Sie möchten mehr Geld verdienen? Sie möchten, dass Ihre Patienten möglichst viel erstattet bekommen?

Sie möchten mehr Geld verdienen? ◦ Das ist einfach. Sie möchten, dass Ihre Patienten möglichst viel erstattet bekommen? ◦ Das wird immer schwieriger...
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Sie möchten mehr Geld verdienen? ◦ Das ist einfach.

Sie möchten, dass Ihre Patienten möglichst viel erstattet bekommen? ◦ Das wird immer schwieriger, da die Kassen sparen wollen.

Sie möchten dabei möglichst wenig Stress mit Ihren Patienten haben? ◦ Dann müssen Sie ein gutes Management haben.

Patienten(schutz)rechte-Gesetz (BGB §§ 630 ff) Ziel: Qualitätssicherung Konsequenzen: - Aufklärung - Abrechnung - Dokumentation - Praxisorganisation - Qualitätsmanagement

„Die beste Möglichkeit, nichts dazuzulernen, ist der Glaube daran, dass man es bereits besser wüsste.“ Oscar Wilde

§ 16 (1) StGB: „Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.“ § 17 StGb: Verbotsirrtum „Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“ § 23 StGb: „(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar…“

§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag (1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung in Textform darüber informieren.

§ 145 BGB: ist der Dienstvertrag zwischen Patient und Behandler hier an keine Form gebunden sondern kommt durch schlüssiges Handeln zustande. Der Behandler schließt hierbei mit dem Patienten einen Dienstvertrag gemäß § 611 BGB. Hiernach ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Behandler und Patient überlassen. § 611 BGB Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag: (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

§ 2 SGB VI: Versicherungspflichtig sind: ◦ Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsvertrag: ◦ Handelt es sich bei den aufgrund eines Vertrages zugesagten Leistungen um Arbeitsleistungen, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Arbeitsleistungen erbringt, wer Dienste erbringt und dabei in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend.

Für die Feststellung, ob jemand in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Für diese Gesamtbetrachtung ist insbesondere maßgeblich, ob jemand nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten oder seinen Arbeitsort zu bestimmen, die geschuldete Leistung überwiegend in Räumen eines anderen erbringt, zur Erbringung der geschuldeten Leistung regelmäßig Mittel eines anderen nutzt,

die geschuldete Leistung in Zusammenarbeit mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind, ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist, keine eigene betriebliche Organisation unterhält, um die geschuldete Leistung zu erbringen, Leistungen erbringt, die nicht auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder eines bestimmten Arbeitserfolges gerichtet sind, für das Ergebnis seiner Tätigkeit keine Gewähr leistet. Das Bestehen eines Arbeitsvertrages wird widerleglich vermutet, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch insoweit das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt hat."

Das LG München (Az. 6 S 5452/13) vertritt die Rechtsansicht, dass Heilpraktikerleistungen im Rahmen der privaten Krankenversicherung nur dann erstattungsfähig sind, wenn der behandelnde Heilpraktiker über einen eigenen Behandlungsraum verfügt. Dies sei nicht der Fall, wenn der Heilpraktiker einen Praxisraum nur bei Bedarf stundenweise anmietet. Das Gericht hat hierdurch ein versicherungsrechtliches Niederlassungsgebot für Heilpraktiker begründet. Auf diese Weise konnte die Krankenversicherung bei der Patientin eine Rückforderung von Erstattungsleistungen in Höhe von über 1.800 € durchsetzen.

§2 SGB 6: Gesundheitsberufe in Abhängigkeit von Heilkundlern (Betrifft nicht Ärzte, Heilpraktiker und sekt. Heilpraktiker)

Betriebsprüfungen werden vorgenommen bei Arbeitgebern! Wahlmöglichkeiten: Regelbeitrag 556,33€/Monatlich Einkommensgerecht: 18,7% Bezugsgröße: 35.700,€/Jahr

In Streitfällen: ortsübliche Tarife. Da diese schwer zu ermitteln sind orientieren sich Gerichte gerne an schon existierende Verzeichnisse: GebüH GOÄ GVO

Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt nach §612 BGB die GebüH als vereinbart.

Das Gebührenverzeichnis ist leider nicht vollständig und nicht einheitlich. 1985 wurde es herausgegeben und seit dem nicht mehr aktualisiert. Ergo ist die Wirtschaftlichkeit hier oft nicht mehr gegeben, da keine Kostensteigerungen berücksichtigt wurden. Dieser Honorarahmen GebüH ist für keine Versicherung bindend außer es wird vertraglich zugesichert. Ansonsten ist die Höhe der üblichen Vergütung aus den Bestimmungen der Leistung nach beliebigem Ermessen (siehe §315 BGB) abzuwickeln.

GebüH Höchstsatz = Der maximale Satz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker GebüH Regelhöchtsatz = Der maximale Satz des GebüH, aber nicht mehr als ein Arzt im Rahmen der GoÄ im 2,3 fachen Satz für eine vergleichbare (analoge) Leistung bekommen würde. GebüH Niedrigsatz = Der niedrigste Satz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (ACHTUNG! Manche Leistungen sind teurer als im Regelhöchstsatz)

GebüH Beihilfe = Gilt für die meisten kommunalen-Landesund Bundesbeamten.

GebüH Post-B = „Geschlossene Kasse. Gilt für alle Beamten der Deutschen Post und der Telekom.

Abrechnung zur Zufriedenheit der Versicherung zwecks Erstattung

RA

Versicherung

Leistungsbezogene Abrechnung zum Patientenschutz

Patient

RA

Leistungserbringer

Welche Berufsgruppe rechnet so ab, dass die eigene Wirtschaftlichkeit der Erstattung durch Dritte untergeordnet wird? (Bsp. Kfz-Werkstatt) Wieso sollten wir dann also nach dem GebüH abrechnen? 1. Weil der Patient möglichst alle Behandlungen erstattet bekommt. 2. Weil man bei Nichterstattung Stress mit dem Patienten bekommen kann.

