ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION

ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION vom 15. März 2006 (RA Nr. 110/2005/181) Einbau eines Dachflächenfensters in ein Gebäude in einem g...
Author: Meike Kästner
15 downloads 0 Views 59KB Size
ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION vom 15. März 2006 (RA Nr. 110/2005/181)

Einbau eines Dachflächenfensters in ein Gebäude in einem geschützten Ortsbild, Wiederherstellung der Fenstermasse Die BVE weist die Beschwerde ab, bestätigt den Bauabschlag und präzisiert die Wiederherstellungsverfügung 1.

Das Gemeindebaureglement sieht vor, dass die Regelgrösse für Dachflächenfenster in speziellen Fällen mit der Zustimmung der Fachstelle, hier der kantonalen Denkmalpflege, überschritten werden kann. Es ist fraglich, ob diese Bestimmung eine Nutzungsbestimmung der besonderen Art oder eine kommunale Ausnahmebestimmung darstellt. Die Frage kann offen bleiben, weil die Denkmalpflege nicht zustimmt und

Ÿ

weil für eine Ausnahme die wichtigen Gründe fehlen. (Art. 26 BauG; E. 4) 2.

Der Bauherr wusste, dass das Dachflächenfenster baubewilligungspflichtig ist. Er ist deshalb nicht gutgläubig. Zwar ist das Fenster von aussen nicht einsehbar. Ein Verzicht auf die Wiederherstellung hätte aber präjudizielle Wirkung, die die in der sensiblen Umgebung nötige strenge Praxis der Gemeinde unterlaufen könnte. Der angeordnet Ersatz durch ein kleineres Fenster kann mit vernünftigem Aufwand umgesetzt werden und ist verhältnismässig. (Art. 46 BauG; E. 5a-c)

3.

Die Gemeinde hat für andere Bauteile die Baubewilligung erteilt. Die Wiederherstellung hat sie unter „Bedingungen und Auflagen“ dieser Baubewilligung angeordnet. Die BVE ändert den Entscheid von Amtes wegen und verfügt die Wiederherstellung in einer separaten Ziffer. Zudem setzt sie eine Wiederherstellungsfrist und droht die Ersatzvornahme an. (Art. 46 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 3 BauG; E. 5d)

Installation d’une fenêtre de toit sur un bâtiment sis dans un site protégé, remplacement par une fenêtre respectant les exigences en matière de dimensions La TTE rejette le recours, confirme le refus du permis de construire et précise la décision de rétablissement de l’état conforme à la loi. 1.

Le règlement de construction de la commune prévoit que les fenêtres de toit peuvent, dans des cas particuliers, dépasser la taille réglementaire moyennant l’accord de

2

l’instance compétente, en l’espèce le Service cantonal des monuments historiques. On peut se demander si cette disposition constitue un régime de dérogation ou si les conditions permettant de s’écarter de la règle sont données dans la disposition ellemême. Une telle question peut toutefois demeurer ouverte en l’espèce, vu que le Service des monuments historiques n’a pas donné son accord et que les motifs importants justifiant une dérogation ne sont pas réalisés. (art. 26 LC ; cons. 4) 2.

Le maître de l’ouvrage savait que l’installation de fenêtres de toit nécessite l’octroi d’un permis de construire. Il n’est donc pas de bonne foi. Certes, la fenêtre n’est pas visible de l’extérieur. Néanmoins, renoncer à exiger le rétablissement de l’état conforme à la loi risquerait de créer un précédent pouvant entraîner un contournement de la pratique communale, stricte à juste titre dans ce site digne de protection. La décision ordonnant le remplacement par une fenêtre plus petite peut être exécutée à un coût raisonnable et respecte le principe de proportionnalité. (art. 46 LC ; cons. 5a à c)

3.

