Europäisches Marken-, Muster- und Urheberrecht

Florian Schuhmacher/Thomas Rauch Europäisches Marken-, Muster- und Urheberrecht • Einführung • Normtexte • Beispiele 2. Auflage Skriptum 1 Europä...
Author: Ulrike Meyer
0 downloads 2 Views 215KB Size
Florian Schuhmacher/Thomas Rauch

Europäisches Marken-, Muster- und Urheberrecht • Einführung • Normtexte • Beispiele 2. Auflage

Skriptum

1

Europäisches Marken-, Muster- und Urheberrecht von

Dr. Florian Schuhmacher, LL. M. (Columbia) Universitätsprofessor an der Wirtschaftsuniversität Wien

und

Thomas Rauch, LL. M., BSc Universitätsassistent an der Wirtschaftsuniversität Wien

Wien 2017 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung

1 Zitiervorschlag: F. Schuhmacher/Rauch, Europäisches Marken-, Muster- und Urheberrecht² (2017) . . .

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Sämtliche Angaben in diesem Werk erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung der Autoren sowie des Verlages ist ausgeschlossen.

Kopierverbot/Vervielfältigungsverbot Die für Schulen und Hochschulen vorgesehene freie Werknutzung „Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch“ gilt für dieses Werk nicht, weil es seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Unterrichtsgebrauch bestimmt ist (§ 42 Abs 6 UrhG).

ISBN 978-3-214-01115-4 © 2017 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Wien Telefon: (01) 531 61-0 E-Mail: [email protected] www.MANZ.at Druck: Prime Rate Kft., Budapest

III

Vorwort Der gewerbliche Rechtsschutz und das Urheberrecht sind heute in vielen Bereichen europarechtlich geprägt. Das gilt insbesondere für das Markenrecht und das Musterrecht, in denen ein einheitliches europäisches Schutzsystem in Form der Unionsmarke und des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zur Verfügung steht. Damit einher geht die Entwicklung einer europäischen Systematik dieser Rechtsgebiete. Außerdem sind über die Rechtsangleichung durch Richtlinien im Bereich des Marken-, Muster- und Urheberrechts auch weite Teile des nationalen Rechts durch die europäische Rechtsentwicklung beeinflusst. Daraus ergibt sich der Bedarf nach einer Einführung in die europäische Rechtslage unter Berücksichtigung der Judikatur und ihrer Auswirkungen auf das nationale Recht. Die fortschreitende Rechtsentwicklung hat eine Neuauflage erforderlich gemacht, wobei insbesondere die Reform des europäischen Markenrechts Anlass zu einer Aktualisierung gegeben hat. Das Skriptum richtet sich primär an Studierende rechtswissenschaftlicher Studien und ist aus unserer Lehrtätigkeit hervorgegangen. Es soll eine Einführung in das europäische Marken-, Muster- und Urheberrecht bieten und den grundlagenorientierten Zugang zu dieser Materie ermöglichen. Aus diesem Grund wurden auch die zentralen Normtexte des europäischen Marken- und Musterrechts mitaufgenommen. Probleme des nationalen Rechts und eine Auseinandersetzung mit der Literatur wurden hingegen weitgehend ausgeklammert. Auf Fragen der Praxis kann und soll die Einführung damit nicht erschöpfende Antworten bieten. Als Leitfaden und Überblick kann es aber auch für die Praxis dienlich sein. Wien, im Dezember 2016

Florian Schuhmacher Thomas Rauch

V

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis

Vorwort ................................................................................................................

III

Inhaltsverzeichnis .....................................................................................................

V

Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................... VII Literaturhinweise .....................................................................................................

IX

I. Immaterialgüterrechte im Binnenmarkt .....................................................................

1

II. A. B. C. D. E.

Europäisches Markenrecht ..................................................................................... Rechtsangleichung und Unionsmarke .......................................................................... Verhältnis zwischen nationaler Marke und Unionsmarke ................................................... Verfahren .......................................................................................................... Funktionen der Marke ............................................................................................ Eintragungsfähige Zeichen ...................................................................................... 1. Markenfähigkeit ............................................................................................... 2. Absolute Eintragungshindernisse ........................................................................... a) Fehlende Markenfähigkeit ............................................................................... b) Fehlende Unterscheidungskraft .......................................................................... c) Beschreibende Angaben ................................................................................... d) Gattungsbezeichnungen .................................................................................. e) Form oder anderes charakteristisches Merkmal der Ware ........................................... f) Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten ........................................ g) Täuschungseignung ....................................................................................... h) Geschützte Hoheitszeichen .............................................................................. i) Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben, traditionelle Bezeichnungen für Weine und für garantierte traditionelle Spezialitäten sowie früher geschützte Sortenangaben ................ 3. Relative Eintragungshindernisse ............................................................................ F. Rechte aus der Marke ............................................................................................ 1. Identität ........................................................................................................ 2. Verwechslungsgefahr ......................................................................................... 3. Schutz der bekannten Marke ................................................................................ G. Erschöpfung des Markenrechts und Ausnahmen von der Erschöpfung ....................................

4 4 5 5 6 8 8 10 10 10 14 17 18 19 19 20 20 21 21 22 23 26 27

III. Europäisches Musterrecht ..................................................................................... A. Rechtsangleichung und Gemeinschaftsgeschmacksmuster .................................................. B. Verhältnis zwischen nationalem Musterschutz und Gemeinschaftsgeschmacksmuster .................. C. Verfahren .......................................................................................................... D. Schutzgegenstand ................................................................................................. E. Schutzvoraussetzungen .......................................................................................... 1. Neuheit ......................................................................................................... 2. Eigenart ........................................................................................................ a) Der informierte Benutzer ................................................................................. b) Grad der Gestaltungsfreiheit ............................................................................. F. Nicht schutzfähige Muster ....................................................................................... 1. Technische Funktion ......................................................................................... 2. Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten ........................................... G. Sonstige Nichtigkeitsgründe .................................................................................... H. Wirkung des Musterschutzes ...................................................................................

29 29 29 29 30 31 31 32 32 32 34 34 34 34 35

IV. Europäisches Urheberrecht ................................................................................... A. Schutz von Computerprogrammen ............................................................................ B. Vermiet- und Verleihrecht .......................................................................................

