Entwurf. V o r b l a t t. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts

Stand: 18.11.2008 Entwurf Vorblatt Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts A. Zielsetzung Die Gesetzgebungskompetenzen zwis...
Author: Heini Baumhauer
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Stand: 18.11.2008

Entwurf

Vorblatt

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts

A. Zielsetzung

Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) grundlegend neu geordnet worden. Auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts ist durch die Aufhebung der bisherigen Artikel 74 a und 75 des Grundgesetzes sowohl die konkurrierende Gesetzgebung für Besoldung und Versorgung als auch die Rahmenkompetenz des Bundes für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen entfallen. Gleichzeitig ist in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 des Grundgesetzes dem Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Regelung der Statusrechte und –pflichten der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung übertragen worden. Der Bund hat mit dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) von seiner Gesetzgebungsbefugnis nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht und mit diesem Gesetz die beamtenrechtlichen Grundstrukturen festgelegt. Mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes zum 1. April 2009 tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) grundsätzlich außer Kraft.

Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist zum einen die Anpassung der beamtenrechtlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt an das geänderte Bundesrecht. Zum anderen ist, insbesondere durch Nutzung der durch den Bund im Beamtenstatusgesetz eingeräumten Gestaltungsspielräume und der neuen Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Laufbahnrecht, das öffentliche Dienstrecht in Sachsen-Anhalt weiterzuentwickeln. Die Neugestaltung des Laufbahnrechts wird insoweit im Mittelpunkt der Neuerungen stehen.

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Die Neugestaltung des Laufbahnrechts beruht auf folgenden Grundsätzen:

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Aufrechterhaltung des Laufbahnprinzips als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums,

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Flexibilisierung durch Erhöhung der Durchlässigkeit der Laufbahnen in horizontaler und vertikaler Hinsicht,

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stärkere Orientierung am Leistungsprinzip bei Einstellung und beruflicher Entwicklung,

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Aufrechterhaltung der bundesweiten Mobilität und

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Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt.

B. Lösung

Die Anpassung der beamtenrechtlichen Bestimmungen an die veränderten Rahmenbedingungen erfordert eine umfängliche Änderung bestehender formeller wie materieller Rechtsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt.

Im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs steht, bedingt durch die Vielzahl der dem Regelungsbedürfnis nach Buchstabe A Rechnung tragenden Änderungen, der in Artikel 1 § 1 vorgesehene konstitutive Neuerlass eines auch namentlich so benannten Landesbeamtengesetzes zur Ablösung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (BG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2008 (GVBl. LSA S. 290).

Eckpunkte des Landesbeamtengesetzes sind:

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Zusammenfassung der bisherigen vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zu künftig nur noch zwei Laufbahngruppen (Laufbahngruppe I und Laufbahngruppe II),

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Gleichstellung der Laufbahnen besonderer Fachrichtungen mit den durch einen Vorbereitungsdienst geprägten Regellaufbahnen,

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Verzicht auf einen formalen Aufstieg innerhalb der Laufbahngruppen,

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stärkere Beachtung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens in Bezug auf die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppen,

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Erleichterung der Einstellung im ersten Beförderungsamt bei entsprechender Berufserfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes,

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Vereinheitlichung der Probezeit auf drei Jahre bei gleichzeitiger Erhöhung der Anforderungen an die Bewährung in der Probezeit,

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Übernahme der bundeseinheitlichen Regelungen des Beamtenstatusgesetzes zur länderübergreifenden Körperschaftsumbildung und

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Beibehaltung der gesetzlichen Altersgrenzen und Antragsaltersgrenzen.

Artikel 1 § 2 des Gesetzentwurfs enthält Änderungen, die ausschließlich auf die Anpassung an das geänderte Bundesrecht (Erlass des Beamtenstatusgesetzes, Wegfall des Beamtenrechtsrahmengesetzes) und den Erlass des Landesbeamtengesetzes zurückgehen (Folgeänderungen). Darüber hinaus gehende Änderungen zur Anpassung der bestehenden Rechtsordnung an geändertes Recht sind in den Artikeln 2 bis 6 des Gesetzentwurfs enthalten.

Artikel 7 sieht ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. April 2009 vor. Die Neuordnung des Landesbeamtenrechts würde demnach zeitgleich mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vollzogen.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Durch die Neuordnung des Landesbeamtenrechts in der Anfangsphase vorübergehend entstehender Mehraufwand im Gesetzesvollzug kann mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden.

Den nicht bezifferbaren Mehraufwendungen zur Verwirklichung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ stehen nicht bezifferbare Minderausgaben im Versorgungshaushalt gegenüber.

Die mit dem Wegfall des Instituts der Anstellung verbundenen notwendigen haushaltsrechtlichen Umstellungen zur Schaffung von Planstellen erfolgen kostenneutral.

E. Anhörung

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Entwurf

Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts.

Artikel 1 Gesetz zur Neustrukturierung des Landesbeamtenrechts §1 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz – LBG LSA). * 0F

Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften §1 §2 §3

Geltungsbereich Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Beamtenverhältnis

§4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12

Vorbereitungsdienst Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit Zuständigkeiten, Wirkung der Ernennung Stellenausschreibung Feststellung der gesundheitlichen Eignung, Sprachkenntnisse Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Rücknahme der Ernennung Kapitel 3 Laufbahn

§ 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21

Laufbahn Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen Laufbahnwechsel Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG Andere Bewerberinnen und andere Bewerber Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe Probezeit Dienstliche Beurteilung

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§ 10 Abs. 2 und § 17 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3). § 83 Abs. 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz vom 22. Juni 1994 (ABl. EG Nr. L 216 S. 12), geändert durch Artikel 3 Nr. 15 der Richtlinie 2007/30/EG vom 20. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 165 S. 21).

6 § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28

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Beförderung Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten Aufstieg Fortbildung Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich Laufbahnverordnungen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen Kapitel 4 Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung

§ 29 § 30 § 31 § 32

Grundsatz Abordnung Versetzung Umbildung von Körperschaften Kapitel 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses Abschnitt 1 Entlassung und Verlust der Beamtenrechte

§ 33 § 34 § 35 § 36 § 37 § 38

Entlassung kraft Gesetzes Entlassung durch Verwaltungsakt Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung Ausscheiden bei Wahlen Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens Gnadenrecht Abschnitt 2 Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

§ 39 § 40 § 41 § 42 § 43 § 44

Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze Ruhestand auf Antrag Einstweiliger Ruhestand Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden Beginn des einstweiligen Ruhestandes Abschnitt 3 Dienstunfähigkeit

§ 45 § 46 § 47 § 48 § 49

Verfahren bei Dienstunfähigkeit Begrenzte Dienstfähigkeit Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Ärztliche Untersuchung Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen

§ 50

Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten

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Kapitel 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis Abschnitt 1 Allgemeines § 51 § 52 § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 § 58 § 59 § 60 § 61 § 62

Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung Diensteid Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten Schadensersatz Befreiung von Amtshandlungen gegen sich selbst und gegen andere Wohnungswahl, Dienstwohnung Aufenthalt in erreichbarer Nähe Dienstkleidungsvorschriften Amtsbezeichnung Dienstzeugnis Abschnitt 2 Arbeitszeit und Urlaub

§ 63 § 64 § 65 § 66 § 67 § 68 § 69 § 70 § 71 § 72

Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen Altersteilzeit Urlaub ohne Dienstbezüge Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung Urlaub Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub Abschnitt 3 Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 73 § 74 § 75 § 76 § 77 § 78 § 79 § 80 § 81

Nebentätigkeit Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit Ausübung von Nebentätigkeiten während der Arbeitszeit Verfahren Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Abschnitt 4 Fürsorge

§ 82 § 83

Mutterschutz und Elternzeit Arbeitsschutz Abschnitt 5 Personalakten

§ 84 § 85

Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten Beihilfeunterlagen

8 § 86 § 87 § 88 § 89 § 90 § 91

Anhörung Einsichtnahme in Personalakten Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten Entfernung von Unterlagen aus Personalakten Aufbewahrungsfristen Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten Kapitel 7 Beteiligung der Spitzenorganisationen

§ 92

Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften Kapitel 8 Landespersonalausschuss

§ 93 § 94 § 95 § 96 § 97 § 98 § 99

Aufgaben des Landespersonalausschusses Mitglieder Rechtsstellung der Mitglieder Geschäftsordnung und Verfahren Beschlüsse Beweiserhebung, Amtshilfe Geschäftsstelle Kapitel 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 100 Anträge und Beschwerden § 101 Vertretung des Dienstherrn § 102 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen Kapitel 10 Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen § 103 Allgemeines Abschnitt 1 Beamtinnen und Beamte beim Landtag § 104 Zuständigkeiten Abschnitt 2 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte § 105 § 106 § 107 § 108 § 109 § 110 § 111 § 112

Laufbahnen Altersgrenze Polizeidienstunfähigkeit Gemeinschaftsunterkunft und –verpflegung Dienstausrüstung Dienstkleidung Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen Verbot der politischen Betätigung in Uniform Abschnitt 3 Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes

§ 113 Anwendung von Vorschriften

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Abschnitt 4 Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes § 114 Altersgrenze Abschnitt 5 Politische Beamtinnen und politische Beamte § 115 Zuständigkeiten Abschnitt 6 Mitglieder des Landesrechnungshofs § 116 Anwendung von Vorschriften Abschnitt 7 Steuerverwaltung § 117 Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung Kapitel 11 Finanzielles Dienstrecht § 118 § 119 § 120 § 121 § 122 § 123 § 124

Übergang von Schadensersatzansprüchen Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Heilfürsorge Krankenfürsorge in Fällen der Elternzeit Reise- und Umzugskosten Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material, Ablieferungspflicht Mutterschutz Kapitel 12 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 125 Übergangsregelung für Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe § 126 Zuordnung der Laufbahngruppen § 127 Übergangsregelung für die Berufung des Landespersonalausschusses

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Verwaltungsgemeinschaften, der Landkreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln.

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§2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung Wenn die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium entscheidet. §3 Begriffsbestimmungen (1) Beamtinnen und Beamte, die das Land zum Dienstherrn haben, sind unmittelbare Landesbeamtinnen und unmittelbare Landesbeamte. Beamtinnen und Beamte, die eine Gemeinde, eine Verbandsgemeinde, eine Verwaltungsgemeinschaft, einen Landkreis oder eine der Aufsicht des Landes unterstehende andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn haben, sind mittelbare Landesbeamtinnen und mittelbare Landesbeamte. (2) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in dessen Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, einer oder eines sonstigen Versorgungsberechtigten oder einer früheren Beamtin oder eines früheren Beamten gilt die Behörde, die zuletzt oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten war. (3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt diese Aufgaben die oder der letzte Dienstvorgesetzte wahr. (4) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. (5) Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. (6) Fachministerium im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Landesbehörde, der die in der jeweiligen Laufbahn überwiegend zu erledigende Fachaufgabe als Ressortzuständigkeit zugewiesen ist. Fachministerium für die Laufbahnen des allgemeinen und des besonderen Verwaltungsdienstes ist das für Beamtenrecht zuständige Ministerium. (7) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde.

Kapitel 2 Beamtenverhältnis §4 Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst wird vorbehaltlich der Ausnahme nach § 15 Abs. 2 im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung abweichend von Absatz 1 zu bestimmen, dass der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. Auf die Auszubildenden sind mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 119 die für Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit durch

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Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt wird. Wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. §5 Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte die leitende Funktion bereits wahrgenommen hat, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit kann auch neben einer Anrechnung nach Satz 3 verkürzt werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. (2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind die Ämter 1. der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der obersten Landesbehörden, 2. der Leiterinnen und Leiter der Landesbehörden, wenn diese mindestens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft sind, und 3. der stellvertretenden Leiterinnen und stellvertretenden Leiter der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden, wenn diese der Besoldungsordnung B angehören. Satz 1 gilt nicht für die Ämter von Mitgliedern des Landesrechnungshofs sowie für die in § 41 genannten Ämter. (3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer 1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit zum selben Dienstherrn befindet und 2. in dieses Amt auch als Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte. (4) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht neben dem Beamtenverhältnis auf Probe fort. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit. (5) Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion übertragen, so beginnt eine erneute Probezeit. (6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beam-

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tenverhältnis auf Lebenszeit nur übertragen werden, wenn sie oder er die Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt. Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Auch weitere Ansprüche aus diesem Amt bestehen nicht. §6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. (2) Nach Erreichen der Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn sie dienstunfähig sind oder als dienstunfähig angesehen werden können. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist. Es endet ferner durch Abberufung, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. (3) Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 8 Abs. 8), die Laufbahnen (§§ 13 bis 28), die Abordnung und Versetzung (§§ 29 bis 31), die Ernennung und Entlassung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Beamtenstatusgesetzes), den Aufenthalt in erreichbarer Nähe (§ 59), die Arbeitszeit (§ 63), die Nebentätigkeiten (§§ 75, 76 und 123), den Arbeitsschutz (§ 83) sowie die sonstigen mit der Rechtsnatur des Ehrenbeamtenverhältnisses unvereinbaren allgemeinen Regelungen nicht anzuwenden. (4) Die Ernennung einer Ehrenbeamtin oder eines Ehrenbeamten ist nichtig, wenn die oder der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung nach einer gesetzlichen Bestimmung über die Unvereinbarkeit des Ehrenamtes mit einer anderen Tätigkeit nicht ernannt werden durfte. (5) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind entlassen, wenn sie nach der Ernennung eine Tätigkeit aufnehmen, die nach einer gesetzlichen Bestimmung mit dem Ehrenamt unvereinbar ist. § 33 Abs. 1 gilt entsprechend. (6) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden besonderen Rechtsvorschriften. §7 Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit (1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nur begründet werden, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist. Die Vorschriften des Kapitels 3 finden keine Anwendung. (2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt die Beamtin auf Zeit oder der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sie oder er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn sie oder er nicht entlassen oder im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird. Eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich mit Ablauf der Amtszeit dauernd im Ruhestand. §8 Zuständigkeiten, Wirkung der Ernennung (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ist zuständig für die Ernennung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten einschließlich deren Versetzung in den Ruhestand. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann die Ausübung dieser Befugnisse übertragen.

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(2) Für die nicht in Absatz 1 genannten dienstrechtlichen Maßnahmen ist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer für die beamtenrechtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Beamtin oder den Beamten zuständig ist. (3) Die der oder dem Dienstvorgesetzten obliegenden Zuständigkeiten kann die oberste Dienstbehörde durch allgemeine Anordnung der oder dem höheren Dienstvorgesetzten übertragen oder sich vorbehalten. (4) Die mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Für die nicht in Satz 1 genannten dienstrechtlichen Maßnahmen ist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. (5) Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes lässt die oberste Dienstbehörde zu. (6) Einer Ernennung bedarf es auch bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. (7) Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. (8) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. (9) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Es lebt auch im Fall der Rücknahme dieser Ernennung nicht wieder auf. §9 Stellenausschreibung Bewerberinnen und Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Dies gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 und § 41 genannten Ämter. § 10 Feststellung der gesundheitlichen Eignung, Sprachkenntnisse (1) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in 1. das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder 2. ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land ist aufgrund eines Gutachtens der zentralen ärztlichen Untersuchungsstelle festzustellen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann ärztliche Gutachten von Amtsärztinnen oder Amtsärzten oder anderen als Gutachterinnen oder Gutachter beauftragten Ärztinnen oder Ärzten zulassen. Die begutachtende Ärztin oder der begutachtende Arzt kann erforderlichenfalls Fachärztinnen oder Fachärzte hinzuziehen. Für die in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Dienstherren gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass

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die gesundheitliche Eignung in der Regel aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen ist. Die Kosten der Untersuchungen im Sinne von Satz 1 bis 4 trägt der Dienstherr. (2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben erforderlichen Maß beherrscht werden. § 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde festgestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. (2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden, im Falle der Nichtigkeit der Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses ist sie zu verbieten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann erst ausgesprochen werden, wenn im Falle 1. des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung, 2. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Ernennung oder 3. des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes die Zulassung einer Ausnahme abgelehnt worden ist. (3) Die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, als ob die Ernennung wirksam gewesen wäre. (4) Die der oder dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden. § 12 Rücknahme der Ernennung (1) Die Rücknahme der Ernennung wird von der für die Ernennung zuständigen Behörde erklärt. Die Erklärung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form bekannt zu geben. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes soll die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen; sie beginnt, wenn die für die Ernennung zuständige Stelle Kenntnis von der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme durch die nach § 8 zuständige Stelle oder der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung durch den Landespersonalausschuss hat. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig. (2) § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

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Kapitel 3 Laufbahn § 13 Laufbahn (1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit. (2) Die Laufbahnen werden den Laufbahngruppen 1 oder 2 zugeordnet. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen wird abhängig von der Vor- und Ausbildung nach Einstiegsämtern unterschieden. (3) In der Laufbahngruppe 1 sind die ersten Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A 3 und die zweiten Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A 6 zugeordnet. Endämter der Laufbahngruppe 1 sind diejenigen der Besoldungsgruppe A 9. In der Laufbahngruppe 2 sind die ersten Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A 9 und die zweiten Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet. Endämter der Laufbahngruppe 2 sind diejenigen der Besoldungsgruppe B 9. Die Sätze 1 und 3 gelten, soweit im Landesbesoldungsgesetz durch Kennzeichnung nichts anderes bestimmt ist. (4) In den Laufbahnvorschriften sind die Laufbahnen, die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter und, soweit erforderlich, für einzelne Laufbahnen von Absatz 3 abweichende Einstiegsämter und Endämter zu bestimmen. Die Bestimmung abweichender Einstiegsämter ist erforderlich, wenn in den Einstiegsämtern Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung die Zuweisung in eine höhere Besoldungsgruppe rechtfertigen. § 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen (1) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und 2. als sonstige Voraussetzung ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung, bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein Vorbereitungsdienst und eine abgeschlossene Berufsausbildung. (2) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung a) der Realschulabschluss, b) der Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung, c) der Hauptschulabschluss und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

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2. als sonstige Voraussetzung a) eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit, b) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Fortbildung oder c) bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Nr. 2 Buchst. a ist nur eine abgeschlossene Berufsausbildung zu fordern. (3) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung ein zum Hochschulstudium berechtigender Bildungsstand und 2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst, b) ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, das die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, oder c) ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst. (4) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und 2. als sonstige Voraussetzung eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 entfallen, wenn das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 wird die Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), erworben. § 15 Laufbahnwechsel (1) Die Versetzung in ein Amt einer gleichwertigen Laufbahn ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu einer vergleichbaren Laufbahngruppe gehören, die Einstiegsämter einander entsprechen und die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der bisherigen

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Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch eine Einführung, soweit erforderlich, erworben werden kann. Das für die neue Laufbahn zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern für die Einführung Regelungen treffen. Die Versetzung in ein Amt der neuen Laufbahn ist erst zulässig, wenn die Befähigung anerkannt ist. (2) Die Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn der Laufbahngruppe 2 ist zulässig, wenn sich die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate. Beamtinnen und Beamte können zum Erwerb der Befähigung zugelassen werden, wenn sie die für diese Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen und an einem Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben. Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten nehmen an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil und legen die vorgeschriebene Prüfung ab. Wenn kein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, leisten sie die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit. Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status. § 16 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung (1) Bewerberinnen und Bewerber, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes und innerhalb des Geltungsbereiches des Beamtenstatusgesetzes oder des Bundesbeamtengesetzes die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13. Die Feststellung, dass die betreffenden Laufbahnen einander entsprechen, trifft das für die neue Laufbahn zuständige Fachministerium. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes und innerhalb des Geltungsbereiches des Beamtenstatusgesetzes oder des Bundesbeamtengesetzes die Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn erworben haben, besitzen unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13. § 15 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 17 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), erworben werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften. § 18 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber (1) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch eine Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach den Aufgaben der Laufbahn zwingend erforderlich ist. (2) Die Befähigung von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern ist auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landespersonalausschuss festzustellen. Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich zum Zeitpunkt der Feststellung der Befähigung nach Satz 1 in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen befinden, kann der Landespersonalausschuss eine Verkürzung der Probezeit zulassen. § 20 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

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§ 19 Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe erfolgt grundsätzlich im Einstiegsamt. Bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, oder bei erheblichem dienstlichen Interesse kann abweichend von Satz 1 im Einzelfall auch eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im jeweils ersten Beförderungsamt vorgenommen werden; das Nähere bestimmen die Laufbahnverordnungen. Der Landespersonalausschuss kann weitere Ausnahmen zulassen. § 20 Probezeit (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn bewähren sollen. § 10 des Beamtenstatusgesetzes ist auch erfüllt, wenn die Beamtinnen und Beamten sich in einer entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn bewährt haben. (2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist. Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als hauptberufliche Tätigkeit nach § 14 berücksichtigt wurden, werden nicht auf die Probezeit angerechnet. Die Mindestprobezeit beträgt in der Laufbahngruppe 1 sechs Monate und in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr. (3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind unter Anlegung eines strengen Maßstabs wiederholt zu beurteilen. (4) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. (5) Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 41 leisten keine Probezeit. § 21 Dienstliche Beurteilung (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. Sie können beurteilt werden, wenn es ein besonderer Anlass erfordert. (2) Das Nähere bestimmen die obersten Dienstbehörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches durch allgemeine Anordnung. Dabei können auch Ausnahmen von der Beurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten vorgesehen werden. § 22 Beförderung (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Amtszulage nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird. Die Verleihung von Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 7 setzt für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 eine besondere Qualifizierung voraus, wenn die Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 nicht vorliegen. Die Verleihung von Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 14 setzt für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 eine besondere Qualifizierung voraus, wenn die Zugangsvoraussetzungen für das zwei-

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te Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nicht vorliegen. Die Anforderungen an diese Qualifizierung sind in den Laufbahnvorschriften allgemein festzulegen; die Zuständigkeit für diese Regelungen kann in den Laufbahnvorschriften ganz oder teilweise auf die Fachministerien übertragen werden. (2) Eine Beförderung ist nicht zulässig 1. während der Probezeit, 2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit weit überdurchschnittliche Leistungen gezeigt, 3. vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten, die sich in Tätigkeiten eines Dienstpostens der höheren Bewertung bereits bewährt haben, für die Beamtinnen und Beamten nach § 41 sowie für die Mitglieder des Landesrechnungshofes, 4. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden braucht. (3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 und Absatz 2 Nrn. 1, 3 und 4 zulassen. § 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, ist eine Beförderung und eine Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. § 24 Aufstieg (1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen durch Aufstieg eine Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erwerben. Für den Aufstieg ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung zu verlangen. Nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften kann auch eine auf Ämter oder Verwendungsbereiche eingeschränkte Befähigung (Verwendungsaufstieg) erworben werden. Beim Verwendungsaufstieg kann auf die Ablegung einer Prüfung verzichtet werden. (2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg, die Gestaltung des Aufstiegsverfahrens und der Prüfung, den Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung sowie die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sind in den Laufbahnvorschriften zu regeln. In den Laufbahnvorschriften kann die Zuständigkeit für diese Regelungen ganz oder teilweise auf die Fachministerien übertragen werden. § 25 Fortbildung Die berufliche Entwicklung in der Laufbahn und der Aufstieg setzen die erforderliche Fortbildung voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung

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teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen. § 26 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich (1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern oder die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht nachteilig auswirken. (2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich ihre oder seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, so ist der Grad ihrer oder seiner fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie nach § 82 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Mutterschutzverordnung zugrunde zu legen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verzögerung der Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. (3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge 1. der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder 2. der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen kann die Beamtin oder der Beamte ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses abweichend von § 22 Abs. 2 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit befördert werden. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. (4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldatinnen und ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz und für Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz entsprechend anzuwenden. § 27 Laufbahnverordnungen Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Laufbahnen. Dabei sind insbesondere zu regeln 1. die Einrichtung und die Gestaltung der Laufbahnen sowie die Festlegung der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter und der abweichenden Einstiegsämter und Endämter (§§ 13 und 15), 2. der Erwerb der Laufbahnbefähigung (§ 26 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes sowie §§ 14, 16 bis 18, 24, 31 und 32),

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3. die Ausgestaltung und die Dauer eines Vorbereitungsdienstes sowie die Festsetzung der Dienstbezeichnungen während des Vorbereitungsdienstes, 4. die abzulegenden Prüfungen, die Grundsätze der Bewertung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungsnachweisen, die Wiederholung von Prüfungen und die Rechtsfolgen des Nichtbestehens; in den Laufbahnvorschriften kann die Zuständigkeit für diese Regelungen ganz oder teilweise auf die Fachministerien übertragen werden, 5. die Voraussetzungen für die Einstellung im jeweils ersten Beförderungsamt (§ 19), 6. die Ausgestaltung der Probezeit, ihre Verlängerung und der Umfang der Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§ 20), 7. die Voraussetzungen für Beförderungen (§ 22), 8. den Zugang und das Verfahren für den Aufstieg sowie die Befähigungseinschränkungen beim Verwendungsaufstieg (§ 24), 9. die Grundsätze der Fortbildung (§ 25), 10. die Einzelheiten des Benachteiligungsverbotes und des Nachteilsausgleichs (§ 26) und 11. die Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen. § 28 Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen Das Fachministerium trifft im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. Dabei sollen, unter Berücksichtigung der Regelungen der Laufbahnverordnungen, insbesondere geregelt werden 1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, 2. das Rechtsverhältnis der oder des Betroffenen während der Ausbildung (§ 4), 3. die Ausgestaltung der Ausbildung, einschließlich der theoretischen und praktischen Ausbildung, 4. die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger förderlicher Zeiten auf die Dauer der Ausbildung und 5. die Ausgestaltung von Prüfungen, insbesondere deren Abnahme, die Bewertung von Prüfungsleistungen, das Bestehen und Nichtbestehen sowie die Wiederholung von Prüfungen, Rechtsfolgen des Nichtbestehens, die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten. Es kann eine Altersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst festgelegt werden.

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Kapitel 4 Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung § 29 Grundsatz (1) Die Vorschriften in diesem Kapitel gelten für Abordnungen, Versetzungen und Umbildungen von Körperschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes. (2) Abordnungen und Versetzungen werden von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im schriftlichen Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden. § 30 Abordnung (1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden. (2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt. (3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt. (4) Werden Beamtinnen oder Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf sie die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten entsprechende Anwendung, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist oder nicht das den beamtenrechtlichen Status erfassende Grundverhältnis der Beamtin oder des Beamten berührt ist. § 31 Versetzung (1) Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. (2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, sind sie verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. (3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen oder Beamte, deren Aufgabengebiete davon berührt sind, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen,

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das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Ämter der Besoldungsordnung A gelten dabei als durchlaufen. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. (4) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. § 32 Umbildung von Körperschaften (1) Für die Umbildung von Körperschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit oder Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 16 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes mit dem Übertritt, in den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; entsprechendes gilt in den Fällen des § 16 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes. § 43 Abs. 2 Satz 1 ist anzuwenden. (3) § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.

Kapitel 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses Abschnitt 1 Entlassung und Verlust der Beamtenrechte § 33 Entlassung kraft Gesetzes (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. (2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes ist die oberste Dienstbehörde zuständig. (3) Im Falle des § 22 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes kann die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen. (4) Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen 1. das Bestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung oder 2. das endgültige Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung oder Zwischenprüfung bekannt gegeben worden ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.

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§ 34 Entlassung durch Verwaltungsakt (1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie zur Zeit der Ernennung als Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen. (2) Die Erklärung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtinnen und Beamten ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt haben, längstens drei Monate, bei Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen bis zum Ablauf des Semesters oder Trimesters. (3) Die Frist für die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes beträgt bei einer Beschäftigungszeit 1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss, 2. von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss, 3. von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe bei demselben Dienstherrn. (4) Im Falle des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes ist vor der Entlassung der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29, 38 bis 40, 61 und 65 Abs. 3 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend. Die Entlassung kann ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. (5) Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. § 35 Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung (1) Die Entlassung nach § 23 des Beamtenstatusgesetzes wird von der Behörde verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen. Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und in der Entlassungsverfügung kein späterer Zeitpunkt genannt ist, tritt die Entlassung im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung, im Übrigen mit Ablauf des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugeht. Die Entlassung tritt mit der Zustellung ein, wenn sie im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes für die Inhaberin oder den Inhaber eines in § 41 genannten Amtes ausgesprochen wird. (2) Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 61 Abs. 4 erteilt worden ist. § 36 Ausscheiden bei Wahlen Werden Beamtinnen oder Beamte mit Dienstbezügen in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt und ist deren Amt nach dem Recht dieses Landes mit dem Mandat unvereinbar, gelten die für in den Landtag von Sachsen-Anhalt gewählte Beamtinnen und Beamte maßgebenden Vorschriften des § 21 Abs. 3 und der §§ 35 bis 37 und 40 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt entsprechend. § 37 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens (1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, so haben frühere Beamtinnen und frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen. (2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so hat die Beamtin oder der Beamte, sofern sie oder er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn und mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält die Beamtin oder der Beamte, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihr oder ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit, Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sowie Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf; für Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit jedoch nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ist das frühere Amt einer Beamtin auf Zeit oder eines Beamten auf Zeit inzwischen neu besetzt, so hat sie oder er für die restliche Dauer der Amtszeit Anspruch auf rechtsgleiche Verwendung in einem anderen Amt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, stehen ihr oder ihm nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu. (3) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 2 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art. § 38 Gnadenrecht (1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 1) das Gnadenrecht zu. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann die Ausübung dieser Befugnis übertragen. (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gelten von diesem Zeitpunkt ab § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 2 und 3 entsprechend.