La commune a accordé le permis de construire pour d’autres éléments de la demande de permis. Elle a ordonné le rétablissement de l’état conforme à la loi dans la partie « conditions et des charges » dudit permis. La TTE modifie d’office la décision concernée et ordonne le rétablissement de l’état conforme à la loi dans un chiffre séparé. Elle impartit par ailleurs un délai à cette fin sous commination d’exécution par substitution. (art. 46 al. 2 et art. 40 al. 3 LC ; cons. 5d)

I.

Sachverhalt

1.

Der Beschwerdeführer reichte am 11. Dezember 1997 bei der Gemeinde X ein Bau-

gesuch ein für den Umbau und die Umnutzung eines Geräteschuppens auf der Parzelle X Gbbl. Nr. 000. Die Liegenschaft liegt in der Kernzone und im Ortsbildschutzperimeter. Am 5. Januar 1998 wurde dem Beschwerdeführer vom Gemeinderat die Baubewilligung erteilt. Diese wurde am 29. April 1999 und am 8. Mai 2000 jeweils um ein Jahr verlängert.

2.

Am 26. April 2005 führte die Gemeinde eine Bauabnahme durch. Diese Baukontrolle

ergab, dass in Abweichung von der Baubewilligung vom 5. Januar 1998 südseitig ein Dachflächenfenster in den Massen 66/118 cm und nordseitig in der Fassade ein neues

3

Fenster eingebaut worden war. Zudem entsprach die Anordnung der Installationen nicht der bewilligten Planskizze. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde ein nachträgliches Baugesuch für die Projektänderung und ein Ausnahmegesuch für die Überschreitung der zulässigen Grösse des Dachflächenfensters ein. Mit Verfügung vom 22. November 2005 verweigerte der Gemeinderat die Bau- und Ausnahmebewilligung für ein Dachflächenfenster in den Massen 66/118 cm. Im Übrigen erteilte er eine Bewilligung für die Projektänderung. Zudem ordnete er als Auflage beziehungsweise Wiederherstellungsmassnahme die Verkleinerung des Dachflächenfensters auf das gemäss Art. 50 Abs. 8 GBR1 maximal zulässige Mass von 55/100 cm an.

3.

Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2005 Be-

schwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des Entscheides vom 22. November 2005 bezüglich des Ausnahmegesuchs und der Verkleinerung des Dachflächenfensters. Er macht geltend, es sei ihm eine Bau- und Ausnahmebewilligung für den Einbau eines Dachflächenfensters mit den Massen 66/118 cm zu erteilen. Die bewilligte Grösse sei nur geringfügig überschritten und das Fenster sei vom öffentlichen Raum nicht einsehbar. Zudem sei sein Budget gering.

4.

Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den

Schriftenwechsel durch und edierte die Vorakten.

5.

Die Gemeinde beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2006 die Ab-

weisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Entscheides vom 22. November 2005. Es seien keine besonderen Verhältnisse vorhanden, die eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 und 2 BauG3 rechtfertigen würden. Zudem würde mit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung die bisher recht strenge Praxis der Baubewilligungsbehörde

1

Baureglement der Gemeinde X

2

Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)

3

Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)

4

geändert und damit die Bewilligung weiterer Gesuche präjudiziert. Das Auswechseln des Dachflächenfensters sei verhältnismässig.

6.

Auf die Akten und Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den

Erwägungen eingegangen.

II.

Erwägungen

1.

Prozessvoraussetzungen

Die BVE prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 BauG). Auch baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer hat als teilweise abgewiesener Baugesuchssteller und als Adressat der Wiederherstellungsverfügung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 65 VRPG4 an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit einzutreten.

2.

Streitgegenstand

Der Beschwerdeführer ficht den Bauentscheid der Gemeinde vom 22. November 2005 einzig betreffend Bauabschlag für das zu grosse Dachflächenfenster (66/118 cm) und die entsprechende Auflage beziehungsweise Wiederherstellungsmassnahme (Ersetzen des zu grossen Dachflächenfensters durch ein kleineres) an. Dies ist nachfolgend zu prüfen. Die Baubewilligung für die übrige Projektänderung gemäss Planskizze vom 28. September 2005 (gestempelt durch das Bauamt am 15. November 2005) und für ein kleineres Dachflächenfenster (55/100 cm) sowie die weiteren Auflagen wurden nicht angefochten. Sie

4

Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

5

sind in Rechtskraft erwachsen und nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

3.

