Einleitung. G a r t e n o r d n u n g 2015

G a r t e n o r d n u n g 2015 Einleitung Grundlage für die Gartenordnung ist das Bundeskleingartengesetz, die Vereinssatzung und der Einzelpachtver...
Author: Claudia Blau
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G a r t e n o r d n u n g 2015

Einleitung Grundlage für die Gartenordnung ist das Bundeskleingartengesetz, die Vereinssatzung und der Einzelpachtvertrag. Ferner gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Baugesetzbuches und der Bayerischen Bauordnung in der jeweils gültigen Fassung. Kleingärten dienen der Erzeugung von gärtnerischen Produkten zum Eigenbedarf und zur Erholung. Kleingärten haben eine soziale Bedeutung. Sie bieten einen privaten Freiraum und stellen einen Ausgleich für die beruflichen Belastungen dar. Sie sollen in erster Linie Familien mit Kindern und Menschen in Wohnungen ohne Garten zur Verfügung stehen Kleingärten leisten einen nicht unwesentlichen Beitrag für die Pflege der Landschaft und des Klimas. Der Schrebergartenverein besitzt die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit. Sie wurde durch die Eintragung in das Vereinsregister durch das Amtsgericht Traunstein am 10. Juni 2014 verliehen. Der Verein besitzt die steuerliche Gemeinnützigkeit. Sie wurde durch das Finanzamt Rosenheim am 06. 06. 2014 erteilt. Seine Mittel werden ausschließlich für die Ziele des Vereins eingesetzt. (vgl. Satzung § 5 Abs. 1) Auch Nicht-Vereinsmitglieder können zu einem Beitrag von Ausgaben für die Schrebergartenanlage herangezogen werden. Sie entsprechen den Zahlungsverpflichtungen der Vereinsmitglieder, wie sie in der Satzung in § 8 beschrieben sind.

1. Nutzung des Kleingartens Bewirtschaftet wird der Kleingarten ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Die gewerbliche Nutzung des Kleingartens, der Verkauf von Gartenerzeugnissen, sowie das Betreiben eines Gewerbes oder Ausübung eines Handwerks im Garten ist untersagt. Bei der Nutzung und Pflege des Gartens sind ökologische Grundsätze besonders zu beachten. Die heimische Flora und Fauna ist zu fördern. Der Kleingarten ist als Lebensraum zu begreifen, in dem der Mensch im Dienste der Natur steht. Die kleingärtnerische Nutzung: Im Bundeskleingartengesetz § 1 Rn 9 heißt es: „Die Gartenfläche darf — wenn es ein Kleingarten sein soll, nicht allein aus Rasenbewuchs und Zierbepflanzung bestehen. ..... Die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen pflanzlichen Produkten ist vielmehr ein notweniger Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung , für die ein Teil (ca. ein Drittel) des Gartens verwendet werden muss. .... Die Nutzung des Gartens nur zur Erholung ohne Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen ist keine kleingärtnerische Nutzung. Sie stellt einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr: 1 dar.“ Nach Beschluss des Vorstandes und Beirats ist die kleingärtnerische Nutzung gegeben durch: Anbau von Salat, Gemüse, Kräuter usw. oder Anpflanzung von kleinwüchsigen Obstbäumen, Beerensträuchern, Wein usw. oder Gestaltung eines insektenfreundlichen Gartens. Er zeichnet sich aus durch Anpflanzungen von Frühblühern, Wildblumenbeeten, Spätblühern, Insektenhotel, totes Holz, Nistkästen usw. „Der Kleingarten ist kein Wildgarten. Das Verwildernlassen eines Kleingartens zu dem Zwecke, einen Wild- und Naturgarten anzulegen, stellt keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung dar und rechtfertigt eine ordentliche Kündigung.“ (BkleingG § 9 Rn 8)