36 36 36

VI

Inhaltsverzeichnis

C. Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung .............................................................. D. Schutzdauer ....................................................................................................... E. Datenbanken ...................................................................................................... F. Harmonisierung in der Informationsgesellschaft ............................................................. G. Folgerecht ......................................................................................................... H. Verwaiste Werke .................................................................................................. I. Verwertungsgesellschaften und Mehrgebietslizenzen ........................................................ J. Zukünftige Entwicklungen: Das Urheberrechtspaket 2016 .................................................

37 37 37 38 38 39 39 39

V. Durchsetzung von Immaterialgüterrechten .................................................................

40

VI. Texte .............................................................................................................. 41 A. Unionsmarkenverordnung ...................................................................................... 41 B. Markenrechtsrichtlinie ........................................................................................... 118 C. Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ................................................................ 141 D. Musterschutzrichtlinie ........................................................................................... 178

VII

Abkürzungsverzeichnis ABl Abs AEUV amtl Art

Amtsblatt der Europäischen Union Absatz Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union amtliche Artikel

BGBl BK bzw

Bundesgesetzblatt Beschwerdekammer beziehungsweise

Computer-RL

Richtlinie 2009/25/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, ABl 2009 L 111/16

d Datenbank-RL dh Durchsetzungs-RL

deutsche/r/s Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl 1996 L 77/20 das heißt Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl 2004 L 195/16

EG endg engl etc EPÜ EU EuG EuGH EWG EWR

Europäische Gemeinschaft endgültige Fassung englisch et cetera Europäisches Patentübereinkommen Europäische Union Europäisches Gericht erster Instanz/Gericht der Europäischen Union Europäischer Gerichtshof/Gerichtshof der Europäischen Union Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Europäischer Wirtschaftsraum

f ff Folgerechts-RL

und der (die) folgende und der (die) folgenden Richtlinie 2001/84/EG über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, ABl 2001 L 272/32

GGV

Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (VO 6/2002/EG über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ABl 2002 L 3/1 idF ABl 2006 L 386/14) Gemeinschaftsmarkenverordnung (VO 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl 2009 L 78/1)

GMV HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

idF idR idS Info-RL iS iSd

in der Fassung in der Regel in diesem Sinn Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl 2001 L 167/10 im Sinn im Sinn des/r

lit

litera (Buchstabe)

MarkenG Markenrechts-RL

Markengesetz (Deutschland) Richtlinie 2015/2436/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl 2015 L 336/1

VIII

Abkürzungsverzeichnis

MaSchG MS Muster-RL

Markenschutzgesetz (Österreich) Mitgliedstaat/en Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, ABl 1998 L 289/28

NA Nr

Nichtigkeitsabteilung Nummer

OGH ö

Oberster Gerichtshof österreichische/r/s

PPV PVÜ

Produktpiraterieverordnung (VO 1383/2003/EG, ABl 2003 L 196/7) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

RL Rs Rz

Richtlinie Rechtssache Randziffer

S Satelliten- und Kabel-RL

Seite Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl 1993 L 248/15 Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts, ABl 2006 L 372/12 Sammlung der Rechtsprechung

Schutzdauer-RL Slg ua UMV usw uU vgl VO Vermiet- und Verleih-RL Verwaiste Werke-RL VGRL

unter anderem Unionsmarkenverordnung (VO 207/2009/EG über die Unionsmarke idF VO 2424/ 2015/EU, ABl 2015 L 341/21) und so weiter unter Umständen vergleiche Verordnung Richtlinie 2006/115/EG zum Vermiet- und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten, ABl 2006 L 376/28 Richtlinie 2012/28/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke, ABl 2012 L 299/5 Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietlizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, ABl 2014 L 84/72

WIPO

World Intellectual Property Organization, Weltorganisation für geistiges Eigentum

zB

zum Beispiel

Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

IX

Literaturhinweise (Auswahl mit Hinweisen zum nationalen Recht)

Komplettdarstellungen Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht – Kommentar3 (2014) Götting, Gewerblicher Rechtsschutz10 (2014) Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht4 (2014) Kucsko, Geistiges Eigentum2 (2016) Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht3 (2016)

Europäisches Markenrecht Eisenführ/Schennen, Gemeinschaftsmarkenverordnung4 (2014) Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markengesetz und Markenrecht ausgewählter ausländischer Staaten3 (2014) Engin-Deniz, Markenschutzgesetz2 (2010) Fezer, Markenrecht4 (2009) Grünzweig, Markenrecht (2005, Stand 8. Lfg. 2014) Hildebrandt, Harmonisiertes Markenrecht in Europa2 (2008) Ingerl/Rohnke, Markengesetz3 (2010) Klaka/Schulz, Die Europäische Gemeinschaftsmarke (1996) Koppensteiner, Markenrecht4 (2012) Kucsko, marken.schutz2 (2013) Kuscko, Die Gemeinschaftsmarke (1996) Mühlendahl/Ohlgart/Bomhard, Die Gemeinschaftsmarke (1998) Schricker/Bastian/Knaak, Gemeinschaftsmarke und Recht der EU-Mitgliedstaaten (2006) von Schultz, Markenrecht3 (2012) Ströbele/Hacker, Markengesetz11 (2015)

Europäisches Musterrecht Bulling/Langöhrig/Hellwig, Designschutz4 (2015) Lorenzen, Designschutz im europäischen und internationalen Recht (2002) Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster2 (2010) Thiele/Schneider, Europäisches Designrecht (2006)

Europäisches Urheberrecht Ciresa, Österreichisches Urheberrecht (2000, Stand 18. Lfg. 2015) Dillenz/Gutman, Praxiskommentar zum Urheberrecht2 (2004) Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht6 (2012) Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz5 (2015) Kuscko, urheber.recht (2007) Mogel, Europäisches Urheberrecht (2001) Schricker/Loewenheim, Urheberrecht5 (2017) Walter, Europäisches Urheberrecht (2001) Walter, Österreichisches Urheberrecht – Handbuch (2008) Walter, Urheber- und Verwertungsgesellschaftenrecht 2015 (2015) Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht4 (2014)

