Examensklausurenkurs

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf WiSe 2012 Examensklausurenkurs 06.10.2012 – Öffentliches Recht Nachdem im Mai 2010 der amtierende Bundespräsident K zurü...
Author: Sarah Sachs
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Examensklausurenkurs 06.10.2012 – Öffentliches Recht Nachdem im Mai 2010 der amtierende Bundespräsident K zurückgetreten ist, tritt die Bundesversammlung am 30.06.2010 zusammen. Durch zwischenzeitliche Wahlen hat es sich ergeben, dass S-, G- und L-Partei die Mehrheit der Abgeordneten in der Bundesversammlung stellen. Sie verständigen sich auf einen Kandidaten P und lassen ihn gegen den Kandidaten Q der C- und F-Partei antreten. P wird überraschend schon im ersten Wahlgang gewählt, woraufhin er überglücklich die Wahl annimmt. Nach seiner Amtseinführung wird entdeckt, dass Minister G in seiner Dissertation seitenweise aus anderen Publikationen abgeschrieben hat. Der öffentliche Druck wächst und G zieht die Konsequenzen: Er tritt zurück. Daraufhin bildet Bundeskanzler M die Bundesregierung um. Der Innenminister wird neuer Verteidigungsminister und das Amt des Innenministers soll S übernehmen. M schlägt deshalb dem Bundespräsidenten P vor, S als Innenminister zu ernennen. P weigert sich jedoch: S sei – was stimmt – in einen Parteispendenskandal verwickelt gewesen und wollte die Namen der Spender nicht preisgeben. Dies zeige, dass er sich nicht an rechtsstaatliche Grundsätze gebunden fühle. Als Innenminister, der auch und gerade für Verfassungs- und Strafrechtsfragen zuständig ist, würde dies die Bundesrepublik Deutschland sowohl bei den Bürgern als auch auf internationalem Parkett in ein schlechtes Licht rücken. P werde S deshalb nicht zum Innenminister ernennen. Dies ist aber noch nicht alles. Da die öffentlichen Kassen mal wieder sehr leer sind, erarbeitet die Bundesregierung folgenden Gesetzentwurf: Gesetz betreffend den Solidaritätszuschlag 2010 § 1. (1) Jeder bundesdeutsche Steuerzahler muss für die Jahre 2005 bis 2008 einen Solidaritätszuschlag nachentrichten. (2) Dieser Zuschlag beträgt für Katzenbesitzer 60%, im Übrigen 50% der für diese Jahre festgestellten Steuerschuld. (3) Die Steuerbescheide für 2005 bis 2008 werden insoweit aufgehoben, als sie zugleich feststellen, dass eine höhere als die festgesetzte Steuer nicht zu entrichten ist. § 2. Angesichts der bereits eingetretenen Unanfechtbarkeit der zugrunde gelegten Steuerbescheide findet ein Rechtsweg nicht statt. § 3. (1) Die Beitreibung erfolgt durch die Bundeswehr, die insoweit zur Anwendung unmittelbaren Zwanges berechtigt ist. (2) Soweit Spezialeinheiten bei dieser Tätigkeit Schäden verursachen, wird von der Bundesrepublik Deutschland keine Haftung übernommen. (3) Widerstand gegen die Vollstreckungshandlungen der Bundeswehr ist strafbar. (4) Zuständig für die Strafverfahren nach Abs. 3 ist der Offizier vor Ort als Schnellrichter. P hält den Gesetzentwurf für offensichtlich rechtswidrig und verweigert die Ausfertigung und die Verkündung, nachdem das Gesetz das ordentliche Verfahren ohne Probleme erfolgreich durchlaufen hat.

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M möchte sich das nicht gefallen lassen und kündigt deshalb eine Verfassungsklage an, um P zu zwingen, S zum Innenminister zu ernennen. Zudem bringt er den Bundestag dazu, ebenfalls eine Verfassungsklage anzustrengen, damit P das Gesetz ausfertigt und verkündet. Haben die im Oktober 2010 eingereichten Verfassungsklagen Aussicht auf Erfolg?

Sonstige Hinweise: Die Bearbeitungszeit beträgt 5 Stunden. Die korrigierten Klausuren werden am 02.11.2012 von 14.15 bis 15.45 Uhr im Raum 33 zurückgegeben sowie die Lösung besprochen.