Zulässige Grösse des Dachflächenfensters

a)

Die Gemeinde X hat in Art. 50 GBR Vorschriften für Bauten innerhalb des Ortsbild-

schutzperimeters erlassen. Sie bezwecken den Schutz der historischen Siedlungsteile, der bauhistorischen Substanz und Erhaltung der Eigenart und der traditionellen Nutzung in ihrem Gesamterscheinungsbild (Art. 50 Abs. 1 GBR). Gemäss Art. 50 Abs. 8 GBR können Dachbauten, liegende Dachfenster und Glasziegel gestattet werden, sofern sie das Siedlungsbild nicht beeinträchtigen. Für liegende Dachfenster ist eine Regelgrösse von 55/100 cm zulässig.

b)

Die Bauparzelle liegt im Ortsbildschutzperimeter. Das bereits eingebaute Dachflä-

chenfenster misst 66/118 cm. Die Regelgrösse von 55/100 cm für liegende Dachfenster ist somit nicht eingehalten. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob eine Ausnahme bewilligt werden kann.

4.

Ausnahmebewilligung

a)

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm eine Ausnahmebewilligung für den

Einbau eines Dachflächenfensters mit den Massen 66/118 cm zu erteilen. Die bewilligte Grösse sei nur um wenige Zentimeter überschritten. Das Fenster sei vom öffentlichen Raum nicht einsehbar, ausser von der Nachbarin, aber auch nur dann, wenn diese sich aus dem Fenster lehne. Sie habe ihr Einverständnis zum Einbau des Dachflächenfensters gegeben. Er führt nicht aus, auf welche Norm er sein Ausnahmegesuch stützt.

b)

Art. 50 Abs. 8 GBR (Abschnitt „Liegende Dachfenster“, zweitletzter Satz) sieht vor,

dass die Regelgrösse von 55/100 cm in speziellen Fällen – geringe Einsehbarkeit etc. – mit Zustimmung der Fachstelle überschritten werden kann. Es ist fraglich, ob diese Bestimmung eine Nutzungsbestimmung der besonderen Art oder eine kommunale Ausnahmebestimmung darstellt. Kommunalen Ausnahmebestimmungen kommt wegen des abschliessenden Charakters der kantonalen Ausnahmebestimmung von Art. 26 BauG nur noch eine

6

beschränkte Bedeutung zu5. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, dass hier sowieso kein Fall von Art. 50 Abs. 8 GBR (Abschnitt „Liegende Dachfenster“, zweitletzter Satz) vorliegt:

Diese Bestimmung verlangt für ein Überschreiten der Regelgrösse, dass ein spezieller Fall und die Zustimmung der Fachstelle vorliegen. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Dachflächenfenster wird sowohl aus bergseitiger wie auch aus seeseitiger Sicht von Dächern bedeckt. Es ist vom öffentlichen Raum nicht einsehbar, ausser von der Nachbarin und diese hat ihr Einverständnis zum Einbau des Dachflächenfensters gegeben. Mit der fehlenden Einsehbarkeit ist somit ein spezieller Fall gegeben. Des Weiteren ist die Zustimmung der Fachstelle notwendig. Die Gemeinde hat von der Fachstelle, der Denkmalpflege des Kantons Bern, einen Mitbericht verlangt. Die Denkmalpflege des Kantons Bern ist der Auffassung, das Ausnahmegesuch sei nicht stichhaltig. Für eine Querlüftung sei die Grösse des Dachflächenfensters in den vorgeschriebenen Massen ausreichend. Der Erteilung einer Ausnahmebewilligung könne nicht zugestimmt werden, nur weil dem Baureglement nicht Folge geleistet worden sei. Sonst würden Baureglemente systematisch umgangen. Die Zustimmung der Denkmalpflege des Kantons Bern als Fachstelle liegt somit nicht vor. Die Regelgrösse von 55/100 cm gemäss Art. 50 Abs. 8 GBR kann folglich nicht gestützt auf Art. 50 Abs. 8 GBR (Abschnitt „Liegende Dachfenster“, zweitletzter Satz) bewilligt werden.

