Entziehung der Fahrerlaubnis nach Punktesystem

VG Augsburg, Beschluss v. 23.02.2016 – Au 7 S 16.136 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Punktesystem Normenketten: StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 -...
Author: Hilko Holtzer
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VG Augsburg, Beschluss v. 23.02.2016 – Au 7 S 16.136 Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Punktesystem Normenketten: StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 - 3, S. 6 Nr. 1 VwGO § 80 Abs. 5 Leitsätze: 1. Das Fahreingungs-Bewertungssystem des § 4 StVG verfolgt die früher bezweckte Warn- und Erziehungsfunktion spätestens seit der ab 5.12.2014 geltenden Fassung nicht mehr. (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach der klarstellenden Regelung in § 4 Abs. 5 S. 6 Nr. 1 StVG sind Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des FahreignungsBewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten. (redaktioneller Leitsatz) 3. Diese Rechtslage dürfte auch dann gelten, wenn die letzte maßgebliche Tat vor dem 5.12.2014 stattgefunden hat und die Gesetzesänderung nicht als bloße Klarstellung zu verstehen sein sollte, weil auch eine unechte Rückwirkung mangels eines schutzwürdgen Vertrauenstatbestandes der Verkehrsverstöße begehenden Verkehrsteilnehmer zulässig wäre (vgl. VGH BW BeckRS 2015, 50438). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Fahrerlaubnisentzug, Punktestand, Warn- und Erziehungsfunktion, klarstellende Gesätzesänderung, unechte Rückwirkung Rechtsmittelinstanz: VG Augsburg, Beschluss vom 01.03.2016 – 3 S 16.138  

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis. 2 1. Der Antragsteller war seit dem 3. November 1983 im Besitz eines Führerscheins der Klasse 3, der inzwischen in einen EU-Karten-Führerschein für die Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S umgetauscht

wurde. Außerdem wurde dem Antragsteller im Jahr 2014 ein Fahrgastbeförderungsschein für Taxi und Mietwagen ausgehändigt. 3 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014, eingegangen am 5. Januar 2015, unterrichtete das KraftfahrtBundesamt die Fahrerlaubnisbehörde über die Eintragung von insgesamt fünf Punkten ins Fahreignungsregister (FAER). Unter dem 26. Januar 2015 teilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller diesen Punktestand mit und ermahnte ihn wegen seines Verhaltens. Er wurde darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen und dass ihm nach Teilnahme bei einem Punktestand von nicht mehr als fünf Punkten ein Punkt abgezogen werde. 4 Mit Schreiben vom 22. April 2015, eingegangen bei der Fahrerlaubnisbehörde am 27. April 2015, teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde zunächst mit, dass für den Antragsteller insgesamt sechs Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien. Mit Schreiben gleichen Datums wurde sodann mitgeteilt, dass für den Antragsteller insgesamt sieben Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien. Unter dem 19. Mai 2015 teilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller diesen Punktestand mit und verwarnte ihn. Er wurde darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen, dass dies jedoch nicht zu einem Punkteabzug führen werde. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass ihm bei Erreichen von acht oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. 5 Unter dem 28. Oktober 2015 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass für den Antragsteller insgesamt neun Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien. Das Schreiben ging am 11. November 2015 bei der Fahrerlaubnisbehörde ein. Folgende Eintragungen waren berücksichtigt: 6 Tattag

Entscheidung

Rechtskraft

Tatbezeichnung

Punkte

08.06.2012

03.07.2012

20.07.2012

3

14.06.2012

01.08.2012

11.10.2012

1

4

19.07.2012

09.10.2012

27.10.2012

1

5

26.11.2012

05.02.2013

22.02.2013

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h Umrechnung des Punktestands nach dem neuen Fahreignungsbewertungssystem : 6 Punkte alt werden 3 Punkte neu Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h

Punktestan d 3

1

6

01.05.2014

04.12.2013

18.03.2014

20.04.2014

04.09.2014

17.11.2014

04.12.2014

3

1

4

1

5

26.01.2015 16.12.2014

20.03.2014

09.04.2015

13.12.2014

19.03.2015

08.04.2015

18.05.2015 04.12.2014

14.09.2015

03.10.2015

Ermahnung § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalt geschlossener Ortschaften um 25 km/h Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h Verwarnung § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG Fahrlässiges Fahren trotz Fahrverbots