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Abschnitt 2 Ruhestand und einstweiliger Ruhestand § 39 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (1) Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Abweichend hiervon treten Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand. (2) Die für die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand zuständige Behörde kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten im dienstlichen Interesse den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben; die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres in den Ruhestand versetzt zu werden. Der Antrag nach Satz 1 kann nur bis spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden. § 40 Ruhestand auf Antrag (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. § 39 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. § 41 Einstweiliger Ruhestand Ämter im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind 1. Staatssekretärin oder Staatssekretär, 2. Präsidentin oder Präsident des Landesverwaltungsamtes, 3. Leiterin oder Leiter des Presse- und Informationsamtes der Landesregierung und 4. Leiterin oder Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im Ministerium des Innern. § 42 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften Für die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, gilt § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

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§ 43 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können im Falle des § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nur in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn die Auflösung der Behörde auf landesrechtlicher Vorschrift beruht. (2) Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen wegfallen. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung oder Umbildung der Behörde erfolgen. § 44 Beginn des einstweiligen Ruhestandes Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird. Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden; in diesem Falle beginnt der einstweilige Ruhestand spätestens mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden. Abschnitt 3 Dienstunfähigkeit § 45 Verfahren bei Dienstunfähigkeit (1) Bestehen Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls dies aus ärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann sie oder er so behandelt werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge. (2) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes beträgt sechs Monate. (3) Die oder der Dienstvorgesetzte stellt aufgrund des ärztlichen Gutachtens (§ 49) die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest. Die nach § 50 Abs. 2 zuständige Behörde entscheidet über die Versetzung in den Ruhestand. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben. (4) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, so werden mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. § 46 Begrenzte Dienstfähigkeit (1) Von einer eingeschränkten Verwendung nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 26 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann. (2) Die §§ 45 und 49 gelten entsprechend. § 75 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes auszugehen ist.

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§ 47 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe In den Fällen des § 28 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes trifft die Entscheidung die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde 1. bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und 2. bei mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit der obersten Aufsichtsbehörde. Bei Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Verwaltungsgemeinschaften und der Landkreise ist die beabsichtigte Maßnahme abweichend von Satz 1 Nr. 2 der Aufsichtsbehörde vor Durchführung anzuzeigen. § 48 Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen; ihnen können entsprechende Weisungen erteilt werden. (2) Die Frist nach § 29 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes beträgt fünf Jahre ab Eintritt in den Ruhestand. (3) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten zulässig. § 49 Ärztliche Untersuchung (1) Für die nach den §§ 26, 27 und 29 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 45 Abs. 1 und § 107 zu treffende Entscheidung gilt § 10 Abs. 1 entsprechend. (2) Wird eine ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 durchgeführt, teilt die Ärztin oder der Arzt der oder dem Dienstvorgesetzten die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit, soweit deren Kenntnis für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Die Mitteilung nach Satz 1 ist in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zur Personalakte zu nehmen. Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen nur für die nach den §§ 26, 27 und 29 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 45 Abs. 1 und § 107 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden. (3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten auf Wunsch oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten erteilten Auskünfte.

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Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen § 50 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten (1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes voraus. Die Wartezeit nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen sind, weil sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind; § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 sowie § 27 des Beamtenstatusgesetzes und § 46 gelten entsprechend. (2) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, von der für die Ernennung zuständigen Behörde verfügt. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. (3) Der Ruhestand beginnt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.

Kapitel 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis Abschnitt 1 Allgemeines § 51 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung (1) Die Genehmigung nach § 37 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oberste Dienstbehörde, bei mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten die Aufsichtsbehörde, wenn nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft andernfalls der Erfolg ihres Ermittlungsverfahrens gefährdet werden könnte. (2) Über die Versagung der Genehmigung nach § 37 Abs. 4 und 5 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. (3) Sind Aufzeichnungen (§ 37 Abs. 6 des Beamtenstatusgesetzes) auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Dienstherrn zu übermitteln und zu löschen. Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über die nach Satz 1 zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben. § 52 Diensteid (1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, meine Kraft dem Volk und dem Land Sachsen-Anhalt zu widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zu wahren und zu verteidigen, Gerechtigkeit gegenüber jedermann zu üben und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

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(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. (3) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann sie oder er anstelle der Worte "Ich schwöre" eine andere Beteuerungsformel sprechen. (4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Die Beamtin oder der Beamte hat, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass sie oder er ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird. § 53 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden. § 54 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (1) Die Zustimmung zu Ausnahmen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oberste Dienstbehörde oder die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden. (2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben. § 55 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gilt als Dienstvergehen auch, wenn sie 1. entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes oder § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder 2. ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes verletzen. § 56 Schadensersatz (1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird. (2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.

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§ 57 Befreiung von Amtshandlungen gegen sich selbst und gegen andere (1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt. § 58 Wohnungswahl, Dienstwohnung (1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden. (2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist. § 59 Aufenthalt in erreichbarer Nähe Wenn und solange besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstortes aufzuhalten. § 60 Dienstkleidungsvorschriften Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist. § 61 Amtsbezeichnung (1) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Diese dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. (2) Abweichend von Absatz 1 führen Beamtinnen und Beamte aus den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes für die Zeit ihrer Verwendung in der Verfassungsschutzbehörde im Dienst die ihrer Amtsbezeichnung vergleichbare Amtsbezeichnung der Laufbahnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes; bei einer Verwendung in einer Justizvollzugsanstalt führen sie im Dienst die ihrer Amtsbezeichnung vergleichbare Amtsbezeichnung der Laufbahn des allgemeinen Justizvollzugsdienstes. Im Übrigen bleibt ihre Rechtsstellung unberührt. (3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" oder „a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden. (4) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die für sie oder ihn zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit

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dem Zusatz "außer Dienst“ oder „a. D." sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. (5) Nach dem Besoldungsrecht erforderliche oder zulässige Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen werden vom Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen durch allgemeine Anordnung festgelegt. § 62 Dienstzeugnis Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben. Abschnitt 2 Arbeitszeit und Urlaub § 63 Arbeitszeit (1) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten unter Beachtung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9). Dabei hat sie insbesondere Bestimmungen zu treffen über 1. die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, 2. die Möglichkeiten und Grenzen der flexiblen Ausgestaltung der Arbeitszeit, 3. die Verteilung der Arbeitszeit, 4. die Bezugszeiträume und 5. die Ruhepausen und sonstigen Ruhezeiten. (2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten. (3) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die nach diesem Gesetz zulässige Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass während des einen Teils des Bewilligungszeitraumes die Arbeitszeit erhöht (Ansparphase) und diese angesparte Arbeitszeit während des anderen Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst (Freistellungsphase) ausgeglichen wird (Blockmodell). (4) Die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung kann, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 49 des Verwaltungs-

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verfahrensgesetzes, auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn während des Bewilligungszeitraumes 1. das Beamtenverhältnis endet, 2. eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn erfolgt, 3. ein Urlaub nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 oder ein langfristiger Urlaub nach einer anderen Vorschrift bewilligt wird oder 4. dienstliche Gründe dies erfordern und die Beamtin oder der Beamte zustimmt oder 5. ein besonderer Härtefall eintritt, sodass der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist und die Beamtin oder der Beamte den Widerruf beantragt. Ein Widerruf des Blockmodells während der Ansparphase erfolgt mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum unter Neufestsetzung der Arbeitszeit in dem bis zum Zeitpunkt des Widerrufs tatsächlich geleisteten Umfang. Ein Widerruf des Blockmodells während der Freistellungsphase erfolgt nur für den Zeitraum der Ansparphase, der nicht durch eine Freistellung vom Dienst ausgeglichen wurde; dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Ansparzeiten durch die Freistellung vom Dienst als ausgeglichen. Die Arbeitszeit wird entsprechend dem in der Ansparphase geleisteten und nicht durch eine Freistellung vom Dienst ausgeglichenen Arbeitszeitumfang festgesetzt. § 64 Teilzeitbeschäftigung (1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer gewährt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Während der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 dürfen Nebentätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie es vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und vollzeitbeschäftigten Beamten gestattet ist. § 76 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit durch die Tätigkeiten dienstliche Pflichten nicht verletzt werden. (3) Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung kann nachträglich beschränkt oder der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöht werden, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung soll zugelassen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 65 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen (1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag 1. Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2. Urlaub ohne Dienstbezüge

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zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) § 64 Abs. 2 ist für eine Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. (3) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. (4) § 64 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. § 66 Altersteilzeit (1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn 1. sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, 2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren, 3. die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2012 beginnt und 4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dringende dienstliche Belange stehen einer Bewilligung insbesondere dann entgegen, wenn im Falle der Durchführung der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann. Altersteilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 kann nur im Blockmodell bewilligt werden; die Beamtinnen und Beamten haben während der Ansparphase mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Dienst zu leisten. Im Fall des § 65 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 82 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 1 der Elternzeitverordnung müssen die Beamtinnen und Beamten mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst leisten; geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit bleiben außer Betracht. (2) Beamtinnen und Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Absatzes 1 zu bewilligen. (3) § 64 Abs. 2 gilt entsprechend. § 67 Urlaub ohne Dienstbezüge (1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann

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1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, 2. nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) § 64 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 68 Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit (1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 (unterhälftige Teilzeitbeschäftigung), Urlaub nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 und Urlaub nach § 67 Abs. 1 dürfen insgesamt die Dauer von 17 Jahren nicht überschreiten. Dabei bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit unberücksichtigt. (2) Der Bewilligungszeitraum kann bei Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an staatlichen Hochschulen bis zum Ende des laufenden Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden. § 69 Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot (1) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung nach den §§ 64 bis 67 beantragt, ist die Beamtin oder der Beamte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen. (2) Die Reduzierung der Arbeitszeit nach den §§ 64, 65 oder 67 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit reduzierter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit wöchentlicher Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen. § 70 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung (1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. (2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes ihren oder seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen. § 71 Urlaub (1) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub, insbesondere die Dauer des Erholungsurlaubs, die Gewährung von Zusatzurlaub, die Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung und das Verfahren. (2) Beamtinnen und Beamten kann Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) gewährt werden. Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Gewährung von Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen und die Dauer des Sonderurlaubs, das

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Verfahren sowie ob und inwieweit die Besoldung, die Beihilfe oder die Heilfürsorge während eines Sonderurlaubs zu belassen ist. § 72 Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub (1) Stimmt eine Beamtin oder ein Beamter ihrer oder seiner Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihr oder ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag zur Vorbereitung ihrer oder seiner Wahl Urlaub bis zu zwei Monaten unter Wegfall der Besoldung zu gewähren. Während der Dauer des Urlaubes besteht der Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge fort. (2) Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt werden und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach § 36 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag 1. die Arbeitszeit bis auf 40 v. H. der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu ermäßigen oder 2. Urlaub ohne Besoldung zu gewähren. Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. § 21 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend. Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt wird, ist § 37 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden. (3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder eines nach den Vorschriften der Kommunalverfassungsgesetze gebildeten Ausschusses ist Beamtinnen und Beamten der erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der Besoldung zu erteilen. Dies gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung berufenen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildet worden sind. Abschnitt 3 Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 73 Nebentätigkeit (1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. (3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. (4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist schriftlich mitzuteilen.

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(5) Öffentliche Ehrenämter im Sinne des Absatzes 4 sind die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten, im Übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. § 74 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit (1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit im 1. öffentlichen Dienst, 2. Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, zu übernehmen und fortzuführen, wenn diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Ausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. (2) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede Tätigkeit 1. für den Bund, ein Land oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder deren Verbände, ausgenommen eine Tätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Verbände, 2. für Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zumindest überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die zumindest überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden, 3. bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne der Nummer 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, 4. bei natürlichen und juristischen Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne der Nummer 1 dienen. § 75 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (1) Soweit Beamtinnen und Beamte nicht zur Wahrnehmung von Nebentätigkeiten verpflichtet sind, bedarf deren Übernahme der vorherigen Genehmigung. (2) Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Nebentätigkeit mit dem Hauptamt in Zusammenhang steht. Sie ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann, 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

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4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann, 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führen kann, 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Die Voraussetzung des Satzes 3 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 überschreitet. (3) Die Genehmigung soll auf längstens drei Jahre befristet werden. (4) Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen. § 76 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (1) Nicht genehmigungspflichtig ist 1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens, 2. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten, 3. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme a) der Wahrnehmung eines nicht unter § 74 Abs. 1 fallenden Nebenamtes, einer Testamentsvollstreckung oder einer anderen als unter § 73 Abs. 4 fallenden Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, b) der Übernahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten, c) des Eintritts in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ein ähnliches Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft, 4. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit, 5. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von wissenschaftlichem Hochschulpersonal und von Beamtinnen oder Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten. (2) Beamtinnen oder Beamte haben eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nrn. 4 und 5 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen oder Beamten nach Absatz 1 Nr. 2, wenn ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet wird, vor ihrer Aufnahme unter Angabe von Art und Umfang sowie der voraussichtlichen Höhe des Entgeltes oder geldwerten Vorteiles hieraus anzuzeigen. (3) Aus begründetem Anlass kann von der Beamtin oder dem Beamten verlangt werden, über eine von ihr oder ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, Auskunft zu erteilen; die Auskunftspflicht kann auf die Entgelte und geldwerten Vorteile erstreckt werden.

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(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt oder die konkrete Gefahr einer Verletzung besteht. § 77 Ausübung von Nebentätigkeiten während der Arbeitszeit Eine Nebentätigkeit darf nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie wurde auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen oder die oder der Dienstvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Wahrnehmung der Nebentätigkeit anerkannt. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird. § 78 Verfahren Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme oder Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus vorzulegen; jede Änderung ist unverzüglich anzuzeigen. § 79 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte die zum Schaden führende Handlung auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten vorgenommen hat. § 80 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind. § 81 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (1) Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes besteht für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Abweichend von Satz 1 besteht die Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhstand treten, für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Anzeige hat gegenüber der oder dem zuletzt zuständigen Dienstvorgesetzten zu erfolgen.

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(2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch die zuletzt zuständige Dienstvorgesetzte oder den zuletzt zuständigen Dienstvorgesetzten ausgesprochen. Abschnitt 4 Fürsorge § 82 Mutterschutz und Elternzeit Die für die Bundesbeamtinnen geltende Mutterschutzverordnung und die für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltende Elternzeitverordnung finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit durch Landesrecht nichts Besonderes bestimmt wird. § 83 Arbeitsschutz (1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 16 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), erlassenen Verordnungen gelten für die Beamtinnen und Beamten entsprechend, soweit die Landesregierung durch Verordnung nichts Abweichendes bestimmt. (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr oder den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, bestimmen, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Verordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden. (3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 230 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2435), gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die Landesregierung durch Verordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen. Abschnitt 5 Personalakten § 84 Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten (1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde. (2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Die Personalakte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Si-

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cherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. (3) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. (4) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, soweit dies zu diesen Zwecken erforderlich ist. § 85 Beihilfeunterlagen Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und die oder der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren. § 86 Anhörung Beamtinnen und Beamten sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. § 87 Einsichtnahme in Personalakten (1) Beamtinnen und Beamten haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. (2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden.

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(4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Unterlagen, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Beamtinnen und Beamten Auskunft zu erteilen. § 88 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten (1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde, dem Landespersonalausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für andere Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen. (2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, die Empfängerinnen oder Empfänger machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der Beamtin oder des Beamten an der Geheimhaltung überwiegt. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. (3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. § 89 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten (1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt nicht anzuwenden ist, sind, 1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten oder 2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 beginnt erneut, wenn neue Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift vorliegen oder ein Straf- oder Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch herausstellt. (2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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§ 90 Aufbewahrungsfristen (1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, 1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes und des § 10 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerinnen nicht mehr vorhanden sind, 2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres, 3. wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist. (2) Zahlungsbegründende Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. (3) Versorgungsakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren. § 91 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten (1) Personalaktendaten dürfen in automatisierten Verfahren nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach § 88 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (2) Personalaktendaten im Sinne des § 85 dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personalaktendaten technisch und organisatorisch getrennt automatisiert verarbeitet und genutzt werden. (3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient. (4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden. (5) Bei erstmaliger Speicherung ist den Beamtinnen und Beamten die Art der über sie nach Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfängerinnen oder Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

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Kapitel 7 Beteiligung der Spitzenorganisationen § 92 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften (1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. (2) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts zusammen. Darüber hinaus können aus besonderem Anlass weitere Gespräche vereinbart werden. (3) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Daneben kann auch eine mündliche Erörterung erfolgen. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden dem Landtag in der Vorlage unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

Kapitel 8 Landespersonalausschuss § 93 Aufgaben des Landespersonalausschusses (1) Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicher zu stellen. Er übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus. (2) Der Landespersonalausschuss hat neben den im Gesetz geregelten Zuständigkeiten die Befugnis, Empfehlungen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben und hierzu Vorschläge zur Änderung, Ergänzung oder Neufassung zu unterbreiten. Weitere Aufgaben können ihm durch Gesetz oder Verordnung der Landesregierung übertragen werden. (3) Über die Durchführung seiner Aufgaben erstattet der Landespersonalausschuss der Landesregierung Bericht. § 94 Mitglieder (1) Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern. (2) Ständige ordentliche Mitglieder sind 1. die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. die Leiterinnen oder die Leiter der Dienstrechtsabteilungen der für Beamtenrecht und Finanzen zuständigen Ministerien. Sie werden durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter im Hauptamt vertreten.

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(3) Die vier weiteren ordentlichen Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren berufen, 1. davon zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände und 2. zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Beamtenbundes als Spitzenorganisationen der Gewerkschaften auf Landesebene. Für die weiteren Mitglieder sind entsprechend den vorstehenden Vorschriften Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen. § 95 Rechtsstellung der Mitglieder (1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. (2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden. (3) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet 1. durch Zeitablauf, 2. für Mitglieder nach § 94 Abs. 2 Satz 1 mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Hauptamt, 3. durch Abberufung durch die Landesregierung auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände oder der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften auf Landesebene oder 4. wenn das Mitglied in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen das Mitglied in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist. § 96 Geschäftsordnung und Verfahren (1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. (3) Die oder der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied. (4) Beauftragten der beteiligten obersten Dienstbehörde kann Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sitzung gegeben werden. § 97 Beschlüsse (1) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

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(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (3) Der Landespersonalausschuss hat das Recht, Beschlüsse von allgemeiner Bedeutung zu veröffentlichen. § 98 Beweiserhebung, Amtshilfe (1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben. (2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 99 Geschäftsstelle Beim für Beamtenrecht zuständigen Ministerium wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Sitzungen des Landespersonalausschusses vorbereitet und seine Beschlüsse ausführt.

Kapitel 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz § 100 Anträge und Beschwerden (1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen. (2) Beschwerden gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten können bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden. § 101 Vertretung des Dienstherrn (1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht. (2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle das für Beamtenrecht zuständige Ministerium. (3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.

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§ 102 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen Verfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.

Kapitel 10 Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen § 103 Allgemeines Für die in diesem Kapitel genannten Beamtengruppen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Abschnitt 1 Beamtinnen und Beamte beim Landtag § 104 Zuständigkeiten Beamtinnen und Beamte beim Landtag sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Sie werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages ernannt, entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten beim Landtag ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtages. Abschnitt 2 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte § 105 Laufbahnen Abweichend von § 27 Satz 1 wird das für die Polizei zuständige Ministerium ermächtigt, für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch Verordnung die Laufbahnen der Polizei zu regeln und, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern, von den §§ 14 und 33 Abs. 4 Abweichendes zu bestimmen. § 106 Altersgrenze (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. § 39 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt, die bis zum 31. Dezember 2009 das 55. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Antrag kann nur bis zum 30. Juni 2009 gestellt werden.

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§ 107 Polizeidienstunfähigkeit Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. § 108 Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen, können dazu nur verpflichtet werden, wenn Übungen, besondere Einsätze oder Lehrgänge die Zusammenfassung erfordern. § 109 Dienstausrüstung Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte kann angeordnet werden, dass sie außer Dienstkleidung eine Dienstausrüstung tragen. § 110 Dienstkleidung (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten die Bekleidung und die Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert. (2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Kriminaldienst kann als Aufwandsentschädigung ein Bekleidungszuschuss und ein Bewegungsgeld gewährt werden. § 111 Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen Beamtinnen und Beamte, die zur wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei Übungen oder besonderen Einsätzen herangezogen werden, sind auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Ihnen wird für die Dauer der Heranziehung Schutzbekleidung zur Verfügung gestellt und Heilfürsorge gewährt. § 112 Verbot der politischen Betätigung in Uniform Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts.

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Abschnitt 3 Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes § 113 Anwendung von Vorschriften (1) Für die Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes, die im Brandbekämpfungsund Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, gelten die §§ 106 Abs. 1, 109, 110 Abs. 1 und, mit Ausnahme für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, 120 entsprechend. (2) Für die übrigen Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes gelten die §§ 109 und 110 Abs. 1 entsprechend. Abschnitt 4 Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes § 114 Altersgrenze Für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des allgemeinen Justizvollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1 und des Werkdienstes im Justizvollzug der Laufbahngruppe 1 gilt § 106 Abs. 1 entsprechend. Abschnitt 5 Politische Beamtinnen und politische Beamte § 115 Zuständigkeiten Für die Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 41 tritt an die Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung. Abschnitt 6 Mitglieder des Landesrechnungshofs § 116 Anwendung von Vorschriften Für die Mitglieder des Landesrechnungshofes gilt dieses Gesetz, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abschnitt 7 Steuerverwaltung § 117 Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung Abweichend von § 27 wird das Fachministerium ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten über die Laufbahnen der Steuerverwaltung zu regeln und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften des Bundes über die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung von § 13 Abs. 2 und § 14 Abweichendes zu bestimmen.

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Kapitel 11 Finanzielles Dienstrecht § 118 Übergang von Schadensersatzansprüchen Werden Beamtinnen oder Beamte oder Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser 1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder 2. infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden. § 119 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (1) Als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge wird Beihilfe gewährt. Beihilfeberechtigt sind 1. Beamtinnen und Beamte, 2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, 3. frühere Beamtinnen und frühere Beamte, wenn und solange ihnen Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge oder Übergangsgeld nach den besoldungs- oder versorgungsrechtlichen Vorschriften zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn die Bezüge nach Satz 2 wegen der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. (2) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind 1. die Ehegattin, der Ehegatte, die Eingetragene Lebenspartnerin oder der Eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und 2. die im Familienzuschlag nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften berücksichtigungsfähigen Kinder der oder des Beihilfeberechtigten. Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig. (3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen 1. in Krankheits- und Pflegefällen, 2. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,

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3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und 4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen. (4) Beihilfe wird als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) gewährt. Der Bemessungssatz beträgt für 1. Beihilfeberechtigte 50 v. H., 2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Ausnahme der Waisen 70 v. H., 3. berücksichtigungsfähige Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner 70 v. H. und 4. berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 v. H. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 v. H. Dies gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften beziehen. Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. (5) Es können Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 3 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Heilfürsorge nach § 111 Satz 2 oder § 120 gewährt wird. (6) Das für Finanzen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung die Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern. (7) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 6 gelten die für die Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften weiter. § 120 Heilfürsorge (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird Heilfürsorge in der Zeit gewährt, in der sie Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten. Nach § 106 Abs. 2 in den Ruhestand versetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird bis zum Erreichen der Altersgrenze Heilfürsorge gewährt. § 121 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Im Rahmen der Heilfürsorge werden grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen gewährt 1. in Krankheits- und Pflegefällen, 2. zur Vorbeugung von Krankheiten oder Behinderungen,

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3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und 4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen. Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich grundsätzlich nach den Regelungen der jeweils geltenden Sozialgesetzbücher, insbesondere des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich als Sachleistung. (3) Es können Eigenbehalte bei der Leistungsgewährung und Belastungsgrenzen festgelegt werden. (4) Das für Beamtenrecht zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung die Gewährung von Heilfürsorge. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach Satz 1 gelten die Heilfürsorgebestimmungen für die Polizeivollzugsbeamten des Landes Sachsen-Anhalt weiter. § 121 Krankenfürsorge in Fällen der Elternzeit (1) Beamtinnen und Beamte haben während der Elternzeit Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung des § 119. (2) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn ihre Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschüsse und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll. (3) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 beschäftigt ist. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Anspruch beginnt in diesem Fall mit dem Monat der Aufnahme. Absatz 2 sowie die Sätze 1 bis 4 gelten für die auf die Beamtin oder den Beamten entfallenden Beiträge für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung entsprechend. (4) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesen Fällen gilt § 5 Abs. 3 der Elternzeitverordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. § 122 Reise- und Umzugskosten (1) Beamtinnen, Beamte, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte erhalten Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften; dies gilt nicht für die Regelungen

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des dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes ist in Dienststellen, bei denen wegen struktureller Maßnahmen aufgrund des Gesetzes zur Einrichtung des Landesverwaltungsamtes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352) ein Stellenabbau erfolgen muss, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Zeitraum von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Versetzung nicht wirksam wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn der oder die Bedienstete umziehen will. Abweichend von Satz 1 werden die notwendigen Fahrkosten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 4 und Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes nur in Höhe der Kosten der billigsten Karte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung nach § 1 Abs. 1 und § 8 des Bundesreisekostengesetzes kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise oder einer Aus- und Fortbildungsreise erklärter Verzicht bedarf der Schriftform. Für die Rückzahlung von Umzugskostenvergütung steht der Dienst bei öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden dem Dienst bei einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Sinne dieses Gesetzes gleich. (2) Durch Verordnung des für Finanzen zuständigen Ministeriums können 1. Zuständigkeiten, die in den gemäß Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesen sind, auf andere Behörden übertragen und eine in diesen Vorschriften vorgesehene Mitwirkung nächsthöherer Dienstbehörden bei der Entscheidung nachgeordneter Behörden ausgeschlossen werden, 2. Behörden, die für die Gewährung, Berechnung und Zahlbarmachung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld zuständig sind, bestimmt werden, 3. für Dienstzweige, die nur im Land vorhanden sind ergänzende Vorschriften erlassen werden, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in dem Dienstzweig erforderlich ist. (3) Durch Verordnung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in Anlehnung an den nach Absatz 1 geltenden Rechtsvorschriften abweichend geregelt werden; dabei kann bestimmt werden, dass 1. Tage- und Übernachtungsgeld, Trennungstagegeld und Verpflegungszuschuss in Fällen unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung und Unterkunft nicht, im Übrigen in Höhe von mindestens 60 v. H. der für die Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen vorgesehenen Beträge gewährt werden, 2. Trennungsreisegeld nur in besonderen Fällen und nicht in voller Höhe gewährt wird, 3. im Falle der Überweisung an eine Ausbildungsstelle im Ausland

a) Fahrkosten nur für die Hinreise zur und für die Rückreise von der nächsten Grenzübergangsstelle erstattet werden,

b) Reisebeihilfen für Heimfahrten nicht gewährt werden, c) Trennungsgeld an Beamtinnen und Beamte ohne Hausstand nicht gewährt wird. (4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Tagegeld gemäß § 6 des Bundesreisekostengesetzes in niedrigerer Höhe festzusetzen. Gleiches gilt für das Tagegeld gemäß § 7 des Bundesumzugskostengesetzes und für das Tagegeld und den Verpflegungszuschuss gemäß der §§ 3 und 6 der Trennungsgeldverordnung.

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§ 123 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material, Ablieferungspflicht (1) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen vorheriger schriftlicher Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Hundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit oder bei Nebentätigkeiten, die auf Verlangen oder sonstige Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, entfallen. Es hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der den Beamtinnen und Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Es kann bestimmt werden, dass die Entgeltsätze auch durch Vereinbarung festgesetzt werden können. (2) Beamtinnen und Beamte können verpflichtet werden, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten die ihnen zugeflossenen Entgelte oder geldwerten Vorteile aus einer im öffentlichen Dienst ausgeübten oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommenen Nebentätigkeit anzugeben und eine erhaltene Vergütung ganz oder teilweise an den Dienstherrn abzuführen. Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, ob und inwieweit die für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit erhaltene Vergütung abzuführen ist. § 124 Mutterschutz (1) Durch die Beschäftigungsverbote des § 82 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 der Mutterschutzverordnung sowie des § 82 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 der Mutterschutzverordnung hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschichtoder Schichtdienst nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. (2) Soweit die in § 82 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden, ist der Zuschuss auf 210 Euro begrenzt.

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Kapitel 12 Übergangs- und Schlussvorschriften § 125 Übergangsregelung für Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe (1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gelten anstelle des § 20 die § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 und 3 sowie § 22 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort. (2) Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch kein Amt verliehen war, ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Amt verliehen, das ihnen nach bisherigem Recht mit der Anstellung verliehen worden wäre. (3) Auf Beamtinnen und Beamte, denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt in leitender Funktion in einem Beamtenverhältnis auf Probe übertragen worden ist und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in diesem Beamtenverhältnis befinden, ist § 112c des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden. § 126 Zuordnung der Laufbahngruppen Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die die Laufbahnbefähigung nach bisherigem Recht erworben haben oder erwerben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13. Dabei entspricht 1. die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt, 2. die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt, 3. die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt und 4. die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt. § 127 Übergangsregelung für die Berufung des Landespersonalausschusses Das nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zusätzlich zu berufende Mitglied ist auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Landesregierung zu berufen. Bis dahin bleibt der Landespersonalausschuss in seiner bisherigen Zusammensetzung beschlussfähig.

