Eidgenössische Steuerrekurskommission Commission fédérale de recours en matière de contributions Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni

Avenue Tissot 8 1006 Lausanne Tel. 021/342 03 50

SRK 2003-068 Der Präsident: Pascal Mollard Die Richter: Barbara Merz Wipfli; Daniel Riedo Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Müller

Entscheid vom 18. Februar 2005

in Sachen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin, vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, St. Jakobs-Strasse 25, Postfach 3877, 4002 Basel

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern (Ref: 155 757/1061/WLD)

betreffend

Mehrwertsteuer (MWSTG/MWSTV); Tätigkeit der SUVA im Bereich der Arbeitssicherheit ___________________________________________

Sachverhalt:

A.- Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist seit dem 1. Januar 1995 als Steuerpflichtige im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Die SUVA ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit

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eigener Rechtspersönlichkeit und hat ihren Sitz in Luzern. Sie betreibt zur Hauptsache das Versicherungsgeschäft und steht unter der Oberaufsicht des Bundes. B.- Die SUVA vollzieht zusammen mit den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11) gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Sie erbringt für die Versicherten und die Unternehmen zahlreiche Leistungen in den Bereichen Prävention, Versicherung und Rehabilitation. Neben der Information und Beratung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Bereich Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten kontrolliert sie insbesondere auch die Einhaltung der diesbezüglichen Sicherheitsvorschriften. Ebenfalls führt die SUVA das Sekretariat der für die Koordination der Aufgaben zuständigen eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) und verwaltet die Zuschläge, welche von den Versicherern bei ihren Versicherten auf der Betriebsunfallversicherungsprämie erhoben und an sie weitergeleitet werden. C.- Mit Entscheid vom 15. Dezember 1998 stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) fest, dass die SUVA ab dem 1. Januar 1995 ihre im Rahmen des UVG erzielten Umsätze aus der Kontrolltätigkeit im Bereich der Arbeitssicherheit, der Sekretariatsführung für die EKAS und der Verwaltung der Prämienzuschläge für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zum Normalsatz zu versteuern habe. Dagegen erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 27. Januar 1999 Einsprache mit dem Antrag, der Feststellungsentscheid sei aufzuheben. Sie begründete ihren Antrag in erster Linie damit, dass es sich um eine unzulässige Feststellungsverfügung handle. Weiter machte sie geltend, bei den fraglichen Tätigkeiten handle es sich um Gesetzesvollzug und in diesem Sinne um gemäss Art. 17 Abs. 4 MWSTV hoheitliche Tätigkeiten, für die sie nicht der Steuer unterliege. D.- An diversen Tagen im Juni und Juli 2001 führte die ESTV bei der SUVA eine Steuerkontrolle durch. Bezüglich der Unfallverhütungstätigkeit der Steuerpflichtigen resultierte daraus eine Mehrwertsteuernachforderung von Fr. 25'317'216.-- für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 2000 (vgl. Ergänzungsabrechnung [EA] Nr. 260'519 vom 12. Oktober 2001) sowie von Fr. 2'280'000.-- für die Steuerperioden 1. und 2. Quartal 2001 (vgl. EA Nr. 260'523 vom 12. Oktober 2001). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 reichte die Steuerpflichtige eine ergänzende Stellungnahme zu Handen der ESTV betreffend ihre Tätigkeit im Bereich der Arbeitssicherheit ein. Unter anderem machte sie geltend, sie habe in guten Treuen bis Ende 1998 davon ausgehen können, dass die Finanzierung ihrer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit nicht von der Mehrwertsteuer berührt sei. E.- Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 teilte die ESTV der Einsprecherin mit, dass an der grundsätzlichen Steuerbarkeit der Leistungen festgehalten werde, die Nachbelastung sich jedoch nach nochmaliger Überprüfung der Korrespondenz auf die Steuerperioden ab dem 1. Quartal 1999 (Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2001) beschränken werde (Gutschriftsanzeige Nr. 260'182 vom 21. Dezember 2001 in

