Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien - Die CLP-Verordnung Dr. Georg Herb Referat 35 – Abfallwirtschaft, Chemikaliensicherheit Karlsruhe, 24. Februar 2015
Wesentliche Bestandteile des GHS
Quelle: Wikimedia Commons
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ein weltweit einheitliches System zur Einstufung chemischer Substanzen ein weltweit einheitliches System zur Einstufung von Gemischen ein weltweit einheitliches System für die Kommunikation von Gefahren für Arbeitnehmer, Verbraucher und den Transport, das Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblätter einschließt
Dr. Georg Herb
Prinzipien des GHS - Übersicht Gefährdung: intrinsische Eigenschaften (PC-Daten, humantoxikologische und Umweltdaten) als Grundlage für die Einstufung Nutzung der vorhandenen Information zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen Modulares System nach dem Baukastenprinzip für Sektoren (Verbraucher, Arbeitsplatz, Transport, Notfall) Informationsübermittlung durch Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt
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intrinsisch = zum Gegenstand gehörend und zu dem machend, was er ist
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Einführung des GHS in der Europäischen Union Veröffentlichung am 31. Dez. 2008 im Amtsblatt der EU: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dez. 2008 - CLP-Verordnung; in Kraft getreten am 20. Jan. 2009 - … - 4. ATP: VO (EU) Nr. 487/2013 (für Stoffe ab 1. Dez. 2014, für Gemische ab 1. Jun. 2015)
- 5. ATP: VO (EU) Nr. 944/2013 (für Stoffe ab 1. Dez. 2014, für Gemische ab 1. Jun. 2015)
- 6. ATP: VO (EU) Nr. 605/2014 (für Stoffe ab 1. Dez. 2014, für Gemische ab 1. Jun. 2015)
- 7. ATP: VO (EU) Nr. 1272/2014 (für Stoffe und Gemische ab 1. Jun. 2015)
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CLP = Classification, Labelling and Packaging ATP = Adaptation to Technical Progress
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Abgrenzungsfrage
Quelle: www.froschladen.de
Essig als Reinigungsmittel im Regelungsbereich der CLP-Verordnung
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Quelle: www.hobby-garten-blog.de (Heiner Otterstedt)
Essig als Lebensmittel außerhalb des Regelungsbereichs der CLP-Verordnung Dr. Georg Herb
Gefahrenklassen I Physikalische Gefahren 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16.
Explosive Stoffe / Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Entzündbare Gase Entzündbare Aerosole (neu aus dem Transportrecht) Oxidierende Gase Gase unter Druck (neu aus dem Transportrecht) Entzündbare Flüssigkeiten Entzündbare Feststoffe Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (neu aus dem Transportrecht) Pyrophore Flüssigkeiten Pyrophore Feststoffe Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (neu aus dem Transportrecht) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Oxidierende Flüssigkeiten Oxidierende Feststoffe Organische Peroxide Korrosiv gegenüber Metallen (neu aus dem Transportrecht)
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Gefahrenklassen II Gesundheitsgefahren 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Akute Toxizität Ätz- / Reizwirkung auf die Haut Schwere Augenschädigung / Augenreizung Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut Keimzellmutagenität Karzinogenität Reproduktionstoxizität Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) Aspirationsgefahr (neu als eigene Gefahrenklasse)
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Gefahrenklassen III Umweltgefahren 1.
Gewässergefährdend (neu ist die Unterteilung akut - chronisch)
Weitere Gefahren 1.
Die Ozonschicht schädigend
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Kennzeichnung
Einstufung
Gefahrenklassen zur Einstufung und Elemente der Kennzeichnung Gefahrenklasse
Art der Gefahr (physikalisch, Gesundheit, Umwelt) - z.B. akute Toxizität
Gefahrenkategorie
Kategorie 1 bis 4 bei der akuten Toxizität
GHS-Piktogramm
bisher: Gefahrensymbol
Signalwort Gefahrenhinweis: H-Satz
bisher: R-Satz
Sicherheitshinweis: P-Satz
bisher: S-Satz
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Beispiel: Gefahrenklasse akute Toxizität Einstufung
Kategorie 1
GHS-Piktogramm Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweis: - oral - dermal - inhalativ
H300 (Lebensgefahr bei Verschlucken) H310 (Lebensgefahr bei Hautkontakt) H330 (Lebensgefahr bei Einatmen)
Sicherheitshinweis
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z.B. P270 (Bei Verwendung dieses Produkts nicht essen, trinken oder rauchen)
Dr. Georg Herb
neue GHS-Piktogramme RL 67/548/EWG:
CLP-VO: hier nur eine Auswahl
neu z.B. für CMR-Stoffe kein Symbol
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Unterschied Einstufung und Kennzeichnung Beispiel 1,1,2,2-Tetrabromethan Einstufung, Kennzeichnung Vereinfachung Kennzeichnung akut toxisch Kat. 2: Kennzeichnungselement Zusammenfassung Augenreizung Kat. 2 Kennzeichnungselement
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Verfahren zur Einstufung von Stoffen harmonisierte Einstufung (insbes. CMR- und Sensibilisierung der Atemwege) in Anhang VI Teil 3 Selbsteinstufung der anderen Gefahren Stoffe mit harmonisierter Einstufung sind nicht abschließend eingestuft (Unterschied zur alten Gesetzgebung) Verpflichtung zur vollständigen Einstufung physikalischer Gefahren (ggf. experimentelle Ermittlung) Einstufung der Gesundheits- und Umweltgefahren mit vorhandenen Daten Tierversuche minimieren, keine Versuche an nichtmenschlichen Primaten! Allg. Verpflichtung zur Einstufung nach Art. 4:
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Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender Dr. Georg Herb
Ablauf der Einstufung Identifizieren Sie alle verfügbaren Informationen
Berücksichtigen Sie die tatsächlich verfügbaren Informationen.
