Familienbeihilfe. 1 Vorrangiger Anspruch der Mutter. 2 Anspruch auf Familienbeihilfe. Wirtschafts und Sozialstatistisches Taschenbuch 2011

Wirtschafts­ und Sozialstatistisches Taschenbuch 2011 Familienbeihilfe Die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe bildet die Antragstellun...
Author: Max Bauer
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Wirtschafts­ und Sozialstatistisches Taschenbuch 2011

Familienbeihilfe Die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe bildet die Antragstellung beim Wohnsitzfinanzamt. Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt jeweils 2 Monate im Voraus direkt durch das Finanzamt.

1 Vorrangiger Anspruch der Mutter Anspruch auf Familienbeihilfe hat der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt. Bis zum Nachweis des Gegenteils gilt die Annahme, dass das die Mutter ist. Die vorrangig anspruchsberechtigte Person kann allerdings zugunsten des anderen Elternteiles schriftlich verzichten, wobei dieser Verzicht widerrufen werden kann. Ist keine anspruchsberechtigte Person vorhanden, zu deren Haushalt das Kind gehört, so hat jene Person Anspruch auf die Familienbeihilfe, welche die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Auch Kinder, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, sofern sie sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, sowie Vollwaisen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe. Für verheiratete Kinder besteht unter den sonstigen Vorraussetzungen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der Unterhalt für dieses Kind nicht von dessen EhepartnerIn oder dessen früherer/m EhepartnerIn geleistet werden kann (zB EhepartnerIn studiert und bezieht keine eigenen Einkünfte).

2 Anspruch auf Familienbeihilfe ACHTUNG: Gilt nur mehr bis 30.6.2011 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht · für minderjährige Kinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), · für in Berufsausbildung und Fortbildung (Fachschule) stehende Kinder sowie volljährige studierende Kinder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, wenn ein entsprechender Studienerfolg vor liegt oder die Studiendauer nur aus einem wichtigen Grund (Krankheit, Schwangerschaft, Pflege eines Kindes bis zum vollendeten 2. Lebensjahr, Präsenzdienst) überschritten wird,

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Wirtschafts­ und Sozialstatistisches Taschenbuch 2011 · für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenzdienstes oder Zivildienstes und der Berufsausbildung, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird, · für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz­, Ausbildungs­ oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, längstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, wenn sie in Berufsausbildung stehen, jedoch nur im Rahmen der vorgesehenen Studiendauer. Analoges gilt, wenn sie vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein eigenes Kind geboren haben oder schwanger sind, · für volljährige Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn die Behinderung vor dem vollendeten 21. Lebensjahr oder im Falle einer Berufsausbildung spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Achtung: Die Familienbeihilfe wird für die nachstehende Personengruppe ab 28.2.2011 eingestellt · für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weder den Präsenz­ noch den Zivildienst leisten und beim AMS als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung haben noch eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz beziehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleibt jedoch ein zu versteuerndes Einkommen sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze € 374,02 (2011) außer Betracht. Ab dem 1.7.2011 gilt in Bezug auf die Familienbeihilfe folgendes: · Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für minderjährige Kinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), · für in Berufsausbildung und Fortbildung (Lehre, Fachschule) stehende Kinder, sowie volljährige studierende Kinder bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, wenn ein entsprechend positiver Studienerfolg vorliegt, · oder die Studiendauer nur aus einem wichtigen Grund (Krankheit, Schwangerschaft, Pflege eines Kindes bis zum vollendeten 2. Lebensjahr, Präsenz­, Zivil­, Ausbildungsdienst) überschritten wird,

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Wirtschafts­ und Sozialstatistisches Taschenbuch 2011 · für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, · für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz­, oder Zivil­, oder Ausbildungsdienstes und der Berufsausbildung, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird, · für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn die Behinderung vor dem vollendeten 21. Lebensjahr oder im Falle einer Berufsausbildung spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, · für volljährige Kinder, die auf Dauer erwerbsunfähig sind, gibt es keine Altersgrenze, wenn die Behinderung vor dem vollendeten 25. Lebensjahr eingetreten ist. Wann wird die Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr gewährt: · für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz­, Ausbildungs­, oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie in Berufsausbildung stehen, jedoch nur im Rahmen der vorgesehenen Studiendauer, · für volljährige Kinder, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein eigenes Kind geboren haben oder schwanger sind, längestens jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, · für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie 1) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und 2) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und 3) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, · für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten ein freiwilliges soziales Jahr bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege

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Wirtschafts­ und Sozialstatistisches Taschenbuch 2011 zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für studierende Kinder, jedoch nur im Rahmen der vorgesehenen Studiendauer.