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Höhe von Fr. 15'537'748.--). Dies wurde damit begründet, dass die SUVA bis zum Erlass des Entscheids vom 15. Dezember 1998 in guten Treuen annehmen durfte, sie selbst sei für ihre im Rahmen des UVG ausgeführten Tätigkeiten im Dienste der Arbeitssicherheit nicht steuerpflichtig. Bezüglich die Mehrwertsteuernachbelastung für die Steuerperioden ab dem 1. Quartal 1999 erliess die ESTV am 27. Februar 2003 einen Einspracheentscheid und wies die Einsprache der SUVA ab. Die Verwaltung stellte sich dabei insbesondere auf den Standpunkt, dass die SUVA die fraglichen Tätigkeiten entgeltlich erbringe und deshalb ein mehrwertsteuerrechtlich relevantes Austauschverhältnis vorliege. F.- Am 31. März 2003 lässt die SUVA (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) führen. Sie stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2003 sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter seien nur die Administrationsleistungen der SUVA für die EKAS der Mehrwertsteuer zu unterstellen, subeventualiter seien die Leistungen der SUVA im Zusammenhang mit Schulungen und Forschungsarbeiten im Bereich der Arbeitssicherheit von der Steuer auszunehmen. Begründet wurde der Hauptantrag damit, dass zwischen der SUVA und der EKAS gar kein Leistungsaustausch bestehe. Selbst wenn aber von einem solchen auszugehen wäre, so seien die Einnahmen der SUVA als Subventionen, als Entgelt für eine hoheitliche Tätigkeit oder für ausgenommene Leistungen zu qualifizieren. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2003 beantragt die ESTV die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie führt insbesondere nochmals eingehend aus, worin sie einen Leistungsaustausch sieht und warum die Einnahmen der SUVA im Bereich der Arbeitssicherheit nicht als Subventionen zu qualifizieren sind bzw. die Tätigkeit der SUVA im Bereich der Arbeitssicherheit nicht als hoheitlich angesehen werden kann. G.- Mit Schreiben vom 29. September 2003 nimmt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) zum vorliegenden Verfahren Stellung. Es führt insbesondere aus, dass der Blick für das Ganze verloren gegangen sei. Es könne nicht angehen, dass der Bund auf der einen Seite durch Festsetzung der Höhe des Prämienzuschlags durch den Bundesrat einen Teil der Prämieneinnahmen in der obligatorischen Unfallversicherung für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten reserviere und auf der anderen Seite wiederum einen Teil dieser reservierten Mittel für die Mehrwertsteuer, also eine Bundessteuer, selber beanspruche. Zudem könnten Aufwendungen für die Unfallverhütung als Verwaltungskosten bezeichnet werden, da es ja um die Betreuung der Betriebe in Belangen des UVG gehe. Zwischen der SUVA und der EKAS gebe es ausserdem keinen Austausch von Leistung und Gegenleistung. H.- Die ESTV fordert mit Schreiben vom 22. Oktober 2003, die Eingabe des BSV sei aus dem Recht zu weisen. Im Übrigen – für den Fall, dass die SRK diesem Antrag nicht entsprechen will – weist die ESTV auf die Bedeutung der Mehrwertsteuer als indirekte, allumfassende Konsumsteuer hin und führt aus, inwiefern und warum sie der Argumentation des BSV nicht folgen kann. Am 14. November 2003 reicht die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Eingabe des BSV sowie zur diesbezüglichen Entgegnung der ESTV ein. Sie vertritt darin die Ansicht, die Eingabe des BSV sei rechtens erfolgt und wehrt sich dagegen, diese aus dem Recht zu weisen. Daneben äussert sie sich materiell zu den erfolgten Ausführungen. Mit Replik vom

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14. November 2003 bzw. Duplik vom 2. Dezember 2003 nehmen die Parteien abermals Stellung zum vorliegenden Verfahren und halten an ihren Standpunkten fest. Auf die weiteren Begründungen der Eingaben an die SRK wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1.- a) Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer unterliegen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK (Art. 71a Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 53 der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 [MWSTV; aSR 641.201, AS 1994 258 und nachfolgende Revisionen] bzw. Art. 65 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 [MWSTG; SR 641.20]). Die SRK ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren bestimmt sich nach dem VwVG (Art. 71a Abs. 2 VwVG), soweit nicht spezialgesetzliche Normen des Steuerrechts anzuwenden sind. Die Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2003 frist- und formgerecht angefochten (Art. 50 ff. VwVG). Sie ist durch diesen beschwert und folglich zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. b) Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung (MWSTGV; SR 641.201) in Kraft getreten. Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes richtet sich nach dieser Gesetzgebung, soweit er sich in deren zeitlichen Geltungsbereich ereignet hat (1. Januar 2001 bis 30. Juni 2001). Soweit sich hingegen der Sachverhalt vor Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes zugetragen hat (1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000), ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch die MWSTV anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG). c) Offen gelassen werden können die Anträge der ESTV vom 22. Oktober 2003 bzw. 2. Dezember 2003, wonach die Eingabe des BSV als unzulässig aus dem Recht zu weisen sei. Wie nämlich aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird, stützt sich die SRK in ihrer Entscheidfindung nicht darauf ab.

2.- a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 21 Abs. 1 MWSTG ist mehrwertsteuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine mehrwertsteuerrechtlichen Leistungen im Inland jährlich Fr. 75'000.-- übersteigen. Nicht notwendig ist eine Gewinnabsicht oder dass tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Steuerpflichtig sind nach Art. 17 Abs. 2 MWSTV bzw. Art. 21 Abs. 2 MWSTG insbesondere auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten und Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit. Der für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht massgebende Umsatz bemisst sich bei Lieferungen und Dienstleistungen nach den vereinnahmten Entgelten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a