Gewächshaus: Ein freistehendes Kleingewächshaus darf nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Das Gewächshaus darf max. eine Fläche von 12 qm nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von 1 m zur Nachbarparzelle muss eingehalten werden. Feuchtbiotop Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feuchtbiotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 8 qm einschließlich flachen Randbereich zulässig. Die max. Tiefe ist auf 1,10m zu begrenzen. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden. Maßnahmen zum Schutz der Kinder sind vorzusehen. Die Sicherung und Verantwortung für das Feuchtbiotop liegt beim Pächter der Parzelle. Badebecken Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von max.1/2 cbm und einer max. Füllhöhe von 0,5 m sind erlaubt. Chemische Wasserzusätze sind verboten. Grillen Für das Grillen darf nur einwandfreies Brennmaterial verwendet werden. Das Verbrennen von Fleischresten ist untersagt. Propangas Die Verwendung von Propangas im Garten ist erlaubt. Bei der Installation und Verwendung ist den Vorschriften entsprechend höchste Sorgfalt anzuwenden. Die Mitgliederversammlung legt per Beschluss fest, ob und in welchem Abstand eine Überprüfung der Anlage durchgeführt werden soll. Partyzelte und Pavillons Partyzelte und einfache Pavillons sind keine baulichen Anlagen im Sinne des §7 der Gartenordnung und werden, sofern sie einfach und schnell auf- und abzubauen sind, deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen. Partyzelte und Pavillons dienen ausschließlich als Sonnenschutz. Das Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 01.05. bis 31.10. eines jeden Jahres gestattet. Zu bestimmten Anlässen, wie z. B. Feiern, ist ein darüber hinaus zeitlich begrenztes Aufstellen mit

dem Vereinsvorstand abzustimmen. Eine Fundamentierung ist nicht gestattet. Partyzelte und Pavillons dürfen eine Größe von max. 12 m² nicht überschreiten Anpflanzungen Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen in den benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen. Nachteilige Auswirkungen auf Nachbarparzellen müssen vermieden werden. Äste, Zweige, Ausläufer und Wurzeln dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinwachsen oder die Begehbarkeit von Gartenwegen beeinträchtigen. Das Anpflanzen großwüchsiger Gehölze, d. h. Bäume und Sträucher, die nach ihrer natürlichen Entwicklung eine Größe von mehr als 4 m Höhe und 3 m Breite erreichen, ist unzulässig. Es dürfen keine Obstbäume, die älter als 5 Jahre sind, angepflanzt werden. Als Schattenspender für den Laubenvorplatz oder einen Sitzplatz kann 1 hochstämmiger Obstbaum gepflanzt werden. Ein Grenzabstand von 4 m ist einzuhalten. Das Anpflanzen eines großwüchsigen Süßkirschenbaumes oder eines Walnussbaumes als hochstämmiger Obstbaum ist nicht statthaft. Nadelgehölze sind verboten. Abstände: Bäume und Sträucher bis zu einer Höhe von 2 m müssen von der Grenze mindestens 0,5m entfernt sein. Bäume und Sträucher von mehr als 2 m Höhe müssen 2 m - von der Mitte des Stammes gemessen – von der Grenze entfernt sein. Wasserversorgung Der Anschluss des Gartenhäuschens / Laube an die Wasserversorgung ist verboten. Während der Frostperiode wird die Wasserversorgung abgestellt. Wegen der Belüftung der Leitungen sind die Wasserhähne zu öffnen. Die Kosten für das Wasser werden anteilig auf alle Pächter umgelegt. Ein sparsamer Umgang mit Wasser ist selbstverständlich. Regenwasser soll in geeigneten Behältern aufgefangen und als Gießwasser verwendet werden.

Anlegen eines Hochbeetes Die Größe wird maximal auf 4 m² begrenzt. Wer ein größeres Hochbeet oder 2 Hochbeete oder ein anderes Material als Holz zum Bauen verwenden möchte, muss einen schriftlichen Antrag stellen mit Skizze und Angaben von den Ausmaßen. Die Größe des Hochbeetes sollte so gewählt werden, dass das anfallende Grüngut ausreicht. Aufbau des Hochbeetes: unten gröberes Grüngut wie Reisig und Heckenschnitt (keine Thujen!), darüber eine Schicht unverrotteten Komposts und obenauf Erde. Sand oder Kies als Untergrund hat den Nachteil, dass dieses Material das Wasser nicht speichern kann. Die Pflanzen müssen öfter gegossen werden. Die Folge ist erhöhter Wasserverbrauch. Sand oder Kies fördert keineswegs das Wachstum der Pflanzen. Die Abdeckung des Hochbeetes darf nicht die Höhe der Innenhecken (= 1,70 m) übersteigen, um eine Beeinträchtigung des Gesamtbildes der Schrebergartenanlage zu vermeiden. Die Versammlung hat am 3. Juni 2016 dieser Regelung mit 44 Stimmen bei einer Enthaltung zugestimmt. Ab diesem Zeitpunkt besitzt sie für alle Schrebergartler Gültigkeit.

