Stadt Thalheim/ Erzgebirge im Erzgebirgskreis

Begründung zum Bebauungsplan „Reha- Fachklinik Eubios“ mit integrierter Grünordnung und Umweltbericht

Standort

Entwurf Stand: 15.01.2018 Ardoris GmbH Architekten und Ingenieure Rosa-Luxemburg-Straße 19 - 08280 Aue Tel.: 03771/598930 – Fax.: 03771/5989319

Inhalt

TEIL A

BEGRÜNDUNG

1.

RECHTSGRUNDLAGEN ....................................................................................................... 5

2.

ANLASS DER PLANUNG, ZIELSETZUNG DER PLANUNG ................................................ 6

3.

ÜBERGEORDNETE PLANERISCHE VORGABEN .............................................................. 7

3.1.

Landesplanung und Raumordnung........................................................................................ 7

3.2.

Regionalplan Chemnitz- Erzgebirge ...................................................................................... 8

3.3.

Flächennutzungsplan ............................................................................................................. 8

3.4.

Übersicht des Aufstellungsverfahrens ................................................................................... 9

4.

BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES / ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE ........................... 9

5.

VERKEHRSERSCHLIEßUNG UND STELLPLATZNACHWEIS ......................................... 10

6.

MEDIENERSCHLIEßUNG ................................................................................................... 11

7.

DENKMALSCHUTZ ............................................................................................................. 13

8.

IMMISSIONSSCHUTZ ......................................................................................................... 14

9.

PLANUNGSINHALTE UND PLANUNGSFESTSETZUNGEN ............................................. 14

10.

HINWEISE ........................................................................................................................... 16

11.

FLÄCHENBILANZ ................................................................................................................ 17

TEIL B

GRÜNORDNUNG

12.

RECHTSGRUNDLAGEN ..................................................................................................... 19

13.

PLANERISCHE VORGABEN DER GRÜNORDNUNG ....................................................... 19

14.

GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGEN ....................................................................... 24

14.1.

Flächen für Maßnahmen zur Rückhaltung und Versickerung von Nieder-schlagswasser (§ 9 (1) Nr. 14 BauGB) ................................................................................................................ 24

14.2.

Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanz-ungen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB) - Pflanzgebote ........................................................................................... 25

14.3.

Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 (1) Nr. 25b BauGB) ......................... 26

14.4.

Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB) ............................................................................... 28

TEIL C

UMWELTBERICHT

15.

BESCHREIBUNG DER PLANUNG UND ALLGEMEINE GRUNDLAGEN.......................... 30

15.1.

Kurzdarstellung der Ziele und Inhalt des Bebauungsplanes ............................................... 30

15.2.

Untersuchungsrahmen und –methoden zur Umweltprüfung ............................................... 31

15.3.

Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Planungen ............................. 32

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16.

BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN........................ 32

16.1.

Beschreibung der Wirkfaktoren ............................................................................................ 32

16.2.

Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes (Basisszenario) und die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ............................. 32

16.2.1. 16.2.2. 16.2.3. 16.2.4. 16.2.5. 16.2.6. 16.2.7. 16.2.8. 16.2.9.

Schutzgut Bevölkerung, menschliche Gesundheit .............................................................. 33 Schutzgut Boden .................................................................................................................. 33 Schutzgut Fläche ................................................................................................................. 34 Schutzgut Wasser ................................................................................................................ 35 Schutzgut Klima/Luft ............................................................................................................ 35 Schutzgut biologische Vielfalt, Tiere und Pflanzen, Natura 2000 ........................................ 36 Schutzgut Landschaftsbild/ landschaftsbezogene Erholung ............................................... 37 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................... 38 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Fall) ................................... 40

16.3.

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ...... 40

16.3.1.

Auswirkung der Planung auf die Bevölkerung und die menschliche Gesundheit (Schutzgut Mensch) ............................................................................................................................... 40 Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Boden ......................................................... 41 Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Fläche ........................................................ 42 Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Wasser ....................................................... 43 Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima / Luft ................................................. 43 Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut biologische Vielfalt, Tiere und Pflanzen, Natura 2000 ......................................................................................................................... 43 Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Landschaft, Landschaftsbild, landschaftsbezogene Erholung ............................................................................................ 44 Auswirkungen der Planung auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter .................................. 45 Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit für schwere Unfälle / Katastrophen ...................... 45 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltbelangen ........................................... 46 Zusammengefasste Umweltauswirkungen .......................................................................... 46

16.3.2. 16.3.3. 16.3.4. 16.3.5. 16.3.6. 16.3.7. 16.3.8. 16.3.9. 16.3.10. 16.3.11. 16.4.

Gegenüberstellung der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung ........................................................................................... 47

17.

BETROFFENHEIT VON NATURA 2000 - GEBIETEN UND EUROPARECHTLICH GESCHÜTZTER ARTEN ..................................................................................................... 49

18.

NATURSCHUTZFACHLICHE EINGRIFFSREGELUNG - VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND AUSGLEICH DER NACHHALTIGEN UMWELTAUSWIRKUNGEN ............................................................................................................................................. 49

18.1.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Minimierung der festgestell-ten nachteiligen Umweltauswirkungen in der Bau- und Betriebsphase ..................................... 49

18.2.

Ermittlung des Kompensationsbedarfs ................................................................................ 54

18.3.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 1a BauGB ...................................................... 61

18.4.

Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten .................................................................... 62

19.

SONSTIGE ANGABEN ........................................................................................................ 62

19.1.

Methodisches Vorgehen und technische Schwierigkeiten .................................................. 62

19.2.

Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung (Monitoring) .................................... 63

19.3.

Allgemeinverständliche Zusammenfassung (Umweltbericht) .............................................. 63

20.

QUELLENANGABEN ........................................................................................................... 65

Anhang:

zur Verwendung empfohlene Arten

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Abbildungsverzeichnis Abbildung 1:

Übersichtslageplan zum Standort der Eubios- Reha- Fachklinik in Thalheim / Erzgeb. ...................................................................................................................... 6

Abbildung 2.

Ausschnitt aus dem Regionalplan, Karte 2 ............................................................. 22

Abbildung 3.

Ausschnitt aus dem Regionalplanentwurf, Karte 1.1 .............................................. 23

Abbildung 4.

Ausschnitt aus dem Landschaftsplan ..................................................................... 24

Abbildung 5.

Linde an der Grundstücksgrenze Flurstück 963c, Erhalt ........................................ 27

Abbildung 6:

Landschaftsschutzgebiet „Lohwald - Christelgrund“ (www.umwelt-sachsen.de) ... 36

Abbildung 7:

naturräumliche Gliederung (Landschaftsrahmenplan) ............................................ 38

Abbildung 8:

Landesamt für Denkmalpflege, Einzeldenkmale, Gartendenkmale ........................ 39

Abbildung 9:

Teilbereich des B-Planes ........................................................................................ 45

Abbildung 10:

Abgrenzung der Biotoptypen .................................................................................. 55

Abbildung 11:

Legende Abgrenzung der Biotoptypen ................................................................... 56

Tabellenverzeichnis Tabelle 1:

Umweltauswirkungen hinsichtlich ihrer Erheblichkeit für das Gebiet .............................. 47

Tabelle 2:

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes ................................................... 48

Tabelle 3:

Kennzeichnung und Zuordnung des Biotopcodes ........................................................... 54

Tabelle 4:

Ausgangswert und Wertminderung (Wertsteigerung) der Biotoptypen ........................... 58

Tabelle 5:

Wertminderung und biotopbezogener / funktionsbezogener Ausgleich .......................... 60

Anlage Verkehrstechnische Stellungnahme vom 15.01.2018 Schall- Immissionsprognose nach TA Lärm vom 12.01.2018

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Bebauungsplan „Erweiterung der Reha-Fachklinik EUBIOS“, Thalheim / Erzgeb.

Teil A: Begründung 1.

Rechtsgrundlagen Die Bauleitplanung findet ihre Rechtsgrundlage in folgenden Gesetzen und Verordnungen, wobei jeweils die aktuelle Gesetzesfassung zum Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses gilt: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl.I S.3786) Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S.58), die zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist Raumordnungsgesetz (ROG) i.d.F. vom 22.12.2008 (BGBl. I, S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I .S. 2808) geändert worden ist Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist. Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.05.2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch das Gesetzes vom 27.10.2017 (SächsGVBl S. 588) geändert worden ist Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist. Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) vom 03.03.1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15.12.2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist. Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (SächsNatSchG) vom 06.06.2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20.04.2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.07.2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist Verordnung der Sächsischen Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013) vom 14.08.2013

Staatsregierung

über

den

Landesplanungsgesetz des Freistaates Sachsen (SächsLPIG) vom 11.06.2010 (SächsGVBl S. 174), zuletzt geändert durch Art. 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 13.12.2016 (SächsGVBl S. 652) geändert worden ist,

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Bebauungsplan „Erweiterung der Reha-Fachklinik EUBIOS“, Thalheim / Erzgeb.

2.

Anlass der Planung, Zielsetzung der Planung Die Stadt Thalheim / Erzgebirge beabsichtigt, mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Reha- Fachklink Eubios“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung und Weiterentwicklung der Reha- Fachklinik „Eubios“ zu schaffen. Die EUBIOS Reha-Fachklinik Thalheim / Erzgeb. bietet für Kinder und Jugendliche Sprachheilkuren an. In beruhigender Umgebung werden Kinder und Jugendliche – auch mit ihren Eltern –begleitet in der stationären Rehabilitation und auf ihrem gemeinsamen Weg in einen gesunden Alltag. Als erfahrener Partner für Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie und Podologie wird bei der ambulanten Therapie auf modernste und umfassende Behandlungen und individuelle Betreuung Wert gelegt. Die Klinik versteht sich als kompetenter Partner auf dem Weg zur Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben. Die Klinik hat entlang der Gornsdorfer Straße bereits mehrere Gebäude und Grundstücke in Nutzung. (siehe Übersichtsplan)

Abbildung 1:

Übersichtslageplan zum Standort der Eubios- Reha- Fachklinik in Thalheim / Erzgeb.

Für die Zukunft plant die Klinikleitung einen Ausbau des Standortes. Die Erweiterung des Standortes der Reha- Fachklinik muss in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden Einrichtungen erfolgen, da die einzelnen Therapie- und Behandlungsbereiche sowie die Unterkünfte fußläufig durch die Kinder erreichbar sein müssen. Da andere Gebäude angrenzend an den derzeitigen schon sehr umfangreichen Klinikkomplex nicht zur Verfügung stehen, aber eine bauliche Erweiterung der Reha- Fachklinik unumgänglich ist, kann der Standortausbau nur in Richtung Außenbereich erfolgen.

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Bebauungsplan „Erweiterung der Reha-Fachklinik EUBIOS“, Thalheim / Erzgeb.

Andere Standorte kommen nicht in Betracht, da das eine völlige Umverlegung des Klinikstandortes bedeuten würde, was in keinem Verhältnis zu der jetzt geplanten Klinikerweiterung steht. Es soll in zwei Bauabschnitten ein Neubau entstehen, welcher neben verschiedenen Therapie – und Behandlungsbereichen auch die Einordnung von 44 Appartements vorsieht. Neben den neuen Bauabschnitten soll ein Kinderspielplatz entstehen sowie ein Stellplatz für ca. 50 Fahrzeuge. Eine Wegeverbindung zwischen Neubau und dem Haus A (Villa) ist geplant, damit die Kinder nicht an der Gornsdorfer Straße entlanglaufen müssen. Neben dem Haus A ist ein kleiner Werkstattbereich für die Hausmeister angedacht. Das Teilflurstück 936/1 wird mit in die Planung aufgenommen, um auch hier die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, für eine sinnvolle in die Umgebungsbebauung integrierte Nutzung der zurzeit leerstehenden Gebäude und Anlagen. Da die baulichen Anlagen des Baufeldes 4 derzeit zum Verkauf stehen, besteht sowie für die Reha- Fachklinik Eubios oder andere Investoren die Möglichkeit des Erwerbes der Immobilie. Es sollten somit eine maßvolle Erweiterung und der Ausbau des vorhandenen Objektes möglich sein. Um die aufgeführten Planungen realisieren zu können, hat EUBIOS an die Stadt Thalheim / Erzgeb. einen Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes gestellt. Die Stadt Thalheim /Erzgeb. unterstützt das Vorhaben, da die Reha- Fachklinik ein großes Unternehmen ist, welches Arbeitsplätze schafft und sichert. Außerdem kommen die kleinen Patienten aus ganz Deutschland, was dazu führt, dass der Ort überregional bekannt wird. 3. 3.1.

Übergeordnete planerische Vorgaben Landesplanung und Raumordnung Entsprechend der Karte 01 – Raumstruktur des LEP 2013 gehört Thalheim /Erzgeb. zum Verdichtungsraum des Mittelzentrums Stollberg. Stollberg liegt an der überregional bedeutsamen Verbindungs- und Entwicklungsachse zwischen Plauen und Chemnitz. Grundsätze des LEP 2003 welche für die Planung zutreffend sind: G 1.2.1 Die Verdichtungsräume sollen in ihren Potenzialen zur Mobilisierung von Innovation und Wachstum als landesweit und überregional bedeutsame Leistungsträger weiter gestärkt werden. Dazu sollen - Siedlungs- und Verkehrsentwicklung sowie der Städtebau so erfolgen, dass verdichtungs- und verkehrsbedingte Umweltbelastungen und Standortbeeinträchtigungen vermieden beziehungsweise abgebaut, -durch Koordinierung der Flächennutzungsansprüche und eine effiziente Flächennutzung die Leistungsfähigkeit von Wirtschaft und Infrastruktur nachhaltig gesichert, - die Zusammenarbeit in den Stadt- Umland-Räumen der Zentralen Orte intensiviert sowie - die Vernetzung mit den ländlichen Teilräumen weiter ausgebaut werden. ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 7

Bebauungsplan „Erweiterung der Reha-Fachklinik EUBIOS“, Thalheim / Erzgeb.

G 6.2.1 Dienste und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sollen so entwickelt werden, dass in allen Landesteilen die sozialen und gesundheitlichen Bedürfnisse der Bevölkerung durch ein breites, gleichwertiges und bedarfsgerechtes Angebot befriedigt werden können. Die vorliegende Planung ist mit den Grundsätzen des Landesentwicklungsplanes 2003 vereinbar. 3.2.

Regionalplan Chemnitz- Erzgebirge Der Grundzentrale Verbund Zwönitz- Thalheim wurde im Regionalplan unter Z 2.3.3 als Grundzentrum eingestuft. Ziele und Grundsätze des Regionalplanes Chemnitz – Erzgebirge die Planung betreffend: Z 2.3.4 Bei der standörtlichen Entwicklung und funktionalen Anpassung an die Erfordernisse der Bevölkerungsstrukturveränderungen ist in den Grundzentren im Verdichtungsraum auf die Erschließung der vielfältigen Möglichkeiten der Funktionsteilung, auch im Rahmen der Stadt-Umland-Beziehungen, hinzuwirken. Dabei ist eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit höherrangiger Zentraler Orte auszuschließen. Z 2.3.5 Die Grundzentren im ländlichen Raum sollen in ihrer übergemeindlichen Versorgungs-, Betreuungs-, Wirtschafts- und Dienstleistungsfunktion für ihren Einzugsbereich gestärkt bzw. bei größerer rückläufiger Bevölkerungsentwicklung im Erhalt ihrer funktionalen Bedeutung gefestigt werden. Der Grundzentrale Verbund Zwönitz- Thalheim wird als Zentraler Ort eingestuft und als Versorgungs- und Siedlungskern im Grundzentrum ausgewiesen. (Z 2.3.6. RP) Z 2.3.7 Die für die zentralörtliche Versorgung erforderlichen Einrichtungen sollen in den Versorgungs- und Siedlungskernen erhalten oder geschaffen werden. Z 11.3.1 Unter Beachtung wirtschaftlicher Aspekte soll die bedarfsgerechte und humane medizinische Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen sowie sparsamen, eigenverantwortlich handelnden Krankenhäusern sichergestellt werden. G 11.3.2 Die ambulante fachärztliche Versorgung soll regionsweit verbessert werden. Die vorliegende Planung ist mit den Grundsätzen und Zielen des Regionalplanes Chemnitz- Erzgebirge vereinbar.

