Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Gesetzentwurf Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung des Unterhaltsvorschussgesetzes A. Problem und Ziel Die Unterhalt...
Author: Astrid Kohl
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Gesetzentwurf Fraktionen der CDU/CSU und SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung des Unterhaltsvorschussgesetzes

A. Problem und Ziel Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, im Folgenden kurz „Unterhaltsvorschuss“, ist eine besondere Hilfe für alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder. Sie hilft den Alleinerziehenden, wenn sie wegen des Ausfallens der Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils selbst nicht nur für die Betreuung und Erziehung des Kindes sorgen, sondern auch für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen müssen. Alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder sind in dieser Lebenssituation besonders zu unterstützen. Der Unterhaltsvorschuss hat dabei auch armutsreduzierende Wirkung. Unterhaltsvorschuss unterstützt bislang längstens für 72 Monate und bis Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes. Der Unterhaltsvorschuss unterstützt alleinerziehende Elternteile bisher nur vorübergehend. Die Situation ist jedoch nicht nur dann besonders schwer, wenn die Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und auch nicht nur in der Anfangszeit als alleinerziehender Elternteil. Vielmehr sind alleinerziehende Elternteile, die für ihre minderjährigen Kinder sowohl die Betreuungs-, Erziehungs- und Versorgungsverantwortung tragen als auch wegen ausbleibenden Barunter-halts die Kosten für das Kind tragen müssen, dauerhaft besonders belastet. Zudem muss der betreuende Elternteil in aller Regel auch für den eigenen Lebensunter-halt sorgen. Schließlich muss er sich um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche kümmern. Auch wenn sich insbesondere die Möglichkeiten alleinerziehender Elternteile, einer Beschäftigung nachzugehen, bei älteren Kindern tendenziell verbessern, hält die besondere Belastungssituation Alleinerziehender auch mit Kindern im Alter von 12 bis 17 Jahren an, zumal der Barbedarf für diese Altersgruppe deutlich höher liegt. Um dieser Belastungssituation angemessen Rechnung zu tragen, wird der Unterhaltsvorschuss ausgebaut. So werden gezielt die Kinder gestärkt, die nicht nur von einer Trennung der Eltern betroffen sind, sondern die auch keinen Unterhalt er-

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halten. Sie haben ein besonders hohes Armutsrisiko und deshalb muss hier zielgerichtet das vorrangige Leistungssystem gestärkt werden. Das erhöht die Chancen Alleinerziehender, durch Erwerbstätigkeit den eigenen Bedarf und den der Kinder zu decken. Zudem wird die dauerhafte Unterstützung durch den Rückgriff der Unterhaltsvorschussstellen gewährleistet. Die Unterstützung durch die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wird unabhängig davon benötigt, ob der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, weil er bzw. sie nicht leistungsfähig ist, nicht zahlen will oder sich der Unterhaltspflicht sogar bewusst entzieht. Durch die Neuregelung soll die dauerhafte Verantwortung beider Eltern auch nach Trennung verdeutlicht und ± soweit nötig ± die finanzielle Unterstützung für die Kinder Alleinerziehender verstetigt werden. B. Lösung Die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf alle minderjährigen Kinder, also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ausgeweitet und auf eine Begrenzung der Leistungsdauer wird vollständig verzichtet. Durch den mit der Leistung verbundenen Anspruchsübergang und den damit einhergehenden Unterhaltsrückgriff beim anderen Elternteil werden die Kinder und ihre alleinerziehenden Elternteile durch die Unterhaltsvorschussstellen bei der Geltendmachung des Kindesunterhalts bis zur Volljährigkeit der Kinder gezielt unterstützt. Die neu hinzukommenden anspruchsberechtigten 12- bis 17-jährigen Kinder erhalten Unterhaltsvorschuss in Höhe des Mindestunterhalts in der entsprechen-den Altersgruppe abzüglich des Kindergeldes für ein erstes Kind. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte lassen sich nicht exakt quantifizieren, da die Zahl der durch die Anhebung der Altersgrenze hinzukommenden anspruchsberechtigten Kinder nur grob geschätzt werden kann. Es fehlen insbesondere Informationen zu den Einkünften der unterhaltsberechtigten Jugendlichen (z.B. Ausbildungsentgelte) sowie bzgl. der Alleinerziehenden, ob und wie häufig diese wieder heiraten oder durch eigene Einkünfte die SGB II-Hilfebedürftigkeit überwinden. Die Mehrausgaben beim Unterhaltsvorschuss werden gegenüber der geltenden Rechtslage auf insgesamt 790 Mio. Euro geschätzt. Gemäß § 8 Absatz 1 UVG trägt der Bund davon 260 Mio. Euro, die Länder tragen 530 Mio. Euro. In der Annahme, dass 87 % der unterhaltsvorschussberechtigten Kinder parallel SGB II-Leistungen beziehen und diese Aussage auch auf die 12- bis 17-jährigen Kinder zutreffen würde, sind durch die Anrechnung des Unterhaltsvorschusses auf die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Bereich des SGB II für den Bund Einsparungen in Höhe von 410 Mio. Euro und für die Kommunen in Höhe von 280 Mio. Euro zu verzeichnen. Damit ergeben sich für den Bund insgesamt Einsparungen in Höhe von 150 Mio. Euro, Mehrausgaben für die Länder in Höhe von 530 Mio. Euro und Einsparungen bei den Kommunen in Höhe von 280 Mio. Euro. Beim Wohngeld ergeben sich nicht quantifizierbare Einsparungen für Bund und Länder.

