Ermitteln nach nicht-chemischen Kampfmitteln
Ermitteln nach nicht-chemischen Kampfmitteln im Land Berlin
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin | Abteilung X
Ermitteln nach nicht-chemischen Kampfmitteln
Kampfmittelbelastungen während des II. Weltkrieges in Berlin
Auf den Flächen von Berlin gingen im Verlauf des II. Weltkriegs rd. 45.500 Tonnen Abwurfmunition nieder Durch die Bodenkämpfe in der Stadt zum Kriegsende hin wurden die Flächen von Berlin darüber hinaus erheblich mit weiteren Kampfmitteln belastet („Endkampf“) Mit „chemisch“ werden Kampfmittel bezeichnet, die direkt auf die Gesundheit der Menschen wirken (z.B. Gase, biologische Kampfstoffe). Unter die Bezeichnung „nicht-chemisch“ fallen insbesondere Kampfmittel mit Spreng- und Brandwirkung. In Berlin werden fast ausschließlich nichtchemische Kampfmittel geborgen
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Ermitteln nach nicht-chemischen Kampfmitteln
Wesentliche Gefahrenzustände
Von Kampfmitteln können im Wesentlichen die folgenden Gefahrenzustände ausgehen:
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kein konkreter Verdacht bzw. konkrete Gefahr konkreter Verdacht bzw. konkrete Gefahr akute Gefahr
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Ermitteln nach nicht-chemischen Kampfmitteln
Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten
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Die Ordnungsbehörde des Landes Berlin ermittelt auf Grundlage von §2 Abs. 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) i.V.m. Nr.1 Abs. 2 des Zuständigkeitskataloges für Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) von Amts wegen nach Vorkommen nicht-chemischer Kampfmittel. Die Ordnungsbehörde ist bei SenStadtUm angesiedelt
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SenStadtUm obliegt darüber hinaus auch die Suche und Bergung nicht-chemischer Kampfmittel
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Für die Beseitigung von Kampfmitteln ist gem. Nr. 23 ZustKat Ord die Polizei (LKA KT 63) zuständig
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Keine Kampfmittelverordnung, Erlasse etc. Keine bauordnungsrechtliche Verpflichtung des Bauherren, Kampfmittelfreiheit zu schaffen
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Ermitteln nach nicht-chemischen Kampfmitteln
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Fachbereich Altlasten und Kampfmittel - XOA
Ordnungsbehörde, Ermittlungen
Luftbildauswertung Kampfmittelräumdienst, Suche und Bergung
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Ermitteln nach nicht-chemischen Kampfmitteln
Grundsätze für die Ermittlungen der Ordnungsbehörde
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Das „Merkblatt zur Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln im Land Berlin“ definiert den Umfang und das Ziel der Ermittlungen nach Kampfmitteln
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Es wird auf konkreten Verdacht hin ermittelt. Hierfür bedarf es in den überwiegenden Fällen eines Handlungsstörers, der mit beabsichtigten Bodeneingriffen eine konkrete Gefahr verursachen könnte
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Das Ergebnis der Ermittlungen bescheinigt keine Kampfmittelfreiheit für Flächen im Land Berlin, da Kampfmittelfunde nie völlig und verbindlich ausgeschlossen werden können
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Allein die abstrakte Möglichkeit eines Kampfmittelvorkommens reicht für das Vorliegen eines konkreten Verdachts nicht aus (z.B. Hinweis auf „Endkampfgebiet“, Zerstörungen usw.)
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Anlass für Ermittlungen nach Kampfmitteln
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Antrag auf Prüfung eines konkreten Kampfmittelverdachts (freiwillig, keine Antragspflicht)
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Gemeldete Kampfmittelfunde, die einen konkreten Verdacht auf das Vorhandensein weiterer Kampfmittel begründen können
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Historische Belege bzw. Aufzeichnungen, die auf das Vorliegen eines konkreten Verdachts hinweisen (Augenzeugenberichte, Berichte über konkretes Munitionsvorkommen)
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Merkblatt zur Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln im Land Berlin
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Verfahren der Ermittlung
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Kriegsluftbilder werden auf Merkmale hin ausgewertet, die einen konkreten Verdacht auf Kampfmittelvorkommen begründen können (z.B. Blindgängerverdachtspunkt, Splitter- und Panzergräben, Bombentrichter, Erdlöcher, Löschteiche usw.)
