Sachverhalt Fall 8 Sachverhalt Angesichts der immer gewalttätiger verlaufenden Massendemon-strationen wird von dem einzelnen Bundestagsabgeordneten B im Jahre 2006 ein Novellierungsentwurf zum Versammlungsgesetz eingebracht, wonach ein Vermummungsverbot bei Demonstrationen gem. § 17 a Abs. 2 VersG eingeführt werden soll. Der Gesetzesentwurf wird anschließend im Plenum des Bundestages in drei Lesungen behandelt. Die Schlussabstimmung über die Novelle findet schließlich in einer Freitagnachmittag-Sitzung statt. Während anfänglich noch über 400 Abgeordnete der Debatte über die Innere Sicherheit beiwohnen, leert sich der Saal gegen Abend zusehends. Die Versammlungsnovelle wird schließlich bei Anwesenheit von 70 Abgeordneten aller Fraktionen beschlossen. 30 Abgeordnete stimmen gegen, 35 Abgeordnete für das Gesetz und 5 enthalten sich ihrer Stimme. Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht / Prof. Dr. Alexander Proelß

Sachverhalt Fall 8 Erst nach 10 Wochen wird der Beschluss von dem – der oppositionellen SFraktion angehörenden – Bundestagspräsidenten dem Bundesrat zugeleitet; dies in der offensichtlichen Absicht, die aufgrund von Neuwahlen in einem Bundesland erwartete, für das Zustandekommen des Gesetzes ungünstigere Zusammensetzung des Bundesrates abzuwarten. Tatsächlich stellt der Bundesratspräsident 4 Tage nach Beendigung eines erfolglosen Vermittlungsausschusses fest, dass der Bundesrat, der die Novelle mit allen Mitteln verhindern wolle, seine „Zustimmung zur Versammlungsnovelle mit 49 zu 20 Stimmen verweigere“. Allerdings räumt er ein, dass sich bei der Stimmabgabe die Bundesratsmitglieder des Landes S, das mit seinen 4 Stimmen gegen die Zustimmung zur Versammlungsnovelle votierte, bei der Abstimmung über die Ausgangsfrage geirrt hätten.

Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht / Prof. Dr. Alexander Proelß

1

Sachverhalt Fall 8 Da sie eigentlich für die Versammlungsnovelle votieren wollten, fechten sie ihre Abstimmung an. Der Bundestag ist der Auffassung, dass es sich bei der verweigerten Zustimmung allenfalls um einen Einspruch handele, den er sodann mit 308 Stimmen der 462 abstimmenden Bundestagsmitglieder zurückweisen wolle. Anschließend wird die Novelle nach Gegenzeichnung vom Bundespräsidenten ausgefertigt und verkündet. Aufgabe: Ist das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen? Beachte: Die Frage der Zuständigkeit des Bundes ist nicht zu erörtern.

Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht / Prof. Dr. Alexander Proelß

Lösung Fall 8 •

A. Kompetenz des Bundes •

war laut Sachverhalt nicht zu erörtern, hier nur aus didaktischen Gründen angesprochen



Grundsatz: Art. 30, 70 GG



hier: Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG? •

früher war dort die Rede vom „Vereins- und Versammlungsrecht“



daher: mit In-Kraft-Treten der Neuregelung am 1. September 2006 besteht keine Bundeskompetenz mehr (Verortung des Versammlungsrechts im Vereinsrecht widerspricht dem Willen des Gesetzgebers) Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht / Prof. Dr. Alexander Proelß

2

Lösung Fall 8 •

B. Ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren •

I. Einleitungsverfahren •

1. Problem: Gesetzesentwurf wurde nur von einem einigen Abgeordneten eingebracht •

a) Unmittelbarer Verstoß gegen Art. 76 GG? (–)



b) Verstoß gegen § 76 GO BT? (+) •

aber (P): liegt hierin zugleich ein Verfassungsverstoß?



nicht jeder Verstoß gegen Unterverfassungsrecht führt zur Verfassungswidrigkeit (und einer daraus ggf. resultierenden Ungültigkeit) der Vorschrift, sondern nur dann, wenn sie das Verfassungsrecht konkretisiert Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht / Prof. Dr. Alexander Proelß

Lösung Fall 8





dies ist mit Blick auf das Selbstorganisationsrecht des Bundestages (Funktionsfähigkeit des BT!) und in systematischer Beziehung zu § 75 Abs. 1 a GOBT der Fall (str.)



aber:

c) Unbeachtlichkeit des Verstoßes wg. Heilung? •



§ 76 GOBT stellt als autonomes Satzungsrecht des Bundestages eine disponible Vorschrift dar, von deren Geltung der Bundestag durch nachträgliche Weiterverfolgung des Gesetzesprojekts und anschließenden Gesetzesbeschluss befreien kann

2. Zwischenergebnis: Einleitungsverfahren in Ordnung

Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht / Prof. Dr. Alexander Proelß

3

Lösung Fall 8 • II. Hauptverfahren (vgl. Art. 77 und 78 GG) • 1. Ordnungsgemäßer Gesetzesbeschluss durch den Bundestag? • a) Beschlussfähigkeit bei 70 Abgeordneten • (1) formelle Beschlussfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 GOBT? • (+), da keine Rüge i.S.v. § 45 Abs. 2-4 GOBT • (2) materielle Beschlussfähigkeit nach Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 GG? • (+), da absolute Untergrenze von 5% der Bundestagsmitglieder (vgl. § 45 GOBT) anwesend

Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht / Prof. Dr. Alexander Proelß

