Wichtige Informationen aus dem Steuerrecht Dezember 2011

Mainfränkische Treuhand GmbH, Kirchplatz 2, D-97753 Karlstadt Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Thomas Betz Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater Wichtig...
Author: Henriette Kraus
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Mainfränkische Treuhand GmbH, Kirchplatz 2, D-97753 Karlstadt

Geschäftsführer:

Dipl.-Kfm. Thomas Betz Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater

Wichtige Informationen aus dem Steuerrecht Dezember 2011

Hauptniederlassung Würzburg: Hermann-Schell-Str. 2, D-97074 Würzburg Tel.: +49 931 796970 Fax: +49 931 7969798 Zweigniederlassung Lohr: St.-Jakobus-Str. 8, D-97816 Lohr-Pflochsbach Tel.: +49 9352 87130 Fax: +49 9352 871341 Zweigniederlassung Karlstadt: Kirchplatz 2, D-97753 Karlstadt Tel: +49 9353 79000 Fax: +49 9353 790041 Niederlassungsleitung Karlstadt u. Lohr:

Hiltrud Meierl Steuerberaterin

(angestellt gem. § 58 StBerG)

e-mail: [email protected] www.maintreuhand.de

Inhaltsverzeichnis 1. Anwaltskosten für Strafverfahren als Werbungskosten 2. Wohnung „am Beschäftigungsort“ bei doppelter Haushaltsführung 3. Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastungen 4. Praktikum ohne Berufsziel: Kindergeld nur für 6 Monate 5. Miete für einen PKW Stellplatz als Werbungskosten 6. Erste Klasse Bahnfahrt: Entfernungspauschale darf auf 4.500 Euro begrenzt werden

Für alle Leistungen gelten die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, derzeit in der Fassung vom 1. April 2011.

Telefonisch und mündlich erteilte Auskünfte sind unverbindlich.

Bankverbindungen: Bank Schilling & Co AG Würzburg Raiffeisenbank Höchberg

Sitz der Gesellschaft: Würzburg Amtsgericht Würzburg HRB-Nr. 58 Ust-IdNr. DE134175880

(BLZ 790 320 38) Kto.Nr. 77277 002 (BLZ 790 631 22) Kto.Nr. 26000

1. Anwaltskosten für Strafverfahren als Werbungskosten Der BFH erläutert in einer aktuellen Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Untreue als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. Strafverteidigungskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Allerdings setzt der Abzug voraus, dass die die Aufwendungen auslösenden - schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. So greifen private Gründe dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft. Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde. Die erwerbsbezogene Veranlassung der Anwaltskosten wird im Streitfall schon deshalb nicht aufgehoben, weil das Finanzamt die dem Kläger zugewandten Leistungsprämien als steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erfasst hat. Diese Beträge sind, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit ist, durch das Dienstverhältnis veranlasst und sind damit Arbeitslohn. Die Bestimmung des Arbeitslohnbegriffs wird in gleicher Weise wie die des Werbungskostenbegriffs durch das Veranlassungsprinzip vorgenommen. Wenn aber, wie im Streitfall, die Einnahmen durch das Dienstverhältnis und nicht wegen anderer Rechtsbeziehungen veranlasst sind, muss dies in gleicher Weise für die Aufwendungen gelten, die im Zusammenhang mit dieser steuerlich relevanten Tätigkeit stehen. Die Zuordnung der Einnahmen zum Dienstverhältnis einerseits und der entsprechenden Aufwendungen zur Privatsphäre andererseits verstieße gegen das in § 2 Abs. 2 EStG verankerte objektive Nettoprinzip. Im Übrigen hat das Finanzgericht im Streitfall nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden, dass der Kläger nicht vorsätzlich die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Die Würdigung ist revisionsrechtlich bindend, da sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist. Die Tatsache, dass das Strafverfahrens gegen den Kläger gemäß § 153a StPO eingestellt wurde, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der Kläger die ihm zur Last gelegte Straftat verübt hat. Denn die Einstellung nach § 153a StPO setzt keinen Nachweis der Tat des Angeklagten voraus.

Für alle Leistungen gelten die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, derzeit in der Fassung vom 1. April 2011.

Telefonisch und mündlich erteilte Auskünfte sind unverbindlich.