c)

Ausnahmebewilligungen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BauG können nur gewährt wer-

den, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Als erstes ist zu prüfen, ob besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG vorliegen. Dafür kommen alle wesentlichen Interessen des Bauherrn in Betracht, die sich auf Zweck, Umfang und Gestaltung seines Bauvorhabens beziehen und in den geltenden Vorschriften keine genügende Berücksichtigung finden. Sie müssen mit den Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens zusammenhängen. Es sollen ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten vermieden werden. 5

siehe dazu: Aldo Zaugg, Kommentar zum bernischen BauG, 2. Auflage, 1995, Vorbemerkungen zu Art. 26-31 N. 1; BVR 1977 S. 214 E. 2.2.1, BVR 1983 S. 62 E. 4, BVR 2000 S. 268 E. 2

7

Der Beschwerdeführer begründet sein Ausnahmegesuch für ein Dachflächenfenster in der Grösse 66/118 cm mit der Notwendigkeit der Durchlüftung der Nasszelle (Querlüften), der Optimierung der Lichtverhältnisse durch Einstrahlung von Sonnenlicht und der Energiereduktion durch mehr Sonnenlicht und Querlüftung. All diesen Punkten kann auch mit einem Dachflächenfenster in der zulässigen Grösse von 55/100 cm Rechnung getragen werden. Sowohl die Durchlüftungsmöglichkeit, als auch eine Sonneneinstrahlung sind bei der kleineren Fläche vorhanden. In jedem Fall liegt keine Unbilligkeit oder Unzweckmässigkeit und somit auch kein besonderes Verhältnis im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG vor. Ebenso wenig vermag die fehlende Einsehbarkeit eine ausgesprochene Unbilligkeit oder Unzweckmässigkeit zu begründen, wird dem Beschwerdeführer doch der Einbau eines Dachflächenfensters nicht grundsätzlich verwehrt. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem grösseren Dachflächenfenster ist zwar nachvollziehbar, stellt aber kein besonderes Verhältnis im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG dar. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen von Art. 26 BauG erübrigt sich. Zu Recht hat die Gemeinde das Ausnahmegesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.

5.

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

a)

Die Gemeinde hat den Beschwerdeführer aufgefordert, das bereits eingebaute Dach-

flächenfenster in den Massen 66/118 cm zu ersetzen durch ein solches in den Massen 55/100 cm. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob diese Wiederherstellungsverfügung zulässig ist. „Die Wiederherstellungsverfügung muss verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Sie kann unterbleiben, wenn die verantwortliche Person in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des unrechtmässigen Zustandes nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, ebenso wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt. Die Wiederherstellungsverfügung darf zudem nicht weitergehen, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes notwendig ist, und die mit der Wiederherstellung verbundene Belastung des oder der Pflichtigen muss durch ein genügendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, den Interessen an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes

8

Gewicht beimessen und den der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Schaden nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen“6.

b)

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, das Auswechseln des Fensters

sei unverhältnismässig. Das Fenster sei vom öffentlichen Raum nicht einsehbar. Sein Budget für den Umbau sei gering und es stecke sehr viel Eigenleistung dahinter. Zudem habe ihm die Baufirma den Einbau dieses Dachfensters vorgeschlagen. Diese habe ihn nie darüber informiert, dass ihm daraus Probleme entstehen könnten.

c)

Der Beschwerdeführer hat das Fenster eingebaut, obschon er wusste, dass dazu ei-

ne Baubewilligung erforderlich gewesen wäre. Er hat das Dachflächenfenster nicht in sein erstes Baugesuch vom 11. Dezember 1997 aufgenommen. Der Beschwerdeführer kann unter diesen Umständen nicht als gutgläubig bezeichnet werden. Dass er sich auf eine Baufirma verlassen hat, ändert nichts. Deren Verhalten muss er sich selbst anrechnen lassen.

