Finanzierung von Unterhalt und Ersatz der ARA

Abwasserentsorgung Altdorf: Finanzierung von Unterhalt und Ersatz der ARA Kurzbericht Im Auftrag der Wasserkommission Altdorf 22. Mai 2000 Begle...
Author: Alwin Jaeger
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Abwasserentsorgung Altdorf:

Finanzierung von Unterhalt und Ersatz der ARA

Kurzbericht

Im Auftrag der Wasserkommission Altdorf

22. Mai 2000

Begleitung seitens des Auftraggebers R. Müller, Präsident Wasserkommission M. Tarelli, Sekretär Wasserkommission

ECOPLAN-Projektteam Heini Sommer André Müller

Finanzierung von Unterhalt und Ersatz der ARA Altdorf

0

Inhaltsverzeichnis

1

Einleitung .......................................................................... 1

2

Weshalb besteht ein Rückstellungsbedarf für Unterhalt und Ersatz der ARA?................................................................. 2

3

Höhe des zusätzlichen Rückstellungsbedarfs ........................ 6

3.1

Betriebswirtschaftlich notwendige Abschreibungen...................................................7

3.2

Zusätzlicher Rückstellungsbedarf - Varianten .............................................................8

3.3

Fazit: Empfehlung zu den jährlichen Rückstellungen.................................................14

4

Kostenschlüssel zur Aufteilung der Rückstellungen auf die Anschlussgemeinden............................................. 14

5

Organisatorische und rechtliche Aspekte bei der Bildung von Rückstellungen.......................................................... 15

5.1

Vorfinanzierung oder Spezialfinanzierung?.................................................................16

5.2

Bilanzierung der Rückstellungen in der Rechnung der Kanalisation Altdorf oder in den Gemeinderechnungen der angeschlossenen Gemeinden?....................17

5.3

Notwendigkeit neuer Organisationsform?.................................................................19

5.4

Übernahme der Investitionskosten durch die neue Trägerschaft?...........................20

Quellenverzeichnis ................................................................. 23

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Finanzierung von Unterhalt und Ersatz der ARA Altdorf

1

1

Einleitung

Im Jahr 1997 wurde die teilweise neu erstellte und erweiterte ARA Altdorf in Betrieb genommen. An die ARA angeschlossen sind die Gemeinden Altdorf, Attinghausen, Bürglen, Flüelen, Schattdorf, Seedorf, Spiringen und Unterschächen.(1) Die Erstellungskosten betragen rund 49 Mio. Fr.(2), daran haben Bund und Kanton Subventionsbeiträge im Umfang von rund 63% geleistet. Die restlichen rund 18.3 Mio. Fr. werden durch die Anschlussgemeinden finanziert. Der Kostenteiler zwischen den Gemeinden wurde in entsprechenden Verträgen zwischen der Standortgemeinde (Altdorf) und den einzelnen Anschlussgemeinden festgelegt. Die Wasserkommission Altdorf als Eigentümerin und federführende Betreiberin der ARA geht davon aus, dass in den ersten Betriebsjahren nur geringe Unterhaltsarbeiten anfallen. Mit zunehmender Betriebsdauer werden die Unterhaltsarbeiten jedoch ansteigen und in der langfristigen Finanzplanung muss auch mit dem (Teil-) Ersatz der ARA gerechnet werden. Dann zumal ist davon auszugehen, dass für den Ersatz keine Bundes- und Kantonsbeiträge mehr ausgerichtet werden. Die Wiederbeschaffungskosten werden sich somit für die Anschlussgemeinden nicht mehr auf rund 18.3 Mio. Fr., sondern auf mindestens 49 Mio. Fr. belaufen (ohne Berücksichtigung einer allgemeinen Kostensteigerung und evtl. zusätzlicher Anforderungen an die Reinigungsleistung). Die Wasserkommission möchte dieser langfristigen Kostenentwicklung im Unterhalt- und Ersatzbereich bereits heute Rechnung tragen und entsprechende Rückstellungen tätigen. Damit sollen in Zukunft sehr grosse Gebührensprünge vermieden werden. Im Rahmen der vorliegenden Kurzanalyse sollen dazu folgende Fragestellungen untersucht werden: o Weshalb besteht ein Rückstellungsbedarf? Es ist aufzuzeigen, inwiefern nebst den ordentlichen Abschreibungen gemäss Neuem Rechnungsmodell (NRM) überhaupt ein zusätzlicher Rückstellungsbedarf besteht. o Höhe der jährlichen Rückstellungen In welcher Höhe sind für den Unterhalt und Ersatz der ARA die jährlichen Rückstellungen zu veranschlagen? o Sicherstellung der Rückstellungen Welche organisatorischen und buchhalterischen Möglichkeiten stehen zur Verfügung, um die erforderlichen Rückstellungen sicher zu stellen? Wie sind die Rückstellungen im Neuen Rechnungsmodell finanztechnisch zu verbuchen? Ist eine Vor- oder Spezialfinanzierung einzurichten?

1

Die alte ARA-Anlage wurde im Jahr 1994 als Eigentum der Gemeinde Altdorf in Betrieb genommen. Zu Beginn schlossen sich die fünf Gemeinden Bürglen, Flüelen, Schattdorf und Seedorf vertraglich der ARA Altdorf an. Im Jahr 1994 kam die Gemeinde Spiringen dazu und im Jahr 1996 wurde auch die Gemeinde Unterschächen an die ARA Altdorf angeschlossen.

2

Die definitive Schlussabrechnung liegt noch nicht vor.

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o

2

2

Kostenteiler zwischen den Anschlussgemeinden für die Rückstellungen Nach welchem Kostenteiler sollen die Rückstellungen auf die Anschlussgemeinden aufgeteilt werden? Soll der vereinbarte Kostenteiler für die Investitionskosten zur Anwendung gelangen, oder sind die Rückstellungen nach dem Kostenteiler für die Betriebskosten (angelieferte Schmutzwassermenge) aufzuteilen?

Weshalb besteht ein Rückstellungsbedarf für Unterhalt und Ersatz der ARA?

Gemäss dem Neuen Rechnungsmodell (NRM) und dem urnerischen Reglement über das Rechnungswesen der Gemeinden beläuft sich die Abschreibung für Tiefbauten und Hochbauten auf jährlich 8% des verbleibenden Restbuchwertes.(3) Die an die ARA angeschlossenen Gemeinden sind somit verpflichtet, ihre Nettobeteiligung an der ARA-Investition im erwähnten Ausmass abzuschreiben. Es könnte daher argumentiert werden, dass die Gemeinden wegen dieser Abschreibungspflicht die notwendige Vorsorge für Unterhalt und Ersatz der ARA schaffen. Weitergehende Rückstellungen seien daher gar nicht erforderlich. Diese Überlegung ist in verschiedener Hinsicht nicht zutreffend. Im folgenden wird anhand dreier Hauptgründe dargelegt, weshalb eine Abschreibung gemäss NRM nicht ausreicht. Damit wird gleichzeitig aufgezeigt, wo die wichtigsten Unterschiede zwischen der Abschreibung gemäss NRM und einer betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibung liegen, welche den Ersatz der ARA gewährleisten würde. o

Abschreibungen gemäss Neuem Rechnungsmodell (NRM) basieren auf Nettoinvestition (was zum Ersatz der ARA nicht ausreicht) Grundlage zur Ermittlung des Abschreibungsbedarfs sind gemäss NRM und dem Reglement über das Rechnungswesen die von den Gemeinden tatsächlich finanzierten Nettoinvestitionen. Der Abschreibungsbedarf beruht somit nicht auf den tatsächlichen Investitionskosten der ARA (ca. 49 Mio. Fr.), sondern berücksichtigt „nur“ die den Gemeinden verbleibenden Nettokosten (18.3 Mio. Fr. nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge). Dieser Betrag wird aber für einen zukünftigen Ersatz der ARA nicht ausreichen, weil dann zumal keine Bundesbeiträge mehr geleistet werden und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch die Kantonsbeiträge entfallen.(4) Diese Situation ist in Grafik 1 dargestellt. Um die ARA nach Ablauf der Nutzungszeit ohne Bundes- und Kantonsbeiträge ersetzen zu können ergäbe sich ein Abschreibungsbedarf im Ausmass der weissen Säule, das Reglement über das Rechnungswesen schreibt aber „nur“ eine Abschreibung der Nettoinvestitionen vor.