Ein Heilerfolg ist nicht für die Vergütung Voraussetzung! Allerdings darf sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtern. „Bitte rechnen Sie doch diese Ziffer ab.“ § 26 StGb Anstiftung „Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.“ Hilfe bei Erstattungsproblemen: http://www.medotrain.de/sachverstaendiger-gutachterfuer-heilpraktiker/

„Nach den Feststellungen der Berufungsgerichte spricht nichts dafür, dass Heilpraktikerleistungen im Jahr 2005 üblicherweise noch zu den Mindestbedingungen des Jahres 1985 zu erlangen gewesen waren. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Gebührenverzeichnis kein normatives Regelungswerk sei, das auf einem Gestaltungs- und Abwägungsvorgang beruhe, sondern eine auf der Grundlage von Umfragen rein empirisch gewonnene Datensammlung.“ „Will der Dienstherr auch für Heilpraktikerleistungen die Angemessenheit festlegen, so hat er mangels einer für die Gebühren der Heilpraktiker geltenden normativen Regelung zu berücksichtigen, welche Aufwendungen durch die Inanspruchnahme heilpraktischer Leistungen Beamten regelmäßig entstehen. Dabei hat er auch, ähnlich wie die Gebührenordnungen für Ärzte dies vorsehen, durch Rahmenbeträge zu berücksichtigen, dass Kosten nach Art, Schwierigkeit und Intensität der Behandlung variieren können. Lassen sich brauchbare Anhaltspunkte nicht finden, wird eine Anlehnung an die ärztlichen Gebührenordnungen in Betracht zu ziehen sein.“

Vertragsbedingungen unterliegen jedoch einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB Insbesondere kann überprüft werden, ob der Versicherte durch diese Klausel unangemessen benachteiligt wird oder der Klausel die erforderliche Transparenz fehlt. Es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die genannten Klauseln einer rechtlichen Kontrolle nicht standhalten würden. Sie sind intransparent gefasst und zudem überraschend. Denn der Verbraucher wird beim Vertragsschluss keine zutreffende Vorstellung vom Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker haben. Er wird hiermit vielmehr verbinden, dass für Heilpraktiker – wie bei der Ärzteschaft – eine gesetzliche Gebührenordnung bestünde, welche die Honorare angemessen reguliere. Er geht deshalb davon aus, dass eine Erstattung eines aktuellen Heilpraktikerhonorars erfolgen wird, er also eine Behandlung zu den Konditionen des Gebührenverzeichnisses ohne weitere Aufwände erlangen kann. Das Gebührenverzeichnis ist entweder rechtlich bedeutungslos oder ein Verstoß gegen das Kartellrecht. Es kann deshalb nicht Bestandteil einer rechtskonformen Versicherungsbedingung sein. (Sasse R., paracelsus 06.15. 46)

„Mit der 7. GWB (Wettbewerbsbeschränkung) wurde das Empfehlungsverbot aufgegeben. Empfehlungen zeichnen sich im Gegensatz zu Vereinbarungen, Beschlüssen und sonstigen abgestimmten Verhaltensweisen durch Einseitigkeit aus. Da es sich bei der GebüH um ein Verzeichnis bloßer einseitiger Empfehlungen für die Honorarvereinbarungen handelt, das keine Bindungswirkung für die Patienten entfaltet, ist es kartellrechtlich nicht zu beanstanden.“ (AZ B3-1/16-054 v. 30.08.2016)

Die Diagnose ist wichtiger als die Gebührenpositionen, denn diese rechtfertigt erst die Verwendung der Gebührenpositionen. Ohne eine umfangreiche und weit gefächerte Diagnose, ist die Abrechnung in der Regel nicht erstattungsfähig. Dabei kommt es darauf an, möglichst viele Diagnosen aus unterschiedlichen Teilgebieten anzuwenden. Es ist sinnvoll hier den ICD-10 Katalog zu verwenden. Da dieser weltweit genormt ist, um Erkrankungen statistisch erfassbar zu machen. Er hat heute die Funktion, alle Erkrankungen durch einen gemeinsamen Code bewertbar und transparent zu machen.

Die Behandlungskosten sind nach einmaliger Erstattung, sofern diese im fortlaufenden identischen Kontext ohne Verschlechterung stattfanden, zu zahlen. Kostenerstattung ist von Wirkung losgelöst, da jede amtsärztliche Prüfung zur Aufgabe hat zu überprüfen, ob der Prüfling keine signifikante Gefahr für die Volksgesundheit darstellt. (Bundessozialgericht Urteil vom 09.02.1989, Az.: 3 RK 19/87, Landgericht Nürnberg-Fürth vom 03.02.1992., Az 2 O 6308/91 veröffentlicht in der NJW 1992, Heft 37, Seiten 2364/2365. Nach dem BGH-Urteil vom 10.07.1996, Az.: IV ZR 133/95)

Hilfe bei Erstattungsproblemen: http://www.bund-deutscherosteopathen.de/patienteninformationen-zur-erstattung/

1. Tätigkeitsbeschreibung: Zerlegen der Behandlung in einzelne Teilbereiche (Lagerung: GebüH 20.7, Atemtechnik: GebüH 20.1, Massage z.B. Fascientechniken: GebüH 20.4 , Nervenpunkte: GebüH 20.2, Wärmebehandlung: GebüH 20.8, Chiropraktischer Eingriff, Manipulation: 34.2…) und fügen Sie diese Positionen denen der osteopathischen Ziffern zu (GebüH 35.). 2. Findung von Analogien: Finden sich die durchgeführten Therapietätigkeiten im GebüH wieder? Wenn nein, mit welchen Positionen des GebüH lassen sich diese am besten beschreiben?

Da gerade die GOÄ in § 6 Abs. 2 die Abrechenbarkeit von Leistungen vorsieht, die nicht in der GOÄ explizit aufgeführt sind, sind auch sog. „Analogleistungen“ grundsätzlich nicht von vorneherein von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.“ „Dies ist allein deshalb notwendig, um mit der medizinischen Weiterentwicklung regelmäßig Schritt zu halten.“

„Das Analogverzeichnis der BÄK ist nicht abschließend. Es ist daher rechtswidrig, eine Beihilfe zu angemessenen Aufwendungen für notwendige Behandlungen, deren Wirksamkeit wissenschaftlich allgemein anerkannt ist, allein deshalb zu versagen, weil die erbrachten ärztlichen Leistungen noch nicht im Gebührenverzeichnis der GOÄ und auch noch nicht im Analogverzeichnis der BÄK erfasst sind.“

„Die Osteopathie ist als Behandlungsmethode nach Auskunft der ÄK Saarland sowie der Universitätsklinik des Saarlandes inzwischen wissenschaftlich anerkannt.“

Alle Gerichtsurteile: http://www.medotrain.de/gerichtsurteile/

„Die Aufnahme der Leistung in die Analogliste der BÄK ist keine rechtliche Voraussetzung für eine Analogbewertung und damit die Bewertung und damit für die Beihilfefähigkeit der Leistung schlechthin.“ „Sofern eine ärztlich Leistung noch nicht in diese Analogliste aufgenommen ist, hat die Festsetzungsstelle daher im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOÄ vorliegen.“ „Die Nichtanerkennung ohne weitere Einzelfallprüfung widerspricht dem Fürsorgegedanken.“ „Hinsichtlich der erforderlichen Analogbewertung kommt eine Anfrage bei der BÄK in Betracht.“

3. Anpassen des GebüH: Es gibt kein 100 % allgemein gültiges Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker. Jeder Verband hat oder kann sein eigenes Gebührenverzeichnis für seine Mitglieder erstellen. Anpassungen der Bezeichnungen an die realen Therapien sind legitim und im Rahmen der TransparenzVorgaben unabdinglich. Diese Leistung muss aber nicht erstattet werden, da sie nicht Bestandteil des Versicherungsvertrages ist.