1

6

1

7

2

9

7 Nach vorheriger Anhörung entzog daraufhin das zuständige Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 28. Dezember 2015 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S (Nr. 1), ordnete an, dass der Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern sei (Nr. 2), und drohte ein Zwangsgeld an, für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abgeliefert werde (Nr. 3 des Bescheids). 8 Außerdem wurde dem Antragsteller jeweils auch die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxi und Mietwagen entzogen und deren Ablieferung angeordnet. 9 Der Bescheid wurde mit der aus dem Punktestand im Fahreignungsregister resultierenden Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet und dem Antragsteller am 29. Dezember 2015 zugestellt. 10 2. Am 27. Januar 2016 wurde hiergegen Klage erhoben mit dem Ziel, den Bescheid vom 28. Dezember 2015 aufzuheben. Außerdem wurde (sinngemäß) beantragt, 11 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen sowie dem Beklagten aufzugeben, den vom Kläger abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder zurück zu geben. 12 Gleichzeitig wurde auch Klage gegen die Entziehung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung auch insoweit anzuordnen bzw. wieder herzustellen. Diese Verfahren werden unter den Aktenzeichen Au 3 K 16.137 bzw. Au 3 S 16.138 geführt. 13 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger sei zurzeit als selbstständiger Chauffeur tätig. Um seinen Beruf ausüben zu können, sei er auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Durch die sofortige Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs könne er seine Arbeit nicht mehr ausführen, da er seine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt ohne Fahrerlaubnis nicht anbieten könne. Der Antragsteller sei deshalb ohne Arbeitseinkommen. Seinen Führerschein habe er fristgerecht beim Antragsgegner abgeliefert. 14 Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei jedoch rechtswidrig. Der Antragsteller sei mit Datum vom 26. Januar 2015 ermahnt und mit Datum vom 18. Mai 2015 verwarnt worden. Sowohl die Ermahnung als auch die Verwarnung lägen jedoch nach den vom Antragsteller begangenen Taten vom 4. Dezember 2013, 4. September 2014, 16. Dezember 2014, 13. Dezember 2014 sowie 4. Dezember 2014. Dies bedeute, dass der Antragsteller bereits vor der Ermahnung und auch vor der Verwarnung die Taten begangen habe, die letztlich zu neun Punkten im Fahreignungsregister führten. Erst später sei er ermahnt bzw. verwarnt worden. Damit hätten Ermahnung bzw. Verwarnung ihre Wirkung verfehlt, nämlich, dass dem Antragsteller

klargeworden sei, dass ihm für den Fall weiterer Taten die Fahrerlaubnis entzogen werden würde. Der Antragsteller sei somit so zu stellen, wie wenn eine rechtzeitige Ermahnung bzw. Verwarnung unterblieben sei, sein Punktestand sei auf fünf bzw. sieben Punkte herabzustufen. 15 Es dürfe insoweit nicht von der Zufälligkeit abhängen, wie schnell die zuständigen Behörden oder Gerichte die Verstöße an das Kraftfahrt-Bundesamt melden, wie schnell dort eine Speicherung vorgenommen werde und wie schnell dann die Verstöße den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden mitgeteilt würden. Darauf habe der Betroffene jeweils keinen Einfluss. Das Rechtsstaatsprinzip gebiete insoweit, dass es nicht auf die Kenntnis der Behörde ankommen könne, sondern auf den Tag der begangenen Tat. Zumindest aber hätte eine Übergangsregelung geschaffen werden müssen, für Fälle, in denen der Tag der später berücksichtigten Taten bereits vor der einschlägigen Gesetzesänderung liege, was hier der Fall sei, denn der letzte Verkehrsverstoß, der letztlich Anlass für die Entziehung der Fahrerlaubnis geworden sei, datiere vom 4. Dezember 2014, also vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014. Die in § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 StVG a. F. geregelte Warn- und Erziehungsfunktion müsse insoweit erhalten bleiben. 16 3. Für den Antragsgegner beantragt das Landratsamt ..., 17 den Antrag abzulehnen. 18 Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass die Tatsache, dass der An- tragsteller alle Verkehrsdelikte bereits vor den Maßnahmen der Fahrerlaubnisbe- hörde begangen habe, unerheblich sei. Durch das Fahreignungsbewertungssys- tem solle die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern geschützt werden. Der An- tragsteller habe in einem überschaubaren Zeitraum von einem Jahr (4. Dezember 2013 bis 4. Dezember 2014) fünf Verkehrsdelikte begangen. Das Fahrverhalten des Antragstellers stelle daher ein besonders hohes Risiko für die Verkehrssicher- heit dar. Die Fahrerlaubnisbehörde habe unverzüglich nach Kenntniserlangung von den im Fahreignungsregister eingetragenen Punkten die abgestuften Maß- nahmen ergriffen. Eine Punktereduzierung sei nicht durchzuführen gewesen. Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, dass die Möglichkeit einer Änderung des Fahrverhaltens durch die Sanktionen der Fahrerlaubnisbehörde, hinter den gewichtigeren Belangen der Verkehrssicherheit zurücktreten müsse. 19 4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 20 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Nr. 1 des Bescheids vom 28. Dezember 2015 anzuordnen ist. Hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehbarkeit nicht angeordnet. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO bereits durch die Klageerhebung eingetreten (BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris, Rn. 13 - Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids hat sich hingegen erledigt. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins wurde zwar nicht für sofort vollziehbar erklärt. Der Antragsteller hat gleichwohl seinen Führerschein bereits abgegeben. Die Zwangsgeldandrohung hat sich damit erledigt (BayVGH, B. v. 7.1.2009 - 11 CS 08.1545 - juris). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner nach Ablieferung des Führerscheins das Zwangsgeld noch hätte vollstrecken wollen oder dies zukünftig tun würde, so dass insoweit auch kein Feststellungsinteresse für eine Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht.

