European Market Infrastructure Regulation (EMIR)

22.04.2013 European Market Infrastructure Regulation (EMIR) Neue Rechtsvorschriften zu OTC-Derivaten in Kraft Executive Summary > Am 15.3.2013 trate...
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22.04.2013

European Market Infrastructure Regulation (EMIR) Neue Rechtsvorschriften zu OTC-Derivaten in Kraft

Executive Summary > Am 15.3.2013 traten Standards in Kraft.

mehrere

Technische

Diese konkretisieren verschiedene Pflichten nach der EMIR für Unternehmen des Finanzsektors (einschließlich Alternativer Investmentfonds/AIF) und für allgemein gewerbliche Unternehmen bei Geschäften in OTC-Derivaten sowie die Zeitpunkte, ab denen diese Pflichten verbindlich zu erfüllen sind, insbesondere •

den Beginn der Meldepflicht nach Art. 9 EMIR (für Zins- und Kreditderivate nach derzeitigem Stand voraussichtlich 23.09.2013);



die Mindestangaben Transaktionsregister;



die „Clearingschwellen“, bei deren Überschreitung nicht-finanzielle Gegenparteien der Clearingpflicht nach Art. 4 EMIR unterliegen; sowie



die anzuwendenden Risikominderungstechniken nach Art. 11 EMIR für nicht CCPgeclearte OTC-Derivate.

der

Meldungen

an

Weitere Technische Standards, insbesondere an die bilaterale Besicherung, werden derzeit noch entwickelt. > Am 16.02.2013 trat das EMIR-Ausführungsgesetz in Kraft. Künftig werden nicht nur regulierte Unternehmen des Finanzsektors, sondern auch Unternehmen der Realwirtschaft unter bestimmten Voraussetzungen auf die Einhaltung der Pflichten nach der EMIR geprüft. Verstöße gegen die EMIR können künftig mit Bußgeldern von bis zu EUR 500.000 sanktioniert werden.

In den letzten Wochen sind diverse Rechtsvorschriften in Kraft getreten, die die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTCDerivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister („EMIR“) konkretisieren und ergänzen. Das vorliegende Update soll Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Pflichten nach der EMIR und den ergänzenden Vorschriften sowie die Zeitpunkte, ab denen diese Pflichten nun verbindlich in Kraft treten, geben. Die EMIR verfolgt das Ziel, systemische Risiken im europäischen Derivatemarkt einzudämmen und den außerbörslichen („over the counter“-/“OTC“-) Derivatehandel transparenter und sicherer zu machen. Die EMIR adressiert neben zentralen Gegenparteien („CCP“) und Transaktionsregistern sowohl finanzielle als auch nicht-finanzielle Gegenparteien. Finanzielle Gegenparteien sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sowie alternative Investmentfonds (AIF), die von gemäß der AIFM-Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen Verwaltern (AIFM) verwaltet werden. Nicht-finanzielle Gegenparteien sind alle sonstigen Unternehmen mit Sitz in der EU, so dass sich anlässlich der Bewältigung der Finanzkrise erneut neue Regulierungswirkungen für bisher (bankaufsichtsrechtlich) nicht regulierte gewerbliche Unternehmen ergeben, die alleine an „das Geschäft“ (= OTC-Derivatekontrakt) anknüpfen. Aufgrund des umfangreichen Pflichtenkatalogs, mit dem sich die EMIR auch an nicht-finanzielle Gegenparteien adressiert, hat die Verordnung u.a. auch erhebliche Auswirkungen auf das Corporate Treasury aller Unternehmen des Nichtfinanzsektors mit Sitz in der EU sowie auch auf institutionelle Kreditnehmer / I nvestoren, die sich mit OTCDerivaten absichern.