Buch „Analogliste der GebüH – Juristisch sicher abrechnen!“ von M. Kothe, Medotrain-Verlag

Bioresonanz: Biodynamik:

16.3 Bioelektrische Funktionsdiagnostik

19.8 Hypnose

Gefäßmobilisation: CV4:

27.3 Schröpfen (unblutig)

39.8 Mikrowellenbehandlung

Mobilisation von Organen:

39.11 Niederfrequente

Reizstromtherapie

Abrechnungsblog des BDO

(http://www.bund-deutscherosteopathen.de/abrechnungs-blog/)

„Leistungen, die nicht im GebüH enthalten sind, können entsprechend einer ähnlichen Leistung im GebüH berechnet werden. Eine verständliche Beschreibung dieser Leistung kann erforderlich sein. Die Kennzeichnung der analogen Leistung mit einem „A" zur entsprechenden Ziffer ist möglich. Sofern keine analoge Leistungsziffer gegeben ist, kann die Leistung ohne GebüH-Ziffer mit einer Leistungsbeschreibung dargelegt werden. Das zitieren aus anderen Leistungsverzeichnissen ist möglich.“ Diese Formulierung weicht damit deutlich von § 6 Abs. 2 GOÄ und § 6 Abs. 1 GOZ ab. Allerdings verlangt die GebüH einen inhaltlichen Bezug, und die analog berechnete Leistung muss sich – wie auch in der GOÄ/GOZ – finanziell an der „ähnlichen Leistung“ orientieren. „In welchem Umfang Heilmittel von einer privaten Krankenversicherung erstattet werden, ist tarifabhängig. So bestehen PKV-Tarife, in denen nur Leistungen erstattet werden, die der GebüH entsprechen. Darüber hinaus sind erstattungsfähige Höchstbeträge für Beihilfeberechtigte in einem Preis- und Leistungsverzeichnis für Heilmittel festgelegt, das Teil der Bundesbeihilfevorschriften und damit Grundlage für die Leistungen der Beihilfe ist, die Beamten von ihrem Dienstherrn gewährt wird. Folglich würde der Krankenversicherer bei analogen Abrechnungen nach GebüH gemäß den tariflichen Bestimmungen leisten und dabei gegebenenfalls eine Bewertung der Angemessenheit vornehmen.“ (Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.,

29.11.2016)

4. Mehrfachabrechnung: Manche Ziffern können mehrmals an einen Behandlungstag abgerechnet werden. Seitens des Gesetzgebers ist es nicht untersagt, einzelne Positionen mehr als einmal pro Behandlungstrag abzurechnen. In einer Begründung können Sie für den Sachbearbeiter folgenden Satz formulieren: „Einzelne Positionen wurden mehrfach angewendet, da einzelne Behandlungs-schritte mehrfach wiederholt werden mussten, dieselben Therapiemaßnahmen für unterschiedliche Teilerkrankungen angewendet und verschiedene Körperteile behandelt wurden.“ 5. Begründungen: Dieses sind sogenannte Zusatzinformationen für den Sachbearbeiter, die ihm helfen eine positive ErstattungsEntscheidung zu treffen. Diese sollen ein unnötiges Nachfragen seitens des Leistungsträgers zuvorkommen (siehe Beispiel unter 4.) Wie begründe ich richtig? Anatomisch! Hilfen hierzu finden Sie jährlich im QM-Zirkel unter http://www.medotrain.de/beratungqm/

Laut C. Tüffers (Studie zum“ osteopathischen Patientenprofil in Bezug auf das Gesundheitssystem in Deutschland“, Wiesbaden, Hamburg 2010) sind 43 % der Patienten in Osteopathie-Praxen gesetzlich versichert. Für diese Patienten gibt es bisher keine einheitliche Regelung. Diese Umstände führten in der Vergangenheit zu einer Abrechnungsunsicherheit für Patienten und Therapeuten. So kam es vor, dass einige Therapeuten für 25,-€ pro Stunde ihre Leistung angeboten haben. Andere dagegen nahmen 150,€ pro halbe Stunde…

Warum? – Preisstabilität Zeitlicher Bezug: 60 Minuten Einsicht: http://www.bund-deutscherosteopathen.de/preisleitindex/ Aktuell: 93,91 €

Willkürlich ◦ „Helfer-Syndrom“ – wenn Preis niedrig, dann ist der Nutzen hoch

Emotional ◦ Preis und Leistung sollten hier in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Kaufmännisch ◦ Berechtigte Erwartungshaltung

Betriebskosten? Private Kosten? Leben? Altersvorsorge? Rücklagen? Verzinsung der Investition? Kreditrückzahlung? Arbeitsstunden pro Woche?

Preisgestaltung Investition: Ausbildungskosten 1. Beruf:

Jahr 2013 2014 2015 2016

Preis Steigerung 92,71 € 0,9 0,4 93,91 €

Tage/km 14.400,00 €

Ausbildungskosten 2. Beruf:

16.800,00 €

Fortbildungskosten:

10.000,00 €

Verdienstausfall:

48.240,00 €

360,00 €

134

Unterkunftskosten:

17.420,00 €

65,00 €

268 100

Fahrtkosten:

8.040,00 €

0,30 €

Verpflegungskosten.