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MWSTV bzw. Art. 21 Abs. 3 Bst. a MWSTG). Bund, Kantone und Gemeinden, die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Personen und Organisationen sind für Leistungen, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, nicht steuerpflichtig, auch wenn sie für solche Leistungen Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhalten (Art. 17 Abs. 4 MWSTV bzw. Art. 23 MWSTG). b) Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen (Art. 4 Bst. b MWSTV bzw. Art. 5 Bst. b MWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands ist (Art. 6 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 7 Abs. 1 MWSTG). Dienstleistungen liegen auch vor, wenn sie kraft Gesetzes oder aufgrund behördlicher Anordnungen erfolgen (Art. 7 MWSTV bzw. Art. 8 MWSTG). c) Damit ein steuerbarer Umsatz überhaupt vorliegt, ist ein Austausch von Leistungen notwendig. Der Leistung steht eine Gegenleistung (Entgelt) gegenüber (Art. 4 MWSTV bzw. Art. 5 MWSTG). Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerrechtlich relevanten Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch). Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn zwischen Leistungserbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuerverordnung bzw. des Mehrwertsteuergesetzes (statt vieler: Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.49 E. 2a/cc, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zum Begriff des Leistungsaustauschs ebenfalls in grundlegender Weise Stellung genommen (BGE 126 II 443 E. 6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2000, veröffentlicht in SteuerRevue [StR] 1/2001 S. 55 ff. E. 6; ferner Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Auflage, Bern 2003, S. 82, Rz. 178). Danach findet erst mit dem Austausch von Leistungen ein steuerbarer Umsatz statt. Die Leistung besteht dabei entweder in einer Lieferung oder Dienstleistung, die Gegenleistung des Empfängers im Entgelt. Zusätzlich ist eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich (vgl. BGE 126 II 451 E. 6a, mit Hinweisen). Es muss ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen, wie das namentlich beim zweiseitigen Vertrag der Fall ist. Ein Leistungsaustausch kann indes auch gegeben sein, ohne dass ein Vertrag vorliegt (vgl. BGE 126 II 253 E. 4a). d) Nicht zum Entgelt gehören Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand (Art. 26 Abs. 6 Bst. b MWSTV bzw. Art. 33 Abs. 6 Bst. b MWSTG). Soweit eine steuerpflichtige Person Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand erhält, ist ihr Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen (Art. 30 Abs. 6 MWSTV bzw. Art. 38 Abs. 8 MWSTG).

3.- a) Die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes und die SUVA vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 85 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der

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Durchführungsorgane. Er bestellt dazu eine Koordinationskommission (EKAS) von neun bis elf Mitgliedern und wählt einen Vertreter der SUVA zum Vorsitzenden. Die Kommission setzt sich je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherer und der Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes zusammen (Art. 85 Abs. 2 UVG). Die EKAS stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Die EKAS steht unter der Aufsicht des Bundesrats und wird gemäss Art. 85 und Art. 87 UVG – wie auch die Finanzierung der Massnahmen zur Unfallverhütung – aus dem Zuschlag auf den Nettoprämien der obligatorischen Unfallversicherung finanziert (vgl. Art. 92 Abs. 1 UVG). Besagter Prämienzuschlag wird von den Versicherern erhoben und durch die SUVA verwaltet, die darüber eine gesonderte Rechnung führt, welche der Genehmigung des Bundesrats bedarf. Der Prämienzuschlag dient dazu, die Kosten zu decken, die den Durchführungsorganen aus der Tätigkeit zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten entstehen (Art. 87 Abs. 2 und 3 UVG). b) Die EKAS koordiniert die Tätigkeiten der an der Unfallverhütung beteiligten Organisationen. Als wichtigstes Durchführungsorgan für die Arbeitssicherheit erhält die SUVA den grössten Teil der Prämienzuschläge als globale Entschädigung für ihre Massnahmen im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen zugesprochen. Auch die EKAS selbst führt in einem kleinen Umfang Unfallverhütungsmassnahmen (Kampagnen, Aktionen) durch. Gestützt auf das UVG, die Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) und vor allem die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) übernimmt die SUVA zahlreiche Aufgaben für die EKAS. So führt die SUVA das Sekretariat der EKAS (Art. 55 Abs. 2 VUV), stellt deren Präsidenten (E. 3a), führt Kontrollen im Bereich der Arbeitssicherheit durch und verwaltet die Prämienzuschläge für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 91 Bst. b VUV) oder schliesst auftrags der EKAS Verträge mit Fachorganisationen (Art. 57 Bst. e VUV).

4.- a) Im vorliegenden Fall ist insbesondere umstritten, wie diese Tätigkeiten der SUVA mehrwertsteuerrechtlich zu qualifizieren sind. Streitig ist vorab die Frage, ob zwischen der SUVA und der EKAS überhaupt ein mehrwertsteuerrechtlich relevantes Austauschverhältnis vorliegt. b) Wie bereits erwähnt, liegt ein Leistungsaustausch nur vor, wenn folgende Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sind: − es sind zwei Beteiligte in Gestalt eines Leistenden und eines Leistungsempfängers vorhanden (s. folgende E. 4b/aa), − es wird eine Leistung erbracht, der eine Gegenleistung (Entgelt) gegenübersteht (s. folgende E. 4b/bb) − Leistung und Gegenleistung sind ursächlich miteinander wirtschaftlich verknüpft (s. folgende