Die Anordnung der Vorinstanz, die Verkleinerung des Dachflächenfensters auf die bewilligte Grösse, ist zweifellos geeignet und erforderlich, um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu erreichen. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich.

An der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes besteht ein öffentliches Interesse. Beim Gebäude handelt es sich um ein schützenswertes K-Objekt, das in der Kernzone und im Ortsbildschutzperimeter liegt. Das historische Ortsbild ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als von nationaler Bedeutung eingestuft worden. Deshalb hat die Gemeinde im Baureglement sehr strenge Ortsbildschutzvorschriften erlassen. Trotz der fehlenden Einsehbarkeit hätte ein Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes eine erhebliche präjudizielle Wirkung, welche die von der Fachbehörde und der Baubewilligungsbehörde bisher strenge Praxis unterlaufen würde. Dies hätte einen unerwünschten Einfluss auf die Dachgestaltung in X und würde dem Schutzzweck für schützenswerte Ortsbilder zuwiderlaufen.

6

BVR 2002 S. 8 E. 2

9

Die Wiederherstellung kann mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden. Soweit der Beschwerdeführer sein geringes Budget für den Umbau geltend macht, vermag dieses private Interesse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung nicht aufzuwiegen. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Wiederherstellung dem Beschwerdeführer zumutbar ist.

d)

Somit steht fest, dass die Voraussetzungen für die Wiederherstellung des rechtmäs-

sigen Zustandes erfüllt sind. Zu Recht hat die Gemeinde als Wiederherstellungsmassnahme den Ersatz des eingebauten, grösseren Dachflächenfensters (66/118 cm) durch ein kleineres (55/100 cm) angeordnet. Allerdings hat sie dies unter "Bedingungen und Auflagen" getan. Die Wiederherstellungsmassnahme ist unabhängig von der gleichzeitig erteilten Baubewilligung und den dazugehörenden Bedingungen und Auflagen auszuführen. Sie muss deshalb als separater Punkt der Verfügung angeordnet werden. Die Gemeinde hat es auch unterlassen, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes eine Frist anzusetzen und die Ersatzvornahme anzudrohen (Art. 46 Abs. 2 BauG). Die BVE kann den angefochtenen Bauentscheid abändern, wenn er solche erhebliche Mängel aufweist (Art. 40 Abs. 3 BauG). Die angefochtene Verfügung wird demnach von Amtes geändert.

6.

Zusammenfassung

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die nachträgliche Bau- und Ausnahmebewilligung für das eingebaute Dachflächenfenster nicht erteilt werden kann und der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden muss. Die Beschwerde ist abzuweisen und der Bauentscheid der Gemeinde zu bestätigen.

7.

Kosten

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat die auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 festgelegten Verfahrenskosten zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen.

10

III.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid des Gemeinderats von X vom 22. November 2005 wird von Amtes wegen wie folgt geändert: 6.

Verfügung … (bisheriger Text) Das bereits eingebaute Dachflächenfenster in den Massen 66 x 118 cm ist zu ersetzen durch ein solches in den Massen 55 x 100 cm. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hat innert 3 Monaten seit Rechtskraft dieses Entscheides zu erfolgen. Falls der Wiederherstellungspflichtige dieser Anordnung nicht innert der gesetzlichen Frist vollständig und vorschriftsgemäss nachkommt, wird die Gemeinde ohne weitere Verfügungen zur Ersatzvornahme schreiten, das heisst auf Kosten des Pflichtigen die Wiederherstellungsarbeiten selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen (Art. 47 BauG).

7.

Bedingungen und Auflagen erstes Lemma streichen

Im Übrigen wird der Bauentscheid des Gemeinderats von X vom 22. November 2005 bestätigt.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

3.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.