1

I. Immaterialgüterrechte im Binnenmarkt Marken-, Muster- und Urheberrecht sind Teil des Immaterialgüterrechts. Sie gewähren Rechte an geistigen Gütern, die rechtlich verselbständigt und dadurch verkehrsfähig werden. Das Markenrecht dient dabei dem Schutz von Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr. Das Musterrecht gewährt Schutz für das Aussehen gewerblicher Erzeugnisse (Design). Sie fallen damit auch unter den Begriff des gewerblichen Rechtsschutzes. Gegenstand des Urheberrechts sind geistige Leistungen auf den Gebieten der Literatur, der Musik, der bildenden Kunst und der Filmkunst. Außer Betracht bleiben hier weitere Immaterialgüterrechte wie das Patentrecht und das Gebrauchsmusterrecht, die auf Unionsebene bisher noch keiner einheitlichen Regelung zugeführt wurden. Ende des Jahres 2012 wurden im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit zwei VO für die Erschaffung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung kundgemacht (VO 1257/ 2012/EU über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, ABl 2012 L 361/1 und VO 1260/2012/EU über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen, ABl 2012 L 361/89). Das Inkrafttreten dieser VO ist gekoppelt an das völkerrechtsbasierte Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht, welches 13 Ratifikationen benötigt. Derzeit läuft der Ratifikationsprozess. Nicht zu verwechseln ist das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung mit dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ). Dieser völkerrechtliche Vertrag ermöglicht die Anmeldung in den Vertragsstaaten, ist allerdings nicht Teil des Unionsrechts. Neben einem allgemeinen Patent existieren im Bereich der EU bisher nur Teilharmonisierungen in eng abgegrenzten Gebieten (VO 469/2009/EG über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, ABl 2009 L 152/1; VO 1610/96/EWG über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, ABl 1996 L 198/30; RL 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, ABl 1998 L 213/13; RL 87/54/EWG über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen, ABl 1987 L 24/36). Im Zusammenhang mit Patentschutz und Unionsrecht erwähnenswert ist noch die EU-Geschäftsgeheimnis-RL (RL 2016/943/EU über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl 2016 L 157/1). Diese schützt (mindestharmonisiert) Geheimnisse (Informationen, die weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung den beteiligten Kreisen allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind), welche Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind (Art 2 Nr 1 lit a iVm lit c). Solche Geschäftsgeheimnisse münden nicht selten in Patentanmeldungen. I. Immaterialgüterrechte im Binnenmarkt

Als Immaterialgüterrechte sind Marken-, Muster- und Urheberrecht durch das Territorialitätsprinzip gekennzeichnet, wonach sich die Rechtswirkungen des Schutzes auf das Gebiet des Staates beschränken, in dem Schutz gewährt wird. Die Territorialität der Immaterialgüterrechte führt damit zwangsläufig zu einem Spannungsverhältnis mit den Grundfreiheiten des AEUV. Der Inhaber eines nationalen Immaterialgüterrechts könnte sich gestützt auf ein nationales Ausschließlichkeitsrecht dem Inverkehrbringen von in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Erzeugnissen widersetzen. Dem stehen jedoch die Grundfreiheiten des AEUV, insbesondere die Warenverkehrsfreiheit, entgegen. Auf der anderen Seite ist der Schutz des gewerblichen Eigentums als Rechtfertigungsgrund in Art 36 AEUV ausdrücklich anerkannt und gewerbliche Schutzrechte erfüllen unbestrittenermaßen eine zentrale Rolle im Wettbewerb. Ebenso grundsätzlich anerkannt ist der Schutz geistig schöpferischer Leistungen im Urheberrecht.

2

I. Immaterialgüterrechte im Binnenmarkt

Die ersten Einflüsse des Europarechts auf das Immaterialgüterrecht waren daher vor allem durch die skizzierte Problemstellung – Beseitigung von Handelshindernissen zwischen den Mitgliedstaaten unter gleichzeitiger grundsätzlicher Anerkennung des immaterialgüterrechtlichen Schutzes – gekennzeichnet. Konkret geht es dabei um die Anwendung der Grundfreiheiten, insbesondere Art 34 AEUV, und auch der Wettbewerbsregeln, insbesondere Art 101 AEUV, auf abschottende Wirkungen der Schutzrechtsausübung. I. Immaterialgüterrechte im Binnenmarkt

Ein Beispiel für Letzteres liefert die Entscheidung Consten zum Markenrecht und Art 101 AEUV. Gegenstand des Verfahrens war eine Entscheidung der Kommission im Wettbewerbsrecht, die einen Verstoß gegen Art 101 AEUV durch Consten und Grundig feststellte. Grundig hatte Consten das Alleinvertriebsrecht für den französischen Markt eingeräumt. Diese Alleinvertriebsvereinbarung war dadurch abgesichert, dass Consten in Frankreich das Warenzeichen GINT für Grundig-Erzeugnisse eintragen ließ und damit Parallelimporte von GrundigErzeugnissen, die mit diesem Warenzeichen versehen waren, aus anderen Mitgliedstaaten untersagen konnte. Damit führte die Eintragung der Marke zu absolutem Gebietsschutz für Consten in Frankreich und schottete den französischen Markt für Parallelimporte dieser Erzeugnisse ab. Die Kommission stellte einen Verstoß gegen Art 101 AEUV fest. Die Entscheidung wurde vom EuGH bestätigt (EuGH Rs 56, 58/64, Consten und Grundig/Kommission, ECLI:EU:C:1965:60).

Marktabschottende Wirkungen können aufgrund der Territorialität nationaler Urheberrechte auch in diesem Bereich eintreten. Das Urheberrecht gewährt dem Urheber bzw dem Rechteinhaber das ausschließliche Verbreitungsrecht der Werkstücke. Die Vereinbarkeit dieser nationalen Regelungen mit den Bestimmungen des AEUV stand ebenfalls im Zentrum mehrerer Entscheidungen. Gegenstand der Entscheidung Deutsche Grammophon/Metro war die Ausübung des ausschließlichen Verbreitungsrechts durch Deutsche Grammophon, um den Vertrieb von Tonträgern in Deutschland zu untersagen, die von ihrer Tochtergesellschaft in Frankreich in den Verkehr gebracht und nach Deutschland importiert worden waren. Das deutsche Gericht legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Ausübung des nationalen ausschließlichen Verbreitungsrechts mit den Bestimmungen des AEUV vereinbar sei. Der EuGH entschied, dass das Urheberrecht oder ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht den Inhaber nicht dazu berechtigt, den Vertrieb von Waren zu beschränken, die von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht wurden (EuGH Rs 78/70, Deutsche Grammophon/Metro, ECLI:EU:C:1971:59).

