Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14

z Zur Produktseite Nils Preer 8 Inhaltsverzeichnis mich bitte kurz zur Ruhe kommen und Ihnen erklären …« Kunigge atmet tief durch und nimmt einen...
Author: Friedrich Hoch
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Nils Preer

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Inhaltsverzeichnis

mich bitte kurz zur Ruhe kommen und Ihnen erklären …« Kunigge atmet tief durch und nimmt einen Schluck von dem lauwarmen Kaffee, der vor ihm steht. Die anwesenden Stadtratsmitglieder tauschen untereinander fragende Inhaltsverzeichnis Blicke aus. »Wie Ihnen allen ja bekannt ist«, beginnt er schließlich, »befinden wir uns momentan in einer sehr schwierigen Haushaltslage. Auf Grund schwerwiegender Versäumnisse können wir nun schon das dritte Jahr in Folge die 1. Abschnittnicht fristgerecht beschließen. In den vergangenen zwei Haushaltssatzung Jahren wir zumindest Ende Januar eine rechtskräftige HaushaltssatDie hatten Rechtsgeschäftslehre – Teil 1: Die Willenserklärung zung. Doch es zeichnet sich jetzt schon ab, dass wir das in diesem Jahr nicht vor Ende März schaffen werden. Was das für uns bedeutet ist klar: vorläufige Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14 Haushaltsführung. Also nur Ausgaben, die den pflichtgemäßen Verwaltungsbetrieb garantieren.« die Abgrenzung zur invitatio ad offerendum; Begriff des Die Willenserklärung; Ein Raunen geht durch den Saal. »Der Stadtrat ist bereits von diesen Rechtsbindungswillens; Auslegung nach dem Empfängerhorizont; die VertragsfreiUmständen unterrichtet«, unterbricht die Oberbürgermeisterin, Frau Dr. heit; das Zustandekommen eines Vertrages; Antrag und Annahme im Sinne der Lösungswille, ungehalten, »und wir werden uns zu gegebener Zeit damit §§ 145 ff. BGB. befassen. Was wollen Sie also?« Der Oberbürgermeisterin sind die Äußerungen Kunigges sichtlich unangenehm. Fall 2:liegt Dasdoch Endeauf einer 23 »Das derFreundschaft Hand: Wenn wir als Stadtverwaltung nur noch unsere Pflichtaufgaben erfüllen und eben keine freiwilligen Aufgaben mehr Die Abgrenzung zurLeiter Gefälligkeit; der fehlende Rechtsbinwahrnehmen können, der dannWillenserklärung betrifft mich das als des Veranstaltungsdungswille bei sozial motiviertem Verhalten; derin Begriff des Schuldverhältnisses aus wesens sehr wohl! Denn noch fallen Veranstaltungen die Rubrik der frei§ 241 Aufgaben!« BGB; Auslegung einer Willenserklärung; Ersatzansprüche bei Vermögensschäwilligen den. »Ja …«, brummt die Oberbürgermeisterin, »dann fallen schon zwei Buchlesungen und das Kammerkonzert aus. Tja, was gibt es denn sonst noch so an wirklich wichtigen Veranstaltungen im Frühj…« Fall Stadtoberhaupt 3: Die Mitgliederversammlung 29 Das erblasst. »Oh nein …«, stammelt sie, » Sie meinen doch nicht etwa …« Bestandteile Willenserklärung: Handlungswille und Erklärungsbewusstsein; »Ja«, erwidert der Kunigge mit ernster Miene, »unseren Karnevalsumzug.«

2.

Fehlen des Erklärungsbewusstseins; Problem der Wirksamkeit der Willenserklärung; das Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1 BGB; der Ersatzanspruch aus § 122 Abs. 1 BGB. Im Anhang: Die Trierer Weinversteigerung.

Tradition in Gefahr – was nun?

