28.11.2013
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 4
FB Grundkurs Öffentliches Recht I
Staatsorganisationsrecht – Fall 4 WS 2013/2014
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 4
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes I. Gesetzgebungskompetenz 1. Verortung im Prüfungsaufbau
I.
Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Gesetzgebungskompetenz a) Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b) Ungeschriebene Kompetenzen
2. Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit Gesetz darf inhaltlich nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 4
Grundsatz des Art. 30, 70 Abs. 1 GG I. Gesetzgebungskompetenz 1. Verortung im Prüfungsaufbau 2. Arten der Kompetenzen
Länder haben das Recht zur Gesetzgebung, soweit das GG nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht
a) Spezielle Kompetenzgrundlagen des Bundes
Art. 71-74 GG • •
ausschließliche Gesetzgebung, Art. 71, 73 GG konkurrierende Gesetzgebung, Art. 72, 74 GG
Art. 105 GG (für Steuern)
Weitere wie Art. 4 III, 21 III, 38 III GG
b) Ungeschriebene Kompetenzen
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 4
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, Art. 71, 73 I. Gesetzgebungskompetenz 1. Verortung im Prüfungsaufbau 2. Arten der Kompetenzen a) Spezielle Kompetenzen
nur Bund hat Gesetzgebungskompetenz •
Grundgedanke: diese Kompetenz besteht für Materien, die nur einheitlich für den Gesamtstaat geregelt werden können
•
Länder nur kompetent, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt sind
Materien ausschließlicher Bundesgesetzgebungskompetenz •
Katalog des Art. 73 GG
•
spezielle Vorschriften wie Art. 21 Abs. 3, Art. 38 Abs. 3 GG
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Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, Art. 72, 74 I. Gesetzgebungskompetenz 1. Verortung im Prüfungsaufbau 2. Arten der Kompetenzen a) Spezielle Kompetenzen
Bund und Länder haben Gesetzgebungskompetenz •
Konkurrenzverhältnis: Länder haben die Gesetzgebungsbefugnis, solange und soweit der Bund noch nicht von seiner Kompetenz durch Gesetz Gebrauch gemacht hat
•
Art. 72 Abs. 2 GG: bei bestimmten Materien hat Bund nur Gesetzgebungskompetenz, wenn und soweit dies für die dort genannten Kriterien erforderlich ist
•
Art. 72 Abs. 3 GG: Länder können bei bestimmten Materien von der Bundesregelung abweichende Regelungen treffen
Materien konkurrierender Gesetzgebungskompetenz •
Katalog des Art. 74 GG
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Ungeschriebene Bundesgesetzgebungskompetenz I. Gesetzgebungskompetenz 1. Verortung im Prüfungsaufbau 2. Arten der Kompetenzen a) Spezielle Kompetenzen b) Ungeschriebene Kompetenzen
kraft Natur der Sache: Materie kann begriffsnotwendig nur durch Bundesgesetz geregelt werden (bspw. Nationalfeiertag)
kraft Sachzusammenhangs und Annexkompetenz: Materie kann verständigerweise nicht geregelt werden, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie geregelt wird
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Regelungen des Gesetzgebungsverfahren I. Gesetzgebungskompetenz 1. Verortung im Prüfungsaufbau 2. Arten der Kompetenzen a) Spezielle Kompetenzen b) Ungeschriebene Kompetenzen II. Gesetzgebungsverfahren
Ein Bundesgesetz kommt nur dann wirksam zustande, wenn der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat, das Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde und es vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist.