Daraus folgt, dass mit dem Inverkehrbringen in der Union das urheberrechtliche Verbreitungsrecht erschöpft ist (Prinzip der unionsweiten Erschöpfung). Die Lösung beruht auf einer Abwägung zwischen dem Verbot von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und dem Schutz des gewerblichen Eigentums. Beschränkungen des freien Warenverkehrs und der übrigen Grundfreiheiten sind nur zulässig, wenn sie zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sind, die den spezifischen Gegenstand des Immaterialgüterrechts ausmachen. Diese in ständiger Rechtsprechung wiederholte Formel und das Prinzip der unionsweiten Erschöpfung findet auch im Markenrecht Anwendung: In der Entscheidung Centrafarm/Winthrop hatte ein Hersteller eines Produktes bzw zum Konzern gehörende Unternehmen Warenzeichen in verschiedenen Mitgliedstaaten eintragen lassen. Fraglich war, ob sich die Rechteinhaber in den verschiedenen Mitgliedstaaten auf das Markenrecht berufen können, um den Vertrieb von parallel importierter Ware zu untersagen. Der EuGH entschied nach dem Grundsatz der unionsweiten Erschöpfung. Danach ist es mit den Vorschriften des AEUV unvereinbar, wenn sich ein Hersteller auf sein Markenrecht beruft, um den Vertrieb von Erzeugnissen zu unterbinden, die unter dem betreffenden Warenzeichen von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind (EuGH Rs 16/74, Centrafarm/Winthrop, ECLI:EU:C:1974:115).

I. Immaterialgüterrechte im Binnenmarkt

3

Gleichermaßen anerkannt ist der Grundsatz der unionsweiten Erschöpfung für das erste Inverkehrbringen in der Union im Patentrecht (EuGH Rs 15/74, Centrafarm/Sterling Drug, ECLI:EU:C:1974: 114). In allen diesen Fällen ging es darum, dass sich der Inhaber eines Immaterialgüterrechts dann nicht auf sein Ausschließlichkeitsrecht berufen kann, wenn das Produkt von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in der Union in den Verkehr gebracht worden ist. Damit ist die primäre Funktion des Immaterialgüterrechts, dem Inhaber eine Vergütung für seine Leistung zu sichern, erfüllt. Hindernisse für den zwischenstaatlichen Handel ergeben sich aber auch dann, wenn etwa gleiche oder ähnliche Marken unterschiedlicher Inhaber in verschiedenen Mitgliedstaaten existieren: Ein Beispiel für diese Fallkonstellation liefert die HAG-Rechtsprechung des EuGH. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob der Inhaber einer Marke in einem Mitgliedstaat gestützt auf das Markenrecht die Einfuhr und den Vertrieb von Produkten aus einem anderen Mitgliedstaat untersagen kann, wenn die Waren dort von einem anderen selbständigen Unternehmen unter der dort für dieses Unternehmen eingetragenen Marke hergestellt worden sind. Der Unterschied zu den bisher dargestellten Fällen besteht in dieser Konstellation darin, dass zwei verschiedene Hersteller jeweils unabhängig voneinander gleiche oder ähnliche Marken in verschiedenen Mitgliedstaaten besitzen. Der EuGH entschied den Fall dementsprechend anders. Spezifischer Gegenstand des Markenrechts ist die Herkunftsfunktion, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität des gekennzeichneten Erzeugnisses zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, dieses Erzeugnis ohne Verwechslungsgefahr von Erzeugnissen anderer Herkunft zu unterscheiden. Diese Funktion der Marke, als spezifischer Gegenstand des Markenrechts, wäre nicht mehr gewährleistet, wenn der Vertrieb anderer Waren eines anderen Herstellers unter dem gleichen oder einem verwechslungsfähigen Zeichen gestattet würde. Art 34 AEUV steht daher der Ausübung des Markenrechts in dieser Konstellation nicht entgegen (EuGH C-10/89, CNL-Sucal/HAG [HAG II]), ECLI:EU:C:1990:359; anders noch EuGH Rs 192/73, van Zuylen/HAG [HAG I], ECLI:EU:C:1974:72).

Weitere Probleme treten dann auf, wenn die nationalen Vorschriften über Immaterialgüterrechte unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen und der Reichweite des Schutzes vorsehen: Die Gesellschaft Merck war Inhaberin zweier niederländischer Patente, durch die ein Arzneimittel sowie die Verfahren zu seiner Herstellung geschützt werden. Aufgrund dieser Patente kann sie sich nach den niederländischen Vorschriften dagegen wehren, dass das geschützte Erzeugnis in den Niederlanden von anderen in den Verkehr gebracht wird. Merck vertrieb das Arzneimittel auch in Italien, wo allerdings zum damaligen Zeitpunkt keine Patentanmeldung für Arzneimittel möglich war. Ein Unternehmen führte das genannte Arzneimittel aus Italien in die Niederlande ein und brachte es dort in Konkurrenz mit Merck in den Verkehr. Der EuGH entschied auf der Grundlage des Prinzips der unionsweiten Erschöpfung mit dem ersten Inverkehrbringen. Art 34, 36 AEUV stehen der Ausübung des Patentrechts auch in diesem Fall entgegen, wenn der Inhaber des Patents die geschützten Produkte selbst in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr bringt (EuGH Rs 187/80, Merck/Stephar, ECLI:EU:C:1981:180).

