Einladung & Weisung. Gemeindeversammlung. Donnerstag, 11. Juni Uhr. Gemeindesaal Ottenbach

Einladung & Weisung Gemeindeversammlung Donnerstag, 11. Juni 2015 20.00 Uhr Gemeindesaal Ottenbach 1 Zur Behandlung gelangen folgende Geschäfte: IN...
Author: Gert Kneller
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Einladung & Weisung Gemeindeversammlung Donnerstag, 11. Juni 2015 20.00 Uhr Gemeindesaal Ottenbach

1

Zur Behandlung gelangen folgende Geschäfte: INHALTSÜBERSICHT

SEITEN

A.

Sekundarschulgemeinde Obfelden – Ottenbach

4

1.

Jahresrechnung 2014; Abnahme

4

2.

Genehmigung eines Planungskredites für die Sekundarschule Obfelden-Ottenbach über Fr. 375‘000.--

6

3.

Beantwortung allfälliger Anfragen im Sinne von § 51 des Gemeindegesetztes

12

B.

Politische Gemeinde Ottenbach

14

1.

Jahresrechnung 2014; Abnahme

14

2.

Gemeindesaal Ottenbach; Neubeschaffung Saalbestuhlung, Ersatz diverser Küchengeräte und Sanierung des Barbodens; Kreditabrechnung

18

3.

Isenbergstrasse; Sanierung Strassenentwässerung; Kreditbewilligung

20

4.

Legat Ernst Blaser; Aufhebung; Saldierung

22

5.

Totalrevision der Polizeiverordnung

24

6.

Bürgerrechtsgesuch Lindner Andreas

44

7.

Beantwortung allfälliger Anfragen im Sinne von § 51 des Gemeindegesetztes

46

C.

Primarschulgemeinde Ottenbach

48

1.

Jahresrechnung 2014; Abnahme

48

2.

Anschaffung einer neuen EDV Anlage (inkl. Wireless/Server); Kreditabrechnung

50

3.

Beantwortung allfälliger Anfragen im Sinne von § 51 des Gemeindegesetztes

51

D.

Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde Ottenbach

52

1.

Jahresrechnung 2014; Abnahme

52

2.

Aussprache über das kirchliche Leben in der Gemeinde

54

3.

Beantwortung allfälliger Anfragen im Sinne von § 51 des Gemeindegesetztes

55

2

Aktenauflage Die zur Behandlung bestimmten Anträge und die dazugehörigen Akten sowie das Stimmregister liegen ab Montag, den 25. Mai 2015 während den Schalteröffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auf. Stimmrecht In Angelegenheiten der Politischen Gemeinde und der Primarschulgemeinde sind alle in Ottenbach niedergelassenen Schweizerinnen und Schweizer stimmberechtigt, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Für die Sekundarschulgemeinde sind alle niedergelassenen Schweizerinnen und Schweizer aus Obfelden und Ottenbach, die das 18. Altersjahr vollendet haben, stimmberechtigt. Berechtigt zur Teilnahme an der Gemeindeversammlung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Ottenbach sind alle Mitglieder dieser Kirche, die in der Politischen Gemeinde Ottenbach ihren Wohnsitz und das 16. Altersjahr vollendet haben sowie über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B,C oder Ci verfügen. Anfragen nach § 51 Gemeindegesetz Solche Anfragen sind den Gemeindevorsteherschaften spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung schriftlich einzureichen und müssen von allgemeinem Interesse sein. Ablauf 20.00 Uhr anschliessend anschliessend anschliessend

Gemeindeversammlung Sekundarschulgemeinde Obfelden - Ottenbach Gemeindeversammlung Politische Gemeinde Ottenbach Gemeindeversammlung Primarschulgemeinde Ottenbach Gemeindeversammlung Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde Ottenbach

Rechtsmittel Es wird auf folgende Rechtsmittel verwiesen, welche beim Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, schriftlich, mit Begründung und Antrag, ergriffen werden können: -

Rekurs wegen Verletzung der politischen Rechte sowie der Vorschriften über ihre Ausübung (§ 147 Gesetz über die politischen Rechte, Frist 5 Tage). Ein solcher Stimmrechtsrekurs kann nur von einer Person geltend gemacht werden, welche an der Versammlung teilgenommen und die Verletzung in der Versammlung gerügt hat.

-

Beschwerde infolge Verstössen gegen übergeordnetes Recht oder infolge Unbilligkeit (§ 151 Gemeindegesetz, Frist 30 Tage)

-

Rekurs mit Begehren um Protokollberichtigung (§ 54 Gemeindegesetz, Frist 30 Tage).

In Angelegenheiten der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde gelten die gleichen Rechtsmittel. Diese sind jedoch nicht an den Bezirksrat, sondern an die Bezirkskirchenpflege Affoltern am Albis, c/o Martin Billeter, Püntenstrasse 16, 8932 Mettmenstetten, zu richten. Die erwähnten Fristen werden von der Veröffentlichung an gerechnet. Allfällige Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Ottenbach, Mai 2015 Die Gemeindevorsteherschaften

3

A. Sekundarschulgemeinde Obfelden – Ottenbach Traktandum 1 Jahresrechnung 2014; Abnahme Rechnung 2013 Aufwand Ertrag

Voranschlag 2014 Aufwand Ertrag

Laufende Rechnung

Rechnung 2014 Aufwand Ertrag

Zusammenzug 5‘783‘771.97

224‘675.40

5‘681‘700

61‘700

2 Bildung

5‘781‘089.39

323‘712.95

15‘760.20

12‘747.00

20‘000

17‘000

3 Kultur und Freizeit

23‘450.00

19‘932.50

4 Gesundheit

22‘322.96

21‘370.38 195‘322.02

22‘300 5‘749‘658.84

178‘110

5‘733‘466

9 Finanzen und Steuern

181‘029.58

5‘739‘831.07

Kapitalveränderung 29‘143.33

89‘944.00

Aufwandüberschuss Ertragsüberschuss

6‘016‘224.57

6‘016‘224.57

5‘902‘110

75‘584.59

5‘902‘110

6‘083‘476.52

6‘083‘476.52

6'000'000.00

5'000'000.00

4'000'000.00

3'000'000.00

Voranschlag 2014 Rechnung 2014

2'000'000.00

1'000'000.00

2 Bildung

3 Kultur und Freizeit

4 Gesundheit

4

9 Finanzen und Steuern

Die Laufende Rechnung schliesst bei einem Aufwand von Fr. 6‘007‘891.93 und einem Ertrag von Fr. 6‘083‘476.52 mit einem Ertragsüberschuss von Fr. 75‘584.59 ab. Im Voranschlag 2014 wurde ein Aufwandüberschuss von Fr. 89‘944.– prognostiziert, womit die Jahresrechnung um Fr. 165‘528.59 besser abschliesst als budgetiert. Im Verwaltungsvermögen wurden Nettoinvestitionen von Fr. 29‘348.95 für folgende Projekte getätigt: - Neue Telefonanlage VoIP - EDV-Verkauf - Projekt Schulraumentwicklung Im Finanzvermögen wurden keine Investitionen ausgeführt. Die Bilanz weist Aktiven und Passiven von Fr. 2‘518‘467.40 aus. Durch den Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung von Fr. 75‘584.59 erhöht sich das Eigenkapital auf Fr. 2'268'533.34. Aktenauflage: -

Jahresrechnung 2014 der Sekundarschulgemeinde Obfelden – Ottenbach Beilage 1: Protokollauszug der Schulpflegesitzung vom 26.02.2015 Beilage 2: Laufende Rechnung - Abweichungsbegründung

Antrag an die Gemeindeversammlung: Es sei die Jahresrechnung 2014 der Sekundarschule Obfelden-Ottenbach gemäss den beiliegenden Unterlagen (Beilage 1 und 2) zu genehmigen. Ottenbach, 26.02.2015 IM NAMEN DER SEKUNDARSCHULPFLEGE OBFELDEN – OTTENBACH Die Präsidentin: Susanne van Hoof

Bettina Bucher Finanzvorstand

Abschied der Rechnungsprüfungskommission: Die Rechnungsprüfungskommission hat das vorstehende Geschäft geprüft und wird der Gemeindeversammlung am Versammlungstag entsprechend Antrag stellen. Ottenbach, Mai 2015 IM NAMEN DER RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION OTTENBACH Der Präsident: Pierre Zinggeler

Der Aktuar: Marcel Seitz

5

A. Sekundarschulgemeinde Obfelden – Ottenbach Traktandum 2 Genehmigung eines Planungskredites für die Sekundarschule Obfelden-Ottenbach über Fr. 375‘000.-Bericht: Ausgangslage Die Sekundarschule der beiden Gemeinden Obfelden und Ottenbach befindet sich in Obfelden auf dem Areal Chilefeld. Die Schulräumlichkeiten für die Beschulung der heute 10 Klassen werden bei der Primarschule Obfelden gemietet, welche am selben Standort 7 Klassen führt. Die Sekundarschule unterrichtet in den Schulhäusern D und C sowie in zwei der drei E-Blöcke, die Primarschule nutzt die Schulhäuser A, B, den dritten E-Block sowie Räumlichkeiten oberhalb der Bibliothek. Seit dem Herbst 2012 beschäftigen sich beide Schulen intensiv mit der Schulraumplanung und haben im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags den heute vorhandenen Schulraum im Hinblick auf die zukünftigen Anforderungen überprüft. Es wurde festgestellt, dass beide Schulen aufgrund der steigenden Schülerzahlen zusätzlichen Schulraum benötigen. Die Schülerzahlprognosen wurden einerseits auf das prozentuale Wachstum der Gemeinden, die prognostizierten Bautätigkeiten sowie die Anzahl der heute in den beiden Gemeinden lebenden Kinder abgestützt. Die Sekundarschule wie die Primarschule rechnen mit je zwei zusätzlichen Klassen in den kommenden vier Jahren. Zu berücksichtigen gilt zudem die weiterhin anhaltende Bautätigkeit und der daraus folgende Bevölkerungszuwachs. Um die Situation betreffend Zuordnung der bestehenden Schulbauten und zukünftigem Eigentum klären zu können, haben die Schulpflegen zusammen mit dem Planungsbüro Basler & Hofmann eine quantitative, qualitative und substanzielle Analyse für die Schulhäuser C, D und E im Chilefeld und für das Schlossächer erstellt. Die gemeinsamen Gespräche der beiden Schulpflegen ergaben, dass durch eine Erweiterung innerhalb der Anlage Chilefeld die Anzahl neu zu erstellender Räumlichkeiten minimiert werden kann. Diese sollen vollumfänglich durch die Sekundarschule erstellt werden. Die Primarschulpflege hat sich bereit erklärt, die dazu notwendige Landfläche zur Verfügung zu stellen. Eine Machbarkeitsstudie „Erweiterung Sekundarschule Chilefeld, Obfelden“, welche durch Isler Gysel Architekten GmbH erstellt wurde, hat gezeigt, dass eine Erweiterung auf der dafür zur Verfügung gestellten Landfläche realisiert werden kann und eine sinnvolle Entflechtung zwischen Primar- und Sekundarschule erreicht wird, falls die Trakte C und E durch die Sekundarschule genutzt und mit einem Erweiterungsbau ergänzt werden. Dieser Erweiterungsbau soll die ermittelten langfristigen Bedürfnisse der Sekundarschule abdecken und als Solitärbau ausgeführt werden, sodass künftig keinerlei Abhängigkeit zum Bestand vorhanden ist. Dies ist notwendig, um den gesetzlichen Vorgaben des Baurechts Genüge zu tun. Der Singsaal soll weiterhin der Primarschule zur Verfügung stehen. Geregelt werden diese neuen Verhältnisse einerseits über einen Baurechtsvertrag zwischen der Baurechtsgeberin „Primarschule Obfelden“ und der Baurechtsnehmerin „Sekundarschule Obfelden – Ottenbach“ für den Erweiterungsbau sowie einen Mietvertrag für die Nutzung der weiteren Räumlichkeiten durch die Sekundarschule.

6

Durch das Erstellen von neuen Klassenzimmern kann die Sekundarschule den zusätzlich benötigten Schulraum erstellen, den geänderten pädagogischen Anforderungen Rechnung tragen sowie, falls gesetzlich gefordert, zukünftig auch neue Schulformen, wie zum Beispiel Lernlandschaften, durch flexibel nutz- und anpassbare Raumgrössen ohne grosse Kostenfolge einführen. Weiterhin von der Primarschule Obfelden gemietet werden die bisher genutzten Räume im Schulhaus C sowie neu anstelle von zwei alle drei E-Blöcke. Die Spezialräume wie Schulküche, Chemie- und Physikzimmer sowie die Werkstätten für Holz und Metall, welche sich in den Schulhäusern C und E befinden, können weiterhin genutzt werden. Ergebnisse der Machbarkeitsstudie Die Machbarkeitsstudie hat aufgezeigt, dass das gesamte Raumprogramm, d.h. die benötigten Räumlichkeiten, in den Trakten E / C und dem Neubau ideal angeordnet werden kann.

Auszug Situation Machbarkeit ‘Bestvariante’

Im Erweiterungsbau auf der zur Verfügung gestellten Landfläche sollen 12 Klassenzimmer (heute 5 im Schulhaus D sowie 5 in den E-Blöcken und 2 zusätzliche für zukünftige Schüler/innen), der bestehende Medienraum (heute im Schulhaus D) sowie die zwei bestehenden Lernateliers (heute im Schulhaus C) erstellt werden. Neu werden dann, nicht wie bisher nur ein Jahrgang, sämtliche Jahrgänge auf je einer Ebene beschult werden können. Dieses gemeinsame Beschulen eines Jahrgangs auf einer Ebene wirkt sich sehr positiv auf das Gemeinschaftsgefühl der Jugendlichen aus und ermöglicht eine intensive Zusammenarbeit über die einzelnen Klassen hinaus. Weiter bleibt eine Anpassung an allfällige neue pädagogische Vorgaben durch den Kanton Zürich möglich, da bereits heute die baulichen Voraussetzungen geschaffen werden sollen, um in Zukunft zum Beispiel auch in sogenannten Lernlandschaften unterrichten zu können, ohne dass erneut ein Neubau erstellt werden müsste. Diese zukunftsgerichtete Denkweise hat zur Folge, dass die Sekundarschule mittelfristig mehr Schulraum nutzen wird, als in den Empfehlungen für Schulhausanlagen aus dem Jahr 2012 vorgegeben sind. Der Vorteil dieses Vorgehens liegt in der Flexibilität gegenüber den häufig ändernden pädagogischen Vorgaben seitens des Kantons Zürich, welche häufig Anpassungen schulraumspezifischer Art nach sich ziehen sowie der doch mit einiger Ungenauigkeit zu prognostizierenden Schülerzahlen in den nächsten 35 Jahren.