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Examensklausurenkurs – Lösungsskizze 06.10.2012 – Öffentliches Recht Als mögliche Verfassungsklagen kommen Organstreitverfahren in Betracht. Diese haben Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet sind. 1. Teil: Nicht-Ernennung des S A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG: Das BVerfG ist gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG für Organstreitverfahren zuständig. II. Beteiligtenfähigkeit: Gemäß § 63 BVerfGG gibt es Antragsteller und Antragsgegner. Diese können u.a. der Bundespräsident und die Bundesregierung sein. M möchte Verfassungsklagen gegen P erheben. P ist Bundespräsident und damit fähig, Antragsgegner zu sein. M ist Bundeskanzler. Dieser ist nicht in Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 BVerfGG aufgeführt. Jedoch dürfen auch „andere Beteiligte“ ein Organstreitverfahren einleiten. Dazu müssen sie durch das Grundgesetz oder durch eine Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans1 mit eigenen Rechten ausgestattet sein. Das GG räumt dem Bundeskanzler eigene Rechte u.a. in Art. 64 I GG ein.2 Also ist M anderer Beteiligter und damit tauglicher Antragsteller. III. Streitgegenstand: Streitgegenstand kann jede rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragstellers im Rahmen eines verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses sein, Art. 93 I Nr. 1 GG, § 64 I BVerfGG. M rügt, dass P S nicht zum Innenminister ernennt. 1. verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis: Die Streitigkeit muss aus Verfassungsrecht folgen; sie darf nicht nur Ausfluss einfachen Rechts sein. Es geht um die Ernennung des S zum Minister. Ob und, wenn ja, inwieweit der Bundespräsident die Ernennung unterlassen darf, folgt aus Art. 64 I GG. Einfaches Recht ist insoweit nicht beteiligt. Also handelt es sich um ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis. 2. Rechtserheblichkeit der Maßnahme oder Unterlassung: Die Voraussetzung der Rechtserheblichkeit soll bewirken, dass der Antragsteller wirklich nur ihn betreffende Beeinträchtigungen verfolgt. Dies ist im vorliegenden Fall so.  Die Nicht-Ernennung des S zum Minister ist tauglicher Streitgegenstand. IV. Antragsbefugnis: M müsste geltend, durch die Unterlassung des P in seinen Rechten verletzt zu sein. Es darf also nicht von vornherein und offensichtlich nach allen in Betracht kommenden Sichtweisen ausgeschlossen sein, dass Rechte des M verletzt sind. Art. 64 I GG gewährt dem Bundeskanzler das Recht, dem Bundespräsidenten eine Person als Minister vorzuschlagen. Wenn dem Bundespräsidenten kein Weigerungsrecht zusteht, bestimmt allein der Bundeskanzler darüber, wer Minister wird. Dies ist durch die Formulierung des Art. 64 I GG

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§ 63 BVerfGG schränkt dies auf die GOen des Bundestages und des Bundesrates ein.  Streitig, ob § 63 BVerfGG „beim Wort“ genommen werden kann. 2 Nach a.A. ist der Bundeskanzler selbst schon oberstes Bundesorgan.

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nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen. Also besteht die Möglichkeit, dass ein Recht des M verletzt ist. V. Frist, § 64 III BVerfGG: Die Frist zu Einleitung eines Organstreitverfahrens beträgt 6 Monate nach Bekanntwerden der Maßnahme oder Unterlassung. Diese Frist wurde eingehalten. VI. Form, §§ 23, 64 II BVerfGG: Ebenso verhält es sich mit den Formvorschriften. VII. Ergebnis: Das Organstreitverfahren ist zulässig.

B. Begründetheit Das Organstreitverfahren ist begründet, wenn Ps Weigerung, S zum Innenminister zu ernennen, tatsächlich Rechte des M verletzt. Dazu müsste der Bundespräsident verpflichtet sein, dem Vorschlag des Bundeskanzlers zu folgen. Fraglich ist, ob sich solch eine Pflicht aus Art. 64 I GG herleiten lässt. –

