Finanzen Steuern Recht Sanierung in der Insolvenz

Ausgabe 2009/10

Service-Seiten | Das BusinessMagazin für die Region

Strategieentwicklung

Verdeckte Gewinnausschüttung Steuerliche und bilanzielle Aspekte Unternehmensumstrukturierung Eine gesellschafts- und arbeitsrechtliche Betrachtung

SERVICE-SEITEN INFORMATIV – SACHLICH – UNABHÄNGIG

Auswirkungen der Finanzmarktkrise

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Finanzen Steuern recht

Inhalt 3 4 5 6 8 10 12 14 17 18 20 23 27 31 32 34 36 37 38 40 42

Vorwort Herausgeber & Beiratssprecher Grußwort Oberbürgermeister Übersicht Fachlicher Beirat Die Aktiengesellschaft Das Kapital der GmbH Immobilienbilanzierung nach internationalen Standards Nur gemeinsam! Grünes Licht für Mittelstands-M&A Strategieentwicklung Buchführung mit Zukunft Umsatzsteuerliche Neuregelungen Verdeckte Gewinnausschüttung Unternehmenssteuerung mit Planzahlen Den Auswirkungen der Finanzmarktkrise mit einer ganzheitlichen Strategie begegnen Die Umstrukturierung von Unternehmen Sanierung in der Insolvenz „NBeteiligung“ stärkt mittelständische Unternehmen Unternehmensfinanzierung in Gefahr? Hilfe naht … Automobilfinanzierungen Verfassungswidrigkeit von Verkehrskontrollen per Videografie Autorenübersicht

Impressum Service-Seiten Finanzen Steuern Recht Das BusinessMagazin für die Region Herausgeber (V. i. S. d. P.) Timo Grän, Martin Voß

Auflage ca. 22.000 Stück

Anzeigentarif Mediadaten Ausgabe 2009

Verlag MediaWorld GmbH Agentur für Marketing & Verlag Bankplatz 8 38100 Braunschweig

Verteilung Beilage in der Dezember-Ausgabe der IHK wirtschaft Geschäftsstelle nB, Schild 10, Braunschweig

Titelbild ©iStockphoto.com/urbancow

Telefon 0531 482010-20 Telefax 0531 482010-21

Druck und Auflagennachweis Limbach Druck- und Verlag GmbH Ernst-Böhme-Straße 20 38112 Braunschweig

www.mediaworldgmbh.de [email protected]

Telefon 0531 31085-0 Telefax 0531 31085-28

Geschäftsführung Timo Grän, Martin Voß

www.limbach-medien.de [email protected]

Konzeption Timo Grän Rechtsanwalt Martin Voß, LL.M.

Nachdruck nur mit Genehmigung des Verlags. Einsender von Manuskripten, Briefen u. ä. erklären sich mit einer redaktionellen Bearbeitung einverstanden. Alle Angaben ohne Gewähr.

Grafische Gestaltung MediaWorld GmbH Monique Dobrzelak, Andrea Pütz, Ole Plönnigs

Anzeigen Timo Grän, Jacob Krakow

Fotos Nina Stiller, Andrea Pütz, Jan Ortgies Bildquellennachweis Seiten: 14, 17, 18, 20, 22, 27, 28, 31, 35, 36 alle panthermedia (www.panthermedia.de) Nächste Ausgabe Winter 2010 Internet www.service-seiten.info Veröffentlichungen Bei Interesse an einer Veröffenlichung in der nächsten Ausgabe wenden Sie sich bitte an: Timo Grän, GF MediaWorld GmbH Telefon 0531 482010-20 [email protected]

Das BusinessMagazin für die Region

Herausgeber

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Beiratssprecher Timo Grän, Dipl.-Marketing-Ref. (BA) und Martin Voß, LL.M., Rechtsanwalt

Dr. iur. Jörg-Rainer Hens, LL.M., Rechtsanwalt und Notar

Sehr geehrte Unternehmerinnen und Unternehmer,

Liebe Leserinnen und Leser,

mit der Ihnen vorliegenden dritten Ausgabe der Service-Seiten Finanzen Steuern Recht erhalten Sie wertvolle und aktuelle Informationen von qualifizierten Experten der Region Braunschweig.

die Finanzkrise soll uns im Jahre 2010 erst mit voller Wucht treffen. Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung sieht als Sofortprogramm, das mit Wirkung ab 01.01.2010 greifen soll, u. a. folgende Maßnahmen vor:

Kompetenter Rat mag gerade in Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise für Sie als Entscheider wichtiger denn je sein. Denn Fehler können Sie teuer zu stehen kommen und sich schneller negativ bis schlimmstenfalls existenzbedrohend auswirken, als es noch vor einiger Zeit der Fall war. Die Frage nach qualifizierten Informationen und den „richtigen“ Beratern kann sich dabei in unserer dynamischen Zeit ständig neu stellen. Freiberufler wie Rechtsanwälte, Steuer- und Finanzberater beschäftigen sich seit jeher mit komplexer Materie. Durch ständige Veränderungen – gerade in den Bereichen Finanzen, Steuern und Recht – ist der Trend zu einer Spezialisierung ungebrochen und für eine professionelle Beratung nunmehr nahezu unabdingbar. Alle Beiträge wurden daher von dem Fachlichen Beirat dieser Ausgabe auf inhaltliche Richtigkeit, Leserverständlichkeit und Werbefreiheit überprüft. Denn blumige Anpreisungen der eigenen Kanzlei helfen Ihnen ebenso wenig wie ungefilterte Berichte über angeblich unschlagbare Lösungsansätze. Dieses Magazin soll Sie als Unternehmer auf aktuelle und wichtige Entwicklungen hinweisen und korrekte sachdienliche Informationen für Sie bereithalten.

• Wiedereinführung einer Verlustabzugsmöglichkeit nach Umstrukturierungen • Zulassung des Verlustvortrags in Höhe der stillen Reserven • Wiedereinführung der 410-Euro-Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter als Alternative zur Poolabschreibung • begünstigter Umsatzsteuersatz von 7 % für Beherbergungsleistungen • Senkung der Erbschaftsteuerbelastung für Geschwister • erleichterte Bedingungen für die steuergünstige Unternehmensnachfolge. Eine grundlegende Steuervereinfachung und weitere Steuerentlastungen stehen jedoch unter einem sogenannten Finanzierungsvorbehalt. Diese Unsicherheit macht die Beratung auf den Gebieten Finanzen, Steuern und Recht anspruchsvoll. Die Service-Seiten Finanzen Steuern Recht sind das Businessmagazin für die Region. Sie informieren über finanzielle, steuerliche und rechtliche Möglichkeiten. Durch die anonyme fachliche Prüfung der Beiräte ist ein hoher Qualitätsstandard der Artikel gewährleistet. Mein besonderer Dank gilt den Autoren und den Beiratsmitgliedern, die jeden Artikel fair und kollegial begleitet haben.

Wir hoffen, dass der ein oder andere Tipp für Sie und Ihr Unternehmen nützlich ist und wünschen Ihnen bis zur nächsten Ausgabe im Jahr 2010 vor allem Erfolg bei Ihren Geschäften.

Timo Grän

und

Martin Voß, LL.M.

Dr. Jörg-Rainer Hens, LL.M.

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Finanzen Steuern recht

Grußwort Oberbürgermeister Liebe Leserinnen und Leser, die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise ist heute in fast aller Munde und geht natürlich auch an Braunschweig nicht spurlos vorbei. Für den Verlauf dieser Krise und ihre langfristigen Auswirkungen hat sich die Kreditversorgung der heimischen Wirtschaft als einflussreich erwiesen. Um die in Braunschweig schnell und effizient umgesetzten Konjunkturprogramme von Bund und Land überwiegend von Handwerks- und Wirtschaftsbetrieben in Braunschweig und der Region durchführen lassen zu können, war eine Mitwirkung der Kreditinstitute vor Ort notwendig. Nicht zuletzt die Institute mit Sitz in Braunschweig und der Region als Teil des „Finanzclusters“ Braunschweig, wie die Braunschweigische Landessparkasse, die Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg oder die Volkswagen Financial Services AG, haben durch ihre Dezentralität und Kundennähe ganz erheblich zur Stabilisierung der Wirtschaftsregion in der Finanzmarktkrise beigetragen.

Dr. iur. Gert Hoffmann Oberbürgermeister Stadt Braunschweig

Die Auswirkungen der aktuellen Finanzkrise auf die kommunale Aufgabenerfüllung sind enorm und die Einschnitte durch Rekordvolumen an Sozialausgaben und durch Einnahmerückgänge werden in den kommenden Monaten noch gravierender. Die geringeren Einnahmen aus Gewerbeertragsteuern aufgrund gesunkener oder sinkender Gewinne der Unternehmen können so gut wie gar nicht durch andere Einnahmequellen kompensiert werden. Darüber hinaus muss die Stadt erhebliche Mindereinnahmen im kommunalen Finanzausgleich des Landes hinnehmen. Diese Situation ist für Braunschweig besonders schwerwiegend, da die Stadt traditionell ohnehin einen der untersten Plätze im Einnahmeranking der Gewerbesteuer einnimmt. Umso wichtiger ist es daher, dass in Braunschweig trotz schwerer Krise kräftig investiert wird; das gilt für die Schulsanierungen, den Ausbau der Kinderbetreuung und ebenso für andere wichtige Infrastrukturmaßnahmen wie dem Ausbau des Forschungsflughafens. Da Braunschweig durch solides Haushalten, aber auch durch Privatisierungen wie der Verund Entsorgungsaufgaben Ende 2008 faktisch schuldenfrei war, hat die Stadt nun einen gewissen Freiraum, der ihr in dieser Situation ein antizyklisches Investitionsverhalten ermöglicht. Das zeigt positive Auswirkungen auf die Auftragslage der Handwerksbetriebe und Dienstleistungsunternehmen in Braunschweig und der Region, dient der Sicherung von Arbeitsplätzen und ist ein richtungsweisender Beitrag für die Zukunft der Stadt. Braunschweig ist heute ein moderner und zukunftsorientierter Wirtschaftsstandort in der wichtigsten Industrieregion des Landes. Finanzen, Steuern und Recht sind in der heutigen Situation mehr denn je wesentliche Bereiche; durch die vorliegenden ServiceSeiten können Sie über diese Themen einen qualifizierten Überblick erhalten. Ich wünsche Ihnen eine informative Lektüre.

Dr. Gert Hoffmann Oberbürgermeister

Das BusinessMagazin für die Region

Fachlicher Beirat Finanzen Steuern Recht

vBp/StB Dipl.-oec Uwe Groß

1967 – 1972 Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Justus-Liebig-Universität Gießen, Abschluss als Diplom-Ökonom 1972 – 1978 Prüfungsleiter bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Frankfurt/Main 1977 Bestellung zum Steuerberater 1978 Eintritt in die Steuerberatungspraxis des Vaters in Braunschweig als Teilhaber 1989 Bestellung zum vereidigten Buchprüfer 1990 – 2005 Einzelpraxis seit 1990 Vorstand des Steuerberaterverbandes Niedersachsen/Sachsen-Anhalt seit 2005 Partner Groß und Mohr Partnerschaft, Steuerberatungsgesellschaft

RAuN FA SteuerR/Handels- und GesellschaftsR Dr. iur. Jörg-Rainer Hens, LL.M.

1972 – 1978 1978 – 1980 1980 – 1981 1981 – 1982 1982 1983 seit 1986 1986 1995 2007

Studium an der Georg-August-Universität Göttingen Referendarzeit in Braunschweig Studium an der Indiana University in Bloomington (USA) Doktorarbeit Eintrittsjahr in Kanzlei, Zulassung als Rechtsanwalt Promotion Partner bei GÖHMANN Rechtsanwälte • Notare (früher: Wrede, Ulrich + Partner) Fachanwalt für Steuerrecht Bestellung als Notar Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

RA FA ErbR Andreas Janßen, LL.M. 1989 – 1993 1994 – 1996 1996 1997 seit 1998 seit 2001 2005 2009

Studium an der Georg-August-Universität Göttingen Referendarzeit in Hamburg/Lüneburg/Speyer Consultant bei der Price Waterhouse GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin Rechtsanwalt bei Dr. Marx und Partner, Hamburg Rechtsanwalt in Braunschweig; Partner bei Dr. Appelhagen und Partner Rechtsanwälte Steuerberater Lehrbeauftragter, Ostfalia / Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachanwalt für Erbrecht Master of Laws (Private Wealth Management), Universität Münster

Dipl.-Bankbetriebswirt Stephan Reichel

1985 – 1995 Tätigkeit bei der NORD/LB Regionen Wolfenbüttel und Helmstedt / Vorsfelde 1996 Traineeprogramm Firmenkundengeschäft NORD/ LB 1997 Abschluss berufsbegleitendes Management-Studium der Frankfurt School of Finance als Diplom-Bankbetriebswirt 1997 – 2001 Firmenkundenbetreuer NORD/LB Helmstedt 2002 – 2007 Leitung Gewerbekunden- und Immobilienzentrum Region Helmstedt / Vorsfelde seit 2008 Gruppenleiter Firmenkunden Braunschweig bei der Braunschweigischen Landessparkasse

Heinz-Joachim Westphal 1976 – 1978 1979 – 1990 1991 – 1994 1995 – 1997 1997 – 2005 2006 – 2008 seit 2008

Tätigkeit bei der Commerzbank Berlin Kreditsachbearbeitung/Firmenkundenbetreuung BfG Salzgitter Firmenkundenbetreuer NORD/LB Leitung Firmenkunden Hauptniederlassung Salzgitter Leitung Firmenkunden NORD/LB Braunschweig, Hauptniederlassung Bürgerpark Leiter der Direktion Braunschweig Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg Geschäftsführung Voets Automobil Holding GmbH, Braunschweig

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Finanzen Steuern recht

Die Aktiengesellschaft Allzweckmittel des cleveren Unternehmers weiter auf dem Vormarsch

Dr. iur. Paul-Frank Weise | Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht HÜGIN SIEBERT WEISE, Rechtsanwälte und Notarin

Im Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig waren am 01.01.2008 nur 163 Aktiengesellschaften eingetragen. Dies ist wenig für eine Region dieser Größe und Wirtschaftsstruktur. Zum gleichen Zeitpunkt gab es 10.526 eingetragene GmbHs. Braunschweig ist bundesweit damit zwar nicht das Schlusslicht; dem Bundesdurchschnitt hinkt die Region jedoch hinterher. Gemessen an den Vorteilen der AG und den Nachteilen der GmbH verblüfft, wie wenig die Möglichkeiten der AG genutzt werden. Hier schlummern „Leistungsreserven“. Ursächlich hierfür sind Fehlvorstellungen, Erfahrungsdefizite und Unkenntnis. Beratern und der Wirtschaft sei empfohlen, die Berührungsschwelle zur AG zu überwinden. I. Verbreitete Fehlvorstellungen In das Kapitel der Rechtsirrtümer und der Fehlvorstellungen gehören etwa Aussagen wie: zu kompliziert, zu formal, zu hoher Aufwand, zu teuer, zu wenig Gestaltungsspielraum, nur für die Großen, nur für die Börse, andere Bilanzierung etc. In vielen Fällen halten diese Annahmen einer ernsthaften Prüfung nicht stand. Häufig ergibt sich in der Praxis eher das Gegenteil. Viele der Fehlvorstellungen und Rechtsirrtümer stammen aus der Zeit vor 1994. Seither gab es wesentliche gesetzliche Verbesserungen. II. Erfahrungsdefizite Die wohl verbreiteten Fehlvorstellungen gehen oftmals einher mit Erfahrungsdefiziten. Wo soll die Erfahrung herkommen, wenn es zwischen Wolfsburg und Göttingen, Helmstedt und Hannoversch Münden insgesamt nur 163 AGs gibt?