7

Neben den 5 Klassenzimmern nutzt die Sekundarschule sämtliche weiteren Räumlichkeiten des Schulhauses D. Diese werden in freiwerdenden Räumen in den E-Blöcken und im Schulhaus C zu liegen kommen (Lehrerzimmer, Vorbereitungszimmer, Schulsozialarbeit, 2 Fachlehrerzimmer, Lehrer- und Serienbibliothek, Brennofenraum, Materialraum, Archiv und Schulverwaltung). Dies gilt auch für zusätzlich zu erstellende Bereiche wie zum Beispiel ein Blockzeitenraum / Mittagszimmer für unsere Jugendlichen (das heutige Mittagszimmer kann nicht als Blockzeitenraum genutzt werden. Es wird von der politischen Gemeinde gemietet und befindet sich nicht auf dem Schulareal) oder ein Sitzungszimmer. Die Räume im Schulhaus C sowie in den E-Blöcken werden teilweise eine neue Nutzung erfahren. Rahmenbedingungen für die Planung Bei der Beschaffung von Bauten für die öffentliche Hand sind verschiedene wichtige Rahmenbedingungen zu beachten: - Die zu erstellenden Bauten haben möglichst gut die Anforderungen der Auftraggeberin zu erfüllen. Hierfür ist es sinnvoll, dass mehrere Planer die Aufgabenstellung studieren und Lösungsvorschläge einbringen. - Die Bauten müssen termingerecht, in der geforderten Qualität und innerhalb des Baukredits – ohne Nachtragskredite - realisiert werden. Die Sekundarschule als Auftraggeberin soll möglichst kein finanzielles Risiko tragen müssen. - Ein einziger Ansprechpartner soll gegenüber der Behörde für die Einhaltung der Kosten, der Qualität sowie der Termine verantwortlich sein. - Die Verfahren haben der Submissionsverordnung zu entsprechen. Vermieden werden soll aber, dass ein Projekt realisiert werden muss, welches zwar günstig ist, aber nicht den Anforderungen der Bestellerin entspricht. Um diesen Vorgaben zu entsprechen, soll die Planung des Neubaus und der vorgesehenen allfälligen Umbauten mittels Gesamtleistungsanbietersubmission erfolgen. Der Entscheid für eine Gesamtleistungsanbietersubmission Im von der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2014 genehmigten Voranschlag 2015 wurden von der Sekundarschule unter anderem Investitionen von Fr. 1,4 Mio für die Schulraumplanung ausgewiesen. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurden die Anwesenden informiert, dass die Sekundarschule sich zum Ziel gesetzt hat, Schulraum zu erstellen, welcher den pädagogischen Anforderungen genügen, der örtlichen Situation angepasst, finanziell tragbar sowie in einem engen Zeitrahmen erstellbar sein soll. Die Investitionen von 1,4 Mio entsprechen den Kosten für einen üblicherweise durchzuführenden Architekturwettbewerb für ein Projekt dieses Umfangs. Es hat sich gezeigt, dass die Gesamtleistungsanbietersubmission eine Möglichkeit bietet, die gesetzlich geforderte Submission zu durchlaufen, ohne einen Architekturwettbewerb oder Projektwettbewerb ausführen zu müssen. Dieses Verfahren bietet die folgenden hauptsächlichen Vorteile: - Reduktion der Kosten der rund Fr. 1,4 Mio. für die Durchführung eines Architekturwettbewerbs auf den beantragten Planungskredit von Fr. 375‘000.- Verkürzung der Planungs- und Bauzeit um rund ein 1 Jahr (ca. ¼). - Der Planungskredit ermöglicht es, sehr kostengünstig vier Vorprojekte für den Bau durch potentielle Gesamtleistungsanbieter ausarbeiten zu lassen. Dadurch besteht die Gewähr, dass mehrere gute Projekte zur Auswahl vorliegen werden. - Da die Gesamtleistungsanbieter für die Realisierung ihres Projekts ein verbindliches Kostendach, d.h. ein Fixkostengebot, abgeben müssen, kann der Baukredit mit einer hohen Kostensicherheit eingehalten werden. Mehrkosten sind durch ein solches Verfahren nicht zu erwarten. Die Verantwortung und das Risiko für Kosten, Qualität und Termine liegen

8

-

-

vollumfänglich beim Gesamtleistungsanbieter und nicht bei der Sekundarschule Obfelden – Ottenbach. Die im Vornherein festgelegten Zuschlagskriterien (z.B. Qualität des schulischen und architektonischen Gesamtkonzepts, Bauwerkspreis und Sicherheitskonzept während dem Bau) geben Gewähr dafür, dass dasjenige Projekt mit dem besten Kosten / Nutzen Verhältnis den Zuschlag erhält und somit auch realpolitisch die besten Chancen auf eine Realisierung besitzt. Es ist bis hin zur Inbetriebnahme nur ein öffentliches Verfahren gemäss Submissionsverordnung notwendig. Eine Bevorzugung des lokalen / regionalen Gewerbes durch die „Chance des letzten Angebots“ durch den Gesamtleistungsanbieter im Rahmen der Ausführung ist möglich.

Das Verfahren einer Gesamtleistungsanbietersubmission Ein solches Verfahrens erfolgt zweistufig (mit Präqualifikation und Zwischenbesprechung) und beinhaltet Elemente eines Architekturwettbewerbs sowie einer Totalunternehmersubmission. Begleitet wird es von einem Submissionsausschuss welcher, verstärkt durch externe Fachleute, die Funktion der „Wettbewerbsjury“ wahrnimmt. Der Submissionsausschuss setzt sich idealerweise neben der Sekundarschule als Bauherrin auch aus Vertreter/innen der beiden politischen Gemeinden Ottenbach und Obfelden sowie der Primarschulpflege Obfelden zusammen. Eine Gesamtleistungsanbietersubmission beinhaltet im Wesentlichen folgende Arbeitsschritte: - Beschaffen der für Präqualifikation und Submission notwendigen Grundlagen (Verschiedene Gutachten wie geologisches Gutachten, Asbest-PCP, Kanalaufnahmen, Statik Bestand, Terrainaufnahmen, Modelle usw.). - Definieren des exakten Raumprogramms, Erstellen des Projektkonzepts sowie der Ausschreibungsunterlagen, Erstellen der Weisungen für Gemeindeversammlung und Urnengang, Durchführung von Präqualifikation und Gesamtleistungssubmission. - Durchführen des zweistufigen Verfahrens mit voraussichtlich vier geeigneten Gesamtleistungsanbietern. Diese erhalten den Auftrag, gegen eine angemessene Entschädigung ein Vorprojekt für die Erweiterung inklusive eines Angebots für dessen schlüsselfertige Erstellung auszuarbeiten. - Auswertung und Beurteilung der eingegangenen Projekte zusammen mit dem Submissionsausschuss. - Einholen des Baukredits an der Urne. Vorgesehener Projektablauf Die Bereitstellung des notwendigen Schulraums hat für die Sekundarschule Obfelden – Ottenbach eine hohe Priorität. Es ist deshalb ein zeitlich sehr ambitionierter Projektablauf vorgesehen. Dabei sind folgende Meilensteine eingeplant: - Sprechen des Planungskredits von Fr. 375‘000.11. Juni 2015 - Abgabe der Submissionsunterlagen an die Gesamtleistungsanbieter Oktober 2015 - Zuschlagserteilung Juli 2016 - Einholen des Baukredits (Urne) 27. November 2016 - Baustart Ende 2017 - Inbetriebnahme inkl. allfälliger Umbauten im Bestand Sommer 2019

9

Definition des Planungskredits mit Gesamtleistungsanbieter Der für die Durchführung der Gesamtleistungsanbietersubmission notwendige und hiermit beantragte Planungskredit setzt sich wie folgt zusammen (inkl. 8 % MwSt.): - Vorbereitungsarbeiten / Grundlagenbeschaffung Fr. 85'000.-- Präqualifikation, Erstellen der Ausschreibungsunterlagen und Durchführung der GLA Submission Fr. 113'000. -- Entschädigung der GLA für die Erstellung der Vorprojekte Fr. 100'000. -- Allfällige Optimierungen vor Einholen Baukredit Fr. 10'000. -- Entschädigung Jury Fr. 24'000. -- Nebenkosten und Diverses Fr. 16'000. -- Unvorhergesehenes Fr. 27'000. -- Total Fr. 375'000.-Erwägungen: Die Sekundarschulpflege Obfelden – Ottenbach ist überzeugt, dass mit diesem Planungskredit ein geeignetes Projekt für die Erweiterung der Schulanlage Chilefeld ausgearbeitet werden kann, welches dem Souverän voraussichtlich im November 2016 vorgelegt werden kann. Sie hat den beantragten Planungskredit in der Höhe von Fr. 375‘000.- am 8. April 2015 genehmigt. Mit dem vorgesehenen Neubau kann zukünftige Herausforderungen in pädagogischer Hinsicht - aber auch in Bezug auf steigende Schülerzahlen – Rechnung getragen werden. Aktenauflage: Weisung „Genehmigung eines Planungskredites für die Sekundarschule ObfeldenOttenbach über Fr. 375‘000.00“ Offerte Landis AG, Bauingenieure + Planer, Geroldswil, für die Durchführung einer Gesamtleistungsanbieter – Submission Erweiterung Schulanlage Chilefeld, Obfelden, vom 18. November 2014 Leistungsofferte Basler & Hofmann, Durchführung Planerauswahlverfahren Erweiterung Sekundarschule, Chilefeld, vom 8. Dezember 2014 Kostenvergleich der beiden Offerten vom 16. Januar 2015 Leistungsvergleich der beiden Offerten vom 19. Januar 2015 Protokollauszug Erteilung Auftrag an Landis AG, Bauingenieure und Planer Geroldswil, Schulpflegesitzung vom 27. Januar 2015 Kostenzusammenstellung Planungskredit, Stand 20. März 2015 Projektablauf Erweiterung Schulanlage Chilefeld vom 20. März 2015 Zusammenstellung Interne Termine gemäss Besprechung vom 27. März 2015

10

Antrag an die Gemeindeversammlung: Es sei ein Planungskredit für die Durchführung einer Gesamtleistungssubmission für die Erweiterung der Schulanlage Chilefeld in der Höhe von Fr. 375‘000.-- (inkl. MwSt.) zu genehmigen. Ottenbach, April 2015 IM NAMEN DER SEKUNDARSCHULPFLEGE OBFELDEN – OTTENBACH Ressortvorstand Infrastruktur: Roger Dällenbach

Finanzvorstand Bettina Bucher

Abschied der Rechnungsprüfungskommission: Die Rechnungsprüfungskommission hat das vorstehende Geschäft geprüft und wird der Gemeindeversammlung am Versammlungstag entsprechend Antrag stellen. Ottenbach, Mai 2015 IM NAMEN DER RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION OTTENBACH Der Präsident: Pierre Zinggeler

Der Aktuar: Marcel Seitz

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A. Sekundarschulgemeinde Obfelden – Ottenbach Traktandum 3 Beantwortung allfälliger Anfragen im Sinne von § 51 des Gemeindegesetztes Solche Anfragen sind der Gemeindevorsteherschaft spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung schriftlich einzureichen und müssen von allgemeinem Interesse sein. Sie werden der Gemeindeversammlung durch die Gemeindevorsteherschaft beantwortet, eine Beratung oder Beschlussfassung über die Antwort findet nicht statt.