Neben diesem (kritisierten) Urteil sind auch andere Konstellationen, die auf unterschiedlichen nationalen Regelungen beruhen, möglich. So etwa im Hinblick auf das Urheberrecht: In der Entscheidung Warner Brothers/Christiansen ging es um die Vereinbarkeit des eigenständigen Vermiet- und Verleihrechts im Urheberrecht mit der Warenverkehrsfreiheit. Warner Brothers war Inhaberin der Rechte an einem Film. Für Dänemark war die Verwertung der Videorechte einem Unternehmen übertragen. Während in Dänemark das Urheberrecht ein ausschließliches Recht auf Vermietung vorsah, sah das britische Urheberrecht kein derartiges Verwertungsrecht vor. Gegenstand der Vorabentscheidung war die Frage, ob sich der Inhaber des Verwertungsrechts in Dänemark der Vermietung einer Videokassette widersetzen kann, die vom Vermieter in Großbritannien erworben worden war (wo es kein derartiges Vermietrecht gab) und nun in Dänemark vermietet wurde. Der EuGH entschied, dass sich das Vermietrecht

4

II. Europäisches Markenrecht nicht mit dem ersten Inverkehrbringen erschöpft, sondern als eigenständige Verwertungsform anzuerkennen ist. Das Inverkehrbringen in einem anderen Mitgliedstaat, der kein derartiges Vermietrecht kennt, hat keine Auswirkungen auf das Vermietrecht. Die Erschöpfungswirkung tritt lediglich hinsichtlich des Verbreitungsrechts ein (EuGH C-158/68, Warner Brothers/ Christiansen, ECLI:EU:C:1988:242; ebenso anerkannt wurde dies für das Recht zur Filmvorführung: EuGH Rs 62/79, CODITEL/Cine Vog, ECLI:EU:C:1980:84 unter dem Gesichtspunkt der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV).

Neben den aus den Grundfreiheiten abzuleitenden Schranken der Ausübung nationaler Immaterialgüterrechte, insbesondere dem Prinzip der unionsweiten Erschöpfung (das idF auch sekundärrechtlich verankert wurde), zeigen diese Fälle, dass in einem einheitlichen Binnenmarkt Wettbewerbsverzerrungen aus unterschiedlichen Regelungen über Immaterialgüterrechte entstehen können. Aufgrund der Territorialität der Immaterialgüterrechte besteht auch ein Bedürfnis nach Regelungen, die es ermöglichen, Immaterialgüterrechte wie das Markenrecht einheitlich für den gesamten Binnenmarkt zu erwerben und nicht einzeln in allen Mitgliedstaaten, in denen das Produkt vertrieben wird. Die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen und Handelshindernissen ist über die Rechtsangleichung und Harmonisierung der nationalen Rechtsordnungen zu erreichen, zweiteres über ein einheitliches Schutzsystem, das den Erwerb von Rechten für den gesamten Binnenmarkt ermöglicht. II. Europäisches Markenrecht A. Rechtsangleichung und Unionsmarke

II. Europäisches Markenrecht A. Rechtsangleichung und Unionsmarke Im Markenrecht wurden beide skizzierten Wege beschritten. Mit der Ersten Markenrechtsrichtlinie (Erste Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl 1989 L 40/1, kodifizierte Fassung: RL 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl 2008 L 299/25) wurden die Markenrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten harmonisiert. Ende des Jahres 2015 wurde eine neue Markenrechts-RL erlassen, die eine weitere Harmonisierung und Anpassung an das Zeitalter des Internets anstrebt (RL 2015/2436/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl 2015 L 336/1, Markenrechts-RL). Mit der Gemeinschaftsmarkenverordnung (VO 40/94/EG über die Gemeinschaftsmarke, ABl 1994 L 11/1, kodifizierte Fassung: VO 207/2009/EG über die Gemeinschaftsmarke, ABl 2009 L 78/1, GMV) wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Gemeinschaftsmarke mit einheitlicher Wirkung für die Union zu erwerben. Gleichzeitig wurde das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) – HABM mit Sitz in Alicante als zuständige Behörde eingerichtet. Im Zuge der Reform des europäischen Markenrechts wurde auch die GMV novelliert (VO 2015/2424/ EU zur Änderung der VO 207/2009/EG über die Gemeinschaftsmarke und der VO 2868/95/EG zur Durchführung der VO 40/94/EG über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der VO 2869/ 95/EG über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt [Marken, Muster und Modelle] zu entrichtenden Gebühren); dabei wurde die Gemeinschaftsmarke in Unionsmarke, die GMV in UMV sowie das HABM in EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) umbenannt. Ergänzt wird die UMV durch eine Durchführungsverordnung (UMDV; VO 2868/95/EG zur Durchführung der VO 40/94/EG über die Gemeinschaftsmarke, ABl 1995 L 303/1 idF ABl 2015 L 341/21). Sie enthält insbesondere Einzelheiten über das Anmelde-, Widerspruchs- und Eintragungsverfahren, die Verlängerung der Eintragung, Rechtsübergang und das Beschwerdeverfahren. Darüber hinaus existiert eine Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern (VO

C. Verfahren

5

216/96/EG der über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt [Marken, Muster und Modelle] ABl 1996 L 28/11 idF ABl 2004 L 360/8).

B. Verhältnis zwischen nationaler Marke und Unionsmarke Die UMV schafft ein einheitliches Markensystem auf europäischer Ebene, das dadurch gekennzeichnet ist, dass eine einheitliche Marke mit Wirkung für den gesamten Binnenmarkt erworben werden kann. Nationales Markenrecht bleibt daneben anwendbar. Die Unionsmarken treten neben die nach nationalem Recht geschützten Marken, ohne diese zu ersetzen oder zu verdrängen (Grundsatz der Koexistenz). Daraus ergibt sich einerseits, dass Rechte aus einer Unionsmarke neben allenfalls bestehenden Ansprüchen nach nationalem Recht durchgesetzt werden können (Doppelschutz). Für Klagen, die sowohl wegen Verletzung einer Unionsmarke als auch wegen Verletzung einer identischen nationalen Marke aufgrund der gleichen Verletzungshandlung erhoben werden, sieht Art 109 GMV eine Zuständigkeitsverteilung zugunsten des ersten angerufenen Gerichts oder die Aussetzung des Verfahrens vor. Ist bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen, ist die Klage abzuweisen. Andererseits können auch Kollisionen zwischen einer nationalen Marke und der Unionsmarke auftreten. Die UMV berücksichtigt nationale Marken als relatives Eintragungshindernis (relativ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es im Gegensatz zu den absoluten Eintragungshindernissen nur auf Widerspruch des älteren Markeninhabers berücksichtigt wird, dazu unten II.E.3.). Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren identischen oder ähnlichen Marke ist eine angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen. Als ältere Marke in diesem Sinn sind nicht nur Unionsmarken, sondern auch nationale Marken zu verstehen (Art 8 Abs 2 lit a ii UMV). Eine Unionsmarke kann unter diesen Voraussetzungen auch auf Antrag für nichtig erklärt werden (Art 53 UMV). Die Benutzung einer Unionsmarke kann nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats wegen Verletzung älterer Rechte auch für das Gebiet eines Mitgliedstaates untersagt werden. Auch diese Einschränkung der einheitlichen Wirkung der Unionsmarke folgt aus dem „Nebeneinander“ von Unionsmarke und nationaler Marke. Darüber hinaus ist auch im nationalen Markenrecht nach den Vorschriften der Markenrechts-RL eine prioritätsältere Unionsmarke als Löschungs- bzw Widerspruchsgrund zu berücksichtigen (Art 5 Markenrechts-RL; vgl § 2 Abs 3 öMSchG; § 125 b Z 1 dMarkenG). C. Verfahren

