Von der DIN 18024/25 zur DIN 18040
Fallstricke in der barrierefreien Modernisierung )DFKWDJXQJÄ(QWVSDQQWPRGHUQLVLHUHQ³ Brilon, 5./6. Juni 2013
Ralf Bickert, Geschäftsführer Technologie-Zentrum Holzwirtschaft GmbH Kreuzstraße 108 - 110, 44137 Dortmund T. (0231) 912010-25 | F. (0231) 912010-50
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BGG § 4 Barrierefreiheit Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG)
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Von der DIN 18024/25 zur DIN 18040 DIN 18024-1 Barrierefreies Bauen Straßen, Plätze, Wege öffentliche Anlagen etc.
DIN 18024-2 Barrierefreies Bauen Öffentliche Gebäude und Arbeitsstätten
DIN 18025-1 Wohnungen für Rollstuhlbenutzer
DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen Öffentlicher Verkehrsund Freiraum
DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen Öffentlich zugängliche Gebäude
DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen Wohnungen
Entwurf 05-2013
Ausgabe 10-2010
Ausgabe 09-2011
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Bauordnung Niedersachsen
DIN 18025-2 Barrierefreie Wohnungen
§ 49 Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen (2) Folgende bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen müssen barrierefrei sein: 1. Büro- und Verwaltungsgebäude, soweit sie für den Publikumsverkehr bestimmt sind, sowie öffentliche Verwaltungs- und Gerichtsgebäude 3. Theater, Museen, öffentliche Bibliotheken, Freizeitheime, Gemeinschaftshäuser, Versammlungsstätten und Anlagen für den Gottesdienst 4. Verkaufs- und Gaststätten 5. Schulen, Hochschulen und sonstige vergleichbare Ausbildungsstätten 7. Tagesstätten und Heime für alte oder pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderungen oder Kinder
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Bauordnung NRW
Bauordnung NRW
§ 55 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen (1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. (2) Absatz 1 gilt insbesondere für 1. 2. 3. 4. 5. 6.
Einrichtungen der Kultur u. des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Verkaufs- und Gaststätten, Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. © TZH / Bickert
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DIN 18040 ± Neuerungen
§ 55 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen (3) Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden, wie 1. Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime für Menschen mit Behinderungen, 2. Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime und Altenwohnungen gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für die gesamte Anlage und die gesamten Einrichtungen.
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Zum Beispiel: Innentüren im Rathaus
In Teil 1 nicht mehr enthalten sind Arbeitsstätten und Beherbergungsstätten Die Norm gilt für Neubauten. ± 18040-1: Sie sollte sinngemäß für die Planung von Umbauten oder Modernisierungen angewendet werden. ± 18040-2: Sie kann sinngemäß für die Planung von Umbauten oder Modernisierungen angewendet werden. Anforderungen an die Gebäude-Infrastruktur berücksichtigen die uneingeschränkte Nutzung mit dem Rollstuhl Zielorientierte Formulierungen statt lösungsorientierter Formulierung
Tischlerbetrieb erhält den Auftrag zur Modernisierung zahlreicher Innentüren im örtlichen Rathaus Grundlage der Auftragsvergabe ist die Planung des Architekten: ± Ausführungsvorgaben führen u.a. dazu, dass die Türen im eingebauten Zustand eine lichte Durchgangsbreite von 86,5 cm erreichen
Î Die mit den Anforderungen nach dieser Norm verfolgten Schutzziele können auch auf andere Weise als in der Norm festgelegt erfüllt werden. Folie 7
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Türen nach DIN 18040
Türen ± Türkonstruktion
«PVVHQGHXWOLFK wahrnehmbar, leicht zu öffnen und schließen und sicher zu passieren sein
Öffnen und Schließen muss auch mit geringem Kraftaufwand möglich sein Æ wird erreicht mit Bedienkräften und -momenten der Klasse 3 nach DIN EN 12217 (z.B. 25 N zum Öffnen des Türblatts bei Drehtüren und Schiebetüren) Æ andernfalls automatische Türsysteme Æ Gebäudeeingangstüren vorzugsweise automatisieren
