Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

200 10 1115 IV MAW/PES/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. März 2011 Verwaltungsrichter ...
Author: Christin Kohl
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200 10 1115 IV MAW/PES/KRK

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 28. März 2011

Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter

X.____ vertreten durch Rechtsanwalt Y.____ Beschwerdeführer

gegen IV-Stelle Bern Chutzenstrasse 10, Postfach 7871, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 24. September 2010

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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2011, IV/10/1115, Seite 2

Sachverhalt:

A. Nachdem sich der 1979 geborene X.____ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) im Dezember 2005 wegen Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung angemeldet und eine Rente beantragt hatte, wurden ihm nach ersten Abklärungen berufliche Massnahmen zugesprochen, die zu einer rentenausschliessenden Wiedereingliederung führten, so dass die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 7. Februar 2008 erfolgreich abgeschlossen werden konnten (Antwortbeilage [AB] 1, AB 3, AB 6, AB 7, AB 9, AB 11, AB 14, AB 18, AB 31). Einen guten Monat später, am 13. März 2008, meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an. Er leide an einer psychischen Erkrankung (AB 38). Die IV-Stelle erteilte ihm in der Folge Kostengutsprache für ein Arbeitstraining respektive eine Wiedereinarbeitung am bisherigen Arbeitsplatz (AB 41, AB 46). Nachdem der Versicherte das Arbeitstraining bei seinem bisherigen Arbeitgeber offenbar nach Rücksprache mit seinem Psychiater per 26. August 2008 abgebrochen hatte (vgl. AB 48, AB 57), bot ihn die IVStelle zu einer Arbeitsmarktlich-Medizinischen Abklärung (AMA) vom 22. September bis 17. Oktober 2008 (AB 53) respektive zu einem Belastbarkeits- und Aufbautraining vom 16. März bis 30. August 2009 in die W.____ auf (AB 81, AB 89). Am 26. August 2009 brach der Versicherte das Aufbautraining vorzeitig ab. Er fühle sich nicht mehr in der Lage, mit den Integrationsmassnahmen fortzufahren (AB 96, AB 98, vgl. auch AB 102). Die IV-Stelle beauftragte in der Folge Dr. med. V.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit einer psychiatrischen Abklärung des Versicherten. Das entsprechende Gutachten datiert vom 19. März 2010 (AB 105). Weiter holte sie einen ärztlichen Bericht des RAD, von Dr. med. Z.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Mai 2010 (AB 107 S. 3) sowie je einen ärztlichen Zwischenbericht von Dr. med. U.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der den Versicherten vom 26. Mai 2008 bis 5. März 2010 behandelt hat, vom 9. Juni

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2010 (AB 109), und von Dr. med. T.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der den Versicherten seit dem 12. Februar 2010 behandelt, vom 3. Juni 2010 (AB 110), ein. Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens auf eine Rente in Aussicht. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass aufgrund der psychiatrischen Diagnose gemäss gültiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Neben einer behandelbaren generalisierten Angststörung liege keine psychische Komorbidität vor und es sprächen auch keine weiteren Kriterien hinreichend für eine invalidisierende Wirkung der diagnostizierten Angststörung (AB 111). Nachdem der Versicherte am 7. September 2010, vertreten durch Rechtsanwalt Y.____, gegen diesen Vorbescheid Einwand erhoben hatte (AB 116), verfügte die IV-Stelle am 24. September 2010 ihrem Vorbescheid entsprechend die Abweisung seines Leistungsbegehrens. Er habe keinen Anspruch auf eine IV-Rente (AB 118).

B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Y.____, am 21. Oktober 2010 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Verfügung vom 24. September 2010 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Rente auszurichten – unter Kosten und Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom 24. November 2010 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort, verwies auf die angefochtene Verfügung vom 24. September 2010 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

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Erwägungen:

1. 1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2

Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Sep-

tember 2010. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.3

Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend

aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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2. 2.1

Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderun-

gen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. August 2008, 8C_373/2008, Erw. 2.1). Neu normiert wurde demgegenüber der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG neu frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt diesbezüglich noch das alte Recht, wonach ein Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 aIVG; vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-

ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1

IVG) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

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2.4

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-

kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung

(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. Erw. 4, 125 V 261 Erw. 4). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 232 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 Erw. 5.1). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353

