V e r o r d n u n g :

1 Anhang zum Amtsblatt des Landkreises Günzburg Nr. 52 vom 23. Dezember 2004 Verordnung des Landratsamtes Günzburg über das Wasserschutzgebiet für ...
Author: Swen Hofer
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1

Anhang

zum Amtsblatt des Landkreises Günzburg Nr. 52 vom 23. Dezember 2004

Verordnung des Landratsamtes Günzburg über das Wasserschutzgebiet für die Krebsbachbrunnen I und II und die Quellfassungen im Zigeunergraben in den Gemarkungen Hohenraunau, Krumbach und Seifertshofen für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Krumbach Das Landratsamt Günzburg erlässt aufgrund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl I S. 3245) i. V. mit Art. 35 und 75 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2003 (GVBl S. 325) folgende

Verordnung: § 1 Allgemeines Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Krumbach wird in den Gemarkungen Hohenraunau, Krumbach und Seifertshofen das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach §§ 3 bis 7 erlassen.

§ 2 Schutzgebiet (1)

Das Schutzgebiet besteht aus drei Fassungsbereichen, drei engeren Schutzzonen und einer weiteren Schutzzone.

(2)

Der Fassungsbereich der Quellfassungen im Zigeunergraben umschließt eine Teilfläche des Grundstückes Fl.-Nr. 465 der Gemarkung Hohenraunau. Der Fassungsbereich des Krebsbachbrunnens I umschließt eine Teilfläche des Grundstückes Fl.-Nr. 453 der Gemarkung Hohenraunau. Der Fassungsbereich des Krebsbachbrunnens II umschließt eine Teilfläche des Grundstückes Fl.-Nr. 748/8 der Gemarkung Seifertshofen im gemeindefreien Gebiet Ebershauser-Nattenhauser Wald.

(3)

Die engere Schutzzone der Quellfassungen im Zigeunergraben umfasst Teilflächen der Grundstücke Fl.-Nrn. 330/3 und 465 der Gemarkung Hohenraunau. Die engere Schutzzone des Krebsbachbrunnens I umfasst Teilflächen der Grundstücke Fl.-Nrn. 748/3 und 748/8 der Gemarkung Seifertshofen im gemeindefreien Gebiet EbershauserNattenhauser Wald. Die engere Schutzzone des Krebsbachbrunnens II umfasst Teilflächen der Grundstücke Fl.-Nrn. 453, 454 und 465 der Gemarkung Hohenraunau.

(4)

Die gemeinsame weitere Schutzzone umfasst die Grundstücke Fl.-Nrn. 450, 451, 451/2, 452, 455, 458, 459 und 460 der Gemarkung Hohenraunau, das Grundstück Fl.-Nr. 749 Gemarkung Seifertshofen im gemeindefreien Gebiet Ebershauser-Nattenhauser Wald, die Grundstücke Fl.-Nrn. 1942, 1943 und 1944 Gemarkung Krumbach sowie Teilflächen der Grundstücke Fl.-Nrn. 453, 454, 465 und 465/26 der Gemarkung Hohenraunau und Teilflächen der Grundstücke Fl.-Nrn. 748/3, 748/4, 748/7 und 748/8 der Gemarkung Seifertshofen im gemeindefreien Gebiet Ebershauser-Nattenhauser Wald.

2 (5)

Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Lageplan eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist ein Lageplan im Maßstab 1 : 10.000 maßgebend, der im Landratsamt Günzburg und in der Stadtverwaltung Krumbach niedergelegt ist; er kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die genaue Grenze der Schutzzone verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Schutzzonengrenze eine Grundstück schneidet, auf der der Fassung näheren Kante der gekennzeichneten Linie.

(6)

Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.

