Ermitteln nach nicht-chemischen Kampfmitteln im Land Berlin Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin Abteilung X

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Author: Ute Hertz
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Ermitteln nach nicht-chemischen Kampfmitteln

Ermitteln nach nicht-chemischen Kampfmitteln im Land Berlin

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Ermitteln nach nicht-chemischen Kampfmitteln

Kampfmittelbelastungen während des II. Weltkrieges in Berlin

Auf den Flächen von Berlin gingen im Verlauf des II. Weltkriegs rd. 45.500 Tonnen Abwurfmunition nieder Durch die Bodenkämpfe in der Stadt zum Kriegsende hin wurden die Flächen von Berlin darüber hinaus erheblich mit weiteren Kampfmitteln belastet („Endkampf“) Mit „chemisch“ werden Kampfmittel bezeichnet, die direkt auf die Gesundheit der Menschen wirken (z.B. Gase, biologische Kampfstoffe). Unter die Bezeichnung „nicht-chemisch“ fallen insbesondere Kampfmittel mit Spreng- und Brandwirkung. In Berlin werden fast ausschließlich nichtchemische Kampfmittel geborgen

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Wesentliche Gefahrenzustände

Von Kampfmitteln können im Wesentlichen die folgenden Gefahrenzustände ausgehen:

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kein konkreter Verdacht bzw. konkrete Gefahr konkreter Verdacht bzw. konkrete Gefahr akute Gefahr

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Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten



Die Ordnungsbehörde des Landes Berlin ermittelt auf Grundlage von §2 Abs. 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) i.V.m. Nr.1 Abs. 2 des Zuständigkeitskataloges für Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) von Amts wegen nach Vorkommen nicht-chemischer Kampfmittel. Die Ordnungsbehörde ist bei SenStadtUm angesiedelt



SenStadtUm obliegt darüber hinaus auch die Suche und Bergung nicht-chemischer Kampfmittel



Für die Beseitigung von Kampfmitteln ist gem. Nr. 23 ZustKat Ord die Polizei (LKA KT 63) zuständig

• •

Keine Kampfmittelverordnung, Erlasse etc. Keine bauordnungsrechtliche Verpflichtung des Bauherren, Kampfmittelfreiheit zu schaffen

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Ermitteln nach nicht-chemischen Kampfmitteln

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Fachbereich Altlasten und Kampfmittel - XOA

Ordnungsbehörde, Ermittlungen

Luftbildauswertung Kampfmittelräumdienst, Suche und Bergung

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Ermitteln nach nicht-chemischen Kampfmitteln

Grundsätze für die Ermittlungen der Ordnungsbehörde



Das „Merkblatt zur Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln im Land Berlin“ definiert den Umfang und das Ziel der Ermittlungen nach Kampfmitteln



Es wird auf konkreten Verdacht hin ermittelt. Hierfür bedarf es in den überwiegenden Fällen eines Handlungsstörers, der mit beabsichtigten Bodeneingriffen eine konkrete Gefahr verursachen könnte



Das Ergebnis der Ermittlungen bescheinigt keine Kampfmittelfreiheit für Flächen im Land Berlin, da Kampfmittelfunde nie völlig und verbindlich ausgeschlossen werden können



Allein die abstrakte Möglichkeit eines Kampfmittelvorkommens reicht für das Vorliegen eines konkreten Verdachts nicht aus (z.B. Hinweis auf „Endkampfgebiet“, Zerstörungen usw.)

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Ermitteln nach nicht-chemischen Kampfmitteln

Anlass für Ermittlungen nach Kampfmitteln



Antrag auf Prüfung eines konkreten Kampfmittelverdachts (freiwillig, keine Antragspflicht)



Gemeldete Kampfmittelfunde, die einen konkreten Verdacht auf das Vorhandensein weiterer Kampfmittel begründen können



Historische Belege bzw. Aufzeichnungen, die auf das Vorliegen eines konkreten Verdachts hinweisen (Augenzeugenberichte, Berichte über konkretes Munitionsvorkommen)

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Merkblatt zur Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln im Land Berlin

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Verfahren der Ermittlung



Kriegsluftbilder werden auf Merkmale hin ausgewertet, die einen konkreten Verdacht auf Kampfmittelvorkommen begründen können (z.B. Blindgängerverdachtspunkt, Splitter- und Panzergräben, Bombentrichter, Erdlöcher, Löschteiche usw.)

• •

Ggf. Prüfung von historischen Belegen bzw. Aufzeichnungen



Prüfung, ob die beantragte Fläche gänzlich oder teilweise als beräumt betrachtet werden kann



Berücksichtigung der beabsichtigten Bodeneingriffe (Störung) und Nutzung

Ggf. Bewertung von Kampfmittelfunden in der angrenzenden Umgebung der beantragten Fläche (Munitionsstücklisten)

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Such- und Bergungsmaßnahmen (Gefahrenabwehrmaßnahmen)



Ergeben die Ermittlungen einen konkreten Verdacht auf Kampfmittelvorkommen, leitet die Ordnungsbehörde von Amts wegen eine geeignete Such- und Bergungsmaßnahme ein. Im Zuge dieser Maßnahme werden die ermittelten Merkmale auf Kampfmittelvorkommen hin untersucht. Die Fläche wird anschließend aus dem konkreten Verdacht entlassen



Such- und Bergungsmaßnahmen können auf angrenzende Merkmale und ggf. Flächen ausgedeht werden, wenn die geborgenen Kampfmittel einen konkreten Verdacht auf das vorhandensein weiterer Kampfmittel begründen



