RECHTSVERORDNUNG
des Landratsamtes Konstanz über die Beförderungsentgelte und die Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Konstanz.
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I, S. 241) i.d.F. vom 08.08.1990 (BGBl. I, S. 1690) i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten vom 07.03.1983 (GBl. S. 150), geändert durch Verordnung vom 23.07.1993 (GBl. S. 533) und zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.01.1996 (GBl. S. 75) wird folgende Rechtsverordnung erlassen:
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die im Landkreis Konstanz zugelassenen Taxen für Fahrten innerhalb des Landkreises Konstanz. (2) Für Fahrten außerhalb des Landkreises Konstanz können die Beförderungsentgelte frei vereinbart werden. Wird der Fahrpreisanzeiger in Tätigkeit gesetzt, darf das frei vereinbarte Beförderungsentgelt den Betrag des Fahrpreisanzeigers nicht überschreiten.
§2 Beförderungsentgelte
(1) Der Fahrpreis für die Benutzung eines Taxis setzt sich aus dem Grundpreis und dem Kilometerpreis und den Zuschlägen zusammen. (2) Der Fahrpreis wird in DM ausgewiesen. Wenn Fahrpreisanzeiger eingesetzt werden, mit denen eine EuroUmrechnung durchgeführt werden kann, ist dies gestattet. (3) Die Beförderungsentgelte werden wie folgt festgesetzt:
(I) a)
Rundfahrten - Tarif I – Der Grundtarif beträgt 4,00 DM, der Kilometertarif 1,40 DM.
b) Bei Rundfahrten ist der Fahrpreisanzeiger am Bestellungsort (Einsteigeort) auf Tarif I zu schalten; bis zum Ende der Fahrt darf er nicht umgestellt werden. (II) a)
Zielfahrten - Tarif II Der Grundtarif beträgt DM 4,00 DM, der Kilometertarif 2,80.
b) Bei Zielfahrten ist der Fahrpreisanzeiger am Bestellungsort (Einsteigeort) auf Tarif II zu schalten; bis zum Ende der Fahrt darf er nicht umgestellt werden.
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(III)
Zuschläge
Bei Zielfahrten, die außerhalb des Kernbereichs (§ 3 Abs. 1 ) beginnen und enden, werden nach folgender Maßgabe Zuschläge erhoben:
a)
Ein Zuschlag in Höhe von 5,00 DM, wenn die Fahrt -
in Zone I (§3 Abs. 2) der jeweiligen Betriebssitzgemeinde beginnt und endet,
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in Zone I der jeweiligen Betriebssitzgemeinde beginnt und in Zone II endet und umgekehrt.
b) Ein Zuschlag in Höhe von 10,00 DM, wenn die Fahrt in Zone II (§3 Abs. 2) beginnt und endet.
(IV)
Wartezeit
Die Wartezeiten werden mit 0,75 DM je Minute = 45,00 DM je Stunde berechnet. Verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen und Langsamfahrten gelten als Wartezeit.
(V)
Fahrten mit gestörtem Fahrpreisanzeiger sind unzulässig. Tritt eine solche Störung während der Fahrt auf, ist der Fahrpreis aufgrund der durch den Wegstreckenzähler ermittelten Fahrtstrecke entsprechend den festgesetzten Beförderungstarifen zu errechnen.
(VI)
Die festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sie sind gleichmäßig anzuwenden.