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Sitz der Gesellschaft: Würzburg Amtsgericht Würzburg HRB-Nr. 58 Ust-IdNr. DE134175880

(BLZ 790 320 38) Kto.Nr. 77277 002 (BLZ 790 631 22) Kto.Nr. 26000

2. Wohnung „ am Beschäftigungsort“ bei doppelter Haushaltsführung Eine doppelte Haushaltsführung ist auch bei einer großen Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Zweitwohnung (im Streitfall 141 km) möglich. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch „am Beschäftigungsort“ wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Streitig war hier die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "am Beschäftigungsort". Die Kläger, ein Ehepaar, haben ihren gemeinsamen Hausstand in S. Dort verbringen sie regelmäßig gemeinsam die Wochenenden. Die Ehefrau arbeitete als Angestellte zunächst in B. Dort hatte Sie auch eine Wohnung erworben. Nachdem ihr Arbeitgeber seinen Firmensitz verlegt hatte, arbeitete sie im Streitjahr schließlich in A. Die Entfernung zwischen der Zweitwohnung in B und der Arbeitsstätte in A beträgt 141 km. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Ehefrau Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung in B und der Arbeitsstätte in A sowie Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zwischen der Wohnung in B und der Arbeitsstätte in A, nicht jedoch die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung, da sich der Zweithausstand nicht „am Beschäftigungsort“ befinde. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist hier davon auszugehen, dass die Ehefrau im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG „am Beschäftigungsort“ wohnt. Zwar liegt die Zweitwohnung in B weder in der politischen Gemeinde ihrer Arbeitsstätte (A) noch in deren Einzugsgebiet im engeren Sinne. Davon kann im Fall zweier Großstädte, die ca. 100 km Luftlinie voneinander entfernt liegen, nicht mehr ausgegangen werden. Indes ist unter "Einzugsgebiet" der Arbeitsstätte der Bezirk zu verstehen, von dem aus Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren. Die Wohnung muss sich daher (nur) so weit im Einzugsbereich der Arbeitsstätte befinden, dass ein tägliches Aufsuchen möglich ist. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt. Es ist hier davon auszugehen, dass es im Zeitalter steigender Mobilitätsanforderungen nicht auf die bloße Entfernung zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte ankommen kann. Es ist durchaus üblich, dass Arbeitnehmer größere Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Kauf nehmen, wenn die Arbeitsstätte verkehrsgünstig zu erreichen ist. Die einfache Fahrt von B nach A dauert mit dem ICE eine Stunde. Ein derartiger Zeitaufwand liegt nach Auffassung des Senats durchaus noch im Bereich des Üblichen. Dies gilt selbst dann, wenn die Klägerin für den Weg "von Tür zu Tür" u.U. länger braucht. In Abwägung der Gesamtumstände des Streitfalles befindet sich die Wohnung der Klägerin in B damit noch im Einzugsgebiet (im weiteren Sinne) von A. Die o.g. Entscheidung steht nach Auffassung der Finanzgerichts auch nicht in Widerspruch zum BFH-Beschluss v. 2.10.2008. Darin habe der BFH zwar unbeanstandet gelassen, dass die Vorinstanz aus den Gesamtumständen, insbesondere aus der weiten Entfernung zwischen der Zweitwohnung und dem Beschäftigungsort (62 km), gefolgert hat, dass sich der Zweithausstand nicht „am Beschäftigungsort“ befunden hat. Hieran werde aber zugleich deutlich, dass die Entfernung nur einer von mehreren Gesamtumständen sei, die Rückschlüsse darauf zulassen, ob der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort wohnt. Im Streitfall sprächen jedenfalls die Gesamtumstände für ein Wohnen der Klägerin am Beschäftigungsort. Für alle Leistungen gelten die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, derzeit in der Fassung vom 1. April 2011.

