Newsletter RECHT & STEUERN

HANDELS- UND HANDELSVERTRETERRECHT Die neue EG-Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Am 17.06.2008 wurde die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 verabschiedet, die das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht regelt und ab dem 17.12.2009 das Übereinkommen von Rom von 1980 ("EVÜ") ersetzen wird. Die neue, auch "ROM I" genannte europäische Regelung wird auf internationale, grenzüberschreitende Verträge zur Anwendung kommen, bei denen ein Bezug zu mindestens zwei Mitgliedsstaaten vorhanden ist. Neu im Vergleich zum geltenden EVÜ ist, dass die Vertragsparteien im Laufe der Durchführung des Vertrags das gewählte Recht jederzeit ändern können. Im Übrigen gilt wie bisher, dass dann, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, auf den Vertrag das nationale Recht des Staates zur Anwendung kommt, in dem der Vertragspartner, der die "vertragscharakteristische Leistung" zu erbringen hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine weitere Neuheit der ROM I-Verordnung ist, dass für einzelne Vertragstypen, wie z.B. Kauf-, Dienstleistungs-, Franchise- und Vertriebsverträge, ausdrücklich normiert wird, welches die charakteristische Leistung ist (ähnlich wie bei der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit). Die ROM I-Verordnung gewährt Arbeitnehmern, Versicherungsnehmern und Verbrauchern einen besonderen Schutz, indem es die Parteiautonomie einschränkt und bestimmte Gesetze, die dem Schutz dieser Personengruppen dienen, für zwingend anwendbar erklärt. RA und Avv. Susanne Hein [email protected] Avv. Federica Brevetti [email protected]

STEUERRECHT Bewirtungs- und Beherbergungsspesen Das Gesetzesdekret Nr. 112 vom 25. Juni 2008 (sog. Sommerverordnung 2008) hat die Umsatz- und Einkommensteuerbestimmungen hinsichtlich Verpflegung und Übernachtung vollkommen neu gefasst. Das allgemeine Verbot des Vorsteuerabzugs für vorstehend genannte Leistungen wurde mit Wirkung zum 1. September 2008 aufgehoben. Daher können Steuerpflichtige die Umsatzsteuer dieser Leistungen in Abzug bringen, sofern diese Leistungen betriebsbezogen sind und keine Repräsentationsaufwendungen darstellen (für letztere bleibt die Umsatzsteuer nicht abzugsfähig). Ab dem 1. Januar 2009 sind die Ausgaben für diese Leistungen nur noch zu 75% von der Einkommensteuer abzugsfähig (besondere Regelungen gelten jedoch für Dienstreisen von Arbeitnehmern und Mitarbeitern). Für Repräsentationsaufwendungen ist ein entsprechendes Ministerialdekret in Vorbereitung, in dem die abzugfähigen Ausgaben zur Berechnung des steuerbaren Einkommens, auch der Erträge, und bei international ausgeübter Tätigkeit festgelegt werden.

RAin Dr. Cora Steinringer [email protected] Dott. Ignazio La Candia [email protected]

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Nr. 39 November 2008

ARBEITSRECHT Befristete Verträge vor dem Verfassungsgerichtshof Durch das ital. Legislativdekret Nr. 112 vom 25. Juni 2008 wurde die Regelung der befristeten Arbeitsverträge abgeändert. Insbesondere wurde Artikel 4-bis im ital. Legislativdekret Nr. 368 vom 6. September 2001 als Übergansbestimmung eingeführt. Diese Regelung findet nur auf gerichtliche Verfahren Anwendung, die zum Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung (21.08.2008) bereits anhängig waren; nicht betroffen sind bereits rechtskräftige Urteile. Sie sieht vor, dass Arbeitgeber im Falle von Verstößen gegen gesetzliche Regelungen zur Befristung und Verlängerung der Befristung lediglich verpflichtet sind, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu zahlen, die mindestens das 2,5fache bis höchstens das sechsfache des letzten tatsächlich ausgezahlten Monatslohns beträgt. Nach den bisherigen Bestimmungen konnte der Arbeitgeber, im Falle von widerrechtlicher Befristung verpflichtet werden das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Diese neue Bestimmung wurde mehrfach vor dem Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit aus verschiedenen Gründen angegriffen, insbesondere wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Avv. Elio Cherubini [email protected]