3.3.

Flächennutzungsplan Die Stadt Thalheim / Erzgeb. besitzt einen gültigen Flächennutzungsplan. Der Flächennutzungsplan dient als räumliches, städtebauliches Entwicklungsprogramm und beinhaltet somit die Grundkonzeption der Stadt. Die Darstellung im Plangebiet stimmt nicht mit der Planung im vorliegenden Bebauungsplan überein. Der Flächennutzungsplan wird daher in diesem Bereich und in den Randbereichen geändert bzw. angepasst. Das Verfahren der Flächennutzungsplanänderung verläuft parallel zum Bebauungsplanverfahren.

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3.4.

Übersicht des Aufstellungsverfahrens Die Stadt Thalheim / Erzgebirge beabsichtigt die Überplanung des aufgezeigten Geltungsbereiches mittels Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Reha- Fachklinik Eubios“ wurde am 15.06 2017 im Stadtrat der Stadt Thalheim / Erzgebirge beschlossen und am 19.07.2017 im Stadtanzeiger der Stadt Thalheim / Erzgebirge ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wird mit integriertem Grünordnungsplan und Umweltbericht erstellt. Die Planung wird im Zentralen Landesportal Bauleitplanung und auf der Internetseite der Stadt Thalheim / Erzgebirge eingestellt. Die Planungskosten für diesen Bebauungsplan trägt die Reh- Fachklinik Eubios. Der Stadt Thalheim / Erzgeb. entstehen durch die Planung und deren Umsetzung keine Kosten.

4.

Beschreibung des Plangebietes / örtliche Verhältnisse Der rund 2,30 ha umfassende Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich am östlichen Stadtrand von Thalheim / Erzgeb. an der Gornsdorfer Straße Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Thalheim: 963/5, 963/6, 963/9, 963/10, 963c, 936/3 sowie folgende Teilflurstücke der Gemarkung Thalheim: 1026/2, 963/11, 945/1, 936/4, 936/1. Das Flurstück 963/6 wurde als Lagerplatz einer Baufirma genutzt und war mit Betonplatten versiegelt. Das Flurstück 963/5 und 963c wurde als Gartenland genutzt. Das Flurstück 963/9, 963/10 und ein Teil des Flurstückes 963/11 war landwirtschaftliche Nutzfläche. Der verbleibende Teil des Flurstückes 963/11 (ca. 3450 m²) wurde als Gartenland genutzt. Auf dem Teilflurstück 945/1 befinden sich neben parkähnlichen Freianlagen mit einem Pavillon der Reitstall und ein kleiner Reitplatz. Außerdem befindet sich auf dem Flurstück 945/1 und 936/3 ein eingeschossiges Gebäude welches als Therapiezentrum 1 genutzt wird. Ein Spielplatz und weiter parkähnliche Grünanlagen bestimmen die Gestaltung des Flurstückes 936/3. Mit der Bauleitplanung soll der Bestand dieser beiden Grundstücke gesichert werden. Das Teilgrundstück 936/4 ist zum größten Teil des Geltungsbereiches vollversiegelt und bildet eine private Zufahrtsstraße für das Flurstück 936/1. Auf dem Flurstück 936/1 befinden sich bauliche Anlagen, welche derzeit leer stehen. Es gibt einen großen Bestand an Nadelbäumen, welcher aber als nicht schützenswert eingestuft werden kann. Außerhalb des Geltungsbereiches in nordöstlicher Richtung direkt neben dem Gebäudeleerstand auf dem Flurstück 936/1 befindet sich eine Villa welche vom Grundstückseigentümer zu Wohnzwecken genutzt wird. Die zwei der drei Gebäude zwischen dem Flurstück 936/3 und der Gornsdorfer Straße sind Wohnhäuser. Das Gebäude auf dem Flurstück 937/b wird als Bürogebäude der Reha- Fachklinik „Eubios“ genutzt. Die denkmalgeschützte Villa auf dem Flurstück 945/1 ist das Zentralgebäude der Reha- Fachklinik „Eubios“. Auch die Gebäude auf dem Flurstück 963/14 befinden sich im Eigentum der Reha-Fachklinik. Hier entsteht derzeit das Therapiezentrum 2. ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 9

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Die übrigen Häuser zwischen Geltungsbereich und Gornsdorfer Straße sind Wohnhäuser. Sie haben zum Teil kleine Gewerbebetriebe im Erdgeschoss. In südwestlicher Richtung befindet sich angrenzend ans Plangebiet die Salzstraße. An der Salzstraße befinden sich weitere Wohnhäuser. Entlang der nordwestlichen Grenze des Geltungsbereiches schließen sich ein in Karte 1 „Raumnutzung“ des Regional-Entwurfes festgelegtes Vorranggebiet Hochwasser (Risikobereich) sowie Vorbehaltsgebiet (Risikobereich) an. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich im Geltungsbereich und südöstlich an diesen anschließend Ackerböden befinden, die potenziell wasserersionsgefährdet sind. In der Ausführungsplanung sind vorsorgende Maßnahmen zur Entwässerung der Salzstraße und der bebaubaren Flächen zu planen. 5.

Verkehrserschließung und Stellplatznachweis Die Verkehrserschließung des Plangebietes erfolgt von der Gornsdorfer Straße aus über die Salzstraße, über die Flurstücke 963/14 und 945/1 sowie über den Fußweg auf dem Flurstück 963/13. Das Flurstück 936/1 wird von der Gornsdorfer Straße aus erschlossen wie auch über die Privatstraße (Flurstück 936/4). Das Stadtzentrum von Thalheim / Erzgeb. ist nur 1 km entfernt. Den Bahnhof kann man in 15 Minuten fußläufig erreichen. Der Autobahnanschluss auf die A72 in Stollberg erreicht man mit dem Auto in 15 Minuten. Er ist 11 km entfernt. Es gibt in der Reha- Fachklink am Standort Thalheim im Bestand 54 Apartments. Geplant ist im Rahmen des B-Planverfahrens der Neubau von max. 44 Apartments. Das sind insgesamt 98 Apartments. Nach §49 SächsBauO, Richtzahlentabelle Pkt. 7.2. sind für Privatkliniken 1 Stellplatz je 2- 4 Betten vorzusehen. In den Apartments befinden sich zwar 2-3 Betten. Es handelt sich aber immer um einen Elternteil mit ein bis zwei Kindern. Daher ist die Anzahl der Apartments ausschlaggebend für die Berechnung. Berechnung nach Richtzahlentabelle: 98 Apartments insgesamt : 2 = 49 Stellplätze Es sind somit nach SächsBauO 49 Stellplätze erforderlich. Vorhanden sind derzeit am Standort Thalheim - 100 Stellplätze auf eigenen Grundstücken - 60 Stellplätze angemietet auf dem Flurstück 936/1 der Gemarkung Thalheim Geplant im B-Plangebiet sind weitere 50 Stellplätze. Somit stehen nach der Baumaßnahme insgesamt 210 Stellplätze zur Verfügung. Bei 98 Apartments und im Endzustand ca. 90 Mitarbeitern kann jeder Mitarbeiter und jedes Apartment einen Stellplatz erhalten. Es sind dann noch 22 Besucherparkplätze vorhanden. Die Nutzung von Stellflächen im öffentlichen ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 10

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Verkehrsraum durch Patienten, Besucher und Angestellte wird somit nicht erforderlich. Die Verkehrsanbindung der neuen Reha- Fachklinik über die Salzstraße ist auf Grund der geringen Fahrbahnbreite problematisch. Es wurde daher eine verkehrstechnische Stellungnahme in Auftrag gegeben. (siehe Anhang). Im Ergebnis der Studie ist es erforderlich Ausweich- / Begegnungsstellen entlang der Salzstraße vorzusehen, welche dem Begegnungsfall Lkw- Pkw entspricht. Die Ausweich-/ Begegnungsstellen müssen für das Bemessungsfahrzeug (Lkw) fahrgeometrisch ausreichend gestaltet sein. In die Planzeichnung wurden zwei entsprechende Ausweich-/ Begegnungsstellen aufgenommen. Generell muss die Salzstraße bis zur Parkplatzeinfahrt verlängert werden bzw. ausgebaut werden. Dabei sind entsprechende Maßnahmen zur Straßenentwässerung vorzusehen. Es ist geplant im Bebauungsplangebiet zwischen dem Baufeld 1 und dem Baufeld 3 einen Fußweg anzulegen um die Klinikbereiche zu verbinden und die Gornsdorfer Straße zu entlasten. Es handelt sich um einen verkehrssicheren Bereich für die kleinen Patienten. (siehe Abb.1) Es werden noch weitere Fußwege angelegt auch als Entlastung der Salzstraße, welche als Fußweg so wenig wie möglich genutzt werden soll. So entsteht derzeit auf dem Gebiet des Therapiezentrums 2 (Flurstück 963/14) ein Fußweg welcher von der Gornsdorfer Straße bis zum Baufeld 1 reicht. Das Flurstück 963/13 kann auch als Fußweg ins Bebauungsplangebiet genutzt werden. Außerdem gibt es die Zufahrt mit Gehweg auf dem Grundstück 945/1. Die Belange von Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen werden mit der Planung berührt. Insbesondere wird auf die Grundsätze barrierefreien Bauens gemäß DIN 18040-3 verwiesen. Folgende gesetzlichen Grundlagen sind zu berücksichtigen: • § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB • § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) • § 8 Abs. 5 BGG • § 8 Abs. 5 BGG i. V. m. DIN 18040-1:2010-10 und DIN 1840-3:2014-12 6.

Medienerschließung Es gibt nur 2 Bereiche im Plangebiet, welche medientechnisch neu erschlossen werden müssen. Das betrifft das Baufeld 1 und 2. Im Baufeld 1 erfolgt die Erschließung von der Salzstraße aus oder über das Therapiezentrum 2 auf dem Flurstück 963/6. Die baulichen Anlagen im Baufeld 2 sollen über das Hauptgebäude des Flurstückes 945/1 erschlossen werden. Abwasser Im Straßenbereich der Gornsdorfer Straße und der Salzstraße befinden sich öffentliche Abwassersammler des Zweckverbandes Wasserwerke Westerzgebirge (ZWW). Die schmutzwasserseitige Anbindung des Flurstückes 963/14 (Salzstraße 14) im Vollanschluss an das Abwassernetz der ZWW ist bereits erfolgt. Eine Anbindung der Flurstücke 963/6, 963/9 und 963/10 für die Erweiterungsbauten über den bestehenden Anschluss ist somit prinzipiell möglich. Die Entwässerung ist im Trennsystem zu planen. Es können die gesamten Schmutzwässer, einschließlich der Fäkalabwässer, ohne Vorbehandlung dem Schmutzwassersammler Friedrichstraße zugeführt werden. Das Regen- und Oberflächenwasser ist, soweit es nicht im eigenen Grundstück versickert, über die vorhandene Grundstücksentwässerung schadlos abzuleiten. Mögliches Fremd________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 11

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wasser (Dränage-, Quell-, und Schichtenwasser, Gräben u. ä.) darf nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Genehmigungspflichtig sind sowohl die Herstellung der Anschluss und die Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage als auch die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage und die Änderung der Benutzung. Dem Antrag auf Einleitgenehmigung sind ein Entwässerungsplan sowie Angaben zu Art und Menge des erwartenden Abwasseranfalls beizulegen. In der Ausführungsplanung sollte darauf geachtet werden, dass bei einer Flächenneuversiegelung ausreichend über geeignete Regenrückhaltemaßnahmen nachgedacht wird. Trinkwasser Die Versorgung der o.g. Standorte mit Trinkwasser ist durch Anschluss an die vorhandene öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage möglich. Der Trinkwasseranschluss erfolgt von der Versorgungsleitung 110*10PE 100 in der Salzstraße bzw. 110*6,6PE 100 in der Gornsdorfer Straße aus. Die Erstellung von Anschlüssen bzw. die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser regelt sich entsprechen der Wasserversorgungssatzung (WVS) des Regionalen Zweckverbandes Wasserversorgung Bereich Lugau-Glauchau. Den Aufwand für die erstmalige Herstellung des Anschlusses und die Herstellung weiterer, vorläufiger und vorübergehender Hausanschlüsse trägt der Anschlussnehmer auf der Grundlage der gültigen Einheitssätze der WVS in der jeweils gültigen Fassung. Es ist zu sichern, dass bei unterirdischen Arbeiten vorhandene Trinkwasserleitungen vor Beschädigungen geschützt und keine Trinkwassergewinnungsanlagen sowie deren Einzugsgebiete beeinträchtigt werden. Ebenso darf es durch das Vorhaben zu keiner Negativbeeinträchtigung ggf. vorhandener privater Trinkwasserversorgungen (z. B. Brunnen) kommen. Gasversorgung In den Verkehrsflächen „Salzstraße“ bis Höhe der Hausnummer 17 und in der „Gornsdorfer Straße“ ist jeweils ein ausreichend dimensioniertes Leitungsnetz vorhanden, so dass eine gasseitige Erschließung des Geltungsbereiches, bei vorliegender Wirtschaftlichkeit, als möglich angesehen wird. Stromversorgung Der Elektroenergieversorgung in der Stadt Thalheim erfolgt mit den in den gesetzlichen Regelungen und allgemeinen Versorgungsbedingungen festgelegten Qualitätsparametern. Durch den natürlichen Leistungszuwachs und den Anschluss weiterer Kunden können in den Folgejahren Netzverstärkungen oder Netzerweiterungen notwendig werden. Konkrete Netzmaßnahmen ergeben sich erst nach dem Erhalt bestätigter Bebauungspläne und der dazugehörigen Leistungsanmeldungen durch die entsprechenden Baulastträger oder Anschlussnehmer. Nach Festlegung genauer Vorhaben ist der Stromversorger rechtzeitig zu informieren, so dass notwendige Erschließungsmaßnahmen unverzüglich in Vorbereitung genommen werden können und somit eine Koordinierung mit anderen Versorgungsträgern möglich wird.