Prüfen Sie die Informationen/Gegenprobe
Sind Ihre Informationen relevant und zuverlässig?
Bewerten Sie die Informationen im Vergleich zu den Einstufungskriterien
Prüfen Sie eine Gefahr nach der anderen.
Verwenden Sie zur Einstufung und Kennzeichnung die entsprechenden Kennzeichnungselemente.
Entscheiden Sie über die Einstufung und Kennzeichnung
Es werden ständig neue Informationen bekannt – halten Sie sich auf dem Laufenden!
Überprüfen Sie die Einstufung Quelle: ECHA
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Dr. Georg Herb
Einstufung von Gemischen im Prinzip analoge Vorgehensweise wie bei Stoffen aber: vorrangige Berücksichtigung der Gefahren des Gemischs Besonderheiten: - bei Inhaltsstoffen ohne explosive, oxidierende oder entzündbare Eigenschaften ist keine Einstufung des Gemischs in diese Gefahren erforderlich - CMR-Eigenschaften nur für die Inhaltsstoffe (Tierschutz!) - Abbaubarkeit und Bioakkumulation nur über die Inhaltsstoffe
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Dr. Georg Herb
Verfahren der Einstufung von Gemischen physikalische Gefahren durch Prüfergebnisse des Gemischs Gesundheits- und Umweltgefahren: (ggf. Gewichtung der Informationen und Beweiskraftermittlung durch Experten-Beurteilung) - zunächst Prüfdaten des Gemischs, - dann Anwendung der Übertragungsgrundsätze, - dann Einstufung über die Einzelinhaltsstoffe
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Dr. Georg Herb
Übertragungsgrundsätze Bedingung: ausreichende Daten über ähnliche geprüfte Gemische oder einzelne Bestandteile sind vorhanden
Verdünnung mit einem weniger gefährlichen Stoff Chargenvergleich Konzentrierung hochgefährlicher Gemische Interpolation innerhalb einer Toxizitätskategorie im Wesentlichen ähnliche Gemische Überprüfung der Einstufung bei veränderter Zusammensetzung Aerosole
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Dr. Georg Herb
Einstufung über die Inhaltsstoffe (I) Berücksichtigungsgrenzwert - niedrigste Konzentration, ab der ein Stoff bei der Einstufung zu berücksichtigen ist Konzentrationsgrenzwert - Konzentration, die zur Einstufung in eine Gefahrenklasse führt - spezifischer Konzentrationsgrenzwert (Festlegung eines abweichenden Konzentrationsgrenzwerts für einen bestimmten Stoff) M(ultiplikations)-Faktor: - Faktor, der auf die Konzentration eines als wassergefährdend, Kategorie 1 eingestuften Stoffs angewandt wird
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Einstufung über die Inhaltsstoffe (II) Addititätsprinzip - wenn Daten zum Gemisch fehlen und Übertragungsgrundsätze nicht greifen - Verfahren: Addition der Anteile der ATE-Werte der Inhaltsstoffe - nicht anwendbar z.B. bei CMR-Eigenschaften ATE-Werte - Gewinnung aus Daten zur akuten Toxizität oder - aus Dosisbereichen oder - aus den Gefahrenkategorien
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ATE = Acute Toxicity Estimate (Schätzwert akuter Toxizität) Dr. Georg Herb
Aufnahmewege (oral, dermal, inhalativ) einzeln betrachten
Beispiel: akute Toxizität Prüfdaten für das gesamte Gemisch vorhanden
nein
Vorhandene Daten zu ähnlichen Gemischen genügen zur Einschätzung der Gefahren
ja
Übertragungsgrundsätze (Bridging) anwenden (Abschnitt 1.1.3)*
Einstufung
Einstufung über die Bestandteile
nein Daten für alle Bestandteile verfügbar
ja
ja
Mischungsformel anwenden (Abschnitt 3.1.3.6.1)*
ja
Mischungsformel anwenden (Abschnitt 3.1.3.6.1)*
nein
Andere Daten verfügbar für Schätzung der Umrechnungswerte für Einstufung nein Gefahren der bekannten Bestandteile heranziehen
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• Unbekannte Bestandteile höchstens 10 %: Mischungsformel anwenden (Abschnitt 3.1.3.6.1)* • Unbekannte Bestandteile mehr als 10 %: korrigierte Mischungsformel anwenden (Abschnitt 3.1.3.6.2.3)*