GESELLSCHAFTSRECHT Änderungen des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile) zum Thema der Sacheinlagen durch das Gesetzesdekret vom 4. August 2008 Nr. 142 Am 30. September 2008 ist das Gesetzesdekret vom 4. August 2008 Nr. 142 in Kraft getreten, das eine Reihe von wichtigen Änderungen und Ergänzungen zu den gesetzlichen Bestimmungen der Aktiengesellschaft umgesetzt hat. Zu den wichtigsten Neuerungen zählt der zusätzlich eingeführte Artikel 2343 ter des italienischen Zivilgesetzbuches, der sich auf Einlagen von Sachwerten und Dienstleistungen bezieht. Die eingeführte Bestimmung legt fest, dass im Falle der Einlage von Geldmarktinstrumenten der Bericht des vom Gericht benannten Sachverständigen, gem. Artikel 2343 Absatz 1, nicht mehr erforderlich ist, wenn der der Einlage zur Bestimmung des Gesellschaftskapitals und eines eventuellen Aufpreises beigemessene Wert gleich oder niedriger ist, als der gewichtete Durchschnittspreis, der dieser Einlage beim Handel in einem oder mehreren geregelten Märkten über einen Zeitraum von sechs Monaten zugeschrieben wurde. Der Bericht des Sachverständigen ist zudem obsolet, wenn der Wert, der einer Sacheinlage oder der Einlage einer Dienstleistung zur Bestimmung des Gesellschaftskapitals und eines eventuellen Aufpreises beigemessen wurde, dem Wert entspricht, der in der genehmigten Vorjahresbilanz angesetzt wurde. Voraussetzung ist aber, dass die Bilanz der gesetzlichen Prüfung unterzogen wurde und, dass der Bericht der Wirtschaftsprüfer keine besonderen Anmerkungen bezüglich der Bewertung der gegenständlichen Einlagen enthält. Eines Berichts des Sachverständigen bedarf es ebenfalls nicht, wenn der Wert, welcher einer Sacheinlage oder der Einlage einer Dienstleistung zur Bestimmung des Gesellschaftskapitals und eines eventuellen Aufpreises beigemessen wurde, dem Wert entspricht, der sich aus der Bewertung eines unabhängigen und über die notwendige Sachkenntnis verfügenden Sachverständigen ergibt. Die Sachverständigenbewertung darf nicht älter als sechs Monate sein und muss nach anerkannten Bewertungsmethoden erstellt worden sein. Gemäß des neuen Artikels 2343 quarter des italienischen Zivilgesetzbuches müssen die Geschäftsführer überprüfen, ob nach Einlage von Geldmarktinstrumenten Ereignisse aufgetreten sind, die ihren Wert verändert haben. In allen anderen Fällen von Sacheinlagen, die ohne den Bericht eines vom Gericht ernannten Sachverständigen durchgeführt werden, müssen die Geschäftsführer überprüfen, ob neue, relevante Ereignisse festgestellt wurden, die den angemessenen Wert der Sacheinlagen und der Einlagen von Dienstleistungen merklich beeinflusst haben. RAin Evelyn Ziebs [email protected] Avv. Paolo Peroni [email protected]

