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Wichtige Änderungen in Recht und Gesetz

steuern+recht aktuell

Ausgabe 7, 2016 August

Inhalt Business Meldungen •

Bundeskabinett beschließt Maßnahmenpaket gegen Gewinnverkürzungen und verlagerungen Einbringung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft gegen Gutschrift Bauleistungen: Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Umsatzsteuergesetz)

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Rechtsprechung • • • • • • • • • • • • • • • • • • •

Ausrichtung der Festsetzungsfrist an Schlussbesprechung verfassungsgemäß Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer: Verfassungsbeschwerde gescheitert Wegfall des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Verschmelzung von Personengesellschaften Kein Abzug von Swapkosten als nachträgliche Werbungskosten Gewerbesteuerliche Hinzurechnung auch in Weitervermietungsfällen Rückfallklausel auch bei Doppelansässigkeit anzuwenden Außensteuergesetz: Gewinnkorrektur bei unentgeltlicher Vorteilsgewährung EUrechtswidrig? Abwärtsverschmelzung auf ausländische Anteilseigner zu Buchwerten möglich? Betriebsstätte bei Beteiligung eines Nicht-DBA Anteilseigners an gewerblich geprägter KG? Höherer Freibetrag auch für beschränkt steuerpflichtige Erwerber Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern Antrag auf Investitionsabzugsbetrag nach einer Außenprüfung Investitionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Betriebsübertragung Negativer Geschäftswert bei Einbringung Sammelauskunftsersuchen an Presseunternehmen ist verfassungsgemäß Grunderwerbsteuer bei Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines Gesellschaftsanteils Steuerliche Behandlung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bei Strukturwandel Unterhaltsleistungen auch bei mehrjähriger Steuernachzahlung abziehbar Besteuerung der Altersrenten ist verfassungsgemäß

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Business Meldungen Bundeskabinett beschließt Maßnahmenpaket gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen

Mit dem vom Bundeskabinett am 13. Juli beschlossenen „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen“ sollen vornehmlich die Empfehlungen des BEPS-Projekts („Base Erosion and Profit Shifting“) zur Stärkung der Transparenz gegenüber den Steuerverwaltungen sowie zugleich Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt werden. Allerdings enthält der Gesetzentwurf auch zahlreiche Änderungen, die bedeutende Folgen für Unternehmen haben können. Die wichtigsten Änderungen im Überblick. Abbau von Informationsdefiziten der Finanzverwaltung Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat im Auftrag der G20-Staaten im Rahmen des Projektes gegen Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen („Base Erosion and Profit Shifting“ – BEPS) konkrete Lösungen zur Beseitigung der „Defizite“ internationaler Besteuerungsregeln entwickelt. Die Empfehlungen zum BEPS-Projekt umfassen dabei verschiedene Bereiche des internationalen Steuerrechts und zielen darauf ab, Informationsdefizite der Finanzverwaltung abzubauen sowie Ausmaß und Ort der Besteuerung stärker an der wirtschaftlichen Substanz auszurichten. Im Gesetzentwurf enthalten ist demnach eine Anpassung des EU-Amtshilfegesetzes bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungsverfahren im Bereich der Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sogenannte Tax Rulings) an die Europäischen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission. In der Folge werden zukünftig länderbezogene Berichte (Country-by-Country Reports) zwischen den Steuerbehörden der Vertragsstaaten ausgetauscht. Durch die Abgabe der länderbezogenen Berichte erhalten die betroffenen Steuerverwaltungen Informationen über die globale Aufteilung der Erträge und die entrichteten Steuern der „größten international tätigen Unternehmen“. Steuerrelevante Risiken, insbesondere im Bereich der Verrechnungspreise, sollen damit besser abgeschätzt werden können. Konkret bedeutet dies: Deutschland erhält auf diese Weise künftig nicht nur die länderbezogenen Berichte deutscher Konzerne und gibt diese ins Ausland weiter. Deutschland wird auch die länderbezogenen Berichte von großen ausländischen Konzernen erhalten, die im Inland durch Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten tätig sind. Darüber hinaus sieht das Regelwerk vor, die Empfehlung der G20/OECD hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten im Bereich der Verrechnungspreise in der Abgabenordnung zur Erstellung von Stammdokumentation und länderspezifischer, unternehmensbezogener Dokumentation umzusetzen. Außerdem sind die Erstellung und Mitteilung von länderbezogenen Berichten (Country-bei Country-Reporting), einschließlich des durch eine Änderung der EU-Amtshilferichtlinie geforderten „secondary mechanism“, für multinational tätige Unternehmen geplant. Besteuerung von Beteiligungserträgen Der Gesetzentwurf sieht Änderungen der Voraussetzungen für die Anwendung von § 3 Nummer 40 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und des § 8b Absatz 7

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Körperschaftsteuergesetz (KStG) zur Bekämpfung von Steuergestaltungen vor. Im Einzelnen: • Neufassung des Begriffs „Kreditinstitut“ und „Finanzdienstleistungsinstitut“. Danach verweisen die bisherigen Fassungen des § 3 Nr. 40 Satz 3 Halbsatz 1 EStG und §8b Abs. 7 Satz 1 KStG zur Definition des Kreditinstituts bzw. Finanzdienstleistungsinstituts auf das Kreditwesengesetz und auf die einschlägigen EU-Verordnungen. Dieser Verweis ist im Entwurf der Neufassung der Vorschriften nicht mehr enthalten. Ob damit eine materiellrechtliche Veränderung bezweckt wird, ist derzeit unklar. • Ausschluss der Anwendung des § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 1 bis 6 KStG für Anteile, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten im Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen dem Handelsbestand i.S.d. HGB zuzuordnen sind; Ausschluss der Anwendung des § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 1 bis 6 KStG für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind; • Einschränkung der von § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG und § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG erfassten Finanzunternehmen auf solche, an denen Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt sind; • Anwendung des § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG und § 8b Abs. 7 KStG auf Finanzunternehmen aus Drittstaaten. Anwendung der Subject-to-tax-Regel des § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG oder eines DBA auch dann, wenn lediglich Einkunftsteile nicht oder niedrig besteuert sind („Atomisierung“) § 50d Abs. 9 EStG macht zur Verhinderung der Nichtbesteuerung oder Niedrigbesteuerung bestimmter Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen die Anwendung der Freistellungsmethode auf diese Einkünfte von deren Besteuerung im anderen Staat abhängig. Danach ist die Freistellung von Einkünften ausgeschlossen, wenn sie aufgrund der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den anderen Staat von einer Besteuerung ausgenommen oder dort nur zur einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige im anderen Staat mit den Einkünften aufgrund einer dort nur beschränkten Steuerpflicht nicht besteuert wird. Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass diese Regelung auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Einkünfte im anderen Staat nur teilweise nicht oder nur gering besteuert werden. Dem hat der Bundesfinanzhof (BFH) widersprochen: In seinen Urteilen vom 20. Mai 2015 in den Revisionsverfahren I R 68/14 und I R 69/14 ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Freistellung der Einkünfte unbeschadet des in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nummer 2 EStG angeordneten Rückfalls des Besteuerungsrechts auch dann zu gewähren ist, wenn der andere Vertragsstaat das ihm abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht nur für einen Teil der Einkünfte wahrnimmt. Die Nichtanwendung des § 50d Abs. 9 EStG, wenn Einkünfte nur zu einem Teil der Besteuerung unterlegen haben, führt nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu „unbilligen Ergebnissen“. Durch die im Entwurf vorgesehenen Änderungen soll für die Zukunft sichergestellt werden, dass falls Einkünfte in einem anderen Staat nur teilweise nicht besteuert werden oder nur teilweise einer geringen Besteuerung unterliegen, die Subject-to-tax-Regel des § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG auf diesen Teil der Einkünfte Anwendung findet. Auch für die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vertrat die Finanzverwaltung trotz gegenteiliger Rechtsprechung des BFH (vom 27. August 1997, I R 127/95) die Auffassung, dass die Subject-to-tax-Klausel zur Anwendung gelangt, wenn lediglich ein Teil der Einkünfte nicht der Besteuerung im anderen Vertragsstaat unterlegen hat. Mit der Neuregelung wird die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung gesetzlich verankert.