6.432,00 €

24,00 €

Literatur:

10.000,00 €

Summe:

131.332,00 €

Verzinsung:

3.939,96 €

AfA (linear) auf 10 Jahre:

13.133,20 €

Kosten pro Jahr:

17.073,16 €

Kosten pro Monat:

(Wertsteigerung! )

1.422,76 €

Kosten pro Woche:

326,32 €

Kosten pro Stunde:

10,88 €

30

Kosten pro Stunde (inkl. Urlaub):

17,11 €

30

Kosten: Betriebskosten gesamt:

25.000,00 €

Privatentnahme gesamt (inkl. EK-St.):

80.000,00 €

Unternehmergewinn (3 %):

3.150,00 €

Rücklagen (10%):

10.500,00 €

Jahresgesamt:

118.650,00 €

Monatsgesamt:

9.887,50 €

Stundengesamt:

75,59 €

Investitionskosten pro Stunde:

17,11 €

Kosten pro Stunde:

75,59 €

Umsatz pro Stunde:

92,71 €

Vor der Abrechnung kommt die Erklärung – das Verkaufsgespräch ◦ Beratungs- statt Vertretungsverkauf

Regeln des Verkaufsgesprächs ◦ Keine Rechtfertigung, sondern Sachlichkeit

Leistung gegen Bezahlung! – Zug um Zug

1. Freude zeigen am Preisgespräch. Den Kunden damit überraschen, dass das Thema gerne angesprochen wird. 2. Durch Sprache und Körpersprache deutlich machen, dass der Preis etwas absolut Selbstverständliches ist. So wirkt man überzeugend und beruhigend.

3. Keine Redepausen vor und nach dem Preis. 4. Zerlegen Sie den Preis in kleinere Einheiten. So wird ihm die Größe genommen.

5. Nutzen Sie alle Möglichkeiten der optischen und anfassbaren Überzeugung. Geben Sie Ihrem Kunden in der Phase des Preisgespräches etwas zum Anfassen. 6. Verpacken Sie den Preis in ein Sandwich aus Nutzen und Vorteilen (Erklärung). Der Preis verschwindet dabei und verliert seine Bedeutung. Es besteht niemals die Notwendigkeit, dass Sie sich für den Preis Ihrer Leistung rechtfertigen

„Das ist zu teuer.“ „Im Vergleich wo zu?“ „Geht das auch billiger?“ „Auf was möchten sie verzichten?“ „Es gibt nichts Gutes, das nicht irgendjemand ein bisschen schlechter und ein bisschen billiger anbieten könnte.“ (John Ruskin, engl. Schriftsteller)

Prinzip Schere – Ziel Marktverdrängung Viel und billig oder wenig und „teuer“ 50,- € x 16 Pat. zu 80,- € x 10 Pat. = 800,€/Tag Berufsvergleich!!! ◦ Handwerker ◦ Anwalt ◦ Coach

Sind wir teuer oder unser Geld wert?!

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Psychotherapie (seit 1999) Physiotherapie (seit 2009) Podologie (seit 2013) Chiropraktik (seit 2014) Ergotherapie (seit 2015) Osteopathie (GVO download: deutscher-osteopathen.de/abrechnungs-blog/)

http://www.bund-

„Bestrebungen von osteopathischen Berufsverbänden zur Vereinheitlichung der Aus- oder Weiterbildung in Osteopathie, … haben bisher nicht zu einem Erfolg im Sinne einheitlicher Regelungen geführt. Dies ist auch im gesundheitspolitischen Bereich nicht gelungen, weil nach den Erkenntnissen des Senats auch die zuständige Arbeitsgruppe „Berufe des Gesundheitswesens“ der obersten Landesgesundheitsbehörden bisher … keine tragfähigen einheitlichen (Kompromiss-)Lösungen zur Beurteilung heilberuflicher Betätigungen im Bereich der Osteopathie im Zusammenhang mit Begehren auf Erteilung einer auf Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis gefunden hat …“ (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2012, AZ: 13 A 668.09)

„Gleichwohl erscheint die Annahme berechtigt, dass die mehrjährige Weiterbildung der Klägerin in Osteopathie eine deutliche Erweiterung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in quantitativer und qualitativer Hinsicht und im Bezug auf ihre selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit als Physiotherapeutin und in Abgrenzung zur notwendigen ärztlichen Diagnose und Tätigkeit bewirkt hat.“(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2012, AZ: 13 A 668.09)

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 8. September 2015 (Az. I-20 U 236/13) bestätigt, dass Osteopathie von Physiotherapeuten nur dann ausgeübt werden darf, wenn diese über den (uneingeschränkten) Heilpraktiker verfügen. Das Urteil zeigt, dass Osteopathie als eigenständige Form der Medizin keine Ergänzung der Physiotherapie darstellt. In Absatz 19 des Urteils heißt es: „ Eine die Osteopathie betreffende spezialgesetzliche Regelung besteht nicht.“ Absatz 26: „Es kommt vielmehr auf die abstrakte Gefahr an.“ Absatz 33:“ Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, …“ Darüber hinaus können Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten auf ärztliche Delegation heilkundliche Leistungen, für die sie aufgrund ihrer Ausbildung qualifiziert sind, erbringen. Dies schließt auch osteopathische Behandlungsmaßnahmen ein. Auch in diesem Fall liegt keine Verletzung berufsrechtlicher Vorgaben vor. (DS1710050-22.06.2012, Seite 35)

Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen, am 12.09.2012: Erstellung Kriterienkatalog zur Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie „Die Heilpraktikererlaubnis im Bereich der Physiotherapie kann nach Aktenlage in folgenden Ausnahmefällen ohne Teilnahme an einer 60-stündigen Nachqualifikation erteilt werden: Es liegt eine erfolgreich abgeschlossene OsteopathieWeiterbildung gemäß der Verordnung einer Weiterbildungsund Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie (WPOOsteo) des Landes Hessen vom 04.11.2008 (…) in der jeweiligen Fassung oder eine andere gleichwertige Aus- und Weiterbildung im Bereich der Osteopathie vor.“

In Nordrhein-Westfalen bedeutet das: „Der Nachweis der gleichwertigen Aus- und Weiterbildung, der u. a. durch die BAO-Urkunde bestätigt wird, verhilft den Urkundeninhabern ohne weitere Prüfung, ohne weitere Kursbesuche zur Berechtigung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis in der Physiotherapie. Erforderlich ist nur, den Antrag zu stellen und die erforderlichen Unterlagen beizubringen.“ „Eine etwaige Überprüfung, durch die festgestellt werden soll, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Kläger eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeutet, dürfte dabei zu beschränken sein auf die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der konkret geplanten Berufstätigkeit erforderlich sind.“ (VG Düsseldorf 7 K 967/07, 08.12.2008)