(7)

Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere Schutzzone und die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (1) Es sind

entspricht Zone

in der weiteren Schutzzone

in der engeren Schutzzone

III

II

1.

bei Eingriffen in den Untergrund (ausgenommen in Verbindung mit den nach Nr. 2 bis 5 zugelassenen Maßnahmen)

1.1

Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, vorzunehmen oder zu erweitern; insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue, Torfstiche Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, Baugruben und Leitungsgräben sowie Geländeauffüllungen

1.2

1.3 1.4

Leitungen verlegen oder erneuern (ohne 2.1, 3.7 und 6.11) Durchführung von Bohrungen

verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

nur zulässig - mit dem ursprünglichen Erdaushub im Zuge von Baumaßnahmen und - sofern die Bodenauflage wiederhergestellt wird

verboten

---

verboten

nur zulässig für Bodenuntersuchungen bis zu 1 m Tiefe

1.5

Untertage-Bergbau, Tunnelbauten

2.

bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (sh. Anlage 2, Ziffer 1)

2.1

Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 19 a WHG zu errichten oder zu erweitern

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3

entspricht Zone 2.2

2.3

2.4

2.5

3. 3.1

3.2 3.3

3.4

3.5

Anlagen nach § 19 g WHG zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu erweitern

in der weiteren Schutzzone

in der engeren Schutzzone

III

II

nur zulässig entsprechend Anlage 2, Ziffer 2 für Anlagen, wie sie im Rahmen von Haushalt und Landwirtschaft (max. 1 Jahresbedarf) üblich sind nur zulässig für kurzfristige Lagerung (wenige Tage) von Stoffen bis Wassergefährdungsklasse 2 in dafür geeigneten, dichten Transportbehältern bis zu je 50 Litern

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 5 WHG außerhalb von Anlagen nach Nr. 2.2 (siehe Anlage 2, Ziffer 3) Abfall im Sinne der Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände abzulagern (Die Behandlung und Lagerung von Abfällen fällt unter Nr. 2.2 und Nr. 2.3) Genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder zu erweitern, einschließlich Kleinkläranlagen

verboten

verboten

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nur Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe zulässig - für Klärbecken und –gruben in monolithischer Bauweise, - für Teichanlagen und Pflanzenbeete mit künstlicher Sohlabdichtung wenn die Dichtheit und Standsicherheit durch geeignete Konzeption, Bauausführung und Bauabnahme sichergestellt ist.

Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerke zu v e r b errichten oder zu erweitern Trockenaborte nur zulässig, wenn diese nur vorübergehend aufgestellt werden und mit dichtem Behälter ausgestattet sind Ausbringen von Abwasser verboten, ausgenommen gereinigtes Abwasser aus dem Ablauf von Kleinkläranlagen zusammen mit Gülle oder Jauche zur landwirtschaftlichen Verwertung Anlagen zur - Versickerung von Abwasser oder - Einleitung oder Versickerung von Kühlv e r b wasser und Wasser aus Wärmepumpen ins Grundwasser zu errichten oder zu erweitern

verboten

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verboten

verboten

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4

entspricht Zone 3.6

3.7

4.

Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu errichten oder zu erweitern (auf die Erlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 WHG i. V. m. § 1 NWFreiV wird hingewiesen)

4.2

Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern

4.3

wassergefährdende, auswaschbare oder auslaugbare Materialien (z. B. Schlacke, Teer, Imprägniermittel u. ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahnoder Wasserbau zu verwenden Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern Bade- oder Zeltplätze einzurichten oder zu erweitern; Camping aller Art

-

1

III

II

nur zulässig bei ausreichender Reinigung durch flächenhafte Versickerung über den bewachsenen Oberboden oder gleichwertige Filteranlaverboten 1 gen - verboten für Niederschlagswasser von Gebäuden auf gewerblich genutzten Grundstücken Abwasserleitungen und nur zulässig zum Ableiten von zugehörige Anlagen zu er- Abwasser, wenn die Dichtheit der richten oder zu erweitern Entwässerungsanlagen vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch Sichtverboten prüfung und alle 10 Jahre durch Druckprobe oder anderes gleichwertiges Verfahren überprüft wird (Durchleiten von außerhalb des Wasserschutzgebietes gesammeltem Abwasser verboten) bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstigen Handlungen Straßen, Wege und sonsti- ge Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern

4.5

in der engeren Schutzzone

-

4.1

4.4

in der weiteren Schutzzone

nur zulässig für klassifizierte Straßen, wenn die „Richtlinien nur zulässig für bautechnische Maßnah- für öffentliche Feld- und Waldmen an Straßen in Wasserwege, beschränkt-öffentliche gewinnungsgebieten Wege, Eigentümerwege und (RiStWag“) in der jeweils gülPrivatwege und tigen Fassung beachtet wer- bei breitflächigem Versickern den des abfließenden Wassers und verboten wie in Zone II v

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verboten

nur zulässig mit Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 3.7

verboten

siehe ATV-DVWK-Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“

5

entspricht Zone 4.6

Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern

-

4.7

Großveranstaltungen durchzuführen

-

4.8

Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern

Flugplätze einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern 4.10 Militärische Übungen durchzuführen

in der weiteren Schutzzone

in der engeren Schutzzone

III

II

nur zulässig mit Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 3.7 verboten für Tontaubenschießanlagen und Motorsportanlagen nur zulässig mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und ausreichenden, befestigten Parkplätzen (wie z. B. bei Sportanlagen) verboten für Geländemotorsport

verboten

verboten

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4.9

4.11 Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern

nur Durchfahren auf klassifizierten Straßen zulässig v

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4.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen die nicht land-, forstwirtschaftlich oder v e r gärtnerisch genutzt werden (z. B. Verkehrswege, Rasenflächen, Friedhöfe, Sportanlagen) 4.13 Düngen mit Stickstoffdünnur zulässig bei standort- und gern bedarfsgerechter Düngung 4.14 Beregnung von öffentlichen Grünanlagen, Rasensport- und Golfplätzen 5.

bei baulichen Anlagen

5.1

Bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern

5.2

Ausweisung neuer Baugebiete

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nur standort- und bedarfsgerechte Düngung mit Mineraldünger zulässig

nur zulässig nach Maßgabe der Beregnungsberatung oder bis zu einer Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren Feldkapazität

verboten

nur zulässig, - wenn kein häusliches oder gewerbliches Abwasser anfällt oder in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr. 3.7 und - wenn die Gründungssohle mindestens 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt

verboten

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6

entspricht Zone 5.3

5.4

5.5

6. 6.1

6.2

6.3

6.4

6.5

2

in der weiteren Schutzzone

in der engeren Schutzzone

III

II

Stallungen zu errichten 2 oder zu erweitern

nur zulässig entsprechend Anlage 2 - Ziffer 5a oder - für in dieser Zone bereits vorverboten handene landwirtschaftliche Anwesen, wenn die Anforderungen gemäß Anlage 2, Ziffer 5b eingehalten werden Anlagen zum Lagern und nur zulässig mit LeckageerkenAbfüllen von Jauche, Gül- nung oder gleichwertiger Konverboten le, Silagesickersaft zu ertrollmöglichkeit der gesamten 2 richten oder zu erweitern Anlage einschließlich Zuleitungen ortsfeste Anlagen zur nur zulässig mit Auffangbehälter Gärfutterbereitung zu erfür Silagesickersaft, Behälter für verboten 2 richten oder zu erweitern Anlagen größer 150 m³ entsprechend Nr. 5.4 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Flächennutzungen Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärsubstrate aus nur zulässig wie bei Nr. 6.2 verboten Biogasanlagen und Festmistkompost Düngen mit sonstigen ornur zulässig, wenn die Stickstoffdüngung in zeit- und bedarfsgerechten ganischen und mineraliGaben erfolgt, insbesondere nicht schen Stickstoffdüngern - auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen(ohne Nr. 6.3) oder Hauptfruchtanbau - auf Grünland vom 1. November bis 15. Februar (ausgenommen Festmist in Zone III) - auf Ackerland vom 1. Oktober bis 15. Februar (ausgenommen Festmist in Zone III und vom 15. Oktober bei Wintergerste, Winterroggen, Triticale, Kleegras, Winterraps) - auf Brachland Ausbringen oder Lagern von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm v e r b o t e n oder Gärsubstrat bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen Ganzjährige Bodendeerforderlich, soweit fruchtfolge- und witterungsbedingt möglich ckung durch ZwischenEine wegen der nachfolgenden Fruchtart unvermeidbare Winterfurche oder Hauptfrucht darf erst ab 15. November erfolgen. Zwischenfrucht vor Mais darf erst ab 1. April eingearbeitet werden. Lagern von Festmist, Severboten, ausgenommen Kalkkundärrohstoffdünger oder dünger; Mineraldünger und Mineraldünger auf unbeSchwarzkalk nur zulässig, sofern verboten festigten Flächen nicht gegen Niederschlag dicht abgedeckt Es wird auf den Anhang 5 „Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGS-Anlagen)“ der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen, der nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält. Arbeitsblätter mit Musterplänen sind bei der ALB Bayern e. V. erhältlich (Arbeitsblatt Nr. 10.15.04 „Lagerung von Flüssigmist“, Nr. 10.15.07 „Lagerung von Festmist“, Nr. 10.09.01 „Flachsilos und Sickersaftableitung“).