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Anwendung: Die Änderung bzw. Einfügung der Regelung in § 50d Abs. 9 EStG soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten, sodass sie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 Anwendung findet. Einbeziehung der Hinzurechnungsbeträge nach § 10 AStG in die Gewerbesteuer (§ 7 Satz 7 GewStG-E) Der BFH hat mit Urteil vom 11. März 2015 (I R 10/14) entschieden, dass der Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Außensteuergesetz (AStG) zum Gewinn rechnet, der insoweit auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Im Zuge der Ermittlung des Gewerbeertrags des inländischen Unternehmens kommt es daher nach Ansicht des BFH zu einer Kürzung nach § 9 Nummer 3 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Diese Sichtweise geht jedoch nach Auffassung des BMF an dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers bei Einführung der §§ 7 ff. AStG vorbei. Zukünftig ist ein Hinzurechnungsbetrag bei der Ermittlung des für § 7 GewStG maßgeblichen Gewinns nach neuer ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als Einkünfte in einer inländischen Betriebsstätte zu berücksichtigen. Eine Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG scheidet damit aus. Gleichzeitig wird jedoch eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die deutsche Gewerbesteuer weiterhin nicht erlaubt, was zu Anrechnungsüberhängen und Doppelbesteuerung führen kann. Anwendung: Der Gesetzentwurf enthält für § 7 Satz 7 GewStG-E keine Anwendungsregelung. Aufgrund von § 36 Abs. 1 GewStG wäre nach derzeitiger Gesetzeslage davon auszugehen, dass die Vorschrift bereits für den Erhebungszeitraum 2016 Anwendung findet. Es bleibt abzuwarten, ob im Gesetzgebungsverfahren eine abweichende Anwendungsregelung eingefügt wird. Einbeziehung der Einkünfte niedrig besteuerter ausländischer Betriebsstätten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG in die Gewerbesteuer (§ 7 Satz 8, § 9 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 GewStG-E) Im Gesetzentwurf soll das gewerbesteuerliche Territorialitätsprinzip darüber hinaus für solche Fälle aufgegeben werden, in denen der Steuerpflichtige Zwischeneinkünfte über eine ausländische Betriebsstätte erzielt. Danach werden ausländische Betriebsstätteneinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG im Rahmen einer fiktiven Zurechnung der inländischen Betriebsstätte eines Gesellschafters zugerechnet. Diese Fiktion gilt unabhängig davon, ob die Betriebsstätte in einem Staat liegt, mit dem ein DBA abgeschlossen wurde oder nicht, oder ob das DBA unmittelbar die Anrechnungsmethode statt der Freistellungsmethode anordnet. Folge: Auch für Betriebsstätten, deren Einkünfte bisher der Steueranrechnung unterlagen, ist künftig zu prüfen, ob niedrig besteuerte passive Einkünfte vorliegen. Diese unterliegen dann auch der Gewerbesteuer; eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die Gewerbesteuer ist nicht vorgesehen. Die geplanten Neuregelungen sehen überdies vor, dass in Fällen, in denen die Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG über ausländische Personengesellschaften bezogen werden, der Einbezug in den Gewinn nicht im Zuge der Gewerbeertragsermittlung durch Kürzung nach § 9 Nummer 2 GewStG außer Kraft gesetzt wird. Von § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG können folgende Fälle erfasst sein: – unbeschränkt Steuerpflichtiger unterhält Betriebsstätte im Ausland – unbeschränkt Steuerpflichtiger ist an Personengesellschaft mit Betriebsstätte im Inland beteiligt, die auch Betriebsstätte im Ausland unterhält – unbeschränkt Steuerpflichtiger betreibt ein Unternehmen im Ausland – unbeschränkt Steuerpflichtiger ist an Personengesellschaft beteiligt, die ausschließlich Betriebsstätten im Ausland unterhält.

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Soweit für ausländische passive Einkünfte der Nachweis nach § 8 Abs. 2 AStG für eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit geführt wird, kommt es nicht zur fiktiven Hinzurechnung für gewerbesteuerliche Zwecke. Anwendung: § 7 Satz 8 GewStG-E soll erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 angewendet werden. 5-prozentige Erfassung der über eine Organgesellschaft bezogenen Schachteldividenden bei der Gewerbesteuer (§ 7 a GewStG-E) Der BFH hat mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (I R 39/14) entschieden, dass es bei Bezug von Schachteldividenden über eine Organgesellschaft im Organkreis nicht zur Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG (Ansatz von 5 % der Dividenden als nicht abziehbare Betriebsausgaben) für Zwecke der Gewerbesteuer kommt. Dies führt im Ergebnis zu einer Besserstellung des Dividendenbezugs über eine Organgesellschaft im Vergleich zu einem Dividendenbezug bei einer Gesellschaft, die nicht Organgesellschaft ist. Der im Gesetzentwurf neu eingefügte § 7a GewStG soll dies korrigieren. Der neue § 7a GewStG lässt die gebrochene Einheitstheorie sowie die allgemeinen Grundsätze der Ermittlung von Gewerbeerträgen bei Organträger und Organgesellschaft unberührt. Nach der neuen Regelung unterbleibt jedoch die Kürzung gem. § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG für bezogene Dividenden auf Ebene der Organgesellschaft. Sie ordnet weiterhin über die Anwendung des § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 KStG an, dass die Kürzung von Dividenden gem. § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG nur beim Organträger erfolgt. Anwendung: § 7 a GewStG soll erstmals auf Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen, und auf Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Gewinnen aus Anteilen stehen, und nach diesem Zeitpunkt gewinnwirksam werden (§ 36 Abs. 2 b GewStG-E). Änderungen bei der Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen Danach soll sich der Inhalt des Fremdvergleichsgrundsatzes (§ 1 AStG), der in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthalten ist, neuerdings nur nach den Regelungen des AStG bestimmen. Notwendig sei die „Klarstellung“ nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums insbesondere deshalb, weil der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen I R 23/13 vom 17. Dezember 2014 und I R 29/14 vom 24. Juni 2015 die DBA so auslegte, dass eine „inhaltliche“ Sperrwirkung der DBA gegenüber § 1 Abs. 1 AStG besteht. Darüber hinaus sollen die auch sonst – „aufgrund der Auslegungen durch den BFH – eventuell entstehenden Möglichkeiten für Steuervermeidung und Gewinnverlagerung“ verhindert werden. Anwendung: Die Regelung soll mit Verkündung des Gesetzes in Kraft treten und ist damit voraussichtlich erstmalig für Veranlagungszeiträume bzw. Erhebungszeiträume ab 2016 anzuwenden. Weitere Maßnahmen •