§3 Kernbereiche und Zonen
(1) Die Kernbereiche der Betriebssitzgemeinden Allensbach, Bodman-Ludwigshafen, Engen, Gailingen, Gottmadingen, Hilzingen, Konstanz, Mühlhausen-Ehingen, Radolfzell, Rielasingen-Worblingen, Singen und Stockach werden wie folgt festgelegt, wobei die Gemarkungsgrenzen der ehemals selbständigen Gemeinden maßgeblich sind: a)
Gemeindegebiet Allensbach, ausgenommen Hegne, Kaltbrunn und Langenrain ;
b) Gemeindegebiet Bodman-Ludwigshafen; c)
Stadtgebiet Engen, ausgenommen Welschingen, Neuhausen, Bittelbrunn, Biesendorf, Bargen, Zimmerholz und Stetten;
d) Gemeindegebiet Gailingen; e)
Gemeindegebiet Gottmadingen, ausgenommen Bietingen, Ebringen und Randegg;
f)
Gemeindegebiet Hilzingen, ausgenommen Binningen, Duchtlingen, Riedheim, Schlatt a.R. und Weiterdingen;
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g) Stadtgebiet Konstanz, ausgenommen Stromeyersdorf (Grenze bei Stromeyersdorfstraße, Oberlohn), Fürstenberg, (Grenze beim Beginn Fürstenbergstraße), Wollmatingen, Universität, Allmannsdorf (Grenze bei Hermann-von-Vicari-Straße), Staad, Bereich Waldhaus Jakob, Egg, Litzelstetten (einschl. Mainau), Dettingen, Dingelsdorf und Wallhausen; h) Gemeindegebiet Mühlhausen-Ehingen; i)
Stadtgebiet Radolfzell, ausgenommen der außerhalb der Linie Zeppelinstraße – Höristraße – Ekkehardstraße- Neuer Wall- B 33 gelegene Bereich sowie ausgenommen Böhringen, Markelfingen, Möggingen, Güttingen, Liggeringen und Stahringen;
j)
Gemeindegebiet Rielasingen-Worblingen;
k) Stadtgebiet Singen, ausgenommen die außerhalb der Linien Hohenstoffelnstraße, Beethovenstraße und Obere Haselstraße – Felstraße – Gewerbestraße – Industriestraße – Georg- Fischer-Straße – Gaisenrain gelegenen Gebiete sowie ausgenommen Hausen a.d.A., Schlatt u. Kr., Beuren a.d.A., Friedingen, Überlingen a.R. und Bohlingen; l)
Stadtgebiet Stockach, ausgenommen Airach, Winterspüren, Mahlspüren i.T., Hoppetenzell, Zizenhausen, Mahlspüren i.H., Raithaslach, Wahlwies und Espasingen.
(2) Die Zonen werden für die einzelnen Betriebssitzgemeinden wie folgt festgelegt:
a)
Allensbach Zone I: Hegne, Kaltbrunn und Freudental Zone II: Langenrain sowie alle übrigen Gemeinden des Landkreises Konstanz
b) Bodman-Ludwigshafen Zone I: entfällt Zone II: alle übrigen Gemeinden des Landkreises Konstanz c)
Engen Zone I. Welschingen, Neuhausen, Bittelbrunn, Bargen, Zimmerholz und Stetten Zone II: Biesendorf sowie alle übrigen Gemeinden des Landkreises Konstanz
d) Gailingen Zone I: entfällt Zone II: alle übrigen Gemeinden des Landkreises Konstanz e)
Gottmadingen Zone
I: Bietingen, Ebringen und Randegg
Zone II: alle übrigen Gemeinden des Landkreises Konstanz f)
Hilzingen Zone I: Duchtlingen, Riedheim, Storzeln und Weiterdingen Zone II: Binningen, Schlatt a. R. und alle übrigen Gemeinden des Landkreises Konstanz
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g) Konstanz Zone I: Stromeyersdorf, Fürstenberg, Wollmatingen, Universität, Allmannsdorf, Staad, Bereich Waldhaus Jakob und Egg Zone II: Litzelstetten (einschl. Mainau), Dettingen, Dingelsdorf, Wallhausen sowie alle übrigen Gemeinden des Landkreises Konstanz h) Mühlhausen-Ehingen Zone
I: entfällt
Zone II: alle übrigen Gemeinden des Landkreises Konstanz i)
Radolfzell Zone I: der außerhalb der Linie Zeppelinstraße – Höristraße – Ekkehardstraße – Neuer Wall – B 33 liegende Bereich sowie Böhringen, Markelfingen, Möggingen, Güttingen und Stahringen Zone II: Liggeringen sowie alle übrigen Gemeinden des Landkreises Konstanz
j)
Rielasingen-Worblingen Zone I: entfällt Zone II: alle übrigen Gemeinden des Landkreises Konstanz
k) Singen Zone I: die außerhalb der Linien Hohenstoffelnstraße – Beethovenstraße – Obere Haselstraße – FeldstraßeGewerbestraße – Industriestraße – Georg-Fischer-Straße – Gaisenrain liegenden Bereiche sowie Hausen a.d.A., Schlatt u.Kr., Beuren a.d.A., Friedingen und Überlingen a.R. Zone II: Bohlingen sowie alle übrigen Gemeinden des Landkreises Konstanz l)
Stockach Zone I: Airach, Espasingen, Hindelwangen, Mahlspüren i.H., Wahlwies, Winterspüren und Zizenhausen Zone II: Hoppetenzell, Raithaslach, Mahlspüren i.T. und alle übrigen Gemeinden des Landkreises Konstanz
§4 Gepäck und Tiere
(1) Die Beförderung von Gepäck ist im Fahrpreis eingeschlossen. Blindenhunde sind frei zu befördern. (2) Das Tragen von Gepäck zwischen Taxi und Wohnung unterliegt als Sonderleistung der vorherigen Vereinbarung. Beförderungsentgelt und Trägergeld sind in der Quittung aufzuführen. (3) Die Beförderung von Tieren kann abgelehnt werden. Dies gilt nicht für die Beförderung von Blindenhunden.
