Update zur Gesetzgebung vor der Sommerpause und Tax Radar

Update zur Gesetzgebung vor der Sommerpause und Tax Radar Webcast Quarterly  Martina Ortmann-Babel Hermann Ottmar Gauß Dr. Cornelia Kindler 24.06....
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Update zur Gesetzgebung vor der Sommerpause und Tax Radar Webcast Quarterly  Martina Ortmann-Babel Hermann Ottmar Gauß Dr. Cornelia Kindler 24.06.2016

Agenda

1.

Aktuelles zur Gesetzgebung

2.

Wichtige Urteile des BFH und Erlasse der Finanzverwaltung

Seite 2

24.06.2016

Webcast Quarterly     Q2/2016

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Reform der Erbschaftsteuer (ErbStAnpG) Vorläufiger Zeitplan ►

xx.xx.2016

Verkündung im BGBl.





08.07.2016 24.06.2016 22.06.2016 20.06.2016

Zustimmung Bundesrat (?) 2./3. Lesung im Bundestag und Gesetzesbeschluss Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses Einigung der Koalition



11.02.2016

Konsenspapier und CSU-Nachforderungen





12.10.2015 07.10.2015 25.09.2015 24.09.2015 08.07.2015 02.06.2015

Anhörung BT-Finanzausschuss Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme Bundesrat 1. Lesung im Bundestag Regierungsentwurf Referentenentwurf



17.12.2014

Urteil des Bundesverfassungsgerichts

► ►

► ► ►



Seite 3

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Reform der Erbschaftsteuer (ErbStAnpG) Politische Einigung vom 20.06.2016 Wesentliche Inhalte ►

„Verschonungsbedarfsprüfung“ des Erwerbers ab Erwerb von 26 Mio. Euro oder abschmelzender Verschonungsabschlag im Bereich von 26 Mio. bis 90 Mio. Euro pro Erwerber.



Beibehaltung des Begriffs des Verwaltungsvermögens.



Steuerrechtliche Begünstigung von Investitionen und Verfügungsbeschränkungen.



Keine Lohnsummenprüfung für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten.



Rechtsanspruch auf eine bis zu zehnjährige, zinslose Stundung bei Erwerben im Todesfall.

Seite 4

24.06.2016

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Reform der Erbschaftsteuer (ErbStAnpG) Verfahrensrechtlicher Ausblick ►

Fristsetzung des Bundesverfassungsgerichts: 30.06.2016



Bundesrat: 08.07.2016 – Zustimmung der Länder bleibt abzuwarten



Rückwirkung auf den 01.07.2016 vorgesehen



Folgefragen: (1) Ist eine Rückwirkung auf den 01.07.2016 überhaupt möglich? Abgeschlossener Sachverhalt vs. weggefallener Vertrauensschutz (2) Was ist die Konsequenz eines ergebnislosen Fristablaufs? Nichtigkeit des gesamten ErbStG vs. Fortgeltung des geltenden ErbStG

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24.06.2016

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National: BEPS-UmsetzungsG Country by Country Reporting I Erklärte Ziele der OECD im Rahmen des BEPS-Aktionspunktes 13 ►

Stärkere Anreize für angemessene Verrechnungspreisgestaltung seitens der Unternehmen schaffen



Erhöhung des Informationsgehaltes für die Finanzbehörden

Master File



Für Zwecke der Risikoeinschätzung



Für Zwecke der Identifizierung von Prüfungsschwerpunkten

Lösung: 3-teilige Dokumentationsanforderung für Verrechnungspreise Country by Country Report



Master File / Stammdokumentation



Local File / Angemessenheitsdokumentation



Country by Country Report (CbCR) / Länderbezogener Bericht

EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU (DAC) Local File



Geändert durch RL 2016/881  „DAC 4“ (Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 03.06.2016)



Umsetzung des BEPS-CbCR

Deutsche Umsetzung der geänderten EU-Amtshilferichtlinie

Seite 6

24.06.2016



Am 01.06.2016 Referentenentwurf des BMF



Umsetzung des BEPS-CbCR

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National: BEPS-UmsetzungsG Country by Country Reporting II Parallele Umsetzung: Entwurf eines Gesetzes zu der mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte. ►

Bisher von 39 Staaten unterzeichnet, darunter Deutschland.

