung von - durch den Planfeststellungsbeschluss nach § 14 Abs. 1 WHG nicht ersetzten - Erlaubnissen und Bewilligungen im Sinne der §§ 2, 7 und 8 WHG für Vorhaben mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG.

4.2

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Planfeststellungen nach § 7 Abs. 2 AbfG ist in abfallrechtlicher Hinsicht auf die nach Anhang A zur TA Abfall vom 12.3.1990 erforderlichen Unterlagen einzugehen; für naturschutzrechtliche und wasser-

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rechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen. 4.3

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

4.3.1

Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften: a) § 8 Abs. 3 Satz 1 AbfG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 3 AbfG und § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 AbfG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AbfG als abfallspezifische gesetzliche Umweltanforderungen und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen, b) § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG und § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AbfG in Verbindung mit den Vorschriften, die für die durch die Planfeststellung ersetzen Entscheidungen gelten, insbesondere: -

§ 6 Nr.1 in Verbindung mit § 5 BImSchG für Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben in Wasserschutzgebieten, § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes und den hierzu geltenden Rechtsverordnungen für Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen, § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 und 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf, § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Waldumwandlungen, § 30 bis 35 BauGB für Vorhaben mit baulichen Anlagen, soweit sie - unabhängig von § 38 BauGB - als gesetzliche Umweltanforderungen zu berücksichtigen sind, umweltbezogene Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5 ROG,

c) § 6 WHG für Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG. Bei der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Boden ist zu berücksichtigen, dass Abfalldeponien ihrer Zweckbestimmung nach der Ablagerung einer Vielzahl von Stoffen dienen. Anhang 1.3 findet insoweit keine Anwendung. Die zur Bewertung der Bodenauswirkungen erforderlichen Anforderungen an die Beschaffenheit sind daher im Einzelfall qualitativ oder quantitativ festzulegen, soweit das Fachrecht keine entsprechenden Anforderungen enthält. 4.3.2

Medienübergreifende Bewertung und “Wohl der Allgemeinheit” Bei der Bewertung ist der Begriff “Wohl der Allgemeinheit” nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG zu konkretisieren; hierzu sind nur Umweltbelange heranzuziehen. Die in § 2 Abs. 1

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Satz 2 AbfG enthaltenen Regelbeispiele, aus denen sich Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ergeben können, steuern die Bewertung bei der Prüfung der gesetzlichen Umweltanforderungen nach § 8 Abs. 3 AbfG. Dabei sind neben den Schutzgütern, die im Rahmen der Grundpflicht zur umweltgerechten Abfallentsorgung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG zu beachten sind, auch die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG in die Bewertung einzubeziehen. Soweit abfallrechtlich die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist, sind deren Umweltauswirkungen daraufhin zu bewerten, welche Variante die geringsten Auswirkungen auf einzelne Umweltgüter und die Umwelt insgesamt hat. Diese Bewertung ist auf Umweltauswirkungen von besonderem Gewicht zu beschränken. In die Bewertung sind auch die Umweltauswirkungen einer nicht gesicherten Entsorgung einzubeziehen, die einträten, wenn die Abfalldeponie nicht verwirklicht werden würde. 4.3.3

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze: a) Für den Fall, dass - Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen nach § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht Luftverunreinigungen im Sinne des § 3 Abs. 4 BImSchG verursachen und - aufgrund dieser Luftverunreinigungen die Luftbeschaffenheit im Einwirkungsbereich der Abwasserbehandlungsmaßnahmen nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht, sind § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG und jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist. b) Für den Fall, dass - Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen nach § 6 WHG der § 7 a Abs. 3 WHG Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG verursachen und - eine geordnete Entsorgung der Abfälle gemäß § 2 AbfG, insbesondere die Einhaltung der Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 - mit Ausnahme des nicht anwendbaren Anhangs 1.3 - oder der Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z. B. durch Ablagerung oder Verbrennung der Abfälle), nicht sichergestellt ist, sind § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AbfG und jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist.

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c) Für den Fall, dass - Abwasserbehandlungsmaßnahmen oder Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen (z. B. durch eine flächenverbrauchende Kläranlage für Deponiesickerwasser) und - diese Eingriffe unvermeidbar sind und nicht im erforderlichen, den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechenden Maße ausgeglichen werden können, ist § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne dieser Vorschrift oder die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Anforderungen an die Nutzung von Natur und Landschaft als vorrangig zu bewerten sind. 4.3.4

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abwässer, Abfälle und Eingriffe in Natur und Landschaft dazu führen, dass die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 und 2 - mit Ausnahme des nicht anwendbaren Anhangs 1.3 - oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser, Boden, Luft sowie Natur und Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls als “Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit” im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten sind.

5

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 5 der Anlage zu § 3 UVPG (zulassungsbedürftige Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 18 c des Wasserhaushaltsgesetzes)

5.1

Anwendungsbereich Für Vorhaben nach Nummer 5 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der Nummern 0 und 5 a) in Verfahren im Sinne des § 18 c WHG zur Erteilung der wasserrechtlichen Zulassung, auch soweit diese landesrechtlich als Planfeststellung oder auf Grund sonstiger Konzentrationsvorschriften andere bundes- und landesrechtliche Zulassungsentscheidungen ersetzt oder einschließt, b) in parallelen bundes- und landesrechtlichen Zulassungsverfahren, soweit landesrechtlich keine Planfeststellung vorgesehen ist oder soweit die Verfahren von sonstigen Konzentrationsvorschriften nicht erfasst werden und ihre Durchführung im Einzelfall für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist, c) in Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG, in denen Entscheidungen im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BNatSchG oder auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG getroffen werden, für Vorhaben mit erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Eingriffe im Sinne des § 8 BNatSchG). Die Vorschriften der Nummer 0 und 5 gelten ferner für das Zulassungsverfahren nach § 18 c WHG auch insoweit, als dieses landesrechtlich als Planfeststellungsverfahren der Erteilung von - durch den Planfeststellungsbeschluss nach § 14 Abs. 1 WHG nicht

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ersetzten - Erlaubnissen und Bewilligungen im Sinne der §§ 2, 7 und 8 WHG für Vorhaben mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG dient. 5.2

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.

5.3

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

5.3.1

Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften: a) §§ 18 a und 18 b WHG in Verbindung mit Landesrecht als gewässerschutzspezifische gesetzliche Umweltanforderungen und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen, b) §§ 18 a und 18 b WHG in Verbindung mit § 12 UVPG und den umweltbezogenen Zielen der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5 ROG, c) § 6 WHG für Vorhaben mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG, d) § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen, e) § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, f)

§ 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben in Wasserschutzgebieten,

g) § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG für Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, h) § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu geltenden Rechtsverordnungen für Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen, i)

§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 und 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,

j)

§§ 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Waldumwandlungen,

k) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG bei örtlichen Vorhaben, die nicht nach den §§ 38, 246 a Abs. 1 Nr. 8 BauGB privilegiert sind, für den Innenbereich etwas anderes regelt. FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (29)

Soweit das Zulassungsverfahren im Sinne des § 18 c WHG landesrechtlich als Planfeststellungsverfahren geregelt ist und der Planfeststellungsbeschluss andere Zulassungsentscheidungen ersetzt, ist als Bewertungsmaßstab das “Wohl der Allgemeinheit” im Sinne des § 18 a WHG in Verbindung auch mit den unter Buchstaben c bis k genannten gesetzlichen Umweltanforderungen heranzuziehen. Für gesondert zu erteilende Erlaubnisse und Bewilligungen (vgl. Nummer 5.1 Satz 2) ist § 6 WHG Bewertungsmaßstab. Zu den bundesgesetzlichen Bewertungsmaßstäben für Vorhaben mit baulichen Anlagen gehören auch die §§ 30 bis 35 BauGB, deren Erfüllung, im Rahmen eines landesrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zu § 18 c WHG oder im Rahmen eines zu § 18 c WHG parallelen landesrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens bei der Bewertung der Umweltauswirkungen zu prüfen ist. Bei überörtlichen Vorhaben sind diese Vorschriften unabhängig von den §§ 38, 246 a Abs. 1 Nr. 8 BauGB als gesetzliche Umweltanforderungen zu berücksichtigen. 5.3.2

Medienübergreifende Bewertung und “Wohl der Allgemeinheit” Bei der Bewertung ist der Begriff “Wohl der Allgemeinheit” nach den §§ 18 a und 6 WHG zu konkretisieren. Dabei sind neben den Schutzgütern des Wasserrechts, die im Rahmen der Grundpflicht zur umweltgerechten Wasserwirtschaft nach § 1 a WHG zu beachten sind, auch die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG in die Bewertung einzubeziehen. Soweit wasserrechtlich die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist, sind deren Umweltauswirkungen daraufhin zu bewerten, welche Variante die geringsten Auswirkungen auf einzelne Umweltgüter und die Umwelt insgesamt hat. Diese Bewertung ist auf Umweltauswirkungen von besonderem Gewicht zu beschränken.

5.3.3

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. i Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze: a) Für den Fall, dass - Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen nach § 18 a WHG und jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht Luftverunreinigungen im Sinne des § 3 Abs. 4 BImSchG verursachen und - aufgrund dieser Luftverunreinigungen die Luftbeschaffenheit im Einwirkungsbereich der Abwasserbehandlungsanlage nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechen wird, sind § 18 a WHG und jeweils § 6 WHG oder 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwasserbehandlung und -einleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist. b) Für den Fall, dass

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Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen nach § 18 a WHG und jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG verursachen und - eine geordnete Entsorgung der Abfälle im Sinne des § 2 AbfG - insbesondere die Einhaltung der Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder der Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z. B. durch Ablagerung oder Verbrennung der Abfälle) - nicht sichergestellt ist, sind § 18 a WHG und jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwasserbehandlung und -einleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist. c) Für den Fall, dass - Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen Abfälle verursachen und ihre Ablagerung erforderlich wird und - eine geordnete Entsorgung gemäß § 2 AbfG nicht sichergestellt ist, insbesondere die Beschaffenheit des Bodens und der Gewässer durch die Ablagerung der Abfälle nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht, ist § 18 a WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Ablagerung als Abfallbeseitigung ohne Beeinträchtigung des “Wohls der Allgemeinheit” im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten ist. d) Für den Fall, dass - Abwasserbehandlungsmaßnahmen, Abfallentsorgungsmaßnahmen oder Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen und - diese Eingriffe unvermeidbar sind und sie auch nicht im erforderlichen, den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechenden Maße ausgeglichen werden können, ist § 8 Abs. 3 BNatSchG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne dieser Vorschrift oder die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Anforderungen an die Nutzung von Natur und Landschaft als vorrangig zu bewerten § sind. 5.3.4

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abwasser, Abfälle und Eingriffe in Natur und Landschaft dazu führen, dass die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 und 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser, Boden, Luft sowie Natur und Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 18 a WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls eine Beeinträchtigung des “Wohls der Allgemeinheit” im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten sind.

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6

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 6 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige Gewässerausbauten im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes)

6.1

Anwendungsbereich Für Vorhaben nach Nummer 6 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der Nummern 0 und 6 in Verfahren im Sinne des § 31 WHG zur Erteilung von Planfeststellungsbeschlüssen mit den ersetzten bundes- und landesrechtlichen Entscheidungen. Die Vorschriften der Nummern 0 und 6 gelten auch für die Erteilung von - durch den Planfeststellungsbeschluss nach § 14 Abs. 1 WHG nicht ersetzten - Erlaubnissen und Bewilligungen im Sinne der §§ 2, 7 und 8 WHG für Vorhaben mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG, die nicht nach § 3 Abs. 3 WHG als Maßnahmen gelten, die dem Gewässerausbau dienen.

6.2

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.

6.3

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

6.3.1

Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften: a) § 31 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Landesrecht als ausbauspezifische gesetzliche Umweltanforderung und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen, b) § 31 Abs. 1 WHG in Verbindung mit den Vorschriften, die für die durch die Planfeststellung ersetzten Entscheidungen gelten, insbesondere: -

§ 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben in Wasserschutzgebieten, § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG bei örtlichen Vorhaben, die nicht nach § 38 BauGB privilegiert sind, für den Innenbereich etwas anderes regelt, § 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 und 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf, § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Waldumwandlungen, § 30 bis 35 BauGB für Vorhaben mit baulichen Anlagen, auch soweit sie bei nach § 38 BauGB privilegierten überörtlichen Vorhaben als gesetzliche Umweltanforderungen zu berücksichtigen sind, umweltbezogene Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5 ROG,

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (32)

c) § 6 WHG für Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG. 6.3.2

Medienübergreifende Bewertung und “Wohl der Allgemeinheit” Bei der Bewertung ist der Begriff “Wohl der Allgemeinheit” im Sinne des § 1 a WHG in Verbindung mit § 31 WHG zu konkretisieren. Dabei sind neben den in § 1 a Abs. 1 und § 31 Abs. 1 a WHG genannten Schutzgütern auch die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG in die Bewertung einzubeziehen. Soweit wasserrechtlich die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist, sind deren Umweltauswirkungen daraufhin zu bewerten, welche Variante die geringsten Auswirkungen auf einzelne Umweltgüter und die Umwelt insgesamt hat. Diese Bewertung ist auf Umweltauswirkungen von besonderem Gewicht zu beschränken.

6.3.3

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze: Für den Fall, dass - Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der ausbauspezifischen Umweltanforderungen im Sinne des § 31 WHG Luftverunreinigungen, Abfälle oder Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen und - aufgrund dieser Umweltauswirkungen die Beschaffenheit der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht, sind § 31 WHG und gegebenenfalls § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, dass - das “Wohl der Allgemeinheit” im Sinne des § l a WHG in Verbindung mit § 31 WHG nicht beeinträchtigt wird und - bei Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 8 Abs. 3 BNatSchG oder die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Anforderungen an die Nutzung von Natur und Landschaft im Range vorgehen.

6.3.4

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abfälle und Eingriffe in Natur und Landschaft dazu führen, dass die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 und 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Luft und Boden sowie Natur und Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 1 a WHG in Verbindung mit § 31 WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls als Beeinträchtigung des “Wohls der Allgemeinheit” im Sinne dieser Vorschriften zu bewerten sind.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (33)

15

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 15 der Anlage zu § 3 UVPG (Feriendörfer, Hotelkomplexe und sonstige große Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für die Bebauungspläne oder Satzungen über Vorhabenund Erschließungspläne aufgestellt werden)

15.1

Anwendungsbereich Für Vorhaben nach Nummer 15 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der Nummer 0, mit Ausnahme der Nummern 0.4, 0.5.2 und 0.6.2, sowie der Nummer 15 in a) Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen nach den §§ 1 bis 4 und 8 bis 13 BauGB, durch die die Zulässigkeit der Vorhaben begründet werden soll, oder b) Satzungsverfahren über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 BauGBMaßnahmenG. Da gemäß § 17 UVPG lediglich - neben § 8 UVPG - § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 UVPG und zur Ausführung die Kriterien und Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG auf die Umweltverträglichkeitsprüfung in Bebauungsplanverfahren und Satzungsverfahren über den Vorhaben- und Erschließungsplan Anwendung finden, wird im übrigen die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches bzw. des § 7 BauGBMaßnahmenG durchgeführt (siehe auch Nummer 0.1.1 Abs. 2).

15.2

Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG Es sind alle nach dem Planungsstand der Vorhaben erkennbaren Umweltauswirkungen zu ermitteln und zu beschreiben, die für die Bewertung nach den gesetzlichen Umweltanforderungen erforderlich sind.

15.3

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG Maßstab für die Bewertung der bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen der Vorhaben sind unter Beachtung der Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG die gesetzlichen Umweltanforderungen, die sich aus den Belangen des Umweltschutzes nach § 1 BauGB in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben. Maßstäbe können daher sein: -

das allgemeine Ziel des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB, nach dem der Bauleitplan dazu beitragen soll, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, der Grundsatz des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB, die sog. Bodenschutzklausel nach § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB, umweltbezogene Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5 ROG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 BauGB, umweltbezogene Darstellungen in Flächennutzungsplänen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5, 6, 9 und 10 BauGB, umweltbezogene Aussagen in Fachplänen des Naturschutz-, Wasser- und Immissionsschutzrechtes, soweit sie für die bauleitplanerische Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB von Bedeutung sind oder in Verbindung mit Landesrecht verbindlich sind, die Eingriffsregelung nach § 8 a Abs. 1 BNatSchG, der Planungsleitsatz des § 50 BImSchG.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (34)

Soweit Ausführungsvorschriften für die Bewertung der Umweltauswirkungen keine Grenzwerte oder die Anwendung nicht zwingender, aber anspruchsvollerer Kriterien zur Bewertung der Umweltqualität als die Orientierungshilfen in Anhang 1 vorsehen, sind die Orientierungshilfen in Anhang 1 (siehe Nummer 0.6.1.2) insoweit heranzuziehen, wie diese für die nach dem Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen der Vorhaben bedeutsam sind. 16

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 16 der Anlage zu § 3 UVPG (genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlagen für den Ferntransport von Öl und Gas nach § 19 a des Wasserhaushaltsgesetzes)

16.1

Anwendungsbereich Für Vorhaben nach Nummer 16 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der Nummern 0 und 16 a) in Verfahren nach § 19 a WHG zur Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung, b) in Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG, in denen Entscheidungen im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BNatSchG oder auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG getroffen werden, für Vorhaben mit erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Eingriffe im Sinne des § 8 BNatSchG), c) in parallelen bundes- und landesrechtlichen Zulassungsverfahren, deren Durchführung im Einzelfall zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.

16.2

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.

16.3

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

16.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften: a) § 19 b Abs. 2 WHG als anlagenspezifische gesetzliche Umweltanforderung und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen, b) § 19 b WHG in Verbindung mit § 1 a WHG, § 12 UVPG und den umweltbezogenen Zielen der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5 ROG, c) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG bei örtlichen Vorhaben, die nicht nach den FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (35)

§§ 38, 246 a Abs. 1 Nr. 8 BauGB privilegiert sind, für den Innenbereich etwas anderes regelt, d) § 6 WHG für Vorhaben mit Erlaubnis - oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG, e) § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben in Wasserschutzgebieten, f)

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu geltenden Rechtsverordnungen, insbesondere § 7 Abs. 4 AcetV und § 9 Abs. 4 VbF, für Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,

g) § 55 Abs. 1 BBergG, falls für das Vorhaben die Aufstellung eines bergrechtlichen Betriebsplans gemäß § 51 BBergG erforderlich ist, h) §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 und 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf, i)

§ 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Waldumwandlungen.

Zu den bundesgesetzlichen Bewertungsmaßstäben für Vorhaben mit baulichen Anlagen gehören auch die §§ 30 bis 35 BauGB, deren Erfüllung im Rahmen paralleler landesrechtlicher Baugenehmigungsverfahren bei der Bewertung der Umweltauswirkungen zu prüfen ist. Bei überörtlichen Vorhaben sind diese Vorschriften unabhängig von den §§ 38, 246 a Abs. 1 Nr. 8 BauGB als gesetzliche Umweltanforderungen zu berücksichtigen. 16.3.2 Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkung durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze: a) Für den Fall, dass - Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Umweltanforderungen nach § 19 b WHG Luftverunreinigungen, Abfälle oder Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen (z. B. durch erforderliche, aber flächenverbrauchende Schutzstreifen) und - aufgrund dieser Umweltauswirkungen die Beschaffenheit der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechen wird, sind § 19 b WHG und gegebenenfalls § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, dass - das “Wohl der Allgemeinheit” im Sinne des § 1 a WHG in Verbindung mit § 19 b WHG nicht beeinträchtigt wird und FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (36)

-

bei Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 8 Abs. 3 BNatSchG oder die mir den Schutzmaßnahmen verbundenen Anforderungen an die Nutzung von Natur und Landschaft im Range vorgehen.

b) Wenn zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen für Entscheidungen, die in parallelen Verfahren erteilt werden, Immissionsschutzmaßnahmen oder Abfallentsorgungsmaßnahmen zu den in Nummer 1.3.2 genannten Folgen für andere Umweltgüter führen, sind die dort aufgeführten Grundsätze zur Bewertung der Umweltauswirkungen entsprechend anzuwenden. 16.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abfälle und Eingriffe in Natur und Landschaft dazu führen, dass die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 und 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Luft und Boden sowie Natur und Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 1 a WHG in Verbindung mit § 19 b WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls als Beeinträchtigung des "Wohls der Allgemeinheit” im Sinne dieser Vorschriften zu bewerten sind. 17

Übergangsregelung Auf Vorhaben, bei denen bei Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift -

das Verfahren durch Vorlage der vollständigen Unterlagen bereits begonnen hat oder der Untersuchungsrahmen im Sinne von § 5 UVPG bereits abgestimmt war,

findet die Verwaltungsvorschrift keine Anwendung. 18

Inkrafttreten Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Bonn, den 18. September 1995 Z II 4 - 42112 - 1/3 Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Dr. Angela Merkel FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (37)

Der Bundesminister für Wirtschaft Dr. Günter Rexrodt

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert

Der Bundesminister für Verkehr Matthias Wissmann

Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Prof. Dr. Klaus Töpfer

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (38)

Anhang 1 Orientierungshilfen nach Nummer 0.6.1.2 1.1

Orientierungshilfe für die Bewertung der Ausgleichbarkeit eines Eingriffs in Natur und Landschaft Für die Bewertung der Ausgleichbarkeit eines Eingriffs in Natur und Landschaft werden folgende Hinweise gegeben: Insbesondere wenn eine der nachstehenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zurückbleibt, kann ein nicht ausgleichbarer Eingriff im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG vorliegen. Soweit das die Rahmenvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes ausfüllende Landesrecht weitergehende Anforderungen enthält, sind diese maßgeblich.

1.1.1

Beeinträchtigung von Funktionen des Naturhaushalts

1.1.1.1 Verlust oder erhebliche Minderung von Lebensraumfunktionen für wildlebende Tiere und Pflanzen a) von Biotopen im Sinne des § 20 c BNatSchG und naturnahen Bereichen stehender Gewässer, b) von besonders geschützten Gebieten im Sinne der § 13 bis 16 BNatSchG, c) von Naturdenkmalen im Sinne des § 17 BNatSchG und von besonders geschützten Landschaftsbestandteilen im Sinne des § 18 BNatSchG, d) von Gebieten, die rechtlich (z. B. auf Grund von EG-Richtlinien oder internationalen Übereinkommen) einem besonderen Schutz unterliegen, e) von Gebieten, die Lebensraum - auch in Gestalt von Abfolgen von Biotopen bestimmter Entwicklungsstufen oder -gradienten (Komplexlandschaften) -, Teillebensraum oder Trittsteine für Tier- oder Pflanzenarten sind, die in Roten Listen als vom Aussterben bedroht, stark gefährdet oder gefährdet aufgeführt sind, f)

von sonstigen naturraumtypischen (repräsentativen), seltenen oder gefährdeten Biotopen (z. B. ahemeroben oder oligohemeroben Biotopen),

g) von Biotopen, die zu ihrer Entwicklung mehr als dreißig Jahre benötigen (z. B. Schwingrasen und andere Verlandungsbiotope, Hangwälder mit hoher Bodendynamik, Trockenrasen, Heiden), h) von Biotopschutzwald im Sinne der Waldfunktionenkartierung1 (Waldareale mit schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarten sowie seltenen Pflanzengesellschaften, z. B. Bann- und Schonwald). 1.1.1.2 Verlust oder erhebliche Minderung von Gewässern oder Wasserhaushaltsfunktionen a) in naturnah ausgeprägten Oberflächengewässern und Gewässersystemen (einschließlich natürlicher/naturnaher Überschwemmungsgebiete), b) in sauerstoffreichen und nährstoffarmen (oligotrophen) Oberflächengewässern, FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (39)

c) in Oberflächengewässern mit natürlicher Wasserqualität, d) in Wasserschutzwald im Sinne der Waldfunktionenkartierung2 und in nach Landesrecht erklärten Wäldern mit außergewöhnlicher Bedeutung für das Klima, die Luftreinhaltung oder den Wasserhaushalt, e) durch großflächige und standortübergreifende Verringerung der Grundwasserneubildung f)

durch Grundwasserabsenkung, verbunden mit Beeinträchtigung von Biotopen im Sinne des § 20 c BNatSchG.

1.1.1.3 Verlust oder erhebliche Minderung von Funktionen des Oberbodens a) durch großflächigen Auftrag oder Abtrag oder großflächige Versiegelung von Böden oder erhebliche Veränderungen des Reliefs, b) in Boden- und Lawinenschutzwald im Sinne der Waldfunktionenkartierung3 und in nach Landesrecht erfassten Schutzwäldern, c) bei Vorkommen von Archivböden, soweit sie wissenschaftlich anerkannt dokumentiert sind. 1.1.1.4 Verlust oder erhebliche Minderung von Klimaschutzfunktionen a) durch großflächigen Verlust von frischluftproduzierenden Flächen oder luftverbessernden Flächen (z. B. Staubfilterung, Klimaausgleich), b) durch Unterbrechung oder Beseitigung örtlich bedeutsamer Luftaustauschbahnen, c) in Klimaschutzwald im Sinne der Waldfunktionenkartierung,4 d) in nach Landesrecht erklärten Wäldern mit außergewöhnlicher Bedeutung für das Klima, die Luftreinhaltung, den Küstenschutz oder den Wasserhaushalt. 1.1.2

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes

1.1.2.1 Verlust oder erhebliche Minderung von besonders geschützten Gebieten im Sinne der §§ 13 bis 16 BNatSchG, 1.1.2.2 Verlust oder erhebliche Minderung von Naturdenkmalen im Sinne des § 17 BNatSchG und von besonders geschützten Landschaftsbestandteilen im Sinne des § 18 BNatSchG,

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (40)

1.1.2.3 Verlust oder erhebliche Minderung von naturhistorisch bedeutsamen Formen und Objekten in typischer Ausprägung, wie a) Bergformen, Geländestufen (z. B. Umlaufberge, Flussterrassen, Moränenwälle), b) Tälern, Hohlformen (z. B. Klingen, Kerbtäler, Dolinen, Drumlins), c) Dünen, Küstenformen (z. B. Binnendünen, Kliffküsten), d) Einzelformen (z. B. Felswände, tektonische Verwerfungen), 1.1.2.4 Verlust oder erhebliche Minderung von historisch bedeutsamen Kulturlandschaften und Landschaftsstellen, wie a) historischen Landnutzungsformen (z. B. Niederwälder, Heiden, Streuwiesen, Wölbäcker), b) charakteristischen Landschaftselementen (z. B. Knicks, Heckenlandschaften, Wallhecken, typische Weinbauanlagen), c) Einzelformen (z. B. Bäume, Baumgruppen, Alleen, Moordämme, Hohlwege), d) Boden- und Baudenkmalen (z. B. Hügelgräber, Wallburgen, Dorfformen, Gehöfte, Parks), soweit die Formen, Objekte und Strukturen nach Abschnitt 1.1.2.3 und 1.1.2.4 in wissenschaftlich anerkannten Publikationen (z. B. Naturräumliche Gliederung Deutschlands5), Karten (z. B. geomorphologische Karten, Biotopkartierungen, Waldfunktionenkartierungen und Flächenschutzkarten der Länder) oder Plänen (z. B. Landschaftsrahmen- oder Landschaftspläne) dokumentiert sind.6 1.2

Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen auf Fließgewässer Als Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen auf Fließgewässer werden folgende Hinweise gegeben:

1.2.1

Bei der Bewertung sind vorrangig die Anforderungen an die Gewässergüte (einschließlich Probenahme) und die Lebensgrundlagen der aquatischen Biozönosen heranzuziehen, die in den geltenden Bestimmungen festgelegt sind. Darüber hinaus sind die Güteanforderungen zugrunde zu legen, die die zuständige Behörde für das zu bewirtschaftende Gewässer festgelegt hat.

1.2.2

Soweit nach Abschnitt 1.2.1 keine Kriterien vorliegen, sind die zur Beschreibung der Gewässergüteklasse II jeweils maßgebenden Werte als Kriterien zugrunde zu legen. Zur Zeit gelten (gemäß LAWA-Gewässergütekarte, Ausgabe 1990) folgende Kriterien: Saprobienindex

< 2,3 gemäß DIN 38 410 Teil 2 (10.90)

BSB5

< 6,0 mg/1 gemäß DIN 38 409 Teil 51 (05.87)

NH4-N O2-Minima

< 0,3 mg/1 gemäß DIN 38 406 Teil 5 (10.83) > 6,0 mg/1

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (41)

gemäß DIN EN 25 814 (11.92) Werden diese Kriterien während der zu erwartenden Nutzungsdauer des Vorhabens oder während eines anderen, für die Abschätzung der Auswirkungen im Einzelfall maßgeblichen Zeitraums trotz Einhaltung der Anforderungen nach § 7 a WHG voraussichtlich überschritten, sind die folgenden der Güteklasse II-III (gemäß LAWAGewässergütekarte, Ausgabe 1990) entsprechenden Kriterien zugrunde zu legen, wenn es mit der Art des Gewässers (z. B. Cyprinidengewässer) vereinbar ist: Saprobienindex

< 2,7

BSB5

< 10 mg/1

NH4-N

< 1 mg/l

O2-Minima 1.2.3

> 4 mg/1

Soweit nach den Vorgaben gemäß Abschnitt 1.2.1 für Schwermetalle keine Kriterien vorliegen, sind folgende Kriterien zugrunde zu legen: Kupfer ges.

< 50 µg/l gemäß DIN 38 406 Teil 7 (09.91)

Chrom ges.

< 50 µg/l gemäß DIN 38 406 Teil 10 (06.85)

Blei ges.

< 50 µg/l gemäß DIN 38 406 Teil 6 (05.81)

Cadmium ges. < 5 µg/l gemäß DIN 38 406 Teil 19 (07.93) Quecksilber ges.

< 1 µg/l gemäß DIN 38 406 Teil 12 (07.80)

1.2.4

Die Kriterien nach Abschnitt 1.2.3 finden an Standorten keine Anwendung, wo sie allein durch die natürliche Schwermetallbelastung des Gewässers überschritten werden.

1.2.5

Eine Vorbelastung oberhalb der Kriterien nach Abschnitt 1.2.2 oder 1.2.3 ist für die Bewertung unbeachtlich, wenn

1.3

-

sichergestellt ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens diejenigen Schadstoffbelastungen des Gewässers vermindern wird, die die Kriterien bereits überschritten haben, oder

-

durch die prognostizierte Zusatzbelastung durch das Vorhaben nur eine unerhebliche nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Gewässers oder Gewässerteils zu erwarten ist oder

-

durch Sanierungsmaßnahmen des Vorhabenträgers oder Dritter die Vorbelastung innerhalb eines angemessenen Zeitraums im Umfang der Zusatzbelastung entsprechend vermindert wird.

Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen auf die stoffliche Bodenbeschaffenheit

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (42)

Als Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen auf die stoffliche Bodenbeschaffenheit werden folgende Hinweise gegeben: 1.3.1

Der Bewertung ist zugrunde zu legen, dass der Boden in seinen natürlichen Funktionen als 1. Lebensgrundlage und Bodenorganismen,

Lebensraum

für

Menschen,

Tiere,

Pflanzen

und

2. Teil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, 3. Abbau-, Ausgleich- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften und in seinen Nutzungsfunktionen als 4. Rohstofflagerstätte, 5. Standort für die land- und forstwirtschaftliche sowie fischwirtschaftliche Nutzung, 6. Fläche für Siedlung und Erholung, 7. Standort für wirtschaftliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung und 8. Archiv der Natur- und Kulturgeschichte in seiner Leistungsfähigkeit erhalten werden soll. Zum Zwecke der Bewertung ist daher zu prüfen, ob bei der Durchführung eines Vorhabens eine Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens auftritt, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen besorgen lasst, welche unter Berücksichtigung der Nutzungsfunktionen nach Prägung des Gebiets oder den planerischen Festlegungen mit den gesetzlichen Umweltanforderungen nicht zu vereinbaren ist. 1.3.2

Für die Stoffe Arsen, Cadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Nickel, Blei, Thallium, Zink, Benzo(a)pyren und Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) werden folgende orientierende Hinweise gegeben: Eine durch das Vorhaben verursachte prognostizierte Zusatzbelastung ist für die Bewertung unbeachtlich, wenn -

diese kleiner als 2 % der Werte der Tabelle ist, bezogen auf eine Bodentiefe von 30 cm

oder -

1.3.3

durch Sanierungsmaßnahmen des Vorhabenträgers oder Dritter und/oder durch natürlichen Abbau die Vorbelastung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes im Umfang der Zusatzbelastung vermindert wird.

Überschreitet die Zusatzbelastung die Kriterien nach 1.3.2 und bestehen Anhaltspunkte für eine nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen durch das Vorhaben, ist erforderlichenfalls zunächst der Gehalt an diesen Stoffen im Boden repräsentativ zu ermitteln (unabhängig davon, ob der Gehalt geogen oder anthropogen ist). Hierzu sind die vorliegenden Informationen über die Böden und deren Beschaffenheit

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (43)

auszuwerten und in der Messplanung zu berücksichtigen. Zur Auswahl der Messpunkte kann z. B. das “Bayerische Merkblatt zur Anlage von Bodenmessnetzen” herangezogen werden. Beträgt der Stoffgehalt im Boden einschließlich der Zusatzbelastung bei den Stoffen Nr. 1 bis 9 der Tabelle weniger als 60 % und bei den Stoffen Nr. 10 und 11 der Tabelle weniger als 30 % der Werte der Tabelle, so kann davon ausgegangen werden, dass die natürlichen Bodenfunktionen nicht beeinträchtigt sind; bei höheren Stoffgehalten unterhalb der Werte der Tabelle ist in der Regel eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Liegt der Stoffgehalt einschließlich der Zusatzbelastung im Boden über den Werten der Tabelle, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die natürlichen Bodenfunktionen nachhaltig beeinträchtigt sind. 1.3.4

Ergibt die Prüfung nach 1.3.3, dass die natürlichen Bodenfunktionen nachhaltig beeinträchtigt sind, so ist im Einzelfall zum Zwecke der Bewertung unter Berücksichtigung der Nutzungsfunktionen, nach Prägung des Gebiets oder den planerischen Festlegungen zu prüfen, ob diese nachhaltigen Beeinträchtigungen durch die Zusatzbelastung mit den gesetzlichen Umweltanforderungen zu vereinbaren sind. Die Werte der Tabelle beziehen sich auf Böden mit mittlerem Tongehalt (ca. 12-18 %) sowie einem nutzungsspezifischen Humusgehalt und pH-Wert (Ackerböden ca. 2 % Humus bzw. pH 5,5 - 7).

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (44)

Konzentrationen in mg/kg Trockensubstanz

Stoffe

Messverfahren Anorganische Stoffe 1. Arsen 2. Cadmium

gemäß DIN 38 405 Teil 18 (09.85) DIN 38 456 Teil 22 (03.88)

1,5

gemäß DIN 38 406 Teil 19 (07.93) und Teil 22 (03.88)

3. Chrom

100

gemäß DIN 38 406 Teil 3 (09.82) und Teil 22 (03.88)

4. Kupfer

60

gemäß DIN 38 406 Teil 1 (05.83) und Teil 22 (03.88)

5. Quecksilber

1,0

gemäß DIN 38 406 Teil 22 (03.88)

6. Nickel

50

gemäß DIN 38 406 Teil 22 (03.88)

100

gemäß DIN 38 406 Teil 6 (05.81) und Teil 22 (03.88)

7. Blei 8. Thallium 9. Zink Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 10. Benzo(a)pyren 11. PAK (gesamt, nach EPA-Liste) 1.4

40

1,0 200

gemäß DIN 38 406 Teil 16 (03.90) und Teil 21 (09.80) gemäß DIN 38 406 Teil 8 (10.80) und Teil 22 (03.88)

1,0 10

Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen auf die Luftbeschaffenheit Für die Bewertung der Auswirkungen auf die Luftbeschaffenheit sind die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Immissionswerte (insbesondere der TA Luft) anzuwenden, soweit es das Fachrecht vorschreibt. In sonstigen Fällen sind die genannten Immissionswerte nach Lage des Einzelfalls als Orientierungshilfe zur Bewertung entsprechend heranzuziehen.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (45)

Anhang 2 Hinweise für die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bei Vorhaben mit zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens nach § 5 UVPG sind in bezug auf Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen nach § 6 UVPG, soweit diese für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bedeutsam sind, aufgrund der folgenden Hinweise zu klären: Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen müssen der Bedeutung des Vorhabens und seinen räumlichen Auswirkungen sowie den sich daraus ergebenden Erfordernissen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen und zu Kompensationsmaßnahmen angemessen sein. Soweit nach dem für die Zulassung eines Vorhabens maßgeblichen Fachrecht die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist, haben sich die in den nachstehenden Hinweisen genannten Angaben auch auf die Vorhabenvarianten zu beziehen. 2.1

Beschreibung von Natur und Landschaft unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden, soweit diese Beschreibung für die im Rahmen des § 8 BNatSchG zu treffenden Entscheidungen erforderlich ist und die Behörden über diese Informationen nicht bereits verfügen, insbesondere -

Angaben über die Gestalt und Nutzung von Grundflachen, insbesondere über -

2.2

Biotope (Typen und deren Ausprägung), Bestand und Bestandsentwicklung gefährdeter und bedeutsamer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften, Oberflächengewässer und Gewässersysteme, Grundwasservorkommen, Grundwasserneubildungsgebiete und Deckschichten, Bodenarten, Bodentypen, geologische Ausgangssituation, Geländeklima, strukturbildende Landschaftsbestandteile und Einzelelemente, Geländemorphologie, Nutzungsarten und -intensitäten in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischwirtschaft, Erholung, Wasserwirtschaft, Nutzungen für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes einschließlich kulturhistorischer Nutzungsformen.

Beschreibung der mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf Natur und Landschaft und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden, insbesondere: -

Angaben über Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen durch das Vorhaben,

-

Angaben über die durch die Veränderungen beeinträchtigte Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch Störungen der belebten und unbelebten Faktoren des Naturhaushaltes und deren Wirkungsgefüge (z. B. Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Wasser, Klima/Luft und Boden) in dem betroffenen Landschaftsraum,

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (46)

2.3

2.4

-

Angaben über das durch die Veränderungen beeinträchtigte Landschaftsbild durch Störungen der sinnlich wahrnehmbaren, die Landschaft prägenden und sie charakterisierenden Formen und Strukturen (z. B. Geländegestalt, Gewässer, Pflanzen und Tiere, Nutzungen, Luft/Klima),

-

Angaben über die Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit der Beeinträchtigungen der Flächen, Objekte und Strukturen für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und für das Landschaftsbild,

-

Angaben über die Dauer der Beeinträchtigungen.

Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, insbesondere: -

Angaben, ob und wann der Eingriff in Natur und Landschaft objektiv für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist,

-

Angaben, ob und ggf. durch welche Maßnahmen das Maß der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gemindert werden kann.

Beschreibung von Maßnahmen zum Ausgleich von unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, insbesondere: -

Angaben zu Maßnahmen im räumlich-funktionalen Zusammenhang des Eingriffes, die geeignet sind, die gestörten Funktionen des Naturhaushaltes gleichartig und gleichwertig wiederherzustellen,

-

Angaben zu Maßnahmen, die zur Wiederherstellung oder landschaftsgerechten Neugestaltung des Landschaftsbildes führen,

-

Angaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt, in dem Ausgleichsmaßnahmen wirksam werden,

-

Angaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt, in dem auf Grund von Ausgleichsmaßnahmen keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes mehr gegeben sind bzw. das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.