C. Verfahren Das Markenrecht ist vom Eintragungsprinzip bestimmt. Der Erwerb von Markenrechten setzt grundsätzlich die Eintragung bzw Registrierung der Marke voraus (Art 6 UMV). Die Eintragung liegt auch der Markenrechts-RL zu Grunde. Das gilt grundsätzlich nur für den markenrechtlichen Schutz. Der Schutz nach anderen Rechtsvorschriften bleibt davon jedoch unberührt. Vom Eintragungsprinzip gibt es auch für markenrechtliche Ansprüche Ausnahmen für Marken, die Verkehrsbekanntheit erlangt haben (Art 8 Abs 4 UMV verweist insoweit auf das nationale Recht; Art 5 Abs 4 lit a Markenrechts-RL lässt diese Möglichkeit im nationalen Recht zu; vgl auch Art 5 Abs 2 lit d Markenrechts-RL und Art 8 Abs 2 lit c UMV zu notorisch bekannten Marken). Die UMV selbst sieht allerdings keinen Schutz nicht eingetragener Marken vor. Mit dem Eintragungsprinzip verbunden ist das Prioritätsprinzip, wonach der Zeitpunkt der Eintragung bzw Anmeldung für den Markenschutz entscheidend ist und der späteren Eintragung einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen bzw einer Marke, bei der Verwechs-

6

II. Europäisches Markenrecht

lungsgefahr besteht (zu Begriff und Bestimmung der Verwechslungsgefahr unten II.F.2.), entgegensteht. Die Eintragung der Unionsmarke erfolgt durch das EUIPO im Register für Unionsmarken. Die Anmeldung einer Unionsmarke kann dabei unmittelbar beim EUIPO oder bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates vorgenommen werden. Die nationale Behörde leitet die Anmeldung an das EUIPO weiter, die Anmeldung hat jedoch insbesondere im Hinblick auf den Anmeldetag die gleichen Wirkungen wie die Anmeldung beim EUIPO selbst. Der Anmeldetag entscheidet dabei grundsätzlich über die Priorität der Marke (Art 8 Abs 2 UMV). Auch Anmeldungen entfalten vorbehaltlich ihrer Eintragung Priorität. Aufgrund des Prioritätsprinzips lässt die UMV auch die Priorität aufgrund einer älteren identischen nationalen Marke zu. Für die Eintragung einer identischen nationalen Marke als Unionsmarke kann die Priorität der älteren nationalen Marke in Anspruch genommen werden (Art 34, 35 UMV). Gleiches gilt auch für die Umwandlung einer Unionsmarke in eine nationale Marke (Art 112 Abs 3 UMV). Die Prüfung der Anmeldung erfolgt durch das HABM. Sie umfasst insbesondere die absoluten Eintragungshindernisse nach Art 7 UMV. Die Entscheidungen der Prüfer, der Widerspruchsabteilungen und der Nichtigkeitsabteilungen sind mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art 58 UMV) und steht demjenigen zu, der am Verfahren beteiligt und durch die Entscheidung beschwert ist (Art 59 UMV). Über die Beschwerde entscheidet die Beschwerdekammer beim EUIPOHABM (Art 64 UMV). Die Entscheidungen der Beschwerdekammern sind mit Klage beim Gerichtshof (Zuständigkeit des EuG) anfechtbar (Art 65 UMV). Die Dauer der Eintragung der Unionsmarke beträgt zehn Jahre. Die Eintragung kann dabei jedoch jeweils um zehn Jahre verlängert werden. Ergänzt wird das Eintragungsprinzip durch einen Benutzungszwang (Art 15 UMV). Hat der Inhaber einer Unionsmarke innerhalb von fünf Jahren die Marke nicht ernsthaft benutzt und liegen keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vor, kann die Marke für verfallen erklärt werden. Der Verfallsgrund kann auch im Verletzungsverfahren geltend gemacht werden (Art 99 UMV; vgl auch Art 17 Markenrechts-RL). D. Funktionen der Marke

D. Funktionen der Marke Regelmäßig werden der Marke und dem Markenrecht verschiedene Funktionen zugeordnet. Dabei sind zwei Fragen zu trennen. Erstens erfüllen Marken und Kennzeichen bestimmte wirtschaftliche Funktionen (ökonomische Markenfunktionen). Zweitens geht es dabei darum, aus den gesetzlichen Regelungen Funktionen der Marke herauszuarbeiten, die dann für die Auslegung einzelner Bestimmungen, insbesondere auslegungsbedürftiger Begriffe (wie Unterscheidungskraft, Verwechslungsgefahr) und bei der Lösung von Sachproblemen (zB Erschöpfung des Markenrechts) heranzuziehen sind (rechtliche Markenfunktionen). Geht man davon aus, dass die Ermittlung rechtlicher Markenfunktionen sich an den gesetzlichen Regelungen zu orientieren hat, dann handelt es sich bei der Frage der rechtlichen Markenfunktionen um nicht mehr, aber auch nicht weniger als einen Fall der systematischen bzw teleologischen Interpretation. Problematisch erscheint es daher, aus allgemeinen Funktionen der Marke deduktiv zu weit gehende Schlussfolgerungen zu ziehen. Ausgangspunkt der Überlegung ist bei den Markenfunktionen die gesetzlich vorgegebene Funktion der Marke. Marken können danach alle Zeichen sein, die sich in einem Register darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder die Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art 4 UMV, Art 3 Markenrechts-RL). Derartige Zeichen sind jedoch nur als Marke eintragungsfähig, wenn sie auch Unterscheidungskraft besitzen (Art 7 Abs 1 lit b UMV, Art 4 Abs 1 lit b Marken-