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§2 Folgeänderungen (1) Das Ministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2000 (GVBl. LSA S. 128), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 236, 238), wird wie folgt geändert: 1.

In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 67 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 79 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2.

In § 9 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 87a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 118 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(2) Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 40, 48), wird wie folgt geändert: 1.

2.

§ 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a)

In Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b)

In Satz 3 wird die Angabe „§ 41 Abs. 2 und 3 des Beamtengesetzes SachsenAnhalt“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

In § 12 a Satz 1 wird die Angabe „die §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 32 des Landesbeamtengesetzes und § 131 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung“ ersetzt.

(3) Die Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 40, 46), wird wie folgt geändert: 1.

In § 57 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch das Wort „Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

2.

In § 58 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

3.

In § 66 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 41 Abs. 2 und 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

4.

§ 73 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

5.

a)

In Satz 1 wird die Angabe „§ 128 Abs. 4 Beamtenrechtsrahmengesetz“ durch die Angabe „§ 32 Landesbeamtengesetz in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz“ und die Angabe „den §§ 128, 129 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 32 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit den §§ 16, 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

b)

Satz 2 wird aufgehoben.

In § 81 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 41 Abs. 2 und 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

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(4) Die Landkreisordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 522), wird wie folgt geändert: 1.

In § 46 Satz 2 werden die Wörter „Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch das Wort „Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

2.

In § 47 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

3.

In § 55 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 41 Abs. 2 und 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

4.

§ 63 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)

In Satz 1 wird die Angabe „den §§ 128, 129 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 32 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit den §§ 16, 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

b)

Satz 2 wird aufgehoben.

(5) In § 6 Satz 3 des Anstaltsgesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 136) wird die Angabe „Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 32 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt. (6) Die Verordnung über die Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. September 1992 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juli 2006 (GVBl. LSA S. 456), wird wie folgt geändert: 1.

In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch das Wort „Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

2.

§ 4a wird wie folgt geändert:

3.

4.

a)

Satz 1 wird aufgehoben.

b)

In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „diese“ durch das Wort „die“ ersetzt und nach dem Wort „Laufbahn“ die Wörter „der Fachpraxislehrerinnen und Fachpraxislehrer“ eingefügt.

§ 4b wird wie folgt geändert: a)

Satz 1 wird aufgehoben.

b)

In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „diese“ durch das Wort „die“ ersetzt und nach dem Wort „Laufbahn“ die Wörter „der Fachlehrerinnen und Fachlehrer an berufsbildenden Schulen“ eingefügt.

§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)

Satz 1 wird gestrichen.

b)

Im bisherigen Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „diese“ durch das Wort „die“ ersetzt und nach dem Wort „Laufbahn“ die Wörter „als Schulpsychologin oder Schulpsychologe“ eingefügt.

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(7) In § 6 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes im Lande Sachsen-Anhalt vom 1. Februar 1993 (GVBl. LSA S. 12), geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2001 (GVBl. LSA S. 301), wird der Klammerzusatz „(§ 32 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt)“ durch den Klammerzusatz „(§ 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes)“ ersetzt. (8) Die Urlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 2001 (GVBl. LSA S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173, 174), wird wie folgt geändert: 1.

In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch das Wort „Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2.

In § 5 Abs. 4 werden die Wörter „Beamtengesetz Sachsen-Anhalt“ durch das Wort „Landesbeamtengesetz“ ersetzt.

3.

In § 9a Satz 1 werden die Wörter „Beamtengesetz Sachsen-Anhalt“ durch das Wort „Landesbeamtengesetz“ ersetzt.

(9) In § 6 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten in der Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Landes Sachsen-Anhalt vom 10. März 1994 (GVBl. LSA S. 480), geändert durch Nummer 82 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 139), wird die Angabe „§ 31 Abs. 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt. (10) § 10 der Verordnung über die Arbeitszeit von Beamten des Justizvollzugsdienstes vom 29. Mai 1995 (GVBl. LSA S. 146), geändert durch Verordnung vom 17. Juni 1997 (GVBl. LSA S. 555), wird wie folgt geändert: 1.

In Absatz 1 ist die Angabe „§ 72 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 63 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2.

In Absatz 3 wird die Angabe „§ 72 Abs. 2 Satz 2 des Beamtengesetzes SachsenAnhalt“ durch die Angabe „§ 63 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(11) In § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes im Land Sachsen-Anhalt vom 17. April 1997 (GVBl. LSA S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. März 2008 (GVBl. LSA S. 75), wird die Angabe „§ 32 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt. (12) In § 2 der Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom 26. Juni 1997 (GVBl. LSA S. 590), geändert durch Nummer 89 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 139), wird die Angabe „§ 31 Abs. 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt. (13) In § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes im Land Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. März 2008 (GVBl. LSA S. 75), wird die Angabe „§ 32 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt. (14) In § 8 Abs. 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahnen des Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. September 1998 (GVBl. LSA S. 406) werden die Wörter „Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch das Wort „Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

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(15) Die Verordnung über die Arbeitszeit des Polizeivollzugsdienstes vom 18. Oktober 1999 (GVBl. LSA S. 329), zuletzt geändert durch Nummer 97 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 140), wird wie folgt geändert: 1.

2.

§ 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a)

In Satz 1 wird die Angabe „§ 72 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 63 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b)

In Satz 4 wird die Angabe „§ 120 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 106 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

In § 14 Abs. 1 wird die Angabe „§ 75 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 59 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(16) In § 16 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen vom 18. Juli 2000 (GVBl. LSA S. 447) wird die Angabe „§ 32 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und des § 34 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt. (17) In § 15 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 4. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 522), geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2004 (GVBl. LSA S. 308), werden die Wörter „Beamtengesetzes SachsenAnhalt“ durch das Wort „Landesbeamtengesetzes“ ersetzt. (18) In § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen umwelttechnischen Verwaltungsdienstes vom 19. Oktober 2004 (GVBl. LSA S. 748) wird die Angabe „§ 32 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt. (19) Die Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes des Landes SachsenAnhalt vom 20. März 2006 (GVBl. LSA S. 89), geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 176), wird wie folgt geändert: 1.

§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)

In Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt)“ durch den Klammerzusatz „(§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes)“ ersetzt.

b)

In Nummer 2 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt)“ durch den Klammerzusatz „(§ 7 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes)“ ersetzt.

2.

In § 8 Abs. 3 wird der Klammerzusatz „(§ 21 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt)“ durch den Klammerzusatz „(§ 19 des Landesbeamtengesetzes)“ ersetzt.

3.

In § 10 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 3 des Beamtengesetzes SachsenAnhalt“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

4.

In § 15 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 24 Satz 3 des Beamtengesetzes SachsenAnhalt“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

5.

In § 28 Abs. 2 wird das Wort „Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch das Wort „Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

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(20) Das Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102) wird wie folgt geändert: 1.

In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch das Wort „Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2.

§ 2 wird wie folgt geändert:

3.

a)

In Absatz 1 werden jeweils der Klammerzusatz „(§ 77 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt)“ durch den Klammerzusatz „(§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes)“ und der Klammerzusatz „(§ 77 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt)“ durch den Klammerzusatz „(§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 55 des Landesbeamtengesetzes)“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 77 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

§ 5 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: „§ 23 Abs. 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes bleibt unberührt.“

4.

In § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „oder Anstellung“ gestrichen.

5.

In § 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „oder Anstellung“ gestrichen.

6.

In § 15 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 Abs. 4 Satz 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und Beamte auf Widerruf nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Wörter „§ 34 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 des Landesbeamtengesetzes und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

7.

In § 16 Abs. 5 wird die Angabe „§ 90e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

8.

In § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 wird der Klammerzusatz „(§§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 32 des Landesbeamtengesetzes)“ ersetzt.

9.

In § 40 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 65 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt)“ durch die Wörter „anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten“ ersetzt.

10. In § 71 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „gilt § 51 des Beamtengesetzes SachsenAnhalt“ durch die Wörter „gelten § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt. 11. In § 75 Abs. 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 38 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt. 12. In § 80 Abs. 2 wird die Angabe „Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 32 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

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Stand: 18.11.2008

(21) Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2008 (GVBl. LSA S. 290, 291), wird wie folgt geändert: 1.

2.

§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)

In Satz 2 wird die Angabe „§§ 45 und 46 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§§ 23, 24, 45 und 46 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.

b)

In Satz 3 wird die Angabe „§ 120 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 106 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften an das Landesbeamtengesetz (1) Soweit in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften auf die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes verwiesen wird, gelten als 1. Beamte und Beamtinnen des einfachen Dienstes

a) die Beamten und Beamtinnen mit einem Amt bis einschließlich Besoldungsgruppe A 5 und

b) die Beamten und Beamtinnen mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 6, sofern sie nicht den Beamten und Beamtinnen des mittleren Dienstes zuzurechnen sind; 2. Beamte und Beamtinnen des mittleren Dienstes

a) die Beamten und Beamtinnen mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 6, sofern dies ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem 1. April 2009 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben oder sie vor dem 1. Januar 1999 in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 des mittleren Dienstes eingestellt worden sind,

b) die Beamten und Beamtinnen mit einem Amt der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 und

c) die Beamten und Beamtinnen mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 9, sofern sie nicht den Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes zuzurechnen sind; 3. Beamte und Beamtinnen des gehobenen Dienstes

a) die Beamten und Beamtinnen mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 9, sofern dies ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben,

b) die Beamten und Beamtinnen mit einem Amt der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 und

c) die Beamten und Beamtinnen mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 13, sofern sie nicht den Beamten und Beamtinnen des höheren Dienstes zuzurechnen

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sind; 4. Beamte und Beamtinnen des höheren Dienstes

a) die Beamten und Beamtinnen mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 13, sofern dies ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem 1. April 2009 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben; ausgenommen hiervon sind Beamte und Beamtinnen mit den Eingangs- oder Einstiegsämtern Lehrer und Lehrerin, Sekundarschullehrer und Sekundarschullehrerin, Förderschullehrer und Förderschullehrerin sowie Oberlehrer im Justizvollzugsdienst und Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst, und

b) die Beamten und Beamtinnen mit einem Amt der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 sowie der Besoldungsordnungen B, C, R und W; ausgenommen hiervon sind Beamte und Beamtinnen mit den Eingangs- oder Einstiegsämtern Lehrer und Lehrerin, Sekundarschullehrer und Sekundarschullehrerin sowie Förderschullehrer und Förderschullehrerin. (2) Einstiegsämter stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen gleich. Soweit sich aus den Besoldungsordnungen nichts anderes ergibt, stehen gleich: 1. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes, 2. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes, 3. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und 4. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.“ 3.

4.

§ 4 wird wie folgt geändert: a)

In Absatz 1 wird die Angabe „§ 72b des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 66 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 42a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt)“ durch den Klammerzusatz „(§ 27 des Beamtenstatusgesetzes)“ ersetzt.

§ 4a wird wie folgt geändert: a)

In Absatz 1 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes SachsenAnhalt“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes“, die Angabe „§ 42 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes“ und die Angabe „§ 120 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 106 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b)

In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

63 5.

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§ 4b wird wie folgt geändert: a)

In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 24 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

c)

In Absatz 3 wird die Angabe „§ 72c Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes SachsenAnhalt“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

d)

In Absatz 4 wird die Angabe „§ 120 Abs. 4 des Beamtengesetzes SachsenAnhalt“ durch die Angabe „§ 106 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(22) In § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Pensionsfonds-Zuführungsverordnung vom 9. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 64) wird die Angabe „§§ 120, 121 und 121a“ durch die Angabe „§§ 106, 113 und 114“ ersetzt. (23) In § 1 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 26. März 2008 (GVBl. LSA S. 136) werden die Angabe „§ 42a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 27 des Beamtenstatusgesetzes“ und die Angabe „§ 45a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 29 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt. (24) Das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 (GVBl. LSA S. 205, 491), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2007 (GVBl. LSA S. 356), wird wie folgt geändert: 1.

In § 4 Abs. 5 werden die Wörter „Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch das Wort „Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2.

In § 42 Abs. 2 wird die Angabe „§ 88 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe “§ 122 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

3.

In § 49 Abs. 2 wird die Angabe „§ 88 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 122 Abs.1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

4.

In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 94 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

5.

§ 66 wird wie folgt geändert: a)

In Nummer 1 wird das Wort „, Anstellung“ gestrichen.

b)

In Nummer 5 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 20 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

(25) Das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten der Bürger in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 701), wird wie folgt geändert: 1.

In § 21 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz wird die Angabe „§§ 61 und 62 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 51 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2.

In § 28 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 90 bis 90g des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“

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durch die Angabe „§§ 84 bis 91 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt. (26) In § 61 Abs. 4 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA S. 214), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 58), wird die Angabe „§ 56 Abs. 2 und 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt. (27) In § 14 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 402, 407), werden die Wörter „Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 61), geändert durch Gesetz vom 15. November 1991 (GVBl. LSA S. 438)“ durch die Wörter „Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt. (28) Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102, 124), wird wie folgt geändert: 1.

In § 38 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 65 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2.

§ 46 wird wie folgt geändert: a)

In Absatz 1 werden die Wörter „Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch das Wort „Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b)

Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

c)

d)

aa)

Im ersten Halbsatz wird die Angabe „§§ 72a, 72b und 79a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§§ 64 bis 66 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

bb)

Im letzten Halbsatz wird die Angabe „§ 72 des Beamtengesetzes SachsenAnhalt“ durch die Angabe „§ 63 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)

In Satz 1 werden die Wörter „Beamtengesetz Sachsen-Anhalt“ durch das Wort „Landesbeamtengesetz“ ersetzt.

bb)

In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „bei außergewöhnlichem Bewerberüberhang nach § 72c des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Wörter „ohne Dienstbezüge nach § 67 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

In Absatz 8 wird die Angabe „§§ 72a und 79a des Beamtengesetzes SachsenAnhalt“ durch die Angabe „§§ 64 und 65 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

3.

In § 49 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 53 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

4.

In § 50 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2 und § 53 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

5.

In § 51 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2 und § 53 des Be-

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amtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt. (29) In § 26 Abs. 5 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2008 (GVBl. LSA S. 280), werden die Wörter „Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch das Wort „Landesbeamtengesetzes“ ersetzt. (30) § 4 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 18. August 1993 (GVBl. LSA S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 706), wird wie folgt geändert: 1.

In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „den §§ 61 und 62 des Beamtengesetzes SachsenAnhalt“ durch die Angabe „§ 37 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

2.

In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 61 bis 63 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ die Angabe „§ 37 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(31) § 3 Satz 2 des Landesrichtergesetzes vom 1. April 1993 (GVBl LSA S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102, 124), erhält folgende Fassung: „Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften für Landesbeamte in der am 31. März 2009 geltenden Fassung entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.“ (32) In § 34 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen vom 2. Oktober 2003 (GVBl. LSA S. 245, 349), geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 70), wird die Angabe „§ 52 Abs. 2, §§ 58 und 83 des Beamtengesetzes SachsenAnhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2003 (GVBl. LSA S. 22), in ihrer jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes und § 52 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt. (33) Das Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 58), wird wie folgt geändert: 1.

In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 Abs. 1 bis 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 4 Satz 1 und 3 und Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

2.

In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 78 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Angabe „§ 48 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

(34) In § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 36), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 50, 52), wird die Angabe „§ 126 Abs. 1 und 3 Nrn. 1 und 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3329),“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

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Artikel 2 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte im Land Sachsen-Anhalt In § 11 Abs. 2 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte im Land Sachsen-Anhalt vom 29. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 39), geändert durch Nummer 92 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 140), werden die Wörter „nach § 90 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt“ durch die Wörter „der Beamtin oder des Beamten“ ersetzt.

Artikel 3 Änderung des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt Das Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102), geändert durch Artikel 1 § 2 Abs. 20, wird wie folgt geändert: 1.

§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)

In Satz 1 wird die Angabe „§ 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

b)

In Satz 2 werden nach dem Wort „nach“ die Wörter „§ 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit“ eingefügt.

2.

In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.

3.

In § 23 Abs. 1 wird die Angabe „§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.

4.

In § 32 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

5.

In § 39 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.

6.

In § 54 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 4 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes § 18a des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2008 (GVBl. LSA S. 290, 291) und Artikel 1 § 2 Abs. 21, wird aufgehoben.

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Artikel 5 Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt Das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 (GVBl. LSA S. 205, 491), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2007 (GVBl. LSA S. 356) und Artikel 1 § 2 Abs. 24, wird wie folgt geändert: 1.

Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 46 Abs. 1 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber entsprechend.“

2.

In § 69 Nr. 7 wird das Wort „Arbeitsförderungsgesetz“ durch die Wörter „Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 6 Änderung des Landesrichtergesetzes In § 74 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 1. April 1993 (GVBl LSA S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102, 124) und Artikel 1 § 2 Abs. 31, werden die Wörter „amtsärztlichen Gutachtens“ durch die Wörter „ärztlichen Gutachtens im Sinne von § 10 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.“

Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2009 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1.

das Beamtengesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2008 (GVBl. LSA S. 290),

2.

das Gesetz zur Umsetzung des Reformgesetzes vom 28. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 904), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 701).

(3) Die aufgrund des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt erlassenen Verordnungen treten mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft. Sie sind bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend anzuwenden, sofern sie nicht vorher durch die für den Erlass der jeweiligen Verordnung nach bisherigem Recht zuständige Stelle aufgehoben werden.

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Begründung

A. Allgemeines

Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) grundlegend neu geordnet worden. Im Bereich des öffentlichen Dienstrechts entfällt durch die Aufhebung der bisherigen Artikel 74 a (Konkurrierende Gesetzgebung für Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst) und 75 GG (Rahmenvorschriften) sowohl die konkurrierende Gesetzgebung für die Besoldung und Versorgung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei den Ländern, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts als auch die (Rahmen-) Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die allgemeinen Rechtsverhältnisse dieses Personenkreises. Demgegenüber ist in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG (Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung) der neue Kompetenztitel „Statusrechte und –pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung“ eingefügt worden. Die auf die Statusrechte und –pflichten begrenzte konkurrierende Gesetzgebung tritt damit an die Stelle der bisherigen (Rahmen-) Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Landesbediensteten.

Der Bund hat von seinem Gesetzgebungsrecht nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG durch den Erlass des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) Gebrauch gemacht. Das Beamtenstatusgesetz legt die beamtenrechtlichen Grundstrukturen fest. Es regelt die wesentlichen statusprägenden Rechte und Pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die bei den Ländern, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen; es enthält keine Regelungen für die Bereiche Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Das Beamtenstatusgesetz trägt insoweit den Festlegungen der Föderalismuskommission Rechnung (vgl. BT-Drs. 16/813, S. 14).

Das Beamtenstatusgesetz tritt an die Stelle des auf der Grundlage des bisherigen Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG erlassenen und nach Artikel 125a Abs. 1 Satz 1 und Artikel 125b Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der bis zum Inkrafttreten der o. a. Grundgesetzänderung vom 28. August 2006 geltenden Fassung, das mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes zum 1. April 2009 grundsätzlich

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aufgehoben wird. Das Beamtenstatusgesetz gilt – anders als weite Teile des bisherigen Rahmenrechts – in den Ländern unmittelbar.

Das Beamtenrecht in den Ländern wird künftig in zwei Gesetzen geregelt sein, sowohl im bundeseinheitlich für die Länder geltenden Beamtenstatusgesetz als auch in eigenständigen, das Beamtenstatusgesetz jeweils ergänzenden Landesbeamtengesetzen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist diese Zweiteilung des materiellen Beamtenrechts unvermeidbar; eine wenn auch nur deklaratorische Aufnahme der bundesgesetzlichen Bestimmungen in das Landesbeamtengesetz wäre verfassungsrechtlich unzulässig.

I.

Entwurf eines Landesbeamtengesetzes (Artikel 1 § 1)

Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs steht der Erlass eines Landesbeamtengesetzes (Artikel 1 § 1), das das Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2008 (GVBl. LSA S. 290), ablösen soll.

Der Entwurf des Landesbeamtengesetzes beinhaltet zum Einen Regelungen, die das Beamtenstatusgesetz ergänzen (z. B. hinsichtlich Zuständigkeiten, Verfahren oder Fristen), zum Anderen eigenständige Regelungen dort, wo der Bund auf eigene verzichtet hat (z. B. im Nebentätigkeits-, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht oder hinsichtlich der Festlegung der Altersgrenze) oder keine Gesetzgebungskompetenz mehr besitzt (Laufbahnrecht). In seinem Aufbau folgt der Gesetzentwurf dem des Beamtenstatusgesetzes.

Das neue Laufbahnrecht steht im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs (Artikel 1 § 1 Kapitel 3). Es beruht auf folgenden Grundsätzen:

-

Aufrechterhaltung des Laufbahnprinzips als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Abs. 5 GG,

-

Flexibilisierung durch Erhöhung der Durchlässigkeit der Laufbahnen in horizontaler und vertikaler Hinsicht,

-

stärkere Orientierung am Leistungsprinzip bei Einstellung und beruflicher Entwicklung,

-

Aufrechterhaltung der bundesweiten Mobilität und

-

Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt insbesondere angesichts der demografischen Entwicklung.

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Hervorzuheben sind folgende Regelungsschwerpunkte:

1. Verschlankung und Flexibilisierung des Laufbahnrechts

Die bisher vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes werden künftig in zwei Laufbahngruppen neu geordnet. Die bisher getrennt zu behandelnden Laufbahnen besonderer Fachrichtungen werden den durch einen Vorbereitungsdienst geprägten Regellaufbahnen gleichgestellt. Durch den Wegfall der Anstellung als selbständigen Ernennungstatbestand wird mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit gleichzeitig ein Amt verliehen.

Die Laufbahngruppe 1 umfasst die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen und mittleren Dienstes, die Laufbahngruppe 2 die bisherigen Laufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes. Zur Laufbahngruppe 1 zählen alle Laufbahnen, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen; dabei werden in der Laufbahngruppe 2 die durch den Bologna-Prozess einzuführenden Hochschulabschlüsse Bachelor und Master als Standards zu Grunde gelegt.

Innerhalb der Laufbahngruppen wird abhängig von der Vor- und Ausbildung nach Einstiegsämtern unterschieden. Die Festlegung von unterschiedlichen Einstiegsämtern in den neuen Laufbahngruppen ermöglicht eine sachgerechte Berücksichtigung von Vor- und Ausbildung entsprechend den bisherigen vier Laufbahngruppen. Die Reduzierung der Laufbahngruppen hat zur Folge, dass ein (Laufbahngruppen-) Aufstieg zukünftig nur noch beim Wechsel von der Laufbahngruppe 1 zur Laufbahngruppe 2 in Betracht kommt. Innerhalb der beiden Laufbahngruppen gibt es den Aufstieg nicht mehr. Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe vollzieht sich unter Beachtung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens nach Leistung und Qualifizierung. Für die Fortbildung sind bezogen auf das abstrakt-funktionelle Amt Qualifikationsmerkmale durch Personalentwicklungskonzepte näher auszugestalten, wobei bei der Schwelle von der Besoldungsgruppe A 13 zur Besoldungsgruppe A 14 eine qualitativ hohe Begrenzung einzuziehen ist.

2. Stärkung des Leistungsprinzips

Für Bewerberinnen und Bewerber mit langjähriger geeigneter Berufserfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes soll die Einstellung im jeweils ersten Beförderungsamt erleichtert werden. Die Probezeit für alle Laufbahnen einschließlich der anderen Bewerberinnen und Bewerber wird einheitlich auf drei Jahre festgesetzt, dabei werden die Anforderungen an die

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Bewährung in der Probezeit erhöht. Künftig wird wegen weit überdurchschnittlicher Leistungen in der Probezeit eine Beförderung bereits vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit möglich sein.

3. Gewährleistung der Mobilität und des flexiblen Personaleinsatzes

Um die bundesweite Mobilität der Beamtinnen und Beamten zu erhalten, wird die bei einem Dienstherrn im Bundesgebiet erworbene Befähigung als Laufbahnbefähigung anerkannt, soweit die Laufbahnen einander entsprechen oder gleichwertig sind. Der Wechsel aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst wird erleichtert, um Erfahrungen in die öffentliche Aufgabenwahrnehmung einfließen zu lassen. Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes können grundsätzlich auf die Probezeit angerechnet werden.

II. Folgeänderungen (Artikel 1 § 2)

Die in Artikel 1 § 2 enthaltenen Änderungen gehen zurück auf das geänderte Bundesrecht (Erlass des Beamtenstatusgesetzes und Wegfall des Beamtenrechtsrahmengesetzes) und den Erlass des Landesbeamtengesetzes (Folgeänderungen).

III. Weitere Änderungen (Artikel 2 bis 6)

Die Artikel 2 bis 6 enthalten Änderungen zur Anpassung der bestehenden Rechtsordnung an geändertes Recht.

IV. Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Artikel 7)

Das Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts soll zeitgleich mit dem Beamtenstatusgesetz am 1. April 2009 in Kraft treten. Zeitgleich soll das Beamtengesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2008 (GVBl. LSA S. 290), und das Gesetz zur Umsetzung des Reformgesetzes vom 28. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 904), das in seinem § 1 die Weitergeltung der seinerzeit bestehenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bis zum Erlass der entsprechenden Verordnungen gemäß § 15 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vorsah, außer Kraft treten.

Die aufgrund des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt erlassenen Verordnungen sollen mit Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes außer Kraft treten; sie sind für eine bestimmte Übergangszeit weiter entsprechend anzuwenden.

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B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1 (Landesbeamtengesetz)

Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 1 (Geltungsbereich)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift bestimmt den Geltungsbereich des Gesetzes. Sie entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 1.

Das Landesbeamtengesetz ist künftig neben dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) anzuwenden. Dies ist Folge der zum 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform, nach der die Befugnis zur Regelung der Statusangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Länder als konkurrierende Gesetzgebung beim Bund liegt. Das Landesbeamtengesetz trifft mit Blick auf das Beamtenstatusgesetz ergänzende Regelungen, sofern und soweit der Bund nicht oder nicht abschließend von seiner Gesetzgebungsbefugnis nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG Gebrauch gemacht oder die Länder zu entsprechenden Regelungen ausdrücklich ermächtigt hat.

Zu Absatz 2

Die Regelung ist dem bisherigen, unmittelbar für die Länder geltenden § 135 BRRG entnommen. Sie stellt klar, dass öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten, die nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, entsprechend regeln können.

Zu § 2 (Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung)

Die Vorschrift stellt eine ergänzende Regelung zu § 2 BeamtStG dar, der die Dienstherrnfähigkeit in den Ländern materiell regelt. § 2 Nr. 2 dritte Alternative BeamtStG eröffnet die Möglichkeit, dass die Dienstherrnfähigkeit auch aufgrund einer landesgesetzlichen Ermächtigung durch Satzung verliehen werden kann. Im Hinblick auf den Charakter der Verleihung

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der Dienstherrnfähigkeit als staatlichem Hoheitsakt ist zu bestimmen, dass die Satzung der Genehmigung durch die oberste Aufsichtsbehörde bedarf. Zur Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Verwaltungspraxis hat die Aufsichtsbehörde in diesen Fällen das Einvernehmen des Ministeriums des Innern als der für das Beamtenrecht zuständigen obersten Landesbehörde herbeizuführen. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 3 und 4.

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 2.

Mit Blick auf die jeweiligen Zuständigkeiten nach diesem Gesetz werden die vom Geltungsbereich des Gesetzes erfassten Beamtinnen und Beamten, je nach Dienstherrnzugehörigkeit, in unmittelbare Landesbeamtinnen und –beamte sowie mittelbare Landesbeamtinnen und –beamte unterschieden.

Zu den Absätzen 2 bis 5

Die Absätze 2 bis 5 definieren die oberste Dienstbehörde, die oder den Dienstvorgesetzten sowie die oder den Vorgesetzen entsprechend dem bisherigen § 3 in allgemeiner Form. Für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte wird klarstellend definiert, welche Behörde als oberste Dienstbehörde und wer als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter gilt.

Zu Absatz 6

Absatz 6 definiert mit Blick auf die laufbahnrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes das Fachministerium.

Zu Absatz 7

Absatz 7 stellt klar, dass die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbehörde die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde ist.

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Zu Kapitel 2 (Beamtenverhältnis)

Zu § 4 (Vorbereitungsdienst)

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt, dass auch zukünftig in den Fällen, in denen für eine Laufbahn ein Vorbereitungsdienst vorgesehen ist, dieser im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet werden soll.

Zu Absatz 2

Absatz 2 eröffnet insbesondere unter Berücksichtigung fiskalischer Erwägungen die Möglichkeit, ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses zuzulassen (vgl. den bisherigen § 15 b Abs. 3). Bislang war dies nur bei sog. Monopolausbildungsgängen möglich, also nur bei Ausbildungen, in denen – wie zum Beispiel bei der Lehramts- oder Juristenausbildung – der Vorbereitungsdienst zugleich Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Durch Verordnung der Landesregierung kann nunmehr – ohne dass besondere Voraussetzungen vorliegen müssen – ein solches öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis vorgesehen werden, wie es sich in der Rechtspraxis zum Teil bereits herausgebildet hat.

Zu § 5 (Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion)

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 112c, der durch Artikel 1 Nr. 72 des Gesetzes zur Umsetzung des Reformgesetzes vom 28. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 904, 915) eingeführt worden ist.