Falldie 4: Striptease? 39 Hätte Oberbürgermeisterin gewusst, welche Nachrichten Kunigge zu verkünden hatte, sie hätte sich das Verlesen der Tagesordnungspunkte Wirksamwerden einer murmeln Willenserklärung; Abgabe und Tischnachbarn Zugang im Sinne des § 130 gespart. Die Versammelten derweil wild mit ihren Satz 1 BGB; beifast Internetverkehr; Möglichkeit der undAbs. jeder1 Versuch, etwasräumlicher Ruhe in dieMachtbereich aufgeschreckte, panische AtmoKenntnisnahme einerein Willenserklärung bei Krankheit Ortsabwesenheit. Im Ansphäre zu bringen, muss aussichtsloses Unterfangen sein,und so schwant ihr. Siehang: lässt es dennoch unversucht. und Einschreiben. Zugang vonnicht Briefsendungen 20 Fall 5: Meine Bundesliga

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Der Widerruf einer Willenserklärung nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB; Problem der zeitlichen Kenntnisnahme des Widerrufs; möglicher Widerruf der Willenserklärung trotz späteren Zugangs?; der Zugangsbegriff des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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mich bitte kurz zur Ruhe kommen und Ihnen erklären …« Kunigge atmet tief durch und nimmt einen Schluck von dem lauwarmen Kaffee, der vor ihm Fall Gyros komplett 61 steht. Die6:anwesenden Stadtratsmitglieder tauschen untereinander fragende Blicke aus. Die Auslegung von Willenserklärungen; Unterscheidung zwischen empfangsbedürf»Wie Ihnen allen ja bekannt ist«, beginnt er schließlich, »befinden wir tigen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen; der objektive Empfängeruns momentan in einer sehr schwierigen Haushaltslage. Auf Grund schwerhorizont; die Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB; Vertragsschluss wiegender Versäumnisse können wir nun schon das dritte Jahr in Folge diemithilfe der Auslegung. Haushaltssatzung nicht fristgerecht beschließen. In den vergangenen zwei Jahren hatten wir zumindest Ende Januar eine rechtskräftige Haushaltssatzung. Doch es zeichnet sich jetzt schon ab, dass wir das in diesem Jahr nicht vor Ende März schaffen werden. Was das für uns bedeutet ist klar: vorläufige 2. AbschnittAlso nur Ausgaben, die den pflichtgemäßen VerwalHaushaltsführung. tungsbetrieb garantieren.« Die Rechtsgeschäftslehre – Teil 2: Der Vertragsschluss Ein Raunen geht durch den Saal. »Der Stadtrat ist bereits von diesen Umständen unterrichtet«, unterbricht die Oberbürgermeisterin, Frau Dr. Fall 7: 1. FC Köln vs. Bayer Leverkusen 72 Lösungswille, ungehalten, »und wir werden uns zu gegebener Zeit damit befassen. Was wollen Siebei also?« Der Oberbürgermeisterin ÄußeDer Vertragsschluss Versterben des Antragenden;sind die die Wirksamkeit des Antrags rungen Kunigges sichtlich unangenehm. gemäß den §§ 130 Abs. 2, 153 BGB; die Ausnahmevorschrift des § 153 BGB a.E. bei »Das liegt doch auf der Hand: Wenn wir als Stadtverwaltung nur noch höchstpersönlichen Geschäften; die Fortgeltung des Antrags; hypothetischer Wille unsere Pflichtaufgaben erfüllen und eben keine freiwilligen Aufgaben mehr des Antragenden; Kenntnis desmich Vertragspartners Umständen des § 153 BGB. wahrnehmen können, dann betrifft das als Leitervon desden Veranstaltungswesens sehr wohl! Denn noch fallen Veranstaltungen in die Rubrik der freiwilligen Aufgaben!« Fall 8: Schweigen 81 »Ja …«, brummt die Oberbürgermeisterin, »dann fallen schon zwei Buchlesungen und das Kammerkonzert aus. Tja, was gibt es denn sonst noch so an Das Schweigen im Rechtsverkehr, die Grundregeln; Annahme eines Antrags unter wirklich wichtigen Veranstaltungen im Frühj…« geänderten Bedingungen im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB; Grundsatz der PrivatautoDas Stadtoberhaupt erblasst. nomie; die Regel des § 241 a BGB. »Oh nein …«, stammelt sie, » Sie meinen doch nicht etwa …« »Ja«, erwidert Kunigge mit ernster Miene, »unseren Karnevalsumzug.«