Die GmbH dominiert das Geschehen. Hier fühlen sich die Berater und die Wirtschaft „zu Hause“. Nach dem Zweiten Weltkrieg hat die GmbH in der Bundesrepublik ihren Siegeszug angetreten. Die AG war auf dem Rückzug und hatte zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung ihren Tiefpunkt erreicht. Dies änderte sich erst ab 1994 (Stichwort „kleine AG“). Seither gab es eine deutlich steilere Zuwachsrate als bei den GmbHs: AGs

GmbHs

1994

2.253

400.723

2008

18.391

986.650

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2,5

Zunahmefaktor

Über 16.000 Unternehmer haben sich seither bundesweit auf den Weg in die interessante und leistungsfähige Rechtsform der AG begeben. Darunter viele kleinere Unternehmen. Es lohnt sich für Unternehmen und Berater, sich mit diesem Thema zu befassen, eben weil „die anderen“ auch nicht klüger sind und die Konkurrenz die Vorteile teilweise verschläft.

III. Vorteile der Aktiengesellschaft Eine umfassende Darstellung der Vorteile würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Die meisten AGs sind kleine, überschaubare Unternehmen. Sie nutzen dabei nicht alle Möglichkeiten gleichzeitig. Sie machen sich aber die praktischen und grundsätzlichen Vorteile im Vergleich zur GmbH zunutze. Dementsprechend sind von den über 18.000 deutschen AGs schätzungsweise auch nur 5 % überhaupt an einer Börse notiert. In Kürze nur ein paar Kernpunkte: 1. Höhere Rechtssicherheit gegenüber der GmbH durch Regelungstiefe des Aktiengesetzes. 2. Hohe Fungibilität der Anteile (schnellere unkomplizierte Anteilsübertragungen, kein Notar erforderlich). 3. Vertrauenswürdiges Image der Rechtsform AG. 4. Vielfältigere Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten (börslich und außerbörslich). 5. Konsequente Trennung von Management (= Geschäftsführung) und Kapital (= Gesellschafter): • Wechselfälle des Lebens auf Gesellschafterebene (Tod, Scheidung, Erbfall, Streit etc.) ohne unmittelbare Wirkung auf das operative Geschäft und ohne das bei der GmbH bestehende Gefährdungspotenzial. • Versachlichung der Unternehmensführung durch Aufsichtsrat als Bindeglied zwischen Aktionären und Vorstand. • Organe allein dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet: Anders als GmbHGeschäftsführer ist Vorstand der AG nicht weisungsgebunden; daher häufig qualifizierteres Management in der AG. • Aufnahme von Kapital ohne Preisgabe von Einfluss oder Macht möglich (selbst an den börsennotierten Unternehmen besteht etwa zur Hälfte Familienbesitz). • Anders als bei GmbH kein rechtsformbedingter Eigenkapitalmangel. • Anders als bei GmbH Schutz von Betriebsgeheimnissen gegenüber Gesellschaftern möglich (§ 131 Abs. 3 AktG). • Lösungsmodell für Erbfall, Unternehmensnachfolge, MBO oder Sanierung.

Das BusinessMagazin für die Region

VI. Fazit Der Trend zur AG bleibt ungebrochen. Dies belegen die verfügbaren statistischen Auswertungen. Die Ursachen für diese Entwicklung liegen in einer Fülle von Vorteilen, die diese Rechtsform für die Unternehmen und die Kapitalgeber bietet. Es besteht kein sachlicher Grund, dieses Beratungsfeld und diese Rechtsform nur den „Großen“ zu überlassen. Im Gegenteil. Hier hat David gegen Goliath ungeahnte Möglichkeiten. Und Goliath sollte nachdenken, wie er steht.

an ihrer Rechtsform festhalten und die AG nicht wahrnehmen, hat dies nicht immer mit sachlich begründeten und zu Ende gedachten Entscheidungsprozessen zu tun. V. Wege zur AG Wer den Weg in die AG in Erwägung zieht, hat insbesondere folgende 5 Möglichkeiten: Gründung, Einbringung, Umwandlung, Mantelkauf sowie Kapitalerhöhung / Gesellschafteraufnahme. Die damit verbundenen Kosten sind überschaubar und werden zumeist durch die damit verbundenen Vorteile kompensiert.

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Die Aktiengesellschaft

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Termin Mittwoch 20. Januar 2010 14:00 – 18:00 Uhr Ort IHK Braunschweig Sitzungssaal Brabandtstraße 11 38100 Braunschweig Referent Dr. Paul-Frank Weise Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht

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IV. Für wen kommt die AG in Betracht? Für jeden, außer • wenn ein Eigenkapital von EUR 50.000 überdimensioniert ist • bei dauerhafter „One Man Show“ • mehrjährige Anlaufverluste mit Gewinnen aus anderen Einkünften unbeschadet aller anderen Vor- und Nachteile steuerlich zu verrechnen • bei unüberwindlichen Mentalitätshindernissen • Wunsch zur Rechtsform- oder Steuerbastelei, zu Betriebsaufspaltungen etc. Für erstaunlich viele der heutigen GmbHs wäre daher eher die AG die geeignetere Rechtsform. Soweit „GmbH-Unternehmer“

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Finanzen Steuern recht

Das Kapital der GmbH

Gesellschaft sofort eine Sache des Gesellschafters kauft. Im Ergebnis wird der Gesellschaft also die Sache zugeführt. Die Folgen waren bei einer Insolvenz der GmbH bisher fatal: Die Einlage galt als nicht erbracht und musste noch einmal eingezahlt werden. Gleichzeitig war der Kauf der Sache unwirksam. Zwar konnte der Gesellschafter seine Sache zurückverlangen; der Anspruch war aber wegen der Insolvenz nichts mehr wert.

Ausgewählte Neuerungen zu Aufbringung und Erhaltung des Kapitals in der GmbH Hans Olof Wölber, LL.M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Schulte & Prasse – Rechtsanwälte & Notare

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und die Themen „Kapitalaufbringung und -erhaltung“ so alt wie die GmbH selbst. Durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbHRechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) gab es einige wesentliche Änderungen, von denen eine Auswahl hier dargestellt wird:

I. Kapitalaufbringung Unverändert beträgt das Stammkapital der GmbH mindestens EUR 25.000. Es kann in bar oder in Form von Sacheinlagen aufgebracht werden. Für die Fälle der „verdeckten Sacheinlage“ und des „Hin- und Herzahlens“ hat sich die Rechtslage erheblich geändert.

1. Verdeckte Sacheinlagen Verdeckte Sacheinlagen (§ 19 Abs. 4 GmbHG) sind Bareinlagen, die – wirtschaftlich betrachtet – eine Sacheinlage darstellen. Der erste klassische Fall ist die Bareinlage des Gesellschafters, mit der die

Seit dem MoMiG ist die Einlage erbracht und der Kaufvertrag wirksam. Nur wenn die erworbene Sache weniger wert ist als der Preis, den die GmbH dafür gezahlt hat, muss der Gesellschafter die Differenz nachzahlen. Im zweiten Fall zahlt der Gesellschafter seine Bareinlage nicht, sondern rechnet mit einer Forderung auf, die er gegen die GmbH hat. Wirtschaftlich wird also die Forderung eingebracht. Nach bisheriger Rechtslage war die Bareinlage schlicht nicht erbracht, weil eine Forderung kein Bargeld ist. Heute ist die Einlage erbracht, jedenfalls soweit die Forderung des Gesellschafters gegen die GmbH werthaltig ist. Die Werthaltigkeit muss allerdings der Ge-

Wir beraten im Gesellschaftsrecht

Frank Nichterlein, Notar Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Erbrecht Ulrich Laubenheimer, Notar Fachanwalt für Strafrecht Günther Meyerhof Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Dirk Blumenberg Stefan Ebeling Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht

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sellschafter beweisen, was schwierig sein kann, wenn der Beweis erst viele Jahre später geführt werden muss. 2. Hin- und Herzahlen Der Gesellschafter erbringt zunächst seine Bareinlage. Diese wird aber an ihn in Form eines Darlehens umgehend zurückgezahlt. Bisher wurde die Einlage als nicht geleistet qualifiziert. Der Gesellschafter musste noch einmal zahlen. Nunmehr soll die Einlage wirksam erbracht sein, wenn der Rückzahlungsanspruch der GmbH gegen den Gesellschafter jederzeit sofort fällig gestellt werden kann und werthaltig ist. Er muss praktisch so gut wie Bargeld sein. II. Kapitalerhaltung Auch für die bereits gegründete GmbH haben sich die Regeln geändert.

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1. Darlehen der GmbH an Gesellschafter Wird durch Darlehen der GmbH an ihre Gesellschafter das Stammkapital angegriffen, war dies bislang eine verbotene Einlagenrückgewähr und führte zu einem Erstattungsanspruch der GmbH gegen die Gesellschafter. Dies war für sogenannte Upstream-Loans von der Tochteran die Muttergesellschaft ein massives Problem. Nun soll es wie beim Fall des „Hin- und Herzahlens“ (vgl. I. 2.) auf die Vollwertigkeit des Rückgewähranspruches gegen die Gesellschafter ankommen. Ist dieser vollwertig, wird er zu 100 % aktiviert und das Stammkapital nicht angegriffen. Allerdings muss der Geschäftsführer permanent überwachen, ob diese Forderung noch werthaltig ist. Gegebenenfalls muss er sogar gegen die Gesellschafter auf Rückzahlung klagen,

wenn die Einbringlichkeit der Forderung gefährdet ist. Er haftet der Gesellschaft gem. § 43 GmbH insoweit persönlich. 2. Darlehen der Gesellschafter an die GmbH Das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen wurde durch das MoMiG abgeschafft. Stattdessen gilt Folgendes: Alle Forderungen der Gesellschafter gegen die GmbH sind im Fall der Insolvenz nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Rückzahlungen der GmbH an den Gesellschafter im Jahr vor der Insolvenzeröffnung sind anfechtbar (§ 135 Abs. 1 InsO). Dadurch werden die Interessen der Gläubiger im Ergebnis stärker als bisher zulasten der Gesellschafter geschützt. Die rechtliche Situation ist nun aber berechenbarer geworden.

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Immobilienbilanzierung nach internationalen Standards Dipl.-Ing. Hermann Altmeppen | Geschäftsführer | Altmeppen ∙ Gesellschaft für Immobilienbewertung und -beratung mbH

Grundlage dafür ist das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG), das die entsprechenden Verordnungen der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzt. Dadurch werden die bisherigen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) in weiten Teilen der Wirtschaft durch die International Accounting Standards (IAS) abgelöst. Zwar gelten die Regeln bisher nur für große Kapitalgesellschaften, jedoch beschäftigen sich bereits jetzt kleinere Unternehmen mit

IAS 16 Sachanlageimmobilien

Anschaffungs- und Herstellungskostenmodell

IAS 40 Renditeimmobilien

optional

Der Weg zur europaweiten einheitlichen Bilanzierungssprache schreitet voran. Seit dem 01.10.2005 müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen bis auf wenige Ausnahmefälle ihre Bilanzierung nach internationalen Normen ausrichten.

Anschaffungs- und Herstellungskostenmodell

Fair Value (Zeitwert)

Anlage

Abbildung: Bilanzierungsmethoden für Immobilien nach IAS 16 und IAS 40

der zusätzlichen Aufstellung eines internationalen Abschlusses. Die mit dem Unternehmen verbundenen Immobilien stellen dabei einen wichtigen und zumeist sehr umfangreichen Posten in der Bilanz dar.

Im Mittelpunkt der internationalen Rechnungslegung steht die „Fair Presentation“. Im Gegensatz zum deutschen Bilanzrecht dominiert hierbei nicht das Vorsichtsprinzip, sondern die möglichst transparente Informationsversorgung für Anleger und Investoren. Speziell für Immobilien bedeutet das im Klartext, die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden nicht in jedem Fall den maximalen Wert ab, sondern können bei Bilanzierung nach dem aktuellen Zeitwert (Fair Value) überschritten werden. Die Ermittlung des Zeitwertes ist eine komplexe und anspruchsvolle Aufgabe, die gerade in wirtschaftlich unruhigen Zeiten nicht durch bloße Computerberechnungen zu erledigen ist. Daher empfehlen die internationalen Rechnungslegungsnormen ausdrücklich, externe sachverständige Gutachter bei der bilanziellen Bewertung von Immobilien einzubeziehen, um Wertverzerrungen vorzubeugen.

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Nach den internationalen Rechnungslegungsnormen lassen sich Immobilien grundsätzlich in drei Kategorien einteilen: Die zum Verkauf bestimmten Immobilien (IFRS 5, IAS 2, IAS 11), die Sachanlageimmobilien (IAS 16) und die Renditeimmobilien (IAS 40). Sachanlageimmobilien nach IAS 16 sind Objekte, die zur betrieblichen Geschäftstätigkeit selbst genutzt werden. Für die bilanzielle Bewertung bietet sich hierbei neben dem herkömmlichen Anschaffungs- und Herstellungskostenmodell die Abschreibung des Zeitwertes über die Nutzungsdauer an. Renditeimmobilien nach IAS 40 sind Objekte, die ausschließlich der Erzielung von Mieteinnahmen und / oder der Wertsteigerung dienen. Beim Zugang und erstmaliger bilanzieller Bewertung einer Renditeimmobilie sind die Anschaffungs- / Herstellungskosten maßgeblich. In den Folgejahren hat der Bilanzierende ein Wahlrecht zwischen dem Anschaffungskostenmodell oder dem Zeitwertmodell. Das Modell muss einheitlich für alle Objekte angewendet werden. Aktuell wird die Bilanzierung überwiegend auf den beizulegenden Zeitwert abgestellt. Zwar kann weiterhin nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten bilanziert werden, jedoch ist der Zeitwert zumindest im Anhang zu jedem Stichtag in der Bilanz zwingend auszuweisen. Die Bilanzierung von Immobilien nach ihrem Zeitwert birgt Chancen und Risiken. Bei steigenden Immobilienwerten werden durch die Aufwertungen Gewinne bilanziert. Reduzieren sich die Zeitwerte allerdings, ergeben sich bilanzrelevante Verluste. Durch die Zeitwertbilanzierung werden die Bilanzen insgesamt volatiler. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die sachgerechte Ermittlung von Zeitwerten für die Bilanzierung von Immobilien zunehmend an Bedeutung gewinnt. Eine sachverständige und nachhaltige Bewertung schafft daher Transparenz und sorgt für Zuverlässigkeit in der Bilanz.

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Finanzen Steuern recht

Nur gemeinsam! Moderne Gewerbe-Immobilien sollten eine Seele haben

Philipp Schröder | Betriebswirt, Centermanager | DECM Deutsche Einkaufs-Center Management G.m.b.H.

Braunschweig gegen Hannover, Grüne Wiese gegen Innenstadt, Fachhandel gegen Kette – Spannungsfelder rund um die großen Standorte für Gewerbeimmobilien haben Tradition.

Ganz egal, ob nun zeitgemäß oder Humburg – am Ende gewinnt der Verbraucher – meistens jedenfalls. Denn: Neben dem Standort, ist auf Dauer nur der erfolgreich, der dort auch entsprechende Leistungen bietet, die es eben nicht überall gibt. Längst haben Trendforscher wie Faith Popkorn festgestellt – Einkaufen ist nicht nur Pflicht – es ist immer mehr zum Erlebnis geworden – quasi ein Event ohne Extra-Eintrittskarte. Das wird in wohl kaum einer Stadt deutlicher als in Braunschweig – seit Jahren die mit Abstand führende Einkaufsstadt in Niedersachsen (lt. IHKStudie und GfK). Mit dem Bau der Schloss-Arkaden kamen viele Geschäfte neu hinzu – dem Einzelhandel hat das nachweislich nicht geschadet. Die Kundenströme bewegen sich noch immer vom Welfenhof zur Burgpassage und den Damm entlang – der Weg an den Bohlweg wurde nur reaktiviert – und: Noch mehr Kunden kommen seither nach Braunschweig. Das große Angebot einerseits, über 200 inhabergeführte Fachgeschäfte andererseits – alles gepaart mit der einzigartigen Kompaktheit im schönen Ambiente – welche Stadt

rieren in Braunschweig Innenstadt und „Grüne Wiese“, immer mehr Immobilieneigentümer und Geschäftsleute bilden Gemeinschaften, um Sonderleistungen zu bezahlen und um weitere Beiträge für ein attraktives Braunschweig zu leisten. So ist es erklärlich, dass verkaufsoffene Sonntage stets mehrere 100.000 Menschen nach Braunschweig locken, während an anderen Orten Möbelausstellungen selbst im Café entstehen, bei denen das Personal eindeutig in der Überzahl ist.