12

13

B. Politische Gemeinde Ottenbach Traktandum 1 Jahresrechnung 2014; Abnahme Rechnung 2013 Aufwand Ertrag

Voranschlag 2014 Aufwand Ertrag

Laufende Rechnung

Rechnung 2014 Aufwand Ertrag

Zusammenzug 1‘275‘878.87

316‘751.75

1‘252‘400

227‘400

538‘560.69

62‘041.40

562‘650

61‘500

38‘379.35

38‘000

260‘747.98

51‘783.60

172‘400

532‘860.32

832.00

691‘300

1‘807‘498.63

604‘755.35

1‘997‘500

0 Behörden und Verwaltung 1 Rechtsschutz und Sicherheit 2 Bildung

51‘400

612‘200

265‘100

1‘484‘800

1‘307‘900

98‘194.16

254‘821.90

113‘950

256‘200

2‘541‘895.73

6‘404‘916.00

2‘278‘000

6‘030‘300

35‘955.45 168‘898.92

50‘768.45

784‘162.08

488‘336.39

2‘071‘192.25

724‘820.65

6 Verkehr

183‘068.80 1‘299‘361.78

96‘606.60

4 Gesundheit 5 Soziale Wohlfahrt

523‘012.31

338‘100.60

487‘744.90

3 Kultur und Freizeit

629‘000

1‘441‘714.33

1‘418‘861.70

7 Umwelt und Raumordnung 8 Volkswirtschaft 9 Finanzen und Steuern

594‘697.18

233‘577.65

1‘451‘825.17

1‘308‘904.47

84‘772.75

252‘198.50

2‘210‘551.30

6‘200‘971.57

Kapitalveränderung 374‘400 119‘590.21 9‘178‘332.58

Aufwandüberschuss Ertragsüberschuss

9‘178‘332.58

9‘203‘200

9‘203‘200

385‘623.18 9‘694‘284.88

9‘694‘284.88

4'500'000.00 4'000'000.00 3'500'000.00 3'000'000.00 2'500'000.00 2'000'000.00 1'500'000.00

Voranschlag 2014

1'000'000.00

Rechnung 2014

500'000.00 -

14

Die Laufende Rechnung schliesst bei einem Aufwand von Fr. 9'308'661.70 und einem Ertrag von Fr. 9'694'284.88 mit einem Ertragsüberschuss von Fr. 385'623.18 ab. Im Voranschlag 2014 wurde ein Aufwandüberschuss von Fr. 374‘400.– prognostiziert, womit die Jahresrechnung um Fr. 760‘023.18 besser abschliesst als budgetiert. Hauptursache dafür sind Korrekturbuchungen des Spitals Affoltern aus den Jahresrechnungen 2012 und 2013, ein erfreulicher Steuerabschluss sowie tiefere Abschreibungen aufgrund ausbleibender Investitionen. Im Verwaltungsvermögen wurden Nettoinvestitionen von Fr. 1'551'228.23 für folgende Projekte getätigt: - Planung Dorfkern Ottenbach - Planung Werkhof - Renovation Gemeindesaal - Korrekturbuchungen Spital Affoltern aus den Jahren 2012 und 2013 - Investitionsbeiträge Spital - Darlehen an die Spitex - Erhaltene Rückzahlung des Darlehens für Alterswohnungen - Sanierung Stüdlerstrasse - Sanierung Salzrain - Erhaltene Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren - Planungsarbeiten für den Rückbau der Kläranlage - Investitionsbeitrage für den Anschluss an die ARA Kelleramt - Übertragungen in die Spezialfinanzierungen - Sanierung Stampfenbächli Im Finanzvermögen wurden keine Investitionen getätigt. Die Bilanz weist Aktiven und Passiven von Fr. 18'893'717.64 aus. Durch den Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung von Fr. 385'623.18 erhöht sich das Eigenkapital auf Fr. 7'229'547.87. Finanzkennzahlen a) Selbstfinanzierungsgrad: 76,9 %, Vorjahr 29,3 % Aussage:

Der Selbstfinanzierungsgrad zeigt an, in welchem Ausmass Neuinvestitionen durch selbsterwirtschaftete Mittel finanziert werden können. Ein Selbstfinanzierungsgrad unter 100% führt zu einer Neuverschuldung. Liegt der Wert über 100%, können Schulden abgebaut werden.

Wertung:

Werte unter 70 % Werte 70 % - 99% Wert 100 % Werte über 100 %

= = = =

grosse Neuverschuldung / Problematisch verantwortbare Verschuldung / Vertretbar ausgeglichener Finanzhaushalt Schuldenabbau / Ideal

b) Selbstfinanzierungsanteil: 13,0 %, Vorjahr 10,8 % Aussage:

Der Selbstfinanzierungsanteil charakterisiert die Finanzkraft und den finanziellen Spielraum einer Gemeinde.

Wertung:

Werte unter 10 % Werte 10 % - 20 % Werte über 20 %

= = =

schwache Finanzkraft mittlere Finanzkraft gute Finanzkraft

15

c) Zinsbelastungsanteil: 2,8 %, Vorjahr -2,2 % Aussage:

Der Zinsbelastungsanteil ist die Messgrösse für die Belastung des Haushaltes mit Zinskosten. Er zeigt die Auswirkung der Verschuldung auf die Laufende Rechnung. Negative Werte resultieren bei einem Überschuss der Vermögenserträge.

Wertung:

negative Werte Werte 0 % - 2 % Werte 2 % - 5% Werte über 8 %

= = = =

keine Belastung / Verschuldung geringe, tiefe Verschuldung mittlere Verschuldung hohe Verschuldung

d) Kapitaldienstanteil: 9,4 %, Vorjahr 8,3 % Aussage:

Der Kapitaldienstanteil ist die Messgrösse für die Belastung des Haushaltes mit Kapitalkosten.

Wertung:

Werte unter 5 % Werte 5 % - 15 % Werte 15 % - 25 % Werte über 20%

= = = =

tief tragbar hoch bis sehr hoch kaum noch tragbar

e) Nettoschuld je Einwohner: -753.87, Vorjahr -908.41 Aussage:

Die Nettoschuld je Einwohner wird als Gradmesser für die Verschuldung verwendet.

Wertung:

negative Werte Werte tiefer als 1‘000 Werte 1‘000 – 3‘000 Werte 3‘000 – 5‘000 Werte über 5‘000

= = = = =

Vermögen je Einwohner tiefe Verschuldung mittlere Verschuldung hohe Verschuldung sehr hohe Verschuldung

f) Bruttoverschuldungsanteil: 43,94 %, Vorjahr 9,44 % Aussage:

Der Bruttoverschuldungsanteil Gemeinde.

Wertung:

Werte unter 50 % Werte 50 % - 100 % Werte 100 % - 150 % Werte 150 % - 200 % Werte über 200 %

= = = = =

zeigt

die

Verschuldungssituation

der

sehr gut gut mittel schlecht kritisch

g) Investitionsanteil: 19,10 %, Vorjahr 32,58 % Aussage:

Die Kennzahl zeigt die Aktivität im Bereich der Investitionen.

Wertung:

Werte unter 10 % Werte 10 % - 20 % Werte 20 % - 30 % Werte über 40 %

= = = =

schwach mittel stark sehr stark

Aktenauflage: -

Jahresrechnung 2014 der Politischen Gemeinde Ottenbach

-

Beschluss des Gemeinderates Nr. 70/2015 vom 01.04.2015 betr. Abnahme der Jahresrechnung

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Antrag an die Gemeindeversammlung: Es wird beantragt, die Jahresrechnung 2014 der Politischen Gemeinde Ottenbach zu genehmigen. Ottenbach, 1. April 2015 IM NAMEN DES GEMEINDERATES OTTENBACH Die Präsidentin: Gabriela Noser Fanger

Der Schreiber: Stefan Mettler

Abschied der Rechnungsprüfungskommission: Die Rechnungsprüfungskommission hat das vorstehende Geschäft geprüft und wird der Gemeindeversammlung am Versammlungstag entsprechend Antrag stellen. Ottenbach, Mai 2015 IM NAMEN DER RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION OTTENBACH Der Präsident: Pierre Zinggeler

Der Aktuar: Marcel Seitz

17

B. Politische Gemeinde Ottenbach Traktandum 2 Gemeindesaal Ottenbach; Neubeschaffung Saalbestuhlung, Ersatz diverser Küchengeräte und Sanierung des Barbodens; Kreditabrechnung Bericht: Die Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2014 bewilligte einen Verpflichtungskredit für die Neubeschaffung der Saalbestuhlung, Ersatz diverser Küchengeräte und die Sanierung des Barbodens im Gemeindesaal in der Höhe von Fr. 155‘000.00. Folgende Ausgaben wurden getätigt: Sanierung Küche Küchengeräte Elro Elro, Backbleche und Wasserhandbrause Strominstallationen Ackermann (Gefrier- und Kühlschrank) Sanitäranpassungen Ritschard Baumeister J. Keusch (Plättliarbeiten) Schreiner Girardi (Versetzen Putzkasten) Total Sanierung Küche

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

57‘826.50 436.30 9‘816.35 1‘992.55 2‘947.95 594.00 73‘613.65

Anschaffung neues Mobiliar Embru, Tische und Stühle Entsorgung alte Tische und Stühle Transportwagen Total Anschaffung neues Mobiliar

Fr. Fr. Fr. Fr.

72‘663.80 440.00 807.10 73‘910.90

Sanierung Boden Keller-Bar Baumeister, Plattenboden Schreiner, Girardi Sockel und Türe anpassen Total Sanierung Boden Keller-Bar

Fr. Fr. Fr.

6‘100.00 815.40 6‘915.40

Totalkosten Kreditunterschreitung

Fr. 154‘439.95 Fr. 560.05

Erwägungen: Es wird festgestellt, dass der Kredit eingehalten ist. Aufgrund der Geringfügigkeit der Kostenunterschreitung erübrigt sich eine Differenzbegründung. Aktenauflage: -

Buchhaltungsbelege Beschluss des Gemeinderates Nr. 31/2015 vom 18.02.2015 betr. Abnahme der Kreditabrechnung

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Antrag an die Gemeindeversammlung: Es wird beantragt, die vorstehende Kreditabrechnung zu genehmigen. Ottenbach, 18. Februar 2015 IM NAMEN DES GEMEINDERATES OTTENBACH Die Präsidentin: Gabriela Noser Fanger

Der Schreiber: Stefan Mettler

Abschied der Rechnungsprüfungskommission: Die Rechnungsprüfungskommission hat das vorstehende Geschäft geprüft und wird der Gemeindeversammlung am Versammlungstag entsprechend Antrag stellen. Ottenbach, Mai 2015 IM NAMEN DER RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION OTTENBACH Der Präsident: Pierre Zinggeler

Der Aktuar: Marcel Seitz

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B. Politische Gemeinde Ottenbach Traktandum 3 Isenbergstrasse; Sanierung Strassenentwässerung; Kreditbewilligung Bericht: Ausgangslage Die Isenbergstrasse verläuft östlich von Ottenbach vom Dorfzentrum auf den Isenberg. Sie hat eine Breite von ca. 4 m. Der Belag der Isenbergstrasse befindet sich in einem guten Zustand. Anders sieht es mit dem Regenwasserkanal aus, welcher auch als Sickerleitung dient. Die Firma Arnold Pfister AG untersuchte diese Leitung am 02.12.2010 vom Flurweg Kataster-Nr. 958 bis zur Liegenschaft Isenberg 1 am Waldrand. Aus dem Kanalfernsehprotokoll geht der schlechte Zustand deutlich hervor. Projekt Das Projekt sieht den Ersatz dieses Regenwasserkanals vor, von der Brunnenstube bis zur Liegenschaft Isenberg 1. Um die Belagsfläche möglichst wenig zu tangieren, wird die Leitung mehrheitlich am Strassenrand ausserhalb der Strassenparzelle verlegt. Bei der Parzelle Kataster-Nr. 1599 verläuft diese bereits heute im Privatland. Bei der Parzelle Kataster-Nr. 915 wird ein Durchleitungsrecht notwendig. Vereinzelt muss die Strasse gequert werden. Bei der Brunnenstube und dem EKZ-Verteilkasten kommt aufgrund der engen Platzverhältnisse die Leitung ebenfalls in der Strasse zu liegen. Die Schlammsammler bleiben bestehen und werden an die neue Leitung angeschlossen. Der neue Kanal weisst einen Durchmesser von 200 mm auf und befindet sich auf einer Tiefe zwischen 1.60 m bis 1.80 m. Durch die Löcher in der oberen Rohrhälfte und das Betonbankett erfüllt er auch künftig seine Funktion als Sickerleitung. Um das Hangwasser abzuleiten, wird der Graben mit Rundkies 30/50 aufgefüllt. Für das Ableiten des Oberflächenwassers werden die obersten 20 cm des Grabens mit Geröllbeton aufgefüllt. Geröllbeton weisst eine sehr gute Sickerfähigkeit auf und die Hohlräume bleiben, im Gegensatz zu einer Fliessmatte, lange offen. Im Projektperimeter ist auch die Instandstellung des privaten Brunnens Isenberg 1 enthalten. Ausführung Etappenweise wird der Graben von der Brunnenstube den Berg hinauf geöffnet und anschliessend die Leitung verlegt. Die Strasse bleibt während dieser Bauarbeiten, wenn auch erschwert, befahrbar. Bei Strassenquerungen welche länger andauern, werden Stahlplatten als provisorischer Übergang gelegt. Bauausführung Es wird mit einer Bauzeit von ca. 4 Wochen gerechnet. Die Bauausführung ist im Sommer 2015 vorgesehen.

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Kosten Die gesamten Projektierungs- und Baukosten für die Erneuerung des Regenwasserkanals betragen gemäss Kostenschätzung vom 25.02.2015 Fr. 140‘000.- inklusive Mehrwertsteuer. Erwägungen: Im Voranschlag 2015 wurden in der Investitionsrechnung Konto 1620.5010.14 Total Fr. 160‘000.00 für dieses Projekt eingestellt. Die Tiefbau- und Werkkommission hat an ihrer Sitzung vom 27.08.2013 die Ingenieurleistungen dem Ingenieurbüro Zobrist+Räbsamen AG, Zürich, mit einem Kostendach von Fr. 6‘700.00 bereits erteilt. In der Kostenschätzung vom 25.02.2015 ist für Unvorhergesehenes eine Reserve eingerechnet. Aktenauflage: -

Beschluss des Gemeinderates Nr. 53/2015 vom 18.03.2015 samt den dazugehörigen Unterlagen Beschlüsse der Tiefbau- und Werkkommission Nrn. 6/2013 vom 27.08.2013, 6/2015 vom 02.03.2015 und Nr. 8/2015 vom 09.03.2015 samt den dazugehörigen Unterlagen Technischer Bericht „Erneuerung Strassenentwässerung Isenbergstrasse“ vom 05.03.2015 Projektplan Mst. 1:500 vom 25.05.2015 Kostenschätzung vom 25.05.2015

Antrag an die Gemeindeversammlung: Es wird beantragt, für das Projekt „Sanierung Strassenentwässerung Isenbergstrasse“ zulasten der Investitionsrechnung 2015, Konto-Nr. 1620.5010.14 ein Kredit von Fr. 140‘000.00 inkl. Mehrwertsteuer zu bewilligen. Ottenbach, 18. März 2015 IM NAMEN DES GEMEINDERATES OTTENBACH Die Präsidentin: Gabriela Noser Fanger

Der Schreiber: Stefan Mettler

Abschied der Rechnungsprüfungskommission: Die Rechnungsprüfungskommission hat das vorstehende Geschäft geprüft und wird der Gemeindeversammlung am Versammlungstag entsprechend Antrag stellen. Ottenbach, Mai 2015 IM NAMEN DER RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION OTTENBACH Der Präsident: Pierre Zinggeler

