E r m e s s e n s l e n k e n d e W e i s u n g e n

Stand 09/2016 Er m ess e nsl e n k e n d e W e isun g e n 2 0 1 6 Im Rahmen der Haushaltsführung sind die veranschlagten Mittel nach den Grundsätzen...
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Stand 09/2016

Er m ess e nsl e n k e n d e W e isun g e n 2 0 1 6

Im Rahmen der Haushaltsführung sind die veranschlagten Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwenden (§ 69 Abs. 2 SGB IV) und so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist (§ 71 b Abs. 4 SGB IV). Zur Sicherstellung einer einheitlichen Umsetzung beim Umgang mit Ermessensleistungen erlässt das Jobcenter Forchheim die nachfolgenden ermessenslenkenden Weisungen. Förderung en, die den in den ermessenslenke nde n Weisungen festgeleg t e n Förderra h m e n überschrei t en , sind in begründe t e n Ausnahm ef älle n in Absprache mit der Teamlei t ung M&I oder dem Geschäftsführ er bis zur Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens möglich. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind immer einzuhalten.

1. Vermit tl u ngsbud g e t (§ 16 Abs.1 SGB II i. V. m. § 44 SGB III) Die Geschäftsanweisung Vermittlungsbudget vom 20.01.2012 ( GA VB) sowie die fachlichen Hinweise zum Vermittlungsbudget (Fachliche Hinweise VB) sind zu beachten. Die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 44 SGB III in der jeweils gültigen Form ist sinngemäß für das Jobcenter anzuwenden. Insbesondere die Hinweise zur Ermessensausübung sowie die Dokumentationspflichten sind zu beachten. § 44 SGB III sieht bezüglich möglicher Förderkonditionen (Dauer und Höhe) keine detaillierten Festlegungen vor. Um sicherzustellen, dass innerhalb des Jobcenters ein vergleichbarer Beurteilungsmaßstab angelegt wird, werden für häufig erforderliche Einzelleistungen folgende Pauschalen bzw. Orientierungsrahmen festgelegt. Es handelt sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung. Die Entscheidungsbefugnis für Leistungen aus dem Vermittlungsbudget liegt bei der Vermittlungsfachkraft. Antragstellung: Bei jeder Antragstellung ist neben dem leistungsspezifischen Antrag (VB 1a – VB 1k) der Grundantrag VB1 zu erstellen. Die Dokumentationspflicht für Leistungen aus dem VB ergibt sich aus 44.03 GA-VB (Stand 20.01.2012).

Grundsätzlich ist bei einer Förderung aus dem VB über 250 EUR Rücksprache mit TL M&I zu halten.

Stand 09/2016

1.1 Bewerbun gs ak ti vi t ä t e n Einzelleistun g

Regelförderung

Bewerbungsk osten

3,50 € bzw. 5,00 €

Die Pauschale für Bewerbungskoste n beträgt grundsätzlich 3,50 Euro pro Bewerbung. Eine Kostenerstattung ist nur für Bewerbungen möglich, für die auch tatsächlich Kosten für die Erstellung und Versendung entstanden sind (z.B. grundsätzlich keine Kostenerstattung für Email Bewerbungen).Ausnahmsweise beträgt die Pauschale für Bewerbungskosten 5,-- Euro pro Bewerbung, wenn die tatsächlichen Kosten für Bewerbungen diese Förderungshöhe rechtfertigen (z.B. bei Bewerbungen um kaufmännische Stellen, Stellen im Bereich der mittleren Führungsebene – Meister/Techniker/ Betriebswirt, Bewerbungen im akademischen Bereich, Ausbildung). Eine nichtpauschalierte Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten ist im Einzelfall möglich. Die Erstattungsart ist in der EinV festzuschreiben. Bestehen berechtigte Zweifel an den Bewerbungsnachweisen, sind die Bewerbungsaktivitäten stichprobenartig zu prüfen (z. B. Rückfragen bei Arbeitgebern).

Reisekosten f. Vorstellungs gespräche

Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels bzw. 0,20 € pro gefahrenen km

Bei Beantragung von Reisekosten für geringe Entfernungen (< 3 km) ist die Notwendigkeit besonders zu begründen. In der Regel werden Reisekosten einmal je Arbeitgeber erstattet. Ausnahmen sind besonders zu begründen .