Der Ausbau der Angebote für Besucher ist spürbar – da bieten die neuen Gemeinschaften Schlosscarree, Steinweg, Handelsweg, Altstadt und Magniviertel attraktive Programmteile an, schaffen zum Beispiel gemeinsame Begrünungen und entdecken zum Teil ganz neue Komponenten, die sie selbst kaum wahrgenommen haben. So stellte die Eigendieser Größenordnung hat das schon? tümergemeinschaft rund um die Über 10.000 Stühle laden im Sommer Friedrich-Wilhelm-Straße fest, dass es mitten in der Stadt zum Genießen der nirgendwo vielfältigere VeranstaltungsSonne während des Einkaufsbummels angebote gibt, als genau in diesem ein. Und: Überall gibt es dazu noch lauQuartier. So etwas gilt es zu kultivieren. ter nette „Kleinigkeiten“, die Einkaufen Vorbei sind die Zeiten in denen Einzelin Braunschweig einfach netter machen. handel leider auch bedeutete: Jeder handelt einzeln. Mehr denn je ist eine Das Besondere ist die Gemeinschaft, die andere Tugend gefragt: Unternehmer das alles möglich macht. Da werden steht für die Tätigkeit „unternehmen“. hochkarätige Spielgeräte für Kinder anDer erfolgreiche Imgeschafft, finanziert mobilieneigentümer vom Arbeitskreis Innen„Gutes Klima: von heute ist längst stadt der IHK, da sorgt Giovanni L. – Eis gibt es in nicht mehr nur Verdie Stadt für ansprewalter, sondern ist chende Plätze mit Barcelona, Palma, Paris … mehr und mehr zum Lichtinstallationen und Partner für seine MieFontänen, das Stadtter geworden. Die Imund in Braunschweig.“ marketing für verbinmobilien sind nicht dende Aktionen wie den mehr seelenlose Betonklötze, sondern Blumenmärkten und der ArbeitsausLebensraum für Bürgerinnen und Bürger. schuss Innenstadt für Serviceleistungen Natürlich kann man mit gepflegten Toiwie Regenschirmverleih, Park & Bike letten, Kundenschließfächern, Still- und und Ähnliches. Einrichtungen, wie KinWickelräumen oder einer Kinderbetreudererlebnisreiche, bei denen die Besuung keinen Profit machen – mit frischen cher einfach mitten in der Stadt ihre Lebensmitteln nicht so viele Umsätze Kinder in die geschulte Obhut von Fachmachen wie mit Textilien – oder gar mit leuten geben können, werden hauptgelegentlichen Tanzveranstaltungen sächlich von den Kaufleuten finanziert. ernsthaft Discotheken Konkurrenz maBei verkaufsoffenen Sonntagen koope-

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chen – aber solche Angebote gehören zu einer attraktiven Standortpolitik.

Kaufrausch? Der Welfenhof und die Burgpassage freuen sich auf Ihren Besuch!

istockphoto | kutay tanir

Es hat gute Gründe, warum Handelsriesen wie „Peek & Cloppenburg“ in Braunschweig Millionen investieren, um hier das modernste Haus zu betreiben oder H+M in Braunschweig den ersten spezialisierten „Womens-Only-Shops“ eingerichtet hat. Das Eis von Weltmeister Giovanni L. gibt es nur an guten Standorten: in Barcelona, Palma, Paris … und in Braunschweig. Der jetzt skizzierte Umbau des Fernmeldeamtes für Sport Scheck ist wohlüberlegt. Auch New Yorker hat die Entscheidung für den modernsten Flag-Ship-Store nicht nur wegen der Liebe des Chefs zu Braunschweig getroffen. Zeitgemäße erfolgreiche Gewerbe-Immobilien haben mehr und mehr ihren eigenen Charakter, den die Kunden kennen und schätzen gelernt haben. Der Welfenhof zum Beispiel gehört – neben dem Hamburger HanseViertel – zu den ältesten Passagen in ganz Deutschland. In mehr als 26 Jahren hat sich zwar das Angebot in einigen Teilen verändert, andere sind schon seit dem ersten Tag hier erfolgreich. Dazu kam, was zur Struktur passte – Lebensart und Dienstleistung. Die meisten Geschäfte sind durch ihre Kompetenz bekannt. So kommen Modellbaufans seit Jahren hierher, um Dinge zu kaufen, die es sonst kaum gibt. Über Mövenpick-Eis braucht man keine Worte zu verlieren und selbst die Textilanbieter verkaufen hier genau die Mode, die sie selbst gern anziehen. Da kennt man seine Verkäufer inzwischen persönlich, da ist die Inhaberin des Kindergeschäftes selbst Mutter, der Fahrradhändler am liebsten auf zwei Rädern unterwegs, die Dame im Käsegeschäft schon fast ein Original, sogar dem Inhaber der italienischen Gastronomie sieht man selbst an, dass er gutes Essen liebt. Solche beliebten Oasen müssen wachsen – das geht nur in enger Partnerschaft zwischen Vermieter und der Mieter-Gemeinschaft – und dabei immer die Zielgruppe im Auge behalten – den Bürger, der sich wohlfühlen soll.

www.burgpassage.de

www.welfenhof-braunschweig.de

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Finanzen Steuern recht

Grünes Licht für Mittelstands-M&A Unternehmenskauf und -verkauf in wirtschaftlich angespannten Zeiten

Dipl.-Kfm. Florian Gommlich | Geschäftsführer | i-unit: Mittelstandsberatung (BDU) Dipl.-Kfm. Sven Schmidtmann | Geschäftsführer | i-unit: Mittelstandsberatung (BDU) Dipl.-Kfm. Andreas Tieftrunk | Geschäftsführer | i-unit: Mittelstandsberatung (BDU)

Der Kauf oder Verkauf eines Unternehmens ist für alle Transaktionspartner immer eine besondere Herausforderung – in wirtschaftlicher, steuerlicher, juristischer und vor allem auch emotionaler Hinsicht. Die Abkürzung „M&A“ oder ihre Langform „Mergers & Acquisitions“ bezeichnet dabei nichts anderes als „Zusammenschlüsse und Käufe“ von Unternehmen. In unserer folgenden Betrachtung beziehen wir uns auf typisch mittelständisch geprägte Erfahrungen und Aspekte. Auf steuerliche und juristische Inhalte gehen wir nicht ein.

M&A ist kein Tagesgeschäft Der Kauf oder der Verkauf eines Unternehmens ist für einen Mittelständler in aller Regel eine Sondersituation. Dies gilt sowohl auf Verkäufer- als auch auf Käuferseite. Denn obwohl sich jeder Unternehmer gut mit den Beschaffungsund Absatzprozessen seiner Produkte und Dienstleistungen auskennt, handelt es sich beim „Handelsobjekt Firma“ um ein wertvolles Gut mit ganz eigenen Anforderungen. Schließlich verkaufen die meisten Unternehmer nur einmal im Le-

ben die Unternehmung, die sie über Jahre und Jahrzehnte – oft auch unter Entbehrungen – aufgebaut haben. Und auch der Kauf und die Integration von Unternehmen (oder wesentlicher Unternehmensteile) sind im Mittelstand selten Tagesgeschäft. Diese sensiblen Transaktionen sind ein großer Meilenstein in der Unternehmensentwicklung und erfordern eine gute Vorbereitung, eine konsequente Umsetzung und vor allem – dies wird in der Praxis zu oft unterschätzt – Zeit für die Zusammenführung des gekauften Unternehmens mit dem des neuen Eigentümers. In der (sprachlich angelsächsisch geprägten) Fachwelt sprechen wir hierbei von der „Post-Merger-Integration“, also der Integration beider Systeme, Strukturen, Prozesse und Kulturen.

Motive für Kauf und Verkauf Typische Motive für den Kauf eines Unternehmens sind zum Beispiel: • Das Zielunternehmen und insbesondere dessen Mitarbeiter beherrschen Themen, die gut zum Produktprogramm des Käufers passen und die er selbst gar nicht oder nur mit hohem Aufwand anbieten könnte. • Die Übernahme eines Wettbewerbers mit ähnlichem Produktprogramm, um die eigene Marktposition durch dieses „anorganische Wachstum“ zu stärken. Dies kann z. B. geschehen, indem die eigene Präsenz regional ausgebaut wird oder auch der Marktzugang in einer Region erschlossen wird, in der der Käufer bislang noch nicht tätig ist. • Der Kauf eines Unternehmens oder von Unternehmensteilen durch dessen (noch) angestellte Führungskräfte, die „ihre Firma“ wie aus der Westentasche kennen und durch altersbedingte Unternehmensnachfolge oder auch durch strategische Veränderungen in Konzerngesellschaften die Möglichkeit erhalten, das Unternehmen zu erwerben. Hierbei handelt es sich dann um das sogenannte „Management BuyOut“ oder kurz „MBO“. Genauso vielfältig wie die Kauf- sind auch die möglichen Verkaufsmotive, wie zum Beispiel: • Der Alteigentümer will aus Altersoder muss aus Krankheitsgründen sein

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Unternehmen aufgeben und sucht einen Nachfolger. • Dem Unternehmer „im besten Alter“ wird ein finanziell attraktives Angebot unterbreitet, sein erfolgreiches Geschäftsmodell an einen (in der Regel) größeren Wettbewerber zu verkaufen. • Ein Unternehmer verfolgt eine zu seiner bisherigen Tätigkeit alternative Lebensplanung und bietet seine Unternehmung zum Verkauf an. Warum Unternehmenswert und Kaufpreis nicht dasselbe sind Wenn Käufer und Verkäufer sich einig werden, kommt es zum Verkauf des Unternehmens, der sog. „Transaktion“. Dieser gehen in aller Regel Verhandlungsprozesse voraus, denn wie bei jedem Handel kommt auch der Unternehmensverkauf nur zustande, wenn der Verkäufer einen Preis erhält, der

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über seinem subjektiv zugemessenen Unternehmenswert liegt und der Käufer einen Preis zu zahlen bereit ist, der unter seinem subjektiven Wert des Zielunternehmens liegt. Bereits Oscar Wilde wusste: „Wir kennen von allem den Preis, aber von nichts den Wert.“ Gemeint ist damit, dass das Wertempfinden für einen Gegenstand immer nur „Wir kennen subjektiv sein kann.

beschäftigen sich Käufer und Verkäufer also grundsätzlich mit einer Unternehmensbewertung. Da diese in den Verhandlungen standhalten sollte, muss die Bewertung für Dritte nachvollziehbar sein. Die Anwendung möglichst objektiver Kriterien und wissenschaftlich fundierter Verfahren macht daher Sinn. Auch wenn Kritiker (sicher nicht völlig zu von allem Unrecht) anführen, den Preis, aber von nichts dass eine Unternehmensbewertung im Treffen unterschiedliPrinzip zu jedem geden Wert.“ (Oscar Wilde) che, aber zueinander wünschten Unternehpassende Wertvorstelmenswert führen kann, geht es doch im lungen aufeinander, stehen die Chancen Kern um etwas anderes: Eine (objektiv) für einen Handel gut. Und der objektive systematisch richtige Bewertung führt Maßstab für ein positives Verhandlungsunter der Verwendung von (subjektiv) ergebnis ist der Preis, auf den sich beide realistisch erscheinenden Eingangsdaten Partner geeinigt haben. Um ein Wertzu einem (subjektiven) Unternehmensempfinden zu entwickeln und auf dessen wert und eben nicht zu einem UnternehBasis überhaupt verhandeln zu können,

„Nicht wie der Wind weht, sondern wie Sie Ihre Segel setzen – darauf kommt es an!“

Strategieentwicklung Fakten zu i-unit Strategieberatungsgesellschaft 2000 gegründet 16 Mitarbeiter unabhängig und eigenfinanziert BDU-Mitgliedschaft

Finanzierung

M&A

Sanierung

i-unit Consulting GmbH Mittelstandsberatung (BDU) Wolfenbütteler Str. 13 38102 Braunschweig www.i-unit.de Ab Dezember 2009 auch in Magdeburg.

Unternehmensnachfolge Kontakt Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Sven Schmidtmann Telefon: 0531 88692-0 Telefax: 0531 88692-22 E-Mail: [email protected]

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Finanzen Steuern recht

menspreis. Auf diese Weise können der Käufer und der Verkäufer jeweils getrennt voneinander ein Gefühl für den Wert entwickeln, den das Unternehmen für ihre jeweiligen persönlichen Ziele und Zwecke hat. Damit ist die Grundlage für eine Verhandlung geschaffen. Gute Grundlage für Mittelstands-M&A Aktuell feuern aus unserer Sicht zwei Megatrends die mittelständischen M&A-Aktivitäten in Deutschland an: • Die demografisch bedingte Nachfolgeproblematik führt zu einem hohen Angebot an Zielunternehmen. • Die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise haben einige Unternehmen trotz grundsätzlich attraktiver Marktposition und erstklassigen Mitarbeitern in kritische Situationen gebracht. Das Risiko für den Kauf eines ange-

schlagenen Unternehmens kann für den Erwerber durch einen geringen Kaufpreis kompensiert werden. Für den Verkäufer besteht umgekehrt die Möglichkeit, ein Insolvenzrisiko (oft verbunden mit seiner persönlichen Haftung) zu vermeiden und das Unternehmen, wenn auch unter anderer Ägide, ganz oder teilweise zu retten. Bei der Finanzierung von Unternehmenskäufen durch Kreditinstitute zeichnet sich bereits seit Anfang 2008 ab, dass hier zunehmend höhere Eigenkapitalanteile des Käufers und auch Verkäuferdarlehen gefordert werden. Daher kommt der Finanzierungsstrukturierung eine wichtige Rolle zu. Gerade für Transaktionsfinanzierungen im M&A-Bereich stellen zudem KfW, NBank sowie die Mittelständische Beteiligungsgesell-

schaft und die Niedersächsische Bürgschaftsbank sinnvolle Instrumente zur Risikoadjustierung. Sollten sich für Sie interessante Kaufbzw. Verkaufsmöglichkeiten ergeben, ist es auch (oder gerade) in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wichtig und richtig, sich mit diesen genau auseinanderzusetzen. Eine gezielte Interessentensuche und -auswahl (Verkäufersicht) bzw. eine gezielte Targetsuche (Käufersicht) sind gute Voraussetzungen für erfolgreiche Transaktionen. Und auch die Finanzierung mittelständischer M&A-Transaktionen lässt sich trotz der aktuell eher defensiven Haltung von Banken bei guter Vorbereitung und intelligenter Strukturierung umsetzen.

Saison 2009/2010

Synergien nutzen. Netzwerke schaffen.

0 0 1 t h c a r t Ein Wir sind Eintracht. Der Sponsorenpool „Eintracht 100“ Als Novum im deutschen Fußball bereits 1987 ins Leben gerufen, bildet der Sponsorenpool „Eintracht 100“ eine leistungsstarke Business-Plattform über die Grenzen der Region hinaus. Gerne informieren wir Sie über die verschiedenen Leistungsinhalte einer Mitgliedschaft. Eintracht Braunschweig GmbH & Co. KGaA Hamburger Straße 210 · 38112 Braunschweig Tel.: (0531) 2 32 30 - 48 · Fax: (0531) 2 32 30 - 30 [email protected] · www.eintracht.com

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Strategieentwicklung Unternehmensentwicklung mitzuerleben

aus nicht eine reine Unternehmeraufgabe sein. In zahlreichen Projekten haben wir die besten Resultate immer dann gesehen, wenn die Unternehmensleitung die wichtigsten Mitarbeiter – unabhängig von Hierarchien – in den Prozess einbezogen hat.