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IMMOBILIENRECHT Die Kommunale Gebäudesteuer (ICI – Gesetzesdekret 504/1992) ist auch für noch nicht fertig gestellte Gebäude fällig – Kassationsgericht 24924/2008 Die ICI-Steuer findet auf alle im Kataster eingetragenen Gebäude Anwendung, auch wenn diese noch nicht fertig gestellt sind. Dies hat das Kassationsgericht mit Urteil Nr. 24924 vom 10 Oktober 2008 im Fall einer Baufirma festgestellt, der die nicht erfolgte Zahlung der ICI für im Kataster eingetragene Immobilien für den Zeitraum vor deren Fertigstellung vorgehalten wurde. Das Kassationsgericht stellt anhand des Gesetzesdekrets 504/1992, dass die ICI eingeführt hat, fest, dass „als Gebäude eine Immobilieneinheit verstanden wird, die im Kataster eingetragen oder einzutragen ist“ (Art. 2a) und dass „Voraussetzung der Steuer, der Besitz der Gebäude und der bebaubaren- und landwirtschaftlichen Flächen ist“ (Art.1). Gemäß des Kassationsgerichts ist es für die Anwendung der ICI-Steuer irrelevant, ob das Gebäude Ertrag erzeugen kann. Art. 8 des erwähnten Dekrets sieht sogar für Gebäude, die von der technischen Behörde der Gemeinde für unbetretbar oder unbewohnbar erklärt wurden, nicht die Ausschließung, sondern nur eine Reduzierung der Steuer auf 50% vor.

Avv. Katri Gelati www.jenny.it

UMWELTRECHT Das globale Einstufungs- und Kennzeichnungssystem „GHS“ Das Europäische Parlament hat am 3.September 2008 den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung zur Übernahme des GHS-Systems (Globally Harmonised System of Classification and Labelling) verabschiedet. Die internationalen Regeln zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Chemikalien, die die Vereinten Nationen bereits in 2003 angewandt haben, werden demnächst auch in der Europäischen Union gelten. Die neue GHS-Verordnung wird das gegenwärtige europäische Einstufungssystem ersetzen. Der Anhang VI der GHS–Verordnung enthält eine vollständige Liste der europäischen eingestuften Chemikalien zur Harmonisierung bestehender Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme. Die Anwendung der neuen Einstufungsregeln wird ab 1.December 2010 für die Stoffe und ab 1.Juni 2015 für die Zubereitungen verpflichtend in Kraft treten, selbst wenn die Stoffe und die Zubereitungen ab sofort verwendbar sind. Die GHS-Verordnung wird die Richtlinien N. 67/548/CEE und N. 1999/45/CE ersetzen.

RINALDI E ASSOCIATI STUDIO LEGALE

Avv. Annamaria Vicaretti [email protected]

KARTELL-UND WETTBEWERBSRECHT Verwaltungsgericht der Region Latium - Urteil Nr. 8356 vom 17. September 2008 Mit Urteil Nr. 8356 vom 17. September 2008 hat der Verwaltungsgericht der Region Latium festgelegt, dass die Regionen berechtigt sind, die Fonds, die aus den von der Konkurrenz- und Marktbehörde auferlegten Strafgelder entstehen, für die Realisierung von Projekten zu Gunsten der Verbraucher verwendet werden dürfen, und dies ohne einer vorherigen Befragung der Verbrauchervereine. Avv. Gretel Malmsheimer [email protected] Avv. Cristiano Sesti [email protected]

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PATENT-, MARKEN- UND URHEBERRECHT Spanische Marke LIMONCHELO verhindert die Registrierung der Gemeinschaftsmarken LIMONCELLO Das Eu-Gericht erster Instanz hat mit zwei Urteilen vom 12/11/2008 die These des HABM bestätigt, das in 2002 und 2004 die Einsprüche des Inhabers der spanischen Marke LIMOCHELO gegen die zwei Gemeinschaftsmarken stattgegeben hatte:

Diese zwei Marken dürfen nicht für Zitronenliköre registriert werden, weil es eine Verwechselungsgefahr mit LIMONCHELO bestehen würde, schon in Spanien von Liminana y Botella SL für die gleichen Produkte angemeldet. Dem Gericht nach, in der Gesamtbewertung des Verwechselungsgefahr zwischen den Zeichen, ist das Wort LIMONCELLO das Hauptelement, das das Publikum anzieht. Dieses Wort ist phonetisch, graphisch und begrifflich fast identisch zu LIMONCHELO. Die bildlichen Bestandteile mit der Darstellung der Zitronen seien nicht ausreichend um die Verwechselungsgefahr auszuschließen. Zuletzt, ist die Allgemeinheit und die wenige Unterscheidungskraft der Marke LIMONCHELO nicht rechtserheblich. Es ist nämlich nicht bewiesen dass dieses Wort in Spanien allgemein ist. Außerdem, ist die nationale Marke gültig bis sie von der kompetenten spanischen Behörde für nichtig erklärt wird. Dott.ssa Raffaella Barbuto [email protected] Dott. Fabio Fischetti [email protected] ZIVILPROZESSRECHT Die Zustellung im Rahmen der EU gemäß der EU-Verordnung 1393/2007 Am 13. November 2007 hat das Europäische Parlament und EU-Rat die Verordnung 1393/2007 hinsichtlich der Zustellung und Mitteilung von gerichtlichen und außergerichtlichen Dokumenten in Handels- und Zivilsachen in den Mitgliedsstaaten verabschiedet. Die neue Verordnung tritt am 13. November 2008 vollumfänglich in Kraft; ab diesem Zeitpunkt ist die alte Regelung (Verordnung 1348/2000), als aufgehoben zu betrachten. Zur weiteren Vereinfachung und Beschleunigung der Zustellungen in den Mitgliedsstaaten bleibt die neue Verordnung der alten Version (1348/2000) tendenziell treu. Die hauptsächlichen Neuigkeiten können in den folgenden Punkten zusammengefasst werden: 1. Dem Dokument muss ein Standardformular beigelegt werden, und dies in der offiziellen Sprache oder in einer der offiziellen Sprache des Ortes, in dem die Zustellung erfolgen muss, oder in einer anderen im Zustellungsstaat zugelassenen Sprache. 2. Die Obliegenheit für die empfangende Behörde, die Zustellung oder die Mitteilung des Dokuments in der kürzest möglichen Zeit durchführen und auf jeden Fall innerhalb eines Monats ab Erhalt der Anfrage der ausstellenden Behörde, wird bekräftigt. 3. Die empfangende Behörde muss den Empfänger mit einem dafür vorgesehenen Formular darüber informieren, dass er das Recht hat, den Empfang des Dokuments zum Zeitpunkt der Zustellung zu verweigern oder das Dokument innerhalb einer Woche an die empfangende Behörde zurückzusenden, sofern das Dokument nicht in einer dem Empfänger verständlichen Sprache oder in einer der o.g. Sprachen abgefasst ist. 4. Es wird eine Einheitsgebühr eingeführt, dessen Höhe bereits in voraus durch den empfangenden Mitgliedsstaat festgelegt wird, um die für dem Gerichtsvollzieher oder für eine andere in diesem Staat zuständigen Person, entstehenden Kosten zu decken.

Studio legale Broggini

Avv. Jutta Welz [email protected] Avv. Claudia Onniboni [email protected]

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ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE Der Wert der Veröffentlichung der Auftragsvergabe auf der Internetseite des Auftraggebers Das Verwaltungsgericht von Apulien (VG Apulien, III. Kammer, Urteil Nr. 3131 vom 31. Oktober 2008) hat sich kürzlich über Veröffentlichungspflichten des Auftraggebers über die Auftragsvergabe ausgesprochen. Die Richter haben dabei zunächst daran erinnert, dass aufgrund Art. 79 Abs. 5 des Gesetzesdekrets Nr. 163 vom 12. April 2006 (sog. Gesetz der öffentlichen Verträge) die öffentliche Hand die Pflicht hat, eine individuelle Mitteilung über die Auftragsvergabe vorzunehmen, so dass die Kenntnis über Avv. Daniela Runggaldier diesen Vorgang auf Seiten der Teilnehmer nicht aufwww.jenny.it das Datum der Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite des Auftraggebers zurückgeführt werden kann. Die Kammer hat weiter Avv. Alessandro Steinhaus ausgeführt, dass die Norm der Ausschreibungsvorschriften, nach der die Veröffentlichung auf der www.jenny.it Internetseite des Auftraggebers eine Erfüllung der Pflichten der Art. 11 und 79 des Gesetzesdekrets Nr. 163 vom 12. April 2006 darstellt, rechtmäßig ist, da dies mit Hinblick auf die individuelle Mitteilung der Auftragszuteilung als eine zusätzliche Erfüllung der Veröffentlichungspflichten nach dem Gesetz über die öffentlichen Verträge anzusehen ist.