D. Funktionen der Marke

7

rechts-RL). Unumstrittene Funktion der Marke ist damit die Unterscheidungs- oder Kennzeichnungsfunktion. Die Marke hat danach die Funktion, Waren oder Dienstleistungen zu kennzeichnen und von anderen Waren und Dienstleistungen im Sinne der Ursprungsidentität zu unterscheiden. Die Unterscheidungs- und Kennzeichnungsfunktion bezieht sich auf Waren oder Dienstleistungen und nicht auf ein bestimmtes Unternehmen. Das zeigt sich etwa daran, dass ein Unternehmen verschiedene Marken für Waren oder Dienstleistungen, die aus dem gleichen Unternehmen stammen, verwenden kann. Die Unterscheidungs- bzw Kennzeichnungsfunktion spiegelt sich in den Ausschließungsrechten des Markeninhabers wider. Die Marke gewährt dem Inhaber das Recht, einem anderen die Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen oder eines Zeichens, bei dem Verwechslungsgefahr besteht, zu untersagen (Art 9 Abs 1 UMV, Art 10 Abs 1 Markenrechts-RL). In den Hintergrund getreten bzw modifiziert worden ist die Herkunftsfunktion der Marke, wonach die Marke auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen schließen lässt. Art 17 Abs 1 UMV lässt die Übertragung einer Unionsmarke unabhängig von der Übertragung des Unternehmens zu. Die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen ist damit keine rechtliche Markenfunktion. Der EuGH spricht davon, dass es nicht notwendig ist, dass die Marke genaue Angaben über die Identität des Herstellers der Ware oder des Erbringers der Dienstleistungen vermittelt. Es genügt vielmehr, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr bezeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht und den Schluss zulässt, dass alle mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle des Inhabers dieser Marke hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw erbracht worden sind, der für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH C-39/97 Canon/Metro-Goldwyn-Mayer, ECLI:EU:C:1998:442).

Davon zu unterscheiden ist die Qualitätsfunktion (Vertrauens- oder Garantiefunktion) der Marke, wonach Abnehmer auf eine bestimmte gleich bleibende Qualität der unter der Marke angebotenen Waren oder Dienstleistungen vertrauen. Diese ist aber ebenso rechtlich anerkannt. Einen Anhaltspunkt dafür liefert die Bestimmung, dass sich der Markeninhaber – entgegen der Erschöpfungsregel mit dem ersten Inverkehrbringen – dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzen kann, wenn berechtigte Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert worden ist (Art 13 Abs 2 UMV, Art 15 Abs 2 Markenrechts-RL). Dieses Recht steht bei Qualitätsverletzungen auch gegenüber einem Lizenznehmer zu (Art 22 Abs 2 UMV, Art 25 Abs 2 Markenrechts-RL). Das Markenrecht enthält jedoch als Kennzeichenrecht keine Verpflichtung des Markeninhabers für eine bestimmte Qualität zu sorgen. Als zentraler Gegenstand des Markenrechts ist aber jedenfalls das Vertrauen des Publikums darin geschützt, dass an Waren oder Dienstleistungen nicht durch einen Eingriff durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers Veränderungen vorgenommen werden, die den Originalzustand der Ware beeinträchtigen können (Herkunftsfunktion iSd Ursprungsidentität). Seit dem L’Oréal-Urteil des EuGH sind auch weitere Funktionen rechtlich anerkannt, namentlich die Kommunikations-, Investitions- und Werbefunktion (EuGH C-487/07 L’Oréal/Bellure, ECLI:EU:C:2009:378). Die Marke stellt nämlich einen (uU erheblichen) selbständigen Vermögenswert dar. Das Publikum verbindet mit der Marke bestimmte Eigenschaften und ein bestimmtes Image der Waren oder Dienstleistungen. Anerkannt ist hier, dass die Werbe- und Kommunikationsfunktion der Marke geschützt ist. Das zeigt sich auch am Schutz von bekannten Marken auch dann, wenn keine Identität oder Verwechslungsgefahr besteht, sondern durch die Verwendung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (Art 9 Abs 1 lit c UMV, Art 10 Abs 2 Markenrechts-RL). Umstritten ist, ob die Marke auch Vertriebsfunktion hat, ob sie also dem Markeninhaber das Recht einräumt, mit markenrechtlichen Ansprüchen die Vertriebswege des Produkts zu kontrollieren. In-

8

II. Europäisches Markenrecht

nerhalb des Binnenmarkts ist eine selbständige Vertriebssteuerungsfunktion über die bisher genannten Rechte des Markeninhabers hinaus zu verneinen. Das Prinzip der unionsweiten Erschöpfung des Markenrechts, wonach sich der Markeninhaber dem Vertrieb von Waren unter der Marke nicht widersetzen kann, wenn sie von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung innerhalb des Binnenmarkts in Verkehr gebracht wird, schließt eine Vertriebskontrolle mit markenrechtlichen Ansprüchen nach dem ersten Inverkehrbringen in der Union aus. Das Prinzip der unionsweiten Erschöpfung, das aus den Grundfreiheiten des AEUV folgt (dazu bereits oben I.), wurde auch sekundärrechtlich verankert (Art 13 Abs 1 UMV, Art 15 Abs 1 Markenrechts-RL). Diese Bestimmungen sind dahingehend auszulegen, dass sich das Markenrecht nur dann erschöpft, wenn das erste Inverkehrbringen innerhalb des Binnenmarkts (bzw EWR) erfolgt ist. Dem Markeninhaber stehen daher markenrechtliche Ansprüche gegen den Vertrieb von Waren innerhalb der Union zu, wenn diese außerhalb des Binnenmarkts von ihm in den Verkehr gebracht wurden (EuGH C-355/96, Silhouette/Hartlauer, ECLI:EU:C:1998:374; EuGH C-173/98, Sebago ua/GB Unic, ECLI:EU:C:1999:347; zur Frage der Zustimmung zum Vertrieb innerhalb der Union EuGH C-414/99 bis C-416/99, Davidoff/A & G Imports, ECLI:EU:C:2001:617; zur Beweislastverteilung für das Inverkehrbringen EuGH C-244/00, Van Doren ua/Lifestyle sports + sportswear, ECLI:EU:C:2003:204; zum Vorliegen des Inverkehrbringens in der Union EuGH C-16/03, Peak Holding/Axolin-Elinor, ECLI:EU:C:2004:759). In Art 15 Markenrechts-RL und Art 13 UMV ist damit das Prinzip der ausschließlich unionsweiten Erschöpfung (im Gegensatz zu internationaler Erschöpfung) des Markenrechts verankert und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dies auch im nationalen Recht vorzusehen. Der Ausschluss der Erschöpfungswirkung für Waren, die in Drittländern in den Verkehr gebracht wurden, ist kennzeichenrechtlich umstritten. Er beruht auf einer wirtschaftspolitischen Entscheidung des Unionsgesetzgebers, die sich allerdings nur schwer mit markenrechtlichen und wettbewerblichen Grundsätzen vereinbaren lässt. E. Eintragungsfähige Zeichen