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Gemäß DGUV Vorschrift 38, § 16 wird darauf hinwiesen, dass vor Baubeginn ein Antrag auf Auskunft über den Verlauf unterirdischer Energieversorgungsanlagen der Netzregion Süd-Sachsen der MITNETZ STROM zu stellen ist. Löschwasser Es ist eine Gesamtmenge von 192 m³ Löschwasser über 2 Stunden zur Verfügung zu stellen. 120 m³ können nach Auskunft durch Regionalen Zweckverband Wasserversorgung (RZV) bereitgestellt werden. Die Differenz von 72 m³ ist durch zu errichtende Löschwasserbehältnisse bereitzustellen. Die Zufahrten zu den Gebäuden und den Löschwasserentnahmestellen sind so herzustellen, dass sie der DIN 14090 entsprechen. Weiterhin sind auch Leiterstellflächen und Wendeflächen für die Feuerwehr mit vorzusehen. Die örtliche Feuerwehr hat eine Drehleiter, als Hubrettungsfahrzeug. Im Bereich Pflege sind vorzugsweise immer jeweils zwei bauliche Rettungswege herzustellen. Das Baufeld 3 ist erschlossen. Eine bauliche Erweiterung der Bestandgebäude ist mit den einzelnen Versorgungsträgern abzustimmen. Grundwasser Reicht eine Baumaßnahme bis in den Grundwasserbereich, ist dies nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Wird zusätzlich ein Aufstauen, Absenken und/ oder Umleiten von Grundwasser bzw. eine Entnahme von Grundwasser erforderlich oder werden Stoffe ins Gewässer eingebracht oder eingeleitet, dann handelt es sich um eine Grundwasserbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG und bedarf gemäß § 8 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese ist mit den erforderlichen Angaben bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Es wird auf die allgemeine Sorgfaltspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG hingewiesen, dass jede Person verpflichtet ist, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer (Grundwasser) verbunden sein können, die nach Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden. Abfall Alle bei den Arbeiten anfallenden Abfälle sind unter Wahrung des Wohls der Allgemeinheit nach Maßgabe insbesondere der §§ 7 Abs. 2, 3 und 15 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der auf dessen Grundlage erlassenen Gesetze und Verordnungen zu entsorgen (Verwertung/Beseitigung). Dabei sind diese entsprechend § 9 KrWG separat zu erfassen. Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung (§ 7 Abs. 2 KrWG). Eine Nachweispflicht über deren Entsorgung und der Umfang dazu ergeben sich aus der Nachweisverordnung. 7.

Denkmalschutz Im Geltungsbereich befinden sich bauliche Denkmale und Gartendenkmale. Dabei handelt es sich um die geschützten Anlagen Gornsdorfer Str. 4a und 4e (Flurstücke: 945/1 und 936/1) die einer außerordentlichen Beachtung hinsichtlich ihrer Genehmigungspflicht nach § 12 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) bedürfen. D. h., dass nicht nur Maßnahmen an baulichen Einrichtungen (Villen, Nebengebäuden, Einfriedungen) einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 13

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bedürfen, sondern jegliche Eingriffe in die Gartenanlagen (Nutzungsänderungen, Kabelkanale, Wege und Gehölzveränderungen, Freiraumneugestaltung usw.). Hierfür sind langfristig gartendenkmal-pflegerische Konzepte vorzulegen, die mit den Denkmalbehörden abzustimmen sind. Aus dem Vorhabengebiet o.g. Bebauungsplanes sind bisher keine archäologischen Kulturdenkmäler bekannt. Es kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass im Untergrund archäologische Kulturdenkmaler vorhanden sind. 8.

Immissionsschutz Von den auszuweisenden Flachen werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen bezüglich Geräusche ausgehen, da sie selbst mit dem höchsten Schutzanspruch nach der TA Lärm Pkt. 6.1 Buchst. f verbunden sind. Der geplante Klinikparkplatz mit 50 Stellplatzen ist weit genug von der bestehenden Wohnbebauung an der Gornsdorfer Straße entfernt, sodass das Mindestabstandskriterium nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie für eine nächtliche Nutzung der Stellplätze gegeben ist. Es wurde eine Schallschutzprognose erstellt, die den Nachweis zur Einhaltung der erforderlichen Grenzwerte erbringt. Laut Schall- Immissionsprognose nach TA Lärm werden die Immissionsgrenzwerte nach der 16. BlmSchV /7/ an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten(siehe Anlage).

9.

Planungsinhalte und Planungsfestsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (§§ 2- 11 BauNVO, § 9 Abs.1 BauGB) 1.1. Es wird nach § 11 BauNVO ein "Sondergebiet Klinik" festgesetzt. Zulässig sind Büro- und Verwaltungsgebäude, Beherbergungsstätten, Therapie- und Behandlungsstätten sowie Werkstatt- und Lagergebäude, welche im Zusammenhang mit der Kurklinik stehen. Die zugelassenen Nutzungen entsprechen dem Planungsziel und soll die bauliche Erweiterung der Reha- Fachklinik voll umfänglich ermöglichen. 1.2. Es wird nach § 6 BauNVO ein Mischgebiet festgesetzt. Zulässig sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Da das städtebauliche Umfeld die Erholungsfunktion und Wohnqualität der RehaFachklinik nicht negativ beeinflussen sollte und die Umgebungsbebauung durch Wohnen mit kleineren Gewerbebetrieben geprägt ist, wurden nur ausgewählte nicht störende Nutzungen nach § 6 BauNVO zugelassen. 1.3. Nebenanlagen nach §14 Absatz 1 und 2 Bau NVO werden zugelassen. Die Medienerschließung soll sichergestellt werden und eine Tierhaltung im Rahmen der Therapieangebote soll nicht ausgeschlossen werden.

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1.4. Stellplätze und Garagen (§ 21a BauNVO, § 9 Abs.2 BauGB) Baufeld 1:

Baufeld 2: Baufeld 3:

Auf der gekennzeichneten Stellplatzfläche sind bis zu 50 Stellplätze zulässig. Außerhalb der gekennzeichneten Stellplatzfläche sind max. 5 Stellplätze zulässig. Garagen sind nicht zulässig. Es sind bis zu 5 Stellplätze bzw. Garagen zulässig. Es sind Stellplätze für die zulässigen Nutzungen entsprechend der Richtzahlentabelle der VwVSächsBO §49 nachzuweisen. Garagen sind zulässig.

Mit den Festsetzungen zu den Stellplatzflächen wird dem Bedarf an erforderlichen Parkflächen Rechnung getragen und ein Parken auf öffentlichen Wohngebietsflächen verhindert. Der Parksuchverkehr wird gemindert. 2. Maß der baulichen Nutzung (§§16-20 BauNVO, § 9 Abs.2 BauGB) Baufeld 1:

Baufeld 2:

Baufeld 3:

Die Grundflächenzahl wird mit 0,8, die Geschoßflächenzahl mit 1,6 festgesetzt. Es sind 2 Geschosse zulässig. Die Grundflächenzahl wird mit 0,6, die Geschoßflächenzahl mit 1,2 festgesetzt. Es ist 2 Geschosse zulässig. Die Grundflächenzahl wird mit 0,6, die Geschoßflächenzahl mit 1,8 festgesetzt. Es sind 3 Geschosse zulässig.

Die zulässigen Grundflächenzahlen und Geschossflächenzahlen ergeben sich z. T. aus den Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ § 19 BauNVO und GFZ § 20 BauNVO) und zum Teil aus dem bereits bestehenden baulichen Bestand und dem Grad der Versieglung sowie der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse. Mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse soll eine städtebauliche Eingliederung der geplanten Gebäude in die Umgebungsbebauung sichergestellt werden. 3. Bauweise (§ 22 BauNVO, § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BauGB) Baufeld 1:

Baufeld 2: Baufeld 3:

Es wird eine abweichende Bauweise festgesetzt (§22 Abs. 4 BauNVO). Es sind Einzelhäuser und Hausgruppen mit einer Gebäudelänge über 50 m bis max. 61m zulässig. Es wird eine offene Bauweise festgesetzt. Es wird eine abweichende Bauweise festgesetzt (§22 Abs. 4 BauNVO). Es sind Einzelhäuser und Hausgruppen mit einer Gebäudelänge über 50 m bis max. 55 m zulässig.

Diese Festsetzungen ermöglichen die Einordnung der geplanten Nutzungen

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4. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO, § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BauGB) 4.1. Gebäude und Gebäudeteile dürfen die festgesetzte Baugrenze nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Maß kann zugelassen werden. 4.2. Abstandsflächen der Gebäude zu den Grundstücksgrenzen des Geltungsbereiches sind nach § 6 der SächsBO einzuhalten. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen nach § 23 Abs.3 BauNVO festgesetzt. Dadurch wird die maximale Ausdehnung der Grundfläche bestimmt. Durch die Baugrenzen wird ein hohes Maß an Flexibilität der Investoren bei gleichzeitiger Sicherung städtebaulicher Qualität gewährleistet. 10.

Hinweise 1. Sämtlicher im Baugebiet befindlicher Mutterboden ist sortenrein zu sichern (§§ 39 und 202 BauGB). Überdeckungen des Mutterbodens sind unzulässig. Abgeschobener Mutterboden ist auf Mieten bis zur Wiederverwendung abzusetzen uns sollte wieder eingebaut werden. 2. Die Flurstücke 963/6 und 963/14 der Gemarkung Thalheim als Altlastenverdachtsflache mit der Bezeichnung „Thalheimer Bau GmbH" unter der Kennziffer 88200373 im Sächsischen Altlastenkataster erfasst. Die vorhandenen Gebäude wurden 2017 zu einem Therapiezentrum umgenutzt (Flurstück 963/14). Weitergehende Informationen zum ehem. Lagerplatz (Flurstück 963/6) liegen nicht vor. Altlastenrelevanter Handlungsbedarf ist mit derzeitigem Kenntnistand nicht ableitbar. Falls Verdachtsflächen bzw. Anhaltspunkte für schädliche Boden und/oder Grundwasserveränderungen auftreten, so ist unverzüglich das Umweltamt des Landratsamtes Erzgebirgskreis von dem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und die weitere Vorgehensweise mit dieser Behörde zu klären (§ 10 Abs.2 SächsABG). Sofern von diesen angezeigten schädlichen Bodenveränderungen und/ oder Altlasten Gefahren ausgehen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, kann die o.g. Behörde nach § 12 Abs.2 SächsABG diejenigen Maßnahmen treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Gefahrenabwehr erforderlich erscheinen. Die Altlastenfreiheit ist im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren von der zuständigen Behörde bestätigen zu lassen 3. Da in diesem historischen Altbergbaugebiet Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können und obwohl im Geltungsbereich keine Bergbauaufschlüsse bekannt sind, sollten Baugruben und Fundamentgräben einer Baugrundbegutachtung auf das Vorhandensein von Gangausbissbereichen und Spuren alten Bergbaues ingenieurgeologisch überprüft werden. Wird Altbergbau angetroffen ist das Oberbergamt Freiberg gemäß § 4 der Sächsischen Hohlraumverordnung zu informieren. Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Erlaubnisfeldes „Erzgebirge“ (Feldnummer 1680) zur Aufsuchung von Erzen der Beak Consultants GmbH, Freiberg. Auswirkungen auf das Vorhaben sind nicht zu erwarten. 4. Im Bereich geplanter Baumaßnahmen sollte eine Baugrunduntersuchung in Anlehnung an die DIN 4020/ DIN EN 1997-2 durchgeführt werden. Hierbei sollten vorhandene Geodaten des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie recherchiert und angemessen berücksichtigt werden. Alle Bodenuntersuchungsergebnisse sind nach Sächsischem Abfallwirtschafts- und ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 16

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Bodenschutzgesetz dieser zuständigen geologischen Behörde zur Verfügung zu stellen (§11 SächsABG). Bei Bodenaufschlüssen ist die Bohranzeige- und Bohrergebnismitteilungspflicht zu beachten. 5. Im Planbereich befinden sich Vermessungs- und Grenzpunkte. Diese sind grundsätzlich während der Baumaßnahmen nicht zu verändern oder zu beseitigen. Gefährdete Vermessungs- und Grenzpunkte sind vor den Baumaßnahmen durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder das Vermessungsamt Schwarzenberg sichern zu lassen (§§ 7 und 26 Sächsisches Vermessungsgesetz). 6. Bodenfunde nach § 20 SächsDSchG sind nicht zu verändern und unverzüglich der Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Erzgebirgskreis anzuzeigen. Vor Beginn von Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und Bauarbeiten müssen durch das Landesamt für Archäologie im von Bautätigkeit betroffenen Areal archäologische Grabungen durchgeführt werden. Auftretende Befunde und Funde sind sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren. Vor Baubeginn ist eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen. 7. Vor Baubeginn ist Auskunft über den Verlauf unterirdischer Versorgungsleitungen einzuholen. Bei einer geplanten Versickerung von Niederschlagswasser ist gemäß §§ 8 Abs.1 i.V. mit 9 Abs.1 Nr.4 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist beim Landratsamt Erzgebirgskreis, Untere Wasserbehörde zu beantragen. 8. Die unbeabsichtigte Tötung oder Verletzung von Brutvögeln und Fledermäusen durch Baumfällungen und die Entfernung von Sträuchern wird dadurch vermieden, dass diese Arbeiten ausschließlich innerhalb der nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG zulässigen Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden. 9. Eine Maßnahme der Vermeidung der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln und Fledermäusen ist das Belassen von Starkbäumen, die unerkannte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Arten beherbergen können. Im Zweifelsfall sind vor Beginn der Baumfällarbeiten die zu fällenden Bäume von einem geeigneten Fachmann prüfen zu lassen, ob sich Horste oder Lebensstätten vom Aussterben bedrohter Tierarten an einzelnen Bäumen befinden. 10. Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräumen wird empfohlen, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück und den Bedarf an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden wird empfohlen, die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und ggf. Radonschutzmaßnahmen bei Bauvorhaben vorzusehen. 11.

Flächenbilanz Die Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Reha- Fachklinik Eubios“ stellen sich wie folgt dar:

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Planteil I: Geplante Nutzungen im Geltungsbereich Sondergebietsfläche Baufeld 1

Fläche in m²/ Anteil in% 5.040,00/ 22

Sondergebietsfläche Baufeld 2

2.960,00/ 13

Gemischte Baufläche Baufeld 3

2.385,00/ 10

Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Vorhandene Grünfläche Park

1.064,00/ 5 1.022,00/ 4,5 6.229,00/ 27

Grünfläche Spielen

800,00/ 3,5

Private Verkehrsflächen

2.420,00/ 10

Ausgleichsfläche A1 - Obstwiese

1.150,00/ 5

Gesamtfläche

23.070,00/100

Zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes kommen noch folgende Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft: Planteil II: Geplante Nutzungen außerhalb des Geltungsbereiches Ausgleichsfläche A2 – Laubmischwald

Fläche in m² ca. 2.500,00

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Teil B 12.

Grünordnung

Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen für die Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange sowie grünordnerischer Ziele und Maßnahmen in der Bauleitplanung sind: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) in der Fassung vom 06.06.2013 (SächsGVBl. S. 451), zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 29.04.2015 (SächsGVBl. S. 349). Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999 (BGBl. I S. 1554), die durch Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 27.09.2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist.

Der Grünordnungsplan ist rechtskräftiger Bestandteil des Bebauungsplans. Er trifft Aussagen über Zustand, Funktion, Ausstattung des Landschaftsraumes innerhalb des Geltungsbereiches und soll Festsetzungen zum Erhalt, zur Neuanlage und zur Entwicklung der Frei- und Grünflächen enthalten. Mit § 1a BauGB hat der Gesetzgeber den Gemeinden die Anwendung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung (§§ 14, 15 BNatSchG) in der Bauleitplanung vorgegeben. 13.

