Wald und Naturschutz. im Landkreis Harburg

Wald und Naturschutz im Landkreis Harburg Landkreis Harburg - Amt für Naturschutz und Landschaftspflege Oktober 1999 Naturschutz und Landschaftspfleg...
Author: Bernt Becke
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Wald und Naturschutz im Landkreis Harburg

Landkreis Harburg - Amt für Naturschutz und Landschaftspflege Oktober 1999 Naturschutz und Landschaftspflege im Landkreis Harburg

Infoblatt 2

Winsen (L.) 1999

Anteil der Flächennutzungen Fläche des Landkreises 124.433 ha

Waldbesitz in %

Holzartenverteilung in %

Waldflächen mit besonderen Schutzfunktionen

Vorstellungen des Naturschutzes bei der Bewirtschaftung der Waldbestände • • • • • •



• •

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Reinkulturen (nur eine Baumart) sollten in reich strukturierte Wälder aus standortgerechten, heimischen Baumarten umgewandelt werden. Sich einstellende Naturverjüngung sollte gefördert werden. Großfläche Kahlschlagwirtschaft ist aus Naturschutzsicht abzulehnen. Kleinflächige Kahlschläge können jedoch unter bestimmten Bedingungen zu einer Bereicherung des Lebensraumangebotes im Wald führen. Auf weitere Umwandlungen von Laub- und Mischwälder in Nadelwälder sollte verzichtet werden. Hohe Anteile von Nadelhölzern sollten entsprechend der standörtlichen Möglichkeiten reduziert werden. Naturnahe Waldparzellen sollten umfassend als Waldschutzgebiete gesichert werden. Hierbei kann auch auf das Instrument der Naturwaldreservate zurückgegriffen werden. Auch im Wirtschaftswald sollte der Anteil von Alt- und Totholz deutlich erhöht werden. Dies kann zum einen durch die Einrichtung sog. "Altholzparzellen" erreicht werden. Darüber hinaus sollten aber auch größere Bestandteile weit (etwa 100 Jahre) über die Hiebsreife hinaus erhalten bleiben. Schließlich ist für etliche Arten eine großflächig zerstreute Verteilung von Alt- und Totholz günstig. Im Wirtschaftswald sollten deshalb einzelne oder kleine Gruppen von Altbäumen bis in das Zerfallstadium stehen bleiben. Die Waldbewirtschaftung sollte dem Ablauf natürlicher Waldsukzession möglichst angenähert werden. Maßnahmen in diesem Sinne sind die vermehrte Anwendung vergleichsweise naturnaher Schlag- bzw. Verjüngungsformen (z.B. Plenternutzung, Schirmschlag), Kahlschläge und Windwürfe in Teilbereichen über mehrere Jahre sich selbst zu überlassen, bevor forstliche Maßnahmen erfolgen, Lichtungen offen zu halten sowie (wo dies ohne erhebliche Windbruchgefahr möglich ist) einzelne Bereiche so weit aufzulichten, dass die Sonne bis zum Waldboden dringen kann. Breite, reich gegliederte Waldränder einschließlich krautiger Säume sollten gezielt gefördert und neu angelegt werden. Im Wald sollten Sonderstandorte nicht nur geduldet sondern auch gezielt gefördert werden. Hierzu zählen neben den bereits genannten, u.a. Waldwiesen, Nassstellen, Tümpel, Moore, wassergefüllte Wagenspuren, Saumbiotope an Wegen und Wurzelteller geworfener Bäume. Nieder- und Mittelwälder sollten erhalten, Feuchtwälder sollten nicht weiter entwässert und ggf. regeneriert werden. Hutewälder sollten im NSG Lüneburger Heide aus kultureller Sicht kleinflächig weiter genutzt werden. Auf den Einsatz von Bioziden sollte grundsätzlich verzichtet werden. In der Forstwirtschaft könne durch biologischen Pflanzenschutz erhebliche Erfolge erzielt werden. Düngungen und Kalkungen des Waldes sollten unterbleiben. Ein Ausbau des Forststraßennetzes sollte nur mehr in Ausnahmefällen erfolgen. Größere geschlossene Waldbestände mit Vorkommen störungs-empfindlicher Tierarten sollten von Erholungsnutzungen freigehalten werden. Evtl. bereits vorhandene Belastungen sollten umgehend reduziert werden. Die Schalenwildbestände sollten auf ein waldverträgliches Maß reduziert werden, so dass eine Naturverjüngung der für den jeweiligen Standort typischen Baumarten auch außerhalb von Zäunungen möglich ist. Bei Erstaufforstungen sollten die standörtlichen Gegebenheiten voll berücksichtigt werden und Belange des Naturschutzes einfließen. Sie sind auf allen naturschutzfachlich hochwertigen Flächen zu untersagen. In den Ballungs- und Schwerpunkträumen sollten weitere Abnahmen des Waldflächenanteils vermieden werden.