Master File

Inhalt CbCR:

Country by Country Report

Local File

Seite 7

24.06.2016



Abzugeben von Konzernobergesellschaft in Deutschland mit konsolidierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Millionen Euro.



Ein CbCR umfasst (§ 138a Abs. 2 AO-E): Umsatzerlöse und sonstige Erträge, gezahlte und zurückgestellte Ertragsteuern, Jahresergebnis vor Ertragsteuern, Eigenkapital, einbehaltenen Gewinn, Zahl der Beschäftigten, materielle Vermögenswerte.



Für alle konzerninternen Unternehmenseinheiten.



Erstmalige Erstellung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen.



Ausnahmeregelungen für einbezogene inländische Konzerngesellschaften, für welche ein Erstellung erst für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2016 verlangt wird („secondary mechanism“).

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National: BEPS-UmsetzungsG Tax Ruling Austausch EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU (DAC) ►

Geändert durch RL 2015/2376  “DAC 3“ (EU-Amtsblatt vom 18.12.2015)

Deutsche Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie ►

Verpflichtender und automatischer Austausch steuerlicher Informationen über grenzüberschreitende Tax Rulings zwischen den Mitgliedstaaten (in eingeschränkter Form auch gegenüber der EU-Kommission).



Erfasst werden grenzüberschreitende Steuervorbescheide und Vorabvereinbarungen über Verrechnungspreise (APA).

Seite 8

24.06.2016

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(Keine) gewerbesteuerliche Kürzung um AStGHinzurechnung Deutschland Hinzurechnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG

100%

Singapur

Kürzung des Hinzurechnungsbetrags nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG?

BFH-Urteil v. 11.03.2015 (I R 10/14)

passive Einkünfte aus Zinsen und Währungsdifferenzen (unstrittig)





Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (Ländererlass v. 14.12.2015): Der Hinzurechnungsbetrag zählt zu den inländischen ► Einkünften einer inländischen Betriebsstätte des zur Hinzurechnung verpflichteten Steuerpflichtigen.

Anwendungsbereich des 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG nicht eröffnet!

Seite 9

24.06.2016

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Argument 1: Ausreichend für § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG, wenn die Einkünfte auf „eine“ nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallen (nicht zwingend eine Betriebsstätte der inländischen GmbH). Argument 2: „Umformung“ der Einkünfte der Zwischengesellschaft in Einkünfte des Gesellschafters, die einer Auslandsbetriebsstätte i.S.d. § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zuzuordnen sind („keine betriebsstättenlosen Auslandseinkünfte“). Ohne Kürzung Widerspruch zum Inlandsbezug der Gewerbesteuer. Keine Gewerbesteuer auf Hinzurechnungsbetrag!

Zuordnung von Hinzurechnungsbeträgen zur inländischen Betriebsstätte Referentenentwurf ►



Hinzurechnung nach AStG ►

Hinzurechnungsbeträge i.S.d. § 10 Abs. 1 AStG sollen per gesetzlicher Definition als Einkünfte gelten, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen. Analoge Regelung für ausländische Betriebsstättengewinne i.S.d. § 20 Abs. 2 AStG (inkl. Ausnahme bei Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit). Präzisierung des Wortlauts von „einer Betriebsstätte“ zu „einer Betriebsstätte dieses Unternehmens“ als Reaktion auf BFH-Urteil.