Planerische Vorgaben der Grünordnung Ziele und Grundsätze der Landesplanung Für das Planungsvorhaben sind folgende umweltbezogene Zielaussagen des Landesentwicklungsplanes Sachsen 2013 relevant.  Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll in allen Teilräumen Sachsens vermindert werden. Bei der Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll bei Kompensationsmaßnahmen vorrangig auf eine Entsiegelung hingewirkt werden (G 2.2.1.1),  Die Nutzungsansprüche an die Landschaft sollen mit der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter so abgestimmt werden, dass die Landnutzung die Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes auch vor dem Hintergrund der Auswirkungen des Klimawandels nachhaltig gewährleistet. Bereiche der Landschaft, in denen eines oder mehrere der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt sowie Landschaftsbild durch Nutzungsart oder Nutzungsintensität erheblich beeinträchtigt oder auf Grund ihrer besonderen Empfindlichkeit gefährdet sind, sollen wieder hergestellt beziehungsweise durch besondere Anforderungen an die Nutzung geschützt werden (G 4.1.1.5), ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 19

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 





Die sächsische Kulturlandschaft ist im Rahmen der Regionalentwicklung unter Berücksichtigung der Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung zu gestalten (Z 4.1.1.11), Bei der Erschließung von Siedlungs- und Verkehrsflächen sollen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes (Grundwasserneubildung) und der Verringerung von Hochwasserspitzen verstärkt Maßnahmen der naturnahen Oberflächenentwässerung umgesetzt werden (G 4.1.2.4), Bei der Nutzung des Bodens sollen seine Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit sowie seine Unvermehrbarkeit berücksichtigt werden. Bodenverdichtung, Bodenerosion sowie die Überlastung der Regelungsfunktion des Bodens im Wasser- und Stoffhaushalt sollen durch landschaftsgestalterische Maßnahmen und standortgerechte Bodennutzung, angepasste Flur- und Schlaggestaltung, Anlage erosionshemmender Strukturen und Verringerung von Schadstoffeinträgen und belastenden Nährstoffeinträgen vermeiden werden. (G 4.1.3.1), Die unvermeidbare Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlung, Industrie, Gewerbe, Verkehr, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen soll auf Flächen mit Böden, die bereits anthropogen vorbelastet sind oder die eine geringe Bedeutung für die Land- und Forstwirtschaft, für die Waldmehrung, für die Regeneration der Ressource Wasser, für den Biotop- und Artenschutz oder als natur- und kulturgeschichtliche Urkunde haben, gelenkt werden (G 4.1.3.2).

Ziele der Regionalplanung Der Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge vom 31.07.2008 einschließlich der 1. Teilfortschreibung Regionale Vorsorgestandorte (28.10.2004) und der 2. Teilfortschreibung Windenergienutzung (20.10.2005) stellt für den Planungsumgriff die Siedlungsentwicklung generalisiert dar. Weitere fachliche Ziele der Regionalplanung sind wie folgt für den Planungsraum relevant:  Die Vorkommen der heimischen Tier- und Pflanzenarten, ihre genetische Vielfalt, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sollen in unbesiedelten und besiedelten Bereichen, auf genutzten und ungenutzten Flächen in ihrer natürlichen und kulturlandschaftlichen Vielfalt, ihrer besonderen Eigenart und Vernetzung gesichert sowie dem natürlichen Potenzial und dem Charakter der Kulturlandschaft entsprechend entwickelt werden. Durch naturschonende Landnutzung, naturschonende Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung sowie durch den Schutz der Naturgüter (Boden, Wasser, Luft) und des Naturhaushaltes sollen günstige Voraussetzungen für die nachhaltige Entwicklung der heimischen Pflanzen- und Tierwelt geschaffen werden (G 3.1.1),  Im Rahmen der Bauleitplanung sollen die schutzbedürftigen Bereiche für den Arten- und Biotopschutz auch gezielt durch die Darstellung von "Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" sachlich und räumlich konkretisiert werden (G 3.1.5),  Im Rahmen der Bauleitplanung soll die Funktion locker bebauter und von Grünflächen durchsetzter Siedlungen als Verbundstrukturen gesichert und entwickelt werden. Die örtlichen Grünflächensysteme sollen mit dem regionalen ökologischen Verbundsystem verknüpft werden (G 3.1.8, Regionalplanentwurf Chemnitz G 2.1.3.5),  Mit den Instrumenten der Bauleit- und Landschaftsplanung, […] soll das ökologische Verbundsystem unter Beachtung biotop- und artspezifischer Erfordernisse örtlich ausgeformt, ergänzt und durch konkrete fachspezifische Maßnahmen untersetzt werden (Z 3.1.9, Regionalplanentwurf Chemnitz Z 2.1.3.4), ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 20

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Naturnahe bzw. halbnatürliche Restflächen sollen in den städtischen und dörflichen Siedlungsgebieten im Rahmen einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung erhalten, wertvolle siedlungsspezifische Biotope entwickelt und die Vorkommensvoraussetzungen insbesondere für gefährdete Höhlenbrüter und Gebäude bewohnende Tierarten verbessert werden (G 3.1.12), Durch die bevorzugte Inanspruchnahme baulich bereits vorbelasteter Böden, durch eine flächensparende Bauweise... soll der Versiegelungsgrad reduziert werden, Unvermeidbare Flächenbefestigungen sollen unter Beachtung baulicher Erfordernisse in möglichst weitgehend wasserdurchlässiger Bauweise erfolgen... (G 3.3.4, Regionalplanentwurf Chemnitz G 2.1.5.1), Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser soll durch Versickerung und bei Bedarf durch natürliche Rückhaltesysteme in der Fläche zurückgehalten werden. Sofern es die geologischen Verhältnisse zulassen, ist ein möglichst hoher Anteil des Niederschlagswassers vor Ort zu versickern (G 4.3.6).

Weitere Beurteilungsgrundlage ist der durch die Verbandsversammlung des Planungsverbandes am 15.12.2015 für die öffentliche Auslage gemäß §§ 9 und 10 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 6 (2) Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (SächsLPlG) beschlossene Entwurf des Regionalplanes Region Chemnitz. Die im Planentwurf des Regionalplanes enthaltenen Ziele sind entsprechend § 3 (1) Nr. 4 ROG in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung und somit als sonstige Erfordernisse der Raumordnung nach § 4 (1) ROG in Abwägungsentscheidungen und bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen. Ziele des Regionalplanentwurfs Region Chemnitz sind:  Die Entwicklung der Baugebiete durch die Kommunen ist hinsichtlich Größenordnung und Schwerpunktsetzung darauf zu richten, die Flächeninanspruchnahme im Außenbereich zu minimieren, nicht mehr benötigte Bauflächen in städtebaulich integrierten Lagen, entsprechend dem Bedarf umzustrukturieren und zu renaturieren bzw. zu entsiegeln oder bei Bedarf für gewerbliche und touristische Entwicklungen zu nutzen (Z 1.2.7),  In den festgelegten Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Arten—und Biotopschutz und den Vorranggebieten zum Schutz des vorhandenen Waldes ist auf eine naturschonende Landnutzung hinzuwirken sowie durch Schutz-, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen die Entwicklung des großräumig übergreifenden Biotopverbundes zu unterstützen […].(Z 2.1.3.1),  Ausgehend von dem großräumig übergreifenden Biotopverbund soll ein vielfältiges und engmaschiges Verbundnetz aus Kern- und Verbindungsflächen sowie Verbindungselementen geschaffen werden, das der Erhaltung und Entwicklung der Vorkommen regionstypischer Arten und ihrer ökologischen Wechselbeziehungen dient (G 2.1.3.3),  Durch die bevorzugte Inanspruchnahme baulich bereits vorbelasteter Böden, durch eine flächensparende Bauweise, durch die Vermeidung überdimensionierter versiegelter Freiflächen, durch den Rückbau und- oder untergenutzter versiegelter Bereiche und durch einen hohen Grünflächenanteil baulicher Freiflächen soll der Versiegelungsgrad minimiert werden. Unvermeidbare Flächenbefestigungen sollen unter Beachtung baulicher Erfordernisse in möglichst weitgehend wasserdurchlässiger Bauweise erfolgen (Fuß- und Radwege, Park- und Hofflächen usw.), soweit dem keine Wasserschutzbelange entgegenstehen. Durch Versiegelung anfallendes nicht verunreinigtes Niederschlagswasser soll vorzugsweise vor Ort zur Versickerung gelangen können (G 2.1.5.1), ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 21

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In den in Karte 9 „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen" festgelegten Gebieten mit besonderer potenzieller Wassererosionsgefährdung sollen in den kommunalen und fachlichen Plänen flächenkonkret vorsorgende Maßnahmen des Erosionsschutzes vorgesehen werden (Z 2.1.5.4), In Gebieten mit Anhaltspunkten oder Belegen für schädliche stoffliche Bodenveränderungen, insbesondere durch Schwermetalle und Arsen, sollen zur Vermeidung von Umweltschäden und zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlichenfalls auf den standörtlichen Einzelfall bezogene weitergehende Untersuchungen zur genauen Ausdehnung und zum Gefährdungspotenzial der Bodenveränderungen sowie Vorsorge-, Anpassungs- und Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden (G 2.1.5.5).

Laut Raumnutzungskarte des Regionalplanes Chemnitz / Erzgebirge bzw. des Regionalplanentwurfs Chemnitz gibt es für das Plangebiet keine raumordnerischen Ausweisungen:

Abbildung 2.

Ausschnitt aus dem Regionalplan, Karte 2

Der Geltungsbereich des B-Plan-Gebietes grenzt gemäß Karte 1 „Raumnutzung" des Regionalplan-Entwurfes Region Chemnitz in einem Vorbehaltsgebiet Arten- und Biotopschutz [gemäß Karte 2 „Raumnutzung" des rechtskräftigen Regionalplanes Chemnitz-Erzgebirge im Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft (Arten- und Biotopschutz)]. Die als externe Ausgleichsflache A2 geplante Aufforstungsfläche liegt somit in diesem Vorbehaltsgebiet. Die geplante Aufforstung ist mit dem Ziel Z 2.1.3.1 des Regionalplan-Entwurfes vereinbar. Entlang der nordwestlichen Grenze des Geltungsbereiches schließen sich ein in Karte 1 „Raumnutzung" des Regionalplan-Entwurfes festgelegtes Vorranggebiet Hochwasser (Risikobereich) sowie ein Vorbehaltsgebiet Hochwasser (Risikobereich) an. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich im Geltungsbereich und südöstlich an diesen anschließend Ackerböden befinden, die potenziell wassererosionsgefährdet sind. Diese werden in Karte 9 „Bereiche der ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 22

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Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen" des Regionalplan-Entwurfes festgelegt. Diesbezüglich sind die Ziele Z 2.1.5.4 und 2.1.5.5 des RegionalplanEntwurfes zu berücksichtigen. Vorsorgende Maßnahmen des Erosionsschutzes sind vorgesehen. In den bergseitigen Einschnittsbereichen wird eine umlaufende Drainage angeordnet. Die Planung steht den Grundsätzen und Zielen des Regionalplanes nicht entgegen.

Abbildung 3.

Ausschnitt aus dem Regionalplanentwurf, Karte 1.1

Ziele der Flächennutzungs- und Landschaftsplanung Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich als Wohngebiet, Mischgebiet, Sondergebiet Klinik, Parkanlage sowie Fläche für die Landwirtschaft dar. Als umweltrelevante landschaftsbezogene Zielformulierungen für das Gebiet wird der Erhalt und Schutz der Bäume im Klinikgelände und in der Parkanlage vorgegeben. Das B-Plan-Gebiet grenzt an ein Landschaftsschutzgebiet „Lohwald-Christelgrund“.

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert und an den vorliegenden Bebauungsplan - Entwurf angepasst. Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird (§ 8 (3) BauGB).

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Bebauungsplan „Erweiterung der Reha-Fachklinik EUBIOS“, Thalheim / Erzgeb.

Abbildung 4.

14.

Ausschnitt aus dem Landschaftsplan

Grünordnerische Festsetzungen Die grünordnerischen Festsetzungen werden mit der Integration des Grünordnungsplanes Bestandteil des Bebauungsplanes. Das planerische Konzept beinhaltet:     

14.1.

Die Sicherung des bestehenden Gehölzbestandes, die gestalterische Einbindung der geplanten Baufläche, Maßnahmen zur Gewährleistung einer Mindestdurchgrünung des Gebietes, Maßnahmen und Festlegungen zur Beschränkung des Versiegelungsgrades, die Aufwertung und Beschattung der Stellplatzflächen.

Flächen für Maßnahmen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser (§ 9 (1) Nr. 14 BauGB) Um die Ableitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet an die Vorfluter zu minimieren, sollen Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser (bei technischer Eignung des Untergrundes) innerhalb des Geltungsbereiches erfolgen. Zur Reduzierung des Versiegelungsgrades sind auf den privaten Grundstücksflächen offenporige versickerungsfähige Beläge auf Stellplätzen, Feuerwehrzufahrten und Wegeflächen zu verwenden (Rasenfuge, Drainfuge, wassergebundene Decke, sog. Ökopflaster). Bei einer Versickerung von Oberflächen-/ Niederschlagswasser über die Bodenzone mittels versickerungsfähiger / wasserdurchlässiger Beläge ist eine schadlose Versickerung zu gewährleiten bzw. sind Vernässungserscheinungen und / oder Bodenerosion auf den betroffenen Flächen bzw. eine Beeinträchtigung Dritter auszuschließen. ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 24

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14.2.

Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB) - Pflanzgebote Mit der Überbauung (Versiegelung) und der Beseitigung von Gehölzen werden die Schutzgüter Boden, Fläche, Wasser, Klima und Lebensraum für Fauna und Flora beeinträchtigt. Eine Bepflanzung der Grünflächen kann die negativen Folgen der genannten Beeinträchtigungen kompensieren bzw. mildern und zur gestalterischen Einbindung und Strukturierung der geplanten Baufläche beitragen. Grünflächen verzahnen das Sondergebiet optisch mit der freien Landschaft und gewährleisten auch ein Mindestmaß an Durchlässigkeit für Kleintiere. Es sind daher folgende Pflanzgebote für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern vorgesehen: Um eine Mindestdurchgrünung innerhalb des Sondergebietes zu gewährleisten sind insgesamt 20% des Baugrundstücks als Pflanz- und Grünflächen gärtnerisch zu gestalten und mit standortgerechten Laubgehölzen oder Stauden zu bepflanzen oder anzusäen. Der Grünflächenfaktor trägt zur Begrenzung der Versiegelung auf einem maximalen Flächenanteil von 80% je Baugrundstück bei und kann die Beeinträchtigung des Boden- und Wasserhaushaltes einschränken. Für alle Baufelder gelten daher generell folgende Festsetzungen: Grünflächen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind als Wiesenfläche zu gestalten oder mit standortgerechten Strauchgehölzen zu bepflanzen und locker durch Laubhochstämme zu überstellen. Zur Durchgrünung der Bauflächen ist je 400 m2 unbebauter Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum als Hochstamm zu pflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei natürlichem Abgang durch Neupflanzungen entsprechender Art zu ersetzen. Baufeld 1: Auf der festgesetzten privaten Grünfläche G1, entlang der Stellplätze und der Zufahrtsstraße ist auf ca. 5,0 m Breite eine mehrreihige Hecke mit heimischen, standortgerechten Sträuchern und Laubbäumen als Überhälter anzupflanzen und zu pflegen. Es werden Arten der Pflanzliste empfohlen. Zur weiteren Durchgrünung des Baufeldes 1 und zur gestalterischen Einbindung ist je 10 PKW-Stellplätze mindestens 1 Laubbaum als Hochstamm der Pflanzliste zu pflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang durch Neupflanzungen entsprechender Art zu ersetzen. Die Grünstreifen sind mit bodendeckenden Gehölzen zu bepflanzen. Entlang der Salzstraße sowie der südlichen Zufahrtsstraße zu den Stellplätzen sind als Begleitpflanzung kleinkronige Laubbäume auf Privatgrund durchzuführen. Der Pflanzabstand der straßenbegleitenden Baumpflanzungen beträgt max. 10 m; vom Fahrbahnrand ist ein Abstand von mind. 2 m einzuhalten. Um eine schnelle Begrünung des Baugebietes sicherzustellen, sind Mindestpflanzgrößen für die Baumpflanzungen festgesetzt: Hochstamm, Stammumfang mind. 1416 cm; Empfehlungen zur Artenwahl sind im Anhang zusammengestellt. Es sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden. Die Verwendung von Nadelgehölzen zur Einfriedung der Grundstücke ist unzulässig. ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 25

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Zur zeitnahen Wiederherstellung einer geschlossenen Vegetationsdecke müssen die Begrünungsmaßnahmen innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der Gebäude abgeschlossen sein. Zur Sicherstellung der Durchlässigkeit der Grundstücke für Kleinlebewesen sind für Einfriedungen durchlässige Elemente zu verwenden; durchgehende Betonsockel oder Mauern an den Grundstücksgrenzen sind unzulässig. Zur gestalterischen Einbindung sind Einfriedungen und Zäune zu Straßen mind. 2 m von der Grundstücksgrenze abzurücken und zu bepflanzen. Um die Umsetzung der grünordnerischen Maßnahmen auch in weiteren Planungsschritten steuernd zu begleiten, ist dem Bauantrag im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan beizulegen. 14.3.

Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 (1) Nr. 25b BauGB) Der Gehölzbestand auf dem Flurstück 936/1 sowie die in der Planzeichnung gekennzeichneten Bäume sind in ihrem Bestand zu erhalten und gemäß DIN 18 920 während der Bauphase wirksam zu schützen. Im Falle des Verlustes sind die Gehölze durch eine Neubepflanzung mit standortgerechten Arten in der folgenden Pflanzperiode zu ersetzen. Eine Fertigstellungspflege von einem Jahr und eine anschließende Entwicklungspflege von zwei Jahren ist sicher-zustellen. Mit der Sicherung bestehender Einzelbäume entlang der Flurstücksgrenzen sowie im Bereich der Parkanlage wird eine durchgängige Grün- und Vernetzungsstruktur innerhalb der Sonderbaufläche erhalten. Dies trägt zur inneren Durchgrünung und zur optischen Gliederung und damit zur Minderung des Eingriffs in Natur und Landschaft bei. Eine Überbauung der Flächen ist unzulässig. Der Villengarten (Flurstück 936/1) ist als Gartendenkmal nach § 2 Sächsischem Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) erfasst. Die großzügige Anlage mit viel altem Baumbestand soll überwiegend erhalten werden.

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Abbildung 5.

Linde an der Grundstücksgrenze Flurstück 963c, Erhalt

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14.4.

Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB) Als Flächen zum Ausgleich / Ersatz des durch die geplante Bebauung verursachten Eingriffs in Natur und Landschaft im Sinne von § 1a BauGB werden Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit einer Gesamtfläche von ca. 3.650 m2 auf Flächen, die sich im Eigentum der EUBIOS Klinik befinden, festgesetzt und innerhalb sowie außerhalb des Geltungsbereiches dargestellt. A1 Streuobstwiese Auf der festgesetzten Ausgleichsfläche A1 (Teil-Flurstück 963/10) ist eine Streuobstwiese mit hochstämmigen Obstbäumen "gestreut" anzulegen. Es wird die Verwendung von Arten der Pflanzliste empfohlen. Die Obstbäume sind in einem Abstand von 10 x 10 m zu pflanzen. Die Wiesenfläche ist extensiv zu pflegen. Die Biotopentwicklung zu einer ca. 1.150 m2 großen Obstbaumfläche dient der ergänzenden Biotopvernetzung mit dem Gehölzbestand der vorhandenen Parkanlage sowie zur südöstlich gelegenen Kleingartenanlage bis hin zum Waldgebiet. Sie tragen außerdem zur optischen Aufwertung der Bebauung bei.  Pflanzung von hochstämmigen Obstbäumen  regelmäßige Mahd, 1-2 x jährlich Durch die Anpflanzung einer Streuobstwiese dient die geplante Maßnahme in ihrer Gesamtheit  der Strukturanreicherung im Sondergebiet  der Aufwertung des Landschaftsbildes im Umfeld der Klinik am südöstlichen Stadtrand von Thalheim/Erzgebirge  einer Aufwertung der Filter-/ Puffer, Regler und Speicherfunktion des Bodens  ermöglicht die Neuschaffung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere; Schaffung von potenziellen Ersatzhabitaten. A2 Erstaufforstung Laubmischwald Auf der festgesetzten Ausgleichsfläche A2 (Teil-Flurstück 945/1) ist auf einer 2.500 m2 großen Fläche ein Eichen-Buchenwald mit vorgelagertem Waldrand anzupflanzen. Es werden stufige Gruppenpflanzungen empfohlen, die gegenüber Windbruch weniger anfällig sind. Die Artenzusammensetzung der Pflanzung ist dem Anhang zu entnehmen. Zum Schutz vor Wildverbiss ist eine Zäunung vorzunehmen. Eine Aufforstung bis an die Kleingartenanlage ist aufgrund des gesetzlich vorgegebenen Waldabstandes nach § 25 Abs. 3 SächsWaldG nicht möglich. Die Aufforstung muss mindestens 30 Meter von den Gebäuden der Kleingartenanlage entfernt sein. Zum Wald i.S. § 2 Abs. 1 SächsWaldG gehört auch der Waldrand. Die Neuanlage eines naturnahen Laubwaldes stellt einen Teillebensraum dar und dient außerdem der     

Strukturanreicherung, Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätte für viele Tierarten; Ersatzhabitate Vernetzungsstruktur optische Aufwertung Erhöhung der Wasserrückhaltefähigkeit Extensivierung, Reduzierung der mechanischen und chemischen Belastung, Aufwertung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktion sowie der Lebensraumfunktion des Bodens.

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Die Ausgleichsmaßnahmen A1 und A2 kompensieren damit die durch die geplante Bebauung zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft in engem räumlichem Bezug zum Eingriffsort und stellen damit geeignete Ausgleichsmaßnahmen für den dauerhaften Verlust der Funktionsverluste des Naturhaushaltes dar. Die vorgesehenen Maßnahmen sind im Zuge der Realisierung des Baugebietes in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde des Erzgebirgskreises umzusetzen und zu entwickeln.

Weitere Inhalte der Grünordnungsplanung wie:   

Bewertung der Bestandssituation und der zu erwartenden Auswirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild, Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild, Ermittlung des Kompensationsbedarfes und mögliche Maßnahmen zu Kompensation unerwünschter, unvermeidbarer Auswirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild

sind im Umweltbericht (Teil C) behandelt.

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Teil C 15. 15.1.

Umweltbericht

Beschreibung der Planung und allgemeine Grundlagen Kurzdarstellung der Ziele und Inhalt des Bebauungsplanes Die Stadt Thalheim / Erzgebirge beabsichtigt die Reha – Fachklinik EUBIOS zu erweitern und weiter zu entwickeln. Die Erweiterungsfläche befindet sich im Außenbereich. Die momentane Nutzung ist sehr differenziert. Der Geltungsbereich wird teilweise schon von der Reha - Fachklinik EUBIOS genutzt (Parkanlage, Spielplatz, Reitplatz). Außerdem befindet sich ein privates Einzelanwesen mit Garten und Baumbestand, weitere Gartenbereiche, eine Kleingartenanlage, Grünland sowie ein Lagerplatz im Planungsumgriff. Der geplante Baustandort befindet sich im Osten der Stadt Thalheim / Erzgeb. zwischen Gornsdorfer Straße und Salzstraße. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Erweiterung der Reha – Fachklinik“ umfasst ca.2,3 ha (Planteil I) und 0,25 ha (Planteil II). Für die Umsetzung der Planung ist innerhalb des Gebietes folgende Nutzung geplant: Sondergebiet Klinik Mischgebiet Verkehrsflächen, privat Grünfläche (Park, Spielplatz) Fläche mit Bindung Bepflanzungen Fläche zum Anpflanzen Ausgleichsflächen A1 und A2 Geltungsbereich (Planteil I und II)

8.000 m² 2.385 m² 2.420 m² 7.029 m² 1.064 m² 1.022 m² 3.650 m² 25.570 m²

Die Art der baulichen Nutzung wird als Sondergebiet Klinik gemäß § 11 BauNVO sowie als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO werden zugelassen. Bis zu 50 Stellplätze für den ruhenden Verkehr sind im Baufeld 1 auf einer Fläche von ca. 1.400 m2 im Anschluss an die geplante Stichstraße vorgesehen. Außerhalb der gekennzeichneten Stellplatzfläche sind max. 5 Stellplätze zulässig. Im Baufeld 2 sind 5 Stellplätze bzw. Garagen im Baufeld 3 sind Stellplätze entsprechend der Richtzahlentabelle sowie Garagen zulässig. Das Maß der baulichen Nutzung ist angepasst an die vorhandene Bebauung durch die Festsetzung einer max. zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0.6 in den Baufeldern 2 und 3 sowie 0.8 im Baufeld 1 sowie einer Geschossflächenzahl von 1.2 (Baufeld 2), 1.6 (Baufeld 1) und 1.8 (Baufeld 3) beschränkt. Die Zahl der Vollgeschosse zwischen II und III ist an die umgebende und bestehende Bebauung angepasst. Die neu zu planenden Bauflächen sollen in offener und abweichender Bauweise geplant werden. Baufeld 2 soll mit weiteren einzeln stehenden Gebäuden bebaut werden. Die neuen Klinikgebäude (Baufeld 1) sind aufgrund der Gebäudelänge von über 50 m in abweichender Bauweise geplant. Das vorhandene Gebäude im geplanten Mischgebiet weist bereits eine abweichende Bauweise auf; es sind Einzelhäuser mit einer Gebäudelänge über 50 m zulässig. ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 30

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Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen festgesetzt. Gebäude und Gebäudeteile dürfen die festgesetzten Baugrenzen nicht überschreiten. Die Verkehrserschließung der Erweiterungsfläche erfolgt von der Gornsdorfer Straße aus über die Salzstraße sowie einer ca. 100 m langen, neu anzulegenden Stichstraße. Das östlich gelegene Mischgebiet wird weiterhin über die Privatstraße von der Gornsdorfer Straße erreicht (Flurstück 936/4). Die Ver- und Entsorgung mit Wasser und Energie ist insbesondere über die angrenzenden Wohngebiete und die bestehende Klinik gewährleistet. Baufeld 1 und Baufeld 2 sind medientechnisch neu zu erschließen.

Weiterführende textliche Erläuterungen zu den Festsetzungen insbesondere zu den grünordnerischen Festsetzungen sind der Begründung Teil A und Teil B sowie den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu entnehmen. 15.2.

Untersuchungsrahmen und –methoden zur Umweltprüfung Die räumliche und inhaltliche Abgrenzung des Untersuchungsrahmens und des Detaillierungsgrades der Umweltprüfung erfolgt durch die Stadt Thalheim / Erzgeb. auf der Grundlage des gewählten Planungsumgriffs des Bebauungsplanes und in Abschätzung der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf Natur und Umwelt. Zur frühzeitigen Abstimmung der Planungs- und Untersuchungserfordernisse werden die wesentlichen Träger öffentlicher Belange und die von der Planung betroffenen Behörden im Rahmen der vorgezogenen Behördenbeteiligung (§ 4(1) BauGB) informiert und um ihre fachliche Einschätzung zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB (Scoping) gebeten. Die zur Verfügung stehenden Informationen und Hinweise werden ergänzend in die Untersuchung der betroffenen Umweltbelange einbezogen. Zur Untersuchung der Schutzgüter und des Umweltzustandes innerhalb des Planungsgebietes wurden herangezogen: 

 

vorhandene Datengrundlagen des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (www.umwelt-sachsen.de); CIR Biotoptypenkartierung, Auswertekarten Bodenschutz etc.) Informationen der Fachbehörden eigene ergänzende Erkenntnisse durch Ortsbegehung

Inhaltlich liegen die Schwerpunkte bezogen auf das Ziel, die Funktionsfähigkeit der Freiräume mit ihren wichtigen Ausgleichsfunktionen zu erhalten und dauerhaft zu entwickeln, auf der  Überprüfung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Biotope und Arten einschließlich der Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen auf Artenvorkommen der FFH- Richtlinie sowie auf das Schutzgut Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB)  Beurteilung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der optischen Fernwirkung. Der Betrachtungsraum für die Beurteilung der Umweltauswirkungen orientiert sich an der Art und Intensität der Wirkfaktoren sowie an den betroffenen Raumeinheiten der Schutzgüter. ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 31

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15.3.

Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Planungen Neben den einschlägigen Grundlagen wie dem Baugesetzbuch, den Naturschutzgesetzen (insbes. Eingriffsregelung des § 1a(3) BauGB in Verbindung mit §§ 14,15 des BNatSchG und § 8 des SächsNatSchG), dem Immissionsschutzgesetzes, dem Wasser- und Abfallrecht wurden im anstehenden Bebauungsplanverfahren folgende Empfehlung berücksichtigt: „Handlungsempfehlungen zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen (Dresden, Juli 2003, SMUL)“. Sonstige Umweltschutzziele ergeben sich aus übergeordneten Planungsvorgaben (vgl. Teil B), die im Rahmen des naturschutzfachlichen Ausgleichs Berücksichtigung finden.

16. 16.1.

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Beschreibung der Wirkfaktoren Als entscheidungsrelevante Beeinträchtigungen der Schutzgüter werden bau-, anlage- und nutzungs- oder betriebsbedingte Auswirkungen der Planung unterschieden. Baubedingte Wirkfaktoren, die vorübergehende nach Abschluss der Bauarbeiten meist zu behebende Beeinträchtigungen verursachen, lassen sich für das Planungsvorhaben wie folgt zusammenfassen: • temporäre Flächeninanspruchnahme im Bereich der Zufahrten, der Lagerflächen und des Baufeldes sowie durch Baustelleneinrichtungen, • ggf. erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Bau- und Lieferfahrzeuge; temporäre Lärm- und Schadstoffemissionen, Abgase, Erschütterungen. Der Wirkraum kann auf den Planungsumgriff sowie die für die bauliche Erschließung notwendige Bereiche beschränkt werden. Negative Auswirkungen auf das Verkehrsnetz sowie angrenzende Nutzungen sind nicht zu erwarten. Anlage- bzw. planbedingte Wirkfaktoren ergeben sich aus den Darstellungen und Festsetzungen im Bebauungsplan und sind dauerhaft auch auf die nähere und weitere Umgebung (Lebensraum, Hydrogeologie, Sichtbeziehungen, optische Fernwirkung) wirksam: • dauerhafte Flächenumwandlung mit hohem Versiegelungs- und Nutzungsgrad; Flächenverlust für Natur und Landschaft; dauerhafter Verlust von Boden, • Veränderung des Landschaftsbildes am Siedlungsrand.

16.2.

Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes (Basisszenario) und die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Der Umweltzustand und die besonderen Umweltmerkmale im ungeplanten Zustand werden im Folgenden auf das jeweilige Schutzgut bezogen dargestellt, um die besondere Empfindlichkeit gegenüber der Planung herauszustellen und Hinweise auf ihre Berücksichtigung im Zuge der planerischen Überlegungen zu geben. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal argumentativ.