21 1. Der Antrag ist gleichwohl nur zum Teil zulässig. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Wiederaushändigung des Führerscheines an den Antragsteller begehrt wird. Für diesen Antrag besteht kein Rechtsschutzinteresse. Da hier nichts dafür spricht, dass der Antragsgegner seinen Pflichten, die sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid ergeben, nicht nachkommen würde, und es vielmehr eines vollstreckbaren Titels bedürfe, um den Anspruch zwangsweise durchsetzen zu können, besteht keine Veranlassung für die beantragte Anordnung (BayVGH, B. v. 17.10.2013 - 11 CS 13.1469 -juris). Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Landratsamt auch im Nachhinein noch die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 2 des Bescheids anordnen kann, wenn der Antragsteller seinen Führerschein, mangels sofortiger Vollziehbarkeit insoweit, heraus verlangen sollte, obwohl er ihn bereits abgegeben hat und keinen Gebrauch von ihm machen darf, solange der Entzug der Fahrerlaubnis vollziehbar ist. 22 2. Soweit der Antrag im Übrigen zulässig ist, führt er aber auch in der Sache nicht zum Erfolg. 23 Die Anordnung unter Nr. 1. des angefochtenen Bescheids ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG). 24 Aufgrund des - im vorliegenden Fall - kraft Gesetzes gegebenen Sofortvollzugs ist auch eine Begründung dieses Sofortvollzugs nicht erforderlich. 25 Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig von seiner Fahrerlaubnis weiter Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird. Hierbei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs, hier der Klage vom 27. Januar 2016, ausschlaggebend. Lässt sich schon bei summarischer Überprüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Sind die Erfolgsaussichten hingegen offen, ist eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 152 ff). 26 Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Dezember 2015 ausgesprochene und auf die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis erscheint mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, da sich für den Antragsteller 9 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben haben. 27 a) Kein Streit besteht zwischen den Beteiligten offenbar dahingehend, dass die im angefochtenen Bescheid aufgeführten Verkehrszuwiderhandlungen tatsächlich begangen worden sind. Auch ist unter den Beteiligten nicht strittig, dass die vom Antragsteller begangenen Verkehrszuwiderhandlungen jeweils mit der richtigen Punktzahl berücksichtigt worden sind und die Umrechnung nach der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2014 zutreffend erfolgt ist. Insoweit ist nichts vorgetragen oder ansonsten ersichtlich. 28 b) Anzuwenden ist hier § 4 StVG in der ab 5. Dezember 2014 anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802), da auf den Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach-