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Nach dem Wortlaut des Art. 64 I GG kann der Bundespräsident nur jemanden zum Minister ernennen, den der Bundeskanzler vorgeschlagen hat. Daraus ergibt sich, dass zumindest niemand gegen den Willen des Bundeskanzlers zum Minister ernannt werden kann. Inwieweit sich jedoch eine Pflicht aus Art. 64 I GG für den Bundespräsidenten ergibt, einen Vorgeschlagenen zu ernennen, ist umstritten. Nach dem Wortlaut könnte dem Bundespräsidenten ein Ermessen zustehen. Ein „Vorschlag“ ist in der Regel etwas Unverbindliches. Dafür spricht auch die Verwendung des Wortes in anderen Vorschriften wie etwa Art. 63 I GG. Ist etwas Verbindliches gemeint, benutzt das GG grundsätzlich andere Wörter, vgl. Art. 63 II 2, 67 I 2 oder 69 III GG, wo dem Bundespräsidenten eine Pflicht auferlegt wird. Ebenso spricht die Geschichte der Vorschrift dafür, dem Bundespräsidenten Ermessen einzuräumen. Art. 53 WRV, der im Wortlaut fast identisch mit dem heutigen Art. 64 I GG ist, gestand dem Reichspräsidenten einen Ermessensspielraum bei der Ministerernennung zu. Jedoch hat sich der Parlamentarische Rat nicht zu einem Ermessensspielraum bei der Ministerernennung geäußert, sodass sich das Argument der Vorgängerregelung nicht mit der Entstehungsgeschichte stützen lässt. Auch wenn somit grammatikalische und historische Auslegung auf einen Ermessensspielraum hindeuten, kann sich etwas Anderes durch die systematische und teleologische Auslegung ergeben. Der Bundespräsident ist nach der Ordnung des Grundgesetzes nicht dazu befugt, Einfluss auf die Bestimmung des Bundeskanzlers zu nehmen. Er muss gemäß Art. 63 II 2, 67 I 2 GG den Willen des Bundestages ausführen. Deshalb wäre es widersinnig, wenn er über Art. 64 I GG Einfluss auf die Regierungsbildung nehmen könnte, indem er bestimmte, vom Bundeskanzler vorgeschlagene Personen nicht zum Minister ernennt. Zudem ist es dem Bundestag nicht möglich, einem einzelnen Minister das Vertrauen zu entziehen. Der Bundeskanzler muss die politische Verantwortung für alle seine Minister übernehmen, vgl. Art. 67 GG. In die gleiche Richtung zielt Art. 65 S. 2 GG, der den Ministern die eigenständige Leitung ihres Ressorts überträgt. Somit muss der Bundeskanzler

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den Ministern Vertrauen können. Dies wäre nicht gegeben, wenn der Bundespräsident auf die Regierungsbildung Einfluss nehmen könnte. Des Weiteren werden Ernennung und Entlassung gleichermaßen geregelt, sodass der Bundespräsident – räumte man ihm einen Ermessensspielraum für die Ernennung ein – auch einen Ermessensspielraum bei dem Entlassen eines Ministers hätte und dem Entlassungsvorschlag des Bundeskanzlers nicht entsprechen müsste. Er könnte den Bundeskanzler damit zwingen, mit einem ihm nicht mehr genehmen Minister zusammenzuarbeiten. Als letztes ist ein Ermessensspielraum des Bundespräsidenten nicht mit seiner Stellung vereinbar. Nach dem Grundgesetz hat der Bundespräsident nur repräsentative Aufgaben.3 Dies wird auch und vor allem aus Art. 58 GG deutlich, wonach politisch relevante Handlungen des Bundespräsidenten der Gegenzeichnung durch die Bundesregierung bedürfen. Nach alledem ergibt sich eine Verpflichtung des Bundespräsidenten dem Vorschlag des Bundeskanzlers zu folgen und die vorgeschlagene Person zum Minister zu ernennen. Er hat lediglich das Recht und auch die Pflicht, die rechtlichen Voraussetzungen der Ernennung zu prüfen. Diese sind: die Einhaltung der Inkompatibilitätsregeln (§§ 4, 5 BMinG), das Vorliegen des passiven Wahlrechts, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und das Einverständnis des Kandidaten. Im vorliegenden Fall müsste P S deshalb ernennen, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Zweifel könnte es wegen des Bekenntnisses des S zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung (FDGO) geben. Ein Nichtbekenntnis zur FDGO setzt voraus, dass derjenige das rechtliche System, auf dem die Bundesrepublik Deutschland gründet, von Grund auf ablehnt, insbes. die Staatsstrukturprinzipien ablehnend gegenüber steht. S war in einen Parteispendenskandal verwickelt und hat die Spender nicht preisgegeben. Allein daraus lässt sich jedoch nicht ablesen, dass S der FDGO ablehnend gegenüber steht, sodass ein Nichtbekenntnis zur FDGO nicht vorliegt.  P ist gemäß Art. 64 I GG verpflichtet, den von M vorgeschlagenen S zum Innenminister zu ernennen.  Ps Weigerung verletzt mithin das Vorschlagsrecht des M aus Art. 64 I GG.