Zu der Beschreibung gehören auch Angaben, inwieweit die gestörten Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nicht im erforderlichen Maße und in überschaubaren und damit kontrollierbaren Zeiträumen wiederherstellbar sind. Dabei sind die im Anhang 1.1 genannten Funktionsstörungen von Natur und Landschaft zu berücksichtigen. 2.5

Beschreibung der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft, insbesondere: -

Angaben zu Maßnahmen in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, die die beeinträchtigten Funktionen möglichst ähnlich und im angemessenen Zeitraum zu den Beeinträchtigungen wiederherstellen,

-

Angaben zum erweiterten Landschaftsraum, der in der Gesamtheit seiner belebten und unbelebten Bestandteile einschließlich ihrer Wechselwirkungen eine landschaftsökologische Einheit mit typischen Standortverhältnissen bildet,

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (47)

-

Angaben zu Maßnahmen im erweiterten Landschaftsraum, die ähnliche Funktionen haben wie Ausgleichsmaßnahmen und zu einer Verbesserung der Funktionen des Naturhaushalts- und des Landschaftsbildes beitragen,

-

Angaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt, in dem die Ersatzmaßnahmen wirksam werden.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (48)

Anhang 3 Hinweise für die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bei Vorhaben mit zu erwartenden Auswirkungen auf Gewässer Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens nach § 5 UVPG sind in bezug auf Verfahren zur Erteilung von -

Zulassungen im Sinne des § 18 c WHG für Abwasserbehandlungsanlagen mit erlaubnisbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG und mit Abwassereinleitungen im Sinne des 7 a Abs. 3 WHG (1),

-

Planfeststellungen nach § 31 WHG für Gewässerausbauten (2),

-

Genehmigungen nach § 19 a WHG für Rohrleitungsanlagen für den Ferntransport von Öl und Gas (3),

sowie in bezug auf sonstige Zulassungsverfahren nach der Anlage zu § 3 UVPG mit konzentrierten oder parallelen -

Eignungsfeststellungen nach § 19 h WHG für Vorhaben mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (4),

-

Erlaubnissen oder Bewilligungen im Sinne der §§ 2, 3, 7 und 8 WHG für Vorhaben mit Gewässerbenutzungen sowie Zulassungen im Rahmen des § 7 a Abs. 3 WHG für Vorhaben mit Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (5),

-

Ausnahmen zu Verboten und Beschränkungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG für Vorhaben in Wasserschutzgebieten -

mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG (6)

-

oder mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (7),

die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen nach § 6 UVPG, soweit diese für die Anwendung der umweltbezogenen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen bedeutsam sind, aufgrund der folgenden Hinweise zu klären: 3.1

Beschreibung der von den Vorhaben betroffenen Gewässer, ihrer Einzugsgebiete und der angrenzenden Flächen, sowie Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens darauf, jeweils unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden und soweit die Behörden über diese Informationen nicht bereits verfügen, insbesondere:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (49)

Angaben über

1

2

3

4

5

6

7

die betroffenen Gewässer, insbesondere über die Hydrologie und Hydrogeologie sowie ihre Flora und Fauna, sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf

x

x

x

x

x

x

x

die Nutzungen der betroffenen Gewässer und Fischbestände sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf

x

x

x

x

x

x

x

die Wasserbeschaffenheit sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf, insbesondere über Auswirkungen von Freisetzungen wassergefährdender Stoffe

x

x

x

x

x

x

die Gewässergüte und das Selbstreinigungsvermögen der Gewässer sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf

x

x

x

x

vorhandene anthropogene Einflüsse

x

x

x

x

Uferrandstreifen und Gewässerbett sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf

x

x

x

x

Überschwemmungsgebiete sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf

x

x

x

x

x

x

x

Wasserschutzgebiete und Wasservorranggebiete sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf

x

x

x

x

x

x

x

die hydraulischen Verhältnisse sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf

x

x

x

x

das Grundwasser sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf

x

x

x

x

die betroffenen Gewässergrundstücke und ihre Nutzung sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf

x

Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf

x

Hochwasserverhältnisse sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf

x

3.2

Soweit nach dem für die Zulassung eines Vorhabens maßgeblichen Fachrecht die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist, haben sich die in den vorstehenden Hinweisen genannten Angaben auch auf die Vorhabenvarianten zu beziehen.

1)

Siehe den Leitfaden zur Kartierung der Schutz- und Erholungsfunktionen des W a l d e s ( W a l d f u n k t i o n e n k a r t i e r u n g ) ; A rb e i t s k r e i s Z u s t a n d s e r f a s s u n g u n d P l a n u n g der Arbeitsgemeinschaft Forstentwicklung, Arbeitsgruppe Landespflege, 1974.

2)

Siehe Fußnote 1.

3)

Siehe Fußnote 1.

4)

Siehe Fußnote 1.

5)

Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung (Hrsg.): Geographische Landesaufnahme M. 1 : 200.000, Naturräumliche Gliederung Deutschlands, ab 1964

6)

Es bleibt unberührt, dass im Einzelfall bei Anwendung der Eingriffsregelung weitere fachlich anerkannte Werke herangezogen werden Können.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 7 (50)

Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG) der Flurbereinigung/Flurneuordnung ...................................................... Aktenzeichen: .............................

Aufgestellt von der Flurbereinigungsbehörde, der Teilnehmergemeinschaft ................................................. ........................................., ....................... (Ort) (Datum) ....................................... (Amtsleiter)

Festgestellt nach § 41 Abs. 3 FlurbG / Genehmigt nach § 41 Abs. 4 FlurbG *) durch die obere Flurbereinigungsbehörde, das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Aktenzeichen: ..................... ........................................., ....................... (Ort) (Datum) ....................................... (Unterschrift)

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.1 (1)

*)

Nichtzutreffendes streichen.

03/04

Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen §

(Plan nach 41 FlurbG) der Flurbereinigung/Flurneuordnung ...................................................... Aktenzeichen: ............................. ......... Änderung

Aufgestellt von der Flurbereinigungsbehörde, der Teilnehmergemeinschaft ................................................. ........................................., ....................... (Ort) (Datum) ....................................... (Amtsleiter)

§

§

Festgestellt nach 41 Abs. 3 FlurbG / Genehmigt nach 41 Abs. 4 FlurbG *) durch die obere Flurbereinigungsbehörde, das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Aktenzeichen: ..................... ........................................., ....................... (Ort) (Datum) ....................................... (Unterschrift)

§

FlurnAnwBbg - Plan nach 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.1 (2)

*)

Nichtzutreffendes streichen.

03/04

Übersicht über die Planfeststellungen / Plangenehmigungen der Flurbereinigung: ........................... Aktenzeichen: ............................

lfd. Nr.

Planfeststellung / Plangenehmigung

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.1 (3)

vom

Aktenzeichen

03/04

Verzeichnis der Unterlagen zum Plan nach § 41 FlurbG

1

Karte zum Plan nach § 41 FlurbG

( ter)

Maßstab 1 : 5.000 2

3

Sonderkarten 2.1

Gebietskarte Maßstab 1 : 25.000

(

Blatt)

2.2

Sonderkarte I über den Ortsbereich von ......................... Maßstab 1 : 250

(

Blätter)

2.3

.....................

Einzelentwürfe 3.1

wasserwirtschaftlicher Entwurf von .............................. bearbeitet durch .............................................................

(

Band)

3.2

Übersicht und Nachweise für Kreuzungsbauwerke vom .............. bearbeitet durch ......................................

(

Band)

3.3

Planunterlagen für den Ausbau der Kreisstraße ............ bearbeitet durch das Ing. Büro ...................................... vom ...............................................................................

(

Band)

( ( ( ( (

Blätter) Blätter) Blätter) Blätter) Blätter)

3.4 4

.....................

Regeldarstellung 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5

5

Blät

Straßen Wege Gewässer Kreuzungsbauwerke landschaftsgestaltende Anlagen

Erläuterungsbericht vom ............................................................

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.1 (4)

( Blätter)

03/04

6

7

8

Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen (VdfA) 6.1

Allgemeine Festsetzungen

(

Blätter)

6.2

Abkürzungsverzeichnis

(

Blätter)

6.3

Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen

6.3.1 6.3.2 6.3.3 6.3.4 6.3.5 6.3.6 6.3.7 6.3.8 6.3.9

Teilverzeichnis Teilverzeichnis Teilverzeichnis Teilverzeichnis Teilverzeichnis Teilverzeichnis Teilverzeichnis Teilverzeichnis Teilverzeichnis

Straßen ( Wege ( Gewässer ( Kreuzungsbauwerke ( landschaftsgestaltende Anlagen ( Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ( Dorfentwicklungsmaßnahmen ( sonstige Anlagen ( einzuziehende/zu beseitigende Anlagen (

Blätter) Blätter) Blätter) Blätter) Blätter) Blätter) Blätter) Blätter) Blätter)

Eingriffsregelung nach § 18 Abs. 1 BbgNatSchG und Bilanz über die Eingriffe sowie die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 7.1

Flächenbilanz über die Eingriffe sowie die Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen

(

Blätter)

7.2

Bilanztabelle

(

Blätter)

7.3

Beschreibung der Eingriffe sowie der Ausgleichsoder Ersatzmaßnahmen

(

Blätter)

(

Blätter)

Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG 8.1

Zusammenstellung der Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens

8.2

Auswirkungen des Bodenordnungsverfahrens auf die Umwelt (Konfliktanalyse)

(

Blätter)

8.3

Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UVPG

(

Blätter)

8.4

Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG (

Blätter)

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.1 (5)

03/04

9

Vereinbarungen über die Beteiligung an den entstehenden Kosten 9.1

9.2 10

Vereinbarung zwischen der Teilnehmergemeinschaft und der Gemeinde .................. über den Ausbau der Gemeindestraße vom ............................................................................... (

Blätter)

Vereinbarung zwischen der .......... und ..........

Blätter)

(

Niederschriften 10.1

Niederschrift über die abschließende Sitzung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft über den Plan nach § 41 FlurbG vom ............................................................................

( ter)

11

10.2

Niederschrift über den Anhörungstermin nach § 4 l FlurbG vom ............................................................................... (

Blätter)

10.3

Niederschrift über die Verhandlung mit ....................... vom ...............................................................................

(

Blätter)

10.4

Niederschrift über die Fortsetzung des Anhörungstermins nach § 41 FlurbG vom ............................................................................... (

Blätter)

Blät

Kostenberechnung und Finanzierungsplan 11.1

Einheitspreisverzeichnis

(

Blätter)

11.2

Ermittlung der Ausbaukosten

(

Blätter)

11.3

Finanzierungsplan

(

Blätter)

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.1 (6)

03/04

1

Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen

1.1

Die Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen als Bestandteil des Flurbereinigungsplanes ist der zeichnerische Nachweis über die Neugestaltung des Verfahrensgebietes (Karte zum Plan nach § 41 FlurbG). Sie soll die Lage der vorhandenen, der einzuziehenden, der zu ändernden sowie die zu schaffenden Anlagen, ihre Beziehungen zueinander und zur Topographie sowie die rechtlichen Verhältnisse der festzustellenden Anlagen erkennen lassen. Die Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen enthält im Wesentlichen:

1.2

-

den Titel (siehe Muster) mit der Bezeichnung “Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen”, Namen der Flurbereinigung und Aktenzeichen, Aufstellungs-, Prüfungs- und Feststellungsvermerk, Nummern der feststellungsbezogenen Anlagen und Zeichenerklärung (siehe Muster),

-

die Grenze des Flurbereinigungsgebietes,

-

die Bundes-, Landes-, Landkreis-, Amtsgemeinde- und Gemeindegrenzen,

-

topographische Angaben,

-

Angaben über gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen,

-

Angaben über bodenverbessernde Maßnahmen und

-

Angaben über Landschaftsbestandteile und landschaftsgestaltende Anlagen.

Die Basiskarte der Karte zum Plan nach § 41 FlurbG wird entweder -

aus dem Orthophoto

-

aus der TK 10

-

aus der Luftbildkarte oder

-

aus der digitalisierten Flurkarte

hergestellt und hat in der Regel den Maßstab 1 : 5.000. 1.3

Die Kartendarstellung ist anhand von Luftbildern oder nach der Örtlichkeit zu überprüfen und ggf. zu ändern.

1.4

Die Karte ist nach der Zeichenerklärung auszuarbeiten.

1.4.1

Beizubehaltende Anlagen, wie Eisenbahnen, Straßen, Flugplätze, Bundeswasserstraßen, Gewässer u.a., sind innerhalb ihrer Begrenzungen farbig darzustellen. Gewässer, deren Breite auf der Karte 3 mm unterschreitet, sind farbig geschlängelt darzustellen.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/ Muster 8.1.2 (1)

1.4.2

Planung Dritter, z. B. solche nach dem -

Bundesbahngesetz,

-

Bundesfernstraßengesetz,

-

Landesstraßengesetz,

-

Bundeswasserstraßengesetz,

-

Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. dem Landeswassergesetz,

-

Luftverkehrsgesetz

-

Baugesetzbuch und

-

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,

sind nach folgenden Vorschriften darzustellen: 1.4.2.1 Die geplanten Anlagen sind maßstäblich und farbig darzustellen. Krümmungsradien brauchen nicht angegeben zu werden. Die vorgesehene Zweckbestimmung der geplanten Anlage ist durch Beischrift anzugeben. 1.4.2.2 Wenn für eine geplante Anlage ein Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren erforderlich, aber noch nicht eingeleitet ist, ist die geplante Anlage gestrichelt darzustellen. 1.4.2.3 Genehmigte Bebauungspläne sind möglichst vollständig zu übernehmen. 1.4.2.4 Noch im Planungsstadium befindliche Bebauungspläne sind durch Eintragen ihrer Begrenzungen und erläuternde Beischrift kenntlich zu machen. 1.4.2.5 Anlagen, die durch Planungen Dritter eingezogen werden sollen, sind schwarz zu kreuzen. 1.4.3

Die Planungen der Flurneuordnungsbehörde, und zwar -

zu ändernde, geplante und einzuziehende Straßen (Gemeindestraßen und ggf. Kreisstraßen), Wege und Gewässer,

-

zu ändernde und einzuziehende Landschaftsbestandteile sowie geplante landschaftsgestaltende Anlagen und

-

geplante sonstige gemeinschaftliche Anlagen,

sind nach den Vorschriften unter 1.4.3.1 bis 1.4.3.8 darzustellen. 1.4.3.1 Geplante Straßen und Wege sind maßstäblich und farbig darzustellen, wenn ihre Breite auf der Karte 3 mm überschreitet. Anderenfalls sind sie farbig und lagerichtig anzulegen. Dabei sind für Straßen rote und für Wege braune Farben zu verwenden. Krümmungen sind möglichst maßstäblich darzustellen. Anzugeben sind: 1. die vorgesehene Zweckbestimmung der geplanten Anlagen durch Beischrift ihrer FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/ Muster 8.1.2 (2)

amtlichen Bezeichnung und deren Abkürzung, 2. die Kronenbreite der Straße durch Beischrift von Rq ..., 3. die Kronenbreite der Wege durch Beischrift von K..... (K=Breite der Fahrbahn zuzüglich der Seitenstreifen), wenn sie von der in der Zeichenerklärung angegebenen Norm abweicht, 4. die Krümmungsradien, soweit notwendig, 5. die vorgesehene Entwässerung der Straßen und Wege durch blaue Fließrichtungspfeile, 6. die vorgesehene Befestigungsart der auszubauenden Straßen und Wege und 7. die vorhandene Befestigungsart der beibehaltenen Wege. Wenn im Zuge einer geplanten Straße zunächst nur ein Weg als gemeinschaftliche Anlage ausgebaut werden soll, ist der Weg darzustellen und seine Kronenbreite beizuschreiben. Der für die Straße geplante Regelquerschnitt ist in Klammern zu setzen. 1.4.3.2 Geplante Gewässer sind maßstäblich und farbig darzustellen, wenn ihre Breite auf der Karte 3 mm überschreitet. Anderenfalls sind sie in blau lagerichtig anzulegen. Krümmungen sind möglichst maßstäblich darzustellen; Krümmungen sind nicht anzugeben. Fließrichtungspfeile sind einzutragen. Zur Verrohrung vorgesehene Gewässerstrecken sind mit Angabe der Rohrdurchmesser punktiert darzustellen. Auszubauende Teilstecken beizubehaltender Gewässer sind wie geplante Gewässer zu behandeln. 1.4.3.3 Kreuzungsbauwerke von Eisenbahnen, Straßen oder Wegen mit Gewässern sind durch Signaturen entsprechend der Zeichenerklärung darzustellen. Außerdem sind die Kronenbreite der das Gewässer kreuzenden Anlage, die Brückenklasse, die Art des Bauwerks, die lichte Höhe und die lichte Weite anzugeben. 1.4.3.4 Landschaftsbestandteile, die geändert, eingezogen oder versetzt werden sollen und geplante landschaftsgestaltende Anlagen sind entsprechend der Zeichenerklärung darzustellen. 1.4.3.5 Sonstige gemeinschaftliche Anlagen, wie Feuerlöschteiche, Meliorationsanlagen, Gemeinschaftstränken, Gemeinschaftsanlagen für Vermarktung (Plätze, Stände etc.), Beregnungsanlagen, Kies-, Ton- und Mergelgruben usw., sind lagerichtig darzustellen. 1.4.3.6 Einzuziehende und zu beseitigende Anlagen sind rot zu kreuzen. Bei Wegen ist die vorhandene Befestigungsart anzugeben. 1.4.3.7 Bedingte Grenzen sind durch Schraffen zu kennzeichnen oder darzustellen. 1.4.3.8 Geplante Bewirtschaftungsrichtungen sind in der Karte einzutragen. 1.4.4

Nutzungsarten sind entsprechend der Zeichenerklärung (s. Muster) farbig darzustellen. Angestrebte Nutzungsarten einschließlich Aufforstungen und durch die neue FeldWald-Abgrenzung hervorgerufene Änderungen sind entsprechend der Zeichenerklärung (s. Muster) ebenfalls farbig darzustellen.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/ Muster 8.1.2 (3)

1.5

Nummerierung der Anlagen

1.5.1

Alle von der Flurneuordnungsbehörde geplanten und in der Wege- und Gewässerkarte dargestellten Anlagen (feststellungsbezogene Anlagen) sind zu nummerieren.

1.5.2

Die Nummern sind in schwarz zu schreiben. Für Straßen und Wege sind runde, für Gewässer, Kreuzungsbauwerke, Meliorationsanlagen, sonstige gemeinschaftliche Anlagen, Landschaftsbestandteile und landschaftsgestaltende Anlagen rechteckige Kästchen zu benutzen. Die Nummern sind bei langgestreckten Anlagen in der Nähe der Anfangs- und Endpunkte, sonst in der Mitte anzubringen. Können die Nummern nicht innerhalb der Anlage angebracht werden, sind sie daneben mit Hinweispfeil zur Anlage anzubringen.

1.5.3

Straßen und Wege sind vom Nordwestteil des Flurbereinigungsgebietes aus rechtsläufig und sektorenweise mit 1 beginnend zu nummerieren. Zur Verfügung stehen die Nummern 1 bis 499, dabei sind für Straßen die Nummern 1 bis 99 zu verwenden. Die Nummerierung ist so durchzuführen, dass Straßen und Wege mit höherer Nummer stets in Straßen und Wege mit niedrigerer Nummer oder ohne Nummer münden. Soweit in beizubehaltenden Straßen und Wegen Teilstrecken ausgebaut werden sollen, sind sie durch Unternummern, die von der Straßen- bzw. Wegenummer durch einen Schrägstrich zu trennen sind, zu bezeichnen, z. B. 102/1, 102/2, 103/3 usw.

1.5.4

Gewässer sind nach Einzugsgebieten zu nummerieren. Zur Verfügung stehen die Nummern 500 bis 699. Bei der Nummerierung ist darauf zu achten, dass die Gewässer innerhalb des jeweiligen Einzugsgebietes ihrer Bedeutung gemäß nummeriert werden, d. h., dass innerhalb eines Einzugsgebietes das im Verfahren fließende Stammgewässer z. B. die Nummer 600 erhält. Die in dieses Stammgewässer einmündenden Zweig- und Nebengewässer sowie sonstigen Gewässer werden dann vom Mündungspunkt an aufwärts fortlaufend nummeriert, beginnend mit der auf die Nummer des Stammgewässers folgenden Einernummer, z. B. 601, 602, 603 usw. Soweit bei bestehenden Gewässern Teilstrecken ausgebaut werden sollen, sind sie von der Mündung des Gewässers an aufwärts durch Unternummern, die von der Gewässernummer durch einen Schrägstrich zu trennen sind, zu bezeichnen, z.B. 520/1, 520/2 usw.

1.5.5

Kreuzungsbauwerke sind mit 700 beginnend zu nummerieren. Zur Verfügung stehen die Nummern 700 bis 799.

1.5.6

Geplante Landschaftsbestandteile und landschaftsgestaltende Anlagen (s. 1.4.3.4) sowie Umwandlungen der Nutzungsart sowie Erstaufforstungen (s. 1.4.4) sind mit 800 beginnend zu nummerieren. Zur Verfügung stehen die Nummern 800 bis 999.

1.5.7

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind mit 1000 beginnend zu nummerieren. Zur Verfügung stehen die Nummern 1000 bis 1199.

1.5.8

Maßnahmen der Dorfentwicklung sind nach den einzelnen Dörfern zu nummerieren. Zur Verfügung stehen die Nummern 1200 bis 1399.

1.5.9

Sonstige gemeinschaftliche Anlagen (s. 1.4.3.5) sind mit 1400 beginnend zu nummerieren. Zur Verfügung stehen die Nummern 1400 bis 1599.

1.5.10 Einzuziehende und zu beseitigende Anlagen (s. 1.4.3.6) sind mit 1600 beginnend zu nummerieren. Zur Verfügung stehen die Nummern 1600 bis 1799. FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/ Muster 8.1.2 (4)

1.5.11 Vergebene Nummern dürfen nach Abschluss der Nummerierung nicht mehr geändert oder wieder verwendet werden. 1.6

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und zur Verdeutlichung wesentlicher Einzelheiten können Sonderkarten und Einzelentwürfe notwendig werden.

1.7

Die Planänderungen sind nach Bestandskraft in der Karte kenntlich zu machen.

1.8

Untersuchte Planungsvarianten sind ggf. auf besonderen Kartenausschnitten darzustellen.

1.9

Die Karte zum Plan nach § 41 FlurbG ist Bestandteil des Flurbereinigungsplanes und mit diesem aufzubewahren.

Anlagen Schriftfeld (a) Zeichenerklärung (b) Muster Karte zum Plan nach § 41 FlurbG (c)

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/ Muster 8.1.2 (5)

Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Karte zum Plan nach § 41 FlurbG)

der Flurbereinigung

Verf.-Nr.: ___________________________ (Teilgebiet...) ________________________ Landkreis: __________________________ Amt: _______________________________

Flurbereinigungsbehörde

Stand: ...............................

Maßstab 1 : 5000 0

100

200

300

400

500

Vervielfältigt mit Genehmigung des Landesvermessungsamtes Brandenburg durch die Flurbereinigungsbehörde ................................ Diese Karte ist ein Abdruck der "Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen" und dient zur Unterrichtung der am Termin gemäß § 41 Abs. 2 FlurbG zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.2 (6)

03/04

Teilnehmergemeinschaft .......................................

Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung

- Flurneuordnungsbehörde -

- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Aufgestellt Datum

Entwurfsprüfung Unterschrift/Funktionsbezeichnung

Datum

Unterschrift/Funktionsbezeichnung

Vorgeprüft Datum

Unterschrift/Funktionsbezeichnung

Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 3 UVPG

Planfeststellung/Plangenehmigung

Datum

Datum

Ort

Unterschrift/Funktionsbezeichnung

Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG Datum

Ort

Änderung aufgestellt/vorgeprüft

Nr.:

Datum

Unterschrift/ Funktionsbezeichnung

Datum

Planfeststellung/Plangenehmigung der Änderung Datum

Unterschrift/Funktionsbezeichnung

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Freiraum für z. B.: Zusätzliche Bezeichnungen und Darstellungen

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.2 (7)

03/04

Zeichenerklärung der Karte zum Plan nach § 41 FlurbG

Kartengrundlage: schwarz - TK 10 digi (1 : 5000) oder - Luftbildkarte (gescannt) oder - Orthophoto (1 : 5000) oder - Flurkarte (digitalisiert)

1

Bestand und Planungen Dritter

1.1

Grenzen Bundesgrenze Landesgrenze Kreisgrenze Gemeindegrenze Verfahrensgrenze Abgrenzung von Teilgebieten

1.2

Nutzungsarten Ackerland (mit Bewirtschaftungsrichtung)

Grünland

Waldfläche (Laub-, Nadel-, Mischwald)

(Text)

Abbauland

Gebäude

See/Teich

Wasserfläche

Moor, Heide, Sumpf

O

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.2 (8)

Sonderkultur : O = Erwerbsobstbau G = Erwerbsgartenbau B = Baumschule S = Spargel

03/04

1.3 Bestand

Verkehrsanlagen Planung Dritter

Eisenbahn A 24

A 24

B 273

B 273

übergeordnete Str. ohne lw. Verkehr (mit amtlicher Bezeichnung) übergeordnete Str. mit lw. Verkehr (mit amtlicher Bezeichnung B, L, K) Gemeindestraße / sonstige öffentliche Straße

P

öffentliche Parkfläche

P

Weg (Bauweise siehe Verzeichnis zu Nr.: 2.1)

Kreuzungsbauwerk

niveaugleicher Bahnübergang

X

Einziehung

Zufahrt zu öffentlichen Straßen

1.4 Bestand

Gewässer Planung Dritter Wasserschutzgebiet (W) (WI, WII, WIII) Hochwasserschutzgebiet (H)

W

(B)

(B)

(L)

(L)

Gewässer erster Ordnung (Bundeswasserstraße) Gewässer erster Ordnung (Landesgewässer) Gewässer zweiter Ordnung verrohrte Gewässerstrecke Graben Schöpfbauwerk

SchöWk

Drainage Hy

Hydrant / Brunnen

B

feste Beregnungsanlage Wehr

x Rhb

Tsp

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.2 (9)

Beseitigung stehendes Gewässer Rhb = Hochwasserrückhaltebecken Sb = Sickerbecken T = Teich Tsp = Talsperre, Wasserspeicher u. a. Anlagen mit Staudamm

03/04

Bestand

Planung Dritter

Staumauer Staudamm Deich befahrbar) Deich, nicht befahrbar Hochwasserschutzwand Deichscharte Deichüberfahrt (Rampe)

1.5 Bestand

N

Natur und Landschaft Planung Dritter

(L)

Naturschutzgebeit (N)/ Landschaftsschutzgebiet (L)

BIO

BIO

Biotop (BIO, § 32 BbgNatSchG)

ND

ND

Naturdenkmal (ND)/ geschützter Landschaftsbestand (LB) Hecke / durchgehende Pflanzung unterbrochene Hecke / Pflanzung Baumreihe Baumgruppe / Gehölzgruppe

Flurgehölz Einzelbaum / Einzelgehölz markanter Baum

X

Beseitigung Erstaufforstung

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.2 (10)

03/04

1.6 Bestand

Bauleitplanung Planung Dritter

rechtsverbindlicher Bebauungsplan (§ 30 BauGB)

WA

im Zusammenhang bebauter Ortsteil (§ 34 Abs. 2 BauGB)

B

§ 34

Flächennutzungsplan Bauflächen im Außenbereich (§ 35 BauGB) Dauerkleingarten Wochenendgebiet

1.7 Bestand

Sonstiges Planung Dritter Denkmal

Sportplatz

SP

+

+

Spielplatz

SP

+

+

+

+

Friedhof Elektrizitätswerk Umspannwerk Wasserwerk Kläranlage

F

F

Feuerlöschteich

B

B

Badestelle Aussiedlung Kirche Schutzhütte

30 kV

30 kV

gepl. W

W gepl.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.2 (11)

oberirdische Leitung *) unterirdische Leitung *)

*

Wasserleitung Abwasserleitung Ferngasleitung Heizleitung Fernölleitung Ammoniakleitung Fernmeldeleitung Hochspannungsleitung

W A G H Ö Am F 20 kV

03/04

2

Feststellungsbezogene Anlagen - § 41 FlurbG -

2.1

Straßen und Wege

Bundes-, Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder sonstige öffentl. Straßen (in Verbindung mit den amtlichen Bezeichnungen)

6 17

P

öffentliche Parkfläche

108

Weg (Neubau) Bauweisen siehe Verzeichnis

206

Weg (Ausbau)

Weg (Ausbau) mit Wegeseitengraben

Weg, dessen endgültige Lage durch den Flurbereinigungsplan bestimmt wird (ohne Ausbau)

208

Kreuzungsbauwerk 725

X

1634

Einziehung

2.2

Gewässer und Meliorationsanlagen

570

Gewässer

570/3

verrohrte Gewässerstrecke

1414

Stauvorrichtung Gemeinschaftlich genutzte Dränsammler

1451 1637

X

Beseitigung

1500

SchöWk

Schöpfwerk Drainage

1517 1530

B

feste Beregnungsanlage

1500

E

Einlaufbauwerk

1430

Hy

Hydrant / Brunnen

1530

T

Wasserfläche stehendes Gewässer Rhb = Hochwasserrückhaltebecken Sb = Sickerbecken T = Teich Tsp = Talsperre, Wasserspeicher u. a. Anlagen mit Staudamm

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.2 (12)

03/04

2.3

Landschaft, Landschaftsgestaltende Anlagen und Wald

845

durchgehende Hecke (auch Benjeshecke)

856

unterbrochene Hecke

868

Baumreihe

912

Baumguppe / Gehölzgruppe

898

Flurgehölz

918

Einzelbaum / Einzelgehölz

903

gesetzlich geschütztes Biotop

BIO

916

Umwandlung in Grünland

971

Umwandlung in Acker

960

Kleingartenanlage

926

O

Umwandlung in Sonderkultur O = Erwerbsobstbau G = Erwerbsgartenbau B = Baumschule S = Spargel Erstaufforstung (Laub-, Nadel-, Mischwald)

902 1638

X

Beseitigung eines Landschaftselementes

1639

X

Verpflanzung eines Landschaftselementes

2.4

sonstige Anlagen und Maßnahmen

1450 1452

Mauer Waschplatz

sonstige gemeinschaftliche Anlagen z.B. Feuerlöschteich Beregnungsanlage Verkaufsstand geplante Bewirtschaftungsrichtung

1536

Aussichtpunkt

1581

Zufahrt zu öffentlichen Straßen

1650

X

1540

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.2 (13)

zu beseitigende Zufahrt zu öffentlichen Straßen

Vernässung

03/04

1582

Haltebucht, Ausweichstelle

1593

Denkmal

Numerierung der planfeststellungsbezogenen Anlagen: Straßen Wege Gewässer Kreuzungsbauwerke landschaftsgestaltende Anlagen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Dorfentwicklungsmaßnahmen sonstige Anlagen einzuziehende Anlagen

1 - 99 100 - 499 500 - 699 700 - 799 800 - 999 1000 - 1199 1200 - 1399 1400 - 1599 1600 - 1799

Unterteilung ländlicher Wege und Standardbauweisen für Wegebefestigungen

- ländliche Wege VW

= Verbindungsweg

Feldwege WW GW

= Wirtschaftsweg = Grünweg

Waldwege FW RW

= Fahrweg = Rückeweg

sonstige ländliche Wege Fu Wa Ra Re Vieh

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.2 (14)

= = = = =

Fußweg Wanderweg Radweg Reitweg Viehtrift

03/04

- Standardbauweisen gem. den Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW 99 Nummer 8 und 9)

DoB

Decke ohne Bindemittel

AsD

Asphaltdecke

B

Betondecke

P

Pflasterdecke

PB

Pflasterdecke in Betonstein

PN

Pflasterdecke in Naturstein

PRB

Pflasterdecke in Rasenverbundstein

SpA

Spurbahn in Asphalt

SpB

Spurbahn in Beton

SpPB

Spurbahn in Betonsteinpflaster

SpPRB

Spurbahn in Rasenverbundstein

SpBP

Spurbahn in Betonplatten

HGTD

Hydraulisch gebundene Tragdeckschicht

HGD

Hydraulisch gebundene Deckschicht

UB

unbefestigt (Erdbau)

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.2 (15)

03/04

Karte zum Plan nach § 41 FlurbG Ausschnitt verkleinert

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Muster 8.1.2 (16)

03/04

2

Sonderkarten

2.1

Sonderkarten sind anzufertigen, wenn wesentliche Einzelteile festzustellender Anlagen nicht eindeutig in der Karte zum Plan nach § 41 FlurbG dargestellt werden können.

2.2

Anlagen in der Ortslage (Maßnahmen der Dorferneuerung) und Planungen, die Änderungen nach § 45 FlurbG bewirken, sind grundsätzlich in Sonderkarten darzustellen. Sonderkarten im Maßstab 1:500 bzw. 1:250 (Orthophoto mit Katastergrundriss, evtl. schon Ortslagenregulierung) mit Darstellung der vorgesehenen Dorfentwicklungsmaßnahmen. -

Ausbauart Ingenieurbauwerke, Stützmauern, Brücken, Durchlässe Maßgebende Querschnitte Entwässerungslösung (Straßenentwässerung) Topographie (Bäume, Hecken, Masten, Schieber, Einlaufschächte).

Vorhandene Höhenangaben, z.B. bei Kontrollschächten von Abwasserleitungen sind zu erfassen und in die Karte bzw. Sonderkarten zu übernehmen. 2.3

Für Baumaßnahmen in der Feld- bzw. Waldlage reicht i.d.R. die Karte zum Plan nach § 41 FlurbG mit Darstellung der Maßnahmen aus. Wenn wesentliche Einzelteile oder besondere Aussagen festzustellender Anlagen nicht eindeutig dargestellt werden können sind Sonderkarten in einem entsprechenden Maßstab (1:1.000, 1.500) anzufertigen.

2.4

Die Entwässerung ist Bestandteil der Regeldarstellung und entsprechend zu erarbeiten. Sie ist in der Karte zum Plan nach § 41 FlurbG und den Sonderkarten darzustellen (Wegeseitengraben, Rohrleitung mit Fließrichtungspfeil).

2.5

Zur Herstellung des Zusammenhanges ist der Darstellungsinhalt der Sonderkarten in die Karte zum Plan nach § 41 FlurbG so aufzunehmen und mit entsprechenden Hinweisen zu versehen, dass ein vollständiges Bild entsteht.

Anlage Titelblatt (a)

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Muster 8.1.3 (1)

03/04

Flurbereinigungsbehörde ________________________

Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen Plan nach § 41 FlurbG Flurbereinigung Landkreis Aktenzeichen

SONDERKARTEN

Inhalt

Seite

1

Gebietskarte Maßstab 1 : 25.000

2

Sonderkarte I über den Ortsbereich von ..... Maßstab 1 : 250

3

Übersichtskarte für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Maßstab 1 : 5.000

4

Sonderkarte II über die Gestaltung des Dorfplatzes von ..... Maßstab 1 : 250

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Muster 8.1.3 (2)

03/04

3

Einzelentwürfe

3.1

Einzelentwürfe verdeutlichen die festzustellenden Anlagen.

3.2

Übersicht und Nachweis der Kreuzungsbauwerke in konstruktiver und hydraulischer Sicht werden tabellarisch in 2 Vordrucken geführt. Den Tabellen ist ein Titelblatt gemäß Muster 8.1.4 (6) vorzuheften. Die Formblätter und Nachweise sollen der Erleichterung der Arbeit und Verbesserung der Übersichtlichkeit dienen. Eine Ausarbeitung dieser Unterlagen zu einer Ausführungsplanung entsprechend HOAI § 55 Abs. 2 Nr. 5 erfolgt im Rahmen der Massenermittlung, der Kostenberechnung und der Ausschreibungsunterlagen gem. RFlurbBau. In einem kurzgefassten Erläuterungsbericht sind allgemeine Hinweise zur Topographie im Bereich der Bauwerke, zur Wahl des Bemessungshochwassers und zur Notwendigkeit der Anpassung des Gewässerprofils zu geben. Ferner sind die vom LUA mitgeteilten Abflussspenden aufzuführen. Sofern notwendig, sind den Unterlagen Systemskizzen zur Verdeutlichung der Bauwerkskonstruktionen etc. beizufügen. Diese Unterlagen sind als Bestandteil zum Plan nach § 41 FlurbG und bei dessen Änderung aufzunehmen. Die Festlegung der Brückenklasse nach DIN 1072 und die Querschnittsabmessungen der Fahrbahnflächen (RQ bzw. K) der Bauwerke wird im Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen, hier: Teilverzeichnis Kreuzungsbauwerke, geregelt. Auch werden in diesem Teilverzeichnis Hinweise auf die Baulastträgerschaft durch Dritte gegeben. Sofern mit der Herstellung der Kreuzungsbauwerke gleichzeitig eine wesentlich Umgestaltung am Gewässer (z.B. Sohlvertiefung, Querschnittsveränderung etc.) verbunden ist, wird hierfür das Aufstellen gesonderter Entwurfsunterlagen (Lageplan, Längsschnitt, Querschnitt und Angabe evtl. Befestigungsmaterials) erforderlich, die den Gesamtunterlagen „Übersicht und Nachweis für Kreuzungsbauwerke“ beizufügen sind. In Muster 8.1.4 (7) sind sämtliche feststellungsbezogenen Kreuzungsbauwerke aufzunehmen, auch solche, die in wasserwirtschaftlichen Entwürfen enthalten sind. Bei vergleichbaren hydrologischen und ökologischen Bedingungen können die entsprechenden Daten verschiedener Bauwerke in einer Zeile zusammengefasst werden. Spalte 1 Jedes feststellungsbezogene Kreuzungsbauwerk ist unter einer besonderen laufenden Nummer des Teilverzeichnisses „Kreuzungsbauwerke“ des Verzeichnisses der feststellungsbezogenen Anlagen (VdfA) zu übernehmen. Spalte 3 Die Nummer des Kreuzungsbauwerkes aus dem VdfA ist anzugeben. Spalten 4-6 Die Höhenangaben sind grundsätzlich auf m+NN zu beziehen. Soweit kein Festpunkt des amtlichen Festpunktnetzes in vertretbarer Entfernung vorhanden ist, kann auch eine Angabe in ungefährer Höhe entsprechend den für den Planungsbereich geltenden Aussagen in den amtlichen topographischen Karten erfolgen.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.4 (1)

03/04

Spalte 8 Die Form des Bauwerkes ist entsprechend der in Anmerkung 1 aufgeführten Tabelle in Spalte 8 in Kurzform einzutragen. Spalte 16 In dieser Spalte sind Hinweise anzugeben, die von besonderer Bedeutung sind und nicht aus den vorweggehenden Spalten zu entnehmen sind (z.B. Angabe des wasserwirtschaftlichen Entwurfes, in dem das betreffende Bauwerk enthalten ist oder Hinweis auf eine besondere Skizze, aus der die genauen Abmessungen beispielsweise einer Furt hervorgehen). Auch sind in dieser Spalte die Hinweise bei abweichenden Lösungen zu geben. Spalte 17 Hier ist der Hinweis auf die Unterlagen zu geben, in denen die Eingriffsregelung aufgezeigt ist. In Muster 8.1.4 (8) werden anhand der Grunddaten der Gewässer die Nachweise der einzelnen Wasserstände in den Gewässern oberhalb der Bauwerke geführt und anhand der gewählten Bauwerksquerschnitte die Aufstaue ermittelt. Die Aufstauberechnung für die Rohrdurchlässe nach der Dükerformel und für die Kastendurchlässe und Brücken nach den Vorgaben des DIN-Ausschusses „DIN 19661 – Wasserbauwerke/DIN 19661 – „setzt voraus, dass im Gewässer strömende Abflussverhältnisse vorliegen (Froude-Zahl < 1,0 oder Wassertiefe t > tgr.). Wenn im Gewässer schießende Normalabflüsse bestehen, ist der Aufstau über den Vergleich der Energiehöhen im Gewässer direkt oberhalb des Bauwerkes und im Bereich des Bauwerkseinlaufes zu führen. Spalte 8 Die Wahl des Rauheitsbeiwertes ist abhängig vom Material, Art, Form und Zustand des Gewässerquerschnitts. Auf Tafel 37 der Schewior-Press Tafel (Zehnte, vollständig neubearbeitete Auflage 1974) wird hingewiesen. Spalte 18 Bei der Angabe der Querschnittsabmessungen sind bereits die ökologischen Aspekte zu berücksichtigen. Die Angaben von lichten Höhen und lichten Weiten für Rohrdurchlässe sind erforderlich. Sie sind bei Bauwerken mit fester Bauwerkssohle von der Sohlsubstratdicke abhängig. Spalte 19 Es bestehen keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der erforderlichen Druckhöhe bei untergeordneten Bauwerken der Einfluss der Substratanlandung auf der Bauwerkssohle (Sohlsubstratdicke) durch Ersatzquerschnitte erfolgt (z.B. Querschnitt eines RD DN 1200 mit 0,20 m Sohlsubstratdicke entspricht in etwa der Querschnittsfläche eines RD DN 1100). Spalte 22 Wie bereits in Spalte 19 beschrieben, müssen auch bei der Wahl der Bauwerksabmessungen die ökologischen Aspekte berücksichtigt sein. Spalte 27 Für den Nachweis des Aufstaues oberhalb von Kastendurchlässen und Brücken ist das Berechnungsverfahren des DIN-Ausschusses DIN 19661 – Wasserbauwerke / DIN 19661 - gewählt worden. Hierin ist ein zulässiges Verbauungsverhältnis (Verhältnis zwischen verbauten und unverbauten Querschnitt) enthalten. Es bestehen keine FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.4 (2)

03/04

Bedenken, wenn die Berechnung der Brückenaufstaue nach Nr. 7.2.2.3 der DIN 19661 Blatt 1 erfolgt. 3.3

Für Gewässerbaumaßnahmen ist i.d.R. ein wasserwirtschaftlicher Entwurf erforderlich. Dieser Entwurf ist gesondert zu vergeben und zu vergüten. Bei der Höhe der Vergütung ist darauf zu achten, dass nicht die gesamten Grundleistungen der Phasen 1 - 4 zu erbringen sind.