3

Vgl. dazu Reglement über das Rechnungswesen der Gemeinden (Änderung vom 16. Juni 1998), Artikel 19, Absatz 3. Mit dem festgelegten Abschreibungssatz (jährlich 8% vom Restbuchwert) beläuft sich der Restbuchwert nach 10 (bzw. 25 oder 50) Jahren noch auf rund 43% (12%, 1%) der Anfangsinvestition.

4

Der Bund hat mit verschiedenen Beschlüssen in den letzten Jahren entschieden, an den Ersatz von ARA keine Beiträge mehr zu leisten. Der Kantonsbeitrag ist gemäss geltender Regelung an den Bundesbeitrag gekoppelt und entfällt damit auch.

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Grafik 1:

3

Abschreibungen gemäss Brutto- und Nettoinvestitionen

Mio. Fr. 4.0 3.5

Abschreibungsbedarf gemäss (Brutto-) Investitionskosten

3.0

Abschreibung auf Netto-Investition

2.5 2.0 1.5 1.0 0.5 -

Jahr 0

o

5

10

15

20

25

30

35

40

45

Keine Berücksichtigung von Kostensteigerungen bei der Abschreibung gemäss NRM Da die Abschreibung gemäss NRM auf dem jeweiligen Restwert basiert, werden Kostensteigerungen beim zukünftigen Ersatz der ARA nicht berücksichtigt. Die Kostensteigerungen können sich sowohl durch Inflation als auch durch neue (vom Gesetzgeber vorgeschriebene) Anforderungen im Bereich der Abwasserreinigung (z.B. Einbau weiterer Klärstufen) ergeben. Im Ersatzfall muss daher mit tendenziell höheren Kosten gerechnet werden (vgl. nachstehende Grafik 2). Diese Entwicklung wird bei der Abschreibung gemäss NRM vernachlässigt. Grafik 2:

Höhere Anschaffungskosten im Zeitpunkt des Ersatzes (hypothetisches Beispiel)

Mio. Fr.

Kosten im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung

70

Mehrkosten in Folge verschärfter Anforderungen

60 50

Aktuelle BruttoInvestitionkosten

Inflation

40 30 20 10 0

Zeit

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o

4

Abschreibung gemäss NRM beruht auf tendenziell zu langer Abschreibungsdauer Wie erwähnt basiert die Abschreibung gemäss NRM auf dem jeweiligen Restbuchwert und einem Abschreibungssatz von 8%. Dies führt zu einer degressiven Entwicklung des Abschreibungsaufwandes (hoher Aufwand in den Anfangsjahren, sinkender Aufwand in den Folgejahren). Nach 30 Jahren sind rund 90% der Anfangsinvestition abgeschrieben (vgl. Grafik 3). Ausgangspunkt einer betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibung, welche der Nachhaltigkeit verpflichtet ist, ist der tatsächliche Verschleiss der Anlage sowie die erwartete Nutzungsdauer. Die jährlich notwendige Abschreibung soll dem physischen als auch technischen Alterungsprozess der Anlage Rechnung tragen. Je nach Verlauf dieses Alterungsprozesses kann die Abschreibung progressiv, linear oder degressiv verlaufen. Der jährliche Abschreibungsbedarf hängt entscheidend von der Lebenserwartung der Anlage ab. Im Vergleich zur Abschreibung gemäss NRM mit einer durchschnittliche Lebensdauer von ca. 33 Jahre kann die tatsächliche Lebenserwartung bzw. Nutzungsdauer je nach betrachtetem Investitionsobjekt wesentlich kürzer oder länger sein. Daraus können sich zwischen betriebswirtschaftlich notwendiger Abschreibung und Abschreibung gemäss NRM erhebliche Unterschiede ergeben. Im vorliegenden Zusammenhang der ARA Altdorf ist allerdings der Unterschied zwischen der Abschreibungsdauer gemäss NRM und der betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibungsdauer eher gering. Wie in Kapitel 3 noch gezeigt wird, liegen die Schätzungen für die erwartete Lebensdauer einer ARA mehrheitlich zwischen rund 21 bis 36 Jahren. In Grafik 3 ist der Verlauf der Abschreibung gemäss NRM und der betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibung dargestellt. Bei beiden Ansätzen wurde zur besseren Vergleichbarkeit vom gesamten Anschaffungswert bzw. den Bruttoinvestitionskosten (48.97 Mio. Fr.) ausgegangen. Die Gegenüberstellung zeigt, dass die Abschreibung gemäss NRM bei einer Betrachtung über den gesamten Nutzungszeitraum zu einer insgesamt eher zu geringen Abschreibung führt (selbst wenn von den Bruttoinvestitionen ausgegangen würde, was ja wie bereits erwähnt im NRM nicht der Fall ist). Zwar ist der Abschreibungsaufwand zu Beginn sehr hoch (3.92 Mio. Fr. im Jahr 1), er fällt aber in den Folgejahren stark ab und liegt je nach tatsächlicher Nutzungsdauer bereits nach 7 bzw. 13 Jahren unter dem betriebswirtschaftlich notwendigen Minimum. Beim betriebswirtschaftlich notwendigen Ansatz verbleibt der Abschreibungsaufwand auf einem konstant gleichen Niveau und liegt je nach unterstellter Nutzungsdauer in einer Bandbreite von 1.36 Mio. Fr. (bei einer Nutzungsdauer von 36 Jahren) und 2.33 Mio. Fr. (bei 21 Jahren).(5)

5

Bei einer Umrechnung der jährlich unterschiedlichen Abschreibungsbeträge gemäss NRM auf einen konstanten Wert ergibt sich ein Durchschnittsbetrag von 1.29 Mio. Franken (bei einer Betrachtung über 36 Jahre). Dieser Durchschnittswert liegt bei einer tatsächlichen Nutzungsdauer von 36 Jahren knapp unter der betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibungsbetrag von 1.36 Mio. Fr. pro Jahr. Bei einer kürzeren Lebensdauer nimmt die Differenz zu: Bei einer Lebensdauer von 21 Jahren fällt die durchschnittliche Abschreibung gemäss NRM im Vergleich zur betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibung (2.33 Mio. Fr.) bereits um 17% zu tief aus.