Zu Absatz 1

An herausgehobene Führungsfunktionen in der öffentlichen Verwaltung werden zusätzliche Anforderungen gestellt. Führungspositionen werden deshalb zunächst für die Dauer von zwei Jahren im Beamtenverhältnis auf Probe vergeben. Während dieser Zeit soll geprüft werden, ob die Beamtin oder der Beamte sich in den speziellen Anforderungen der neuen Führungsfunktion bewährt. Nimmt die Beamtin oder der Beamte die leitende Funktion bereits in vollem Umfang wahr (z. B. ohne Verleihung eines statusrechtlichen Amtes mangels Planstelle), so kann diese Zeit auf die Probezeit angerechnet werden. In besonders begründeten Fällen (z. B. wenn die Beamtin oder der Beamte im Hinblick auf die wahrzunehmende Funk-

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tion ihre oder seine Befähigung in besonderer Weise unter Beweis gestellt hat) kann des Weiteren eine Verkürzung der Probezeit erfolgen. Eine Verkürzung der Probezeit kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als auch unter Berücksichtigung aller Anrechnungsmöglichkeiten eine Probezeit von mindestens einem Jahr verbleibt.

Zu Absatz 2

Die Regelung bestimmt die Ämter mit leitender Funktion, die nach Absatz 1 zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen sind. Die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofs (§ 2 Abs. 1 LRHG) und der politischen Beamtinnen und politischen Beamten (§ 41) sind hiervon ausdrücklich ausgenommen.

Zu Absatz 3

Ämter mit leitenden Funktionen können nur Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern übertragen werden, die sich nach Bewährung in ihrer jeweiligen Laufbahn bereits im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit befinden (Nummer 1) und die Voraussetzungen für die Verleihung dieser Ämter im Wege einer Beförderung erfüllen (Nummer 2). Die Berufungsvoraussetzung in Nummer 1 stellt zugleich sicher, dass in dem Fall, in dem die Probezeit nicht erfolgreich abgeschlossen wird (bei Nichtbewährung oder Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe), die Beamtin oder der Beamte in ihr oder sein früheres Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit zurück fällt. Die Berufungsvoraussetzung in Nummer 2 gewährleistet, dass derartige Ämter nur solchen Personen übertragen werden können, die die für diese Führungsfunktionen notwendige Verwaltungserfahrung besitzen.

Zu Absatz 4

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit dauert fort, wird aber durch das Beamtenverhältnis auf Probe überlagert. Dies ist im Hinblick auf die zeitlich begrenzte Probezeit sachgerecht. Die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt ruhen während der Probezeit mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

Hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Verfolgung der in einem Doppelbeamtenverhältnis stehenden Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter findet keine Differenzierung danach statt, ob das Dienstvergehen in Bezug auf das im Beamtenverhältnis auf Probe über-

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tragene (aktuelle) Amt oder in Bezug auf das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragene (bisherige) Amt begangen worden ist; die disziplinarrechtliche Beurteilung richtet sich allein nach den für die Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamten auf Lebenszeit oder für die Richterinnen auf Lebenszeit und Richter auf Lebenszeit geltenden Bestimmungen.

Zu Absatz 5

Bei Umsetzung oder Versetzung in ein Amt mit leitender Funktion, das derselben Besoldungsgruppe zugeordnet ist, wird die Probezeit fortgesetzt. Findet dagegen ein Wechsel in ein Amt statt, das in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft ist, löst dies die Notwendigkeit einer erneuten Probezeit aus.

Zu Absatz 6

Der Dienstherr hat der Beamtin oder dem Beamten oder der Richterin oder dem Richter nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit das Amt mit leitender Funktion auf Dauer in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Sofern einer Richterin oder einem Richter das Amt auf Dauer in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden soll, setzt dies voraus, dass die Richterin oder der Richter einen Antrag auf Entlassung aus dem Richterverhältnis stellt. Hat sich die Leistungserwartung des Dienstherrn während der Probezeit nicht erfüllt, verbleibt die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter in dem statusrechtlichen Amt, das sie oder er vor der Übertragung des Amtes mit leitender Funktion innehatte, und erhält einen diesem Amt entsprechenden Dienstposten. Für die Dauer der Probezeit erfolgt die Besoldung aus dem im Beamtenverhältnis auf Probe übertragenen Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht. Satz 4 stellt klar, dass auch ein Ausgleich in Form einer Besitzstandswahrung nicht stattfindet.

Zu § 6 (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend der Regelung des bisherigen § 109.

Zu Absatz 1

Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können nach § 5 Abs. 2 BeamtStG durch Landesrecht abweichend von den für die Beamtinnen und Beamten allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert.

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Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 tritt bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten an die Stelle des Eintritts in den Ruhestand die Verabschiedung mit den dort genannten Maßgaben.

Zu Absatz 3

Die Regelung benennt Bestimmungen des Gesetzes, die auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nicht anzuwenden sind.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält eine spezielle Regelung zur Nichtigkeit von Ernennungen von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die durch Artikel 7 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 808, 815) eingeführt worden ist. Danach ist die Ernennung einer Ehrenbeamtin oder eines Ehrenbeamten nichtig, wenn die oder der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung wegen einer gesetzlich normierten Unvereinbarkeit des Ehrenamtes mit einer anderen Tätigkeit nicht ernannt werden dürfte. Erfasst sind hiervon beispielsweise die Fälle, in denen Betroffene Hinderungsgründen nach § 40 GO LSA unterliegen, aber trotzdem zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen Bürgermeister ernannt werden.

Zu Absatz 5

Die Regelung entspricht der des Absatzes 4 für den Fall, dass die oder der Ernannte erst nach der Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten eine Tätigkeit aufnimmt, die nach einer gesetzlichen Bestimmung mit dem Ehrenamt unvereinbar ist. In diesem Falle ist die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte kraft Gesetzes entlassen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob eine Unvereinbarkeit vorliegt und stellt den Tag fest, an dem das Ehrenbeamtenverhältnis beendet ist.

Zu Absatz 6

Absatz 6 trägt der sondergesetzlichen Regelung der Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten Rechnung.

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Zu § 7 (Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit)

Zu Absatz 1

Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit sind wie bisher (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BRRG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 BG LSA) gesetzlich zu bestimmen. Damit soll verhindert werden, dass entsprechende Beamtenverhältnisse außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle eingerichtet werden. Für die Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit finden grundsätzlich die Vorschriften dieses Gesetzes für die Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamten auf Lebenszeit Anwendung. Da das Laufbahnprinzip nicht ohne Weiteres auf Beamtenverhältnisse auf Zeit anwendbar ist, werden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit auf Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit für nicht anwendbar erklärt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 übernimmt die Regelung des bisherigen § 112a und bestimmt, dass Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit grundsätzlich in den Ruhestand treten. Beamtinnen und Beamte, die vor Ablauf der Amtszeit die Altersgrenze erreichen, treten abweichend hiervon mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, soweit spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. § 58 Abs. 3 Satz 3 und 5 GO LSA und § 47 Abs. 3 Satz 3 und 5 LKO LSA).

Zu § 8 (Zuständigkeiten, Wirkung der Ernennung)

Zu Absatz 1

Absatz 1 rezipiert hinsichtlich der Zuständigkeit für die Ernennung und Entlassung von unmittelbaren Landesbeamtinnen und -beamten Artikel 70 der Verfassung des Landes SachsenAnhalt. Die Ergänzung um die Maßnahme der Versetzung in den Ruhestand folgt der herrschenden Meinung zur Auslegung dieser verfassungsrechtlichen Vorschrift, nach welcher der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsident die originären Befugnisse für die wesentlichen statusbegründenden und –verändernden Maßnahmen obliegen.

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 10 Abs. 1.

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Zu Absatz 2

Für alle nicht in Absatz 1 genannten dienstrechtlichen Maßnahmen begründet Satz 1 eine (Auffang-) Zuständigkeit der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 10 Abs. 2.

Satz 2 normiert eine dem bisherigen § 3 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 3 und 4 nachgebildete (Auffang-) Zuständigkeit für den Fall, dass eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden ist und nicht gesetzlich geregelt ist, wer deren oder dessen Aufgaben wahrnehmen soll. In diesen Fällen wird den zuständigen obersten Landesbehörden bzw. den obersten Aufsichtsbehörden die Möglichkeit eröffnet, zu bestimmen, wer die Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahrnehmen soll.

Zu Absatz 3

Absatz 3 eröffnet der obersten Dienstbehörde die Möglichkeit, die der oder dem Dienstvorgesetzten obliegenden Zuständigkeiten entweder der oder dem höheren Dienstvorgesetzten zu übertragen oder sich selbst vorzubehalten; die Übertragung oder das Ansichziehen der Zuständigkeit erfolgt durch allgemeine Anordnung der obersten Dienstbehörde. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 10 Abs. 3.

Zu Absatz 4

Satz 1 weist die Zuständigkeit für die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von mittelbaren Landesbeamtinnen und -beamten entsprechend der verfassungsrechtlich verankerten Personalhoheit der jeweiligen Dienstherren grundsätzlich der jeweiligen obersten Dienstbehörde zu. Für die übrigen dienstrechtlichen Maßnahmen begründet Satz 2 wie im bisherigen § 10 Abs. 4 eine (Auffang-) Zuständigkeit der oder des Dienstvorgesetzten.

Zu Absatz 5

Ausnahmen vom sog. „Deutschenvorbehalt“ werden – entgegen dem bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 1, der insoweit die Zuständigkeit des Ministeriums des Innern als der für das allgemeine Beamtenrecht zuständigen obersten Landesbehörde vorsah – durch die jeweilige oberste Dienstbehörde erteilt.

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Zu Absatz 6

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG bedarf es zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung einer Ernennung, soweit das Landesrecht dies bestimmt. Hiervon ausgehend bestimmt Absatz 6 in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 6 Abs. 1 Nr. 5, dass neben den im Beamtenstatusgesetz genannten Ernennungsfällen (§ 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG) auch die Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe einer Ernennung bedarf.

Zu Absatz 7

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 6 Abs. 2 Satz 6.

Auch im Beamtenrecht des Landes Sachsen-Anhalt sollen grundsätzlich die allgemeinen regeln für die elektronische Kommunikation Anwendung finden. Ausnahmen hiervon sollen lediglich für die Formvorschriften gelten, die Ernennungen und die Verfügungen über die Beendigung des Beamtenverhältnisses (Rücknahme der Ernennung, Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit).

Zu Absatz 8

Die Ernennung ist ein rechtsgestaltender, mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der hinsichtlich Bekanntgabe (Aushändigung) und Form (Urkunde) besonderen Anforderungen genügen muss (§ 8 Abs. 2 BeamtStG). Nach Absatz 7 wird die Ernennung grundsätzlich mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Ernennung frühestens mit dem Tag der persönlichen Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam wird. Übereinstimmend damit bestimmt § 8 Abs. 4 BeamtStG eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt für unzulässig und insoweit unwirksam. In besonderen Fällen ist eine Ernennung auch zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung in der Urkunde ausdrücklich, d.h. durch Angabe eines festen Datums, bestimmt ist. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 6 Abs. 3 Satz 1.

Zu Absatz 9

Die Regelung in Satz 1 bewirkt, dass mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum selben Dienstherrn kraft Gesetzes erlischt. Sie entspricht dem bisherigen § 6 Abs. 4. Die Regelung trägt insbesonde-

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re dem Grundsatz Rechnung, dass sich Beamtinnen und Beamte mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen haben (§ 34 Satz 1 BeamtStG). Ein neben dem Beamtenverhältnis bestehendes, ebenfalls zur Dienstleistung verpflichtendes privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum selben Dienstherrn steht dem entgegen. Satz 2 regelt nunmehr ausdrücklich, dass ein kraft Gesetzes beendetes privatrechtliches Arbeitsverhältnis auch dann nicht wieder auflebt, wenn das Beamtenverhältnis durch Rücknahme der Ernennung wieder beendet wird. Vielmehr müsste in diesem Falle ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden.

Zu § 9 (Stellenausschreibung)

Stellenausschreibungen sind nicht nur für die Vorbereitung von Personalauswahlentscheidungen, sondern auch für den Aufbau einer gezielten Personalplanung und –entwicklung von grundlegender Bedeutung. Sie dienen dazu, das Leistungsprinzip zu stärken und das Risiko von Fehlbesetzungen zu minimieren. Satz 1 sieht daher vor, dass alle zu besetzenden Stellen auszuschreiben sind. Von der Pflicht zur Stellenausschreibung ausgenommen sind in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht die in § 5 Abs. 2 und § 41 genannten Ämter (Satz 2).

Zu § 10 (Feststellung der gesundheitlichen Eignung, Sprachkenntnisse)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift normiert in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 7 Abs. 4 die gesetzliche Verpflichtung des Dienstherrn zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis, das mit dem Ziel der späteren Verwendung der Beamtin oder des Beamten in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet werden soll. Die insoweit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und –beamten werden danach grundsätzlich von der zentralen ärztlichen Untersuchungsstelle vorgenommen. Optional können ärztliche Gutachten auch von Amtsärztinnen und Amtsärzten oder anderen als Gutachterinnen und Gutachter beauftragten Ärztinnen und Ärzten zugelassen werden, soweit dies von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde zugelassen wird. Für die mittelbaren Landesbeamtinnen und –beamten sind abweichend hiervon grundsätzlich die Amtsärztinnen und Amtsärzte zuständig. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung gehen nicht zu Lasten der Bewerberin oder des Bewerbers. Für die ärztliche Untersuchung und die Gutachtenerstellung gilt § 49 Abs. 2 und 3.

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Zu Absatz 2

Die Bestimmung trägt dem Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Rechnung, nach dem die Bewertung der Sprachkenntnisse nicht Bestandteil eines Anerkennungsverfahrens der Berufsqualifikation sein darf. Sprachkenntnisse stellen eine Anforderung für den Zugang zum Beruf dar, die regelungssystematisch in den Kontext der Einstellungsvoraussetzungen gestellt werden. Die Sprachkenntnisse sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ggf. durch Vorlage entsprechender Nachweise über Sprachkenntnisse oder Feststellung der Kenntnisse im persönlichen Gespräch nachzuprüfen. Sprachprüfungen dürfen nicht automatisch gefordert werden.

Zu § 11 (Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte)

Zu Absatz 1

Die Nichtigkeit der Ernennung tritt kraft Gesetzes ein. Im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen, die die Nichtigkeit der Ernennung für die betroffene Beamtin oder den betroffenen Beamten nach sich zieht, bestimmt Satz 1, dass die Nichtigkeit durch die oberste Dienstbehörde festzustellen ist; diese kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Behörden delegieren. Die Feststellung der Nichtigkeit ist als feststellender Verwaltungsakt der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. Im Hinblick auf die durch die Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung ausgelösten Folgewirkungen für die Versorgung hat die Bekanntgabe im Falle des Todes der Beamtin oder des Beamten an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu erfolgen.

Zu Absatz 2

Wird der Grund für die Nichtigkeit der Ernennung bekannt, muss der Dienstherr dafür sorgen, dass die oder der Ernannte aufgrund ihrer oder seiner vermeintlichen Rechtsstellung nicht weiter für den Dienstherrn tätig wird. Für den Fall der nichtigen Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) ist die weitere Führung der Dienstgeschäfte zwingend zu verbieten, weil die oder der Ernannte die Rechtsstellung einer Beamtin oder eines Beamten nicht erlangt hat. In den sonstigen Ernennungsfällen (§ 8 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 BeamtStG) ist die Entscheidung über das Verbot der weiteren Amtsführung, abweichend vom bisherigen § 13 Abs. 1, in das Ermessen der oder des Dienstvorgesetzten gestellt. Sie oder er hat dabei insbesondere zu prüfen, inwieweit eine nichtige Ernennung der

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Ausübung der dem bisherigen Amt entsprechenden Dienstgeschäfte entgegensteht. Bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BeamtStG darf die weitere Führung der Dienstgeschäfte jedoch erst dann untersagt werden, wenn die zuständige Stelle oder Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BeamtStG erst dann, wenn die nach § 8 zuständige Behörde es abgelehnt hat, eine Ausnahme nachträglich zuzulassen.

Zu Absatz 3

Die Regelung stimmt mit dem bisherigen § 14 Satz 1 überein. Sie schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wirksamkeit und Verbindlichkeit amtlicher Handlungen durch die vom Staat ernannten Amtsträgerinnen und Amtsträger, auch wenn deren Ernennung nichtig war.

Zu Absatz 4

Die vorgesehene Möglichkeit, nichtig Ernannten die gewährten Leistungen zu belassen, trägt der Tatsache Rechnung, dass die Ernannten trotz der Nichtigkeit der Ernennung in aller Regel Dienst getan haben und als wirksam anzuerkennende Amtshandlungen vorgenommen und damit die ihnen obliegenden Pflichten voll erfüllt haben. Die Entscheidung, ob die gewährten Leistungen belassen werden, ist in das Ermessen des Dienstherrn gestellt. Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 14 Satz 2.

Zu § 12 (Rücknahme der Ernennung)

Zu Absatz 1

Zuständig für die Rücknahme der Ernennung als „actus contrarius“ zur Ernennung ist die Ernennungsbehörde. Als rechtsgestaltender Verwaltungsakt ist die Rücknahme der Ernennung der betroffenen Beamtin oder dem betroffenen Beamten bekannt zu geben. Wegen der besonderen Folgen für das Rechtsverhältnis hat dies in schriftlicher Form zu erfolgen.

Die Dauer der Frist, innerhalb derer die Ernennung zurückgenommen werden soll, ist in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 13 Abs. 2 Satz 1 geregelt; sie beträgt sechs Monate. Allerdings gilt die Rücknahmefrist nur noch in den Fällen, in denen zum Einen eine Ernennung nach § 7 Abs. 2 BeamtStG, nach dem für bestimmte Aufgaben nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG in ein Beamtenverhältnis berufen werden darf, nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme vom sog. „Deutschenvorbehalt“ gemäß § 7 Abs. 3 BeamtStG nicht zugelassen war und die Ausnahme auch nicht nachträglich erteilt wird (§ 12

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Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG) und zum Anderen eine erforderliche Mitwirkung des Landespersonalausschusses unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG). In diesen Fällen soll innerhalb einer bestimmten Frist Rechtssicherheit über den Bestand der Ernennung hergestellt werden. Dies gilt nicht mehr für die Fälle, in denen besonders schwerwiegende Umstände wie arglistige Täuschung oder das Bekanntwerden einer Verurteilung wegen eines Verbrechens die Rücknahme der Ernennung uneingeschränkt rechtfertigen (§ 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BeamtStG).

Da die Rücknahme der Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt, ist sie – wie Satz 4 klarstellend regelt – auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

Zu Absatz 2

Hinsichtlich der Gültigkeit der bis zur Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung vorgenommenen Amtshandlungen sowie des Belassens der bis dahin gewährten Leistungen gelten die Regelungen über die Nichtigkeit der Ernennung (§ 11 Abs. 3 und 4) entsprechend.

Zu Kapitel 3 (Laufbahn)

Zu § 13 (Laufbahn)

Das neue Laufbahnrecht beruht auf folgenden Grundsätzen:

-

Aufrechterhaltung des Laufbahnprinzips als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Abs. 5 GG,

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stärkere Flexibilität durch größere Durchlässigkeit der Laufbahnen in horizontaler und vertikaler Hinsicht,

-

stärkere Orientierung am Leistungsprinzip bei Einstellungen und bei der beruflichen Entwicklung,

-

Aufrechterhaltung der bundesweiten Mobilität und

-

Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt insbesondere angesichts der demografischen Entwicklung.

Ziel der Reform des Laufbahnrechts ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes insgesamt zu stärken und auch in Zukunft hoch qualifiziertes Personal von dem aufgrund der demografischen Entwicklung immer stärker eingeschränkten Arbeitsmarkt gewinnen zu können. Ein zentraler Aspekt im Laufbahnrecht ist hierbei, das Leistungsprinzip stärker zu betonen. Die Steuerungsmöglichkeiten der Perso-

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nalstellen werden erweitert und die laufbahnrechtlichen Vorgaben reduziert. Den Personalstellen wird es obliegen zu entscheiden, welche Anforderungen für einen Dienstposten erfüllt sein müssen und welche Beamtinnen und Beamten mit der Aufgabenwahrnehmung betraut werden können.

Zu Absatz 1

Absatz 1 stellt heraus, dass das Laufbahnprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 GG) weiterhin die Grundlage des Laufbahnrechts bildet. Der Begriff der Laufbahn wird dabei fortentwickelt. Die neuen Laufbahnen umfassen alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören; die Zugehörigkeit zu den Laufbahngruppen ist damit wesentlicher Bestandteil der jeweiligen Laufbahn. Die bisher getrennt zu behandelnden Laufbahnen besonderer Fachrichtungen werden in Zukunft unter Gleichstellung mit den durch einen Vorbereitungsdienst geprägten Regellaufbahnen in das neue Laufbahnsystem integriert.

Zu Absatz 2

Die Laufbahngruppe 1 umfasst die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen und mittleren Dienstes, die Laufbahngruppe 2 die bisherigen Laufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes. Durch die Unterteilung in nur noch zwei Laufbahngruppen (Zugang ohne bzw. mit Hochschulabschluss) wird die berufliche Fortentwicklung, die bisher nur im Rahmen des regulären Aufstiegs möglich war, innerhalb der Laufbahngruppen erleichtert. Dies dient insbesondere der Arbeitsmotivation der Beschäftigten und eröffnet u. a. dem Dienstherrn die Möglichkeit, aus dem vorhandenen Personalbestand Bedienstete für die notwendige Besetzung höherwertiger Dienstposten zu gewinnen.

Ein (Laufbahngruppen-) Aufstieg nach § 24 wird zukünftig nur noch beim Wechsel von der Laufbahngruppe 1 zur Laufbahngruppe 2 erforderlich sein. Daher wird es nur noch ein Verzahnungsamt (A 9) zwischen beiden Laufbahngruppen geben, als Endamt der Laufbahngruppe 1 und erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2. Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe vollzieht sich unter Beachtung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens nach Leistung und Qualifizierung.

Zu Absatz 3

Die funktionsbezogene Ämterbewertung hinsichtlich der Einstiegs- und Endämter erfolgt nunmehr aufgrund der zusammengefassten Laufbahngruppen im Beamtengesetz, soweit im

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Landesbesoldungsgesetz durch Kennzeichnung nichts anderes bestimmt ist. Hierbei wird sowohl in der Laufbahngruppe 1 als auch in der Laufbahngruppe 2 zwischen dem ersten und zweiten Einstiegsamt unterschieden, um eine sachgerechte Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung entsprechend den bisherigen vier Laufbahngruppen zu ermöglichen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 bestimmt, dass die Laufbahnen, die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter sowie die von Absatz 3 abweichenden Einstiegs- und Endämter in der Laufbahnverordnung zu regeln sind. Damit wird u. a. erstmals festgelegt, dass die Einrichtung der Laufbahnen durch Benennung in den Laufbahnvorschriften zu erfolgen hat. Dies soll der transparenteren Gestaltung der Laufbahnstruktur dienen.

Zu § 14 (Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen)

Die Vorschrift regelt die Bildungsvoraussetzungen und die sonstigen Voraussetzungen für den Zugang zu den Laufbahngruppen in Anlehnung an die bisherigen §§ 16 bis 20. Dabei wird innerhalb der Laufbahngruppen nach Einstiegsämtern differenziert.

Das bisherige Laufbahnrecht hat zwischen den sog. Regellaufbahnen und den Laufbahnen besonderer Fachrichtungen unterschieden. Laufbahnen besonderer Fachrichtungen durften nur eingerichtet werden, wenn hierfür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung ein dienstliches Interesse bestanden hat.

Die Zahl der Laufbahnen besonderer Fachrichtungen hat in der Vergangenheit aufgrund der Ausdifferenzierung der Aufgaben im öffentlichen Dienst stark zugenommen, so dass das bisherige Regel-Ausnahme-Prinzip dieser Entwicklung nicht mehr hinreichend Rechnung trägt. Daher werden diese beiden Laufbahnarten zukünftig gleichwertig nebeneinander gestellt. Die Zugangsvoraussetzungen in § 14 sind demzufolge so gestaltet, dass sie für beide Laufbahnarten gelten.

Die Regelungen in § 14 ordnen die Laufbahnen nach Vor- und Ausbildungsabschlüssen den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, erstes und zweites Einstiegsamt, sowie der Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt, zu.

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Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält die Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, welche überwiegend den Zugangsvoraussetzungen für die bisherigen Laufbahnen des einfachen Dienstes entsprechen. Neben dem Vorbereitungsdienst ermöglicht zukünftig auch eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung den Zugang zu den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt. Bisher war gemäß § 16 Abs. 2 der bisherigen Laufbahnverordnung eine Anrechnung der Berufsausbildung auf den Vorbereitungsdienst möglich.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält die Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, welche überwiegend den Zugangsvoraussetzungen für die bisherigen Laufbahnen des mittleren Dienstes entsprechen. Neben einem abgeschlossenen Vorbereitungsdienst eröffnet zukünftig auch eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Fortbildung den Zugang zu den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt. Unter „entsprechend“ ist eine nach Art und Umfang mit dem Vorbereitungsdienst vergleichbare Ausbildung oder Fortbildung (z. B. Beschäftigtenlehrgang I) zu verstehen, welche mit der Ablegung einer Prüfung abgeschlossen wird. Der Vorbereitungsdienst kann auch durch eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit ersetzt werden. Bisher war gemäß § 18 Abs. 3 der bisherigen Laufbahnverordnung eine Anrechnung der Berufsausbildung oder der hauptberuflichen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst möglich. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Nr. 2 Buchst. a ist nur eine abgeschlossene Berufsausbildung zu fordern.

Für den Zugang zu Laufbahnen mit besonderen Anforderungen (z.B. Feuerwehrtechnischer Dienst, Lebensmittelkontrolldienst) wird eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst verlangt.

Zu den Absätzen 3 und 4

Grundlage für die Zugangsvoraussetzungen für die Laubahngruppe 2 bilden nach Absatz 3 der Bachelorgrad für das erste Einstiegsamt und nach Absatz 4 der Mastergrad für das zweite Einstiegsamt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Hochschulen im Rahmen des Bologna-Prozesses bis zum Jahr 2010 ein gestuftes Studiensystem aus Bachelor und Master mit europaweit vergleichbaren Abschlüssen in das deutsche Bildungssystem einführen.

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Die bisher bestehenden Abschlüsse (insbesondere Diplom-Abschlüsse) werden weiterhin als gleichwertige Abschlüsse anerkannt.

Bei Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b handelt es sich um das sogenannte Anerkennungsmodell (vgl. bisherigen § 18 Abs. 4 i. V. m. dem bisherigen § 23 a LVO LSA). In diesen Fällen ist ein gesonderter Vorbereitungsdienst ausnahmsweise nicht erforderlich, da die zur Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben notwendigen Kenntnisse bereits im Studium vermittelt werden.

Die sonstige Voraussetzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 (geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst) entfällt bei berufsqualifizierenden Studiengängen. Diese Regelung wurde unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Hochschulrecht neu aufgenommen.

Absatz 4 Satz 3 entspricht der bisherigen Ausnahmeregelung für Juristen von den allgemeinen Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 1 (vgl. bisherigen § 19 Abs. 1 Satz 2).

Zu § 15 (Laufbahnwechsel)

Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt den horizontalen Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn. Der Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn bleibt in seiner bisherigen Grundstruktur erhalten (vgl. bisherigen § 5 LVO LSA). Das Merkmal der „Gleichwertigkeit“ ist nach den objektiven Gegebenheiten der betroffenen Laufbahnen zu prüfen. Es muss zu erwarten sein, dass eine durchschnittlich befähigte Beamtin oder ein durchschnittlich befähigter Beamter der einen Laufbahn nach einer eventuell erforderlichen Einführungszeit, die wesentlich kürzer als der Vorbereitungsdienst ist, allen Aufgaben der neuen Laufbahn ebenso gewachsen ist wie eine durchschnittliche Angehörige oder ein durchschnittlicher Angehöriger dieser Laufbahn. Beide Laufbahnen müssen eine gleiche oder ähnliche Vorbildung voraussetzen. Die in der neuen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen zum überwiegenden Teil auch Inhalt der Laufbahnausbildung und -prüfung sowie der Dienstgeschäfte in der früheren Laufbahn sein.

Zu Absatz 2 Absatz 2 erfasst regelmäßig den vertikalen Wechsel in eine andere Laufbahn (diagonaler Laufbahnwechsel). Dies betrifft Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt. Mit dieser Regelung soll unter der Voraussetzung eines dienstlichen Interesses die auf Eigeninitiative basierende – zumeist berufsbegleitende

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– Qualifizierung von Beamtinnen und Beamten hinreichend honoriert und gefördert werden. Für die in Absatz 2 Satz 3 vorausgesetzte Hochschulausbildung kommt sowohl ein gemäß § 14 für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, gefordertes mit einem Bachelorgrad / gleichwertiger Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium als auch ein für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, gefordertes mit einem Mastergrad / gleichwertiger Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in Betracht. Der Studienabschluss kann bereits vor der Einstellung in die bisherige Laufbahn vorgelegen haben. Das Studium kann aber auch nachträglich absolviert oder jedenfalls abgeschlossen oder nachträglich anerkannt worden sein (z. B. aus der früheren DDR).

Der nach dem Wortlaut der Vorschrift ebenfalls mögliche horizontale Wechsel in eine andere Laufbahn kommt im Regelfall nicht zum Tragen. Einerseits dürfte ein auf Eigeninitiative beruhender Bildungserwerb, von Ausnahmefällen abgesehen, auf eine vertikale und nicht horizontale berufliche Fortentwicklung gerichtet sein, andererseits ist ein horizontaler Wechsel nur unter Übertragung des Einstiegsamtes der neuen Laufbahn zulässig, so dass Inhaber / Inhaberinnen von Beförderungsämtern Besoldungseinbußen in Kauf nehmen müssten. Im Übrigen sind horizontale Laufbahnwechsel ausschließlich bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses gerechtfertigt. In diesen Fällen jedoch kämen vorrangig die Regelungsinstrumente des § 31 in Betracht.