Ermächtigung des Bundesfinanzministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung, um die in einer Reihe von DBA enthaltene „Notifikationsklausel“, die einen Übergang von der Freistellung zur Anrechnungsmethode für bestimmte Einkünfte ermöglich, anzuwenden sowie um die in zahlreichen deutschen DBA enthaltene Kassenstaatsklausel in Konstellationen, in denen die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform erfolgt, anwenden zu können.

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Regelung einer sechsjährigen Aufbewahrungsfrist in § 8 Abs. 9 der FATCAUSA-Umsetzungsverordnung. Finanzinstitute oder Dritte werden verpflichtet, die Belege zur Statusfeststellung der Kontoinhaber sechs Jahre lang aufzubewahren. Das Bundeszentralamt für Steuern wird überdies berechtigt, die Daten und Meldungen nicht nur weiterzuleiten, sondern auch im Rahmen der übertragenen Aufgaben auszuwerten. Erstreckung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes auf Verträge der Europäischen Union mit Drittstaaten zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten.

Einbringung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft gegen Gutschrift

Das Bundesfinanzministerium hat mit aktueller Verwaltungsanweisung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Einbringung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft gegen Gutschrift auf dem sogenannten Kapitalkonto II reagiert. Dieser hatte in seinen Urteilen ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 11. Juli 2011 widersprochen. Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut gegen Gutschrift eines Betrags ausschließlich auf dem sogenannten Kapitalkonto II in die Gesellschaft ein, ist dieser Vorgang nach dem BMF-Schreiben vom 11. Juni 2011 als entgeltlicher Vorgang anzusehen. Dies führt zur Gewährung von Gesellschaftsrechten, wenn nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen auf diesem Konto auch Verluste gebucht werden. Völlig anders beurteilte indes der BFH die Sachlage. Nach seinen Urteilen vom 29. Juli 2015 – IV R 15/14 – und vom 4. Februar 2016 – IV R 46/12 – ist dieser Vorgang als Einlage und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln. Nach Ansicht der obersten Finanzrichter sind Einbringungen in Personengesellschaften gegen Buchung auf einem Gesellschafterkonto nur dann entgeltliche Vorgänge und führen nur dann zur Gewährung von Gesellschaftsrechten, wenn ein Kapitalkonto angesprochen wird, nach dem sich die „maßgebenden Gesellschaftsrechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht, richten“. Danach führt jedenfalls die ausschließliche Buchung auf dem Kapitalkonto II nicht zu einem entgeltlichen Vorgang und damit auch nicht zur Gewährung von Gesellschaftsrechten. Dieser Ansicht folgt nun auch die Finanzverwaltung. Im Ergebnis sind die einschlägigen BFH-Urteile nunmehr in allen offenen Fällen anzuwenden. Auf gemeinsamen Antrag des Übertragenden oder des Einbringenden und der übernehmenden Personengesellschaft kann in noch offenen Fällen aber auch die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin angewendet werden. Fundstelle BMF-Schreiben vom 26. Juli 2016, IV C 6 – S 2178/09/10001

Bauleistungen: Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Umsatzsteuergesetz)

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde u.a. der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen überarbeitet. Ein aktuell veröffentlichtes BMF-Schreiben enthält hierzu Klarstellungen. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde u.a. eine Ergänzung des § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) eingeführt und damit entscheidend der Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erweitert. Das bedeutet: Bei

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bestimmten Bauleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken ist der Leistungsempfänger bisher schon Steuerschuldner. Nunmehr gelten als Grundstücke auch Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind. Damit werden insbesondere Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen erfasst. Der BFH hatte dazu in seinem Urteil vom 28. August 2014 (V R 7/14) die gegenteilige Auffassung vertreten und in diesen Fällen eine Verlagerung der Steuerschuld abgelehnt. Begründet wurde die Neuregelung im Rahmen des Steueränderungsgesetzes mit der Anpassung an die Vorgaben des Unionsrechts. Mit aktuell veröffentlichtem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nunmehr auf Basis dieser Neuregelungen den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Hierbei hervorzuheben: Die Abgrenzung zwischen Bauleistung und Grundstück. Danach sind Bauleistungen (einschließlich aller Werklieferungen und sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken) solche Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Die Veränderung muss dabei erheblich sein. Eine unerhebliche Veränderung liegt indes nach den Buchstaben der neu gefassten Verwaltungsanweisung immer dann vor, wenn die betreffenden Sachen einfach an der Wand hängen und wenn sie mit Nägeln oder Schrauben so am Boden bzw. an der Wand befestigt sind, dass nach ihrer Entfernung lediglich „Spuren oder Markierungen zurückbleiben, die leicht überdeckt oder ausgebessert werden können“. Die Regelungen sind grundsätzlich auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 5. November 2015 ausgeführt werden. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurden darüber hinaus die bestehenden Verwaltungsanweisungen zur Ausnahme von Leistungsbezügen des nichtunternehmerischen Bereichs von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gesetzlich geregelt und auf weitere Bereiche ausgedehnt. Das aktuelle BMF-Schreiben enthält hierzu weiterführende Hinweise. Fundstelle BMF-Schreiben vom 10. August 2016; III C 3 – S 7279/16/10001

Rechtsprechung Ausrichtung der Festsetzungsfrist an Schlussbesprechung verfassungsgemäß Das Bundesverfassungsgericht hat die eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs zum Lauf von Steuerfestsetzungsfristen bei Außenprüfungen nicht zur Entscheidung angenommen. Die von den obersten Steuerrichtern vertretene Auslegung von § 171 Abs. 4 Satz 3 Abgabenordnung, wonach sich bei Außenprüfungen der Lauf der Festsetzungsfrist nur bei definitivem Unterbleiben der Schlussbesprechung nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlung richte, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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Das Finanzamt hatte bei der Steuerpflichtigen 1980 mit einer Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1974 bis 1978 begonnen, nach Unterbrechung wurde sie 1995 fortgesetzt. Die Schlussbesprechung fand Ende 1996 statt. Das Finanzamt erließ daraufhin im Jahr 1997 geänderte Steuerbescheide. Hiergegen hatte die Steuerpflichtige erfolglos geklagt, wobei sie sich auf die Verjährung berief. Der BFH verneinte den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Beschluss vom 20. Oktober 2015 – IV B 80/14 NV). Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 Abgabenordnung (AO) richte sich nicht nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlung im Jahr 1989, sondern nach dem Zeitpunkt der Schlussbesprechung im Jahr 1996. Die Steuerpflichtige hatte mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor allem die Verletzung der Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens gerügt. Die Auslegung des BFH führe „zu einer ewigen Verjährung unter Kontrolle der Finanzverwaltung“. Dem konnten sich die Verfassungsrichter aus den nachfolgenden Erwägungen heraus nicht anschließen. •

Die Verjährungsregelungen sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Steueraufkommen und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei stehe ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu.