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16.2.1. Schutzgut Bevölkerung, menschliche Gesundheit Das Umfeld des Planungsgebietes ist sehr differenziert. Es stellt eine Mischung aus Wohngebiet, Mischgebiet und Sondergebiet dar. Die Gewerbegebietsflächen nördlich der Bahn sind räumlich getrennt und weisen keine erheblichen Emissionsbelastungen auf. Es ist jedoch möglich, dass durch den Betrieb der Klinik Geräuschemissionen entstehen und auch Schallimmissionen in der umliegenden schutzbedürftigen Nachbarschaft zu erwarten sind. Als maßgebliche Schallquelle sind der zu erwartende Fahrverkehr innerhalb der Betriebsgrundstücke an der Salzstraße und der Fahrverkehr im öffentlichen Verkehrsraum auf der Salzstraße zu vermuten. Da das Bauvorhaben grundsätzlich dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen unterliegt wurde eine Schall-Immissionsprognose nach TA Lärm in Auftrag gegeben (i-BRAS Ingenieurbüro für Bau- und Raumakustik / Schallschutz). Für die siedlungsnahe Erholung sind die umgebenden Flächen, also jene Bereiche, die in ca. 15 Gehminuten erreichbar sind, von besonderer Bedeutung. Kriterien zur Beurteilung sind dabei die Zugänglichkeit und die charakteristische Ausprägung des Ortsrandes. Als landschaftsbezogene Freiräume der näheren Umgebung sind hier die Kleingartenanlagen sowie die Waldgebiete rund um Thalheim / Erzgebirge zu nennen. Das nähere Umfeld des Plangebietes am Siedlungsrand wird durch die vorhandene Klinik, Ein- und Zweifamilienhäuser, Gärten, Kleingärten sowie durch die landwirtschaftlichen Nutzung (Grünland) gekennzeichnet. Der eher ländlich geprägte Ortsteil zeichnet sich durch eine gute allgemeine und private Freiraumversorgung und eine geringe Entfernung zur freien Landschaft aus. Wander- / Radwege, Sport- und Spielplätze befinden sich in direkter Nähe des Vorhabengebietes. Das Planungsgebiet liegt in einem Gebiet, in dem erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft wahrscheinlich kaum auftreten. Es ist jedoch nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass auf Grund lokaler Gegebenheiten und der Eigenschaften des Gebäudes hinsichtlich eines Radonzutrittes dennoch erhöhte Werte der Radonkonzentration in der Luft auftreten können. 16.2.2. Schutzgut Boden Die geologischen Verhältnisse (verwittertes Festgestein) prägen die Bodenbildung maßgeblich. Die Bodenverhältnisse im Bereich des geplanten Sondergebietes „Erweiterung der EUBIOS-Reha-Klinik“ werden laut Auswertekarten Bodenschutz des Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie überwiegend durch Normbraunerde (BBn) aus periglazären Lagen mit lößreichem Feinbodenanteil bestimmt. Diese Böden besitzen eine hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit bzw. ein hohes Ertragspotenzial. Böden mit besonderen Standorteigenschaften befinden sich nicht im Geltungsbereich. Gemäß den Vorabinformationen zur Baugrunduntersuchung durch das Ingenieurbüro für Geotechnik und Baugrunduntersuchung J. Zille vom 07.12.2017 wurde im Bereich des Baufeldes 1 als oberste Baugrundschicht in den talseitigen Aufschlüssen Auffüllmassen in Form von Aschen und Schlacken sowie steinige bis ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 33

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stark steinige Erdstoffe in lockerer und inhomogener Lagerung festgestellt., die vermutlich im Zuge der Regulierung der ehemals befestigten Nutzfläche aufgebracht wurden. Darunter folgen im Bereich der Talseite ab Tiefen von ca. 0.8 m die natürlich anstehenden Bodenschichtungen in Form von ehemaligem Mutterboden, bindig-steinigem Hanglehm. In den bergseitigen Aufschlüssen erfolgt dieser Übergang aufgrund des Fehlens der Auffüllschicht bereits ab ca. 1,0 bis 1,2 m unter Geländeoberkante. Unter Filter- und Puffer für Schadstoffe wird die Fähigkeit des Bodens verstanden, gelöste oder suspendierte Stoffe von ihrem Transportmittel zu trennen. Die Fähigkeit kann aus mechanischen oder physikalisch-chemischen Filtereigenschaften abgeleitet werden. Die natürlichen Böden weisen ein mittleres Filter- und Puffervermögen mit einer mittleren Bindung für Schadstoffe auf. Das Wasserspeichervermögen ist als hoch einzustufen. Die Empfindlichkeit des Bodens wird u.a. anhand der Erosionsgefährdung durch Wasser eingeschätzt, die gemäß Auswertungskarte Bodenschutz mittel einzustufen ist. Die Schutzwürdigkeit eines Bodens hinsichtlich seiner biotischen Lebensraumfunktion wird anhand der Kriterien Seltenheit, Natürlichkeit, Wasserhaushalt und Trophiezustand bemessen. Hoch bedeutend als Lebensraum für Bodenorganismen und als Standort für natürliche Vegetation werden daher lediglich Böden mit besonderen Standortfaktoren bewertet, die im Planungsgebiet nicht vorkommen. Altlasten Nach Prüfung der derzeitigen Aktenlage durch das Landratsamt (Abfallrecht/ Altlasten/Bodenschutz) sind die Flurstücke 963/6 und 963/14 der Gemarkung Thalheim als Altlastenverdachtsflache mit der Bezeichnung „Thalheimer Bau GmbH" unter der Kennziffer 88200373 im Sächsischen Altlasten-kataster erfasst. Die vorhandenen Gebäude wurden 2017 zu einem Therapiezentrum umgenutzt (Flurstück 963/14). Weitergehende Informationen zum ehem. Lagerplatz (Flurstück 963/6) liegen nicht vor. Altlastenrelevanter Handlungsbedarf ist mit derzeitigem Kenntnistand nicht ableitbar. Zeigen sich dennoch im Rahmen der geplanten Tief-/Baumaßnahmen organoleptische (Sicht, Geruch) Auffälligkeiten im Boden, sind diese gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SachsABG) unverzüglich dem Referat Umwelt und Forst, SG Abfallrecht, Altlasten, Bodenschutz im Landratsamt Erzgebirgskreis anzuzeigen, Ober notwendige Maßnahmen wird standortbezogen entschieden. 16.2.3. Schutzgut Fläche Gemäß Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Die Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Trotzdem nimmt die Bodeninanspruchnahme und Umwandlung von naturnahen Böden in Flächen für Siedlungs-, Verkehrs-, Erholungs- und Gewerbeflächen im Freistaat Sachsen wie im gesamten Bundesgebiet weiterhin zu. Im Jahr 2015 erreicht die in der Landestatistik geführte Siedlungs- und Verkehrsfläche ca. 245.000 Hektar. Dies entspricht > 13% der Landesfläche. Im Zeitraum 2005 – 2015 ist die erfasste Siedlungs- und Verkehrsfläche um ca. 30.000 Hektar angewachsen. Gleichzeitig ist die Einwohnerzahl in Sachsen um ca. 220.000 Einwohner (- 5,4%) gesunken (www.umwelt.sachsen.de/umwelt/boden/12210.htm).

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Die Flächennutzungen im ca. 2,68 ha großen Geltungsbereich (Teilbereich I und Teilbereich II) sind sehr vielseitig. Die bestehende Reha-Fachklinik mit baulichen Anlagen, Park- und Spielflächen wird durch ein vorhandenes Einzelanwesen, Kleingärten, einem Lagerplatz sowie landwirtschaftlich genutzter Grünfläche ergänzt. Die Fläche befindet sich am Ortsrand, der durch eine intensive Grünlandnutzung geprägt ist. 16.2.4. Schutzgut Wasser Grundwasser: Der Geltungsbereich befindet sich im hydrogeologischen Teilraum „FichtelgebirgsErzgebirgs-Paläozoikum“. Im Festgestein sind Kluftgrundwasserleiter zu vermuten (LfULG, hydrogeologische Übersichtskarte). Grundsätzlich sind keine nennenswerten Grundwasserkörper vorhanden. Gemäß Baugrunduntersuchung (Vorabinformation vom 07.12.2017, Ingenieurbüro für Geotechnik und Baugrunduntersuchung J. Zille) wurde im Bereich des Baufeldes 1 in ca. 1,7 m Tiefe eine Wasserführung festgestellt. Das Antreffen von unterirdischen Schicht- und Sickerwässern beim Anschnitt des Geländes ist nicht auszuschließen. Das Grundwasser ist im gesamten Planungsgebiet gegenüber flächenhaft eindringenden Schadstoffen gering geschützt. Somit ist die Empfindlichkeit gegenüber Schadstoffeinträgen hoch. Möglicherweise oberflächig anstehende bindige Substrate wie Gehänge-/ Verwitterungslehm der Ton-/ Schluffphylitte stellen erfahrungsgemäß hinsichtlich der Versickerungseignung Grundwassergeringleiter dar und sind somit hydrogeologisch ungünstig einzuschätzen. Trinkwasserschutzgebiete bzw. Überschwemmungsgebiete sind von der Planung nicht betroffen. Oberflächenwasser: Es befinden sich keine Oberflächengewässer im Vorhabengebiet. 16.2.5. Schutzgut Klima/Luft Die Stadt Thalheim / Erzgebirge befindet sich im Übergangsbereich zwischen maritimer und kontinentaler Beeinflussung. Das Klima ist gemäßigt warm. Thalheim/ Erzgeb. hat während des Jahres eine erhebliche Menge an Niederschlägen zu verzeichnen. Das gilt auch für den trockensten Monat. Über ein Jahr verteilt summieren sich die Niederschläge zu 647 mm auf. Am wenigsten Niederschlag gibt es im Monat Februar. Die Niederschlagsmenge im Februar beträgt 37 mm. Im Gegensatz dazu ist der Juli der niederschlagsreichste Monat des Jahres mit 79 mm Niederschlag. Im Jahresdurchschnitt beträgt die Temperatur in Thalheim / Erzgebirge 7,1 °C. Im Jahresverlauf ist der Juli der wärmste Monat mit einer durchschnittlichen Temperatur von 16,3 °C. Im Januar ist die durchschnittliche Temperatur mit -2,2 °C die niedrigste des ganzen Jahres (Angaben aus climate-data.org). Das Geländeklima wird von Topographie, Relief und Bodenbeschaffenheit bzw. Realnutzung bestimmt. Die Grünlandbereiche des Geltungsbereiches stellen kleine Kaltluftentstehungsgebiete am Siedlungsrand ohne große Bedeutung dar. Die vorhandenen Gehölze der Gärten, Kleingärten und des Parks haben in Bezug auf ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 35

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die lokalklimatische Ausgleichsfunktion eine mittlere Bedeutung. Sie begünstigen die Filter- und Frischluftfunktion. Für den weiteren Planungsraum sind die östlich gelegenen Waldgebiete als relevante Frischluftentstehungsgebiete zu nennen. Größere Waldgebiete übernehmen durch die Filterung von Schadstoffen aus der Luft positive lufthygienische wirksame Ausgleichsfunktionen. Gehölzstrukturen im Umfeld des Planungsgebietes besitzen klimatisch verbessernde Funktionen innerhalb bzw. am Rand der Siedlungsflächen. Geringe lufthygienische Belastungen des Raumes resultieren in erster Linie aus den Emissionen der stärker frequentierten Verkehrswege. 16.2.6. Schutzgut biologische Vielfalt, Tiere und Pflanzen, Natura 2000 Als potentielle natürliche Vegetation würde sich im Planungsgebiet ohne Zutun des Menschen unter den gegebenen naturräumlichen Verhältnissen ein „submontaner Eichen-Buchenwald“ einstellen (umwelt.sachsen.de). Die Biotop- und Nutzungsstruktur des Geltungsbereiches ist sehr vielfältig. Versiegelte und teilversiegelte Flächen wie Gebäude, Lagerplätze oder ein Reitplatz kommen ebenso vor wie Grünflächen, Gärten, Kleingärten oder der Park- und Spielplatzbereich der vorhandenen Reha-Klinik mit vielen Gehölzstrukturen. Schutzgebiete nach §§ 14 - 19 sowie 21 SächsNatSchG i.V.m. §§ 23 -30 BNatSchG befinden sich nicht innerhalb des Plangebietes.

Abbildung 6:

Landschaftsschutzgebiet „Lohwald - Christelgrund“ (www.umwelt-sachsen.de)

Das Landschaftsschutzgebiet „Lohwald – Christelgrund“ (festgesetzt 20.12.1995), ein großes zusammenhängendes Waldgebiet zwischen dem Zwönitztal und dem Tal ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 36

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des Gornsdorfer Baches mit Christelgrund im Süden grenzt unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes. In dem LSG sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen (§ 4 Verbote der Rechtsverordnung). Als Vorbelastung für das Schutzgut Pflanzen / Tiere, insbesondere aber die biologische Vielfalt, sind die vorhandene Bebauung sowie die angrenzende landwirtschaftliche Nutzung zu bewerten. Artenschutz Das Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG regelt insbesondere durch § 44 in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung BArtSchV den besonderen Artenschutz. Gesonderte faunistische Untersuchungen liegen für den Untersuchungsraum nicht vor. Gebäude sind jedoch häufig Fortpflanzungs- und gelegentlich Ruhehabitate besonders geschützter europäischer Vogelarten und ggf. von Kleinsäugetierarten wie Fledermäuse. Auch ist nicht auszuschließen, dass im Geltungsbereich oder in seinem strukturreichen Umfeld (Gebäude, Gärten, Ruderalflächen, landwirtschaftliche Nutzflächen sowie Wald) geschützte Tierarten wie Vögel, Fledermäuse oder auch Niederwild vorkommen können. Diese vielstrukturierte Flächen können Lebensraum (Nahrungshabitat, Fortpflanzungsraum) von verschiedenen Tierarten sein. Grundsätzlich sind Gehölze der Siedlung für die Avifauna als Brutplatz oder Singwarte von Bedeutung. Im Bereich des 1. Baufeldes (Flurstücke 963/5, 963/6, 963/9, 963/10 und 963/11) befinden sich keine Bestandsgebäude. Baumfällungen sind nur in geringem Umfang notwendig. Es handelt sich bei den Baumfällungen überwiegend um Fichten, die z.T. schon Schäden aufweisen. Wertvoller Gehölzbestand wird erhalten. Trotzdem können in diesem struktureiche Bereich, wie auch im Bereich Baufeld 2 (Bau eines Werkstatt- und Lagergebäudes), das Vorkommen geschützter Arten nicht ausgeschlossen werden („worst-case“-Betrachtung). Die Bestandsgebäude (Reitstall, Therapiegebäude 1) sollen in die Planung integriert werden. Hier sind keine baulichen Veränderungen geplant. Im Bereich des geplanten Mischgebietes (Flurstück 936/1) steht das Wohnhaus zwar leer, wird jedoch weiterhin bewirtschaftet. Insbesondere aufgrund des vorhandenen Gehölzbestandes und der strukturreichen Umgebung ist auch hier das Vorkommen geschützter Tierarten möglich. 16.2.7. Schutzgut Landschaftsbild/ landschaftsbezogene Erholung Der Charakter des Landschaftsbildes steht in engem Zusammenhang mit den naturräumlichen und topographischen Verhältnissen und den Nutzungsstrukturen im Planungsumgriff. Naturräumlich liegt das Planungsgebiet im Mittleren Erzgebirge. Bei einer detaillierten Betrachtungsweise befindet sich das Vorhabengebiet im Teilbereich "Unteres Mittelerzgebirge“ (Regionaler Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan, Karte 1.2.2). Das Mittelerzgebirge bildet den zentralen Gebirgsteil zwischen West- und Osterzgebirge und erstreckt sich zwischen Schwarzwasser, Muldetrakt im Westen und dem Flöhatal im Osten. Das Relief des Mittelerzgebirges ist das formen- und abwechslungsreichste des Erzgebirges. Insgesamt werden hier im Vergleich zum ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 37

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Osterzgebirge größere Höhen bzw. Höhenunterschiede erreicht, die Tallagen sind stärker und schroffer eingetieft und die Gesteinsdifferenzierungen sind weitaus stärker ausgeprägt (Flächennutzungsplan Thalheim).

Abbildung 7:

naturräumliche Gliederung (Landschaftsrahmenplan)

Das Vorhabensgebiet liegt auf einer durchschnittlichen Höhe von 465 mNN und fällt von Nordost nach Südwest ab. Mehrere Wander- /Radwege befinden sich in unmittelbarer Nähe des Planungsgebietes (siehe Schutzgut Mensch).