C. Ergebnis Der Organstreit ist also zulässig und begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg.

2. Teil: Nicht-Ausfertigung des Gesetzes A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG: Das BVerfG ist gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG für Organstreitverfahren zuständig. 3

Eine einzige Ausnahme gibt es im Falle der verlorenen Vertrauensfrage des Bundeskanzlers. Dann hat der Bundespräsident für einen kurzen Moment die politische Macht, während er darüber entscheidet, ob er den Bundestag auflöst und damit Neuwahlen veranlassen, vgl. Art. 68 I GG.

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II. Beteiligtenfähigkeit, § 63 BVerfGG: 1. Bundestag  (+) 2. Bundespräsident  (+) III. Streitgegenstand ist eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners. Der Bundespräsident weigerte sich, das vom Bundestag beschlossene Gesetz auszufertigen und zu verkünden. Er unterließ diese Tätigkeiten also. Die Nichtausfertigung eines beschlossenen Gesetzes ist eine rechtserhebliche Unterlassung im Sinne von §§ 64 I, 67 BVerfGG. IV. Antragsbefugnis: Der Bundestag müsste antragsbefugt sein. Es müsste also die Möglichkeit bestehen, dass er durch die Unterlassung des Bundespräsidenten in seinen Rechten oder Pflichten verletzt wird. Die Möglichkeit besteht, wenn eine Verletzung in Rechten oder Pflichten nicht offensichtlich und von vornherein nach allen in Betracht kommenden Sichtweisen ausgeschlossen ist. Die Weigerung, ein Gesetz gemäß Art. 82 GG zu erfüllen, kann den Bundestag in seinem Recht zur Gesetzgebung gemäß Art. 76 bis 78 GG verletzen. Der Bundestag ist also antragsbefugt. V. Frist, § 64 III BVerfGG: Die Frist zur Einleitung eines Organstreitverfahrens beträgt 6 Monate nach Bekanntwerden der Maßnahme oder Unterlassung. Diese Frist wurde eingehalten. VI. Form, §§ 23, 64 II BVerfGG: Ebenso verhält es sich mit den Formvorschriften. VII. Ergebnis: Organstreit ist zulässig.

B. Begründetheit Das Organstreitverfahren des Bundestages ist begründet, wenn P nach Art. 82 I GG nicht berechtigt ist, sich zu weigern, das Gesetz auszufertigen. –





In dieser Konstellation geht es um die Frage, ob dem Bundespräsidenten ein Prüfungsrecht zusteht. Dies leitet sich ab aus der Formulierung des Art. 82 I GG, wonach der Bundespräsident „nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze“ ausfertigt und verkündet. Fraglich ist dabei, wann ein Gesetz nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist. Dass der Bundespräsident die formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes überprüfen darf, ist nahezu unstreitig. Dazu zählt die Prüfung, ob der Bund die Gesetzgebungskompetenz hatte und ob das Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde. Für diese Auffassung spricht die Stellung des Bundespräsidenten, der am Ende des Gesetzgebungsverfahrens als einziger im Stande ist, das gesamte Verfahren zu überblicken und einer Kontrolle zu unterziehen. Diskutiert wird daher insbesondere ein materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Gegen ein solches Prüfungsrecht wird angeführt, dass dem Bundespräsidenten diese Befugnis im Grundgesetz nicht eingeräumt wird. Nur das BVerfG hat die Normverwerfungskompetenz, vgl. Art. 93 I Nr. 2, 100 GG. Außerdem könnte der Bundespräsident