Spielplatz „Zu den traditionellen Gemeinschaftseinrichtungen in Kleingartenanlagen gehören das Vereinsheim und vor allem der Spielplatz für Kinder. Sie sind deshalb auch bei der beispielhaften Aufzählung der Gemeinschaftseinrichtungen ausdrücklich genannt.“ BkleingG § 1 Rn 11 In unserem Plan für die Schrebergartensiedlung von 1974 ist ein Spielplatz eingetragen. Diese Fläche kann nicht für andere Zwecke umgewidmet werden. Bei Bedarf ist er mit entsprechenden Spielgeräten auszustatten. Natürlich muss dazu die Initiative von Familien mit Kindern ausgehen. Der Spielplatz ist durch die Haftpflichtversicherung für Kleingartenverbände Nr. 2 e abgesichert.

2. Bebauung im Kleingarten Die Gartenlaube/ Häuschen: Im Schrebergarten ist eine Laube/Häuschen in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet. (BkleingG § 3, Abs 2) Für die Errichtung einer Laube/Häuschens bestehen einheitliche Richtlinien. Die Laube/ Häuschen darf nicht unterkellert werden. Die Einrichtung einer Feuerstelle in der Laube ist nicht gestattet. Als Baumaterial ist nur die Verwendung von Holz gestattet. Es bleibt dem Pächter freigestellt, ob er die Laube in Eigenleistung, durch eine Firma oder in Fertigbauweise errichtet. Ein überdachter Freisitz ist erlaubt. Er muss mindestens an einer Seite mit der Laube/Häuschen verbunden sein. In einem Garten darf nur ein überdachter Freisitz errichtet werden. Bei Neubauten darf die vorgeschriebene Grundfläche von 24qm nicht überschritten werden. Anbauten dürfen nur zur kleingärtnerischen Nutzung errichtet werden. Dazu muss die Zustimmung des Vorstandes eingeholt werden.

Der Bauwillige wendet sich mit seinem Bauplan (Planskizze mit Angaben von Maßen) an den Vorstand. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis schriftlich erteilt wurde. Mündliche Absprachen sind unwirksam. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Auflagen ist der Vorstand berechtigt, die Beseitigung oder Wiederherstellung des früheren Zustandes innerhalb eines Monats zu verlangen. Kommt der Pächter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Vorstand berechtigt, die baulichen Anlagen und Einrichtungen auf Kosten des Pächters beseitigen zu lassen. Das Betonieren der Terrassen und Gartenwege ist nicht statthaft.. Bei der Auswahl der Materialien für Terrasse und Wege ist den natürlichen Materialien der Vorzug zu geben. Beispiele hierfür sind: Holz, Ziegelsteine, Natursteine, Kieselsteine, Holzhäcksel unbehandelt, Rasenwege. Die Wertekommission: Nach § 11 und § 17 unserer Satzung wird die Weiterverpachtung von Parzellen durch die Wertekommission geregelt. Sie setzt sich aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Gartenfachberater zusammen. Die Kommission und der Pächter können ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen einholen. „Bewertet wird nach den Richtlinien des Landesverbandes Bayerischer Kleingärten e. V. genehmigt vom Bayerischen Staatsministerium des Innern vom Oktober 2000.“ (Vereinssatzung § 11 Abs. 4) Die nachfolgend aufgeführten baulichen Anlagen werden bei einem Pächterwechsel auf der Grundlage der aktuell gültigen Wertermittlungsrichtlinien festgesetzt. Dazu gehören: Laube (Gartenhäuschen), überdachter Freisitz, Gerätehaus, Teichanlage und Anpflanzungen. Entschädigt werden können sonstige Anlagen wie Flächenbefestigungen, Einfriedungen, Gewächshäuser, Pergolen oder Rankgerüste sowie Pumpen und Kompostbehälter, soweit sie im Pachtvertrag oder in der Gartenordnung zugelassen bzw. beschrieben und genehmigt worden sind.