Wenn ein Heilpraktiker nun eine Wellnessbehandlung erbringt ist die ebenso UST-pflichtig, wie, wenn er eine Wand malert. Der Beruf befreit nur von der Umsatzsteuer wenn er in seinem Bereich bleibt. Verlässt er diesen, belastet er diese Leistung mit Umsatzsteuer. Dies gilt auch für Verkäufe! Die weitverbreitete Meinung, dass eine medizinische Leistung, gleich welcher Art, von der Umsatzsteuer befreit ist, trifft nur insofern zu, als dass diese über keinen Pauschalbetrag abgerechnet werden darf. Ein Pauschalbetrag sagt aus, dass der Preis und damit die Leistung schon vor der Diagnosestellung feststeht. Diese Diagnose ist allerdings das Unterscheidungskriterium für die Finanzbehörden, welches von einer Präventionsbehandlung eine Unterscheidung darstellt. Präventionsbehandlungen sind umsatzsteuerpflichtig. Es spielt hierbei auch keine Rolle, ob diese von einem Heilpraktiker oder Arzt durchgeführt wird! „Ihre Ausführungen im Schreiben vom 05.06.2014 (Festpreis VOR Diagnosestellung) bestätige ich Ihnen hiermit.“ (FA, LB vom 10.07.14).

RS BMF 2012/0542896 v. 2012-06-19-Heilpraktiker-und-Gesundheitsfachberufe (UStBefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG): 5. Nicht unter die Befreiung fallen Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind. 7. Das gilt auch für die auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkten Heilpraktiker (vgl. BVerwG-Urteil vom 26. 8. 2009, 3 C 19.08, BVerwGE 134, S. 345). 8. Für Leistungen aus der Tätigkeit von Gesundheitsfachberufen kommt die Steuerbefreiung grundsätzlich nur in Betracht, wenn sie aufgrund ärztlicher Verordnung bzw. einer Verordnung eines Heilpraktikers oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2005, V R 23/04, BStBl II, S. 904). 9. Behandlungen durch Angehörige von Gesundheitsfachberufen im Anschluss/Nachgang einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers sind grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlung anzusehen, sofern für diese Anschlussbehandlungen keine neue Verordnung vorliegt.“ Nach Absatz 12 wird folgender neuer Absatz 12a eingefügt: (12a) 10. Medizinisch indizierte osteopathische Leistungen stellen Heilbehandlungen i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG dar, wenn sie von einem Arzt oder Heilpraktiker mit einer entsprechenden Zusatzausbildung erbracht werden.

Abschnitt 3.10. UStAE Einheitlichkeit der Leistung Allgemeine Grundsätze (1) Ob von einer einheitlichen Leistung oder von mehreren getrennt zu beurteilenden selbständigen Einzelleistungen auszugehen ist, hat umsatzsteuerrechtlich insbesondere Bedeutung für die Bestimmung des Orts und des Zeitpunkts der Leistung sowie für die Anwendung von Befreiungsvorschriften und des Steuersatzes. Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Abnehmer mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 31.5.2001, V R 97/98, BStBl II S. 658, und vom 24.1.2008, V R 42/05, BStBl II S. 697).

„Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 1 UStG aber ferner voraus, dass der Unternehmer tatsächlich eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnlich Leistungen erbringt. Heilbehandlungen im

Bereich der Humanmedizin im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwSt-SystRL) umfassen nach Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der

nur Tätigkeiten, die zum Zwecke der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden (Beschluss des BFH vom 18. Februar 2008 V B 35/06, Sammlung der

Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat,

Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2008, 1001).“

„Vor diesem Hintergrund müssen sowohl die „ärztlichen Heilbehandlungen“ Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b der MwSt-SystRL) als auch die „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ (Art. 132 Abs. 1 Buchstabe c der MwSt-SystRL) einen

therapeutischen Zweck haben. Daraus folgt zwar nicht zwangsläufig, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist. Insofern kommen, nach der Rechtsprechung des EuGH,

ärztliche

bzw. arztähnliche Leistungen, die zum Zwecke der Vorbeugung erbracht werden, grundsätzlich für eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b bzw. c der MwSt-SystRL in Betracht. Selbst wenn sich einschließlich herausstellt, dass Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen bzw. arztähnlichen Maßnahmen unterziehen, an einer Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in die Begriffe „ärztliche Heilbehandlung“ und Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ im

Einklang mit dem Zweck, die Kosten die Heilbehandlungen zu senken.

Daher fallen auch die ärztlichen bzw. arztähnlichen Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, unter die Steuerbefreiungsregelung dieser Vorschrift (vgl. EuGH-Urteil vom 20. November 2003 C-212/01, BFH/NV 2004). Dagegen sind Leistungen, die keinem solchen therapeutischen Ziel dienen, vom Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b und c der MwSt-SystRL ausgeschlossen und unterliegen der Umsatzsteuer (EUGH-Urteile vom 10. September 2002 C-141/00, BFH/NV 2003; vom 06. November 2003 C-45/01, BFH/NV 2004; vom 20. November 2003 C-212/01, a. a. O. und vom 20.

Nicht unter die Befreiung fallen danach bspw. Leistungen, die lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens („Wellness“) durchgeführt werden (vgl. Urteil des FG Berlin-Brandenburg

November 2003 C-307/01, BFH/NV 2004).

vom 29. Oktober 2013 2 K 2055/11, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2014, 228).

„Da es sich, …, eindeutig um Krankheitssymptome handelt, ist für die Umsatzsteuerfreiheit nicht ausschlaggebend, dass die Kosten der Heilbehandlung nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet wurden. Die Übernahme der Kosten durch die gesetzlichen Krankenkassen ist zwar ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer Krankheit, dafür alleine aber nicht ausschlaggebend. Im Gegenteil verliert dieses Indiz

umso mehr an Wirkung, als die Krankenkassen im Zuge sogenannter Gesundheitsreformen immer mehr Kosten für eindeutige Heilbehandlungen nicht übernehmen. Hinzu kommt, dass die gesetzlichen Krankenkassen bei der Erstattung von Kosten neuartiger Heilbehandlungsmethoden zurückhaltend sind, was für die umsatzsteuerliche Behandlung nicht ausschlaggebend sein darf (so auch Urteil des FG Köln vom 19. Januar 2006 10 K 5354/02, EFG 2006, 774).