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durch ein materielles Prüfungsrecht in parteipolitische Auseinandersetzungen hineingezogen werden; seine überparteiliche Stellung wäre gefährdet. Für ein materielles Prüfungsrecht spricht hingegen, dass es oftmals ohne eine materielle Prüfung gar nicht möglich ist, die formelle Rechtmäßigkeit zu prüfen. Zudem ist es unverantwortbar, wenn der Bundespräsident ein materiell verfassungswidriges Gesetz ausfertigen und verkünden müsste, obwohl er Staatsoberhaupt und damit an die Grundrechte gebunden ist und in seinem Amtseid geschworen hat, das Grundgesetz zu wahren und zu verteidigen, Art. 56 S. 1 GG. Außerdem ist jeder materiell-rechtliche Verstoß zugleich ein formell-rechtlicher Verstoß. Denn ein materiell-rechtlicher Verstoß gegen Verfassungsrecht kann nur durch eine Verfassungsänderung aufgehoben werden. Also müsste das materiell verfassungswidrige Gesetz ein verfassungsänderndes Gesetz sein. Die Voraussetzungen für eine Verfassungsänderung nach Art. 79 GG werden aber nicht gegeben sein, sodass das Gesetz auch formell gegen das Grundgesetz verstoßen würde. Dies spricht alles für ein materielles Prüfungsrecht. Allerdings ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht nach dem Grundgesetz tatsächlich als „Haupt-Normverwerfungsstelle“ konzipiert wurde und dass die Auslegung der Verfassung in materieller Hinsicht recht schwierig ist, dem Bundespräsidenten lediglich ein materielles Prüfungsrecht im Hinblick auf offensichtliche Verfassungswidrigkeit zuzugestehen.  Der Bundespräsident hat ein Weigerungsrecht, das sich auf formell und offensichtlich materiell verfassungswidrige Gesetze bezieht.  Fraglich ist, ob P sich vorliegend weigern durfte, das „Gesetz betreffend den Solidaritätszuschlag 2010“ auszufertigen und zu verkünden. Dazu müsste es formell oder offensichtlich materiell verfassungswidrig sein. 1. formelle Verfassungsmäßigkeit: Formell ist das Gesetz nicht zu beanstanden.4 2. materielle Verfassungsmäßigkeit: a) § 1 I SoliG: Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip5 fließende (allgemeine) Rückwirkungsverbot: • Neben dem in Art. 103 II GG ausdrücklich normierten strafrechtlichen Rückwirkungsverbot wurde dem Rechtsstaatsprinzip der Grundsatz des Vertrauensschutzes entnommen und daraus wiederum ein allgemeines

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Es fehlen natürlich noch Ausfertigung und Verkündung. Die dürfen im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Grundlage genommen werden, um das Gesetz für formell verfassungswidrig zu erklären, weil sie gerade Streitgegenstand des Verfahrens sind. 5 Das Prinzip des Rechtsstaates ist in Art. 20 GG nicht ausdrücklich erwähnt; mittelbar ergibt es sich aus Art. 28 I 1 GG („Homogenitätsklausel“). Die Inhalte ergeben sich u.a. aus Art. 20 II 2 GG und Art. 20 III GG. Gleichwohl wird es zu den Strukturprinzipien des Art. 20 III GG gezählt und ist folglich nach Art. 79 III GG unveräußerliches Verfassungsgut. Noch mehr als bei den anderen Strukturprinzipien muss beim Rechtsstaatsprinzip vor einer allgemeinen Verwendung gewarnt werden. Viele der Prinzipien, die als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips angesehen werden, sind bereits an anderer Stelle im Grundgesetz verankert und dies häufig konkreter. Aus dem Zusammenspiel dieser Regelungen ergibt sich das Rechtsstaatsprinzip als ein allgemeiner Rechtsgrundsatz. Das Rechtsstaatsprinzip ist außerordentlich vielschichtig. Die materiellen Komponenten werden nicht selten auf die Idee der Gerechtigkeit bezogen (BVerfGE 70, 297, 308). Die Ableitung konkreter Folgen aus dem Rechtsstaatsprinzip muss wegen der Weite und Unbestimmtheit des Rechtsstaatsprinzips mit Behutsamkeit erfolgen (BVerfG a.a.O.).