Für alle anderen baulichen Anlagen und für das Inventar erfolgt keine Wertfeststellung. Sie können dem Nachpächter zum Kauf angeboten werden, sind jedoch nicht übernahmepflichtig. Ansonsten besteht Mitnahmepflicht des scheidenden Pächters. Die Wertekommission kann Kindern von Pächtern bevorzugt die Pacht übertragen, wenn diese schon über einen längeren Zeitraum bei der Pflege des Gartens mitgeholfen haben. (vgl. Anhang 5b §2; Abschn. 3) „Nach einer Untersuchung des Instituts für Stadtplanung und Sozialforschung liegt die Ablösesumme in Großstädten durchschnittlich bei 3300 €, in Kleinstädten (und ländlichen Gemeinden) werden maximal 1000 € erzielt.“ (BkleingG § 3 Rn 8a) Da in den zurückliegenden Jahrzehnten in unserem Schrebergarten bei Pachtwechsel aber weit darüber liegende Preise verlangt wurden, wird die Wertekommission in vielen Fällen Kompromisse nach oben schließen müssen, um Härten zu vermeiden. Allerdings besteht durch den Gemeinderat der strikte Auftrag, die Ablösesumme so festzulegen, dass auch Bewerber mit geringerem Einkommen eine Chance auf einen Garten haben. Damit wird auch eine Forderung des Bundeskleingartengesetzes erfüllt: „Ein hoher Kapitaleinsatz widerspricht der sozialpolitischen Funktion des Kleingartens und kann bei einem Pächterwechsel .........diejenigen Bewerber ausschließen, die sozial schwach sind und daher die Ablösesumme für die Gartenlaube (Häuschen) nicht erbringen können.“ (BkleingG § 3)

Pacht: Nach dem Bundeskleingartengesetz können Ehepartner und sonstige Lebensgemeinschaften sich als Pächter eintragen. Das Pachtverhältnis beginnt zu dem im Kleingartenpachtvertrag angegebenen Zeitpunkt. Ein Pachtvertrag, den Eheleute gemeinsam geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehepartner binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, endet dieser mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Todesfall des Pächters folgt. Trennen sich zwei Ehepartner, so kann der Pachtvertrag mit einem der beiden fortgesetzt werden.

3. Tierhaltung: Die Kleintierhaltung ist grundsätzlich im Schrebergarten verboten. Hunde sind während des Aufenthaltes im Schrebergartengelände an der Leine zu führen. Wegen der Gefahr für die Singvögel ist das Halten von Katzen verboten ´4.

Wege und Einfriedung

Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege zu pflegen. Ein Streifen von 1m entlang den Außenhecken ist in den Sommermonaten regelmäßig zu mähen. Die Nummer des Gartens ist an der Gartentüre gut sichtbar anzubringen Das Befahren der Zufahrtswege zu den Parzellen ist nur werktags möglich. An Sonnund Feiertagen besteht Fahrverbot (ausgenommen Menschen mit Behinderung). Längeres Parken auf den Wegen ist nicht erlaubt. Die Zufahrtswege zu den einzelnen Parzellen müssen in voller Breite frei bleiben für große Fahrzeuge (Feuerwehr, Krankenwagen, Baufahrzeuge)