Die Auslegung durch den BFH, die bei Außenprüfungen den Lauf der Festsetzungsfrist nur bei definitivem Unterbleiben der Schlussbesprechung an die letzte Ermittlungshandlung knüpft, führe zu keiner mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbaren Handhabung der Regeln über die Festsetzungsverjährung bei Außenprüfungen.



Es wäre allerdings mit besagten Grundsätzen nicht vereinbar, wenn die Finanzverwaltung durch Hinauszögern der Schlussbesprechung den Ablauf der Festsetzungsfrist nach eigenem Gutdünken bestimmen und so letztlich beliebig verlängern könnte. Durch die dem Steuerpflichtigen eröffnete Möglichkeit, auf die Schlussbesprechung zu verzichten, habe er es jedoch letztlich selbst in der Hand, den Ablauf der Festsetzungsfrist herbeizuführen.

Fundstelle Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2016 (1 BvR 3092/15)

Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer: Verfassungsbeschwerde gescheitert Der Bundesfinanzhof hatte in einem am 7. Mai 2014 veröffentlichten Urteil bestätigt, dass das Verbot, die Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abzuziehen, verfassungsgemäß ist. Dagegen wurde im September 2014 Verfassungsbeschwerde eingelegt, die nunmehr jedoch vom Karlsruher Gericht nicht zur Entscheidung angenommen wurde. In dem Verfahren hatte der BFH folgendes festgestellt: Das ab 2008 geltende Verbot, die Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abzuziehen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. In seiner Entscheidung erkannte der BFH keine Zweifel an der diesbezüglichen Verfassungsmäßigkeit. Der ausreichende sachliche Grund hierfür liege in den steuersystematischen Erwägungen der damaligen Gesetzesänderungen (Urteil I R 21/12). Daraufhin hatte die Klägerin Verfassungsbeschwerde erhoben.

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Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil I R 21/12 mit Beschluss vom 12. Juli 2016 nicht zur Entscheidung angenommen. Fundstelle Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juli 2016 (2 BvR 1559/14)

Wegfall des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Verschmelzung von Personengesellschaften Im Fokus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs stand die mitunternehmerbezogene Verlustverrechnung bei sog. doppelstöckigen Personengesellschaften. Fazit der Richter: Bei einer Verschmelzung der Ober- auf die Unterpersonengesellschaft entfällt der gewerbesteuerliche Verlustvortrag, denn die Obergesellschaft ist als Mitunternehmerin der Unterpersonengesellschaft Trägerin des Verlustabzugs An der Oberpersonengesellschaft waren B und C als Kommanditisten beteiligt. Am Ertrag und Vermögen der Klägerin (Unterpersonengesellschaft) war alleine die Oberpersonengesellschaft und an deren Ertrag und Vermögen waren nur B und C beteiligt. Mit Wirkung zum 2. Januar 2001 schied C aus der Oberpersonengesellschaft aus, sein Anteil wuchs B zu. Dieser veräußerte mit Wirkung zum 3. Januar 2001 sämtliche KG-Anteile an der Oberpersonengesellschaft an eine GmbH. Durch Vertrag vom 6. Juni 2002 wurde die Oberpersonengesellschaft auf die Klägerin verschmolzen, die Übernahme erfolgte zum 1. Januar 2002. Der Verschmelzung lag dabei die Bilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2001 zugrunde. Alleinige Kommanditistin der Klägerin war fortan die GmbH. Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass die verschmelzungsbedingte Beendigung der Oberpersonengesellschaft dazu geführt habe, dass für die Klägerin schon zum 31. Dezember 2001 kein vortragsfähiger Gewerbeverlust mehr festgestellt werden kann. Richterliche Begründung: Als Mitunternehmer erzielen die Gesellschafter einer gewerblichen Personengesellschaft nicht nur in eigener Person gewerbliche Einkünfte, sie sind auch gewerbesteuerrechtlich Träger des Verlustabzugs und deshalb sachlich gewerbesteuerpflichtig. Im Falle sog. doppelstöckiger Personengesellschaften ist die Oberpersonengesellschaft nicht nur Gesellschafterin, sondern auch Mitunternehmerin der Unterpersonengesellschaft und damit Trägerin des Verlustabzugs, da sie an letzterer Gesellschaft mitunternehmerisch beteiligt ist, also selbst die allgemeinen Merkmale des Mitunternehmerbegriffs erfüllt. Dies hat einerseits zur Folge, dass ein Wechsel im Kreis der Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft die Unternehmeridentität bezüglich der Unterpersonengesellschaft unberührt lässt. Andererseits ergibt sich daraus aber, dass der Verlustabzug nach § 10a Gewerbesteuergesetz selbst dann (anteilig) entfällt, wenn der Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft infolge Untergangs der Oberpersonengesellschaft durch Anteilsvereinigung zum unmittelbaren Gesellschafter der bisherigen Unterpersonengesellschaft wird. Im Streitfall lag der Verschmelzung die Bilanz der Obergesellschaft als der übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2001 zugrunde, dies war auch der steuerliche Übertragungsstichtag. Insofern galt nach den einschlägigen Bestimmungen des Umwandlungssteuergesetzes das Vermögen der Oberpersonengesellschaft bereits als mit Ablauf dieses Stichtags auf die Klägerin übergegangen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 entfiel damit sowohl der auf den Vorjahresstichtag (31. Dezember 2000) festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust der Klägerin als auch der für sie im Streitjahr 2001 ermittelte Gewerbeverlust.