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Erw. 3b bb; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 Erw. 4.3; Entscheid des EVG vom 9. August 2000, I 437/99, Erw. 4b bb). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht im Übrigen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b cc, 122 V 160 Erw. 1c). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das in der Medizin verbreitete bio-psycho-soziale Krankheitsmodell weiter gefasst ist als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a). 2.6

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt zu-

nächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Eine psychische Beeinträchtigung als solche begründet indes noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die Störung und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Bewältigung intensiv und

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konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit der Störung notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Dabei ist es aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (Entscheide des BGer vom 17. August 2010, 9C_662/2009, Erw. 2.3 und vom 14. April 2008, I 70/07, Erw. 5). Im Vordergrund steht in solchen Fällen die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2 mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72 Erw. 2.1). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 Erw. 4.2).

3. 3.1

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach der durch die

Invalidenversicherung finanzierten beruflichen Weiterausbildung im bisherigen Berufsfeld aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) eingeschränkt ist. In psychischer Hinsicht hat der psychiatrische

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Gutachter Dr. med. V.____ beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F 41.1) sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.7) diagnostiziert (vgl. AB 105 S. 10), wobei aufgrund der gesamten medizinischen Akten die Angststörung klar und unstreitig im Vordergrund steht (vgl. AB 25, AB 35, AB 56, AB 62, AB 107 S. 3, AB 109, AB 110). Als geistig-psychische Beeinträchtigung nannte der Gutachter die Angstsymptomatik, die sich gemäss Anamnese in Übelkeit, Erbrechen, Zittern, Konzentrationsstörungen, Hyperventilation, Schwindel, Müdigkeit,

Schlafstörungen

sowie

Selbstmordgedanken

ausdrücke,

daneben aber auch gewisse Persönlichkeitszüge (Abhängigkeit, Perfektionismus, Autoritätsangst, Versagensangst; vgl. AB 105 S. 11), wobei sich auch hier aus den medizinischen Akten klar ergibt, dass die vegetativen und funktionellen Symptome der Angststörung (insbesondere Schlafstörungen, Übelkeit und Erbrechen) klar im Vordergrund stehen und diese keine organische Ursache haben (AB 25, AB 56, AB 62, AB 109 S. 3 f.). Gestützt auf diese medizinische Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin in Anwendung der zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entwickelten Rechtsprechung beim Beschwerdeführer das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob sie dies zu Recht getan hat und dabei vorab die Frage, ob eine generalisierte Angststörung mit primär vegetativer Symptomatik analog der Neurasthenie denselben sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen ist wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. 3.2

Die Beschwerdegegnerin beruft sich zur Begründung der Gleich-

behandlung auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 10. April 2007, I 739/06. In diesem Entscheid ist festgehalten, dass die Neurasthenie in der ICD-10-Kodifikation als einzige Differenzialdiagnose bei der generalisierten Angststörung angegeben werde und dass damit beide Krankheiten innerhalb der gleichen Gruppe symptomatisch ähnlicher (oder zum Teil sogar übereinstimmender) Krankheiten lägen (BGer I 739/06, Erw. 3.3). Was sich im Urteil jedoch nicht finden lässt, ist die Aussage, die beiden Erkrankungen seien rechtlich gleich zu behandeln.

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In BGE 136 V 279 Erw. 3.2.1 hat das Bundesgericht aufgezählt, in welchen Fällen es die Grundsätze betreffend somatoforme Schmerzstörung bisher angewandt hat. In dieser Aufzählung kommt die Neurasthenie tatsächlich vor, aber nicht die generalisierte Angststörung. Zudem ist in diesem Urteil grösstenteils von Schmerzproblematik die Rede, was darauf hindeuten könnte, dass die Angststörung des Beschwerdeführers, die keine Schmerzen sondern insbesondere Schlafstörungen, Übelkeit und Erbrechen zum Symptom hat, nicht unter diese Rechtsprechung fällt. Allerdings wird in diesem Leitentscheid in Erwägung 3.2.3 explizit ausgeführt, aus Gründen der Rechtssicherheit sei es geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen. 3.3