Zu § 16 (Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung)

Mit der Vorschrift wird die Mobilität im Rahmen der Neugestaltung des öffentlichen Dienstrechts zwischen allen Dienstherren des Bundes und der Länder sichergestellt. Sie ersetzt die Regelungen des § 122 BRRG.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Anerkennung einer entsprechenden Laufbahnbefähigung, die bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtengesetzes im Bundesgebiet erworben wurde. Laufbahnbefähigungen sind einander entsprechend, wenn sie sich im Wesentlichen nur dadurch unterscheiden, dass sie bei verschiedenen Dienstherren erworben wurden. Beide Laufbahnen müssen einer vergleichbaren Fachrichtung mit im Wesentlichen gleichen Aufgaben angehören. Der Befähigungserwerb muss hinsichtlich Vorbildung, Ausbildung und ggf. Prüfung überwiegend übereinstimmen. Soweit erforderlich ist eine Einführung vorzusehen.

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Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Anerkennung einer gleichwertigen Laufbahnbefähigung, die bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtengesetzes im Bundesgebiet erworben wurde. Hinsichtlich der Definition einer gleichwertigen Laufbahn wird auf § 15 Abs. 1 und die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen.

Zu § 17(Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG)

Die Vorschrift setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen um.

Zu § 18 (Andere Bewerberinnen und andere Bewerber)

Zu Absatz 1 Entsprechend der Regelung des bisherigen § 21 bleibt nach Absatz 1 anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern, die die Befähigung für eine Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben, weiterhin der Zugang zum öffentlichen Dienst offen. Im Rahmen der Bestenauslese können sie gleichrangig mit Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern berücksichtigt werden.

Zu Absatz 2 Die Befähigung anderer Bewerberinnen und anderer Bewerber ist auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landespersonalausschuss festzustellen. Der Landespersonalausschuss kann im Einzelfall für Bewerberinnen und Bewerber, die sich zum Zeitpunkt der Feststellung der Befähigung in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen (kein Beamtenverhältnis auf Widerruf) befinden, aufgrund der in diesem Beamtenverhältnis absolvierten Probezeit eine Kürzung der regelmäßigen Probezeit zulassen.

Zu § 19 (Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe)

Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe erfolgt grundsätzlich im Einstiegsamt (vgl. bisherigen § 9 Abs. 1 Satz 3 LVO LSA). Von dieser Regelung werden Beamtenverhältnisse auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion im Sinne des § 5 nicht erfasst.

Eine Einstellung ist jedoch im jeweils ersten Beförderungsamt zulässig

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nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen erworben wurden,



bei erheblichem dienstlichen Interesse oder



mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.

Bisher konnte nur mit Zustimmung des Landespersonalausschusses eine Einstellung im Beförderungsamt erfolgen (vgl. bisherigen § 9 Abs. 1 Satz 4 LVO LSA). Dieses Verfahren ist sehr aufwändig und erschwert die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit langjähriger beruflicher Erfahrung oder sonstigen Qualifikationen sowie bei erheblichem dienstlichen Interesse. Zukünftig können daher die Dienstherren eigenständig entscheiden, ob in diesen Fällen eine höhere Besoldung gerechtfertigt ist. Damit werden Zustimmungsverfahren im Landespersonalausschuss deutlich verringert.

Einzelheiten der nach Satz 2 zu stellenden Anforderungen sind nach § 27 Satz 2 Nr. 5 in den Laufbahnverordnungen zu regeln. Soweit entsprechende berufliche Erfahrungen gefordert werden, kann eine hauptberufliche Tätigkeit berücksichtigt werden, die nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet wurde und diesen entspricht; ihre Dauer sollte mindestens der vorgeschriebenen oder üblichen Mindestfrist für die Beförderung in das betreffende Amt entsprechen. In Betracht kommen nur Tätigkeiten, die ihrer Art und Bedeutung nach der Tätigkeit in der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind und die Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn vermitteln. Soweit sonstige Qualifikationen gefordert werden, kommen hierfür z. B. ein zusätzlicher Studienabschluss oder Qualifizierungsmaßnahmen mit einem staatlich anerkannten Abschluss in Betracht.

Die Möglichkeit, eine Bewerberin oder einen Bewerber bei Vorliegen eines erheblichen dienstlichen Interesses im jeweils ersten Beförderungsamt einzustellen, soll insbesondere dazu dienen, vor dem Hintergrund des bereits bestehenden und in Zukunft in verstärktem Maße zu erwartenden Fachkräftemangels Fachkräfte für den öffentlichen Dienst gewinnen zu können. Voraussetzung ist, dass die Einstellung bei Nichtgewährung des jeweils ersten Beförderungsamtes scheitern würde und vergleichbar qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber nachweislich nicht zur Verfügung stehen.

Weitere Ausnahmen können nach Satz 3 durch den Landespersonalausschuss zugelassen werden.

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Zu § 20 (Probezeit)

Zu Absatz 1

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit setzt nach Absatz 1 weiterhin die Bewährung in einer Probezeit voraus (§ 10 BeamtStG). Hat sich die Beamtin oder der Beamte bereits in einer entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn bewährt, so ist keine darüber hinausgehende Probezeit abzuleisten. Die bisherige Mindestaltersgrenze „Vollendung des 27. Lebensjahres“ zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit entfällt. Nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist die Beamtin oder der Beamte zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 Satz 1 wird die Dauer der regelmäßigen Probezeit nunmehr in allen Laufbahnen einheitlich auf drei Jahre festgesetzt; dies gilt grundsätzlich auch für die anderen Bewerberinnen und anderen Bewerber. Ausnahmen sind nach § 18 Abs. 2 Satz 2 möglich. Die Anrechnung von Tätigkeiten auf die Probezeit ist nach § 27 Satz 2 Nr. 6 in den Laufbahnvorschriften zu regeln. In Betracht kommen nur Tätigkeiten innerhalb und zukünftig auch außerhalb des öffentlichen Dienstes, die ihrer Art und Bedeutung nach der Tätigkeit in der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind und die Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn vermitteln (vgl. bisherigen § 22 Abs. 3). Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als hauptberufliche Tätigkeit nach § 14 berücksichtigt wurden, können nicht auf die Probezeit angerechnet werden.

Eine Verkürzung der Probezeit durch den Landespersonalausschuss ist nur in den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 2 möglich; eine Verkürzung wegen guter Leistungen ist nicht mehr möglich. Eine Beförderung wegen weit überdurchschnittlicher Leistungen nach Beendigung der Probezeit ist aber bereits vor Ablauf eines Jahres zulässig (§ 22 Abs. 2 Nr. 2). Ferner ist unter den Voraussetzungen des § 19 Satz 2 und 3 die Einstellung im jeweils ersten Beförderungsamt möglich.

Zu Absatz 3 Die Bewährung ist nach Absatz 3 unter Anlegung eines strengen Maßstabes im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung wiederholt, in der Regel zweimal, zu beurteilen. Die erste Be-

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urteilung sollte spätestens bis zum Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit erfolgen. Die zweite Beurteilung hat rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit zu erfolgen.

Mit diesem Verfahren soll das Leistungsprinzip stärker betont werden.

Zu Absatz 4 Gemäß Absatz 4 kann in Zweifelsfällen die Probezeit unter Beachtung des § 10 Satz 1 BeamtStG bis zu einer Höchstdauer von 5 Jahren verlängert werden (vgl. bisherigen § 22 Abs. 1).

Zu Absatz 5

Absatz 5 sieht für politische Beamtinnen und politische Beamte keine Probezeit vor, da sie jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.

Zu § 21 (Dienstliche Beurteilung)

Zu Absatz 1

Mit Satz 1 wird die grundsätzliche Verpflichtung zur regelmäßigen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten gesetzlich verankert, um einheitliche Voraussetzungen insbesondere im Hinblick auf Mobilität und Fortkommen zu gewährleisten. Des Weiteren ist nach Satz 2 auch eine anlassbezogene Beurteilung zulässig.

Zu Absatz 2

Das Nähere zum Beurteilungsverfahren und zu Ausnahmen von der Beurteilungspflicht bestimmen die obersten Dienstbehörden durch Beurteilungsrichtlinien in Form von allgemeinen Anordnungen. Gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis ergeben sich keine Änderungen.

Zu § 22 (Beförderung)

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält die Definition des Begriffs der Beförderung entsprechend § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG. Beförderungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – ein-

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schließlich Qualifizierung (§ 25) – vorzunehmen. Für die Gewährung von Amtszulagen nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes sollen die gleichen Voraussetzungen wie für Beförderungen gelten. Da einerseits der bisherige förmliche Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst und somit auch das bisherige Verzahnungsamt der Besoldungsgruppe A 13 entfällt (vgl. § 24) und andererseits für die Einstellung in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 besondere Bildungsvoraussetzungen zu erfüllen sind (vgl. § 14 Abs. 4), ist die Verleihung von Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 14 für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die die Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nicht erfüllen, nur zulässig, wenn eine besondere Qualifizierung – deren Anforderungen in den Laufbahnvorschriften festzulegen sind – nachgewiesen worden ist. Gleiches gilt für die Verleihung von Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 7 an die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, die die Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 nicht erfüllen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt Beförderungsverbote. Er entspricht weitgehend der bisher in § 12 BRRG und § 10 Abs. 3 LVO LSA getroffenen Regelung.

Im Falle der Nummer 1 ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Beförderung während der Probezeit als Maßnahme des Nachteilsausgleichs nach § 26 Abs. 3 und 4 angezeigt ist.

Nach den bisherigen Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Nr. 2 BRRG und § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVO LSA durfte eine Beförderung nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung erfolgen. Da das Institut der Anstellung weggefallen ist (§ 8 Abs. 3 BeamtStG), wird in Nummer 2 nunmehr der Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit als Anknüpfungspunkt für die erstmalige Beförderung festgelegt. Hat die Beamtin oder der Beamte bereits während der Probezeit weit überdurchschnittliche Leistungen, also Spitzenleistungen, gezeigt, so ist eine Beförderung bereits vor Ablauf der Jahresfrist möglich. Ferner ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Beförderung vor Ablauf der Jahresfrist als Maßnahme des Nachteilsausgleichs nach § 26 Abs. 3 und 4 angezeigt ist.

Bei höher bewerteten Ämtern, die funktionsgebunden oder aufgrund einer Dienstpostenbewertung eingestuft sind, wird weiterhin (vgl. die bisherigen Regelungen des § 12 Abs. 2 Nr. 4 BRRG und des § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LVO LSA) an einer mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit festgehalten (Nummer 3); dies gilt nicht für politische Beamtinnen und politische Beamte , für Mitglieder des Landesrechnungshofes und für Beamtinnen und Beamte,

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die sich bereits in Tätigkeiten eines anderen höher bewerteten Dienstpostens bewährt haben. Diese Regelung soll dazu dienen, dass eine bereits auf einem anderen höher bewerteten Dienstposten abgeleistete Erprobungszeit für den neuen höher bewerteten Dienstposten anerkannt werden kann. Die Regelung in Nummer 3 („mindestens“) eröffnet die Möglichkeit, gegebenenfalls nach Ämtern und Laufbahnen differenzierend längere Erprobungszeiten vorzusehen.

Die einjährige Mindestwartefrist zwischen zwei Beförderungen (Nummer 4) entspricht der bisherigen Rechtslage (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 BRRG und § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LVO LSA) und ist durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte als sachgerecht bewertet worden. Die Mindestfrist gilt nicht in den Fällen, in denen das bisherige Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen ist, wie dies z. B. beim Laufbahngruppenaufstieg geregelt werden kann.

Zu Absatz 3

Das Verbot der Sprungbeförderung nach Absatz 3 Satz 1 entspricht ebenfalls der bisherigen Rechtslage (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BRRG und § 10 Abs. 2 Satz 1 LVO LSA).

Über die dargestellten Ausnahmemöglichkeiten hinaus kann weiterhin (vgl. die bisherigen Regelungen des § 12 Abs. 1 BRRG und des § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 LVO LSA) in Einzelfällen der Landespersonalausschuss Ausnahmen von den Beförderungsverboten zulassen.

Zu § 23 (Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 8a. Sie erfasst nunmehr auch Beamtinnen und Beamte, die in das Europäische Parlament gewählt worden sind.

Zu § 24 (Aufstieg)

Die Vorschrift regelt den (Laufbahngruppen-) Aufstieg. Als Folge der Reduzierung der Anzahl der Laufbahngruppen findet der Aufstieg künftig nur noch zwischen den Laufbahngruppen 1 und 2 statt. Auch Entscheidungen über den Aufstieg sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – einschließlich Qualifizierung (§ 25) – vorzunehmen.

Der bisherige Aufstieg vom einfachen Dienst in den mittleren Dienst und vom gehobenen in den höheren Dienst entfällt; diesbezüglich entfallen auch die bisherigen Verzahnungsämter. Da die berufliche Entwicklung sich auch künftig auf Leistung, Befähigung und Qualifizierung

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gründen wird, werden in den Laufbahnvorschriften für das Erreichen bestimmter Ämter spezielle Anforderungen zu regeln sein.

Neben dem prüfungsgebundenen Regelaufstieg ist künftig ein Verwendungsaufstieg für erfahrene Beamtinnen und Beamte möglich.

Die Beamtinnen und Beamten verbleiben während des Aufstiegsverfahrens in der bisherigen beamtenrechtlichen Stellung (vgl. bisherige Regelung des § 14 Abs. 9 Satz 1 LVO LSA). Nach § 8 Abs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG bedarf der Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss der Einführungszeit weiterhin einer Ernennung (vgl. die bisherigen Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 BRRG und § 6 Abs. 1 Nr. 5 BG LSA).

Zu § 25 (Fortbildung)

Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahn und der Aufstieg in eine höhere Laufbahn vollziehen sich unter Beachtung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – einschließlich Qualifizierung. Einer ständigen und der beruflichen Entwicklung angepassten Fortbildung kommt daher stärker als bisher eine herausragende Bedeutung zu.

Die Teilnahme an dienstlich veranlassten Fortbildungsmaßnahmen ist Dienstpflicht der Beamtinnen und Beamten (vgl. bisherigen § 42 Abs. 2 Satz 1 LVO LSA). Die Verpflichtung, sich darüber hinaus selbst fortzubilden (vgl. bisherigen § 42 Abs. 2 Satz 2 LVO LSA), ergibt sich aus dem hergebrachten Grundsatz der vollen Hingabe an den Beamtenberuf in der durch § 34 BeamtStG erfolgten Ausprägung. Mit diesen Pflichten der Beamtinnen und Beamten korrespondieren die Aufgaben des Dienstherrn, durch geeignete Maßnahmen für ihre Fortbildung zu sorgen, sowie der Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf Teilnahme an derartigen Maßnahmen.

Zu § 26 (Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich)

Die Vorschrift regelt das Benachteiligungsverbot bei Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen sowie den Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die auf diesen Umständen beruhen. Ferner normiert sie die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auf ehemalige Soldatinnen und Soldaten, Zivildienstleistende und Entwicklungshelferinnen und -helfer.

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Zu Absatz 1

Absatz 1 konkretisiert das Diskriminierungsverbot des Artikels 3 Abs. 3 GG und des § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie des § 9 BeamtStG. Soweit weitere einzelne Personenkreise nicht ausdrücklich Erwähnung finden, gelten die vorgenannten allgemeinen Bestimmungen sowie gegebenenfalls die für diesen Personenkreis erlassenen besonderen Vorschriften (z.B. für Menschen mit Behinderungen das SGB IX).

Zu Absatz 2

Absatz 2 ersetzt § 125 b BRRG.

Zu Absatz 3

Nach den bisher geltenden Bestimmungen waren Verzögerungen, die sich aus der Geburt oder der Betreuung eines Kindes oder der Pflege von Angehörigen ergeben, durch zeitliches Vorziehen der Anstellung auszugleichen. Durch den Wegfall des Instituts der Anstellung als eigenständiger Ernennungsfall ist diese Möglichkeit nicht mehr gegeben. Der Nachteilsausgleich wird nun nach Absatz 3 durch eine vorzeitige Beförderung während der Probezeit bzw. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit realisiert. Wie bisher bei der vorzeitigen Anstellung ist auch die vorzeitige Beförderung unter Berücksichtigung des Artikels 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung durchzuführen. Einzelheiten des Nachteilsausgleiches sind nach § 27 Satz 2 Nr. 10 in den Laufbahnverordnungen zu regeln.

Zu § 27 (Laufbahnverordnungen)

Die für die Durchführung der gesetzlichen Regelungen erforderlichen Bestimmungen werden in Laufbahnverordnungen und Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (§ 28) geregelt. Wegen der Einzelheiten zu den in Satz 2 Nrn. 1 bis 11 genannten Regelungen wird auf die Begründung zu den einzelnen Paragrafen verwiesen.

Zu § 28 (Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen)

Die Vorschrift ermächtigt das Fachministerium, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung (Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen) zu erlassen. Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen müssen sich inhaltlich im Rahmen der nach § 27 zu erlassenden Laufbahnverordnungen halten.

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In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sollen Einzelheiten der Ausbildung und der Durchführung von Prüfungen geregelt werden.

Unter Regelungen zur Abnahme von Prüfungen (Satz 2 Nr. 5) fallen u. a. auch die Bildung von Prüfungsausschüssen und das Verfahren von Prüfungen, die Art und Anzahl der Prüfungsleistungen sowie die Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses.

Zu Kapitel 4 (Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung)

Zu § 29 (Grundsatz)

Zu Absatz 1

Absatz 1 stellt klar, dass die Regelungen auf Abordnungen, Versetzungen und Umbildungen von Körperschaften innerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtengesetzes Anwendung finden. Für landesübergreifende Abordnungen, Versetzungen und Umbildungen von Körperschaften sowie für Abordnungen und Versetzungen in die Bundesverwaltung gelten die §§ 13 bis 19 BeamtStG.

Die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit richtet sich nach § 20 BeamtStG; sie ist abschließend geregelt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 normiert Verfahrensvorschriften für Abordnungen und Versetzungen. Gegenüber dem bisherigen Recht ergibt sich keine Änderung.

Zu § 30 (Abordnung)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 27 mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache und weitgehend dem § 14 BeamtStG, welcher für länderübergreifende Abordnungen und für Abordnungen in die Bundesverwaltung gilt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 definiert die Abordnung als vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei demselben Dienstherrn, aber einer ande-

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ren Dienststelle, oder bei einem anderen Dienstherrn. Wesen der Abordnung ist, dass die Zugehörigkeit der abgeordneten Beamtin oder des abgeordneten Beamten zur bisherigen Dienststelle erhalten bleibt.

Zu Absatz 4

In Absatz 4 wird klargestellt, dass auf die abgeordneten Beamtinnen und Beamten grundsätzlich die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden. Ausgenommen hiervon ist das den beamtenrechtlichen Status erfassende Grundverhältnis. Das Grundverhältnis ist immer dann betroffen, wenn es um Vorgänge geht, die die Beamtin oder den Beamten als Person betreffen (Maßnahmen mit Außenwirkung, z. B. Begründung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses, Disziplinarmaßnahmen). Vom Begriff Vorschriften erfasst sind vielmehr diejenigen Vorgänge, die typischerweise das Verhalten der Beamtin oder des Beamten als Amtswalter, d. h. nur innerhalb des Amtsverhältnisses als Beamtin oder Beamter, betreffen (z. B. Regelung der Mittagspause). Erfasst sein könnten aber auch dienstherrnbezogene Regelungen (z. B. Zahlung von Prämien). Die beteiligten Dienstherren können abweichende Vereinbarungen treffen.

Zu § 31 (Versetzung)

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 26 mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache und dem § 15 BeamtStG, welcher für länderübergreifende Versetzungen und für Versetzungen in die Bundesverwaltung gilt.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift entspricht § 15 Abs. 1 BeamtStG, welcher für länderübergreifende Versetzungen und Versetzungen in die Bundesverwaltung gilt. Die Versetzung ist wie bisher sowohl auf Antrag der Beamtin oder des Beamten als auch aus dienstlichen, d. h. in der jeweiligen Verwaltung liegenden Gründen, möglich.

Zu Absatz 2

Beamtinnen und Beamte können auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt versetzt werden, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige verbunden ist. Das Stellenzulagen hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes gelten, ist bereits aus § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ersichtlich. Der bisherige § 26 Abs. 2 Halbsatz 2 besaß insoweit

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lediglich klarstellenden Charakter. Auf eine entsprechende Regelung wird künftig verzichtet. In Satz 3 wird klargestellt, dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet ist, an Maßnahmen für den Erwerb einer neuen Befähigung teilzunehmen.

Zu Absatz 3

Die Regelung betrifft die Versetzung aufgrund dienstherrninterner Behördenumbildungen. Als solche kommen die Auflösung einer Behörde, die wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder die Verschmelzung von Behörden in Betracht.

Aufgelöst wird eine Behörde, wenn sie vollständig beseitigt wird. Verschmelzung ist die organisatorische Zusammenfassung zweier zuvor selbstständiger Behörden in einer Behörde. In ihrem Aufbau wird eine Behörde wesentlich geändert, wenn sie in ihrer Organisation grundlegend verändert wird, z. B. durch eine durchgreifende Rationalisierung oder die Übertragung ganzer Aufgabenbereiche auf andere Behörden. Bei einer wesentlichen Änderung der Aufgabe bleibt die Behörde hinsichtlich ihrer Aufbauorganisation unverändert, bekommt jedoch grundsätzlich andere Arbeitsinhalte zugeteilt.

Im Zuge der Behördenumbildung ist eine Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt zulässig, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss dabei dem Amt vor dem bisherigen Amt entsprechen. Im Hinblick auf den besonderen Schutz des statusrechtlichen Amtes ist eine Versetzung ausgeschlossen in ein Amt mit noch geringerem Endgrundgehalt als das Amt, das die Beamtin oder der Beamte innehatte, bevor ihr oder ihm das bisherige Amt übertragen wurde. Im Übrigen ist der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gehalten, die Beamtin oder den Beamten sobald wie möglich wieder entsprechend seinem bisherigen Amt zu verwenden. Satz 3 soll ausdrücklich klarstellen, dass eine „unterwertige“ Verwendung nur in dem nächstniedrigerem Amt zulässig ist. Gerade in Sachsen-Anhalt ist diese Klarstellung von besonderer Bedeutung, da hier – insbesondere durch die Spruchpraxis des Landespersonalausschusses – eine Vielzahl von Bewerberinnen und Bewerbern nicht alle Ämter der ABesoldung durchlaufen hat.

Satz 4 stellt durch seine Verweisung auf Absatz 2 Satz 2 klar, dass auch hier Beamtinnen und Beamte der Verpflichtung unterliegen, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn sie die Befähigung für die neue Laufbahn nicht besitzen.

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Als Basis für eine zu umstrukturierungsbedingten Versetzungen berechtigende Behördenumbildung kommt ein Gesetz, eine Rechtsverordnung oder eine Verwaltungsvorschrift bzw. anordnung in Betracht, soweit das jeweilige Landesrecht keine andere Regelung vorsieht.

Die als ultima ratio bei Behördenumbildungen mögliche Beendigung des Beamtenverhältnisses in den Fällen, in denen objektiv keine andere Verwendung, auch nicht unter Rückversetzung in ein niedrigeres Amt möglich ist, ist abschließend im Beamtenstatusgesetz geregelt. Die Versetzung von Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamten auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand bei der Auflösung oder der auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden sonstigen Behördenumbildung richtet sich nach § 31 BeamtStG, die in diesen Fällen mögliche Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG.

Zu Absatz 4

Die Regelung stellt klar, dass das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird. Zu den Verfahrensvorschriften wird auf § 29 Abs. 2 verwiesen.

Zu § 32 (Umbildung von Körperschaften)

Die Vorschrift erklärt die für die landesübergreifende Umbildung von Körperschaften geltenden bundesrechtlichen Vorschriften für Körperschaftsumbildungen innerhalb des Landes für grundsätzlich anwendbar. Die Regelungen des Absatzes 2 ergänzen § 18 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG und bestimmen die Frist, innerhalb der die dort genannten Beamtinnen und Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, entsprechend dem bisherigen Recht (§ 130 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRRG).

Zu Kapitel 5 (Beendigung des Beamtenverhältnisses)

Zu Abschnitt 1 (Entlassung und Verlust der Beamtenrechte)

Zu § 33 (Entlassung kraft Gesetzes)

Zu Absatz 1 Absatz 1 ist dem bisherigen § 29 Abs. 2 Satz 1 nachgebildet. Sachlich zuständig für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Entlassung kraft Gesetzes nach § 22 Abs. 1, 2 oder 3 BeamtStG und für die Feststellung des konkreten Entlassungszeitpunk-

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tes ist – entgegen der bisherigen Regelung, die insoweit die Zuständigkeit der für die Ernennung zuständige Stelle vorsah – die oberste Dienstbehörde, die ihre Befugnis auf andere Behörden delegieren kann.

Die Notwendigkeit der Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und der kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolge durch feststellenden Verwaltungsakt ist aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig.

Zu Absatz 2

Nach § 22 Abs. 2 BeamtStG ist die Beamtin oder der Beamte entlassen, wenn ein öffentlichrechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet wird oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.

Absatz 2 bestimmt hinsichtlich der Anordnung der Fortdauer des bestehenden Beamtenverhältnisses im Einzelfall, abweichend von der bisherigen Regelung in § 29 Abs. 2 Satz 2, die oberste Dienstbehörde als die hierfür zuständige Behörde. Die Anordnung bedarf künftig nicht mehr des Einvernehmens des Ministeriums des Innern.

Die Anordnung der Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 BeamtStG muss vor dem Eintritt in das neue öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnis erfolgen.

Zu Absatz 3

Nach § 22 Abs. 3 BeamtStG ist die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.

Von der insoweit eingeräumten Regelungsbefugnis Gebrauch machend, kann nach Absatz 3 künftig die Fortdauer des bei der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit bestehenden (anderen) Beamtenverhältnisses im Einzelfall angeordnet und damit die Rechtsfolge (Entlassung kraft Gesetzes) suspendiert werden. Das bisherige Recht sah insoweit eine Ausnahme vom Entlassungsgrundsatz nur in gesetzlich bestimmten Fällen vor (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BG LSA).

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Hinsichtlich des Zeitpunktes der Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses zum Zwecke der Suspendierung der Rechtsfolge siehe Begründung zu Absatz 2.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt den Zeitpunkt der Entlassung kraft Gesetzes von Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

Im Gegensatz zum bisherigen Recht, nach dem das Beamtenverhältnis mit der Ablegung der Prüfung endet, soweit dies durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BG LSA), bestimmt Satz 1, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf künftig grundsätzlich mit Ablauf des Tages endet, an dem der Beamtin oder dem Beamten das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung oder Zwischenprüfung bekannt gegeben wird. Die Regelung des Satzes 2 stellt sicher, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Fällen des Bestehens der Laufbahnprüfung nicht vor Ablauf der für den Vorbereitungsdienst allgemein geltenden oder im Einzelfall festgesetzten Zeit endet.

Zu § 34 (Entlassung durch Verwaltungsakt)

Zu Absatz 1

Die Regelung trägt dem Grundsatz der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat Rechnung. Sie entspricht dem bisherigen § 28 Abs. 1 Nr. 2, erweitert um die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament.

Zu Absatz 2

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte zu entlassen, wenn sie die Entlassung in schriftlicher Form verlangen.

Absatz 2 regelt wie der bisherige § 30 die Möglichkeit der Rücknahme des Entlassungsverlangens. Da die Entlassung mit weitreichenden beruflichen und finanziellen Folgen verbunden ist, ist aus Fürsorgegesichtspunkten zum Schutz der Beamtinnen und Beamten vor übereilten Entschlüssen eine befristete Rücknahmemöglichkeit einzuräumen. Im Interesse des Dienstherrn liegt die Möglichkeit, die Entlassung zum Zwecke der Weiterführung der Amtsgeschäfte für eine bestimmte Zeit hinauszuschieben.

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Zu Absatz 3

Satz 1 bestimmt die jeweiligen Entlassungsfristen für die in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BeamtStG geregelten Fälle. Die Regelung entspricht insoweit dem bisherigen § 31 Abs. 3. Hinsichtlich der Beschäftigungszeit wird künftig nicht mehr auf eine ununterbrochene Tätigkeit bei derselben obersten Dienstbehörde sondern auf eine ununterbrochene Tätigkeit bei demselben Dienstherrn abgestellt (Satz 2).

Zu Absatz 4

Absatz 4 sieht für den Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG und damit abweichend von Absatz 3 die Möglichkeit der fristlosen Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe bei schwerwiegenden Dienstvergehen vor. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 31 Abs. 4.

Zu Absatz 5

Absatz 5 erklärt die Absätze 3 und 4 auf die Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf für anwendbar. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 32 Abs. 1 Satz 2.

Zu § 35 (Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung)

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 33. Im Grundsatz tritt die Entlassung mit Ablauf des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. Abweichend hiervon tritt die Entlassung in dem Falle, in dem die Beamtin oder der Beamte den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigert, bereits mit Zustellung der Entlassungsverfügung ein. Gleiches gilt für die Inhaberin oder den Inhaber eines in § 41 genannten Amtes, die unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen sind. Zuständig für die Entlassung durch Verwaltungsakt ist die für die Ernennung zuständige Stelle.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt wie der bisherige § 34 die Folgen der Entlassung.