Hecken und Zäune Die Außenhecke (entlang der Westerndorfer Str., des Heimgartenweges, des Parkplatzes, in Richtung Simsfilze und entlang der landwirtschaftlich genutzten Wiesen) sollte 2 m hoch sein. Wo dies nicht erreicht wird, muss besonders auf Ordnung geachtet werden. Die Hecke zu den Wegen darf höchstens 1,70 m hoch sein. Auf einheitliche Höhe mit dem Nachbarn sollte geachtet werden. Die Hecke zwischen den Gärten darf nicht höher als 1,70 m sein. Auf eine Abgrenzung zwischen den Gärten kann ganz verzichtet werden. Ein durchgehender Lattenzaun, Zaun mit drei Drähten, ein Bretter– oder Lamellenzaun darf nicht höher als 1,20 m sein. Koniferen sind giftig und für Insekten und Vögel uninteressant. Sie sollten bei Neuanpflanzungen durch heimische Sträucher ersetzt werden. Sie bieten Nahrung und Schutz. Eine Hecke sollte in Absprache mit dem Nachbarn auf die Grenze gesetzt werden. Da es immer wieder zu Pächterwechsel kommt, sollten Vereinbarungen grundsätzlich schriftlich gemacht werden. Sie kann auch vom Vorstand zusätzlich unterschrieben werden. Anpflanzungen ohne Absprache müssen so gesetzt werden, dass sie auf beiden Seiten vom Pächter geschnitten werden können, ohne dass das Nachbargrundstück betreten werden muss. Das Gartentor darf nicht höher als die Hecke sein. Ein Heckenbogen über dem Tor ist zulässig. Während der Brutzeit von Vögeln dürfen Hecken, in denen Vögel brüten, nicht geschnitten werden. Der Gartenfachberater berät bei der Anpflanzung und beim Zurückschneiden der Hecken. Generell gilt die Regel: Je niederer die Zäune und Hecken sind, desto besser ist es, denn Schrebergartler lassen sich gerne in die Karten (= in den Garten) schauen. (Änderung der GO durch Umfrage vom 24. Aug. 2015 und Beschluss des Vorstandes und Beirats vom 5. Nov. 2015)

Entsorgung: Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Kleinpächter selbst verantwortlich. Verbrennen: Das Verbrennen von Abfällen und Schnittgut ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind von der Gemeinde und dem Vorstand zu genehmigen Verkehr Die Wege zu den Parzellen sind schmal. Es darf nur im Schritttempo gefahren werden. Das Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt usw. auf den Gemeinschaftsflächen ist nur mit Genehmigung des Vorstandes befristet erlaubt. Fahrräder, Kinderwagen usw. sind innerhalb des Kleingartens abzustellen. Das Parken von Autos auf den Zufahrtswegen ist nur zeitlich befristet erlaubt.

5. Umweltschutz: Förderung von Nützlingen: Unsere Umwelt ist gefährdet. Im Schrebergarten bietet sich die Möglichkeit an, durch das Aufstellen und Aufhängen von Nistkästen, Vogeltränken und Bruthilfen, einen Beitrag zum Erhalt der Tier- und Pflanzenwelt zu leisten. Durch Errichten von Totholzhaufen finden Kleinstlebewesen Nahrung und Unterschlupf. Durch Pflanzen von Beerensträuchern werden gefährdete Vogelarten vor dem Aussterben bewahrt.

Biologischer Pflanzenschutz: Auf die Verwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln in jeglicher Form ist zu verzichten. Es dürfen nur Mittel eingesetzt werden, die mit dem Vermerk „Anwendung im Hausund Kleingartenbereich zulässig“ versehen sind. Die Anwendungsbestimmungen sind sorgfältig zu beachten. Bei außergewöhnlichen Pflanzenschäden, die mit den zugelassenen Mitteln nicht bekämpft werden können, muss der Gartenfachberater informiert werden. Naturnahes Gärtnern: Durch Anbau von Mischkulturen wird die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten. Einheimische Pflanzen und Sträucher sollten das Bild unserer Gärten prägen. Sie sind Nahrungsquelle und Schutz für unsere Vögel. Immergrüne Hecken wurden in der Vergangenheit wegen bestimmter Vorzüge (Sichtschutz) bevorzugt. Sie sollten bei Neuanpflanzungen durch heimische Sträucher ersetzt werden.

Totes Holz ist Arbeitsplatz für den Specht und Wohnung für Wildbienen und Käfer.