Bei auswärtiger Unterbringung bis zu 31,- € pro Übernachtung

Ist im Rahmen von Vorstellungsgesprächen eine auswärtige Unterkunft erforderlich, können Kosten bis zu 31,- € pro Übernachtung auf Nachweis erstattet werden. Reisekosten in Verbindung mit Einladungen in das Jobcenter/ärztlichen und psychologischen Dienst nach § 59 SGB II i. V. m . § 309 SGB III werden nicht aus dem Vermittlungsbudget, sondern aus der Haushaltsstelle 68511 0080 erstattet (Antrag Meldeaufforderung).

1.2 Mobilitä t

Einzelleistung

Regelförderung

Stand 09/2016 Fahrkosten für Pendelfahrte n

Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels bzw. bei Nutzung des eig. PKW 0,20 € pro gefahrenen km

Für täglich kürzeste zweckmäßigste Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Im Rahmen der Zumutbarkeit kann den Arbeitnehmern eine Eigenbeteiligung abverlangt werden.

Getrennte Haushaltsfüh rung

höchstens 260,. € monatlich, längstens 6 Monate

Für die Mehraufwendungen wegen getrennter Haushaltsführung in Höhe der nachgewiesenen Kosten bis max. 260,- € pro Monat.

Kosten des Umzugs

nachgewiesene Kosten

Es ist darauf hinzuwirken, dass der Umzug in Eigenregie durchgeführt wird (z.B. Kosten für ein Leihfahrzeug). Vor der Kostenzusage sind die anfallenden Kosten möglichst genau zu ermitteln. Die Kunden sind auf das Angebot der Umzugshilfe durch Studenten hinzuweisen. Nur in Ausnahmefällen kann der Umzug durch Beauftragung einer Spedition erfolgen. Hier sind vor der Kostenzusage zwei Kostenvoranschläge einzuholen. Der Umzug muss innerhalb eines Jahres nach Arbeitsaufnahme erfolgen.

Fahrkosten zum Antritt einer Arbeitsoder Ausbildungss telle

Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels bzw. 0,20 € pro gefahrenen km

Reisekosten werden in der Regel nur bei einer Entfernung ab 3 km erstattet. Bis 3 km ist davon auszugehen, dass keine Reisekosten erforderlich sind.

Führerschein

bis zu 2.000,- €

Führerscheinförderung nur nach Rücksprache mit TL M&I; grundsätzlich nur, wenn es das vorrangige Vermittlungshemmnis ist

Bis einschließlich des gesamt e n Monats der ersten vollen (monatlichen) Lohn- /Gehaltszahlung und bis zu 476,- € monatlich. Fahrkosten bei EQ und BaE sind über BAB-Ansprüche bzw. über Werbungskosten zu beantragen.

Förderung als Zuschuss KfzFörderung

bis zu 2.000 €

Kfz-Förderung nur, wenn vorrangiges Vermittlungshemmnis und zur Aufnahme einer konkreten versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig. Die Möglichkeit einer Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eingehend zu prüfen. Die Prüfung ist in VerBIS zu dokumentieren. Da sich beim Kauf eines PKW ein zusätzlicher privater Nutzen für den Kunden ergibt, ist dies beim Umfang der Förderung in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Förderbar sind Anschaffungs- und/oder Reparaturkosten eines PKW. Die Auszahlung der Kosten erfolgt grundsätzlich nach Vorlage des Kaufvertrages bzw. der

Stand 09/2016 Reparaturrechnung.

1.3 Arbeits mi t t e l Einzelleistun g

Regelförderung

Arbeitskleidu ng, Werkzeug o.ä.

nachgewiesene Kosten

Der Leistungsausschluss nach 44.13 GA § 44 SGB III ist zu beachten.

1.4 Nachweise Einzelleistun g

Regelförderung

Berechtigung sscheine, Gesundheits nachweis, Zertifizierung o.ä.

nachgewiesene Kosten

In Abgrenzung zu § 45 SGB III können Kosten für Nachweise aus dem Vermittlungsbudget insoweit erstattet werden, als mit dem Erwerb des Nachweises kein Unterricht mit beruflicher Kenntnisvermittlung verbunden ist. Die Teilnahme an Kursen kann aus dem VB gefördert werden, soweit diese nicht vom Jobcenter eingerichtet oder beauftragt wurden (siehe FAQ (j) der gemeinsamen Erklärung Bund Länder vom Okt. 2012, Gemeinsame Erklärung )

1.5 Unterstü tzu ng der Persönlichkei t Einzelleistung

Regelförderung

z.B. Anzug für Vorstellungs gespräch, Kosten eines Frisörs

nachgewiesene Kosten

1.6 Sonstiges Einzelleistung

Regelförderung

Förderung nur, wenn vorrangiges Vermittlungshemmnis.