Erstmalige Anwendung der Neuregelung zur Fiktion des ► Inlandsbezugs für den Erhebungszeitraum 2017. Allerdings keine besondere Anwendungsvorschrift für die Festschreibung des Inlandsbezugs des ► Hinzurechnungsbetrags. Die Regelung selbst soll am 01.01.2017 in Kraft treten. Seite 10

24.06.2016

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BFH-Urteil: Schachteldividenden an Organgesellschaft Gewerbesteuerliche Organschaft

KSt zu versteuerndes Einkommen: 100 - 100 + 5 = 5 (§ 8b KStG)

GewSt OT

Zurechnung OG 100 keine Anwendung § 8b KStG auf Ebene der OG Dividende 100

Gewerbeertrag: 0

100%

Zurechnung: 100 - 100 = 0 (§ 9 Nr. 7 GewStG)

S.p.A.

Keine Stellungnahme des BFH zur Vorgehensweise bei Aufwendungen in ► unmittelbarem Zusammenhang mit Beteiligungserträgen. Seite 11

24.06.2016

Grundsatz: Schachteldividenden (§ 9 Nr. 2a, Nr. 7 GewStG) unterliegen bei der diese Dividenden empfangenden Kapitalgesellschaft grds. zu 5% der KSt und GewSt. Vorgehensweise bei gewerbesteuerlicher Organschaft? BFH-Urteil v. 17.12.2014 (I R 39/14) ►

Eine an die Organgesellschaft (OG) ausgeschüttete Schachteldividende bleibt auf Ebene des Organträgers (OT) zu 100% gewerbesteuerfrei. ► Nichtanwendung des § 8b Abs. 5 KStG auf Ebene der OG aufgrund bestehender Organschaft (§ 15 S. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG) – Bruttomethode. ► Keine 5%ige pauschale Hinzurechnung für Gewerbesteuerzwecke auf Ebene des OT, da in dem zugerechneten Gewerbeertrag der OG keine Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 bis 3 KStG mehr enthalten sind.

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Wegfall der 100 %igen Schachtelprivilegierung Gewerbesteuerliche Organschaft

KSt

GewSt

zu versteuerndes Einkommen: 100 - 100 + 5 = 5 (§ 8b KStG)

OT

Gewerbeertrag: 5

Referentenentwurf ► Gesetzgeber will durch Aufnahme einer Sonderregelung (§ 7a GewStG-E (neu)) die Besserstellung wieder neutralisieren. ►

100% OG Zurechnung 100 keine Anwendung § 8b KStG auf Ebene der OG Dividende 100



Seite 12

Zurechnung: 100 – 100 + 5 = 5



(§§ 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 24, § 8b KStG i.V.m. § 7a Abs. 2 GewStG-E) ►

S.p.A.

Kürzungsnormen der § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG nicht anwendbar bei der OG. 5%-Hinzurechnung gem. § 8b Abs. 5 KStG bereits bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der OG. Gilt für Fälle mit oder ohne Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anteilen stehen!

Erstmalige Anwendung auf Gewinne aus Anteilen, die nach dem 31.12.2016 zufließen

24.06.2016

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National: BEPS-UmsetzungsG weitere Maßnahmen und Ausblick ►



► ►



Verordnungsermächtigung der Steuerbehörden zur Präzisierung bestimmter DBA-Regelungen (§ 2 Abs. 3 AO-E) Präzisierung des Bankenprivilegs nach § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG, § 8b Abs. 7 KStG Ausweitung der Rückfallregelung des § 50d Abs. 9 EstG Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach den Regelungen des AStG (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AStG-E) Ausblick: 2. BEPS-Paket in Deutschland (AP 2 +x) ist im Rahmen der Umsetzung der EU-BEPS-RL zu erwarten (2017/2018)

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24.06.2016

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National: abgeschlossene Verfahren InvStRefG und StModG ►

Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) ► ►



Neues Besteuerungsregime für Publikumsfonds Anti-cum/cum-Regelung

Steuermodernisierungsgesetz (StModG) ►

► ►

Seite 14

Vollautomatische Bearbeitung von Steuererklärungen Stärker risikoorientierte Prüfung Festschreibung Herstellungskosten-Untergrenze