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Grafik 3:

5

Verlauf der Abschreibung gemäss NRM und der betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibung

Mio. Fr. 4.00 3.50 3.00 2.50

Nutzungsdauer: 21 Jahre

2.00

Bandbreite der betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibung

1.50

Nutzungsdauer: 36 Jahre

1.00 Abschreibung gemäss NRM

0.50 0.00

Jahr 1

3

5

7

9

11

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

33

35

Fazit: Die Abschreibung gemäss NRM reicht für die finanzielle Sicherstellung von Unterhalt und Ersatz der ARA nicht aus. Verantwortlich dafür sind folgende Hauptgründe (vgl. auch die Zusammenstellung in Tabelle 4): o Die Abschreibung gemäss NRM reicht „nur“ zur Deckung der Nettoinvestitionskosten aus. Weil in Zukunft keine Subventionen mehr zu erwarten sind, müssen aber im Ersatzfall die gesamten Wiederbeschaffungskosten (=Bruttokosten) von den ARA-Betreibern finanziert werden. o Die Abschreibung gemäss NRM berücksichtigt keine Kostensteigerung. Aufgrund von Inflation und verschärften gesetzlichen Anforderungen an die Abwasserreinigung muss aber im Ersatzfall mit höheren Kosten gerechnet werden. o Die unterstellte Abschreibungsdauer nach NRM ist tendenziell zu lang. Zusammenfassend zeigt sich, dass zusätzliche Rückstellungen zwingend erforderlich sind. Ein Verzicht würde dem eidg. Gewässerschutzgesetz widersprechen, welches die Inhaber von Abwasseranlagen ausdrücklich zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen verpflichtet.(6)

6

Der entsprechende Art. 60a des eidg. Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (Stand 24. Dezember 1998) lautet wie folgt: 1

Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: a. die Art und die Menge des erzeugten Abwassers; b. die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen; c. die Zinsen; d. der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.

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Tabelle 4:

6

Abschreibung gemäss NRM im Vergleich zur betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibung Abschreibung gemäss NRM

Betriebswirtschaftlich notwendige Abschreibung

Abschreibungsart

8% auf Restbuchwert

auf konservativ geschätztem Wiederbeschaffungswert

Abschreibungsverlauf

degressiv

linear

Abschreibungsdauer

mit 36 Jahren zu hoch

maximal 30 Jahre

Subventionen

werden voll abgezogen und vermindern Abschreibungsaufwand

werden für die Sicherstellung eines zukünftigen Ersatzes richtigerweise nicht beachtet

Kostensteigerung bei Ersatzbeschaffung berücksichtigt

nein

so gut wie möglich

Für Gebührenbemessung geeignet

nein

ja

Fazit

Ungenügend hohe Abschreibungen mit starken jährlichen Schwankungen

Genügend hohe Abschreibungen mit geringen jährlichen Schwankungen

2

Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.

3

Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.

4

Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.

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3

7

Höhe des zusätzlichen Rückstellungsbedarfs

Zielsetzung der Wasserkommission ist es, die Finanzierung von Unterhalt und Ersatz der ARA Altdorf sicherzustellen. Dieses Ziel wird wie in Kapitel 2 aufgezeigt mit der heutigen Abschreibungspraxis gemäss NRM nicht erreicht. Um die langfristige Finanzierung bei einem möglichst kontinuierlichen Verlauf der Gebühren zu sichern, sind zusätzliche Rückstellungen erforderlich. Das Ausmass dieser Rückstellungen kann grundsätzlich wie folgt ermittelt werden: o Ausgangspunkt für die Ermittlung der zusätzlichen Rückstellungen sind die betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibungen auf dem Wiederbeschaffungswert (Bruttokosten unter Beachtung der Kostensteigerung). Die betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibungen gewährleisten bei korrekter Prognose des Alterungsprozesses (unter Beachtung der tatsächlichen Abnutzung und der technischen Entwicklung) die langfristige Finanzierung der Anlage. Im Ersatzzeitpunkt ist die Anlage auf Null abgeschrieben. Die Ermittlung der betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibung erfolgt in Abschnitt 3.1. o Die Differenz zwischen der betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibung und der Abschreibung gemäss NRM bildet den Ausgangspunkt zur Ermittlung des zusätzlichen Rückstellungsbedarfs. Zwei Aspekte sind dabei besonders zu beachten: – Zinseffekte auf dem Kapital der Rückstellungen – Auflösung des Subventionsvorteils (sofort, nach Ablauf einer Anzahl Ersatzzyklen oder nie) In Abschnitt 3.2 wird auf diese Aspekte im Detail eingegangen. o Abschnitt 3.3 enthält unsere Empfehlung zur Höhe der zukünftigen Rückstellungen.

3.1

Betriebswirtschaftlich notwendige Abschreibungen

Massgebend für die Berechnung der betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibung sind folgende Punkte: o Aktuelle Wiederbeschaffungskosten für die bestehende Anlage unter Beachtung der Kostensteigerung o Zusätzliche Anforderungen an die Reinigungsleistung, welche im Ersatzfall zu Mehrkosten führen o Alterungsprozess der Anlage unter Beachtung der tatsächlichen Abnutzung und der technischen Veralterung der Anlage

a) Aktuelle Wiederbeschaffungskosten Die Erstellungskosten der ARA Altdorf belaufen sich auf insgesamt 48.97 Mio. Fr. (Stand 31.05.1995). Im Sinne einer groben Abschätzung nehmen wir an, dass diese Erstellungs-

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8

kosten den heutigen Wiederbeschaffungskosten entsprechen. Aufgrund der Entwicklung des Baukostenindexes in den letzten Jahren erachten wir diese Annahme als vertretbar. Selbstverständlich ist der Kostenverlauf in Zukunft periodisch zu überprüfen (ca. alle 3 bis 5 Jahre). Zeigen sich dabei deutliche Veränderungen, so sind die Berechnungen entsprechend zu aktualisieren. Bezüglich der Festlegung der Wiederbeschaffungskosten vertreten wir die Ansicht, dass diese für die Herleitung der Rückstellungen eher knapp zu bemessen sind. Damit besteht im Ersatzzeitpunkt der finanzielle Druck, möglichst kostengünstig den Ersatz zu planen und zu realisieren.

b) Zusätzliche kostenrelevante Anforderungen an Reinigungsleistung Basierend auf der Bundesgesetzgebung zum Gewässerschutz und den kantonalen Ausführungsbestimmungen sind zur Zeit keine Anforderungen bekannt, welche beim Ersatz gegenüber der heutigen - erst 1997 in Betrieb genommenen - Anlage zusätzlich berücksichtigt werden müssten. Auf eine Aufrechnung von Mehrkosten wegen zusätzlicher Anforderungen kann daher verzichtet werden. Selbstverständlich ist auch dieser Kostenfaktor periodisch zu überprüfen und sofern erforderlich an neue gesetzliche Erfordernisse anzupassen.

c) Nutzungsdauer (Alterungsprozess bzw. Lebensdauer) der Anlage Es ist naheliegend, dass die prospektive Abschätzung der erwarteten Nutzungsdauer der Anlage mit Unsicherheiten verbunden ist. Niemand kann heute mit Sicherheit wissen, wie die physische Abnutzung der Anlage verläuft. Noch schwieriger abschätzbar ist die technische Entwicklung im Abwasserbereich, welche allenfalls vor Ablauf der erwarteten physischen Lebensdauer für einen frühzeitigen Ersatz der Anlage sorgt. Trotz diesen Unsicherheiten können aber aus den Erfahrungen bei anderen ARA relativ verlässliche Eckwerte zur erwarteten Nutzungsdauer gewonnen werden. Tabelle 5:

Expertenbefragung zur Nutzungsdauer von Kläranlagen(7)

Gebäude Becken Elektro-mechanische Einrichtungen Honorar, Diverses, Nebenkosten Total

Kosten in Mio. Fr. Experte A 14.44 30 12.14 30 14.65 15 7.74 30 48.97

26

Nutzungsdauer in Jahren Experte B Experte C Experte D 30 - 40 25 - 40 30 - 40 25 - 40 8 - 25 10 - 15 30 - 40 25 - 40 33

23 - 36

21 - 33

Experte E 50 40 - 45 15 - 25 25 33 - 37

Die Zusammenstellung in Tabelle 5 zeigt, dass die Nutzungsdauer einer ARA auf 21-37 Jahre veranschlagt wird. Für die weiteren Berechnungen erachten wir es als sinnvoll, von einer durchschnittlichen Zeitspanne von rund 30 Jahren auszugehen. 7

Angefragte Experten oder Verbände: Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft des Kantons Bern; Amt für Umwelt des Kantons Thurgau; BUWAL, Sektion Abwasseranlagen; Ingenieurbüro; VSA/FES.