1. Art. 76 bis 78 GG verfassungsrechtlich vorgeschriebenes Verfahren
2. Regeln der Geschäftsordnung des BTag (GOBT) nach h.A. eine autonomische Satzung, d.h. sie steht im Rang unterhalb des GG und unterhalb formellen Bundesrechts
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Stufen des Gesetzgebungsverfahren I. Gesetzgebungskompetenz 1. Verortung im Prüfungsaufbau 2. Arten der Kompetenzen a) Spezielle Kompetenzen b) Ungeschriebene Kompetenzen II. Gesetzgebungsverfahren 1. Gesetzesinitiative
1. Gesetzesinitiative, Art. 76 GG Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens durch Einbringung der Gesetzesvorlage beim Bundestag
Initiativberechtigte, Art. 76 Abs. 1 GG: • Bundesregierung • Bundesrat • aus der Mitte des Bundestags
weitere Behandlung einer Gesetzesinitiative, Art. 76 Abs. 2, 3 GG
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2. Beschlussfassung I. Gesetzgebungskompetenz 1. Verortung im Prüfungsaufbau 2. Arten der Kompetenzen a) Spezielle Kompetenzen b) Ungeschriebene Kompetenzen II. Gesetzgebungsverfahren 1. Gesetzesinitiative 2. Beschlussfassung
Verfahren der Beschlussfassung in BTag • •
Behandlung der Initiative in 3 Lesungen, §§ 78 ff. GOBT Schlussabstimmung im BTag, Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG
Verfahren der Beschlussfassung in BRat • •
Zuleitung Gesetzesbeschlusses an BRat, Art. 77 Abs. 1 S. 2 GG Unterscheidung zwischen Zustimmungs- und Einspruchsgesetz, Art. 77 Abs. 2-4 GG
Zustandekommen des Gesetzes, Art. 78 GG • •
vom Bundestage beschlossen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG) und wenn Bundesrat o zustimmt (Art. 77 Abs. 3 GG) o keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses stellt (Art. 77 Abs. 2 GG) o keinen Einspruch innerhalb der Frist des Art. 77 Abs. 3 GG einlegt oder den Einspruch zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom BTag überstimmt wird (Art. 77 Abs. 4 GG)
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3. Ausfertigung + Verkündung, Art. 82 Abs. 1 S. 1GG I. Gesetzgebungskompetenz 1. Verortung im Prüfungsaufbau 2. Arten der Kompetenzen a) Spezielle Kompetenzen b) Ungeschriebene Kompetenzen II. Gesetzgebungsverfahren 1. Gesetzesinitiative 2. Beschlussfassung 3. Ausfertigung und Verkündung
Zuleitung des beschlossenen Gesetzes an BReg zur Gegenzeichnung (Art. 58 S. 1 GG, § 29 Abs. 1 GOBReg) • •
Gegenzeichnung durch BKanz Gegenzeichnung durch die zuständigen BMin und weiterer BMin, deren Geschäftsbereich betroffen ist
Zuleitung der gegengezeichneten Gesetzesurkunde an den BPräs zum Verfahren nach Art. 82 GG •
Unterzeichnung der Gesetzesurkunde durch BPräs
•
gleichzeitig Anordnung der Verkündung des Gesetzes im BGBl.
Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt
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Gutachten
Aufbau der Normenkontrolle Obersatz: Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig (A.) und begründet (B.) ist.
A. Zulässigkeit Obersatz: Es müssen alle Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. § 13 Nr. 6, §§ 76 ff. BVerfGG vorliegen, damit das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht durchgeführt werden darf.
B. Begründetheit Obersatz: Der Antrag ist begründet, wenn § 6 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BWG formell und/oder materiell verfassungswidrig ist. 11
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Zulässigkeit des Antrags A. Zulässigkeit
Der Antrag der Mitglieder des BTag auf abstrakte Normenkontrolle ist zulässig, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG vorliegen.
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Zuständigkeit des BVerfG A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG
Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. § 13 Nr. 6 BVerfGG.
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A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung
Antragsberechtigung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. § 76 Abs. 1 BVerfGG Bundesregierung Landesregierung ¼ der Mitglieder des Bundestags hier: 245 Abgeordnete (+)
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Antragsgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. § 76 Abs. 1 BVerfGG
A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand
Bundesrecht oder Landesrecht jedoch nur geltende Normen hier: Bundesgesetz (+)
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A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund
Antragsgrund, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. § 76 Abs. 1 BVerfGG
Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG: Meinungsverschiedenheiten/Zweifel über die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz
§ 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG: Antragsteller muss Norm für nichtig halten
(P) Antragsteller hat nur Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Regelung und hält diese nicht auch für nichtig •
grds. nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG kein Antragsgrund
•
jedoch geht Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG als Norm des Grundgesetzes, das über dem einfachen Gesetzesrecht steht, vor (Geltungsvorrang des Verfassungsrechts)
•
es genügen damit Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, da einfaches Recht (§ 76 BVerfGG) Verfassungsrecht (Art. 93 GG) nicht verdrängen kann
•
hier: Abgeordnete haben Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Nichtraucherschutzes 16
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Form, § 23 Abs. 1 BVerfGG A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund V. Form und Frist
schriftlich und mit Begründung
Frist
eine Frist ist nicht einzuhalten
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Ergebnis A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund V. Form und Frist VI.Ergebnis
Der Antrag der Abgeordneten auf abstrakte Normenkontrolle ist zulässig.
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A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund V. Form und Frist VI.Ergebnis B. Begründetheit
Obersatz: Der Antrag der Mitglieder des Bundestages ist begründet, wenn das Nichtrauchergesetz formell und/oder materiell verfassungswidrig ist.
I.
Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Gesetzgebungskompetenz a. Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b. Ungeschriebene Kompetenzen
2. Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit Gesetz darf inhaltlich nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen 19
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 4
A. Zulässigkeit B. Begründetheit
Obersatz: Damit das Gesetz formell verfassungsmäßig ist, müsste die Gesetzgebungskompetenz gegeben sein und das Gesetzgebungsverfahren eingehalten worden sein.