Der Aktuar: Marcel Seitz

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B. Politische Gemeinde Ottenbach Traktandum 4 Legat Ernst Blaser; Aufhebung; Saldierung Bericht: Mit Vermächtnisanzeige vom 16.07.2012 wurde dem Gemeinderat Ottenbach mitgeteilt, dass Ernst Blaser, geb. 27.11.1925, gest. 27.07.2011, der Politischen Gemeinde Ottenbach die folgende Zuwendung gemacht hat: „Die Politische Gemeinde Ottenbach erhält als Legat den Betrag von Fr. 100'000.—(Franken einhunderttausend) zur Verwendung des Unterhalts/Erneuerung/Instandstellung der Isenbergstrasse und der Werkleitungen beim Heimwesen „Blaser“ Isenberg Ottenbach Kat. Nr. 944.“ Mit Beschluss Nr. 6/2012 vom 06.11.2012 hat der Gemeinderat dieses Legat angenommen. Erwägungen: Das Legat soll inkl. Zinsertrag vollumfänglich für die Sanierung der Strassenentwässerung Isenbergstrasse (vgl. Traktandum 3 hiervor) eingesetzt werden. Das Konto 1.2033.01 Legat Isenbergstrasse, Nachlass Blaser, weist per 31.12.2014 einen Saldo von Fr. 103‘022.50 aus. Zweckgebundene Zuwendungen dürfen vollumfänglich für den vorgesehenen Zweck verbraucht werden, wenn der Spender nicht ausdrücklich Gegenteiliges angeordnet hat. Aktenauflage: -

Beschluss Gemeinderat Nr. 53/2015 vom 18.03.2015 samt den dazugehörenden Unterlagen

-

Beschluss Gemeinderat Nr. 20/2012 vom 06.11.2012 samt den dazugehörenden Unterlagen

Antrag an die Gemeindeversammlung: Es wird beantragt, das Legat „Blaser“ im Betrag von CHF 100‘000 zuzüglich Zinsen bis 31.12.2015 aufzuheben, unter gleichzeitiger Saldierung des entsprechenden Kontos. Der Saldo soll in Ausführung der letztwilligen Verfügung dem Projekt gemäss Traktandum 3 hiervor als Investitionseinnahme gutgeschrieben werden. Ottenbach, 18. März 2015 IM NAMEN DES GEMEINDERATES OTTENBACH Die Präsidentin: Gabriela Noser Fanger

Der Schreiber: Stefan Mettler

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Abschied der Rechnungsprüfungskommission: Die Rechnungsprüfungskommission hat das vorstehende Geschäft geprüft und wird der Gemeindeversammlung am Versammlungstag entsprechend Antrag stellen. Ottenbach, Mai 2015 IM NAMEN DER RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION OTTENBACH Der Präsident: Pierre Zinggeler

Der Aktuar: Marcel Seitz

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B. Politische Gemeinde Ottenbach Traktandum 5 Totalrevision der Polizeiverordnung Bericht: Gemäss § 74 des Gemeindegesetzes steht dem Gemeinderat die Besorgung der gesamten Ortspolizei zu. Er hat für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und für die Sicherheit von Personen und Eigentum zu sorgen und trifft alle Vorkehren für die richtige Erfüllung der Aufgaben der Ortspolizei. Die Gemeinde hat zu diesem Zweck die Polizeiverordnung vom 27.11.1984 erlassen. Diese ergänzt die einschlägige Gesetzgebung von Bund und Kanton. Aufgrund diverser Gesetzesänderungen besteht ein Revisionsbedarf bezüglich der geltenden Polizeiverordnung. Insbesondere nachdem per 01.07.2009 eine neue kantonale Polizeiverordnung in Kraft gesetzt worden ist. Erarbeitung der neuen Polizeiverordnung Der vorliegende Antrag basiert auf den Polizeiverordnungen der Gemeinden Affoltern am Albis, Bonstetten, Hausen am Albis, Hedingen, Mettmenstetten und Obfelden. Als Grundlage diente auch die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 06.04.2011. Grundsätze der neuen Polizeiverordnung Die für die Polizeiarbeit wichtigen rechtsstaatlichen Grundsätze sind neben der Verfassung bereits im kantonalen Polizeigesetz ausdrücklich und ausführlich aufgeführt, weshalb sich eine Wiederholung in der kommunalen Polizeiverordnung erübrigt. Grundsätzlich ist das neue Regelwerk möglichst schlank gestaltet, es werden keine Regelungen wiederholt, welche bereits in übergeordneten Rechten erlassen sind. Wesentliche Änderungen Inhaltlich hat sich einiges verändert. Es fallen viele Artikel weg, welche in übergeordneten Gesetzen geregelt oder nicht mehr zeitgemäss sind. So ist die gesamte Tierhaltung durch eidgenössische und kantonale Tierschutzgesetze, das kantonale Hundegesetz oder das kantonale Gesetz über Jagd und Vogelschutz geregelt. Der gesamte Bereich der Emissionen ist im Umweltschutzgesetz und der Lärmschutzverordnung festgehalten. Alle bezüglich Meldepflicht, Meldefrist, Auskunftspflicht und Schriftenhinterlegung vorgesehen Regelungen sind im Gemeindegesetz geregelt. Als neue Regelung zu erwähnen sind die Zulassung von Videoüberwachung, Fütterungsverbot für wilde Tiere, das Littering und der Verkrautungsartikel. Eine Gegenüberstellung mit entsprechenden Bemerkungen ist am Schluss dieses Beleuchtenden Berichtes aufgeführt. Schlussbemerkung Die Polizeiverordnung ist gestützt auf Art. 11 Ziffer 1 der Gemeindeordnung Ottenbach durch die Gemeindeversammlung zu erlassen (vgl. § 74 GG i.V.m § 158 GG). Der Entwurf der neuen Polizeiverordnung wurde dem Gemeindeamt zur Vorprüfung eingereicht. Diese summarische Prüfung hat ergeben, dass der Entwurf genehmigungsfähig ist.

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Gemeinden, welche eine einheitliche Polizeiverordnung wie die Gemeinde Affoltern am Albis haben, können die Gemeindepolizei Affoltern mit der Ausübung der gemeindepolizeilichen Aufgaben beauftragen. Die revidierte Polizeiverordnung trägt diesem Umstand Rechnung. Der Gemeinderat ist überzeugt, dass diese neue Polizeiverordnung alle notwendigen Anpassungen an das übergeordnete Recht enthält, auf unnötige Regelungen verzichtet und zusammen mit der Bussenverordnung ein griffiges Instrument für die Durchsetzung von Ruhe und Ordnung darstellt. Dem Stimmberechtigten wird empfohlen, der Vorlage zuzustimmen. Neue Polizeiverordnung der Gemeinde Ottenbach Neu

Alt (von 1985)

1. Einleitung und allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

1

Diese Verordnung regelt die kommunalpolizeilichen Aufgaben sowie den Vollzug des übergeordneten Polizeirechts in der Gemeinde Ottenbach. 2 Sie bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie den Schutz von Personen, Umwelt und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art. 3 Sie ergänzt die Gesetzgebung von Bund und Kanton.

Diese Verordnung dient der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde Ottenbach. Sie ergänzt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kanton.

Art. 2 Zuständigkeit

Art. 2 Polizeiorgane

Der Gemeinderat vollzieht die Verordnung. Er kann Ausführungsbestimmungen erlassen. 2 Die kommunalpolizeilichen Aufgaben werden unter Aufsicht der zuständigen Behörde von den von dieser bezeichneten Polizeiorganen, insbesondere dem kantonalen Polizeikorps, ausgeübt.

Die gemeindepolizeilichen Aufgaben werden durch den Gemeinderat und die von ihm bezeichneten Organe ausgeübt. Die kriminalpolizeilichen Aufgaben sind der Kantonspolizei vorbehalten.

Art. 3 Polizeiliche Anordnungen

Art. 3 Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen

1

Der Sicherheitsvorstand kann bei Bedarf polizeiliche Anordnungen verfügen.

Jedermann ist verpflichtet, polizeilichen Anordnungen und Vorladungen Folgen zu leisten. Art. 76 Durchsetzung der Verordnung Die Polizeiorgane haben für die Durchsetzung dieser Verordnung zu sorgen. Art. 77 Polizeiliche Massnahmen Die Polizeiorgane sind berechtigt, die notwendigen Kontrollen durchzuführen und die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen zu treffen.

2. Schutz von Personen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

25

Bemerkung

Die Verordnung enthält Vollzugsbestimmungen zum eidgenössischen und kantonalen Übertretungsstraffrecht sowie eigenständige kommunale Übertretungstatbestände in denjenigen Bereichen, in denen die Gemeinde zum Erlass von eigenen Strafnormen zuständig ist. Dies betrifft gemäss Art. 335 Abs.1 Straffgesetzbuch insbesondere den Bereich des sogenannten Polizeistrafrechts. Gegenüber dem eidg. und kant. Recht sind die Bestimmungen der kommunalen PV nachrangig. Bei der Zuständigkeiten wird zwischen Gemeinderat und zuständiger Verwaltungsabteilung unterschieden. Auf der Stufe der Verwaltungsabteilung entscheidet der Vorsteher als politische Instanz. Er kann je nach Bedeutung den Entscheid an die Verwaltung delegieren. Für den Vollzug ist die Kantonspolizei verantwortlich Eine blosse Störung fällt nicht unter den Strafbestand der Hinderung einer Amtshandlung von Art. 286 StGB. Das kantonale oder kommunale Strafrecht kann daher hier für Ordnung sorgen. Gemäss Art. 335 StGB kann der Kanton bzw. die Gemeinde eine solche Übertretungsstrafnorm erlassen

Neu

Alt (von 1985)

Bemerkung

Art. 4 Sicherheit und Ordnung

Art. 4 Störung der polizeilichen Tätigkeit

Abs. 1 umfasst das polizeiliche Schutzgut. Abs. 2 lit. a bestimmt, dass es verboten ist, Personen oder Tiere zu belästigen, zu erschrecken oder zu gefährden. Ergänzend ist zu erwähnen, dass gestützt auf lit. a in Verbindung mit Art. 69 ff. StGB sowie Art. 263 der Schweizerischen Strafprozessordnung Gegenstände, mit denen Personen erschreckt oder belästigt werden, von der Polizei eingezogen werden können. Lit. b deckt den niederschwelligen Missbrauch ab, so z. B. den Autoalarm, bei dessen Auslösung niemand ausrückt. Die Bewilligungsund Meldepflicht einer solchen Alarmeinrichtung würde zu weit gehen und Abgrenzungsprobleme schaffen. Wer indes wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird nach Art. 128bis StGB (Falscher Alarm) bestraft. Das Nachahmen von Warnsignalen der Polizei, Feuerwehr oder der Sanität fällt unter Art. 99 Ziff. 5 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)

1

Es ist verboten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören oder die Sicherheit von Menschen, Umwelt und Eigentum zu gefähr1 den . 2 Insbesondere ist verboten, a) Personen oder Tiere zu belästigen, zu erschrecken oder zu ge2 fährden ; b) Alarmanlagen, Notrufe oder 3 Notsignale zu missbrauchen . c) öffentlich Ärgernis zu erregen oder gegen Sitte und Anstand zu verstossen.

Jede Störung der polizeilichen Tätigkeit ist verboten. Das gilt insbesondere auch für die unbefugte Einmischung Dritter in die Dienstausübung der Polizeiorgane. Art. 24 Allgemeiner Schutz der Personen Es ist verboten, Personen zu belästigen, zu erschrecken oder in ihrer persönlichen Sicherheit zu gefährden. Art. 25 Missbräuchlicher Alarm Jeder Missbrauch von Alarmanlagen, Notruf und Notsignalen ist verboten. Art. 39 Sittenpolizei In der Öffentlichkeit ist es verboten, sich unbekleidet zu zeigen

Art. 5 Veranstaltungen auf Privatgrund

Art. 34 Verbot von Veranstaltungen

Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in Räumen) können vom Sicherheitsvorstand verboten werden, wenn mit Bestimmtheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Umwelt zu erwarten ist.

Der Gemeinderat kann Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in Räumen) verbieten, wenn mit Bestimmtheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.

Art. 6 Schutzvorrichtungen

Art. 29 Sicherung von Bodenöffnungen

1

Baustellen, Bodenöffnungen wie Gräben, Jauchegruben usw., Silos und Leitungen sind so zu sichern, zu signalisieren und allenfalls zu beleuchten, dass keine Unfallgefahr besteht. 2 Das unberechtigte Abdecken von Bodenöffnungen sowie das Lockern, Verändern und Entfernen von Hilfsund Schutzvorrichtungen wie Dolendeckel, Schutzpfosten usw. ist verboten.

Veranstaltungen auf Privatgrund können verboten werden, wenn mit Bestimmtheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. Im Visier sind beispielsweise Veranstaltungen von politisch extremen Gruppierungen.

Gruben, Sammler, Jauchetröge usw. sind auf sichere Weise zu decken und dürfen auch vorübergehend nicht ohne Aufsicht geöffnet bleiben. Art. 30 Sicherung von Baustellen Baustellen, Gräben usw. auf öffentlichem Grund und an öffentlich zugänglichen Orten sind so abzuschranken und zu signalisieren, dass keine Unfallgefahr besteht. Art. 31 Einzäunung Der Eigentümer hat seine an öffentliche Plätze, Strassen, Wege oder Gewässer grenzenden oder sonst leicht zugänglichen Grundstücken in

1

Im Falle einer Gefährdung des Lebens; eidgenössisches Strafgesetzbuch (StGB), Art. 129 Im Falle einer qualifizierten Schreckung der Bevölkerung: StGB Art. 258 3 Im Falle eines qualifizierten Fehlalarmes: StGB Art. 128bis. Im Falle von Nachahmen von Warnsignalen: eidgenössisches Strassenverkehrsgesetz (SVG) Art. 99 Ziff. 5 2

26

Neu

Alt (von 1985)

Bemerkung

geeigneter Weise einzuzäunen, wenn dies zur Sicherheit erforderlich ist. Art. 7 Rettungseinrichtungen

Art. 60 Rettungseinrichtungen

Das Benützen öffentlich zugänglicher Rettungsgeräte ist nur im Notfall gestattet. 2 Wer solche Geräte benützt hat, muss dies zwecks Prüfung der Einsatzbereitschaft unverzüglich der Polizei melden. 3 Der Zugang zu Rettungseinrichtungen ist stets freizuhalten.