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Ggf. Prüfung von historischen Belegen bzw. Aufzeichnungen
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Prüfung, ob die beantragte Fläche gänzlich oder teilweise als beräumt betrachtet werden kann
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Berücksichtigung der beabsichtigten Bodeneingriffe (Störung) und Nutzung
Ggf. Bewertung von Kampfmittelfunden in der angrenzenden Umgebung der beantragten Fläche (Munitionsstücklisten)
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Such- und Bergungsmaßnahmen (Gefahrenabwehrmaßnahmen)
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Ergeben die Ermittlungen einen konkreten Verdacht auf Kampfmittelvorkommen, leitet die Ordnungsbehörde von Amts wegen eine geeignete Such- und Bergungsmaßnahme ein. Im Zuge dieser Maßnahme werden die ermittelten Merkmale auf Kampfmittelvorkommen hin untersucht. Die Fläche wird anschließend aus dem konkreten Verdacht entlassen
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Such- und Bergungsmaßnahmen können auf angrenzende Merkmale und ggf. Flächen ausgedeht werden, wenn die geborgenen Kampfmittel einen konkreten Verdacht auf das vorhandensein weiterer Kampfmittel begründen
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Eine Such- und Bergungsmaßnahme wird immer eingeleitet, wenn die Polizei einen Baustopp wegen Kampfmittelfunden ausspricht (Baustopp = vorliegen eines konkreten Verdachts, dass weitere Kampfmittel vorhanden sein können)
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Such- und Bergungsmaßnahmen werden vom Kampfmittelräumdienst (KMRD) veranlasst, der geeignete Ingenieurbüros und Fachfirmen beauftragt. Geborgene Kampfmittel übernimmt die Polizei zur Beseitigung
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Gefahrenerforschungsmaßnahmen
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Der Ermittlungsgrundsatz verpflichtet Ordnungsbehörden Informationen zu beschaffen, um Entscheidungen treffen zu können
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Stehen der Ordnungsbehörde für die Ermittlungen auf konkreten Verdacht hin zu wenige oder unzureichende Informationen zur Verfügung (wie es z.B. bei zu wenigen Luftbildern, Gewässersohlen, Trümmerflächen vorkommen kann), leitet die Ordnungsbehörde grundsätzlich eine Maßnahme zur Gefahrenerforschung ein
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Bei einer Maßnahme zur Gefahrenerforschung werden Teile der Fläche vor Ort stichprobenartig untersucht, um Informationen über die Kampfmittelsituation zu erhalten
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Ergibt die Gefahrenerforschung einen konkreten Verdacht auf Kampfmittelvorkommen, schließt an diese eine geeignete Such- und Bergungsmaßnahme an. Andernfalls wurde kein konkreter Verdacht festgestellt.
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Ablaufschema Anlass für Ermittlungen Ermittlungen
Ergebnisse der Ermittlungen Ggf. Such- und Bergungsmaßnahmen
Durchführung der Baumaßnahme
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Sonderfläche 1: Gewässersohlen
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Besonderheit bei der Ermittlung: Kriegsluftbilder können keine Merkmale auf Kampfmittelvorkommen aufzeigen, da diese vom Wasser überdeckt sind. Verdriftungen von Kampfmitteln sind darüber hinaus möglich („dynamisches“ Verhalten der Gewässersohlen)
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Lösung: Extrapolation von a) Merkmalen bzw. Kampfmittelfunden im angrenzenden Uferbereich b) bekannten Kampfmittelfunden im angrenzenden Sohlenbereich des Gewässers (u.a. aus Datenbank des WSA Berlin)
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Bei unzureichenden Informationen aus a) und b) wird eine Maßnahme zur Gefahrenerforschung veranlasst
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Sonderfläche 2: „Trümmerflächen“ a) Besonderheiten bei der Ermittlung
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In vielen Bereichen der Berliner Innenstadt ist die Auswertung der Kriegsluftbilder erschwert, da die auf konkreten Kampfmittelverdacht hinweisenden Merkmale von Trümmern zugeschüttet worden sein können
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Die Trümmer erschweren die gezielte, örtlich begrenzte Ermittlung nach Kampfmitteln
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Wegen hoher ferromagnetischer Anteile in Trümmern und sonstigem metallischen Schrott im Boden sind magnetische Erkundungsverfahren überwiegend nicht geeignet, aussagekräftige Ergebnisse zur Kampfmittelsituation auf Trümmerflächen zu liefern
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Sonderfläche 2:„Trümmerflächen“ b) Gefährdungsabschätzung
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Umfangreiche Such- und Bergungsmaßnahmen, die in den Jahren 1995 und 1996 auf Trümmerflächen durchgeführt wurden, ergaben verhältnismäßig wenige Kampfmittelfunde von verhältnismäßig geringer Sprengwirkung
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Die vorgenannte Faktenlage entlässt Trümmerflächen in Berlin per se aus dem konkreten Verdacht (Entlastung durch „Tatsächlichkeit“)
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Zur Reduzierung des auf Trümmerflächen verbleibenden Restrisikos wird überwiegend eine Gefahrenerforschungsmaßnahme eingeleitet. Als geeignete Maßnahme zur Erforschung werden z.B. kleine Testfelder angelegt und / oder zu Beginn der bodeneingreifenden Arbeiten eine Baubegleitung gestellt (stichprobenartige Untersuchung)
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Beispiel einer Gefahrenerforschungsmaßnahme auf „Trümmerflächen“
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Beispiel A – kein konkreter Verdacht Kein konkreter Verdacht, da sich kein Merkmal auf einer Fläche befindet, auf der Bodeneingriffen beabsichtigt sind Antragsfläche Die hier entdeckten Merkmale (Bombentrichter, Splittergräben) begründen ggf. erst bei beabsichtigten Bodeneingriffen einen konkreten Verdacht auf Kampfmittelvorkommen
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Beispiel B – konkreter Verdacht Antragsfläche Wegen der beabsichtigten Bodeneingriffe auf der Antragsfläche im Bereich des Bombentrichters (ggf. i.V.m. Erschwernissen bei der Luftbildauswertung) besteht konkreter Verdacht auf Kampfmittelvorkommen
Bombenblindgängerverdachtspunkte begründen grundsätzlich einen konkreten Verdacht auf Kampfmittelvorkommen. Zeitnahe Such- und Bergungsmaßnahme wird unabhängig von und vor beabsichtigten Bodeneingriffen eingeleitet
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Beispiel C - Gefahrenerforschung
Antragsfläche Trümmerschutt
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit
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