( )* = im Anhang I der CLP-Verordnung
Dr. Georg Herb
Beispiel: Ethanol-Wasser-Gemische altes Recht: 70% Ethanol oder weniger (Flammpunkt ≥ 21°C) Kennz.: R10 mehr als 70% Ethanol Kennz.: R11;
R10 – entzündlich R11 – leicht entzündlich
neues Recht: 50% Ethanol oder weniger (Flammpunkt ≥ 23°C) Kennz.: H226; Achtung; mehr als 50% Ethanol Kennz.: H225; Gefahr;
H226 – Flüssigkeit und Dampf entzündbar H225 – Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar Folie 21, 24. Feb. 2015 gh15049 … .pptx
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Umwandlungstabelle in Anhang VII Umwandlung von alter in neue Einstufung Einschränkungen: nur zur Einstufung von Stoffen (vor 1. Dez. 2010) und Gemischen (vor 1. Jun. 2015) nur, wenn für die entsprechende Gefahrenklasse keine Daten und keine harmonisierte Einstufung (Anhang VI) vorhanden sind nicht anwendbar auf verschiedene physikalische Gefahren (z.B. Gase unter Druck)
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Dr. Georg Herb
Was ändert sich für Betriebe?
Etiketten und Sicherheitsdatenblätter ggf. Verpackungen Gefährdungsbeurteilungen Gefahrstoffverzeichnisse Betriebsanweisungen Anforderungen an den Umgang (z.B. Lagerung) Meldung gefährlicher Stoffe in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (ohne Mengenschwelle) (seit 1. Dezember 2010 innerhalb eines Monats)
Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche (z.B. Störfall-Verordnung)
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Übergangsregelungen Sicherheitsdatenblatt in VO Nr. 453/2010
Fristen nach der CLP-Verordnung Sicherheitsdatenblatt
alte Einstufung
neue Einstufung (*)
Stoffe
zwingend bis 1. Jun. 2015
zwingend seit 1. Dez. 2010
Gemische
zwingend bis 1. Jun. 2015
erlaubt seit 20. Jan. 2009 zwingend ab 1. Jun. 2015
Kennzeichnungsschild
alte Kennzeichnung
neue Kennzeichnung (*)
Stoffe
erlaubt bis 1. Dez. 2010 (+ 2 Jahre Abverkaufsfrist)
zwingend seit 1. Dez. 2010
Gemische
erlaubt bis 1. Jun. 2015 (+ 2 Jahre Abverkaufsfrist)
erlaubt seit 20. Jan. 2009 zwingend ab 1. Jun. 2015
Meldung (*) von Stoffen und Gemischen in das Stoffregister innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen (seit 1. Dez. 2010) Folie 24, 24. Feb. 2015 gh15049 … .pptx
(*) = Hersteller und Importeure
Dr. Georg Herb
Die CLP-VO als Teil des Europäischen Chemikalienrechts CLP-Verordnung:
REACH-Verordnung:
Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen
Anmeldung von Stoffen und Gemischen
(harmonisiertes) Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
Pflichten zur Lieferung von Stoffdaten
Bewertung der Stoffdaten
Zulassung und Beschränkung der Verwendung von Stoffen
Leitfaden für das Sicherheitsdatenblatt
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Dr. Georg Herb
Informationen im Internet GHS auf UNO-Ebene UNECE: http://www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/ghs_welcome_e.html GHS / CLP auf europäischer Ebene: http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/chemicals/classification/index_de.htm http://ec.europa.eu/environment/chemicals/labelling/index_en.htm http://echa.europa.eu/web/guest/regulations/clp Daten der ECHA (*) zur Einstufung und Kennzeichnung: http://echa.europa.eu/de/web/guest/information-on-chemicals Informationen der BAuA: http://www.baua.de/de GHS-Konverter des BIA: http://www.ghs-konverter.de/
(*) = Europäische Chemikalienagentur Folie 28, 24. Feb. 2015 gh15049 … .pptx
Informationen Stand: Februar 2015
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Dr. Georg Herb Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg Tel: 0721 / 5600 – 2323 E-Mail:
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