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Rückwirkungsverbot abgeleitet. Nach heute ganz h.M. und der Rspr. des BVerfG (s. Zusammenfassung von Bauer in JuS 1984, 241 ff.) ist zu differenzieren zwischen echter und unechter Rückwirkung: Der 1. Senat des BVerfG definierte Normen mit echter (retroaktiver) Rückwirkung als solche, die nachträglich ändernd in Vorgänge eingreifen, die bereits in der Vergangenheit abgeschlossen wurden; während Normen unechte (retrospektiver) Rückwirkung entfalten, wenn sie auf Tatbestände einwirken, die zwar aus der Vergangenheit kommen, aber nicht abgeschlossen sind, also fortdauern (Dauertatbestände) (vgl. BVerfGE 24, 260, 266; 25, 269, 290; 95, 64, 86). Der 2. Senat des BVerfG versuchte das Unterscheidungsmerkmal zwischen echter und unechter Rückwirkung zu präzisieren. Danach liegt eine Rückwirkung vor, sobald die Rechtsfolge auch nur einen Tag vor ihrer Verkündung gelten soll (= „Rückbewirkung von Rechtsfolgen“); ansonsten handelt es sich nur um eine (grds. zulässige) „tatbestandliche Rückanknüpfung“.6 Die echte Rückwirkung ist grundsätzlich unzulässig. Der Gesetzgeber kann nur ausnahmsweise einem Gesetz echte Rückwirkung beimessen. Fünf Fallgruppen sind hier anerkannt: (1) Das Vertrauen ist dann nicht schutzwürdig, wenn der Normadressat zum Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurück bezogen wird, mit einer Neuregelung der Materie rechnen musste. (Bsp.: Ersetzung einer vorläufigen durch eine endgültige Regelung, Ersetzung einer aus formellen Gründen nichtigen durch eine wirksame Regelung gleichen Inhalts). (2) Der Normadressat darf auf unklares und verworrenes Recht nicht vertrauen. (3) Der Bürger darf sich auf den von einer ungültigen Norm erzeugten Rechtsschein nicht verlassen. (4) Zwingende Gründe des Gemeinwohls können ausnahmsweise die Rückwirkung eines belastenden Gesetzes rechtfertigen (= Generalklausel). (5) Die echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich dann zulässig, wenn der beim Normadressaten verursachte Schaden geringfügig ist (sog. Bagatellvorbehalt).  Hier liegt eine echte Rückwirkung vor, die jedoch nicht einer der fünf Fallgruppen unterfällt; auch eine Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls liegt nicht vor.  § 1 Abs. 1 SoliG verstößt gegen das Rückwirkungsverbot. b) § 1 II SoliG: • Willkürverbot: das Willkürverbot ist durchaus auch aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbar. Es ist allerdings auch in allgemeiner und spezieller Form in den Art. 3 und 33 GG festgelegt. In betracht kommt vorliegend ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, indem Katzen besitzende Steuerzahler anders behandelt werden als Steuerzahler, die keine Katzen besitzen. Ein Grund

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Die Terminologie beider Senate erwies sich als wenig produktiv, die Vorgaben der Verfassung für rückwirkende Gesetze zu konkretisieren. Deshalb wendet auch der Zweite Senat seit seiner Entscheidung zur Schiffsbausubvention (BVerfGE 97, 67 ff.) beide Begriffspaare gleichrangig nebeneinander an.