Betrachtet man die verschiedenen Fälle, in denen das Bundesge-

richt die Grundsätze betreffend somatoforme Schmerzstörung bislang angewandt hat, ergibt sich, dass es sich in all diesen Fällen um Beschwerdebilder handelt, die zu einem nicht unwesentlichen Teil durch körperliche Symptome (mit-)geprägt sind, für welche es keine hinreichende nachweisbare organische Ursache gibt. Bei der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F. 45.4) und der Fibromyalgie (ICD-10: M 79.7) bestehen diese Symptome primär in somatisch nicht hinreichend erklärbaren Schmerzen, bei der Neurasthenie (ICD-10: F 48.0) und dem Chronic Fatigue Syndrome (ICD-10: G 93.3) in vermehrter Müdigkeit in Kombination mit einer ganzen Reihe anderer unangenehmer körperlicher Empfindungen wie Schwindelgefühl oder Spannungskopfschmerz, bei den dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (ICD-10: F 44.6) in somatisch nicht erklärbaren sensorischen Ausfällen, allenfalls begleitet von Klagen über Parästhesien, bei der dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10: F 44.4) im somatisch nicht erklärbaren vollständigen oder teilweisen Verlust der Bewegungsfähigkeit eines oder mehrerer Körperglieder, bei der nichtorganischen Hypersomnie (ICD-10: F 51.1) in exzessiver Schläfrigkeit während des Tages bis hin zu Schlafanfällen oder einer verlängerten Schlaftrunkenheit in der Aufwachphase, die nicht durch eine inadäquate Schlafdauer erklärbar sind, und bei der HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle in einer Häufung von Be-

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schwerden wie Nackenschmerzen, diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen usw. (vgl. die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme [ICD-10] der Weltgesundheitsorganisation WHO sowie bezüglich Fibromyalgie BGE 132 V 65, bezüglich Neurasthenie und Chronic Fatigue Syndrome BGer 9C_662/2009, Erw. 2.3 sowie BGer I 70/07, Erw. 5, bezüglich dissoziativer Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150 Erw. 4, bezüglich dissoziativer Bewegungsstörung Entscheid des BGer vom 30. April 2008, 9C_903/2007, Erw. 3.4, bezüglich nichtorganischer Hypersomnie Entscheid des BGer vom 25. Februar 2011, 9C_871/2010, Erw. 4.3 und bezüglich HWS-Verletzung [Schleudertrauma] ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle BGE 136 V 283 Erw. 3.2.3, BGE 134 V 118 Erw. 7.1 sowie BGE 119 V 337 f. Erw. 1 mit Hinweis). 3.4

Gleich wie die vorgenannten Fälle ist auch die generalisierte

Angststörung (ICD-10: F 41.1) zu einem nicht unwesentlichen Teil durch körperliche Symptome (mit-)geprägt, für welche es keine hinreichenden organischen Ursachen gibt. Bei der generalisierten Angststörung sind diese Symptome variabel. Beschwerden wie Zittern, Muskelspannung, Schwitzen, Benommenheit, Herzklopfen, Schwindelgefühle oder Oberbauchbeschwerden gehören zu diesem Bild (vgl. ICD-10: F 41.1). Beim Beschwerdeführer stehen diesbezüglich insbesondere Schlafstörungen, Übelkeit und Erbrechen im Vordergrund. Die generalisierte Angststörung des Beschwerdeführers ruft damit ein den vorgenannten Fällen vergleichbares Beschwerdebild hervor, weshalb sie auch denselben sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen ist wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bzw. wie sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. Erw. 2.6 hiervor). Es wäre denn auch kaum verständlich, wenn den Schmerzpatientinnen und -patienten grundsätzlich zuzumuten wäre, trotz unbestritten empfundener Schmerzen zu arbeiten, wogegen dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht zumutbar sein sollte, die Angstgefühle und deren Begleiterscheinungen zu überwinden, die zudem immer nur dann auftreten, wenn der Beschwerdeführer (über einen gewissen Um-

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fang hinaus) arbeiten sollte (siehe insbesondere AB 109 S. 4 Ziff. 7, AB 105 S. 11). Es besteht nach dem Dargelegten somit auch bei der generalisierten Angststörung die Vermutung, dass diese und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Ob die Zumutbarkeit der Überwindung ausnahmsweise zu verneinen ist, entscheidet sich nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung entwickelt hat. Im Vordergrund steht dabei die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere Ausprägung und Dauer, aufgrund derer die versicherte Person nicht über die für den Umgang mit der Störung notwendigen Ressourcen verfügt. Massgebend sein können aber auch weitere Faktoren, wobei gilt, je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Die Frage, ob aufgrund der unter Erwägung 2.6 hiervor genannten Kriterien ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage wie die beim Beschwerdeführer diagnostizierte generalisierte Angststörung mit primär vegetativer Symptomatik invalidisierend ist oder nicht, ist nicht von den Medizinern, sondern – als Rechtsfrage – gestützt auf deren Angaben von der Verwaltung bzw. vom Gericht zu beantworten (BGE 130 V 355 f. Erw. 2.2.5). 3.5