24.06.2016

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National: Ausblick I ►

Grundsteuer ► ► ► ►



FMK-Beschluss vom 06.03.2016: Zeitnah Reform im Bundesrat einbringen Neues Bewertung (BewG): bis 2022 Danach Länder-Messzahlen festlegen (Änderung GG) Bayern und Hamburg dagegen

Panama-Gesetzgebung ►

► ► ►

Seite 15

FMK-Beschluss vom 06.03.2016: Aufforderung an Bundesregierung, abgestimmten Gesetzentwurf vorzulegen Basis: Bericht Steuer-Abteilungsleiter Insbesondere Abschaffung § 30a AO Weitere Verfahren, z.B. Umsetzung 4. EU-Geldwäsche-RL

24.06.2016

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National: Ausblick II ►

Einkommensteuertarif ► ►



Anpassung Grundfreibetrag “Wahlgeschenk“

USt-Reihengeschäfte

Seite 16

24.06.2016

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EU: ATAD und öffentliches CbCR



Anti-Tax-Avoidance-Directive („ATAD“) ► ► ► ► ► ► ►



Politische Einigung des ECOFIN am 17./21.06. Umsetzung bis Ende 2018 (zzgl. Sonderregelungen) Zinsschranke Entstrickungsbesteuerung Allgemeine Missbrauchsklausel Hinzurechnungsbesteuerung Hybrid Mismatch

Öffentliches Country by Country Reporting ► ►

Seite 17

EU-Rechnungslegungsrichtlinie (keine Einstimmigkeit!) Mehrheitsentscheidung gegen Deutschland nicht auszuschließen

24.06.2016

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Brexit: Remain! ►

Deal Cameron / EU vom 19.02.2016 ►









Keine Verpflichtung zur weiteren Vertiefung der Integration für UK Nicht-Euro-Staaten müssen bei Krisenmaßnahmen der Eurozone nicht mitmachen Verschärfungen bei Sozialleistungen inkl. Kindergeld für EU-Ausländer Sonderregelungen bei Finanzaufsicht

Steuerlich relevante Verbindungen bleiben bestehen

Seite 18

24.06.2016

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Brexit: Leave!



Brexit wird über 2 Jahre verhandelt, Frist ggf. verlängerbar



Europäische Verträge für UK nicht mehr anwendbar ab: ► ►



Inkrafttreten des Austrittsabkommens oder Spätestens zwei Jahre nach Mitteilung der Austrittsabsicht (verlängerbar, s.o.)

EU-Rechte und Privilegien gelten während der Verhandlungen weiter

Seite 19

24.06.2016

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Brexit

Steuerrelevante “Brexit-betroffene” EU-Normen



EU-Grundfreiheiten ► Freier Warenverkehr ► Freizügigkeit der Personen ► Freiheit der Dienstleistungen Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs



Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe



Regeln zur staatlichen Beihilfe



Mehrwertsteuersystemrichtlinie



Gemeinsamer Außenzoll der EU (Unionszollkodex)



Fusionsrichtlinie



Mutter-Tochter-Richtlinie



Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren



Kapitalverkehrsteuer-Richtlinie



Seite 20

24.06.2016

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Brexit Mögliche steuerliche Implikationen ►

Privatpersonen und Arbeitnehmer ►



Unternehmensteuern ►



Einschränkung des Freihandels mit UK möglich

Hinzurechnungsbesteuerung ►



Europäische Harmonisierungsvorschriften entfallen bei Transaktionen mit / in UK

Zölle/Verbrauchsteuern ►



Auf EU-Ausland beschränkte Regeln im dt. Steuerrecht bei Investitionen in UK nicht mehr anwendbar

Umsatzsteuer ►



Wegfall EU-einheitlicher Regeln bei Aufenthalt in UK möglich

Anwendbarkeit des AStG

Erhöhte Bedeutung des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland – Vereinigtes Königreich ►

Seite 21

Quellenbesteuerung

24.06.2016

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Agenda

1.