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d) Ergebnis Ausgehend von den Wiederbeschaffungskosten (48.97 Mio. Fr.), den zusätzlichen Erfordernissen an die Reinigungsleistung (zur Zeit keine Mehrkosten) sowie der Nutzungsdauer (30 Jahre) ergeben sich langfristig betriebswirtschaftlich notwendige Abschreibungen von jährlich 1.63 Mio. Franken.

3.2

Zusätzlicher Rückstellungsbedarf

a) Differenz zwischen betriebswirtschaftlich notwendiger Abschreibung und Abschreibung gemäss NRM In Grafik 6 ist für die beiden Abschreibungsverfahren (betriebswirtschaftlich notwendige Abschreibung / Abschreibung gemäss NRM) der Verlauf des jeweils insgesamt abgeschriebenen Betrages dargestellt. Grafik 6:

Verlauf der Abschreibungssumme bei betriebswirtschaftlich notwendiger Abschreibung und Abschreibung gemäss NRM

Mio. Fr. 50.0

Abgeschriebener Gesamtbetrag bei betriebswirtschaftlich notwendiger Abschreibung

45.0 40.0 35.0 30.0 25.0 20.0 15.0

Abgeschriebener Gesamtbetrag bei Abschreibungen gemäss NRM

10.0 5.0

Jahre

1

3

5

7

9

11

13

15

17

19

21

23

25

27

29

Der Verlauf der beiden Kurven zeigt, dass in den Anfangsjahren die Abschreibung gemäss NRM (8% von den Nettoinvestitionen [18.26 Mio. Fr.]) noch knapp der betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibung (Wiederbeschaffungskosten [48.97 Mio. Fr.] verteilt auf 30 Jahre) entspricht. Bereits ab dem 5 Betriebsjahr entsteht aber eine beträchtliche Deckungslücke. Nach der erwarteten Nutzungsdauer von 30 Jahren sind bei der Abschreibung gemäss NRM statt der erforderlichen 48.96 Mio. Fr. erst 16.8 Mio. Fr. abgeschrieben. Der Fehlbetrag beläuft sich dann zu mal auf gut 32 Mio. Franken, was umgelegt auf die Lebensdauer einem Betrag von 1.07 Mio. Fr. pro Jahr entspricht.

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b) Zinseffekte auf dem angesparten Kapital der Rückstellungen Der tatsächliche Rückstellungsbedarf fällt wegen der Zinserträge auf dem angesparten Kapital jedoch deutlich geringer aus, als die Differenz zwischen betriebswirtschaftlich notwendiger Abschreibung und Abschreibung gemäss NRM. Bei einem Realzins von 2% beläuft sich der zusätzliche Rückstellungsbedarf auf 0.76 Mio. Fr. pro Jahr (bzw. 0.68 Mio. Fr. pro Jahr bei einem Realzins von 3%).

c) Auflösung des Subventionsvorteils Die bisherigen Berechnungen des zusätzlichen Rückstellungsbedarfs beruhen auf der Annahme, dass nicht nur für den nächsten Ersatz der ARA in ca. 30 Jahren, sondern auch in aller Zukunft (in 60 Jahren, 90 Jahren usw.) vorzeitige Rückstellungen getätigt werden sollen. Der Rückstellungsbedarf beläuft sich bei dieser Variante auf jährlich 0.76 Mio. Fr. (bei einem realen Zinssatz von 2%). Dieser in Grafik 7 dargestellte Ansatz hat den Vorteil, dass wegen der „Vorfinanzierung“ die Gebührenerhöhung für den Kapitaldienst - im Vergleich zu den beiden nachfolgenden Varianten - insgesamt geringer gehalten werden kann und nur eine einmalige Anpassung erforderlich ist. Der Nachteil dieses Ansatzes besteht darin, dass nie zum System der vollständigen Nachfinanzierung und damit zu den langfristigen Grenzkosten gewechselt wird. Konkret bedeutet dies, dass in „alle Ewigkeit“ zwischen den Ersatzjahren jeweils grosse Vermögen angespart werden (vgl. Grafik 7, Mitte), was aus volkswirtschaftlicher Sicht (Opportunitätskosten) und im Sinne eines Kostendrucks bei der Evaluation der Ersatzbeschaffung problematisch ist. Beim Ansatz in Grafik 7 gilt es auch zu beachten, dass der Subventionsvorteil niemals aufgelöst wird. Die heutige Generation der Abwasserproduzenten könnte also bei der Gebührenbemessung nicht von den gewährten Subventionen profitieren, sondern müsste die gleich hohen Gebühren wie alle zukünftigen Generationen bezahlen.

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Grafik 7:

11

Variante 1 „keine Auflösung des Subventionsvorteils“: Hypothetischer Verlauf von Amortisation, Rückstellung und Abwassergebühren(8) Wiederbeschaffungskosten*

Mio. Fr. 50

Verlauf von Investition und Abschreibung

40 30

Fondsentnahme

20

Amortisation

10

Restwert Ende Periode

0 0

30

60

90

Mio. Mio.Fr. Fr. 50

Verlauf der Rückstellungen

40 30

Zinsertrag

20

Rückstellung

10

Fondsbestand anfangs Periode

0 0

30

60

90

Mio. Fr. 2.5

Verlauf der jährlichen Abwassergebühren (Kapitaldienst ohne Betrieb)

2.0 1.5 1.0

Rückstellung

0.5

Schuldzins Amortisation

0.0 0

30

60

90

* Finanzierung: 30.7 Mio. durch Entnahme aus Rückstellung, 18.26 Mio. Fr. durch Schuldaufnahme mit Nachfinanzierung (Abschreibung)

8

Zur Vereinfachung der Darstellung wurden auf der Zeitachse 5-Jahresschritte im oberen und mittleren Teil der Grafik gewählt. Die ausgewiesenen Beträge für Amortisation, Rückstellung und Verzinsung im oberen und mittleren Teil der Grafik entsprechen daher nicht dem Jahresbedarf, sondern einer 5-JahresPeriode. Ebenfalls zur Vereinfachung der Darstellung wurde entgegen der heutigen Praxis von einem jährlichen konstanten Kapitaldienst (Amortisation und Schuldverzinsung) ausgegangen. Bei den ausgewiesenen Jahreswerten für die Gebühren gilt es zu beachten, dass sich diese ausschliesslich auf den Kapitaldienst (Amortisation und Schuldzins) sowie die Rückstellungen beziehen. Die übrigen Kosten (Personal, Unterhalt usw.) sind in diesen Angaben noch nicht enthalten.