geometrische Anforderungen an Türen in öffentlichen Gebäuden
Beständigkeit gegen
Klasse 1
Klasse 2
Klasse 3
Klasse 4
75
50
25
10
Handbetätigte Beschläge; - maximales Moment (Nm) - maximale Kraft (N)
10 100
5 50
2,5 25
1 10
Fingerbetätigte Beschläge; - maximales Moment (Nm) - maximale Kraft (N)
5 20
2,5 10
1,5 6
1 4
Schließkraft bzw. Kraft Einleitung einer Bewegung, Höchstwert (N)
Tabelle 1: Geometrische Anforderungen an Türen © TZH / Bickert
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Türen ± Türkonstruktion
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Türen ± Bewegungsflächen
Möglichst Türschließer mit stufenlos einstellbarer Schließkraft verwenden, damit z.B. Menschen mit motorischen Einschränkungen genug Zeit haben, um die Türen sicher zu passieren (Schließverzögerungen) Keine Schließmittel mit unkontrolliertem Schließablauf (z.B. Federbänder) Pendeltüren nur mit Schließvorrichtungen (z.B. Pendeltürschließer nach DIN EN 1154), die ein Durchpendeln der Türen verhindern Feuer- oder Rauchschutztüren: Feststellanlagen (z.B. Haftmagnete oder Freilauftürschließer) verwenden
Bewegungsflächen vor Türen sind nach Bild 4 und Bild 5 zu bemessen
Bild 4: Bewegungsflächen vor Drehflügeltüren
Bild 5: Bewegungsflächen vor Schiebetüren
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Türen ± Türkonstruktion
Türen ± Orientierungshilfen
Drückergarnituren sind für motorisch eingeschränkte, blinde und sehbehinderte Menschen greifgünstig auszubilden. Dies wird z.B. erreicht durch:
Æ taktil eindeutig erkennbare Türdrücker, Türblätter oder -zargen Æ visuell kontrastierende Gestaltung, z.B. helle Wand/dunkle Zarge, heller Flügel/dunkle Hauptschließkante und Beschlag Æ zum Bodenbelag visuell kontrastierende Ausführung von eventuell vorhandenen Schwellen
í bogen- oder U-förmige Griffe í senkrechte Bügel bei manuell betätigten Schiebetüren
Ungeeignet sind: í Drehgriffe, wie z.B. Knäufe í eingelassene Griffe
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Ganzglastüren und großflächig verglaste Türen müssen durch Sicherheitsmarkierungen erkennbar sein
Quelle: Rau
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Zum Beispiel: Innentüren im Rathaus
Zum Beispiel: Innentüren im Rathaus
DIN 18040 ± Gültige Planungsgrundlage?
Nach Ausführung Reklamation durch den öffentlichen Auftraggeber wegen Nichteinhaltung der DIN 18040-1 Aufforderung zur Nachbesserung
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Auffindbarkeit u. Erkennbarkeit von Türen und deren Funktion müssen auch für Blinde und Sehbehinderte möglich sein
Privatrechtliche Planungsgrundlage ist Frage der Vertragsvereinbarung ±
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DIN-Normen werden verbindlich durch Bezugnahme, z.B. in Gesetzen und Verordnungen oder eben in einem Vertrag zwischen privaten Parteien
Rechtsstreitigkeiten vermeiden; eindeutige Festlegung treffen Æ die tatsächlich der Planung zugrunde liegende Norm explizit benennen und auch ausdrücklich über den Sachverhalt der Novellierung aufklären
Einführung der Norm bzw. einzelner Punkte in die Technischen Baubestimmungen obliegt jedem Bundesland einzeln und muss (zum Teil) noch erfolgen
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Zum Beispiel: Innentüren im Rathaus
Zum Beispiel: Innentüren im Rathaus
§ 3 Bauordnung Niedersachsen: (2) Bauliche Anlagen müssen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen. Die Belange der Menschen mit Behinderungen, der alten Menschen, der Kinder und Jugendlichen sowie der Personen mit Kleinkindern sind zu berücksichtigen. § 83 Bauordnung Niedersachsen: (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des § 3 dienen, als Technische Baubestimmungen bekannt machen. Æ Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten
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§ 3 Bauordnung NRW: (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und (LQULFKWXQJHQ« VLQGVRDQ]XRUGQHQ]X Einrichtungen « VLQGso anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. (3) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik JHOWHQDXFK« GLHDOV7HFKQLVFKHBaubestimmungen eingeführten technischen Regeln.