3 Höhe der Familienbeihilfe Die Familienbeihilfe gelangt sechsmal jährlich für jeweils 2 Monate zur Auszahlung und beträgt ab 2010 pro Monat:

ab dem Monat der Geburt

ab dem Monat, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet

ab dem Monat, in dem das Kind das 10 Lebensjahr vollendet

ab dem Monat, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet

1. Kind

€ 105,40

€ 112,70

€ 130,90

€ 152,70

2. Kind

€ 118,20

€ 125,50

€ 143,70

€ 165,50

3. Kind

€ 140,40

€ 147,70

€ 165,90

€ 187,70

4. Kind

€ 155,40

€ 162,70

€ 180,90

€ 202,70

5. Kind

€ 155,40

€ 162,70

€ 180,90

€ 202,70

Auch für Vollwaisen und für Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, erhalten die Familienbeihilfe. 3.1 Erheblich behinderte Kinder Wird dem/der BezieherIn von Familienbeihilfe auf einem beim Finanzamt erhältlichen Formular vom zuständigen Bundessozialamt ärztlich bestätigt, dass das Kind erheblich behindert ist, kann die erhöhte Familienbeihilfe beim Finanzamt beantragt werden. Für jedes erheblich behinderte Kind erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich um € 138,30. 3.2 Die 13. Familienbeihilfe wird zum Schulstartgeld Die 13. Familienbeihilfe wird in der seit 2008 bestehenden Form eingestellt. Ab 2011 wird für jedes Kind zwischen dem vollendeten 6. und vor Vollendung des 16. Lebensjahres mit der Familienbeihilfe für September ein Pauschalbetrag von € 100,­ zur Auszahlung gebracht.

4 Eigene Einkünfte des Kindes Anstelle der monatlichen Betrachtungsweise gilt seit 1.1.2001 eine so genannte "Jahresdurchrechnung". Danach besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kalenderjahr, wenn das zu versteuernde Einkommen des Kindes den Betrag von € 10.000 (bis 2010 € 9.000; bis 2007 € 8.725;), übersteigt; dieser Betrag gilt auch für erheblich behinderte Kinder. Im Hinblick auf die Höhe dieser Zuverdienstmöglichkeit ist keine 26.05.2011

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Wirtschafts­ und Sozialstatistisches Taschenbuch 2011 Einschleifregelung vorgesehen. Bei Überschreiten dieser Einkommensgrenze ist daher die Familienbeihilfe (einschließlich des Kinderabsetzbetrages) für das ganze Jahr zurückzufordern. Zu betrachten sind jene Kalenderjahre, die nach dem Jahr liegen, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben folgende Einkünfte außer Betracht: · Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, · Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, · Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse und · der Einkommensdefinition zufolge natürlich auch einkommensteuerfreie Bezüge. Aufgrund der Jahresdurchrechnung ist die Begünstigung der so genannten Ferialeinkünfte hinfällig.

5 Ausländische StaatsbürgerInnen Das Familienlastenausgleichsgesetz unterscheidet zwischen österreichischen StaatsbürgerInnen, EU­StaatsbürgerInnen und Drittstaats­angehörigen. Drittstaatsangehörige haben dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Elternteil und Kind einen Aufenthaltstitel nach § 8 des Niederlassungs­ und Aufenthaltsgesetzes (NAG) haben, der auf Dauer ausgerichtet ist. Eltern und Kinder, die StaatsbürgerInnen der Europäischen Union sind, müssen einen Aufenthaltstitel nach § 9 NAG (Anmeldebescheinigung) haben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn das Kind österreichische/r StaatsbürgerIn ist. Das EU­Recht, insbesondere die Bestimmungen der EWG­ Verordnung 1408/71, sieht für Familienleistungen eine Gleichbehandlung mit österreichischen StaatsbürgerInnen vor. Anerkannte Flüchtlinge sind österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt. Personen, denen der Status subsidiär Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, und deren Kindern, haben Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind. Für Kinder, die ständig im Ausland leben, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, es sei denn, zwischenstaatliche Abkommen sehen etwas anderes vor.

6 Verjährung Hat es ein Anspruchsberechtiger verabsäumt, Familienbeihilfe zu be­antragen, so ist ein Nachbezug für 60 Monate möglich.

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7 Aufbringung der Mittel Der Aufwand an Familienbeihilfen wird vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (FLAF) getragen, der vorwiegend durch den sogenannten Dienstgeberbeitrag finanziert wird. Dieser ist von den Dienstgebern von der Lohnsumme an das Finanzamt zu entrichten und beträgt 4,5% der Beitragsgrundlage. Darüber hinaus wird der FLAF noch aus Anteilen aus der Einkommens­ und Lohnsteuern gespeist. Andere Beiträge (Länder, Landwirtschaft, Rückzahlungen) spielen nur eine sehr geringfügige Rolle.

8 Weitere steuerliche Familienförderungen 8.1 Kinderabsetzbetrag Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, gebührt monatlich ein Kinderabsetzbetrag von € 58,40 (seit 2010). Dieser wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und kommt 12x jährlich zur Auszahlung. 8.2 Unterhaltsabsetzbetrag Siehe Kapitel "Steuerrechtliche Hinweise", Absetzbeträge für Kinder und Familien (Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag etc). 8.3 Mehrkindzuschlag Für jedes 3. und weitere Kind gebührt ab 1.1.2011 ein Mehrkindzuschlag in der Höhe von € 20,­ (bis 31.12.2010 € 36,40) pro Monat, wenn die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Diese Einkommensgrenze wurde im Jahr 2008 im Familienlastenausgleichsgesetz betragsmäßig festgelegt und von der Höchstbemessungsgrundlage entkoppelt. Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag besteht für die Jahre 2010, 2009 und 2008, wenn das jährliche Familieneinkommen ab dem Jahr 2007 € 55.000,­ nicht überschritten wurde. Für die davor liegenden Jahre gilt: Für das Jahr 2006 gebührt der Mehrkindzuschlag, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen für das Jahr 2005 € 43.560,­ nicht überstiegen hat und für 2007, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Jahr 2006 € 45.000,­ nicht überstiegen hat. Die Auszahlung des Mehrkindzuschlages erfolgt im Wege der Steuerveranlagung oder auf Antrag beim Finanzamt.

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