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12

Als Gegenposition könnte auch argumentiert werden, dass der Subventionsvorteil sofort aufgelöst wird und ausschliesslich der heutigen Generation zukommt. Diese Variante ist in Grafik 8 dargestellt. Bei dieser Variante wird auf eine Rückstellung für den zukünftigen Ersatz verzichtet. Die heutigen Abwasserproduzenten profitieren vollumfänglich vom Subventionsvorteil, ihre Gebührenbelastung für den Kapitaldienst fällt in den ersten 30 Jahren entsprechend tief aus. Nach der Ersatzvornahme in ca. 30 Jahren müssen aber die Gebühren massiv erhöht werden, weil auf „einen Schlag“ die Gebühren nach den langfristigen Grenzkosten ausgerichtet werden bzw. der gesamte Wiederbeschaffungswert durch Abschreibungen nachfinanziert werden muss. Grafik 8:

Variante 2 „sofortige Auflösung des Subventionsvorteils“: Hypothetischer Verlauf von Amortisation, Rückstellung und Abwassergebühren für den Kapitaldienst Wiederbeschaffungskosten*

Mio. Fr. 50

Verlauf von Investition und Amortisation

40 30

Fondsentnahme

20

Amortisation

10

Restwert Ende Periode

0 0

30

60

90

Mio. Mio.Fr. Fr. 50

Verlauf der Rückstellungen

40 30

Zinsertrag

20

Rückstellung

10

Fondsbestand anfangs Periode

0 0

30

60

90

Mio. Fr.

Verlauf der jährlichen Abwassergebühren (Kapitaldienst ohne Betrieb)

2.5 2.0 1.5 1.0

Rückstellung

0.5

Schuldzins Amortisation

0.0 0

30

60

90

* Finanzierung: 48.96 Mio. Schuldaufnahme mit Nachfinanzierung (Abschreibung)

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13

Eine Art Zwischenlösung stellt die Variante 3 dar: Hier wird die Rückstellung so gewählt, dass der anschliessende Übergang zu einer vollständigen Nachfinanzierung (langfristigen Grenzkosten) in zwei gleichmässigen Gebührenerhöhungen erfolgen kann. Die dazu erforderliche Rückstellung beläuft sich in der ersten Periode auf 0.3 Mio. Fr. pro Jahr (bei einem realen Zinssatz von 2%). Grafik 9:

Variante 3 „Auflösung des Subventionsvorteils innerhalb von 60 Jahren (2 Ersatzzyklen)“: Hypothetischer Verlauf von Amortisation, Rückstellung und Abwassergebühren für den Kapitaldienst Wiederbeschaffungskosten*

Mio. Fr. 50

Verlauf von Investition und Amortisation

40 30

Fondsentnahme

20

Amortisation

10

Restwert Ende Periode

0 0

30

60

90

Mio. Mio.Fr. Fr. 50

Verlauf der Rückstellungen

40 30

Zinsertrag

20

Rückstellung

10

Fondsbestand anfangs Periode

0 -10

0

30

60

90

Mio. Fr. 2.5

Verlauf der jährlichen Abwassergebühren (Kapitaldienst ohne Betrieb)

2.0 1.5

Rückstellung

1.0

Schuldzins

0.5

Amortisation

0.0 0

30

60

90

* Finanzierung im Jahr 30: 12 Mio. durch Entnahme aus Rückstellungen, 36.96 Mio. durch Schuldaufnahme mit Nachfinanzierung (Abschreibung) im Jahr 60 u. 90: 48.96 Mio. durch Schuldaufnahme mit Nachfinanzierung (Abschreibung)

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3.3

14

Fazit: Empfehlung zu den jährlichen Rückstellungen

Letztlich handelt es sich um eine Wertfrage, in welchem Zeitraum der einmalige Subventionsvorteil aufgelöst werden soll. Wir würden eine Auflösung innerhalb der nächsten 60 Jahre (Variante 3) als vernünftig betrachten: Die dazu erforderlichen Rückstellungen von jährlich rund 0.3 Mio. Fr. setzen einerseits die richtigen Signale (Erhöhung der Gebühren). Andererseits gibt die Variante genügend Zeit, um die definitive Ausrichtung der Gebühren an den langfristigen Grenzkosten in zwei gleichmässigen und zeitlich stark gestaffelten Schritten vornehmen zu können.

4

Kostenschlüssel zur Aufteilung der Rückstellungen auf die Anschlussgemeinden

Bezüglich der Aufteilung der Rückstellungen auf die Anschlussgemeinden stellt sich die Frage nach dem Kostenschlüssel. Bisher sind je nach Kostenart zwei unterschiedliche Kostenschlüssel zur Anwendung gelangt: o Betriebs- und Unterhaltskosten Die Betriebs- und Unterhaltskosten werden im Verhältnis zur angelieferten Wassermenge des betreffenden Jahres auf die Anschlussgemeinden verteilt. Die angelieferten Wassermengen der Anschlussgemeinden werden jährlich gemessen. o Investitionskosten Für die Verteilung der Investitionskosten für den Neubau der ARA wurde ein Kostenschlüssel festgelegt, der auf dem Trockenwetteranfall nach Einwohnergleichwerten (QTW) beruht. Tabelle 10 enthält eine Zusammenstellung der Verteilschlüssel wie sie für den ARA-Ausbau und die Verteilung der Betriebskosten im Jahr 1996 zur Anwendung gelangten. Tabelle 10:

Verteilschlüssel für Betriebs- und Unterhaltskosten sowie Investitionskosten Verteilschlüssel für Investitionskosten (basierend auf geschätztem Q)

Altdorf Attinghausen Bürglen Flüelen Schattdorf Seedorf Spiringen Unterschächen Total

Verteilschlüssel für Betriebs- und Unterhaltskosten gemäss zugelieferter Schmutzwassermenge 1996 1997 1998

59.9% 3.9% 10.8% 4.4% 12.7% 3.4% 3.4% 1.5%

42.7% 5.6% 13.6% 5.0% 24.6% 4.7% 2.0% 1.7%

42.8% 5.2% 14.2% 4.7% 25.0% 5.1% 2.4% 0.6%

37.1% 5.0% 17.8% 5.0% 27.4% 4.8% 2.1% 0.8%

100.0%

100.0%

100.0%

100.0%

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15

Aus der Gegenüberstellung zeigt sich, dass beiden Kostenschlüssel insbesondere bei den Gemeinden Altdorf, Bürglen und Schattdorf zu unterschiedlichen Belastungsanteilen führen. Im Vergleich zur tatsächlich angelieferten Schmutzwassermenge hat Altdorf einen vergleichsweise hohen Anteil der Investitionskosten übernommen. Aufgrund dieser Ausgangslage ist die Frage nach der Kostenverteilung bei den Rückstellungen von erheblicher finanzieller Bedeutung. Erfolgt die Verteilung nach der tatsächlich angelieferten Wassermenge, so schneidet insbesondere die Gemeinde Altdorf besser ab, als bei einer Verteilung nach dem Schlüssel für die Investitionskosten. Aus ökonomischer Sicht lassen sich zur Frage der Kostenaufteilung folgende Aussagen machen: o Grundsätzlich ist für die Finanzierung der Abwasserreinigungskosten vom Verursacherprinzip auszugehen. Dies bedeutet, dass sich die Kostenaufteilung nach den langfristigen Grenzkosten zu richten hat. o Bei einer langfristigen Betrachtung hängt die Dimensionierung einer ARA und ihre erforderliche Reinigungsleistung vor allem von der Abwassermenge und der Abwasserfracht ab. Umgelegt auf die Kosten bedeutet dies, dass bei langfristiger Betrachtung 80%-100% der Kosten variabel sind bzw. von der Schmutzwassermenge abhängen. Die Schmutzwassermenge hat daher einen dominierenden Einfluss auf die langfristige Entwicklung der Betriebskosten (inkl. Abschreibung und Rückstellungen). Basierend auf dieser Grundlage sollte sich aus ökonomischer Sicht die Kostenaufteilung der ARA-Betriebskosten zu einem wesentlichen Teil (80-100%) nach der tatsächlich angelieferten Schmutzwassermenge richten.