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Finanzielle Auswirkungen im UVG und SGB II in Mio. Euro pro Jahr verteilt auf Bund, Länder und Kommunen (Minus = Einsparung): UVG

SGB II

Gesamtkosten

Bund

260

- 410

- 150

Länder

530

/

530

/

- 280

- 280

790

- 690

100

Kommunen Gesamt

E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht Erfüllungsaufwand bei der Beantragung des Unterhaltsvorschusses. Der zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand beläuft sich auf etwa 900.000 Stunden. Für die zusätzlich erreichten rund 260.000 Fälle ist ein Erfüllungsaufwand bei den Alleinerziehenden von rund 310.000 Stunden anzunehmen und bei den anderen Elternteilen, bei denen versucht wird Rück-griff zu nehmen, von rund 600.000 Stunden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Sie ist von den Regelungen nicht betroffen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht in den Unterhaltsvorschussstellen zusätzlicher jährlicher Aufwand von rund 56 Mio. Euro. Der Aufwand entfällt im Wesentlichen auf die Kommunen. Dem liegt zugrunde, dass durch die Änderungen schätzungsweise etwa 260.000 Kinder zusätzlich durch Unterhaltsvorschuss erreicht werden und den Stellen pro Fall ein Aufwand von schätzungsweise rund 215 Euro entsteht. F. Weitere Kosten Keine. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten

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Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung des Unterhaltsvorschussgesetzes 9RP« Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.

In § 1 Absatz 1 Nummer ZHUGHQGLH:|UWHUÄ]Z|OIWH/HEHQVMDKU³GXUFKGLH:|UWHUÄDFKW]HKQWH/HEHQV MDKU³HUVHW]W

2.

In § 2 Absatz 1 Satz ZHUGHQGLH:|UWHUĆ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer RGHU³GXUFKGLH:|UWHU Ć 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer RGHU³HUVHW]W

3.

§ 3 wird aufgehoben.

4.

§ 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Ä'LH%XQGHVUHJLHUXQJOHJWGHP'HXWVFKHQ%XQGHVWDJbis zum 31. Dezember 2019 einen Bericht vor, in dem sie darlegt, welche Auswirkungen die Anhebung der Altersgrenze auf 18 Jahre und die Aufhebung der Höchstbe]XJVGDXHUKDEHQ³

Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Berlin, den >«@ Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Thomas Oppermann und Fraktion