7

entspricht Zone 6.6

6.7

6.8

Gärfutterlagerung außerhalb von ortsfesten Anlagen Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung

Wildfutterplätze und Wildgatter zu errichten

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen oder zur Bodenentseuchung 6.10 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen

in der weiteren Schutzzone

in der engeren Schutzzone

III

II

nur zulässig in allseitig dichten Foliensilos bei Siliergut ohne Gärsafterwartung sowie Ballensilage nur zulässig auf Grünland ohne flächige Verletzung der Grasnarbe (siehe Anlage 2, Ziffer 6) oder für bestehende Nutzungen, die unmittelbar an vorhandene Stallungen gebunden sind

verboten

verboten

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verboten

6.9

6.11 landwirtschaftliche Dräne und zugehörige Vorflutgräben anzulegen oder zu ändern 6.12 besondere Nutzungen im Sinne von Anlage 2 Ziffer 7 neu anzulegen oder zu erweitern 6.13 Rodung, Kahlschlag oder eine in der Wirkung gleichkommende Maßnahme (sh. Anlage 2, Ziffer 8) 6.14 Nasskonservierung von Rundholz

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nur zulässig nach Maßgabe der Beregnungsberatung oder bis zu einer Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren Feldkapazität

verboten

nur zulässig für Instandsetzung und Pflegemaßnahmen nur Gewächshäuser mit geschlossenen Entwässerungssystemen zulässig

verboten

nicht zulässig, ausgenommen nicht zulässig, ausgenommen FläFlächen mit weniger als 6.000 m² chen mit weniger als 3.000 m² (ausgenommen bei Kalamitäten) (ausgenommen bei Kalamitäten) v

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(2)

In den Fassungsbereichen (Schutzzone I) sind sämtliche unter den Nrn. 1 bis 6 aufgeführte Handlungen verboten. Das Betreten ist nur zulässig für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und –ableitung durch Befugte des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten.

(3)

Die Verbote und Beschränkungen des Absatzes 1 und 2 gelten hinsichtlich der Nummern 3.6 und 5.1 nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten.

§ 4 Ausnahmen (1)

Das Landratsamt Günzburg kann von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn 1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert oder 2. das Verbot oder die Beschränkung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.

(2)

Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.

8 (3)

Im Falle des Widerrufs kann das Landratsamt Günzburg vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert.

§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen (1)

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamtes Günzburg zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtungen zu beseitigen oder zu ändern.

(2)

Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und Art. 74 BayWG Entschädigung zu leisten.

§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.

§ 7 Kontrollmaßnahmen (1)

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmen von im Schutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte des Landratsamtes Günzburg zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden.

(2)

Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte des Landratsamtes Günzburg zu dulden.

(3)

Sie haben ferner das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten, zur Wahrnehmung der Eigenüberwachungspflichten gemäß § 3 der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung – EÜV) in der jeweils geltenden Fassung zu gestatten, die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.