5

Organisatorische und rechtliche Aspekte bei der Bildung von Rückstellungen

Die Bildung von Rückstellungen im Umfang von mehreren Millionen Franken wirft in buchhalterischer, organisatorischer und rechtlicher Hinsicht verschiedene Fragen auf. Heute reinigt die ARA Altdorf das Abwasser von insgesamt 8 Gemeinden, welche sich gemäss der Zusammenstellung in der vorangehenden Tabelle 10 am Ausbau der ARA bzw. an den jährlichen Betriebskosten beteiligen. Die ARA Altdorf ist trotz den vertraglichen Beteiligung der angeschlossenen Gemeinden zu 100% Eigentum der Gemeinde Altdorf und wird auch durch sie betrieben. Die ARA ist wie in Grafik 11 dargestellt in die Kanalisationsrechnung der Gemeinde Altdorf integriert. Die Anschlussgemeinden leisten (nebst dem einmaligen Beitrag bei Investitionen) einen jährlichen Beitrag an die laufenden Kosten des Betriebs nach Massgabe der angelieferten Schmutzwassermenge.

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Grafik 11:

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Heutige Organisationsstruktur der ARA Altdorf mit den vertraglich angeschlossenen Gemeinden

Bürglen

Flüelen

Kostenanteile an Betrieb ARA

Attinghausen

Kanalisation Altdorf Kanalnetz

Schattdorf Pumpstationen Seedorf

ARA Altdorf

Spiringen

Unterschächen

Basierend auf dieser Organisationsform wird im folgenden eine grobe Auslegeordnung der anstehenden finanztechnischen, rechtlichen und organisatorischen Fragen vorgenommen. Die Ausführungen sind als erste Diskussionsgrundlage für eine Beratung zwischen den Gemeinden gedacht.

5.1

Vorfinanzierung oder Spezialfinanzierung?

Ausgehend vom NRM stehen im wesentlichen zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um die Rückstellungen für Unterhalt und Ersatz der ARA finanztechnisch abzuwickeln: o

o

Vorfinanzierung Unter Vorfinanzierung wird die Vorwegdeckung von Investitionen verstanden. Gemäss dem urnerischen Reglement über das Rechnungswesen der Gemeinden (Mai 1999) können Vorfinanzierungen zur „Finanzierung bevorstehender Investitionen gebildet werden. Sie sind für die Abschreibung des Vorhabens zu verwenden.“ Vorfinanzierungen bedürfen gemäss dem erwähnten Reglement einer Rechtsgrundlage. Spezialfinanzierung Unter Spezialfinanzierung versteht man gesetzlich zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie bedürfen gemäss dem urnerischen Reglement über das Rechnungswesen ebenfalls einer rechtlichen Grundlage.

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17

Eine Vorfinanzierung kommt im vorliegenden Fall u.E. nicht in Frage, da die Erweiterung der ARA bereits getätigt wurde und die finanziellen Rückstellungen nicht für eine Neuinvestition, sondern für den Unterhalt bzw. Ersatz der erstellten ARA eingesetzt werden sollen. Wir empfehlen daher eine Spezialfinanzierung einzurichten. Diese Auffassung wird im übrigen auch von der Finanzkontrolle Uri geteilt.(9)

5.2

Bilanzierung der Rückstellungen in der Rechnung der Kanalisation Altdorf oder in den Gemeinderechnungen der angeschlossenen Gemeinden?

Bisher haben die Gemeinden ihren Nettoinvestitions-Anteil an der ARA Altdorf gemäss den Vorgaben des NRM über ihre gemeindeeigene (Kanalisations-) Rechnung abgeschrieben (vgl. Grafik 12). Der Betrieb der ARA Altdorf wird demgegenüber als integrierter Bestandteil der Kanalisationsrechnung Altdorf geführt (Konto: „ARA Altdorf“). Der Aufwand für den Betrieb wird den Anschlussgemeinden gemäss vereinbartem Kostenschlüssel nach der angelieferten Schmutzwassermenge in Rechnung gestellt und erscheint bei den Anschlussgemeinden in der jeweiligen Kanalisationsrechnung (Beispiel Schattdorf in Grafik 12) oder in der Gemeinderechnung (Beispiel Unterschächen). Bezüglich den zusätzlichen Rückstellungen stellt sich die Frage, ob diese nun wie die Abschreibung auf den Nettoinvestitionen jeweils direkt in den Anschlussgemeinden verbucht werden sollen, oder ob diese als Bestandteil der Betriebskosten in der Kanalisationsrechnung der ARA Altdorf zu führen sind. Geht man von der Zielsetzung der Wasserkommission Altdorf aus - Sicherstellung von Unterhalt und Ersatz auf lange Frist durch zusätzliche Rückstellung - so ist u.E. eine direkte Verbuchung der Rückstellungen in den Rechnungen der Anschlussgemeinden aus folgenden Gründen nicht zu empfehlen: o Kein Einflussnahme auf Bildung von Rückstellungen Die ARA Altdorf hat keine (rechtliche) Möglichkeit, den angeschlossenen Gemeinden die Bildung von Rückstellungen in ihren eigenen Rechnungen vorzuschreiben. Die ARA Altdorf kann zwar zu Handen der Anschlussgemeinden eine entsprechende Empfehlung abgeben, ob aber diese Rückstellungen tatsächlich getätigt werden, bleibt Sache der Gemeinden. o Keine Verfügungsmöglichkeit über die Rückstellungen Selbst wenn die Gemeinden in ihren eigenen Rechnungen Rückstellungen im erforderlichen Ausmass tätigen, so kann die ARA im Ersatzfall nicht auf diese Rückstellungen direkt zugreifen. Theoretisch ist es sogar denkbar, dass eine Anschlussgemeinde die Auflösung der getätigten Rückstellungen in ihrer Rechnung verweigert. Aufgrund dieser Überlegungen empfehlen wir, die Rückstellungen direkt in die Laufende Rechnung der ARA Altdorf zu integrieren. 9

Gemäss mündlicher Besprechung mit J. Rubischung, Finanzkontrolle Uri.

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Grafik 12:

18

Heutige Verbuchungs- und Bilanzierungspraxis zwischen Altdorf und den Anschlussgemeinden Kanalisationsrechnung Schattdorf Laufende Rechnung Bestandesrechnung Aufwand Ertrag Aktiven Passiven Verwaltung

Kanalisationsrechnung Altdorf Bestandesrechnung Laufende Rechnung Aktiven Passiven Aufwand Ertrag

Kanalnetz ARA Altdorf Betriebskostenanteil

Verwaltung ...........