E. 4b/cc).

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aa) Zunächst wird von der Beschwerdeführerin bestritten, dass überhaupt zwei Beteiligte, also ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden sind. Sie führt insbesondere aus, dass es an einem klar bestimmbaren Empfänger der Leistung mangle. Die EKAS könne nicht als Leistungsempfängerin angesehen werden, da es ihr schon an der Rechtspersönlichkeit fehle. Mit diesen Argumenten verkennt die Beschwerdeführerin, dass ein mehrwertsteuerlicher Leistungsempfänger keiner “Rechtspersönlichkeit“ bedarf. Entscheidend ist mehrwertsteuerrechtlich einzig, dass ein Austauschverhältnis zwischen zwei wirtschaftlich selbständigen Einheiten vorliegt, die je gegen aussen im eigenen Namen auftreten. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz treffend darauf hin, dass vergleichsweise selbst Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit steuerpflichtige Leistungserbringer darstellen. Aus den gleichen Gründen muss der Leistungsempfänger auch nicht “vermögensfähig“ sein, dies umso mehr, als das Entgelt für diesen von einem Dritten geleistet werden kann (Art. 26 Abs. 2 MWSTV bzw. Art. 33 Abs. 2 MWSTG). Als unbehelflich erweist sich somit auch das beschwerdeführerische Argument, der EKAS würde es an der für das Vorliegen eines (privatrechtlichen) Vertragsverhältnisses notwendigen Vertragsfreiheit fehlen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die EKAS als solche nicht als eigentliche Leistungsempfängerin zu betrachten wäre, so könnte die Beschwerdeführerin dennoch nichts für ihren Vorteil ableiten. Denn diesfalls käme der Eidgenossenschaft, in welcher die EKAS eingegliedert ist, die Eigenschaft als mehrwertsteuerliche Leistungsempfängerin zu. So führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 31. März 2003 selbst aus, dass die EKAS im Wesentlichen lediglich die Aufgaben übernommen hat, die vor deren Schaffung direkt dem Bundesrat oblagen (Beschwerdeschrift S. 20, 1. Abschnitt). Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass in der EKAS bzw. der Eidgenossenschaft durchaus eine mehrwertsteuerliche Leistungsempfängerin zu sehen ist. Dass die SUVA als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit als Leistungserbringerin zu gelten hat, ist unbestritten. bb) Somit ist darüber zu befinden, ob die fragliche Tätigkeit der SUVA eine Leistung an die EKAS (bzw. Eidgenossenschaft) darstellt, welcher eine Gegenleistung gegenübersteht. Indem die Beschwerdeführerin bei den Arbeitgebern die Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten überwacht, Arbeitnehmer und Arbeitgeber in diesen Bereichen berät und zahlreiche andere Aufgaben im Bereich der Arbeitssicherheit (E. 3a hievor; vgl. Aufzählung auf S. 9/10 der Beschwerde) übernimmt, erbringt sie klarerweise mehrwertsteuerliche Leistungen an die EKAS (bzw. an die Eidgenossenschaft). Ebenso erbringt sie eine solche Leistung, indem sie das Sekretariat der EKAS führt und die Zuschläge, welche von den Versicherern bei ihren Versicherten auf der Betriebsunfallversicherungsprämie erhoben werden, verwaltet. Diese Leistungen der Beschwerdeführerin werden direkt mit den entsprechenden Prämienzuschlägen abgegolten (Art. 91 Bst. b VUV). Folglich ist ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und der EKAS (bzw. der Eidgenossenschaft) gegeben. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen hauptsächlich vor, dass sie von Gesetzes wegen verpflichtet sei, ihre Leistungen zu erbringen. Auch wenn die Leistung und die dafür entrichtete Entschädigung im Wesentlichen im Gesetz geregelt sind, ist indes ein mehrwertsteuerlicher

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Leistungsaustausch nicht ausgeschlossen (Art. 7 MWSTV bzw. Art. 8 MWSTG). Ferner ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht von Bedeutung, dass die Versicherer die Prämienzuschläge an die SUVA überweisen. Diese verwaltet denn die Gelder auch nur im Auftrage des Bundes und hat keine eigene Verfügungsgewalt darüber. cc) Damit ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vorliegt, müssen schliesslich Leistung und Gegenleistung ursächlich miteinander wirtschaftlich verknüpft sein. Die Beschwerdeführerin kann nicht mit Erfolg behaupten, dass sie ihre Leistungen auch erbringen würde, wenn sie dafür keine Entschädigung erhielte. Bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist nicht auf hypothetische Annahmen, sondern auf die Tatsachen abzustellen. Die SUVA erhält die Entschädigung, weil sie die fraglichen Leistungen erbracht hat bzw. damit sie diese erbringt (Finalität und Kausalität). c) Zusammenfassend ist also ein mehrwertsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und der EKAS (bzw. der Eidgenossenschaft) zu bejahen. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin mit der fraglichen Tätigkeit nicht gleichzeitig auch an einen anderen Empfänger (z.B. die kontrollierten Betriebe) mehrwertsteuerliche Leistungen erbringen kann (vgl. zuletzt Entscheid der SRK vom 23. März 2004 [SRK 2003-056], E.2a/ee in fine, 3c; Entscheide der SRK vom 7. September 2001 [SRK 2001-004], E. 3b/aa; vom 19. Mai 2000 [SRK 1999-147], veröffentlicht in VPB 64.110 E. 4c; vom 19. Juli 1999 [SRK 1998-171], E. 8b; und andere mehr).

5.- Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Prämienzuschläge als nicht Bemessungsgrundlage bildende Subventionen zu qualifizieren sind (vgl. folgende E. 5a), sowie dass sie im Bereich der Arbeitssicherheit in Ausübung hoheitlicher Gewalt im Sinne von Art. 17 Abs. 4 MWSTV bzw. Art. 23 Abs. 1 MWSTG tätig und deshalb dafür nicht steuerpflichtig ist (vgl. folgende E. 5b) bzw. ihre Tätigkeit als Nebenleistung zu von der Steuer ausgenommenen Versicherungstätigkeiten zu gelten hat (vgl. folgende E. 5c). Zudem hält die Beschwerdeführerin dafür, dass die Nachforderungen der Vorinstanz im Gegensatz zum gesetzgeberischen Willen stehen (vgl. folgende E. 5d). a) Subventionen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Beiträge der öffentlichen Hand, die ohne entsprechende marktwirtschaftliche Gegenleistung ausgerichtet werden. Mit der Subventionierung will der Subventionsgeber beim Subventionsempfänger ein bestimmtes Verhalten hervorrufen, das zur Erreichung eines bestimmten Ziels als geeignet erscheint. Diese Zielsetzung muss im öffentlichen Interesse liegen und wird mit der Subventionierung zu verwirklichen versucht. Abgesehen von dieser Verhaltensbindung des Subventionsempfängers erfolgt die Subventionierung gemäss Bundesgericht aber ohne Gegenleistung (BGE 126 II 443 E. 6). Das heisst, ein mehrwertsteuerlich relevanter Leistungsaustausch findet nicht statt bei Subventionen im Sinne von Art. 26 Abs. 6 Bst. b MWSTV bzw. Art. 33 Abs. 6 Bst. b MWSTG (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2000, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 S. 157 E. 6, 9). Da in