Fall 9: Schweigen II

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Das kaufmännische Bestätigungsschreiben; Voraussetzungen und Rechtsfolgen;

2. Schweigen TraditionalsinWillenserklärung Gefahr – was nun? nach § 346 HGB; der Handelsbrauch unter Kaufleu-

ten; das Schweigen als Annahme eines Antrages gemäß § 362 HGB; Anfechtung des

Hätte die Oberbürgermeisterin gewusst, welche Nachrichten Kunigge zu Schweigens. verkünden hatte, sie hätte sich das Verlesen der Tagesordnungspunkte gespart. Die Versammelten murmeln derweil wild mit ihren Tischnachbarn und jeder Versuch, etwas Ruhe in die aufgeschreckte, fast panische AtmoFallzu10: Kostenloses Parken!? sphäre bringen, muss ein aussichtsloses Unterfangen sein, so schwant ihr. Sie lässt es dennoch nicht unversucht.

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Der Vertragsschluss bei sozialtypischem Verhalten; Leistungen im Rahmen der sogenannten »Daseinsvorsorge«; der Kontrahierungszwang; Begriff der Realofferte; 20 Rechtsbindungswille trotz gegenteiliger Behauptung; Unbeachtlichkeit eines Widerspruchs.

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Inhaltsverzeichnis

mich bitte kurz zur Ruhe kommen und Ihnen erklären …« Kunigge atmet tief durch und nimmt einen Schluck von dem lauwarmen Kaffee, der vor ihm FallDie 11:anwesenden Irren ist menschlich 106 steht. Stadtratsmitglieder tauschen untereinander fragende Blicke aus. Der Grundsatz der falsa demonstratio non nocet; Unbeachtlichkeit einer überein»Wie Ihnen allen ja bekannt ist«, beginnt er schließlich, »befinden wir stimmenden Falschbezeichnung beider Formvorschrift des uns momentan inirrtümlichen einer sehr schwierigen Haushaltslage. Auf Parteien; Grund schwer§ 311 b BGB für den Grundstückskauf; Formnichtigkeit nach § 125 wiegender Versäumnisse können wir nun schon das dritte Jahr in FolgeSatz die 1 BGB. Haushaltssatzung nicht fristgerecht beschließen. In den vergangenen zwei Jahren hatten wir zumindest Ende Januar eine rechtskräftige HaushaltssatFallDoch 12: Lug und Trug! 112 zung. es zeichnet sich jetzt schon ab, dass wir das in diesem Jahr nicht vor Ende März schaffen werden. Was das für uns bedeutet ist klar: vorläufige Das formbedürftige Rechtsgeschäft; Formvorschrift des § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB für Haushaltsführung. Also nur Ausgaben, die den pflichtgemäßen Verwalden Kaufvertrag über Grundstücke; Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB; Formnichtungsbetrieb garantieren.« tigkeit nach § 125 Satz den 1 BGB; eines Formmangels Ein Raunen geht durch Saal.Heilung »Der Stadtrat ist bereits vongemäß diesen§ 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB. Umständen unterrichtet«, unterbricht die Oberbürgermeisterin, Frau Dr. Lösungswille, ungehalten, »und wir werden uns zu gegebener Zeit damit befassen. Was wollen Sie also?« Der Oberbürgermeisterin sind die ÄußeFall 13: Nr. 3 gegen Nr.unangenehm. 6 118 rungen Kunigges sichtlich »Das liegt doch auf der Hand: Wenn wir als Stadtverwaltung nur noch Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als Vertragsinhalt; Problem der konunsere Pflichtaufgaben erfüllen und eben keine freiwilligen Aufgaben mehr kurrierenden AGB;dann Anwendung des §das 150 2 BGB; offener Dissens gemäß § 154 wahrnehmen können, betrifft mich alsAbs. Leiter des VeranstaltungsBGB;sehr Auslegung gemäß § fallen 154 Abs. 1 BGB; Wirkung AGBder gegenüber einem Unwesens wohl! Denn noch Veranstaltungen in dieder Rubrik freiternehmer gemäß § 310 Abs. 1 BGB; Generalklausel des § 307 BGB; Anwendungsfall willigen Aufgaben!« des…«, § 306 Abs. 2die BGB. »Ja brummt Oberbürgermeisterin, »dann fallen schon zwei Buchlesungen und das Kammerkonzert aus. Tja, was gibt es denn sonst noch so an wirklich wichtigen Veranstaltungen im Frühj…« Das Stadtoberhaupt erblasst. »Oh nein …«, stammelt sie, » Sie meinen doch nicht etwa …« 3. Abschnitt »Ja«, erwidert Kunigge mit ernster Miene, »unseren Karnevalsumzug.«