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Fundstelle BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 (IV R 29/13), als NV-Entscheidung bekanntgegeben am 24. August 2016

Kein Abzug von Swapkosten als nachträgliche Werbungskosten Veräußert ein Steuerpflichtiger die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit wirtschaftlicher Wirkung auf den Stichtag des Erwerbs an den Veräußerer zurück und soll nur diesem für die gesamte Haltedauer des Steuerpflichtigen das Gewinnbezugsrecht zustehen, ist ein Abzug nachträglicher Finanzierungsaufwendungen des Steuerpflichtigen nach Veräußerung der Beteiligung ausgeschlossen. Der Kläger hatte die GmbH-Beteiligung nicht nur 2001 sondern ein zweites Mal im Jahr 2002 erworben bzw. zurückveräußert. Die Rückveräußerungen erfolgten jeweils mit Wirkung zum 1. Januar des betreffenden Jahres des Erwerbs und unter Verzicht eines Gewinnbezugsrechts. Die Beteiligungserwerbe waren durch Geldmarktdarlehen fremdfinanziert. Im Zuge des ersten Erwerbs (Kaufpreis: €628.000) schloss der Kläger mit einer Drittbank eine Vereinbarung über einen Zinsswap ab, der dieselbe Laufzeit wie das Geldmarktdarlehen hatte (bis Ende 2008). Der zweite Erwerb erfolgte zu einem Kaufpreis von €489.000. Die Crux: Mit dem Erlös aus der Veräußerung der Beteiligung tilgte der Kläger zwar das gewährte Geldmarktdarlehen vollständig. Die Vereinbarung über den Zinssatzswap bestand nach der Tilgung des ersten Geldmarktdarlehens und der Aufnahme des zweiten Geldmarktdarlehens jedoch unverändert fort. Der Kläger konnte keine Änderung der für ihn nachteiligen Swapvereinbarung erreichen. Aus diesem Grund machte er die Zinssatzswaps ab 2003 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Der BFH sah jedoch keinen Veranlassungszusammenhang zwischen den Swapkosten und den früheren (potenziellen) Beteiligungserträgen und lehnte – wie schon das Finanzamt – den Antrag ab. Die höchsten Steuerrichter sahen erhebliche Umstände, die einen möglicherweise ursprünglich begründeten Veranlassungszusammenhang zwischen den weiterlaufenden Swapaufwendungen und den früheren Beteiligungserträgen des Klägers überlagern und zumindest für die Zukunft (Streitjahre 2003-2005 ) einen Abzug als nachträgliche Aufwendungen zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Beteiligungen ausschließen. Der Kläger habe die Beteiligungen jeweils an den Veräußerer zurück veräußert. Die Veräußerungen erfolgten im Innenverhältnis mit wirtschaftlicher Wirkung auf den Stichtag des Erwerbs. Zudem habe er jeweils rückwirkend auf den Stichtag des Erwerbs im Innenverhältnis auf seine Gewinnbezugsrechte verzichtet. Somit stand ihm für den gesamten Zeitraum der Haltedauer kein Gewinnbezugsrecht aus den erworbenen Beteiligungen zu. Er konnte durch diese Ausgestaltung im Verhältnis zum Erwerber auch für die Vergangenheit endgültig keine Ausschüttungen aus der GmbH-Beteiligung beanspruchen und hatte damit bezogen auf die gesamte Haltedauer nicht die Absicht, Beteiligungserträge zu erzielen. Anmerkung: Das Urteil betrifft die Rechtslage vor Einführung der Abgeltungssteuer. Fundstelle BFH-Urteil vom 7. Juni 2016 (VIII R 32/13), veröffentlicht am 24. August 2016

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steuern+recht aktuell – Ausgabe 7, August 2016

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung auch in Weitervermietungsfällen Auch bei einer Betriebs-Leasinggesellschaft im sogenannten Doppelstockmodell erfolgt eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der in den Leasingraten enthaltenen fiktiven Zinsanteilen Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. Mehr dazu lesen Sie in unserem Blog Steuern & Recht unter http://blogs.pwc.de/steuern-und-recht/2016/08/22/gewerbesteuerlichehinzurechung-auch-in-weitervermietungsfaellen/

Rückfallklausel auch bei Doppelansässigkeit anzuwenden Der Bundesfinanzhof hat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Steuerpflichtigen wegen Besteuerung seiner Arbeitseinkünfte aus China als unbegründet zurückgewiesen. Grund: Die in der Vergangenheit umstrittene – aber mittlerweile durch das Bundesverfassungsgericht gebilligte – Rückfallklausel (subject-to-tax Klausel) des § 50d Absatz 8 Einkommensteuergesetz. Der Kläger hatte im Streitjahr einen Wohnsitz im Inland. Er war hier infolgedessen mit seinem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Daran änderte nach Dafürhalten des BFH auch die Tatsache nichts, dass er mehrere Wohnsitze hatte und sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Streitjahr nicht in Deutschland, sondern in China befunden hatte. Dort war er für eine in Hongkong ansässige Firma nichtselbständig tätig, darüber hinaus bezieht er eine Altersrente und erzielte im Inland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der BFH weist im Zuge seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass ein inländischer Wohnsitz auch dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führt, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich im Ausland befindet. Das deutsche Besteuerungsrecht wird im Hinblick auf die Einkünfte, welche der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat, insoweit ausgeschlossen, als die Arbeit in China ausgeübt worden ist. Dies gilt auch für die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation, nach der sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers im Streitjahr nicht in Deutschland, sondern in China befunden hat, mit der Folge, dass er dort als ansässig gilt und China damit sowohl Ansässigkeits- als auch Tätigkeitsstaat ist. Der springende Punkt war allerdings die Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach die Freistellung für diese Einkünfte, die eigentlich nach DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer (unter Progressionsvorbehalt) auszunehmen sind, nur gewährt wird, soweit der (unbeschränkt) Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht (China), auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Derartige Nachweise hatte der Kläger jedoch nicht erbracht. Ohne Bedeutung ist nach Ansicht des BFH, ob – wie im Streitfall – China als Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat einen besonders starken Bezug zu den fraglichen Einkünften aufweist, während Deutschland dagegen weder als Ansässigkeits- noch als Tätigkeitsstaat anzusehen ist. Eine abkommensrechtliche Ansässigkeit in Deutschland werde nämlich in § 50d Abs. 8 EStG tatbestandlich nicht vorausgesetzt, entscheidend sei allein das Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht (so auch die Auffassung der Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben vom 12. November 2014). Gemäß der

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sog. Tie-breaker-rule in Artikel Art. 4 Abs. 2 DBA-China wird die Ansässigkeit des Klägers im anderen Vertragsstaat (hier China) festgelegt. Aus den zuvor genannten Gründen sei die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig und die Revision gegen das Urteil der Vorinstanz (Finanzgericht Baden Württemberg) nicht zuzulassen. Der BFH befindet sich mit dieser Entscheidung im Übrigen nun auf sozusagen „gesicherten“ Pfaden, denn das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvL 1/12 – entschieden, dass die Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz („Treaty Override“) verfassungsrechtlich zulässig ist. Der dortige Fall betraf das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und der Türkei aus dem Jahr 1985 (DBA-Türkei 1985). Ursprünglich hatte der vorlegende Erste Senat des BFH (Rechtssache: I R 66/09) Zweifel und einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vermutet. Fundstelle BFH-Urteil vom 25. Mai 2016 (I B 139/11), als NV-Entscheidung veröffentlicht am 17. August 2016