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Zu § 36 (Ausscheiden bei Wahlen)

Die Vorschrift erklärt in Anlehnung an den bisherigen § 89a Abs. 1 Satz 1 die für in den Landtag von Sachsen-Anhalt gewählten Beamtinnen und Beamten maßgebenden Vorschriften des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt (AbgG LSA) über das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§§ 35 und 40 AbgG LSA), die Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats (§ 36 AbgG LSA), die Anrechenbarkeit von Dienstzeiten (§ 37 AbgG LSA) und die besoldungs- und versorgungsrechtliche Berücksichtigung der Zeit der Mitgliedschaft (§ 21 Abs. 3 AbgG LSA) für die Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes gewählt werden und diese Wahl annehmen, für entsprechend anwendbar. Voraussetzung hierfür ist die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach dem Recht des anderen Bundeslandes. Die Regelung trägt der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat Rechnung.

Die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag oder in das Europäische Parlament gewählten Beamtinnen und Beamten ist bundesgesetzlich im Abgeordnetengesetz bzw. im Europaabgeordnetengesetz geregelt. Von der Übernahme einer dem bisherigen § 57 entsprechenden Regelung, der insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung beikäme, wurde daher abgesehen.

In den Fällen, in denen eine Beamtin oder ein Beamter zum Mitglied der Regierung eines anderen Landes ernannt wird oder in ein Amtsverhältnis eintritt, das dem eines parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der parlamentarischen Staatssekretäre entspricht, ist die Beamtin oder der Beamte abweichend vom bisherigen Recht (§ 29 Abs. 3 BG LSA) kraft Gesetzes entlassen, sofern nicht die Fortdauer des Beamtenverhältnisses im Einzelfall angeordnet wird (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG).

Zu § 37 (Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens)

Die Voraussetzungen für den Verlust der Beamtenrechte sind in § 24 Abs. 1 BeamtStG abschließend geregelt; der bisherige § 48 ist insofern obsolet.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt entsprechend dem bisherigen § 49 die Wirkungen des Verlustes der Beamtenrechte.

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Zu den Absätzen 2 und 3

Die Absätze 2 und 3 übernehmen nahezu vollständig die Regelungen des bisherigen § 51; allein die bisherige Regelung in § 51 Abs. 1 Satz 1, nach der das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, wenn eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben wird, entfällt (vgl. § 24 Abs. 2 BeamtStG). Die Absätze 2 und 3 regeln die umfangreichen Wirkungen einer im Wiederaufnahmeverfahren getroffenen Entscheidung, die entgegen der ursprünglichen Entscheidung nicht den Verlust der Beamtenrechte bewirkt. Ziel der Regelungen ist es, die Beamtin oder den Beamten so zu stellen, als sei das Beamtenverhältnis nie beendet gewesen.

Absatz 2 Satz 3 macht die entsprechende Geltung der Regelungen auch für die Beamtinnen und Beamten deutlich, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf stehen; für die Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit werden aus Gründen der Rechtsklarheit die Folgen spezifiziert.

Zu § 38 (Gnadenrecht)

Das Gnadenrecht ist Teil des Verfassungsrechts. Nach Artikel 85 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird das Gnadenrecht durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten ausgeübt, die oder der dieses Recht weiter übertragen kann. Die Vorschrift konkretisiert die Ausübung des Gnadenrechts für den Sonderfall der Beamtenrechte; sie entspricht dem bisherigen § 50.

Zu Absatz 1

Die Befugnis zum Gnadenerweis bezieht sich allein auf die dienst- und versorgungsrechtlichen Folgen des Verlustes der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 BeamtStG (Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sowie Verlust des Anspruchs auf Besoldung und Versorgung und sonstige Rechte nach § 37 Abs. 1 dieses Gesetzes); die Vollziehung der Strafe bleibt hiervon unberührt.

Zu Absatz 2

Für den Fall, dass im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt wird, sind die für das Wiederaufnahmeverfahren geltenden Bestimmungen (§ 37 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes und § 24 Abs. 2 BeamtStG) entsprechend anzuwenden. Anders als bei

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einem Wiederaufnahmeverfahren gilt die Beseitigung des Verlustes der Beamtenrechte in vollem Umfang, wie im Grundsatz bei jedem Gnadenerweis – vorbehaltlich einer ausdrücklich weitergehenden Regelung im Gnadenerweis selbst – nur für die Zukunft.

Zu Abschnitt 2 (Ruhestand und einstweiliger Ruhestand)

Zu § 39 (Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze)

Nach § 25 BeamtStG treten Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Die Altersgrenze ist anders als bisher (§ 25 Abs. 1 BRRG) nicht mehr bundeseinheitlich vorgegeben und daher durch Landesrecht zu bestimmen. Darüber hinaus kann der Landesgesetzgeber festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden kann oder eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze möglich ist.

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 41.

Zu Absatz 1

Satz 1 bestimmt die Altersgrenze, nach deren Erreichen Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in der Regel in den Ruhestand treten. Sie wird wie bisher auf das vollendete 65. Lebensjahr festgelegt.

Satz 2 stellt klar, dass abweichend von Satz 1 für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten auch weiterhin durch Gesetz eine besondere Altersgrenze bestimmt werden kann. Dies kommt auf Grund der besonderen körperlichen Anforderungen insbesondere für den Polizeivollzugsdienst, den Justizvollzugsdienst und den Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst in Betracht.

Satz 3 legt den Zeitpunkt fest, zu dem die Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand treten. Dies ist im Regelfall das Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Für die an öffentlichen Schulen und Hochschulen tätigen Beamtinnen und Beamten wird dieser Zeitpunkt auf den Ablauf des letzten Monats eines Schulhalbjahrs oder Semesters oder Trimesters festgelegt, in dem die Altersgrenze erreicht wird (Satz 4). Dies erfolgt auf Grund des Rhythmus der Planung des Diensteinsatzes in diesen Bereichen.

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Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und weist die Zuständigkeit der für die Versetzung in den Ruhestand zuständigen Behörde zu. Der Eintritt in den Ruhestand kann – in einem oder mehreren Schritten – um bis zu drei Jahre über die Altersgrenze hinausgeschoben werden. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen in § 41 Abs. 2 und 3, nach denen der Ruhestand nur um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen durfte, hinausgeschoben werden konnte, wird die Gesetzeslage insoweit nunmehr flexibler gestaltet.

Satz 1 erste Alternative regelt das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auf Veranlassung des Dienstherrn. Hierzu ist die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten erforderlich. Gleichzeitig wird in diesem Fall der Beamtin oder dem Beamten die Möglichkeit eröffnet, diese Zustimmung jederzeit unter Einhaltung einer kurzen Frist zu revidieren.

Satz 1 zweite Alternative erlaubt das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auf Initiative des Beamten. Das Hinausschieben muss hier zugleich im dienstlichen Interesse liegen. Die Regelung trägt Veränderungen der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen Rechnung.

Zu § 40 (Ruhestand auf Antrag)

Die Vorschrift regelt den sog. (allgemeinen) Antragsruhestand. Während der Antragsruhestand nach dem bisherigen § 42 Abs. 4 noch im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit geregelt wurde, ist nunmehr eine eigenständige, hiervon losgelöste Regelung vorgesehen. Die Versetzung in den Ruhestand setzt einen Antrag der Beamtin oder des Beamten voraus und liegt im Ermessen des Dienstherrn.

Zu Absatz 1

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag hin in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 42 Abs. 4 Nr. 1. Für Beamtinnen und Beamte an öffentlichen Schulen oder Hochschulen gilt insoweit die abweichende Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.

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Zu Absatz 2

Schwerbehinderte Beamtinnen auf Lebenszeit und schwerbehinderte Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 42 Abs. 4 Nr. 2.

Zu § 41 (Einstweiliger Ruhestand)

Die Vorschrift bestimmt in Konkretisierung des § 30 BeamtStG die Ämter, deren Ausübung eine fortdauernde Übereinstimmung mit den grundsätzlich politischen Ansichten und Zielen der Regierung erfordern (politische Beamtinnen und politische Beamte). Sie entspricht der bisherigen Regelung des § 36. Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben hiervon unberührt.

Zu § 42 (Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften)

Die Vorschrift trägt dem § 18 Abs. 2 BeamtStG Rechnung. Hinsichtlich der Frist, innerhalb der die dort genannten Beamtinnen und Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, wird auf die entsprechende Regelung für landesinterne Körperschaftsumbildungen (§ 32) verwiesen.

Zu § 43 (Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden)

Die Vorschrift greift die Ermächtigung des § 31 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auf und regelt zusätzliche Voraussetzungen für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden entsprechend dem bisherigen § 36a.

Zu Absatz 1

Das Beamtenstatusgesetz setzt hinsichtlich der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Umbildung von Behörden – im Gegensatz zur Auflösung von Behörden – eine entsprechende landesrechtliche Vorschrift voraus. Absatz 1 fordert in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 36a Abs. 1 Satz 1 erste Alternative auch für den Fall der Auflösung von Behörden eine entsprechende landesrechtliche Vorschrift.

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Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt weitere (zusätzliche) Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Einsparung von Planstellen soll vermieden werden, dass einzelne Beamtinnen und Beamte aus anderen Gründen als dem Wegfall von Aufgabengebieten, die sie wahrgenommen haben oder wahrnehmen könnten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden und statt ihrer zusätzliche Beamtinnen oder Beamte diese Aufgaben wahrnehmen (Satz 1). Darüber hinaus ist die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur innerhalb einer bestimmten Frist zulässig (Satz 2). Die hierfür vorgesehene Frist wird als angemessen angesehen, die personellen Folgen der Behördenauflösung oder -umbildung abschließend zu regeln; sie dient dem Interessensausgleich der Beteiligten und der Rechtssicherheit.

Zu § 44 (Beginn des einstweiligen Ruhestandes)

Die Vorschrift bestimmt den Zeitpunkt des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand. Sie entspricht dem bisherigen § 37 ergänzt um die Rücknahmemöglichkeit.

Zu Abschnitt 3 (Dienstunfähigkeit)

Zu § 45 (Verfahren bei Dienstunfähigkeit)

Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (Satz 1). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (Satz 2).

Zu Absatz 1

Satz 1 regelt das Vorgehen des Dienstherrn, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten auftreten. Die Zweifel des Dienstherrn müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein (BVerwG 2 B 106/97). Die Regelung entspricht dem bisherigen § 42 Abs. 1 Satz 3. Zweifel an der Dienstfähigkeit können sich aber auch aus einem formlosen Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand ergeben. Der bisher in § 43 ausdrücklich geregelte Anspruch auf Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Antrag der Beamtin oder des Beamten entfällt.

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Die neue Regelung des Satzes 2 übernimmt die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beweiswürdigung bei unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung der Beamtin oder des Beamten zur abschließenden Klärung der Dienstunfähigkeit in das Landesbeamtengesetz (BVerwG 2 C 33.96 und 1 DB 13.00). In Anwendung des in § 444 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens beinhaltet diese Regelung eine unechte Beweislastumkehr zu Lasten derjenigen, die sich der Beweiserhebung über eines in ihrem engsten Rechtskreis befindlichen Umstandes verweigern: Das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels verhindernde schuldhafte Verhalten einer Partei kann im Rahmen freier Beweiswürdigung als ein Umstand gewertet werden, der für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners zeugt, auch wenn dieser Schluss nicht notwendigerweise gezogen werden muss.

Zu Absatz 2

Absatz 2 trägt dem § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG Rechnung und legt die Frist fest, innerhalb derer im Falle einer längeren Krankheit Aussicht bestehen muss, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sein wird. Sie beträgt wie bisher sechs Monate.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt die Unabhängigkeit der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der hierfür zuständigen Behörde von der Vorentscheidung der oder des Dienstvorgesetzten klar. Die Bestimmung ersetzt im Wesentlichen den bisherigen § 44 Abs. 1 und 2.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt unabhängig von den Vorschriften über die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage den Einbehalt der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge mit Beginn des auf die Zustellung der Versetzungsverfügung folgenden Monats. Mit dieser, den bisherigen § 44 Abs. 3 inhaltlich fortschreibenden Regelung soll verhindert werden, dass Rechtsbehelfe ausschließlich zur Erlangung finanzieller Vorteile eingelegt werden. Hat die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit keinen Bestand, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.

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Zu § 46 (Begrenzte Dienstfähigkeit)

Nach § 27 Abs. 1 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amts die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Absatz 2 dieser Vorschrift regelt die insoweit notwendige Voraussetzung, dass die Arbeitszeit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen ist.

Zu Absatz 1

Die Regelung stellt klar, dass, dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ entsprechend, vor einer eingeschränkten Verwendung der Beamtin oder des Beamten zunächst die Möglichkeiten einer anderweitigen vollen Verwendung zu prüfen sind. Sie entspricht dem bisherigen § 42a Abs. 3.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 42a Abs. 4.

Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist immer zugleich auch die Feststellung einer Teildienstunfähigkeit. Hinsichtlich der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist daher entsprechend den für die Feststellung der Dienstunfähigkeit geltenden Regelungen zu entscheiden (Satz 1). Die nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen, die hinsichtlich des zulässigen zeitlichen Umfangs von Nebentätigkeiten auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abstellen, setzen eine zeitlich nicht eingeschränkte Dienstleistung voraus. Die Wahrung der dienstlichen Belange erfordert es deshalb, dass bei nur noch begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten von deren persönlicher regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit auszugehen ist (Satz 2).

Zu § 47 (Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe)

Nach § 28 Abs. 2 BeamtStG können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen (als den in § 28 Abs. 1 BeamtStG genannten) Gründen dienstunfähig geworden sind.

Die Vorschrift normiert, dem bisherigen § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend, eine die allgemeine Zuständigkeitsregelung (§ 50 Abs. 2) ergänzende Regelung hinsichtlich der Verset-

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zung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den o. g. Fällen.

Wegen der weitreichenden finanziellen Folgen (Versorgungslast) trifft die allgemein für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde ihre Entscheidung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen; dies gilt jedoch nur für die unmittelbaren Landesbeamtinnen und –beamten (Satz 1 Nr. 1). Abweichend hiervon bedarf es bezüglich der mittelbaren Landesbeamtinnen und –beamten im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise im Land grundsätzlich des Einvernehmens der obersten Aufsichtsbehörde (Satz 1 Nr. 2). Hiervon ausgenommen sind die mittelbaren Landesbeamtinnen und –beamten, deren Dienstherr eine kommunale Gebietskörperschaft, eine Verbandsgemeinde oder eine Verwaltungsgemeinschaft ist; in diesen Fällen ist die Versetzung in den Ruhestand lediglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (Satz 2).

Zu § 48 (Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit)

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält für die Beamtinnen und Beamten eine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung bei Maßnahmen zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit bei längerfristiger Erkrankung („Rehabilitation vor Versorgung“). Die Regelung entspricht der des § 29 Abs. 4 BeamtStG, die für Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, eine entsprechende Verpflichtung zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit enthält.

Zu Absatz 2

Die Reaktivierung der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist umfassend in § 29 BeamtStG geregelt.

Absatz 2 bestimmt die nach § 29 Abs. 1 BeamtStG dem Landesrecht vorbehaltene Frist, innerhalb derer die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nach wiederhergestellter Dienstfähigkeit eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beanspruchen kann, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. In Übereinstimmung mit dem bisherigen § 45 Abs. 2 wird insoweit eine Fünf-Jahres-Frist, beginnend mit dem Eintritt in den Ruhestand, festgelegt.

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Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält eine nach § 29 Abs. 5 BeamtStG gebotene landesrechtliche Regelung über die Pflicht der Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, nach wiederhergestellter Dienstfähigkeit und innerhalb einer aus personalwirtschaftlicher Sicht sinnvollen und aus Sicht der oder des Betroffenen zumutbaren Frist einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten. Nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist von zehn Jahren ist eine Reaktivierung nur noch mit Zustimmung der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten zulässig. Die Regelung ersetzt den bisherigen § 45 Abs. 1.

Zu § 49 (Ärztliche Untersuchung)

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 45b.

Die Feststellung der Dienstunfähigkeit (§ 45 Abs. 1 und § 107 dieses Gesetzes und § 26 BeamtStG), der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) und der (wiederhergestellten) Dienstfähigkeit (§ 29 BeamtStG) setzt grundsätzlich eine ärztliche Begutachtung des Gesundheitszustandes der Beamtin oder des Beamten voraus. Absatz 1 erklärt insofern die für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis einschlägige Bestimmung für entsprechend anwendbar (§ 10 Abs. 1).

Zu Absatz 2

Satz 1 enthält eine ausdrückliche Übermittlungsregelung, nach der die begutachtende Ärztin oder der begutachtende Arzt befugt ist, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die für die Entscheidung über die Dienst(un)fähigkeit erforderlichen Feststellungen und Gründe des ärztlichen Gutachtens und die ggf. in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

Die Regelungen in den Sätzen 2 und 3 tragen dem Schutz der Gesundheitsdaten als äußerst sensible Personalaktendaten vor unbefugter Einsicht und vor zweckentfremdeter Nutzung und Verarbeitung Rechnung.

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Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 obliegt der Ärztin oder dem Arzt gegenüber der Beamtin oder dem Beamten sowohl eine Hinweispflicht zu Beginn der Untersuchung (Satz 1) als auch eine Mitteilungspflicht über die erteilten Auskünfte (Satz 2); Letztere nur soweit die Beamtin oder der Beamte dies ausdrücklich wünscht.

Die Pflichten verstehen sich als Konkretisierung der ärztlichen Schweigepflicht. Die Fürsorgepflicht kann im Einzelfall dazu führen, dass die aufgrund dieser Vorschrift an die Behörde übermittelten Auskünfte anstatt der Beamtin oder dem Beamten deren Vertreterin oder Vertreter zur Kenntnis gebracht werden.

Zu Abschnitt 4 (Gemeinsame Bestimmungen)

Zu § 50 (Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten)

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt für den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand wie der bisherige § 35 Satz 1 eine Wartezeit voraus. Die Wartezeit ist regelungstechnisch gekoppelt an die versorgungsrechtliche (Mindest-) Dienstzeit, die für die Gewährung eines Ruhegehalts vorausgesetzt wird. Die Regelung stellt sicher, dass die Beamtin oder der Beamte nicht ohne Versorgungsanspruch in den Ruhestand treten kann. Ist die Wartezeit nicht erfüllt, erfolgt kein Eintritt oder keine Versetzung in den Ruhestand, sondern die Entlassung, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist und deshalb in den Ruhestand zu versetzen ist.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 47 Abs. 1.

Satz 1 regelt die Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand. Die Regelung korrespondiert mit § 8 Abs. 1 und 4 und überträgt die Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich auf die für die Ernennung zuständige Stelle. Die für die Ernennung zuständige Stelle im Sinne dieser Bestimmung ist die Stelle, die für die Ernennung in das

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(aktuelle) Amt zuständig ist, aus dem heraus die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt werden soll.

Die Versetzung in den Ruhestand bedarf eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes, der nach Satz 2 an die Schriftform gebunden und der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen ist; die elektronische Form der Zurruhesetzungsverfügung ist nicht mehr ausgeschlossen.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 47 Abs. 2.

Absatz 3 bestimmt den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Danach beginnt der Ruhestand grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten wirksam mitgeteilt worden ist. Durch Gesetz oder im Einzellfall können hinsichtlich des Zeitpunktes des Ruhestandsbeginns abweichende Regelungen getroffen werden.

Zu Kapitel 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeines)

Der Bund hat im Beamtenstatusgesetz eine Vielzahl beamtenrechtlicher Rechte und Pflichten bundeseinheitlich geregelt. Insbesondere die in den bisherigen §§ 52 bis 56 geregelten allgemeinen Pflichten der Beamtinnen und Beamten (Amtsführung, Zurückhaltung bei politischer Betätigung, Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, Beratungs- und Gehorsamspflicht, Verantwortung des Beamten) sind abschließend geregelt (§§ 33 bis 36 BeamtStG). Soweit bestehende Rechte und Pflichten nicht oder nicht abschließend geregelt wurden oder in formeller Hinsicht Ergänzungen bedürfen sind diese im nachstehenden Abschnitt (ergänzend) geregelt.

Zu § 51 (Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung)

Zu den Absätzen 1 und 2

Erfahrungen in Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Korruptionsdelikten haben gezeigt, dass die Notwendigkeit, Aussagegenehmigungen einzuholen, zur Be- oder Verhinderung von Ermittlungen führen kann. Unter Umständen kann es geboten sein, gerade diejenigen nicht einzuweihen, die über die Aussagegenehmigung zu befinden haben, weil sich

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die Ermittlungen gegen die unmittelbare Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Dienstvorgesetzten selbst richten oder im Rahmen der Ermittlungen ein Fehlverhalten von dieser oder diesem aufgedeckt werden könnte (z. B. Ermittlungen gegen eine Bürgermeisterin oder einen Bürgermeister, gegen eine Landrätin oder einen Landrat oder gegen die Leiterin oder den Leiter einer Landesbehörde), da diese oder dieser schon vorab über die Ermittlungen informiert werden würde. Durch die von § 8 abweichende Zuständigkeitsregelung kann in diesen Fällen die oberste Dienstbehörde bzw. die Aufsichtsbehörde die Genehmigung direkt erteilen. Hierdurch wird ausschließlich den Erfordernissen Erfolg versprechender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren Rechnung getragen; im Übrigen bleiben die Zuständigkeiten unberührt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 präzisiert die Regelung des § 37 Abs. 6 BeamtStG zum Begriff „Aufzeichnungen jeder Art“ und berücksichtigt, dass z. B. bei erlaubter Nutzung privater PC’s zu dienstlichen Zwecken es nur auf die Überspielung der Daten an den Dienstherrn und deren Löschung auf dem privaten PC ankommt.

Zu § 52 (Diensteid)

Nach § 38 Abs. 1 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte einen Diensteid zu leisten der eine Verpflichtung auf das Grundgesetz enthalten muss. Laut der hierzu ergangenen Gesetzesbegründung wird der weitere Inhalt des Diensteides durch den jeweiligen Landesgesetzgeber bestimmt. In den Absätzen 1 bis 4 werden – inhaltlich unverändert – die Regelungen des bisherigen § 58 aufgenommen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt den Inhalt des Diensteides.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt mit Rücksicht auf die Religionsfreiheit aus Artikel 4 GG, spezifiziert durch Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 136 Abs. 4 der Weimarer Reichsverfassung klar, dass der Diensteid auch ohne die religiöse Bekräftigung „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden kann.

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Zu Absatz 3

Absatz 3 knüpft an die Regelung in § 38 Abs. 2 BeamtStG an und bestimmt, dass in den dort genannten Fällen von einer Eidesleistung abgesehen und statt deren eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden kann.

Zu Absatz 4

Die Regelung in Absatz 4 nimmt Rücksicht auf staatsbürgerliche Verpflichtungen, die der Beamtin oder dem Beamten gegenüber ihrem oder seinem Heimatstaat obliegen und auf Nachteile, die der Beamtin oder dem Beamten durch die Eidesleistung entstehen können. Dazu gehört beispielsweise der mögliche Verlust der Staatsangehörigkeit durch die Eidesleistung.

Zu § 53 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte)

Die Vorschrift regelt in Ergänzung des § 39 BeamtStG mögliche Folgen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte.

Zu § 54 (Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken)

Zu Absatz 1

Absatz 1 übernimmt die auch bislang geltenden Kompetenzregelungen. Wegen der Bedeutung des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken bleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde.

Zu Absatz 2

In Satz 1 wird der bundesgesetzlich einheitlich geregelte Herausgabeanspruch präzisiert. Satz 2 gibt einen selbstständigen Auskunftsanspruch, der der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs dient.

Zu § 55 (Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten)

§ 47 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG eröffnet die Möglichkeit, neben den in den Sätzen 1 und 2 dieser Bestimmung bereits genannten durch Landesrecht weitere Handlungen festzulegen, die

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bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen oder sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten als Dienstvergehen gelten.

Nummer 1 entspricht im Wesentlichen, ergänzt um die Fälle einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis bei begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 29 Abs. 3 BeamtStG, dem bisherigen § 77 Abs. 2 Nr. 4. Nicht mehr aufgenommen wurde die Gruppe der früheren Beamtinnen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen. Eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte vorgesehen.

Nummer 2 erklärt nunmehr auch die Verletzung der in § 29 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 BeamtStG normierten Pflichten zu Dienstvergehen. § 29 Abs. 4 BeamtStG verpflichtet wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte erstmals, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Einer möglichen Reaktivierung vorgelagert ist die Pflicht nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Ohne eine entsprechende disziplinarrechtliche Sanktionierungsmöglichkeit könnte dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ im Bedarfsfalle nicht die gebotene Geltung verschafft werden.

Zu § 56 (Schadensersatz)

Die Vorschrift ergänzt § 48 BeamtStG, der die Haftung von Beamtinnen und Beamten bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Dienstpflichten begründet. Sie entspricht dem bisherigen § 78 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3.

Zu § 57 (Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen)

Der Vorschrift liegt der Aspekt der Vermeidung von Konfliktsituationen zugrunde, die zwangsläufig entstehen, wenn sich Amtspflichten der Beamtinnen und Beamten und deren persönliche Interessen oder die Interessen ihrer Familienangehörigen berühren.

Zu Absatz 1

Absatz 1 fasst die Bestimmungen des bisherigen § 59 Abs. 1 und 2 zusammen. Danach sind Beamtinnen und Beamte von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder gegen Angehörige richten würden. Zur Definition des Begriffs des Angehörigen verweist der

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letzte Halbsatz auf das Zeugnisverweigerungsrecht wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahrensrecht (§ 52 StPO).

Zu Absatz 2 Absatz 2 stellt klar, dass gesetzliche Vorschriften über den Ausschluss von Beamtinnen und Beamten von einzelnen Amtshandlungen unberührt bleiben (z. B. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit den §§ 20 und 21 VwVfG). Die Regelung entspricht dem bisherigen § 59 Abs. 3.

Zu § 58 (Wohnungswahl, Dienstwohnung), § 59 (Aufenthalt in erreichbarer Nähe) und § 60 (Dienstkleidungsvorschriften)

Die Vorschriften konkretisieren die Grundpflicht der Beamtinnen und Beamten, sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Es sind herkömmliche Regelungen, die keinen materiellen Unterschied zu der bislang geltenden Rechtslage beinhalten.

Zu § 61 (Amtsbezeichnung)

Wie das Beamtenrechtsrahmengesetz enthält auch das Beamtenstatusgesetz keine ausdrücklichen Regelungen über die Amtsbezeichnung der Beamtinnen und Beamten. Eine Amtsbezeichnung muss im Rahmen des Möglichen ausweisen, wo das Amt nach der von seiner Inhaberin oder seinem Inhaber zu fordernden Befähigung und Leistung im Gefüge der Ämter hingehört. Nur eine Amtsbezeichnung, die in diesem Sinne aussagekräftig ist, wird auch dem das Beamtenrecht bestimmenden Leistungsgrundsatz, der seinen Ausdruck im Aufbau des Ämtergefüges findet, gerecht (vgl. BVerfGE 64, 323-366). Die Amtsbezeichnung ist mithin Ausdruck der Stellung der Beamtin oder des Beamten und unterliegt daher dem Schutz durch den Dienstherrn (§ 45 BeamtStG). Der Umsetzung dieser Schutzpflicht dient § 61. Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltendem Rechtszustand.

Die im bisherigen § 81 Abs. 1 eingeräumte subsidiäre Festsetzungsbefugnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten wird nicht übernommen. Dieses Recht reduzierte sich auf Interimsregelungen, die in der Praxis keine eigenständige Bedeutung gewonnen haben. Die Festlegung von Amtsbezeichnungen ist primär und vorrangig Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers.

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Die Gestattung nach den Absätzen 3 und 4 nach Beendigung des Beamtenverhältnisses die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterzuführen, erstreckt sich nicht auf akademische Würden, die im Kontext mit dem statusrechtlichen Amt stehen, auch wenn sich die Titelbezeichnungen dem Wortlaut nach decken.

Absatz 5 ergänzt die besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu den Amtsbezeichnungen. Aufgrund der laufbahnrechtlichen Bedeutung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen werden diese vom Fachministerium festgelegt; es stellt hierzu das Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen her.

Zu § 62 (Dienstzeugnis)

Der Anspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses z. B. zum Zwecke der Bewerbung entspricht seit langem geltenden Recht (§ 92 BG LSA). Eine materielle Änderung des Rechtszustandes ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Dem Dienstherrn steht bei der Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses eine Beurteilungsermächtigung zu. Dabei hat er wegen des Informationsinteresses eines künftigen Arbeitgebers die Wahrheitspflicht aber auch die Verpflichtung zum Wohlwollen aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht gegenüber der ehemaligen Beamtin oder dem ehemaligen Beamten zu beachten (BVerwG, Urteil vom 23.11.1995 – 2 A 2/94).

Zu Abschnitt 2 (Arbeitszeit und Urlaub)

Die folgenden Paragrafen konkretisieren die Regelung des § 43 BeamtStG (§ 44 a BRRG), indem für die dortige Bestimmung, Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen, konkrete Ausgestaltungsmöglichkeiten getroffen werden. Hierbei handelt es sich um die sog. „voraussetzungslose“ Teilzeit, Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen sowie Altersteilzeit. Alle Teilzeitformen setzen einen entsprechenden Antrag der Beamtin oder des Beamten voraus.