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Wesentliche Inhalte der EMIR sind: •

Die Festlegung einer Clearingpflicht für OTCDerivatkontrakte, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Clearingpflicht unterliegt; für nicht-finanzielle Gegenparteien gilt die Clearingpflicht allerdings nur, wenn deren Nettovolumen an OTC-Derivaten einen bestimmten Schwellenwert (sog. ClearingSchwelle) überschreitet; für gruppeninterne Geschäfte können finanzielle wie nichtfinanzielle Gegenparteien unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Clearingpflicht in Anspruch nehmen;



die Festlegung einer Meldepflicht in Bezug auf alle Abschlüsse, Änderungen oder Beendigungen von Derivatekontrakten (OTC-Derivate und börslich gehandelte Derivate) – unabhängig vom Status der Gegenpartei,



die Festlegung von Risikominderungstechniken, die finanzielle wie nicht-finanzielle Gegenparteien anzuwenden haben, die einen nicht durch eine CCP geclearten Derivatekontrakt abschließen;



die Festlegung von Zulassungsbzw. Registrierungsvoraussetzungen und Organisationsanforderungen für CCP und Transaktionsregister.

Nachstehend finden Sie eine einführende Übersicht über die wichtigsten Pflichten aus der EMIR, welche durch die nun in Kraft getretenen konkretisierenden Rechtsvorschriften näher spezifiziert wurden.

I. Meldepflichten nach Artikel 9 EMIR 1. Anwendungsbereich Der Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 der EMIR unterfallen sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Gegenparteien. Für nicht-finanzielle Gegenparteien greift die Meldepflicht unabhängig davon ein, ob das Nettovolumen ihrer OTC-Derivat-kontrakte oberoder unterhalb der definierten Clearingschwelle liegt. Ein meldepflichtiges „Derivat“ ist gegeben, wenn es sich der Liste des Anhangs I, Abschnitt C, Nr. 4-10 der MiFID (RL 2004/39/EG) entnehmen lässt.

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Wichtig ist, dass die Meldepflicht nicht auf OTCDerivate begrenzt ist, sondern auch börslich gehandelte Derivate erfasst.

2. Inhalt der Meldungen In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013 sind im Hinblick auf den Inhalt der Meldepflicht Meldefelder definiert, die für die Meldung zu verwenden sind. Die Angaben, die im Rahmen einer solchen Meldung zu einem entsprechenden Derivatekontrakt zu machen sind, sind sehr umfangreich. Sie umfassen grundsätzlich auch den aktuellen Marktwert des Kontrakts und Angaben zur Besicherung des Kontrakts, soweit es sich nicht um eine nicht-finanzielle Gegenpartei handelt, bei der das Nettovolumen ihrer Derivatkontrakte unterhalb der Clearingschwelle liegt (vgl. Art. 3 Nr. 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013). Für die Identifizierung des Meldepflichtigen sowie aller weiterer am Geschäft, z.B. als Kontrahent, Kunde oder CCP beteiligten Unternehmen, ist als Identifikationsart der Legal Entity Identifier (LEI) vorgesehen. Dieser Identifizierungscode befindet sich zwar noch in der Entwicklungsphase, schon vor Inkrafttreten des endgültigen Standards können aber sog. Pre-LEI bei einigen nationalen Vergabestellen beantragt werden. In Deutschland werden Pre-LEI von WM-Datenservice angeboten. 3. Beginn der Meldepflicht Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 legt in Art. 5 den Meldebeginn wie folgt fest: •

Die Meldepflicht für Zins- und Kreditderivate hätte danach zum 01.07.2013 begonnen, falls vor dem 01.04.2013 ein Transaktionsregister

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für diese Derivateklassen von der ESMA registriert worden wäre. Da dies nicht der Fall war, beginnt die Meldepflicht nunmehr spätestens 90 Tage nach Registrierung eines solchen Transaktionsregisters, spätestens aber am 01.07.2015. •

Nach derzeitigem Stand wird die Meldepflicht für Zins- und Kreditderivate zum 23.09.2013 beginnen.



Die Meldepflicht für alle übrigen Derivateklassen beginnt zum 01.01.2014, falls vor dem 01.10.2013 ein Transaktionsregister für diese Derivatekategorien registriert ist, andernfalls 90 Tage nach Registrierung eines solchen Trans-aktionsregisters, spätestens jedoch zum 01.07.2015.



Derivatkontrakte, die am 16.08.2012 ausstanden und bei Meldebeginn nach wie vor ausstehen, sind binnen 90 Tagen nach dem jeweiligen Meldebeginn für die entsprechende Derivatekategorie zu melden; für sonstige „Altfälle“ sieht Art. 5 Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 unter bestimmten Voraussetzungen eine „Nachmelde-frist“ von drei Jahren nach Meldebeginn vor.