Kompostierung Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im Kleingarten zu kompostieren. Der Kompostplatz ist in einem vertretbaren Mindestabstand zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstands und des Nachbarn zulässig. Lange Zeit war die Kompostierung auch bei Freizeitgärtnern verpönt, weil mit schnellwirksamen Kunstdüngern hohe Erträge auf viel bequemere Art und Weise zu erreichen waren. Erst als man erkannte, dass durch den Einsatz von Kunstdüngern der Boden langfristig ausgezehrt wird, setzte ein Umdenken ein. Zwischenzeitlich ist die Kompostierung wieder "Stand der Technik" und gehört auch in den Nutzgärten zum gewohnten Bild. Beim Anlegen eines Komposthaufens steht der Gartenfachberater mit Rat und Tat zur Seite. Fleisch- und Essensreste dürfen nicht auf den Komposthaufen geworfen werden (ziehen Ratten an). Unsere Erde ist in mannigfaltiger Weise gefährdet. Jeder Schrebergartler kann einen kleinen, aber keinesfalls unbedeutenden Beitrag leisten, wenn er die Ziele des Umweltschutzes in der Praxis umsetzt.

6. Sonstige Bestimmungen: Persönliche Arbeitsleistungen Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistungen zu beteiligen. Der Pächter einer Parzelle ist verpflichtet, allen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in Abstimmung mit der Gemeinde Stephanskirchen Anleitung und Kontrolle aus. Die Bekanntmachungen des Vorstandes an den Anschlagtafeln und in den Mitteilungen sind für Pächter und Vereinsmitglieder verbindlich und zu beachten.

Jeder abgebende Pächter muss seinen Garten in Ordnung halten, bis ein neuer Pächter die Parzelle übernommen hat. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Vorstand jemanden beauftragen, den Garten in Ordnung zu halten. Die dafür entstehenden Kosten trägt der abgebende Pächter. Die Toiletten sind laut ausgehängtem Plan freitags oder samstags zu reinigen. In Abwesenheit kümmert sich der Pächter selbst um Vertretung. Das Entsorgen von Essensresten oder sonstigen Abfällen in der Toilette ist strengstens untersagt. Chemische Toiletten sind erlaubt. Die Entsorgung darf aber nicht in den Toiletten des Schrebergartens geschehen, da durch die chemischen Zusätze die Gefahr besteht, dass Bakterien in der Anlage vernichtet werden und so die Reinigung des Abwassers in unserer Anlage nicht mehr funktioniert. Jeder Pächter und Vereinsmitglied ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen oder seine Gäste verursacht werden und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen. Verhalten in der Kleingartenanlage: Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Jede Pächterin, jeder Pächter ist nicht nur für seine Parzelle verantwortlich, sondern auch für die gesamte Anlage, für den Zusammenhalt und den Frieden unter den Schrebergartlern. Es ist auf dem gesamten Gelände des Schrebergartens streng verboten, ohne Wissen des Vorstandes zu plakatieren oder anonym Schriften anzubringen.

Jeder abgebende Pächter muss seinen Garten in Ordnung halten, bis ein neuer Pächter die Parzelle übernommen hat. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Vorstand jemanden beauftragen, den Garten in Ordnung zu halten. Die dafür entstehenden Kosten trägt der abgebende Pächter. Die Toiletten sind laut ausgehängtem Plan freitags oder samstags zu reinigen. In Abwesenheit kümmert sich der Pächter selbst um Vertretung. Das Entsorgen von Essensresten oder sonstigen Abfällen in der Toilette ist strengstens untersagt. Chemische Toiletten sind erlaubt. Die Entsorgung darf aber nicht in den Toiletten des Schrebergartens geschehen, da durch die chemischen Zusätze die Gefahr besteht, dass Bakterien in der Anlage vernichtet werden und so die Reinigung des Abwassers in unserer Anlage nicht mehr funktioniert. Jeder Pächter und Vereinsmitglied ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen oder seine Gäste verursacht werden und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen. Verhalten in der Kleingartenanlage: Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Jede Pächterin, jeder Pächter ist nicht nur für seine Parzelle verantwortlich, sondern auch für die gesamte Anlage, für den Zusammenhalt und den Frieden unter den Schrebergartlern. Es ist auf dem gesamten Gelände des Schrebergartens streng verboten, ohne Wissen des Vorstandes zu plakatieren oder anonym Schriften anzubringen.