3.4

Die Einzelentwürfe von Fremdplanungen müssen den für den Fremdplanungsträger geltenden Vorschriften genügen. Notwendige interne Genehmigungen müssen vorliegen (z. B. genehmigter Entwurf bei einer Landesstraßenplanung etc.).

Anlage Titelblatt (a) Übersicht

und

Nachweise

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.4 (3)

für

Kreuzungsbauwerke

(6)

03/04

Flurbereinigungsbehörde ________________________

Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen Plan nach § 41 FlurbG Flurbereinigung Landkreis Aktenzeichen

EINZELENTWÜRFE

Inhalt 1

Seite wasserwirtschaftlicher Entwurf von .......... vom .......... bearbeitet durch ..........

2

Planunterlagen für den Ausbau der Kreisstraße .......... vom .......... bearbeitet durch .....

3

Kartenausschnitt für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bearbeitet durch ..........

4

Ausbauentwurf für den Ausbau der Landesstraße vom .......... bearbeitet durch ..........

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.4 (4)

03/04

5

Entwurf für Uferstreifen aufgestellt durch die Flurbereinigungsbehörde .............................. vom ..........

6

Erosionsschutzanlagen aufgestellt durch die Flurbereinigungsbehörde .............................. vom ..........

7

Gemeindestraße Umbau der Einmündung in die Bundesstraße B ..... bearbeitet durch das Ing.Büro .................... vom ..........

8

Planunterlagen für den Ausbau der Gemeindeverbindungsstraße .......... nach .............................. aufgestellt durch das Ing.Büro .................... vom ..........

9

Entwurf für den Ausbau der Einmündung des Verbindungsweges Nr. ............. in die Landstraße L ................... aufgestellt durch die Flurbereinigungsbehörde ............................... vom .......................

10

Übersicht und Nachweise für Kreuzungsbauwerke aufgestellt durch die Flurbereinigungsbehörde ........................................ vom ..........................

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.4 (5)

03/04

Flurbereinigung: Az.:

Übersicht und Nachweise für Kreuzungsbauwerke Bestandteil des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG) vom ................

Aufgestellt, den ...................................

............................................................. Bearbeiter

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.4 (6)

03/04

Flurbereinigung .......... Aktenzeichen.............

Aufgestellt, den

Übersicht und Nachweise für Kreuzungsbauwerke

Längsschnitt

Querschnitt

Bauwerkslänge

Bb Hb Stb Rd Md Gd

(Bauwerkseinlauf)

Wegegradiente

Überdachungshöhe bei RD, KD, MD u. SBP = 0,50 m

1) Form des Bauwerks

lichte Höhe (innere Abmessung)

Geländehöhe

Sohlhöhe Gewässer Bauwerkssohle

Sohlsubstratdicke

1:n

lichte Weite (innere Abmessung)

1:n

= = = = = =

Betonbrücke Holzbrücke Stahlbrücke Rohrdurchlass Maulprofildurchlass Gewölbedurchlass

Pd = Rad = Fu =

Gewässertiefe

Plattendurchlass Rahmendurchlass Furt

2) zutreffende Spalte ist anzukreuzen

Sohlbr. Gew.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Muster 8.1.4 (7)

m 10

m 11

m 12

13

wasserwirt. Entwurf

m 9

gesonderter Nachweis (schießender Abfluss)

8

Tabelle - Blatt 2 (strömender Abfluss)

7

lichte Weite (innere Abmessung)

Bauwerkslänge

6

Sohlsubstratdicke

Form des Bauwerks 1)

5

lichte Höhe (innere Abmessung)

Kreuzungswinkel (g)

4

Sohlhöhe Gewässer

3

Geländehöhe

2

Höhe der Wegegradiente

Kreuzungsbauwerks-Nr. nach Karte zum Plan nach § 41 FlurbG

1

hydr. Nachweis 2)

geplante Abmessungen

Weg / Gewässer

lfd. Nr. des VdfA Kreuzungsbauwerke

Lage

14

15

Bemerkungen

Eingriffsregelung

16

17

03/04

Flurbereinigung Aktenzeichen

Aufgestellt, den ........

Übersicht und Nachweise für Kreuzungsbauwerke bei strömenden Abflussverhältnissen

FB=

FG=

Querschnitt des unverbauten Gewässers in m² Σf; = FG-FB Flächen von Widerlagern und Pfeilern

Querschnitt des Kreuzungsbauwerkes bis zur Wasserspiegellinie in m²

Gewässergrunddaten

Tabelle: Rechenwerte für ξB = f (δ = 3.9; α) α ξB α ξB 0.06 0.103 0.15 0.302 0.07 0.122 0.16 0.328 0.08 0.142 0.17 0.356 0.09 0.163 0.18 0.385 0.10 0.184 0.19 0.415 0.11 0.206 0.20 0.446 0.12 0.228 0.21 0.479 0.13 0.252 0.22 0.514 0.14 0.276 0.23 0.550

Nachweis des Wasserstandes im Gewässer

Berechnung für Rohrdurchlässe

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Muster 8.1.4 (8)

lichte Höhe und Weite

B

F

U

R

v

Fr.

tgr

L

l.H./l.W.

h

v

z

l.H./l.W.

m



m

m

m/s

-

m

m

m

m

m/s

m

m

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

Geschwindigkeit (erf. bei v>1.0m/s

Aufstau (h - J x L)4)

8

t

erforderliche Druckhöhe

7

lichte Höhe und Weite

6

Bauwerkslänge

5

Grenztiefe

4

Froude-Zahl 3) (Fließverhalten)

3

Fließgeschwindigkeit

2

ξB 0.588 0.626 0.669 0.773 0.759 0.807 0.857 0.910 0.965

α 0.33 0.34 0.35 0.36

Berechnung für Kastendurchlässe und Brücken

m

hydraulischer Radius

Ks

1:n

benetzter Umfang

n

m

durchflossener Gewässerquerschnitt

S

%0

Wasserspiegelbreite

Rauheitsbeiwert

J

m³/s

Wassertiefe

Böschungsneigung

BHQ

Sohlbreite

Abflussmenge

BHq l/s km²

Gefälle

Abflussspende

1

AEO km²

Einzugsgebiet

lfd. Nr. der PV VdfA "Kreuzungsbauwerke"

nach Schewior-Press 10. Auflage, Tafel 37

α 0.24 0.25 0.26 0.27 0.28 0.29 0.30 0.31 0.32

Bemerkungen

Hierin bedeuten: Verbauung des Gewässers

6)

erf. bei J x L < 0,02 m

1+Fr.2

B= g=

Geschwindigkeit im unverbauten Querschnitt des Gewässers in m/s Wasserspiegelbreite im Gewässer in m Fallbeschleunigung in m

4)

Das Verbauungsverhältnis ergibt sich zu

6)

VG=

Froude-Zahl für unregelmäßigen Gewässerquerschnitt:

5)

ξB

3)

z 23

24

25

m

m

26

27

28

03/04

ξB

1.023 1.084 1.147 1.213

4

Regeldarstellungen

4.1

Regeldarstellungen dienen der Verdeutlichung häufig vorkommender Anlagen mit einheitlicher Ausgestaltung.

4.2

Als Unterlagen sind nur solche Regeldarstellungen aufzunehmen, die nach der Karte zum Plan nach § 41 FlurbG und dem Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen tatsächlich für die Ausführung der Maßnahmen zugrunde gelegt werden.

4.3

Für Ingenieurbauwerke wie Brücken, Durchlässe, Mauern etc. reicht i.d.R. eine Darstellung in Bauwerksskizzen mit Ansicht, Grundriss und Querschnitt sowie den kreuzenden Anlagen. Dabei ist bei Durchlässen die vereinfachte Berechnung zu erstellen.

Anlage Titelblatt (a)

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (1)

03/04

Flurbereinigungsbehörde ________________________

Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen Plan nach § 41 FlurbG Flurbereinigung Landkreis Aktenzeichen

REGELDARSTELLUNGEN

Inhalt

Seite

1

Straßen

2

Wege

3

Gewässer

4

Kreuzungsbauwerke

5

landschaftsgestaltende Anlagen

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (2)

03/04

3,50 m

Seitenstreifen gem. örtl. Angabe

6-8%

Seitenstreifen gem. örtl. Angabe

(- 4,75 m)

3%

3%

6-8%

vorh. Befestigung 2

Asphalttragdeckschicht 0/16 mm, 180 kg/m , B = 3,00 m Vorprofilierung, Mischgut C 0/16 mm, ca. 90 kg/m

2

vorh. bituminöse Befestigung zerkleinern

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (3)

Bezeichnung/Titel: Regelquerschnitt: Asphalttragdeckschicht 3.50 m auf vorhandener bit. Befestigung

Maßstab: ohne Blatt-Nr.:

1.1 03/04

3,50 m

Seitenstreifen gem. örtl. Angabe

Seitenstreifen gem. örtl. Angabe

(- 4,75 m)

3%

6-8%

3%

6-8%

vorh. bit. Befestigung

Seitenstreifen fräsen angleichen und ggf. auffüllen

2

Asphalttragdeckschicht 220 kg/m , B = 3,00 m Mischgut C (nach Tab. 4.2 ZTV-LW-87), 0/22 mm, B = 3,10 m vorh. Wegebefestigung säubern und anspritzen ggf. anrauhen

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (4)

Bezeichnung/Titel: Regelquerschnitt: Asphalttragdeckschicht 3.50 m auf vorhandener bit. Befestigung

Maßstab: ohne Blatt-Nr.:

1.2 03/04

5.00 (5.50)

1.00

3.00 (3.50) Ländlicher Weg

Befahrbares Bankett

1.00 Befahrbares Bankett 2:1

2:1

3.0%

an vorh. Gelände anschließen

3 6.0%

3

an vorh. Gelände anschließen

6.0%

1:

3.0%

5

1. 1:

0.60

0.50

0.50

0.60

Oberbau Bankett

Oberbau Fahrbahn 10 cm

Tragdeckschicht aus Asphaltbeton 0/16, B70/100

15 cm

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden, wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen, strukturstabilem Torfersatz und Bodenverbesserer

40 cm

Schottertragschicht gebr. Mineralstoffe 2/32 Ev2 = 120 MN/m2

20 cm

Schottertragschicht 0/45 Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 80 MN/m2

50 cm

Gesamtaufbau 35 cm

Gesamtaufbau

Planum EV2 > 45 MN/m

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (5)

1.5

2

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren:

Bezeichnung/Titel:

Maßstab: ohne

Aktenzeichen:

Regelquerschnitt: Asphalttragdeckschicht - Einseitgefälle

Blatt-Nr.:

2.1 03/04

5.00 (5.50)

1.00 Befahrbares Bankett

3.00 (3.50)

1.00

Fahrbahn

Befahrbares Bankett

2:1

2:1

1:

3.0%

0.03

3.0%

0.03

an vorh. Gelände anschließen

0.50

0.50

1.5

0.60

Oberbau Bankett

Oberbau Fahrbahn 10 cm

Tragdeckschicht aus Asphaltbeton 0/16, B70/100

15 cm

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden, wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen, strukturstabilem Torfersatz und Bodenverbesserer

40 cm

Schottertragschicht 2 gebr. Mineralstoffe 2/32 Ev2 = 120 MN/m

20 cm

Schottertragschicht 0/45 Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s 2 Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 80 MN/m

50 cm

Gesamtaufbau 35 cm

Gesamtaufbau

Planum EV2 > 45 MN/m

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (6)

1:

3.0%

3.0%

1.5

0.60

an vorh. Gelände anschließen

6.0%

6.0%

2

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren:

Bezeichnung/Titel:

Maßstab: ohne

Aktenzeichen:

Regelquerschnitt: Asphalttragdeckschicht - Dachgefälle

Blatt-Nr.:

2.2 03/04

5.50 (6.00)

1.00

3.00 (3.50) ländlicher Weg

befahrbares Bankett

befahrbares Bankett

2:1

2:1

3.0%

0.03

3.0%

0.03

an vorh. Gelände anschließen

1.50

1:

0.50

0.50

1.5

0.60

Oberbau Bankett

Oberbau Fahrbahn 10 cm

Tragdeckschicht aus Asphaltbeton 0/16, B70/100

15 cm

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden, wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen, strukturstabilem Torfersatz und Bodenverbesserer

40 cm

Schottertragschicht 2 gebr. Mineralstoffe 2/32 Ev2 = 120 MN/m

20 cm

Schottertragschicht 0/45 Wasserdurchl{ssigkeit mind. 0.01 cm/ s 2 Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 80 MN/m

50 cm

Gesamtaufbau 35 cm

Gesamtaufbau

Planum EV2 > 45 MN/m

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

2

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (7)

1:

3.0%

3.0%

1.5

0.60

an vorh. Gelände anschließen

6.0%

6.0%

Bezeichnung/Titel: Regelquerschnitt: Asphalttragdeckschicht - Dachgefälle (Bankett erweitert)

Maßstab: ohne Blatt-Nr.:

2.3 03/04

7.00 (7.50)

1.00

3.00 (3.50)

befahrbares Bankett

3.00 %

Ausweichstelle

3.00 %

3.00 %

an vorh. Gelände anschließen

0.03

0.03

2:1

Ländlicher Weg

2:1

6.0%

3.00

0.50

0.58

Oberbau Bankett 15 cm

20 cm

35 cm

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden, wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen, strukturstabilem Torfersatz und Bodenverbesserer Schottertragschicht 0/45 Wasserdurchl{ssigkeit mind. 0.01 cm/ s Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 80 MN/m2

Gesamtaufbau

Hocheinbau Fahrbahn 4 cm

Asphaltbeton 0/11, B50/70

8 cm >8 cm

>20 cm

Oberbau Ausweichstelle 4 cm

Asphaltbeton 0/11, B50/70

Asphalttragschicht C, B50/70

8 cm

Asphalttragschicht C, B50/70

Profilausgleich (Asphalttragschicht) C, B70/100 vorh. Straßenbefestigung

28 cm

Schottertragschicht gebr. Mineralstoffe 2/32 Ev2 = 120 MN/m2

Gesamtaufbau

40 cm

Gesamtaufbau Planum EV2 > 45 MN/m2

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (8)

Bezeichnung/Titel: Regelquerschnitt: Asphaltdecke - Hocheinbau (mit Ausweichstelle)

Maßstab: ohne Blatt-Nr.:

2.4 03/04

5.00 (5.50)

1.00

1.00 (1.25)

1.00

Betonspur

befahrbares

Mittelstreifen

1.00 (1.25)

1.00

Betonspur

befahrbares

5 1:1.

6.0%

an vorh. Gelände anschließen

1:1.

5

3.0%

3.0% 0.53

Bauweise Bankett

3.0%

3.0%

0.03

6.0%

an vorh. Gelände anschließen

Bankett

0.03

Bankett

0.53

0.50

0.55

Bauweise Mittelstreifen

Oberbau Betonspurbahn

15 cm

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden, wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen, strukturstabilem Torfersatz und Bodenverbesserer

15 cm

Fahrspuren in Beton, Streifenbreite 1,0m, Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II Dicke einschichtig, einlagig

10 cm

Rasengittersteine aus Beton, Streifenbreite 1,0m, Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II

20 cm

Schottertragschicht 0/45 Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 80 MN/m2

35 cm

Schottertragschicht gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; K|rnung 0/ 45 Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 120 MN/m2

40 cm

Schottertragschicht gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45 Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 120 MN/m2

35 cm

Gesamtaufbau

50 cm

Gesamtaufbau

50 cm

Gesamtaufbau

Verformungsmodul Ev2 > 45 MN/m

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (9)

2

Bezeichnung/Titel: Regelquerschnitt: Betonspurbahnen (Mitte: Rasengittersteine)

Maßstab: ohne Blatt-Nr.:

2.5 03/04

7.00 (7.50)

1.00

1.00 (1.25)

befahrbares

Betonspur

Bankett

1.00 (1.25)

3.00 Ausweichstelle

Betonspur

3.0%

3.0%

0.03

6.0%

an vorh. Gelände anschließen

1.00 Mittelstreifen

an vorh. Gelände anschließen

3.0%

1:1.5

1:1.5

3.0%

3.0% 0.53

0.50

0.50

Bauweise Bankett

Oberbau Betonspurbahn

0.38

Bauweise Mittelspur

Bauweise Ausweichstelle

15 cm

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden, wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen, strukturstabilem Torfersatz und Bodenverbesserer

15 cm

Fahrspuren in Beton, Streifenbreite 1,0m, Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II Dicke einschichtig, einlagig

15 cm

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden, wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen, strukturstabilem Torfersatz und Bodenverbesserer

15 cm

Straßenbeton B 25

20 cm

Schottertragschicht 0/45 Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s Verdichtungsgrad DPr > 100% 2 Ev2 = 80 MN/m

35 cm

Schottertragschicht gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45 Verdichtungsgrad DPr > 100% 2 Ev2 = 120 MN/m

20 cm

Schottertragschicht 0/45 Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s Verdichtungsgrad DPr > 100% 2 Ev2 = 80 MN/m

25 cm

Schottertragschicht gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45 Verdichtungsgrad DPr > 100% 2 Ev2 = 120 MN/m

35 cm

Gesamtaufbau

50 cm

Gesamtaufbau

35 cm

Gesamtaufbau

40 cm

Gesamtdicke Verformungsmodul Ev2 > 45 MN/m2

2

Verformungsmodul Ev2 > 45 MN/m

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (10)

Bezeichnung/Titel: Regelquerschnitt: Betonspurbahnen (Mitte: Schotterrasen) mit Ausweichstelle

Maßstab: ohne Blatt-Nr.:

2.6 03/04

7.00 (7.50)

1.00

1.00 (1.25)

befahrbares

Betonspur

5 1:1.

3.0% 0.53

Bauweise Bankett

3.0%

0.50

Oberbau Betonspurbahn

1.00 (1.25)

1.00 befahrbares

Betonspur

3.0%

Bankett

0.03

6.0%

an vorh. Gelände anschließen

0.03

Bankett

1.00 Mittelstreifen

6.0%

an vorh. Gelände anschließen

1:1.

5

3.0% 0.53

0.55

Bauweise Mittelstreifen

15 cm

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden, wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen, strukturstabilem Torfersatz und Bodenverbesserer

15 cm

Fahrspuren in Beton, Streifenbreite 1,0m, Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II Dicke einschichtig, einlagig

15 cm

Natursteinpflaster, Streifenbreite 1,0m, Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II

20 cm

Schottertragschicht 0/45 Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 80 MN/m2

35 cm

Schottertragschicht gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; K|rnung 0/ 45 Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 120 MN/m2

35 cm

Schottertragschicht gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45 Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 120 MN/m2

35 cm

Gesamtaufbau

50 cm

Gesamtaufbau

50 cm

Gesamtaufbau

Verformungsmodul Ev2 > 45 MN/m2

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (11)

Bezeichnung/Titel: Regelquerschnitt: Betonspurbahnen (Mitte: Natursteinpflaster)

Maßstab: ohne Blatt-Nr.:

2.7 03/04

4.84 (5.66)

1.00

1.00 (1.33)

befahrbares

Spurbahn

5 1:1.

Mittelstreifen

Spurbahn

3.0%

3.0% 0.53

Bauweise Bankett

1.00 (1.33)

0.50

1.00 befahrbares Bankett

3.0% 0.03

6.0%

an vorh. Gelände anschließen

0.03

Bankett

0.84 (1.00)

6.0%

an vorh. Gelände anschließen

1:1.

5

3.0% 0.53

0.55

Oberbau Betonspurbahn

Bauweise Mittelstreifen

15 cm

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden, wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen, strukturstabilem Torfersatz und Bodenverbesserer

10 cm

Fahrspuren in Betonsteinpflaster Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II

10 cm

20 cm

Schottertragschicht 0/45 Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 80 MN/m2

40 cm

Schottertragschicht gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45 Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 120 MN/m2

40 cm

Schottertragschicht gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45 Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 120 MN/m2

35 cm

Gesamtaufbau

50 cm

Gesamtaufbau

50 cm

Gesamtaufbau

Natursteinpflaster, Streifenbreite 1,0m, Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II

Verformungsmodul Ev2 > 45 MN/m2

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (12)

Bezeichnung/Titel: Regelquerschnitt: Spurbahnen aus Betonsteinpflaster (Mitte: Natursteine)

Maßstab: ohne Blatt-Nr.:

2.8 03/04

4.66 (5.66)

1.00

1.00 (1.33)

befahrbares

Spurbahn

5 1:1.

Mittelstreifen

Spurbahn

3.0%

3.0% 0.53

Bauweise Bankett

1.00 (1.33)

0.50

Oberbau Betonspurbahn

1.00 befahrbares Bankett

3.0% 0.03

6.0%

an vorh. Gelände anschließen

0.03

Bankett

0.84 (1.00)

6.0%

an vorh. Gelände anschließen

1:1.

5

3.0% 0.53

0.55

Bauweise Mittelstreifen

15 cm

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden, wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen, strukturstabilem Torfersatz und Bodenverbesserer

10 cm

Fahrspuren in Betonsteinpflaster Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II

10 cm

Rasengittersteine aus Beton, Streifenbreite 1,0m, Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II

20 cm

Schottertragschicht 0/45 Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 80 MN/m2

40 cm

Schottertragschicht gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45 Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 120 MN/m2

40 cm

Schottertragschicht gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45 Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 120 MN/m2

35 cm

Gesamtaufbau

50 cm

Gesamtaufbau

50 cm

Gesamtaufbau

Verformungsmodul Ev2 > 45 MN/m2

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (13)

Bezeichnung/Titel: Regelquerschnitt: Spurbahnen aus Betonsteinpflaster (Mitte: Rasengittersteine)

Maßstab: ohne Blatt-Nr.:

2.9 03/04

5.00 (5.50)

1.00

3.00 (3.50)

befahrbares Bankett

5:1

0.03

3.0%

3.0%

0.03

1:

befahrbares Bankett

Ländlicher Weg

5:1

an vorh. Gelände anschließen

1.00

6.0%

an vorh. Gelände anschließen

6.0%

1:

1.5

0.10 0.60

3.0%

0.50

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden, wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen, strukturstabilem Torfersatz und Bodenverbesserer

20 cm

Schottertragschicht 0/ 45 Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/s Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 80 MN/ m2

4 cm

wassergeb. Decke (z.B. Sabalith- Sondermischung für bef. Flächen)

6 cm

dynamische Schicht 0/5 (z.B.Sabadyn 0/16)

40 cm Schottertragschicht gebr. Mineralstoffe 2/32 Ev2 = 120 MN/m2

Gesamtaufbau

50 cm Gesamtaufbau 2

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

2

Planum EV2 > 45 (80) MN/m nachverdichten

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (14)

0.60

Oberbau Fahrbahn

15 cm

Planum EV2 > 45 MN/m

1.5

0.10

0.50

Oberbau Bankett

35 cm

3.0%

Bezeichnung/Titel: Regelquerschnitt: ungebundene Decke

Maßstab: ohne Blatt-Nr.:

2.10 03/04

7.00 (7.50)

1.00

3.00 (3.50)

3.00 Ausweichstelle

befahrbares Bankett

Ländlicher Weg

an vorh. Gelände anschließen

5:1

0.03

an vorh. Gelände anschließen

3.0%

6.0%

5:1

1:

an vorh. Gelände anschließen

1.5 1:

3.0%

1:

1.5

0.10 0.60

0.50

0.50

Oberbau Bankett 15 cm

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden, wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen, strukturstabilem Torfersatz und Bodenverbesserer

20 cm

Schottertragschicht 0/ 45 Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/s Verdichtungsgrad DPr > 100% EV2 = 80 MN/ m2

35 cm

Oberbau Fahrbahn

Gesamtaufbau

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (15)

0.45

Bauweise Ausweichstelle

4 cm

wassergeb. Decke (z.B. Sabalith- Sondermischung für bef. Flächen)

4 cm

wassergeb. Decke (z.B. Sabalith- Sondermischung für bef. Flächen)

6 cm

dynamische Schicht 0/5 (z.B.Sabadyn 0/16)

6 cm

dynamische Schicht 0/5 (z.B.Sabadyn 0/16)

40 cm

Schottertragschicht gebr. Mineralstoffe 2/32 Ev2 = 120 MN/m2

30 cm

Schottertragschicht gebr. Mineralstoffe 2/32 Ev2 = 80 MN/m2

Gesamtaufbau

40 cm

Gesamtaufbau

50 cm

Planum EV2 > 45 MN/m2

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

1.5

0.10

Planum EV2 > 45 (80) MN/m2 nachverdichten

Planum EV2 > 45 (80) MN/m2 nachverdichten

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren:

Bezeichnung/Titel:

Maßstab: ohne

Aktenzeichen:

Regelquerschnitt: ungebundene Deck (mit Ausweichstelle)

Blatt-Nr.:

2.11 03/04

0 0.0 -1 .00 =6 R2

20.00

6.0 0

Ländlicher Weg

3.00

4.50

übergeordnete Straße

R2 =

10.00

-1

0.0 0

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (16)

Bezeichnung/Titel: Regelquerschnitt: Abwinklung zu übergeordneter Straße: rechtwinklig

Maßstab: ohne Blatt-Nr.:

2.12 03/04

0

3.0

R2

Länge der rechtwinklig zur übergeorneten Straße verlaufenden Trasse ist abhängig von den vor Ort gegebenen Platzverhältnissen

=8

.00

- 15

.00

m

R2

4.50 0m 5.0 -1 .00 =8 R2

0m

5.0

-1

Ländlicher Weg

.00

=8 übergeordnete Straße

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (17)

Bezeichnung/Titel: Regelquerschnitt: Abwinklung zu übergeordneter Straße: beliebig (Vorzugsvariante)

Maßstab: ohne Blatt-Nr.:

2.13 03/04

0

3.0 .00

10

0

4.5 .00

20

R2 00 -

= 8. 0m

15.0

.00

0

r

he

lic nd

g We

= R2

8.0

m

5 -1



übergeordnete Straße

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (18)

Bezeichnung/Titel: Regelquerschnitt: Abwinklung zu übergeordneter Straße: beliebig (bei beengten Verhältnissen)

Maßstab: ohne Blatt-Nr.:

2.14 03/04

Y1

X1 Y 1 R1

0,0

a T1

T2 X2

T1

X1

0,0

a

T2

Y2

Übergeordnete Straße

R2

R3

0,0

R2

M2

M3 a 3

R1

M2

R3

Y 2

a 1 M1

X 2

a 1

nra

nd

a 3

ah

M1

hrb

M3

Fa

0,0

R1 : R2 : R3 = 2 : 1 : 3 T1 16,49 16,25 16,01 15,78 15,56 15,34 15,13 14,92 14,71 14.51 14,32 14,13 13,94 13,76 13,58 13,41 13,24 13,07

T2 19,43 19,18 18,94 18,70 18,47 18,24 18,02 17,81 17,60 17,39 17,19 16,99 16,79 16,60 16,41 16,23 16,05 15,88

X1 Y1 4,34 0,60

X2 8,31

Y2 αg 1,48 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87

R2=12,00 ; R1=24,00 ; R3=36,00

R2=8,00 ; R1=16,00 ; R3=24,00

αg 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87

T1 24,73 24,37 24,02 23,67 23,34 23,01 22,69 22,37 22,07 21,77 21,48 21,19 20,91 20,64 20,37 20,11 19,86 19,60

T2 29,15 28,78 28,41 28,05 27,71 27,37 27,04 26,71 26,39 26,08 25,78 25,48 25,19 24,90 24,62 24,35 24,08 23,81

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

X1 Y1 6,51 0,90

X2 12,46

Y2 2,22

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (19)

αg 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130

T1 12,91 12,74 12,59 12,43 12,28 12,13 11,98 11,84 11,7 11,56 11,43 11,29 11,16 11,03 10,90 10,78 10,66 10,53 10,42 10,30 10,18 10,07 9,96 9,85 9,74 9,63 9,53 9,42 9,32 9,22 9,12 9,02 8,93 8,83 8,74 8,64 8,55 8,46 8,37 8,29 8,2 8,11 8,03

T2 15,70 15,53 15,36 15,20 15,04 14,88 14,72 14,57 14,42 14,27 14.12 13,98 13,84 13,70 13,56 13,42 13,29 13,16 13,02 12,90 12,77 12,64 12,52 12,39 12,27 12,15 12,03 11,92 11,80 11,68 11,57 11,46 11,34 11,23 11,12 11,01 10,91 10,80 10,69 10,59 10,48 10,38 10,27

X1

Y1

X2

Y2

Bezeichnung/Titel: Regelquerschnitt: Einmündung

αg 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130

T1 19,36 19,12 18,88 18,65 18,42 18,20 17,98 17,76 17,55 17,34 17,14 16,94 16,74 16,55 16,36 16,17 15,98 15,80 15,62 15,45 15,27 15,10 14,94 14,77 14,61 14,45 14,29 14,13 13,98 13,83 13,68 13,53 13,39 13,25 13,10 12,97 12,83 12,69 12,56 12,43 12,30 12,17 12,05

T2 23,55 23,30 23,05 22,80 22,56 22,32 22,09 21,86 21,63 21,41 21,19 20,97 20,76 20,55 20,34 20,13 19,93 19,73 19,54 19,34 19,15 18,96 18,78 18,59 18,41 18,23 18,05 17,87 17,70 17,53 17,35 17,18 17,02 16,85 16,68 16,52 16,36 16,20 16,04 15,88 15,72 15,56 15,41

X1

Y1

X2

Y2

Maßstab: 1:500 Blatt-Nr.:

2.15 03/04

9,00 m Wegachse

Wegachse Achse

Feldauffahrt

Seitenstreifen

Seitenstreifen

4,00 m

0,50 m

0,50 m

6,00 m 10,00 m

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (20)

Bezeichnung/Titel: Regelquerschnitt: Feldauffahrt mit Rohrdurchlass

Maßstab: ohne Blatt-Nr.:

2.16 03/04

äußerer Wendekreis R=12 m => Wendekreis für die größte nach StVZO zugelassenen Fahrzeuge (Lastzug)

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (21)

Bezeichnung/Titel: Regelquerschnitt: Wendehammer

Maßstab: ohne Blatt-Nr.:

2.17 03/04



Lv

Bv

Seitenstreifen

Aus-



weiche

5,50 m

Fahrbahn Seitenstreifen

Lv (m)

F (m)

Bv (m)

Lü (m)

Schlepper mit 1 Anhänger

10

3,00

1,75

10

Schlepper mit 2 Anhänger

17

3,50

1,25

7

Langholzabfuhr

20

4,75

--

--

Lv = Länge der verbreiterten Fahrbahn Lü = Länge der Übergangsstrecke

Bv = Verbreiterung der Fahrbahn oder des Seitenstreifens F

= Fahrbahnbreite

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (22)

Bezeichnung/Titel: Regelquerschnitt: Ausweiche

Maßstab: ohne Blatt-Nr.:

2.18 03/04

1,20 m

2,40 m

~ 3,00 m

~ 1,50 m

1: 2

2 Rasensoden

~ 0,6 m

1:

~ 1,50 m

Faschinen Durchmesser min. 0,30 m

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen: Bezeichnung/Titel: Grabentasche gleichbleibende Böschungsneigung FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (23)

Maßstab:

ca. 1 : 70

Blatt-Nr.:

3.1 03/04

1,20 m

1,5

1,5

Rasen

~ 0,6 m

1:

:1

1:

~ 1,50 m

1

2,40 m

~ 3,00 m

~ 1,50 m

Natursteinschüttung

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen: Bezeichnung/Titel: Grabentasche veränderte Böschungsneigung FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (24)

Maßstab:

ca. 1 : 70

Blatt-Nr.:

3.2 03/04

C

C

B

B A

A

Querprofile im Maßstab ca. 1 : 200 Profil A

Profil C

Profil B

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen: Bezeichnung/Titel: Renaturierung naturnaher Graben FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (25)

Maßstab:

ca. 1 : 400

Blatt-Nr.:

3.3 03/04

0,5 m

5,00 m

Gewässer

0,5 m

6,00 m

6,50m

Verbindungsweg

Seitenstreifen

4,50 m

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen: Bezeichnung/Titel: Kreuzungsbauwerk Brücke FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (26)

Maßstab:

1 : 200

Blatt-Nr.:

4.1 03/04

6,00 m

Straße oder

0,5 m

5,00 m

0,5 m

Schienenweg

6,50m

Verbindungsweg

Seitenstreifen

4,50 m

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen: Bezeichnung/Titel: Kreuzungsbauwerk Unterführungen FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (27)

Maßstab:

1 : 200

Blatt-Nr.:

4.2 03/04

Brücken

6,00 m 0,5 m

0,5 m

5,00 m

min. 1,00 m

0,2 m

Unterführungen

4,50 m (Ausnahme 4,20 m)

6,00 m 0,5 m

5,00 m

0,5 m

0,16 m

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen: Bezeichnung/Titel: Kreuzungsbauwerk Brücken und Unterführungen FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (28)

Maßstab:

1 : 100

Blatt-Nr.:

4.3 03/04

Längsschnitt

Betonrohr

Stirnstück

(Betonrohre nach DIN 4032 Form KF - M)

Stirnstück

Querschnitt Rasensaat oder Fertigrasen

Stirnstück

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen: Bezeichnung/Titel: Kreuzungsbauwerk Rohrdurchlaß mit Stirnstück FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (29)

Maßstab: Blatt-Nr.:

4.4 03/04

Grundriß Rinnenbordstein

B

A

A

Längsneigung

B

Schnitt A - A

Dränentwässerung

Vorflutgraben

Schnitt B - B

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen: Bezeichnung/Titel: Kreuzungsbauwerk Ablaufschacht mit Durchlaß FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (30)

Maßstab: Blatt-Nr.:

4.5 03/04

Gehölzpflanzungen unabhägig von Wegen und Gewässern - drei- und mehrreihig -

Für jede weitere Reihe zusätzlich 0,75 m

Pflanzabstände a in den Reihen je nach Holzart und Standort zwischen 0,75 m und 1,50 m

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen: Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung Gehölzpflanzung ohne Weg- bzw. Gewässerbezug FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (31)

Maßstab:

ca. 1 : 60

Blatt-Nr.:

5.1 03/04

Gehölzpflanzungen an Straßen und Wegen zwei- und mehrreihig an Straßen und Wegen ohne Entwässerungsanlagen

Für jede weitere Reihe zusätzlich 0,75 m

Pflanzabstände a in den Reihen je nach Holzart und Standort zwischen 0,75 m und 1,50 m

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen: Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung Gehölzpflanzung an Straßen und Wegen FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (32)

Maßstab:

ca. 1 : 60

Blatt-Nr.:

5.2 03/04

Gehölzpflanzungen an Straßen und Wegen drei- und mehrreihig an Straßen und Wegen mit Entwässerungsanlagen

Für jede weitere Reihe zusätzlich 0,75 m

Pflanzabstände a in den Reihen je nach Holzart und Standort zwischen 0,75 m und 1,50 m

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen: Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung Gehölzpflanzung an Straßen und Wegen FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (33)

Maßstab:

ca. 1 : 60

Blatt-Nr.:

5.3 03/04

Gehölzpflanzungen an Straßen und Wegen zwei- und mehrreihig - im Einschnitt und Auftrag

Für jede weitere Reihe zusätzlich 0,75 m

Pflanzabstände a in den Reihen je nach Holzart und Standort zwischen 0,75 m und 1,50 m

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen: Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung Gehölzpflanzung an Straßen und Wegen FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (34)

Maßstab:

ca. 1 : 125

Blatt-Nr.:

5.4 03/04

Gehölzpflanzungen an Straßen und Wegen zwei- und mehrreihig an Wander- oder Reitwegen

Für jede weitere Reihe zusätzlich 0,75 m

Pflanzabstände a in den Reihen je nach Holzart und Standort zwischen 0,75 m und 1,50 m

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen: Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung Gehölzpflanzung an Straßen und Wegen FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (35)

Maßstab:

ca. 1 : 60

Blatt-Nr.:

5.5 03/04

Baumreihen an Straßen und Wegen an Straßen und Wegen ohne Entwässerungsanlagen

Pflanzabstände a in der Reihe 5,00 m bis 12,00 m je nach Holzart/Kronengröße (Bäume I./II. Größe) und Standort