Für Besicherungsund Mark-to-MarketMeldungen beginnt die jeweilige Meldepflicht 180 Tage später (vgl. Art. 5 Nr. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 i.V.m. Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013).

II. Clearingpflicht 1. Allgemeine Hinweise Für bestimmte standardisierte OTC-Derivatkontrakte wird künftig eine Pflicht zum Clearing über eine CCP bestehen. Die Clearingpflicht gilt generell für alle finanziellen Gegenparteien. Sie gilt ferner für nicht-finanzielle Gegenparteien, die hinsichtlich ihres Derivatevolumens die sogenannte Clearingschwelle überschreiten (Art. 10 Abs. 1, 3 EMIR). Die Kategorien von OTC-Derivatkontrakten, die von der Clearingpflicht erfasst sind, werden von der ESMA in einem Register aufgenommen, das online einsehbar sein wird.

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Gruppeninterne Geschäfte können unter bestimmten Voraussetzungen von der Clearingpflicht ausgenommen werden. 2.

„Clearingschwelle“ und diesbezügliche Mitteilungspflichten von nicht-finanziellen Gegenparteien

a) Mitteilungspflicht bei erstmaligem Überschreiten der Clearingschwelle Nicht-finanzielle Gegenparteien trifft seit dem 15.03.2013 die Pflicht, der ESMA und der BaFin mitzuteilen, wenn sie erstmalig die relevante Clearingschwelle hinsichtlich ihres Derivatevolumens überschreiten. b) Ermittlung der Clearingschwelle Die „Clearingschwelle“ wird in Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 wie folgt festgelegt: •

Für OTC-Kreditderivatekontrakte ein Bruttonennwert von 1 Mrd. EUR;



für OTC-Aktienderivatekontrakte ein Bruttonennwert von 1 Mrd. EUR;



für OTC-Zinsderivatekontrakte nennwert von 3 Mrd. EUR;



für OTC-Devisenderivatekontrakte ein Bruttonennwert von 3 Mrd. EUR;



für OTC-Warenderivatekontrakte und sonstige OTC-Derivatekontrakte ein Bruttonennwert von 3 Mrd. EUR.

ein

Brutto-

Wird der Schwellenwert in einer Klasse erreicht, so gilt insgesamt, d.h. für alle weiteren OTC-Derivatkontrakte, die Clearingpflicht. Bei der Berechnung des Nettovolumens an OTC-Derivatkontrakten werden die Geschäfte innerhalb der gesamten Gruppe zusammengerechnet. Geschäfte, die von nicht-finanziellen Gegenparteien innerhalb derselben Gruppe abgeschlossen wurden, welche objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement dieser Gegenpartei oder Gruppe verbunden sind, müssen bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Nähere Details hierzu sind in Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 festgelegt.

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c)

Eintritt der Clearingpflicht bezügliche Mitteilungspflicht

und

dies-

Die Clearingpflicht gilt allerdings erst, wenn (innerhalb der Gruppe) für einen Zeitraum von 30 Tagen nach dem erstmaligen Überschreiten des Schwellenwertes die gleitende Durchschnittsposition in OTC-Derivaten den Schwellenwert übersteigt. Dieser Umstand ist nach § 19 Abs. 2 WpHG (in der Fassung des EMIR-Ausführungsgesetzes) dann entsprechend der BaFin mitzuteilen. d)

Mitteilungspflicht bei späterem schreiten der Clearingschwelle

Unter-

Wenn ihre gleitende Durchschnittsposition über einen Zeitraum von 30 Tagen die relevante Clearingschwelle nicht mehr überschreitet, müssen nicht-finanzielle Gegenparteien dies der ESMA und der BaFin wiederum sobald wie möglich mitteilen.

