Federführender DB-Leiter Beteiligte DB-Leiter Genehmigung des Bürgermeisters

Stadt Sendenhorst Beschlussvorlage der Verwaltung Vorlage-Nr. Datum 0440/16 31.03.2016 Beschlussorgan Sitzungstermin Rat 19.05.2016 18:00 Ber...
Author: Franka Fischer
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Stadt Sendenhorst Beschlussvorlage der Verwaltung

Vorlage-Nr.

Datum

0440/16

31.03.2016

Beschlussorgan

Sitzungstermin

Rat

19.05.2016 18:00

Beratungsfolge

Sitzungstermin

Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt

12.04.2016 18:00

Bezeichnung der Vorlage/des Tagesordnungspunktes

Bebauungsplan Nr. 34 „Echterbrock“, 4. Änderung

Dienstbereich (DB) / Sachgebiet (SG)

DB6-SG61 - Stadtplanung und Bauordnung Aktenzeichen

Bearbeitet von

BP34.4 Federführender DB-Leiter

DBL 6 / EB, gez. Leson

Herrn Siebert Beteiligte DB-Leiter

Genehmigung des Bürgermeisters

I, gez. Streffing

Aussagen zur demografischen Entwicklung

Beschlussvorschrift

§ 10 ZustO

Beschlussvorschlag

-Die Anregung des Kreises Warendorf, Untere Landschaftsbehörde hinsichtlich der Ergänzung der Begründung zu artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes wird befolgt. Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung aufgenommen. -Der Anregung des Kreises Warendorf, Gesundheitsamt, Immissionsschutz Verkehr hinsichtlich des Lärmgutachtens wird gefolgt und eine entsprechende Überarbeitung des Gutachtens in Auftrag gegeben. -Der Anregung des Kreises Warendorf, Bauamt wird gefolgt. Im Bebauungsplan wird ein Höhenbezugspunkt festgesetzt. -Entsprechend dem Antrag der Telekom Deutschland GmbH wird die überbaubare Fläche im im Bereich der Telekommunikationslinie reduziert und die Baugrenze um 5,0 m nach Norden verschoben. Im Bereich der von „Verkehrsfläche“ in „allgemeines Wohngebiet“ umzuwandelnden Fläche wird die für die Telekommunikationslinie die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch veranlasst. Beschlussvorschlag Rat

Der Rat beschließt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 34 „Echterbrock“, 4. Änderung als Satzung und stimmt dem Begründungsentwurf zu.

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Finanzielle Auswirkungen: Kosten für die Anpassung des Lärmgutachtens

Erläuterungen

Zum Sachverhalt siehe Vorlage Nr. 0376/16 Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt hat in seiner Sitzung am 26.01.2016 die Offenlage nach § 3 (2) BauGB sowie die TÖB-Beteiligung gem. § 4 BauGB zum Verfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 „Echterbrock“, beschlossen. Inhalt der Planänderung ist die Umwandlung einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung in ein allgemeines Wohngebiet und die Festsetzung einer überbaubaren Fläche auf den Grundstücken Gemarkung Sendenhorst, Flur 41, Flurstücke 3198 u. 3210 tlw., zum Zweck der Errichtung von Asylbewerberunterkünften. Alle übrigen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans bleiben unberührt. Die Grundzüge der Planung werden durch die Änderung nicht berührt. Die Durchführung erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB. Die allgemeine Offenlage und die Beteiligung der Träger öffentliche Belange erfolgte in der Zeit vom 04.03.2016 bis einschließlich 04.04.2016.

Träger öffentlicher Belange Kreis Warendorf, Stellungnahme vom 30.03.2016 Untere Landschaftsbehörde: Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus landschaftsrechtlicher Sicht keine Bedenken unter Beachtung folgender Anregungen und Hinweise: 1. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB ist die Abarbeitung der Eingriffsregelung und die Erarbeitung eines Umweltberichts für diesen Planungsprozess nicht erforderlich. Aufgrund dieser planungsrechtlichen Rahmenbedingungen werden keine Einwendungen erhoben. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) werden nicht gesehen. 2. Es wird darauf hingewiesen, dass auch für Bauleitplanverfahren nach § 13 BauGB die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes gelten. Entsprechende Ausführungen sind in der Begründung zu ergänzen. Zur Durchführung und

3 Dokumentation der Artenschutzprüfung sind gemäß Handlungsempfehlung des MKULNV vom 22.12.2010 zum Artenschutz in der Bauleitplanung die Muster-Protokolle des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NW zu verwenden.

Beschlussvorschlag Die Anregung des Kreises Warendorf, Untere Landschaftsbehörde hinsichtlich der Ergänzung der Begründung zu artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes wird befolgt. Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung aufgenommen.

Gesundheitsamt: Immissionsschutz Verkehr: Im Rahmen der Planänderung entsteht eine Wohnnutzung entlang der Bahntrasse in einer Entfernung von ca. 15-23 m. Insbesondere auch aufgrund der unmittelbaren Nähe zwischen geplanter Wohnnutzung und der Bahntrasse ist hier grundsätzlich mit Lärmimmissionen zu rechnen. Es wird daher angeregt, eine aktuelle Abschätzung und Aussage zu den zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf das Plangebiet unter Berücksichtigung der DIN 18005 zu treffen: Zum ursprünglichen Bebauungsplan aus dem Jahr 1998 ist zwar eine Lärmbetrachtung herangezogen worden, diese ist heute aber bereits mindestens 18 Jahre alt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Verkehrszahlen seit dieser Zeit signifikant verändert haben. Bei der Betrachtung sollte auch die absehbare Reaktivierung der WLE-Strecke (mit gegenüber heute steigenden Zugzahlen) einfließen. Daher wird empfohlen, die Aussagen/ Schlussfolgerungen des ursprünglichen Bebauungsplanes und zugehörigem Gutachtens auf die Übertragbarkeit auf die heutige Situation zu überprüfen und die notwendige Lärmbetrachtung gegebenenfalls zu aktualisieren/ neu zu fassen, wenn eine Übertragbarkeit nicht mehr gegeben ist. Sollten Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden wird angeregt, diese in Begründung und Legende darzulegen. Auch wird eine entsprechende Kennzeichnung einer lärmbelasteten Fläche gem. DIN 18005 einschließlich des zugehörigen Beiblattes empfohlen (sofern diese hier vorhanden ist). Beschlussvorschlag Der Anregung des Kreises Warendorf, Gesundheitsamt, Immissionsschutz Verkehr hinsichtlich des Lärmgutachtens wird gefolgt und eine entsprechende Überarbeitung des Gutachtens in Auftrag gegeben.

