Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht

VDE-Schriftenreihe 131 Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht Zusammenhänge, dargestellt am Beispiel der Bayerischen Bauordnung BayBO unter Berück...
Author: Monica Bayer
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VDE-Schriftenreihe 131

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht

Zusammenhänge, dargestellt am Beispiel der Bayerischen Bauordnung BayBO unter Berücksichtigung und Gegenüberstellung der Musterbauordnung (MBO)

Bearbeitet von Joachim Jackisch

1. Auflage 2011. Taschenbuch. Paperback ISBN 978 3 8007 3047 6

Recht > Öffentliches Recht > Öffentliches Baurecht, Vergaberecht Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei

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2.3.12

Brandschutz

2.3.12.1 Gegenüberstellung § 14 MBO und Art. 12 BayBO [1, 2, 7] Welche Anforderungen stellt das Bauordnungsrecht an den Brandschutz einer baulichen Anlage? Die allgemeinen Anforderungen an den Brandschutz einer baulichen Anlage stehen in § 14 MBO und Art. 12 BayBO. Tabelle 2.50 zeigt in einer Gegenüberstellung die Anforderungen an den Brandschutz nach § 14 MBO und Art. 12 BayBO. Musterbauordnung § 14 Brandschutz

Bayerische Bauordnung Art. 12 Brandschutz

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Tabelle 2.50 Gegenüberstellung § 14 MBO und Art. 12 BayBO

Die Anforderungen an den Brandschutz sind in der Musterbauordnung und in der Bayerischen Bauordnung gleich formuliert. Welche Anforderungen stellt die Bauordnung an die Brandsicherheit elektrotechnischer Anlagen? [7] Die BayBO stellt an die Brandsicherheit elektrotechnischer Anlagen keine eigenen Anforderungen. Die elektrotechnischen Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen. Die VDE-Bestimmungen gelten als solche. Ihre Einhaltung ist auf der Rechtsgrundlage des Energiewirtschaftsgesetzes bereits verbindlich. Eine bauaufsichtliche Prüfung der technischen Ausführung der Installation erfolgt in dieser Hinsicht nicht. Der Art. 38 BayBO und die konkretisierende Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen befasst sich mit den Leitungen nur bezüglich deren Durchführung durch Raum abschließende Bauteile oder deren Zulässigkeit in Rettungswegen. 2.3.12.2 Das Brandschutzkonzept der Bauordnung [3] Die Brandschutzvorschriften der BayBO entsprechen denen der MBO 2002. Die allgemeine Vorschrift des Art. 12 wird konkretisiert durch die Art. 5, 6, 24 bis 35, 37 bis 40, 43, 44 der BayBO und die zugehörigen Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien, Liste der technischen Baubestimmungen, Bauregelliste) (Bild 2.71).

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Art. 24 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Art. 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken Art. 6 Abstandsflächen, Abstände

die zugehörigen Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien, Liste der technischen Baubestimmungen, TB-Liste, Bauregelliste)

Art. 25 Tragende Wände, Stützen

Art. 26 Außenwände Art. 27 Trennwände Art. 28 Brandwände Art. 29 Decken Art. 30 Dächer

Art. 31 Erster und zweiter Rettungsweg

Art. 12 BayBO allgemeine Vorschrift Brandschutz konkretisiert durch

Art. 43 Aufbewahrung fester Abfallstoffe Art. 44 Blitzschutzanlagen Art. 37 Aufzüge Art. 38 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle Art. 39 Lüftungsanlagen Art. 40 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung

Art. 32 Treppen Art. 33 Notwendige Treppenräume, Ausgänge Art. 34 Notwendige Flure, offene Gänge Art. 35 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

Bild 2.71 Bestandteile im Brandschutzkonzept der Bauordnung – Beispiel BayBO

Die sich so ergebenden Brandschutzanforderungen an ein Gebäude sind aufeinander abgestimmt und können als „Brandschutzkonzept der BayBO“ bezeichnet werden. In Bild 2.72 werden drei nach der BayBO mögliche Varianten des Brandschutzkonzepts, bezogen auf das konkrete Bauvorhaben, dargestellt.