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casu ein ursächlicher Zusammenhang besteht zwischen der fraglichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin und den dafür entrichteten Prämienzuschlägen (E. 4 hievor), mithin ein mehrwertsteuerrechtliches Leistungsaustauschverhältnis vorliegt, ist von vornherein ausgeschlossen, dass die Prämienzuschläge Subventionen im Sinne von Art. 26 Abs. 6 Bst. b MWSTV bzw. Art. 33 Abs. 6 Bst. b MWSTG bilden (s. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2002, veröffentlicht in ASA 73 S. 226 E. 3.3). b) Weiter nimmt die Beschwerdeführerin an, sie erbringe ihre Leistungen hoheitlich und sei deshalb nicht steuerpflichtig. aa) Art. 17 Abs. 4 MWSTV bzw. Art. 23 Abs. 1 MWSTG sehen vor, dass der Bund, Kantone und Gemeinden, die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Personen und Organisationen für Leistungen, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, nicht steuerpflichtig sind. Dies gilt auch dann, wenn sie für solche Leistungen Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhalten. Der Begriff der Leistung in Ausübung hoheitlicher Gewalt wird als unbestimmter Rechtsbegriff nicht weiter definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen für eine Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 17 Abs. 4 MWSTV die öffentlich-rechtlichen Aufgaben jedenfalls auch in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden. Der Begriff der Hoheitlichkeit ist dabei restriktiv auszulegen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2000, a.a.O., E. 4d; vgl. zum Ganzen: Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer, Bern 1999, S. 203 ff.). Als wichtiges Kriterium für die Ausnahme von der Steuerpflicht verlangen Lehre und Rechtsprechung, dass die in Frage stehende Tätigkeit des Gemeinwesens nicht mit der Tätigkeit von privaten Anbietern konkurrieren darf. Als in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Leistungen gelten demnach nur solche, die nicht marktfähig sind. Hoheitlichkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 4 MWSTV schliesst das Bundesgericht ausdrücklich aus, wenn es um Leistungen gewerblicher oder beruflicher Art (Art. 17 Abs. 1 MWSTV) geht, welche kein besonderes Gewaltverhältnis zwischen dem Erbringer und dem Empfänger begründen. Ausserdem handelt ein Gemeinwesen in Ausübung hoheitlicher Gewalt, wenn es einen Entscheid oder eine Verfügung trifft, wodurch eine oder mehrere Personen verbindlich und erzwingbar zu einem Handeln, Unterlassen oder Dulden verpflichtet werden. Hoheitliches Handeln setzt grundsätzlich ein Subordinationsverhältnis voraus und die Anwendung einer gegenüber dem Bürger erzwingbaren öffentlichen Regelung. Im Weiteren bedarf es zur Übertragung hoheitlicher Befugnisse an private Organisationen einer Ermächtigung in der Verfassung oder in einer Gesetzesvorschrift (BGE 125 II 490 E. 8b). bb) Mit der vorliegend zu beurteilenden Tätigkeit erfüllt die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen an die Ausübung hoheitlicher Gewalt gemäss der fraglichen Bestimmung ganz offensichtlich nicht. Vielmehr sind ihre Leistungen zweifelsfrei marktfähig, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes vergleichbare Leistungen erbringen (z.B. Art. 53 Bst. d und Art. 58 Abs. 1 VUV) und dabei gewerblich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 21 Abs. 1 MWSTG tätig sind. Selbst wenn die Beschwerdeführerin – was nicht der Fall ist – monopolistisch tätig wäre, könnte nicht anders