§ 8 Entschädigung und Ausgleich (1)

Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt, ist über die Fälle des § 5 hinaus nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und Art. 74 BayWG Entschädigung zu leisten.

(2)

Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, ist für die dadurch verursachten Nachteile ein angemessener Ausgleich gem. § 19 Abs. 4 WHG und Art. 74 Abs. 6 BayWG zu leisten.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 zuwiderhandelt, 2. eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.

9

§ 10 Inkrafttreten (1)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Günzburg in Kraft.

(2)

Die Verordnung des Landratsamtes Günzburg vom 13. Juli 1984 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Günzburg Nr. 28 vom 13. Juli 1984 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Günzburg, 14. Dezember 2004

Hafner Landrat

10 Anlage 2

Maßgaben zu § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6: 1.

Wassergefährdende Stoffe (zu Nr. 2) Es ist jeweils die aktuelle Fassung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe – VwVwS)“ zu beachten.

2.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu Nr. 2.2) Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht zulässig. In der weiteren Schutzzone (IIIA und IIIB) sind nur zulässig: a)

oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A bis C, die in einem Auffangraum aufgestellt sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind; der Auffangraum muss das maximal in den Anlagen vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können,

b)

unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B, die doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind.

Die Prüfpflicht richtet sich nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS). Unter Nr. 2.2 können auch Abfälle z. B. im Zusammenhang mit Kompostieranlagen oder Wertstoffhöfen fallen. An die Bereitstellung von Hausmüll aus privaten Haushalten zur regelmäßigen Abholung (z. B. Mülltonnen) werden keine besonderen Anforderungen gestellt. 3.

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen (zu Nr. 2.3) Von der Nr. 2.3 sind nicht berührt: -

Düngung, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln etc. nach den Maßgaben der Nr. 4.12; 4.13, 6.1, 6.2, 6.5 und 6.6, Straßensalzung im Rahmen des Winterdienstes, das Mitführen und Verwenden von Betriebsstoffen für Fahrzeuge und Maschinen, Kleinmengen für den privaten Hausgebrauch, Kompostierung im eigenen Garten.

Entsprechend VAwS werden an Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt. 4.

Anlagen zur Versickerung von häuslichem oder kommunalem Abwasser (zu Nr. 3.5) Das Abwasser ist vor der Versickerung nach strengeren als den Mindestanforderungen gemäß Abwasserverordnung (AbwV) in der jeweils geltenden Fassung zu reinigen. Die Anforderungen richten sich dabei nach den einschlägigen Merkblättern des Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft.

11 5.

Stallungen (zu Nr. 5.3) Ziffer 5 a: 1. mit Flüssigmistverfahren: Bei Stallungen für Tierbestände über 40 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Gülle auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen. 40 Dungeinheiten (= 3.200 kg Stickstoff pro Jahr) fallen bei folgenden Höchststückzahlen für einzelne Tierarten an: - Milchkühe - Mastbullen - Mastkälber, Jungmastrinder - Mastschweine - Legehennen, Mastputen - sonstiges Mastgeflügel

40 Stück ( 1 Stück = 1,00 DE) 65 Stück ( 1 Stück = 0,62 DE) 150 Stück ( 1 Stück = 0,27 DE) 300 Stück ( 1 Stück = 0,13 DE) 3500 Stück (100 Stück = 1,14 DE) 10000 Stück (100 Stück = 0,40 DE)

Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 120 Dungeinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren. 2. mit Festmistverfahren: Bei Tierbeständen über 80 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Jauche auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen. Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 160 Dungeinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren. 3. mit gemischten Entmistungsverfahren: Die maximalen Tierbestände je Hofstelle sind anteilig entsprechend 1.1 und 1.2 zu ermitteln. 4. Ausnahmegenehmigung Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 ist bei bestandsgeschützten landwirtschaftlichen Betrieben möglich, wenn dies betriebsbedingt notwendig ist (Existenzsicherung) und das erhöhte Gefährdungspotential durch technische Anforderungen ausgeglichen werden kann, wenn dadurch der Trinkwasserschutz gewährleistet ist. Ziffer 5 b: Bei Gülle- bzw. Jauchekanälen ist zur jährlichen Dichtheitsprüfung eine Leckageerkennung für Fugenbereiche entsprechend Anhang 5 Nr. 4.2 der VAwS vorzusehen. Planbefestigte (geschlossene) Flächen, auf denen Kot und Harn anfallen, sind gemäß VAwS flüssigkeitsundurchlässig (Beton mit hohem Wassereindringwiderstand) auszuführen und jährlich durch Sichtprüfung auf Undichtigkeiten zu kontrollieren. Bei Güllesystemen ist der Stall in hydraulisch- betrieblich abtrennbare Abschnitte zu gliedern, die einzeln auf Dichtheit prüfbar und jederzeit reparierbar sind. Der Speicherraum für Gülle bzw. Jauche sowie die Zuleitungen sind baulich so zu gliedern, dass eine Reparatur jederzeit möglich ist. Dies kann durch einen zweiten Lagerbehälter oder eine ausreichende Speicherkapazität der Güllekanäle gewährleistet werden. Hinsichtlich der Dichtheitsprüfungen wird auf den Anhang 5 der VAwS hingewiesen. Die einschlägigen Regeln der Technik, insbesondere DIN 1045, sind zu beachten. Der Beginn der Bauarbeiten ist bei der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserversorgungsunternehmen 14 Tage vorher anzuzeigen.

12 Betriebe, die durch Zusammenschluss oder Teilung aus einem in Zone IIIA vorhandenen Anwesen entstehen, gelten ebenfalls als „in dieser Zone bereits vorhandene Anwesen“. 6.

Beweidung, Freiland-, Koppel und Pferchtierhaltung (zu Nr. 6.7) Eine flächige Verletzung der Grasnarbe liegt dann vor, wenn das wie bei herkömmlicher Rinderweide unvermeidbare Maß (linienförmige oder punktuelle Verletzungen im Bereich von Treibwegen, Viehtränken etc.) überschritten wird.

7.

Besondere Nutzung sind folgende landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzungen (zu Nr. 6.12): -

Weinbau Hopfenanbau Tabakanbau Gemüseanbau Zierpflanzenanbau Baumschulen und forstliche Pflanzgärten

Das Verbot bezieht sich nur auf die Neuanlage derartiger Nutzungen, nicht auf die Verlegung im Rahmen des ertragsbedingt erforderlichen Flächenwechsels bei gleichbleibender Größe der Anbaufläche. 8.

Rodung, Kahlschlag und in der Wirkung gleichkommende Maßnahmen (zu Nr. 6.13) Ein Kahlschlag lieg vor, wenn auf einer Waldfläche alle aufstockenden Bäume in einem oder in wenigen kurz aufeinander folgenden Eingriffen entnommen werden, ohne dass bereits eine ausreichende übernehmbare Verjüngung vorhanden ist und daher durch die Hiebsmaßnahme auf der Fläche Freilandbedingungen (Klima) entstehen. Eine dem Kahlschlag gleichkommende Maßnahme ist eine Lichthauung, bei der nur noch vereinzelt Bäume stehen bleiben und dadurch auf der Fläche ebenfalls Freiflächenbedingungen entstehen. Ein Kahlschlag kann auch entstehen, wenn zwei oder mehrere benachbarte Waldbesitzer Hiebe durchführen, die in der Summe zu den o. g. Freiflächenbedingungen führen. Dagegen sind Hiebsmaßnahmen eines oder mehrere Waldbesitzer auf räumlich getrennten Teilflächen zulässig, wenn sie die Flächenobergrenzen dieser Verordnung lediglich in der Summe überschreiten. Unter Kalamitäten sind Schäden durch Windwurf, Schneebruch oder durch Schädlingsbefall zu verstehen, deren Beseitigung nur durch die Entnahme aller geschädigten Bäume und daher u. U. nur durch Kahlschlag möglich ist.