Dipl.-Kfm. Florian Gommlich | Geschäftsführer | i-unit: Mittelstandsberatung (BDU) Dipl.-Kfm. Sven Schmidtmann | Geschäftsführer | i-unit: Mittelstandsberatung (BDU) Dipl.-Kfm. Andreas Tieftrunk | Geschäftsführer | i-unit: Mittelstandsberatung (BDU)

„Das ist der beste Führer, dessen Leute sagen, wenn er sie ans Ziel geführt hat: ‚Wir haben den Weg selbst gefunden.‘" (Laotse)

Warum es so wichtig ist, den Denkprozess bei der

Viele Unternehmen mussten in den letzten Monaten „voll auf die Bremse treten“, um sich dem zum Teil freien Fall der Auftragssituation zu stellen. Jetzt legt sich der Staub allmählich und es ist Zeit für eine Bestandsaufnahme und eine Einschätzung des entstandenen Flurschadens. Die langfristige Ausrichtung einer Unternehmung ist unbestritten wichtig. Im Überlebenskampf um Aufträge, Beschäftigung und Liquidität geraten Strategie und Nachhaltigkeit schon einmal unter die Räder. Das ist menschlich und erklärbar – aber ist es unternehmerisch richtig? Ist nicht gerade die Unternehmensstrategie im übertragenen Sinn eine Leitplanke, die uns in kritischen Situationen auf Kurs hält? Das Ziel nahezu aller Unternehmen ist einfach gesagt „Wachstum“. Doch schauen wir genauer hin. Wachstum bedeutet nicht nur „größer“ werden, sondern vor allem die erfolgreiche Anpassung an Umweltveränderungen. Unternehmenswachstum erfordert, Entwicklungen vorauszuahnen, daraus den Kundenbedarf abzuleiten und diesen (mit den richtigen Mitarbeitern, Lieferanten und Finanzierungspartnern) optimal zu erfüllen. Unternehmen brauchen eine klare Richtung, um erfolgreich zu werden und erfolgreich zu bleiben. Was tun Sie dafür? Hinterfragen Sie Ihre Ausrichtung permanent? Passen Sie Ihre Leistungen und Produkte laufend an die Bedürfnisse Ihrer vielversprechendsten

Zielgruppe an? Dies zu tun, ist eine Einstellungssache. Orientieren Sie sich am erfolgreichsten Unternehmen aller Zeiten – lernen Sie von der Natur. Machen Sie Kundenbedürfnisse ausfindig und schlagen Sie Lösungen vor, wie diese Engpässe konkret beseitigt werden können. Das ist Knochenarbeit – keine Frage. Aber einer muss sich quälen – Ihre (potenziellen) Kunden, die nicht genau das finden, was sie suchen, oder Sie? Und wenn Sie etwas verkaufen wollen, ist es besser nicht Ihr Kunde, der sich quält … Die Entwicklung einer Unternehmensstrategie darf aus unserer Erfahrung her-

Erfolgreiche Strategieentwicklung bedeutet demnach die Nutzung von Wissen und Erfahrungen der Leistungsträger des Unternehmens zur Neupositionierung und Zukunftssicherung. Die Strategie gibt Ihnen und Ihren Mitarbeitern eindeutige Ziele und eine realistische, auf die Kernfähigkeit des Unternehmens abgestimmte Maßnahmenplanung und -umsetzung. Zur Vermeidung von Betriebsblindheit macht eine externe Moderation des Strategieprozesses Sinn. In ihm werden auf diese Weise nicht nur Sachfragen gelöst, sondern durch das gemeinsame Vorgehen auch Probleme auf der Beziehungsebene aus dem Weg geräumt. Das Workshop-Vorgehen muss Teilnehmer aller Hierarchieebenen vereinen. Alle hierarchiebedingten Restriktionen sind während der Workshops aufgehoben. Zudem ist es im Mittelstand wichtig, die Kosten eines solchen Strategieprozesses zu optimieren. Dies funktioniert am besten, indem moderne Verfahren wie z. B. das Lean Consulting eingesetzt werden, die einen punktuierten und effizienten Einsatz externer Berater ermöglichen. Ziel ist die gemeinsame Entwicklung einer Unternehmensstrategie zur Sicherung der Zukunft. Auf dem Weg dorthin werden häufig Probleme gelöst, die bisher als unlösbar galten. Denn eines ist sicher: Nach der Krise ist vor der Krise – und wir wollen das Gelernte der letzen Monate in künftigen Strategien einbauen.

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Finanzen Steuern recht

Buchführung mit Zukunft Die digitale Buchhaltung

Jörg Eckstädt | Steuerberater | gross + partner Steuerberater Ingo Berg | Steuerberater | gross + partner Steuerberater

Man entdeckt keine neuen Kontinente, ohne den Mut zu haben, alte Küsten aus den Augen zu verlieren. Es gab noch nie einen Zeitraum in der Geschichte der Menschheit, in dem sich in nur zehn Jahren so viel verändert hat wie in der vergangenen Dekade. Grundlegende Technologien und Innovationen veränderten die Art, wie wir Wissen tauschen und teilen, kommunizieren, mit Informationen umgehen, forschen und handeln. Nicht zuletzt trifft dies auch in besonderem Maße auf die moderne Erstellung einer Buchführung zu. Nutzt der buchführungspflichtige Unterneh-

mer im Zusammenspiel mit seinem steuerlichen Berater vorhandene technische Ressourcen vollends aus, ist es ohne Weiteres möglich, eine komplett digitalisierte, das bedeutet beleglose Buchhaltung, zu erstellen. Rechnungseingänge Die Rechnungseingänge werden nach Prüfung des Unternehmers am Tag des Eingangs im Unternehmen durch einen autorisierten Mitarbeiter eingescannt und auf einer internetbasierenden Plattform dem steuerlichen Berater zur Verfügung gestellt. Der zunehmende Versand bereits digitalisierter Rechnungen per E-Mail wird den Vorgang des

Einscannens zukünftig – nach unserer Ansicht bereits in den nächsten 5 Jahren – wegfallen lassen. Der Steuerberater verbucht die Eingänge taggenau. Rechnungsausgänge Rechnungsausgänge werden dem Steuerberater per E-Mail aus dem Fakturaprogramm des Unternehmens als Datei ebenfalls täglich zur Verfügung gestellt. Verfügt die Unternehmersoftware nicht über eine geeignete Schnittstelle, ist hier auch das Einscannen und Übermitteln der Belege via Internet denkbar. Bankkontoumsätze Die Bankkontoumsätze ruft der Steuerberater direkt bei der Hausbank des Mandanten ab. So ist gewährleistet, das die Zahlungsein- und -ausgänge täglich verbucht werden können. Die meisten Banken haben diesen Service kostenlos in ihrem Portfolio. Kassenbuchführung Nicht zu vergessen die Kassenbuchführung: Auf der Internetplattform, auf der sich das Belegarchiv (siehe Rechnungsein- und -ausgänge) befindet, wird die Kasse online (digital) geführt.

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gross

+ SB ET

Nutzen Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Summen- und Saldenlisten, OffenePosten-Listen und jegliche weitere Auswertungen der Buchführung werden taggenau erstellt. Die Auswertungen stehen dem Betrieb auf dem Internetportal zur Verfügung. Das Umsortieren von Belegen für den Steuerberater gehört der Vergangenheit an. Schattenbuchführungen fallen weg. Belege im Überhang (zu bezahlende Rechnungen, während die Belege beim Steuerberater sind) gibt es nicht mehr. Weil die einmal digitalisierten Belege eine OCR-Software (Optical Character Recognition = Texterkennung) durchlaufen, sind diese ungleich schneller als beim Suchen in Papierordnern wieder auffindbar. Die digitale Buchführung versetzt den steuerlichen Berater in die Lage, beim Zahlungsverkehr und Forderungsmanagement zu unterstützen. Buchungssatz und Buchungsbeleg werden miteinander verknüpft. Es entfällt bei späteren Betriebsprüfungen durch die Finanzverwaltung das mühevolle Heraussuchen von Einzelbelegen, weil auf einer DVD das gesamte Buchführungswerk inklusive der (digitalisierten) Belege abgebildet wird. Kosten Der Zugang zu Internetportalen für die digitale Buchführung ist teilweise bereits für unter EUR 10 möglich (inklusive ca. 700 eingescannter Belege pro Monat, aller Auswertungen – beinhaltet auch Lohnauswertungen – und der Kassenbuchführung). Zudem ergeben sich weitere Einsparmöglichkeiten durch die eigenständige Vorerfassung von Lohndaten über das Portal. Die Zeiten für das Papierhandling werden sich verkürzen. Ebenso ergeben sich Reduktionen bei den Kopierkosten, weil die Belege im jederzeitigen zentralen Zugriff sind.

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Ihre Berater, auch über die Steuerberatung hinaus. Digitale Buchführung ? Besuchen Sie uns doch (nach kurzer vorheriger Anmeldung) bei einem unserer kostenfreien Workshops zu diesem Thema. – Anruf genügt. Termine: 15.01.2010, 29.01.2010, 05.02.2010 und weitere auf Anfrage – jeweils 10.00 Uhr – 12.00 Uhr.

Wir beraten Sie gern.

Term

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Finanzen Steuern recht

Umsatzsteuerliche Neuregelungen Handlungsbedarf für Unternehmen zum 01.01.2010

Dipl.-Kfm. Jörg Bode | Steuerberater | Groß und Mohr Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 die Verordnungen der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt. Die Änderungen stellen eine der umfangreichsten Novellierungen im Bereich der Umsatzsteuer dar. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einem 52-seitigen Schreiben zu den Neuregelungen bei der Umsatzsteuer Stellung bezogen.

Neuregelung der Ortsbestimmung Die Änderungen betreffen insbesondere die Bereiche, bei denen inländische Unternehmen sonstige Leistungen an ausländische Unternehmen erbringen (B2B-Bereich). Umsatzsteuerlich werden sonstige Leistungen durch eine negative Abgrenzung definiert: Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Vereinfacht kann man sie auch als Dienstleistungen bezeichnen (z. B. Rechtsberatung, Vermietung, Gebäude-

reinigungen, Beförderungen usw.). Die bisherige Regelung, ob eine sonstige Leistung in Deutschland der Umsatzsteuer unterworfen wird, hing von dem Ort ab, von dem der ausführende Unternehmer sein Geschäft betreibt. Lag dieser Ort in Deutschland, galt die Leistung grundsätzlich als im Inland ausgeführt. Eine Ortsverlagerung in den anderen EUMitgliedstaat wurde durch die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers erreicht.

Geändert wurde, dass sich bei sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern der Ort der sonstigen Leistung – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmeregelungen – nach dem Sitz des Leistungsempfängers bzw. nach dem Ort der empfangenden Betriebsstätte richtet (Empfängerortprinzip). Der ausführende Unternehmer muss sicherstellen, dass seine Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird. Der leistende Unternehmer kann grundsätzlich davon ausgehen, dass er die Leistung an einen Unternehmer erbringt, wenn der Auftraggeber ihm gegenüber eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet und er eine Bestätigung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingeholt hat. Schwieriger erweist sich allerdings der Nachweis der Unternehmereigenschaft bei einem im Ausland (Drittland) ansässigen Unternehmer, da die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur an Unternehmen erfolgt, die in der Europäischen Union ansässig sind. Die Finanzverwaltung fordert zum Nachweis der Unternehmereigenschaft eine Bestätigung einer Behörde des Drittlandes. Bei Dienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C-Bereich) bleibt es wie bisher, vorbehaltlich etlicher Sonderregelungen, bei dem Grundsatz, dass die Leistung an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Neben den grundsätzlichen Bestimmungen bestehen – wie bereits erwähnt – zahlreiche Ausnahmeregelungen (Grundstücksleistungen, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende o. ä. Leistungen, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Vermittlungsleistungen, Leistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Nichtunternehmer).

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Dipl.-oec Uwe Groß Vereidigter Buchprüfer Steuerberater Dipl.-Kfm. Christian Mohr Steuerberater Dipl.-Kfm. Jörg Bode Steuerberater

Groß und Mohr Partnerschaft

Steuerberatungsgesellschaft Wir begleiten unsere Mandanten seit 1947 als unabhängige und kompetente Ratgeber bei allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen. Unser Ziel ist, Ihre Interessen als Unternehmer, Institutionen oder Privatpersonen optimal zu vertreten sowie Ihren wirtschaftlichen Erfolg zu fördern und zu sichern. Unser Leistungsangebot umfasst die Rechnungslegung nach nationalen und internationalen Vorgaben, die Steuerberatung und den steuerlichen Rechtsschutz. Beratung in privaten Vermögensangelegenheiten, die betriebswirtschaftliche Beratung sowie die Durchführung von gesetzlichen und freiwilligen Prüfungen; insbesondere Beratung für: Gewerbetreibende, Freiberufler und Arbeitnehmer | Personen- und Kapitalgesellschaften | Umwandlungen | Unternehmensnachfolgeberatung | Gründungs- und Finanzierungsberatung | Steuergestaltung und Rechtsformwahl | Erbschaftund Schenkungsteuerrecht |

Am Fallersleber Tore 6 38100 Braunschweig Telefon 05 31.12 20 - 0 Telefax 05 31.12 20 - 90 www.grossundmohr.de [email protected]

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Finanzen Steuern recht

führende Unternehmer ab 01.01.2010 Ausländischer Unternehmer – neben seiner eigenen UmsatzsteuerSteuerschuldnerschaft nach § 13b UStG Identifikationsnummer auch die des Bei der Steuerschuldnerschaft (ReverseLeistungsempfängers Charge-Verfahren) gilt in seiner Rechnung der Leistungsempfänger „Die Nichtbeachtung der anzugeben. Ferner ist als Schuldner der Umin der Rechnung ein Neuerungen kann zu satzsteuer. Das betrifft Hinweis auf die Steuu. a. Werklieferungen erschuldnerschaft zu ungewollten Umsatzund sonstige Leistungen geben. Der Hinweis eines im Ausland ansäskann wie folgt aussesteuerzahlungen führen.“ sigen Unternehmers in hen: Nach § 13b UStG Deutschland. In Abkehr sind Sie als Leistungsempfänger Schuldzur bisherigen Regelung gilt ein Unterner der Umsatzsteuer. nehmer künftig auch dann als im Ausland ansässig, wenn er im Inland eine Zusammenfassende Meldung (ZM) Betriebsstätte besitzt, diese BetriebsstätAb dem 01.01.2010 besteht die Verte aber tatsächlich den Umsatz nicht pflichtung für Unternehmer, eine zuausgeführt hat. sammenfassende Meldung abzugeben, in der die innergemeinschaftlichen Rechnungsausstellung bei Dienstleistungen erklärt werden. HieDienstleistungen runter sind solche Dienstleistungen zu Bestimmt sich der Leistungsort bei einer klassifizieren, die unter das EmpfängerDienstleistung danach, wo der Leisortprinzip fallen und für die die in den tungsempfänger seinen Sitz oder eine anderen EU-Mitgliedstaaten ansässigen Betriebstätte hat und schuldet der EmpLeistungsempfänger Schuldner der Umfänger die Umsatzsteuer, hat der aussatzsteuer sind. Davon betroffen sind somit nur die Dienstleistungen im B2BBereich. Vorsteuervergütungsverfahren Nach dem alten Rechtsstand mussten Unternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat Leistungen bezogen haben, aber in dem EU-Mitgliedstaat nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet waren, bei der ausländischen Finanzverwaltung die Erstattung der Vorsteuer im Vorsteuervergütungsverfahren beantragen. Im Rahmen der Neuerungen wurde das Verfahren umgestellt, zukünftig richten die Unternehmen an den Erstattungsmitgliedstaat einen elektronischen Erstattungsantrag und reichen diesen beim Bundeszentralamt für Steuern ein. Das Bundeszentralamt für Steuern hat hierzu ein elektronisches Portal eingerichtet und leitet die Anträge an den

jeweiligen EU-Mitgliedstaat weiter. Die Frist zur Einreichung des vollständigen Antrags wurde um drei Monate auf den 30.09. des Folgejahres verlängert. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel maximal vier Monate und kann im Einzelfall auf acht Monate ausgedehnt werden. Unternehmerische Maßnahmen zum Mehrwertsteuerpaket Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der im Ausland ansässigen Unternehmer, an die eine Dienstleistung erbracht wird, vorliegt oder eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern starten und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestätigen lassen. Die Rechnungsformulare müssen modifiziert werden, sodass die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der innergemeinschaftlichen Dienstleistung erfolgen kann. Eventuelle Anpassungen der vorhandenen EDV / Finanzbuchhaltung sollten vorgenommen bzw. vorhandene Updates der Softwarehersteller installiert werden, damit die Meldepflichten (ZM und Umsatzsteuervoranmeldung) automatisiert werden. Damit die Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftskunden problemlos erfolgen kann, ist eine Aktualisierung der Kundendaten notwendig. Weiterhin ist eine Sensibilisierung in Bezug auf die Betriebstättenproblematik bei inländischen Betriebstätten ausländischer Geschäftspartner vorzunehmen, damit frühzeitig geklärt werden kann, ob diese in die Leistungskette einbezogen sind. Ferner sind zukünftig die Rechnungen der Unternehmen aus den anderen EUMitgliedstaaten genau zu prüfen, ob die Rechnungen die neuen Vorgaben beinhalten bzw. ob eine Steuerschuldnerschaft tatsächlich vorliegt.