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Zum Beispiel: Innentüren im Rathaus
Zum Beispiel: Schwellen/Gebäudeeingänge
Besonderheit in Nordrhein-Westfalen: keine Einschränkung auf eingeführte technischen Baubestimmungen NRW-Bauaufsichtsbehörden haben bei jedem öffentlich zugänglichen Gebäude zu prüfen, ob die in § 55 Absatz 1 gestellten Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden einschlägige Normen (wie z.B. die DIN 18040) geben vor, wie die gesetzlichen Anforderungen technisch umzusetzen sind
Untere Türanschläge und -schwellen sind nicht zulässig; sind sie technisch unabdingbar Æ dann nicht höher als 2 cm
Æ Tischlerbetrieb und Architekt zur Beseitigung des Mangels verpflichtet ! Folie 19
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Zum Beispiel: Schwellen/Gebäudeeingänge
Zum Beispiel: Schwellen/Gebäudeeingänge
Magnet-Türdichtungen von Alumat Neubauprofil kein Türanschlag, deshalb ohne Stolperschwelle bis zu einer Geschosshöhe von 100 Metern gegen Schlagregen und Fugendurchlässigkeit geprüft
zusätzliche Maßnahmen, um die Schwellenabschlüsse vor Wasserbelastung zu schützen Eingang möglichst witterungsgeschützt ausreichend großes Vordach Fassadenrücksprung Bodenbelag sollte vom Eingang weg führen rückstaufreie Entwässerungsrinne Gitterroste mit Lochanteil von mind. 50 %, über die gesamte Eingangsbreite, besser 20 cm darüber hinaus
Schlagregendichtheit nach DIN EN 12208: 2000-06: Klasse 9A Luftdurchlässigkeit nach DIN EN 12207: 2000-06: Klasse 3
Abdichtungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der Flachdachregeln bis 150 mm Höhe und der DIN 18195 Teil 5 Abs. 8.1.5 ist wahlweise vorgesehen
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Zum Beispiel: Schwellen/Gebäudeeingänge
Zum Beispiel: Schwellen/Gebäudeeingänge
Türanschlüsse für Standard-Ausführungen
Türanschlüsse für barrierefreies Bauen
Praktisch ± aber regelwidrig Nach DIN 18195, Teil 5, 8.1.5. gelten zu niedrige Tür- und Wandanschlüsse als Planungs- und Ausführungsmangel die häufig zu Feuchteschäden im Anschlussbereich führen.
Regelgerecht ± aber nicht praktisch Ausführung nach DIN 18195, Teil 5, aber keine gute Lösung: Zwar ist die geforderte Anschlusshöhe von 15 cm eingehalten, dafür muss jedoch eine hohe, unbequeme Stolperschwelle in Kauf genommen werden.
Praktisch ± und regelgerecht Laut Flachdachrichtlinie kann die Anschlusshöhe auf 5 cm reduziert werden, wenn zu jeder Zeit im Türbereich eine einwandfreie Wasserabführung sichergestellt wird. Drainrost plus leistungsfähige Flächendrainage gewährleisten hier eine optimale Entwässerung.