3. Beginn der Clearingpflicht Die Clearingpflicht setzt voraus, dass eine nach der EMIR zugelassene zentrale Gegenpartei das Clearing des betreffenden OTC-Derivatkontrakts anbietet. Das Inkrafttreten der Clearingpflicht hängt mithin u.a. auch davon ab, wann CCP die entsprechenden Zulassungen nach der EMIR erhalten werden. ESMA wird konkretisierende Rechtsakte zur Clearingpflicht entwerfen, die dann von der EU-Kommission unter Einbindung des Rates und des EU-Parlaments zu verabschieden sind. In diesen Rechtsakten können auch noch weitere Übergangsfristen geregelt sein. Nach derzeitigem Stand erscheint es jedenfalls nicht wahrscheinlich, dass vor dem 4. Quartal 2013 die Clearingpflicht für bestimmte OTCDerivatkontrakte in Kraft treten wird.

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III. Risikominderungspflichten bei bilateral abgeschlossenen (nicht über eine CCP geclearten) OTC-Derivatkontrakten Die Anforderungen an das Risikomanagement bei bilateral abgeschlossenen (nicht über eine CCP geclearten) OTC-Derivatkontrakten richten sich sowohl an nicht-finanzielle als auch an finanzielle Gegenparteien. Finanzielle Gegenparteien sowie nicht-finanzielle Gegenparteien, die die Clearingschwelle überschreiten, haben dabei höhere Anforderungen zu erfüllen als nicht-finanzielle Gegenparteien, deren OTC-Derivatgeschäfte unter der definierten Clearingschwelle liegen. 1. Für alle Unternehmen geltende Risikominderungstechniken a) Bestätigung des OTC-Derivatekontrakts Zu den Anforderungen an das Risikomanagement, die finanzielle wie nicht-finanzielle Gegenparteien (letztere unabhängig davon, ob ihre OTC-Derivatgeschäfte ober- oder unterhalb der Clearingschwelle liegen) zu erfüllen haben, gehört die Pflicht, OTCDerivatkontrakte rechtzeitig zu bestätigen. Dabei sind Fristen einzuhalten, die sich je nach Derivatekategorie unterscheiden. Zudem gelten für Geschäfte zwischen finanziellen Gegenparteien und nicht-finanziellen Gegenparteien, deren OTCDerivatgeschäft über der definierten Clearingschwelle liegt, kürzere Fristen für die Geschäftsbestätigung. b) Implementierung geeigneter Prozesse für die Beherrschung des mit OTC-Derivaten verknüpften Risikos Des Weiteren legt Art. 11 der EMIR fest, dass angemessene Verfahren und Vorkehrungen zu implementieren sind, um das mit nicht-CCPgeclearten Derivatekontrakten verbundene operationelle Risiko und das Gegenparteiausfallrisiko zu ermessen, zu beobachten und zu mindern. Verlangt werden insoweit formalisierte Prozesse zur Abstimmung von Portfolios, zur Beherrschung der damit verbundenen Risiken, zur frühzeitigen Erkennung und Ausräumung von Meinungsstreitigkeiten zwischen den Parteien sowie zur Beobachtung des Werts ausstehender Kontrakte. Diese Prozesse müssen „solide, belastbar und prüfbar“ sein.

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In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 werden diese Anforderungen näher konkretisiert. Bestimmte, darin festgelegte Risikominderungspflichten (Portolioabgleich, Portfoliokomprimierung, Streitbeilegung) werden erst Mitte September 2013 wirksam. 2. Zusätzliche Risikominderungspflichten für finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die die Clearingschwelle überschreiten Soweit nicht CCP-geclearte OTC-Derivatkontrakte von einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die definierte Clearingschwelle überschreitet, abgeschlossen werden, sind zusätzliche Anforderungen zu erfüllen. a) Tägliche Mark-to-Market Bewertung Beispielsweise muss eine tägliche Mark-to-Market Bewertung hinsichtlich des Portfolios durchgeführt werden. Art. 16 und 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 konkretisieren in diesem Zusammenhang näher, wann eine Mark-to-Market Bewertung nicht möglich ist und welche Anforderungen an eine Modellpreisberechnung zu stellen sind. Hierbei ist zu beachten, dass der aufgrund der täglich durchgeführten Mark-to-Market Bewertung ermittelte Wert jeweils aktualisiert (täglich) an das Transaktionsregister zu melden ist. b) Besicherung von OTC-Derivatkontrakten Darüber hinaus werden finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien, deren OTC-Derivatkontrakte über der Clearingschwelle liegen, künftig als zusätzliche weitere Anforderung an das Risikomanagement auch eine Besicherung von OTCDerivatkontrakten, die nicht zentral gecleart werden, sicherstellen müssen. Hierzu sind Risikomanagementverfahren zu implementieren, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten, bei dem die Sicherheiten angemessen von eigenen Vermögenswerten getrennt sind, vorschreiben. Einzelheiten hierzu werden noch zu erlassende Technische Standards regeln. Für gruppeninterne Geschäfte sind unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen möglich.