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3. Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastungen Der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf musste darüber entscheiden, ob ein Neffe die Zahlungen an das Pflegeheim seiner Tante als außergewöhnliche Belastung absetzen kann. Die Tante hatte ihrem Neffen zuvor im Alter von 77 Jahren ein Mietshaus übertragen. Dabei behielt sie sich einen lebenslangen Nießbrauch an den Wohnungen vor. In einer Wohnung lebte sie bis zum Umzug ins Pflegeheim, fünf weitere vermietete sie. Die eigenen Einkünfte der Tante reichten jedoch nicht aus, um die Heimunterbringungskosten abzudecken. Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt. Eine Aufteilung derartiger Kosten in Unterhaltskosten i.S. von § 33a EStG und Krankheitskosten i.S. von § 33 EStG kommt nicht in Betracht. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastung kann ausgeschlossen sein, wenn die pflegebedürftige Person im Hinblick auf ihr Alter und eine etwaige Bedürftigkeit dem Steuerpflichtigen Vermögenswerte zugewandt hat, soweit die Aufwendungen den Wert des übertragenen Vermögens nicht übersteigen. Jedenfalls dann, wenn die Unterstützungsbedürftigkeit eines Angehörigen vom Steuerpflichtigen dadurch adäquat kausal mitverursacht worden ist, dass er sich von diesem Angehörigen zuvor hat Vermögen übertragen lassen, ist eine Berücksichtigung der Unterstützungsleistungen ausgeschlossen. Dies war im Streitfall jedoch nicht der Fall. Die vorherige Übertragung des Mietshauses stand der Berücksichtigung nicht entgegen. Denn der Kläger hat die Unterstützungsbedürftigkeit seiner Tante durch die Annahme der Grundstücksübertragung nicht kausal mit verursacht. Die angefallenen Heimunterbringungskosten waren in erster Linie auf die eingetretene Pflegebedürftigkeit der Tante sowie den Rückgang der Mieterträge zurückzuführen. 4. Praktikum ohne konkretes Berufsziel: Kindergeld nur für 6 Monate Ein volljähriges Kind unter 25 Jahren, das ein Praktikum nach Abschluss einer Berufsausbildung absolviert, wird nur dann beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es sich bei dem Praktikum um ein solches mit Ausbildungscharakter handelt, nicht dagegen, wenn dies eher ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis ist. Die im Jahr 1987 geborene Tochter der Klägerin hat bis Juli 2008 eine schulische Ausbildung zur staatlich geprüften Grafikdesignerin absolviert und hiermit die Fachhochschulreife erreicht. Im Antrag auf Weitergewährung des Kindergeldes teilte die Klägerin der Familienkasse mit, dass die Tochter vom 13.10.2008 bis 30.9.2009 unentgeltlich ein Praktikum bei einer Agentur für Kommunikation & Werbung absolviere. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld ab April 2009 ab, da die Berücksichtigung eines Praktikums als Ausbildung auf maximal 6 Monate begrenzt und im Streitfall ein konkretes Berufsziel nicht genannt sei. Nach Auffassung des FG fehlt es ab April 2009 an einem Tatbestand, auf Grund dessen die Tochter als Kind zu berücksichtigen ist. Insbesondere befand sich die Tochter nicht mehr in Ausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH muss die Betätigung des Kindes zwar nicht mehr zwingend in eiFür alle Leistungen gelten die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, derzeit in der Fassung vom 1. April 2011.