und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 -BVerwGE 99, 249). In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Entziehungsbescheids vom 28. Dezember 2015. 29 Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als un- geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben; die Fahrerlaubnis ist dann zu entziehen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen auch dieser Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeit- punkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straf- tat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Damit hat der Gesetzgeber das von der Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2014 entwickelte Tattagprinzip normiert. Der Antragsteller hat daher durch die am 4. Dezember 2014 begangene Tat 9 Punkte erreicht, so dass ihm die Fahr- erlaubnis zwingend zu entziehen war. 30 c) Mit dem Argument, dass der zum 5. Dezember 2014 durch Gesetz vom 28. November 2014 (BGBl. I. S. 1802) geänderten Gesetzesfassung bezüglich § 4 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 StVG - im Folgenden StVG n. F. - eine belastende Rückwirkung für den Antragsteller zukomme, weil die Zuwiderhandlungen, die hier zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hätten, vor der Ermahnung und Verwarnung vom 26. Januar 2015 bzw. 18. Mai 2015 begangen worden seien und damit nach der Rechtslage vor dem 5. Dezember 2014 zu einer PunkteReduzierung geführt hätten, kann die Antragstellerseite nicht durchdringen. 31 Dem Antragsteller kommt die Regelung der Punktereduzierung für den Fall, dass die Maßnahmen nach dem Stufensystem nicht ergriffen worden sind, nicht zugute. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG n. F. darf die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StVG (Verwarnung oder Fahrerlaubnisentziehung) erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor lie- genden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen wor- den ist, ist diese zu ergreifen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 StVG n. F.). Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der er- griffenen Ermahnung auf fünf Punkte und bei der Verwarnung auf sieben Punk- te, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist (§ 4 Abs. 6 Satz 3 StVG n. F.). Diese Regelun- gen wurden (inhaltlich) bereits zum 1. Mai 2014 eingeführt, wenngleich § 4 Abs. 6 StVG mit Gesetz vom 28. November 2014 (a. a. O.) zum 5. Dezember 2014 neu gefasst und durch weitere Regelungen ergänzt wurde. 32 d) Der Antragsteller hat das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen. Er wurde mit Schreiben vom 26. Januar 2015 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt (erste Stufe der Maßnahmen nach dem Punktsystem) und mit Schreiben der Behörde vom 18. Mai 2015 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt. 33 e) Da die Taten, die zu einer Eintragung von Punkten geführt haben, zum Zeitpunkt der Ermahnung am 26. Januar 2015 schon begangen und nach dem Tattagprinzip auch (rückwirkend) zu diesem Zeitpunkt zu werten sind, kam dem Antragsteller damit allerdings die mit dem Stufensystem - zumindest früher bezweckte Erziehungs- und Warnfunktion nicht zugute. Nach der bis zum 1. Mai 2014 geltenden Fassung des § 4 Abs. 5 StVG hätte der Zeitpunkt der Ermahnung/Verwarnung wohl zu einer Punktereduzierung geführt (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.2008 - 3 C 3/07 - juris Rn. 33). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung dem Stufensystem eine „Warnfunktion“ beigemessen und konstatiert, dass die Maßnahmen den Fahrerlaubnisinhaber „möglichst frühzeitig und insbesondere noch vor dem Eintritt in die nächste Stufe erreichen“ sollten, damit ihm die „Möglichkeit der Verhaltensänderung“ effektiv zuteilwird. Anderenfalls hätte

