Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) Die Eingliederungshilfe für behinderte Me...
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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine spezielle Unterstützungsmaßnahme der Sozialhilfe. Ihre Aufgabe ist es ❍

eine drohende Behinderung abzuwenden



bei einer bereits eingetretenen Behinderung die Folgen zu beseitigen oder zu mildern



behinderte Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, indem ihnen die Ausübung einer angemessenen beruflichen Tätigkeit und die Unabhängigkeit von Pflege ermöglicht wird

Leistungsberechtigte Leistungsberechtigt ist, wer aufgrund einer gesundheitlichen Störung nicht nur vorübergehend, d.h. länger als 6 Monate, wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt ist oder von einer solchen Behinderung bedroht ist. Eine Person gilt als wesentlich behindert, wenn ❍

sie körperlich wesentlich behindert ist, d.h. ihre Bewegungsfähigkeit ist eingeschränkt, sie ist blind oder sehbehindert, gehörlos, stumm, taubstumm oder seelentaub

oder

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sie geistig wesentlich behindert ist, d.h. wegen einer geistigen Schwäche kann sie am Leben in der Gemeinschaft nur eingeschränkt teilhaben

oder ❍

sie seelisch wesentlich behindert ist, d.h. ihre Teilhabefähigkeit ist eingeschränkt, z. B. aufgrund einer körperlich nicht begründbaren Psychose, einer seelischen Störung, Suchtkrankheit, Neurose oder Persönlichkeitsstörung

Ausnahmen: Nicht leistungsberechtigt sind Personen, die ausschließlich ❍

lernbehindert



legasthenisch oder arithmasthenisch



erziehungsschwierig



krank und pflegebedürftig



sozial gefährlich

sind. Liegt eine nicht wesentliche Behinderung vor, wird nur in absoluten Ausnahmefällen Eingliederungshilfe geleistet. Dies liegt im Ermessen des Sozialamts.

Voraussetzungen

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die Person muss leistungsberechtigt sein



es besteht die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann



die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine nachrangige Leistung, d.h. sie wird vom Sozialamt nur erbracht, wenn kein vorrangiger Leistungsträger wie die Krankenversicherung, Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit diese Hilfe erbringt. Auch privatrechtliche Versicherungsleistungen oder Schadensersatzansprüche haben Vorrang vor der Eingliederungshilfe

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Eingliederungshilfe wird geleistet, sofern es den Betroffenen, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern bzw. - wenn sie minderjährig und unverheiratet sind - ihren Eltern oder einem Elternteil, nicht zuzumuten ist, die nötigen Mittel aufzubringen (Siehe auch: Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe).

Vorrang gegenüber anderen Sozialleistungen Haben Betroffene nicht nur Anspruch auf Eingliederungshilfe, sondern auch noch auf andere Sozialhilfeleistungen, wird die Eingliederungshilfe vorrangig gewährt. Die Eingliederungshilfe ist gegenüber der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vorrangig, wenn es sich um eine wesentliche Behinderung handelt. Ausnahme: Ansprüche auf Gesundheitshilfe, Krankenhilfe und Hilfe zur Pflege werden vorrangig zur Eingliederungshilfe gewährt, wenn diese Leistungen voraussichtlich eine Behinderung verhindern können. Ist absehbar, dass eine wesentliche Behinderung durch die Leistungen der Gesundheitshilfe oder der Hilfe bei Krankheit nicht abgewendet werden kann, wird Eingliederungshilfe geleistet.

Gleichzeitiger Bezug anderer Sozialleistungen Solange Fortschritte in der selbständigen Lebensführung eines Betroffenen erzielt werden können, wird statt Hilfe zur Pflege Eingliederungshilfe geleistet. Je nach Art und Schwere der Behinderung, können unter Umständen neben der Eingliederungshilfe auch Leistungen der Hilfe zur Pflege erbracht werden, z.B. wenn der Betroffene neben der Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen häusliche Pflege benötigt. Schwerbehinderte oder schwerstmehrfachbehinderte Kinder erhalten im Rahmen der Eingliederungshilfe heilpädagogische Maßnahmen. Zusätzlich können auch Pflegeleistungen gewährt werden.

Leistungen der Eingliederungshilfe Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen umfassen zum einen die Leistungen der Rehabilitation behinderter Menschen wie

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medizinische Rehabilitation, einschließlich ärztlich verordnetem Rehabilitationssport



Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben



Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft



Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für Behinderte

Zum anderen gehören hierzu insbesondere

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Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (z.B. Hilfe zum Besuch einer Realschule), sowie heilpädagogische Hilfen für körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche, um ihnen einen Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern



Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf, einschließlich der Besuch einer Hochschule



Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn eine Berufsausbildung aufgrund der Art und Schwere der Behinderung nicht möglich ist



Hilfe in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder einer vergleichbaren Beschäftigungsstätte



nachgehende Hilfe, um die Wirksamkeit der Leistungen und die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern



Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen können für sich oder Angehörige Beihilfe für gegenseitige Besuche beziehen



Hilfe für Betroffene, die in einer Pflegefamilie betreut werden



Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung und zu den Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs, wenn der Betroffene aufgrund seiner Behinderung auf die Benutzung angewiesen ist



Hilfsmittel, mit denen die durch eine Behinderung bedingten Mängel ausgeglichen werden können, wie Schreibmaschinen für Blinde, Blindenführhunde, Hörgeräte



Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln sowie die notwendige Unterweisung im Gebrauch, deren Instandhaltung und Änderung

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Anleitung von Betreuungspersonen: Personen, die mit der Betreuung eines behinderten Menschen betraut sind, können im Rahmen der Eingliederungshilfe mit den Besonderheiten, der Art und Schwere der Behinderung vertraut gemacht werden



wird ein Leistungsberechtigter in einer vollstationären Einrichtung betreut, umfasst die Eingliederungshilfe auch die Pflegeleistungen



Leistungsberechtigte können die Leistungen auch als trägerübergreifendes Persönliches Budget erhalten

Dauer Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wird nach dem individuellen Einzelfall erbracht und in der Regel solange geleistet, bis ihre Aufgabe erfüllt ist.

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen Nähere Informationen zu den Leistungen und einer möglichen Unterhaltspflicht der Angehörigen können Sie beim zuständigen Sozialamt erfragen.

Die neueste Version des Artikels finden Sie unter: http://www.neuraxwiki.de//artikel/details/166_Eingliederungshilfe_fuer_behinderte_Menschen.html neuraxFoundation gemeinnützige GmbH

Telefon: 02173 - 999 85 00

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