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen: Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung Baumreihen an Straßen und Wegen FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (36)

Maßstab:

ca. 1 : 60

Blatt-Nr.:

5.6 03/04

Baumreihen an Straßen und Wegen an Straßen und Wegen mit Entwässerungsanlagen

Pflanzabstände a in der Reihe 5,00 m bis 12,00 m je nach Holzart/Kronengröße (Bäume I./II. Größe) und Standort

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen: Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung Baumreihen an Straßen und Wegen FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (37)

Maßstab:

ca. 1 : 60

Blatt-Nr.:

5.7 03/04

Baumreihen an Straßen und Wegen an Wander- oder Reitwegen

Pflanzabstände a in der Reihe 5,00 m bis 12,00 m je nach Holzart/Kronengröße (Bäume I./II. Größe) und Standort

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen: Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung Baumreihen an Straßen und Wegen FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (38)

Maßstab:

ca. 1 : 70

Blatt-Nr.:

5.8 03/04

Gehölzpflanzungen an Gewässern zwei- und mehrreihig - außerhalb des Profils

b= Gewässerunterhaltungsstreifen je nach Abstimmung

Pflanzabstände a in den Reihen je nach Holzart und Standort zwischen 0,75 m und 1,50 m

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (39)

Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung: Gehölzpflanzungen an Gewässern

Maßstab: ca. 1:60 Blatt-Nr.:

5.9 03/04

Gehölzpflanzungen an Gewässern Pflanzung oberhalb von Bermen und der Bemessungshochwasserlinie

Für jede weitere Reihe zusätzlich 0,75 m

Pflanzabstände a in den Reihen je nach Holzart und Standort zwischen 0,75 m und 1,50 m

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen: Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung Gehölzpflanzungen an Gewässern FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (40)

Maßstab:

ca. 1 : 125

Blatt-Nr.:

5.10 03/04

Gehölzpflanzungen an Gewässern Pflanzung in der abgeflachten Böschung - oberhalb der Bemessungshochwasserlinie

Für jede weitere Reihe zusätzlich 0,75 m

Pflanzabstände a in den Reihen je nach Holzart und Standort zwischen 0,75 m und 1,50 m

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (41)

Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung: Gehölzpflanzungen an Gewässern

Maßstab: ca. 1:60 Blatt-Nr.:

5.11 03/04

Gehölzpflanzungen an Gewässern Pflanzung in der Böschung im Bereich des MW-Standes

Pflanzabstände a in der 2. und allen darüberliegenden Reihen je nach Holzart und Standort zwischen 0,75 m und 1,50 m

Böschungsfußpflanzung mit Roterle in der 1. Reihe über MW: a) Pflanzabstand a=1,00 m b) Reihenabstand 0,75 m - 1,50 m

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (42)

Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung: Gehölzpflanzungen an Gewässern

Maßstab: Blatt-Nr.:

5.12 03/04

Neuanlage bzw. Wiederherstellung von Wallhecken In Verbindung mit Gehölzpflanzungen (5.1)

Für jede weitere Reihe zusätzlich 0,75 m

Pflanzabstände a in den Reihen je nach Holzart und Standort zwischen 0,75 m und 1,50 m

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen: Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung Neuanlage bzw. Wiederherstellung von Wallhecken FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (43)

Maßstab:

ca. 1 : 60

Blatt-Nr.:

5.13 03/04

Kombinationen zu Blattnummern 5.2 und 5.9

Maße siehe Blatt 5.2

Maße siehe Blatt 5.9

Weg - Pflanzung - Gewässer

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (44)

Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung: Kombination

Maßstab: ca. 1:100 Blatt-Nr.:

5.14 03/04

Kombinationen zu Blattnummer 5.9

Maße siehe Blatt 5.9

Pflanzung - Gewässer - Weg

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (45)

Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung: Kombination

Maßstab: ca. 1:100 Blatt-Nr.:

5.15 03/04

Kombinationen zu Blattnummer 5.2

Maße siehe Blatt 5.2

Pflanzung - Weg - Gewässer

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (46)

Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung: Kombination

Maßstab: ca. 1:100 Blatt-Nr.:

5.16 03/04

Kombinationen zu Blattnummern 5.2 und 5.12

Maße siehe Blatt 5.2

Maße siehe Blatt 5.12

Weg - Gewässer mit Pflanzung

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (47)

Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung: Kombination

Maßstab: ca. 1:100 Blatt-Nr.:

5.17 03/04

Kombinationen zu Blattnummern 5.5 und 5.9

Maße siehe Blatt 5.5

Maße siehe Blatt 5.9

Wanderweg - Pflanzung - Gewässer

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (48)

Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung: Kombination

Maßstab: ca. 1:100 Blatt-Nr.:

5.18 03/04

Kombinationen zu Blattnummer 5.2

Maße siehe Blatt 5.2

Pflanzung - Wanderweg - Gewässer

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (49)

Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung: Kombination

Maßstab: ca. 1:100 Blatt-Nr.:

5.19 03/04

Kombinationen zu Blattnummer 5.9

Maße siehe Blatt 5.9

Pflanzung - Gewässer - Wanderweg

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (50)

Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung: Kombination

Maßstab: ca. 1:100 Blatt-Nr.:

5.20 03/04

Kombinationen zu Blattnummern 5.2 und 5.9

Maße siehe Blatt 5.2

Maße siehe Blatt 5.9

Pflanzung - Wanderweg - Pflanzung - Gewässer

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (51)

Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung: Kombination

Maßstab: ca. 1:100 Blatt-Nr.:

5.21 03/04

Kombinationen zu Blattnummer 5.5

Maße siehe Blatt 5.5

Weg - Reitweg - Pflanzung

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (52)

Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung: Kombination

Maßstab: ca. 1:100 Blatt-Nr.:

5.22 03/04

Kombinationen zu Blattnummern 5.2 und 5.5

Maße siehe Blatt 5.2

Maße siehe Blatt 5.5

Weg - Pflanzung - Reitweg

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (53)

Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung: Kombination

Maßstab: ca. 1:100 Blatt-Nr.:

5.23 03/04

Kombinationen zu Blattnummern 5.5 und 5.9

Maße siehe Blatt 5.9

Maße siehe Blatt 5.5

Gewässer - Pflanzung - Reitweg

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (54)

Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung: Kombination

Maßstab: ca. 1:100 Blatt-Nr.:

5.24

Kombinationen zu Blattnummer 5.5

Maße siehe Blatt 5.5

Gewässer - Reitweg - Pflanzung

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (55)

Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung: Kombination

Maßstab: ca. 1:100 Blatt-Nr.:

5.25 03/04

Kombinationen zu Blattnummer 5.9

Maße siehe Blatt 5.9

Pflanzung - Gewässer - Reitweg

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg

Flurbereinigungs-/ Bodenordnungsverfahren: Aktenzeichen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.5 (56)

Bezeichnung/Titel: Regeldarstellung: Kombination

Maßstab: ca. 1:100 Blatt-Nr.:

5.26 03/04

5

Erläuterungsbericht

5.1

Der Erläuterungsbericht muss den Anforderungen des § 39 VwVfG genügen. Er soll den Plan nach § 41 FlurbG in allgemein verständlicher Form erklären und begründen.

5.2

Im Erläuterungsbericht sollen einleitend jeweils die auf das Verfahrensgebiet bezogenen Verhältnisse und die sich hieraus ergebenden Zielsetzungen sowie Folgerungen beschrieben werden. Weiterhin sind alle flächenbezogenen Planungen zu erläutern, ggf. mit dem Ergebnis der Abstimmung mit dem jeweiligen Vorhabenträger.

5.3

Der Erläuterungsbericht muss insbesondere erkennen lassen, dass unterschiedliche Interessen sorgfältig und sachgerecht gegeneinander abgewogen wurden.

5.4

Er soll Planungsvarianten aufzeigen, die nicht weiterverfolgt werden.

5.5

Der Erläuterungsbericht erklärt und begründet insbesondere Sachverhalte, die aus dem Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen, der Bilanz über die Eingriffe sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und aus der Karte nicht zu ersehen sind.

5.6

Wiederholungen aus anderen Planunterlagen sind möglichst zu vermeiden, wenn darunter die Verständlichkeit nicht leidet.

5.7

Der Erläuterungsbericht erhält eine allgemeine verständliche Zusammenfassung der in den Unterlagen enthaltenen Angaben. Der Bezug zu den Verzeichnissen ist herzustellen.

5.8

Im Abschnitt Landschaftspflege ist der Inhalt des landschaftspflegerischen Begleitplanes zusammengefasst darzustellen. Hierbei sind insbesondere Aussagen darüber notwendig, ob Eingriffe in den Naturhaushalt notwendig waren, wie die Eingriffe minimiert und kompensiert wurden, ob und in welchem Umfang geschützte Teile von Natur und Landschaft in Anspruch genommen worden sind und welche Maßnahmen zur Entwicklung der Landschaft geplant sind.

5.9

Im Erläuterungsbericht ist die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, ggf. der Einzelfalluntersuchung gemäß EG-UVP-Richtlinie sowie einer eventuell notwendigen Verträglichkeitsprüfung nachzuweisen. Bezüglich der Einzelheiten ist auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan zu verweisen.

5.10

Nach Durchführung des Anhörungstermins ergänzt die Flurneuordnungsbehörde den Erläuterungsbericht um die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen. Sie muss der oberen Flurbereinigungsbehörde eine abschließende Bewertung der Umweltauswirkungen ermöglichen.

5.11

Der Erläuterungsbericht ist entsprechend dem Titelblatt zu gliedern.

Anlage Titelblatt (a)

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.6 (1)

03/04

Flurbereinigungsbehörde ________________________

Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen Plan nach § 41 FlurbG Flurbereinigung

Landkreis Aktenzeichen

ERLÄUTERUNGSBERICHT

Inhalt

Seite

1

Neuordnungsverfahren - Rechtsgrundlagen - Lage des Gebietes - Ziele

2

Allgemeine Planungsgrundlagen 2.1 raumbezogene Planungen - Regionalplan - Flächennutzungsplan - Landschaftsplan - Vorarbeiten zum Flurbereinigungsverfahren - Dorfplanung - ..... 2.2 natürliche Grundlagen - Naturhaushalt - naturräumliche Gliederung - Geologie/Boden - Wasser - Luft/Klima - Pflanzenwelt - Tierwelt Landschaftsbild

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03/04

2.3 geschützte und schutzwürdige Gebiete und Objekte - Wasserschutzgebiet - Nationalparks - Naturschutzgebiete - Landschaftsschutzgebiete - FFH- und Vogelschutzgebiete - Biotope nach § 32 BbgNatSchG - Naturdenkmale - Bodendenkmale - Geschützte Landschaftsbestandteile - ..... 2.4 Landwirtschaft - Besitzstruktur, Strukturdaten - Pachtverhältnisse - überbetriebliche Zusammenarbeit 2.5 bestehende und geplante öffentliche Anlagen - Schienenbahn - Straßen - Gewässer - Leitungen 2.6 Kultur- und sonstige Sachgüter 3

Planungen 3.1 Landnutzung - Landwirtschaft - Forstwirtschaft 3.2 ländliche Straßen und Wege - Art und Umfang des geplanten Wege- und Straßenausbaus - Wege- und Straßenentwässerung - Einmündungen und Kreuzungen an überörtlichen Straßen - Kreuzungen mit Gewässern - Begründung von Ausbaubreiten, die über den Regelquerschnitten der RLW liegen 3.3 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen - Gewässerausbau - Sonstige Maßnahmen

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03/04

3.4 Boden- und Erosionsschutz 3.5 Landschaftspflege 3.6 Dorfentwicklung 3.7 Sonstiges - Freizeit und Erholung 4

Erläuterungen von Einzelmaßnahmen 4.1 In der Karte nicht genügend deutlich darstellbare Maßnahmen 4.2 besondere Einzelfälle und wesentliche Alternativen 4.3 Maßnahmen, die mit erheblichen Abstimmungsproblemen verbunden waren 4.4 Hinweise auf weitere Planungsabsichten

5

Allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben

6

Verträglichkeitsprüfungen 6.1 Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG Einzelfalluntersuchung nach EG-UVP-Richtlinie 6.1.1 Unterlagen zu den Vorhaben in der Flurbereinigung (§ 6 UVPG) 6.1.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen - Wegebau - Wasserwirtschaftliche Maßnahmen - Straßenplanung - Naturschutz und Landschaftspflege 6.1.3 Beschreibung der zu erwartenden und verbleibenden erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt 6.1.4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange 6.1.5 Beteiligung der Öffentlichkeit 6.1.6 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen 6.1.7 Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Planfeststellung 6.2

Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG

6.2.1 Bestandserfassung FFH-Gebiete/ europäisches Vogelschutzgebiet - Kurzbeschreibung des Gebietes - Beschreibung, ggf. Ableitung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes - Maßgebliche Bestandteile des Gebietes: Lebensräume/Biotope (Anhang I, FFH-RL) FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.6 (4)

03/04

Arten (Anhang II FFH-RL) Vögel (Anhang I und Zugvögel nach Vogelschutz-RL) Standortfaktoren und funktionale Beziehungen 6.2.2 Prognose der erheblichen Beeinträchtigungen (Gehen von Maßnahmen in einem Flurbereinigungsverfahren möglicherweise erhebliche Beeinträchtigungen aus?) Vorhabenbeschreibung, Umfang Intensität, Folgen. 6.2.3 Gesamtbewertung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen (Werden die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck in seinen maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt?) 6.2.4 Alternativenvergleich

Hinweis: Steht fest, dass ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt werden könnte und keine zumutbaren Alternativen vorhanden sind, erfolgt die Ausnahmeprüfung. Dies wird in Flurbereinigungsverfahren selten der Fall sein, da i. d. R. bereits durch eine frühzeitige Alternativenprüfung ein Interessenausgleich geschaffen wird.

6.2.5 Darlegung zu den Ausnahmegründen (Fehlen von Alternativen/zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses) 6.2.6 Kohärenzausgleich (Sicherungsmaßnahmen) 6.2.7 Zusammenfassung der Ergebnisse

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.6 (5)

03/04

6

Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen (VdfA)

6.1

Das VdfA enthält über alle planfestzustellenden Anlagen die Festsetzungen, die aus der Karte nicht ersichtlich sind. Das VdfA ist die Zusammenstellung der Anlagen nach Art, Umfang und Ausführung. Ist keine Planfeststellung/Plangenehmigung erforderlich, so ist das Verzeichnis in „Verzeichnis der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen“ umzubenennen. Die im VdfA zu verwendenden Abkürzungen sind dem Muster „Abkürzungsverzeichnis“ zu entnehmen. Das Muster ist bei Bedarf zu ergänzen.

6.2

Bereits in der Karte eindeutig bestimmte Regelungsinhalte sind nicht erneut im VdfA aufzuführen.

6.3

Zur Vermeidung von Wiederholungen sind allgemeine Festsetzungen zu treffen.

6.4

Das VdfA ist entsprechend dem Titelblatt zu gliedern.

6.5

Die Ausarbeitung des VdfA erfolgt entsprechend der Muster. Das Abkürzungsverzeichnis und die Erläuterungen zu Regelquerschnitten, Profilen und Bauwerken sind anzuhalten. Bei der Aufstellung der einzelnen Teilverzeichnisse sind die folgenden Hinweise zu beachten:

6.5.1

Jede feststellungsbezogene Anlage ist unter einer besonderen laufenden Nummer einzutragen. Soweit für die unterschiedliche Behandlung von Anlagen Abschnittsbezeichnungen (s. 1.5.3) erforderlich sind, sind diese unter der gleichen laufenden Nummer mit aufzuführen.

6.5.2

Bei der Ausbauplanung ist der Titel des Ausbauentwurfes und das Aufstellungsdatum mit anzugeben.

6.5.3

Soweit klassifizierte Straßen künftig als Wege genutzt werden sollen, ist die Einziehung gem. § 41 Abs. 1 FlurbG entsprechend den straßenrechtlichen Bestimmungen vorzusehen und in Spalte Bemerkungen ein entsprechender Hinweis anzubringen.

6.5.4

Nach § 42 Abs. 2 Satz 2 FlurbG können gemeinschaftliche Anlagen der Gemeinde im Flurbereinigungsplan nur unter der Voraussetzung zu Eigentum zugeteilt werden, dass diese zustimmt. Die Verpflichtung der Gemeinde kann also nicht durch die Feststellung des Planes nach § 41 FlurbG bewirkt werden. Die Zustimmungserklärung der Gemeinde ist daher frühzeitig einzuholen, damit sie zum Zeitpunkt der Feststellung des Planes nach § 41 FlurbG vorliegt. Hierbei sollte gleichzeitig auch der Übergang der Unterhaltung beim Vorausbau zum Zeitpunkt der Abnahme nach § 12 VOB/B geregelt werden. Über diese Absichten der Flurneuordnungsbehörde sollte die Gemeinde bereits frühzeitig in Gesprächen unterrichtet werden.

6.5.5

Im Teilverzeichnis Kreuzungsbauwerke ist in Sp. 4 die Brückenklasse nur dann anzugeben, wenn sie bekannt ist. Ansonsten ist “unbestimmt” einzutragen.

6.5.6

Für Kreuzungsbauwerke in klassifizierten Straßen ist in der Regel eine besondere Vereinbarung erforderlich, in der neben dem Eigentum und der Unterhaltung auch die Übernahme entsprechender Kosten zu regeln sind.

6.5.7

Bei der Änderung von Bahnübergängen ist neben der Art der Anlage in Sp. 3 auch die offizielle Bezeichnung der Bahnstrecke, die Kilometrierung und die Bezeichnung der kreuzenden Straße anzugeben.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.7 (1)

03/04

6.6

In dem VdfA sind die für die Beschreibung des Vorhabens i. S. der Nr. 14 der Anlage zu § 3 UVPG notwendigen Angaben über Art und Umfang, Bedarf an Grund und Boden sowie der Hinweis, bei welchen Anlagen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, enthalten.

6.7

Bei Änderung einer Planfeststellung/Plangenehmigung sind die im Verzeichnis der Planunterlagen genannten Teile gesondert aufzustellen. Bei Änderung von bereits planfestgestellten oder genehmigten Anlagen sind die zugehörigen Aussagen in den textlichen und tabellarischen Teilen der vorweggegangenen Feststellungen zu streichen und mit einem Hinweis in der Spalte “Bemerkungen” der Teilverzeichnisse auf die nachfolgende Feststellung zu versehen.

Anlagen Titelblatt (a) allgemeine Festsetzungen (b) Abkürzungsverzeichnis (c) Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen (d)

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.7 (2)

03/04

Flurbereinigungsbehörde ________________________

Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen Plan nach § 41 FlurbG Flurbereinigung Landkreis Aktenzeichen

VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN A N L A G E N (VdfA)

Inhalt

Seite

1

Allgemeine Festsetzungen

2

Abkürzungsverzeichnis

3

Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen 1 2 3 4 5 6 7 8 9

Teilverzeichnis Straßen Teilverzeichnis Wege Teilverzeichnis Gewässer Teilverzeichnis Kreuzungsbauwerke Teilverzeichnis landschaftsgestaltende Anlagen Teilverzeichnis Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Teilverzeichnis Dorfentwicklungsmaßnahmen Teilverzeichnis sonstige Anlagen Teilverzeichnis einzuziehende und zu beseitigende Anlagen

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.7 (3)

03/04

1

Allgemeine Festsetzungen

1.1

Das Verzeichnis enthält nur die planfestzustellenden Anlagen einschließlich der sie betreffenden Festsetzungen. Es besteht aus allgemeinen Festsetzungen und den in Tabellenform zusammengestellten auf die einzelnen Anlagen bezogenen besonderen Festsetzungen. Öffentliche und gemeinschaftliche Anlagen, die unverändert erhalten bleiben, sind in diesem Verzeichnis nicht enthalten; sie werden nur kartenmäßig nachgewiesen, soweit dies für das Verständnis des Planes nach § 41 FlurbG erforderlich ist. Fremdplanungen, die nicht an der flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellung teilnehmen, sind in diesem Verzeichnis nicht enthalten; sie werden nur kartenmäßig nachgewiesen, soweit dies für das Verständnis des Planes nach § 41 FlurbG erforderlich ist.

1.2

Hinsichtlich der Lage und Linienführung der Anlagen gelten die Darstellungen der Karte.

1.3

Neu angelegte und veränderte Zufahrten und Zugänge zu Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen sind in der Karte dargestellt und im Verzeichnis aufgeführt, sonstige Zufahrten und Zugänge sind weder in der Karte noch in diesem Verzeichnis dargestellt.

1.4

Vorhandene Bauwerke sind nur in der Karte dargestellt. Geplante Bauwerke sind in der Karte numeriert. Im Verzeichnis sind die dazugehörenden Abmessungen angegeben. Die in Gewässern II. Ordnung geplanten Durchlassbauwerke für Straßen und Wege sind im Teilverzeichnis Kreuzungsbauwerke aufgeführt.

1.5

Bei der Festsetzung eines Gewässerbaues in naturgemäßer Gestaltung kann in Spalte 7 auf im Anhang zum Verzeichnis beizufügende Gestaltungsprofile bzw. nähere Beschreibungen, z. B. Gewässerprofil-Nr. .... verwiesen werden.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.7 (4)

03/04

2

Abkürzungsverzeichnis

2.1

Straßen A ...

Bundesautobahn

B ...

Bundesstraße

L ...

Landesstraße

K ...

Kreisstraße

G ...

Gemeindestraße - jeweils in Verbindung mit den amtlichen Bezeichnungen

2.2

Ländliche Wege VW

=

Verbindungsweg

WW

=

Wirtschaftsweg

GW

=

Grünweg

FW

=

Fahrweg

RW

=

Rückeweg

Feldwege

Waldwege

sonstige ländliche Wege Fu

=

Fußweg

Wa

=

Wanderweg

Ra

=

Radweg

Re

=

Reitweg

Vieh

=

Viehtrift

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.7 (5)

03/04

2.3

2.4

2.5

Standartbauweisen für Wegebefestigungen gem. den Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW 99 Nrn. 8 und 9) DoB

=

Decke ohne Bindemittel

AsD

=

Asphaltdecke

B

=

Betondecke

P

=

Pflasterdecke

PB

=

Pflasterdecke in Betonstein

PN

=

Pflasterdecke in Naturstein

PRB

=

Pflasterdecke in Rasenverbundstein

SpA

=

Spurbahn in Asphalt

SpB

=

Spurbahn in Beton

SpPB

=

Spurbahn in Betonsteinpflaster

SpPRB

=

Spurbahn in Rasenverbundstein

SpBP

=

Spurbahn in Betonplatten

HGTD

=

hydraulisch gebundene Tragdeckschicht

HGD

=

hydraulisch gebundene Deckschicht

UB

=

unbefestigt (Erdbau)

I. O.

=

Gewässer I. Ordnung

II. O.

=

Gewässer II. Ordnung

UfStr

=

Uferstreifen einseitig/beidseitig

Gewässer

Kreuzungsbauwerke Bb

=

Betonbrücke

Hb

=

Holzbrücke

Stb

=

Stahlbrücke

Rd

=

Rohrdurchlaß

Md

=

Maulprofildurchlaß

Gd

=

Gewölbedurchlaß

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.7 (6)

03/04

2.6

2.7

Pd

=

Plattendurchlaß

Rad

=

Rahmendurchlaß

Fu

=

Furt

Sonstige Anlagen und Bauwerke Drs

=

Dränsammler

R

=

Rückstauplatte

Rhb

=

Rückhaltebecken

Rk

=

Regenwasserkanal

Rl

=

Rohrleitung

Sa

=

Sohlabsturz

Sf

=

Sandfang

Ssch

=

Sohlschalen



=

Sohlübergang

SchöWk

=

Schöpfwerk

Ber

=

Beregnungsanlage

E

=

Einlaufbauwerk

Hy

=

Hydrant

Bru

=

Brunnen

Lepf

=

Lehrpfad

Ersch

=

Erosionsschutzanlage

Obstw

=

Ostwiese

landschaftsgestaltende Anlagen Eb

=

Einzelbaum

Es

=

Einzelstrauch

Br

=

Baumreihe

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.7 (7)

03/04

2.8

2.9

Gg-

=

Gehölzgruppe B = Bäume Str = Sträucher B/Str = Bäume und Sträucher

Gs-

=

Gehölzstreifen (Hecke) B = Bäume Str = Sträucher B/Str = Bäume und Sträucher

Wh

=

Wallhecke

Fg

=

Feldgehölz

Bio

=

gesetzlich geschütztes Biotop

Bl

=

Brachland

Eauf

=

Erstaufforstung

Wf

=

Sukzessionsfläche

Vr

=

Hochstaudenflur (Gras-Krautflur)

Wr

=

Waldrandgestaltung

Fw

=

Feuchtwiese

Ro

=

Rodung/Umwandlung von Wald

Bewertungsstufen vorhandener Landschaftselemente I

erhaltensnotwendig

II

erhaltenswürdig

III

bedingt erhaltenswürdig

Dorfentwicklungsmaßnahmen Dopl

=

Dorfplatz

Sppl

=

Spielplatz

Bopl

=

Bolzplatz

Bapl

=

Badeplatz

Pfri

=

Pflasterrinne

Trma

=

Trockenmauer

Brma

=

Bruchsteinmauer

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.7 (8)

03/04

Bema 2.10

2.11

2.11

=

Betonmauer

Bodenverbesserung Dr

=

Dränung

Tk

=

Tiefkultur

Fk

=

Flachkultur

Sonstige Angaben TG

=

Teilnehmergemeinschaft

Lkr

=

Landkreis

Gde

=

Gemeinde

Wabo

=

Wasser- und Bodenverband

Uhv

=

Unterhaltungsverband

DB

=

Deutsche Bahn AG

Strbv

=

Straßenbauverwaltung

Maße und Zeichen Rq

=

Regelquerschnitt

F

=

Fahrbahnbreite in m

K

=

Kronenbreite in m

S

=

Sohlbreite in m

T

=

Gewässertiefe in m

n

=

Böschungsneigung (1 : n)

Rp

=

Regelprofil

nP

=

naturnahes Profil

lH

=

lichte Höhe in m

lW

=

lichte Weite in m

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.7 (9)

03/04

VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN Flurbereinigung : Datum :

Teilverzeichnis : Straßen Lfd.

Nr. in der

Art der

Nr.

Karte zum

Straße

Bestand Länge

Plan nach

Regelung

Angaben über RQ, F und

Länge

Eingriff

Ausbauplanung

ja

§ 41 FlurbG 1

2

3

4

(m) 5

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.7 (10)

6

Hinweise

nein a) Träger des Vorhabens

Ausbauart (m)

Az.: Blatt : Vereinbarung

Bemerkungen

b) bisherige Eigentümer

vom ...

sowie Hinweise

c) künftige Eigentümer

mit ...

auf Änderungen

d) Unterhaltungspflichtiger 7

8

9

10

11

12

01/03

VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN Flurbereinigung : Datum :

Teilverzeichnis : Wege Lfd.

Nr. in der

Art des

Nr.

Karte zum

Weges

Bestand Länge

Plan nach

Regelung

Angaben über K, F und

Länge

Eingriff

Ausbauplanung

ja

§ 41 FlurbG 1

2

3

4

(m) 5

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.7 (11)

6

Hinweise

nein a) Träger des Vorhabens

Ausbauart (m)

Az.: Blatt : Vereinbarung

Bemerkungen

b) bisherige Eigentümer

vom ...

sowie Hinweise

c) künftige Eigentümer

mit ...

auf Änderungen

d) Unterhaltungspflichtiger 7

8

9

10

11

12

01/03

VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN Flurbereinigung : Datum :

Teilverzeichnis : Gewässer Lfd.

Nr. in der

Art des

Nr.

Karte zum

Gewässers

1

Bestand Länge

Regelung

Beschreibung

Länge

Plan nach

(m)

(m)

§ 41 FlurbG

Fläche

Fläche

(ha)

(ha)

2

3

4

5

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.7 (12)

6

Az.: Blatt :

Eingriff

Ausbauplanung

ja

Hinweise

nein a) Träger des Vorhabens

Vereinbarung

Bemerkungen

b) bisherige Eigentümer

vom ...

sowie Hinweise

c) künftige Eigentümer

mit ...

auf Änderungen

d) Unterhaltungspflichtiger 7

8

9

10

11

12

01/03

VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN Flurbereinigung : Datum :

Teilverzeichnis : Kreuzungsbauwerke Lfd.

Nr. in der

Nr.

Karte zum

RQ

Brücken-

Form und

Bestand Vorhandener

RQ

Brücken-

Regelung Ausbauplanung,

Plan nach

bzw.

klasse

Abmessung

Zustand

bzw.

klasse

Form und Abmessung

§ 41 FlurbG

K

(DIN 1072)

IH x IW

K

(DIN 1072)

(m) 1

2

3

4

5

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.7 (13)

Eingriff ja

7

8

9

Hinweise

nein a) Träger des Vorhabens

IH x IW (m) 6

Az.: Blatt : Vereinbarung

Bemerkungen

b) bisherige Eigentümer

vom ...

sowie Hinweise

c) künftige Eigentümer

mit ...

auf Änderungen

d) Unterhaltungspflichtiger 10

11

12

13

14

01/03

VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN Flurbereinigung Datum :

Teilverzeichnis : landschaftsgestaltende Anlagen Lfd.

Nr. in der

Art der

Nr.

Karte zum

Anlage

1

Bestand Länge

Beschreibung

Entwicklungs-, Pflege- und Bewertung

Erschließungsmaßnahmen

Plan nach

(m)

§ 41 FlurbG

Fläche

Länge (m)

Besondere

(ha)

Fläche (ha)

Festsetzungen

7

8

2

3

4

5

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.7 (14)

6

Az.: Blatt : Hinweise

a) Träger des Vorhabens

Vereinbarung

b) bisherige Eigentümer

vom ...

sowie Hinweise

Bemerkungen

c) künftige Eigentümer

mit ...

auf Änderungen

d) Unterhaltungspflichtiger 9

10

11

01/03

VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN Flurbereinigung Datum :

Teilverzeichnis : Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Lfd.

Nr. in der

Nr.

Karte zum

Länge

Plan nach

(m)

§ 41 FlurbG

Fläche

Fläche

(ha)

(ha)

1

2

Bestand

3

Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme

Beschreibung

4

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.7 (15)

Az.: Blatt : Hinweise

Art der

Länge

Besondere

für

a) Träger des Vorhabens

Vereinbarung

Anlage

(m)

Festsetzungen

Eingriff

b) bisherige Eigentümer

vom ...

sowie Hinweise

c) künftige Eigentümer

mit ...

auf Änderungen

5

6

Nr.

Bemerkungen

d) Unterhaltungspflichtiger 7

8

9

10

11

01/03

VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN Flurbereinigung : Datum :

Teilverzeichnis : Dorfentwicklungsmaßnahmen Lfd.

Nr. in der

Art der

Nr.

Karte zum

Anlage

Bestand

Regelung

Länge

Angaben

Länge

Plan nach

(m)

über

(m)

§ 41 FlurbG

Fläche

Ausbauart

Fläche

(ha) 1

2

3

4

Eingriff

Ausbauplanung

ja

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.7 (16)

6

Hinweise

nein a) Träger des Vorhabens

(ha) 5

Az.: Blatt : Vereinbarung

Bemerkungen

b) bisherige Eigentümer

vom ...

sowie Hinweise

c) künftige Eigentümer

mit ...

auf Änderungen

d) Unterhaltungspflichtiger 7

8

9

10

11

12

01/03

VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN Flurbereinigung : Datum :

Teilverzeichnis : sonstige Anlagen Lfd.

Nr. in der

Art der

Nr.

Karte zum

Anlage

1

Bestand Länge

Regelung

Beschreibung

Länge

Plan nach

(m)

(m)

§ 41 FlurbG

Fläche

Fläche

(ha)

(ha)

2

3

4

5

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.7 (17)

6

Az.: Blatt :

Eingriff

Ausbauplanung

ja

Hinweise

nein a) Träger des Vorhabens

Vereinbarung

Bemerkungen

b) bisherige Eigentümer

vom ...

sowie Hinweise

c) künftige Eigentümer

mit ...

auf Änderungen

d) Unterhaltungspflichtiger 7

8

9

10

11

12

01/03

VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN Teilverzeichnis : einzuziehende und zu beseitigende Anlagen Lfd.

Nr. in der

Art der

Nr.

Karte zum

Anlage

Bestand Länge

a) Träger des Vorhabens

Vereinbarung

b) bisherige Eigentümer

vom ...

c) künftige Eigentümer

mit ...

(m)

Rekultivierung / besondere

§ 41 FlurbG

Fläche

Festsetzungen

3

4

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.7 (18)

Hinweise

Einziehung / Beseitigung /

Plan nach

2

Az.: Blatt :

Regelung

Beschreibung

(ha) 1

Flurbereinigung Datum :

Bemerkungen

d) Unterhaltungspflichtiger 5

6

7

8

9

01/03

7

Landschaftspflegerische Begleitplanung, Eingriffsregelung nach § 18 Abs. 1 BbgNatSchG und Bilanz über die Eingriffe sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

7.1

Die Flurneuordnungsbehörde führt als wesentliche Grundlage für die planerischen Entscheidungen eine eingehende örtliche Bestandsaufnahme und -bewertung durch. Die Bestandsaufnahme und -bewertung soll vor der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze vorliegen. Sie ist auf das dem Zweck des Verfahrens und dem Gebiet angemessene Maß zu beschränken. Für den Umfang der notwendigen Bestandsaufnahme und bewertung sind die Verfahrensarten gemäß FlurbG bzw. LwAnpG zu berücksichtigen (s. Anlage b).

7.2

Die Eingriffsregelung ist grundsätzlich in jedem Verfahren nach FlurbG und LwAnpG anzuwenden.

7.3

Unabhängig davon, wie die Eingriffe und die notwendigen Kompensationsmaßnahmen bewertet werden, ist eine Übersicht über die im Flurbereinigungsverfahren für die Herstellung des neuen Wege- und Gewässernetzes und der landschaftsgestaltenden Anlagen in Anspruch genommenen Flächen erforderlich. In der Flächenbilanz über die Eingriffe sowie die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und über Entwicklungsmaßnahmen (Anlage g) sind daher die Gesamtflächen aller aufgeführten Maßnahmen aufzulisten.

7.4

In der Bilanztabelle (Anlage h) sind alle Maßnahmen, die einen Eingriff darstellen sowie die zugehörigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufzuführen. Für die Berechnung der auszugleichenden bzw. auszurechnenden Flächen sind die festgelegten Faktoren zu verwenden.

7.5

Für jeden Eingriff, der im Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen aufgeführt ist, muss eine Beschreibung des Eingriffs sowie der zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Anlage i vorgenommen werden.

7.6

Nach § 10 BbgNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft, Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen im besiedelten und unbesiedelten Bereich, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes oder den Erholungswert der Landschaft erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

7.6.1

Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen.

7.6.2

Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind daraufhin zu beurteilen, ob sie ausgleichbar sind. -

Wenn Beeinträchtigungen ausgleichbar sind, sind Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen (Ausgleichsgebot § 12 Abs. 2 BbgNatSchG). Sind Beeinträchtigungen nicht ausgleichbar, ist der Eingriff zu unterlassen, es sei denn, dass den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft andere Belange der Allgemeinheit im Range vorgehen (§ 13 Abs. 1 BbgNatSchG). Die dann erforderlichen Ersatzmaßnahmen (Ersatzgebot §§ 13, 14 BbgNatSchG) dienen der gleichwertigen Wiederherstellung der gestörten ökologischen und ästhetischen Funktionen an anderer Stelle des vom Eingriff betroffenen Raumes. Der räumliche funktionale Bezug zum Eingriff ist im Vergleich zur Ausgleichsmaßnahme gelockert.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG -Anlage/Muster 8.1.8 (1)

03/04

Anlagen Hinweise zur landschaftspflegerischen Begleitplanung und den Verträglichkeitsprüfungen in der Flurbereinigung (a) Notwendiger Umfang der Bestandsaufnahme und -bewertung in Verfahren nach FlurbG und LwAnpG (b) Prüfung des Eingriffstatbestandes (c) Ermittlung der Art und Intensität der Auswirkungen/Beeinträchtigungen (d) Eingriffsbeurteilung der Planung (e) Titelblatt (f) Flächenbilanz über die Eingriffe sowie die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Entwicklungsmaßnahmen (g) Bilanztabelle sowie Faktoren zur Berechnung der auszugleichenden und anzurechnenden Flächen(h) Beschreibung der Eingriffe sowie der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (i)

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG -Anlage/Muster 8.1.8 (2)

03/04

Hinweise zur landschaftspflegerischen Begleitplanung und den Verträglichkeitsprüfungen in der Flurbereinigung 1

Problemstellung und Zielsetzung

1.1

Aufgabe der Bodenordnung

1.2

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Bodenordnung

1.3

Verträglichkeitsprüfung in der Bodenordnung

1.4

landschaftspflegerische Begleitplanung

2

Rechtsgrundlagen der Verträglichkeitsprüfungen und der landschaftspflegerischen Begleitplanung -

UVP-Gesetze

-

Flurbereinigungsgesetz

-

Naturschutzrecht (BNatSchG, BbgNatSchG)

-

Planfeststellungsrichtlinien FlurbG

3

Grundsätze und genereller Verfahrensablauf

3.1

Prüfung der Umweltverträglichkeit -

Inhalte und Vorgaben

-

Hinweise zur Erfassung und Auswertung

3.2

Verträglichkeitsprüfung

3.3

Bewertungsmethodik

3.4

Verfahrensablauf

4

Vorbereitung der Flurbereinigung

4.1

Allgemeine Grundlagen für Naturschutz und Landschaftspflege

4.1.1

Überblick über den Zustand von Natur und Landschaft

4.1.2

Zielkonzeption aus der Sicht der Bodenordnung/Leitbilder des Naturschutzes und der Landschaftspflege

4.1.3

Hinweise zu Konflikten zwischen Bodenordnung und Naturschutz/Landschaftspflege

4.2

Abgrenzung des Untersuchungsraumes und der Untersuchungsinhalte

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG -Anlage/Muster 8.1.8 (3)

03/04

4.2.1 4.2.2

Verfahrensgebiet/Untersuchungsraum Detailanforderungen

4.2.3

Bewertungsmethoden

5

Bestandsaufnahme und -bewertung in der Flurbereinigung

5.1

Mensch Darstellen und Bewerten menschlicher Werte an die Landwirtschaft - Bevölkerung, Nutzungen, Bewirtschaftung – (Menschliche Gesundheit/menschliches Wohlbefinden) - Lärm - Schadstoffe

5.2

Pflanzen und Tiere Ermitteln und Bewerten der Biotoptypen, floristische Merkmale und faunistischer Besonderheiten - Beschreibung, Kriterien, Lebensraumfunktionen – - Indikatorarten - Pflanzengesellschaften - Standortverhältnisse - Vernetzung (innere und äußere) - Beeinträchtigungen (Lärm, Beunruhigungen, Schadstoffe)

5.3

Boden Darstellen und Bewerten der Bodenverhältnisse und bedeutender Bodenfunktion - Beschreibung, Kriterien, Lebensraumfunktionen – - Bodentyp - Bodenart - gegebenenfalls Bodeneigenschaften - Durchlässigkeit - Filtereigenschaften - Wassergehalt - Humusgehalt - Sorptionsfähigkeit usw.