Stand 09/2016 Leistungen zur Überbrückun g bis zur ersten Lohnund Gehaltszahlu ng

entfäll t

2. Maßnah m e n zur beruflichen Aktivieru ng und beruflichen Eingliede run g (§ 16 SBG II i. V. m. § 45 SGB III)

Maßnah m e n bei einem Arbeitgeb e r (MAG ) Die Fachliche Hinweise MAG sind zu beachten. Die Teilnahme an einer MAG erfolgt im Zuweisungsverfahren oder durch einen AVGS. Die Dauer einer MAG ist entsprechend der Bedürfnisse im individuellen Einzelfall von der Vermittlungsfachkraft festzulegen. Sie darf die Dauer von sechs Wochen (max.42 Kalendertage), bei Langzeitarbeitslosen und bei eLb mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen die Dauer von 12 Wochen (max. 84 Kalendertage) nicht übersteigen.

Die Übernahme der folgenden notwendigen, zusätzlichen Kosten für die Teilnehmer ist möglich: Fahrkosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe des günstigsten Tarifs der öffentlichen Verkehrsmittel, bei Benutzung des eigenen PKW 0,20 € pro gefahrenen Kilometer. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, können Kosten bis zu einer Höhe von 31,€ pro Übernachtung übernommen werden. Kinderbe t r e uu n gskoste n in Höhe bis zu 130 Euro pro aufsichtspflichtigem Kind und Monat, wenn sie durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehen. Für Teilmonate erfolgt eine anteilmäßige Abrechnung (1/30 pro Tag). Sonstige Kosten werden im notwendigen Umfang und Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit übernommen. Entstandene Kosten sind durch entsprechende Belege nachzuweisen.

Bei Maßnah m e n bei einem Träger (MAT) Die FH MAT sind zu beachten. Die Teilnahme an einer MAT erfolgt im Zuweisungsverfahren oder durch einen AVGS. Das entsprechende Verfahren ist der lokalen Maßnahme nübersicht 201 6 zu entnehmen. Die Zuweisungsprozesse und der Prozess AVGS sind im IKS hinterlegt. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten.

und

Stand 09/2016 Fahrkosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe des günstigsten Tarifs der öffentlichen Verkehrsmittel, bei Benutzung des eigenen PKW 0,20 € pro gefahrenen Kilometer. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, können Kosten bis zu einer Höhe von 31,€ pro Übernachtung übernommen werden. Kinderbe t r e uu n gskoste n in Höhe bis zu 130 Euro pro aufsichtspflichtigem Kind und Monat, wenn sie durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehen . Für Teilmonate erfolgt eine anteilmäßige Abrechnung (1/30 pro Tag).

3. Förderun g der beruflichen Weite r bildung (FbW) Die Geschäftsanweisung FbW (GA FbW) ist zu beachten. Abschlussorientierte Bildungsziele bilden auch 2016 wieder einen lokalen Schwerpunkt. Grundlage bildet die im 4PM erfasste Handlungsstrategien „Qualifikation erwerben“ u. „Berufsabschluss erwerben“. Dabei sind folgende Personenkreise mit Qualifizierungsbedarf besonders in die Überlegungen einzubeziehen: • eLb bis 35 Jahre ohne Berufsabschluss mit Qualifizierungspotential • Alleinerziehende / Berufsrückkehrerinnen Die Ausgabe von BGS erfolgt durch die jeweils zuständige IFK (ggf. in Rücksprache mit der TL oder sv. TL bei teuren Qualifizierungsmaßnahmen oder Rehamaßnahmen).

Vor Aushändigung eines BGS ist immer Rücksprache mit der TL M&I zur Sicherstellung der Finanzierun g zu halten.

,

4. Eingliede ru n gszuschuss (EGZ §16 SGBII i.V.m. §§ 88, 89 SGBIII) Die Geschäftsanweisung zum Eingliederungszuschuss ( GA EGZ) ist zu beachten. Grundsätzlich werden subventionsfreie Integrationen angestrebt. Bei jeder Entscheidung über die Notwendigkeit einer EGZ-Förderung sind die Vermittlungshemmnisse auf der einen Seite und die Minderleistung bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz auf den anderen Seite kritisch zu bewerten. Dauer und Höhe des EGZ werden im Einzelfall aufgrund der Beurteilung der Minderleistung festgelegt. Die festgelegten Orientierungswerte sind im Grundsatz einzuhalten. Durch Eingliederungszuschüsse nach §§ 88 ff SGB III soll im Jobcenter Forchheim insbesondere für benachteiligte Personenkreise Chancengleichheit am Arbeitsmarkt erreicht werden. Als Zielgruppen werden 2016 folgende Personenkreise definiert: • • •

Ältere Arbeitnehmer ab 50 Jahre Schwerbehinderte und schwerbehinderten gleichgestellte Menschen Alleinerziehende

Die Dauer einer bereits beim gleichen Arbeitgeber durchgeführten Maßnahme nach § 16 Abs.1 SGB II i. V. m. §45 SGB III (MAG) ist auf die Dauer der EGZ - Förderung anzurechnen.