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entschieden werden; es genügt, dass ihre Leistungen durch Dritte angeboten werden können (vgl. BGE 125 II 490 E. 8b). Die Leistungen der Beschwerdeführerin an die EKAS (bzw. die Eidgenossenschaft) bestehen zwar in den ihr gemäss Gesetz übertragenen Aufgaben. Sie verkennt jedoch, dass der Begriff Leistungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt nach Art. 17 Abs. 4 MWSTV bzw. Art. 23 Abs. 1 MWSTG viel enger ist als jener der öffentlich-rechtlichen Aufgaben, so dass sie nicht schon deshalb hoheitlich handelt, weil ihr kraft Gesetzes öffentlich-rechtliche Aufgaben übertragen wurden. Dass die Beschwerdeführerin gegenüber den kontrollierten Betrieben Zwangsmassnahmen anwenden könnte, vermag entgegen ihrer Auffassung am vorliegenden Ergebnis ebenfalls nichts zu ändern, da in casu das Leistungsaustauschverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der EKAS (bzw. Eidgenossenschaft) zu beurteilen ist (E. 4b/cc hievor; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts vom 26. Februar 2002 [2A.384/2001], E. 4.3. und 4.4; vom 21. Juni 2000 [2A.105/2000], teilweiser Auszug in ASA 70 S. 92 f. E. 5; vom 24. November 1999, veröffentlicht in ASA 69 S. 887 f. E. 4 sowie in Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF] 2000 II 1 S. 86 ff). Dass die Beschwerdeführerin hier ihre Leistungen, welche mit den Prämienzuschlägen abgegolten werden, in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringt, macht sie mit Recht nicht geltend. c) Im Weitern hält die Beschwerdeführerin dafür, die fraglichen Leistungen stellten Nebenleistungen zu ihrer von der Steuer ausgenommenen Versicherungstätigkeit dar. aa) Nach Rechtsprechung und Lehre können mehrwertsteuerrechtlich an sich unterschiedlich zu beurteilende Leistungen auch dann einheitlich zu besteuern sein, wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung stehen. Nebenleistungen teilen mehrwertsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung, wenn sie im Verhältnis zu dieser nebensächlich sind, mit dieser in einem engen Zusammenhang stehen, diese wirtschaftlich ergänzen, verbessern oder abrunden und mit dieser üblicherweise vorkommen (Entscheid der SRK vom 22. April 2002, veröffentlich in VPB 66.95 E. 2c; Entscheid der SRK vom 25. September 1998, veröffentlich in MWST-Journal 4/98, S. 166 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2001, veröffentlicht in StR 3/2002, S. 175 E. 2; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2004 [2A.520/2003], E. 10; zum Ganzen auch Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 187). Von der Steuer ausgenommen sind – ohne Recht zum Vorsteuerabzug (Art. 13 MWSTV bzw. Art. 17 MWSTG) – die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze (Art. 14 Ziff. 14 MWSTV bzw. Art. 18 Ziff. 18 MWSTG). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Ausnahmebestimmungen von Art. 14 MWSTV und Art. 18 MWSTG restriktiv auszulegen, da Steuerausnahmen bei einer allgemeinen Verbrauchsteuer wie der Mehrwertsteuer als systemwidrig erscheinen und im Ergebnis zu Wettbewerbsverzerrungen und wegen des fehlenden Vorsteuerabzugsrechts zu Schattenbelastungen führen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 1999, veröffentlicht in ASA 69 S. 344 E. 6d/aa; Urteil des Bundes-

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gerichts vom 8. Januar 1999, veröffentlicht in ASA 68 S. 508 E. 4b; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2003 [2A.280/2002], E. 3.3). bb) Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, bis zur Einführung des UVG seien die Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit ohne Prämienzuschlag direkt aus den Prämieneinnahmen finanziert worden. Wie sie daraus nun ableiten will, die fraglichen Leistungen seien als Nebenleistungen zu den Versicherungsumsätzen zu beurteilen, ist nicht einzusehen. Bereits aus der Tatsache, dass die gleichen Aufgaben an diverse Durchführungsorgane im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung delegiert werden, welche nicht gleichzeitig auch Versicherungsleistungen erbringen, erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als verfehlt. Überdies ist keineswegs dargetan, inwiefern die fraglichen Tätigkeiten im Bereich der Arbeitssicherheit im notwendigen engen Zusammenhang mit den Versicherungsleistungen der Beschwerdeführerin stehen, diese verbessern und üblicherweise mit diesen vorkommen. Von der restriktiven Auslegung der Steuerbefreiungsvorschrift von Art. 14 Ziff. 14 MWSTV bzw. Art. 18 Ziff. 18 MWSTG ist unter diesen Umständen keine Ausnahme zu machen. d) Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass eine Besteuerung der Prämienzuschläge nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, und beruft sich dabei auf die jüngsten gesetzgeberischen Vorarbeiten. Gestützt auf die parlamentarische Initiative von Nationalrat Pierre Triponez vom 18. März 2002 soll unter Art. 18 MWSTG eine neue Ziff. 26 angefügt werden, wonach der aus dem Prämienzuschlag nach Art. 87 UVG finanzierte Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, soweit er direkt von den Durchführungsorganen des ArG und von der Beschwerdeführerin wahrgenommen wird, von der Steuer ausgenommen ist. Mit diesem Revisionsvorschlag sollen in objektiver Hinsicht neu Leistungen im Vollzug der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit von der Besteuerung ausgenommen werden; in subjektiver Hinsicht soll die Bestimmung auf die im UVG genannten Durchführungsorgane beschränkt bleiben. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem genauen Inhalt der Norm oder der Frage, ob überhaupt und allenfalls wann die genannte Regelung konkret in Kraft treten wird, kann vorliegend indes unterbleiben. Wie im Folgenden dargelegt wird, könnte die Beschwerdeführerin ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Grundsätzlich dürfen die Materialien zu einer Gesetzesrevision für die Auslegung des bisherigen Rechts berücksichtigt werden (BGE 125 II 336 E. 7b). Dabei handelt es sich um eine geltungszeitlicher Auslegung im Hinblick auf möglicherweise veränderte Umstände (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2002, veröffentlicht in ASA 72 S. 427; BGE 124 II 201 E. 5d), wenn das geltende System nicht grundsätzlich geändert werden soll und nur eine Konkretisierung des bestehenden Rechtszustands angestrebt wird oder Lücken ausgefüllt werden sollen. Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass mit der Initiative einer Gesetzesauslegung zum Durchbruch verholfen werden soll, die schon immer der Auslegung des Willens des Gesetzgebers entsprach, von der ESTV in ihrer Praxis aber nicht so gehandhabt wurde. In welchem Artikel in der MWSTV oder des bislang gültigen MWSTG dieser Wille verankert sein soll, hat die Beschwerdeführerin indes versäumt darzulegen. Ebenso gut könnte demgegenüber