Anteil an Erweiterung ARA Altdorf

Kanalnetz ........... Pumpstationen ........... Aufwand Erweiterung ARA (Anteil Altdorf)

ARA Altdorf Besoldungen Energie Chemikalien ...........

........... ........... ........... Kostenanteile angeschlossener Gemeinden

Gemeinderechnung Unterschächen Bestandesrechnung Ertrag Aktiven Passiven

Behörden und Verwaltung ........... Rechtsschutz und Sicherheit ........... ........... Abwasserbeseitigung ........... Betriebskostenanteil ARA Altdorf

Anteil an Erweiterung ARA Altdorf

Bei Beibehaltung der heutigen Organisationsform(10) würde sich folgende Lösung anbieten: o Bestandesrechnung der Kanalisation Altdorf In der Bestandesrechnung ist ein neues Konto „Spezialfinanzierung Unterhalt / Ersatz ARA“ einzurichten. Dieses Konto wird über Einlagen aus der Laufenden Rechnung des Kontos „Einlage Spezialfinanzierung Unterhalt / Ersatz ARA“ gespiesen. Die getätigten Rückstellungen dienen zum Unterhalt und Ersatz der ARA. Sie stellen eine Verpflichtung zugunsten der ARA-Altdorf dar uns sind in diesem Sinne nicht mehr als Vermögensbestandteile der einzelnen Gemeinden zu betrachten. o Laufende Rechnung der Kanalisation Altdorf In der Laufenden Rechnung ist ein neues Konto „Einlage in Spezialfinanzierung Unterhalt / Ersatz ARA“ zu eröffnen. Über dieses Aufwandkonto werden die jährlich notwendigen Rückstellungen für den Unterhalt und Ersatz der ARA getätigt. Für die Finanzierung der Unterhalts- bzw. Ersatzarbeiten ist dann ein Konto „Entnahme aus der Spezialfinanzierung Unterhalt / Ersatz ARA“ vorzusehen. Mit der Entnahme können die Unterhalts- und Ersatzarbeiten finanziert werden, ohne dass einmalige grössere Ausgaben zu einem negativen Rechnungsergebnis führen.

10 Wir werden im folgenden Abschnitt auf die Frage einer neuen Organisationsform für die ARA Altdorf

eingehen.

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5.3

19

Notwendigkeit neuer Organisationsform?

Im vorangehenden Abschnitt wurde dargelegt, dass die Rückstellungen bei Beibehaltung der heutigen Organisationsform direkt bei der ARA Altdorf und nicht in den einzelnen Rechnungen der Anschlussgemeinden vorzunehmen sind. Dies hat zur Folge, dass bei der ARA Altdorf Vermögenswerte in einem erheblichen Umfang entstehen und sich daher auch die Frage stellt, wer über diese Vermögenswerte bzw. eine allfällige Entnahme aus der Spezialfinanzierung „Unterhalt / Ersatz ARA Altdorf“ entscheiden kann. Bei der bisherigen Organisationsform ist die Gemeinde Altdorf sowohl Eigentümerin als auch Betreiberin der ARA Altdorf. Der Gemeinde Altdorf bzw. der Wasserkommission Altdorf obliegt somit auch die Verfügungsgewalt über die bei der ARA Altdorf gebildeten Rückstellungen. Gemäss den vertraglichen Vereinbarungen mit den Anschlussgemeinden ist die Gemeinde Altdorf allerdings verpflichtet, bei baulichen Erweiterungen der Anlage Projekt und Kostenvoranschlag den Gemeinden zur Genehmigung zu unterbreiten, sofern den Anschlussgemeinden daraus Kosten erwachsen. Nicht explizit geregelt ist die Frage wie es sich bei Ersatzbauten verhält. Ein Interpretationsspielraum besteht auch bezüglich der Kostenfolge: sofern der Ersatz über die (Teil-) Auflösung der Rückstellung finanziert werden kann, entstehen den angeschlossenen Gemeinden keine zusätzlichen Kosten. Insgesamt erachten wir die heutige vertragliche Regelung bzw. die gewählte Organisationsform vor allem aus Sicht der Anschlussgemeinden als nicht befriedigend. Die Tatsache, dass die Anschlussgemeinden sich sowohl bei der Investition als nun auch - wie vorgesehen - bei den Rückstellungen finanziell stark engagieren, sollte sich auch in einer entsprechend angepassten Organisationsform niederschlagen. In dieser neuen Organisationsform ist für alle angeschlossenen Gemeinden ein Entscheid- und Mitspracherecht z.B. gemäss ihrem finanziellen Engagement vorzusehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bildung von Rückstellungen bzw. die Einrichtung einer Spezialfinanzierung nicht der einzige Anlass für eine Überprüfung und Anpassung der heutigen Organisationsform darstellt. Die von der Wasserkommission in Auftrag gegebene Studie „ARA Organisations- und Personalplanung“ hat ebenfalls einen Anpassungsbedarf vor allem wegen teilweise nicht geklärter Zuständigkeiten und der Vermischung von ARA-Aufgaben und gemeindespezifischen Aufgaben festgestellt.(11) Zusammenfassend empfehlen wir daher, die heutige Organisationsform zu überprüfen und die Entscheidkompetenz der angeschlossenen Gemeinden zu klären bzw. zu vergrössern. Nebst der naheliegenden Lösung eines Zweckverbands sollten u.E. auch andere Organisationsformen (Aktiengesellschaft, Genossenschaft usw.) in die Analyse miteinbezogen werden und ihre spezifischen Vor- und Nachteile geprüft werden.(12)

11 Vgl. dazu Ryser Ingenieure AG (1999), ARA Altdorf: Organisations- und Personalplanung, S.8. 12 Für eine erste Auslegeordnung vlg. z.B. ECOPLAN (1995), Organisationsmodelle für die Abfallregion

Bern; ECOPLAN (1995), Zusammenschluss der ARAs im Langetental (ZALA), Organisations- und Finanzierungsfragen.

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5.4

20

Übernahme der Investitionskosten durch die neue Trägerschaft?