RA u. Avv. Wolf Michael Kühne [email protected]

BANKRECHT Maßnahmen der italienischen Behörden für die Stabilität des Finanzsystems Die italienische Regierung hat am 9. Oktober 2008 das Gesetzesdekret Nr. 155 erlassen mit “Dringlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Stabilität des Kreditwesens und der Kontinuität der Gewährung von Darlehen an Unternehmen und Verbraucher in Anbetracht der derzeitigen Krise der internationalen Finanzmärkte“. Das Dekret unterscheidet zwischen drei verschiedenen Arten von Maßnahmen: die Kapitalzuführung an italienische Banken mit einem Defizit an eigenen Mitteln, die Unterstützung bei Operationen zur Bewältigung von schweren Liquiditätskrisen und die Haftung des Staates zugunsten der Anleger. Insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Anleger bei italienischen Banken wurde das Wirtschafts- und Finanzministerium befugt, eine Staatshaftung zu gewähren zur Integration und Ergänzung des Einlagenhaftungssystems der Banken, das bereits eine Deckung in Höhe von Euro 103.291,38 vorsieht (Art. 96-bis Abs. 5 des gesetzvertretenden Dekrets Nr. 385/1993).Zusätzlich ist das Wirtschafts- und Finanzministerium mit Wirkung des Gesetzesdekrets vom 13. Oktober 2008 Nr. 157 bis zum 31. Dezember 2009 ermächtigt i) eine Staatshaftung für alle neuen Verbindlichkeiten der italienischen Banken mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren zu gewähren, ii) vorläufige Operationen für den Tausch zwischen Staatsobligationen und den von den italienischen Banken gehaltenen Finanzinstrumenten oder Verbindlichkeiten der italienischen Banken als Gegenpartei durchzuführen und iii) eine Staatshaftung betreffend Geschäfte zu gewähren, die von italienischen Banken abgeschlossen werden, um die vorübergehende Verfügbarkeit von Wertpapieren für Operationen zur Refinanzierung beim Eurosystem zu erlangen.

Avv. Daniela Runggaldier www.jenny.it Avv. Alessandro Steinhaus www.jenny.it

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PRIVACY Der Zugang zu den eigenen persönlichen Daten muss auch dann gewährleistet sein, wenn es sich um ein Verfahren gegen Dritte handelt „Personen, die im Rahmen von Disziplinarverfahren benannt werden, haben das Recht auf Einsicht in die eigenen persönlichen Daten im Rahmen eines Protokolls.“ Dies hat der italienische Datenschutzbeauftragte (Garante) auf Antrag von zwei Bankangestellten entschieden, die im Protokoll eines Gerichtsverfahrens namentlich genannt worden waren. Die Bank hatte sich geweigert, sie in das Protokoll, mit Erklärungen, die sie betrafen Einsicht zu nehmen zu lassen. Die beiden Betroffenen hatten sich daraufhin an den Garanten gewandt, der ihrem Antrag entsprochen hat und ihn als berechtigt ansah. Der Garante entschied damit, dass ein Antrag auf Einsichtnahme in ein Protokoll, mit dem alleinigen Zweck der Mitteilung von darin enthaltenen persönlichen Daten der Antragsteller, berechtigt war, unabhängig von dem Umstand, dass das Disziplinarverfahren gegen einen Dritten gerichtet war.

Avv. Annalisa Quartiroli [email protected]

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