Die Stellvertretung – §§ 164 ff. BGB 14: Tee oder Kaffee? – was nun? 2. FallTradition in Gefahr

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Diedie Stellvertretung nach dengewusst, §§ 164 ff.welche BGB, Grundfall; Voraussetzungen einer wirkHätte Oberbürgermeisterin Nachrichten Kunigge zu samen Stellvertretung § 164 Abs. 1 der Satz Tagesordnungspunkte 1 BGB; Handeln ohne Vertretungsverkünden hatte, sie hättegemäß sich das Verlesen macht; schwebende Unwirksamkeit des Geschäfts; mögliche Heilung nach den §§ 177 gespart. Die Versammelten murmeln derweil wild mit ihren Tischnachbarn BGB;Versuch, der Schadensersatzanspruch aus § 179 BGB. undff.jeder etwas Ruhe in die aufgeschreckte, fast panische Atmosphäre zu bringen, muss ein aussichtsloses Unterfangen sein, so schwant ihr. Sie lässt es dennoch nicht unversucht. Fall 15: Frauen!

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Das Geschäft für den, den es angeht; Handeln im eigenen Namen, aber mit Vertreterwillen; Funktion des § 164 Abs. 2 BGB; der Offenkundigkeitsgrundsatz nach § 164 Abs. 1 BGB; Übereignung an den, den es angeht; Eigentumserwerb mithilfe des Vertreters.