Bei der Überprüfung der heutigen Organisationsform und der eventuellen Bildung einer neuen Trägerschaft für die ARA Altdorf ist u.E. als zusätzliches Szenarium zu klären, ob die neue Trägerschaft nicht auch gleichzeitig sämtliche Vermögenswerte der angeschlossenen Gemeinden (inkl. Altdorf) an der ARA Altdorf übernehmen sollte. Konkret würde dies bedeuten, dass die neue Trägerschaft die jeweiligen Anteile der Netto-Investitionskosten für den Ausbau der ARA übernehmen würde und über die eigene ARA-Betriebsrechnung amortisieren würde. Zur Finanzierung könnten die Anschlussgemeinden der neuen Trägerschaft in der Anfangsphase entsprechende Kredite im Umfang der Nettoinvestitionen gewähren. Diese Lösung würde folgende Vorteile bieten: o Der gesamte erforderliche Kapitaldienst (Abschreibung gemäss neuem NRM, zusätzliche Rückstellung gemäss betriebswirtschaftlich notwendiger Abschreibung, Verzinsung) wird durch jene Institution geleistet, bei welcher die Kosten tatsächlich entstehen. Dies verbessert die Kostentransparenz. o Die angeschlossenen Gemeinden müssen in ihren eigenen (Kanalisations-) Rechnungen keine Amortisation und Verzinsung für die ARA mehr vornehmen. Die Amortisation und Verzinsung wird über den Betriebskostenbeitrag an die ARA Altdorf geleistet. o Durch die Übernahme sämtlicher Vermögenswerte an der ARA steigt zwar der Amortisationsbedarf: Es müsste nicht nur die in Kapitel 3 ermittelten Rückstellungen für die Differenz zwischen betriebswirtschaftlicher Abschreibung und Abschreibung nach NRM übernommen werden, sondern auch die Amortisation der Gemeindeanteile an den Netto-Investitionskosten getragen werden. Die Amortisation der gesamten Wiederbeschaffungskosten durch die Trägerschaft hat aber auch zur Folge, dass sie allein im Besitz der erforderlichen finanziellen Mittel ist, um jederzeit über grössere Unterhalts- oder Ersatzarbeiten entscheiden zu können. Die Handlungsfähigkeit und die zeitliche Disponierbarkeit bei anstehenden Ersatzinvestitionen würde dadurch wesentlich verbessert. Sie müsste nicht mehr bei den Anschlussgemeinden über Kreditvorlagen (Urnenabstimmungen) die erforderlichen Mittel beschaffen. Die Zusammenstellung in der nachstehenden Tabelle 13 enthält eine erste grobe Abschätzung der Kostenbelastung aus dem Kapitaldienst und der Rückstellung pro m3 Schmutzwasser. Es gilt festzuhalten, dass in diesen Angaben die übrigen Aufwendungen in der ARA Altdorf (Personal, Unterhalt, Energie usw.) nicht enthalten sind. Die Tabelle zeigt, dass die beiden Szenarien (Szenarium I: Trägerschaft ist nur für zusätzliche Rückstellungen zuständig; Szenarium II: Trägerschaft übernimmt die Nettoinvestitionen der Gemeinden) bei gesamthafter Betrachtung zur gleichen finanziellen Belastung pro m3 Abwasser führen. Bei einer gemeindespezifischen Betrachtung ergeben sich allerdings zwischen den Gemeinden Unterschiede. Bei Szenarium II wurde davon ausgegangen, dass die gesamten betriebswirtschaftlichen Abschreibungen auf dem Wiederbeschaffungswert nach der zugelieferten Schmutzwassermenge verteilt werden. Demgegenüber ergibt sich bei Szenarium I gemäss der heutigen Ausgangslage eine unterschiedliche Verteilung der Rückstellungen (gemäss Schmutzwassermenge) und der Abschreibungs- und

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Zinsbelastung bei den Gemeinden (gemäss Anteil Netto-Investition bzw. Trockenwetterzufluss nach Einwohnergleichwerten). Tabelle 9:

Vergleich von Abschreibungs-, Verzinsungs- und Rückstellungsaufwand nach Szenarien(13) Nettoinvestition

in Mio. Fr. Altdorf Attinghausen Bürglen Flüelen Schattdorf Seedorf Spiringen Unterschächen Total

in m

3

(1998)

in Fr. / Jahr*

59.9% 1'347'298 3.9% 180'550 10.8% 646'497 4.4% 183'161 12.7% 996'240 3.4% 175'044 3.4% 75'542 1.5% 27'485

37.1% 5.0% 17.8% 5.0% 27.4% 4.8% 2.1% 0.8%

364'652 23'799 65'493 26'781 77'362 20'816 20'816 8'947

76'658 10'273 36'784 10'421 56'683 9'960 4'298 1'564

0.33 0.19 0.16 0.20 0.13 0.18 0.33 0.38

18.26 100.0% 3'631'817

100.0%

608'667

206'641

0.22

10.94 0.71 1.96 0.80 2.32 0.62 0.62 0.27

in %

Szenarium I: Nettoinvestitionsanteile bleiben bei Gemeinden Schmutz- Betriebswasse- kostenGemeinden Trägerschaft ARA Altdorf menge anteil Abschreibung SchuldTotal Zusätzlicher in % Nettoinvestition zinsen Belastung Rückstellungsbedarf

Schmutzwassemenge

1'347'298 180'550 646'497 183'161 996'240 175'044 75'542 27'485

Total

3'631'817

*

3

in Fr. / Jahr

298'655

Fr. pro m

3

in Fr. / m

0.08 0.08 0.08 0.08 0.08 0.08 0.08 0.08

0.41 0.27 0.24 0.29 0.22 0.26 0.41 0.46

0.08

0.31

3

Szenarium II: Übernahme der Nettoinvestitionsanteile durch Trägerschaft Gemeinden Trägerschaft ARA Altdorf Total Abschreibung SchuldTotal Amortisation der übernommenen BelasNettoinvestition zinsen Belastung Nettoinvestitionen + Rückstellungen tung

in m 3 Altdorf Attinghausen Bürglen Flüelen Schattdorf Seedorf Spiringen Unterschächen

in Fr. / Jahr* Fr. pro m

Total Belastung

in Fr. / Jahr

in Fr. / Jahr Fr. pro m 3

in Fr. / Jahr

Abschreibungs- und Schuldzinsaufwand entfallen (Nettoinvestitionen durch Trägerschaft übernommen)

1'113'962

Fr. pro m 3

in Fr. / m 3

0.31 0.31 0.31 0.31 0.31 0.31 0.31 0.31

0.31 0.31 0.31 0.31 0.31 0.31 0.31 0.31

0.31

0.31

Durchschnitt über 30 Jahre (erwartete Nutzungsdauer)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die gemeindespezifischen Unterschiede zwischen den beiden Szenarien von den getroffenen Annahmen über die Verteilung der betriebswirtschaftlichen Abschreibung in Szenarium II abhängen. Es wäre durchaus denkbar, den Verteilungsschlüssel in Szenarium II so anzupassen, dass die Unterschiede zwischen den beiden Szenarien vermindert werden könnten. Bezüglich Szenarium II muss generell festgehalten werden, dass für die praktische Umsetzung noch verschiedene Detailfragen zu klären wären, so z.B. auch die Auswirkung der neuen Kostenverrechnung auf Höhe und Bemessung der Abwassergebühren in den einzelnen Gemeinden.

13 Die Angaben bezüglich Abschreibungs-, Verzinsungs- und Rückstellungsbedarf basieren auf den Berech-

nungen in Kapitel 3.2 und beziehen sich auf die Kostenentwicklung der ersten 30 Jahre bei einer Auflösung des Subventionsvorteils innerhalb von 60 Jahren (vgl. Grafik 9). Nach getätigter Ersatzinvestition im Jahre 30 werden die Abschreibungs- und Verzinsungskosten ansteigen wie dies in Grafik 9 ausgewiesen ist.

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Insgesamt sind wir jedoch der Ansicht, dass mit der Bildung einer evtl. neuen Trägerschaft bzw. Organisationsform auch eine Ablösung der bisherigen Vermögensanteile bei den Gemeinden vorgenommen werden sollte.

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Quellenverzeichnis ECOPLAN (1995) Organisationsmodelle für die Abfallregion Bern, Bern. ECOPLAN (1995) Zusammenschluss der ARAs im Langetental (ZALA), Organisations- und Finanzierungsfragen, Bern. Eidgenössisches Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (Stand 24. Dezember 1998) Reglement über das Rechnungswesen der Gemeinden im Kanton Uri vom 4. Juni 1985 (Stand 16. Juni 1998) Ryser Ingenieure AG (1999) ARA Altdorf: Organisations- und Personalplanung, Arbeitspapier für die erweiterte Kanalisationskommission, Bern. VSA Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute / FES Schweizerischer Städtdeverband (1994) Finanzierung der Abwasserentsorgung, Richtlinie über die Finanzierung auf Gemeindeund Verbandsebene, Zürich.

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