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Begründung

A. Allgemeiner Teil I.

Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Unterhaltsleistung nach dem UnterhaltsvorschussgesHW]LP)ROJHQGHQNXU]Ä8QWHUKDOWVYRUVFKXVV³LVWHLQH besondere Hilfe für alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder. Sie hilft den Alleinerziehenden, wenn sie wegen des Ausfallens der Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils selbst nicht nur für die Betreuung und Erziehung des Kindes sorgen, sondern auch für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen müssen. Alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder sind in dieser Lebenssituation besonders zu unterstützen. Der Unterhaltsvorschuss hat dabei auch armutsreduzierende Wirkung. Unterhaltsvorschuss unterstützt bislang längstens für 72 Monate und bis Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes. Der Unterhaltsvorschuss unterstützt alleinerziehende Elternteile bisher nur vorrübergehend. Die Situation ist jedoch nicht nur dann besonders schwer, wenn die Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und auch nicht nur in der Anfangszeit als alleinerziehender Elternteil. Vielmehr sind alleinerziehende Elternteile, die für ihre minderjährigen Kinder sowohl die Betreuungs-, Erziehungs- und Versorgungsverantwortung tragen als auch wegen ausbleibenden Barunterhalts die Kosten für das Kind tragen müssen, dauerhaft besonders belastet. Zudem muss der betreuende Elternteil in aller Regel auch für den eigenen Lebensunterhalt sorgen. Schließlich muss er sich um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche kümmern. Auch wenn sich insbesondere die Möglichkeiten alleinerziehender Elternteile, einer Beschäftigung nachzugehen, bei älteren Kindern tendenziell verbessern, hält die besondere Belastungssituation Alleinerziehender auch mit Kindern im Alter von 12 bis 17 Jahren an, zumal der Barbedarf für diese Altersgruppe deutlich höher liegt. Um dieser Belastungssituation angemessen Rechnung zu tragen, wird der Unterhaltsvorschuss ausgebaut. So werden gezielt die Kinder gestärkt, die nicht nur von einer Trennung der Eltern betroffen sind, sondern die auch keinen Unterhalt erhalten. Sie haben ein besonders hohes Armutsrisiko und deshalb muss hier zielgerichtet das vorrangige Leistungssystem gestärkt werden. Das erhöht die Chancen Alleinerziehender, durch Erwerbstätigkeit den eigenen Bedarf und den der Kinder zu decken. Zudem wird die dauerhafte Unterstützung durch den Rückgriff der Unterhaltsvorschussstellen gewährleistet. Die Unterstützung durch die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wird unabhängig davon benötigt, ob der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, weil er bzw. sie nicht leistungsfähig ist, nicht zahlen will oder sich der Unterhaltspflicht sogar bewusst entzieht. Durch die Neuregelung soll die dauerhafte Verantwortung beider Eltern auch nach Trennung verdeutlicht und ± soweit nötig ± die finanzielle Unterstützung für die Kinder Alleinerziehender verstetigt werden. II.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf alle minderjährigen Kinder, also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ausgeweitet und auf eine Begrenzung der Leistungsdauer wird vollständig verzichtet. Durch den mit der Leistung verbundenen Anspruchsübergang und den damit einhergehenden Unterhaltsrückgriff beim anderen Elternteil werden die Kinder und ihre alleinerziehenden Elternteile durch die Unterhaltsvorschussstellen bei der Geltendmachung des Kindesunterhalts bis zur Volljährigkeit der Kinder gezielt unterstützt. Die neu hinzukommenden anspruchsberechtigten 12- bis 17-jährigen Kinder erhalten Unterhaltsvorschuss in Höhe des Mindestunterhalts in der entsprechen-den Altersgruppe abzüglich des Kindergeldes für ein erstes Kind. III. Keine.

Alternativen

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IV.

Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen zum Unterhalts-vorschuss ergibt sich aus Artikel  $EVDW]  1XPPHU  GHV *UXQGJHVHW]HV **  1DFK VWlQGLJHU 5HFKWVSUHFKXQJ LVW GHU %HJULII Ä|IIHQWOLFKH )UVRUJH³ LP +LQEOLFN DXI GDV Sozialstaatsprinzip weit auszulegen und umfasst, was sich der Sache nach als Ä|IIHQWOLFKH)UVRUJH³GDUVWHOOW'DEHLNRPPWHVQLFKWDOOHLQGDUDXIDQLQGLYLGXHOOH1RW]XOLQGHUQVRQGHUQDXFK vorbeugend und helfend in einem weiteren, allgemeinen Sinn zu handeln. Die öffentliche Fürsorge beschränkt sich nicht auf finanzielle Unterstützung, sondern kann eine Vielzahl von Maßnahmen des Schutzes und der Förderung als Fürsorge für eine schutzbedürftige Personengruppe umfassen. Rechtliche Regelungen zum Unterhaltsvorschuss sind der öffentlichen Fürsorge zu zuordnen. Beim Unterhaltsvorschuss geht es um den finanziellen Ausgleich fehlender Unterhaltszahlungen, aber auch um die Unterstützung fehlende Unterhaltszahlungen beim Unterhaltsschuldner geltend zu machen. In diesem Sinne besteht eine Kompetenz des Bundes zur Regelung von Maßnahmen zur Verbesserung der besonderen Lebenssituation von Alleinerziehenden, die mit besonderen Belastungen einhergehen kann. Durch fehlende Unterhaltsleistungen besteht zumindest potentiell Bedürftigkeit, auf die der Gesetzgeber reagiert. Durch den Unterhaltsvorschuss und dessen Ausbau werden die besonderen Armutsrisiken von Alleinerziehenden gemindert. Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG ± die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse, soweit diese eine bundesstaatliche Regelung erforderlich macht ± sind erfüllt. Die Lebensverhältnisse der Alleinerziehenden sind durch die gesetzlichen Regelungen des Unterhaltsvor-schusses nachhaltig betroffen. Wenn unterschiedliche landesrechtliche Regelungen zum Unterhaltsvorschuss Anwendung fänden, wäre die Mobilität von Al-leinerziehenden stark eingeschränkt. Es bestünde die erhebliche Gefahr einer nicht hinnehmbaren Rechtszersplitterung. Insofern dienen die Regelungen zum Unterhaltsvorschuss der Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse. V. 1.

Gesetzesfolgen Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Mit der dauerhaften Gewährung von Unterhaltsvorschuss für alle minderjährigen Kinder entfällt insbesondere die Prüfung zum Verbrauch des Höchstleistungszeitraums. Die Kinder können nun bei ausbleibendem Barunterhalt ohne weiteres den Leistungsbezug ausdehnen. 2.

Nachhaltigkeitsaspekte

Das Gesetzgebungsvorhaben steht in Einklang mit der Zielrichtung der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Deren Managementregeln und Indikatoren wurden geprüft. Das Gesetzgebungsvorhaben berührt insbesondere die Managementregel 9, wonach der soziale Zusammenhalt gestärkt werden soll. U. a. soll in diesem Rahmen Armut und sozialer Ausgrenzung soweit wie möglich vorgebeugt werden. Durch die Anhebung der Altersgrenze im Unterhaltsvorschuss auf die Vollendung des 18. Lebensjahres und die Aufhebung der Höchstbezugsdauer werden alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder, die keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, zusätzlich unterstützt. Sie erhalten ± bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen ± den Unterhaltsvorschuss bis zu 18 Jahre lang. 3.

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte lassen sich nicht exakt quantifizieren, da die Zahl der durch die Anhebung der Altersgrenze hinzukommenden anspruchsberechtigten Kinder nur grob geschätzt werden kann. Es fehlen insbesondere Informationen zu den Einkünften der unterhaltsberechtigten Jugendlichen (z.B. Ausbildungsentgelte) sowie bzgl. der Alleinerziehenden, ob und wie häufig diese wieder heiraten oder durch eigene Einkünfte die SGB II-Hilfebedürftigkeit überwinden. Die Mehrausgaben beim Unterhaltsvorschuss werden gegenüber der geltenden Rechts-lage auf insgesamt 790 Mio. Euro geschätzt. Gemäß § 8 Absatz 1 UVG trägt der Bund davon 260 Mio. Euro, die Länder tragen 530 Mio. Euro.

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In der Annahme, dass 87 % der unterhaltsvorschussberechtigten Kinder parallel SGB II-Leistungen beziehen und diese Aussage auch auf die 12- bis 17-jährigen Kinder zutreffen würde, sind durch die Anrechnung des Unterhaltsvorschusses auf die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Bereich des SGB II für den Bund Einsparungen in Höhe von 410 Mio. Euro und für die Kommunen in Höhe von 280 Mio. Euro zu verzeichnen. Damit ergeben sich für den Bund insgesamt Einsparungen in Höhe von 150 Mio. Euro, Mehrausgaben für die Länder in Höhe von 530 Mio. Euro und Einsparungen bei den Kommunen in Höhe von 280 Mio. Euro. Beim Wohngeld ergeben sich nicht quantifizierbare Einsparungen für Bund und Länder. Finanzielle Auswirkungen im UVG und SGB II in Mio. Euro pro Jahr verteilt auf Bund, Länder und Kommunen (Minus = Einsparung): UVG

SGB II

Gesamtkosten

Bund

260

-410

- 150

Länder

530

/

530

/

- 280

- 280

790

- 690

100

Kommunen gesamt 4.