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Behandlungsvertrag/Bedingungen 2. Um allen Patienten gerecht zu werden, gelten zu dem 1. Sie buchen einen Termin in unserer folgende Regelungen: Terminpraxis, den Sie binnen 24 a. Ist der Patient 15 Minuten nach dem vereinbarten Stunden zur Sicherheit per Mail Termin nicht erschienen ohne uns auf unserer bestätigen, und wir nehmen uns für Sie Festnetznummer über eine Verspätung zu ausreichend Zeit. Unabhängig Ihrer informieren, handeln wir nach § 615 BGB und Bestätigung, ist der mit Ihnen GVO. abgesprochene und von uns versendete b. Terminabsagen oder Terminverschiebung sind Termin gültig solange diesem nicht bis maximal 48 Werktagstunden vor dem vereinbarten Termin per Mail oder Telefon widersprochen wird.

§ 615 BGB: Schaden muss ersetzt werden, wenn Bemühung für Ersatz zu sorgen erfolglos war. Strafankündigung ist verdeckte Vertragsstrafe und somit nicht zulässig.

möglich. Bei Nichteinhaltung handeln wir gemäß § 615 BGB u. GVO. (Patienten, die zum ersten Termin nicht erscheinen, erhalten keinen weiteren Termin bei uns.) c. Bei unserer Online-Terminierung sind Absagen u. Verschiebungen jederzeit möglich.

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3. Die Abrechnung erfolgt immer nach Leistung (Anamnese, Tests, behandelte Strukturen sowie Berichterstellung) und nie nach aufgewendeter Zeit (die oft zwischen 30 und 60 Minuten liegt).

5. Ob und in welcher Höhe diese Rechnung von Ihrer Versicherung bezahlt wird, hängt von Ihrem gewählten Tarif bei Ihrer Versicherung ab.

4. Abgerechnet wird die erbrachte Leistung nach GVO (Gebührenverzeichnis für Osteopathie), für Selbstzahler und nach GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) für Patienten die privat krankenversichert sind. Sie können alle Verzeichnisse auf unserern o.a. Internetseiten einsehen.

6. Es ist immer der volle Rechnungsbetrag sofort in bar oder per EC-Karte fällig!

§ 630a (2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen.

Medizinische Erforderlichkeit Aufwendungen für Heilbehandlungen durch Heilpraktiker werden nur dann erstattet, wenn diese medizinisch notwendig waren. Es ist entscheidend, ob es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung vertretbar war, sie als not anzusehen. Unerheblich seien bei einer naturheilkundlichen Behandlung indes die schulmedizinische „Wissenschaftlichkeit“ der Erkenntnisse. Erstattungsfähig seien auch solche Vorgehensweisen und Handlungsmethoden, die nicht wissenschaftlich belegt und begründet sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob aus naturheilkundlicher Sicht die gewählte Behandlungsmethode anerkannt und nach den für die Naturheilkunde geltenden Grundsätzen als medizinisch notwendig anzusehen ist. Entscheidend ist die naturheilkundliche Lehre. Handelt es sich weder um ein anerkanntes Naturheilkundeverfahren, noch um ein schulmedizinisches Verfahren, erfolgt zumeist keine Erstattung.

§ 630c (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf in verständlicher Weise sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Auf Nachfrage hat der Behandelnde den Patienten über erkennbare Behandlungsfehler zu informieren. Im Übrigen ist der Behandelnde verpflichtet, den Patienten über erkennbare Behandlungsfehler zu informieren, soweit dies zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren vom Patienten erforderlich ist.

§ 630c: (4) Die Informationspflichten bestehen nicht, soweit 1. die Behandlung unaufschiebbar ist, 2. erhebliche therapeutische Gründe der Information des Patienten entgegenstehen, 3. der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat oder 4. der Patient aufgrund eigener Fachkenntnisse keiner Information bedarf.

§ 630d: (1) Erfordert die Behandlung einen Eingriff in den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder in ein sonstiges Recht des Patienten, so ist der Behandelnde verpflichtet, für die Durchführung des Eingriffs die Einwilligung des Patienten einzuholen.

§ 630e Aufklärungspflichten (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären, insbesondere über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und spezifische Risiken des Eingriffs sowie über die Notwendigkeit, Dringlichkeit und Eignung des Eingriffs zur Diagnose oder zur Therapie und über die Erfolgsaussichten des Eingriffs im Hinblick auf die Diagnose oder Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Behandlungsalternativen hinzuweisen, wenn mehrere Behandlungsmethoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

§ 630e (2) Die Aufklärung muss durch einen an der Durchführung des Eingriffs Beteiligten, der über die zur sachgemäßen Aufklärung notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, mündlich erfolgen, wobei ergänzend auch auf Unterlagen Bezug genommen werden kann, die der Patient in Textform erhalten hat;

Ohne Aufklärung fehlt es an einer wirksamen Einwilligung des Patienten. Damit liegt auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Behandlers vor, welches eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB darstellt: ◦ (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ◦ (2) Der Versuch ist strafbar.

§ 630f Dokumentation der Behandlung (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt.

§ 630f (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

„Für den VN einer PKV besteht zumindest die nebenvertragliche Pflicht, die von ihm bei seinem Versicherer eingereichten Rechnungen darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt wurden.“ „Indem die Versicherte Rechnungen bei der Versicherung einreichte, obgleich sie erkennen musste, dass hier eine gänzlich andere als die tatsächlich durchgeführte Behandlung abgerechnet wurde, hat sie die ihr obliegende Pflicht, die Rechnung zumindest auf ihre Plausibilität zu prüfen und die Klägerin auf etwaige Ungereimtheiten hinzuweisen, verstoßen.“

Die Dokumentation ist auch eine zu erfüllende Pflicht gegenüber dem Leistungsträger. Das heißt, dass die Aufzeichnungen so umfangreich sein sollten, dass dem Leistungsträger eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung möglich ist. §§ 275, 295 SGB V Hilfe zur Dokumentation gibt die „Keyword-Liste“ nach Vorgabe des BDO nach Absprache mit den Finanzämtern und der der PKV`s. Diese ist nur in der Dokumentations- und Abrechnungssoftware swellgon enthalten.

Mittels standardisierter Abkürzungen, die in einem Verzeichnis dem QM-Handbuch angehören. Beispiel: Anamnese: rechtsseitige posteriore Kopfschmerzen (6), während Computerarbeit nach ca. 2 Stunden (8), nach Bettruhe (0) Inspektion: BWS-Kyphose (++++), HWS-Lordose (----) Befund: Glenohumerale ABD 70°, rechter M. Trapezius pars desc. Am TP des Ang. Sup. (+++++), rechte SOM (++), rechter N. auriculotemporalis (+), ERS re C3 Behandlung: ISG re GOT, AOM BLT, C3 re HVLA Rot-T, SBR re indirekt membranös-ossär Siehe auch Buch: „Behandlungsdokumentation schnell sicher!“ von M. Kothe, Medotrain Verlag

§ 630f (3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.