Bauamt: Für die Festsetzung der Firsthöhe sollte ein konkreter Bezugspunkt benannt werden. Beschlussvorschlag Der Anregung des Kreises Warendorf, Bauamt wird gefolgt. Im Bebauungsplan wird ein Höhenbezugspunkt festgesetzt.

Telekom Deutschland GmbH, Stellungnahme vom 04.04.2016

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Im Plangebiet befindet sich parallel zur WLE-Strecke eine Telekommunikationslinie der Telekom. Ein Abschnitt der Telekommunikationslinie befindet sich im potenziellen Baufeld der im Bebauungsplan ausgewiesenen Baugrenzen. Zur Vermeidung einer kostspieligen Umlegung der Telekommunikationslinie wird beantragt a. die Baugrenzen derart zu verändern, dass eine Überbauung der Telekommunikationslinie ausgeschlossen wird, b. die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch für die Telekommunikationslinie im Bereich der von der Verkehrsfläche in das Wohngebiet umzuwandelnden Fläche. Hinweis der Verwaltung: Nach Rücksprache mit der planenden Architektin ist es für die Realisierung der Planung ausreichend, wenn die überbaubare Fläche im Bereich der Telekommunikationslinie reduziert, und die Baugrenze um 5,0 m nach Norden verschoben wird. (siehe Anlage 2) Beschlussvorschlag Entsprechend dem Antrag der Telekom Deutschland GmbH wird die überbaubare Fläche im im Bereich der Telekommunikationslinie reduziert und die Baugrenze um 5,0 m nach Norden verschoben. Im Bereich der von „Verkehrsfläche“ in „allgemeines Wohngebiet“ umzuwandelnden Fläche wird die für die Telekommunikationslinie die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch veranlasst.

Es sind im Verfahren keine weiteren abwägungsrelevanten Anregungen/ Bedenken von Seiten der Öffentlichkeit oder der Träger öffentlicher Belange vorgetragen worden. Dem Rat wird daher nach Einarbeitung der beschlossenen Ergänzungen der Satzungsbeschluss empfohlen. Darüber hinaus ging bei der Verwaltung am 30.03.2016 ein an Bürgermeister Berthold Streffing gerichtetes Schreiben ein, das als Initiatoren „die Anwohner vom Echterbrock“ nennt aber auf jegliche Benennung von Kontaktdaten wie Namens- und Adressangaben oder E- Mail verzichtet. Das Schreiben ist in der Anlage 3 beigefügt. Ob es sich bei den Ausführungen um eine Einzelmeinung, die Meinung einer Gruppe oder tatsächlich der gesamten Anwohnerschaft des Baugebiets „Echterbrock“ handelt, kann nicht ermittelt werden. Einer Behandlung dieses Schreibens als abwägungsrelevate Anregungen und Bedenken im Sinne der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB fehlt daher die rechtliche Grundlage. Zum teilweise sehr polemischen Inhalt des Schreibens bezieht die Verwaltung keine Stellung. Zu sachlichen Fragen werden folgende Ausführungen gemacht: „Es kann doch nicht sein, dass wir als Anwohner des Baugebietes dieses Vorhaben nur durch die Presse erfahren und der Bau einfach so beschlossen wird, ohne uns im Vorfeld darüber zu informieren oder zu fragen. Wie kann es sein das die Einspruchsfrist bis zum 04.04.2016geht und die Häuser schon in Auftrag gegeben wurden?“ Bei der Bebauungsplanänderung handelt es sich um ein ganz normales Änderungsverfahren gemäß § 13a BauGB. Alle Sitzungsvorlagen hierzu sind öffentlich, ortsüblich einsehbar und die Presse hat entsprechend berichtet. Die Bekanntmachungen zur Aufstellung des Bauleitplanverfahrens und zur allgemeinen Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurden ebenfalls ortsüblich bekannt gemacht. Erst nach Abschluss des Verfahrens und nach

5 Rechtskraft der Planänderung können Bauanträge gestellt werden und es werden entsprechende Aufträge vergeben. „Wieso darf die Grünfläche jetzt auf einmal bebaut werden? Es hieß immer: Die Grünfläche soll immer Grünfläche bleiben und darf weder bebaut werden, noch darf sie zu einem Parkplatz umgestaltet werden.“ Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34 „Echterbrock“ und ist seit Inkrafttreten im Jahr 1998 insgesamt als öffentliche Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Eine Grünfläche war hier planerisch nie vorgesehen oder festgesetzt. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Bauprojekt um die Errichtung von Gebäuden zum dauerhaften Wohnen von Flüchtlingsfamilen und auch Menschen mit Wohnberechtigungsschein handelt. Gerade für die Integration von Familen bietet sich der gewählte Standort, zentral zu Infrastruktureinrichtungen gelegen, am Rande eines Wohngebiets hervorragend an.

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