Stand 09/2016 Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen ist ggf. die Notwendigkeit der Einhaltung der gesetzlichen Nachbeschäftigungszeit unbedingt zu beachten. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer, sie beträgt längstens 12 Monate (§ 92 Abs. 2 S. 5 SGB III). Dies bedeutet beispielsweise bei einer Befristung von 6 Monaten ist eine Förderung von längstens drei Monaten möglich. Eine Stückelung der Förder/ Nachbeschäftigungszeitraums (z. B. bei Saisonbeschäftigung) ist nicht möglich. Der Fragebogen zur Minderleistung „Hinweisblatt AG ZA“ beizufügen.

ist zu verwenden.

Bei PDL ist weiterhin

das

Leistungsar t

Rechtliche Rechtliche Rahmenbe din gun ge n Grundlage n

Hinweise zu ermessenslenk en de n Weisungen

Eingliederungszuschuss

§ 88 SGB III Personenkr eis Personen mit Vermittlungshemmnissen und Minderleistungen bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz

- Ermessen bei Entscheidung ob, in welcher Höhe und für welche Dauer gefördert wird

§ 89 SGB III

- grundsätzlicher Richtwert: Förder kondition en

-

bis 50 %, bis 6 Monate

bis 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts - max. 12 Monate - Nachbeschäftigungspflicht

Personenkr eis

- Ermessen bei Entscheidung ob, in welcher Höhe und für welche Dauer Personen, die das 50. Lebensjahr vollende t gefördert wird haben - grundsätzliche Richtwerte: Förder kondition en bis 50 %, 10 Monate - bis 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts - max. 36 Monate - Nachbeschäftigungspflicht

§89 SGB III

Eingliederungszuschu § 90 Abs. 1 ss für behinderte und SGB III schwerbehinderte Menschen

Personenkr eis - behi nder te oder schwerbehind er t e Personen Förder kondition en - bis 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsent gelts - max. 24 Monate - Degression nach 12 Monaten um mind. 10 %. Dabei darf der Eingliederungszuschuss 30 % nicht unterschreiten - Nachbeschäftigungspflicht ,

Eingliederungszuschuss für besonders betroffe ne schwerb ehinde r t e Menschen

§ 90 Abs.2 SGB III

Ermessen bei Entscheidung ob, in welcher Höhe und für welche Dauer gefördert wird - Orientierungswerte:

bis 70%, bis 12 Monate

Personenkr eis Schwerbehinderte Menschen i.S.d. § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a-d SGB IX i. V. m. §72 Abs.1 SGB IX und ihnen nach § 2 Abs 3 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen ( Def. besonders betroffene SB)

- Ermessen bei Entscheidung ob und in welcher Höhe gefördert wird

Förder kondition en - bis 70 % des berücksichtigungsfä higen Arbeitsen tgelts - max 60 Monat e - ab 55 Jahre max. 96 Monate

Ermessen im Einzelfall; RS mit TL vorab

Degression nach 24 Monaten um 10 Prozentpunkte. Die Förderung darf 30 Prozentpunkte des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten

- Orientierungswerte:

Stand 09/2016

5. Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) Die Arbeitshilfe zum Einstiegsgeld (AH ESG ) und die Einstiegsgeldverordnung (Bemessung Einstiegsgeld ) sind zu beachten. Einstiegsgeld zur Unterstützung zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kann in Ausnahmefällen im Jahr 2016 gewährt werden. Selbständigkeit als Integrationsziel ist im Bereich der Grundsicherung jedoch sehr kritisch zu prüfen. Bei Förderung einer selbständigen Tätigkeit sind die in Pkt. 3.3 der „Arbeitshilfe Einstiegsgeld“ geforderten Unterlagen anzufordern . Generell ist auch im Jahr 201 6 die Aufnahm e einer geförder t e n selbständige n Tätigkei t nachrangig. Einstiegsgeld kann als Anreiz für die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtige n Tätigkei t bei folgenden Kriterien gewährt werde n: Sinnvollerweise soll die Förderung mit ESG auf folgende Personen beschränkt werden bzw. deren Arbeitsaufnahme unterstützt werden:  Single- BG, bei denen durch die Arbeitsaufnahme Hilfebedürftigkeit entfällt (im Idealfall kann LZB und LZA hierbei beendet werden)  Mehr- Personen- BG mit geringem AlgII-Anspruch Die entsprechende opDs-Abfrage wird hier in zweimonatigem Abstand durchgeführt. Infos an die IFK erfolgen.  ESG auch bei Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen ESF-LZA möglich zur Beendigung der HB! Die Unterzeichnung einer AlgII-Verzichtserklärung wäre sinnvoll ab Monat des ersten Lohnzuflusses (falls Beendigung HB mit ESG + soz.vers.pfl. Tätigkeit realistisch erscheint). Damit kann ein rasches Ende des Leistungsbezugs hergestellt und ggf. LZB beendet werden. Förderdauer: als Richtwert 3 Monate Förderhöhe: 50 % Regelsatz + ggf. Ergänzungsgrößen