Zu § 63 (Arbeitszeit)

Zu Absatz 1

Absatz 1 ermächtigt die Landesregierung zum Erlass von Regelungen über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten durch Verordnung. Im Verhältnis zum bisherigen § 72 Abs. 6 wird der Inhalt der Ermächtigung präziser gefasst.

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Zu Absatz 2

Absatz 2 trifft die bisher in § 72 Abs. 2 enthaltenen Regelungen zur Mehrarbeit. Neu geregelt wird, dass Beamtinnen und Beamte im Umfang von bis zu einem Achtel ihrer individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat Mehrarbeit zu leisten haben, ohne dass ein Ausgleich stattfindet. Für vollbeschäftigte Beamtinnen und vollbeschäftigte Beamte bedeutet dies im Ergebnis keine Änderung. Sie haben nach wie vor bis zu fünf Stunden im Monat Mehrarbeit ohne Ausgleich zu leisten. Teilzeitbeschäftigte sind hierzu nunmehr nur noch entsprechend des Umfangs ihrer Teilzeitbeschäftigung verpflichtet. Hierdurch wird die in der bisherigen Regelung enthaltene Benachteiligung von Beamtinnen vermieden (vgl. EuGH, Urteil vom 27. 05. 2004 – C-285/02).

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Zulässigkeit der Teilzeitbeschäftigung nach dem Blockmodell. Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer einheitlichen Begriffsverwendung für dieses Teilzeitmodell, werden die Begrifflichkeiten „Blockmodell“, „Ansparphase“ sowie „Freistellungsphase“ definiert. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 72 Abs. 4.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 72 Abs. 5. Absatz 4 normiert die Voraussetzungen für einen von § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 49 VwVfG abweichenden Widerruf der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung. Neu aufgenommen wurde der Widerruf aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten (Nr. 4). Dies liegt einem aus der Praxis ergebenem Bedürfnis zugrunde.

Weiterhin wird der Umfang des Widerrufes von Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell geregelt. Erfolgt ein Abbruch während der Ansparphase, so erfolgt der Widerruf mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum unter Neufestsetzung der Arbeitszeit in dem bis zum Zeitpunkt des Widerrufs tatsächlich geleisteten Umfang. Erfolgt der Abbruch während der Freistellungsphase, so sollen Zeiten aus der Ansparphase, die bereits durch eine Freistellung vom Dienst ausgeglichen wurden, nicht widerrufen werden. Gleichzeitig wird der Arbeitszeitstatus der Beamtinnen und Beamten entsprechend dem in der Ansparphase geleisteten und nicht durch eine Freistellung vom Dienst ausgeglichenen Arbeitszeitumfang festgesetzt.

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Zu § 64 (Teilzeitbeschäftigung)

Die Regelung entspricht weitgehend dem bisherigen § 72a.

Die Vorschrift regelt die „voraussetzungslose Teilzeit“ als Ermessensnorm. Diese Teilzeitform bezieht sich auf Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen. Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf, die keine Dienst- sondern Anwärterbezüge erhalten, werden von dieser Vorschrift nicht erfasst.

Zu Absatz 1

Absatz 1 legt fest, dass bei der voraussetzungslosen Teilzeit der Mindestarbeitszeitumfang die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 trägt dem Grundsatz der Hauptberuflichkeit Rechnung. Es wird bestimmt, dass Nebentätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden dürfen, wie es Vollzeitbeschäftigten gestattet ist. Ausnahmen hiervon können zugelassen werden, sofern dienstlichen Pflichten durch die Tätigkeit nicht verletzt werden. Klarstellend wird in Satz 3 darauf hingewiesen, dass bei Teilzeitbeschäftigten von der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.

Zu Absatz 3

Die Regelung bestimmt in Satz 1 die Möglichkeit, diese Teilzeitform von ihrer Dauer her nachträglich zu befristen bzw. den Teilzeitumfang zu erhöhen. Dies ist allerdings an das Vorliegen zwingender dienstlicher Belange geknüpft. Diese sind dann gegeben, wenn für die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eine Befristung der Teilzeitbeschäftigung oder die Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung unerlässlich ist.

Satz 2 enthält eine Härtefallklausel, die persönliche Härtefälle – z. B. eine gravierende, die Existenz der Beamtin oder des Beamten bedrohende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen – auffangen soll. Es ist dann möglich, den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung vor Beendigung der vorgesehenen Dauer der Teilzeitbeschäftigung zuzulassen.

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Zu § 65 (Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen)

Die Vorschrift regelt die Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen. Die Formulierung „ist zu bewilligen“ hat zur Konsequenz, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich ein Anspruch auf diese Teilzeitbeschäftigung besteht, es sei denn, diesem Verlangen stehen zwingende dienstliche Gründe des Dienstherrn entgegen. Die mit „zwingend“ bezeichneten dienstlichen Gründe müssen von einem solchen Gewicht sein, dass eine weitere Vollzeitbeschäftigung unerlässlich ist, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sicherstellen zu können.

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt die Voraussetzungen für Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen. Diese sind für alle Beamtinnen und Beamten ohne Beschränkung auf bestimmte Funktionen möglich. Für die Bewilligung von Teilzeit bzw. Beurlaubung sind die Bedingungen gleich. Der Mindestarbeitszeitumfang bei Teilzeit aus familiären Gründen muss ein Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit betragen.

Die Höchstdauer von Beurlaubung und unterhältiger Teilzeit wird separat in § 68 geregelt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 79a Abs. 3. Satz 1 und dient der Klarstellung, dass auch bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen die allgemeinen Nebentätigkeitsvoraussetzungen gelten. Durch die in Absatz 1 geregelten Voraussetzungen ist der Zweck dieser Teilzeit bzw. Beurlaubung vorgegeben. Zweck der Freistellung ist es, der Beamtin oder dem Beamten die Erfüllung ihrer oder seiner familiären Verpflichtungen zu erleichtern. Es können daher nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die diesem Zweck der Freistellung/Beurlaubung, die Betreuung der Kinder bzw. Angehörigen, nicht zuwider laufen.

Zu Absatz 3 In Absatz 3 wird in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht bestimmt, dass während der Zeit einer Beurlaubung nach Absatz 1 Nr. 2 im Krankheitsfall weiterhin Beihilfe gewährt wird. Auch die Ausnahmen entsprechen dem bisherigen Recht.

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Zu Absatz 4

Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass auch bei familiärer Teilzeitbeschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen (Härtefälle) eine vorzeitige Beendigung dieser stattfinden kann.

Zu Absatz 5

Absatz 5 verpflichtet den Dienstherrn, durch geeignete Maßnahmen familiär Beurlaubten die Verbindung zu ihrem Beruf zu erhalten bzw. den Wiedereinstieg nach Ende der Beurlaubung zu erleichtern. Geeignete Maßnahmen im Sinne dieser Regelung können sein: Angebot von Vertretungen, Unterrichtung über Fortbildungen, Angebot der Teilnahme an Fortbildungen während der Beurlaubung, Beratungen vor Ende der Beurlaubung über Beschäftigungsperspektiven.

Zu § 66 (Altersteilzeit)

Die Altersteilzeitregelungen entsprechen denen des bisherigen § 72b.

Die Anwendungsoption des allgemeinen Altersteilzeitmodells wurde durch das Gesetz zur Einführung eines besonderen Altersteilzeitzuschlages für Polizeivollzugsbeamte und zur Änderung anderer beamtenrechtlicher und landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Regelungen vom 12. August 2008 (GVBl. LSA S. 290) bis 31. Dezember 2011 verlängert. Das Instrument der Altersteilzeit stellt damit weiterhin für die Beamtinnen und Beamten eine attraktive Form der Lebensarbeitszeitverkürzung dar.

Zu § 67 (Urlaub ohne Dienstbezüge)

Die Vorschrift regelt die Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

Zu Absatz 1

Absatz 1 ermöglicht die „voraussetzungslose Beurlaubung“ (Nummer 1) und den sog. „Altersurlaub“ (Nummer 2) für Beamtinnen mit Dienstbezügen und Beamte mit Dienstbezügen. Sie sind vorrangig Instrumente für Bereiche, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Überhang an Bewerberinnen und Bewerbern besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerberinnen und Bewerber im öffentli-

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chen Dienst zu beschäftigen bzw. für Bereiche, in denen Stellenüberhänge abgebaut werden sollen.

Die Beurlaubung nach Nummer 1 darf insgesamt nicht länger als sechs Jahre dauern. Eine Beurlaubung nach Nummer 2 kann frühestens nach Vollendung des 50. Lebensjahres beantragt werden und muss sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wird geregelt, dass auch bei dieser Beurlaubungsform die nebentätigkeitsrechtlichen Höchstgrenzen (§ 64 Abs. 2) sowie die Möglichkeit der Beendigung der Beurlaubung in bestimmten unzumutbaren Situationen (Härtefälle) (§ 64 Abs. 3 Satz 2) bestehen.

Zu § 68 (Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit)

In dieser Vorschrift wird die Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit jeweils allein und in Kombination miteinander geregelt. Eine zeitliche Begrenzung ist erforderlich, da es sich bei der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung ebenso wie bei der Beurlaubung um Ausnahmen vom Regeltypus des Vollzeitbeamtenverhältnisses handelt.

Zu Absatz 1

Die Höchstdauer aller in den §§ 65 und 67 genannten Teilzeit- und Beurlaubungsvarianten darf zusammen 17 Jahre nicht überschreiten. Dabei werden jedoch nur Zeiten einer Teilzeit mit weniger als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit für die Ermittlung des Gesamtzeitraums berücksichtigt. Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit ist bei der Ermittlung des Gesamtzeitraums nicht mit zu zählen. Die Höchstdauer wurde dabei von bisher 12 auf 17 Jahre angehoben, um eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen. In den Fällen des Altersurlaubs gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 in Kombination mit den verschiedenen Teilzeit- und Beurlaubungsarten beträgt die Höchstdauer ebenfalls 17 Jahre.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt, dass bei Beamtinnen und Beamten im Schul- bzw. Hochschuldienst der Zeitraum der Bewilligung von Teilzeit oder Beurlaubung bis zum Ende eines Schulhalbjahres bzw. Semesters ausgedehnt werden kann. Das trägt dem Gedanken Rechnung, dass dienst-

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liche Belange durch die Bewilligung von Teilzeit oder Beurlaubung nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Zu § 69 (Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot)

Die Regelung entspricht den bisherigen §§ 79b und 79c. Sie ist eine Schutzvorschrift für die teilzeitbeschäftigten bzw. beurlaubten Beamtinnen und Beamten. Sie regelt die Hinweispflicht des Dienstherrn bezüglich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Folgen bei Teilzeit oder Beurlaubung sowie das allgemeine Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte bzw. Beurlaubte.

Zu Absatz 1

Da die Reduzierung der Arbeitszeit bzw. längerfristige Beurlaubung sich negativ auf Besoldung und Versorgung auswirken bzw. auswirken können, wird in dieser Regelung der Dienstherr verpflichtet, entsprechende Hinweise auf die Folgen zu geben. Diese Hinweispflicht ist Ausfluss der allgemeinen Fürsorgepflicht. Diese beinhaltet insbesondere die Pflicht des Dienstherrn, das berufliche Fortkommen der Beamtin oder des Beamten zu fördern und finanzielle Nachteile von ihr oder ihm abzuwenden. Soweit sich aus Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung derartige Nachteile ergeben, ist auf diese einzugehen.

Zu Absatz 2

Satz 1 enthält ein allgemeines Beeinträchtigungsverbot bei Teilzeit konkret bezogen auf die persönliche berufliche Karriere. Das berufliche Fortkommen regelt sich bei Beamtinnen und Beamten in erster Linie durch Bestimmungen über die Laufbahn. Dabei werden Zeiten voller und ermäßigter Beschäftigung in den einschlägigen Vorschriften der Laufbahnverordnungen grundsätzlich gleich behandelt. Zugleich wird der Dienstherr durch die Bestimmung gehindert, die unterschiedlichen Beschäftigungszeiten als zusätzliche Kriterien beispielsweise bei Beförderungsentscheidungen heranzuziehen.

Satz 2 regelt das Benachteiligungsverbot zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten im Sinne des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes. Nur bei zwingenden sachlichen Gründen ist eine unterschiedliche Behandlung zulässig. Zwingend sachlich im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass der Grund von einer solchen Art sein muss, dass er eine Differenzierung durch den Dienstherrn geradezu erfordert. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine gewisse zeitliche Präsenz unerlässliche Voraussetzung für eine bestimmte Aufstiegsposition ist.

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Zu § 70 (Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 73.

Zu § 71 (Urlaub)

Zu Absatz 1

Diese Regelung dient der Konkretisierung des § 44 BeamtStG, in dem der Rechtsanspruch auf jährlichen Erholungsurlaub grundsätzlich festgelegt ist. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten der Gewährung des Erholungsurlaubs zu regeln.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ermächtigt die Landesregierung, die Einzelheiten der Gewährung von Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) durch Verordnung zu regeln.

Zu § 72 (Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub)

In dieser Vorschrift werden Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub sowie Teilzeit zur Wahrnehmung dieser Aufgaben geregelt. Die Regelungen entsprechen inhaltlich den bisherigen §§ 89 und 89a.

Zu Absatz 1

Der Absatz 1 regelt den Urlaub zur Vorbereitung der Beamtin oder des Beamtin für ihre oder seine Wahl in das Europäische Parlament, den Deutschen Bundestag, zu den gesetzgebenden Körperschaften eines Landes. In den letzten zwei Monaten vor der Wahl ist der Beamtin oder dem Beamten zur Vorbereitung ihrer oder seiner Wahl Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Die Besoldung wird für diesen Zeitraum der Beurlaubung nicht weiter gezahlt. Die Gewährung von Beihilfen für die Dauer der Beurlaubung ist zulässig, da die Freistellung insoweit öffentlichen Belangen dient.

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Zu Absatz 2

Ist nach dem jeweiligen Landesrecht das Mandat mit dem Amt vereinbar, so ist der Beamtin als Mandatsträgerin oder dem Beamten als Mandatsträger auf Antrag entweder die Arbeitszeit bis auf 40 v. H. der wöchentlichen Arbeitszeit zu verkürzen (Nummer 1) oder Urlaub unter Fortfall der Besoldung zu bewilligen (Nummer 2). Für Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die wöchentliche Arbeitszeit nicht zu verkürzen. Als Teilzeitbeamtin oder Teilzeitbeamter erhält die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger entsprechend verringerte Dienstbezüge.

Der Mindestzeitraum für den Antrag der Beamtin oder des Beamten, sowohl für Teilzeit als auch für Beurlaubung, soll dabei sechs Monate nicht unterschreiten. Für die besoldungs- und versorgungsrechtliche Berücksichtigung dieser Zeiten als Dienstzeit im öffentlichen Dienst gelten die Regelungen des Abgeordnetengesetzes entsprechend.

Zu Absatz 3

Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung ist der Beamtin oder dem Beamten der hierfür erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte in einem Ausschuss tätig wird, der nach den Regelungen der Kommunalverfassungsgesetze gebildet worden ist bzw. die Beamtin oder der Beamte von einer Kommunalvertretung zum Mitglied eines, aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildeten, Ausschusses berufen wurde.

Zu Abschnitt 3 (Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses)

Zu § 73 (Nebentätigkeit)

Die Regelung entspricht weitgehend dem bisherigen § 64.

Zu den Absätzen 1 bis 3 und 5

Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer einheitlichen Begriffsverwendung bestimmen die Absätze 1 bis 3 und 5 die Begrifflichkeiten „Nebentätigkeit“, „Nebenamt“, „Nebenbeschäftigung“ sowie „Öffentliches Ehrenamt“.

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Zu § 74 (Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht weitgehend dem bisherigen § 64 Abs. 3. Sie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf schriftliches Verlangen verpflichtet sind, Nebentätigkeiten wahrzunehmen und fortzuführen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 nimmt die bisherige Regelung des § 2 der Nebentätigkeitsverordnung SachsenAnhalt auf. Es wird bestimmt, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Nebentätigkeit im Sinne des Absatzes 1 zu verstehen ist. Zukünftig soll zur Thematik „Nebentätigkeit“ nur noch Fiskalisches im Verordnungswege geregelt werden (siehe § 123).

Zu § 75 (Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten)

Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 65 mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache und Bündelung der Verfahrensvorschriften in § 78.

Zu Absatz 1

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die Justiziabiliät von Einzelfallentscheidungen erscheint es sinnvoll, unter Nutzung einer der Optionen des § 40 BeamtStG Nebentätigkeiten wie bisher grundsätzlich unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Versagungsmöglichkeiten für die Genehmigung von Nebentätigkeiten. Steht die Nebentätigkeit im Zusammenhang mit dem Hauptamt, soll die Genehmigung versagt werden (Satz 1). Nach Satz 2 ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die nicht abschließend aufgeführten Versagungsgründe des Absatzes 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 6 entsprechen der bisherigen Aufzählung in § 65 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 6. Nach Satz 4 gilt auch weiterhin eine zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten von ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 als Richtwert für einen zu vertretenden zeitlichen

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Aufwand für eine oder mehrere Nebentätigkeiten ohne hierbei die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten zu gefährden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 übernimmt die bisherige Regelung zur Befristung der Genehmigung auf längstens drei Jahre.

Zu Absatz 4

Die Widerrufsmöglichkeit der Genehmigung, wenn nach Erteilung dieser eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen eintritt, entspricht bisher geltendem Recht.

Zu § 76 (Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten)

Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 66 mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache und der Bündelung der Verfahrensvorschriften in § 78.

Zu Absatz 1

Die Aufzählung nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten (Nrn. 1 bis 5) ist abschließend. Sie entspricht bisher geltendem Recht.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar, welche nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten vor ihrer Aufnahme anzeigepflichtig sind, wenn ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet wird. Die Anzeigepflicht bezieht sich auf Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe des Entgeltes oder geldwerten Vorteils.

Zu Absatz 3

Absatz 3 konkretisiert wie bisher die Pflicht der Beamtin oder des Beamten im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses Auskunft auf Fragen des Dienstvorgesetzten über dienstlich erhebliche außerdienstliche Umstände zu erteilen. Das Auskunftsverlangen setzt jedoch einen begründeten Anlass voraus, d. h. die Anzeigepflicht kann nicht etwa (generell oder stichprobenartig) rein vorsorglich erweitert werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhalts-

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punkte für die Möglichkeit der Pflichtverletzung. Auch ist die Auskunftspflicht auf den zur Klärung erforderlichen Umfang zu beschränken.

Zu Absatz 4

Erforderlich für eine teilweise oder vollständige Untersagung der Nebentätigkeit ist die Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte bei Ausübung der nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit eine aus anderen beamtenrechtlichen Vorschriften begründete Dienstpflicht verletzt oder die Verletzung nach den konkreten Umständen wahrscheinlich ist.

Zu § 77 (Ausübung von Nebentätigkeiten während der Arbeitszeit)

Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 64a Abs. 1 und 2. Darüber hinaus wird in Satz 2 ausdrücklich geregelt, dass in den dort genannten Fällen die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet werden kann.

Zu § 78 (Verfahren)

Die Regelung entspricht weitgehend den bisherigen Verfahrensvorschriften in § 42 Abs. 5 BRRG.

Nach Satz 1 bedürfen Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme oder Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, der Schriftform. Satz 2 stellt klar, dass die Beamtin oder der Beamte die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte oder geldwerten Vorteile hieraus vorzulegen hat. Jede Änderung ist durch die Beamtin oder den Beamten unverzüglich anzuzeigen.

Zu § 79 (Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit)

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 67.

Zu § 80 (Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten)

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 68.

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Zu § 81 (Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses)

Die Vorschrift ergänzt die Regelung des § 41 BeamtStG um Verfahrens- und Fristenregelungen.

Zu Absatz 1

Die Regelung folgt dem bisherigen § 69a Abs. 1.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 42a Abs. 3.

Zu Abschnitt 4 (Fürsorge)

Zu § 82 (Mutterschutz und Elternzeit)

An der bisherigen Regelung des § 80 wird im Wesentlichen festgehalten mit der zusätzlichen Möglichkeit, besondere Bestimmungen zu erlassen.

Zu § 83 (Arbeitsschutz)

Die Regelung enthält ergänzende Bestimmungen zu dem für Landesbeamtinnen und Landesbeamte unmittelbar geltenden Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Zu Absatz 1

In Ausführung des § 20 Abs. 1 ArbSchG verleiht Absatz 1 den aufgrund der §§ 18 und 19 ArbSchG erlassenen Verordnungen der Bundesregierung im Anwendungsbereich des Landesbeamtengesetzes entsprechende Geltung. Gleichzeitig wird die Landesregierung ermächtigt, in Ausnahmefällen Abweichendes zu bestimmen.

Zu Absatz 2

§ 20 Abs. 2 Satz 4 ArbSchG gestattet es, durch Landesrecht für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu bestimmen, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belan-

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ge dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit.

Die Vorschrift ermächtigt die Landesregierung, durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten Ausnahmen zu regeln. Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, soweit öffentliche Belange, insbesondere solche der Sicherheit, dies zwingend erfordern. Um den Zielen des Arbeitsschutzes dennoch Rechnung zu tragen, müssen diese in der Verordnung auf andere Weise verwirklicht werden.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 80a und setzt die Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz um.

Zu Abschnitt 5 (Personalakten)

Die §§ 84 bis 91 konkretisieren die Regelung in § 50 BeamtStG, indem über die dortige Verpflichtung zur Führung von Personalakten, deren Definition und Zweckbindung hinaus weitere, das Personalaktenrecht ausgestaltende Bestimmungen getroffen werden. Die Vorschriften entsprechen inhaltlich und in ihrer Systematik weitgehend den durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Reformgesetzes vom 28. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 904) eingeführten bisherigen §§ 90 bis 90g. Hinsichtlich der gegenüber dem bisherigen Recht unveränderten Regelungsgegenstände wird daher auf die Begründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (LT-Drs. 2/3306, S. 45 ff.) verwiesen.

Zu § 84 (Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu den Personalakten)

Die Absätze 1 bis 4 bilden weitgehend die Regelungen über die Erhebung, die Gliederung und den Zugang zu Personalaktenunterlagen nach dem bisherigen § 90 ab, jedoch mit nachstehenden Abweichungen und Ergänzungen.

Zu Absatz 2

Hinsichtlich der Führung von Personalakten nimmt Absatz 2 nunmehr den klarstellenden Hinweis auf, dass diese künftig auch vollständig elektronisch geführt werden können. Dies ebnet den Weg für die elektronische Personalakte, deren Einzelheiten untergesetzlich geregelt werden können.

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Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt den Zugang zur Personalakte entsprechend dem bisherigen § 90 Abs. 3. In die Regelung nicht explizit aufgenommen wurde die sich bereits aus den allgemeinen Datenschutzregelungen ergebende Verpflichtung, Personalakten durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsicht durch Dritte zu schützen.

Zu § 85 (Beihilfeunterlagen)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 90a.

Zu § 86 (Anhörung)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 90b.

Zu § 87 (Einsichtnahme in Personalakten)

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 90c. Lediglich der bisher normierte Anspruch der Beamtin oder des Beamten auf Überlassung eines Ausdruckes der zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten (§ 90c Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz BG LSA) ist entfallen, weil sich dieser hinreichend aus dem Einsichtsrecht selbst ergibt. Auf den Anspruch auf Mitteilung der gespeicherten Personalaktendaten bei erstmaliger Speicherung nach § 91 Abs. 5 wird hingewiesen.

Zu § 88 (Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 90d.

Zu § 89 (Entfernung von Unterlagen aus Personalakten)

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 90e. Abweichend von den bisherigen Fristregelungen in § 90e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 sind die Unterlagen in den dort genannten Fällen künftig bereits nach zwei anstatt drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Die Änderung beseitigt insoweit einen Wertungswiderspruch zwischen den Fristenregelungen dieser Vorschrift und der Fristenregelung nach § 16 Abs. 4 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt, nach der das Verwertungsverbot disziplinarrechtlicher Vorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, bereits nach zwei Jahren eintritt.

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Zu § 90 (Aufbewahrungsfristen)

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 90f.

Zu Absatz 2

Für die Unterlagen über Erholungsurlaub wird künftig eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren vorgesehen, da ein darüber hinausgehender Aufbewahrungszweck nicht mehr ersichtlich ist.

Zu Absatz 3

Die Versorgungsakten sind künftig grundsätzlich nur noch fünf anstatt zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren.

Zu § 91 (Automatisierte Verarbeitung von Personalakten)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 90g.

Zu Kapitel 7 (Beteiligung der Spitzenorganisationen)

Zu § 92 (Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift gibt den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften entsprechend dem bisherigen § 94 ein Beteiligungsrecht bei der Vorbereitung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen. Zu den beteiligungsberechtigten Spitzenorganisationen gehören Zusammenschlüsse auf Landesebene, die die Interessen der Gesamtbeamtenschaft wahrnehmen. Dagegen zählen Zusammenschlüsse von Beamtinnen und Beamten bestimmter Fachrichtungen oder Verwaltungszweige selbst dann nicht zu den Spitzenorganisationen, wenn es sich um Dachverbände solcher Zusammenschlüsse handelt.

Zu Absatz 2

Zum gegenseitigen Informationsaustausch sieht Absatz 2 regelmäßige Gesprächsrunden zwischen den obersten Landesbehörden und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaf-

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ten über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts vor. Falls darüber hinaus besonderer Gesprächsbedarf besteht, können weitere Gespräche vereinbart werden.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht der bisherigen Praxis des Beteiligungsverfahrens. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme muss angemessen sein und richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeitsgrad des Entwurfs. Neben der schriftlichen Stellungnahme kann auch eine mündliche Erörterung des Entwurfs erfolgen, wenn dies für angezeigt gehalten oder von den Spitzenorganisationen ausdrücklich gefordert wird. Bei Gesetzentwürfen der Landesregierung auf dem Gebiet des Beamtenrechts sind in der Gesetzesbegründung die wesentlichen Aspekte der Stellungnahmen der Spitzenorganisationen sowie die Gründe darzustellen, aus denen bestimmte Vorschläge gegebenenfalls nicht aufgegriffen worden sind.

Zu Kapitel 8 (Landespersonalausschuss)

Zu § 93 (Aufgaben des Landespersonalausschusses)

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem Sinngehalt des bisherigen § 95. Entbehrlich wurde die Anordnung zur Errichtung eines Landespersonalausschusses, da dieser bereits eingerichtet ist.

Zu Absatz 2

Satz 1 benennt einerseits die gesetzlichen Zuständigkeiten des Landespersonalausschusses und weist andererseits auf dessen Befugnis zur Abgabe von Empfehlungen und Vorschlägen zur korrekten Anwendung beamtenrechtlicher Normen und deren Überarbeitung im Falle feststellbarer Regelungsmängel hin.

Satz 2 regelt die Übertragung weiterer Aufgaben, welche nur durch Gesetz oder Verordnung der Landesregierung vorgenommen werden können.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 98 Abs. 3.

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Zu § 94 (Mitglieder)

Zu Absatz 1

Der Landespersonalausschuss soll künftig aus sieben anstelle von bisher sechs Mitgliedern bestehen. Zur Bildung von Beschlussmehrheiten bietet eine ungerade Mitgliederzahl ausgewogenere Voraussetzungen als bisher. Dies auch trotz des doppelten Stimmrechts des Vorsitzenden, der dadurch von der Bürde des „Züngleins an der Waage“ entlastet wird. Zugleich soll die Beschlussfähigkeit gegeben sein, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind (vgl. § 97 Abs. 2). Bislang konnte nur der vollständig anwesende Landespersonalausschuss Beschlüsse fassen. Diese Regelungsänderung ist auf die Erfahrungen der bisherigen Tätigkeit des Landespersonalausschusses zurückzuführen und verbessert dessen Handlungsfähigkeit. In einigen Fällen verzögerten sich nämlich Sitzungstermine, weil Mitglieder unverschuldet nicht oder nicht rechtzeitig zum Sitzungsort kommen konnten. Schließlich wird die erhöhte Mitgliederzahl durch eine zusätzliche Vorschlagsmöglichkeit der kommunalen Spitzenverbände bewirkt. Damit wird nunmehr auch dem Umstand Rechnung getragen, dass es in Sachsen-Anhalt zwei Spitzenverbände (Landkreistag und Städte- und Gemeindebund) gibt.

Zu Absatz 2

Abweichend von der bisherigen Regelung des § 96 Abs. 2 Nr. 2, nach dem die Staatssekretäre funktionsgebundene Mitglieder des Landespersonalausschusses waren, sollen künftig die Leiter der Dienstrechtsabteilungen der Ministerien des Innern und der Finanzen an deren Stelle treten. Damit soll einerseits eine Entlastung der Staatssekretäre erreicht und andererseits die unabhängige Stellung des Landespersonalausschusses gestärkt werden, da Staatssekretäre als Vertreter der jeweiligen Minister regelmäßig einer politischen Gebundenheit unterliegen. Der erforderliche Sachverstand wird auch weiterhin gewährleistet. Die Leiter der Dienstrechtsabteilungen sind maßgeblich in die Entscheidungsfindung der Fachreferate für Dienstrecht und Personalangelegenheiten eingebunden und verfügen daher über die erforderliche fachliche Nähe zu den Angelegenheiten des Landespersonalausschusses.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht der bisherigen Regelung des § 96 Abs. 3. Zur Berufung eines weiteren Mitgliedes auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände wird auf die Erläuterungen zu Absatz 1 verwiesen.