Beim Beschwerdeführer wurde neben der generalisierten Angst-

störung im Gutachten von Dr. med. V.____ als weitere Diagnose eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.7) genannt (AB 105 S. 10) und als diesbezüglich beeinträchtigende Persönlichkeitszüge Abhängigkeit, Perfektionismus, Autoritätsangst und Versagensangst aufgelistet (AB 105 S. 11). Dass in diesen Persönlichkeitszügen eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zu sehen wäre, kann aufgrund sämtlicher psychiatrischer Akten ausgeschlossen werden, nachdem der den Beschwerdeführer vom 26. Mai 2008 bis 5. März 2010 behandelnde Psychiater Dr. med. U.____ nie eine diesbezügliche Störung diagnostiziert (vgl. AB 35, AB 56, AB 109) und der den Beschwerdeführer seit dem 12. Februar 2010 behandelnde Psychiater Dr. med. T.____ eine

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psychische Komorbidität trotz Stellung dieser Diagnose explizit verneint hat (AB 110 S. 2). So wird denn auch vom Beschwerdeführer das Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zu Recht nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt, ob trotz des Fehlens einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer aufgrund der übrigen Kriterien die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Angst und deren Begleiterscheinungen ausnahmsweise zu verneinen sind. Dies ist nicht der Fall. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer keine nennenswerten Kniebeschwerden mehr (AB 62 S. 3). Andere körperliche Begleiterkrankungen konnten keine nachgewiesen werden (vgl. AB 69 S. 7) und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geklagt. Das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankungen ist damit eindeutig nicht erfüllt. Gleiches gilt für das Kriterium des schwerwiegenden, nahezu umfassenden sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens. Gemäss eigenen Angaben lebt der Beschwerdeführer in einer intakten langjährigen Beziehung, hat gute Kollegen (wobei die Kontakte abgenommen hätten) und hat auch unverändert Kontakt zu seinen Eltern, die ihn offenbar insbesondere in administrativen Belangen unterstützten (vgl. AB 62 S. 3, AB 69 S. 2, AB 105 S. 8). Ferner bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn. Das Kriterium eines verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlaufs einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung kann somit vorliegend ebenfalls nicht als erfüllt gelten. Was die Kriterien eines mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung bzw. das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss sämtlicher medizinischer Akten immer gut auf Psychotherapie angesprochen hat (vgl. AB 25 S. 4, AB 27 S. 1, AB 35, AB 69 S. 7, AB 109 S. 3 f., AB 112), auch wenn sich die Symptome in Krisensituationen bzw. bei Steigerung des Arbeitspensums gemäss Beschwerdeführer jeweils wieder verstärkten und mit den Therapien nie eine vollständige Remission der Sym-

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ptomatik erreicht werden konnte (AB 98 S. 2, AB 109 S. 4). Zudem stellt sich die Frage, ob die von der RAD-Psychiaterin Dr. med. S.____ angeregte Anpassung respektive Verstärkung der medikamentösen Behandlung des Beschwerdeführers (AB 69 S. 7 unten) je ausprobiert worden ist (siehe auch AB 110 S. 2). Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. Bereits aufgrund des Dargelegten können sowohl das Kriterium des mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung als auch das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person nicht als vollständig erfüllt gelten. Eine bloss teilweise Erfüllung dieser beiden Kriterien genügt aber bei Fehlen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer eindeutig nicht, um die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung ausnahmsweise zu verneinen. Zusammenfassend sprechen damit aus rechtlicher Sicht keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es dem Beschwerdeführer nicht erlaubten, die bei ihm diagnostizierte generalisierte Angststörung und ihre Begleiterscheinungen zu überwinden. Damit liegt beim Beschwerdeführer trotz seiner Angststörung kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2010 ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. 4.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor

dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2011, IV/10/1115, Seite 15

oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Y.____ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident:

Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2011, IV/10/1115, Seite 16

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.