Das Betreten der auf den öffentlichen Gewässern bereitgehaltenen Hilfsschiffe und das Benützen ihrer Gerätschaften sowie der an den Ufern angebrachten Rettungsstangen und Rettungsringe ist nur im Notfall gestattet. Die Benützung ist sofort der Polizei zu melden. Feuerleitern dürfen nur bei Brandfällen oder zu Hilfeleistungen bei anderen Unglücksfällen weggenommen und Hydranten ohne besondere Bewilligung der Feuerwehr oder der Polizei nur in Notfällen benützt werden. Die Benützung ist sofort der Feuerwehr zu melden. Der Zugang zu Rettungseinrichtungen (Feuerwehrlokale usw.) ist stets freizuhalten.

Art. 8 Tierhaltung

Art. 36 Tierhaltung

Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen, Tiere, Umwelt noch Sachen 4, gefährdet oder beschädigt werden 5 .

Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Für Hundehalter gelten auch §§ 811 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März 1971. Auszug aus dem Gesetz über das Halten von Hunden vom 14. März 1971: § 8 Belästigung Die Hundehalter sowie die Inhaber von Hundezwingern und Hundeheimen haben ihre Hunde so zu warten und zu beaufsichtigen, dass sie weder Personen durch fortwährendes Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigen, noch Gehwege, Trottoirs, Parkanlagen, fremde Gärten oder landwirtschaftliche Kulturen während der Vegetationszeit verunreinigen. § 9 Betretverbot Das Mitführen oder Laufenlassen von Hunden in Friedhöfen und Badeanstalten, auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen und auf Spielund Sportfeldern ist verboten. § 10 Anleinen In öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden, in Parkanlagen und an verkehrsreichen Strassen sind

1

4

Hier geht es – in Ergänzung der eidg. und kant. Tierschutzgesetzgebung – nicht um den Schutz von Tieren, sondern um den Schutz vor Tieren. Die Bestimmung befasst sich ausschliessliche mit dem Schutz der Öffentlichkeit vor Tieren und ergänzt insofern das eidg. und kant. Tierschutzgesetzt sowie deren Verordnungen. Ferner sind in diesem Zusammenhang auch die Bestimmungen des kant. Gesetzes über das Halten von Hunden und der dazugehörigen Verordnungen bzw. des kant. Gesetzes über Jagd und Vogelschutz zu beachten. In Art. 8 PV geht es denn vor allen auch um andere Tiere als Hunde. Als Tierhaltende werden entsprechend der Haftungsgrundsätze jene Personen verstanden, welche die Verfügungsgewalt über das Tier haben.

Zur Artgerechten Tierhaltung vgl. auch das eidgenössische Tierschutzgesetz und die Vollzugsvorschriften im kantonalen Tierschutzgesetz 5 Im Fall von Hunden: vgl. kantonales Hundegesetz, §§ 9 ff. und § 13

27

Neu

Alt (von 1985)

Bemerkung

Hunde an der Leine zu führen, soweit nicht nach den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen ein Betretverbot besteht. Läufige, bissige und kranke Hunde sind stets anzuleinen. Bissige Hunde müssen überdies einen Maulkorb tragen. § 11 Beaufsichtigung In Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Die Bestimmungen der Jagdgesetzgebung bleiben vorbehalten. Der Betrieb von Tierheimen sowie tiersportliche Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist vom Besitzer sofort der Polizei zu melden. Wird der polizeilichen Aufforderung zur Behebung eines durch Tiere oder Tierhaltung verursachten Übelstandes nicht Folge geleistet, so kann der Gemeinderat das Halten von Tieren verbieten. Art. 9 Füttern wild lebender Tiere

neu

Verschiedene Wildtiere sind Träger von Krankheitserreger (z.B. Vogelgrippevirus). Dies trifft vor allem auf Stadttauben, Ratten und Füchse zu. Wie in anderen Orten bewegen sich Wildtiere nicht mehr nur in Ihrem angestammten Lebensräumen, sondern dringen mehr und mehrangezogen durch Siedlungsabfälleauch in bewohnte Gebiete vor. Damit sind Risiken auch für den Menschen verbunden. Um die Population von Wildtieren unter Kontrolle zu halten und die Tiere nicht zusätzlich in Wohngebiete zu locken, kann der Gemeinderat ein generelles oder auf bestimmte Tiere oder Plätze beschränktes Fütterungsverbot erlassen. Ein generelles im Gesetz selber vorgesehenes Fütterungsverbot würde zu weit gehen, da dann zum Beispiel jede Entenfütterung von vornherein verboten wäre. Dies wäre unverhältnismässig.

Die Sicherheitskommission kann das Füttern wild lebender Tiere verbieten.

3. Schutz öffentlicher Sachen und des privaten Eigentums

neu

Art. 10 Beeinträchtigung von öffentlichem und privatem Eigentum

Art. 55 Unfug

1

Es ist verboten, öffentliches und privates Eigentum zu verunreinigen,

Unfug an öffentlichen Sachen oder privatem Eigentum ist verboten. Insbesondere ist verboten, öffentliche Sache oder privates Eigentum

28

Gegenüber den entsprechenden Tatbeständen des StGB (namentlich Sachbeschädigung und unrechtmässige Aneignung) kommt diese Bestimmung vor allem in minder

Neu

Alt (von 1985)

Bemerkung

zu beschädigen oder sonst wie zu 6 beeinträchtigen . 2 Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen und Geräten, ausgenommen Notreparaturen, sind auf öffentlichem Grund verboten.

zu verunreinigen oder zu verändern. Art. 57 Benützung öffentlicher Sachen

schweren Fällen zur Anwendung.

Art. 11 Benützung öffentlichen Grundes und der übrigen öffentlichen Sachen

Art. 32 Suchtmittelreklamen

1

Die bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Benützung des öffentlichen Grundes und der übrigen öffentlichen Sachen steht grundsätzlich jeder Person unentgeltlich offen. 2 Die nicht bestimmungsgemässe oder über die Gemeinverträglichkeit hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes, insbesondere zu gewerblichen, baulichen, privaten, gemeinnützigen, religiösen oder politischen Zwecken, ist in jedem Fall bewilligungspflichtig und kann mit einer Gebühr belegt werden. Dies gilt insbesondere für: - die Durchführung von Kundgebungen, Umzügen, Festanlässen, Schaustellungen; - das Aufstellen von mobilen Informations- und Werbeeinrichtungen; - das Anbieten von Waren und Dienstleistungen; - das Anwerben für Dienstleistungen von oder den Beitritt zu ideellen Organisationen; - Aufführen von Darbietungen entgeltlicher Art (zum Beispiel Strassenmusik); - Aufstellen von Mulden und Bauinstallationen; - Strassensperrungen. 3 Für die Bewilligung ist der Sicher6

Öffentliche Sachen dürfen nicht unbefugter Weise oder entgegen ihrer Zweckbestimmung oder über den Gemeingebrauch hinausgehend benützt werden. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des kommunalen öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung des Polizeivorstandes. 1) 2) 1) Die Benützung des staatlichen Grundes richtet sich nach der Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978. 2) Motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen bedürfen gemäss Art. 52 SVG einer kantonalen Bewilligung, die vom Strassenverkehrsamt ausgestellt wird. Suchtmittelreklamen sind auf öffentlichem Grund verboten. Art. 33 Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Entsprechende Gesuche sind spätestens eine Woche vor der Veranstaltung dem Gemeinderat einzureichen Art. 37 Sammlungen Geld- und NaturalgabenSammlungen auf Strassen und Plätzen sowie von Haus zu Haus bedürfen einer Bewilligung des Polizeivorstandes. Die Sammler müssen mit entsprechenden Ausweisen und beglaubigten Sammellisten versehen sein. Art. 61 Strassen Das unberechtigte Absperren von Strassen und Fusswegen ist verboten. Art. 63 Arbeiten an Fahrzeugen Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sind auf öffentlichem Grund verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Notreparaturen.

Im Fall von Sachbeschädigung: StGB, Art. 144

29

Neu

Alt (von 1985)

Bemerkung

Art. 59 Anzeigen, Plakate, Inschriften

Darunter fallen zum Beispiel auch fahrbare Werbeträger (Anhänger, Autos), die offensichtlich zu einzigen Zweck der Werbung auf Parkfeldern abgestellt bzw. aufgestellt werden.

heitsvorstand zuständig. 4 Bei der Festsetzung der Benützungs- und Bewilligungsgebühren berücksichtigen die Behörden insbesondere den Zweck, das Ausmass und die Dauer der Beanspruchung sowie den wirtschaftlichen Nutzen für die Benützenden und allfällige Nachteile für das Gemeinwesen und die Umwelt. 5 Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen dürfen ohne Bewilligung nicht länger als 72 Stunden ununterbrochen auf öffentlichem Grund stehen gelassen werden. Signalisierte Parkzeitbeschränkungen bleiben vorbehalten. 6 Anderslautende Bestimmungen (z. B. Parkraumverordnung haben Vorrang) Art. 12 Anzeigen, Plakate, Transparente, Fahnen und dergleichen 1

Unberechtigten ist es verboten, auf bzw. an öffentlichem Eigentum Anzeigen, Plakate, Transparente, Fahnen, Kleber, Inschriften usw. aufzu7 stellen bzw. anzubringen . 2 Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Sicherheitsvorstands.

Art. 13 Campieren und Nächtigen im Freien

Es ist verboten, ohne Bewilligung des Polizeivorstandes auf öffentlichem Grund und an öffentlichen Sachen Anzeigen, Plakate oder Inschriften anzubringen. Unberechtigten ist es verboten, an privatem Eigentum Anzeigen, Plakate oder Inschriften anzubringen. neu

Es handelt sich um eine Ergänzung der §§ 43 – 45 der kant. Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene sowie die §§ 15 – 23 der dazugehörigen Ausführungsvorschriften. Unter „dergleichen“ sind beispielsweise Lastwagen mit Schlafgelegenheiten zu verstehen. Nicht als Campieren, sondern als (erlaubtes) Parkieren gilt das einmalige Übernachten auf öffentlichem Grund in einem Wohngefährt, sofern diese nicht mit zusätzlicher Infrastruktur wie Vorzelten, Gartenmöbel etc. versehen wird.

neu

Es handelt sich um eine neue Bestimmung, die notwendig wird, weil an vielen ungeeigneten Örtlichkeiten in Parkanlagen Feuer zum Grillieren oder Bräteln entfacht und dadurch die Parkanlagen geschädigt werden.

neu

Bisher noch nicht geregelt. Bezieht sich nicht primär auf private oder öffentliche Strassen (Strassenabstands-Verordnung) sondern auf private Nachbargrundstücke (Vollzug des ZGB.)

Art. 16 Schutz des Kulturlandes

Art. 56 Schutz von Kulturen

Das unberechtigte Fahren und Rei-

Das unberechtigte Fahren und Rei-

Der Schutzzweck des Kulturlandes wird durch Art. 10 nicht vollständig

Das Campieren in Zelten, Wohnwagen und dergleichen sowie das Nächtigen im Freien auf öffentlichem Grund ausserhalb besonders bezeichneter oder dafür eingerichteter Plätze bedarf einer Bewilligung des Sicherheitsvorstands (ausser biwakieren).

Art. 14 Feuern auf öffentlichem Grund Das Feuern auf öffentlichem Grund ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt. Art. 15 Unkraut Es ist verboten, Grundstücke überwuchern zu lassen, wenn dadurch Nachbargrundstücke beeinträchtigt werden können.

7

Für Reklamen im Bereich von Strassen vergleiche SVG, Art. 6 und eidgenössische Signalisationsverordnung (SSV), Art. 95ff

30

Neu

Alt (von 1985)

Bemerkung

ten über Kulturland sowie das unberechtigte Begehen während der Vegetationszeit, vom 15. März bis 8 15. November, sind verboten .

ten über Kulturland ist verboten. Das unberechtigte Gehen über Kulturland ist während der Vegetationszeit verboten.

abgedeckt, da es Kulturland gibt, das sich im Privatbesitz befindet, aber öffentlich zugänglich ist bzw. sein muss. Der Zweck des vorliegenden Artikels ist es, das Kulturland während der Vegetationszeit zu schonen.

Art. 17 Immissionen

Art. 26 Schiessen

Vermeidbare, gesundheitsschädigende oder erheblich störende Einwirkungen namentlich durch Lärm, Erschütterungen, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase oder Lichtquellen sind verboten (ausgenommen Hauskompost von maximal fünf Personen).

Schiessen und Hantieren mit Schusswaffen jeglicher Art auf öffentlichem Grund sind verboten. Schiessübungen mit Munition, deren Treibladung aus Pulver besteht, dürfen nur auf Anlagen, die für diesen Zweck besonders eingerichtet sind, durchgeführt werden. Luft- und Gasdruckwaffen sowie Armbrüste und Sportpfeilbogen dürfen auf Privatgrund nur verwendet werden, wenn eine Gefährdung oder Belästigung ausgeschlossen ist. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Schiesszeiten, die militärischen Übungen und die Tätigkeit der Polizeiorgane. Art. 27 Schiessgelände

Weitgehend in übergeordneten Erlassen wie z. B. dem Umweltschutzgesetz und der Lärmschutzverordnung geregelt, daher nur noch allgemeine Immissionsschutzbestimmungen als Auffangregelung, falls keine besondere Bestimmung zur Anwendung kommt.

