DR. JOSEPH & JOSEPH & TEPPER Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft Abschrift RAe Dr. Joseph & Joseph & Tepper i.Bg., Dorfstraße 17, 16356 Ahrensfelde

Einwurf-Einschreiben Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" z.Hd. Herrn GF Thorsten Weidner Waldweg 9 15518 Steinhöfel OT Hasenfelde vorab per E-Mail: [email protected]

Dorfstraße 17 D-16356 Ahrensfelde Tel.: (030) 84 78 84 88 - 0 Fax: (030) 84 78 84 88 - 9 E-Mail: [email protected] Datum: 16.01.2014

Aktenzeichen: 1005/14N06 (bitte stets angeben)

RA Nico Joseph

LWB Antje Lehmann u.a. ./. WLV „Untere Spree“ Eigentumsbeeinträchtigungen und Besitzstörungen

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Weidner, unter Vorlage der auf mich lautenden Vollmachten zeige ich in der vorbezeichneten Angelegenheit an, die rechtlichen Interessen der Frau Antje Lehmann, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung Landwirtschaftsbetrieb Antje Lehmann, und des Landwirtschaftsbetriebs Dr. Lehmann GbR zu vertreten. Die mich legitimierenden Vollmachten übergebe ich als Anlage in Kopie. Gegenstand meiner Beauftragung ist zunächst die außergerichtliche Durchsetzung der Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche durch die rechtswidrige Störung des Eigentums und des Besitzes an den Grundstücken meiner Mandanten. Diesen Ansprüchen liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde: I. Unterlassungsanspruch 1. Der von meinen Mandanten beauftragte Betriebsleiter, Herr Volker Schmohl, musste am Donnerstag, den 12. Dezember 2013, feststellen, dass Arbeiten am Bretterschen Graben unter Zuhilfenahme eines Baggers durch den WLV durchgeführt wurden. Dazu wurden unter anderem die Grundstücke, Gemarkung Erkner, Flur 4, Flurstücke 6, 7, 511, 512, 977 betreten. An diesen Grundstücken sind meine Mandanten aufgrund bestehender Nutzungs- und Pachtverträge unmittelbare Besitzer.

Tätigkeitsschwerpunkte Verwaltungsrecht Allgemeines Zivilrecht USt-IdNr.: DE279339910 Geschäftskonto Sparkasse Barnim Kto: 940007991 BLZ: 170 520 00 IBAN: DE04 1705 2000 0940 0079 91 BIC: WELADED1GZE Anderkonto Sparkasse Barnim Kto: 940008190 BLZ: 170 520 00 IBAN: DE63 1705 2000 0940 0081 90 BIC: WELADED1GZE RA Jörg Tepper Tätigkeitsschwerpunkte Arbeitsrecht Allgemeines Zivilrecht Medizinrecht Sozialrecht RA Dr. Hans-Jürgen Joseph Tätigkeitsschwerpunkte Arbeitsrecht Verkehrsrecht Schadensrecht in Kooperation mit RA Gerhard Merkel Alt-Hellersdorf 17 12629 Berlin Tel.: (030) 99 130 89 Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht

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Das Betreten der Grundstücke wurde dem WLV nicht genehmigt. Darüber hinaus sind meine Mandanten auch nicht zur Duldung gemäß § 84 Bbg WG, § 41 Abs. 1 S. 2 WHG, § 6 Satzung des Wasserund Landschaftspflegeverbandes „Untere Spree“ verpflichtet, weil Sie es unterlassen haben, die entsprechende Maßnahme rechtzeitig vorher anzukündigen. Mangels vorheriger Ankündigung handelten Sie bzw. Ihre Mitarbeiter auch bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Duldungspflicht rechtswidrig. Höchst vorsorglich wird bestritten, dass die von Ihnen durchgeführten Arbeiten am Bretterschen Graben Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung waren. Durch das unbefugte Betreten der von meinen Mandanten genutzten Grundstücke wurde der unmittelbare Besitz an diesen Grundstücken gestört. Damit stehen meinen Mandanten Ansprüche aus §§ 862, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 123 StGB, gerichtet auf Beseitigung und Unterlassung, zu. 2. Darüber hinaus wurden ab dem 6. Januar 2014 die Grundstücke Gemarkung Fürstenwalde, Flur 33, Flurstücke 27, 24, 23, 22, 21 meiner Mandanten für Holzungsarbeiten – Fällen von Pappeln – betreten. Während des Betretens der Grundstücke haben Sie durch den Einsatz von Baggern erheblichen Schaden an den Grundstücken hervorgerufen. So wurde die Erdoberfläche im Bereich der von Ihnen bearbeiteten Fläche vollständig „zerwühlt“ und ist damit momentan einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht zugänglich. Meine Mandanten haben Ihnen das Betreten der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke nicht erlaubt. Im Übrigen sind bzw. waren meine Mandanten nicht verpflichtet, im Rahmen des § 84 BbgWG, § 41 Abs. 1 S. 2 WHG, § 6 Satzung des Wasser- und Landschaftspflegeverbandes „Untere Spree“ das Betreten ihrer Grundstücke zu dulden. Voraussetzung einer etwaigen Duldungspflicht sind erforderliche Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers und die rechtzeitige vorherige Ankündigung über die Art und den Umfang der geplanten Maßnahme. Ob die bereits begonnenen Holzungsarbeiten eine erforderliche Maßnahme der Gewässerunterhaltung darstellt, darf bezweifelt werden.