Der Geltungsbereich ist auf Grund seiner geringen Größe, der überwiegend privaten Nutzung der Flächen und der Vorbelastungen des Landschaftsbildes (vorhandene Bebauung und Erschließung) für die landschaftsbezogene Erholung wenig attraktiv und von untergeordneter Bedeutung. 16.2.8. Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Reha-Fachklinik Eubios“ befinden sich bauliche Denkmale und Gartendenkmale. Dabei handelt es sich um geschützte Anlagen Gornsdorfer Straße 4a und 4e (Flurstücke 945/1 und 836/1) die einer außerordentlicher Beachtung hinsichtlich ihrer Genehmigungspflicht nach § 12 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) bedürfen. Es bedürfen nicht nur Maßnahmen an baulichen Einrichtungen (Villen, Nebengebäude, Einfriedungen) ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 38

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einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, sondern jegliche Eingriffe in die Gartenanlagen (Nutzungsänderungen, Kabelkanäle, Wege- und Gehölzveränderungen, Freiraumneugestaltung).

Abbildung 8:

Landesamt für Denkmalpflege, Einzeldenkmale, Gartendenkmale

Gornsdorfer Straße 4a: Villa, Gartenpavillon, Gewächshaus, Villengarten (Gartendenkmal) und Einfriedung; für die Strumpffabrikantenfamilie Minkos (später Görner) errichteter, stattlicher und repräsentativer Bau in erhöhter Lage am Hang mit umgebender parkartiger Anlage; Reformstil-Architektur; künstlerisch, bauhistorisch und ortsgeschichtlich von Bedeutung. Gornsdorfer Straße 4e: Nördliche Villa und südliches Einfamilienhaus, Gartenpavillon, Villengarten (Gartendenkmal) und Einfriedung; für die Strumpffabrikantenfamilie Hofmann (Firma ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 39

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M. Richard Hofmann) in großzügigem Hanggrundstück über der Stadt errichtete, stattliche Bauten in entsprechender Gestaltung; ältere Villa, Reformstil-Architektur, jüngeres Wohnhaus im traditionalistischen Stil der Zeit; bauhistorisch und ortsgeschichtlich, landschaftsgestaltend und zum Teil baukünstlerisch von Bedeutung. Aus dem Vorhabengebiet o.g. Bebauungsplanes sind bisher keine archäologischen Kulturdenkmäler bekannt. Es kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass im Untergrund archäologische Kulturdenkmaler vorhanden sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass die real vorhandene Denkmalsubstanz wesentlich höher ist. Auch bisher unentdeckte Denkmale stehen unter Schutz. Bei Baumaßnahmen muss daher in jedem Fall eine Stellungnahme zu den archäologischen Belangen eingeholt werden (denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 14 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes). Sachgüter bestehen in Form der vorhandenen Gebäudesubstanz und technischen Anlagen, deren Umfang einen entsprechenden finanziellen Wert darstellen. 16.2.9. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Fall) Mit diesem Prüfkriterium soll sichergestellt werden, dass dem Projekt keine Umwelteffekte zugerechnet werden, die auch ohne sein Zutun („natürlicherweise“) eintreten würden. Bei Nichtdurchführung der Planung sind in dieser Hinsicht keine erheblichen Veränderungen und Verschlechterungen des aktuellen Zustandes zu erwarten, so dass die vorbelastete Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der bisherigen eingeschränkten Qualität erhalten bleibt. 16.3.

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung sind insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bis j BauGB zu beschreiben.

16.3.1. Auswirkung der Planung auf die Bevölkerung und die menschliche Gesundheit (Schutzgut Mensch) Wohnen, Wohnumfeld Erhöhte Belastungen bezüglich Lärm / Schadstoffe treten zum einen während der Bauphase auf, zum anderen ist betriebsbedingt mit einem leicht erhöhtem Verkehrsaufkommen auf den Zufahrtsstraßen bzw. im Plangebiet und damit v.a. etwas höheren Lärmbeeinträchtigungen im Vergleich zu heute zu rechnen. Gemäß der schalltechnischen Untersuchung vom 12.01.2018 (i-BRAS, Ingenieurbüro für Bau- und Raumakustik / Schallschutz) wird nachgewiesen, dass aufgrund der vorgefundenen Örtlichkeiten für die maßgeblichen Immissionsorte von keiner relevanten Vorbelastung im Sinne der TA Lärm auszugehen ist. Geräusche innerhalb der Betriebsgrundstücke: Es konnte nachgewiesen werden, dass die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Unzulässige Geräuschspitzen an den maßgeblichen Immissionsorten wurden nicht festgestellt. ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 40

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Geräusche außerhalb der Betriebsgrundstücke: Es konnte nachgewiesen werden, dass die Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Geräuschspitzen werden gemäß der 16. BImSchV bzw. den RLS-90 nicht betrachtet. Der geplante Klinikparkplatz mit 50 Stellplatzen ist weit genug von der bestehenden Wohnbebauung an der Gornsdorfer Straße entfernt, sodass das Mindestabstandskriterium nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie für eine nächtliche Nutzung der Stellplätze gegeben ist (Stellungnahme des Landratsamtes vom 16.11.2017). Mit der Ortsrandlage des Gebietes sind jedoch weiterhin ausgedehnte Landschaftsräume unmittelbar erreichbar sowie Blickbeziehungen in angrenzende Siedlungs und Landschaftsräume möglich. Erholungsfunktion, Gesundheit Vorgesehen ist, dass ein Teilbereich der Kleingärten sowie die Hausgärten weitgehend erhalten bleiben. Auch der Erhalt vorhandener Wegeverbindungen (beispielsweise durch die Kleingartenanlage) ist geplant. Die Naherholungsfunktion ist somit weiterhin möglich, darüber hinaus entstehen im Bebauungsplangebiet neue Grünflächen (Ausgleichsfläche A1). Von einer Beeinträchtigung der Erholungsfunktion ist somit nicht auszugehen. Die Belange von Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen werden mit der Planung berührt. Insbesondere wird auf die Grundsätze barrierefreien Bauens gemäß DIN 18040-3 verwiesen. Folgende gesetzlichen Grundlagen sind zu berücksichtigen: • § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB • § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) • § 8 Abs. 5 BGG • § 8 Abs. 5 BGG i. V. m. DIN 18040-1:2010-10 und DIN 1840-3:2014-12 Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die sich negativ auf das Wohlbefinden des Menschen auswirken können, sind nicht zu erwarten. 16.3.2. Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Boden Nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden sind grundsätzlich Folge der flächenhaften Versiegelung und des Nutzungsgrades der Bauflächen mit einer Bebauung und zulässigen Flächenversiegelung von bis zu 80%. Damit verbunden sind unwiederbringliche Verluste aller natürlichen Bodenfunktionen. Die Inanspruchnahme des Schutzgutes Boden ist sowohl erheblich als auch nachhaltig. Die Bodenverhältnisse im Bereich des talseitigen Vorhabengebietes (Lagerfläche, Baufeld 1) werden durch anthropogen beeinträchtigte Böden bestimmt. Der Standort besitzt in Bezug auf die natürliche Bodenfruchtbarkeit, die Schutzwürdigkeit, Filterund Puffervermögen oder Wasserspeichervermögen keine Bedeutung. Natürliche Böden mit geringem Erfüllungsgrad sind rund um Thalheim / Erzgeb. kaum vorhanden. Da die Flächen als besonders wertvoll einzustufen sind, die mindestens eine hohe Funktionsausprägung aufweisen, bedeutet dies eine fast flächendeckende hohe Wichtung der Böden. Eine Konflikteinschätzung bzw. eine Alternativprüfung ist somit nur unter Einbeziehung aller Aspekte (städtebauliche, infrastrukturelle und ökologische Gesichtspunkte) möglich. ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 41

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Baustelleneinrichtungen und Bautätigkeiten im Bereich des Baufeldes sowie Aufschüttungen und Abgrabungen führen auch außerhalb der bebaubaren Flächen zu Bodenverdichtungen und Veränderungen der natürlichen Bodenstruktur mit nachhaltigen Einschränkungen der Versickerungsfähigkeit und der natürlichen Funktionsfähigkeit des Bodens. Nutzungsbedingte Schadstoffeinträge in den Boden sind nicht zu erwarten. Bau- und betriebsbedingten Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Schutzgut Boden sind aufgrund der möglichen Flächenversiegelung unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen und der bestehenden Vorbelastungen als hoch zu bewerten. 16.3.3. Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Fläche Die Flächeninanspruchnahme bzw. Flächennutzungsänderung im Plangebiet mit einer Gesamtfläche von ca. 2,55 ha (Planteil I und Planteil II) ist eher gering, da weite Teile im Bestand erhalten bleiben. Eine exakte Bilanz der Nutzungsänderung ist in Kap. 13.2 (Eingriffsbilanzierung) beschrieben. Nutzungsänderungen erfolgen insbesondere im Bereich der Grünland- und Lagerfläche. Geplant ist hier die Erweiterung der EUBIOS-Reha-Fachklinik einschließlich Zufahrtsstraße sowie Stellflächen für Pkws. Die Umnutzung der Lagerflache bewirkt insbesondere in Bezug auf das Landschaftsbild eine Aufwertung der Fläche. Der Versiegelungsgrad wird vermindert. Die Flächeninanspruchnahme der Grünlandfläche verursacht jedoch Verluste an landwirtschaftlicher Nutzfläche (siehe § 1a Abs. 2 BauGB) und Bodenfruchtbarkeit. Die FNP-Änderung sieht vor, ca. 1,0 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in Sonderbaufläche umzuwandeln. Die agrarstrukturelle Betroffenheit ist durch den dauerhaften Flächenentzug und die mögliche dauerhafte Beeinträchtigung des Bodengefüges und des Bodenwasserhaushaltes gegeben. Die Größe des Flächenentzuges ist jedoch als gering anzusehen und bei den landwirtschaftlichen Flächen handelt es sich um Grünland, welche nicht intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Ein Teil der landwirtschaftlichen Flächen soll zukünftig als Streuobstwiese bzw. als Mischwald genutzt werden. Auf Grund dessen ist von einer existenzbedrohenden Beeinträchtigung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in Folge des Flächenentzuges nicht auszugehen. Neben einer Beeinträchtigung der natürlichen Umweltressourcen führt die Planung zu einer nach „außen“ wachsenden Inanspruchnahme des Freiraums. Die Fläche im Außenbereich wird »urbanisiert«. Die ländliche Umgebung steht im Flächennutzungswandel. Das Landschaftsbild verändert sich durch sichtbare Baukörper. Für das Schutzgut Fläche ergeben sich insbesondere aufgrund der geringen Flächengröße der Nutzungsänderungen bzw. Flächeninanspruchnahme bei Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen kaum nachteilige Umweltauswirkungen.

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16.3.4. Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Wasser Aufgrund des Versiegelungsgrades werden Versickerungsfähigkeit und Grundwasserneubildung ebenso wie das Rückhaltevermögen für Niederschlagswasser in der Fläche eingeschränkt. Dies führt zu einem erhöhten oberflächigen Abfluss. Unter Berücksichtigung technischer Standards und rechtlich verbindlicher Grenzwerte während der Bauphase können nachhaltige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser infolge von Schadstoffeinträgen weitgehend ausgeschlossen werden. Beim Anschnitt des Geländes ist das Antreffen von unterirdischer Schicht- und Sickerwässer nicht auszuschließen. In den bergseitigen Einschnittsbereichen soll eine umlaufende Drainage vorgesehen werden. Oberflächengewässer werden durch das Bauvorhaben nicht tangiert. Für das Schutzgut Wasser (Grund- und Oberflächengewässer) ergeben sich bei Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine nachteiligen Umweltauswirkungen. 16.3.5. Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima / Luft Mit der Inanspruchnahme einer Grünfläche geht in geringem Maße eine Fläche mit klimatisch verbessernder Funktion verloren. Auf Grund der räumlichen Verhältnisse wirkt sich dies auf das lokale klimatische Funktionsgefüge kaum nachteilig aus. Der Park der vorhandenen Reha-Fachklinik sowie Gärten und Kleingärten sollen weitestgehend erhalten bleiben, so dass durch die Bauleitplanung keine negativen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Aufgrund der geringen Größe des Planungsraumes sind die Auswirkungen auf das globale Klima nicht von Bedeutung. Nachteilige Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima/Luft durch bau- und betriebsbedingte Einflüsse können aufgrund der geringen Flächengröße ausgeschlossen werden. 16.3.6. Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut biologische Vielfalt, Tiere und Pflanzen, Natura 2000 Der grundsätzliche Verlust des Lebensraumpotenzials durch Überbauung und Flächeninanspruchnahme (vgl. auch Schutzgut Boden) ist als nachhaltige Auswirkung auf das Entwicklungspotenzials des Arten- und Biotopschutzes zu betrachten, obwohl die überwiegend hohe Bedeutung des Planungsraumes für den Artenbestand und die Biotopqualität mit einer Vorbelastung durch die angrenzende Bebauung und die vorhandenen Straßen verbunden ist. Die geplante Entwicklung widerspricht teilweise den in § 1 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 6 BNatSchG formulierten Zielen des Naturschutzes und der Landespflege. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten. Gemäß § 1 Abs. 6 BNatSchG sind Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie […] Grünzüge, Bäume und Gehölzstukturen, […] zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu schaffen. ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 43

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Durch den Erhalt des überwiegenden Teils des Gehölzbestandes sowie durch grünordnerische Maßnahmen im Bebauungsplan können neue Vernetzungsfunktionen innerhalb des Geltungsbereichs geschaffen werden. Auch ist der Verursacher des Eingriffs verpflichtet unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Artenschutz: Durch die Baumaßnahmen ist ein dauerhafter Verlust von Fortpflanzungs-, Nahrungs- oder Ruhehabitaten durch Zerstörung oder auch die direkte Beeinträchtigung von Tierexemplaren nicht zu erwarten, aber grundsätzlich möglich. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Verbot der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) ist nicht zu prognostizieren. Das Gebiet kann aber eine Funktion als Nahrungsfläche für verschiedene Arten aufweisen. Störungsbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können über verschiedene Wirkpfade ausgelöst werden (Störung durch visuelle oder akustische Reize auf benachbarte Habitate). Störungstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen verhindert und die Verletzung von Verbotsbeständen ausgeschlossen werden. Der Erhalt des Gehölzbestandes auf dem Flurstück 936/1 sowie sämtlicher gemäß Gehölzschutzsatzung der Stadt geschützten Bäume wie auch die Beseitigung von Vegetationsbeständen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit (März bis September) werden festgesetzt. Außerdem muss für den Bereich des Flurstücks 936/1 vor dem Baugenehmigungsverfahrens ein Gutachten zu besonders geschützten Arten im Sinne des § 44 BNatSchG (Fachbeitrag Artenschutz) vom Vorhabenträger / Bauherrn erarbeitet werden. Als weitere Vermeidungsmaßnahme wird das Anbringen von drei Niststätten im räumlichen Zusammenhang als Ersatzbrutplatz festgesetzt. Die Fertigstellung des Einbaus dieser Nistgelegenheiten ist mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Erzgebirge abzustimmen. Nachteilige Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen durch potenzielle bau- und betriebsbedingte Einflüsse können insbesondere aufgrund des überwiegenden Erhalts der vorhandenen Gehölzstrukturen sowie aufgrund von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen, als mittel eingestuft werden. 16.3.7. Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Landschaft, Landschaftsbild, landschaftsbezogene Erholung Der Eingriffsort ist durch bereits vorhandene, das Landschaftsbild störende Nutzungen (Reha-Fachklinik, Lagerplatz) vorbelastet. Die ergänzende Nutzung wird durch grünordnerische Maßnahmen aufgewertet (Baum- und Strauchpflanzungen am Ortsrand). Beeinträchtigungen der landschaftsbezogenen Erholung durch Anlage und Nutzung sind als nachrangig zu beurteilen. Insbesondere aufgrund der geringen Größe des Vorhabensgebietes und der vorhandenen angrenzenden Bebauung sind nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht zu erwarten.