4. Immissionsschutz

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Abgesperrtes oder entsprechend signalisiertes Schiessgelände und die dazu gehörenden gefährdeten Zonen dürfen während Schiessübungen weder betreten noch befahren werden. Art. 38 Immissionen Vermeidbare, gesundheitsschädigende oder belästigende Einwirkungen namentlich durch Erschütterungen, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase oder Lichtquellen sind verboten. Art. 44 Fahrzeuge und Garagen Auf Privatgrund sowie auf allen im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr nicht öffentlichen Strassen hat der Benützer von Fahrzeugen und Garagen jede vermeidbare Belästigung von Drittpersonen durch Lärm zu unterlassen. Art. 53 Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten, Rufanlagen und ähnlichen Vorrichtungen ist verboten, sobald sie ausserhalb des betreffenden Areals (Werk, Bauplatz, 8

Im Fall von Hausfriedensbruch (eingezäuntes Areal): STGB, Art. 186f Ergänzung zum eidgenössischen Umweltschutzgesetz (USG) und der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV)

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Bemerkung

Gärtnerei usw.) stören. Aussen-Signale von Alarmanlagen dürfen in bewohnten Gebieten nicht länger als drei Minuten ertönen. Art. 54 Wirtschaften, Konzertsäle, Versammlungsräume, Vergnügungsstätten In Wirtschaften, Konzertsälen, Versammlungsräumen, Dancings und Vergnügungsstätten sind Fenster und Türen geschlossen zu halten, falls Drittpersonen durch den Lärm belästigt werden. Der Gemeinderat kann zusätzliche Schutzmassnahmen, insbesondere zeitliche Einschränkungen anordnen. Art. 18 Motorsport, Motorspielzeuge 1

Motorsportveranstaltungen und Trainingsfahrten auf öffentlichem und privatem Grund sind bewilligungspflichtig. 2 Modellflugzeuge und -autos dürfen nur dort betrieben werden, wo Drittpersonen nicht belästigt werden. Für einen regelmässigen Betrieb ist eine Bewilligung des Sicherheitsvorstands notwendig.

Art. 45 Motocross, Go-Carts Motocrossfahren und das Fahren mit Go-Carts bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Drittpersonen nicht belästigt werden. Art. 46 Modellflugzeuge, motorisch angetriebene Spielzeuge Motor-Modellflugzeuge müssen zur Vermeidung von Lärm mit wirksamen Schalldämpfern ausgerüstet sein. Sie dürfen nur an den hierfür vom Gemeinderat ausdrücklich bezeichneten Orten und zu den von diesem festgelegten Zeiten betrieben werden. Motorisch angetriebene Spielzeuge dürfen nur verwendet werden, wo Drittpersonen nicht belästigt werden.

Art. 19 Verunreinigung des 10 öffentlichen Grundes (Littering)

Art. 58 Reinigung des öffentlichen Grundes

Wer öffentlichen Grund verunreinigt, hat sofort wieder den ordnungsgemässen Zustand herzustellen. 2 Kleinabfälle wie zum Beispiel Flaschen, Dosen, Papier, Verpackungen, Zigarettenstummel oder Kaugummi dürfen ausserhalb der dafür bestimmten Abfallbehälter weder zurückgelassen, weggeworfen noch abgelagert werden.

Wer den öffentlichen Grund (Strassen, Anlagen usw.) verunreinigt, hat sofort wieder den ordnungsgemässen Zustand herzustellen.

1

Das unkorrekte Entsorgen von Abfällen auf öffentlichem oder privatem Grund ist im Abfallgesetz geregelt. Hier geht es um das Verbot des Wegwerfens von Kleinabfällen wie z. B. Flaschen, Dosen, Zigarettenstummel, Kaugummi. Damit soll dem zunehmenden Problem des "Litterings" Einhalt geboten werden. Die Bestimmung hat wie jede Strafnorm vor allen auch präventiven Charakter.

5. Lärmschutz Art. 20 Nachtruhe

Art. 40 Öffentliche Ruhetage

Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 07.00 Uhr. 2 Jede lärmverursachende Handlung im Freien, in Zelten und in Fahrnis-

An öffentlichen Ruhetagen richtet sich der Lärmschutz nach dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detail-

1

10

Diese Bestimmungen definieren die allgemeinen Ruhezeiten, unterteilt in die eigentliche Nachtruhe einerseits und die Mittags-, Abend- und Wochenendruhe anderseits. Die Vorschriften über Mittags-,

Das Ablagern und Stehenlassen von Abfällen im Freien und auf öffentlichem und privatem Grund ist verboten: kantonales Abfallgesetz, § 14 Abs. 1

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Bemerkung

bauten ist während der Nachtruhe verboten. Lärm im Innern von Gebäuden darf Dritte nicht belästigen. 3 Der Sicherheitsvorstand kann Ausnahmen bewilligen. 4 Gehen die Nachtruhestörungen von Verpflegungs- oder Vergnügungsstätten aus, kann die Polizei den Betrieb für die betreffende Nacht schliessen.

handel. Art. 41 Grundsatz

Wochenend- und Nachtruhe gelten in der Regel im Sinne einer Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Umweltschutzgesetz (USG) auch für Anlagen, die dem USG unterstehen. §§2 Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz bestimmen, dass an öffentlichen Ruhetagen alle Tätigkeiten untersagt sind, die geeignet sind, die dem Charakter des jeweiligen Ruhetages angemessene Ruhe ernstlich zu stören. Damit dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung getragen werde kann, sind während des besagten Zeitraums lärmige Tätigkeiten einzuschränken. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegenden Artikel grundsätzlich alle Lärmarten wie Haushalts-, Gartenarbeiten-, Freizeit-, Gewerbe- und Baulärm usw. abdecken. Betreffen den Lärm von Tierlauten ist schliesslich auch auf Art. 8 PV hinzuweisen, wonach Tiere so zu halten sind, dass niemand belästigt wird. Massgeben ist nicht die subjektive, individuelle Ansicht der beeinträchtigen Person, sondern das objektive Empfinden eines Durchschnittsmenschen. Lärm gilt mit anderen Worten nur dann als Belästigung, wenn er von jedermann, der sich in der Lage des Beeinträchtigen befände, so empfinden würde, Dabei komm es auch auf die Umgebung an, wo der Lärm aufritt.

Es ist verboten, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder vermindert werden kann. Geräte, Maschinen, Fahrzeuge oder andere Vorrichtungen dürfen keinen Lärm erzeugen, der durch geeignete Vorkehren vermieden oder vermindert werden kann. Art. 42 Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen Um Lärm zu vermindern, sind alle Massnahmen, insbesondere alle organisatorischen und nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen und zumutbaren Verbesserungen vorzukehren. Ist der Erfolg ungenügend, sind die Arbeiten zeitlich zu beschränken oder zu staffeln oder an geeignete Stellen, wo nötig in geschlossene Räume, zu verlegen und Fenster und Türen geschlossen zu halten. Kann der Lärm durch solche Massnahmen nicht genügend vermindert werden, sind die Arbeiten oder der Betrieb einzustellen. Von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr sind lärmige Arbeiten verboten. Für lärmige Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen oder aus betrieblichen Gründen tagsüber ausserhalb dieser Sperrzeit nicht ausgeführt werden können, kann der Polizeivorstand Ausnahmebewilligungen erteilen Art. 47 Sportveranstaltungen im Freien Sportveranstaltungen im Freien müssen um 22.00 Uhr beendet sein. Der Polizeivorstand kann in besonderen Fällen weitergehende zeitliche Einschränkungen anordnen oder Ausnahmen bewilligen. Art. 48 Schiesslärm Die Benützung sämtlicher Schiessanlagen ist im Interesse der Lärmbekämpfung zeitlich so einzuschränken, dass eine möglichst grosse Konzentration der Schiessübung erreicht wird. Art. 49 Kegelschieben, Boccia-, Minigolfspiel und dergleichen Kegelbahnen und ähnliche Einrichtungen in geschlossenen Räumen sind so zu erstellen, dass Drittpersonen durch Lärm nicht belästigt werden. In bestehenden Anlagen, die zu berechtigten Klagen Anlass geben, ist der Spielbetrieb um 22.00

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Bemerkung

Uhr einzustellen. Wo die Nachbarschaft gestört wird, sind Fenster und Türen stets geschlossen zu halten. Im Freien sind Kegelschieben, Tennis-, Boccia-, Minigolf- und ähnliche Spiele so zu betreiben, dass Drittpersonen durch den Lärm nicht belästigt werden. Der Spielbetrieb ist um 22.00 Uhr einzustellen. Der Polizeivorstand kann in besonderen Fällen weitergehende zeitliche Einschränkungen anordnen oder Ausnahmen bewilligen. Art. 74 Schliessung von Wirtschaften Wird durch den Betrieb von Wirtschaften oder anderen Vergnügungsstätten die Nachtruhe gestört, so können die Polizeiorgane die Schliessung für die betreffende Nacht anordnen. Wird die Nachtruhe wiederholt gestört, so kann der Gemeinderat für die Dauer von bis zu sechs Monaten die Schliessung vor der Polizeistunde anordnen. Art. 21 Allgemeine Ruhezeiten 1

Lärmige Arbeiten (Haus- und Gartenarbeiten wie z. B. Rasenmähen oder Laubblasen) sowie das Entsorgen an öffentlichen AltstoffSammelstellen sind werktags von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 bis 07.00 Uhr, samstags von 12.00 bis 13.00 Uhr und ab 20.00 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen verboten. 2 Der Sicherheitsvorstand kann Ausnahmen bewilligen. Art. 22 Landwirtschaft Landwirtschaftliche Arbeiten sind auch während der Ruhezeiten erlaubt, sofern dies nötig ist.

Art. 43 Landwirtschaft; Haus und Garten Lärmige Haus- und Gartenarbeiten (insbesondere Rasenmähen) dürfen nur von 07.00 bis 12.00 und von 13.00 bis 20.00 Uhr ausgeführt werden.

Art. 43 Landwirtschaft; Haus und Garten Maschinen und Geräte für Landwirtschaft und Garten, wie insbesondere Rasenmäher, Kreis- und Kettensägen, sind so zu unterhalten und zu bedienen, dass Lärm möglichst vermieden wird. Verbrennungsmotoren sind mit wirksamen Schalldämpfern zu versehen; sie haben den Normen der Bundesgesetzgebung über Arbeitsmaschinen zu entsprechen. Knallgeräte und Lautsprecher, die dem Verscheuchen von Tieren dienen, sind in Wohngebieten verboten.

Art. 23 Singen, Musizieren, Lautsprecher, Verstärkeranlagen

Art. 50 Singen, Musizieren usw. im Innern von Häusern

Das Singen, Musizieren oder der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern, Verstärkeranlagen und ähnlichen Geräten hat zu

Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu jeder Tages- und Nacht-

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Siehe Bemerkungen zu Art. 21

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Siehe Bemerkungen zu Art. 21

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jeder Tages- und Nachtzeit so zu erfolgen, dass Drittpersonen nicht in unzumutbarer Weise gestört werden. 2 Der Sicherheitsvorstand kann Ausnahmen bewilligen.

zeit im Innern von Häusern dürfen Drittpersonen nicht belästigen. Dies gilt auch für Personen, die beruflich musizieren oder singen, bzw. gewerblich mit Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu tun haben. Art. 51 Singen, Musizieren usw. im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten

Bemerkung

Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten sind von 22.00 bis 07.00 Uhr im Freien sowie in Zelten und Fahrnisbauten verboten. In der übrigen Zeit dürfen Drittpersonen dadurch nicht belästigt werden. Der Polizeivorstand kann in besonderen Fällen weitergehende Einschränkungen anordnen. Für grössere Veranstaltungen (Quartierfeste usw.) kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen. Art. 52 Lautsprecher, Verstärkeranlagen im Freien, in Zelten, Fahrnisbauten Lautsprecher, Megaphone und andere Verstärkeranlagen dürfen im Freien, in Zelten und andern Fahrnisbauten nur mit Bewilligung des Polizeivorstandes verwendet werden. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Geräte hauptsächlich für kommerzielle Reklamezwecke verwendet werden sollen. Der Betrieb von Lautsprechern, Megaphonen und anderen Verstärkeranlagen zwischen 22.00 und 07.00 Uhr darf nur für grössere Veranstaltungen (Quartierfeste usw.) bewilligt werden. Für die Bewilligung ist der Gemeinderat zuständig. Art. 24 Feuerwerk

Art. 28 Abbrennen von Feuerwerk

Das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk ist nur am 1. August und beim Jahreswechsel gestattet. 2 Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Personen, Tiere oder Sachen gefährdet werden. Nicht als Feuerwerk gelten z. B. Fackeln, Bengalhölzer, Wunderkerzen, Knallkorken, Chäpsli. 3 Aus Sicherheitsgründen kann der Sicherheitsvorsteher örtliche und zeitliche Einschränkungen erlassen. 4 Für besondere Veranstaltungen kann der Sicherheitsvorsteher das Abbrennen von Feuerwerk bewilligen.

Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am 1. August, an der Fasnacht und beim Jahreswechsel gestattet. Für besondere Veranstaltungen kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen.

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Abs. 1 regelt den Lärmschutz. Es ist eine Anpassung an den Brauch, nicht nur am Nationalfeiertag, sondern nach am Silvester Feuerwerk abzubrennen. An allen anderen Terminen ist das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk nur mit behördlicher Bewilligung möglich. Dabei kann es sich um eine individuelle Verfügung für eine bestimmte Veranstaltung oder eine Allgemeinverfügung handeln, Nicht lärmendes Feuerwerk wie z. B. Wunderkerzen, Bengalisch Zündhölzer Vulkane, Sonnen usw. sind von einer Bewilligungspflicht generell ausgenommen Abs. 2 regelt die Sicherheit und ergänzt damit das Eidg. Sprengstoffgesetz sam dazugehöriger Verordnung und die Kant. Spreng-

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Bemerkung stoffverordnung, welche die Einfuhr, den Verkauf und die Lagerung von Feuerwerk regelt. Gemäss §17 lit. d Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz braucht es für den Verkauf und die Lagerung eine Bewilligung der Gemeindefeuerpolizei. Das Aufbewahren von Kleinmengen ist bewilligungsfrei. Die Behörden können das Abbrennen von Feuerwerk bei besonderer Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre oder grosser Trockenheit verbieten.