§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte (1) Der Patient kann jederzeit Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte verlangen, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder die Rechte Dritter entgegenstehen. Die Einsichtnahme ist dem Patienten unverzüglich zu gewähren. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

§630g (2) Der Patient kann Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

§ 630h (Beweislastumkehr) Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung oder eines sonstigen Rechts des Patienten geführt hat.

§ 630h (2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e und hätte sich der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem ernsthaften Entscheidungskonflikt über die Vornahme des Eingriffs befunden, wird vermutet, dass der Patient in den Eingriff nicht eingewilligt hätte.

§ 630h (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.

§ 630h (4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht geeignet oder nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Eignung oder die mangelnde Befähigung für den Eintritt des Schadens ursächlich war.

Unmittelbar und direkt vom Leistungserbringer Kontrollierbar/Nachvollziehbar–zusammenhängende Dokumentation als sogenannte „logische Kette“ Anatomisch funktional (holistisch) oder ICD mit Symptomen (medizinisch) Die Dokumentation stellt den Abrechnungsgrund dar. Die Abrechnung stellt den Spiegel der Dokumentation dar. Zeitstress (Terminierung/Erstattung) führt zu mangelnder Dokumentation!

-

Juristisch: Durchgeführte Leistung nach Diagnosestellung. Dokumentierte Leistung muss abgerechnet sein. Fachliche Kompetenz! (Qualität) Wie: - Transparente Leistung (frei) - Nach beliebigem Ermessen (frei) - Analog (frei) - Die Kosten variieren nach Art, Schwierigkeit und Intensität der Behandlung (frei) - Wirtschaftlichkeit des Behandlers

-

Erstattungstechnisch: Statistisch erfassbare Diagnosestellung nach ICD Diagnose-Ziffer-Zuordnung (Quantität) Abrechnung nach Erstattungsfähigkeit. Abhängigkeit von: - Primärberuf (unfrei) - Vertrag (unfrei) - Tarif (unfrei) - Aktueller Erstattungskatalog (unfrei) - Interne Vorgaben (unfrei) - Wirtschaftlichkeit des Versicherers

Anamnese ◦ Befragung zum Grund des Besuchs, Abklärung des Hintergrunds und der DD

Inspektion ◦ Untersuchung von Statik, Haut, Behaarung, Blick, etc. dient der groben Orientierung

Befund ◦ Tests dienen der feinen Orientierung

Behandlung ◦ Aufgrund der Diagnose (Ergebnis von Anamnese, Inspektion u. Befund)

Evtl. Beratung Dokumentation/Abrechnung ◦ Belege des Handelns sowie deren Begründung Positivdokumentation (Ausnahme DD)

Ziffer 1

2a 2b 3 4 5 6 7 11,10 11.2A 11.2B 11,30 12,10 12,20 12,40 12,50 14,20 14,30 14,40 14,50 14,60 14.7A 14.7B 14,80 14,90 14,10 19,10 19,20

19,30 19,40 19,50

Leistungsbeschreibung Eingehende Untersuchung Homöopathische Erstanamnese (mind. 1 Std.) Homöopathische Repertorisation Kurze Information od. Widerholungsverordnung Eingehende Beratung Beratung, auch mittels Fernsprecher Beratung außerhalb der normalen Sprechstunde Beratung nachts Kurze Krankenbescheinigung Ausführlicher Krankheitsbericht Gutachten (DIN A4 maschinengeschrieben) Diätplan Harnuntersuchung qualitativ Harnuntersuchung quantitativ Harnuntersuchung, nur sediment Carzinochrom-Reaktion (CCR) Untersuchung Augenhintergrund Grundumsatzbestimmung nach Read Grundumsatzbest. mit Atemgasuntersuchung Spirometrische Untersuchung EKG mit PKG u. Ergometrie, vollst. Programm EKG bis 8 StandardAbleitungen EKG ab 9 Ableitungen, Brustwandableitungen Oszillografische Untersuchung Spez. Herz-KreislaufUntersuchung n, Schellong Ultraschall-GefässdopplerUntersuchung Psychotherapie von halbstündiger. Dauer Psychotherapie bis 50-90 Min. Dauer Ausstellung psychodiagnostischen Befund Psychotherapeutisches Gutachten Psychologische Exploration

Regelhöchstsatz Niedrigsatz Beihilfe Post-B 13,41 €

12,30 €

12,50 €

Ziffer

11,25 €

2b

Physikalische od. medicomechanische Behandlung

RHS

NS

BH

Post-B

FaktorAnzahl A Summe RHS

41,00 €

15,40 €

35,00 €

31,50 €

1

1

41,00 €

7,34 €

7,40 €

6,00 €

5,40 €

1

1

7,34 €

41,00 €

15,40 €

80,00 €

72,00 €

41,00 €

15,40 €

35,00 €

31,50 €

-



3,15 €

3,15 €

3,00 €

2,70 €

-



20,10 €

16,40 €

18,50 €

16,65 €

-



10,72 €

8,20 €

9,00 €

8,10 €

-



14,80 € 21,21 €

14,80 € 19,50 €

13,00 € 18,00 €

11,70 € 16,20 €

-

€ €

-

20,70

Leistungsbeschreibung Homöopathische Repertorisation

5,36 €

3,60 €

5,00 €



-



17,43 €

10,30 €

15,00 €

13,50 €

-



17,43 € 9,40 €

10,30 € 9,40 €

16,00 € 8,00 €

- € 7,20 €

3,35 €

3,10 €

3,00 €

2,70 €

5,36 €

4,60 €

4,00 €

3,60 €

3,35 €

3,35 €

4,00 €

3,60 €

-



20,38 €

-



5,20 €

-



8,00 €

-

11.2A

Ausführlicher Krankheitsbericht Rechnungsbetrag

17,43 €

10,30 €

15,00 €

13,50 €

1

1

17,43 € 65,77 €



7,20 €

5,91 €

5,20 €

5,00 €

4,50 €

12,69 €

10,30 €

20,00 €

18,00 €

7,97 €

7,97 €

7,00 €

6,30 €

26,55 €

26,00 €

41,00 €

36,90 €

15,95 €

16,00 €

14,00 €

12,60 €

26,55 €

20,50 €

14.00

12,60 €

13,32 €

5,20 €

11,00 €

9,90 €

9,80 €

9,80 €

8,00 €

7,20 €

11,30 €

11,30 €

9,00 €

8,10 €

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§ 1 Satz 2 SGB V: „ Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden.“

Die Erfassung besonderer Personendaten ist im Rahmen der therapeutischen Tätigkeit zweckgebunden zulässig sowie notwendig und erfordert daher keine explizite Zustimmung des Patienten (§ 28 BDSG). Eine Zustimmung ist erforderlich, wenn Daten an Dritte übermittelt werden. ◦ Übermittlung nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG: Bekanntgabe personenbezogener Daten an Dritte. ◦ Dritte nach § 8 Abs. 2 BDSG: jeder andere, mit Ausnahme der eigentlichen Betroffenen.