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Abbildung 9:

Teilbereich des B-Planes

16.3.8. Auswirkungen der Planung auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter Die geschützten Anlagen Gornsdorfer Straße 4a und 4e bedürfen einer außerordentlicher Beachtung hinsichtlich ihrer Genehmigungspflicht nach § 12 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG). Im Bereich des Hauptgebäudes der Eubios-Fachklinik (Gornsdorfer Straße 4a) sind keine baulichen Änderungen am Gebäude oder auch der Gartenanlage geplant, so dass keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Das Teilflurstück 936/1 wird mit in die Planung aufgenommen, um auch hier die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, für eine sinnvolle in die Umgebungsbebauung integrierte Nutzung der zurzeit leerstehenden Gebäude und Anlagen. Da die baulichen Anlagen des Baufeldes 3 derzeit zum Verkauf stehen und die Nachnutzung noch nicht geklärt ist, wird eine Bestandsaufnahme des Areals (Relief, Gehölzbestand, Gartenelemente) vor einem möglichen Baugenehmigungsverfahren als Auflage festgesetzt, um potentielle Beeinträchtigungen zu vermeiden. Ein Großteil des denkmalgeschützten Gartens mit Baumbestand wird erhalten. Durch die Flächenumwandlung zu Bauflächen wird insbesondere dauerhaft auf eine Grünlandfläche sowie eine Lagerfläche verzichtet. Flächen mit vergleichbaren Qualitäten sind in der Gemarkung vorhanden. Wie oben beschrieben ist eine potenzielle Beeinträchtigung von archäologischen Denkmalen nicht auszuschließen. Für das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ergeben sich bei Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine nachteiligen Umweltauswirkungen. 16.3.9. Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit für schwere Unfälle / Katastrophen Eine Anfälligkeit des Vorhabens für schwere Unfälle oder Katastrophen ist nicht gegeben. ________________________________________________________________________________ Januar 2018 Seite 45

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Ergebnis: Nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind bei Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie bei Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben vorrangig in Bezug auf die Schutzgüter Boden (hohe Beeinträchtigung) sowie Tiere und Pflanzen (mittlere Beeinträchtigung) zu erwarten. 16.3.10. Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltbelangen Zur Beurteilung und Beschreibung des Umweltzustandes sind Abhängigkeiten zwischen den Schutzgütern zu nennen, die innerhalb der räumlichen Funktionsbeziehungen planungs- und entscheidungsrelevant sind: 











Die Flächenversiegelung wirkt sich negativ auf alle Bodenfunktionen in Wechselwirkungen mit dem Schutzgut Wasser (Schadstofffilter und Wasserspeicher), Schutzgut Fläche (Nutzungsänderung) und dem Lebensraumpotenzial des Bodens aus. Landnutzungsänderungen (Schutzgut Fläche) wirken sich auf Biodiversität, Wasser, Boden und Landschaft unterschiedlich aus. Der Bau weiterer Klinikgebäude verändert das Landschaftsbild eher negativ; die Umnutzung einer versiegelten Lagerfläche hat aufgrund des festgesetzten Grünflächenanteils positive Auswirkungen auf Schutzgut Boden und Wasser, Der Verlust von Gehölzbestand schränkt dauerhaft das Entwicklungspotential für Biotope und Arten sowie die biologische Vielfalt ein und beeinträchtigt das Landschaftsbild am Siedlungsrand. Die geplante Bebauung stellt eine optische Veränderung im Nahbereich dar. Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet dienen der Einbindung, tragen gleichermaßen zur Struktur- und Biotopanreicherung bei und erhöhen somit wieder den Landschaftsbildwert. Als klimatischer Wirkraum ist der Planungsraum von untergeordneter Bedeutung und weist durch die Umsetzung der Planung keine wesentlichen Wechselwirkungen mit den übrigen Schutzgütern auf. Auch im Hinblick auf die Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch lufthygienische Belastungen sind keine erheblichen negativen Einflüsse zu erwarten.

16.3.11. Zusammengefasste Umweltauswirkungen Durch die vorliegende Planung werden die Bauflächen als Sondergebiet „Klinik“ bzw. Mischgebiet festgesetzt. Die Umweltauswirkungen liegen v.a. in der Versiegelung und dem Verlust der natürlichen Bodenfunktion sowie in dem Verlust von Biotopstrukturen mittlerer Bewertung.

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Schutzgut

Umweltauswirkung

++ erheblich + teilweise erheblich - nicht erheblich

Bevölkerung, menschliche Gesundheit

geringfügige Beeinträchtigung der vorhandenen Wohnbebauung durch Zunahme des Fahrverkehrs

-

biol. Vielfalt, Pflanzen, Tiere

dauerhafter Verlust und Veränderung von Lebensräumen mittlerer und geringer Bedeutung

+

Boden

Beeinträchtigung und dauerhafter Verlust der Bodenfunktionen durch Versiegelung

++

Fläche

geringe Nutzungsänderungen am Ortsrand

-

Wasser

geringe Einschränkung der Versickerung und des Rückhaltevermögens, Erhöhung der Abflussrate von Oberflächenwasser

-

Klima/Luft

geringe Veränderung von kleinklimatischen Bedingungen durch zusätzliche Bebauung

-

Landschaft

aufgrund der Vorbelastung keine Beeinträchtigung von Landschaftsbild oder landschaftsbezogener Erholung

-

Kulturgüter und keine Beeinträchtigungen bei Umsetzung der Sachgüter Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Tabelle 1:

16.4.

-

Umweltauswirkungen hinsichtlich ihrer Erheblichkeit für das Gebiet

Gegenüberstellung der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung Die oben beschriebenen zu erwartenden Umweltauswirkungen bei Umsetzung der geplanten Bauflächenentwicklung werden hier der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung gegenübergestellt:

Prognose zur Entwicklung der Umwelt bei Durchführung der Planung

bei Nichtdurchführung der Planung

Mensch, Wohnumfeld, Lärm, optische Störungen geringfügige Beeinträchtigungen der vorhandenen Wohnbebauung durch geringfügige Zunahme Kfz- Verkehr im Bereich Zufahrtsstraße

keine Veränderungen zu vermuten, Vorbelastungen bleiben bestehen.

Boden dauerhafter Verlust aller Bodenfunktionen durch Versiegelung (GRZ 0,6 / 0,8); Vernichtung der Fläche als Wuchsstandort und Lebensraum

keine weitere Überbauung und Flächenversiegelung, kein Verlust der Bodenfunktionen; Erhalt des Lebensraumpotenzials

Fläche Flächenverlust landwirtschaftlicher Nutzflächen; Nutzungsänderungen mit geringfügigen negativen Beeinträchtigungen

Kein Flächenverlust; keine Nutzungsänderungen zu vermuten

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Wasser geringe Verringerung des Retentionsvermögens und Beschleunigung des oberflächigen Wasserabflusses durch Versiegelung.

es sind kaum Veränderungen des aktuellen Zustandes zu erwarten

Klima/Lufthygiene geringer Verlust einer Fläche mit klimatisch verbessernder Funktion (Kaltluftentstehung)

Kaltluftproduktion (klimatisch verbessernder Funktion) auf Wiesenfläche

Flora, Fauna, biologische Vielfalt dauerhafter Verlust von z.T. wertvollen Biotopstrukturen sowie potentieller Lebensräume u.a. für Vögel und Kleinsäuger durch Flächenversiegelung.

Erhalt der Grünlandfläche mit Gehölzstrukturen mit mittlerem und hohem Wert für den Arten- und Biotopschutz

Besondere Artenvorkommen, Natura 2000 potenzielle Gefährdung geschützter Arten

Nicht betroffen, keine Einschränkungen

Landschaftsbild, landschaftsbezogene Erholung Veränderung durch den Verlust von Grünland und Gehölzbestand; durch grünordnerische Maßnahmen ist eine Aufwertung möglich; Raum insbesondere auf Grund der Vorbelastungen und der eingeschränkten Nutzung für die Erholungsnutzung nicht relevant

keine Beeinträchtigung des vorhandenen Landschaftsbildes; geringe Erholungsnutzung des Landschaftsraumes aufgrund der eingeschränkten Nutzung

Kultur und Sachgüter Überbauung bzw. unmittelbar angrenzende Bebauung denkmalgeschützter Gartenanlagen. Die geschützten Anlagen Gornsdorfer Straße 4a und 4e bedürfen einer außerordentlicher Beachtung hinsichtlich ihrer Genehmigungspflicht nach § 12 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG). Tabelle 2:

keine Beeinträchtigung

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes

Durch die Gegenüberstellung der Umweltentwicklungen wird deutlich, dass sich negative Auswirkungen bei Durchführung der Planungen in erster Linie auf das Schutzgut Boden, biologische Vielfalt sowie Tiere und Pflanzen beziehen. Durch planerische Optimierung auf ein mit der Nutzung verträgliches Maß mittels bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie grünordnerischen Maßnahmen können die negativen Auswirkungen der geplanten baulichen Nutzung auf die Umweltsituation reduziert werden.

Weitere negative Auswirkungen entstehen zunächst durch die Störung während der Bauphase. Es sind vorübergehende Beeinträchtigungen durch Baulärm (Schutzgut Mensch), das Befahren mit Baufahrzeugen, das Lagern von Baumaterial u. ä. (Schutzgut Boden) zu rechnen. Diese Auswirkungen sind aber zeitlich begrenzt.

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17.

Betroffenheit von Natura 2000 - Gebieten und europarechtlich geschützter Arten Das kohärente Europäische ökologische Netz „NATURA 2000“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG besteht aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten. Die Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes der europarechtlich geschützter Arten und Lebensräume, also Arten des Anhang II der FFH- Richtlinie, des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie sowie Lebensräume des Anhangs I der FFH- Richtlinie, ist vorrangiges Ziel dieser vorhandenen FFH- und Vogelschutzgebieten. Der Bebauungsplan ist auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu überprüfen (§ 34 BNatSchG). Im Umfeld des Vorhabengebietes ist kein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung an die EU gemeldet. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG i. V. m. § 22 SächsNatSchG ist somit im vorliegenden Fall entbehrlich.

18.

Naturschutzfachliche Eingriffsregelung - Vermeidung, Verringerung und Ausgleich der nachhaltigen Umweltauswirkungen Für Eingriffe, die nachfolgend auf ein Bebauungsplanverfahren zu erwarten sind, sieht § 1a BauGB die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach den Naturschutzgesetzen vor. Nach § 14 BNatSchG i.V.m. § 9 Sächsisches Naturschutzgesetz werden Eingriffe in Natur und Landschaft als Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, bewertet. Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich sind zu entwickeln.

18.1.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Minimierung der festgestellten nachteiligen Umweltauswirkungen in der Bau- und Betriebsphase Zur Vermeidung und Minderung sind bauliche, gestalterische und grünordnerische Maßnahmen im Bebauungsplan nach § 9 (1) BauGB festgesetzt. Diese werden im Folgenden schutzgutbezogen zusammengestellt: Schutzgut Bevölkerung, menschliche Gesundheit (Wohnen, Wohnumfeld, Lufthygiene, Erholung) Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräumen wird empfohlen, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück und den Bedarf an Schutzmaßnahmen ab-klären zu lassen. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehen-den Gebäuden wird empfohlen, die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und ggf. Radonschutzmaßnahmen bei Bauvorhaben vorzusehen.  Hinweis auf dem Planblatt Erhalt von Laub- und Nadelbäumen  § 9 (1) Nr. 25b, Pflanzbindung Pflanzgebote zur optischen Aufwertung  § 9 (1) Nr. 25a, Pflanzgebote

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Bebauungsplan „Erweiterung der Reha-Fachklinik EUBIOS“, Thalheim / Erzgeb.

Ausgleichspflanzungen für die Einbindung in das vorhandene Landschaftsbild  § 9 (1) Nr. 20: Schutz, Pflege, Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte nach BImSchG und / TA Lärm: bei sonstigen Sondergebieten  Hinweis auf dem Planblatt Schutzgut Boden Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden und eine Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen (siehe § 1a (2) BauGB i.v. § 1 BBodSchG und § 7 SächsABG); Beschränkung der Versiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß; Festsetzung eines Mindestanteils unversiegelter Freiflächen anhand des Grünflächenfaktors oder der max. GRZ 0,6 / 0,8  § 9 (1) Nr. 1, Maß der baulichen Nutzung Einhalten einschlägiger gesetzlicher Vorschriften zum Bodenschutz während der Bauzeit (insbesondere Bundesbodenschutzgesetz BBodSchG, Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung BBodSchV, Gewerbeabfallverordnung GewAbfV, DIN 18 915 sowie 19 731) Zur Sicherung und zum Schutz des Oberbodens sind im Wesentlichen folgende Punkte zu beachten: sachgerechte (Zwischen-) Lagerung von Mutterboden (Bodenmieten < 2m; Begrünung, Entwässerung; Schutz vor Befahren). Prüfen der Möglichkeiten des Wiedereinbaus überschüssigen Bodenmaterials vor Ort. Der Oberboden ist von allen Bau- und Betriebsflächen, jedoch nicht vom Wurzelbereich zu erhaltender Bäume abzutragen. Für die geplanten Geländeregulierungen sollte bei bautechnischer Eignung vorrangig das im Rahmen der Bauarbeiten anfallende Bodenmaterial verwendet werden. Das aufzubringende Material muss frei von Abfällen (Bauschutt, Plaste, Holz, Metall etc.) sowie schädlichen Verunreinigungen (u. a. mit Öl verunreinigtes Bodenmaterial) sein. Das Oberbodenlager ist gegen Vernässung, Verunkrautung und sonstige Verunreinigung zu schützen. Bei einer Zwischenlagerung von längerer Dauer (mehr als 8 Wo) ist eine Zwischenbegrünung zu empfehlen.  Hinweis auf dem Planblatt Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht (Garten- /Grünflachen) sind die Anforderungen § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) einzuhalten. Die Vorsorgewerte für Schwermetalle und organische Schadstoffe (Anhang 2 BBodSchV) dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden. Die Mächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht richtet sich nach der künftig standorttypischen Vegetation und dem Rekultivierungsziel.  Hinweis auf dem Planblatt

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Bebauungsplan „Erweiterung der Reha-Fachklinik EUBIOS“, Thalheim / Erzgeb.

Minimierung der Flächenversiegelung durch Verwendung durchlässiger Bodenbefestigungen (Schotter, Rindenmulch, Geo-textilien) für Wegeflächen und Stellplätze.  § 9 (1) Nr. 14, Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser Schnelle Wiederbegrünung, Abschluss der Begrünungsmaßnahmen innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung Gebäude; Erosionsschutz auf gefährdeten Flächen  § 9 (1) Nr. 25, Pflanzbindungen, Pflanzgebote Schutz archäologischer Fundstellen: Bei Baumaßnahmen muss eine Stellungnahme zu den archäologischen Belangen eingeholt werden (denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 14 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes).  Hinweis auf dem Planblatt Schutzgut Fläche In Sachsen existiert ein eigenes, mit dem Ziel des Bundes korrespondierendes »Flächensparziel«. Die Landesregierung hat bereits im Jahr 2009 beschlossen, die Flächenneuinanspruchnahme im Freistaat Sachsen auf