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht Erfüllungsaufwand bei der Beantragung des Unterhaltsvorschusses. Der zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand beläuft sich auf etwa 900.000 Stunden. Für die zusätzlich erreichten rund 260.000 Fälle ist ein Erfüllungsaufwand bei den Alleinerziehenden von rund 310.000 Stunden anzunehmen und bei den anderen Elternteilen, bei denen versucht wird Rückgriff zu nehmen, von rund 600.000 Stunden. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Sie ist von den Regelungen nicht betroffen. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht in den Unterhaltsvorschussstellen zusätzlicher jährlicher Aufwand von rund 56 Mio. Euro. Der Aufwand entfällt im Wesentlichen auf die Kommunen. Dem liegt zugrunde, dass durch die Änderungen schätzungsweise etwa 260.000 Kinder zusätzlich durch Unterhaltsvorschuss erreicht werden und den Stellen pro Fall ein Aufwand von schätzungsweise rund 215 Euro entsteht. 5.

Weitere Kosten

Keine. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6.

Weitere Gesetzesfolgen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich durch den Umstand, dass rund 90 Prozent aller Alleinerziehenden Frauen sind. Die verbesserte Unterstützung minderjähriger Kinder Alleinerziehender durch die dauerhafte Gewährung von Unterhaltsvorschuss trägt damit auch dazu bei, Nachteile von Frauen auszugleichen. VI.

Befristung; Evaluation

Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Eine Evaluierung der Regelungen wird zu den Auswirkungen der Anhebung der Altersgrenze und zur Aufhebung der Höchstbezugsdauer erfolgen. Die Ergebnisse werden zum 31.12.2019 vorliegen. B. Besonderer Teil Zu Nummer 1 (§ 1)

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Die Altersgrenze für Kinder wird von der Vollendung des 12. Lebensjahres auf die Vollendung des 18. Lebensjahres angehoben. Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz unterstützt alleinerziehende Elternteile und ihre minderjährigen Kinder in der besonders schweren Lebenssituation, in der der alleinerziehende Elternteil die Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen muss. Bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils müssen Alleinerziehende auch im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen. Sobald jedoch das Kind volljährig ist, entfällt die rechtliche Betreuungs- und Erziehungsverantwortung. Damit endet in der Regel auch die besondere Belastungssituation des bisher alleinerziehenden Elternteils. Grundsätzlich sind nun beide Elternteile nur zu Barunterhaltsleistungen verpflichtet. Zu Nummer 2 (§ 2) Der Bezug auf die unterhaltsrechtlichen Altersstufen hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist anzupassen für anspruchsberechtigte Kinder, die durch die Anhebung der Altersgrenze hinzukommen. Diese Kinder befinden sich in der dritten Altersstufe nach § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Bürgerliches Gesetzbuch und erhalten damit gemäß der unterhaltsrechtlichen Systematik einen höheren Unterhaltsvorschusssatz als die Kinder in der ersten und zweiten Altersstufe. Zu Nummer 3 (§ 3) Die zeitliche Begrenzung der Leistung durch eine Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben. Damit wird berücksichtigt, dass die besondere Belastungssituation alleinerziehender Elternteile nicht nur vorübergehend besteht, sondern gegebenenfalls über einen langen Zeitraum anhält und möglicherweise erst mit der Volljährigkeit des Kindes endet. Die verlässliche Unterstützung durch den Unterhaltsvorschuss erleichtert es Alleinerziehenden, durch eigene Einkünfte dauerhaft unabhängig von Grundsicherungsleistungen ihren Bedarf zu decken. Zu Nummer 4 (§ 12) Die Berichtspflicht betreffend das Kontenabrufverfahren ist erledigt. Die neu geregelte Berichtspflicht zu den Auswirkungen des umfassenden Ausbaus des Anspruchs auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sieht einen Bericht drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen vor. Zu diesem Zeitpunkt liegen die statistischen Ergebnisse und praktischen Erfahrungen für die ersten zwei Jahre des Vollzugs seit dem Inkrafttreten des Ausbaus des Unterhaltsvorschusses vor. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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