Aktuelles zur Gesetzgebung

2. 2.

Wichtige Urteile des BFH und Erlasse der Finanzverwaltung

Seite 22

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Neuregelung zum HGB-Zinssatz für Pensionsrückstellungen Änderung von § 253 Abs. 2 und 6 HGB im Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2016, S. 396 ff.).





Bewertung von Altersversorgungsverpflichtung in der Handelsbilanz künftig unter Anwendung eines 10-JahresDurchschnittszinssatzes statt bisher eines 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes.



Die Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Alt- und Neuregelung ist unter der Bilanz oder im Anhang auszuweisen (§ 253 Abs. 6 Satz 1 HGB) und unterliegt einer Ausschüttungssperre (§ 253 Abs. 6 Satz 2 HGB).



Neuregelung führt ab 2019 zu einem stärkeren Anstieg des Aufwands aus der Zinsänderung, da Zinssatz nach Erweiterung des Bezugszeitraums in den Folgejahren stärker fällt als nach der Altregelung.



Faustformel*: Bei einem gemischten Kollektiv aus Anwärtern und Rentnern führt ein Anstieg des Abzinsungssatzes um 0,4% zu einer um ca. 6% niedrigere Pensionsrückstellung.

*vgl. Oser, Wirtz, DB 2016, 247 (248))

Seite 23

24.06.2016

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Neuregelung zum HGB-Zinssatz für Pensionsrückstellungen ►

Entlastung- bzw. Belastungswirkung der Zinsänderung aufgrund der Neuregelung auf die Pensionsrückstellung im Zeitverlauf*

Belastung im Vergleich zur Altregelung

Entlastung im Vergleich zur Altregelung

*Bei erstmaliger Anwendung der Neuregelung auf GJ, die nach dem 31.12.2015 enden; Prognose bis 2021, nach der Faustformel.

Seite 24

24.06.2016

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Neuregelung zum HGB-Zinssatz für Pensionsrückstellungen ►





Sachlicher Anwendungsbereich ►

Nur für Altersversorgungsverpflichtungen (Unmittelbare und mittelbare AV-Verpflichtungen).



Gilt nicht für andere langfristige Verpflichtungen, wie Jubiläums- oder Altersteilzeitverpflichtungen.

Zeitlicher Anwendungsbereich (Art. 75 Abs. 6 und 7 EGHGB) ►

Grundsatz: Verpflichtend anzuwenden für GJ, die nach dem 31.12.2015 enden (!)



Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung auf GJ, die nach dem 31.12.2014 beginnen und vor dem 01.01.2016 enden.

Anwendungsfragen/ Rechtsunsicherheiten ►



Ausschüttungssperre in Höhe des Unterschiedsbetrags ►

nach dem Vorbild des § 268 Abs. 8 HGB



gilt nur für KapG (nicht für Einzelkaufleute und P(h)G)

Rechtsunsicherheit bei Existenz eines EAV ►



Ausschüttungssperre = Abführungssperre?

„informelle“ BMF-Auskunft: Keine Abführungssperre für die ausschüttungsgesperrten Beträge. Kommt noch ein BMF-Schreiben?