Außensteuergesetz: Gewinnkorrektur bei unentgeltlicher Vorteilsgewährung EU-rechtswidrig? Das Finanzgericht Rheinland Pfalz hat Zweifel, ob die Vorschrift des § 1 Außensteuergesetz in der ab 2003 geltenden Fassung zur Gewinnkorrektur bei Geschäftsbeziehungen zu Nahestehenden mit Unionsrecht vereinbar ist und hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der Veranlagungszeitraum 2003 war der erste Veranlagungszeitraum, in dem der geänderte Begriff der Geschäftsbeziehung anzuwenden war. Nach der in der Gesetzesbegründung geäußerten Vorstellung der Gesetzgebers sollte durch die Änderung des entsprechenden § 1 Abs. 4 AStG 2003 eine nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs zu würdigende Geschäftsbeziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und einem ihm Nahestehenden immer dann anzunehmen sein, wenn es sich um eine auf schuldrechtlichen Vereinbarungen beruhende Beziehung handelt. Der aktuelle Streitfall betrifft Patronatserklärungen für die kein Entgelt mit den ausländischen Konzerngesellschaften vereinbart wurde. Die Klägerin war an den betreffenden Gesellschaften zu 100% beteiligt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Einkünftekorrektur waren damit zunächst erfüllt. Das Finanzamt hatte in seiner Einspruchsentscheidung u. a. auf das zu einer dem § 1 AStG vergleichbaren belgischen Steuervorschrift ergangene EuGH-Urteil vom 21. Januar 2010 (C-311/08, SGI) verwiesen, wonach die europarechtlichen Bestimmungen solchen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht grundsätzlich entgegenstünden. Über das Vorliegen einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bestehe kein Zweifel. Ein Steuerpflichtiger könne sich nämlich dazu veranlasst sehen, von dem Erwerb, der Gründung oder der Aufrechterhaltung einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat oder von dem Erwerb oder der Aufrechterhaltung einer wesentlichen Beteiligung an einer in dem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft aufgrund der steuerlichen Belastung abzusehen, die in einer grenzüberschreitenden Situation mit der Vereinbarung nicht fremdüblicher Bedingungen verbunden sei. Jedoch auch hier die sich anschließende und zu prüfende Frage: Ist eine solche Beschränkung evtl. gerechtfertigt, zum Beispiel, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit den EU-Vorschriften zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird, sowie bei zwingenden Gründen des Allgemeininteresses? Die Maßnahme soll die

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Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels gewährleisten und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hält es für fraglich, ob die durch § 1 Abs. 1 AStG 2003 bewirkte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit EU-rechtlich vollumfänglich gerechtfertigt ist. Die Zweifel an der Gemeinschaftsrechtskonformität der Vorschrift ergeben sich für das Finanzgericht u. a. daraus, dass der Steuerpflichtige zwar im Rahmen der Fremdvergleichsprüfung die Möglichkeit habe, Gründe dafür darzulegen und nachzuweisen, dass die mit der ausländischen Gesellschaft vereinbarten Bedingungen den Drittvergleichsbedingungen entsprechen. So kann er z. B. geltend machen, dass auch ein unabhängiger Dritter für die Lieferung von Waren einen unter dem Marktpreis liegenden Preis verlangt hätte, um den eigenen Absatz im Zielmarkt zu fördern. § 1 Abs. 1 AStG 2003 sehe jedoch keine Möglichkeit vor, wirtschaftliche Gründe für den Abschluss eines Geschäfts zu nicht fremdüblichen Bedingungen nachzuweisen, die in der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit der beteiligten Personen liegen. Anmerkung: Mit Urteil vom 25. Juni 2014 (I R 88/12) hatte der BFH einen Unionsrechtsverstoß bezüglich der Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG in der bis VZ 2002 geltenden Fassung auf eine zinslose Darlehensgewährung des Gesellschafters an seine Gesellschaft verneint. Interessanterweise sieht das Sächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2016 (3 K 653/11) die ab 2003 geltende Fassung von § 1 AStG unter Berufung auf die vorgenannte BFH-Rechtsprechung als nicht unionsrechtswidrig an (die Revision hierzu ist beim BFH unter dem Az. I R 14/16 anhängig). Fundstelle Finanzgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 25. Juni 2016 (1 K 1472/13)

Abwärtsverschmelzung auf ausländische Anteilseigner zu Buchwerten möglich? Bei einer grenzüberschreitenden Abwärtsverschmelzung ist der Ansatz der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (der vormaligen Tochtergesellschaft) in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum Buchwert möglich. Dies haben mittlerweile zwei Finanzgerichte in ihren nicht rechtskräftigen Urteilen bestätigt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich im Urteil vom 22. April 2016 (6 K 1947/14 K,G) mit der Gewinnrealisierung bei grenzüberschreitender Abwärtsverschmelzung beschäftigt und eine Buchwertübertragung bejaht. Wir berichteten darüber im Blog Steuern & Recht. Hintergrund und Streitpunkt ist die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG 2006). Danach (Satz 1) können Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert angesetzt werden, soweit u.a. sichergestellt ist, dass sie später bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegen und das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Nach Satz 2 sind Anteile an der übernehmenden Körperschaft mindestens mit dem Buchwert, höchstens mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

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Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertritt eine dem Verdikt des Finanzgerichts Düsseldorf entsprechende Meinung und hat entschieden, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 UmwStG eine abschließende Regelung für die Behandlung der Anteile an der übernehmenden Körperschaft im Rahmen eines down-stream mergers darstellt und die Voraussetzungen einer Steuerverstrickung – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im Umwandlungssteuererlass – nicht relevant sind. Fazit: Eine Buchwertfortführung im Hinblick auf die Anteile der Übernehmerin ist auch dann möglich, wenn die Anteilseigner der Überträgerin im Ausland ansässig sind. Das Gericht ist der Auffassung, bei den Anteilen an der Tochtergesellschaft handele es sich nicht um „übergehende Wirtschaftsgüter“ im Sinne von § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 (siehe oben). Auch seien die steuerlichen Folgen der Verschmelzung bzw. Vermögensübertragung hinsichtlich der Anteile an der übernehmenden Tochtergesellschaft nicht in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 (mit der Einschränkung der Verstrickung bzw. des Besteuerungsrechts Deutschlands), sondern in § 11 Abs. 2 Satz 2 UmwStG (ohne Einschränkung einer Verstrickung) geregelt: Nach Ansicht der Richter stelle diese Vorschrift eine eigenständige Regelung für den Wertansatz der Anteile an der Tochtergesellschaft dar. Fundstelle Finanzgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 12. April 2016 (1 K 1001/14), die Revision wurde zugelassen