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mit der ESTV gesagt werden, der Gesetzgeber will nun mit der beabsichtigten neuen Regelung einen “Systemwechsel“ bewirken, so dass er implizit die Sichtweise der Vorinstanz bestätige. Dafür spricht namentlich auch der Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 25. Mai 2004, Ziff. 3 “Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen“ (BBl 2004 Nr. 37 S. 4971 ff., insb. S. 4973), wonach die Beschwerdeführerin für die von ihr wahrgenommenen Vollzugsaufgaben nach geltendem Recht steuerpflichtig werde, weshalb eine neue Ausnahmebestimmung geschaffen werden müsse. Eindeutiges ist den Materialien jedenfalls nicht zu entnehmen, so dass die Beschwerde auch diesbezüglich nicht gehört werden kann. Im Übrigen lässt die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine andere Regelung als der Verordnungsgeber bzw. als das bislang geltende Recht will, einen Erlass nicht lückenhaft erscheinen. Ebenso wenig, wenn er eine Änderung anstrebt, weil er nicht alle Rechtsfolgen bedacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2003, a.a.O., E. 4.2). Die SRK jedenfalls hat gemäss ständiger Rechtsprechung hier und heute anwendbares Recht zu berücksichtigen, selbst wenn der Sachverhalt nur bis zur Einführung der vorgesehenen Ausnahmebestimmung von Art. 18 Ziff. 26 MWSTG so zu beurteilen wäre (statt vieler: Entscheid der SRK vom 14. Juni 2001 [SRK 2000-136], E. 4c, veröffentlicht in MWST-Journal 3/2001 S. 137). Weder die MWSTV noch die für den vorliegenden Streitgegenstand geltende Fassung des MWSTG sehen eine solche Steuerausnahme vor.

6.- a) Eventualiter fordert die Beschwerdeführerin, nur ihre anteilmässigen Einnahmen für die Administration der EKAS seien der Mehrwertsteuer zu unterstellen. Ihre übrigen Leistungen an die EKAS (bzw. die Eidgenossenschaft) seien gestützt auf Art. 17 Abs. 4 MWSTV bzw. Art. 23 Abs. 1 MWSTG zu befreien, weil sie keine vergleichbaren Leistungen an Nicht-Gemeinwesen erbringe. aa) Gemeinwesen, ihre Dienststellen sowie Zweckverbände von Gemeinwesen sind nach Art. 17 Abs. 4 Satz 2 MWSTV von der Steuerpflicht ausgenommen, soweit sie ausschliesslich Leistungen untereinander erbringen. Nach Praxis der ESTV zur MWSTV (Branchenbroschüre Nr. 16 vom Dezember 1994, “Gemeinwesen“, S. 8 Ziff. 4) ist ein Gemeinwesen, das ausschliesslich für das eigene oder ein anderes Gemeinwesen tätig ist, ungeachtet der Umsatzhöhe subjektiv nicht steuerpflichtig. Ist es jedoch noch für übrige Dritte tätig, so ist die subjektive Steuerpflicht gegeben, wenn (kumulativ): − der steuerbare Gesamtumsatz (Umsatz aus Leistungen an andere Gemeinwesen und Umsatz aus Leistungen an übrige Dritte) die massgebende Umsatzgrenze überschreitet; − die

Umsätze auf steuerbaren Leistungen an übrige Dritte Fr. 25'000.-- im Jahr übersteigen.

Zu versteuern sind allerdings nur die Umsätze aus steuerbaren Leistungen an Dritte sowie die Umsätze aus gleichartigen Leistungen, die an andere Gemeinwesen erbracht werden. Der Begriff der Gleichartigkeit wird dabei weit gefasst.