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§5 Beförderungsbedingungen
(1) Der Fahrgast hat sein Fahrtziel bei der Bestellung anzugeben. Derjenige, der die Bestellung annimmt, hat den Fahrgast nach dem Ziel seiner Fahrt zu fragen. (2) Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn der Fahrgast nicht einen anderen Weg bestimmt. (3) Der Fahrer hat diese Verordnung im Wagen mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen. (4) Der Fahrer hat dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung über den gezahlten Fahrpreis auszustellen. (5) Der Fahrer hilft den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen. Er öffnet und schließt die Taxitüren. (6) Erforderlichenfalls weist der Fahrer die Sitzplätze an. Auf die Wünsche der Fahrgäste ist dabei weitgehend Rücksicht zu nehmen. (7) Gepäck – ausgenommen kleines Handgepäck – ist im Kofferraum des Fahrzeugs unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zuläßt, kann der Fahrer gestatten, dass das Gepäck ausnahmsweise auch anderweitig untergebracht wird. (8) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu bezahlen. Der Fahrer kann jedoch in besonderen Fällen schon beim Antritt der Fahrt vorschussweise die Entrichtung eines dem voraussichtlichen Beförderungsentgelt entsprechenden Betrages verlangen. (9) Lehnt der Besteller eine ihm vereinbarungsgemäß angebotene Beförderung aus von ihm zu vertretenden Gründen ab, kann der Fahrer den doppelten Grundtarif erheben. Bei außerhalb der Kernzone liegenden Bestellungsorten können zusätzlich die Anfahrtskosten gefordert werden. (10) Die Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigungen und Verunreinigungen der Taxen zu ersetzen. (11) Eine Pflicht des Taxifahrers, auf einen Fahrgast am zuvor angegebenen Ziel der Fahrt zu warten, besteht nicht. (12) Betrunkene Fahrgäste kann der Taxifahrer von der Beförderungspflicht ausschließen.
§6 Sondervereinbarungen
(1) Für Krankenfahrten, die im Auftrag oder auf Rechnung von Kostenträgern innerhalb des Landkreises Konstanz durchgeführt werden, sind Sondervereinbarungen in Abweichung von §§ 2 und 3 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a)
Die Ordnung des Verkehrsmarktes, insbesondere des Taxen- und Mietwagenverkehrs, darf durch die Vereinbarungen nicht gestört werden.
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b) Beförderungsentgelte und –bedingungen müssen zwischen Kostenträger und Unternehmer schriftlich vereinbart sein.
c)
Die Sondervereinbarung muss sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, eine Mindestfahrtenzahl oder einen Mindestumsatz im Monat festlegen.
(2) Die Sondervereinbarung ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie wird erst 7 Tage nach der Anzeige wirksam, sofern die Behörde nicht widerspricht. Mit Ablauf des Zeitraums, für den sie abgeschlossen und angezeigt worden ist, wird sie unwirksam.
§7 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über das Beförderungsentgelt und die Beförderungspflicht stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe c) und Ziffer 4 PBefG dar. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.
§8 Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 15.01.2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung vom 04.12.1996 über die Beförderungsentgelte und die Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Konstanz außer Kraft.
Konstanz, den 08.12.1999
Landratsamt Konstanz
Gez. Hämmerle Landrat