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für diese Unterscheidung ist nicht ersichtlich und erscheint mithin willkürlich (Willkürformel).7 Die Unterscheidung ist damit nicht gerechtigt. • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus dem Rechtsstaatsprinzip oder den Grundrechten folgt, ist umstritten. Die neuere, herrschende Lehre folgert ihn aus dem Rechtsstaatsprinzip. Bei der Prüfung ist zunächst das Ziel zu bestimmen, welches ein legitimes sein muss. Dieses ist dann im Hinblick auf das Mittel in Relation zu setzen. Dabei ist zunächst die Geeignetheit des Mittels zur Erreichung des Ziels, dann die Erforderlichkeit und schließlich die Angemessenheit zu überprüfen. Im vorliegenden Fall ist auf die Verhältnismäßigkeit des Steuersatzes einzugehen. Eine 50%ige (oder im Falle der Katzenbesitzer 60%ige) Zusatzabgabe neben der Einkommensteuer dürfte in ihrer nicht mehr angemessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sein. Die Prüfung dieses Punktes sollte in Art. 14 GG eingebettet sein. c) § 1 III SoliG: Vertrauensschutz und Rechtssicherheit: Wie auch schon bei § 1 I SoliG erwähnt, folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Der Sachverhalt ist ähnlich zu behandeln wie beim Rückwirkungsverbot: Die Änderung seit Jahren abgeschlossener Sachverhalte verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip. Denn dieses verlangt, dass nach einer gewissen Zeit einfach „Ruhe einkehrt“. d) § 2 SoliG: Rechtsschutzgarantie: Der Grundsatz findet sich für öffentlichrechtliche Streitigkeiten im Bürger-Staat-Verhältnis in Art. 19 IV GG. Ansonsten, insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Rechts, wird er unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet (BVerfGE 85, 337, 345). Insoweit gelten ferner das Gebot des fairen Verfahrens (insb. keine unzumutbare Verkürzung der Durchsetzung materieller Rechtspositionen durch verfahrensrechtliche Schranken oder deren Handhabung, BVerfGE 84, 366, 369 f.) und das Gebot der Waffengleichheit im Prozess. e) § 3 I SoliG: Verhältnismäßigkeit/Normenklarheit (Bestimmtheit): Die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs ohne näher dargelegte Voraussetzungen widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine so weitreichende Befugnis für alle auftretenden Schwierigkeiten dürfte kaum mit dem Erforderlichkeitsgebot in Einklang zu bringen sein. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist das letzte Mittel, die „ultima ratio“ der Durchsetzung des Staatswillens und im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets kritisch zu würdigen. Geht man von der Geltung dieser Grundsätze aus, so bestehen mangels eines Hinweises Bedenken hinsichtlich der Normenklarheit. Außerdem ist der Einsatz der Streitkräfte, der im Gesetzentwurf vorgesehen ist, nach Art. 87a II GG verfassungswidrig. Die Vorschrift lautet: „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.“ Dies ist im Bereich der

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Die Neue Formel ist nicht anwendbar, da der Besitz von Katzen kein personengebundenes Merkmal ist.

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inneren Sicherheit nur gemäß Art. 87a III, IV und Art. 35 II, III GG der Fall, die besondere Notstandsfälle, jedenfalls aber nicht die Steuereintreibung betreffen. f) § 3 II SoliG: Staatshaftung: Die Ansicht, dass auch die Institution der Staatshaftung grundsätzlich zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen zählt, setzt sich mehr und mehr durch. Ausdrücklich ist die Staatshaftung für den Bereich der Übernahme der Haftung bei Amtspflichtverletzungen durch den Staat in Art. 34 GG geregelt. Diese Norm geht bereits relativ weit und erfasst jedes öffentlich-rechtliche Handeln aller drei Gewalten. … g) § 3 III SoliG: Bestimmtheitsgebot: Die Vorschrift ist so vage, dass kein Betroffener weiß, welches Verhalten nun genau mit welcher Strafe belegt ist. Es fehlt an jeglichem Strafrahmen; zum Tatbestand vgl. § 113 I StGB. Das Bestimmtheitsgebot verdient dabei im Bereich des Strafrechts besondere Beachtung. Nach Art. 103 II GG darf eine Strafe nur bei vorheriger gesetzlicher Bestimmung der Strafbarkeit ausgesprochen werden. Dieses setzt auch eine hinreichende Bestimmtheit der Norm voraus (Grundsatz: nulla poena sine lege certa). Diesem Erfordernis genügt die Norm in keiner Weise. Aber auch als allgemeiner Rechtsgrundsatz ist die Bestimmtheit der Norm anerkannt. Bestimmtheit kann dabei zunächst das grundsätzliche Gebot der Normenklarheit erfassen. Weiterhin ist eine Verletzung denkbar, wenn Tatbestand und Rechtsfolge nicht klar umrissen sind. Das Gesetz muss also erkennen lassen, welche Auswirkungen es auf den Bürger hat. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn über Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe weite Spielräume eröffnet werden. Andererseits darf dem Gesetzgeber ein gewisses Maß an Abstraktheit nicht verschlossen werden. Eine Ausprägung des Bestimmtheitsprinzips ist auch – hier freilich nicht einschlägig – Art. 80 I 2 GG. h) § 3 IV SoliG: Gewaltenteilung und Justizgrundrechte: • Die Gewaltenteilung – Art. 20 II 2, III GG – ist im Grundgesetz nicht rein verwirklicht. Vielmehr kommt es zu Gewaltenverzahnungen (z.B. im Gesetzgebungsverfahren – Art. 76 I, Art. 82 GG) und zur gegenseitigen Gewaltenkontrolle (z.B. als Ausdruck des parlamentarischen Systems – vgl. Art. 63 und Art. 67 GG oder als gerichtlicher Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt – vgl. Art. 19 IV, Art. 93, Art. 100 GG; BVerfGE 9, 268, 280). Demnach liegt ein Verfassungsverstoß erst dann vor, wenn eine Gewalt in den „Kernbereich“ der anderen hinüber greift (vgl. BVerfGE 9, 268, 280; BVerfGE 30, 1, 27 f.). Denn der Sinn jedes Systems von Gewaltenteilung, durch „checks and balances“ die Machtfülle einzelner Instanzen zu kontrollieren, wird verfehlt, wenn es zu solchen schwerwiegenden Kompetenzübergriffen kommt (BVerfGE 9, 268, 279). Zunächst ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 92 GG ein „Richtervorbehalt“ besteht, d.h.: Rechtsprechungsfunktionen dürfen nur Gerichten zugewiesen werden. Damit wird der Kompetenzbereich der Gerichte gegenüber anderen staatlichen Gewalten als Konkretisierung der Gewaltenteilung festgeschrieben. Was „Rechtsprechung“ ist, wird unter Rückgriff auf die Tradition der Materie beant-