Betriebsstätte bei Beteiligung eines Nicht-DBA Anteilseigners an gewerblich geprägter KG? Ist die Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft dem Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft im Falle ausländischer Anteilseigner in einem Nicht-DBA-Fall zuzurechnen? Konkret: Was umfasst der Begriff „Unternehmen“ im Sinne des Betriebsstättenparagraphen der Abgabenordnung? Nach Meinung des Finanzgerichts Bremen kann diese Gestaltung zu einer inländischen gewerblichen Betriebsstätte führen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Blog Steuern & Recht unter http://blogs.pwc.de/steuern-und-recht/2016/08/16/begruendet-beteiligung-einesnicht-dba-anteilseigners-an-gewerblich-gepraegter-kg-eine-betriebsstaette/

Höherer Freibetrag auch für beschränkt steuerpflichtige Erwerber Auf Vorlage des Finanzgerichts Düsseldorf hatte der Europäische Gerichtshof im Juni 2016 entschieden, dass die in § 2 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes verankerte Optionsregelung für beschränkt Steuerpflichtige Erwerber als nicht mit der EU-Regelung des freien Kapitalverkehrs vereinbar ist. Im Gefolge dieses Urteils erging nun das Schlussurteil des Finanzgerichts im Ausgangsverfahren, wonach der Klägerin der höhere Freibetrag von 400.000 € zu gewähren ist. Da die Zusammenrechnung bei Schenkungen unter Gebietsfremden einen längeren Zeitraum umfasse als unter Beteiligung zumindest eines Gebietsansässigen, könne dies dazu führen, dass sich der Freibetrag bei Schenkungen unter Gebietsfremden auf eine höhere Bemessungsgrundlage beziehe als derjenige unter Beteiligung zumindest eines Gebietsansässigen und dass damit die zuvor genannte Kategorie von Schenkungen einer höheren Schenkungsteuer unterliege, so der Kern der Aussage der Europarichter in ihrem damaligen Urteil vom 8. Juni 2016 (C-479/14, Hünnebeck).

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Die Klägerin hatte die Berücksichtigung eines persönlichen Freibetrages von 400.000 € für unbeschränkt Steuerpflichtige beantragt. Einen Antrag nach § 2 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) hatte sie nicht gestellt. Ein solcher Antrag hätte nachteilige Folgen mit sich gebracht, nämlich dass nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ErbStG Erwerbe über einen Zeitraum von 20 Jahren statt wie im Inlandsfall von 10 Jahren zusammengefasst worden wären. Das Finanzgericht gab der Klage nunmehr statt. Obgleich der höhere Freibetrag nach dem Gesetzeswortlaut nur in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht gelten soll, könne die Klägerin nicht nur auf den Freibetrag des § 16 Abs. 2 ErbStG von 2.000 € verwiesen werden. Dem stehe besagtes Urteil des EuGH entgegen, wonach die einschränkende Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG im Streitfall nicht angewendet werden könne. Fundstelle Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2016 (4 K 488/14 Erb), die Revision wurde nicht zugelassen

Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt, dass eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) nach § 7 Abs. 1 Satz 7 Einkommensteuergesetz bei Grund und Boden nicht in Betracht kommt. Die Berücksichtigung von AfaA setze eine technische oder wirtschaftliche Abnutzung durch Einwirken auf das Wirtschaftsgut voraus. Mehr dazu lesen Sie in unserem Blog Steuern & Recht unter http://blogs.pwc.de/steuern-und-recht/2016/08/10/absetzungen-fueraussergewoehnliche-abnutzung-bei-nicht-abnutzbaren-wirtschaftsguetern/

Antrag auf Investitionsabzugsbetrag nach einer Außenprüfung Ein Investitionsabzugsbetrag darf nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden. Mehr dazu lesen Sie in unserem Blog Steuern & Recht unter http://blogs.pwc.de/steuern-und-recht/2016/08/10/antrag-aufinvestitionsabzugsbetrag-nach-einer-aussenpruefung/

Investitionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Betriebsübertragung Der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags steht es nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung feststeht, dass die Investition nicht mehr von dem Steuerpflichtigen selbst, sondern aufgrund einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung von dem Betriebsübernehmer vorgenommen werden soll. Voraussetzung dafür ist nach einem Urteil des BFH, dass der Steuerpflichtige bei Fortführung des Betriebs die von ihm benannten Wirtschaftsgüter selbst angeschafft

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oder hergestellt hätte und er zum maßgeblichen Bilanzstichtag anhand objektiver Kriterien erwarten konnte, dass die Investition nach Übertragung des Betriebs fristgemäß von seinem Rechtsnachfolger zur Nutzung in dem übertragenen Betrieb vorgenommen werden würde. Fundstelle BFH-Urteil vom 10. März 2016 (IV R 14/12); veröffentlicht am 3. August 2016

Negativer Geschäftswert bei Einbringung Übersteigt der Gesamtwert des im Wege der Sacheinlage eingebrachten Betriebsvermögens aufgrund eines sogenannten negativen Geschäftswerts nicht dessen Buchwert, darf die übernehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens auch dann nicht auf höhere Werte aufstocken, wenn deren Teilwerte die jeweiligen Buchwerte überschreiten. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28. April 2016. Im entschiedenen Fall wurde ein Teilbetrieb nach § 20 Umwandlungssteuergesetz 1995 (UmwStG) gegen Ausgabe eines neuen Anteils zuzüglich eines darauf entfallenen Agios in eine GmbH eingebracht. Der Wert der eingebrachten Sachgesamtheit entsprach dabei dem bisherigen Buchwert beim Einbringenden. Zwar bestanden in einigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens stille Reserven; diesen stand jedoch wegen der anhaltenden Verlustsituation des Betriebs ein negativer Geschäftswert gegenüber. Im Klartext handelt es sich dabei um eine nach Handels- und Steuerrecht nicht bilanzierbare stille Last (z.B. im Kaufpreis berücksichtigte künftige Verluste des Unternehmens, sog. „bad-will“). Vor diesem Hintergrund stritten die Beteiligten darüber, inwieweit eine Aufstockung der Wertansätze des eingebrachten Betriebsvermögens in der Einbringungsbilanz der Klägerin möglich ist. Das mit dem Fall betraute Finanzgericht hatte somit letztlich über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein negativer Geschäftswert bei der Ermittlung des Wertes der eingebrachten Sachgesamtheit wertmindernd zu berücksichtigen ist und insoweit eine Aufstockung der Wirtschaftsgüter ausschließt. Das Gericht verneinte in diesem Fall die Aufstockung der Wirtschaftsgüter, da für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens auf den Wert der Sachgesamtheit (d.h. gemindert um einen negativen Geschäftswert) abzustellen sei. Ferner war das Finanzgericht der Ansicht, dass die Einbringung aus Sicht der GmbH als anschaffungsähnlicher Vorgang zu behandeln ist. Die für das eingebrachte Betriebsvermögen aufgewendeten Anschaffungskosten entsprechen dem gemeinen Wert des hingegebenen neuen Gesellschaftsanteils. Daran anknüpfend zitierte das Gericht die Rechtsprechung des BFH zur Verteilung eines Gesamtkaufpreises bei Vorhandensein eines negativen Geschäftswertes auf die Wirtschaftsgüter des erworbenen Betriebs. Dieser Auffassung folgten schlussendlich auch die obersten Finanzrichter in ihrer Entscheidung und konstatierten, dass eine Aufstockung der Wertansätze des eingebrachten Betriebsvermögens in der Einbringungbilanz der Klägerin aufgrund des negativen Geschäftswerts des eingebrachten Teilbetriebs nicht möglich gewesen ist. Fundstelle BFH-Urteil vom 28. April 2016 (I R 33/14); veröffentlicht am 3. August 2016