Outsourcing (EDVBetreuung/Abrechnungszentrum) ◦ Diese Dienstleister unterliegen nicht der „ärztlichen“ Schweigepflicht (Die Schweigepflicht gilt nicht für Heilpraktiker – aber der Datenschutz!)und sind auch nicht am therapeutischen Geschehen beteiligt. Somit dürfen diese Personen keinen Zugriff auf Personendaten erhalten!

BDSG-Novellierung 2009 § 11 Auftragsdatenverarbeitung (ADV): ◦ Diese beruht auf einen Vertrag zwischen Auftraggeber (HP) und Dienstleister , der u.a. den Umgang mit besonderen Personendaten regelt. Dateneigentümer bleibt der Auftraggeber, daher liegt keine Übermittlung der Daten an Dritte vor (somit keine Einwilligungspflicht). Dieser Vertrag regelt, aus und zu welchem Zweck die Daten durch den Dienstleister verarbeitet werden sollen und beinhaltet als Anlage eine Auflistung von Datenschutzmaßnahmen des Dienstleisters, die durch den Auftraggeber überprüft werden können.

Die Beauftragung eines Abrechnungsdienstleisters fällt nicht unter die ADV, da dieser selbst die Rechnungen stellt und damit Kontrolle über die Daten übernimmt, was die Zustimmung des Patienten erfordert!

Cloud-Dienst ◦ Erfordert einen ADV-Vertrag ◦ Ausreichende Verschlüsselung der Daten ◦ Die Daten dürfen nicht außerhalb der EU gesichert werden (iCloud, Dropbox, google & Co. Halten sich nicht an europäische Datenschutzgesetze)

Vorteile: ◦ Keine Papierlagerung und trotzdem volle Kontrolle/Verantwortung ◦ Mobiler Zugriff ◦ Bei PC-Versagen auch Zugriff über Smartphone ◦ Keine Wartung, Update, Backup erforderlich

Aufklärung Dokumentation der Handlungsgrundlage

Vertrag Beweissiche rung der Handlungsgrundlage

Untersuchung/ Behandlung Begründung der Handlung

Diagnose Ergebnis der Dokumentation

Rechnung Resultat

Eine Klare Struktur lässt eine gute Funktion zu!

Klare Abläufe erzeugen das Gefühl von Sicherheit beim Patienten. Ein juristisch sauberer Behandlungsvertrag erzeugt beim Behandler das Gefühl von Sicherheit. Die exakte Dokumentation bietet die Sicherheit im Schadensfall für Patient und Behandler. Die exakte Spiegelung der Dokumentation erzeugt eine Rechnung, in der der Patient seiner Kontrollfunktion nachkommen kann. (siehe AG München 282 C 28161/12 vom 04.07.2013)

Pflicht zur Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 SGB V (1): „Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.“ Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

Im juristischen Streitfall/Schadensfall steht der Heilpraktiker in der Beweispflicht. „Heilpraktiker haben sich stets ihrer erworbenen Fähigkeiten sowie den Grenzen ihres Wissens und Könnens bewusst zu sein. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.01.1991 verwiesen (BGH VI ZR 206/90). Das diagnostische und therapeutische Handeln hat sich an diesen Grenzen zu orientieren.“ (Artikel 4 der Berufsordnung für Heilpraktiker). Ergänzend schreibt der Fachverband Deutscher Heilpraktiker: „Es wird dringend empfohlen, schon aus Rechtssituationsgründen alle Daten einer Behandlung zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere unter den Prämissen einer möglichen Beweislastumkehr im Einzelfall. Danach könnte in Rechtsfällen dem Therapeuten eine mangelhafte Dokumentation seiner Behandlung bei umstrittenen Fakten stets zum Nachteil ausgelegt werden (Arzthaftungsrecht - §§ 833 ff. BGB; § 847 BGB).“

Das BGB ist zivilrechtlich geregelt, somit ist eine Privatpraxis, wie sie die Heilpraktiker haben als zivilrechtliche Unternehmung zu werten. Die Patienten schließen demnach einen Dienstleistungsvertrag gemäß § 145 und § 611 BGB ab. Die Aufklärungs- und Dokumentationspflichten unterliegen damit auch keiner Gesundheitsbehörde zur Überwachung. Jeder Patient ist hierfür alleine zuständig und wird allein gelassen. Die Patienten, die privat versichert sind und zu einem Heilpraktiker gehen haben das gleiche Recht, wie gesetzlich versicherte Patienten eine qualitativ den „allgemeinen anerkannten Standards“ (§630a Abs. 2, BGB) entsprechende Behandlung zu erhalten. Der Gleichheitssatz, „Das Recht achtet auf Gleichheit“ bzw. „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ (Art. 3, Abs. 1, GG), ist ein Grundsatz im Verfassungsrecht.

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Wissen führt zu Sicherheit! Wir zeigen Ihnen wie es richtig geht: ◦ Es wird Ihre Dokumentation und Abrechnung vor Ort in Ihrer Praxis analysiert und IHRE individuelle Abrechnungslösung erarbeitet. ◦ Ihr Behandlungsvertrag wird juristisch optimiert. ◦ Preiserhöhung ohne Patientenverlust ◦ Zudem begleiten wir Sie anschließend bei der oft für Behandler schwierigen Rechnungserstellung und Rechnungserklärung vor dem Patienten. ◦ Ablaufoptimierung (Von der Anmeldung bis zur Bezahlung) Service: ◦ Sie können monatlich eine Rechnung mit zugehöriger Dokumentation uns zur Optimierung zusenden.

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