Lösung Fall 8 • b) Beschlussmehrheit des Bundestages bei Enthaltungen • Abstimmungsmehrheit der Art. 42 Abs. 2 GG i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 1 GOBT gewahrt? • (+), da Enthaltungen nicht mitzählen (erforderliche Mehrheit lag bei 33 Stimmen) • 2. Verzögerte Weiterleitung an den Bundesrat • Verstoß gegen Art. 77 Abs. 1 Satz 2 GG und § 122 GOBT? • Problem: nicht jeder Verfassungsverstoß führt zur Ungültigkeit • in welchen Situationen der Verstoß gegen Art. 77 Abs. 1 Satz 2 GG die Ungültigkeit bewirkt, ist umstritten Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht / Prof. Dr. Alexander Proelß

4

Lösung Fall 8 • nach einer Ansicht soll es auf die Offenkundigkeit des Verstoßes, anderer Ansicht nach auf die Wesentlichkeit mit Blick auf betroffene Verfassungsrechte anderer Organe ankommen • nach der ersten Auffassung müsste man aus der offenkundigen Absicht des Bundestagspräsidenten einen offenkundigen Verstoß ableiten, der zur Ungültigkeit führt; nach der zweitgenannten Auffassung müsste man sich vor allem mit dem Sinn des Art. 77 Abs. 1 Satz 2 GG auseinander setzen, der in erster Linie der Verfahrensbeschleunigung dient und keine Organrechte sichern soll (so läuft die Frist nach Art. 77 Abs. 2 GG insbesondere erst mit Eingang beim Bundesrat); daher wäre nach der zweitgenannten Auffassung der Verstoß kein Grund, um von der Ungültigkeit auszugehen

Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht / Prof. Dr. Alexander Proelß

Lösung Fall 8 • für die zweitgenannte Auffassung sprechen die im Verfassungsrecht wichtigen Gebote der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, so dass keine Ungültigkeit anzunehmen ist • daher keine Ungültigkeit (a.A. vertretbar) • 3. Verhalten des Bundesrates • a) Bundesrat hat Zustimmung verweigert • zustimmungspflichtig sind indes nur solche Gesetzesvorhaben, die ausdrücklich im GG als zustimmungspflichtig bezeichnet wurden • daher: Gesetzesvorhaben ist hier nicht zustimmungsbedürftig!

Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht / Prof. Dr. Alexander Proelß

5

Lösung Fall 8 • b) Umdeutung der verweigerten Zustimmung in Einspruch? • (1) Umdeutung zulässig? • str.; nach hM Umdeutung unzulässig (Arg.: Gebot der Formenstrenge) • a.A.: Analogie zu § 140 BGB zulässig (Voraussetzungen für Analogie gegeben) • nach dem Sinn und Zweck des § 140 BGB geht es darum, den mutmaßlichen Willen der Parteien zur Durchsetzung zu verhelfen, wenn sie ein rechtlich unzulässiges Mittel gewählt haben, aber ein zum annähernd gleichen Ergebnis führender Weg offen steht

Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht / Prof. Dr. Alexander Proelß

Lösung Fall 8 • so ist es hier: der Bundesrat wollte die Novelle verhindern; hätte er gewusst, dass es sich um ein Einspruchsgesetz handelt, so hätte er diesen zulässigerweise erheben dürfen (Bundesrat hat also lediglich das falsche Mittel gewählt) • Umdeutung damit grundsätzlich zulässig • (2) Beschlussmehrheit, Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GG • Mehrheit der insgesamt 69 Bundesratsstimmen liegt bei 35; diese Mehrheit wäre auch dann erreicht, wenn man die vier irrtümlich gegen die Novelle abgegebenen Stimmen für die Novelle (also gegen einen Einspruch) werten würde

Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht / Prof. Dr. Alexander Proelß

6

Lösung Fall 8 • 4. Zurückweisung durch den Bundestag • a) einfache Zurückweisung, Art. 77 Abs. 4 Satz 1 GG • diesbezüglich ist Mehrheit der Mitglieder des Bundestags (nicht: Mehrheit der abgegebenen Stimmen!) erforderlich • bei 614 Abgeordneten sind dies mindestens 308, so dass diese Mehrheit erreicht wurde • aber: • b) doppelt qualifizierte Mehrheit erforderlich (vgl. Art. 77 Abs. 4 Satz 2 GG)?

Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht / Prof. Dr. Alexander Proelß

Lösung Fall 8 • qualifizierte Bundesratsmehrheit liegt nur vor, wenn die Anfechtung der Stimmen in S nicht wirksam ist; ansonsten wären lediglich 45 Stimmen gegen die Novelle abgegeben worden • die Anfechtung der Stimmen im Land S ist unwirksam, da die Anwendung der Bestimmungen über Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) dem Gebot der Rechtssicherheit (vgl. § 32 GOBR) widerspricht • Folge: qualifizierte Bundesratsmehrheit liegt vor • daher: doppelt qualifizierte Bundestagsmehrheit erforderlich • Art. 77 Abs. 4 Satz 2 GG: Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegeben Stimmen, die zugleich die Mehrheit der Mitglieder des Bundestags darstellen muss

Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht / Prof. Dr. Alexander Proelß

7

Lösung Fall 8 • c) Zwischenergebnis: Einspruch des Bundesrats unerheblich • 5. Zwischenergebnis: Durchführung des Hauptverfahrens verfassungsgemäß • III. Abschlussverfahren, Art. 82 GG (+) • C. Gesamtergebnis: Gesetz ist mangels Bundeskompetenz ungültig

Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht / Prof. Dr. Alexander Proelß

8