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Verdeckte Gewinnausschüttung Klaus-Peter Maeder | Steuerberater, vereidigter Buchprüfer | MAEDER + PARTNER Steuerberatungsgesellschaft

Wer sein Unternehmen als GmbH führt, hat mit Sicherheit vom Problem „verdeckte Gewinnausschüttung“ (vGA) gehört – wenn schon nicht vom Finanzamt, dann doch von seinem Steuerberater. Definitionen der verdeckten Gewinnausschüttung Im zivilrechtlichen Sinn liegt eine vGA vor, wenn außerhalb der förmlichen Gewinnverteilung geldwerte Vorteile an die Gesellschafter fließen, ohne dass dem Abfluss ein Zufluss einer gleichwertigen Leistung gegenübersteht.

Die Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und (verdeckt ausgeschütteten) Gewinnen der Gesellschaft ist individuell zu bestimmen und kann nicht formal durch einige wenige, abstrakte Merkmale erfolgen.

Die Definition einer vGA betrachtet lediglich die Verhältnisse der GmbH. Es ist also für das Vorliegen einer vGA gleichEine vGA im steuerlichen Sinn liegt vor, gültig, ob aus der Vermögensminderung wenn eine Wertverschiebung zwischen oder verhinderten Gesellschaft und GesellVermögensmehrung schafter gesellschafts„Achtung! Gefahren bei der GmbH ein unrechtlich veranlasst ist, mittelbarer oder auch bei der verdeckten ohne dass es sich um nur mittelbarer Vereine offene Gewinnausmögensvorteil für den Gewinnausschüttung.“ schüttung handelt. Eine Gesellschafter erWertverschiebung liegt wächst. Folglich muss auch der Gesellvor, wenn dem Gesellschafter zulasten schafter, der keinen Vorteil aus einer der Gesellschaft ein Vermögensvorteil Vereinbarung mit der GmbH zieht, die entsteht. Gesellschaftsrechtlich veranFolgen einer vGA tragen. lasst ist eine Wertverschiebung, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter Steuerliche Behandlung der verdeckten einen Vermögensvorteil zuwendet, den Gewinnausschüttungen sie bei Anwendung der Sorgfalt eines geSeit dem 01.01.2009 gilt die Abgeltungwissenhaften Geschäftsleiters einem steuer. Sie wurde mit der UnternehmenNichtgesellschafter nicht gewährt hätte. steuerreform 2008 eingeführt. Nach der Anders ausgedrückt: Eine vGA im Sinne bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage von § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist eine Vermö(Halbeinkünfteverfahren), die mit der gensminderung bzw. verhinderte VermöUnternehmensteuerreform 2000 eingegensmehrung bei einer Körperschaft führt worden war und das bis dahin geldurch Zuwendung von Vorteilen der Getende Anrechnungsverfahren ablöste, sellschaft an einen Gesellschafter oder musste nur die Hälfte der erhaltenen eine ihm nahe stehende Person außerhalb Gewinnausschüttungen oder Dividenden der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverversteuert werden. Ab 2009 gibt es dieteilung. Die Vorteilszuwendung muss ihre ses Halbeinkünfteverfahren nicht mehr Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis für Gewinnausschüttungen an die Gehaben und sich auf die Höhe des Einkomsellschafter, die ihre Anteile im Privatmens (genauer Unterschiedsbetrag gem. vermögen halten. Jetzt unterliegen die § 4 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG) der Gewinnausschüttungen – und zwar Körperschaft auswirken.

gleichgültig, ob offen oder verdeckt – voll der 25 %igen Abgeltungsteuer (plus Solidaritätszuschlag und möglicher Kirchensteuer). Werbungskosten konnten noch 2008 zur Hälfte geltend gemacht werden. Seit dem 01.01.2009 gelten sie als mit dem Sparer-Pauschbetrag (EUR 801 / EUR 1.602) abgegolten. Unter dem Regime der Abgeltungsteuer gilt: Über die steuerliche Behandlung der Ausschüttungen wird nur auf der Ebene des Gesellschafters entschieden. Gesellschafts- und Gesellschafterebene sind nun also nicht mehr nur zivil- und formalsteuerrechtlich getrennt, sondern auch faktisch. Noch beim Halbeinkünfteverfahren war die Trennung von Gesellschafts- und Gesellschafterebene nicht formaljuristisch zu verstehen. Es war vielmehr geboten, hinsichtlich der Ausschüttungen beide Ebenen zusammen zu betrachten, weil Gesellschaft und Gesellschafter steuersystematisch eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung der Ausschüttungen an einen Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, wurde durch das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) und bei Körperschaften als Anteilseigner durch die allgemeine Dividendenfreistellung (§ 8b Abs. 1 KStG) vermieden. Die Rechtsgrundlagen für die vGA: § 8 Abs. 3 S. 2 KStG für die Kapitalgesellschaft und § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG für den Gesellschafter haben sich durch die Unternehmensteuerreformen nicht geändert. Die vGA wurde in die neuen Systeme eingebunden und damit steuer-

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systematisch konsequent nach den gleichen Grundsätzen wie eine offene Gewinnausschüttung behandelt. Steuerliche Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung Eine vGA mindert das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG). Auf Ebene der Kapitalgesellschaft führen folglich sowohl offene als auch

verdeckte Gewinnausschüttungen zu einer gleich hohen definitiven KSt-Belastung (§ 23 Abs. 1 KStG). Ist der vGAbegünstigte Gesellschafter eine natürliche Person, die die Beteiligung im Privatvermögen hält, so gehört die vGA zu seinen Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt seit dem 01.01.2009 der Abgeltungsteuer. Zählt die Beteiligung zum Betriebsvermögen

Diplom-Betriebswirt (FH)

Diplom-Betriebswirt (FH) Klaus-Peter Maeder

Steuerberater & vereidigter Buchprüfer

des Gesellschafters, so stellt die vGA im Zeitpunkt ihrer bilanziellen Erfassung eine Betriebseinnahme dar (§ 20 Abs. 3 EStG) und ist nach § 3 Nr. 40 S. 1a EStG zu 40 % steuerfrei (Teileinkünfteverfahren). Ist der Empfänger der vGA seinerseits ebenfalls eine Kapitalgesellschaft, so greift § 8b Abs. 1 S. 1 KStG: Die vGA ist bis auf 5 % (pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot) steuerfrei.

Hans Joachim Kaulfers

Steuerberater

Hans Jörg Sperling

Steuerberater

Olaf Böhm

Steuerberater

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www.MaederundPartner.de [email protected] Schwerpunkte l Jahresabschlusserstellung und -prüfung l Gemeinnützigkeitsrecht l Steuergestaltung

l Betriebswirtschaftliche Beratung l Rechtsformumwandlung l Nachfolgeregelung

Das BusinessMagazin für die Region

Auf der GmbH-Ebene muss unterschieden werden, ob die vGA schon abgeflossen oder lediglich als Ausschüttungsverbindlichkeit erfasst ist. Ist der Vermögensvorteil, der als vGA zu qualifizieren ist, bereits abgeflossen, ist zu prüfen, ob eine Einlagenrückgewähr (§ 27 Abs. 1 S. 3 KStG) vorliegt.

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Hier gelten die grundsätzlichen Regeln der Geschäftsführerhaftung für Steuern, die die GmbH in gewisser Weise „treuhänderisch“ für die anderen – hier die Gesellschafter – berechnen, einbehalten und abführen muss.

Wer ist verantwortlich für eine verdeckte Gewinnausschüttung? Grundsätzlich fällt eine vGA in den Verantwortungsbereich des oder der GmbH-Geschäftsführer. Sie müssen dafür sorgen, dass die Pflicht, die GmbHGesellschafter in Bezug auf deren Gewinnansprüche gleich zu behandeln und / oder lediglich satzungsbedingte Unterschiede bei der Gewinnverteilung zu beachten, eingehalten wird.

Zivilrechtliche Haftung droht bei vGA Durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ werden Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung ihrer GmbH leisten, stärker in die Pflicht genommen. Dazu wurde das Zahlungsverbot in § 64 GmbHG erweitert. Damit werden vGA, die nicht nur die Gewinne der GmbH aufzehren, sondern auch die Vermögenssubstanz in existenzgefährdender Weise angreifen, bedeutsam werden.

Hätte der Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters (§ 43 Abs. 1 GmbHG) erkennen müssen, dass eine vGA vorliegt, haftet dieser nach § 43 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft für den entstandenen Schaden.

Gewährt aber ein Allein-Gesellschafter oder ein beherrschender Gesellschafter eine vGA zurück, liegt stets eine Einlage vor, also auch dann, wenn er die vGA nicht freiwillig, sondern aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zurückgewährt.

Allerdings rechtfertigt nicht jede, sondern nur eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung die Haftung. Es ist also zu prüfen, ob von einem Geschäftsführer im jeweils konkreten Fall verlangt werden kann, eine vGA zu erkennen und zu berücksichtigen. Die Maßstäbe hier sind hoch. Denn wenn sich einem Geschäftsführer der Verdacht einer vGA aufdrängen muss, ist er verpflichtet, sich an einen Experten zu wenden, der den Verdacht entweder zerstreuen oder erhärten kann. Was muss der Geschäftsführer steuerlich tun? Ab 2009 ist der oder sind die GmbH-Geschäftsführer dafür verantwortlich, dass die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) auf Gewinnausschüttungen richtig berechnet sowie pünktlich und in voller Höhe an das zuständige Finanzamt überwiesen wird. Für verdeckte Gewinnausschüttungen gibt es keine Ausnahmen.

pflicht nicht mit einer „verdeckten Sacheinlage“ abgelten. Er bleibt also nach wie vor verpflichtet, die Einlage in bar zu leisten. Aber: Nach neuem Recht wird nach der Eintragung ins Handelsregister der Wert der Sacheinlage auf die fortbestehende Geldeinlageverpflichtung angerechnet (§ 19 Abs. 4 GmbHG). Der Gesellschafter muss den Wert der verdeckten Sacheinlage zum Zeitpunkt der Einlage nachweisen. Die Fälle des Hin- und Herzahlens sind im neuen § 19 Abs. 5 GmbHG geregelt. Der Gesellschafter ist beim Hin- und Herzahlen nur dann von seiner Bareinlagepflicht befreit, wenn die von ihm erbrachte Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Hin- und Herzahlen ist auch denkbar, wenn die GmbH gegenüber dem Gesellschafter einen Anspruch auf Rückerstattung der vGA hat.

Bilanzielle Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung Das MoMiG hat die gesetzliche RegeBesteht – gleichgültig auf welcher lung für verdeckte Sacheinlagen und Rechtsgrundlage – ein Rückforderungs„Hin- und Herzahlen“ neu geregelt. Eine anspruch der GmbH gegenüber dem Geverdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn sellschafter, ist dieser schon allein aus Gläubigerschutzgrünformell eine Bareinlage den in der Handelsbi„Zivilrechtliche vereinbart und geleistet lanz als Forderung zu wird, die Gesellschaft aktivieren. Begleicht Haftung droht bei der bei wirtschaftlicher der Gesellschafter die Betrachtung aber einen Forderung, erfolgt die vGA – MoMiG!“ Sachwert erhalten soll. Gegenbuchung im EiDamit kann, wenn z. B. genkapital. Ist die Forderung gegenüber die GmbH-Satzung eine Rückgewähr des dem Gesellschafter ganz oder teilweise erhaltenen, „ungerechtfertigt hohen“ uneinbringlich, ist sie auf den beizuleVorteils vorschreibt, auch die Problemagenden Wert abzuschreiben oder werttik „verdeckte Sacheinlage“ auftreten. zuberichtigen. Dies vor allem dann, wenn die Satzung den Vorteilsausgleich immer und unbeSteuerlich sind vGA grundsätzlich audingt in Geld vorschreibt, der Gesellßerhalb der Bilanz zu erfassen. Da durch schafter aber zu dem entsprechenden das BilMoG die umgekehrte MaßgebZeitpunkt nur Sachen, nichts Bares zur lichkeit abgeschafft wurde, wirkt auch Verfügung hat. im Bereich der vGA-Erfassung die steuerliche nicht mehr auf die handelsrechtWie schon im alten Recht kann der liche Behandlung zurück. GmbH-Gesellschafter seine Bareinlage-

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Unternehmenssteuerung mit Planzahlen Stephan Reichel | Bankabteilungsdirektor Firmenkunden | Braunschweigische Landessparkasse

Die Unternehmensplanung ist die gedankliche Vorwegnahme und Gestaltung zukünftiger Strukturen, Prozesse und Ereignisse. Eine Planung ist ein fortlaufender Prozess, ein zentrales Instrument jeder zukunftsorientierten Unternehmenssteuerung. punkten zu staffeln und nach wichtigen Zielen oder Ereignissen auszurichten sind. Da ist in erster Linie die Umsatzund Kostenplanung, je nach Betriebsgröße auf einzelne Kostenarten heruntergebrochen, zu nennen. Unterstützend sind u. a. die Investitionskostenplanung, die Personalplanung, die Betriebskostenplanung, die Marketingplanung und die Liquiditätsplanung anzuführen.

Wesentliche Einflussgrößen für die Rentabilität sind • Umsatzerlöse, • alle betrieblichen Kosten (hierzu gehören auch die nicht zahlungswirksamen Kosten) und • die zu kalkulierende Mindestrendite des Unternehmens – abgerundet durch eine steuerliche Betrachtung. All diese Einflussgrößen spiegeln sich in den Planzahlen wider.