Seite 25

24.06.2016

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GewSt-Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen Verfassungsrechtliche Prüfung BVerfG (Beschluss v. 15.02.2016, 1 BvL 8/12) ►

Vorlage des FG Hamburg (v. 29.02.2012, 1 K 138/10 ) zu § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG = unzulässig

BVerfG (Beschluss v. 26.02.2016, 1 BvR 2836/14) ►

Ablehnung der Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Urteil vom 04.06.2014 (I R 70/12) aus verfahrensrechtlichen Gründen (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG)

Beschlüsse des I. BFH-Senats v. 16.10.2012 (I B 128/12 und I B 125/12) ►

Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG

Beschlüsse des IV. BFH-Senats v. 01.08.2012 (IV R 55/11), v. 12.07.2012 (IV R 55/10) und v. 26.08.2013 (IV R 24/11) ►

Vorlage des FG Hamburg nicht aussichtslos  Aussetzung der anhängigen Revisionsverfahren



Seite 26

Abzuwarten, ob BVerfG neue Möglichkeit zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 8 Nr. 1 GewStG erhält.

24.06.2016

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AfA bei auf fremdem Grund und Boden errichtetem Gebäude BFH-Urteil vom 09.03.2016 (X R 46/14) ►

M



V







S ►



Seite 27

Betriebliche Bebauung durch den Unternehmer-Ehegatten (V) auf einem im Miteigentum befindlichen Grundstück. M wird zu 50% zivilrechtliche Miteigentümerin des Gebäudes. V trägt den Aufwand für den Anteil von M und bildet dafür in der Bilanz einen steuerlichen Sonderposten (SoPo), für welchen er gewinnmindernd die Abschreibung geltend machen kann. Der SoPo ist im Zeitpunkt geänderter Eigentumsverhältnisse des Ehepaares (Schenkung an S) aufzulösen, ohne dabei mögliche Wertsteigerungen (stille Reserven) versteuern zu müssen. S führt den Betrieb des V fort ► Für den betrieblichen Gebäudeteil des V erfolgt eine Bewertung zu Buchwerten  (§ 6 Abs. 3 EStG). Den übernommenen Privatanteil (von M) legt S in den Betrieb ein. ► Nach Übertragung des (privaten) Gebäudeteils der M erfolgt eine Einlage in den Betrieb durch S zum Teilwert!  (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG).

Im Ergebnis ist in solchen Fällen eine doppelte Abschreibung für den vorher durch M privat gehaltenen und später durch S eingelegten Gebäudeteil möglich, obwohl die Baukosten nur einmal (auf betrieblicher Ebene des V) angefallen sind. 24.06.2016

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Einkommensteuerermäßigung im Fall eines unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafters Vereinfachte Sachverhaltsdarstellung

Sachverhalt zum BFH-Urteil v. 14.01.2016, IV R 5/14 Mitunternehmer A ist mittelbar an der KG 2 über eine weitere Personengesellschaft (KG 1) beteiligt („doppelstöckige Personengesellschaft“). ► Unterjährig veräußert KG 1 ihre KG 2-Beteiligung an eine GmbH ► A hat sich zur Übernahme der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden GewSt verpflichtet. Steuerliches Problem ►

Mitunternehmer A

1



Veräußerung

Fraglich ist die Anrechnung der GewSt gem. § 35 EStG für A (§ 7 Satz 2 GewStG greift nicht, da A nur mittelbar an KG 2 beteiligt ist) ►

Auffassung Finanzamt: A darf nur zeitanteilig bis zum Veräußerungszeitpunkt die GewSt auf den Veräußerungserlös anrechnen.



Auffassung Mitunternehmer A (KG 1): Die volle GewSt ist anrechenbar, da Übernahmevereinbarung.



Auffassung BFH (Urteil v. 14.01.2016, IV R 5/14): Auch nach unterjährigen Gesellschafterwechseln ist der Anteil am GewStMessbetrag erst bei Entstehung der GewSt gesondert und einheitlich festzustellen. Damit kommt nur der neue Gesellschafter für eine Anrechnung nach § 35 EStG infrage. Die Übernahmevereinbarung tangiert nicht den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel.

2

Mitunternehmer KG 2



Seite 28

Der BFH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass ein Einfluss auf die Zuweisung der Gewerbesteuer nur durch Änderung der eigentlichen Gewinnverteilungsabrede möglich ist.