er „die weiteren Verkehrsverstöße, vor deren Begehung er eigentlich erst gewarnt werden soll, bereits begangen.“ 34 Diese Warn- und Erziehungsfunktion verfolgt das Gesetz jedenfalls spätestens nicht mehr in der Fassung ab dem 5. Dezember 2014. Dies zeigt sich nun eindeutig aus den Motiven des Gesetzgebers, wie sie sich aus der BT-Drs. 18/2775, insbesondere Seite 9 f. ergeben. Dort ist unter anderem ausgeführt: 35 „Von diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum ursprünglichen System wollte sich der Gesetzgeber für das ab 1. Mai 2014 geltende neue System mit den Erwägungen zur Punkteentstehung und zum Tattagsprinzip bewusst absetzen (Bundesratsdrucksache 799/12, S. 72). 36 Um den Systemwechsel deutlicher zu fassen und deutlicher zu machen, dass die bisherige zum Punktsystem ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Punkteberechnung im neuen System in diesem Detail erstreckt werden soll, wird nunmehr die vorliegende Klarstellung vorgenommen. Es kommt nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem demnach nicht darauf an, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit zur Verhaltensänderung einräumt, bevor es zu weiteren Maßnahmen kommen darf. Denn das neue System kennt keine verpflichtende Seminarteilnahme und versteht den Erziehungsgedanken damit auch nicht so, dass jede einzelne Maßnahme den Fahrerlaubnis-Inhaber individuell ansprechen können muss in dem Sinne, dass nur sie die Verhaltensbeeinflussung bewirken kann. Die Erziehungswirkung liegt vielmehr dem Gesamtsystem als solchem zugrunde, während die Stufen in erster Linie der Information des Betroffenen dienen. Die Maßnahmen stellen somit lediglich eine Information über den Stand im System dar. 37 .... Mit Absatz 5 Satz 6 Nummer 1 soll verdeutlicht werden, dass Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten sind, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen worden oder der Behörde zur Kenntnis gelangt sind. Absatz 5 Satz 6 Nummer 2 enthält den bisherigen, unveränderten Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 5 Satz 6. 38 Absatz 6 soll mit seiner Ausnahme vom Tattagsprinzip eindeutiger gefasst werden. Absatz 6 Satz 1 formuliert den Grundsatz des stufenweisen Ergreifens der Maßnahmen klarer. Insbesondere wird die Regelung deutlicher auf die Befugnis der Behörde bei der Maßnahmeergreifung konzentriert und klarer vom Entstehen der Punkte getrennt. Zwar gilt für die Punkteentstehung das Tattagsprinzip. Für das Ergreifen von Maßnahmen hat das Tattagsprinzip aber keine Relevanz, denn Maßnahmen können erst nach Rechtskraft (und Registrierung) der Entscheidung über die Tat und damit deutlich später an die Tat geknüpft werden. Die Prüfung der Behörde, ob die Maßnahme der vorangehenden Stufe bereits ergriffen worden ist, ist daher vom Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung zu beurteilen und beeinflusst das Entstehen von Punkten nicht. Absatz 6 Satz 2 enthält die Anweisung, die zunächst vorgesehene, aber noch nicht erteilte Maßnahmenstufe dann noch zu ergreifen, wenn der Punktestand bereits die darauf folgende Maßnahmenstufe erreicht hat. Eine Punktereduzierung in Satz 3 ist nur Folge dieser Maßnahmenergreifung und kein Selbstzweck. So spricht auch die Gesetzesbegründung in BR-Drucksache 799/12, S. 79 f von „für den praktischen Vollzug dieses Grundsatzes erforderlichen Anweisungen für die Punktereduzierungen ... Ohne diese Anweisung der Punktereduzierung wäre das Verfahren weniger übersichtlich, weil dann Punktestand und Maßnahmenstufe auseinander fallen würden.“ 39 Nach der Begründung zum Gesetz vom 28. November 2014 (a. a. O.) handelt es sich bei den zum 5. Dezember 2014 eingefügten Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG und des neu gefassten

Absatzes 6 einschließlich des neu hinzugekommenen Satzes 4 um bloße Klarstellungen (BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 11 CS 15.718 - juris Rn. 19) mit der Folge, dass die unter der Geltung des StVG in der ab 5. Dezember 2014 geltenden Fassung punktebewehrte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, die vor dem Ergreifen einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG stattgefunden haben, zu einer Punktezahl führen, aufgrund derer die jeweils nächste Sanktionsstufe des Fahreignungsbewertungssystems ausgelöst wird (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 14.4.2015 - 16 B 257/15). 40 Insoweit stellt die zum 5. Dezember 2014 neu eingeführte Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG klar, dass bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt werden, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Nach dem zum selben Zeitpunkt neu eingefügten § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG n. F. erhöhen Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG n. F. begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Es ist unstreitig, dass die Behörde zum Zeitpunkt der Ermahnung bzw. Verwarnung keine Kenntnis von den Taten im Monat Dezember 2014 gehabt hat. 41 f) Umstritten ist zwar, ob die oben geschilderte Rechtslage auch zutreffen kann, wenn - wie hier - die letzte maßgebliche Tat vor dem 5. Dezember 2014, also vor Inkrafttreten der letzten Änderung des § 4 StVG, stattgefunden hat (s. hierzu BayVGH, B. v. 2.12.2015 - 11 CS 15.2138 - juris, Rn. 20 ff zu einem Verfahren, in dem die letzte maßgebliche Tat aber nach dem 5. Mai 2014 begangen wurde). 42 In einem insoweit ähnlich wie hier gelagerten Fall (Begehung der letzten maß- geblichen Tat ebenfalls vor dem 5. Dezember 2014) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob das Tattagprinzip auch bei Anwendung der Bonusregelung des § 4 Abs. 6 StVG in der ab dem 01.05.2014 und bis zum 04.12.2014 anwendbaren Fassung vom 28.08.2013 (BGBI. 1 S. 3313) zugrunde zu legen sei. Mit der Neuregelung des § 4 Abs. 5 und Absatz 6 StVG in der ab dem 05. Dezember 2014 anwendbaren Fassung habe der Gesetzgeber jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass das Tattagprinzip im Rahmen der Bonusregelung keine Geltung beanspruchen soll. Es handle sich damit um eine gegenüber den allgemeinen Vorschriften über das Tattagprinzip spezielle und prioritäre Vorschrift. Nach der zum 5. Dezember 2014 neu eingeführten Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG würden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Nach dem zum selben Zeitpunkt neu eingefügten Absatz 6 Satz 4 erhöh- ten Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Absatz 6 Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach Satz 3 er- gebenden Punktestand. Damit habe der Gesetzgeber die Berücksichtigung des Tattagprinzips im hier in Rede stehenden Zusammenhang ausgeschlossen, was vor allem die Gesetzesmaterialien bestätigten (zum Ganzen VGH BW, B. v. 6.8.2015 - 10 S 1176/15 - juris, Rn. 13, m. w. N.). 43 Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) der ohne Übergangsregelung geänderten bzw. neu eingeführten Vorschriften (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - juris) könnte sich aber nur stellen, wenn die zum 5. Dezember 2014 erfolgte Gesetzesänderung nicht als Klarstellung zu sehen ist. 44 Eine unechte Rückwirkung sei jedoch nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Vertrauensschutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG, B. v. 07.07.2010 - BvL 14/02 - juris; BayVGH, B. v.