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Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 MWSTG sind autonome Dienststellen von Bund und Kantonen und Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Personen und Organisationen bei Überschreiten der massgebenden Mindestumsatzgrenze für ihre gewerblichen Leistungen steuerpflichtig, sofern die Umsätze aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen Fr. 25'000.-- im Jahr übersteigen. bb) Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin – was vorliegendenfalls ebenso umstritten ist – als Gemeinwesen oder dessen autonome Dienststelle zu qualifizieren ist. Denn die ESTV hat glaubhaft dargetan, dass die Beschwerdeführerin gleichartige Leistungen wie jene im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung auch an übrige Dritte erbringt (Auswertung von Unfällen, Führen von Statistiken, Beratungstätigkeit im Auftrag von Versicherungen und Pensionskassen etc.) und zwar in Höhe von über Fr. 25'000.--. Auf Art. 17 Abs. 4 Satz 2 MWSTV bzw. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 MWSTG kann sich die Beschwerdeführerin bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen. b) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, subeventualiter seien die anteilmässigen Einnahmen der Beschwerdeführerin für die Durchführung von Schulungen sowie Forschung im Bereich der Arbeitssicherheit von der Besteuerung auszunehmen. Die Beschwerdeführerin argumentiert, ihre arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Tätigkeiten im Bereich der Aus- und Weiterbildung müssten dem steuerausgenommenen Bereich gemäss Art. 14 Ziff. 3 und Ziff. 9 MWSTV bzw. Art. 18 Ziff. 3 und Ziff. 11 MWSTG zugeordnet werden. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie keinerlei Akten ins Recht legt, welche belegen, ob und in welchem Umfang sie steuerausgenommene Leistungen solcher Art auch tatsächlich erbrachte. Auf den nicht substantiierten Subeventualantrag kann deshalb nicht näher eingegangen werden. Nur der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie auch den Nachweis dafür schuldig bleibt, sie habe die behaupteten Aus- und Weiterbildungs- bzw. Heilbehandlungskomponenten – wenn diese denn tatsächlich vorlagen – unabhängig von ihren Leistungen im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung erbracht. Insofern bliebe davon auszugehen, dass diese Leistungskomponenten zum Wesen der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Leistungen im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung als Ganzes gehörten und folglich mit diesen zu besteuern wären (Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung; zum Ganzen: Entscheide der SRK vom 22. April 2002, a.a.O., E. 2b; vom 10. März 1999 [SRK 1998-079], veröffentlicht in VPB 63.92 E. 2c ff.; vom 3. Februar 1999 [SRK 1997-127], veröffentlicht in MWST-Journal 1/99, S. 24 E. 4b, und vom 25. September 1998, a.a.O., E. 5a, je mit Hinweisen; siehe nunmehr auch Art. 36 Abs. 4 MWSTG). 7.- Die ESTV hat der Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid vom 27. Februar 2003 in Anwendung von Art. 56 Abs. 2 MWSTV, wonach die Kosten abweisender Einspracheentscheide in der Regel von den Einsprechenden zu tragen sind, die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1’060.-- auferlegt (Verfahrenskosten von Fr. 820.-- sowie die Kosten des Entscheidverfahrens von Fr. 240.--). Art. 68 Abs. 1 MWSTG sieht – im Gegensatz zur entsprechenden Bestimmung der Mehrwertsteuerverordnung – vor, dass im Veranlagungs- und

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Entscheidverfahren in der Regel keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich sofort anzuwenden, wenn die Kontinuität des materiellen Rechts dadurch nicht gefährdet wird und Übergangsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen. Das leuchte insbesondere dann ein, wenn das neue Recht dem Rechtssuchenden günstiger ist (BGE 115 II 101; 111 V 47; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 29 Rz. 79; Pierre Moor, Droit administratif, Band I, 2. Auflage, Bern 1994, S. 171). Das gilt namentlich für Bestimmungen über die Verfahrenskosten oder wenn die Bestimmungen für die betroffene Person günstiger sind (Urteile des Bundesgerichts vom 31. August 2004 [2A.68 und 69/2003], jeweils E. 9; vgl. ASA 67 S. 409, E. 3b). Die Übergangsbestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes schliessen die sofortige Anwendung der neuen Kostenvorschrift für am 1. Januar 2001 vor der ESTV hängige Verfahren nicht aus. Das Bundesgericht hat eine entgegenstehende Praxis der Verwaltung aufgehoben (Urteile des Bundesgerichts vom 31. August 2004, a.a.O., jeweils E. 9). Im Zeitpunkt der Einleitung des Einspracheverfahrens stand noch die Merwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 in Kraft. Den Einspracheentscheid hat die ESTV indes nach dem 1. Januar 2001, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mehrwertsteuergesetzes, erlassen (27. Februar 2003). Die im angefochtenen Einspracheentscheid verfügte Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin ist daher aufzuheben und die Beschwerde bezüglich dieses Punktes gutzuheissen.

8.- Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde einzig hinsichtlich der Auferlegung von Verfahrenskosten im Einspracheverfahren gutzuheissen, im Übrigen in allen Punkten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin nur in einem untergeordneten Punkt obsiegt, sodass ihr als im Hauptpunkt unterliegende Partei dennoch sämtliche Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der SRK aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden mit Fr. 7'000.-- (bestehend aus Spruchund Schreibgebühren) festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff., insbesondere Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [VwKV; SR 172.041.0]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Aus diesen Gründen hat die Eidgenössische Steuerrekurskommission nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekursund Schiedskommissionen (SR 173.31) auf dem Zirkulationsweg

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erkannt: 1.- Die Beschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 31. März 2003 gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Februar 2003 wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv Ziff. 4 des Einspracheentscheids, wonach die SUVA für das Einspracheverfahren die Kosten für die vorinstanzlichen Verfahren von insgesamt Fr. 1’060.-- zu bezahlen hat, aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Februar 2003 bestätigt. 2.- Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 7'000.-- (Spruch- und Schreibgebühren) werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- verrechnet. 3.- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.- Der Entscheid wird der Vertreterin der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich eröffnet.

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Rechtsmittelbelehrung

Der Entscheid kann innerhalb von dreissig Tagen seit der Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG; SR 173.110]) beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden; ausgenommen sind Entscheide über Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben (Art. 99 Abs. 1 Bst. g OG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in drei Ausfertigungen einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführerin sie in Händen hat (Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 und 2 OG). Die Beschwerdefrist steht still (Art. 34 Abs. 1 OG): a) vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.

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Eidg. Steuerrekurskommission

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Pascal Mollard

Jeannine Müller