Nicht-Mitglieder des Vereins sind an die Vorschriften der Gartenordnung genauso gebunden wie Vereinsmitglieder. Alle Anordnungen des Vorstandes, soweit sie die Gartenordnung betreffen, sind für sie verbindlich. Der Besitz, das Lagern und der Gebrauch von Waffen jeglicher Art sowie das Abschießen von Feuerwerkskörpern ist streng untersagt. Die Ruhezeiten: Montag bis Freitag von 12.30 bis 14.00 Uhr und ab 18.30 bis 8.00 Uhr morgens. Samstag von 12.30 bis 14.00 und ab 17.00 Uhr. Sonn- und Feiertag ist ganztägig Ruhezeit. Der Vorstand kann nach vorheriger Ankündigung jederzeit die Parzelle und das Gartenhäuschen/Laube betreten; bei Gefahr auch ohne vorherige Ankündigung. Schiedsgericht: Bei Unstimmigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins ist der Vorstand zu informieren. Dieser bemüht sich um Verständigung. Die Vermittlung kann durch ein vereinsinternes Schiedsgericht geschehen. Dieses besteht aus dem Vereinsvorsitzenden und den Parteien. Jede Partei kann eine Person ihres Vertrauens zur Verhandlung einladen. Der Vorsitzende kann mit Einverständnis aller Beteiligten weitere Personen hinzuziehen. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten und von allen Beteiligten unterzeichnet. Es ist „Ehrensache“, das Schiedsgericht des Vereins in Anspruch zu nehmen, bevor man weitere juristische Schritte unternimmt.

Der Vereinsausschluss: Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand oder 1/5 der Mitglieder beantragt werden. 2. Der Vorstand spricht eine Abmahnung aus. Sie bedarf der schriftlichen Form und muss dem Mitglied per Einschreiben mitgeteilt werden. 3. Das Vereinsmitglied kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich dazu Stellung nehmen. Es kann eine Aussprache beim Vorstand beantragen und dazu eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. (Art 103 Abs. 1 GG). Führt das Gespräch zu keiner gütlichen Einigung, dann teilt der Vorstand dem Mitglied in einem Einschreiben die Gründe und das Datum für den Ausschluss mit.

4. Der Vorstand oder das Mitglied , dem der Ausschluss droht, kann die Entscheidung einer Mitgliederversammlung übertragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in einer einfachen Mehrheit über den Ausschluss. Gründe für den Entzug der Pacht und den Vereinsausschluss Das BkleingG unterscheidet zwischen der Kündigung ohne Einhaltung einer Frist (BkleingG §8) und der ordentlichen Kündigung (§ 9)

Die Pacht kann entzogen werden:

1. Das Mitglied weigert sich, zumutbare Gemeinschaftsleistungen auszuführen. (BkleingG § 9 Rn 9f) 2. Es kommt den Zahlungsverpflichtungen nicht nach. (BNkleingG § 8 Abs 1) 3. Das Mitglied verstößt trotz Ermahnung durch den Vorstand gegen die Regeln des Anstandes, missachtet Anordnungen, des Vorstandes oder der Gemeinde als Verpächter. (BkleingG § 8 Rn 5) 4. Die Laube/Gartenhäuschen wird zu dauerndem Wohnen benützt. (§ 9 Abs1) 5. Das Mitglied weigert sich, Mängel in seinem Garten abzustellen. Der Vorstand ist berechtigt, durch eine Firma auf Kosten des Pächters die Mängel beseitigen zu lassen. Weigert sich das Vereinsmitglied, die Kosten zu übernehmen, wird durch die Gemeinde und den Vorstand der Ausschluss vollzogen. (§ 9 Rn 8) 6. Der Vorstand und Beirat oder mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder stellen in einer Versammlung fest, dass durch das Vereinsmitglied der Friede unter den Schrebergartlern auf Dauer gestört wird. (BkleingG § 8;2)