18.05.2015 -11 BV 14.2839 - juris). Der Gesetzgeber müsse aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Ein rechtlich schutzwürdiger Vertrauenstatbestand sei indes im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Das Vertrauen eines Verkehrsteilnehmers, bis zum Ergehen einer Ermahnung oder Verwarnung weiterhin Verkehrszuwiderhandlungen begehen zu dürfen, ohne die Folgemaßnahmen befürchten zu müssen, sei von vorneherein nicht schutzwürdig (VGH BW, B. v. 6.8.2015 - a. a. O. - Rn. 19). 45 Obwohl der letzte berücksichtigte Verkehrsverstoß des Antragstellers also auch hier noch vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014 erfolgt ist, spricht gleichwohl einiges dafür, dass das Gesetz in seiner jetzigen Fassung angewendet werden kann, selbst wenn es sich nicht um eine bloße Klarstellung gegenüber der bis zu 5. Mai 2014 geltenden Fassung handeln sollte. 46 3. Die Klage gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2015 wird somit voraussichtlich erfolglos bleiben. Auch eine von den Erfolgsaussichten unabhängige abwägende Entscheidung zugunsten des Antragstellers kommt hier jedoch nicht in Betracht. Zunächst ist hier zulasten des Antragstellers die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von mindestens 8 Punkten im FAER kraft Gesetzes mit sofortiger Vollziehbarkeit versehen, und damit grundsätzlich der Notwendigkeit sofortigen Vollzugs im Interesse der Sicherheit hohes Gewicht beigemessen hat. Außerdem ist davon auszugehen, dass das Interesse der Öffentlichkeit und der anderen Verkehrsteilnehmer an der Sicherheit des Straßenverkehrs, bei dem es insbesondere auch um den mit Grundrechtsrang ausgestatteten Schutz von Leben und Gesundheit geht, das Interesse des Antragstellers daran, von seiner Fahrerlaubnis vorläufig weiter Gebrauch machen zu dürfen, überwiegt. Dass dies erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers hat, verkennt das Gericht nicht. Die mit der Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit als selbstständiger Chauffeur müssen von ihm jedoch im überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit und im Hinblick auf das Gewicht der durch ihn gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer hingenommen werden. 47 4. Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 48 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang, § 164). 49 Nach dem Streitwertkatalog 2013 sind nur die Fahrerlaubnisklassen B und C1, jeweils mit dem Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro, maßgeblich. Da die Führerscheinklasse E in dem ab 19. Januar 2013 geltenden § 6 Abs. 1 FeV nicht mehr - isoliert - aufgeführt ist und der Streitwertkatalog 2013, für die „Klasse E“ keinen eigenen Streitwert mehr vorsieht (die Klassen B und BE, C1 und C1E werden jeweils mit dem gleichen Streitwert angesetzt), wirkt die um die frühere Klasse E erweiterte Fahrerlaubnis bei den Klassen B und C1 nicht mehr streitwerterhöhend. Die Klassen L und M sind in der Fahrerlaubnis der Klasse B enthalten. Der sich danach ergebende Betrag von 10.000,00 EUR ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).