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Sammelauskunftsersuchen an Presseunternehmen ist verfassungsgemäß Die Steuerfahndung darf nach einer aktuell veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs von einem Zeitungsverlag die Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu den Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik verlangen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Blog Steuern & Recht unter http://blogs.pwc.de/steuern-und-recht/2016/08/03/sammelauskunftsersuchen-anpresseunternehmen-ist-verfassungsgemaess/

Grunderwerbsteuer bei Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines Gesellschaftsanteils Die Abtretung eines kaufvertraglichen Anspruchs auf Übertragung von mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft und die Begründung der Verpflichtung dazu unterliegen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht der Grunderwerbsteuer. Gleiches gilt für die Übertragung der Gesellschaftsanteile vom bisherigen Gesellschafter unmittelbar auf den Abtretungsempfänger. Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 Prozent der Anteile an dieser Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer. Der Gesetzgeber fingiert dabei einen Grundstücksübergang von dem Veräußerer der Anteile auf den Erwerber und rechnet dem Erwerber die der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehörenden Grundstücke grunderwerbsteuerrechtlich zu. Die Vorschrift erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut somit nur die Begründung eines Anspruchs auf Übertragung von mindestens 95 Prozent der Anteile an einer Gesellschaft, nicht aber die Abtretung eines bereits bestehenden Übertragungsanspruchs oder die Begründung der Verpflichtung dazu. Letztere sind Zwischengeschäfte, die von der Vorschrift nicht erfasst werden. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) unterliegt der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 Prozent der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen der Grunderwerbsteuer. Der Tatbestand ist jedoch ausgeschlossen, wenn dem Übergang der Anteile – wie im entschiedenen Fall geschehen – ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, durch das ein Anspruch auf Übertragung der Anteile i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG begründet wurde. Richterliche Begründung: Diese Einschränkung diene nicht nur dem Schutz des Erwerbers vor einer doppelten Inanspruchnahme aufgrund der bloßen Erfüllung eines bereits zuvor begründeten schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts, das seinerseits nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. Die Einschränkung diene vielmehr zugleich dem Interesse des Veräußerers der Anteile, der anderenfalls Gefahr liefe, als Steuerschuldner zweier auf denselben Gegenstand gerichteter Erwerbsvorgänge in Anspruch genommen zu werden. Fundstelle BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 (II R 26/14), veröffentlicht am 27. Juli 2016

Steuerliche Behandlung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bei Strukturwandel Der Strukturwandel zur Liebhaberei stellt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe dar. Die weiterhin in dem – nun nicht mehr einkommensteuerrelevanten – Betrieb genutzten Wirtschaftsgüter bleiben weiterhin Betriebsvermögen. Wertänderungen dieses Betriebsvermögens, die während

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der Zeit der Liebhaberei eintreten, sind einkommensteuerrechtlich allerdings irrelevant. Mehr dazu lesen Sie in unserem Blog Steuern & Recht unter http://blogs.pwc.de/steuern-und-recht/2016/07/28/steuerliche-behandlung-vonwirtschaftsguetern-des-umlaufvermoegens-bei-strukturwandel/

Unterhaltsleistungen auch bei mehrjähriger Steuernachzahlung abziehbar Unterhaltsleistungen sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch bei einer Steuernachzahlung für einen mehrjährigen Zeitraum als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Mehr dazu lesen Sie in unserem Blog Steuern & Recht unter http://blogs.pwc.de/steuern-und-recht/2016/07/28/unterhaltsleistungen-auch-beimehrjaehriger-steuernachzahlung-abziehbar/

Besteuerung der Altersrenten ist verfassungsgemäß Der Bundesfinanzhof hält nach einer aktuellen Entscheidung an seiner Rechtsprechung fest, dass die Besteuerung der Altersrenten seit dem Jahr 2005 verfassungsgemäß ist. Die an diese Aussage geknüpfte Bedingung: Es wird nicht gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen. Im entschiedenen Fall bezogen der Kläger und seine 2014 verstorbene Ehefrau im Streitjahr 2009 Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Den steuerfreien Teil der Altersrenten ermittelte das Finanzamt nach den einschlägigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Im finanzgerichtlichen Verfahren machte der Kläger daraufhin geltend, dass die Besteuerung der Sozialversicherungsrenten verfassungswidrig sei. Der Vorwurf: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (2 BvL 17/99) zur Verfassungswidrigkeit der früheren Rentenbesteuerung beruhe teilweise auf falschen Daten. Deshalb dürften die Renten auch künftig nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Verfassungshüter drei Verfassungsbeschwerden, in denen die Verfassungswidrigkeit des Alterseinkünftegesetzes gerügt worden sei, nicht zur Entscheidung angenommen haben. Zudem rügte der Kläger die Verletzung des Verbots der doppelten Besteuerung. Denn die steuerliche Entlastung seiner Altersrente sei geringer als die steuerliche Belastung der von ihm und seiner Frau geleisteten Vorsorgeaufwendungen. Der BFH hielt indes an seiner Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung fest und stellte klar, dass der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung im Revisionsverfahren nicht gehört werden könne. Richterliche Begrünung: Die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Entscheidungsformel eines Urteils habe nach § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. Ob im konkreten Streitfall gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen worden ist, konnte der BFH wegen fehlender Feststellungen des Finanzgerichts zu diesem Punkt nicht beurteilen. Er hat das Verfahren deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen, dieser aber gewisse Vorgaben für die weitere Prüfung gemacht. Der BFH hat dabei darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung einer möglichen doppelten Besteuerung das Nominalwertprinzip zugrunde zu legen ist. Bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müsse darüber hinaus berücksichtigt werden, dass die Arbeitgeberbeiträge gemäß § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz steuerfrei gewesen seien. Zudem seien bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung der Altersvorsorgeaufwendungen die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG a.F. bis

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einschließlich des Veranlagungszeitraums 2004 anhand der Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung aufzuspalten. Bei freiwillig geleisteten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung seit 2005 sind die tatsächlich abziehbaren Beiträge gemäß § 10 Abs. 3 EStG n.F. zugrunde zu legen. Fundstelle BFH-Urteil vom 6. April 2016 (X R 2/15), veröffentlicht am 27. Juli 2016

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