7. Kann ein Pächter aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen vorübergehend seinen Garten nicht selbst bearbeiten, so darf er eine Person zu seiner Unterstützung mit den Gartenarbeiten beauftragen. Bei längerer Dauer (über 6 Monate) muss der Vorstand davon in Kenntnis gesetzt werden. Nützt ein Gärtner seinen Garten länger als 2 Jahre nicht selber, muss er ihn abgeben. Damit soll eine „stille“ Übergabe der Parzelle an eine Person verhindert werden, die keine Pacht besitzt. (BkleingG § 9 Rn 7) 8. Bei den Gründen, die in den Punkten 1—5 aufgezählt werden, ist es nicht möglich, die Entscheidung einer Mitgliederversammlung zu übertragen (vgl. GO S 15 Nr. 4) Wird einem Mitglied die Pacht entzogen, so ist damit auch der Ausschluss aus dem Verein verbunden. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an das Vermögen oder sonstige Einrichtungen des Vereins.

Der Beirat Die Mitwirkung im Beirat ist eine gute Möglichkeit, Aktivitäten im Verein anzuregen und bei der Durchführung mitzuhelfen. Er kann wichtige Informationen durch „Gespräche über den Zaun“ weiter geben. Auf diese Weise wird der Zusammenhalt und das Miteinander unter den Schrebergartlern gefördert. Zitat aus der Satzung § 15 Abs 1: In der Mitgliederversammlung, in der der erste Vorstand gewählt wird, kann beschlossen werden, einen Beirat zu wählen. Der Beirat wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt; vor der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung die Zahl der zu wählenden Beiräte.“ In diesem Beirat sollten die verschiedenen Gruppierungen bei den Schrebergartlern vertreten sein: Jung und Alt; Berufstätige und Rentner; Familien mit Kindern und Alleinstehende; besondere Interessensvertreter z. B. Umweltschutz. Der Vorsitzende ruft den Beirat zu einer Sitzung zusammen, wenn für den Verein wichtige Entscheidungen zu treffen sind. Öffentlichkeitsarbeit Die Schrebergartenanlage ist Teil des öffentlichen Grüns. Sie ist grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich. Die Schrebergartenanlage wird einmal im Jahr durch einen Tag der offenen Tür der Allgemeinheit vorgestellt. Eine Homepage stellt den Verein und seine Aktivitäten dar. 4. Um den Kindern Natur und Garten nahe zu bringen, bietet der Verein Schulklassen einen Besuch des Schrebergartens an.

Änderung der Gartenordnung: Eine Änderung dieser Gartenordnung kann durch den Vorstand + Beirat und/oder durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Zitate aus: Mainczyk „Bundeskleingartengesetz“ 10. Auflage

Bekanntgabe Diese Gartenordnung wird im Vorstand + Beirat diskutiert. Sie wird im Internet veröffentlicht. Sie ist in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung an alle Pächter und Vereinsmitglieder bei der Pachtübernahme auszuhändigen. Stephanskirchen, den 12. Februar 2015

Diese Gartenordnung wurde durch den Vorstand und Beirat geändert bzw. ergänzt in der Sitzung vom 5. Nov. 2015

Stephanskirchen, den 6. Nov. 2015

Für den Verein Schrebergarten Stephanskirchen e. V.

(1. Vorsitzender)

Schrebergarten Stephanskirchen e. V. Grundner Josef Kastanienweg 25 83071 Stephanskirchen Tel. 08031/ 70 4 60 Email: [email protected]

Der Vorstand: Grundner Josef, Vorsitzender Schuller Christa, Stellvertreterin Jerger Alexander, Fachberater Kincses Marta, Kassiererin

Kassenprüfung: Anneliese Freiberger Karoline Brod

Beirat: Heidi Löw Benno Löw Ekmescic Nasih Keusch Michael Gruber Christian

Schrebergarten Stephanskirchen e. V. Bankverbindung: Volksbank Raiffeisenbank Rosenheim–Chiemsee Tegermseestraße 20 83022 Rosenheim Zweigstelle: Schlossberg BLZ: 711 600 00 Konto-Nr. 5908221 IBAN: DE65 7116 0000 0005 9082 21 BIC: GENODEF 1 –VRR

Adresse unserer Homepage: www. schrebergartenverein-stephanskirchen. de Schauen Sie auf unsere Homepage! Unser Gartenfachberater schreibt interessante Informationen für Sie!! Gründung des Vereins am 9. Mai 2014