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mich bitte kurz zur Ruhe kommen und Ihnen erklären …« Kunigge atmet tief durch und nimmt einen Schluck von dem lauwarmen Kaffee, der vor ihm Fall Neue Trikots 148 steht. Die16: anwesenden Stadtratsmitglieder tauschen untereinander fragende Blicke aus. Die Rechtsscheinvollmachten: Duldungs- und Anscheinsvollmacht; Voraussetzungen »Wie Ihnen allen ja bekannt ist«, beginnt er schließlich, »befinden wir und Rechtsfolgen; dogmatische Einordnung der Anscheinsvollmacht; uns momentan in einer sehr schwierigen Haushaltslage. Auf Grund schwer- Anspruch aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB; Schadensersatzanspruch aus 179in BGB. wiegender Versäumnisse können wir nun schon das dritte§Jahr Folge die Haushaltssatzung nicht fristgerecht beschließen. In den vergangenen zwei Jahren hatten wir zumindest Ende Januar eine rechtskräftige HaushaltssatFall 17: Kann das sein? 159 zung. Doch es zeichnet sich jetzt schon ab, dass wir das in diesem Jahr nicht vor Ende März schaffen werden. für Grundsatz uns bedeutet ist §klar: Die Zurechnungsnorm des §Was 166das BGB; aus 166vorläufige Abs. 1 BGB; die WissensHaushaltsführung. Also nur Ausgaben, die den pflichtgemäßen Verwalzurechnung; Ausnahmevorschrift des § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB; kein Berufen auf die tungsbetrieb garantieren.« Gutgläubigkeit des Vertreters für den Bösgläubigen. Ein Raunen geht durch den Saal. »Der Stadtrat ist bereits von diesen Umständen unterrichtet«, unterbricht die Oberbürgermeisterin, Frau Dr. Lösungswille, ungehalten, »und wir werden uns zu gegebener Zeit damit Fall 18: Augen auf beim Teppichkauf! 165 befassen. Was wollen Sie also?« Der Oberbürgermeisterin sind die Äußerungen Kunigges sichtlich unangenehm. Problem der Willensmängel beim Vertretenen; Anwendbarkeit des § 166 Abs. 2 Satz 1 »Das der Hand: Wenn wir als Stadtverwaltung nurund nochWillensmängeln; BGBliegt auchdoch auf auf Willensmängel; Unterscheidung von Wissensunsere Pflichtaufgaben erfüllenMöglichkeit und eben keine freiwilligen Aufgaben mehr Begriff des Motivirrtums; der Anfechtung einer Vollmacht. wahrnehmen können, dann betrifft mich das als Leiter des Veranstaltungswesens sehr wohl! Denn noch fallen Veranstaltungen in die Rubrik der freiwilligen Aufgaben!« Fall 19: Das Schnäppchen 172 »Ja …«, brummt die Oberbürgermeisterin, »dann fallen schon zwei BuchStellvertretung bei fehlendemaus. Vertreterwillen; Anwendung lesungen und das Kammerkonzert Tja, was gibt esanaloge denn sonst noch so andes § 164 Abs. 2 wirklich Veranstaltungen im Frühj…« BGB;wichtigen Begriffe der Innen- und Außenvollmacht; Vollmachtserteilung nach § 167 Abs. 1 Das Stadtoberhaupt BGB; Kundgabe dererblasst. Außenvollmacht gemäß § 171 Abs. 1 BGB. »Oh nein …«, stammelt sie, » Sie meinen doch nicht etwa …« »Ja«, erwidert Kunigge mit ernster Miene, »unseren Karnevalsumzug.«

4. Abschnitt 2. DieTradition in Gefahr – was nun? Geschäftsfähigkeit, das Recht der Minderjährigen – §§ 104 ff. BGB Hätte die Oberbürgermeisterin gewusst, welche Nachrichten Kunigge zu verkünden hatte, tosie Fall 20: Born behätte wild sich das Verlesen der Tagesordnungspunkte 182 gespart. Die Versammelten murmeln derweil wild mit ihren Tischnachbarn des etwas Minderjährigenrechts; die beschränkte Geschäftsfähigkeit; EinwilliundGrundfall jeder Versuch, Ruhe in die aufgeschreckte, fast panische Atmogung und Genehmigung des gesetzlichen Vertreters; lediglich rechtliche Vorteil sphäre zu bringen, muss ein aussichtsloses Unterfangen sein,der so schwant ihr. Sie lässt es dennoch nichtBGB; unversucht. im Sinne des § 107 der Taschengeldparagraf des § 110 BGB; Ansprüche aus

Vertragsanbahnung und Delikt gegen den Minderjährigen. 20

Fall 21: Opa ist der Beste!?

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Eigentumserwerb des Minderjährigen; Problem des lediglich rechtlichen Vorteils im Sinne des § 107 BGB; Steuerpflicht und Hypothek als rechtlicher Nachteil?; Eintritt in ein Mietverhältnis nach § 566 BGB als rechtlicher Nachteil für den Minderjährigen; Unbeachtlichkeit der wirtschaftlichen Beurteilung des Geschäfts.