6. Wirtschafts- und Gewerbepolizei Art. 25 Schliessungsstunde

Art. 66 Polizeistunde

Die ordentliche Schliessungsstunde in Gastwirtschaften richtet sich nach 11 dem kantonalen Gesetz . 2 Der Sicherheitsvorsteher kann für öffentliche Veranstaltungen oder für spezielle Anlässe die Schliessungszeit für die ganze Gemeinde oder für einzelne Betriebe aufschieben oder aufheben. 3 Die dauernde Aufhebung der 12 Schliessungsstunde bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.

Die Polizeistunden (gesetzlicher Wirtschaftsschluss) wird auf 24.00 Uhr angesetzt. Für die Zeitbestimmung ist die Sprechende Uhr der PTT massgebend. Art. 67 Freinacht

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Die Polizeistunde ist aufgehoben am Fasnachtssamstag und -Sonntag, 1. August, Kirchweihsamstag, Spräggelen und Silvester. Will ein Patentinhaber auf eine Freinacht verzichten, so hat er dies dem Polizeivorstand spätestens am vorhergehenden Tag mitzuteilen. Unter Verzicht auf einen dieser Tage kann einem Patentinhaber auf Gesuch hin, das mindestens 30 Tage vorher dem Gemeinderat einzureichen ist, eine andere Freinachtsbewilligung erteilt werden. Art. 68 Freinacht für geschlossene Veranstaltungen Einem Patentinhaber kann auf Gesuch hin, das mindestens drei Tage vorher dem Gemeinderat einzureichen ist, für geschlossene Gesellschaften die Aufhebung der Polizeistunde bewilligt werden. Art. 69 Aufschub der Polizeistunde Die Polizeistunde ist um zwei Stunden hinausgeschoben: am Neujahrstag, am Kirchweih-Sonntag sowie anlässlich von Versammlungen der Politischen- und der Schulgemeinde. Bei Festen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen kann der Gemeinderat die Polizeistunde allgemein oder für einzelne Quartiere bis längstens 02.00 Uhr hinaus-

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Gemäss kantonalem Gastgewerbegesetz, § 15, ist die Schliessungsstunde auf 24.00 Uhr angesetzt. 12 Kantonales Gastgewerbegesetz, § 16, Abs. 1

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Bemerkung

schieben. Einem Patentinhaber kann auf Gesuch hin, das mindestens drei Tage vorher dem Polizeivorstand einzureichen ist, für geschlossene Gesellschaften der Aufschub der Polizeistunde bis längstens 02.00 Uhr bewilligt werden. Art. 70 Vereine Jeder ortsansässige Verein hat Anrecht auf jährlich eine zeitlich beschränkte Überschreitung der Wirtschaftsschlussstunde ohne Gebührenentrichtung, ebenfalls unter rechtzeitiger Anzeige an den Polizeivorstand. Art. 71 Gebührenerhebung Für die Bewilligung einer Aufhebung bzw. Herausschiebung der Polizeistunde wird eine vom Gemeinderat festgesetzte Gebühr erhoben. Art. 72 Polizeistunde an hohen Feiertagen Keine Bewilligung für Freinächte und den Aufschub der Polizeistunden werden erteilt für die Vorabende hoher Feiertage und diese Tage selbst 7. Einwohnerkontrolle und Meldepflicht Art. 26 Niederlassung und Aufenthalt, Meldewesen Bezüglich Meldepflicht, Meldefrist, Auskunftspflicht und Schriftenhinterlegung bei Niederlassung und Aufenthalt gelten die unter dem entsprechenden Titel aufgeführten Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über das Gemeindewe13 sen . Wer diesen Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommt, kann mit Ordnungsbusse bestraft werden.

Art. 10 Persönliche Meldepflicht Wer sich in der Gemeinde niederlässt oder wer eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, hat sich innert 8 Tagen nach dem Zuzug bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Art. 11 Beschränkte persönliche Meldepflicht Wer ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben bei Verwandten oder Bekannten zu Besuch weilt oder sich in Hotels, Pensionen, Heimen oder Anstalten aufhält, ist von der persönlichen Meldepflicht befreit, sofern sein Aufenthalt nicht länger als drei Monate dauert. Bei längerem Aufenthalt hat die Anmeldung innert 8 Tagen nach Ablauf der dreimonatigen Frist zu erfolgen Art. 12 Hinterlegung von Ausweisen

Sämtliche Pflichten bei Zu-, Umoder Wegzug sind im Gemeindegesetz geregelt. Eine Wiederholung der Bestimmungen erübrigt sich. Hingegen ist ein Verweis notwendig, damit Pflichtverletzungen gebüsst werden können. Im Gemeindegesetz fehlt nämlich eine entsprechende Strafbestimmung.

Bei der Anmeldung sind die Ausweise über die Heimat- und Zivilstandsverhältnisse zu hinterlegen. Eigene Ausweise sind zu hinterlegen für: a) Kinder von Einwohnern, die nicht Gemeindebürger sind, zu Beginn 13

Gemeindegesetz, Dritter Titel: Niederlassung und Aufenthalt, §§ 32 ff; vgl. zudem eidgenössisches Registerharmonisierungsgesetz

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Alt (von 1985) des Jahres,in dem sie 20 Jahre alt werden; b) unmündige Kinder geschiedener oder unverheirateter Eltern; c) unmündige Kinder von Witwen nach der Wiederverheiratung der Mutter; d) Pflegekinder. Art. 13 Erneuerung von Ausweisen Hinterlegte Ausweise, deren Gültigkeitsdauer beschränkt ist, sind vor Ablauf zu erneuern oder durch neue zu ersetzen. Bei Änderung des Namens oder des Zivilstandes sind innert 30 Tagen neue Ausweise bei der Einwohnerkontrolle zu hinterlegen Art. 14 Aufenthalt Wer in der Gemeinde Logis nimmt, ohne seine auswärtige Niederlassung aufzugeben (z.B. Wochenaufenthalt, Nebenniederlassung, Aufenthalt in Heimen oder Anstalten), hat sich innert 8 Tagen bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Als Ausweis ist eine Bestätigung der Niederlassungsgemeinde zu hinterlegen, wonach der Betreffende Niederlassung in jener Gemeinde hat. Wochenaufenthalter haben regelmässig wöchentlich in ihre Niederlassungsgemeinde zurückzukehren. Personen, die dauernd oder wiederkehrend als Aufenthalter gemeldet sind, kann Frist zum Nachweis angesetzt werden, dass ihre Niederlassung tatsächlich anderswo liegt. Gelingt der Nachweis nicht, so wird unterstellt, sie hätten Niederlassung in Ottenbach. Art. 15 Meldepflicht Dritter Haushaltungsvorstände, Vermieter und Logisgeber sind verpflichtet, jeden Ein- und Auszug in ihrer Familie bzw. ihrem Hause – vorbehältlich der in Art. 11 aufgeführten Fälle – innert 8 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden. Der gleichen Meldepflicht unterstehen Personen, die Räume für selbständige Erwerbstätigkeiten vermieten. Die Meldepflicht Dritter ersetzt nicht die persönliche Meldepflicht. Formulare für diese Meldungen können bei der Einwohnerkontrolle kostenlos bezogen werden. Art. 16 Gästekontrolle des Gastgewerbes Für das Gastgewerbe gilt die in der kantonalen Wirtschaftsgesetzgebung vorgeschriebene Gästekontrol-

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Bemerkung

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Alt (von 1985) le. Art. 17 Campingplätze usw. Die in der kantonalen Wirtschaftsgesetzgebung vorgeschriebene Gästekontrolle gilt auch für Campingplätze, Jugendherbergen und ähnliche Einrichtungen. Art. 18 Vorbehalt besonderer Vorschriften Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für Militär, Zivilschutz und Fremdenpolizei. Art. 19 Umzug innerhalb der Gemeinde Wer innerhalb der Gemeinde umzieht, hat dies innert 8 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden. Dabei sind vorzulegen: Von Schweizerbürgern der Schriftenempfangsschein, gegebenenfalls das Militärdienst- und Zivilschutzbüchlein, von Ausländern der Ausländerausweis. Art. 20 Abmeldung Wer aus der Gemeinde wegzieht oder in der Gemeinde eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt, hat sich innert 8 Tagen bei der Einwohnerkontrolle unter Rückgabe des Schriftenempfangsscheines oder Vorweisung des Ausländerausweises abzumelden. Bei schriftlicher Abmeldung wird für die Nachsendung der Ausweise eine Gebühr erhoben. Art. 21 Auskunftspflicht Wer einer Meldepflicht untersteht, hat die notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgetreu zu machen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Einwohnerkontrolle auf Verlangen die erforderlichen Personaldaten ihrer Arbeitnehmer bekanntzugeben und Einsicht in ihre Arbeitnehmerkontrolle zu gewähren. Art. 22 Einsichtsrecht der Einwohner Jeder Einwohner ist berechtigt, alle ihn betreffenden Personaldaten persönlich bei der Einwohnerkontrolle einzusehen und allenfalls ihre Berichtigung zu verlangen. Art. 23 Auskünfte der Einwohnerkontrolle Wer amtliche Aufgaben erfüllt, erhält von der Einwohnerkontrolle die Angaben, welche er benötigt. Auskünfte an Private werden nur über Name, Vornamen, Beruf und Adresse erteilt. Sie sind zu verweigern, wenn be-

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Bemerkung

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Bemerkung

gründeter Verdacht missbräuchlicher Verwendung besteht. Auskünfte an Private werden nur auf persönliche Vorsprache oder schriftliches Gesuch hin erteilt. Sie sind gebührenpflichtig. Kollektivauskünfte werden nicht erteilt. Der Gemeinderat kann jedoch ein amtliches Adressverzeichnis herausgeben oder durch Private herausgeben lassen. Aus wichtigen Gründen kann ein Einwohner verlangen, dass Privaten über ihn keine Auskunft erteilt und er nicht ins Adressbuch aufgenommen wird. 8. Ersatzvornahme und Strafbestimmungen Art. 27 Verwaltungszwang, Ersatzvornahme und Strafe 1

Rechtswidrige Zustände können auf Kosten der fehlbaren Person beseitigt bzw. instand gestellt werden. Ausser in dringlichen Fällen ist dieser zunächst Gelegenheit zu geben, die Störung selber zu beseitigen. 2 Anwendungen von Verwaltungszwang, Ersatzvornahme und Strafe sind unabhängig voneinander zulässig.

Art. 78 Verwaltungszwang Polizeiliche Massnahmen können nötigenfalls unter Anwendung von Verwaltungszwang (unmittelbarer Zwang; Ersatzvornahme) durchgesetzt werden. Zur Verhinderung einer strafbaren Handlung oder zur Abwehr einer Gefahr ist die sofortige Anwendung von Verwaltungszwang zulässig. Art. 79 Kosten Die Kosten polizeilicher Massnahmen und des Verwaltungszwanges werden den Verantwortlichen auferlegt.

Art. 28 Strafbestimmungen

Art. 80 Strafen

Verletzungen der Bestimmungen dieser Verordnung sowie kommunaler Erlasse, die sich auf diese Verordnung stützen, werden bestraft. Sie können im Ordnungsbussenverfahren behandelt werden. Der Gemeinderat bezeichnet die einzelnen Übertretungen und bestimmt den Bussenbetrag. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden.

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird vom Gemeinderat mit Polizeibusse bis Fr. 100.-- bestraft. In leichten Fällen kann an Stelle einer Busse ein Verweis erteilt werden. Art. 81 Kosten Fehlbaren werden zudem eine Spruchgebühr sowie die Untersuchungs-, Ausfertigungs- und Zustellungskosten auferlegt. Art. 82 Bussen bei Übertretung der Polizeistunde Die Polizeiorgane sind ermächtigt, von Gästen und Patentinhabern, welche die Polizeistunde übertreten haben, gegen Quittung Bussen ohne Feststellung der Personalien einzuziehen. Gebühren werden in diesem Fall nicht erhoben. Der Gemeinderat bestimmt den Bussentarif. Art. 83 Verhältnis von Strafen und Verwaltungszwang Bestrafung und Anwendung von Verwaltungszwang sind nebeneinander zulässig.

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Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung samt einer Bussenliste, in der das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren geregelt ist, Die Verordnung und die Bussenliste sind vom Statthalter zu genehmigen. Der Bussenhöchstansatz beträgt gemäss § 63a Gemeindegesetz zurzeit Fr. 500.--

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Bemerkung

9. Schlussbestimmungen Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts Die Polizeiverordnung der Gemeinde Ottenbach vom 27. November 1984 und allfällig weitere, in Widerspruch zur vorliegenden Verordnung stehende kommunale Erlasse werden per Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

Art. 84 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch die Polizeidirektion des Kantons Zürich am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wird die Polizeiverordnung vom 19.10.1965 aufgehoben.

Art. 30 Inkrafttreten

Im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des Erlasses ist festzuhalten, dass die vorliegende Totalrevision der PV nach Zustimmung durch die Gemeindeversammlung keinerlei weiterer Genehmigung durch kantonale Instanzen bedarf, womit die genehmigte Verordnung nach Eintritt der Rechtskragt des Gemeindeversammlungsbeschlusses in Kraft treten kann, Sie wir dannzumal die PV vom 27. November 1984 sowie alle ihr widersprechenden Bestimmungen anderer Gemeindeerlasse ersetzen.

Diese Verordnung tritt auf den vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt 14 in Kraft .