5.4

Wasser Darstellen und Bewerten der Grund- und Oberflächenwässer sowie bedeutender Wasserschutzfunktionen - Beschreibung, Kriterien, Flächenfunktionen -

5.4.1

Oberflächengewässer - Gewässerart - Wasserbeschaffenheit - Gewässerstruktur (aquatisch, amphibisch, terrestrisch)

5.4.2

Grundwasser - Grundwasservorkommen - Grundwasserqualität - Grundwassernutzung - Deckschichten - Fließrichtung - Wassereinzugsgebiet

5.5

Luft/Klima Darstellen und Bewerten klimatischer Bedingungen

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG -Anlage/Muster 8.1.8 (4)

03/04

- Beschreibung, Kriterien, Flächenfunktionen – - Topographie - Besiedlung - Frischluftentstehungs-/ -abflussgebiete - Richtung der Frischluftzufuhr 5.6

Landschaftsbild/Erholung Ermitteln und Bewerten der Landschaftsbildräume, charakteristischen Landschaftsbildeinheiten sowie der gliedernden und belebenden Landschaftselemente einschließlich der Erholungsfunktionen - Landschaftsbildräume mit Elementen und Phänomenen - Bedeutung für Freizeit und Erholung

5.7

Kulturgüter und sonstige Sachgüter Darstellen und Bewerten der Kultur- und sonstiger Sachgüter und ihrer charakteristischen Ausprägungen - Schadstoffe - Erschütterungen

6

Planungsgrundsätze -

Zielkonzeption der Flurbereinigung Konfliktlösungen und Entwicklungsziele für die Landschaft

7

Unterlagen zu den Vorhaben in der Flurbereinigung (§ 6 UVPG)

7.1

Beschreibung der Maßnahmen/Vorhaben

7.1.1

Wegebau a) Zielvorgaben b) Standort, Art und Umfang c) Bedarf an Grund und Boden

7.1.2

Gewässerausbau a) Zielvorgaben b) Standort, Art und Umfang c) Bedarf an Grund und Boden

7.1.3

Beseitigung von Vegetation a) Zielvorgaben b) Standort, Art und Umfang c) Bedarf an Grund und Boden

7.1.4

Sonstige Maßnahmen a) Zielvorgaben b) Standort, Art und Umfang c) Bedarf an Grund und Boden

7.1.5

Entwicklungsmaßnahmen a) Zielvorgaben b) Standort, Art und Umfang

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG -Anlage/Muster 8.1.8 (5)

03/04

c) Bedarf an Grund und Boden 7.1.6

Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugunsten Dritter a) Zielvorgaben b) Standort, Art und Umfang c) Bedarf an Grund und Boden

7.2

Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung, Ausgleich oder Ersatz/Eingriffsbeurteilung

7.2.1

Ermittlung der Art und Intensität von Auswirkungen/Beeinträchtigungen -

7.2.2

Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen -

7.2.3

auf den Menschen auf Pflanzen und Tiere auf Boden, Wasser und Luft/Klima auf das Landschaftsbild auf die Kulturgüter

Ausgleichbarkeit und Wiederherstellbarkeit von Eingriffen -

7.2.5

auf den Menschen auf Pflanzen und Tiere auf Boden, Wasser und Luft/Klima auf das Landschaftsbild auf die Kulturgüter

Beurteilung der Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen -

7.2.4

auf den Menschen auf Pflanzen und Tiere auf Boden, Wasser und Luft/Klima auf das Landschaftsbild auf die Kulturgüter

auf den Menschen auf Pflanzen und Tiere auf Boden, Wasser und Luft/Klima auf das Landschaftsbild auf die Kulturgüter

Ermittlung des Ausgleichbedarfs für erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen -

auf den Menschen auf Pflanzen und Tiere auf Boden, Wasser und Luft/Klima auf das Landschaftsbild auf die Kulturgüter

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG -Anlage/Muster 8.1.8 (6)

03/04

7.2.6

Ersatz/funktionaler Ausgleich von Eingriffen -

auf den Menschen auf Pflanzen und Tiere auf Boden, Wasser und Luft/Klima auf das Landschaftsbild auf die Kulturgüter

7.3

Beschreibung der zu erwartenden und verbleibenden erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt

7.3.1

Folgewirkungen und Funktionsbeeinträchtigungen auf die Schutzgüter/Werteverluste

7.3.2

Vorhabenalternativen und Vermeidungsstrategien

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG -Anlage/Muster 8.1.8 (7)

03/04

Notwendiger Umfang der Bestandsaufnahme und -bewertung in Verfahren nach FlurbG und LwAnpG

Verfahrensart

Umfang der Bestandsaufnahme und -bewertung

§ 1 in Verbindung mit § 37 FlurbG Regelflurbereinigungsverfahren

Grundsätzlich ist eine flächendeckende und maßnahmeorientierte Bestandsaufnahme und -bewertung des Verfahrensgebietes durchzuführen. Nicht geplante Bereiche können ausgenommen oder mit einer geringeren Intensität bearbeitet werden. Es kann auch erforderlich sein, in Randbereichen über das Verfahrensgebiet hinaus eine Bestandsaufnahme durchzuführen.

§ 87 ff. FlurbG Unternehmensflurbereinigungsverfahren

Grundsätzlich werden die vorliegenden Bestandsaufnahmen und -bewertungen der Unternehmensträger für das Verfahrensgebiet übernommen. Für Gebiete außerhalb der Planfeststellung des Unternehmensträgers ist eine Bestandsaufnahme und -bewertung notwendig, wenn dort Maßnahmen der Flurbereinigung geplant sind. Nachträgliche Bestandsaufnahmen von planfestgestellten Bereichen des Unternehmensträgers können z.B. auf Grund notwendiger Änderungen der Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen sowie des zurückliegenden Bearbeitungszeitraumes der Bewertung durch den Unternehmensträger (Zeitversatz) erforderlich werden. Sofern in planfestgestellten Gebieten Flächen liegen, für die der Unternehmensträger keine Maßnahmen plant, diese für die Flurbereinigung aber von Bedeutung sind, hat ebenfalls eine Bestandsaufnahme und bewertung zu erfolgen. Ansonsten gelten die Grundsätze wie für Verfahren nach § 1 FlurbG.

§ 86 FlurbG Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren

Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41 FlurbG) kann abgesehen werden, wenn keine Maßnahmen vorgesehen sind (§ 86 FlurbG Abs. 2 Nr. 5). Wenn entsprechende Maßnahmen vorgesehen sind, die in den Flurbereinigungsplan aufgenommen werden, erfolgt eine maßnahmeorientierte Bestandsaufnahme und Bewertung und eine Abstimmung mit der Naturschutzbehörde. Wenn ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41 FlurbG) aufgestellt wird, ist eine auf die geplanten Maßnahmen orientierte Bestandsaufnahme und -bewertung des Verfahrensgebietes erforderlich.

§ 91 FlurbG Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren mit “Maßnahmenplan”

Die Veränderung und Neuanlage von Wegen und Gewässern sowie Bodenverbesserungen sollen sich auf die nötigsten Maßnahmen beschränken. Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41 FlurbG) wird nicht aufgestellt (§ 97 FlurbG). Eine maßnahmeorientierte Bestandsaufnahme und -bewertung erfolgt im Einzelfall.

§§ 103 ff. FlurbG Freiwilliger Landtausch

In der Regel ist keine Landschaftsbestandsaufnahme erforderlich. Es ist jedoch eine Abstimmung mit der Naturschutzbehörde bei tauschbedingten Beeinträchtigungen und durchzuführenden Maßnahmen erforderlich.

§ 54 LwAnpG Freiwilliger Landtausch

In der Regel ist keine Landschaftsbestandsaufnahme erforderlich. Es ist jedoch eine Abstimmung mit der Naturschutzbehörde bei tauschbedingten Beeinträchtigungen und durchzuführenden Maßnahmen erforderlich.

§ 56 LwAnpG Bodenordnungsverfahren

Es erfolgt eine auf die geplanten Maßnahmen orientierte Bestandsaufnahme und Bewertung des Verfahrensgebietes. Funktionsflächen können ausgenommen werden.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG -Anlage/Muster 8.1.8 (8)

03/04

Flurbereinigung

Flurbereinigung Maßnahmenkonzept

Naturschutz und Landschaftspflege Leitbilder

Konflikthinweise Festlegung des Untersuchungsraumes und des Untersuchungsinahltes

Landschaftspflegerische Begleitplanung Grundlagenteil - Mensch

Entwicklungsziele

- Pflanzen und Tiere - Boden - Wasser - Luft / Klima - Landschaftsbild - Kulturgüter oder sonstige Sachgüter

Planungsteil Maßnahmen Auswirkungen / Beeinträchtigungen Bestimmung der Erheblichkeit und Nachhaltigkeit Prüfung der Vermeidbarkeit

Prüfung der Ausgleichbarkeit

Ermittlung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.8 (9)

alternative Lösungen

Vermeidungsstrategien

Verbleibende Funktionsbeeinträchtigungen / Wertverluste

03/04

Prüfung des Eingriffstatbestandes gem. §§ 10, 12 -14 BbgNatSchG

Werden die Gestalt oder Nutzung von Grundstücksflächen verändert?

nein: Kein Eingriff

ja: Kann die Veränderung zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft führen? nein: Kein Eingriff

ja: Es liegt ein Eingriff vor

Können die Beeinträchtigungen vermieden werden?

alle Beeinträchtigungen können vermieden werden

Beeinträchtigungen sind unvermeidbar

Sie müssen vermieden werden

Können die unvermeidbaren Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen werden? nein: Sie könen nicht ausgeglichen werden

ja: Sie können ausgeglichen werden Sie müssen ausgeglichen werden (Ausgleichsmaßnahme)

Gehen bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft andere Belange der Allgemeinheit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vor? nein: Die Maßnahme ist unzulässig

ja: Die Maßnahme ist zulässig

Die zerstörten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes sind an anderer Stelle des vom Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen).

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.8 (10)

03/04

Ermittlung der Art und Intensität der Auswirkungen / Beeinträchtigungen

Mensch

Auswirkungen auf: - das Wohlbefinden und die Gesundheit der Wohnbevölkerung - die Wohnqualität - das Naturerleben und die Erholungsmöglichkeiten im unmittelbaren Nahbereich

Tiere und Pflanzen

Auswirkungen auf: - den Bestand, das Artengefüge und die Lebensbedingungen - die Lebensraumstrukturen und deren ökologische Funktionen

Boden

Auswirkungen auf: - das Relief und die Erosionsanfälligkeit - die natürliche Struktur und die biotischen und abiotischen Eigenschaften des Bodens

Wasser

Auswirkungen auf: - Fließ- und Stillgewässer, Gewässerränder, Retentionsflächen etc. - das Grundwasser - bedeutende Funktionen im Naturhaushalt

Klima/Luft

Auswirkungen auf: - landschafts- und siedlungsklimatische Gegebenheiten - Kaltluftentstehungsflächen, Abflussbahnen, Luftaustauschgebiete - die Luftqualität

Landschaftsbild

Auswirkungen auf: - empfindliche Landschaftsbildräume und einheiten - Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaftsstrukturen - Erholungsfunktionen

Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Auswirkungen auf: - Baudenkmäler, siedlungshistorische Besonderheiten - flächenhafte Natur- und Bodendenkmäler - besondere Nutzungsformen

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG -Anlage/Muster 8.1.8 (11)

03/04

Beurteilung der Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen durch Wegebau Maßnahmen

Auswirkungen auf - Menschen - Acker (überwiegend) - Grünland . weniger bedeutend . wertvoll . sehr wertvoll

Bauausführung Spurbahnen hydraulisch gebundene i.d.R. 3,0 m breit Deck- bzw. Bitumen Beton PflasterTragdeckdecken schichten (HGD/HGTD) X X X X X XX XX XX X X Geschlossene Decken

Decke ohne unbefestigte Bindemittel Wege Erdwege

Nebenanlagen Bankette Wegeseitengräben

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- Wald . weniger bedeutend . wertvoll . sehr wertvoll

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- Einzelstrukturen/Strukturkomplexe . weniger bedeutend . wertvoll . sehr wertvoll

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- Funktionskomplexe aus faunist. Sicht

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- Gefährdete/geschützte Habitatstandorte

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- unbefestigte Wege/Erdwege . unbedeutend . wertvolle Ausprägungen . sehr wertvolle Ausprägungen

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X XX XX XX

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XX XX

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-

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Nebenanlagen - Banketten . unbedeutend . wertvolle Ausprägungen . sehr wertvolle Ausprägungen

XX XX XX

XX XX XX

XX XX XX

X X XX

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X X XX

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- Wegeseitengräben . unbedeutend . wertvolle Ausprägungen . sehr wertvolle Ausprägungen

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XX XX XX

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X XX

- Boden . unbedeutende Funktionen . bedeutende Funktionen

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- Wasser . unbedeutende Funktionen . bedeutende Funktionen

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- Luft/Klima . unbedeutende Funktionen . bedeutende Funktionen

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X X

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-

X X

- Landschaftsbild . empfindlich . weniger empfindlich

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X X

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- Kulturgüter oder sonstige Sachgüter

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Bitumendecken Betondecken Pflasterdecken Spurbahnenplatten HGD/HGTD Decke ohne Bindemittel

XX X 0

erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen Beeinträchtigungen möglich, im Einzelfall prüfen in der Regel keine Beeinträchtigungen günstige Entwicklungsmöglichkeiten

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.8 (12)

03/04

Beurteilung der Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen durch Gwässerausbau offene Gewässer

Maßnahmen Neubau

Verlegung

Neubau von Bauwerken

Ausbau Ausbau Neuverrohrung ohne mit Sohlver- Sohlver- eines Gew. tiefung tiefung

Sohlab- Sohlüber- Kreusturz zungsgang/ bauSohlgleit e werke1)

Sandfänge

Verwallungen (Hochwasserschutz)

Auswirkungen auf - Menschen - Acker (überwiegend) - Grünland . weniger bedeutend . wertvoll . sehr wertvoll

X -

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X X

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X -

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- Wald . weniger bedeutend . wertvoll . sehr wertvoll

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X X

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X XX

- Einzelstrukturen/Strukturkomplexe . weniger bedeutend . wertvoll . sehr wertvoll

X XX XX

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X X

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X

- Funktionskomplexe aus faunist. Sicht

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- Gefährdete/geschützte Habitatstandorte

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- Boden . unbedeutende Funktionen . bedeutende Funktionen

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- Wasser . unbedeutende Funktionen . bedeutende Funktionen

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- Luft/Klima . unbedeutende Funktionen . bedeutende Funktionen

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- Landschaftsbild . empfindlich . weniger empfindlich

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X

- Kulturgüter oder sonstige Sachgüter 1)

Brücken und Durchlässe

XX X 0

erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen Beeinträchtigungen möglich, im Einzellfall prüfen in der Regel keine Beeinträchtigungen günstige Entwicklungsmöglichkeiten

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.8 (13)

03/04

Beurteilung der Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen durch sonstige Maßnahmen

Maßnahmen

Beseitigung von Wegekörpern

Beseitigung von Landschaftselementen

Bitumen-/ Wegesäu- Wegesäu- BegleitFeld- und pflanme Betonweg me wertWallvolle Aus- unbedeu- zungen an hecken Wegen u. tend prägung Gew.

EinzelGehölzgruppen/ bäume und Sträucher Feldgehölze

Grasweg

Erdweg

Schotterweg

X XX

X X

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X X

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X XX XX

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X XX XX

- Einzelstrukturen/Strukturkomplexe . weniger bedeutend . wertvoll . sehr wertvoll

X XX

X X

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X XX XX

X X

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X XX XX

X XX XX

X XX XX

- Funktionskomplexe aus faunist. Sicht

XX

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X

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XX

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XX

- Gefährdete/geschützte Habitatstandorte

XX

X

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- Boden . unbedeutende Funktionen . bedeutende Funktionen

X XX

X

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- Wasser . unbedeutende Funktionen . bedeutende Funktionen

X XX

X

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X XX

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X XX

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X XX

X XX

- Luft/Klima . unbedeutende Funktionen . bedeutende Funktionen

X XX

-

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X XX

X

X XX

X XX

X XX

X XX

- Landschaftsbild . empfindlich . weniger empfindlich

XX X

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-

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XX X

X -

XX X

XX X

XX X

XX X

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Auswirkungen auf - Menschen - Acker (überwiegend) - Grünland . weniger bedeutend . wertvoll . sehr wertvoll - Wald . weniger bedeutend . wertvoll . sehr wertvoll

- Kulturgüter oder sonstige Sachgüter

XX X 0

erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen Beeinträchtigungen möglich, im Einzelfall prüfen in der Regel keine Beeinträchtigungen günstige Entwicklungsmöglichkeiten

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.8 (14)

03/04

Beurteilung der Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen durch sonstige Maßnahmen

Maßnahmen

Verfüllen von FließGrünland in und Stillgew. Acker oder Wald

Umwandlung der Nutzungsart IntensivWald in Acker oder grünland in extensiv. Grünland

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X -

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X X

-

extensiv oder nicht genutzte Flächen in LN1) X X

XX XX XX

XX XX XX

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X XX XX

- Wald . weniger bedeutend . wertvoll . sehr wertvoll

XX XX XX

X X

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X XX XX

- Einzelstrukturen/Strukturkomplexe . weniger bedeutend . wertvoll . sehr wertvoll

XX XX XX

XX XX XX

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X

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X XX XX

- Funktionskomplexe aus faunist. Sicht

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- Gefährdete/geschützte Habitatstandorte

XX

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XX

- Boden . unbedeutende Funktionen . bedeutende Funktionen

X XX

X XX

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- Wasser . unbedeutende Funktionen . bedeutende Funktionen

XX XX

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- Luft/Klima . unbedeutende Funktionen . bedeutende Funktionen

X XX

X XX

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-

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- Landschaftsbild . empfindlich . weniger empfindlich

XX XX

X -

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X -

X -

-,0 -

XX X

X

X

-

X

-

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XX

Auswirkungen auf - Menschen - Acker (überwiegend) - Grünland . weniger bedeutend . wertvoll . sehr wertvoll

- Kulturgüter oder sonstige Sachgüter 1)

Acker in Grünland

Acker in Wald

stillgelegte Flächen bleiben LN und fallen nicht unter diese Betrachtung

XX X 0

erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen Beeinträchtigungen möglich, im Einzelfall prüfen in der Regel keine Beeinträchtigungen günstige Entwicklungsmöglichkeiten

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.8 (15)

03/04

Beurteilung der Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen durch sonstige Maßnahmen

Maßnahmen Senken

Auswirkungen auf - Menschen - Acker (überwiegend) - Grünland . weniger bedeutend . wertvoll . sehr wertvoll

Flächenplanierungen Beseitigung von Rainen und sonstigen BodenaufBöschungen geomorund abtrag phologischen Strukturen

Meliorationsmaßnahmen Tieflockerung

Dränung

Beregnung

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XX X

X X

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-

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XX XX XX

XX XX XX

X XX XX

X XX XX

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- Wald . weniger bedeutend . wertvoll . sehr wertvoll

X XX XX

X XX XX

X XX XX

X XX XX

-

X X

-

- Einzelstrukturen/Strukturkomplexe . weniger bedeutend . wertvoll . sehr wertvoll

X XX XX

X XX XX

X XX XX

X XX XX

-

X X

X

- Funktionskomplexe aus faunist. Sicht

XX

XX

XX

XX

X

X

X

- Gefährdete/geschützte Habitatstandorte

XX

XX

XX

XX

X

X

X

- Boden . unbedeutende Funktionen . bedeutende Funktionen

X XX

X XX

X XX

X XX

X

X

-

- Wasser . unbedeutende Funktionen . bedeutende Funktionen

X XX

X XX

X XX

X XX

X

X XX

-

- Luft/Klima . unbedeutende Funktionen . bedeutende Funktionen

X XX

X XX

X XX

X XX

-

X

X

- Landschaftsbild . empfindlich . weniger empfindlich

XX X

XX X

XX X

XX X

-

X -

-

X

X

XX

XX

X

X

-

- Kulturgüter oder sonstige Sachgüter

XX X 0

erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen Beeinträchtigungen möglich, im Einzelfall prüfen in der Regel keine Beeinträchtigungen günstige Entwicklungsmöglichkeiten

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.8 (16)

03/04

Eingriffsbeurteilung der Planung Planung

Eingriffsbeurteilung

1.

Erneuerung von Wegen in gleicher Ausbauart und breite

im Grundsatz kein Eingriff; Eingriffsprüfung nicht erforderlich, wenn durch die Erneuerung keine Flächen für Baustelleneinrichtungen und Zwischenlagerung in Anspruch genommen werden

2.

Ausweisung eines Weges ohne Ausbau

kein Eingriff; Eingriffsbeurteilung nicht erforderlich

3.

Neubau Erdweg

Eingriffsprüfung erforderlich

4.

Neubau Schotterweg

Eingriffstatbestand ist vielfach zu vermuten; Eingriffsprüfung erforderlich; die Verwendung von verträglichen Baumaterialien ist kein Ausschlusskriterium, sie wird als eingriffsminderndes Merkmal vorausgesetzt, die Art der ungebundenen Befestigung ist zu berücksichtigen

5.

Neubau bituminös befestigter Weg

Eingriff gegeben

6.

Veränderung der Geländegestalt durch Wegebau

Eingriffsprüfung erforderlich

7.

Umbau eines Weges (d. h. Überführung in eine höhere Befestigungsstufe) - Erdweg >> Schotterweg - Erdweg >> bituminös befestigter Weg - Schotterweg >> bituminös befestigter Weg

-

vgl. lfd. Nr. 4 Eingriff gegeben Eingriff gegeben

8.

Verbreiterung eines Weges

der zu verbreiternde Trassenteil ist wie ein Neubau zu behandeln

9.

Ermittlung des Eingriffs entsprechend der räumlichen Ausdehnung des Bauwerkes

die gesamte räumliche Ausdehnung ist zu betrachten, z. B. auch Wegeseitengräben und Zufahrten

10. Beseitigung eines Erdweges

Eingriffsprüfung erforderlich

11. Beseitigung eines Schotterweges

kann als Ausgleich und Ersatz angesetzt werden

12. Beseitigung eines bituminös befestigten Weges

kann ohne Einschränkung als Ausgleich/Ersatz angesetzt werden

13. Ausbau von Gewässern/Kreuzungsbauwerken

Eingriff gegeben

14. Beseitigung von Gräben

Eingriffsprüfung erforderlich

15. Beseitigung von Stauen und Wehren

kann als Ausgleich und Ersatz angesetzt werden

16. Abriss von Stallanlagen

kann als Ausgleich und Ersatz angesetzt werden

17. Beseitigung von Gehölz- und Krautvegetation

Eingriff in der Regel zu erwarten

18. Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch Änderung der Bodenwasserverhältnisse

im Grundsatz ein Eingriff; die damit verbundenen schwerwiegenden Auswirkungen auf den Naturhaushalt werden herausgehoben

19. Umwandlung von Wald

Eingriff gegeben (Ausnahmefall: biotopverb. Maßnahmen)

20. Meliorationsanlagen

die Anlage von Be- und Entwässerungsgräben ist als Eingriff zu werten

21. Umwandlung von Grünland

die Änderung der Nutzungsart von Dauergrünland auf Niedermoorstandorten und auf absoluten Grünlandstandorten gilt als Eingriff

22. Beeinträchtigung bzw. Beseitigung von Biotopen und Landschaftselementen

bei der Beseitigung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen sowie von Landschaftselementen (Hecken, Baumreihen, Einzelbäume, Feldgehölze, Feldräume) und bei deren Beeinträchtigung bzw. Störung ist eine Eingriffsprüfung erforderlich

23. sonstige Flurbereinigungsmaßnahmen, z. B. im Rahmen von Planinstandsetzungen

Eingriffsprüfung erforderlich

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG -Anlage/Muster 8.1.8 (17)

03/04

Flurbereinigungsbehörde ________________________

Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen Plan nach § 41 FlurbG Flurbereinigung Landkreis Aktenzeichen

LANDSCHAFTSPFLEGERISCHE BEGLEITPLANUNG E I N G R I F F S R E G E L U N G N A C H § 18 Abs. 1 BBGNATSCHG U N D BILANZ ÜBER DIE EINGRIFFE SOWIE AUSGLEICHSUND ERSATZMAßNAHMEN

Inhalt

Seite

1 Flächenbilanz über die Eingriffe sowie die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Entwicklungsmaßnahmen 2 Bilanztabelle 3 Beschreibung der Eingriffe sowie der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG -Anlage/Muster 8.1.8 (18)

03/04

Flurbereinigung: Aktenzeichen.: Flächenbilanz über Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach §§ 10-14 BbgNatSchG und über Entwicklungsmaßnahmen für Natur und Landschaft 1

Flächen mit Eingriffen

1.1

Beseitigung von Vegetationselementen

1.2

Wegebau

1.3

Sonstige Eingriffe

1.4

(ggf.) nicht ausgeglichene bzw. ersetzte Eingriffe durch Ausbau von Gewässern

1.5

durch Entwässerung beeinträchtigte Flächen Summe:

2

____________________ ____________________

Flächen mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

2.1

Herstellung landschaftsgestaltender Anlagen 1

2.2

Ausgleichs- und Ersatzflächen beim Wegebau

2.3

Flächen mit sonstigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Summe: Mehrausweisung von Flächen mit Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen

1

____________________ ____________________ ===================

Hierzu zählen nach § 41 Abs. 1 FlurbG nicht nur z. B. Gehölzpflanzungen sondern alle Flächen mit Funktionszuweisungen und Strukturdispositionen zugunsten des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG -Anlage/Muster 8.1.8 (19)

03/04

3

Flächen mit Entwicklungsmaßnahmen

3.1

Gehölzpflanzungen, auch an Gewässern

3.2

Renaturierungen

3.3

Uferstreifen an Gewässern

3.4

Besondere Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes Summe:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG -Anlage/Muster 8.1.8 (20)

____________________ ==================

03/04

Flurbereinigung:

Az:

Flächenbilanz über Eingriffe in Natur und Landschaft Eingriff E.Nr. Beschreibung Plan § 41

Kompensation Fläche

Faktor

m2

Summe auszugleichende Fläche

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.8 (21)

aus- E.Nr. Beschreibung zuglei- Plan chende § 41 Fläche m2

Fläche Faktor m2 bzw. Anz. der Bäume Stück

anrechenbare Fläche

Differenz

m2

m2

Summe anrechenbare Fläche

03/04

Faktoren zur Berechnung der auszugleichenden Fläche Art der Versiegelung

Faktor

Ausbauart Wege Erdweg

0,1

Schotter

0,5

Bitumen

1,0

Beton

1,0

Rasenverbundstein

0,5

Naturstein

0,5

Hydraulisch gebundene Deckschicht

0,5

Sickerfähige haufwerksporige Pflastersteine

0,0

Renaturierung von Gewässern

0,0-0,5

Errichtung von Betonbrücken

1,0

Errichtung von Holzbrücken

0,5

Errichtung von Stahlbrücken

1,0

Neubau Rohrdurchlass

1,0

Maulprofildurchlass

0,7

Gewölbedurchlass

0,5

Faktoren zur Berechnung der anzurechnenden Fläche Art der Maßnahmen

Faktor

Entsiegelung

1,0

Flächige Gehölzpflanzung z.B. Windschutzstreifen

0,5

Umwandlung Acker in Extensivgrünland

0,5

Umwandlung Intensiv- in Extensivgrünland

0,33

Anlage von Ackerrandstreifen

0,33

Wiedervernässung von Niedermoorböden

0,75

Ökologischer Waldumbau

0,33

Einzelbaumpflanzung ein Baum pro 50 m² Versiegelung

50

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG -Anlage/Muster 8.1.8 (22)

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Beschreibung des Eingriffs sowie der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme TG Bornimer Feldflur -Flurbereinigungsbehörde-

Name des Verfahrens: Bornimer (Lennésche) Feldflur Az.:

Eingriff: Nr. 100 Beurteilung des Eingriffs:

Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme: E. Nrn. 1001, 1003 (tlw.), 1002 Wegebau: 1.330 m

DoB in degradierter Allee (UBM)

Erhebliche Beeinträchtigung

Beschreibung:

[x]



[x] [ ] [ ] [x] [x] [ ]

der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes [x] Pflanzenwelt [x] Tierwelt [x] Boden [ ] Wasser [x] Luft/Klima des Landschaftsbildes der Menschen der Kultur- und sonstigen Sachgüter baubedingt anlagebedingt betriebsbedingt

• • •

[x] ausgeglichen [x] Ausgleichsmaßnahme

Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Fällung von Linden (vorübergehend)

Vorbelastung: • •

Eingriff:

Verlust von Lebensraum für Pflanzen und Tiere - Fällung von stark geschädigten in ihrer Sicherheit gefährdeten Linden - Rodung von Buschwerk (überwiegend Holunder) innerhalb der Alleen Entstehung bzw. Erhöhung von Barrierewirkungen für Kleintiere durch Ausbau des Weges Veränderung des Kleinklimas durch erhöhte Verdunstung und Wärmeabstrahlung

Boden durch Befahren mit Panzern in starkem Maße verdichtet Bodenverunreinigungen durch Schutt und Abfall [ ] nicht ausgeglichen [ ] Ersatzmaßnahme

Vorkehrungen zur Vermeidung des Eingriffs: -

Ausbau in DoB statt Vollversiegelung Durchführung der Maßnahme außerhalb der Brut- und Vegetationszeit keine flächige Baustelleneinrichtung Freigabe des Weges nur für Fußgänger und Radfahrer sowie zeitlich begrenzt für Kutschen während der BUGA 2001 Baumschutzmaßnahmen gem. DIN 18920 und RAS - LG 4

Ziel/Begründung der Maßnahme: -

Verbesserung der Standortbedingungen für die ca. 150 Jahre alten Linden Wiederherstellung typischer Elemente der Lenné’schen Kulturlandschaft Schaffung von neuem Lebensraum für die Tier- und Pflanzenwelt

Beschreibung der Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme: E.-Nr. 1001: Pflege der erhaltenswerten, alten Linden einschließlich standortverbessernder Maßnahmen (Baumfutter). Neuund Ersatzpflanzung von Linden innerhalb der Allee im historischen Raster. Ansaat von Landschaftsrasen in den Wegeseitenräumen. E.-Nr. 1003: Herausnahme einer ca. 9.000 m² großen Fläche aus der ackerbaulichen Nutzung. Die Fläche wird bepflanzt, um die “Grenzremise” in ihrer ursprünglichen Form wieder herzustellen. E.-Nr. 1002: Rückbau (Entsiegelung) eines Betonspurbahnweges parallel zur Lindenallee. Soweit die gewonnene Fläche nicht für die E.-Nr. 400 benötigt wird, soll sie wieder als Acker genutzt werden. FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG -Anlage/Muster 8.1.8 (23)

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Beschreibung des Eingriffs sowie der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme TG Bornimer Feldflur -Flurbereinigungsbehörde-

Name des Verfahrens: Bornimer (Lennésche) Feldflur Az.:

Eingriff: Nr. 101 Beurteilung des Eingriffs:

Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme: E. Nr. Wegebau: DoB auf SpB 200 m

Erhebliche Beeinträchtigung

Beschreibung:

[ ]

Durch den Ausbau des Weges entstehen keine (zusätzlichen) nachhaltigen oder erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes. Der Versiegelungsgrad wird durch die Schotterung des Weges geringfügig verringert.

[ ] [ ] [ ] [x] [ ] [ ]

der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes [ ] Pflanzenwelt [ ] Tierwelt [ ] Boden [ ] Wasser [ ] Luft/Klima des Landschaftsbildes der Menschen der Kultur- und sonstigen Sachgüter baubedingt anlagebedingt betriebsbedingt

Eingriff: [ ] ausgeglichen [ ] Ausgleichsmaßnahme

[ ] nicht ausgeglichen [ ] Ersatzmaßnahme

Vorkehrungen zur Vermeidung des Eingriffs:

Ziel/Begründung der Maßnahme:

Beschreibung der Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG -Anlage/Muster 8.1.8 (24)

03/04

Beschreibung des Eingriffs sowie der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme TG Bornimer Feldflur -Flurbereinigungsbehörde-

Name des Verfahrens: Bornimer (Lennésche) Feldflur Az.:

Eingriff: Nr. 105 Beurteilung des Eingriffs:

Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme: E. Nr. 1005 Wegebau: DoB auf Ruderalflur, 40 m DoB auf Erdweg (UB), 280 m DoB auf B, 50 m B Rückbau, 40 m

Erhebliche Beeinträchtigung [x]

[x] [ ]

der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes [x] Pflanzenwelt [x] Tierwelt [x] Boden [ ] Wasser [x] Luft/Klima des Landschaftsbildes der Menschen der Kultur- und sonstigen Sachgüter baubedingt anlagebedingt

[ ]

betriebsbedingt

[x] [ ] [ ]

Beschreibung: • • • • •

Verlust von Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten der Saumbiotope (Erd-/Grasweg) Entstehung bzw. Erhöhung von Barrierewirkungen für Kleintiere durch Ausbau des Weges Veränderung der Bodenstruktur, des Bodenwasser- und -lufthaushaltes durch Schotterung Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch naturfremde Befestigung Veränderung des Kleinklimas durch erhöhte Verdunstung und Wärmeabstrahlung

(Der Ausbau DoB auf B stellt keinen Eingriff dar. In Verbindung mit der kompletten Beseitigung von B auf 40,0 m Länge wird eine Fläche von ca. 365 m² entsiegelt)

Eingriff: [x] ausgeglichen [x] Ausgleichsmaßnahme

[ ] nicht ausgeglichen [ ] Ersatzmaßnahme

Vorkehrungen zur Vermeidung des Eingriffs: -

Ausbau in DoB statt Vollversiegelung keine flächige Baustelleneinrichtung Durchführung der Maßnahme außerhalb der Brut- und Vegetationszeit Wirtschaftsweg wird nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben

Ziel/Begründung der Maßnahme: -

Wiederherstellung eines typischen Elementes der Lenné’schen Kulturlandschaft Anlage eines linienhaften Elementes zur Vernetzung vorhandener Strukturen (Biotopvernetzung) Schaffung von Lebensraum für die Tier- und Pflanzenarten der Saumbiotope und Gehölze. Dies gilt besonders für die entsiegelten Bereiche

Beschreibung der Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme: E.-Nr. 1005: Der südlich des Weges E.-Nr. 105 vorhandene, lückige Gehölzstreifen erhält einen Pflegeschnitt und wird auf der gesamten Länge durch eine dreireihige Unterpflanzung ergänzt. Nördlich wird ein 3,0 m breiter Streifen aus der landwirtschaftlichen Nutzung herausgenommen und mit einer Baumreihe bepflanzt.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG -Anlage/Muster 8.1.8 (25)

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Beschreibung des Eingriffs sowie der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme TG -Flurbereinigungsbehörde-

Name des Verfahrens: Az.:

Eingriff:

Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme:

Beurteilung des Eingriffs:

Wegebau:

Erhebliche Beeinträchtigung [ ]

[ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ]

der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes [ ] Pflanzenwelt [ ] Tierwelt [ ] Boden [ ] Wasser [ ] Luft/Klima des Landschaftsbildes der Menschen der Kultur- und sonstigen Sachgüter baubedingt anlagebedingt betriebsbedingt

Beschreibung: • • • • •

Eingriff: [ ] ausgeglichen [ ] Ausgleichsmaßnahme

[ ] nicht ausgeglichen [ ] Ersatzmaßnahme

Vorkehrungen zur Vermeidung des Eingriffs:

Ziel/Begründung der Maßnahme:

Beschreibung der Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG -Anlage/Muster 8.1.8 (26)

03/04

8

Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG

8.1

Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG

8.1.1

Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es vor allem, vor Entscheidungen über bestimmte öffentliche und private Vorhaben aus Gründen der Vorsorge die Umweltauswirkungen frühzeitig zu prüfen und angemessen zu berücksichtigen. Hierzu ist es erforderlich, dass der entscheidenden Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens rechtzeitig bekannt sind. Weiterhin ist es Zweck der UVP, durch Ermittlung, Beschreibung und Bewertung eine Gesamtschau dieser Auswirkungen für die Entscheidung über die Zulässigkeit zu ermöglichen. Der Ansatz der UVP entspricht einem Umweltverständnis, das die unterschiedlichen Umweltsektoren in eine ganzheitliche Betrachtung einbezieht.

8.1.2

Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages nach § 1 FlurbG hat die Flurbereinigung die Ziele der Agrar- und Umweltpolitik zu unterstützen sowie die von der Raumplanung für den ländlichen Raum vorgesehenen Ziele zu verwirklichen. Dem Schutz einer gesunden Umwelt kommt dabei große Bedeutung zu. Dieser beinhaltet die Verantwortung für die Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes, die pflegliche Nutzung der Landschaft, die Erhaltung der Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt sowie den Schutz und die Entwicklung charakteristischer Landschaftsbilder.

8.1.3

Maßnahmen der Flurbereinigung können Auswirkungen auf die Umwelt haben. Das FlurbG schreibt daher in § 37 Abs. 1 ausdrücklich eine Beachtung der naturräumlichen Gegebenheiten vor und eröffnet weitreichende Möglichkeiten zur Gestaltung von Natur und Umwelt. Die Erwähnung des Umweltschutzes, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Bodenschutzes in § 37 Abs. 2 FlurbG unterstreicht die Einbindung und Verpflichtung gegenüber den Belangen des Natur- und Umweltschutzes. Die Flurbereinigung bietet vielfältige Möglichkeiten zur Verbesserung der Umweltsituation. Positive Wirkungen entstehen u. a. durch Maßnahmen zum Schutz der Oberflächengewässer und des Bodens. Maßnahmen des Biotopschutzes in der Flurbereinigung dienen dem Artenschutz.

8.1.4

Die UVP in der Flurbereinigung fördert das Wissen um die für die Umwelt bedeutsamen Tatsachen und Zusammenhänge. Sie soll darüber hinaus die Plausibilität der für die Umwelt bedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Diskussion mit den Verfahrensbeteiligten und der interessierten Öffentlichkeit auf einer sachlich fundierten Ebene deutlich machen. Insofern dient die UVP auch der Erleichterung der Planung und Ausführung von Maßnahmen der Flurbereinigung.

8.1.5

Für die Flurbereinigung maßgebend ist die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03. 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L73. S. 5) und das ”Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)” i. d. F. vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351) Bei der Anwendung des UVPG ist zu beachten, dass durch § 4 UVPG eine Subsidiarität des UVPG begründet wird, d.h. das UVPG kommt nur insoweit zur Anwendung, als das FlurbG keine inhaltsgleichen oder weiter gehenden Vorschriften enthält. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich das FlurbG gilt. Weiterhin ist zu beachten, dass das UVPG kein eigenständiges UVP-Verfahren vorschreibt und daher die UVP als unselbständiger Teil des flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens durchzuführen ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Es gelten die Verfahrensvorschriften des FlurbG, soweit sie nicht durch das UVPG eine Er-

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.9 (1)

03/04

gänzung erfahren (z. B. Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 19 i. V. m. § 9 Abs. 3 UVPG). Die verfahrensmäßige Einbindung in das Planfeststellungsverfahren nach § 41 FlurbG verlangt bei der Planaufstellung eine Prüfung und Abwägung, welche Anforderungen die Umweltrelevanz der geplanten Maßnahmen an die UVP stellt. 8.1.6

Die UVP erfasst die Auswirkungen eines Verfahrens auf die Umwelt mit dem Ziel, die gewonnenen Erkenntnisse bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen. Die frühzeitige Zusammenarbeit zwischen dem Träger des Vorhabens (Flurneuordnungsbehörde), den Behörden und der Öffentlichkeit erbringt Erkenntnisse über die umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens.