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mich bitte kurz zur Ruhe kommen und Ihnen erklären …« Kunigge atmet tief durch und nimmt einen Schluck von dem lauwarmen Kaffee, der vor ihm FallDie 22:anwesenden KündigungStadtratsmitglieder aus Liebe 204 steht. tauschen untereinander fragende Blicke aus. Der Schenkungsvertrag mit Minderjährigen; Problem des rechtlichen Vorteils aus »Wie Ihnen allen ja bekannt ist«, beginnt er schließlich, »befinden wir § 107 BGB; schuldrechtliche und dingliche Seite einer Schenkung; Gesamtbetrachtung uns momentan in einer sehr schwierigen Haushaltslage. Auf Grund schwerbeider Geschäfte im Rahmen des § 107 BGB; Abstraktionsprinzip; das Insichgeschäft wiegender Versäumnisse können wir nun schon das dritte Jahr in Folge die nach § 181 BGB;nicht die Ausnahmevorschrift des §In181, Halbsatz BGB. Haushaltssatzung fristgerecht beschließen. den2.vergangenen zwei Jahren hatten wir zumindest Ende Januar eine rechtskräftige Haushaltssatzung. Doch es zeichnet sich jetzt schon ab, dass wir das in diesem Jahr nicht vor Ende März schaffen werden. Was das für uns bedeutet ist klar: vorläufige Haushaltsführung. 5. AbschnittAlso nur Ausgaben, die den pflichtgemäßen Verwaltungsbetrieb garantieren.« Ein geht durch den »Der Stadtrat ist bereits von diesen DasRaunen Anfechtungsrecht – §§Saal. 119 ff. BGB Umständen unterrichtet«, unterbricht die Oberbürgermeisterin, Frau Dr. Lösungswille, ungehalten, »und wir werden uns zu gegebener Zeit damit Fall 23:Was Manwollen sprichtSie Kölsch! 218 befassen. also?« Der Oberbürgermeisterin sind die Äußerungen Kunigges sichtlich unangenehm. Die Anfechtung: Voraussetzungen und Rechtsfolgen; Anfechtung wegen Inhaltsirr»Das liegt doch auf der Hand: Wenn wir als Stadtverwaltung nur noch tums nach § 119 Abs. 1 BGB; Auslegung von Willenserklärungen; Rückwirkung der unsere Pflichtaufgaben erfüllen und eben keine freiwilligen Aufgaben mehr Anfechtung gemäßdann § 142betrifft Abs. 1mich BGB;das deralsSchadensersatzanspruch aus § 122 Abs. 1 wahrnehmen können, Leiter des VeranstaltungsBGB.sehr wohl! Denn noch fallen Veranstaltungen in die Rubrik der freiwesens willigen Aufgaben!« »Ja …«, brummt die Oberbürgermeisterin, »dann fallen schon zwei BuchFall 24:und Dame in grüner Jacke aus. Tja, was gibt es denn sonst noch so an 228 lesungen das Kammerkonzert wirklich wichtigen Veranstaltungen im Frühj…« Die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB; Beachtlichkeit Das Stadtoberhaupt erblasst. einesnein Motivirrtums; diesie, verkehrswesentliche einer Sache; Wirkung der »Oh …«, stammelt » Sie meinen doch Eigenschaft nicht etwa …« Anfechtung im Rahmen des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; der Bereicherungsausgleich »Ja«, erwidert Kunigge mit ernster Miene, »unseren Karnevalsumzug.«

nach erfolgter Anfechtung; Rückgewähr der Leistungen Zug um Zug.

25: Ein Satz viel!?– was nun? 2. FallTradition in zu Gefahr

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Diedie Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB; Täuschung durch UnHätte Oberbürgermeisterin gewusst, welche Nachrichten Kunigge zu terlassen;hatte, Voraussetzungen die Bestätigung des anfechtbaverkünden sie hätte sicheiner das Aufklärungspflicht; Verlesen der Tagesordnungspunkte ren Rechtsgeschäfts nach § 144 Abs. 1 BGB; Problem derTischnachbarn Bestätigung als empfangsbegespart. Die Versammelten murmeln derweil wild mit ihren Willenserklärung iminSinne des § 130 Abs. 1fast Satz 1 BGB. Atmounddürftige jeder Versuch, etwas Ruhe die aufgeschreckte, panische sphäre zu bringen, muss ein aussichtsloses Unterfangen sein, so schwant ihr. Sie lässt es dennoch nicht unversucht.

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