Relative Nutzwerte der gesellschaftsbezogenen Leistungen der Niedersächsischen Forstwirtschaft (Ergebnis einer Expertenbefragung) Gesellschaftsbezogene Leistungen

1

Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

1.1

Wasserschutz

geschätzte relative Nutzwerte (Gesamtpunktzahl = 100) 51 15

Reinheit der Wasserspende Trinkwasser

6

Industriewasser

2

Stetigkeit der Wasserspende

1.2

1.3

1.4

1.5

1.6

2

Dämpfung von Hochwasserspitzen

5

Ausfilterung von erodiertem Bodenabtrag

2

Bodenschutz

8

Erosion

5

Aushagerung, Humusschwund

3

Klimaschutz

7

Lokaler Klimaschutz

3

Regionaler Klimaschutz

4

Immissionsschutz (ohne neuartige Waldschäden)

6

Staub, Luftverunreinigung, Gase, Strahlen

4

Lärmschutz

2

Sonstige Schutzfunktionen

2

Sichtschutz

1

Schutz militärischer Anlagen u.a. Schutzfunktionen

1

Biotopschutz

13

Wals als Lebensraum allgemein

9

Sonderbiotope

4

Wald als Erholungsraum Naherholung

17 9

3

Fernerholung

4

Kurerholung

4

Indirekte Wirkungen

12

Nachhaltige Rohstoffversorgung der Wirtschaft

4

7

Forstwirtschaft als Abnehmer von Lieferungen und Leistungen

2

Infrastruktur ländlicher Räume

3

Wertschöpfung der Holzproduktion

Summe: Gesamtwert der gesellschaftsbezogenen Leistungen

20

100

Organisation des Forstwesens bezogen auf die Fläche des Landkreises

Staatsforst

Klosterforst

Privatforst

Kommunal- und Genossenschaftsforst

Ð

Ð

Ð

-LandesbesitzÐ Landwirtschaftsministerium



Ministerium für Wissenschaft und Kultur



Landwirtschaftsministerium

Ð

Landwirtschaftsministerium

Ð

Ð

Klosterforstamt Soltau Ð Niedersächsisches Forstamt



Sellhorn

Landwirtschaftskammer Hannover -ForstabteilungÐ

Ð

Revierförsterei

• • •

Forstämter der Landwirtschaftskammer

Garlstorf

• • •

Lübberstedt Wehlen

Ð

Stade Lüneburg Walsrode

Ð

Revierförsterei

• • • • • • • •

Betreuung durch staatliche Forstämter und Kammerforstämter

Bezirksförstereien Forstamt Stade:

Sottorf Klecker Wald

• •

Frömblingsholz Stuvenwald

Jesteburg Hollenstedt

Lohbergen Forstamt Lüneburg:

Habichtshorst Heimbuch

• • •

Volkwardingen

Egestorf/Hanstedt Salzhausen Soderstorf

Forstamt Walsrode



Walsrode

Ð Niedersächsisches Forstamt Sellhorn tätig als Beratungsforstamt

Î



Landkreis als untere Forstbehörde bei Waldumwandlungen und Erstaufforstungen

Waldbegriff nach dem Landeswaldgesetz Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes ist jedes mit Waldbäumen bestockte Grundstück. Dazu gehören gemäß auch 1. Waldstücke, die vorübergehend unbestockt sind (Blößen), 2. Wege, Schneisen, Holzlagerplätze, Wildäcker und ähnliches, unbestockte Grundstücke, die mit einem Wald verbunden sind und seiner Bewirtschaftung dienen sowie Parkplätze, Spielplätze und Liegewiesen für Besucher des Waldes, 3. Moore, Heiden, sonstige ungenutzte Ländereien und Gewässer, die mit einem Wald zusammenhängen und natürliche Bestandteile der Waldlandschaft sind. Maßgeblich gestützt auf den Kommentar zum Bundeswaldgesetz von Kolodziejcok/Recken ist für die Beurteilung einer Fläche als ´"Wald" unerheblich, - ob die Bestockung einem besonderen Zweck zu dienen bestimmt ist oder war; - ob die Fläche in rechtlichen Ausweisungen oder Festsetzungen in Plänen oder amtlichen Registern als "Wald" bezeichnet wird - welchen Alters, welcher Aufbauform oder welchen Entwicklungsstandes die Bestockung ist; - ob die Bestockung durch planmäßiges menschliches Handeln oder ohne menschliches (Zu-) Tun entstanden ist, sofern der Baumbestand älter als 10 Jahre ist; - ob ein besonderer Wert des Baumbestandes fehlt; - welche Bestandsdichte die Bestockung aufweist. Der Mindestumfang der Waldgrundfläche lässt sich grundsätzlich nur in einer Einzelbewertung festsetzen. Als Rahmenrichtlinie sind bestockte Grundflächen ab 0,2 ha als Wald anzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch auch unter 1.000 m² große Flächen "Wald", in anderen Fällen jedoch über 2.000 m² große Flächen kein "Wald". Für die Beurteilung ist eine Vielzahl von Kriterien heranzuziehen - z.B. Nutz-, Schutz-, Erholungsfunktion, ökologische Stabilität und Selbständigkeit, benachbarte und angrenzende Waldflächen bzw. isolierte Lage, Zuschnitt der Grundfläche, Bodenbewuchs und vieles andere mehr. Somit unterliegt die Beurteilung im Gegensatz zu früheren Forstgesetzen keinen subjektiven sondern ausschließlich objektiven Bestimmungskriterien die zum Zeitpunkt der Beurteilung tatsächlich vorhanden sein müssen.

Impressum: Herausgegeben vom Landkreis Harburg Naturschutz und Landschaftspflege Schloßplatz 6 21423 Winsen 04171 - 693-0 Verantwortlich für den Inhalt: Rainer Böttcher Layout: Marion Homann