8.1.7

Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen (§ 2 Abs. 1 UVPG). Die UVP ist unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchzuführen (§ 2 Abs. 1 i. V. m. §§ 9 und 19 Abs. 3 UVPG). Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gehört nicht zur UVP.

8.1.8

Die UVP ist vorhabenbezogen durchzuführen (§§ 1, 2 Abs. 2 und 3 UVPG). Vorhaben in der Flurbereinigung sind nach Nr. 16 der Anlage 1 zu § 3 UVPG der Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die Änderung, Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen. Gegenstand der UVP ist somit die Gesamtheit der planfeststellungsbedürftigen Anlagen i. S. v. § 39 Abs. 1 FlurbG, d. h. auch öffentliche Anlagen.

8.1.9

Sind für ein Vorhaben auch nach anderen Rechtsvorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen (§ 78 Abs. 1 VwVfGBbg) und wird aus Gründen, die sich aus dem Zweck des Flurbereinigungsverfahrens ergeben, die Planfeststellung nach § 41 FlurbG durchgeführt, so findet die UVP im Rahmen dieser Planfeststellung statt. Durch die Einbeziehung des Vorhabens in das flurbereinigungsrechtliche Planfeststellungsverfahren darf keine Verzögerung durch Nachholung von Verfahrensschritten der UVP eintreten. Bei der Übernahme der Fremdplanungen in den Plan nach § 41 FlurbG hat der Planungsträger daher gegenüber der Flurneuordnungsbehörde nachzuweisen, dass er alle bis zu diesem Verfahrensstadium erforderlichen Schritte der UVP durchgeführt hat.

8.1.10 Bei Fremdplanungen, die nachrichtlich im Plan nach § 41 FlurbG dargestellt werden, verbleibt die Verantwortung für die Durchführung der UVP beim jeweiligen Planungsträger. 8.1.11 Die Flurneuordnungsbehörde ist als Träger des Vorhabens zuständig für die -

Vorlage der Unterlagen nach § 6 Abs. 1 UVPG

-

Beteiligung der anderen Behörden nach § 7 UVPG

-

Durchführung der Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UVPG

-

Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UVPG

-

zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.9 (2)

03/04

Die obere Flurbereinigungsbehörde ist zuständige Behörde i. S. d. § 12 UVPG für die Bewertung der Umweltauswirkungen und für deren Berücksichtigung bei der Entscheidung. 8.1.12 Nach Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG ist für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in Flurbereinigungsverfahren eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles (Screening Verfahren) vorgesehen. Diese Einzelfallprüfung ist unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchzuführen und muss beurteilen, ob durch den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Flurneuordnungsbehörde erarbeitet gem. § 3 a und c UVPG auf der Grundlage geeigneter Unterlagen eine Stellungnahme mit Bewertungsvorschlag, ob für das Verfahren eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Stellungnahme wird für den Fall, dass eine UVP für erforderlich gehalten wird, summarisch ausfallen. Für den Fall, dass unter Berücksichtigung der Vorprüfungskriterien eine UVP für nicht erforderlich gehalten wird, ist dies ausführlich zu begründen. Die Stellungnahme wird mit dem Bewertungsvorschlag der oberen Flurbereinigungsbehörde als der gem. § 12 UVPG zuständigen Behörde zur abschließenden Entscheidung vorgelegt. Das Ergebnis dieser Vorprüfung muss gem. § 3 a Satz 2 UVPG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dazu ist die begründete Stellungnahme zur Einsichtnahme bei der Flurneuordnungsbehörde für mindestens zwei Wochen auszulegen, die Auslegung ist zudem öffentlich bekannt zu machen. Wenn die Vorprüfung ergeben hat, dass eine UVP durchgeführt werden muss, ist in der öffentlichen Bekanntmachung auf die Auslegung und die Möglichkeit, naturschutzrechtliche Anregungen und Bedenken vorzubringen, hinzuweisen. Gegen das Ergebnis der Vorprüfung sind Rechtsmittel nicht möglich (§ 3 a Satz 3 UVPG). 8.1.13 Wenn eine UVP durchgeführt werden muss, führt die Flurneuordnungsbehörde frühzeitig mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange (§ 7 UVPG) und den nach §§ 58, 59 BNatSchG anerkannten Verbänden den Besprechungstermin nach § 5 UVPG (Scoping-Termin) durch. In diesem Termin sind Inhalt und Umfang der voraussichtlich nach § 6 UVPG beizubringenden Unterlagen zu erörtern. Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der UVP sowie sonstige für die Durchführung der UVP erhebliche Fragen erstrecken. Auf der Grundlage des Besprechungsergebnisses legt die Flurneuordnungsbehörde Inhalt und Umfang der beizubringenden Unterlagen fest. 8.1.14 Die Entwurfsplanung und der Erläuterungsbericht hierzu haben insbesondere folgende Angaben zur UVP zu enthalten: -

Beschreibung des Gesamtvorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang, Bedarf an Grund und Boden sowie positive und negative Auswirkungen auf die Umwelt;

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.9 (3)

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-

Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert und soweit möglich ausgeglichen werden sowie der Ersatzmaßnahmen;

-

Übersicht über die wichtigsten geprüften Vorhabenalternativen und Angaben der wesentlichen Auswahlgründe für bestimmte Planungsalternativen unter Beifügung von Karten;

-

eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben.

8.1.15 Die Flurneuordnungsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass Stellungnahmen der von der Planung berührten Behörden rechtzeitig vor der Anhörung nach § 41 Abs. 2 FlurbG abgegeben werden. § 7 UVPG findet wegen des Vorrangs von § 41 Abs. 2 FlurbG keine Anwendung (§ 4 Satz 1 UVPG). 8.1.16 Nach der fachaufsichtlichen Vorprüfung ist der vorgeprüfte Plan nach § 41 FlurbG der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Dies geschieht nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinden bestehenden Vorschriften (vgl. § 110 FlurbG). Der Planentwurf mit Erläuterungsbericht ist für die Dauer eines Monats bei der Gemeinde-/Amtsverwaltung zur Einsicht auszulegen mit dem Hinweis, dass umweltrelevante Anregungen und Bedenken innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurneuordnungsbehörde vorgetragen werden können. Darüber hinaus ist es zweckmäßig, den Plan nach § 41 in einer Informationsveranstaltung für die Bürger zu erläutern. 8.1.17 Nach Durchführung des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 FlurbG hat die Flurneuordnungsbehörde eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen unter Beachtung von Anlage 8.1.6 (4) Nr. 6.1 zu erstellen und der oberen Flurbereinigungsbehörde vorzulegen. Die zusammenfassende Darstellung muss der oberen Flurbereinigungsbehörde eine abschließende Bewertung ermöglichen. Auch im Erläuterungsbericht sind die Wertungen zur Umweltverträglichkeit gem. Anlage 8.1.6 (4) Nr. 6.1 darzustellen. 8.1.18 Die obere Flurbereinigungsbehörde bewertet die Umweltauswirkungen und berücksichtigt diese bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge i. S. d. §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG nach Maßgabe des FlurbG und der anderen geltenden Gesetze. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung muss hervorgehen, dass Bewertung und Berücksichtigung stattgefunden haben. 8.1.19 Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Entscheidung nach § 12 UVPG erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung, nachdem der Plan nach § 41 Abs. 6 FlurbG unanfechtbar geworden ist, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes nach § 59 FlurbG. Die Unterrichtung hat den Hinweis zu enthalten, dass die Umweltauswirkungen bewertet wurden. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UVPG). 8.2

Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.9 (4)

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8.2.1

Gem. § 35 Nr. 2 BNatSchG sind die in § 34 BNatSchG enthaltenen rechtlichen Vorgaben an die Verträglichkeitsprüfung auch für den Plan nach § 41 FlurbG verbindlich. Danach sind die Maßnahmen im Plan nach § 41 FlurbG vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck eines betroffenen Natura-2000-Gebietes zu überprüfen. Im Scoping-Termin (s. 8.1.13) sind auch Gegenstand, Umfang und Methoden der durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung des Verfahrens erheblichen Fragen zu erörtern (Nr. 10.1.2 VV-FFH).

8.2.2

8.2.3

Die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG ist im Zusammenhang mit der UVP durchzuführen. Die Wertungen und das Ergebnis zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG müssen wegen der unterschiedlichen rechtlichen Bindungswirkung in unterschiedlichen Abschnitten dargestellt sein. Je nach Betroffenheit ist im Beiheft 2 zu dokumentieren, dass FFHGebiete -

innerhalb des Verfahrensgebietes und auch in der Nähe nicht vorhanden sind;

-

von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nicht betoffen sind oder

-

durch gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen nur unerheblich beeinträchtigt werden und die Beeinträchtigungen durch entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen so kompensiert werden können, dass das Europäische Netz ”Natura 2000" in seinem Erhaltungszustand nicht verschlechtert wird.

Liegt ein Natura-2000-Gebiet ganz oder teilweise in einem Verfahrensgebiet oder grenzt dieses an das Verfahrensgebiet an, so ist eine Prognose über die zu erwartenden Beeinträchtigungen abzugeben. Wenn mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist bzw. diese nach einer überschlägigen Prüfung des Planes nicht eindeutig ausgeschlossen werden können, dann ist eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Das bedeutet, dass bereits die theoretische Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung ausreicht, um die Verpflichtung einer Verträglichkeitsprüfung auszulösen. Ob und wieweit die Natura-2000-Gebiete tatsächlich durch die geplanten Maßnahmen erheblich beeinträchtigt werden, erfolgt erst im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung selbst. Erheblich kann eine Beeinträchtigung genannt werden, wenn die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck des Gebietes in seinen maßgebenden Bestandteilen gefährdet werden. Für die Erstellung der Prognose ist bereits frühzeitig eine fachliche Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde einzuholen und ggf. eine Ortsbesichtigung unter Hinzuziehung von Fachleuten vorzunehmen. Die FFH-Richtlinie unterscheidet zwischen geschützten und prioritär geschützten Lebensraumtypen oder Arten. Besonders gefährdete Lebensräume und Arten sind im Anhang I und II der FFH-Richtlinie gekennzeichnet und unterliegen strengen Schutzbestimmungen. Beeinträchtigungen prioritärer Lebensräume und Arten sind regelmäßig erheblich.

8.2.4

Sind in einem Verfahrensgebiet gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen vorgesehen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der Natura-2000-Gebiete und zu einer Verschlechterung des Europäischen Netzes ”Natura 2000" führen können, sind Alternativen zu wählen, die ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen verbunden sind. In Betracht kommen z. B. die Wahl eines anderen Standortes als auch eine andere

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.9 (5)

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Art der Ausführung (z.B. Reduzierung des Versiegelungsgrades). Die Alternativen müssen zumutbar sein, d. h. sie dürfen nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sein. 8.2.5 Grundsätzlich ist ein Plan unzulässig, wenn ein Natura-2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt wird. Nur in bestimmten Fällen ist gem. § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG eine Ausnahme vom Verträglichkeitsgrundsatz möglich. Gibt es keine zumutbaren Alternativlösungen und haben zwingende Gründe des öffentlichen Interesses Vorrang vor den Interessen des Naturschutzes, kann der Plan unter Festlegung von notwendigen Maßnahmen, die den Schutzzweck von Natura 2000 insgesamt sichern, genehmigt werden. Nicht jedes öffentliche Interesse kann eine Genehmigung rechtfertigen. Ein “überwiegend öffentliches Interesse” (Belange, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen) muss “aus zwingenden Gründen, einschließlich wirtschaftlicher und sozialer Art” notwendig sein. Hier bedarf es einer Gewichtung (der berührten öffentlichen Interessen) und Abwägung (mit den FFH-Belangen) im Einzelfall. Bei der Prüfung von Ausnahmen, im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung, ist wie folgt zu verfahren: •

Das Fehlen von zumutbaren Alternativen muss begründet werden.



Die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses müssen dargelegt werden. Zur Ausnahmebegründung müssen diese Interessen deutlich gewichtiger als die mit der FFH-Richtlinie geschützten Interessen sein. Bei der Abwägung ist jedoch die hohe europaweite Bedeutung der Natura-2000Gebiete zu berücksichtigen.



Die Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen Verbundsystems Natura-2000 müssen aufgezeigt werden (vgI. § 34 Abs.5 BNatSchG).



Bei einer Gefährdung prioritärer Lebensräume oder Arten werden strengere Voraussetzungen für eine Ausnahme zu Grunde gelegt. Ein Vorhaben darf nur genehmigt werden, wenn es durchgeführt werden soll (§ 34 Abs.4 BNatSchG): -

zum Gesundheitsschutz des Menschen,

-

zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und wegen seiner günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder

-

wegen anderer zwingender Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses (z.B. Interessen mit weitreichender, überregionaler Bedeutung für die Gesellschaft) wobei in diesem Fall vor einer Genehmigung über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der EU-Kommission einzuholen ist.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.9 (6)

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8.2.6

Eine Beeinträchtigung kann erheblich genannt werden, wenn die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck des Gebietes in seinen maßgeblichen Bestandteilen gefährdet werden. Der Begriff “maßgebliche Bestandteile” bezieht sich nicht nur auf Lebensräume und Arten der Habitatrichtlinie, sondern umfasst das Gebiet in seiner ökologischen Gesamtheit (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL). Dies bedeutet: wenn die funktionalen Beziehungen eines Gebietes oder einzelne Faktoren eines Wirkungsgefüges (und in diesem Zusammenhang auch die geschützten Lebensräume und Arten) gefährdet werden, ist mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen. Es können unterschiedliche Kategorien von Beeinträchtigungen unterschieden werden: .

Zeitweiser oder dauerhafter Flächenverlust, z.B. Errichtung baulicher Anlagen, Versiegelung, Befestigung von Oberflächen, Auffüllung, Beseitigung von Oberflächengewässern.

.

Beeinträchtigungen ohne Flächenverlust, z.B. Struturveränderungen in der Landschaft, Standortveränderungen, Zerschneidung, Störung durch Lärm, Stoffeinträge, Veränderungen des Wasserhaushaltes.

Wann eine Beeinträchtigung z.B. durch Instandhaltungs-, Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen erheblich ist, kann nur im konkreten Einzelfall bewertet werden. Allgemein gilt aber: .

Die Erheblichkeitsschwelle orientiert sich an der Schutzwürdigkeit, der Gefährdung und Bedeutung des Gebietes für das Netz Natura 2000.

.

Erheblich ist eine Beeinträchtigung, wenn durch die geplanten Maßnahmen das Gebiet seine Funktion in Bezug auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck nur noch in deutlich eingeschränktem Umfang erfüllen kann. Unverträglich mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck sind Maßnahmen, welche die Schutzobjekte erheblich beeinträchtigen. Dies wird der Fall sein, wenn die Lebensräume in ihrer Funktion und Struktur nachteilig verändert werden oder sich die Überlebensfähigkeit der Arten vermindert.

.

Auch an sich geringfügige Beeinträchtigungen können in der Summe eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen. Daher sind auch die Summationswirkungen zu berücksichtigen, d. h. ob und wie einzelne Beeinträchtigungen (auch im Zusammenhang mit anderen Plänen und Projekten) zusammenwirken. Folgende Fallkonstellationen sind möglich: -

mehrere gleichartige Eingriffe in einem Gebiet (z.B. Dränungen)

-

mehrere verschiedenartige Eingriffe , die jeweils das Natura-2000Gebiet beeinträchtigen

-

ein größerer Eingriff ist in einem Gebiet geplant, in dem bereits mehrere kleine Eingriffe mit geringeren Beeinträchtigungen vorliegen.

.

Je schutzwürdiger und empfindlicher ein Lebensraum oder eine Art ist, desto eher ist von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen.

.

Beeinträchtigungen prioritärer Lebensräume und Arten sind regelmäßig erheblich.

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8.2.7

Bei Plänen, die ausnahmsweise trotz erheblicher Beeinträchtigungen von Natura2000-Gebieten genehmigt werden, müssen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden. Diese beziehen sich auf die Wahrung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 (§ 34 Abs. 5 BNatSchG). In ihrer Zielstellung unterscheiden diese sich somit von den Ausgleichsmaßnahmen der Eingriffsregelung. Es müssen geeignete Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, damit die beeinträchtigten Funktionen innerhalb des ökologischen Netzes zeitlich lückenlos wiederhergestellt werden. Die Maßnahmen müssen bereits vor Beginn des Eingriffs wirksam sein. In Betracht können folgende Sicherungsmaßnahmen kommen: -

Verbesserung innerhalb des Gebietes, z.B. durch die Neuschaffung von Lebensräumen, Extensivierung oder durch die Sanierung von Lebensräumen

-

Arrondierung von Gebieten, aufwertende Maßnahmen in angrenzenden Gebieten

-

in Ausnahmefällen Nachmeldung neuer Gebiete.

Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen müssen sich auf die beeinträchtigten Erhaltungsziele beziehen und sich funktional an den Schutzobjekten (Lebensraumtypen/Arten) orientieren. Der Ausgleich muss in der Regel gleichartig sein. Beispiel: Wird ein geschützter Magerrasen erheblich beeinträchtigt, so stellt die Renaturierung eines Fließgewässern keinen Ausgleich dar. Mit den Maßnahmen muss eine tatsächliche Verbesserung erreicht werden. Eine Kompensation durch Geldzahlung ist nicht möglich. 8.2.8

Die FFH-Richtlinie sieht ein Verschlechterungsverbot vor, das die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Verschlechterungen der Natura-2000-Gebiete zu verhindern (Art. 6 Abs. 2 FFH-RL). Dies bedeutet, dass diejenigen Lebensraumtypen und Arten, für die das Gebiet ausgewiesen wird, nicht erheblich beeinträchtigt werden dürfen. Die Nutzungen durch die Land- und Forstwirtschaft oder den Tourismus bleiben wie bisher möglich, sofern sie die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigen oder Bestandschutz genießen. Daher bestehen – z.B. im Unterschied zu Naturschutzgebieten – keine generellen Verbote für bestimmte Nutzungen oder Maßnahmen.

8.2.9

Der Umgebungsschutz ist eine neue rechtliche Verpflichtung zugunsten der Natur (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL). Deshalb müssen nicht nur Pläne innerhalb eines Natura2000-Gebietes auf ihre Naturverträglichkeit geprüft werden, sondern auch Pläne bzw. Projekte, die von außen erheblich auf das Gebiet einwirken. Beispielsweise kann sich auch ein im Umfeld eines Natura-2000.Gebietes angelegter landwirtschaftlicher Weg nachteilig auf das Vorkommen von Kammmolch oder Rotbauchunke im geschützten Gebiet auswirken.

8.2.10 Die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung sind zusammen mit den Ergebnissen der UVP der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Nr. 3.2.2 der Planfeststellungsrichtlinien und Nr. 8.1.16 gelten entsprechend. 8.2.11 In der zusammenfassenden Darstellung nach Nr. 8.1.17 ist nach dem Aufbau der Verträglichkeitsprüfung (s. Anlage 8.1.6 (4) Nr. 6.2) darzulegen, ob und in welcher Form Natura-2000-Gebiete von gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen betroffen sind und wie ggf. eine Verschlechterung des Europäischen Netzes ”Natura 2000" vermieden wurde. Die Wirkungen und das Ergebnis zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG müssen wegen der unter-

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schiedlichen rechtlichen Bindungswirkung in unterschiedlichen Abschnitten dargestellt sein. 8.2.12 Auch im Erläuterungsbericht müssen die Wertungen durch das Ergebnis zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG gem. Anlage 8.1.6 (4) Nr. 6.2 wegen der unterschiedlichen rechtlichen Bindungswirkungen getrennt von sonstigen Umweltbeeinträchtigungen dargestellt werden.

Anlagen Titelblatt (a) Muster - Auswirkungen des Bodenordnungsverfahrens auf die Umwelt (Konfliktanalyse) (b) Muster - Ablaufschema FFH-Verträglichkeitsprüfung in der Flurbereinigung Muster - Verhältnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung Muster - Screening Verfahren (c) Muster - Einbeziehung der Öffentlichkeit (d) Muster - Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG (e)

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Flurbereinigungsbehörde ________________________

Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen Plan nach § 41 FlurbG Flurbereinigung Landkreis Aktenzeichen

U M W E L T V E R T R Ä G L I C H K E I T S P R Ü F U N G N A C H UVPG U N D V E R T R Ä G L I C H K E I T S P R Ü F U N G N A C H § 34 BNatSchG

Inhalt Seite 1

Zusammenstellung der Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens

2

Auswirkungen der Bodenordnungsverfahren auf die Umwelt (Konfliktanalyse)

3

Screening Verfahren

4

Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UVPG

5

Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG

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Geplante Bodenordnungsmaßnahmen

vorgesehen

Umfang insgesamt

Art der Maßnahme nein

ja

Länge

Fläche

Höhe/Tiefe

Befestigte Wege (mit Bindemittel)

Befestigte Wege (ohne Bindemittel) Teilw. Versiegelung Volle Versiegelung

Befestigte Wege (ohne Bindemittel) Teilw. Versiegelung

Befestigte Wege (mit Bindemittel)

Befestigung vorhandener Wege

Wegebau mit Neutrassierung

Unbefestigte Wege

Volle Versiegelung

Beseitigung vorhandener befestigter Wege (ohne Bindemittel) Beseitigung vorhandener befestigter Wege (mit Bindemittel) Neuanlage von Fließgewässern Ausbau vorhandener Fließgewässer Beseitigung vorhandener Fließgewässer Neuanlage sonstiger Gewässer Neuanlage von Rückhaltebecken Beseitigung von Vegetationsbeständen Neuanlage von Vegetationsbeständen Planierung Dränung Nutzungsänderung Bauliche Anlagen Sonstige Maßnahmen

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Auswirkungen der Bodenordnungsverfahren auf die Umwelt (Konfliktanalyse) Art der Maßnahme: Nummer der Maßnahme**

Gewichtung der Auswirkung*

Auswirkung auf Menschen Tiere, Pflanzen und ihre Lebensstätten/Lebensräume Landschaftsbild Boden Wasser Klima Kultur- und sonstige Sachgüter

* 1 erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen zu erwarten (nicht ausgleichbar) 2 erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen zu erwarten (ausgleichbar) 3 unerhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten 4 keine Beeinträchtigungen zu erwarten 5 positive Auswirkungen bzw. günstige Entwicklungsmöglichkeiten zu erwarten FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.9 (12)

** Nummer der Maßnahme in der Karte zum Wege- und Gewässerplan

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Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsverfahren ........................................... Aktenzeichen:........................ Prüfung der UVP-Pflichtigkeit (Screening Verfahren) Gemäß Anlage 1, Ziffer 16.1 zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes eine UVP-Pflicht gegeben, wenn die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles zu dem Ergebnis kommt, dass mit erheblichen Auswirkungen (i.S. des UVPG) auf die Umwelt zu rechnen ist; dabei bezieht sich der Projektbegriff auf die Herstellung der Gesamtheit der öffentlichen und gemeinschaftlichen Anlagen nach dem FlurbG. Bei dieser Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Einzelfallentscheidung zur Klärung der UVP-Pflichtigkeit (sog. Screening) trifft die obere Flurbereinigungsbehörde. Die bei der Einzelfallprüfung zugrunde zu legenden Kriterien ergeben sich aus der Anlage 2 UVPG. Neben den Merkmalen und dem Standort der Projekte nach den Nummern 1 und 2 der Anlage 2 UVPG ist insbesondere den in Nr. 3 aufgeführten Merkmalen der potenziellen Auswirkungen Rechnung zu tragen. Die Beurteilung, ob die zu erwartenden Auswirkungen eines Flurbereinigungsverfahrens erhebliche Umweltauswirkungen haben können, richtet sich nach den fachgesetzlichen Maßstäben. Darüber hinaus können auch allgemeine anerkannte Umweltqualitätsziele eine Rolle spielen. Hinsichtlich Naturschutz und Landschaftspflege ergeben sich die Maßstäbe aus dem Naturschutzrecht, außerhalb der besonders geschützten Gebiete insbesondere aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Die Erheblichkeit nachhaltiger Umweltauswirkungen drückt sich durch ihr mögliches Ausmaß , ihren möglichen grenzüberschreitenden Charakter, ihre mögliche Schwere, ihre mögliche Komplexität, ihre mögliche Dauer, ihre mögliche Häufigkeit oder ihre mögliche Reversibilität aus. Dabei kann ein Merkmal allein oder im Zusammenwirken mit anderen ausschlaggebend sein, ob die Schritte einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. In der Liste „Kriterien für die Entscheidung, ob mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen und eine UVP durchzuführen ist“ sind die Voraussetzungen berücksichtigt, unter denen hinsichtlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.d.R. mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen und eine UVP durchzuführen ist. Für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles (Screening) wird ein Formular verwendet.

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Kriterien für die Entscheidung, ob mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen und eine UVP durchzuführen ist Funktionen und Werte des Naturhaushalts Verlust oder erhebliche Minderung von bestimmten Lebensräumen und bestimmten Pflanzen- und Tierarten a) von besonders geschützten Gebieten im Sinne der §§ 23 bis 26 BNatSchG sowie Gebieten, welche die Voraussetzungen für eine solche Unterschutzstellung erfüllen b) von Naturdenkmalen im Sinne § 28 BNatSchG und von besonders geschützten Landschaftsbestandteilen im Sinne § 29 BNatSchG c) von Biotopen im Sinne § 30 BNatSchG d) von Gebieten, die rechtlich aufgrund von EG-Richtlinien oder internationalen Übereinkommen einem besonderen Schutz unterliegen e) von Gebieten, die Lebensraum oder Teillebensraum (auch in Gestalt von Abfolgen von Biotopen bestimmter Entwicklungsstufen oder -gradienten) von Pflanzen- und Tierarten sind, die in Roten Listen als vom Aussterben bedroht oder stark gefährdet aufgeführt sind f) von Gebieten mit Vorkommen mehrerer gefährdeter Pflanzen- und Tierarten in überdurchschnittlichen Bestandsgrößen g) von sonstigen naturraumtypischen (repräsentativen), seltenen oder gefährdeten Biotopen (z. B. ahemeroben oder oligohemeroben Biotopen) h) von naturbetonten Biotopen, die zu ihrer Entwicklung mehr als fünfundzwanzig Jahre benötigen Verlust oder erhebliche Minderung von Funktionen des Bodens a) von Böden mit besonderen Standorteigenschaften (Extremstandorte) b) von naturnahen Böden (z.B. alte Waldstandorte, nicht oder wenig entwässerte Hochund Niedermoorböden) c) von Böden mit kulturhistorischer Bedeutung oder Archivfunktion d) von Böden mit naturhistorischer oder geowissenschaftlicher Bedeutung e) von sonstigen seltenen Böden Gefährdung der Funktionsfähigkeit besonders empfindlicher Böden je nach Wirkfaktor a) von zersetzungs- und sackungsgefährdeten Böden (Nieder-, Übergangs- und Hochmoorböden, anmoorige Böden) b) von wassererosionsgefährdeten Böden c) von winderosionsgefährdeten Böden d) von Böden in Hochwasserabflussbereichen e) von verdichtungsgefährdeten Böden Beeinträchtigung von sonstigen Böden je nach Wirkfaktor, wenn ihre natürlichen Funktionen erheblich vermindert werden, z.B. Bodenabbau intensiv genutzter Böden, Versiegelung, Auftrag, Abtrag, Tiefumbruch Verlust oder erhebliche Minderung von Gewässern oder Wasserhaushaltsfunktionen a) von naturnahen Fließgewässern (einschließlich Quellbereichen) b) von Überschwemmungsgebieten c) von Dauervegetation auf Kuppen / Höhenzügen / Hängen d) von Uferrandstreifen in Ackerbaugebieten e) von Dauervegetation in Bereichen mit hoher Grundwasserneubildung

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Beeinträchtigung von sonstigen Gewässern oder Wasserhaushaltsfunktionen je nach Wirkfaktor, z. B. durch weiteren Gewässerausbau, Rodungen, Grünlandumbruch, stoffliche Belastungen Verlust oder erhebliche Minderung von Klimaschutzfunktionen und der natürlichen Beschaffenheit der Luft a) durch großflächigen Verlust von frischluftproduzierenden Flächen oder luftverbessernden Flächen (z. B. Staubfilterung, Klimaausgleich) b) durch Unterbrechung oder Beseitigung örtlich bedeutender Luftaustauschbahnen c) in Klimaschutzwald im Sinne der Waldfunktionenkartierung d) in sonstigen Wäldern mit besonderer Bedeutung für das Klima, die Luftreinhaltung, den Küstenschutz oder den Wasserhaushalt Funktionen und Werte des Landschaftsbildes a) Verlust oder erhebliche Minderung von besonders geschützten Gebieten im Sinne §§ 23 bis 26 BNatSchG sowie Gebieten, welche die Voraussetzungen für eine solche Unterschutzstellung erfüllen b) Verlust oder erhebliche Minderung von Naturdenkmalen im Sinne § 28 BNatSchG und von besonders geschützten Landschaftsbestandteilen im Sinne § 29 BNatSchG c) Verlust oder erhebliche Minderung von Gebieten von besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild (z. B. Landschaftsbild-Einheiten, die weitgehend der naturraumtypischen Eigenart entsprechen) d) Verlust oder erhebliche Minderung von natürlichen Qberflächenformen, wie - Bergformen, Geländestufen - Tälern, Hohlformen (z.B. Kerbtäler, Dolinen) - Dünen, Küstenformen (z.B. Binnendünen, Kliffküsten) - Einzelformen (z.B. Felsformen, tektonische Verwerfungen) e) Verlust oder erhebliche Minderung von historischen Kulturlandschaften oder historischen Landnutzungsformen, wie - historische Landnutzungsformen (z. B. Niederwälder, Heiden, Streuwiesen, Wölbäcker) - charakteristische Landschaftselemente (z. B. Wallhecken, Kopfweiden, Trockenmauern) - Einzelformen (z.B. herausragende Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen, Hohlwege) - Boden- und Baudenkmale (z.B. Hügelgräber, historisch bedeutsame Parks)

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Screening-Prüfung gemäß Anlage 2 zu § 3c UVPG vom 05.09.2001

Vorhaben:

Plan nach § 41 FlurbG (Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen)

Verfahren: Eine Allgemeine Vorprüfung gemäß UVPG Anlage 1, Spalte 2 (A) ist erforderlich

1

MERKMALE DES VORHABENS Die Merkmale des Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich der folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

Tabelle 1 Nr.

1.1 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.3 1.4 1.5

Merkmale des Vorhabens

Quelle

Flächengröße (insgesamt): ........ha Kumulierung mit gleichartigen Vorhaben Nutzung und Gestaltung der natürlichen Ressourcen

Betroffenheit ja

(z.B. Bodenabbau)

Wasser Boden Natur und Landschaft Abfallerzeugung Umweltverschmutzung und Belästigungen Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien

(Betroffenheit unter Pkt. 1.2 = ja, nur wenn nicht vermeidbar/kompensierbar im Sinne der Eingriffsregelung)

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.9 (16)

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nein

2

STANDORT DES VORHABENS Die ökologische Empfindlichkeit des Gebietes, dass durch das Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

2.1

Bestehende Nutzungen; betroffene Biotoptypen (Nutzungskriterien) (z.B. Acker, Obstplantagen, Gras- und Staudenfluren, Hecken etc. gemäß Kartieranleitung Biotopkartierung Brandenburg, 1995; Quelle: eigene Erhebung)

Die bestehenden Nutzungen und betroffenen Biotoptypen sind der Landschaftsbestandsaufnahme und dem VdfA zu entnehmen. Tabelle 2 Nr. 2.1.1 2.1.2

Nutzung des Gebietes

Quelle

Siedlung

Betroffenheit ja nein

(z.B. Abstandsvorgaben gemäß BImSchG)

Erholung

(z.B. Vorsorgegebiet für die landschaftsbezogene Erholung und die

2.1.3

Freiraumentwicklung, Gebiet zur Verbesserung der Landschaftsstruktur)

Land-/Forst-/ Fischereiwirtschaft

(z.B. Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft, Gebiet mit besonderer Bedeutung für

2.1.4

die Forstwirtschaft)

Sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzung

(z.B. Verkehr, Ver- und Entsorgung) (Betroffenheit = Ja, wenn besondere Ausprägung des Schutzgutes oder Schutzstatus im, bzw. in Teilen des Flurbereinigungsgebietes gegeben)

----------------------------------------------------------------------2.2

Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien)

Tabelle 3 Nr.

Schutzgüter

2.2.1

Wasser - sensible Fließgewässer - naturnahe Fließgewässer (einschl. Quellbereiche) - Niederungs- und sonstige Retentionsbereiche - gesetzliche Überschwemmungsgebiete

Quelle

Betroffenheit ja nein

- Wasserschutzgebiete, Einzugsgebiete von Wasserwerken (Planung von Trinkwasserbrunnen) - Vorgeschlagenes Vorranggebiet für Trinkwassergewinnung - Bereiche mit hohem Grundwassergefährdungspotential FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.9 (17)

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Nr.

Schutzgüter

2.2.2

Boden - für den Naturschutz besonders bedeutsame und gefährdete Böden - Vorrang- und Vorsorgegebiete für Rohstoffgewinnung Klima/Luft - Wichtige Bereiche für die Luftqualität und Klimagunst

2.2.3

Quelle

Betroffenheit ja nein

- größere Waldkomplexe (ab 1 ha),

2.2.4

Flora und Fauna Bereiche mit hoher und/oder sehr hoher Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaften

2.2.5

Landschaft(-sbild) Bereiche hoher oder/und sehr hoher Bedeutung für Vielfalt, Eigenart und Schönheit

(wertvolle und besonders wertvolle Lebensräume)

(wichtige Bereiche für Vielfalt, Eigenart und Schönheit – hohe Wertstufen-) (Betroffenheit = Ja, wenn besondere Ausprägung des Schutzgutes oder Schutzstatus im, bzw. in Teilen des Flurbereinigungsgebietes gegeben)

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.9 (18)

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2.3

Belastbarkeit der Schutzgüter (Schutzkriterien) Unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes

Tabelle 4 Schutzgebietstypen 2.3.1

Vogelschutzgebiete*

2.3.2

Naturschutzgebiete

2.3.3

Nationalparks

2.3.4

Biosphärenreservate

Quelle

Betroffenheit ja nein

Landschaftsschutzgebiete 2.3.5

besonders geschützte Biotope

2.3.6

Wasserschutzgebiete Heilquellschutzgebiete gesetzliche Überschwemmungsgebiete (ÜSG) (s. auch zu 2.2.1 "Wasser")

2.3.7

Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften (z.B. EU-Wasserrahmenrichtlinie) festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind

2.3.8

Gebiete mit hoher Siedlungsdichte

2.3.9

Denkmale, Bodendenkmale, archäologisch bedeutsame Landschaften oder Landschaftsteile

(Betroffenheit = Ja, wenn Ausprägung oder Schutzstatus im, bzw. in Teilen des Flurbereinigungsgebietes gegeben)

*

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG (FFH Richtlinie)

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3

BEURTEILUNG DER MÖGLICHEN AUSWIRKUNGEN Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nrn. 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen

Tabelle 5 Nr.

Merkmale des Vorhabens

1.1

Größe/Kumulierung

1.2

Nutzung und Gestaltung der natürlichen Ressourcen

1.2.1

Wasser

1.2.2

Boden

1.2.3

Natur und Landschaft

1.3

Abfallerzeugung

1.4

Umweltverschmutzung und Belästigung

1.5

Unfallrisiko

Auswirkungen nach Ausmaß, grenzüberschreitendem Charakter, Schwere, Komplexität, Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität keine gering erheblich

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Tabelle 6 Nr.

Standort des Vorhabens

2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4

Nutzung des Gebietes Siedlung Erholung Land-/Forst-/ Fischereiwirtschaft Sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der Schutzgüter Wasser Boden Klima/Luft Flora und Fauna Landschaft(-sbild) Belastbarkeit der Schutzgüter unter Berücksichtigung von Schutzgebieten

2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.3

(Summationsbewertung zu Tabelle 4)

2.3.1 2.3.2

Gebietskulisse NATURA 2000* Naturschutzgebiete

2.3.3 2.3.4

Nationalparks Biosphärenreservate Landschaftsschutzgebiete besonders geschützte Biotope und Feuchtgrünländer Wasserschutzgebiete Heilquellenschutzgebiete gesetzliche ÜSG

2.3.5 2.3.6

(s. auch zu 2.2.1 "Wasser")

2.3.7

Gebiete, in denen ... Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind

2.3.8

Gebiete mit hoher Siedlungsdichte... Denkmale, Bodendenkmale, archäologisch bedeutsame Landschaften oder Landschaftsteile

2.3.9

*

Auswirkungen nach Ausmaß, grenzüberschreitendem Charakter, Schwere, Komplexität, Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität keine gering erheblich

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG (FFH Richtlinie)

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4

GESAMTERGEBNIS DES SCREENINGS nein

UVP-Erfordernis

ja

Begründung

ANHANG Stellungnahme der Träger öffentliche Belange und der Vereine nach § 60 BNatschG Weitergehende Erläuterungen: erheblich

Art, Umfang und Schwere von Auswirkungen die nicht völlig unbedeutend sind; die prägenden Einfluss haben; die nachhaltig sind; die nicht zu vernachlässigen sind

Auswirkungen der Projekte

Veränderungen der Umweltbestandteile, die der Bau, die Existenz, der Betrieb und die Stilllegung des Vorhabens auslösen. Zu berücksichtigen sind die direkten, etwaige indirekte, sekundäre, kumulative, kurz-, mittelund langfristige, ständige und vorübergehende, positive und negative Auswirkungen des Vorhabens

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Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UVPG) Im Flurbereinigungsverfahren .............................................................................. haben der Entwurf des Planes nach § 41 FlurbG, der die geplanten Bodenordnungsmaßnahmen enthält (Vorhaben im Sinne von § 2 UVPG), und das Beiheft 1 zum Plan nach § 41 FlurbG in der Zeit vom .................. bis .................... in ............................................. zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit ausgelegen. Darauf war durch öffentliche Bekanntmachung nach § 110 FlurbG vom ..................... in den Gemeinden ........................................................................................................................... ............................................................................................................................................ hingewiesen worden. In der öffentlichen Bekanntmachung war des Weiteren darauf hingewiesen worden, dass 1. die Umweltverträglichkeitsuntersuchung, die alle nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen einschließlich der Darstellung der Auswirkungen der geplanten Bodenordnungsmaßnahmen und eine allgemein verständliche Zusammenfassung enthält, Bestandteil des Beiheftes 2 ist, 2. umweltrelevante Äußerungen (Anregungen, Bedenken,) innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei ..................................... .................................................. vorgebracht werden können. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 19 UVPG ist damit erfolgt. Es wurden keine Äußerungen (Anregungen, Bedenken) vorgebracht. *) Es wurden Äußerungen (Anregungen, Bedenken) vorgebracht [vgl. Anlage]: *) Folgende Anregungen/Bedenken konnten berücksichtigt werden: *) Folgende Anregungen/Bedenken konnten aus den nachstehenden Gründen nicht berücksichtigt werden: *)

*)

1

Nichtzutreffendes bitte streichen!