Man darf die einmal aufgestellten Planzahlen allerdings nicht als Maß aller Dinge begreifen. Die veränderten GeWie sieht die Planung aus? gebenheiten müssen immer zu einer In Bezug auf den Planungshorizont sind Anpassung der Planung führen. Dabei die langfristige Strategie (strategische ist wichtig, dass die einzelnen Pläne Planung) sowie die taktische (mittelfrislaufend miteinander verknüpft werden: tige) und die operative Planung (kurzWenn z. B. zur Umsatzausweitung mehr fristiger Aktionsplan und Vorausschau) Vertriebspersonal erzu unterscheiden. Die forderlich ist, ist nicht strategische Planung „Einmal aufgestellte nur das Umsatzplus legt die grundlegenden Planzahlen sind nicht das zu planen, sondern Ziele eines Unternehmens auch die Personalplainnerhalb von mehr als nung anzupassen. Maß aller Dinge.“ fünf Jahren fest, während Gleiches gilt für etdie taktische oder mitwaige Marketingmaßnahmen, neben telfristige Planung die konkreten operatiInhalten und Abläufen ist ein Kostenven Ziele innerhalb von zwei bis fünf Jahbudget einzuarbeiten. ren beschreibt, konkrete Ressourcen selektiert und Maßnahmen festlegt. Die Eine gute Planung mit schlüssigen operative Planung betrachtet in einem Planzahlen kann dem Unternehmen kurzfristigen Aktionsplan die wertschöpKosten- und Ertragssicherheit bieten. fenden Prozesse bis zu einem Zeithorizont Wichtiger Gradmesser für den Erfolg von einem Jahr. Alle Planungsebenen sind eines Unternehmens sind insbesondere aufeinander abzustimmen. die Rentabilitätskennzahlen wie z. B. die Eigenkapitalrentabilität und die Diese Planung basiert dabei auf beUmsatzrendite. stimmten Kernzahlen, die nach Zeit-

Die Verknüpfung ist evident: Aus der Umsatz- und Rentabilitätsvorschau ergeben sich z. B. Einflussgrößen auf den Liquiditätsplan. Konkret bedeutet das: Zu optimistisch gestaltete Umsatzerwartungen können die Liquidität strapazieren und schnell zu Zahlungsschwierigkeiten führen. Umgekehrt können zu pessimistische Umsatzerwartungen dazu führen, dass ein Konzept als nicht tragfähig er-

Weitblickende und auf Nachhaltigkeit orientierte Geschäftsführer von Unternehmen wissen um die Wichtigkeit einer soliden, zukunftsbezogenen und nachvollziehbaren Planung. Eine klare, transparente und nachvollziehbare Strategie, die im Unternehmen entwickelt wurde, sollte sich in den Planzahlen wiederfinden lassen. Planzahlen dienen dabei der Darstellung der geplanten Entwicklung eines Unternehmens für die kommenden Jahre.

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scheint. All dies gilt es, anhand der Planzahlen schlüssig darzustellen und miteinander zu verbinden. Notwendig ist eine solide, nachvollziehbare und transparente Planung. Gerade der Liquiditätsplanung kommt in der Praxis eine für das Unternehmen entscheidende Rolle zu. Diese sollte aufgrund ihrer Bedeutung für das Tagesgeschäft auf Monatsbasis, bei großen Unternehmen auf Tagesbasis erfolgen. In ihr sind die zu erwartenden Ein- und Auszahlungen zu berücksichtigen. Wesentlich ist hierbei die Überführung von buchhalterischen Kosten- und Einnahmepositionen aus der Rentabilitätsvorschau in zahlungswirksame Größen. So ist zum Beispiel der geplante Umsatz erst nach Ablauf der zu erwartenden Forderungslaufzeit eine liquiditätswirksame Einzahlung für das Unternehmen. Die abzuführende Miete ist dagegen Ausgabe und Auszahlung zugleich. Eine Abschreibung wiederum, die in einer Rentabilitätsvorschau als Kostenposition berücksichtigt werden muss, belastet die Liquidität des Betriebes vorerst nicht, sollte aber als notwendiges Äquivalent für später erforderliche Ersatzinvestitionen mittel- und langfristig „zurückgelegt“ werden.

Bei der laufenden Planung des TagesgeDie zu erwartenden Cashflows, welche schäftes spielt auch die Frage der Wordas Unternehmen nachhaltig generieren king-Capital-Finanzierung und damit kann, sind eine für das Bankgespräch entder zu finanzierenden Kapitalbindung im scheidende Größe. Kreditgeber müssen Umlaufvermögen eine große Rolle. Umaus den Vergangenheitszahlen eines Unsätze erfordern Vorleistung, z. B. Einkauf ternehmens in Verbindung mit den vorgelegten Planzahlen (und und Lagerhaltung. Nach dem Verkauf bzw. der „Liquiditätsplanung spielt der früher vom Kunden bewiesenen PlanungsDienstleistung binden verlässlichkeit!) ein für das Unternehmen Forderungen an Kunden ausreichend gefestigKapital. Kapital muss eine entscheidende Rolle.“ tes Bild der künftigen rechtzeitig beschafft Kapitaldienstfähigkeit werden und kostet Geld. ihres Kreditnehmers gewinnen können. Das muss ebenfalls im Rahmen einer Idealerweise bilden Unternehmen einen Liquiditätsplanung berücksichtigt werentsprechenden Cashflow direkt in ihrer den. Es ist zu empfehlen, einen FinanzPlanung ab. berater zu konsultieren, der die zu finanzierende Kapitalbindung mit der Auch für das Controlling sind Planzahlen Kennzahl BNUV (Bereinigtes Nettoumein wichtiger Baustein. Die Zahlen dienen laufvermögen) ermittelt. als Basis zur Unternehmenssteuerung, zur Analyse beim Plan- / Ist-Vergleich. Die Gut beraten ist, wer von Beginn an Planung ist auch ein relevantes Controlberücksichtigt, worauf die Banken bei linginstrument für die Anteilseigner. der (externen) Beurteilung der Planung achten. Eine gute Planung ist nicht Die Schaffung von nachhaltigem Mehrnur für das Unternehmen von immenwert aus einer soliden Planung ist und sem Nutzen, sondern bildet zugleich bleibt primäres Ziel für das Unternehdie gemeinsame Grundlage für die Gemen. Deshalb ist eine schnelle und agispräche mit der Bank, aber auch mit le Unternehmenssteuerung, die auf Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern Planungen basiert, von elementarer Beüber die aktuelle Entwicklung des Undeutung. Dazu ist parallel ein funktioternehmens. nierendes Berichtswesen erforderlich, um immer in aktueller Form Ist- mit Planzahlen vergleichen zu können. Nur so kann schnell und flexibel auf Veränderungen im Markt oder mögliche Wirtschaftskrisen reagiert werden. Die Unternehmen brauchen auch deshalb sogenannte „Was-passiert-wenn“-Prognosen, d. h. unterschiedliche Szenarien müssen in einer Sensitivitätsanalyse abgebildet werden. Das alles zeigt, dass Planzahlen als Abbildung der geplanten Unternehmensentwicklung eine wichtige Grundlage für Strategie und Planung im Unternehmen und damit für die Unternehmenssteuerung sind.

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Den Auswirkungen der Finanzmarktkrise mit einer ganzheitlichen Strategie begegnen Christoph Schmitz | Vorstand | Braunschweigische Landessparkasse

Dass die Finanzmarktkrise mittlerweile voll auf die Realwirtschaft durchgeschlagen hat, ist richtig, aber in individuell sehr unterschiedlichen Ausprägungen: Die in den Medien in jüngster Vergangenheit häufig kolportierte Zahl von bis zu 30 Prozent Umsatzeinbrüchen trifft zwar vereinzelt zu, gilt aber nicht in der Breite. Beispielsweise ist in unserer Braunschweiger Region zu beobachten, dass der eine Automobilzulieferer volle Auftragsbücher hat, der andere hingegen massive Umsatzeinbrüche erlebt. Die Situation ist sehr differenziert, es gibt keine Regel. Wer nicht gut aufgestellt war oder bereits Probleme hatte, den treffen die Auswirkungen gegenwärtig besonders hart. Nicht gemachte Hausaufgaben aus der Vergangenheit werden jetzt gnadenlos aufgedeckt. Einer aktuellen volkswirtschaftlichen Studie zufolge soll die Binnenwirtschaft allerdings eine erhebliche Stütze sein. Die Fachleute beobachten insgesamt eine leicht ansteigende Tendenz. Was ebenfalls positiv zu bemerken ist: Die Kurzarbeit ist bereits in vielen Bereichen wieder beendet worden. Einige Investitionen bzw. Ersatzbeschaffungen, die zurückgestellt wurden, lassen sich jetzt nicht mehr aufschieben. Trotzdem sind

nach wie vor auch starke Unternehmen zum Teil in ihrer Investitionspolitik noch defensiv abwartend.

die jeweilige Unternehmensgröße und Situation abgestellt ein maßgeschneidertes Beratungs- und Produktpaket anzubieten. Dieses Konzept wird sich bis in die zielgerichtete Personalentwicklung der eigenen Mitarbeiter fortsetzen. Darüber hinaus – und das ist der dritte Punkt – muss man bestimmte Schwerpunkte setzen wie beispielsweise Existenzgründer und Freiberufler.

Gegenwärtig wird immer wieder von der Kreditklemme gesprochen – es gibt sie Der Mittelstand hat in den vergangenen nicht wirklich. Was man in Teilen beobJahren eine erhebliche Professionalität achten kann, ist hingegen die erwähnte aufgebaut, ist beweglicher, anpassungsInvestitionsklemme. Aber verschlechterfähiger, flexibler und te Zahlen wirken negavor allem produktiver tiv auf die Ratings der „Der Mittelstand hat geworden. MittelUnternehmen – das wirkt erhebliche Professionalität ständische Unternehüber Sicherung und men warten nicht ab, Konditionierung auf die sondern gehen den aufgebaut.“ Kreditvergabe. Die KriMarkt viel aktiver an. terien der KreditvergaSie verbreitern ihr Angebot, bringen be und -prüfung wurden durch die Banneue Produkte und begreifen die gegenken nicht verändert – hier war bereits wärtige Zeit als Chance. Basel II der entscheidende Einschnitt. Die Nachfrage nach Krediten mag insEbenso ist geradezu zwangsläufig die gesamt gesunken sein – die Sparkassen Kunde-Bank-Beziehung professioneller indes sind beispielsweise davon kaum geworden; den erhöhten Anforderungen betroffen, im Gegenteil ist in diesem hat man sich auf beiden Seiten gestellt. Sektor eine eher expansive Entwicklung Die Bierdeckel-Zeit ist vorbei – und das zu beobachten. ist für beide Parteien von Vorteil. Es ist auch zu beobachten, dass jetzt allmählich In einer solchen Situation sind Banken eine andere Generation von Unternehgut beraten, wenn sie ihren Kunden mern und Unternehmensleitern am Werk mit einer ganzheitlichen Beratung und ist – das sind Menschen, die zum Teil Betreuung begegnen. Was heißt in dieschon in der zweiten Generation ihre Unsem Zusammenhang ganzheitlich? Zum ternehmen führen; Hochschulabsolventen einen natürlich in der gesamten Paletmit einem ganz anderen Hintergrund. Für te des Geschäftes für Geschäftskunden, diese Kunden müssen die Banken ein inGewerbekunden, Firmenkunden und tensiveres Know-how in ihren Reihen Unternehmenskunden und zwar überall bereithalten, als das bislang der Fall war. in der gleichen qualitativen Tiefe. Zum anderen segmentspezifisch, d. h. auf

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Die Umstrukturierung von Unternehmen Eine gesellschafts- und arbeitsrechtliche Betrachtung

Dr. iur. Johannes Waitz, LL.M. | Rechtsanwalt | GÖHMANN Rechtsanwälte ∙ Notare Dr. iur. Thies Vogel | Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht | GÖHMANN Rechtsanwälte ∙ Notare

Will ein Unternehmer einen Produktions- oder Geschäftszweig zum Verkauf separieren oder schlicht die Haftungsmasse seiner Betriebe trennen, bietet sich zur Umsetzung dieser Maßnahme die im Umwandlungsrecht vorgesehene Ausgliederung eines Betriebsteils an. In der Praxis zeigt sich, dass die Ausgliederung oftmals sehr viel aufwendiger ist, als anfänglich vom Unternehmer erwartet. Schon nach einem ersten Vorgespräch mit einem spezialisierten Rechtsanwalt / Notar wird deutlich, dass für eine Ausgliederung zahlreiche rechtlich sorgsam abzuwägende und vorzubereitende Schritte erforderlich sind. Oft ist es unausweichlich, in diesen Fällen neben dem Rechtsanwalt / Notar weitere Beratung von Steuerberatern und / oder Wirtschaftprüfern in Anspruch zu nehmen. Dennoch ist die Ausgliederung ein wichtiges Instrument zur nachhaltigen und gewinnbringenden Restrukturierung von Unternehmen. I. Gesellschaftsrechtliche Aspekte Wichtig für die reibungslose Durchführung der Ausgliederung ist zunächst, dass bei der Zeitplanung die gesetzlichen Vorgaben des Umwandlungsrechtes berücksichtigt werden. Dabei gilt es z. B. zu beachten, dass der Ausgliederungsvertrag zumindest im endgültigen Entwurf einen Monat vor der Beschlussfassung der Anteilseigner der beteiligten Rechtsträger dem Betriebsrat zu übergeben ist. Gleichzeitig darf die zwingend der Ausgliederung zugrunde zu legende Schlussbilanz des ausgliedernden Rechtsträgers höchstens 8 Monate alt sein.

Im Gegensatz zur Einzelrechtsübertragung des Vermögens, bei der es für die Übertragung von laufenden gegenseitigen Vertragsbeziehungen sowie für die Übernahme von Verbindlichkeiten jeweils der Zustimmung des anderen Vertragspartners bzw. des Gläubigers bedarf, ermöglicht das Umwandlungsrecht eine Übertragung des auszugliedernden Vermögens im Wege der sog. „partiellen Gesamtrechtsnachfolge“ grundsätzlich ohne Zustimmung des Gläubigers oder Vertragspartners. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass keine individuelle Absprache mit einem Gläubiger oder Vertragspartner entgegensteht. Um solche Fälle zu identifizieren, wird regelmäßig eine rechtliche Due Diligence-Prüfung des auszugliedernden Vermögens – bestehend aus Aktiva, Passiva und allen bestehenden Vertragsverhältnissen – durchgeführt. Werden Abreden, die der Übertragung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge entgegenstehen, festgestellt, ist für den jeweiligen Einzelfall eine Lösung zu finden. Auch dieses ist bei der Zeitplanung zu berücksichtigen. Parallel ist eine Ausgliederungsdokumentation zu erstellen. So ist ein Ausgliederungsvertrag bzw. Ausgliederungsplan zu erstellen. Darin ist das auszugliedernde

Vermögen genau zu beschreiben. Dies kann sich ebenfalls als zeitaufwendig herausstellen. Zwar kann dabei grundsätzlich auf Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden (§ 126 Abs. 2 S. 2 UmwG). Um gegenüber den Vertragspartnern bzw. Gläubigern des auszugliedernden Vermögens jedoch dokumentieren zu können, dass das Vertragsverhältnis bzw. die Schuld im Rahmen der Ausgliederung übertragen wurde, ist es oft ratsam, hierzu eine genaue Dokumentation (z. B. Auflistung übergehender Vertragsverhältnisse und Verbindlichkeiten) vorzubereiten und zur Anlage des Ausgliederungsvertrages zu nehmen. Oft lässt sich hier auf die Prüfungsergebnisse aus der Due Diligence zurückgreifen. Zudem muss ggf. ein Ausgliederungsbericht von dem Vertretungsorgan der beteiligten Rechtsträger erstellt werden, in dem das Ausgliederungsvorhaben mit seinen wirtschaftlichen Auswirkungen beschrieben wird. Dieser ist so frühzeitig zu erstellen, dass er mit der Einladung zur Beschlussfassung – unter Berücksichtigung der Einladungsfrist – den Anteilsinhabern zugänglich gemacht wird. Hier ist besondere Sorgfalt zu wahren, denn ein unvollständiger oder fehlerhafter Ausgliederungsbericht ist strafbewährt (§ 313 UmwG) und berechtigt die Anteilsinhaber zur Anfechtung der Ausgliederungsbeschlüsse und damit die Umsetzung der Ausgliederung. Ein Bericht ist jedoch nicht erforderlich, wenn sämtliche Anteilsinhaber darauf in notariell beurkundeter Form verzichten.