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Brandschutzkonzept der BayBO für

Standard-Bauvorhaben

typisierter Sonderbau

Brandschutzkonzept in BayBO (mit Feuerungsverordnung, Garagenverordnung, Liste technischer Baubestimmungen, BRL) gestaffelt nach fünf Gebäudeklassen (abschließend geregelt)

Brandschutzkonzept der BayBO (wie bei Standard-Bauvorhaben mit Sonderbauverordnung, z. B. Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung (abschließend geregelt)

anderer Sonderbau objektspezifisches Brandschutzkonzept Basis BayBO (Einzelfallentscheidung, Art. 54 Abs. 3 BayBO): 3) 1 Soweit die Vorschriften des Zweiten und des dritten Teils mit Ausnahme der Art. 8 und 9 und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nicht ausreichen, um die Anforderungen nach Art. 3 zu erfüllen, können die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, um erhebliche Gefahren abzuwehren, bei Sonderbauten auch zur Abwehr von Nachteilen; dies gilt nicht für Sonderbauten, soweit für sie eine Verordnung nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 erlassen worden ist. 2 Die Anforderungen des Satzes 1 Halbsatz 1 gelten nicht für Sonderbauten, wenn ihre Erfüllung wegen der besonderen Art oder Nutzung oder wegen anderer besonderer Anforderungen nicht erforderlich ist

Bild 2.72 Brandschutzkonzept der BayBO, bezogen auf das Bauvorhaben

2.3.12.3 Zusammenhang Bauordnung und Leitungsanlagenrichtlinie am Beispiel der BayBO Wie stellt sich der Zusammenhang zwischen Bauordnung und Leitungsanlagenrichtlinie dar? (am Beispiel der BayBO) Die einzelnen Bundesländer können die gültige Musterleitungsanlagenrichtlinie, angepasst an die Belange des jeweiligen Lands, in die Liste der technischen Baubestimmungen aufnehmen (Bild 2.73). Die Anwendung der technischen Baubestimmungen ist dann in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) geregelt. 151

Bauordnungen der 16 Bundesländer

Liste der technischen Baubestimmungen

Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) wird in jeweils eingeführter Form verbindlich

Bild 2.73 Verbindlichkeit der LAR

In Bayern ist die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen als Nr. 37 in der Liste der technischen Baubestimmungen aufgenommen. Grundlage für die Umsetzung der Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) bildet das Bauordnungsrecht bezogen auf den Einzelfall (Beispiel BayBO). In diesem Fall (Bild 2.74) fällt die betrachtete bauliche Anlage unter keine Verordnungen, die aufgrund der BayBO erlassen wurden, siehe VDE-Schriftenreihe 132. Bayerische Bauordnung Art. 3 Allgemeine Anforderungen Abs. 2 Satz 1 bis 2

Bayerische Bauordnung Art. 12 Brandschutz

Bayerische Bauordnung Art. 32 Treppen

Bayerische Bauordnung Art. 33 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

Bayerische Bauordnung Art. 34 Notwendige Flure, offene Gänge

Bayerische Bauordnung Art. 38 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

Einzelfallbetrachtung

Brandschutzkonzept für die bauliche Anlage Umsetzung für Leitungsanlagen Ausführungsmöglichkeiten nach der Leitungsanlagenrichtlinie Bild 2.74 Umsetzung der LAR im Bauordnungsrecht

Der Geltungsbereich der LAR ist in der Bauordnung klar beschrieben. Folgende Bereiche sind betroffen: x in notwendigen Treppenräumen, x in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, x in notwendigen Fluren, ausgenommen in offenen Gängen vor Gebäudeaußenwänden, x bei der Führung von Leitungen durch Raum abschließende Bauteile (Wände, Decken), x für den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall. 152