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IV. Flankierende Regelungen durch das EMIRAusführungsgesetz Das Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIRAusführungsgesetz) vom 13.02.2013, in Kraft getreten am 16.02.2013, trifft auf nationaler Ebene diverse flankierende Regelungen zur EMIR. 1.

Prüfungspflicht Realwirtschaft

für

Unternehmen

der

Von besonderer Wichtigkeit ist, dass die Einhaltung der Pflichten nach der EMIR künftig nicht nur bei den (bankaufsichtsrechtlich regulierten und beaufsichtigten) finanziellen Gegenparteien geprüft wird, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch bei nicht-finanziellen Gegenparteien. Der neu eingeführte § 20 WpHG sieht insoweit vor, dass •

Kapitalgesellschaften, die keine kleine Kapitalgesellschaften i.S.d. HGB sind und



OHG und KG, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine OHG, KG oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist (§ 264a Abs. 1 HGB),

innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sich prüfen und bescheinigen lassen müssen, dass sie über geeignete Systeme zur Einhaltung der Anforderungen nach der EMIR verfügen („EMIR-Prüfung“). Die EMIR-Prüfung erfolgt allerdings nur, wenn die betreffenden Unternehmen im abgelaufenen Geschäftsjahr entweder 1) OTC-Derivate mit einem Gesamtnominalvolumen von mehr als 100 Millionen Euro, oder 2) mehr als 100 OTC-Derivatekontrakte eingegangen sind. Werden dem Prüfer schwerwiegende Verstöße gegen die EMIR-Anforderungen bekannt, hat er die BaFin unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen hat das Unternehmen die Bescheinigung unverzüglich der BaFin zu übermitteln, wenn die Bescheinigung des Prüfers die Feststellung von Mängeln enthält.

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Die EMIR-Prüfung findet erstmals für das Geschäftsjahr statt, das nach dem 16. Februar 2013 beginnt. 2. Sanktionen bei Verstößen gegen Pflichten nach der EMIR Der mit dem EMIR-Ausführungsgesetz neu eigefügte § 39 Abs. 2e WpHG deklariert Verstöße gegen die Pflichten nach der EMIR als Ordnungswidrigkeiten, die – je nach Verstoß – mit Geldbußen bis zu fünfzig-, hundert-, zweihundert- bzw. bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden können.

V. Ausblick Mit EMIR und den diese Verordnung konkretisierenden Rechtsvorschriften wurde und – mit Blick auf die noch ausstehenden Technischen Standards – wird ein anspruchsvolles Regelwerk geschaffen, das schon die bereits regulierten Unternehmen des Finanzsektors, insbesondere aber die „nicht-finanziellen Gegenparteien“ sowie die erst neu in die Aufsicht einbezogenen Akteure (Stichwort: Alternative Investmentfonds) vor

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vielfältige Herausforderungen stellt und noch stellen wird. Mit der Einführung der „EMIR-Prüfung“ für nicht-finanzielle Gegenparteien erreichen die in jüngster Zeit vermehrt erkennbaren Tendenzen einer „Ausstrahlung der Finanzmarktregulierung“ auch auf Unternehmen der Realwirtschaft eine neue Qualität. Aber auch mit Blick auf die Anforderungen, die EMIR an finanzielle Gegenparteien stellt, ergeben sich noch eine Vielzahl von Auslegungsund Anwendungsfragen, deren Komplexität nicht zu unterschätzen ist.

Dr. Markus Escher Rechtsanwalt Standort München [email protected]

Daniela Eschenlohr Rechtsanwältin Standort München eschenlohr@gsk,de

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