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II. Arbeitsrechtliche Aspekte Neben den vorbezeichneten Unterrichtungsansprüchen von Betriebsrat und gegebenenfalls Wirtschaftsausschuss im Vorfeld der Maßnahme sind insbesondere bei der Durchführung der Ausgliederung die zwingenden arbeitsrechtlichen Regeln und Bestimmungen des § 613a BGB (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang) zu beachten. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, aus Anlass der Ausgliederung keine betriebsbedingten Kündigungen vorzunehmen. Entsprechende Kündigungen wären ohne Weiteres unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Ferner ist der (neue) Arbeitgeber verpflichtet, bestehende Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis unverändert fortzuführen, sofern nicht Besonderheiten im Zusammenhang mit anderen Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen bei dem neuen Inhaber vorliegen. Hier ergibt sich in der Praxis oftmals die Chance, bei entsprechender vertraglicher Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag ein anderes Tarifwerk zu implementieren. Die rechtlichen Einzel-

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heiten hierzu sind aber sehr komplex. Rechtlich bedeutsam ist ferner, dass die von der Ausgliederung betroffenen Arbeitnehmer einen umfassenden Unterrichtungsanspruch im Hinblick auf alle Aspekte des Betriebsübergangs haben. Dieses Unterrichtungsschreiben muss in der Praxis sehr sorgfältig formuliert werden und Angaben zum Zeitpunkt der Ausgliederung, dem Grund der Maßnahme, Angaben zu den wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen sowie zu den gegebenenfalls in Aussicht genommenen Maßnahmen enthalten. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen. Im Fall eines Widerspruchs verbleibt das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber, der jedoch bei Wegfall der bisherigen Beschäftigung des Arbeitnehmers aufgrund der Ausgliederung die Möglichkeit zur betriebsbedingten Kündigung hat. Sofern die Unterrichtung nicht ordnungsgemäß ist, besteht das bekannte Widerspruchsrecht der von der Ausgliederung betrof-

fenen Arbeitnehmer nicht nur binnen eines Monats, sondern gegebenenfalls längerfristig fort (die Grenzen der Verwirkung im Hinblick auf das Widerspruchsrecht bei nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung dürften nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei ca. 12 Monaten liegen). Im Anschluss hieran stellen sich oftmals eine Vielzahl individualarbeitsrechtlicher Probleme, da die Ausgliederung mit Änderungen für die Arbeitnehmer verbunden sein kann. Sofern es gleichzeitig zu einem Personalabbau kommt, ist ein Interessenausgleich zu versuchen und ein Sozialplan zu erstellen. Nach erfolgreicher Ausgliederung ergibt sich oftmals eine effizientere und gewinnbringende unternehmerische Struktur, sodass es sich lohnt, die damit zusammenhängenden gesellschaftsund arbeitsrechtlichen Aspekte einmal näher zu betrachten.

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Sanierung in der Insolvenz Manuel Sack | Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter Brinkmann & Partner Rechtsanwälte | Steuerberater | Wirtschaftsprüfer

In Zeiten zunehmender Insolvenzen ist in jüngster Vergangenheit die Frage der Sanierung von Unternehmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in den Fokus des öffentlichen Interesses gerückt. Die im Jahr 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung nennt in § 1 den „Erhalt des Unternehmens“ neben der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung als ein wesentliches Verfahrensziel.

Chancen der Sanierung im Insolvenzverfahren Das gerichtliche Sanierungsverfahren in Form des Insolvenzverfahrens kann erhebliche Vorteile gegenüber einer außergerichtlichen Sanierung bieten. Bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen anordnen, § 21 InsO, und so zum Beispiel Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagen. Auch die Zwangsversteigerung von Betriebsgrundstücken kann verhindert werden, § 30d ZVG. Sicherungsgut verbleibt bei entsprechender Anordnung durch das Insolvenzgericht trotz bestehender Ausund Absonderungsrechte zunächst im Unternehmen und steht für die Betriebsfortführung zur Verfügung. Insolvenzgeld (maximal drei Monate) für die Arbeitnehmer wirkt sich entlastend für die Masse aus. Die Rückschlagsperre des § 88 InsO verschafft dem Unternehmen Liquidität, da vorausgegangene Pfändungsmaßnahmen unwirksam werden. Die Insolvenzanfechtung ermöglicht oft eine starke Massemehrung. Gem. §§ 103 ff. InsO kann sich der Verwalter von ungünstigen, langfristigen Verträgen trennen. Dem Verwalter steht ein weitgehendes Wahlrecht bei gegenseitigen Verträgen zu, das eine Neu-

strukturierung von Vertragsbeziehungen unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermöglicht. Durch die Freigabe kann sich der Verwalter von belastenden Gegenständen zu Gunsten der Insolvenzmasse trennen (z. B. Altlasten). Kündigungsfristen für Arbeitsverträge verkürzen sich gem. § 113 InsO auf maximal drei Monate. Sozialplanansprüche werden durch absolute Obergrenzen (maximal die Summe von zweieinhalb Monatsverdiensten der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer) kalkulierbar, § 123 InsO. In der Gläubigerversammlung können destruktive Gläubigergruppen überstimmt werden, § 76 Abs. 2 InsO. Risiken der Sanierung im Insolvenzverfahren Neben den Chancen, die eine Sanierung im Insolvenzverfahren bietet, bestehen allerdings auch insolvenzspezifische Risiken, die zu bedenken sind. So kann ein Sanierungserfolg stark von der Person des Verwalters abhängen. Eine Einflussnahme auf die gerichtliche Auswahl des Insolvenzverwalters ist nur sehr eingeschränkt möglich. Es empfiehlt sich daher, bei Antragstellung ein schlüssiges Fortführungskonzept vorlegen zu kön-

nen, um erst gar keine Zweifel an der grundsätzlichen Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufkommen zu lassen. Die Begleitung durch einen externen Sanierungsexperten kann ratsam sein. Eine Insolvenz bedeutet zwangsläufig auch die Gefährdung von Kunden- und Lieferantenbeziehungen. Insbesondere bereits im Vorfeld der Insolvenz aufgetretene Störungen der Vertragsbeziehungen können in diesem Bereich zu erheblichen insolvenzbedingten Problemen führen. Ein Unternehmen, das die Insolvenz zu lange hinausgezögert und damit bereits einen erheblichen Vertrauensverlust bei Kunden und Lieferanten verursacht hat, wird erhebliche Schwierigkeiten haben, das für eine Sanierung notwendige Vertrauen wiederzugewinnen. Hier ist es zwingend erforderlich, gemeinsam mit dem Verwalter für Transparenz in den Abläufen zu sorgen und eine Kommunikationsstrategie zu entwickeln, die Vertrauen schafft. Andernfalls droht die Kündigung von strategischen Vertragsverhältnissen, was eine Sanierung erschweren oder auch ausschließen kann. Gleiches gilt für die Sicherstellung einer Mindestliquidität, ohne die eine Betriebsfortführung auch im Insolvenzverfahren unmöglich ist. Übertragende Sanierung Bei der übertragenden Sanierung gehen die betriebsnotwendigen Aktiva des Unternehmens im Rahmen eines Unternehmenskaufes („Asset Deal“) auf einen neuen Rechtsträger über. Die Schulden werden nicht übernommen. Der Veräußerungserlös dient zur notwendigen Ablösung von Sicherheiten und zur Gläubigerbefriedigung. Denkbar ist auch ein sog. Management Buy Out (MBO), wobei das Management der Insolvenzschuldnerin als Erwerber auftritt. Die übertragende Sanierung stellt den häufigsten Fall der Sanierung im Insolvenzverfahren dar. Die Transaktion im Wege

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eines „Asset Deals“ ermöglicht einen geringeren Prüfungsaufwand des Investors bei überschaubarer Risikostruktur. Der alte Rechtsträger wird in der Folge abgewickelt. Problematisch ist häufig der Erhalt von Vertragsbeziehungen des insolventen Unternehmens, da die Übertragung auf einen neuen Rechtsträger regelmäßig die Zustimmung des Vertragspartners voraussetzt. Insolvenzplan Das Insolvenzplanverfahren sieht regelmäßig eine quotale Befriedigung der Gläubiger aus den zukünftig erwirtschafteten Erträgen des Unternehmens vor. Ziel ist der Erhalt des Rechtsträgers und seiner gesellschaftsrechtlichen Strukturen bei gleichzeitiger Optimierung der Verwertung. Vertragsbeziehungen können überwiegend ohne Zustimmung des Vertragspartners erhalten werden. Der Insolvenzplan stellt einen vom Insolvenzverwalter geleiteten (komplexen) Vergleich dar, dem die Mehrheit der Gläubiger – in Gruppen aufgeteilt und mit Stimmrechten entsprechend ihrer Forderungshöhe ausgestattet – zustimmen muss. Gruppen bilden z. B. die Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger (wenn deren Rechte durch den Plan berührt werden), nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 InsO als erlassen gelten sollen. Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung wie z. B. Banken, Kunden oder Arbeitnehmer können jeweils in eigenen Gruppen zusammengefasst werden. Die Planvorlage erfolgt entweder durch den Insolvenzschuldner oder durch den Insolvenzverwalter, der eigeninitiativ oder im Auftrag der Gläubigerversammlung tätig wird. Erfahrungsgemäß steigen die Chancen eines erfolgreichen Insolvenzplanes mit der frühzeitigen Planvorlage. Idealerweise sollte der Plan bereits mit Antragstellung zumindest in

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Voraussetzungen einer erfolgreichen Sanierung Der Erfolg einer Sanierung im Insolvenzverfahren setzt zunächst voraus, dass das Unternehmen zumindest über einen sanierungsfähigen Kern verfügt. InsolDer Insolvenzplan wird dem Insolvenzvenzgründe, die zur Antragstellung begericht vorgelegt und nach Annahme rechtigen und im Fall juristischer durch die Gläubiger vom Gericht bestäPersonen auch dazu verpflichten, sind tigt. Nach Eintritt der Rechtskraft wird Zahlungsunfähigkeit und/oder Überdas Insolvenzverfahren aufgehoben. Der schuldung. Um die möglichst frühzeitige Stellung von InsolvenzInsolvenzverwalter wird anträgen zu beföri. d. R. beauftragt, die „Die Sanierung in der dern, lässt § 18 InsO Erfüllung des Insolvenzes zu, Eigenanträge Insolvenz birgt Chancen planes zu überwachen. auch im Fall der (nur) Den Gläubigern bietet drohenden Zahlungsaber auch Risiken.“ das Planverfahren in der unfähigkeit zu stellen, Regel eine höhere Auseine Möglichkeit von der bislang viel zu zahlungsquote und mehr Mitbestimwenig Gebrauch gemacht wird. Eine Samungsrechte. Sinnvoll ist das Planvernierung setzt voraus, dass Kunden- und fahren nur, wenn eine dauerhafte Lieferantenbeziehungen noch nicht zu Rentabilität des Unternehmens zu erstark unter vorinsolvenzlichen Problewarten ist und noch Vertrauen in die men (z. B. Zahlungsverzögerungen, QuaUnternehmensleitung besteht. litätsmängel etc.) gelitten haben. Ein Hinauszögern des Insolvenzantrages und Eigenverwaltung ein fehlendes Sanierungskonzept führen Im Zusammenhang mit einer angestrebregelmäßig auch zu einem raschen Abten Sanierung durch Insolvenzplan kann wandern der Know-how-Träger. Nicht sich die Beantragung der Eigenverwalzuletzt ist es von entscheidender Bedeutung gem. §§ 270 ff. InsO anbieten. Bei tung, die für eine Sanierung benötigten der Eigenverwaltung verbleibt nach Er(externen) Finanzierungsmittel rechtzeiöffnung des Insolvenzverfahrens die Vertig sicherzustellen. waltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner, der unter Aufsicht eines vom Insolvenzgericht eingesetzten Sachwalters agiert. Da die Geschäftsführung, u. U. ergänzt durch einen Sanierungsexperten, das Unternehmen und den Markt besser kennt als der Insolvenzverwalter, kann die Eigenverwaltung eine Sanierung befördern. Sie setzt aber ein im Kern sanierungsfähiges Unternehmen voraus. Die Eingehung von Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, bedarf der Zustimmung des Sachwalters, der auch die Zuständigkeit für die Ausübung der Insolvenzanfechtung übertragen erhält. Bei Gefährdung der Verfahrensziele kann auf Antrag der Gläubiger die Eigenverwaltung aufgehoben und ein Insolvenzverwalter bestellt werden. seinen Grundzügen konzeptioniert sein und ggf. schon eingereicht werden können („Prepackaged Plan“). Es empfiehlt sich, hierfür frühzeitig versierte Berater einzuschalten.

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„NBeteiligung“ stärkt mittelständische Unternehmen Beteiligungskapitalfonds für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bereits erfolgreich angelaufen

Georg Henze | Leiter der Finanzierungsberatung NBank und Geschäftsführer der Kapitalbeteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH (NKB)

Die angespannte wirtschaftliche Situation hat weitreichende Auswirkungen auf viele Unternehmen: Es mangelt an Liquidität, Investitionen werden mehrfach überdacht und im Zweifelsfall verschoben. Gleichzeitig sind Hausbanken vorsichtiger und vergeben Kredite mit erhöhter Risikovorsorge. Dieses Verhalten birgt gute Chancen für Beteiligungskapital. Denn Unternehmen benötigen gerade in der Krise Liquidität zur Überbrückung von Engpässen. Die NBank als zentrale niedersächsische Förderbank bietet über ihre Tochter NKB mit „NBeteiligung“ Beteiligungskapital für Unternehmen, deren Kapitalbasis und Bonität gestärkt werden sollen. Bereits jetzt ist die Nachfrage hoch. Beteiligungsvolumen bis EUR 2,5 Millionen pro Unternehmen Seit April 2009 steht „NBeteiligung“ für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Firmensitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen zur Verfügung. Offene Beteiligungen bis maximal EUR 200.000 und stille Beteiligungen von EUR 250.000 bis EUR 1,5 Millionen p. a. und höchstens bis zu EUR 2,5 Millionen pro Unternehmen werden gefördert. Die Finanzierung erfolgt über einen Beteiligungskapitalfonds mit einem Volumen von EUR 70 Millionen, der den effektiven Einsatz von EFRE-Mitteln möglich macht. EFRE ist der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dient insbesondere als wichtiger Strukturfonds dem wirtschaftlichen Aufholprozess verschiedener Regionen. Unternehmen werden u. a. in die Lage versetzt, Wachstumschancen optimal zu nutzen. Alle Beteiligungen im Rahmen der „NBeteiligung“ werden von der Kapitalbeteiligungsgesellschaft Nieder-

sachsen (NKB), einer 100-prozentigen Tochter der NBank, gehalten und verwaltet. Chancen für wachstumsorientierte Unternehmen des breiten Mittelstandes Überwiegend kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe) werden finanziert. Antragstellende Unternehmen sollten sich durch Wettbewerbsfähigkeit und positive Zukunftsaussichten auszeichnen. Verschiedene Finanzierungsprojekte sind jedoch von einer Unterstützung ausgeschlossen: Landwirtschaftliche Unternehmen der Primärproduktion, der Fischerei und der Aquakultur sowie Investitionen in Schlachthöfe und Ölmühlen, Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU, Unternehmen des Steinkohlebergbaus sowie

die Anschaffung von Fahrzeugen für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs können nicht für eine Förderung in Betracht gezogen werden. Beteiligungskapital zu marktüblichen Begebenheiten Die Vergütung orientiert sich an der jeweils aktuellen Marktlage und berücksichtigt Risikoklassifizierung und Bonität des Beteiligungsnehmers. Die Laufzeit beträgt zwischen 7 und 10 Jahren, wobei eine endfällige Beteiligung mit einer maximalen Laufzeit von 12 Jahren im Einzelfall eingeräumt werden kann. Für offene Beteiligungen wird keine Laufzeit vereinbart. Der Investitionshorizont beträgt jedoch rund 7 Jahre. Erfolgreicher Start mit wachsender Nachfrage Sieben Beteiligungen über insgesamt EUR 4,125 Millionen wurden seit Auflage des Fonds bewilligt und die Nachfrage ist groß. Partner für Akquisition, Betreuung und Begleitung der Unternehmen ist die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen (MBG). Auch die Antragstellung erfolgt über die MBG.