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
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Grundsatz des Art. 30, 70 Abs. 1 GG
A. Zulässigkeit
Länder haben das Recht zur Gesetzgebung, soweit das GG nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
B. Begründetheit I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Gesetzgebungskompetenz
ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen •
Dienstrecht, Art. 73 Abs. 1 GG: Nichtraucherschutz des genannten Personenkreises erfasst
Luftreinhaltung, Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (-) •
Definition „Luftreinhaltung“: Rückgriff auf § 3 Abs. 4 BImSchG als einfachem Bundesgesetz (-), da einfaches Bundesrecht nicht Definitionen für Begriffe der Verfassung geben kann
Öffentliche Fürsorge, Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (-) •
öffentliche Fürsorge: öffentl. Hilfeleistung in wirtschaftlicher Notlage
•
Regelungen bzgl. Gesundheitswesen sind nicht erfasst, denn dafür gelten die die speziellen Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, 19a GG 21
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A. Zulässigkeit B. Begründetheit
Recht der Genussmittel, Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG (-) •
Tabakwaren als Genussmittel grds. (+)
•
jedoch spricht gegen Ein-ordnung als Genussmittel die gesundheitsschädigende Wirkung des Tabaks
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Gesetzgebungskompetenz
Recht der Betäubungsmittel und Gifte, Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 a.E. GG (-) •
Definition „Gift“: Stoff, der für den Menschen und Tiere schwere gesundheitliche Schäden oder den Tod herbeiführen kann
•
Tabak fehlt es an unmittelbar gesundheitszerstörender Wirkung
Maßnahmen gegen gemeingefährliche Krankheiten, Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG •
„gemeingefährliche Krankheiten“: führen zu schweren Gesundheitsschäden oder zum Tod führen können, ohne ansteckend zu sein
•
Krebs (+), ggf. wirkt das Nichtraucherschutzgesetz jedoch nicht unmittelbar dem Ausbruch und der schädigenden Wirkung entgegen 22
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Recht der Gaststätten, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (-)
A. Zulässigkeit
•
v.a. Gaststätten betroffen, daher könnte Länderkompetenz eröffnet sein („ohne das Recht der Gaststätten“)
B. Begründetheit I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Gesetzgebungskompetenz
Arbeitsrecht, inkl. Arbeitsschutz, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (-) •
Arbeitsrecht: alle privat- und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über abhängige Arbeitsverhältnisse
•
Arbeitsschutz: öffentlich-rechtliche Regelung des den Arbeitnehmern gewährten Schutzes vor den Gefahren der Arbeit
•
Rauchverbot an Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr (bspw. Gaststätten) dienen weniger dem Arbeitsschutz als dem Schutz des allgemeinen Publikumsverkehrs
Statusrechte und –pflichten der Beamten der Länder und Gemeinden, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG (-)
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Gesetzgebungsverfahren Art. 76 ff. GG A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Gesetzgebungskompetenz 2. Gesetzgebungsverfahren a) Gesetzesinitiative
a) Gesetzesinitiative, Art. 76 Abs. 1 GG
Initiativberechtigte • • •
Bundesregierung Bundesrat aus der Mitte des Bundestages: § 76 Abs. 1 GOBT o eine Fraktion (§ 10 GOBT) o 5 % der Mitglieder des BTag: 32 Abgeordnete
hier: (+)
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 4
b) Beschlussfassung A. Zulässigkeit
im Bundestag, Art. 77 Abs. 1 GG
B. Begründetheit
•
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Gesetzgebungskompetenz 2. Gesetzgebungsverfahren a) Gesetzesinitiative b) Beschlussfassung
§ 78 Abs. 1 S. 1 GOBT: drei Lesungen (+)
• (P) Beschlussfähigkeit der Bundestags
•
o o
§45 Abs. 1 GOBT: mehr als die Hälfte der Mitglieder (-) §45 Abs. 2 GOBT: Feststellung der Beschlussunfähigkeit? (-)
o
Beschlussfähigkeit daher (+)
Beschlussfassung: Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Art. 77 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG: 28 von 56 (+)
im Bundesrat: kein Einspruch, Art 77 Abs. 3 GG Zustandekommen des Gesetzes nach Art. 78 GG (+)
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 4
c) Ausfertigung und Verkündung A. Zulässigkeit B. Begründetheit
Laut Sachverhalt wurde das Gesetz nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Gesetzgebungskompetenz 2. Gesetzgebungsverfahren a) Gesetzesinitiative b) Beschlussfassung c) Ausfertigung und Verkündung
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28.11.2013
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 4
Obersatz: Damit das Gesetz materiell verfassungsmäßig ist, dürfte es inhaltlich nicht gegen Bestimmungen des GG verstoßen.
A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Gesetzgebungskompetenz 2. Gesetzgebungsverfahren a) Gesetzesinitiative b) Beschlussfassung c) Ausfertigung und Verkündung
Bedenken gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bestehen nicht.
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 4
A. Zulässigkeit
Ergebnis
B. Begründetheit
Der Antrag der Abgeordneten ist zulässig und begründet.
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Gesetzgebungskompetenz 2. Gesetzgebungsverfahren II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Herleitung 2. Beeinträchtigung 3. Rechtfertigung 4. Zwischenergebnis III. Ergebnis
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