6. Leistunge n zur Eingliede ru n g von Selbstän dig e n (§ 16c SGB II)

Generell ist 201 6 nachrangig.

die Aufnahm e

einer

geförder t e n

selbständigen

Tätigkei t

Die Fachliche Hilfen § 16c SGB II Eingliederung Selbständige (FH § 16c SGB II) sind zu beachten. Neben dem Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern an Selbständige gewährt werden (§ 16c SGB II). Insbesondere sind die persönliche Eignung (Gesundheit, Belastbarkeit) und die fachliche Eignung zu prüfen. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der Existenzgründung nach sehr

Stand 09/2016 engen Maßstäben s. FH zu § 16 b SGB II. Bei Neugründungen hat nach 6 Monaten eine Bewertung stattzufinden, nach 12 Monaten ist diese zu überprüfen und ggf. das Integrationsziel (i.d.R. bei offensichtlich nicht tragfähiger Selbstständigkeit) anzupassen. Gemäß der FH kann max. ein Zeitrahmen von 24 Monate für die Erlangung der Tragfähigkeit anerkannt werden. Die jeweiligen Entscheidungsschritte sind in VerBIS zu dokumentieren. Bei Personen, die bereits selbständig und hilfebedürftig sind (Bestandselbstständige), ist ein möglicher Förderbedarf in der ersten Zeit der Hilfebedürftigkeit festzulegen. Wird Hilfebedürftigkeit nach einem Zeitraum von spätestens 12 Monaten nicht beendet oder erheblich vermindert, ist eine Änderung der Integrationsstrategie zu vorzunehmen. Nach 6 Monaten ist bereits mit dem Kunden die Situation zu erörtern und in enger Verzahnung mit dem Leistungsbereich die Tragfähigkeit kritisch zu hinterfragen. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.

Bei Existenzgründern können Leistungen nach §16c SGB II innerhalb der ersten 18 Monate nach Aufnahme der Selbständigkeit gewährt werden. Die Vermittlungsfachkraft entscheidet eigenständig über einen Zuschussbetrag bis zu 1500,- € und einem Darlehensbetrag bis zu 3000,- €. Übersteigt der Förderantrag vorgenannte Beträge, ist die Teamleitung/Geschäftsführung zu beteiligen. Bei Gewährung eines Darlehens kann ein tilgungsfreier Zeitrahmen von 6 Monaten eingeräumt werden. Kosten für die Anschaffung / Reparatur von Kfz für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit sind nach § 16c SGB II zu erstatten.

7. Förderung von Arbeitsverhäl t nissen (§ 16e SGB II) Für die Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II Eingliederungsbudget 2016 des Jobcenters Forchheim keine Mittel eingeplant.

sind

im

8. Freie Förderung (§ 16f SGB II) Förderungen nach § 16f SGB II sind Geschäftsführung/Teamleitung M&I zu bewilligen.

nur

in

Absprache

mit

der

9. Arbeitsgele g e n h e i t e n (§ 16 d SGBII) Die Fachlichen Hinweise zu § 16 d SGB II und die Prozessbeschreibung Agh mit den aufgeführten Prüfkriterien sind zu beachten. Teilnehmer an Agh nach § 16d SGB II erhalten eine Mehraufwandsentschädigung. Die Mehraufwandsentschädigung beträgt 1,50 Euro je geleisteter Arbeitsstunde und zusätzlich die individuell anfallenden Fahrkosten.

Stand 09/2016 Der Maßnahmekostenpauschale für den Träger ist im Einzelfall festzulegen. Die geltend gemachten Kosten sind vom Träger in einer Kostenkalkulation darzulegen.

12.09.2016 gez. Reinhardt TL M&I