III. Schutz der Personen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im allgemeinen Art. 31 Einzäunung Der Eigentümer hat seine an öffentliche Plätze, Strassen, Wege oder Gewässer grenzenden oder sonst leicht zugänglichen Grundstücken in geeigneter Weise einzuzäunen, wenn dies zur Sicherheit erforderlich ist. Art. 35 Strassenbenennung und Hausnummerierung Für die Benennung der Strassen und das Anbringen von Strassennamentafeln und Hausnummern ist der Gemeinderat zuständig. Die Neu- bzw. Umbenennung von Strassen ist zu veröffentlichen.1) IV. Lärmschutz V. Schutz öffentlicher Sachen und des privaten Eigentums Art. 62 Pflanzen Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Pflanzen dürfen die öffentliche Beleuchtung und namentlich an Strassenverzweigungen und in engen Kurven die Sicht der Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigen, Strassensignale sowie Strassenta14

Beschluss Nr. xxx des Gemeinderates vom xx.xx.xxxx mit Inkraftsetzung auf xx.xx.xxxx

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Alt (von 1985) feln und Hausnummern nicht verdecken und Freileitungen nicht gefährden. Störende Pflanzen sind entsprechend zurückzuschneiden. Art. 64 Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen Vorschriftswidrig oder ohne vorschriftsgemässe Kontrollschilder auf öffentlichem Grund parkierte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Fahrräder, Anhänger, Schiffe usw.), sowie Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, können die Polizeiorgane wegschaffen oder wegschaffen lassen, sofern der Besitzer oder Halter innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann oder die Anordnungen der Polizeiorgane nicht befolgt werden. Der Besitzer oder Halter hat die Kosten zu bezahlen, die durch die polizeilichen Massnahmen entstehen. Art. 65 Fundbüro Gefundene Sachen, die dem Eigentümer nicht direkt zurückerstattet werden können, sind im Fundbüro der Gemeinde abzugeben. VI. Wirtschaftspolizei Art. 73 Wirtschaftsbezeichnung Die Wirtschaftsbezeichnung bzw. deren Änderung bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates. VII. Polizeibewilligungen, polizeiliche Massnahmen, Sanktionen Art. 75 Polizeibewilligungen Polizeibewilligungen dürfen nur verweigert werden, wenn einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit polizeiliche Gründe entgegenstehen, es sei denn, die Bewilligungserteilung stehe im Ermessen der zuständigen Behörde. Polizeibewilligungen können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen werden. Polizeibewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Bewilligungsgesuche sind in der Regel schriftlich einzureichen und stets zu begründen. VIII. Schlussbestimmung

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Bemerkung

Aktenauflage: -

Beschlüsse des Gemeinderates Nr. 44/2015 vom 04.03.2015, 17/2015 vom 28.01.2015 samt den dazugehörenden Unterlagen

-

Beschlüsse der Sicherheitskommission Nr. 1/2014 vom 20.01.2014, 2/23014 vom 10.03.2014, 4/2014 vom 29.09.2014 samt den dazugehörenden Unterlagen

Antrag an die Gemeindeversammlung: 1. Die bestehende Polizeiverordnung der Gemeinde Ottenbach vom 27. November 1984 wird aufgehoben und durch die neue Polizeiverordnung gemäss vorstehender Weisung ersetzt. 2. Mit dem Vollzug dieses Beschlusses sowie mit der Inkraftsetzung der neuen Polizeiverordnung wird der Gemeinderat beauftragt. Ottenbach, 4. März 2015 IM NAMEN DES GEMEINDERATES OTTENBACH Die Präsidentin: Gabriela Noser Fanger

Der Schreiber: Stefan Mettler

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B. Politische Gemeinde Ottenbach Traktandum 6 Bürgerrechtsgesuch Lindner Andreas

Bericht: Das Gemeindeamt des Kantons Zürich hat der Gemeinde das Einbürgerungsgesuch von Herrn Andreas Lindner, deutscher Staatsangehöriger, geb. 1965, wohnhaft am Schulweg 16 in 8913 Ottenbach, zugestellt, zum Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht. Erwägungen: Aufgrund der eingereichten Unterlagen erachtet das Gemeindeamt die Wohnsitzerfordernisse des Bundes (12 Jahre) und die Anforderungen von § 21 Abs. 2 lit. c und d der kantonalen Bürgerrechtsverordnung als erfüllt. Gemäss Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz BüG) Art. 14 ist vor Erteilung des Bürgerrechts zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er: a) b) c) d)

in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist; mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; die schweizerische Rechtsordnung beachtet; die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Die Prüfung hat ergeben, dass der Bewerber a) die kommunalen Wohnsitzvoraussetzungen (§ 3 ff. BüV) erfüllt; b) die Rechtsordnung beachtet (§ 6 BüV); c) integriert ist (§ 21a ff. BüV). d) zudem ist die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit (§ 5 BüV) gegeben. Nach Angaben Handlungsfähig.

der

Gemeindeverwaltung

ist

der

Gesuchsteller

uneingeschränkt

Da der Gesuchsteller weder in der Schweiz geboren ist noch sich im Alter zwischen 16 und 25 Jahren befindet, besteht keine Pflicht zur Aufnahme (§ 22 GG). Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts obliegt somit der Gemeindeversammlung (Art. 11 Ziff. 21 GO). Gemäss den Ergebnissen der Vorprüfung wird der Gemeindeversammlung beantragt, den Bewerber in das Bürgerrecht aufzunehmen.

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Aktenauflage: Beschluss des Gemeinderates Nr. 62/2015 vom 01.04.2015 samt den dazugehörenden Unterlagen Antrag an die Gemeindeversammlung: Der Gesuchsteller wird ins Bürgerrecht der Gemeinde Ottenbach aufgenommen, unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt werden. Ottenbach, 1. April 2015 IM NAMEN DES GEMEINDERATES OTTENBACH Die Präsidentin: Gabriela Noser Fanger

Der Schreiber: Stefan Mettler

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B. Politische Gemeinde Ottenbach Traktandum 7 Beantwortung allfälliger Anfragen im Sinne von § 51 des Gemeindegesetztes Solche Anfragen sind der Gemeindevorsteherschaft spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung schriftlich einzureichen und müssen von allgemeinem Interesse sein. Sie werden der Gemeindeversammlung durch die Gemeindevorsteherschaft beantwortet, eine Beratung oder Beschlussfassung über die Antwort findet nicht statt.

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47

C. Primarschulgemeinde Ottenbach Traktandum 1 Jahresrechnung 2014; Abnahme Rechnung 2013 Aufwand Ertrag

Voranschlag 2014 Aufwand Ertrag

Laufende Rechnung

Rechnung 2014 Aufwand Ertrag

Zusammenzug 4‘310‘850.41

378‘973.55

15‘493.00

4‘251‘550

467‘650

14‘000

2 Bildung

4‘538‘134.98

4 Gesundheit

131‘296.69

63‘231.90

115‘050

81‘050

336‘412.83

4‘205‘282.10

340‘000

3‘782‘200

476‘234.05

15‘490.50

5 Soziale Wohlfahrt

125‘775.35

69‘127.75

9 Finanzen und Steuern

345‘997.42

3‘897‘128.99

Kapitalveränderung 146‘565.38

389‘700

Aufwandüberschuss

582‘907.46

Ertragsüberschuss 4‘794‘052.93

4‘794‘052.93

4‘720‘600

4‘720‘600

5‘025‘398.25

5‘025‘398.25

4'500'000.00 4'000'000.00 3'500'000.00 3'000'000.00 2'500'000.00 Voranschlag 2014 2'000'000.00

Rechnung 2014

1'500'000.00 1'000'000.00 500'000.00 2 Bildung

4 Gesundheit

5 Soziale Wohlfahrt (Spielgruppe)

48

9 Finanzen und Steuern

Die Laufende Rechnung schliesst bei einem Aufwand von Fr. 5‘025‘398.25 und einem Ertrag von Fr. 4‘442‘490.79 mit einem Aufwandüberschuss von Fr. 582‘907.46 ab. Im Voranschlag 2014 wurde ein Aufwandüberschuss von Fr. 389‘700.– prognostiziert, womit die Jahresrechnung um Fr. 193‘207.46 schlechter abschliesst als budgetiert. Im Verwaltungsvermögen wurden Nettoinvestitionen von Fr. 159‘096.20 für folgende Projekte getätigt: - Ersatz Uhren-/ Pausengongsteuerung - Ersatz Mehrschichtfilter Hallenbad - Neue EDV-Anlage Im Finanzvermögen wurden keine Investitionen ausgeführt. Die Bilanz weist Aktiven und Passiven von Fr. 5'449'256.96 aus. Durch den Aufwandüberschuss der Laufenden Rechnung von Fr. 582‘907.46 vermindert sich das Eigenkapital auf Fr. 5'122'311.66. Aktenauflage: -

Jahresrechnung 2014 der Primarschulgemeinde Ottenbach

Antrag an die Gemeindeversammlung: Es wird beantragt, die Jahresrechnung 2014 der Primarschulgemeinde Ottenbach zu genehmigen. Ottenbach, 19. März 2015 IM NAMEN DER PRIMARSCHULPFLEGE OTTENBACH Der Präsident: Anastasios Minidis

Der Finanzvorstand: A. Kitzinger

Abschied der Rechnungsprüfungskommission: Die Rechnungsprüfungskommission hat das vorstehende Geschäft geprüft und wird der Gemeindeversammlung am Versammlungstag entsprechend Antrag stellen. Ottenbach, Mai 2015 IM NAMEN DER RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION OTTENBACH Der Präsident: Pierre Zinggeler

Der Aktuar: Marcel Seitz

49

C. Primarschulgemeinde Ottenbach Traktandum 2 Anschaffung einer neuen EDV Anlage (inkl. Wireless/Server); Kreditabrechnung Bericht: Kredit vom 12. Dezember 2013 Anschaffungskosten gemäss Abrechnung

./.

Kostenunterschreitung

Fr.

100‘000.00

Fr.

92‘477.15

Fr.

7‘522.85

Erwägungen: Mit der Anschaffung der neuen EDV Anlage (inkl. Wireless/Server) im vorgesehenen Budgetrahmen, konnten die alten Netzwerkkomponenten ersetzt und Datenengpässe beseitigt werden. Aktenauflage: -

Beschluss der Schulpflege Buchhaltungsbelege

Antrag an die Gemeindeversammlung: Es wird beantragt, die Abrechnung für die Anschaffung einer neuen EDV Anlage (inkl. Wireless/Server) über Fr. 92‘477.15 zu genehmigen. Ottenbach, 19. März 2015 IM NAMEN DER PRIMARSCHULPFLEGE OTTENBACH Der Präsident: Anastasios Minidis

Der Finanzvorstand: A. Kitzinger

Abschied der Rechnungsprüfungskommission: Die Rechnungsprüfungskommission hat das vorstehende Geschäft geprüft und wird der Gemeindeversammlung am Versammlungstag entsprechend Antrag stellen. Ottenbach, Mai 2015 IM NAMEN DER RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION OTTENBACH Der Präsident: Pierre Zinggeler

Der Aktuar: Marcel Seitz

50

C. Primarschulgemeinde Ottenbach Traktandum 3 Beantwortung allfälliger Anfragen im Sinne von § 51 des Gemeindegesetztes Solche Anfragen sind der Gemeindevorsteherschaft spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung schriftlich einzureichen und müssen von allgemeinem Interesse sein. Sie werden der Gemeindeversammlung durch die Gemeindevorsteherschaft beantwortet, eine Beratung oder Beschlussfassung über die Antwort findet nicht statt.

51

D. Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde Ottenbach Traktandum 1 Jahresrechnung 2014; Abnahme Rechnung 2013 Aufwand Ertrag

Voranschlag 2014 Aufwand Ertrag

Laufende Rechnung

Rechnung 2014 Aufwand Ertrag

Zusammenzug 339‘187.30

47‘494.50

415‘250

50‘000

146‘684.68

438‘928.09

133‘000

488‘500

3 Kultur und Freizeit

411‘204.82

54‘514.80

9 Finanzen und Steuern

133‘199.84

453‘024.64

Kapitalveränderung 9‘750 550.61 486‘422.59

Aufwandüberschuss

36‘865.22

Ertragsüberschuss 486‘422.59

548‘250

548‘250

544‘404.66

544‘404.66

370'000.00

360'000.00

350'000.00

340'000.00 Voranschlag 2014

330'000.00

Rechnung 2014 320'000.00

310'000.00

300'000.00

290'000.00 3 Kultur und Freizeit

9 Finanzen und Steuern

52

Die Laufende Rechnung schliesst bei einem Aufwand von Fr. 544‘404.66 und einem Ertrag von Fr. 507‘539.44 mit einem Aufwandüberschuss von Fr. 36‘865.22 ab. Im Voranschlag 2014 wurde ein Aufwandüberschuss von Fr. 9‘750.– prognostiziert, womit die Jahresrechnung um Fr. 27‘115.22 schlechter abschliesst als budgetiert. Im Verwaltungsvermögen und Finanzvermögen wurden keine Investitionen ausgeführt. Die Bilanz weist Aktiven und Passiven von Fr. 310‘383.93 aus. Durch den Aufwandüberschuss der Laufenden Rechnung von Fr. 36‘865.22 vermindert sich das Eigenkapital auf Fr. 277‘854.13. Aktenauflage: -

Jahresrechnung 2014 der reformierten Kirchgemeinde Ottenbach

Antrag an die Gemeindeversammlung: Es wird beantragt, die Jahresrechnung 2014 der reformierten Kirchgemeinde Ottenbach zu genehmigen. Ottenbach, 19. März 2015 IM NAMEN DER EVANGELISCH-REFORMIERTEN KIRCHENPFLEGE Der Präsident: Hans Peter Stutz

Die Protokollführerin: Daniela Burkart

Abschied der Rechnungsprüfungskommission: Die Rechnungsprüfungskommission hat das vorstehende Geschäft geprüft und wird der Gemeindeversammlung am Versammlungstag entsprechend Antrag stellen. Ottenbach, Mai 2015 IM NAMEN DER RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION OTTENBACH Der Präsident: Pierre Zinggeler

Der Aktuar: Bernhard Riniker

53

D. Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde Ottenbach Traktandum 2 Aussprache über das kirchliche Leben in der Gemeinde Aussprache über den Stand des kirchlichen Lebens gemäss Art. 157 lit. b der kantonalen Kirchenordnung.

54

D. Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde Ottenbach Traktandum 3 Beantwortung allfälliger Anfragen im Sinne von § 51 des Gemeindegesetztes Solche Anfragen sind der Gemeindevorsteherschaft spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung schriftlich einzureichen und müssen von allgemeinem Interesse sein. Sie werden der Gemeindeversammlung durch die Gemeindevorsteherschaft beantwortet, eine Beratung oder Beschlussfassung über die Antwort findet nicht statt.

55

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