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Nach der bisherigen Einschätzung dient das Fällen der Pappeln wohl nicht der Gewässerunterhaltung. Damit ist bereits die 1. Voraussetzung einer etwaigen Duldungspflicht nicht einschlägig. Unterstellt, die bereits begonnene Maßnahme dient der Gewässerunterhaltung, wurde die Maßnahme jedoch nicht rechtzeitig im Sinne des § 41 Abs. 1 S. WHG sowie § 6 Satzung des Wasser- und Landschaftspflegeverbandes „Untere Spree“ vorher angekündigt. Die Inanspruchnahme der Duldungspflicht ist nur rechtmäßig, wenn Sie eine angemessene Zeit vorher angekündigt wurde. Die Ankündigung dient der Unterrichtung des Betroffenen, dass der Unterhaltspflichtige die jenem durch das Gesetz auferlegten Duldungspflichten in Anspruch nehmen muss. Insbesondere muss die Ankündigung die Art und den Umfang der geplanten Maßnahme in sachlicher und zeitlicher Beziehung erkennen lassen, damit der Betroffene das Ausmaß seiner konkreten Pflicht übersehen kann. Er soll dadurch nicht nur in die Lage versetzt werden, sich auf das Vorhaben – etwa durch schadensverhütende Maßnahmen – einzustellen, sondern er soll auch die Möglichkeit haben, etwa Gegenvorstellungen zu erheben und Gegenvorschläge mit dem Ziel zu unterbreiten, die ihm angesonnene Belastung geringer zu halten, vgl. Dahme in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, § 30 WHG. Ihrem Schreiben vom 7. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass ab der 2. Kalenderwoche (6. Januar 2014) bis Ende Februar 2014 Holzungsarbeiten an der Müggelspree zwischen Fürstenwalde und Erkner durchgeführt werden. Von einer vorherigen Ankündigung kann also nicht gesprochen werden, weil die Ankündigung dem Beginn der Maßnahme zeitlich nachgelagert ist. Außerdem entspricht die Ankündigung nicht der notwendigen Form des § 41 WHG sowie § 6 Satzung des Wasser- und Landschaftspflegeverbandes „Untere Spree“, weil die Art und der Umfang der geplanten Maßnahme in sachlicher und zeitlicher Beziehung nicht erkennbar ist. Das Gebiet an der Müggelspree zwischen Fürstenwalde und Erkner umfasst eine Fläche von mehreren 10.000.000 m². Die Ankündigung ist insoweit unbestimmt, weil nicht erkennbar ist, welche Grundstücke einer etwaigen Duldungspflicht unterliegen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer etwaigen Duldungspflicht nicht bestehen.

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Das Betreten der Grundstücke meiner Mandanten erfolgte und erfolgt widerrechtlich. Mithin stehen meinen Mandanten Beseitigung- und Unterlassungsansprüche gemäß § 1004, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 123 StGB zu. Namens und in Vollmacht meiner Mandanten habe ich Sie bzw. Ihre Mitarbeiter aufzufordern, zukünftig die Grundstücke, an denen meinen Mandanten aufgrund von Nutzung- und Pachtverhältnis der unmittelbare Besitz eingeräumt wurde bzw. sie selbst Eigentümer der Grundstücke sind, nicht zu betreten, es sei denn, die Voraussetzungen – Maßnahme der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung und rechtzeitige vorherige Ankündigung der Maßnahme – liegen vor. Auf die E-Mail meines Mandanten vom 10. Januar 2014 haben Sie nicht reagiert. Namens und im Auftrag meiner Mandanten habe ich Sie daher aufzufordern, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Dienstag, den 21. Januar 2014, 12.00 Uhr, die durch den vorstehenden Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu beseitigen. Eine bereits vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist dem Schreiben beigefügt. Meine Mandanten wären mit der Abgabe dieser Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einverstanden. Auf die Möglichkeit einer fristwahrenden Vorab-Übersendung per Telefax bzw. E-Mail weise ich ausdrücklich hin. Das unterschriebene Original soll sodann umgehend nachgereicht werden.

II. Schadenersatzanspruch Aufgrund der von Ihnen begangenen Rechtsverletzung sind Sie verpflichtet, den Schaden meiner Mandanten infolge meiner Beauftragung nach Maßgabe einer 1,6-fachen Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 10.000,00 € gemäß §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 RVG-VV zzgl. Auslagen zu erstatten. Ich habe Sie daher aufzufordern, die Kosten meiner Inanspruchnahme gemäß beigefügter Kostenaufstellung auf mein nebenstehendes Ge-

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schäftskonto unter Angabe meines Aktenzeichens zu zahlen. Als Frist für den Zahlungseingang habe ich mir den 12. Februar 2014 notiert. Wie oben dargestellt, wurde die Erdoberfläche im Bereich der von Ihnen bearbeiteten Flächen großflächig zerwühlt und damit der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Der dadurch entstandene Schaden – Wiederherstellung des Bodens zur landwirtschaftlichen Nutzung und der entsprechende Verdienstausfall – wird bereits jetzt dem Grunde nach geltend gemacht. Die Bezifferung der Höhe des Schadens bleibt einem gesonderten Schreiben vorbehalten. Für den Fall, dass die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wird, werden meine Mandanten ohne weitere Vorwarnungen gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Mit freundlichen Grüßen

Nico Joseph Rechtsanwalt Anlagen Vollmachten strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung Kostenübersicht

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