Beiheft 2 ”Materialzusammenstellung für die Umweltverträglichkeitsprüfung”

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Flurbereinigungsbehörde Flurbereinigung: Aktenzeichen: Plan nach § 41 FlurbG Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG Die Flurbereinigung ist ein flächendeckendes Bodenordnungsverfahren nach § 1 FlurbG. Es umfasst 1.780 ha (1.523 ha LNF) im Hügelland der ... Zielsetzung des Verfahrens ist die ganzheitliche Gestaltung des ländlichen Raumes bei sachgerechtem Interessenausgleich sowohl agrar- und infrastruktureller als auch ökologisch-landschaftspflegerischer Belange. 1

Geplante Maßnahmen und deren Umweltauswirkungen Der Feststellung des Planes nach § 41 FlurbG unterliegen Maßnahmen des Wegeund Straßenbaus, des Gewässerausbaus, des Gewässer- und Erosionsschutzes sowie Ausgleichs-, Ersatz- und Entwicklungsmaßnahmen der Landschaftspflege. Ökologisch relevante Grundlage für sämtliche Planungen sind die Bestandsaufnahme und Bewertung der Landschaftselemente einschließlich der Wege, die mit den zuständigen Behörden und Organisationen im Grundsatztermin nach § 38 FlurbG abgestimmt worden sind. Als Hauptentwicklungsziele wurden festgelegt:

1.1

-

Erhaltung der mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft,

-

Anreicherung einer im Ganzen erhaltenswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen.

Wegenetz - Wegebau Das zu Zeiten der Großflächenbewirtschaftung angelegte weitmaschige Wegenetz soll durch die Neuanlage einzelner Wege den betriebswirtschaftlichen Bedingungen der wirtschaftenden Haupterwerbsbetriebe angepaßt werden, um eine rationelle, kostengünstige sowie letztlich auch umweltfreundlichere Landbewirtschaftung zu ermöglichen. Bei der Wegenetzgestaltung wurde darauf geachtet, dass die neu anzulegenden Wege aus Gründen des Erosionsschutzes möglichst parallel zu den Höhenschichtlinien verlaufen und keine ökologisch wertvollen und landschaftsprägenden Landschaftsbestandteile durch den Wegebau tangiert werden. Im Gefälle verlaufende vorhandene Wege wurden beseitigt, soweit dies die Wegenetzgestaltung zuließ. Die Herausnahme dieser im Gefälle verlaufenden Wege fördert eine den Höhenschichtlinien angepasste Bewirtschaftung und bewirkt damit eine stärkere Retention und Versickerung des Oberflächenwassers und eine Verringerung der Erosionsgefahr. Das Wegebefestigungsprogramm ist maßvoll. Insgesamt werden 17,5 km Wege mit mittelschwerer Befestigung ausgebaut. In Abstimmung mit den Naturschutzbehörden erfolgt der Ausbau mit hydraulisch gebundenem Mineralgemisch. Lediglich 4,4 km Wege werden bituminös befestigt und zwar bei Wegen mit stärkerem Gefälle und bei Verbindungswegen mit Haupterschließungsfunktionen.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.9 (24)

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1.2

Die Einziehung und Rekultivierung sowie die Befestigung der Wege stellen Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 18 Naturschutzgesetz dar. Die Eingriffs/Ausgleichsregelung erfolgt nach den gesetzlichen und den von der oberen Flurbereinigungsbehörde verfügten Vorschriften. Die Ausgleichs- und Ersatzflächen werden als lineare Vegetationsstreifen in Nähe der Eingriffstellen ausgewiesen. Durch die Entwicklung dieser untereinander verknüpften Streifen mit Sträuchern, Bäumen und Krautfluren wird ein neuer umfassender Biotopverbund geschaffen, der künftig nachhaltig eine ökologisch wesentliche höhere Wertigkeit erhalten wird als die ausfallenden Wirtschaftswege. Wasserwirtschaftliche Maßnahmen (Erosionsschutz, Gewässerschutz, Gewässerausbau, Dränung) Vorrangiges Ziel aller wasserwirtschaftlichen Maßnahmen ist die Verzögerung des Oberflächenwasserabflusses zur Förderung der Versickerung sowie die kontrollierte Ableitung der überschüssigen Wassermengen. Besonderer Wert wird daher zunächst auf die Erhaltung aller Vegetationsstrukturen mit erosionshemmender Wirkung gelegt wie Hecken, Gehölze, Geländeböschungen, Gräben sowie parallel zu den Höhenlinien verlaufende Wege. Eine große Erosionsschutzwirkung wird von den neu geplanten Vegetationsstreifen ausgehen. In Gebieten mit hoher Erosionsgefahr werden insgesamt 17 Erosionsschutzanlagen angelegt. Kernpunkt der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen ist die naturnahe Umgestaltung der überwiegend naturfernen Fließgewässer durch Ausweisung und Gestaltung von Uferstreifen in einer Breite von durchschnittlich 5 Metern. Bei den größeren Gewässern beträgt die einbezogene Breite teilweise bis zu 15 Metern. Insgesamt werden 20,9 km Uferstreifen ausgewiesen. Die geplanten Maßnahmen werden zu einer erheblichen Verbesserung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes beitragen. Sie werden ferner eine weitere Verminderung der Bodenabschwemmung und eine Reduzierung des Dünger- und Herbizideintrages in die Gewässer bewirken. Nicht überall ist die schadlose Abführung des Oberflächenwassers in den vorhandenen Gewässern möglich. Außerdem sind einige Ortschaften im Verfahrensgebiet bei starken Niederschlägen und Schmelzwasser durch Hochwasser aus den Feldlagen bedroht. Es werden daher einzelne Gewässer neu angelegt, die überwiegend entlang der Wirtschaftswege verlaufen und damit gleichzeitig die Funktion von Wegeseitengräben übernehmen. Für die Ortschaften ... und ... übernehmen die Gewässer Nr. ... und ... die Hochwasserschutzfunktion. In der Ortslage ... ist eine Umleitung des anfallenden Oberflächenwassers nicht möglich. Hier wird auf Antrag der Gemeinde oberhalb der Ortschaft im Flurbereinigungsplan eine Fläche für die spätere Anlegung eines Regenrückhaltebeckens ausgewiesen. Der Ausbau der Gewässer erfolgt nach der ”Richtlinie für die naturnahe Unterhaltung und Entwicklung von Fließgewässern im Land Brandenburg” in Verbindung mit der ”Richtlinie für naturnahen Ausbau und Unterhaltung der Fließgewässer in NRW”. Für die einzelnen Gewässer werden breite Flächenstreifen von 10 bzw. 12 m bereitgestellt, in denen sie möglichst naturnah gestaltet werden können, teilweise in geschwungener Linienführung, mit unterschiedlichem Sohlgefälle und wechselnden Böschungsneigungen. Gegenüber landwirtschaftlichen Nutzflächen wird ein Uferstreifen von mindestens 5 m ausgewiesen, der mit einheimischen standortgerechten Gehölzen entwickelt wird. Die Durchlässe in den Kreuzungsbereichen sind für durchgehendes Gewässerprofil dimensioniert. Der Neubau der Gewässer bedeutet einen Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 18 BbgNatSchG. Der Eingriff in den Boden erfolgt auf einer Breite von durchschnittlich 3 m (Abstand der Böschungsoberkante) und in einer Tiefe von 0,6 m, wobei das

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Grundwasser nicht tangiert wird. Der Gesamteingriff wird durch die oben beschriebene Ausweisung und Gestaltung durch Uferstreifen in einer Breite von 7 - 9 m quantitativ und funktional ausgeglichen, zumal sämtliche Neubaumaßnahmen, mit Ausnahme des Gewässers Nr. ... auf intensiv genutzten Ackerflächen durchgeführt werden. Die gesonderte nummerische Eingriff-Ausgleichbilanz ist in den entsprechenden Einzelverzeichnissen nachgewiesen. Teile des Flurbereinigungsgebietes sind gedränt. Weitere flächenhafte Dränmaßnahmen werden nicht durchgeführt. Erforderlich wird die Verlegung einzelner vorhandener Dränleitungen im Zusammenhang mit Pflanzmaßnahmen. 1.3

Straßenplanung Der Plan nach § 41 FlurbG enthält neben den gemeinschaftlichen Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft auch öffentliche Straßenbaumaßnahmen. Hierbei handelt es sich um drei Gemeindestraßen, die auch einem wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer dienen. Die Straßen Nr. ..., ... und ... weisen eine verkehrsgefährdende Linienführung bzw. eine zu geringe Fahrbahnbreite auf. Der Begegnungsverkehr vor allem mit land-wirtschaftlichen Fahrzeugen - ist stark gefährdet. Die von der Gemeinde aufgestellten Planungen sind ökologisch vertretbar. Die Eingriffe in die Landschaft werden auf ein Minimum reduziert. Die neuen Teilstrecken liegen auf intensiv genutzten Ackerflächen; alte ausfallende Straßenbefestigungen werden entsiegelt, die Flächen einschließlich alter Böschungen bleiben erhalten und werden in die angrenzenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einbezogen. Die Eingriffs-Ausgleichsregelung ist in den Einzelverzeichnissen nachgewiesen.

1.4

Naturschutz und Landschaftspflege Die sieben einvernehmlich bestimmten Biotopflächen werden von Wege- und Gewässerbaumaßnahmen nicht berührt. Vereinzelt sind Gewässerschutzmaßnahmen durch Ausweisung und Gestaltung von Uferstreifen vorgesehen. Fünf Biotope befinden sich bereits in öffentlichem Eigentum. Die Übertragung der restlichen Biotope wird angestrebt, obwohl es sich um ortsnahe Grünlandbereiche handelt. Die zwei ausgewiesenen Naturdenkmale befinden sich bereits im Eigentum der Gemeinde. Die äußerst enge Abgrenzung des öffentlichen Eigentums wird bei der Neuvermessung angemessen berücksichtigt. Auch die übrigen naturnahen Landschaftsbestandteile wie Bäume, Sträucher und wert-volle Krautvegetationen werden durch Ausbaumaßnahmen kaum berührt und bleiben erhalten. Eingriffsrelevante Maßnahmen liegen vor allem beim Ausbau von Wegen vor. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind unter Ziffer 1 beschrieben und in den Einzelverzeichnissen nachgewiesen. Eine Überprüfung des funktionalen Ausgleiches und Ersatzes ist visuell an Hand der Karte zum Plan nach § 41 FlurbG vollziehbar, da hier vor allem die Vernetzungsstrukturen untereinander und mit anderen vorhandenen und geplanten Biotopen sichtbar werden. Landschaftspflegerisches Hauptanliegen in der Flurbereinigung ist die Anreicherung der offenen Agrarlandschaft mit gliedernden und belebenden Elementen. Geplant ist ein System aus punktuellen Feldgehölzen und linearen Vegetationsstrukturen, die untereinander und über größere Distanzen mit anderen Biotopflächen verbunden sind. Das Grundgerüst dieses Biotopverbundsystems bilden die naturnah zu gestaltenden alten und neuen Gewässer. Verdichtet wird dieses Gerüst durch einzelne

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Feldgehölze und vor allem durch oben genannte Vegetationsstreifen entlang der Wege. Die Gesamtbilanz verdeutlicht, dass die linearen Vegetationselemente das Flurbereinigungsgebiet mit einem neuen Verbundnetz von 59,5 km überziehen. Dies wird zu einer entsprechend großen Anzahl neuer Saumstrukturen führen, die den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nachhaltig verbessern werden. 2

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange -AnhörungsterminIn dem Anhörungstermin zum Plan nach § 41 FlurbG äußerten sich die Behörden und Organisationen durchweg positiv zu den Planungen. Das umfassende Biotopverbundsystem wurde ausdrücklich begrüßt. Die Gemeinde, die zur Übernahme der landschaftsgestaltenden Anlagen bereit ist, trug ihre Sorge darüber vor, dass die künftige Unterhaltung dieser Anlagen ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigen könnte. Die Vertreter der Landwirtschaft wünschen sich ein weitmaschiges Wegenetz auch dort, wo dies wegen vorhandener engmaschiger Vegetationsstrukturen aus ökologischer Sicht nicht zu vertreten ist. Eingehend erörtert wurde die Planung des Weges Nr. ... Dieser Weg wird auf besonderen Antrag der Deutschen Bahn AG von der Gemeinde ... geplant. Er dient als kreuzungsfreier Ersatz für zwei beschrankte Bahnübergänge und zusammen mit den Wegen Nr. ... und ... gleichzeitig auch als notwendige Umgehung der stellenweise sehr engen Ortslage ... für den landwirtschaftlichen Verkehr. Für diesen Weg wurde eine gesonderte Umweltverträglichkeitsuntersuchung erstellt; die Trassenführung ist mit der unteren Naturschutzbehörde und den anerkannten Naturschutzverbänden in der Örtlichkeit abgestimmt worden, wobei ausdrücklich die Kreuzung des Baches an der geplanten Stelle aus ökologischen Gründen gefordert wurde. Eine weiter westlich liegende Gewässerkreuzung würde den mit zusätzlichen Uferstreifen versehenen Gewässerabschnitt beeinträchtigen. Es wurde ferner vereinbart, den Bach in dem Kreuzungsbereich so zu verlegen, dass ein günstiger Kreuzungswinkel entsteht und das Brückenbauwerk dadurch auch in ökologischem Interesse erheblich verkürzt werden kann. Die alte Gewässerteilstrecke verbleibt als Altarm. Der Ausbau als Verbindungsweg mit einer Fahrbahnbreite von 4,5 m ist erforderlich wegen des zu erwartenden landwirtschaftlichen Begegnungsverkehrs. Außerdem muss über diesen Weg und den Weg Nr. ... der Anliegerverkehr zu dem Wohnhaus an dem zu schließenden Bahnübergang Nr. ... geführt werden. Der zuständige Vertreter des BUND sowie ein Vertreter der Landwirtschaft forderten Linienführungen, die weiter westlich verlaufen. Die ökologischen Begründungen sind vordergründig. In erster Linie geht es um die Befürchtung, dass dieser Wirtschaftsweg später zu einer Umgehungsstraße ausgebaut werden könnte und dadurch der Ortsteil in seiner baulichen Erweitung eingeengt würde. In dem Anhörungstermin wurde ausdrücklich erklärt und bestätigt, dass diese Linienführung nur als Wirtschaftsweg geplant ist und dass die frühere Idee einer Umgehungsstraße im Zuge der K ... im Augenblick und in absehbarer Zukunft nicht akut ist. Sofern eine Umgehungsstraße jemals geplant würde, müsste hierfür ein neues Feststellungsverfahren mit Varianten- und Umweltverträglichkeitsuntersuchungen durchgeführt werden. Eine westlich verschobene Linienführung des Wirtschaftsweges würde wegen des großen Umweges von der Landwirtschaft nicht angenommen werden. Eine derartige Lösung wurde von keinem der anwesenden Behörden- und Organisationsvertretern befürwortet.

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Die Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände betonten ausdrücklich die frühzeitige und vorbildliche Beteiligung in diesem Verfahren. Sie regten an, die geradlinigen Gewässer im Zuge des weiteren Verfahrens teilweise durch echte Umbaumaßnahmen zu renaturieren. 3

Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG Im Flurbereinigungsverfahren befinden sich keine Natura 2000-Gebiete. Auch gibt es keine Einwirkung von Maßnahmen der Flurbereinigung auf außerhalb des Verfahrens liegende Natura 2000-Gebiete. Insofern war eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG nicht erforderlich.

4

Einbeziehung der Öffentlichkeit gem. UVPG Der Plan nach § 41 FlurbG wurde in Form der Karte und des Erläuterungsberichtes bei der zuständigen Gemeinde öffentlich ausgelegt und am ... in einer durch die Gemeinde ... einberufenen Einwohnerversammlung von der Flurneuordnungsbehörde vorgestellt und erläutert. Auf Grund der öffentlichen Auslegung gingen einige schriftliche Stellungnahmen beim hiesigen Amt ein, die in der Einwohnerversammlung nochmals vorgetragen wurden. Die Anregungen und Wünsche bezogen sich, wie im Anhörungstermin, auf eine noch weitmaschigere Wegenetzgestaltung und in drei Fällen auch auf den Weg Nr. ... Hier wurde ebenfalls die Befürchtung eines späteren Straßenausbaus geäußert. Den Antragstellern wurde entsprechend den Erörterungsergebnissen im Anhörungstermin geantwortet. Ebenfalls im Sinne dieser Ergebnisse wurden Fragen des Erosionsschutzes und der Dränung beantwortet. Weitere umweltrelevante Bedenken und Anregungen wurden nicht geäußert.

5

Gesamtbeurteilung und Umweltauswirkungen gem. UVPG Die aus den agrar- und infrastrukturellen Vorgaben entwickelten Planungen wurden mit der Maßgabe gestaltet, die Eingriffe in Natur und Landschaft auf ein Minimum zu beschränken. Oberstes Ziel ist die Erhaltung wertvoller Natur- und Landschaftssubstanz. Eine Eingriffsregelung nach § 18 BbgNatSchG wird im Wesentlichen bei der Befestigung von Wegen erforderlich. Die ausschließlich linearen Ausgleichs- und Ersatzflächen in Nähe der Eingriffsstellen werden mit unterschiedlichen Vegetationsstrukturen weiterentwickelt. Die durch den Neubau von Gewässern verursachten Eingriffe werden durch Gestaltungsmaßnahmen im unmittelbaren Uferbereich quantitativ und funktional ausgeglichen. Ökologisch bedeutsame Entwicklungsmaßnahmen sind die Ausweisung und Entwicklung von Uferstreifen an sämtlichen Gewässerstrecken sowie die Gestaltung von Erosionsschutzanlagen. Alle vorgesehenen Maßnahmen werden in ihrer Gesamtheit eine deutliche und nachhaltige Verbesserung der Umweltsituation des Planungsraumes bewirken und den speziellen Zielen folgender Umweltbereiche dienen: Biotoppotential

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-

Wiederherstellung naturnaher Lebensräume,

-

Anlage von neuen Trittstein- und Vernetzungsstrukturen zur Verbesserung des Biotopverbundes,

-

Schutz und Förderung gefährdeter heimischer Tier- und Pflanzenarten

Landschaftsbild und Erholungsvorsorge -

Anlage zahlreicher verschiedenartiger landschaftsgestaltender und -prägender Elemente

-

Wiederherstellung einer charakteristischen, naturnah wirkenden Landschaft und dadurch gleichzeitig Aufwertung des Gesamtraumes für die Erholungsvorsorge

Bodenpotential -

Erhaltung des Bodens und seiner natürlichen Ertragsfähigkeit,

-

Aufwertung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Bodens wie Puffer-, Filterund Wasserhaltefunktion

Wasserdargebotspotential -

Verbesserung des Wasserhaushaltes und der Wasserqualität von Oberflächenund Grundwasser.

Die Träger öffentlicher Belange und die übrigen beteiligten Organisationen haben sich durchweg positiv zu den geplanten Maßnahmen geäußert. Aus der Einbeziehung der Öffentlichkeit ergaben sich keine weiteren umweltverträglichen Anregungen. Unter Abwägung aller umweltrelevanten Belange sowie Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit ist davon auszugehen, dass die Umweltverträglichkeit des Gesamtvorhabens gegeben ist. 6.

Gesamtbeurteilung zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG Da im Bodenordnungsverfahren keine Schutzgebiete nach Vogelschutz- und FFHRichtlinie betroffen waren, war eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG entbehrlich.

............................................................. (Unterschrift)

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Ablaufschema: FFH-Verträglichkeitsprüfung in der Flurbereinigung, Verfahrensschritte

Nein

Liegt ein NATURA 2000-Gebiet in einem Flurbereinigungsverfahren oder wird es berührt?

Allgemeine Leitsätze: Entscheidung in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde, ob eine Verträglichkeitsprüfung notwendig und Klären des Untersuchungsrahmens, ggf. naturschutzfachliche Stellungnahme der BNL einholen

Ja

Nein

Prognose: Gehen von Maßnahmen im Plan nach § 41 FlurbG möglicherweise erhebliche Beeinträchtigungen auf ein NATURA 2000-Gebiet aus? Prüfmaßstab: Erhaltungsziele und Schutzzweck

Ökologische Bewertung Hinweise zu den Erhaltungszielen und Schutzzweck des Gebietes

Aufstellung der allgemeinen Grundsätze Erörterung der Prognose im Benehmen m.d. Naturschutzbehörde

Ja Verträglichkeitsprüfung: Nein Werden die Erhaltungsziele und Schutzzweck des Gebietes in seinen maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt? Der Plan ist zulässig

-

Ja Der Plan ist unzulässig, aber:

-

Gibt es Alternativlösungen? Ja, Alternative wählen

Nein Sind prioritäre Lebensraumtypen oder Arten vorhanden?

Nein Gibt es zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses?

Nein

Der Plan ist unzulässig

-

Ja Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen oder bedeutend günstige Auswirkungen auf die Umwelt?

Ja

Ja

Sicherungsmaßnahmen.

Die Kommission ist zu unterrichten

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.9 (30)

Nein, andere Gründe des überwiegend öff. Interesses

Stellung-

nahme der Kommission einholen

Entwurfsarbeiten zum Plan Erläuterungsbericht mit den entscheidungserheblichen Unterlagen: Beschreibung der Erhaltungsziele und Schutzzweck des Gebietes Beschreibung der maßgeblichen Bestandteile (Lebensräume, Arten, Standortfaktoren) Ermittlung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen Darstellung von Alternativen (Standort, Ausführung), die das Gebiet nicht oder geringer beeinträchtigen

Ausnahmeprüfung: Darlegung im Erläuterungsbericht: - Begründung für das Fehlen von Alternativen - Darlegung der Interessen, die für die Genehmigung sprechen - Sicherungsmaßnahmen beschreiben - Ergebnis-Zusammenfassung Abstimmung im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. Bei Vorhandensein prioritärer Lebensräume und Arten sind die Unterlagen dem MLUR zur Weiterleitung über das BMU der EU-Kommission zu

geben. Abwägung. Genehmigung des Plans nach § 41 FlurbG 03/04

Verhältnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung Mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung wurde ein neues naturschutzrechtliches Instrumentarium geschaffen, das sich von der Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere hinsichtlich der Rechtsgrundlage, der inhaltlichen Anforderungen und der Rechtsfolgen, deutlich unterscheidet. Es ist daher erforderlich, die FFH-Verträglichkeitsprüfung als eigenständiges Kapitel im Erläuterungsbericht zum Wege- und Gewässerplan zu behandeln. Im Erläuterungsbericht müssen alle entscheidungsrelevanten Unterlagen enthalten sein, da dieses Dokument im Bedarfsfall als Abwägungsgrundlage für das Ausnahmeverfahren dienen und ggf. an die EU-Kommission weitergeleitet werden muss. FFH-Verträglichkeitsprüfung

Umweltverträglichkeitsprüfung

Rechtsgrundlage

FFH-Richtlinie bzw. §§ 34 – 38 BNatSchG

UVP-Gesetz bzw. UVPÄnderungsrichtlinie der EU

Ziele

Schutz eines zusammenhängenden ökologischen Verbundnetzes (Natura 2000) zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in Europa

Entscheidungsgrundlage, umfassende Ermittlung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens

Anwendungsbereich

alle Pläne* und Projekte, die ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in seinen Erhaltungszielen und Schutzzweck erheblich beeinträchtigen können (einzeln oder in Summationswirkung) * dies gilt für den Plan nach § 41 FlurbG entsprechend § 35 Nr. 2 BNatSchG

Beschränkung auf bestimmte Projekte, die in der Anlage zu § 3 UVPG* bzw. in den Anhängen 1 und 2 der UVPÄnderungsrichtlinie aufgelistet sind.

Prüfungsbezug

Gebietsbezogene Prüfung

Projektbezogene Prüfung

Untersuchungsraum

FFH-Gebiet einschl. seines Bezuges zum Netz Natura 2000 und Bereichen für notwendige Sicherungsmaßnahmen

vorhabens-, wirkungs- und schutzgutbezogene Abgrenzung des Untersuchungsraumes Verfahrensgebiet

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.9 (31)

* Vorhaben Bau von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen entsprechend FlurbG

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Schutzgüter

Rechtsfolgen

Alternativenprüfung

Arten und Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung im Hinblick auf deren Erhaltungszustand. Bewertungsmaßstab: Erhaltungsziele und Schutzzweck Unzulässigkeit bei erheblicher Beeinträchtigung (aber: Ausnahmeverfahren möglich)

• Mensch, Fauna, Flora • Boden, Wasser, Luft • Klima, Landschaft • Kultur- und Sachgüter Ermittlung und Bewertung aller Umweltauswirkungen So früh wie möglich Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP bei behördlichen Entscheidungen

Prüfung zumutbarer Alternativen, die den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder mit geringeren Beeinträchtigungen für das Natura 2000 Gebiet erreichen

Übersicht über die wichtigsten vom Vorhabensträger geprüften Alternativen und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen •

Die Alternativenprüfung findet bei der Aufstellung des Plans nach § 41 FlurbG unter Einbeziehung der TÖB statt.

Ausgleich

Sicherungsmaßnahmen zur Wahrung des Zusammenhangs von Natura 2000

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Öffentlichkeitsbeteiligung

Nach den Regelungen des BNatSchG bisher nicht vorgesehen

Einbeziehung der Öffentlichkeit

Anmerkung:

Regelungen in der Flurbereinigung sind kursiv geschrieben.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.9 (32)

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9

Vereinbarungen über die Beteiligung an den entstehenden Kosten

9.1

Sollen im Plan nach § 41 FlurbG neue Anlagen oder Berechtigungen ausgewiesen werden oder Änderungen an bereits vorhandenen erfolgen, für die die Teilnehmergemeinschaft nicht Kostenträgerin ist, sind zuvor mit den jeweiligen Trägern Vereinbarungen vorbehaltlich der Planausführung über die Beteiligung an den entstehenden Kosten zu treffen.

9.2

Die Vereinbarungen können sich auch auf die technische Durchführung, zukünftige Unterhaltungen und privatrechtliche Beziehungen der Beteiligten erstrecken.

9.3

Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern, wenn private Flächen in die Gestaltung mit einbezogen werden sollen, weil es technisch notwendig und dorfgestaltend zweckmäßig ist.

Anlagen Titelblatt (a) Muster einer Vereinbarung zwischen TG und Gemeinde über den Ausbau der Gemeindestraße (b) Muster einer Vereinbarung zwischen TG und einem Dritten (Privaten) über die Duldung, Pflege und Unterhaltung von Maßnahmen für Natur und Landschaft (c)

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.10 (1)

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Flurbereinigungsbehörde ________________________

Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen Plan nach § 41 FlurbG Flurbereinigung Landkreis Aktenzeichen

VEREINBARUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN DEN ENTSTEHENDEN KOSTEN

Inhalt

Seite

1

Vereinbarung zwischen der TG und der Gemeinde ... über den Ausbau der Gemeindestraße ...

2

Vereinbarung zwischen der TG und dem Beteiligten ONr. ... über die Duldung, Pflege und Unterhaltung von Maßnahmen für Natur und Landschaft

3

Vereinbarung zwischen der ... und

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.10 (2)

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Vereinbarung zwischen der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung .................... (TG), vertreten durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes - nachstehend TG genannt und der Gemeinde ...................., vertreten durch Frau/Herrn ............... - nachstehend Gemeinde .......... genannt -

Im Flurbereinigungsverfahren ... - Az.: ... - wird der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan der Flurbereinigungsbehörde aufgestellt und von der oberen Flurbereinigungsbehörde gem. § 41 Abs. 3 FlurbG planfestgestellt. Darin sollen u. a. folgende Maßnahmen der Gemeinde ... festgestellt werden: a)

Erweiterung der Gemeindeverbindungsstraße ... - ... (Nr. ... des Planes nach § 41 FlurbG), Baumreihe Nr. ... als Ausgleichsmaßnahme

b)

Wirtschaftsweg ... - ... (Nr. ... des Planes nach § 41 FlurbG) einschließlich der Unterführung der Bundesbahnstrecke, Wirtschaftsweg Nr. ... als Anschluss zwischen altem und neuem Weg, Wirtschaftsweg Nr. ... als Ersatz für die ausfallende Anbindung zweier Wohnhäuser an dem aufzuhebenden Bahnübergang Nr. ... in Nähe des ..., Verlegung des ...baches Nr. ..., Verlegung eines Nebengewässers Nr. ... Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen: Landschaftsgestaltende Anlagen Nr. ..., ... Uferstreifen Nr. ... und ...

Gemäß Ziff. 2.7.2 der Planfeststellungsrichtlinie FlurbG vom 22.01.2003 muss darüber eine Vereinbarung getroffen werden.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.10 (3)

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§1 Die Gemeinde ... als Träger der Baumaßnahmen der unter a) und b) genannten Anlagen verpflichtet sich, diese Maßnahmen in zeitlicher Abstimmung mit dem Wege- und Gewässerbau der Flurbereinigung ... durchzuführen. Sie stellt die Planfeststellungsunterlagen der Maßnahmen feststellungsreif zur Verfügung. §2 Die Kosten für die Ausbaumaßnahmen unter a) und b), einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, trägt die Gemeinde ... sie ist auch für die Regelung der Kostenbeteiligung Dritter, u. a. der Deutschen Bahn AG, eigenverantwortlich zuständig. Die für die Maßnahmen erforderlichen Flächen werden im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt. Hierfür stellt die Gemeinde ... Flächen aus ihrem Einlagebesitz kostenlos zur Verfügung. In Abstimmung mit der oberen Flurbereinigungsbehörde ist teilweise an Stelle einer Bereitstellung von Land auch ein Ausgleich in Geld möglich. Die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens für diese Maßnahmen entstehenden Vermessungskosten werden von der TG getragen. §3 Die für die Baumaßnahmen benötigten Flächen - einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - werden durch den Flurbereinigungsplan in das Eigentum der Gemeinde ... übertragen. §4 Die Unterhaltung und Pflege sämtlicher Anlagen - einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - wird nach dem Ausbau von der Gemeinde ... kostenlos übernommen, so weit nicht durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder aber durch Unterhaltungs- und Pflegeprogramme eine anderweitige Regelung getroffen wird. §5 Die Gemeinde ... stellt die Teilnehmergemeinschaft von allen Ansprüchen Dritter frei, für die die o. g. Maßnahmen ursächlich sind. §6 Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung tritt gem. § 17 Abs. 2 FlurbG erst mit der Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde ein.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.10 (4)

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§7 Die Vereinbarung wird in dreifacher Ausfertigung erstellt. Je eine Ausfertigung erhalten die Gemeinde ..., die Teilnehmergemeinschaft und das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

......................................... (Datum)

Für die Gemeinde ...

......................................... (Unterschrift)

......................................... (Unterschrift)

......................................... (Datum)

Die/Der Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft

............................................ (Unterschrift)

Der vorstehenden Vereinbarung wird zugestimmt. ......................................... (Datum)

Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung obere Flurbereinigungsbehörde

............................................ (Unterschrift)

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.10 (5)

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Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung

.................., den ..............................

........................................ Az.: Vereinbarung zwischen der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung ............................................................... vertreten durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes, Frau/Herrn ................................... und der/dem Beteiligten Frau/Herrn ....................................... in ..............................., ONr........, Eigentümer/Zuteilungsempfänger Gemarkung ................ Flur ...... Flurstück ............... .

des

Grundstücks

Im Flurbereinigungsgebiet ......................... wird eine "Maßnahme für Natur und Landschaft" nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Flurbereinigung – FlurbFördRichtl. – in der jetzt gültigen Fassung durchgeführt. Art und Umfang der Maßnahme sowie ihr Förderungszweck sind der/dem Beteiligten bekanntgegeben worden. 1.

Die/der Beteiligte duldet die Maßnahme/Anlage an der ...... –Seite seines o.g. Grundstücks auf einer Fläche von ........ ha mit einer Länge von ......... m und einer Breite von ......... m und verpflichtet sich, a)

nach Durchführung der Maßnahme die genannte Fläche auf Dauer in ihrem Zustand zu belassen und den Naturschutzbehörden das Betreten der Grundstücke und die Durchführung von Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen im Rahmen des Förderungszweckes zu gestatten, (oder) nach Durchführung der Maßnahme die genannte Fläche auf Dauer in ihrem Zustand zu belassen und Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen im Rahmen des Förderungszwecks selbst zu übernehmen,

2.

b)

diese Verpflichtung an seine Rechtsnachfolger weiterzugeben,

c)

gegen eine dauerhafte Sicherung des Förderungszwecks, auch z.B. durch dingliche Sicherung oder Festsetzung im Flurbereinigungsplan, keine Einwendungen zu erheben.

Die Teilnehmergemeinschaft Landschaftsbauentwurfes her (Oder)

stellt

die

Anlage

nach

Maßgabe

des

Die/der Beteiligte stellt die Anlage nach Maßgabe des Landschaftsbauentwurfes auf eigene Kosten her. Das Pflanzgut und das erforderliche Zubehör stellt die Teilnehmergemeinschaft auf ihre Kosten zur Verfügung.

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3.

Der/dem Beteiligten ist bekannt, dass die mit öffentlichen Mitteln geförderten Anpflanzungen entsprechend der Zweckbestimmung und nach den Vorschriften des BbgNatSchG zu erhalten, zu pflegen und zu nutzen sind und dass es der unteren Naturschutzbehörde unbenommen ist, die Anlage in einem Landschaftsplan bzw. außerhalb eines Landschaftsplanes nach § 28 BbgNatSchG unter Schutz zu stellen.

4.

Nach Auflösung der Teilnehmergemeinschaft gehen deren Rechte aus dieser Vereinbarung auf den Landkreis ....................... (untere Naturschutzbehörde) über.

Für die Teilnehmergemeinschaft:

Die/der Beteiligte

.................................................. (Vorsitzende/r des Vorstandes)

..................................................

Der vorstehenden Vereinbarung wird gemäß § 17 FlurbG zugestimmt. .................................................., den ..................... Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung obere Flurbereinigungsbehörde Im Auftrag

.................................

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.10 (7)

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10

Niederschriften

10.1

Niederschriften, in denen Festsetzungen im Plan nach § 41 FlurbG begründet werden, sind in die Unterlagen zum Plan nach § 41 FlurbG aufzunehmen.

10.2

Dazu gehören die mit den beteiligten Trägern öffentlicher Belange und der landwirtschaftlichen Berufsvertretung getroffenen Vereinbarungen und Verhandlungsergebnisse.

10.3

Ebenfalls ist die Niederschrift über die abschließende Sitzung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft über den Inhalt des Planes nach § 41 FlurbG aufzunehmen.

10.4

Ablauf und Ergebnis des Anhörungstermins nach § 41 FlurbG sind in einer Niederschrift festzuhalten, die in die Unterlagen zum Plan nach § 41 FlurbG aufzunehmen ist.

Anlagen Titelblatt (a) Muster einer Niederschrift über den Anhörungstermin nach § 41 FlurbG (b)

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.11 (1)

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Flurbereinigungsbehörde ________________________

Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen Plan nach § 41 FlurbG Flurbereinigung Landkreis Aktenzeichen

NIEDERSCHRIFTEN

Inhalt

Seite

1

Niederschrift über die abschließende Sitzung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft über den Plan nach § 41 FlurbG vom ...

2

Niederschrift über den Anhörungstermin nach § 41 FlurbG vom ...

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.11 (2)

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Flurbereinigungsbehörde ________________________ Flurbereinigung: Aktenzeichen:

Niederschrift über den Anhörungstermin nach § 41 FlurbG am ... im ...

Anwesend: 1

Vorsitzende(r) der TG ...

-

Verhandlungsleiter(in) -

2

...

-

Fachvorstandsmitglied -

3

...

-

Fachbereichsleiter technische Leitung -

4

...

-

Fachbereichsleiter Bodenordnung

5

...

6

...

-

Schriftführung -

Zu dem Termin waren die in dem beiliegenden Verzeichnis aufgeführten Behörden und Organisationen erschienen. Der/die Verhandlungsleiter(in) begrüßte die Erschienenen und erläuterte zunächst den Zweck dieses Termins. Er/Sie wies darauf hin, dass die Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vom 12.02.1990 beteiligt worden ist, dass sich hieraus jedoch keine neuen umweltrelevanten Aspekte ergeben haben. Dann stellte er fest, 1

dass die Ladung zu diesem Termin unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ordnungsgemäß erfolgt ist; gegen die Ordnungsmäßigkeit wurden auf Frage des/der Verhandlungsleiters(in) von den Anwesenden keine Bedenken erhoben;

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.11 (3)

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2

dass in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass Einwendungen gegen den Plan zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden müssen und Terminversäumnisse oder Nichtabgabe von Erklärungen im Termin als Zustimmung zum Plan gelten.

Anschließend stellte Herr/Frau ... die Grundzüge der Gesamtplanung dar. Dabei ging er/sie vor allem auf die ökonomischen und ökologischen Zusammenhänge ein, die sich aus dem ganzheitlichen Gestaltungsauftrag in diesem flächendeckenden Bodenordnungsverfahren ergeben. Die wesentlichen Planungsgrundsätze für die Teilbereiche Straßen, Wege, Gewässer, Kreuzungsbauwerke, Natur und Landschaft wurden vorgestellt. Anhand des zum Grundsatztermin nach § 38 FlurbG seinerzeit entworfenen Konzeptentwurfes konnte die Weiterentwicklung bis zum vorliegenden Plan veranschaulicht werden. Herr/Frau ..., trug ergänzend vor, dass bei dem Ausbau der Wege die aus dem vorliegenden Plan nicht ersichtlichen Befestigungen von Anschlüssen an befestigte Straßen und Wege aus verkehrs- und tiefbautechnischen Gründen erforderlich sind. Folgende Detailplanungen wurden eingehend erläutert: -

Wegenetz westlich ... (Wege-Nr. ... und ...), Neubau der Gewässer Nr. ... und ..., Straßen- und Wegenetz zwischen ... und ... (Straße Nr. ..., Wege Nr. ... und ...), Wirtschaftsweg Nr. ... westlich ...

In der sich anschließenden allgemeinen Diskussion wurden folgende Themen erörtert: -

Biotopflächen: Die Vertreter der Landwirtschaft vertraten die Auffassung, dass auch die Grünlandbereiche zwischen ... und ... sowie nordwestlich von ... in öffentliches Eigentum übertragen und weiter bewirtschaftet werden sollen. Flurbereinigungsbehörde: Übertragung im Rahmen des Flurbereinigungsplanes, sofern eine wertgleiche Abfindung möglich ist.