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Unternehmensfinanzierung in Gefahr? Hilfe naht … Bürgschaften und Beteiligungen für eine verbesserte Mittelstandsfinanzierung

Rainer Breselge | Geschäftsführer | Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) und Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen (MBG) Detlef Siewert | Geschäftsführer | Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) und Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen (MBG)

NBB und MBG sind Institutionen, die mit öffentlichem Förderauftrag kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) bei Unternehmensfinanzierungen begleiten. Die NBB stellt Ausfallbürgschaften für Kredite zur Verfügung, wenn die Sicherheiten des Unternehmens für die Hausbank nicht ausreichend sind. Die MBG wiederum begleitet mit typisch stillen Beteiligungen innovative und investive Projekte und Vorhaben von KMU. Besonders in Zeiten einer wirtschaftlich angespannten Situation mit verschlechterten Finanzierungsbedingungen für mittelständische Firmen helfen beide Institutionen, Kapitalengpässe zu überwinden und Wachstumschancen zu nutzen.

telkredite bei bis zu 80 %. Damit werden Sicherheiten für wirtschaftlich auch Unternehmen unterstützt, für desinnvolle Vorhaben ren Hausbank die bisherigen VerbürViele Unternehmer sehen ihren Neukredit gungsquoten der NBB von 60 bzw. 65 % bei nicht ausreichenden banküblichen nicht ausreichen. Bei den BetriebsmitSicherheiten in Gefahr. Wo Sicherheiten telkrediten und Investitionen mit wenifehlen oder sonstige Bonitätsanfordeger als 15 % Eigenkapital besteht hier rungen der Banken nicht erfüllt werden lediglich eine um 0,25 können, setzt die NBB Prozentpunkte erhöhan. Je nach Bedarf „Unterstützung für eine te Avalprovision, die können Existenzgrünfür sonstige Bürgzukunftsorientierte dungen und die Überschaften 1 % beträgt. nahme bestehender Dank verbesserter Finanzierungsstruktur“ Unternehmen, BetriebsRahmenbedingungen erweiterungen bzw. hat die NBB ihren Bürgschaftshöchstbe-verlagerungen, Betriebsmittelfinanzietrag befristet bis Ende 2010 von EUR 1 rungen, Auftragsvorfinanzierungen, Million auf EUR 1,5 Millionen angehoben. Saisonkredite, die Finanzierung von Warenlagern oder die Übernahme von Eigenkapital auf Zeit für investive und Geschäftsanteilen verbürgt werden. innovative Projekte Lediglich Sanierungs- und UmschulEin weiteres interessantes Instrument dungskredite sind ausgeschlossen. der Mittelstandsfinanzierung sind die Beteiligungen der MBG. Als strategiDer Verbürgungsgrad liegt sowohl für scher Partner, der kleinen und mittleren Investitions- als auch für Betriebsmit-

Unternehmen über die gesamte Laufzeit der Beteiligungen zur Seite steht, setzt sie für investive Projekte bis zu EUR 1,2 Millionen und für innovative Projekte bis zu EUR 0,5 Millionen Beteiligungskapital ein. Dabei greift die MBG nicht in die laufende Geschäftsführung ein. Eine Rückzahlung erfolgt nach maximal zehn Jahren zum Nominalwert, wobei eine vorzeitige Kündigung durch den Beteiligungsnehmer möglich ist. Da keine Sicherheiten aus dem Unternehmen verlangt werden, bleiben diese frei für Bankkredite. Gleichzeitig verbessern sich durch Beteiligung der MBG sowohl Bonität als auch Rating des Unternehmens – aufgrund einer verbesserten Eigenkapitaldecke. Kombinationen mit Beteiligungen der Kapitalbeteiligungsgesellschaft Niedersachsen (NKB) geben KMU zusätzliche Möglichkeiten, um eine umfassende und strategisch wertvolle Finanzierungsstruktur zu erzielen.

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Finanzen Steuern recht

Automobilfinanzierungen Jürgen Buttschaft | Prokurist | Autohaus Braunschweig GmbH Frank Luem | Geschäftsführer | Porsche Zentrum Braunschweig

Der deutsche Gesamtabsatzmarkt von Automobilen schwankt zwischen 2,7 – 3,3 Millionen Einheiten. Das durch die Abwrackprämie beeinflusste Jahr 2009 mit einem Absatz von rund 3,9 Mio. Euro ist als ein Ausnahmejahr zu betrachten.

Mittlerweile werden rund 70 % der Neuzulassungen in Deutschland fremdfinanziert. Eine Quote, die in den letzten 15 Jahren stetig gewachsen ist. Dieses Wachstum basiert im Wesentlichen auf den von den Autobanken immer weiterentwickelten bekannten Finanzierungsformen Leasing und klassischer Autokreditierung. Das normale Finanzierungsinstrument wäre zunächst einmal die Aufnahme eines Kredites zur Finanzierung eines Autos – typischerweise ein Ratenkredit

mit festen Tilgungsraten und über die Laufzeit hinweg sinkenden Zinsanteilen. Die Form des Leasings – jedem bekannt – ist letztendlich eine andere Bezeichnung für den Begriff Miete. Ich zahle für die Nutzung eines Produktes oder einer Dienstleistung – in diesem Falle für ein Automobil. Insofern ist das vorgenannte Wachstum nicht durch die Instrumente selbst zu erklären. Hierzu ist es erforderlich, einen weiteren Begriff zu beleuchten: Die Absatzfinanzierung. Diese dient – so wie in

dem Wort schon enthalten – der zielgerichteten Verkaufsunterstützung eines Produktes. Wesentliches Merkmal einer Absatzfinanzierung ist ein im Kapitalmarktvergleich niedriger Zinssatz. Man kann hier auch von einer Zinssubvention sprechen. In der Automobilbranche werden diese Subventionen anteilig vom Hersteller und vom Handel getragen. Was sind nun die grundlegenden Unterschiede der Finanzierungsformen Kredit und Leasing? Bei einer Kreditfinanzierung handelt es sich zunächst um den typischen Kauf eines Autos. Das Eigentum an dem Fahrzeug geht an den Käufer über. Dieser Eigentumsübergang ist unabhängig von der Tatsache zu sehen, dass der KfzBrief bei der finanzierenden Bank verbleibt. Diese Hinterlegung ist lediglich eine Form der Kreditabsicherung. Mit der Zahlung der letzten vereinbarten Rate geht der Kfz-Brief an den Eigentümer des Fahrzeuges. Anders beim Leasing: Basis dieser Finanzierungsform ist der Erwerb einer begrenzten Nutzungserlaubnis für ein Auto. Das Eigentum des Fahrzeuges geht

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an den Leasinggeber (die finanzierende Bank) über. Der Leasingnehmer ist lediglich der Nutzungsberechtigte. Somit ist ein Leasingprozess sehr ähnlich dem der Anmietung einer Wohnung. Gibt es eine allgemeingültige Aussage, welche der Finanzierungsformen die günstigere ist? Vorausgeschickt gleich die Antwort: Nein. Zu unterschiedlich werden sich die individuellen Erwartungen, Bedürfnisse und finanziellen Möglichkeiten in der Praxis darstellen. Aus Sicht der Geschäftskunden liegen folgende wesentliche Vorteile des Leasings auf der Hand: • Keine Belastung der bilanziellen Relationen durch ein Investment in Kfz – man kann es auch Bilanzneutralität nennen. • Kein Wiederverkaufsrisiko des Autos bei Ablauf der Leasingfrist – gerade bei sinkenden Preisen für Gebrauchtwagen ein nicht zu unterschätzender Vorteil für den Leasingnehmer. • Damit verbunden – stets Zugriff auf die neuen Modelle und damit Teilhaben an der technischen Weiterentwicklung.

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Bei so vielen Vorteilen muss es doch auch Nachteile gegenüber einer klassischen Kreditfinanzierung geben. Gerade in der aktuellen Zeit stellen Kunden fest, dass die Leasingraten für geplante Neuwagenkäufe gegenüber den aus der Vergangenheit bekannten Kosten zum Teil deutlich gestiegen sind. Hierfür ist im Wesentlichen die Einschätzung des zum Ende des Leasingvertrages erwarteten Werts des Autos verantwortlich. Geprägt durch aktuelle Erfahrungen wird der für die Kalkulation der Leasingrate wichtige Parameter „Restwert des Fahrzeuges“ deutlich abgesenkt. Diese Absenkung führt im Wesentlichen zu den erhöhten Leasingraten. Als Kunde habe ich 3 Möglichkeiten, dieser Kostenerhöhung entgegenzutreten: • Ich verlängere meinen Leasingvertrag und nutze das Auto länger als geplant. • Ich übernehme selbst das sogenannte Restwertrisiko, indem ich mich verpflichte, das Auto zum Ende der Leasinglaufzeit zu einem jetzt fest zu vereinbarenden, von mir als Kunde zu bestimmenden Preis zu übernehmen.

• Ich weiche auf eine Kreditfinanzierung aus – hier typischerweise eine Finanzierungsform, die dem Leasing verwandt ist, mit niedrigen Anfangsraten und einer Schlusszahlung am Ende der Laufzeit. Mögliche nicht vorab kalkulierte Kostenpositionen können noch in der Bewertung des technischen Zustandes des Automobils bei Ablauf der Leasinglaufzeit liegen. Kilometerleistung, optische und technische Schäden können im Einzelfall zu nicht kalkulierten Kostenbelastungen für den Kunden führen. Fazit Die genannten Vorteile des Leasings sind nach wie vor für viele Kunden von hoher Wertigkeit. Insbesondere die Bilanzneutralität ist gerade in der Zeit einer eher konservativ einzuschätzenden Risikopolitik der Banken ein wichtiges Moment. Die aktuell festzustellenden erhöhten Leasingraten spiegeln die momentane Marktsituation im deutschen Automobilmarkt wider. Entsprechende Markterholung und Marktbereinigung vorausgesetzt, gibt es auch hier Chancen auf sinkende Leasingraten.

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Verfassungswidrigkeit von Verkehrskontrollen per Videografie Gute Chancen für Verkehrssünder auf Einstellung des Bußgeldverfahrens Dr. Stefanie Thierack | Rechtsanwältin | RECHTSANWÄLTE ∙ NOTARE SCHRADER, THIERACK & KÖHLER

Die meisten von uns kennen die Situation schon einmal „geblitzt“ worden zu sein ... Man fährt und fährt und übersieht – bewusst oder unbewusst – hier und dort doch versehentlich einmal eine Geschwindigkeitsbegrenzung oder aber man versucht, dem Vorausfahrenden durch einen eher aufgeschlossenen Fahrstil zu vermitteln, bei nächster Gelegenheit wieder auf die rechte Fahrspur zu wechseln. Der gut gemeinte Ratschlag der Beifahrer „Bremsen!“ kommt in der Regel wertvolle Sekunden zu spät - und schon ist es passiert. Einige Wochen später findet sich der Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde im Briefkasten, der Bußgeldbescheid folgt wenig später. Nicht selten droht dabei der Verlust des Führerscheins oder aber zumindest seit der zum 01.02.2009 in Kraft getretenen Reform des Bußgeldkataloges eine empfindliche Geldstrafe.

nommen werden. Die in der Leitplanke versteckte Kamera wird durch das Überfahren der in die Fahrbahn eingelassenen Sensoren ausgelöst. Das Tatfoto entsteht teilweise sogar ohne Blitz. Abstandsmessungen werden hauptsächlich mittels an Brücken befestigter und immer besser getarnter Videokameras dokumentiert. Oftmals wird man in Zukunft bei der Ankunft also gar nicht wissen, ob man auf der Fahrt geblitzt worden ist oder nicht.

dings aktuell gute Chancen, dass das Bußgeldverfahren eingestellt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich, nicht zuletzt aufgrund der beachtlichen Hartnäckigkeit eines Verkehrssünders aus Mecklenburg-Vorpommern, im August 2009 entschieden, dass dieses Messverfahren aus datenschutzrechtlichen Gründen verfassungswidrig ist, sofern in dem jeweiligen Bundesland keine Ermächtigungsgrundlage für ein verdachtsunabhängiges, dauerhaftes Videografieren des laufenden Verkehrs existiert. Und das trifft praktisch derzeit auf das gesamte Bundesgebiet zu. Kurz gefasst bedeutet dies: Wird zuerst gefilmt, um hierdurch die Feststellung der Tat überhaupt erst zu ermöglichen, unterliegt das Tatfoto im Regelfall einem begründeten Beweiserhebungsverbot. Es darf damit auch nicht verwertet werden. Wird hingegen zuerst der Geschwindigkeitsverstoß festgestellt, der dann mittels eines Lichtbildes dokumentiert wird (z. B. „Starenkasten“) besteht bereits der erforderliche hinreichende Tatverdacht und das Foto darf als Beweismittel herangezogen werden. Fazit Bis die Ministerien der einzelnen Bundesländer sowie die Ordnungswidrigkeitenbehörden auf die Entscheidung des BVerfG reagieren, ist jeder Autofahrer, gegen den ein Verfahren wegen einer videogestützten Abstands- oder Geschwindigkeitskontrolle anhängig ist, gut beraten, sich anwaltlichen Rat einzuholen. Einziger Wermutstropfen: Bei bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verbleibt es bei der verhängten Sanktion.

Der technische Fortschritt im Bereich der Verkehrskontrollsysteme ist in den letzFür den Fall der automatisierten Abten Jahren rasant vorangeschritten. Die stands- und Geschwindigkeitskontrollen neuesten Messgeräte fertigen Aufnahmittels Videotechnik bieten sich allermen, die einer gestochen scharfen Fotoaufnahme aus wenigen Metern gleichkommen. Das beliebte Verteidigungsmittel SCHRADER, THIERACK & KÖHLER der Identitätsleugnung hat Rechtsanwälte  Notare hier – im Gegensatz zu früher DR. HANS-W. SCHRADER Rechtsanwalt und Notar ERIK WILHELMUS Rechtsanwalt – in der Regel keinen Sinn Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allg. Zivilrecht, Strafrecht Immobilienrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Erbrecht, allg. Zivilrecht MICHAEL H. THIERACK Rechtsanwalt und Notar DR. DIRK U. SCHWAAB Rechtsanwalt u. Lehrbeauftragter der TU Braunschweig mehr. Erschwerend kommt Straf- u. Strafverkehrsrecht, Verkehrsunfall- u. Owi-Recht, allg. Zivilrecht Baurecht, Bankrecht, Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht PROF. DR. KLAUS KÖHLER Rechtsanwalt (Zul. bis 31.08.2008) NICOLE RAUSCHENFELS Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht hinzu, dass die neuen MessÖffentliches und privates Baurecht, Gesellschaftsrecht, Corporate Law, Vertragsrecht Familien- u. Scheidungsrecht, internationales Scheidungsrecht, allg. Zivilrecht stationen so installiert sind, MONIKA GOLDMANN-KÖHLER Rechtsanwältin und Notarin DR. STEFANIE THIERACK Rechtsanwältin Familienrecht, Scheidungsrecht, allg. Zivilrecht, Reiserecht Miet-, Immobilien-, WEG-Recht, Gesellschaftsrecht, Bankrecht, allg. Zivilrecht, Verkehrsrecht dass sie vom Autofahrer HENNING KUBE Rechtsanwalt DR. GERHARD BAUER Rechtsanwalt Miet- u. Immobilienrecht, WEG-Recht, allg. Zivilrecht Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Abgabenrecht, öffentliches Recht, Handelsvertreterrecht praktisch nicht mehr wahrgeBreite Straße 25/26 - 38100 Braunschweig - Tel. (0531) 2 44 22 0 - Fax: (0531) 2 44 22 44 www.schrader-thierack-koehler.de - email: [email protected]

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