24.06.2016

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Erlaubnis für eine Namensnutzung im Konzern begründet keine Geschäftsbeziehung Sachverhalt ►

Unentgeltliche Überlassung eines Markenzeichens

Deutschland

51%

Polen



Seite 29

VZ 2004 bis 2006 – Unentgeltliche Erlaubnis zur Nutzung des eigenen Markenzeichens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft.

BFH-Urteil v. 21.01.2016 (I R 22/14) ► Die gewährte Erlaubnis für eine Namensnutzung im Konzern, als Gegenstand einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung, lässt keine Geschäftsbeziehung zwischen nahe stehenden Parteien entstehen. ► Die unentgeltliche Überlassung eines solchen Markenzeichens rechtfertigt daher nicht den Ansatz eines Korrekturbetrags i.S.d. § 1 AStG.

Grundsätzlich erfüllen gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen nicht den Tatbestand der Geschäftsbeziehung. Allerdings stellen Regelungen im Gesellschaftsvertrag nur bei Änderung der Gesellschafterstellung eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung dar.

24.06.2016

Webcast Quarterly     Q2/2016

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Nennkapitalrückzahlungen bei ausländischen Kapitalgesellschaften Steuerliches Einlagenkonto ►

Anteilseigner in DE Nennkapitalrückzahlung





Körperschaft im EU/EWR-Ausland



Seite 30

In DE unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften müssen ein steuerliches Einlagekonto führen, um die steuerfreie Rückzahlung aus nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen zu dokumentieren (§ 27 Abs. 1 KStG). Der Bestand wird durch die gesonderte Feststellung ermittelt (§ 27 Abs. 2 KStG). Ohne eine entsprechende Dokumentation ist die Rückzahlung als Dividende zu behandeln und letztlich steuerpflichtig. Auf Antrag und unter Einhaltung von Fristen ist eine gesonderte Feststellung und damit steuerfreie Einlagenrückgewähr auch für Körperschaften im EU/EWR-Ausland möglich (§ 27 Abs. 8 KStG).

BMF-Schreiben v. 04.04.2016 ►

Für Nennkapitalrückzahlungen ist, anders als im Inlandssachverhalt, ebenfalls eine gesonderte Feststellung erforderlich. Bei versäumter Antragsstellung kommt es ansonsten ebenfalls zu einer Dividendenbesteuerung.

Das BMF-Schreiben v. 04.04.2016 lässt weiterhin den Umgang mit der Einlagenrückgewähr von Körperschaften aus Drittstaaten offen. FinMin NRW v. 06.10.2011: Keine steuerneutrale Einlagenrückgewähr durch KapG in Drittstaaten. Allerdings: Divergierende Auffassung des FG Nürnberg v. 12.06.2013, 5 K 1552/11, (Rev. VIII R 47/13).

24.06.2016

Webcast Quarterly     Q2/2016

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Hinzurechnungsbesteuerung in Drittstaatenfällen Beschluss des FG Baden-Württemberg v. 12.08.2015 (3 V 4193/13) ► Problem der Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit auf die Hinzurechnungsbesteuerung. ► Problem der Reichweite der Stand-Still-Klausel. ► Keine abschließende Klärung der Bedeutung des Freizügigkeitsabkommens (Anwendung der Niederlassungsfreiheit im Verhältnis zur Schweiz).  Zweifel an Europarechtskonformität der HZB im Verhältnis zur Schweiz => AdV-Gewährung.

Deutschland

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Schweiz Dienstleistungen auf dem Schweizer Immobilienmarkt



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Revision gegen ein Urteil des FG Münster beim BFH (I R 78/14).



Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit auf die Hinzurechnungsbesteuerung?



Gegenbeweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Betätigung auch in Drittstaatenfällen?



Vorliegen einer gleichwertigen Auskunftsregelung?

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F&A

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TAX Webcast Quarterly

Der nächste TAX Webcast Quarterly findet Ende September 2016 statt.

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