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ner Ausbildungs- und Studienordnung vorgeschrieben sein und die Ausbildung auch nicht mehr überwiegend die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG „für einen Beruf ausgebildet” ist jedoch zu folgern, dass die Tätigkeit der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dienen muss. Dabei kommt es nicht auf die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung als „Trainee”, „Praktikum” oder „Schulung” an. Ausschlaggebend ist allein der Charakter der Maßnahme. Da die Klägerin im Streitfall nicht dargelegt hat, dass während des „Praktikums“ die Ausbildung der Tochter im Vordergrund stand, hat die Familienkasse zu Recht ab April 2009 kein Kindergeld mehr gewährt. 5. Miete für einen PKW Stellplatz als Werbungskosten Ist ein Pkw für die dienstliche Tätigkeit nicht erforderlich, sind die Kosten für die Miete eines PKW-Stellplatzes nicht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind Werbungskosten die notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen - unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Der Kläger ist u.a. nichtselbständig tätig. In seiner Einkommensteuererklärung machte er im Rahmen seiner im Grunde nach anerkannten doppelten Haushaltsführung Kosten für einen Pkw-Stellplatz am Arbeitsort erfolglos geltend. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Bei den Stellplatzkosten handelt es sich nicht um notwendige Mehraufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Die Beurteilung, welche Kosten notwendig sind, bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen, sondern nach objektiven Maßstäben. Bereits nach dem Vortrag des Klägers war das Bereithalten eines Pkws am Arbeitsort nicht notwendig. Denn er fuhr größtenteils mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit. Lediglich an vier Arbeitstagen benutzte er den Wagen, um zum Arbeitsplatz zu gelangen. Dienstreisen wurden mit dem Fahrzeug ebenfalls nicht unternommen. Die Nutzung des Kfz für Wochenendheimfahrten wurde durch die geltend gemachten entsprechenden Pauschalen abgegolten. Ein Abzug der Garagenkosten als Wohnungskosten kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn vorliegend hatte der Kläger für seine Wohnung und den Stellplatz zwei getrennte Mietverträge abgeschlossen, die somit unabhängig voneinander zu betrachten sind. 6. Erste Klasse Bahnfahrt: Entfernungspauschale darf auf 4.500 Euro begrenzt werden Eine Jahreskarte für 1. Klasse-Bahnfahrten, philosophische Literatur und Aufwendungen für „Nichtfahrten“ – die Liste der Werbungskosten eines bayerischen Steuerbeamten war lang und exotisch. Das FG Nürnberg setzte sich mit diesem Kostenkatalog auseinander und entschied u. a., dass die abziehbaren Kosten für die Bahnkarte auf 4.500 EUR gedeckelt werden müssen. Ein leitender Steuerbeamter aus Bayern pendelte mit der Bahn zur Arbeit und nutzte hierfür eine Jahresbahnkarte der 1. Klasse. In seiner Einkommensteuererklärung machte er u. a. vergebliche Fahrtkosten als Werbungskosten geltend. Hier setzte er die Kosten der Bahnfahrkarte an, die auf diejenigen Tage entfielen, in denen er seine Für alle Leistungen gelten die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, derzeit in der Fassung vom 1. April 2011.

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Arbeitsstätte nicht aufgesucht hatte. Die verbleibenden Kosten für die Bahnfahrkarte wollte er zudem ungekürzt berücksichtigt wissen. Er argumentierte, dass die Kappungsgrenze für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel von 4.500 EUR für 1. Klasse-Passagiere um einen 1. Klasse-Zuschlag von 160 % (= 7.200 EUR) zu erhöhen sei. Darüber hinaus machte er die Kosten für philosophische Fachliteratur geltend und schätzte seine Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen pauschal auf 100 EUR. Das FG gab dem Steuerbeamten in keinem seiner Punkte Recht. Die Fahrtkosten für „Nichtfahrten“ sind steuerlich nicht abziehbar, da sämtliche Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Ein Werbungskostenabzug für die philosophische Fachliteratur scheidet ebenfalls aus, da kein eindeutiger Bezug zur beruflichen Tätigkeit erkennbar war; die Literatur diente vielmehr der privaten Fortbildung. Auch die haushaltsnahen Dienstleistungen in Höhe von 100 EUR erkannte das Gericht nicht an, da sie auf einer Schätzung beruhten und durch keinerlei Nachweise gestützt wurden. Im zentralen Kern der Entscheidung setzte sich das FG mit der Kappung der Entfernungspauschale auf 4.500 EUR auseinander, die u. a. bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel eingreift. Das FG kommt zu dem Ergebnis, dass diese Kappung nicht verfassungswidrig ist. Aus dem BVerfG-Urteil v. 9.12.2008 ergab sich kein anderes Ergebnis, da das BVerfG darin die Kappungsgrenze von 4.500 EUR für anwendbar erklärt hatte. Die Begrenzung auf 4.500 EUR gilt nur, sofern der Pendler keinen eigenen oder überlassenen Pkw für die Fahrten nutzt (z. B. bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel). Im Fall einer Fahrgemeinschaft unterliegen nur die Mitfahrer der Kostendeckelung, der Fahrer selbst kann die Entfernungspauschale unbegrenzt abziehen. Wechseln sich Fahrer und Beifahrer tageweise ab, müssen zwei Berechnungen angestellt werden.

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