E. Eintragungsfähige Zeichen 1. Markenfähigkeit

UMV und Markenrechts-RL gehen von einem sehr weiten Begriff der Marke aus. Marken können demnach alle Zeichen aller Art sein, soweit solche Zeichen geeignet sind, a. Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und b. in dem Register der Unionsmarken in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können (Art 4 UMV, Art 3 Markenrechts-RL). Die Bestimmung regelt nur den abstrakten Markenbegriff. Damit ist Voraussetzung für die Markenfähigkeit lediglich abstrakte Unterscheidungseignung, somit ob das Zeichen überhaupt in abstrakter Prüfung zur Kennzeichnung geeignet ist. Die Frage, ob ein Zeichen konkrete Unterscheidungskraft für bestimmte Waren oder Dienstleistungen aufweist, ist hingegen im Rahmen der Eintragungshindernisse nach Art 7 Abs 1 lit b UMV und Art 4 Abs 1 lit b Markenrechts-RL zu prüfen. In Betracht kommen damit zunächst Wortmarken. Diese können aus einem oder mehreren Wörtern („Baby-Dry“, „EUROCOOL“), Phantasiebezeichnungen („Ultra Plus“, „Nivea“), Buchstabenkombinationen („IBM“), Zahlenkombinationen („4711“) oder Verbindungen beider („SAT.2“) bestehen. Darüber hinaus sind auch Bildmarken möglich:

E. Eintragungsfähige Zeichen

9

Darunter fällt etwa auch eine bestimmte Anordnung von Streifen auf einem Sportschuh:

(1. BK HABM 7. 5. 2002, R 938/2000-1)

Ebenfalls möglich sind Kombinationen in Form von Wort-Bild-Marken:

(2. BK HABM 10. 7. 2001, R 480/1999-2)

(EuG T-35/04, Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia/HABM, ECLI:EU:T:2006:82)

Auch Farben und Farbkombinationen sind grundsätzlich geeignet, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden (zB ein bestimmter Orangeton: EuG T-173/00, KWS Saat/HABM, ECLI:EU: T:2002:243 bestätigt durch EuGH C-447/02 P, ECLI:EU:C:2004:649; dazu auch EuGH C-104/01, Libertel/Benelux-Merkenbureau, Slg 2003, ECLI:EU:C:2003:244; EuGH C-49/02 Heidelberger Bauchemie, ECLI:EU:C:2004:384). Ebenfalls in Betracht kommen Klangmarken (EuGH C-283/01, Shield Mark/Kist, ECLI:EU:C:2003:641). Einen Ausnahmefall stellen bisher Geruchsmarken dar, deren Unterscheidungseignung jedoch ebenfalls grundsätzlich bejaht wird (EuGH C-273/00, Sieckmann/Deutsches Patent- und Markenamt, ECLI:EU:C:2002:748). Anerkannt sind darüber hinaus auch Formmarken (dreidimensionale Marken). Sie können produktunabhängig sein (dreidimensionaler Stern) oder produktabhängig, dh in der besonderen Form oder Aufmachung der Ware selbst bestehen (spezifische Form einer Schokolade). Als Marke kann nicht das Produkt selber, wohl aber seine spezifische Ausstattung, die Unterscheidungskraft hat, geschützt werden. Seit der Unionsmarkenreform setzt die Markenfähigkeit statt grafischer Darstellbarkeit die Darstellbarkeit in einem Register auf eine Weise voraus, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. Eine Art der Darstellung in einem Register, die zwar nicht grafisch ist, den Schutzumfang aber klar erkennen lässt, ist derzeit noch nicht erkennbar, die Möglichkeit dafür aber zumindest gegeben. Eine inhaltliche Änderung, die zu einer Abweichung der derzeitigen Praxis führen würde, ist darin jedenfalls nicht zu sehen. Schon zuvor judizierte der EuGH zur grafischen Darstellbarkeit, dass die Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein muss (EuGH C-273/00, Sieckmann/Deutsches Patent- und Markenamt, ECLI:EU:C:2002: 748 für Geruchsmarken; EuGH C-104/01, Libertel/Benelux-Merkenbureau, ECLI:EU:C:2003:244 für Farbmarken). Diese Anforderungen sind durch die Reform nicht geändert worden.

Florian Schuhmacher/Thomas Rauch

Europäisches Marken-, Muster- und Urheberrecht Einführung – Normtexte – Beispiele 2. Auflage

Marken-, Muster- und Urheberrecht sind heute in vielen Bereichen europarechtlich geprägt. Das gilt insbesondere für das Marken- und Musterrecht, in denen ein einheitliches europäisches Schutzsystem in Form der Unionsmarke und des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zur Verfügung steht. Damit einher geht die Entwicklung einer europäischen Dogmatik dieser Rechtsgebiete, die damit auch stark durch die Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union beeinflusst sind. Wer einen systematischen Zugang zum europäischen Marken-, Muster- und Urheberrecht sucht, wird in diesem Skriptum fündig: • Kompakter Überblick über die Thematik • Gesetzliche Grundlagen samt Anhang mit den zentralen Normtexten • Zahlreiche Beispiele • Aufbereitung der Entscheidungspraxis Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. (Columbia), ist Universitätsprofessor, Thomas Rauch, LL.M., BSc, ist Universitätsassistent am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.

ISBN 978-3-214-01115-4

www.manz.at

9 783214 011154