Abdichtung zu barrierefreien Übergängen (Türschwellen ohne Stufen bzw. Höhenversatz) kann nicht nach den Anforderungen der Regelwerke für Abdichtungen ausgeführt werden Æ laut Flachdachrichtlinie (10/2008) Ä6RQGHUO|VXQJ³EHLGHUGLH$EGLFKWXQJ allein keine Dichtigkeit am Türanschluss gewährleisten kann
Quelle: Gutjahr Quelle: Gutjahr Folie 23
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Zum Beispiel: Schwellen/Gebäudeeingänge Türanschlüsse für barrierefreies Bauen Regelgerecht ± und barrierefrei Die Rampenfunktion des Drainrosts schafft einen bequemen, stufenlosen, individuell einstellbaren Übergang zum Türelement.
Zum Beispiel: Schwellen/Gebäudeeingänge Rainer Oswald, Ruth Abel, Klaus Wilmes Schadensfreie niveaugleiche Türschwellen Bauforschung für die Praxis, Band 97 Hrsg.: Aachener Institut für Bauschadensforschung und Angewandte Bauphysik Fraunhofer IRB Verlag, Stuttgart 2011 ISBN 978-3-8167-8500-2
Quelle: Gutjahr
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Aktuelle Rechtsfälle (1)
Aktuelle Rechtsfälle (2)
Barrierefreie Seniorenresidenz muss der einschlägigen DIN entsprechen (OLG Düsseldorf Az.: 23 U 11/08)
Ä6HQLRUHQJHUHFKWH³:RKQXQJPXVVQLFKWEHKLQGHUWHQJHUHFKWVHLQ (OLG Koblenz Az.: 10 U 1504/09)
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Kläger ZROOWH:RKQXQJHQDOVVRJÄ6HQLRUHQUHVLGHQ]³DXVEDXHQ %DXWUlJHUXQWHUQHKPHQZDUEPLW.RPSHWHQ]]XUÄEHKLQGHUWHQ- und UROOVWXKOJHUHFKWHQ³$XVIKUXQJWDWVlFKOLFKDEHUZHLFKHQGLH erbrachten Leistungen erheblich von der DIN 18025 Teil 2 ab OLG: Werkleistung der Beklagten nicht frei von Sachmängeln im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB (vereinbarte Beschaffenheit: barrierefreies und rollstuhlgerechtes Wohnen) Haustür, Türen, Flur, Aufzüge sowie Treppen entsprachen nicht den Maßgaben der einschlägigen DIN Verbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung folgerte das Gericht insbesondere auch aus der Werbung des Bauträgerunternehmens
Betroffen nicht nur der bauausführende Unternehmer, sondern auch der Architekt im Planungsstadium (Æ z.B. Einfluss auf Grundrisse) © TZH / Bickert
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Bauauftrag zur Errichtung und Ausstattung einer seniorengerechten :RKQXQJ9HUHLQEDUXQJ]XUGXUFKJHKHQGEHKLQGHUWHQJHUHFKWHQ Ausführung im Sinne u.a. der DIN-Normen Bauunternehmer hatte geklagt, weil der Bauherr ihm die Zahlung des Restlohnes in Höhe von 17.000 Euro verweigerte, da die seniorengerechte Wohnung, die er in Auftrag gegeben habe, nicht völlig barrierefrei war Mängelrüge: Wohnung weder mit einem ebenerdigen Austritt zur Dachterrasse noch mit einer Dusche mit Glastrennwänden und auch nicht mit Haltegriffen an Bad und Toilette versehen 2/*ÄVHQLRUHQJHUHFKW³QLFKWJOHLFKEHGHXWHQGÄEHKLQGHUWHQJHUHFKW³ seniorengerechte Wohnung muss nicht zwangsläufig mit einem Rollstuhl oder Rollator begehbar sein oder Haltegriffe im Bad haben; bei aller Erschwernis, die das Alter mit sich bringe, ist nicht jeder Mensch fortgeschrittenen Alters körperlich behindert © TZH / Bickert