-

Landschaftsgestaltende Anlagen: Die Vertreter der Landwirtschaft befürchten eine Beeinträchtigung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen, falls die Anlagen nicht regelmäßig gepflegt werden. Flurbereinigungsbehörde: Sowohl die Stadt ... als auch die Gemeinde ... haben sich in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung mit der Teilnehmergemeinschaft zur Übernahme des Eigentums und der Pflege verpflichtet. Im Flurbereinigungsplan werden die erforderlichen Pflegemaßnahmen festgesetzt.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.11 (4)

03/04

-

Regenrückhaltung und Hochwasserschutz: Von verschiedenen Seiten wurde nach möglichen Regenrückhaltebecken oberhalb von ... und westlich von ... im Zuge des Gewässers ... gefragt. Flurbereinigungsbehörde: In ... ist eine Umleitung des Oberflächengewässers wie in ... und ... nicht möglich. Rückhaltung ist in diesem Fall nicht Aufgabe der Flurbereinigung; Flächen für Regenrückhaltebecken werden im Flurbereinigungsplan ausgewiesen. Die Rückhaltung von Straßenwässern im Zuge des Gewässers ... ist Aufgabe des Brandenburgischen Straßenbauamtes ... Die bodenordnerische Ausweisung von benötigten Flächen ist im Flurbereinigungsplan gegeben.

-

Brückenbauwerk Nr. ...: Unterführung unter Bundesbahn, Frage nach der lichten Weite des Bauwerkes. Flurbereinigungsbehörde: Es wird begrüßt, wenn die lichte Weite des Brückenbauwerks etwas weiter ausfällt als die technisch unbedingt erforderliche Mindestweite.

Im Anschluss an diese allgemeine Diskussion forderte der/die Verhandlungsleiter(in) die erschienenen Behörden und Organisationen zu ihrer Stellungnahme auf: 1

Landkreis ..., Kreisplanungsamt: Grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Anschluss des Weges ... an die K ... auf Grund des großen Höhenunterschiedes schwierig sein wird. Flurbereinigungsbehörde: Ein Anschluss des Weges an die K ... ist nicht vorgesehen.

2

Landkreis ... untere Wasserbehörde: Keine Bedenken. Die Ausweisung von Uferstreifen wird ausdrücklich begrüßt.

3

Landkreis ... untere Naturschutzbehörde: - nicht erschienen Fernmündliche Mitteilung des Herrn ... am ...: Keine Bedenken; wird schriftlich mitgeteilt.

4

Landkreis ...: Amt für Landwirtschaft: Das Amt für Landwirtschaft stimmt den vorgesehenen Maßnahmen Nr. ..., ... und ... nur dann zu, wenn ein Einvernehmen mit den betroffenen Landwirten hergestellt wird. Die landwirtschaftlichen Belange wurden sehr wenig berücksichtigt, die des Naturschutzes dominieren.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.11 (5)

03/04

Flurbereinigungsbehörde: Hierzu findet am ... um ... Uhr nochmals ein Ortstermin statt, um nach Kompromissen zu suchen und einen angemessenen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen zu finden. Es wird festgelegt, dass das Amt für Landwirtschaft, die untere Naturschutzbehörde und der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft an diesem Termin teilnehmen. Weitere Hinweise und Anregungen: - Fläche zwischen Weg ... und Gewässer ... soll aus der landwirtschaftlichen Nutzung herausgenommen werden. Flurbereinigungsbehörde: Gesamtfläche ist als Uferstreifen vorgesehen. -

Bei dem in steiler Lage vorgesehenen Schotterweg Nr. ... besteht die Gefahr von Ausspülungen; es sollte daher überprüft werden, ob dieser Weg nicht asphaltiert werden muss.

Flurbereinigungsbehörde: Die Ausspülungsgefahr ist bei entsprechendem Quergefälle nicht so hoch einzuschätzen. Hier wird man die ersten zwei Jahre nach Ausbau abwarten müssen. -

Bei den weiteren Planungen sollte überlegt werden, ob der nördliche Teil des Weges Nr. ... nicht ganz entfallen kann.

Flurbereinigungsbehörde: Diese Entscheidung kann erst im Flurbereinigungsplan bei der entsprechenden Abfindungsgestaltung getroffen werden. -

Frage, ob der vorhandene Weg entlang der geplanten landschaftsgestaltenden Anlage ... südlich von ... erforderlich ist.

Flurbereinigungsbehörde: Der Weg dient als Abgrenzung des ortsnahen Grünlandes. -

Das enge Wegenetz in dem Raum zwischen ... und ... wird die Bewirtschaftung der Ackerflächen künftig stark behindern. Frage nach Aufweitung des Wegenetzes.

Flurbereinigungsbehörde: Das engmaschige Wegenetz ist geprägt durch einen geschlossenen Heckenverbund. Eine Entfernung der Hecken ist aus ökologischer Sicht nicht zu verantworten. Die hiermit verbundenen Wirtschaftserschwernisse sind bekannt. Eine dauerhafte sinnvolle wirtschaftliche Lösung wäre nur bei Umwandlung in Grünland denkbar.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.11 (6)

03/04

5

Landkreis ...: Untere Bauaufsichtsbehörde - nicht erschienen

6

Landkreis ...: Untere Denkmalschutzbehörde - nicht erschienen

7

Landkreis ...: Untere Fischereibehörde - nicht erschienen

8

Landkreis ...: Untere Jagdbehörde - nicht erschienen

9

Gemeinsame Landesplanungsabteilung:

10

Schriftliche Stellungnahme liegt vor. Keine Bedenken. Regionale Planungsgemeinschaften: Schriftliche Stellungnahme liegt vor. Keine Bedenken.

11

Landesbergamt: - nicht erschienen

12

Stadtverwaltung ...: Keine Bedenken. Hinweis: Das Gebiet zwischen der Zufahrt zur Mülldeponie und der Zufahrt nach ... befindet sich z. Z. in der Bauleitplanung. Hier soll ein Sondergebiet für umweltbezogene Gewerbebetriebe im Zusammenhang mit der Mülldeponie ausgewiesen werden. Hiervon wird auch die Biotopfläche ... betroffen sein. Die Stadt ... wünscht die Ausweisung von Flächen für einen Radweg entlang der K ..., speziell zwischen ... und ... Die Stadt ... drückt ihre Sorge darüber aus, dass die künftige Unterhaltung der landschaftsgestaltenden Anlagen die finanziellen Möglichkeiten der Stadt übersteigen könnte. Sie hat weiterhin Sorge, dass die Ausbauart der Wirtschaftswege den großen Belastungen des landwirtschaftlichen Verkehrs nicht gewachsen ist. Flurbereinigungsbehörde: Bezüglich des Wegebaus sind diese Bedenken unbegründet. Die individuellen Ausbaumöglichkeiten können im Einzelfall der jeweiligen Bodensituation angepasst werden. Bezüglich des Radweges liegt ein entsprechender Antrag des Landkreises vor.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.11 (7)

03/04

13

Gemeindeverwaltung ...: Keine Bedenken.

14

Gemeindeverwaltung ...: Keine Bedenken.

15

Oberfinanzdirektion Cottbus: - nicht erschienen

16

Amt für Forstwirtschaft ...: - nicht erschienen

17

Amt für Immissionsschutz ...: - nicht erschienen

18

Landesamt für Denkmalpflege: Keine Bedenken.

19

Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe:

20

Keine Bedenken. Landesamt für Verkehr und Straßenbau: Keine Bedenken.

21

Autobahnamt: - nicht erschienen

22

Brandenburgisches Straßenbauamt ...: Keine Bedenken. Hinweis darauf, dass der von der L ... in Richtung Osten abgehende Wirtschaftsweg vom Wasser- und Bodenverband mit 4,5 m Breite ausgebaut wird und nicht, wie in der Wege- und Gewässerkarte nachrichtlich dargestellt ist, mit 3,0 m Breite. Anregung, dass möglichst weitere Wirtschaftswegeanbindungen an Bundes- und Landesstraßen reduziert werden. In Abstimmung mit dem Straßenbauamt wäre eine finanzielle Beteiligung denkbar. Ein Gestaltungsplan des Regenrückhaltebeckens an der B ... wurde überreicht. Flurbereinigungsbehörde: Die Anregung wird bei den Überlegungen zur Gestaltung des Flurbereinigungsplanes mit einbezogen.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.11 (8)

03/04

23

Landesumweltamt Brandenburg, Abt. Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz: Keine Bedenken.

24

Landesumweltamt Brandenburg, Abt. Naturschutz: Keine Bedenken. In dem Bodenordnungsverfahren sind die Belange des Naturschutzes sehr gut vertreten.

25

Landesumweltamt Brandenburg, Abt. Gewässerschutz und Wasserwirtschaft: Keine Bedenken. Die Ausweisung der Uferstreifen dient dem Gewässerschutz und wird ausdrücklich begrüßt.

26

Landesanstalt für Großschutzgebiete: Keine Bedenken.

27

Landesmuseum für Ur- und Frühgeschichte: Keine Bedenken.

28

Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ...: Keine Bedenken.

29

Grundstücks- und Vermögensamt ...: Keine Bedenken.

30

Landesbauernverband Brandenburg: - nicht erschienen

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.11 (9)

03/04

31

Kreisbauernverband ...: Der Kreisbauernverband teilt die Befürchtungen des Amtes für Landwirtschaft und bittet, dass bezüglich der Belange ein Benehmen mit den Landwirten herzustellen ist.

32

Landesverband Gartenbau e.V.: - nicht erschienen

33

Waldbesitzerverband Brandenburg e.V.: Keine Bedenken.

34

Fischereiverband Land Brandenburg e.V.: Keine Bedenken.

35

Zweckverband der Berufsfischer der Seen- und Flußfischerei im Land Brandenburg: Keine Bedenken.

36

Landesfremdenverkehrsverband Brandenburg: - nicht erschienen

37

Verband der Kleingärtner, Siedler e.V., Kreisverband: - nicht erschienen

38

Wasser- und Bodenverband ..., Vorsitzender Herr ...: Keine Bedenken. Hinweis auf Einhaltung des Sicherheitsabstandes von Dränagen bei Bepflanzungsmaßnahmen. Flurbereinigungsbehörde: Der bei dem Grundsatztermin nach § 38 FlurbG geforderte Sicherheitsabstand von 15 m wird eingehalten, notfalls durch Verlegung der Dränleitung.

39

Wasser- und Bodenverband ..., Vorsitzender Herr ...: Die Kennzeichnung aller Wässer als Gewässer erster Ordnung ist falsch. Des Weiteren lehnt der Wasser- und Bodenverband Wirtschaftswege auf dem Deich ab. Den Planungsunterlagen wird zugestimmt, wenn, wie unter 38 die Mindestabstände eingehalten werden. Flurbereinigungsbehörde: Die Kennzeichnung der Gewässer erster Ordnung wird überarbeitet. Wegebaumaßnahmen auf Deichen sind nicht vorgesehen.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.11 (10)

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40

Wasser- und Abwasserzweckverband ...: Keine Bedenken.

41

Stiftung Preußische Schlösser und Gärten: - nicht erschienen.

42

Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost: - nicht erschienen

43

Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Berlin/Brandenburg: Keine Bedenken.

44

Deutsche Bahn AG: Schriftliche Stellungnahme liegt vor. Keine Bedenken, die Maßnahmen sind mit der Deutschen Bahn AG abgestimmt und finden Zustimmung.

45

Deutsche Telekom AG: z. Z. keine Bedenken. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Tunnel östlich der L ... bei einer späteren Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke evtl. aufgeschlitzt werden muss.

46

... GmbH ...: Keine Bedenken. Die in dem Grundsatztermin nach § 38 FlurbG vorgetragenen Bedenken sind berücksichtigt. Hinweis, dass beim Ausbau der Wege auch der notwendige Sicherheitsabstand zu den ...... eingehalten wird.

47

Industrie- und Handelskammer ...: - nicht erschienen

48

Landesbüro der anerkannten Naturschutzverbände: Die Planungen des umfassenden Biotopverbundsystems werden begrüßt. Bedenken gegen den von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Bundesbahn geplanten Wirtschaftsweg Nr. ... werden geäußert, weil befürchtet wird, dass dieser Weg zu einer Umgehungsstraße ausgebaut wird. Es wird daher eine weiter westlich führende Linienführung vorgeschlagen, die eine bessere Anbindung für die Landwirtschaft bedeutet und nicht unmittelbar an dem Kindergarten vorbeiführen würde. Ferner müssten bei der vorgeschlagenen Wegeführung über den ... Bach keine Bäume und Sträucher entfernt werden. (Schriftliche Begründung und Kartenauszug mit alternativer Wegetrasse werden überreicht.) Flurbereinigungsbehörde: Die Unterführung unter der Eisenbahnlinie wurde auf besonderen Antrag der Deutschen Bahn AG geplant. Hierdurch können zwei verkehrsgefährdende schienengleiche Bahnübergänge eingespart werden. Die Schranken dieser Bahnübergänge werden z.Z. noch

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.11 (11)

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von Hand bedient und hätten ohne die geplante Lösung in Kürze durch automatische Signalanlagen zu je 250.000,00 DM ersetzt werden müssen, wobei die Verkehrsgefährdung immer noch bestehen bleiben würde. Die Lage des Unterführungsbauwerkes Nr. ... ist bei den Anwesenden unbestritten. Die vorgesehene Linienführung wurde mit den zuständigen Behörden abgestimmt. Dieser Wirtschaftsweg wird bewusst als Umgehungsweg konzipiert, um die Landwirte aus ... und auch aus ... verkehrsgerecht zu den südlich der Bundesbahn gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen zu leiten, ohne dass sie die teilweise sehr enge Ortsdurchfahrt benutzten müssen, wo es immer wieder zu gefährlichen Begegnungen zwischen landwirtschaftlichem und öffentlichem Straßenverkehr kommt. Die vom Landesbüro vorgeschlagene Linienführung würde den Ort in einem so großen Umfang umgehen, dass sie von den Landwirten nicht angenommen würde. Die Umweltverträglichkeit der Linienführung ist in einer gesonderten Untersuchung des AFlE dargelegt worden. Speziell die Kreuzungsstelle mit dem ... Bach ist mit der unteren Naturschutzbehörde und dem örtlichen Vertreter des BUND in der Örtlichkeit festgelegt worden. Seinerzeit ist ausdrücklich gefordert worden, den alten Kreuzungspunkt anzuhalten, um die Gewässerstrecke zwischen dieser Kreuzungsstelle und dem südwestlich gelegenen Waldbereich nicht zu stören, zumal dieser Gewässerabschnitt durch Ausweisung und Umgestaltung von Uferstreifen ökologisch entwickelt werden soll. Die Befürchtung, dass der geplante Weg ... zu einer Umgehungsstraße im Zuge der K ... ausgebaut wird, ist unbegründet. Die Kreisverwaltung hat im Vorverfahren ausdrücklich betont, dass eine früher geplante Straßenumgehung nicht mehr zur Diskussion steht. Falls später einmal irgendwann eine neue Diskussion hierüber entstehen sollte, müsste die Linienführung völlig neu erörtert werden. Auch die Befürchtung, dass die gesamte Linienführung im Flurbereinigungsverfahren in einer für eine künftige Straße erforderlichen Breite ausgewiesen wird, ist unbegründet, denn die Wege ... und ... werden lediglich in einer Breite von 3,5 m befestigt und dementsprechend einschließlich der Bankette und Sicherheitsabstände nur in einer Breite von 5,0 m ausgewiesen. Die landschaftsgestaltende Anlage Nr. ... wird ebenfalls als solche gesondert ausgewiesen und kann nicht ohne weiteres als Straßenland umfunktioniert werden. Landesbüro der anerkannten Naturschutzverbände: Auf Grund dieser Ausführungen nehmen wir unsere Bedenken zurück. Anregungen und Hinweise: Es muss dafür Sorge getragen werden, dass die geplanten Ufer- und Vegetationsstreifen gesichert werden und sich auch tatsächlich entwickeln können. Des Weiteren sollte untersucht werden, ob nicht die ausschließlich geradlinig ausgebauten Gewässer durch einen echten Umbau teilweise renaturiert werden können. Hinweis an den Vertreter der Stadt ...: Die Biotopfläche Nr. ... sollte bei der Planung des Gewerbegebietes berücksichtigt und erhalten werden. Flurbereinigungsbehörde: Die Realisierung des begrüßenswerten Antrages auf Renaturierung ist nur im Rahmen verfügbarer Finanzierungsmittel möglich. 49

Landesjagdverband Brandenburg: Schriftliche Stellungnahme liegt vor. Keine Bedenken.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.11 (12)

03/04

50

Wehrbereichsverwaltung: - nicht erschienen

51

Standortverwaltung ...: - nicht erschienen

Nachdem auf ausdrückliche Befragung keine weiteren Stellungnahme gewünscht wurden, schloss der/die Verhandlungsleiter(in) den Termin um 13.15 Uhr.

Verhandlungsleiter(in)

.................................................... (Unterschrift)

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.11 (13)

Fachbereichsleiter(in) Bodenordnung

................................................... (Unterschrift)

03/04

Teilnehmergemeinschaft .... - Flurbereinigungsbehörde Flurbereinigung: Az.:

Verzeichnis der am Erörterungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG vom ............................ beteiligten Behörden und Organisationen

Vertreter lfd.

Behörden und Organisationen

Nr. 1

2

eingeladen

erschienen

Name und Dienstbezeichnung

ja / nein

ja / nein

in Blockschrift

3

4

5

1

Landkreis ......., Kreisplanungsamt

ja

ja

Müller, Amtsleiter

2

Landkreis ......., untere Wasserbehörde

ja

ja

Meier, Sachbearbeiter

3

Landkreis ......., untere Naturschutzbehörde

ja

nein

4

Landkreis ......., Amt für Landwirtschaft

ja

ja

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.11 (14)

Unterschrift

-----

-----

Schulze, Amtsleiter

03/04

11

Kostenberechnung und Finanzierungsplan

11.1

Gleichzeitig mit der Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG ist ein Kostenanschlag zu erarbeiten, der die voraussichtlichen Kosten für den Ausbau des Wege- und Gewässernetzes, der übrigen gemeinschaftlichen Anlagen und die sonstigen Aufwendungen der Teilnehmergemeinschaft für das gesamte Flurbereinigungsgebiet enthält (Ausführungskosten).

11.2

Der Kostenanschlag soll eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Ausführung sowie die Aufstellung eines Finanzierungsplanes ermöglichen.

11.3

Die obere Flurneuordnungsbehörde führt ein “Einheitspreisverzeichnis”, das jährlich einmal vollständig aufzustellen ist und als Grundlage für alle aufzustellenden Kostenberechnungen und Finanzierungspläne dient.

11.3.1 Die Einheitspreise sind aus nachgewiesenen Kosten durchgeführter Verfahren abzuleiten und haben in allen Positionen auch die Bauleitervergütung, Unvorhergesehenes und zu erwartende Kostensteigerungen bis zum vorgesehenen Ausführungszeitpunkt der jeweiligen Anlage zu enthalten. 11.3.2 Soweit für die Ermittlung amtsbezogener Einheitspreise in Einzelfällen keine oder nur ungeeignete Ausschreibungsergebnisse vorliegen, sind die Einheitspreise sachgerecht zu schätzen. 11.4

Die Kostenberechnung ist entsprechend dem Titelblatt zu gliedern.

11.5

Die Kosten für die Herstellung der Anlagen sind nach Entwurfsnummern mit Hilfe des Einheitspreisverzeichnisses an Hand von Kostenelementen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten des Verfahrens zu ermitteln und entsprechend dem Finanzierungsplan zusammenzustellen. Im Einzelnen noch nicht genau zu ermittelnde Kosten sind überschlägig in Ansatz zu bringen. So weit Einzelentwürfe aufgestellt wurden, sind die sich daraus ergebenen Bruttokosten an Stelle der Einzelermittlung einzusetzen. Auch Anlagen, die ganz oder teilweise durch Leistungen Dritter finanziert werden, sind mit ihren Gesamtkosten nachzuweisen.

11.6

Die zusammengestellten Kosten sind in den Finanzierungsplan zu übernehmen.

11.7

Die Flurneuordnungsbehörde prüft die Kostenberechnung mit dem Plan nach § 41 FlurbG im Rahmen der Vorprüfung; insbesondere die Angemessenheit der Preise und die Ausgestaltung der Anlagen.

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.12 (1)

03/04

11.8

Kostenberechnung und Finanzierungsplan müssen stets mit dem Plan nach § 41 FlurbG übereinstimmen. Änderungen sind in besonderen Ergänzungskostenberechnungen zu erfassen und nach Genehmigung in die Kostenberechnung zu übernehmen. Der Finanzierungsplan ist fortzuschreiben, wenn sich eine Änderung bei den zusammengestellten Kosten ergibt.

Anlagen Titelblatt (a) Muster eines Einheitspreisverzeichnisses (b) Muster Ermittlung der Ausbaukosten (c) Muster Finanzierungsplan (d)

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.12 (2)

03/04

Flurbereinigungsbehörde ________________________

Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen Plan nach § 41 FlurbG Flurbereinigung Landkreis Aktenzeichen

KOSTENBERECHNUNGEN

Inhalt

Seite

1

Einheitspreisverzeichnis

2

Ermittlung der Ausbaukosten

3

Finanzierungsplan

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.12 (3)

03/04

Flurbereinigungsbehörde Einheitspreisverzeichnis Pos. Nr.: 1

OZ 2

Kurzbeschreibung nach dem RLV bzw. ausführliche Beschreibung der auszuführenden Bauleistungen 3

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.12 (4)

Seite: Einheit Menge Einzelpreis € 4 5 6

Gesamtpreis € 7

03/04

Flurbereinigungsbehörde BOV: Az: Verf.-Nr.: Ermittlung der Ausbaukosten Entwurfsnummer / Art Gesamtlänge / Ausbaulänge in m Pos. Nr.:

Gegenstand

Preis / Einheit Anz.



Anz.



Anz.



Summe MWSt / Ingenieurleistungen Summe Bemerkungen:

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.12 (5)

03/04

Flurbereinigungsbehörde BOV: Az: Verf.-Nr.: Finanzierungsplan vor Einleitungsgenehmigung und Durchführung des Termins nach § 5 FlurbG nach Erarbeitung der Neugestaltungsgrundsätze nach § 38 FlurbG zum Plan nach § 41 FlurbG

Maßnahmengruppen Buchungstellen

1

Eigenleistungen

1.1.1 1.1.2 1.2.0

1.3.2 1.3.3 1.4.0 1.9.0

Geldbeiträge nach § 19 Abs. 1 FlurbG Sachbeiträge nach § 19 Abs. 1 FlurbG Sonderbeiträge nach § 19 Abs. 2 FlurbG Darlehen des Bundes / Landes zur Förderung der Flurbereinigung Darlehen mit Zinsverbilligung sonstige Darlehen Kurzfristiger Kassenkredit sonstige Eigenleistungen

2

Leistungen Dritter

2.1.0 2.2.0 2.3.0 2.4.0 2.9.0

Anteil des Unternehmensträgers Leistungen Dritter für Arbeiten, die die TG im Verfahren für sie ausführt Erlöse aus § 46 FlurbG Gewinne aus Landzwischenerwerb sonstige Leistungen

3

Zuschüsse

3.1.0

des Bundes / Landes zur Förderung der Flurbereinigung der Wasserwirtschaft des Naturschutzes der EU sonstiger Stellen

1.3.1

3.2.0 3.3.0 3.4.0 3.9.0

1 Allgemeine Ausführungskosten

2 Dorferneuerung





3 4 Sicherung des UnternehmensNaturhaushaltes träger





Summe Einnahmen

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.12 (6)

03/04

Maßnahmengruppen Buchungstellen

4

Verkehrsanlagen

4.0.0 4.1.0 4.9.0

Unterhaltung von Straßen, Wegen Straßen, Wege Sonstiges (z. B. Hofzufahrten)

5

Wasserbauliche Anlagen

5.0.0 5.1.0 5.2.0 5.9.0

Unterhaltung von Gewässern Fließende Gewässer Seen, Teiche, Rückhaltebecken Sonstiges

6

Landschaftsgestaltende Anlagen

6.0.0 6.1.0 6.2.0 6.9.0

Unterhaltung landschaftsgest. Anl. Biotopgestaltung Pflanzmaßnahmen Sonstige Maßnahmen

7

Bodenschützende und -verbessernde Maßnahmen

7.0.0 7.1.0 7.2.0 7.3.0 7.9.0

Unterhaltung bodenschützender und -verbessernder Anlagen Bodenschützende Maßnahmen Bodenverbessernde Maßnahmen Maßnahmen zur wertgl. Abfindung Sonstiges

8

Sonstige Baumaßnahmen

8.0.0 8.1.0

8.4.0 8.5.0 8.6.0 8.9.0

Unterhaltung sonstiger Anlagen Kleinere Bau- und Erschließungsmaßnahmen Erhaltung und Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Bausubstanz mit ortsbildprägendem Charakter Anpassung land- und forstwirtschaftlicher Bausubstanz Gemeinschaftsanlagen Freizeit und Erholung Trinkwasserversorgung Sonstiges

9

Verwaltungs- und Nebenkosten

9.1.0 9.2.0 9.3.0 9.4.0 9.5.0

Vermessungsnebenkosten Entschädigungen Verbindlichkeiten Verluste infolge Landerwerbs Zinsen für Landzwischenerwerb und sonstige Kapitalmarktdarlehen Sonstiges

8.2.0

8.3.0

9.9.0

1 Allgemeine Ausführungskosten

2 Dorferneuerung





3 4 Sicherung des UnternehmensNaturhaushaltes träger





Summe Ausgaben

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.12 (7)

03/04

12

Prüfung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG durch die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde

12.1

Vor Abgabe des Planes nach § 41 FlurbG an die obere Flurbereinigungsbehörde zur Planfeststellung (§ 41 Abs. 3 FlurbG) bzw. Plangenehmigung (§ 41 Abs. 4 FlurbG) sind die Unterlagen durch die Flurneuordnungsbehörde zu prüfen.

12.2

Die Prüfung soll sicherstellen, dass die Pläne nach § 41 FlurbG nach Inhalt und Form der Anweisung entsprechen.

12.3

Die Prüfung ist entsprechend der Prüfliste durchzuführen und mit den Unterlagen zur Feststellung bzw. Genehmigung des Planes nach § 41 FlurbG einzureichen.

Anlagen Prüfliste

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.13 (1)

03/04

Brandenburg Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde Flurbereinigungsverfahren Az: Prüfliste zur Prüfung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 Flurbereinigungsgesetz durch die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde

Nr.

Prüfgegenstand

1

Richtlinienkonforme Bearbeitung der Bestandteile und Beihefte

2

ja

-

Karte zum Plan



-

Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen



-

Erläuterungsbericht



-

Planungen Dritter



-

Beiheft 1



-

Beiheft 2



-

Beiheft 3



-

Beiheft 4



nein → Anstände

Handzeichen Prüfer/in

Erledigung der Anstände

Handzeichen Planer

Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen

Sind die geplanten gemeinschaftlichen Anlagen in den einzelnen Bestandteilen und Anlagen zum Plan eindeutig und vollständig dargestellt, beschrieben und bezeichnet ? Sind die geplanten öffentlichen Anlagen in den einzelnen Bestandteilen und Anlagen zum Plan eindeutig und vollständig dargestellt, beschrieben und bezeichnet ?





FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.13 (2)

03/04

Nr.

Prüfgegenstand

3

Formvorschriften und Fristen

4

ja

Wurden die Ladungsfristen zum Termin nach § 41 FlurbG eingehalten?



Wurden die betroffenen Stellen zum Termin nach § 41 eingeladen?



Wurde die Offenlegung nach § 9 UVPG richtliniengemäß vorgenommen?



Wurde die Offenlegungsfrist eingehalten?



Verhandlungen, Abstimmungen, Niederschriften und Vereinbarungen



Liegen alle erforderlichen Verhandlungen vor? (vgl. Beiheft 1)



Wurden alle erforderlichen Abstimmungen getroffen?



Sind alle Niederschriften erstellt?



Wurden Kostenvereinbarungen getroffen, soweit die Teilnehmergemeinschaft nicht Maßnahme- oder Kostenträger ist?



Sind die Ergebnisse der Verhandlungen, Abstimmungen und Niederschriften in die Planung eingearbeitet?



Sind abweichende Interessen der Träger öffentlicher Belange gegeneinander abgewogen?



Sind bei abweichenden Interessen der Träger öffentlicher Belange die Entscheidungen begründet und nachvollziehbar?



Planerische Abwägungsprozesse und Prüfungen



Ist die Planung in sich schlüssig ?



Sind die Vorstellungen der Träger öffentlicher Belange berücksichtigt ?



nein → Anstände

Handzeichen Prüfer/in

Erledigung der Anstände

Handzeichen Planer

5

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.13 (3)

03/04

Nr.

Prüfgegenstand

6

Landespflegerische Abwägungsprozesse und Prüfungen Sind die Vorschriften des UVPG beachtet? Insbesondere Varianten- und Alternativenprüfung (zusätzlich zur Eingriffsregelung: Schutzgut Kultur- und Sachgüter)

ja

nein → Anstände

Handzeichen Prüfer/in

Erledigung der Anstände

Handzeichen Planer



Sind die Vorschriften der Eingriffsregelung beachtet? In folgender Reihenfolge: -

Vermeidungsgebot? Grundsätzliche Notwendigkeit der Maßnahmen?



-

Ausgleichsmaßnahmen für unvermeidbare Eingriffe?



-

Abwägung bei nicht ausgleichbaren Eingriffen?



-

Ersatzmaßnahmen?



Ist ein Schutzgebiet betroffen ? Ergeben sich aus der Schutzverordnung besondere Anforderungen (insbesondere NSG, FFH-Gebiet, geschützte Biotope) und rechtliche Konsequenzen bei Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes oder prioritärer Arten?



Sind unvermeidbare Beeinträchtigungen geschützter Flächen in den Planunterlagen kenntlich gemacht, für die im Planfeststellungsbeschluss eine Ausnahme gem. § 36 BbgNatSchG erteilt werden muss?



Wurden die Anregungen und Bedenken (Vereine nach § 60 BNatSchG, Offenlegung nach UVPG) bewertet und ggf. berücksichtigt?



FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.13 (4)

03/04

Nr.

Prüfgegenstand

7

Wasserwirtschaftliche Abwägungsprozesse und Prüfungen

8

9

ja

Sind Gewässerbenutzungen i.S.d. § 3 WHG vorgesehen, für die im Planfeststellungsbeschluss gem. § 14 WHG Erlaubnisse oder Bewilligungen erteilt werden müssen ?



Ist die wasserwirtschaftliche Planung in fachtechnischer Hinsicht unabhängig geprüft?



Sind die örtlichen Erhebungen vollständig?



Liegen alle Regelprofile vor?



Sind alle Kalkulationen abgeschlossen und richtig?



Wurden die anerkannten Regeln der Baukunst beachtet?



nein → Anstände

Handzeichen Prüfer/in

Erledigung der Anstände

Handzeichen Planer

Beteiligung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaften Ist das Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaften hergestellt?



Sind von der Planung abweichende Vorstellungen des Vorstandes gegen die übrigen Belange abgewogen?



Sind Abweichungen von den Vorstellungen des Vorstandes stichhaltig begründet?



Planungen Dritter

Liegt die Bescheinigung vor, dass die festzustellenden Planungen Dritter bezüglich der Qualität der Planungsunterlagen feststellungsreif sind?



Abschlussbescheinigung Die Prüfungen sind ordnungsgemäß durchgeführt; die Anstände sind erledigt. Die Wirtschaftlichkeit der vorgelegten Planung wird hiermit bestätigt. .............................. den, .........................

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.1.13 (5)

.............................................................. (Unterschrift

03/04

Die Aufstellung und Feststellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlubG) - Ablaufdiagramm Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze

Bedeutung der Zeichen Bearbeitung

Abstimmung der Neugestaltungsgrundsätze (§ 38 FlurbG)

Flurb.-Beh. LVLF

Entscheidung Dritte

ja

Konkurrenz

nein

Zweifelsfall

nein

ja Entscheidung Aufsichtsbehörden oder Vorlage LVLF

Planfeststellung nach FlurbG

Bearbeitung durch andere Planungsträger

nachrichtl. Übernahme

nein

ja

Planfeststellung nach anderen Gesetzen

Planaufstellung

abschließende Verhandlung

Prüfung des Entwurfs durch obere Flurb.Behörde

wesentlich

ja Anstände

nein

Art der Anstände

unwesentlich

Ausarbeitung der Planunterlagen

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.2 (1)

03/04

Vorprüfung

ja Anstände

Erledigung

nein

Plangenehmigung möglich

ja

Übersendung der Unterlagen, Erklärungen über Einwendungen

nein Einwendungen

Planprüfung, Bewertung der Umweltauswirkungen obere Flurb.-Beh.

ja

nein

Bearbeitung der Einwendungen

ja Ausräumung

nein

nein

Plangenehmigung möglich

ja

Öffentlichkeitsbeteiligung

Plangenehmigung

Ladung zum Anhörungstermin

nein Einstieg nach Weisung

ja Änderung des Planes

alles abschließend geregelt

ja Erfassen im Plan

gesonderte Entscheidung

Bekanntgabe

nein

Anhörungstermin, Bekanntgabe von Planänderungen

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.2 (2)

03/04

ja Einwendungen

nein im Termin erörtern

Einigung

nein

ja

Erfassen im Plan

Niederschrift

ja Änderung

nein Einigung

nein

ja

Erfassen im Plan

Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen

Bericht

Planprüfung, Bewertung der Umweltauswirkungen obere Flurb.-Beh.

Differenzen mit anderen Behörden

ja Vorlage LVLF

nein ja ja Überarbeitung notwendig

Weisung an Flurb.-Beh.

nein

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.2 (3)

Überarbei-tung des Planes

Prüfung obere Flurb.-Beh.

Anstände

nein

03/04

Planfeststellungsbeschluss

alles abschließend geregelt

nein

gesonderte Entscheidung

Einstieg nach Weisung

ja

Zustellung Unterrichtung nein ja Widerspruch

Entscheidung oder Gericht

Erfassen im Plan

Ausräumung der Einwendungen ja

nein

ja Einwendungen

nein

ja Unanfechtbarkeit des Planes

positiv

Unterrichtung der Öffentlichkeit

nein

Vorlage obere Flurb.-Beh. ja ja

§ 41 Abs. 4, Satz 2 FlurbG

Änderung notwendig

nein

nein

Änderungen nach anderen Planf.

ja Erfassen im Plan

nein

Aufnahme in den Flurbereini-gungsplan

Ausführung

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - Anlage/Muster 8.2 (4)

03/04

9

Änderungen Änderung der Anweisung Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen 1. Änderung

eingeführt am 29.01.2003

Fortfallende Blätter

Einzuordnende Blätter

Inhalt (1) - (2) (2 Blätter) 1 (1) - (18) (18 Blätter) 3 (1) - (9) (9 Blätter) 4 (1) (1 Blatt) 5 (1) - (5) (5 Blätter) 8.1.1 (1) - (5) (5 Blätter) 8.1.4 (1) - (3) (3 Blätter) 8.1.5 (5) - (51) (47 Blätter) 8.1.6 (1) - (4) (4 Blätter) 8.1.7 (1) - (19) (19 Blätter) 8.1.8 (1) (1 Blatt) 8.1.8 (4) - (7) (4 Blätter) 8.1.8 (18) (1 Blatt) 8.1.9 (1) - (16) (16 Blätter) 8.1.10 (3) (1 Blatt) 8.1.12 (4) - (7) (4 Blätter)

Inhalt (1) - (3) (3 Blätter) 1 (1) - (18) ( Blätter) 3 (1) - (19) (19 Blätter) 4 (1) (1 Blatt) 5 (1) - (4) (4 Blätter) 8.1.1 (1) - (6) (6 Blätter) 8.1.4 (1) - (8) (8 Blätter) 8.1.5 (5) - (56) (52 Blätter) 8.1.6 (1) - (5) (5 Blätter) 8.1.7 (1) - (18) (18 Blätter) 8.1.8 (1) (1 Blatt) 8.1.8 (4) - (7) (4 Blätter) 8.1.8 (18) (1 Blatt) 8.1.9 (1) - (22) (22 Blätter) 8.1.10 (3) (1 Blatt) 8.1.12 (4) - (7) (4 Blätter) Einlegeblatt 9 (1) (1 Blatt)

Fortfallende Blätter

Einzuordnende Blätter

Eingeordnet: Datum, Namenszeichen

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 9 (1)

01/03

9

Änderungen Änderung der Anweisung Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen 2. Änderung

eingeführt am 15.08.2003

Fortfallende Blätter

Einzuordnende Blätter

6 (1) (1 Blatt) 8.1.10 (1) - (5) (5 Blätter)

6 (1) (1 Blatt) 8.1.10 (1) - (7) (7 Blätter) Einlegeblatt 9 (2) (1 Blatt)

Fortfallende Blätter

Einzuordnende Blätter

Eingeordnet: Datum, Namenszeichen

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 9 (2)

02/03

9

Änderungen Änderung der Anweisung Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen eingeführt am 20.08.2004

3. Änderung Fortfallende Blätter

Einzuordnende Blätter

Fortfallende Blätter

Einzuordnende Blätter

Deckblätter (1) - (2) (2 Blätter) Inhalt (1) - (3) (3 Blätter) 2 (1) - (3) (3 Blätter) 3 (1) - (19) (19 Blätter) 4 (1) - (8) (8 Blätter) 5 (1) - (4) (4 Blätter) 6 (1) (1 Blatt) 8.1.1 (1) - (6) (6 Blätter) 8.1.2 (6) - (16) (11 Blätter) 8.1.3 (1) - (2) (2 Blätter) 8.1.4 (1) - (8) (8 Blätter) 8.1.5 (1) - (56) (56 Blätter) 8.1.6 (1) - (5) (5 Blätter) 8.1.7 (1) - (9) (9 Blätter) 8.1.8 (1) - (25) (25 Blätter) 8.1.9 (1) - (22) (22 Blätter) 8.1.10 (1) - (7) (7 Blätter) 8.1.11 (1) - (14) (14 Blätter)

Deckblatt (1) (1 Blatt) Inhalt (1) - (3) (3 Blätter) 2 (1) - (3) (3 Blätter) 3 (1) - (19) (19 Blätter) 4 (1) - (8) (8 Blätter) 5 (1) - (3) (4 Blätter) 6 (1) (1 Blatt) 8.1.1 (1) - (6) (6 Blätter) 8.1.2 (6) - (16) (11 Blätter) 8.1.3 (1) - (2) (2 Blätter) 8.1.4 (1) - (8) (8 Blätter) 8.1.5 (1) - (56) (56 Blätter) 8.1.6 (1) - (5) (5 Blätter) 8.1.7 (1) - (9) (9 Blätter) 8.1.8 (1) - (26) (26 Blätter) 8.1.9 (1) - (32) (32 Blätter) 8.1.10 (1) - (7) (7 Blätter) 8.1.11 (1) - (14) (14 Blätter)

8.1.12 (1) - (7) (7 Blätter)

8.1.12 (1) - (7) (7 Blätter) 8.1.13 (1) - (5) (5 Blätter) 8.2 (1) - (4) (4 Blätter)

8.2 (1) - (4) (4 Blätter) Einlegeblatt 9 (3) (1 Blatt)

Eingeordnet: Datum, Namenszeichen

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 FlurbG - 9 (3)

03/04