Eine Such- und Bergungsmaßnahme wird immer eingeleitet, wenn die Polizei einen Baustopp wegen Kampfmittelfunden ausspricht (Baustopp = vorliegen eines konkreten Verdachts, dass weitere Kampfmittel vorhanden sein können)



Such- und Bergungsmaßnahmen werden vom Kampfmittelräumdienst (KMRD) veranlasst, der geeignete Ingenieurbüros und Fachfirmen beauftragt. Geborgene Kampfmittel übernimmt die Polizei zur Beseitigung

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Gefahrenerforschungsmaßnahmen



Der Ermittlungsgrundsatz verpflichtet Ordnungsbehörden Informationen zu beschaffen, um Entscheidungen treffen zu können



Stehen der Ordnungsbehörde für die Ermittlungen auf konkreten Verdacht hin zu wenige oder unzureichende Informationen zur Verfügung (wie es z.B. bei zu wenigen Luftbildern, Gewässersohlen, Trümmerflächen vorkommen kann), leitet die Ordnungsbehörde grundsätzlich eine Maßnahme zur Gefahrenerforschung ein



Bei einer Maßnahme zur Gefahrenerforschung werden Teile der Fläche vor Ort stichprobenartig untersucht, um Informationen über die Kampfmittelsituation zu erhalten



Ergibt die Gefahrenerforschung einen konkreten Verdacht auf Kampfmittelvorkommen, schließt an diese eine geeignete Such- und Bergungsmaßnahme an. Andernfalls wurde kein konkreter Verdacht festgestellt.

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Ablaufschema Anlass für Ermittlungen Ermittlungen

Ergebnisse der Ermittlungen Ggf. Such- und Bergungsmaßnahmen

Durchführung der Baumaßnahme

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Sonderfläche 1: Gewässersohlen



Besonderheit bei der Ermittlung: Kriegsluftbilder können keine Merkmale auf Kampfmittelvorkommen aufzeigen, da diese vom Wasser überdeckt sind. Verdriftungen von Kampfmitteln sind darüber hinaus möglich („dynamisches“ Verhalten der Gewässersohlen)



Lösung: Extrapolation von a) Merkmalen bzw. Kampfmittelfunden im angrenzenden Uferbereich b) bekannten Kampfmittelfunden im angrenzenden Sohlenbereich des Gewässers (u.a. aus Datenbank des WSA Berlin)



Bei unzureichenden Informationen aus a) und b) wird eine Maßnahme zur Gefahrenerforschung veranlasst

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Sonderfläche 2: „Trümmerflächen“ a) Besonderheiten bei der Ermittlung



In vielen Bereichen der Berliner Innenstadt ist die Auswertung der Kriegsluftbilder erschwert, da die auf konkreten Kampfmittelverdacht hinweisenden Merkmale von Trümmern zugeschüttet worden sein können



Die Trümmer erschweren die gezielte, örtlich begrenzte Ermittlung nach Kampfmitteln



Wegen hoher ferromagnetischer Anteile in Trümmern und sonstigem metallischen Schrott im Boden sind magnetische Erkundungsverfahren überwiegend nicht geeignet, aussagekräftige Ergebnisse zur Kampfmittelsituation auf Trümmerflächen zu liefern

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Sonderfläche 2:„Trümmerflächen“ b) Gefährdungsabschätzung



Umfangreiche Such- und Bergungsmaßnahmen, die in den Jahren 1995 und 1996 auf Trümmerflächen durchgeführt wurden, ergaben verhältnismäßig wenige Kampfmittelfunde von verhältnismäßig geringer Sprengwirkung



Die vorgenannte Faktenlage entlässt Trümmerflächen in Berlin per se aus dem konkreten Verdacht (Entlastung durch „Tatsächlichkeit“)



Zur Reduzierung des auf Trümmerflächen verbleibenden Restrisikos wird überwiegend eine Gefahrenerforschungsmaßnahme eingeleitet. Als geeignete Maßnahme zur Erforschung werden z.B. kleine Testfelder angelegt und / oder zu Beginn der bodeneingreifenden Arbeiten eine Baubegleitung gestellt (stichprobenartige Untersuchung)

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Beispiel einer Gefahrenerforschungsmaßnahme auf „Trümmerflächen“

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Beispiel A – kein konkreter Verdacht Kein konkreter Verdacht, da sich kein Merkmal auf einer Fläche befindet, auf der Bodeneingriffen beabsichtigt sind Antragsfläche Die hier entdeckten Merkmale (Bombentrichter, Splittergräben) begründen ggf. erst bei beabsichtigten Bodeneingriffen einen konkreten Verdacht auf Kampfmittelvorkommen

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Beispiel B – konkreter Verdacht Antragsfläche Wegen der beabsichtigten Bodeneingriffe auf der Antragsfläche im Bereich des Bombentrichters (ggf. i.V.m. Erschwernissen bei der Luftbildauswertung) besteht konkreter Verdacht auf Kampfmittelvorkommen

Bombenblindgängerverdachtspunkte begründen grundsätzlich einen konkreten Verdacht auf Kampfmittelvorkommen. Zeitnahe Such- und Bergungsmaßnahme wird unabhängig von und vor beabsichtigten Bodeneingriffen eingeleitet

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Beispiel C - Gefahrenerforschung

Antragsfläche Trümmerschutt

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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