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Zu § 95 (Rechtsstellung der Mitglieder)

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht in seinem Regelungsgehalt dem bisherigen § 97 Satz 1. In ihm wird die Unabhängigkeit der Mitglieder des Landespersonalausschusses und darüber hinaus deren ausschließliche Bindung an das Gesetz deklariert.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 97 Satz 2, ergänzt um das Verbot der Bevorzugung der Mitglieder aufgrund ihrer Tätigkeit im Landespersonalausschuss.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Beendigung der Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss. Diese kann bei befristet berufenen Mitgliedern durch Zeitablauf enden (Nummer 1), bei funktionsgebundenen Mitgliedern durch deren Ausscheiden aus dem Hauptamt (Nummer 2), auf Initiative der Spitzenverbände /-organisationen durch Abberufung (Nummer 3) oder durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Verhängung einer Disziplinarmaßnahme beginnend mit einer Geldbuße. Die Nummern 1 und 2 entsprechen dem bisherigen § 97 Satz 3. Durch Nummer 3 soll dem Vorschlagsrecht der Spitzenverbände /-organisationen nicht nur zur Entsendung, sondern auch zur Abberufung von vormals Benannten Rechnung getragen werden. Nummer 4 greift den Rechtsgedanken des § 50 des Bundesdisziplinargesetzes zur Amtsentbindung von Beamtenbeisitzern (ehrenamtliche Richter in Disziplinarkammern) auf und stellt diesbezüglich gleichsam auf eine angemessene Unbescholtenheit der Mitglieder des Landespersonalausschusses ab.

Zu § 96 (Geschäftsordnung und Verfahren)

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 99.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 100 Abs. 1 Satz 1.

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Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 101 Abs. 1.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die Anhörung der beteiligten obersten Dienstbehörden und entspricht in seinem Regelungsgehalt dem bisherigen § 100 Abs. 2. Aufgrund der den Entscheidungen des Landespersonalausschusses regelmäßig zugrunde liegenden vollständigen Antragsunterlagen soll eine Anhörung künftig in das pflichtgemäße Ermessen des Landespersonalausschusses („kann“ anstelle von „sind“) gestellt werden und – wie bisher auch – auf begründete Ausnahmefälle beschränkt sein.

Zu § 97 (Beschlüsse)

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 103 Abs. 2.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 100 Abs. 3. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit trotz eines fehlenden Mitglieds wird auf die Ausführungen zu § 94 Abs. 1 verwiesen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht in seinem Regelungsgehalt dem bisherigen § 103 Abs. 1; stellt die Veröffentlichung von Grundsatzbeschlüssen nunmehr aber in das pflichtgemäße Ermessen des Landespersonalausschusses.

Zu § 98 (Beweiserhebung, Amtshilfe)

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 102 Abs. 1. Die Verweisung auf die Verwaltungsgerichtsordnung als allgemein bekannte Rechtsvorschrift ist nunmehr als dynamische Verweisung ausgestaltet.

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Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 102 Abs. 2.

Zu § 99 (Geschäftsstelle)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 101 Abs. 2.

Zu Kapitel 9 (Beschwerdeweg und Rechtsschutz)

Zu § 100 (Anträge und Beschwerden)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 105. Sie trägt dem aus Artikel 17 GG resultierenden Petitionsrecht der Beamtinnen und Beamten Rechnung.

Zu § 101 (Vertretung des Dienstherrn)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 107.

Zu § 102 (Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 108. Sie stellt sicher, dass besonders bedeutsame beamtenrechtliche Verwaltungsakte förmlich zuzustellen sind.

Zu Kapitel 10 (Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen)

Zu § 103 (Allgemeines)

Die Vorschrift stellt klar, dass die (allgemeinen) Regelungen dieses Gesetzes grundsätzlich auch für die in diesem Kapitel genannten besonderen Beamtengruppen gelten. Die im Folgenden aufgeführten Bestimmungen enthalten entweder besondere Maßgaben oder abweichende Festlegungen.

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Zu Abschnitt 1 (Beamtinnen und Beamte beim Landtag)

Zu § 104 (Zuständigkeiten)

Die Vorschrift trägt der Sonderstellung der Beamtinnen und Beamten Rechnung, die beim Landtag verwendet werden. Sie entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 110 Abs. 1; die Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung resultieren aus einer Anpassung an die durch die Verfassung vorgegebene Rechtslage.

Satz 1 stellt klar, dass die bei diesem Verfassungsorgan tätigen Beamtinnen und Beamte Landesbeamtinnen und Landesbeamte sui generis sind. Satz 2 rezipiert hinsichtlich der Zuständigkeit für die Ernennung und Entlassung dieser Beamtinnen und Beamten und deren Versetzung in den Ruhestand Artikel 49 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Satz 3 korrespondiert mit § 3 Abs. 2 und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages zur obersten Dienstbehörde für die beim Landtag verwendeten Beamtinnen und Beamten.

Die bisherige Regelung in § 110 Abs. 2 wird mangels Regelungsbedarf nicht übernommen.

Zu Abschnitt 2 (Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte)

Zu § 105 (Laufbahnen)

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 113 und ermöglicht polizeispezifische Laufbahnvorschriften im Rahmen des § 27 Sätze 2 und 3. Soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern, kann von den §§ 14 und 33 Abs. 4 Abweichendes bestimmt werden.

Zu § 106 (Altersgrenze)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 120.

Zu § 107 (Polizeidienstunfähigkeit)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 119 Abs. 1 und definiert die besondere Polizeidienstunfähigkeit. Alle weiteren in der bisherigen Bestimmung enthaltenen Regelungen sind entbehrlich, da sie keine Abweichungen zu den ohnehin in diesem Gesetz enthaltenen und

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somit auch für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten geltenden Regelungen enthalten.

Zu § 108 (Gemeinschaftsunterkunft)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 114.

Zu § 109 (Dienstausrüstung)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 115.

Zu § 110 (Dienstkleidung)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 116.

Zu § 111 (Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 117.

Zu § 112 (Verbot der politischen Betätigung in Uniform)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 118.

Die allgemeine Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten, nicht durch einseitige politische Betätigung hervorzutreten, gilt in besonderem Maße für die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Durch ihre Uniform werden die Polizistinnen und Polizisten von den Bürgerinnen und Bürgern als Amtspersonen mit hoheitlichen Befugnissen erkannt. Sie gelten als im Dienst befindliche Repräsentanten des Staates. Die Teilnahme von uniformierten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten an politischen Veranstaltungen erweckt den Eindruck, dass ihre Anwesenheit dienstlich veranlasst ist. Außenstehende können regelmäßig nicht erkennen, ob sie als Privatpersonen oder in dienstlicher Eigenschaft tätig sind. Die Regelung des Satzes 2 stellt klar, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auch in Uniform ein Wahllokal aufsuchen dürfen, um von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen.

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Zu Abschnitt 3 (Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes)

Zu § 113 (Anwendung von Vorschriften)

Die Vorschrift regelt die entsprechende Anwendung bestimmter für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten geltender Vorschriften. Sie entspricht dem bisherigen § 121.

Zu Abschnitt 4 (Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes)

Zu § 114 (Altersgrenze)

Die Vorschrift regelt die entsprechende Anwendung der für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten geltenden Altersgrenzenregelung. Sie entspricht dem bisherigen § 121a.

Zu Abschnitt 5 (Politische Beamtinnen und politische Beamte)

Zu § 115 (Zuständigkeiten)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 111. Sie bestimmt hinsichtlich der politischen Beamtinnen und politischen Beamten abweichende Zuständigkeiten.

Zu Abschnitt 6 (Mitglieder des Landesrechnungshofes)

Zu § 116 (Anwendung von Vorschriften)

Die Vorschrift trägt der verfassungsrechtlichen Stellung der Mitglieder des Landesrechnungshofes (Artikel 98 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und dem Landesrechnungshofgesetz Rechnung. Sie entspricht dem bisherigen § 123.

Zu Abschnitt 7 (Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte)

Zu § 117 (Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung)

Die Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten wird aufgrund Artikel 108 GG bundeseinheitlich auf der Grundlage des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes durchgeführt. Die Regelung stellt sicher, dass das Finanzministerium aufgrund des Steuerbeamtenausbil-

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dungsgesetzes weiterhin an der Zuordnung der Laufbahnen zu den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes festhalten und insoweit gesonderte Bestimmungen für die Laufbahnen der Steuerverwaltung treffen kann.

Zu Kapitel 11 (Finanzielles Dienstrecht)

Zu § 118 (Übergang von Schadensersatzansprüchen)

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 87a. Der Übergang etwaiger Ansprüche auf eine Versorgungskasse (z. B. Kommunaler Versorgungsverband SachsenAnhalt), soweit diese zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist, wird erstmals im Landesbeamtengesetz festgelegt.

Zu § 119 (Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen)

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 2004 (2 C 50.02) entschieden, dass die als Verwaltungsvorschriften ergangenen Beihilfevorschriften des Bundes nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit habe der Gesetzgeber zu treffen. Ihm wird aufgegeben, innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Regelungen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen den grundgesetzlichen Erfordernissen anzupassen.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2004 (2 C 34.03) gilt dies auch, wenn der Landesgesetzgeber die Beihilfevorschriften des Bundes durch Landesgesetz übernommen hat. Dies ist in Sachsen-Anhalt der Fall, da die Beihilfevorschriften des Bundes über den bisherigen § 88a Anwendung finden. Demzufolge hat auch der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt die wesentlichen Entscheidungen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen selbst zu treffen. Er hat eine neue verfassungsgemäße Grundlage zu schaffen, in der die tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gesetzlich geregelt werden.

Der Großteil der Länder hat sein Beihilferecht mittlerweile auf eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende gesetzliche Grundlage gestellt. Die neue gesetzliche Grundlage für die Beihilfe auf Bundesebene befindet sich in dem in Artikel 1 des Entwurfs des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes enthaltenen Entwurf des § 80 des Bundesbeamtengesetzes (BT-Drs. 16/7076). Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz soll im Herbst vom

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Bundestag verabschiedet werden und zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. Das Bundesministerium des Innern beabsichtigt, die auf § 80 beruhenden neuen Beihilfevorschriften zeitgleich zu erlassen. Diese Bundesbeihilfevorschriften werden auch in Sachsen-Anhalt gelten, da sie über den bisherigen § 88a Anwendung finden.

Die mit § 119 beabsichtigte Neuregelung entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 80 des Entwurfs des Bundesbeamtengesetzes. Damit sollen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Vorgaben umgesetzt werden, ohne die materielle Rechtslage für die Beihilfeberechtigten und ihre Angehörigen zu verändern. Die Neuregelung enthält eine Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Beihilfeverordnung. Diese vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern zu erlassenden Beihilfevorschriften sollen im Wesentlichen den neuen Bundesbeihilfevorschriften entsprechen. Ein mehrfacher Wechsel der Abrechnungsbestimmungen innerhalb kurzer Zeiträume wird so vermieden.

Darüber hinaus enthält die Regelung die beihilferechtliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe. Verpartnerte Beamtinnen und verpartnerte Beamte können künftig ebenso wie Ehegattinnen und Ehegatten berücksichtigungsfähige Angehörige sein.

Zu Absatz 1

Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Beamtinnen und Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die den Beamtinnen und Beamten und ihren Familien gegenüber bestehende Verpflichtung, sich an den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die von den Beamtinnen und Beamten zu treffende Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird.

Es wird festgelegt, welche Personen beihilfeberechtigt sind. Die Beihilfeberechtigung ist an die Zahlung laufender Bezüge geknüpft. Sie bleibt auch bestehen, wenn die Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden.

Neben Beamtinnen und Beamten können auch andere Personengruppen aufgrund der Verweisung in spezialgesetzlichen Regelungen einen Beihilfeanspruch haben (vgl. z. B. § 3 Landesrichtergesetz, § 25 Abs. 1 AbgG LSA, § 9 Abs. 3 Ministergesetz).

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Zu Absatz 2

Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen gewährt, die den berücksichtigungsfähigen Angehörigen der Beihilfeberechtigten entstanden sind. Die Regelung legt fest, wer zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt. Dazu können neben der Ehegattin, dem Ehegatten und den Kindern der oder des Beihilfeberechtigten auch deren oder dessen Eingetragene Lebenspartnerin oder Eingetragener Lebenspartner gehören. Damit erfolgt im Beihilferecht die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe.

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den berücksichtigungsfähigen Angehörigen der oder des Beihilfeberechtigten endet, wenn diese über ein eigenes Einkommen verfügen und wirtschaftlich selbständig sind. Die berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind dann selbst in der Lage, die Absicherung des Krankheitsrisikos aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten. Die Einkommensgrenze wird in der Verordnung nach Absatz 6 festgelegt.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift legt das System zur Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen und sonstigen Fällen fest und beschreibt abschließend die durch das Beihilfesystem abzusichernden Risiken.

Die Regelung legt fest, dass grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig sein können. Der Nachweis der Wirksamkeit wird nach den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften geführt, z. B. dem Arzneimittelgesetz und dem Gesetz über Medizinprodukte.

Beihilfeleistungen werden auch im Fall der Pflegebedürftigkeit gewährt.

Zu Absatz 4

Beihilfe wird als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) gewährt. Die durch die Beihilfe nicht abgedeckten Aufwendungen können Beihilfeberechtigte bei einer privaten Krankenversicherung absichern, soweit sie nicht (freiwillige) Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Ab dem 1. Januar 2009 sind sie nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet, sich für die durch die Beihilfe nicht abgesicherten Teile der Aufwendungen durch eine Versicherung abzusichern.

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In Satz 2 sind die Bemessungssätze für die unterschiedlichen Gruppen der Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen differenziert festgelegt.

In Satz 3 und 4 wird der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte mit zwei und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern erhöht. Dadurch wird dem besonderen Alimentationsbedarf von Familien mit mehreren Kindern Rechnung getragen.

Satz 5 ermöglicht in Pflegefällen die Gewährung von Pauschalen, weil in der Pflegeversicherung Leistungen teilweise pauschaliert werden.

Zu Absatz 5

Satz 1 eröffnet die Möglichkeit, zur Kostenbegrenzung und zur Erzielung von Steuerungseffekten Eigenbehalte abziehen zu können. Dabei wird sowohl ein Abzug von den beihilfefähigen Aufwendungen (z. B. bei Arzneimitteln und Fahrtkosten) als auch ein Abzug von der Beihilfe insgesamt zugelassen. Von der letzteren Möglichkeit ist insbesondere durch die Einführung der „Praxisgebühr“ Gebrauch gemacht worden (§ 12 Absatz 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften). Damit sollte eine wirkungsgleiche Übertragung der Belastungen der gesetzlich Krankenversicherten durch das GKV-Modernisierungsgesetz auf die Beihilfeberechtigten erreicht werden.

Entsprechend den Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Höchstgrenzen für den Abzug von Eigenbehalten vorsehen, können Belastungsgrenzen festgelegt werden. Wird diese Grenze überschritten, werden für das laufende Kalenderjahr – auf Antrag der oder des Beihilfeberechtigten – keine Eigenbehalte mehr abgezogen.

Durch Satz 2 wird ausgeschlossen, dass die Erstattungen, die eine Beihilfeberechtigte oder ein Beihilfeberechtigter aus dem Beihilfesystem und einer Krankenversicherung erhält, insgesamt höher sind als die tatsächlichen Aufwendungen. Sollte ein solcher Fall eintreten, wird die Beihilfe entsprechend reduziert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Fürsorgepflicht, dass die Beihilfe einschließlich der Erstattungen der Krankenkassen nicht mehr als 100 v. H. der Krankheitskosten betragen darf. Durch die Krankheit soll nämlich kein Gewinn erzielt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990, BVerfGE 83, 89).

Satz 3 ist eine Generalvorschrift, die den Subsidiaritätscharakter der Beihilfe verdeutlicht. Sie gilt sowohl für die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten als auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen, soweit Ansprüche auf Krankenhilfe, Geldleistungen oder

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Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bestehen. Leistungen aufgrund gesetzlicher oder arbeitsvertraglicher Grundlage sind bei der Festsetzung der Beihilfen in voller Höhe in Abzug zu bringen. Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung sind von dieser Vorschrift nicht erfasst.

Satz 4 stellt klar, dass Angehörige, die nach § 111 Satz 2 oder § 120 Anspruch auf Heilfürsorge haben, keine ergänzenden Beihilfeansprüche geltend machen können. Davon unberührt bleiben die Ansprüche der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, da diese keine Ansprüche auf Leistungen nach § 111 Satz 2 oder § 120 haben.

Zu Absatz 6

Die Ausgestaltung der Beihilfegewährung im Einzelnen erfolgt durch Rechtsverordnung. Da es sich bei der Beihilfe um eine die Alimentation ergänzende Fürsorgeleistung des Dienstherrn handelt, erscheint es sachgerecht, den Erlass der Beihilfevorschriften durch das Ministerium der Finanzen vom Einvernehmen des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums des Innern abhängig zu machen.

Beim Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln wird im Wesentlichen auf die entsprechenden Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – Bezug genommen. Damit ist sichergestellt, dass insoweit für die Beihilfe das gleiche Leistungsprogramm gilt wie für gesetzlich Krankenversicherte. Gleichzeitig bringt diese Regelung erhebliche Erleichterungen für die Leistungserbringer, weil diese die Festlegungen und Ausschlüsse bereits aus der Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung kennen.

Ebenfalls durch Verordnung können Höchstbeträge für bestimmte Leistungen festgelegt werden.

Zu Absatz 7

Durch die Übergangsregelung wird sichergestellt, dass bis zum Inkrafttreten der auf der Grundlage des Absatzes 6 zu erlassenden Verordnung die Beihilfevorschriften des Bundes in der jeweils geltenden Fassung weiter angewendet werden.

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Zu § 120 (Heilfürsorge)

Mit Urteil vom 17.06.2004 (2 C 50.02) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Beihilfevorschriften des Bundes, die das Land Sachsen-Anhalt durch Landesgesetz im bisherigen § 88a übernommen hatte, nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes genügen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit habe der Gesetzgeber zu treffen.

Als Folge des o.g. Urteils ist eine entsprechende Überarbeitung der Landesregelungen zur Gewährung von Beihilfe in § 119 erfolgt. Auf Grund dieses Urteils besteht darüber hinaus die Notwendigkeit, auch die wesentlichen Entscheidungen über die Gewährung von Heilfürsorge an Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen- Anhalt durch den Gesetzgeber zu treffen.

Derzeit sind Inhalt und Leistungsumfang der Heilfürsorge, einschließlich Regelungen zur Kostenbeteiligung, ausschließlich durch die vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf Grund des bisherigen § 116 Abs. 3 erlassenen Heilfürsorgebestimmungen für die Polizeivollzugsbeamten des Landes Sachsen-Anhalt (RdErl. des MI vom 10.02.2005 – 27.31-1252 [MBl. LSA S. 41], zuletzt geändert durch RdErl. vom 25.03.2008 – 24.51-1252 [MBl. LSA S. 318]) geregelt. Mit § 120 soll der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für den Bereich der Heilfürsorge Rechnung getragen werden.

Zu Absatz 1

Die Heilfürsorge ist eine eigenständige Form der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt. Durch die Heilfürsorge erfüllt der Dienstherr die gegenüber den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bestehende Verpflichtung zur Übernahme von Kosten im Krankheits- und Pflegefall sowie in den weiteren in Absatz 2 genannten Fällen.

In Absatz 1 wird der anspruchsberechtigte Personenkreis festgelegt. Die Heilfürsorgeberechtigung ist grundsätzlich an die Zahlung von Dienst- oder Anwärterbezügen gebunden. Heilfürsorge wird auch den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt bis zum Ablauf des

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Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2009 das 55. Lebensjahr vollenden haben und auf einen bis zum 30.Juni 2009 gestellten Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Neu aufgenommen wird mit Satz 3 die klarstellende Regelung, dass Heilfürsorge auch während der Elternzeit gewährt wird.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift legt das System zur Gewährung von Heilfürsorge in Krankheits- und Pflegefällen und sonstigen Fällen fest und beschreibt abschließend die durch die Heilfürsorge abzusichernden Risiken.

Satz 1 legt fest, dass grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen durch die Heilfürsorge getragen werden.

In Fortführung der bisherigen Heilfürsorgebestimmungen beurteilt sich nach Satz 2 die Angemessenheit der Aufwendungen nach den Regelungen der jeweils geltenden Sozialgesetzbücher. Neben dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – sind das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – und das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – zu beachten.

Entsprechend der Regelung der bisherigen Heilfürsorgebestimmungen erfolgt nach Satz 3 die Gewährung von Heilfürsorge grundsätzlich als Sachleistung.

Zu Absatz 3

Absatz 3 ermöglicht zur Kostenbegrenzung und zur Erzielung von Steuerungseffekten eine Festsetzung von Eigenbehalten zur angemessenen Beteiligung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten an den Kosten der Heilfürsorge. Zur Vermeidung von Härtefällen besteht die Möglichkeit der Festsetzung von Belastungsgrenzen.

Die Regelung bietet die gesetzliche Grundlage zur Fortführung der praktizierten Kostenbeteiligung in Form von Zuzahlungen, einschließlich der Regelungen zur Zuzahlungsbegrenzung gemäß des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die in den bisherigen Heilfürsorgebestimmungen verankert sind.

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Zu Absatz 4

Das Ministerium des Innern wird die näheren Einzelheiten der Gewährung von Heilfürsorge im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Verordnung regeln. Durch die Übergangsregelung in Satz 2 wird sichergestellt, dass bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung die bisherigen Heilfürsorgebestimmungen weiter angewendet werden.

Zu § 121 (Krankenfürsorge in Fällen der Elternzeit)

Die Vorschrift übernimmt Regelungen der Elternzeitverordnung in das Landesrecht, die schon nach dem bisherigen § 80 entsprechend anzuwenden waren.

Zu Absatz 1

Übernahme des § 5 Abs. 1 der Elternzeitverordnung in das Landesrecht.

Zu Absatz 2

Übernahme des § 5 Abs. 2 der Elternzeitverordnung in das Landesrecht.

Zu Absatz 3

Übernahme des § 5 Abs. 3 der Elternzeitverordnung in das Landesrecht.

Zu Absatz 4

Übernahme des § 6 Abs. 2 der Elternzeitverordnung in das Landesrecht.

Zu § 122 (Reise- und Umzugskosten)

Die Vorschrift übernimmt die Regelung des bisherigen § 88.

Zu § 123 (Verordnungsermächtigung)

Zu Absatz 1

Satz 1 bestimmt, dass bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden kann, wenn ein öffentliches oder

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wissenschaftliches Interesse vorliegt, der Dienstherr dies genehmigt hat und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgeltes. Diese Regelung übernimmt weitgehend den bisherigen § 68a. Die Sätze 2 bis 4 bestimmen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung.

Zu Absatz 2

Satz 1 enthält die Möglichkeit, Beamtinnen und Beamte, die eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst übernommen haben oder eine Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausüben, zu verpflichten, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten die ihnen zugeflossenen Entgelte oder geldwerten Vorteile anzugeben und ganz oder teilweise abzuführen. Satz 2 bestimmt die Voraussetzung und den Umfang der Verordnungsermächtigung.

Zu § 124 (Mutterschutz)

Die Vorschrift übernimmt die entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen der Mutterschutzverordnung, die schon auf Grund der Verweisung im bisherigen § 80 galten, in das Landesrecht.

Zu Kapitel 12 (Übergangs- und Schlussvorschriften)

Zu § 125 (Übergangsregelung für Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe)

Zu Absatz 1 Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, gelten die bisherigen Probezeitregelungen mit Ausnahme der Mindestaltersgrenze von 27 Jahren für die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit fort.

Zu Absatz 2

Beamtinnen und Beamten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, ist aufgrund des Wegfalls des Instituts der Anstellung kraft Gesetzes das Amt verliehen, das ihnen nach bisherigen Recht mit der Anstellung verliehen worden wäre.

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Stand: 18.11.2008

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält eine Übergangsregelung für die Beamtinnen und Beamten, denen nach dem bisherigen § 112c bereits eine leitende Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen worden ist.

Zu § 126 (Zuordnung der Laufbahngruppen)

Mit der Vorschrift wird klargestellt, dass Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die die Laufbahnbefähigung nach bisherigem Recht entsprechend der Einteilung in vier Laufbahngruppen erworben haben oder noch erwerben, diese auch in Bezug auf die neuen Laufbahngruppen besitzen. Es wird dabei festgelegt, welche bisherige Laufbahngruppe welcher neuen Laufbahngruppe mit welchem Einstiegsamt entspricht.

Zu § 127 (Übergangsregelung für die Berufung des Landespersonalausschusses)

Die Vorschrift regelt in Satz 1 die ergänzende Berufung des siebenten Mitglieds des Landespersonalausschusses durch die Landesregierung und deren Frist. Nach Satz 2 soll der Landespersonalausschuss bis zu seiner Ergänzung um ein weiteres Mitglied in der bisherigen Zusammensetzung beschlussfähig bleiben, um dessen Handlungsfähigkeit zu gewährleisten.

Zu § 2 (Folgeänderungen)

Anpassung an das Beamtenstatusgesetz und das Landesbeamtengesetz.

Zu Absatz 21 (Nummer 2)

Sowohl die landesrechtlichen als auch die mit dem Wirksamwerden der Föderalismusreform mit Rechtstand des 31. August 2006 fortgeltenden bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Bundesbesoldungsgesetz und hierauf beruhende Verordnungen sowie das Beamtenversorgungsgesetz, beziehen sich an einer Vielzahl von Stellen auf die bisherigen vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes. Der neu eingefügte § 1a stellt generalklauselartig sicher, dass es in keinem Fall zu einer Ausdehnung oder Einschränkung von Bezahlungskomponenten im Bereich der Besoldung oder Versorgung kommt und nimmt insoweit eine ähnliche Zuordnung vor, wie sie im dienstrechtlichen Bereich durch § 126 LBG LSA getroffen wird.

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Stand: 18.11.2008

An den bisherigen Schnittstellen zwischen den Laufbahngruppen des einfachen und mittleren Dienstes einerseits und den Laufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes anderseits, die nunmehr zu jeweils einer Laufbahngruppe 1 bzw. 2 zusammengefasst werden, ist die Zugehörigkeit zu den Laufbahngruppen von der Übertragung des Einstiegs- oder Eingangsamtes vor einem bestimmten Stichtag abhängig. Hierbei handelt es sich um den Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, mithin dem Tag vor dem 1. April 2009.

Darüber hinaus ist für die Besoldungsgruppen A 5 und A 6 eine differenzierte Regelung notwendig, da bis zum 31. Dezember 1998 die Besoldungsgruppe A 5 das Eingangsamt des mittleren Dienstes darstellte. Demgegenüber wurde durch das Versorgungsreformgesetz 1998 ab dem 1. Januar 1999 das Eingangsamt für den mittleren Dienst auf die Besoldungsgruppe A 6 festgelegt.

Des Weiteren entziehen sich bestimmte Eingangs- oder Einstiegsämter im schulischen Bereich der in den anderen Bereichen bestehenden Systematik. Hier sind Laufbahnen dem gehobenen Dienst zugeordnet, obwohl Ämter erreichbar sind, deren funktionsgerechte Bewertung die Besoldungsgruppe A 14 oder höher erreicht, ohne dass damit eine Zuordnung zum höheren Dienst verbunden ist.

Zu Absatz 31

Die Änderungen des Richterrechts werden nicht zeitgleich mit dem neuen Beamtenrecht in Kraft treten, sondern in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren später verabschiedet werden. Für einen Übergangszeitraum gilt das Beamtengesetz Sachsen-Anhalt nebst den beamtenrechtlichen Regelungen (z. B. zum Nebentätigkeitsrecht) für die Richterinnen und Richter über eine modifizierte Verweisung in § 3 Satz 2 RiG LSA fort.

Zu Artikel 2 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte im Land Sachsen-Anhalt)

Anpassung an die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Rechtslage.

Zu Artikel 3 (Änderung des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt)

Die Verweisungen werden der geltenden Rechtslage angepasst.

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Stand: 18.11.2008

Zu Artikel 4 (Änderung des Landesbesoldungsgesetzes)

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und ist daher aufzuheben.

Zu Artikel 5 (Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt)

Zu Nummer 1

Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) enthält in seinem Zweiten Teil Bestimmungen für die Personalvertretung in den Ländern, und zwar in den §§ 94 bis 106 Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung und in den §§ 107 bis 109 unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften. Die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes ist entfallen, so dass die unmittelbar geltenden Rahmenregelungen in das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt aufgenommen werden müssen, soweit sie dort noch nicht enthalten sind. Dies betrifft Teile der Regelung des § 108 Abs. 1 BPersVG. Eine Regelung zur Zustimmung des Personalrates bei einer außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern des Wahlvorstandes und Wahlbewerbern enthält das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt nicht, eine entsprechende Regelung muss deshalb aufgenommen werden.

Zu Nummer 2

Das Arbeitsförderungsgesetz wurde außer Kraft gesetzt. Entsprechende Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind nunmehr im Dritten Buch Sozialgesetzbuch geregelt.

Zu Artikel 6 (Änderung des Landesrichtergesetzes)

Anpassung an die bereits durch Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 12. August 2008 (GVBl. LSA S. 290) vorgenommene beamtenrechtliche Änderung (Errichtung der zentralen ärztlichen Untersuchungsstelle).

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Zeitgleich treten das Beamtengesetz Sachsen-Anhalt und das Gesetz zur Umsetzung des Reformgesetzes sowie die aufgrund des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt erlassenen Verordnungen außer Kraft. Die Verordnungen sind für eine Übergangszeit entsprechend anzuwenden.

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