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wortet. Danach gehören jedenfalls die klassische Zivil- und Strafgerichtsbarkeit sowie der von Art. 19 IV GG garantierte Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt.  Hier geht es eindeutig um Strafjustiz und damit um Rechtsprechung, die nicht dem „Offizier vor Ort“ zugewiesen werden darf. Hierin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. • Betroffen sind ferner die Justizgrundrechte. Sie haben zwei Elemente: die sachliche Unabhängigkeit und die personelle Unabhängigkeit. Die sachliche Unabhängigkeit ist in Art. 97 I GG angesprochen und beinhaltet, dass der Richter nur dem Gesetz unterworfen ist, d.h., dass er keinen Dienstvorgesetzten hat, der ihm Weisungen erteilen könnte. Die persönliche Unabhängigkeit ist in Art. 97 II GG angesprochen und bedeutet insbesondere Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit. Sie dient der sachlichen Unabhängigkeit, da diese ausgehöhlt würde, wenn der Richter bei unliebsamen Entscheidungen mit negativen persönlichen Konsequenzen rechnen müsste. Art. 101 GG enthält das einheitliche Grundrecht des Rechts auf den gesetzlichen Richter. Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 sind besondere Ausprägungen von Abs. 1 S. 2, der lautet: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“ Der gesetzliche Richter ist der nach abstrakt-generellen Kriterien im Voraus festgelegte zuständige Richter. Dieser Grundsatz könnte hier verletzt sein. Zunächst wird durch die Zuständigkeit des Offiziers vor Ort ein Ausnahmegericht geschaffen. Ein solches liegt immer dann vor, wenn Gerichte in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet werden und zur Entscheidung einzelner konkreter Fälle berufen sind. (Dies ist abzugrenzen zu den Sondergerichten des Abs. 2. Dieses ist hier schon deshalb nicht gegeben, da der Offizier kein Richter ist.) Vorliegend ist das Verfahren jedoch so unklar, dass ad hoc eine Zuständigkeit begründet wird. Dieses bedeutet insofern auch ein „Entziehen des gesetzlichen Richters“, als dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit gesetzlich regeln muss. 3. Offensichtlichkeit der materiellen Verstöße: Offensichtlich verfassungswidrig ist eine Vorschrift, wenn der Verstoß der Vorschrift gegen das Grundgesetz jedem sofort ersichtlich ist. Dies ist bei den vorliegenden Verstößen der Fall.  Da die materielle Verfassungswidrigkeit offensichtlich ist, darf P die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes verweigern. Der Bundestag wird dadurch nicht in seinem Recht zur Gesetzgebung nach Art. 76 bis 78 GG verletzt. Der Organstreit ist nicht begründet.

C. Ergebnis Der Organstreit ist damit zulässig, aber nicht begründet und hat mithin keine Aussicht auf Erfolg.